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545 Straßenverkehrstechnik 8.2014 Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN … bei Voll- und Teil- sperrungen Kaum eine Arbeitsstelle im öf- fentlichen Verkehrsraum kommt ohne Sperrung aus, überwiegend Längssperrungen. Nachfolgend soll die Voll