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Senatsverwaltung für Inneres und Sport Staatssekretär für Inneres Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) Verkehrsverbindungen: Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin; U-Bahnlinie 2, Klosterstraße mit kurzem Fußweg: U-Bahnlinie 8, Jannowitzbrücke S-Bahnlinien 5,7,9,75 Jannowitzbrücke Bus-Linien M 48; 248 Eingang über Tordurchfahrt Parochialstr. Bankverbindungen Postbank Berlin Berliner Bank Landesbank Berlin Bundesbank Filiale Berlin Kontonummer 58100 513480401 0990007600 10001520 BLZ 10010010 10070848 10050000 10000000 1 von 3 Die Senatsverwaltung ist seit Mai 2009 als familienbewusster Arbeitgeber zertifiziert. Dienstgebäude: Berlin Mitte Klosterstr. 47, 10179 Berlin Tel. Durchwahl (030) 90223 – 2717 Vermittlung (030) 90223 – 111 Intern 9223 Fax Durchwahl (030) 90223 – 2407 www.berlin.de/sen/inneres Datum 29. Dezember 2010 ------ -- per Mail Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Bezirk Berlin-Brandenburg dbb - Beamtenbund und Tarifunion - Berlin nachrichtlich: an die in der Anlage aufgeführten Fachgewerkschaften und Berufsverbände Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Ände- rung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin (BerlBesNG) Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage übersende ich Ihnen gemäß § 53 BeamtStG den Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgeset- zes für das Land Berlin (BerlBesNG). Der Gesetzentwurf ist in fünf Artikel gegliedert: 1. Artikel I BerlBesNG regelt a) in § 1 die Überleitung des Bundesbesoldungsrechts in der am 31. August 2006 ge- ltenden Fassung in Landesrecht und b) in § 2 die Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besol- dungsordnungen A und R nebst Umstellung von den Regelungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten beim Einstieg und weiteren Aufstieg in den Erfahrungsstufen. 2. Artikel II BerlBesNG regelt die Überleitung der zum Stichtag des Inkrafttretens vorhande- nen Beschäftigten in die neuen achtstufigen Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A und R. 3. Artikel III BerlBesNG normiert eine besondere Antragsaltersgrenze für Personalüber- hangkräfte im Landesbeamtengesetz. 4. Artikel IV BerlBesNG regelt die Überleitung und punktuelle Änderung des Beamtenver- sorgungsgesetzes.

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport Staatssekretär für Inneres Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift)

Verkehrsverbindungen: Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin; U-Bahnlinie 2, Klosterstraße mit kurzem Fußweg: U-Bahnlinie 8, Jannowitzbrücke S-Bahnlinien 5,7,9,75 Jannowitzbrücke Bus-Linien M 48; 248

Eingang über Tordurchfahrt Parochialstr.

Bankverbindungen Postbank Berlin Berliner Bank Landesbank Berlin Bundesbank Filiale Berlin

Kontonummer 58100 513480401 0990007600 10001520

BLZ 10010010 10070848 10050000 10000000 1 von 3

Die Senatsverwaltung

ist seit Mai 2009 als

familienbewusster

Arbeitgeber zertifiziert.

Dienstgebäude: Berlin Mitte Klosterstr. 47, 10179 Berlin Tel. Durchwahl (030) 90223 – 2717 Vermittlung (030) 90223 – 111

Intern 9223 Fax Durchwahl (030) 90223 – 2407 www.berlin.de/sen/inneres Datum 29. Dezember 2010

------

--

per Mail Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Bezirk Berlin-Brandenburg dbb - Beamtenbund und Tarifunion - Berlin nachrichtlich: an die in der Anlage aufgeführten Fachgewerkschaften und Berufsverbände Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Ände-rung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin (BerlBesNG)

Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage übersende ich Ihnen gemäß § 53 BeamtStG den Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgeset-zes für das Land Berlin (BerlBesNG). Der Gesetzentwurf ist in fünf Artikel gegliedert: 1. Artikel I BerlBesNG regelt

a) in § 1 die Überleitung des Bundesbesoldungsrechts in der am 31. August 2006 ge-

ltenden Fassung in Landesrecht und

b) in § 2 die Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besol-dungsordnungen A und R nebst Umstellung von den Regelungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten beim Einstieg und weiteren Aufstieg in den Erfahrungsstufen.

2. Artikel II BerlBesNG regelt die Überleitung der zum Stichtag des Inkrafttretens vorhande-nen Beschäftigten in die neuen achtstufigen Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A und R. 3. Artikel III BerlBesNG normiert eine besondere Antragsaltersgrenze für Personalüber-hangkräfte im Landesbeamtengesetz. 4. Artikel IV BerlBesNG regelt die Überleitung und punktuelle Änderung des Beamtenver-sorgungsgesetzes.

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5. Artikel V BerlBesNG regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Zu 1. Buchst. a): Die Überleitung in Landesrecht ist gesetzestechnische Voraussetzung für die besoldungs-rechtlichen Änderungen. Die Überleitungsregelung ist inhaltsgleich auch in Artikel III des Gesetzentwurfs eines Zwei-ten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG) enthalten. Insofern erfolgte das Beteili-gungsverfahren gemäß § 53 BeamtStG bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Gesetzentwurf des 2. DRÄndG. Sobald im weiteren Gesetzgebungsverfahren ersichtlich ist, welches Gesetz zuerst in Kraft treten wird, entscheidet sich, in welchem Gesetz diese Über-leitungsregelung verbleibt. Zu 1.Buchst. b): Die Neustrukturierung der achtstufigen Besoldungstabellen orientiert sich an der Regelung des Bundes. Der Einstieg und weitere Aufstieg in den Grundgehaltstabellen richtet sich nach den anerkannten Erfahrungszeiten. Durch diese Regelung wird der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rah-mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Berliner Besoldungsrecht Rechnung getragen. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Im Unterschied zur letzten Strukturänderung der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A im Jahr 1997 sieht der vorgelegte Gesetzentwurf auch für die aufsteigenden Gehälter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R die Einführung von Erfahrungs-stufen vor. Neben der Einführung von Erfahrungsstufen ist die Anerkennung und Anrechnung von Er-fahrungszeiten in den §§ 28 und 38 a („Berücksichtigungsfähige Zeiten“) ein Kernpunkt des Gesetzentwurfes. Durch die Berücksichtigung von so genannten „Vor-Erfahrungszeiten“ regelt sich, in welche Erfahrungsstufe ein Beschäftigter beim erstmaligen Eintritt in den Öf-fentlichen Dienst einsteigt. Im Wesentlichen richtet sich der Gesetzentwurf nach den Rege-lungen des Bundes. Zu 2. Der Überleitungszeitraum beträgt 2 Jahre. Die Überleitung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Gehaltsbetrag nach neuem Recht nicht niedriger ist als nach altem Recht, und dass Gewinne und Verluste beim fiktiven Lebenseinkommen sich im Rahmen von maximal +/- 1 v.H. bewegen. Zu 3. Das Land Berlin hat aus haushaltspolitischer Sicht ein großes Interesse an einem zügigen Abbau des Personalüberhangs des Landes. Da die Erfahrungen der Behörde Zentrales Per-sonalüberhangmanagement (Stellenpool) der letzten Jahre gezeigt haben, dass die Vermit-telbarkeit der Dienstkräfte im Personalüberhang des Landes auf freie Stellen mit zunehmen-den Alter, insbesondere jedoch ab Vollendung des 60. Lebensjahres, stark abnimmt, soll für diese Personalüberhangkräfte ein Anreiz geschaffen werden, sich auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen. Zu 4.

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Die Überleitung in Landesrecht ist gesetzestechnische Voraussetzung für die versorgungs-rechtlichen Änderungen. Die Überleitungsregelung sowie die punktuellen Änderungen sind im Wesentlichen inhalts-gleich auch in Artikel IV des Gesetzentwurfs eines Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG) enthalten. Insofern erfolgte das Beteiligungsverfahren gemäß § 53 BeamtStG bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Gesetzentwurf des 2. Dienstrechtsände-rungsgesetzes. Sobald im weiteren Gesetzgebungsverfahren ersichtlich ist, welches Gesetz zuerst in Kraft treten wird, entscheidet sich, in welchem Gesetz diese Überleitungsregelung verbleibt. Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden jedoch Folgeänderungen, die sich aus den im Entwurf des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes vorgesehenen Änderungen des Lauf-bahngesetzes ergeben, herausgenommen. Hinzugekommen sind eine Regelung zum Ver-sorgungsabschlag zur neuen Antragsaltersgrenze für Personalüberhangkräfte gemäß Arti-kel III des vorliegenden Gesetzentwurfes sowie eine klarstellende Regelung, dass Verweise in Vorschriften auf Regelungen des derzeit im Land Berlin in der Fassung vom 31. August 2006 als Bundesrecht fort geltenden Beamtenversorgungsgesetzes als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gelten. Zu 5. Aus Gründen der besseren Akzeptanz und des unkomplizierten Ablaufs der Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in das neue System liegen den durch diesen Gesetzentwurf neu geregelten Besoldungstabellen für die Besoldungsordnungen A und R die Grundgehaltsbe-träge der Besoldungsanpassung nach § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 (Anpassung ab 1. August 2011) zugrunde. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den beigefügten Gesetzentwurf nebst Be-gründung. Sollten Sie zu dem Entwurf die Abgabe einer Stellungnahme beabsichtigen, bitte ich um Ihre Äußerung bis zum 19. Januar 2011. Sofern mir eine Stellungnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt, gehe ich davon aus, dass Sie gegen den Entwurf kei-ne Einwendungen erheben. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Freise

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Entwurf (Stand 23.12.2010)

Gesetz zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin

(BerlBesNG)

Gliederung Artikel I Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Ände-

rung besoldungsrechtlicher Vorschriften § 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes

§ 2 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Artikel II Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehal-

tes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

§ 3 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu

einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen der Besol-

dungsordnung A

§ 4 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen

§ 5 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehal-

tes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

§ 6 Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu

einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

§ 7 Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgruppen R 1

und R 2

Artikel III Änderung des Landesbeamtengesetzes

Artikel IV Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungs-gesetzes

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Artikel V Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Artikel I

Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 1

Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S.

463), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fort

gelten,“ gestrichen.

2. § 1 a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestimmungen dieses und der nach § 1 b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestim-

mungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das

Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezem-

ber 2003 sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:

㤠1 b

Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August

2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli

2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 2 bis 4,

§ 17, § 23 Absatz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und

82, § 84 Absatz 3, § 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Ge-

setz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Ok-

tober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und

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der durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 108)

ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz –

Überleitungsfassung für Berlin),

2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssolda-

ten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002

(BGBl. I S. 1778),

3. das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in

Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) sowie

4. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bun-

des in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung

nach Maßgabe des Artikels I § 2 des Besoldungsneuregelungsgesetzes für das Land

Berlin vom (Datum dieses Gesetzes, Angabe der Fundstelle) sowie des Gesetzes zur

Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl.

S. 362) als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht über-

geleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundes-

behörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle

der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbe-

hörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigun-

gen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.“.

4. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „bundesrechtlich“ durch die Wörter „nach dem Bundesbe-

soldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin“ ersetzt.

5. In § 3a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Senatsverwaltung für Inneres“ durch die

Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.

6. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Senatsverwaltung für Inneres“ durch die Wörter „für

das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.

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7. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Senatsverwaltung für Inneres“ durch die Wörter „für

das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Verwaltungsvorschriften, Regelungen

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der nach § 1 b in Landesrecht übergeleite-

ten bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften

erlässt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts-

und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbet-

räge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortge-

ltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstleri-

sche Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten

Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.“

9. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

㤠11

Übergangsvorschriften

(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmun-

gen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsge-

setzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der

Fassung nach § 1 b.

(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrech-

tlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Be-

fugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.“

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§ 2 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Das durch § 1 in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geän-

dert:

1. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27

Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen,

nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe er-

folgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich

dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28

Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt

mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer

anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils zwei Jahren in der Stufe

1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stu-

fen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besol-

dungsgruppen A 4 bis A 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils 2 Jahre und Beamte in den Be-

soldungsgruppen A 4 bis A 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils 3 Jahre. Zeiten ohne Ans-

pruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz

2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnung

A die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leis-

tungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen

Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei einem Dienstherrn vorhandenen

Beamten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben,

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nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem

Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner

bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Er-

fahrungsstufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne

Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines

Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsge-

rechte Leistungen erbracht worden sind. Der Senat von Berlin wird ermächtigt, zur Ge-

währung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen

nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Lan-

desbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Die Entscheidung über die

Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zu-

ständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist

dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine

aufschiebende Wirkung.

(6) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen

Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst

oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder

infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ru-

hens.“

2. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 3

anerkannt:

1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung

zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im

Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

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2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienst-

bedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Er-

werbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)

entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,

4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und

5. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen

nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-

dern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahn-

befähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die

dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummern 1

bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5

nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personal-

bedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen

der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27

Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 4 (zusätzliche

Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte

Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgen-

de Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen

nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-

dern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmun-

gen dienstlichen Interessen dienen; dies gilt auch, wenn durch die für das Besol-

dungsrecht oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Ur-

laub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Er-

werbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)

entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

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5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen füh-

ren dürfen.

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die

Zeiten nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 angerechnet.

(4) Zeiten nach Absatz 1 Nummer 1 sind bei Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil an-

zuerkennen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-

spricht.

(5) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch

schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

(6) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden werden

ermächtigt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsver-

waltung, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Sätze 2

und 4 genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen.“

3. § 29 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „das Reich“ gestrichen.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28

Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „Für die Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1“

ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „der Beamte oder Soldat“ durch die Wörter „der Beamte“

ersetzt.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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„Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der

Landesbesoldungsordnung R (Anlage IV) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Be-

soldungsgruppen sind in der Anlage 2 ausgewiesen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 38 wird wie folgt gefasst:

㤠38

Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsord-

nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächst-

höhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich

dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit

nicht nach § 38 a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen

Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernen-

nung wirksam wird.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von

jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis

7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten,

soweit in § 38 a Absatz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle

Monate abzurunden.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen

Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst

oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung nicht auf Antrag des Richters oder

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des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch

auch für die Zeit des Ruhens.“

7. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:

㤠38 a

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Er-

fahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt:

1. Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen

beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn

(§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren

Verbänden,

2. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechts-

anwalt oder Notar oder Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richter-

amt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privat-rechtlichen

Arbeitgeber bis zu zehn Jahren,

3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allge-

meinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn

während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse

oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der

nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompe-

tenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,

4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienst-

bedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Er-

werbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)

entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,

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6. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind,

7. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen

nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-

dern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.

Zeiten nach den Nummern 1 bis 3 sind bei Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil an-

zuerkennen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-

spricht.

(2) Abweichend von § 38 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgen-

de Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen

nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-

dern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmun-

gen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbe-

hörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub

dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen füh-

ren dürfen,

5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

6. Zeiten, die als Mitglied eines Bezirksamtes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit

verbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in

der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zei-

ten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.“

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Artikel II

Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG)

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des

Landes sowie für die Beamtinnen und Beamten der landesunmittelbaren Körperschaf-

ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie am 1. August 2011

und am Vortag den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder den Besol-

dungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, ber. 2005 S.

262) zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22)

oder des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fas-

sung des Artikels I des Besoldungsneuregelungsgesetzes (BerlBesNG) vom (einfügen:

Datum dieses Gesetzes) angehören.

§ 2

Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A

(1) Beamtinnen und Beamte werden am 1. August 2011 auf der Grundlage des am 31.

Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, dass ihnen gemäß dem Gesetz

zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010

(GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde, nach Maßgabe der folgenden Ab-

sätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 zugeordnet.

Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist

für die Zuordnung das Amt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlau-

bung am 31. Juli 2011 maßgebend wäre.

(2) Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 zu der Stufe oder Überlei-

tungsstufe die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht.

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Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder

Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 3 der entsprechenden Besoldungs-

gruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstu-

fen des Grundgehaltes der Anlage 3 das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Voll-

zeitbeschäftigung zustehen würde.

(4) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im August 2011 Dienstbezüge zu, so

ist bei der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der

Anlage 3 das Grundgehalt maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten für den

ganzen Monat zustehen würde.

(5) Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt in den Fällen der Verleihung eines

Amtes einer anderen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A während des Zeit-

raumes der Überleitung bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist für den

Fall, dass der Stufe eine Überleitungsstufe zugewiesen wurde, die Überleitungsstufe

der neuen Besoldungsgruppe zuzuordnen.

§ 3

Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungs-

stufe in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 3 beginnt die für

den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungs-

gesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden

Fassung. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe regelt sich nach § 27 Absatz 3 des

Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der 1. August 2011

geltenden Fassung.

(2) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Anlage 3 wird die nächsthöhere

Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Absatz 2

Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gestiegen wä-

re, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren erreicht. Der weitere Aufstieg regelt

sich nach Absatz 1.

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(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Besoldungsgruppen A 15

und A 16 bei der Zuordnung zur Stufe 2 oder zur Überleitungsstufe zu Stufe 2 oder bei

der Zuordnung zu den der Stufe 2 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfah-

rungszeiten ab der Stufe 3 um je ein Jahr verkürzt.

§ 4

Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen

(1) Der Aufstieg nach § 3 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge.

Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der

Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung, soweit

diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz in

der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf

volle Monate abzurunden.

(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen

Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst

oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder

des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen

nach § 3.

§ 5

Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R

1 oder R 2 werden auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgebenden Amtes mit

dem Grundgehalt, dass ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungs-

anpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011

zustehen würde, den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 4

zugeordnet. § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

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§ 6

Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe

in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 4 beginnt die für

den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Absatz 3 des Bundesbesoldungs-

gesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden

Fassung. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe regelt sich nach § 38 Absatz 3 des

Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August

2011 geltenden Fassung.

(2) Bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe der Anlage 4 wird die nächsthöhere

Stufe des Grundgehalts zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach §§ 37

und 38 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ge-

stiegen wäre. Der weitere Aufstieg regelt sich nach Absatz 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden bei der Zuordnung zur Überlei-

tungsstufe zu Stufe 4 oder bei der Zuordnung zu den der Überleitungsstufe zu Stufe 4

folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 5 um je ein

Jahr verkürzt.

(4) Abweichend von Absatz 2 wird in der Besoldungsgruppe R 1 bei einer Zuordnung

zur Überleitungsstufe 1 zu Stufe 1 vor Erreichen der Stufe 1 die Überleitungsstufe 2 zu

Stufe 1 durchlaufen.

§ 7

Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

(1) Der Aufstieg nach § 6 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge.

Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 38 a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der

Überleitungsfassung für Berlin in der am 1. August 2011 geltenden Fassung, soweit

diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz in

der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf

volle Monate abzurunden.

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(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen

Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst

oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Richterin oder

des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher

Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach § 6.

Artikel III Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch das

Zweite Dienstrechtsänderungsgesetz vom ______ (GVBl. S. _____) wird wie folgt geän-

dert:

Es wird folgender § 110b eingefügt:

㤠110b Besondere Altersgrenze

für Personalüberhangkräfte

Personalüberhangkräfte (§ 1 Absatz 2 des Stellenpoolgesetzes), die das 60. Lebensjahr

vollendet haben und die seit mindestens einem Jahr dem Personalüberhang zugeordnet

sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn es im dienstlichen Inter-

esse liegt. § 38 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Personalüberhangkräften, die nicht

zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt worden sind, bedarf

die Versetzung in den Ruhestand der Zustimmung des Zentralen Personalüberhangma-

nagements (Stellenpool).“

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Artikel IV Gesetz zur Überleitung und Änderung

des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das

zuletzt durch (dieses Gesetz, Angabe der neuen Fundstelle) geändert worden ist, genann-

ten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen

Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2

Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

1. das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März

1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73 sowie

2. die auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bun-

des in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung

nach Maßgabe des § 3 dieses Gesetzes sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Ver-

sorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 302) als Landesrecht

fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht überge-

leiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbe-

hörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der

Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die

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zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Be-

teiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

(3) Für Ansprüche nach den gemäß den Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bestim-

mungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer

Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartner-

schaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartner-

schaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Le-

benspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin

oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hin-

terbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebens-

partner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes

bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebens-

partnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeit-

punkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

§ 3

Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Das durch § 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt ge-

ändert:

1. Das übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz trägt folgende Bezeichnung:

„Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und

Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG)„

2. In der Inhaltsübersicht wird nach § 56 die Angabe „§ 56a Zusammentreffen von Versor-

gungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordneten-

statut des Europäischen Parlaments“ eingefügt und die Angabe zu § 62a gestrichen.

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3. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zu-

letzt geändert durch (dieses Gesetz, Angabe der neuen Fundstelle), genannten Beam-

tinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Rege-

lungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.“

(2) Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ab dem 3. Dezember

2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartner-

schaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe

auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine

Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener

Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetra-

gener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene

Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch

einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe

schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines

hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes be-

stehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „drei Jahre“ durch die Angabe „zwei Jahre“ er-

setzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ er-

setzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

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5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-

bezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs

schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstli-

chen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ohne

die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der

anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die für das Versorgungsrecht zu-

ständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungs-

zuschlages zulassen,“

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Abordnungen ohne Versetzungsabsicht ist vom aufnehmenden Dienstherrn an

den abgebenden Dienstherrn ein Versorgungszuschlag zu zahlen. Für den Fall einer

Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Ver-

sorgungszuschlag nachzuerheben. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht,

die im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versor-

gungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten. Bei Zuweisun-

gen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes kann ein Versorgungszuschlag erhoben

werden. Satz 2 Nummer 5 gilt entsprechend.“

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

6. In § 12 wird Absatz 5 gestrichen.

7. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

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8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 39 Ab-

satz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 39 Absatz 3 Nummer 2 oder § 110b des Landesbeamtengeset-zes in den Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstun-fähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.“

b) In § 14 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig Deutsche Mark“ durch die An-

gabe „30,68 Euro“ ersetzt.

9. In § 14a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ruhegehalts“ durch die Wörter „des

Ruhegehaltssatzes“ ersetzt.

10. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften kön-

nen gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in

seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der

Dienstunfall

1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verur-

sacht worden ist

oder

2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

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Im Falle der Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und ihren Hinterbliebenen

oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden,

auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen

nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen ge-

gen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet."

11. In § 49 Absatz 6 werden jeweils die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die Wörter „des

Grundgesetzes“ ersetzt.“

12. In § 50e Absatz 2 werden die Worte „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter

„die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sech-

sten Buches Sozialgesetzbuch erreicht“ ersetzt.

13. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

㤠56a

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder

Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Ent-

schädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments

(2005/684/EG, Euratom), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zu

80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.

(2) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Versor-

gungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, findet Absatz 1 ent-

sprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts

zählt zu den Versorgungsbezügen.“

14. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden je-

weils die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die Wörter „des Grundgesetzes“ ersetzt.

15. § 62 wird wie folgt geändert:

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a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Versorgungsberechtigten sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Le-

bensbescheinigung vorzulegen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

bis 5 sowie nach Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so

kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-

den. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teil-

weise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Regelungsbehörde.“

16. § 62a wird aufgehoben.

17. Es wird folgender § 108 eingefügt:

㤠108 Generalverweis

Soweit in Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Beam-

tenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen

wird, gelten diese als Verweis auf die entsprechenden Regelungen nach diesem Ge-

setz.“

Artikel V Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I § 2 und Artikel II am 1. August 2011 in

Kraft; gleichzeitig tritt die Anlage 15 Nummern 1 und 4 des Gesetzes zur Besoldungs- und

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Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010

(GVBl. S. 362) außer Kraft.

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Besoldungsordnung A gültig ab 1. August 2011

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Erfahrungs- zeiten

2 Jahre 3 Jahre

(in den Besoldungsgruppen A4-A7 (2 Jahre)

4 Jahre

(in den Besoldungsgruppen A4-A8 (3 Jahre)

Besoldungs- gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8

A4 1.627 € 1.680 € 1.725 € 1.770 € 1.794 € 1.820 € 1.865 € 1.925 €A5 1.640 € 1.704 € 1.750 € 1.798 € 1.845 € 1.895 € 1.940 € 1.983 €A6 1.679 € 1.733 € 1.835 € 1.887 € 1.934 € 1.988 € 2.036 € 2.087 €A7 1.753 € 1.805 € 1.870 € 1.988 € 2.060 € 2.121 € 2.169 € 2.255 €A8 1.862 € 1.998 € 2.084 € 2.170 € 2.296 € 2.363 € 2.414 € 2.463 €A9 1.984 € 2.057 € 2.170 € 2.298 € 2.390 € 2.504 € 2.570 € 2.633 €A10 2.138 € 2.235 € 2.390 € 2.546 € 2.657 € 2.768 € 2.870 € 2.954 €A11 2.464 € 2.609 € 2.754 € 2.900 € 2.996 € 3.100 € 3.224 € 3.300 €A12 2.650 € 2.922 € 2.996 € 3.194 € 3.285 € 3.462 € 3.530 € 3.653 €A13 3.130 € 3.291 € 3.452 € 3.614 € 3.766 € 3.838 € 3.990 € 4.070 €A14 3.295 € 3.502 € 3.731 € 3.935 € 4.074 € 4.208 € 4.352 € 4.500 €A15 4.042 € 4.251 € 4.373 € 4.517 € 4.661 € 4.804 € 4.921 € 5.092 €A16 4.464 € 4.682 € 4.848 € 5.014 € 5.179 € 5.345 € 5.511 € 5.674 €

Anlage 1

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Besoldungsordnung R gültig ab 1. August 2011

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

BesGr. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8

R 1 3.428 € 3.635 €

4.026 €

4.424 €

4.644 €

4.840 €

5.022 €

5.238 €

R 2 4.104 € 4.303 €

4.503 €

4.911 €

5.121 €

5.325 €

5.510 €

5.715 €

R 3 6.271 €

R 4 6.640 €

R 5 7.062 €

R 6 7.461 €

R 7 7.850 €

R 8 8.254 €

R 9 8.757 €

R 10 10.762 € A

nlage 2

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Überleitungstabelle Besoldungsordnung A

Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

Besol- dungs- gruppe

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 1

Stufe 1

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 2

Stufe 2

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 3

Stufe 3

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 4

Stufe 4

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 5

Stufe 5

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 6

Stufe 6

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 7

Stufe 7

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 8

Stufe 8

A4 - 1.627 € 1.673 € 1.680 € 1.719 € 1.725 € 1.766 € 1.770 € - 1.794 € 1.812 € 1.820 € 1.858 € 1.865 € 1.904 € 1.925 € A5 - 1.640 € 1.699 € 1.704 € 1.745 € 1.750 € 1.791 € 1.798 € 1.837 € 1.845 € 1.883 € 1.895 € 1.929 € 1.940 € 1.975 € 1.983 € A6 - 1.679 € 1.729 € 1.733 € 1.780 € 1.835 € 1.881 € 1.887 € 1.931 € 1.934 € 1.982 € 1.988 € 2.032 € 2.036 € 2.083 € 2.087 € A7 - 1.753 € 1.798 € 1.805 € 1.862 € 1.870 € 1.925 € 1.988 € 2.052 € 2.060 € 2.115 € 2.121 € 2.161 € 2.169 € 2.206 € 2.255 € A8 - 1.862 € 1.917 € 1.998 € 2.079 € 2.084 € 2.161 € 2.170 € 2.242 € 2.296 € 2.351 € 2.363 € 2.405 € 2.414 € 2.459 € 2.463 € A9 - 1.984 € 2.038 € 2.057 € 2.124 € 2.170 € 2.211 € 2.298 € 2.385 € 2.390 € 2.445 € 2.504 € 2.564 € 2.570 € 2.624 € 2.633 € A10 - 2.138 € 2.212 € 2.235 € 2.323 € 2.390 € 2.435 € 2.546 € - 2.657 € 2.731 € 2.768 € 2.806 € 2.870 € 2.880 € 2.954 € A11 - 2.464 € 2.578 € 2.609 € 2.692 € 2.754 € 2.806 € 2.900 € 2.920 € 2.996 € 3.072 € 3.100 € 3.148 € 3.224 € - 3.300 € A12 - 2.650 € 2.786 € 2.922 € - 2.996 € 3.058 € 3.194 € - 3.285 € 3.375 € 3.462 € 3.466 € 3.530 € 3.556 € 3.653 € A13 2.983 € 3.130 € 3.277 € 3.291 € 3.423 € 3.452 € 3.570 € 3.614 € 3.668 € 3.766 € - 3.838 € 3.864 € 3.990 € 4.059 € 4.070 € A14 3.105 € 3.295 € 3.485 € 3.502 € 3.690 € 3.731 € 3.894 € 3.935 € 4.000 € 4.074 € 4.120 € 4.208 € 4.247 € 4.352 € 4.374 € 4.500 € A15 - 4.042 € - 4.251 € - 4.373 € 4.419 € 4.517 € 4.586 € 4.661 € 4.754 € 4.804 € - 4.921 € 5.088 € 5.092 € A16 - 4.464 € - 4.682 € 4.706 € 4.848 € 4.900 € 5.014 € 5.094 € 5.179 € 5.287 € 5.345 € 5.481 € 5.511 € - 5.674 €

Anlage 3

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Überleitungstabelle Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besol-dungs-gruppe

Überlei-tungs-stufe 1 zu Stu-fe 1

Überlei-tungs-stufe 2 zu Stu-fe 1

Stufe 1

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 2

Stufe 2

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 3

Stufe 3

Überlei-tungs-stufe zu Stufe 4

Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8

R 1 3.204 € 3.350 € 3.428 € 3.627 € 3.635 € 3.826 € 4.026 € 4.225 € 4.424 € 4.644 € 4.840 € 5.022 € 5.238 €R 2 - 3.905 € 4.104 € - 4.303 € - 4.503 € 4.702 € 4.911 € 5.121 € 5.325 € 5.510 € 5.715 €

Anlage 4

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A. Begründung: a) Allgemeines

Mit Artikel I (Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Änderung besol-

dungsrechtlicher Vorschriften) wird das im Land Berlin in der Fassung vom 31. August

2006 fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes zur Besol-

dungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 in Landesrecht übergeleitet (§ 1).

Artikel I § 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für

Berlin) regelt die Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besol-

dungsordnungen A und R nach einheitlich acht Erfahrungsstufen für jede Besoldungs-

gruppe. Bei der erstmaligen Verleihung eines Amtes wird das Grundgehalt zukünftig

grundsätzlich aus der Anfangsstufe (Stufe 1) gewährt. Hauptberufliche Erfahrungszeiten

im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn werden bei der ersten Stufenfestsetzung

anerkannt. Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden,

soweit sie für die dienstliche Verwendung förderlich sind. Durch die Umstellung von den

Regelungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf die Berücksichtigung der

Erfahrungszeiten beim Einstieg und weiteren Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird der

EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines all-

gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und

Beruf im Berliner Besoldungsrecht Rechnung getragen. Die Richtlinie ist mit dem Allge-

meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht

umgesetzt worden. Zur Frage der Altersdiskriminierung durch das für Berlin fortgeltende

BDA-System liegen bisher lediglich erstinstanzliche Urteile vor, die eine unmittelbare Disk-

riminierung wegen des Alters nicht feststellen. Die Dringlichkeit der Umstellung des Besol-

dungsdienstalterssystems auf die Anerkennung von Erfahrungszeiten ergibt sich aus der

Besorgnis, dass die obergerichtliche Rechtsprechung und ggf. der Europäische Gerichts-

hof hier zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten. Sollte im Ergebnis eine Alters-

diskriminierung zu bejahen sein, würden sich die jährlichen Mehrkosten auf schätzung-

sweise 109 Millionen Euro belaufen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die Besoldungstabellen des Bundes auf die

Berliner Verhältnisse übertragen. Damit erfolgt ein wichtiger Schritt zu einem neuen Be-

soldungsrecht durch eine Orientierung an den Bundestabellen. Mittelfristig wird es aber zu

einer Weiterentwicklung der Besoldungsstruktur kommen müssen, die insbesondere an-

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gesichts des demographischen Wandels ein Anreizsystem für künftige jüngere Mitarbeiter

bietet. Nach der Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten in das neue Be-

soldungssystem ist eine Evaluation des gegenwärtigen Besoldungsrechts vorgesehen. Im

Rahmen der Neuregelung des Landesbesoldungsgesetzes sollen die zukünftigen dienst-

rechtlichen Rahmenbedingungen (neue laufbahnrechtliche Strukturen durch das 2. Dienst-

rechtsänderungsgesetz und weitere geplante Änderungen wie z.B. eine Ämterstrukturre-

form und die Einführung einer analytischen Dienstpostenbewertung) Berücksichtigung fin-

den. Hierbei können auch die Erfahrungen des Bundes und der Bundesländer mit refor-

mierten Besoldungsregelungen einfließen. Weiter ist vorgesehen, in einer Arbeitsgruppe

unter Federführung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, zu der insbesondere

auch die Senatsverwaltung für Finanzen gehören soll, die fachliche Auseinandersetzung

mit Stärken und Schwächen der Besoldungstabellen zu suchen. Ziel dabei ist die Verbes-

serung des Besoldungsgefüges und der Wettbewerbsfähigkeit des Berliner öffentlichen

Dienstes bei gleichzeitiger Prüfung der Besoldungsverläufe und der darin eingebauten

Sprünge. Der Bedarf einer weiteren Überarbeitung der Besoldungstabellen ergibt sich aus

den Ergebnissen der Arbeitsgruppe.

Ziel der jetzt vorgelegten Neustrukturierung ist es, für Beamtinnen und Beamte, Richterin-

nen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte insgesamt das Lebensein-

kommen weder zu verringern noch zu erhöhen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass sich die Tabellenbeträge im Zuge der oben angedachten weiteren Fortentwicklung

der Tabelle ändern können. Die neue Tabellenstruktur ist zunächst kostenneutral ausges-

taltet worden und beinhaltet eine Abweichung von maximal +/- 1 v.H. des fiktiven Lebens-

einkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe, das ohne Beförderung bis zur Vollen-

dung des 65. Lebensjahres erreicht werden würde. Da im Land Berlin bisher keine lauf-

bahnübergreifenden Daten zu Beförderungsverläufen bzw. zu anrechenbaren Erfahrungs-

zeiten erhoben wurden, basiert die Berechnung der zu erwartenden Mehr- bzw. Minder-

ausgaben auf den Kosten der Überleitung für die in jeder Besoldungsgruppe vorhandenen

Beamtinnen und Beamten einer Altersgruppe. Diese wurden auf den zweijährigen Überlei-

tungszeitraum hochgerechnet. Die Überleitung wird Vorlaufkosten verursachen. Diese

werden für das Jahr 2011 rund 1,3 Mio. Euro, für das Jahr 2012 rund 3,5 Mio Euro und für

das Jahr 2013 rund 2,4 Mio. Euro betragen. Auf Grund der getroffenen Überleitungsrege-

lungen ist davon auszugehen, dass gegenüber den prognostizierten Kosten nach aktuel-

lem Recht für die übergeleiteten Beschäftigten für den Zeitraum der aktiven Dienstzeit bis

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zur Versetzung in den Ruhestand durch den Rahmen der Abweichung von +/- 1 v.H. prak-

tisch keine höheren Ausgaben entstehen werden.

In Artikel II (Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz - BerlBesÜG) werden Überleitungsre-

gelungen für die in die neue Struktur der aufsteigenden Grundgehaltstabellen überzulei-

tenden Beamtinnen und Beamtinnen, Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und

Staatsanwälte nach dem Grundsatz der Besitzstandwahrung durch ein eigenständiges

Überleitungsgesetz getroffen.

Mit Artikel III (Änderung des Landesbeamtengesetzes) wird im Interesse des zügigeren

Abbaus des Personalüberhangs eine besondere Antragsaltersgrenze für Personalüber-

hangkräfte in das Landesbeamtengesetz aufgenommen.

Mit Artikel IV (Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

wird das im Land Berlin in der Fassung des 31. August 2006 fort geltende Beamtenver-

sorgungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpas-

sung für Berlin 2010/2011 in Landesrecht übergeleitet.

Darüber hinaus regelt Artikel IV u. a. , dass auch bei Versetzungen in den Ruhestand auf

Antrag wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze für Personalüberhangkräfte das

Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag vermindert wird. Die Minderung des Ruhege-

halts wird auch in diesen Fällen auf 10,8 v. H. begrenzt, um die Inanspruchnahme der vor-

gezogenen Altersgrenze hinreichend attraktiv zu gestalten. Des Weiteren wird dem Beam-

tenversorgungsgesetz eine Regelung angefügt, nach der die Berücksichtigung einer Beur-

laubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich von der Erhebung eines Versorgungszu-

schlages abhängig zu machen ist. Bisher war dies lediglich in den Allgemeinen Verwal-

tungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vorgesehen. Auch wird eine Anre-

chungsvorschrift normiert, die die Anrechnung einer Entschädigung oder einer Versor-

gungsleistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(2005/684/EG, Euratom) auf die Versorgungsbezüge vorsieht. Bestimmungen zur Rege-

lung des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedsstaaten

sind im Abgeordnetenstatut nicht vorgesehen, diese bleiben vielmehr den einzelnen Mitg-

liedsstaaten vorbehalten.

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b) Einzelbegründungen

Zu Art. I (Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes und Änderung be-soldungsrechtlicher Vorschriften)

1. Zu Art. I § 1 Nr. 1 und 2 (§ 1 Absatz 1, § 1 a LBesG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Überleitung des Bundes-

besoldungsrechts in Landesrecht.

2. Zu Art. I § 1 Nr. 3 (§ 1 b LBesG)

Die durch Bundesrecht geregelten besoldungsrechtlichen Bestimmungen werden in der

am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels I § 2 dieses Gesetzes

sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 in

Landesrecht übergeleitet. Bis zur Verabschiedung eines neuen Dienstrechts für das Land

Berlin gelten damit, soweit landesrechtlich nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, das

Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002

(BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl.

I S. 1466) (mit Ausnahme der angeführten Vorschriften) sowie die aufgrund des Bundes-

besoldungsgesetzes erlassenen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort.

Die ausgenommenen Vorschriften betreffen Vorschriften, deren Überleitung nach Inkraft-

treten der Föderalismusreform im Widerspruch zu geltendem Landesrecht stünde. Lan-

desrechtlich sind durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher

Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) und durch das Dienstrechtsänderungs-

gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 108) bereits neue landesrechtliche Vorschriften

geschaffen worden, die die Vorschriften des Bundsbesoldungsgesetzes insoweit ersetzen.

§ 1 b Absatz 2 beinhaltet die korrespondierende Überleitung der Ermächtigungen für den

Erlass von Rechtsverordnungen auf den Landesbereich.

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3. Zu Art. I § 1 Nr. 4 (§ 2 Absatz 1 LBesG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Überleitung des Bundes-

besoldungsrechts in Landesrecht.

4. Zu Art. I § 1 Nr. 5 bis 7 (§ 3a Satz 2 Nummer 2, § 5 Satz 2, § 7 Absatz 1 LBesG)

Die Senatsverwaltungen sind nicht mit der geltenden Bezeichnung ihres Geschäftsbe-

reichs, sondern als die für die zu regelnde Materie zuständige Senatsverwaltung zu be-

zeichnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz galt früher u.a. bei der Bezeichnung der

Senatsverwaltung für Inneres. Nach der Aufgabe dieser Ausnahmeregelung für den Be-

reich der Senatsverwaltung für Inneres erfolgt eine entsprechende Anpassung der Behör-

denbezeichnung.

5. Zu Art. I § 1 Nr. 8 (§ 10 LBesG)

Die Vorschrift wird aufgrund der Überleitung des Bundesbesoldungsrechts in Landesrecht

redaktionell angepasst.

6. Zu Art. I § 1 Nr. 9 (§ 11 LBesG)

Zu Absatz 1:

Klarstellende Übergangsbestimmung zur maßgeblichen Fassung der Vorschriften bei

Verweisen in landesrechtlichen Vorschriften.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift stellt sicher, dass die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage

des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften, erfolgten Übertra-

gungen von Befugnissen und erfolgten Einvernehmenserklärungen auch nach der Überlei-

tung der bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften in Landesrecht weiter Gültigkeit behal-

ten.

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7. Zu Art. I § 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für

Berlin)

Zu § 2 Nr. 1. (§ 27 Bemessung des Grundgehaltes)

Nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin steigt das

Grundgehalt in der Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) nach dem Besoldungs-

dienstalter und der Leistung. Das Besoldungsdienstalter knüpft an das Lebensalter an; es

beginnt mit Vollendung des 21. Lebensjahres und ordnet diesen Zeitpunkt der jeweils ers-

ten Stufe der bisherigen Grundgehaltstabelle zu. Von hieraus vollzieht sich das persönli-

che Vorrücken nach dem festgelegten Zwei-, Drei-, Vierjahresrhythmus im Regelfall in

Übereinstimmung mit dem Lebensalter, auch wenn die erstmalige Verleihung eines Amtes

oder Dienstgrades erst nach dem 21. Lebensjahr erfolgt. Das führt dazu, dass auch mit

einem späteren Beginn der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, sei es wegen län-

gerer Vor- und Ausbildungsgänge, aber auch aus sonstigen Gründen, schon mit dem be-

ruflichen Einstieg die Besoldung aus einer höheren Stufe erfolgt.

Zu § 27 Absatz 1 Satz 1:

Durch die Änderung der Vorschrift erfolgt das Einsteigen in die Grundgehaltstabelle der

Besoldungsordnung A und das weitere Aufsteigen nicht mehr nach Maßgabe des Besol-

dungsdienstalters, sondern auf der Grundlage der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten.

Zu § 27 Absatz 1 Satz 2:

Durch die Änderung der Vorschrift erfolgt die Neustrukturierung der aufsteigenden Besol-

dungstabelle in der Besoldungsordnung A von einem 12-stufigen in ein für alle Besol-

dungsgruppen einheitliches acht-stufiges System.

Auch künftig bemisst sich das Grundgehalt in den aufsteigenden Gehältern der Besol-

dungsordnung A nach Stufen. Das System der aufsteigenden Gehälter trägt dem Grund-

satz Rechnung, dass sich die Amtsangemessenheit der Besoldung nach dem Endgrund-

gehalt bestimmt, das Erreichen dieses Endgrundgehaltes entsprechend der zunehmenden

Erfahrung des Einzelnen jedoch zeitlich gestaffelt werden kann. Da Erfahrung nicht allein

aus einem höheren Lebensalter resultiert, sondern vor allem aus einer konkreten berufli-

chen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere

Gehaltsentwicklung nicht mehr –wie bisher- das lebensalterabhängige Besoldungsdienst-

alter, sondern die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit sein. Der Aufstieg in die je-

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weils höhere Stufe des Grundgehaltes erfolgt nach bestimmten, in Absatz 3 normierten

Dienstzeiten (Erfahrungszeiten).

Zu § 27 Absatz 2 Satz 1:

Die Vorschrift legt als Grundsatz fest, dass nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf

Dienstbezüge ein Grundgehalt der Stufe 1 (Anfangsstufe) der jeweiligen Besoldungsgrup-

pe festgesetzt wird. Die Festsetzung einer anderen Stufe erfolgt abweichend von diesem

Grundsatz, wenn Zeiten nach § 28 Absatz 1 als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Der

individuelle Zeitpunkt, von dem aus sich das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes

vollzieht, bestimmt sich damit gemäß der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Stufen-

festsetzung.

Zu § 27 Absatz 2 Satz 2:

Die Regelung legt fest, dass die Stufenfestsetzung mit Wirkung zum Ersten des Monats

erfolgt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Festsetzung ist dem Beamten durch

schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. § 27 Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz in

der am 31. August 2006 geltenden Fassung sah lediglich eine „schriftliche Mitteilung“ vor.

Ein formgerechter Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und

deshalb nach einem Monat Bestandskraft erlangt, schafft größere Rechtssicherheit und –

klarheit, zumal die Festsetzung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Grundgehal-

tes hat.

Zu § 27 Absatz 2 Satz 3:

Satz 3 bestimmt die entsprechende Anwendung bei einer Versetzung, einer Übernahme

oder einem Übertritt im Zuge der Umbildung von Körperschaften aus dem Dienst eines

anderen Dienstherrn. Da in diesen Fällen keine neue Ernennung erfolgt, sondern das Be-

amtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, würde dieser Personen- kreis

ohne die Regelung des Satzes 3 nicht vom unmittelbaren Wortlaut erfasst sein. Nach Satz

3 sind auch im Falle einer statusrechtlichen Änderung, etwa bei einem Wechsel von einem

Amt der Besoldungsordnung W oder R in ein Amt der Besoldungsordnung A, die Sätze 1

und 2 entsprechend anzuwenden.

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Zu § 27 Absatz 3:

Die Vorschrift regelt die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten. Die Gliederung in anfangs

kürzere und später längere Intervalle bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der

Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab.

Die Orientierung der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A an Erfahrungszeiten

trägt der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung

eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäfti-

gung und Beruf Rechnung. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-

setz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. In seinem

Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtsstreitsache C-17/05, Cadman, hat der Gerichts-

hof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich klargestellt, dass „…das Kriterium des

Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist, die Berufserfah-

rung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten…“.

Zu § 27 Absatz 4:

Die Regelung entspricht inhaltlich der Regelung des § 27 Absatz 3 des Bundesbesol-

dungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Sie wird aufgrund der

Überleitung des Bundesbesoldungsrechts in Landesrecht redaktionell angepasst und es

werden Anpassungen an die Zuständigkeitsregelungen des Landes Berlin vorgenommen.

Zu § 27 Absatz 5:

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des § 27 Absatz 4 des Bundesbesol-

dungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Sie wird aufgrund der

Überleitung des Bundesbesoldungsrechts in Landesrecht redaktionell angepasst.

Zu § 27 Absatz 6:

Die Regelung entspricht inhaltlich der Regelung des § 27 Absatz 5 des Bundesbesol-

dungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Sie wird an die geänderten

Regelungen in den vorangestellten Absätzen angepasst.

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8. Zu Art. I § 2 Nr. 2 (§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten)

Zu § 28 Absatz 1:

Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszei-

ten im Sinne des § 27 anzuerkennen sind oder anerkannt werden können, wodurch die

Zuordnung zu einer höheren Stufe als Stufe 1 ermöglicht wird.

Zu § 28 Absatz 1 Satz 1:

Satz 1 zählt Zeiten auf, die anzuerkennen sind.

Nach Nummer 1 gehören hierzu Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im

Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 oder im Dienst von öf-

fentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden. Eine Tätigkeit ist immer

dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegen-

den Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht. Sie ist darüber hi-

naus als „hauptberuflich“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie im fraglichen

Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, ent-

geltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften

zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Nach dem Landesbeam-

tengesetz ist hierfür grundsätzlich Voraussetzung, dass die Beamtin oder der Beamte ihre

oder seine Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Ar-

beitszeit einbringt. Eine „unterhälftige“ Beschäftigung kann dann hauptberuflich sein, wenn

sie die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten mit mindestens 30 vom Hundert der

regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht und zur gleichen Zeit ausgeübt wird, in der sie oder

er ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder

einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Von der

Anerkennung nach Nummer 1 ausgenommen sind allerdings solche hauptberuflichen Tä-

tigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Damit wird die

Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern und Fachrichtungslaufbahnbewerbern bei

der Einstellung sichergestellt.

Nach Nummer 2 erfolgt eine Anerkennung als Erfahrungszeit auch für Zeiten, die nach

dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen sind. Das sind etwa Zeiten des vorgeschrie-

benen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, aber auch darüber hinausgehend freiwillig

geleisteter zusätzlicher Wehrdienst, soweit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Wehr-

dienst und Bewerbung für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis besteht.

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Nummer 3 entspricht der Ausnahmeregelung des bisherigen § 28 Absatz 3 Nummer 4 des

Bundesbesoldungsgesetzes für die Anrechnung von Verfolgungszeiten in der DDR nach

dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.

Nach den Nummern 4 und 5 erfolgen die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten und

der Zeiten einer tatsächlichen Pflege von Angehörigen bis zu einem Jahr pro Kind bzw.

nahem Angehörigen. Die Einführung derartiger Regelungen entspricht dem gleichstel-

lungsrechtlichen und sozialpolitischen Anliegen des Berliner Senats. Im Hinblick auf das

Erfordernis von mehr sozialer Kompetenz für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ist es kon-

sequent, diese Zeiten entsprechend bei der Festlegung der Erfahrungszeiten zu berück-

sichtigen. Nach aktuellem Recht werden Zeiten, in denen Kinder betreut werden bzw. na-

he Angehörige gepflegt werden, ohne dass eine Berufstätigkeit oder Ausbildung ausgeübt

wurde, ab dem Zeitpunkt als berücksichtigungsfähige Zeiten berücksichtigt, von dem an

sie sich auf das Besoldungsdienstalter auswirken (grundsätzlich ab dem 31. Lebensjahr,

im höheren Verwaltungsdienst ab dem 35. Lebensjahr).

Zu § 28 Absatz 1 Satz 2:

Satz 2 enthält eine Kann-Regelung. Danach können sonstige weitere hauptberufliche Zei-

ten als Erfahrungszeit ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn die oberste Dienstbe-

hörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass diese Zeiten für die Verwendung

förderlich sind. Als förderlich angesehen werden können insbesondere Berufszeiten, die

für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Wie

auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 werden auch nach Satz 2 hauptberufliche Tätig-

keiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, von der Anerken-

nung ausgenommen.

Zu § 28 Absatz 1 Satz 3:

Satz 3 stellt sicher, dass die nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 anzuerkennenden

oder anerkannten Zeiten nicht durch Zeiten nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 vermindert

werden. Dies entspricht den bisherigen Regelungen in § 28 des Bundesbesoldungsgeset-

zes. Die berücksichtigungsfähigen Vor-Erfahrungszeiten im Sinne von Absatz 2 Nummern

1 und 2 sind in Absatz 1 Satz 1 Nummern 4. und 5. neu geregelt worden.

Zu § 28 Absatz 1 Satz 4:

Satz 4 soll es ermöglichen, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des

Personalbedarfs, zusätzlich erworbene Qualifikationen als Erfahrungszeit zu berücksichti-

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gen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Qualifikation nicht im Rahmen von hauptberufli-

chen Zeiten erworben wurden, die bereits nach Satz 2 anerkannt wurden.

Zu § 28 Absatz 1 Satz 5:

Satz 5 legt die Zuständigkeit für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 4 fest.

Zu § 28 Absatz 1 Satz 6:

Satz 6 legt fest, dass einzelne Zeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 zu addieren und auf volle

Monate aufzurunden sind.

Zu § 28 Absatz 2 Satz 1:

Die Regelungen in Satz 1 Nummern 1 bis 3 entsprechen den Regelungen des § 28 Absatz

3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für

Berlin. Ergänzt werden diese unschädlichen Unterbrechungszeiten um Zeiten, die nach

dem Arbeitsplatzschutzgesetz sowie dem Eignungsübungsgesetz nicht zu dienstlichen

Nachteilen führen dürfen.

Zu § 28 Absatz 3:

Diese Vorschrift enthält eine Anrechnungsregelung für Kinderbetreuungs- oder Pflegezei-

ten. Soweit die entsprechenden Zeiten bereits nach § 28 Absatz 3 des Bundesbesol-

dungsgesetzes bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind

sie anzurechnen. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Zeiten nicht doppelt in die An-

rechnung einbezogen werden.

Zu § 28 Absatz 4

Die Vorschrift regelt, dass anrechenbaren Zeiten nur im Umfang der tatsächlich geleiste-

ten Arbeitszeit anzurechnen sind.

Zu § 28 Absatz 5

Absatz 5 regelt, dass den Beschäftigten die Berechnung der berücksichtigungsfähigen

Zeiten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen ist. § 28 Absatz 4 Bundesbesol-

dungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin sah lediglich eine „schriftliche Mittei-

lung“ vor. Ein formgerechter Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-

hen ist und deshalb nach einem Monat Bestandskraft erlangt, schafft größere Rechtssi-

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cherheit und –klarheit, zumal die Festsetzung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe

des Grundgehaltes hat.

Zu § 28 Absatz 6

Absatz 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Laufbahnordnungsbehörden im

Sinne des § 2 Absatz 5 Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz –

LfbG). Im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung

können die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden nähere

Regelungen zu den in den in Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Fällen in Rechtsverord-

nungen treffen. Hierdurch können konkrete Anrechnungsregelungen für Zeiten, die für die

dienstliche Verwendung förderlich sind oder die zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen

dienten, getroffen werden. Damit kann eine Schlechterstellung im Verhältnis zu vergleich-

baren Laufbahnbewerberinnen und –bewerbern vermieden werden, wenn die Laufbahn-

bewerberinnen und –bewerber die verlangte Qualifikation im Dienst erworben haben und

diese Zeiten als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden.

9. Zu Art. I § 2 Nr. 3 (§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren)

Die Regelung entspricht § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung

für Berlin, wobei die Wörter „das Reich“ gestrichen wurden, da frühere Tätigkeiten beim

Reich nicht mehr relevant sind.

10. Zu Art. I § 2 Nr. 4 a) und b) (§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten)

Folgeänderung zur Änderung des § 28.

11. Zu Art. I § 2 Nr. 5 a) und b) (§ 37 Besoldungsordnung R)

Mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. S 70) wurde

die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am

31. August 2006 geltenden Fassung komplett in das Landesrecht überführt und dabei

punktuell geändert (vgl. Art. XI Nr. 4 DRÄndG). Insofern wurde die Regelung entspre-

chend angepasst.

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12. Zu Art. I § 2 Nr. 6 (§ 38 Bemessung des Grundgehalts)

Zu § 38 Absätze 1 bis 3

Die Regelung orientiert sich bezüglich der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an der Syste-

matik des § 27, berücksichtigt dabei jedoch die richterliche Unabhängigkeit sowie die be-

sondere verfassungsmäßige Stellung der Justiz.

Die Ausrichtung der Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an der

tatsächlichen beruflichen Erfahrung löst die Richterbesoldung von der bisherigen strikten

Orientierung am Lebensalter. Sie stellt sicher, dass auch für Richterinnen und Richter der

Einstieg in das Gehaltssystem anhand des Kriteriums der Erfahrung statt des Lebensalters

erfolgt. Hierdurch wird im Ergebnis verhindert, dass ein Berufsanfänger im Richterdienst

allein auf Grund seines höheren Lebensalters ein höheres Gehalt erhält als es einer Rich-

terin oder einem Richter zusteht, die oder der bereits im Richterdienst Erfahrung gewon-

nen hat.

Der auf den langen Ausbildungszeiten beruhende späte Berufseinstieg, der in der bisheri-

gen Besoldungstabelle nur unvollkommen nachvollzogen wurde, würde bei einer der A-

Besoldung vollständig entsprechenden Umstellung auf Erfahrungszeiten zu erheblichen

Einbußen im zu erwartenden Lebenseinkommen führen. Dieser Effekt wird noch dadurch

verstärkt, dass die durch das Reformgesetz 1997 vorgenommene Verlängerung der Ab-

stände der Stufenaufstiege in der Richterbesoldung nicht umgesetzt wurde. Mit den von

der A-Besoldung abweichenden Stufenlaufzeiten wird dem begegnet.

Ergänzend wird auf die Begründung zu § 27 verwiesen.

Zu § 38 Absatz 4

Es wird auf die Begründung zu § 27 Absatz 6 verwiesen.

13. Zu Art. I § 2 Nr. 7 (§ 38 a Berücksichtigungsfähige Zeiten)

Im Kern knüpft die Regelung an die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen der §§

28 und 38 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummern 4

und 5 Deutsches Richtergesetz an.

Zu § 38 a Absatz 1

Für die Anerkennung der Erfahrungszeiten für den Bereich der Richter und Staatsanwälte

gelten gegenüber den sonstigen Beamtinnen und Beamten besondere Rahmenbedingun-

gen. Grundsätzlich darf die richterliche Unabhängigkeit nicht durch einen zu großen Er-

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messensspielraum der Verwaltung bei der Entscheidung über den Umfang der als Erfah-

rungszeiten anerkennensfähigen Zeiten eingeschränkt werden. Die im Interesse der Kon-

kurrenzfähigkeit des Landes Berlin hinsichtlich der Gewinnung überdurchschnittlich geeig-

neter Bewerber liegende relativ großzügige Anerkennung von „Vor-Erfahrungszeiten“,

auch für nichtjuristische Tätigkeitsfelder, muss sich deshalb deutlich von einer verfas-

sungsrechtlich bedenklichen Ermessensregelung unterscheiden. Insofern werden die

anerkennensfähigen Erfahrungszeiten konkret benannt. Die Anerkennung von Kinderer-

ziehungszeiten und Zeiten der Pflege von Angehörigen als Vor-Erfahrungszeiten soll zum

einen gleichstellungsrechtliche und sozialpolitische Aspekte des Senats rechtlich umset-

zen und zum anderen den Anforderungen an die soziale Kompetenz (§ 9 Nummer 4

DRiG) Rechnung tragen.

Die Regelung sieht weiter vor, dass anrechenbare Zeiten nur im Umfang der tatsächlich

geleisteten Arbeitszeit anzurechnen sind.

Zu § 38 a Absatz 2

In Absatz 2 werden andere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Eintritt in den

öffentlichen Dienst liegen, als Erfahrungszeiten anerkannt.

Ergänzend wird auf die Begründung zu § 27 Absatz 2 verwiesen.

Zu § 38 a Absatz 3

Es wird auf die Begründung zu § 27 Absatz 3 verwiesen.

Zu Art. II (Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz –BerlBesÜG-)

14. Zu Art. II § 1 BerlBesÜG (Geltungsbereich)

Einbezogen sind die von einer Umstellung auf Erfahrungszeiten erfassten Beamtinnen und

Beamten der Besoldungsordnung A und die Richterinnen und Richter der Besoldungs-

gruppen R 1 und R 2.

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15. Zu Art. II § 2 BerlBesÜG (Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des

Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungs-ordnung)

Zu Art. II § 2 Absatz 1

Besoldungsempfängerinnen und -empfänger in Besoldungsgruppen der Besoldungsord-

nung A werden auf der Grundlage der bisherigen Dienstbezüge der Grundgehaltstabelle

(Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A mit Stand vom 1. August 2011, Gesetz

zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG

2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362)) zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entweder

in die Stufen oder in die Überleitungsstufen der Überleitungstabelle zur Besoldungsord-

nung A (Anlage 3) dieses Gesetzes. Die in der Anlage ausgebrachten Stufen entsprechen

den Stufen der Grundgehälter der Besoldungsordnung A (Anlage 1) dieses Gesetzes, bei

den Überleitungsstufen handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen.

Zugeordnet werden auch beurlaubte Besoldungsempfängerinnen und -empfänger ohne

Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen ist die Beurlaubung fiktiv zu beenden, um auf der

Grundlage des gegebenenfalls wegen der Beurlaubung hinauszuschiebenden Besol-

dungsdienstalters die bisherigen Dienstbezüge zu bestimmen.

Zu Art. II § 2 Absatz 2 Maßgebend für die Zuordnung ist das bisherige Grundgehalt („betragsmäßige“ Überlei-

tung). Auf der Grundlage des nach Absatz 2 ermittelten Betrages erfolgt die Zuordnung zu

einer Stufe oder Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem

Betrag entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Durch diese Zuordnung bleiben entweder

die bisherigen Bezüge betragsmäßig gewahrt oder es stehen höhere Bezüge zu. Eine

Umstellung vom bisherigen Grundgehaltssystem in das neue Grundgehaltssystem erfor-

dert eine Zuordnung nicht nur in Stufen, sondern auch in Überleitungsstufen („Zwischens-

tufen“), um unverhältnismäßig hohe, zufällige Besoldungsgewinne auszuschließen. Dies

ist aus Akzeptanz- und Kostengründen notwendig.

Zu Art. II § 2 Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Regelung für Teilzeitbeschäftigte. Bemessungsgrundlage für die Zu-

ordnung sind die bei Vollzeitbeschäftigung maßgebenden Bezüge.

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Zu Art. II § 2 Absatz 4

Absatz 4 regelt, dass für die Zuordnung auch dann die Dienstbezüge für einen vollen Ka-

lendermonat maßgebend sind, wenn tatsächlich Dienstbezüge nur für einen kürzeren

Anspruchszeitraum oder für keinen Tag des Monats zustehen, wie z.B. in Fällen der El-

ternzeit.

Zu Art. II § 2 Absatz 5 Absatz 5 regelt die besoldungsrechtliche Behandlung bei einer Verleihung eines Amtes

einer anderen als der bisherigen Besoldungsgruppe während des Zeitraumes der Zuord-

nung zu einer Überleitungsstufe. Da nicht in allen Fällen einer Stufe eine Überleitungsstufe

zugeordnet wurde, gilt diese Regelung nur dann, wenn im Einzelfall eine Überleitungsstufe

vorhanden ist.

16. Zu Art. II § 3 BerlBesÜG (Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A)

Das Gesetz unterscheidet in seinen Regelungen zwischen einer unmittelbaren Zuordnung

zu einer Stufe des Grundgehaltes und einer Zuordnung zu einer zusätzlichen Überlei-

tungsstufe mit einer anschließenden Zuordnung zu der Stufe des Grundgehaltes.

Zu Art. II § 3 Absatz 1

Absatz 1 ist maßgebend in den Fällen, in denen die Zuordnung nach § 2 zu einer Stufe

des Grundgehaltes erfolgt. Nach Satz 1 der Vorschrift beginnt mit der Zuordnung zu einer

Stufe des Grundgehaltes die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Ab-

satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am

(einfügen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes) geltenden Fassung. Der weitere Auf-

stieg richtet sich ebenfalls nach § 27 Absatz 3.

Zu Art. II § 3 Absatz 2

Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes gelten die Regelungen

des Absatzes 2. Beim anschließenden Aufstieg in die zugehörige Stufe richtet sich der

weitere Aufstieg nach Absatz 1 der Regelung.

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Zu Art. II § 3 Absatz 3

Diese Regelung ist erforderlich, damit die betroffenen Beschäftigten das Endgrundgehalt

zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch ein vergleichbares Lebenseinkommen

wie nach bisherigem System erreichen können.

17. Zu Art. II § 4 BerlBesÜG (Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen) Zu Art. II § 4 Absatz 1

Ein Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes war nach der bisherigen Rechtslage auch

bei Zeiten ohne Anspruch auf Dienstzüge möglich, da diese Zeiten ganz oder teilweise

nach den Regelungen für das Besoldungsdienstalter nach § 28 Bundesbesoldungsgesetz

berücksichtigt wurden. Nach der neuen Rechtslage setzt ein Aufstieg in den Stufen des

Grundgehaltes grundsätzlich einen Anspruch auf Dienstbezüge voraus. Absatz 1 stellt si-

cher, dass diese neue Rechtslage unabhängig von sonstigen besonderen Regelungen des

Überleitungsgesetzes gilt.

Ausgenommen sind solche Zeiten ohne Dienstbezüge, die nach § 28 Absatz 2 den Auf-

stieg in den Stufen nicht verzögern, soweit sie nicht bereits zuvor bei der Bemessung des

Besoldungsdienstalters berücksichtigt worden sind.

Zu Art. II § 4 Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 entspricht § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der

Überleitungsfassung für Berlin in der am (einfügen: Datum des Inkrafttretens des Geset-

zes) geltenden Fassung.

18. Zu Art. II § 5 BerlBesÜG (Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2)

Für die Zuordnung der Richterinnen und Richter zu den Stufen der Anlage 4 gelten die

Regelungen des § 2 entsprechend.

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19. Zu Art. II § 6 BerlBesÜG (Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes

oder zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2)

Zu Art. II § 6 Absätze 1 und 2

Für den Aufstieg der Richterinnen und Richter in den Stufen der Anlage 4 gelten die Rege-

lungen des § 3 Absätze 1 und 2 entsprechend.

Zu Art. II § 6 Absatz 3

Diese Regelung ist erforderlich, damit die betroffenen Beschäftigten das Endgrundgehalt

zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie bisher und auch eine vergleichbares Lebenseinkommen

wie nach bisherigem System erreichen können.

Zu Art. II § 6 Absatz 4

Auf Grund der Angleichung des Anfangsgrundgehaltes an die tatsächliche Bewerbersitua-

tion im Justizbereich erfolgt der Einstieg in die Grundgehaltstabelle für die Besoldungs-

gruppe R 1 zukünftig mit dem Gehaltsbetrag, welcher der 3. Stufe der Grundgehaltstabelle

der Besoldungsordnung A mit Stand vom 1. August 2011, Gesetz zur Besoldungs- und

Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010

(GVBl. S. 362) entspricht. Durch diese Verschiebung war es notwendig, für die Besol-

dungsgruppe R 1 zwei Überleitungsstufen zur Stufe 1 einzurichten, die nacheinander

durchlaufen werden müssen, bevor der Aufstieg in Stufe 1 der Anlage 4 möglich ist. Durch

dieses Instrument werden unverhältnismäßige Gewinne gegenüber anderen Beschäftigten

in der Besoldungsgruppe R 1 vermieden.

20. Zu Art. II § 7 BerlBesÜG (Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgrup-pen R 1 und R 2)

Es wird auf die Begründung zu § 4 Absätze 1 und 2 verwiesen.

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Zu Art. III (Änderung des Landesbeamtengesetzes) 21. Zu Artikel III (§ 110b LBG)

Das Land Berlin hat aus haushaltspolitischer Sicht ein großes Interesse an einem zügigen

Abbau des Personalüberhangs des Landes. Da die Erfahrungen der Behörde Zentrales

Personalüberhangmanagement (Stellenpool) der letzten Jahre gezeigt haben, dass die

Vermittelbarkeit der Dienstkräfte im Personalüberhang des Landes auf freie Stellen mit

zunehmenden Alter, insbesondere jedoch ab Vollendung des 60. Lebensjahres, stark ab-

nimmt, soll für diese Personalüberhangkräfte ein Anreiz geschaffen werden, vorzeitig in

den Ruhestand zu treten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interes-

se kann regelmäßig unterstellt werden, wenn sich die Dienstkraft bereits seit einem Jahr

im Personalüberhang befindet und nicht auf eine freie Stelle vermittelt werden konnte. Bei

den Personalüberhangkräften, die nicht in das Zentrale Personalüberhangmanagement

versetzt wurden, bedarf es für die Versetzung in den Ruhestand der Zustimmung des

Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool).

Zu Artikel IV (Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsge-setzes)

22. Zu Art. IV § 1 (Geltungsbereich)

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Überleitungs- und Änderungsgesetzes in

der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung.

23. Zu Art. IV § 2 (Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht)

Mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird das Beamtenversorgungsgesetz, das bisher im Land Ber-

lin als Bundesrecht fort gilt, in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe

des § 3 dieses Gesetzes sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpas-

sung für Berlin 2010/2011 in Berliner Landesrecht übergeleitet. Nummer 2 stellt sicher,

dass die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bun-

des in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort gelten.

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Absatz 2 regelt, dass in Verordnungsermächtigungen, die die Bundesregierung oder eine

oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen, der Senat von

Berlin an die Stelle der Bundesregierung tritt und an die Stelle einer obersten Bundesbe-

hörde die zuständige oberste Landesbehörde. Darüber hinaus wird normiert, dass die Be-

teiligung des Bundesrates im Verordnungsgebungsverfahren künftig entfällt.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass die mit dem Gesetz über die Gleichstellung Einget-

ragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung vom 3. Juli 2008 erreichte ver-

sorgungsrechtliche Gleichstellung auch nach der Überleitung des Beamtenversorgungs-

gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen vom Bundes- in Landesrecht erhalten

bleibt.

24. Zu Art. IV § 3 Nr. 1 (Überschrift Landesbeamtenversorgungsgesetz LBeamtVG)

Mit der neuen Bezeichnung wird verdeutlicht, dass es sich bei der übergeleiteten Fassung

des Beamtenversorgungsgesetzes um das Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetz

handelt.

25. Zu Art. IV § 3 Nr. 2 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung

26. Zu Art. IV § 3 Nr. 3 (§ 1 LBeamtVG)

Absatz 1 der Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsge-

setzes.

Absatz 2 stellt sicher, dass auch für künftige Ansprüche nach diesem Gesetz die Eingetra-

gene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt wird.

27. Zu Art. IV § 3 Nr. 4 (§ 5 LBeamtVG)

Mit den Änderungen der Buchstaben a bis c wird der aktuellen Rechtsprechung des Bun-

desverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04) Rechnung getra-

gen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Warte-

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frist des § 5 Absatz 3 Satz 1 auf drei Jahre durch Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b Dop-

pelbuchstabe aa des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 mit Artikel 33 Absatz

5 GG unvereinbar ist. Damit ist die vor dem 1. Januar 1999 geltende Fassung des

§ 5 Absatz 3 Satz 1 mit ihrer zweijährigen Wartefrist anwendbar. Die Zweijahresfrist ist

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 43 [46, 61]) mit

dem Grundgesetz vereinbar. Die mit dem Versorgungsreformgesetz auf drei Jahre verlän-

gerten weiteren Regelungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in § 5 waren ent-

sprechend zu ändern.

28. Zu Art. IV § 3 Nr. 5 (§ 6 LBeamtVG)

Zu Buchst. a:

Die Regelung knüpft an die bisherige Verwaltungspraxis an, die Berücksichtigung der Zeit

der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zusätzlich zur Beurteilung, ob sie öffentli-

chen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, grundsätzlich von der Zahlung eines

Versorgungszuschlages abhängig zu machen, der nicht nur der anteiligen Übernahme der

Versorgungslast, sondern auch dem Risikoausgleich für Dienstunfälle und Dienstunfähig-

keit dient. Die bisher nur in Verwaltungsvorschriften getroffene Regelung wird in das Ge-

setz übernommen.

Zu Buchst. b:

Mit der Regelung wird eine verursachergerechtere Verteilung der Versorgungslasten er-

reicht

Zu Buchst. c:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 - ent-

schieden, dass die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3

des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden sind, weil sie gegen das euro-

parechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach § 4 Nr. 1 und

2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 verstoßen.

29. Zu Art. IV § 3 Nr. 6 (§ 12 LBeamtVG)

Siehe Einzelbegründung Nr. 28 Zu Art. IV § 3 Nr. 5 Buchst. c (§ 6 LBeamtVG).

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30. Zu Art. IV § 3 Nr. 7 (§ 13 LBeamtVG)

Siehe Einzelbegründung Nr. 28 Zu Art. IV § 3 Nr. 5 Buchst. c (§ 6 LBeamtVG).

31. Zu Art. IV § 3 Nr. 8 (§ 14 LBeamtVG)

Zu Buchst. a:

§ 14 Abs. 3 Satz 1 wird redaktionell an die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes

(LBG) angepasst. Darüber hinaus wird die neue Antragsaltersgrenze für Personalüber-

hangkräfte (§ 110b LBG) in die Regelung zum Versorgungsabschlag aufgenommen. Um

die Antragsaltersgrenze für Personalüberhangkräfte hinreichend attraktiv zu gestalten,

wird die Verminderung des Ruhegehalts auch in diesen Fällen auf 10,8 vom Hundert be-

grenzt.

Zu Buchst. b:

Es handelt sich um eine centgenaue Betragsumstellung auf Euro und damit eine Folgeän-

derung zu den Regelungen des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember

2001 (BGBl. I S. 3306).

32. Zu Art. IV § 3 Nr. 9 (§ 14a LBeamtVG)

Es wird ein redaktionelles Versehen aus der Gesetzgebung zum Versorgungsänderungs-

gesetz 2001 berichtigt.

33. Zu Art. IV § 3 Nr. 10 (§ 46 LBeamtVG)

Die Norm entspricht mit wenigen Ausnahmen § 46 des Beamtenversorgungsgesetzes in

der am 31. August 2006 geltenden Fassung. In Absatz 2 wurde die bisherige, für jeden

Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenrechtsrahmengeset-

zes geltende Regelung des § 46 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für den Ge-

ltungsbereich dieses Gesetzes angepasst. Für Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des

Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder von außerhalb in den Geltungsbereich dieses

Gesetzes den Dienstherrn wechseln, richten sich die Ansprüche nach § 46 dieses Geset-

zes. Beamtinnen und Beamte, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus zu

einem anderen Dienstherrn wechseln, können nur gegen den neuen Dienstherrn entspre-

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chende Ansprüche geltend machen, sofern das dortige Versorgungsrecht eine vergleich-

bare Regelung vorsieht. Gegen die früheren Dienstherrn aus dem Geltungsbereich dieses

Gesetzes können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, da das Beamtenver-

hältnis zu diesem Dienstherrn beendet wurde.

In Absatz 2 dient die Formulierung in Satz 1 Nummer 2 der Klarstellung, dass Beamtinnen

und Beamten, die einen Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erleiden,

über die Unfallfürsorgeleistungen des Versorgungsrechts hinausgehende Schadenersatz-

ansprüche gegen die Verwaltung, die den Schaden zu vertreten hat, eingeräumt werden.

34. Zu Art. IV § 3 Nr. 11 (§ 49 LBeamtVG)

Mit der Modifikation ist keine materielle Änderung gegenüber der bisherigen Vorschrift

verbunden. Es wird sichergestellt, dass auch künftig die Zahlung der Versorgungsbezüge

von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten abhängig gemacht werden

kann, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger ihren oder sei-

nen Wohnsitz oder ihren oder seinen dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland hat.

35. Zu Art. IV § 3 Nr. 12 (§ 50e LBeamtVG)

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die vorübergehend gewährten Zuschläge nach

Absatz 1 nicht entfallen, bevor die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsemp-

fänger die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB VI

erreicht. Die vorübergehend gewährten Zuschläge nach § 50e des Beamtenversorgungs-

gesetzes sollen weiterhin bis zum Rentenbeginn gewährt werden.

36. Zu Art. IV § 3 Nr. 13 (§ 56a LBeamtVG)

Mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments mit Beginn

der 7. Wahlperiode am 14. Juli 2009 bestimmt sich die Entschädigung der Mitglieder des

Europäischen Parlaments sowie deren Versorgungsansprüche nach dem Abgeordneten-

statut des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom). Bestimmungen zur Rege-

lung des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedsstaaten

sind im Abgeordnetenstatut nicht vorgesehen, diese bleiben vielmehr den einzelnen Mitg-

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liedsstaaten vorbehalten. Für den Bereich des Bundes wurde das Gesetz über die

Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik

Deutschland vom 6. April 1979 (Europaabgeordnetengesetz - EuAbG; BGBl. I S. 431) mit

dem zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und

achtundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 23. Oktober

2008 (BGBl. I S. 2020) um Anrechnungsvorschriften ergänzt. Dadurch sind die Anrech-

nungs- und Ruhensvorschriften des Abgeordnetengesetzes anzuwenden, soweit die Be-

züge aus öffentlichen Kassen auf Bundesrecht beruhen. Bestimmungen für das Zusam-

mentreffen von Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut und auf Landesrecht beruhen-

den Bezügen sind gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 Grundgesetz von den Ländern

zu treffen.

Zur Vermeidung einer Doppelversorgung bei Zusammentreffen von Leistungen nach dem

Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin und dem Abgeordnetenstatut

sieht diese Norm eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge vor. Sie orientiert sich an

den Anrechnungsvorschriften des Bundes und stellt damit sicher, dass beim Bezug von

Leistungen keine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen erfolgt.

zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung

nach dem Abgeordnetenstatut. Danach ruhen die Versorgungsbezüge grundsätzlich zu

80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.

zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Übergangsgeld

(Art. 13 Abgeordnetenstatut), Ruhegehalt (Artikel 14 und 15 Abgeordnetenstatut) oder Hin-

terbliebenenbezügen (Artikel 17 Abgeordnetenstatut) entsprechend den Vorgaben nach

Absatz 1.

37. Zu Art. IV § 3 Nr. 14 (§§ 59 und 61 LBeamtVG)

Mit der Modifikation ist keine materielle Änderung der Normen verbunden. Es wird sicher-

gestellt, dass weiterhin Verurteilungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu den

vorgesehenen Rechtsfolgen führen.

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38. Zu Art. IV § 3 Nr. 15 (§ 62 LBeamtVG)

Zu Buchst. a:

Die Vorschrift regelt, dass Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der

Regelungsbehörde zur Überprüfung der Zahlungsvoraussetzungen auf Anforderung eine

Lebensbescheinigung vorlegen müssen.

Zu Buchst. b:

Absatz 4 räumt der Regelungsbehörde Sanktionen ein, sofern die Versorgungsberechtig-

ten ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen.

39. Zu Art. IV § 3 Nr. 16 (§ 62a LBeamtVG)

Die Vorschrift regelte die Verpflichtung der Länder, dem Bundesministerium des Innern die

für die Erstellung des Berichts der Bundesregierung über die Entwicklung der Versor-

gungsleistungen erforderlichen Daten zu übermitteln. Mit dem Vierten Versorgungsbericht

der Bundesregierung (Drucksache 16/12660) vom 21. April 2009 wurden letztmalig auch

die Länder und Gemeinden erfasst. Künftig beschränkt sich der Versorgungsbericht der

Bundesregierung auf den Bundesbereich. Die Übermittlungspflicht der Länder wurde im

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes bereits mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz

gestrichen.

40. Zu Art. IV Nr. 17 (§108 LBeamtVG)

Der aufgenommene Generalverweis stellt sicher, dass Verweise in Rechtsvorschriften auf

Regelungen des im Land Berlin am 31. August 2006 als Bundesrecht fort geltenden Be-

amtenversorgungsgesetzes nunmehr auch als Verweise auf die entsprechenden Vor-

schriften im Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten.

Zu Art. V (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Aus Gründen der besseren Akzeptanz und des unkomplizierten Ablaufs der Überleitung

der vorhandenen Beschäftigten in das neue System liegen den durch dieses Gesetz neu

geregelten Besoldungstabellen für die Besoldungsordnungen A und R die Grundgehalts-

beträge der Besoldungsanpassung nach § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 zugrunde.

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Die Beträge der neuen Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und R in den

Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes wurden auf der Grundlage der in § 2 Absatz 3 des Ge-

setzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin (BerlBVAnpG 2010/2011)

vom 8. Juli 2010 (GVBL. S. 362) veröffentlichten Grundgehaltsbeträge (Anlage 15 Num-

mern 1 und 4) in der am 1. August 2011 geltenden Fassung errechnet. Mit Inkrafttreten

der neu strukturierten Besoldungstabellen in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes finden

die Tabellen der Anlage 15 Nummern 1 und 4 des BerlBVAnpG keine Anwendung mehr.

Da die Anpassung nach § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 für den 1. August 2011 vor-

gesehen war, können die neuen Tabellen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.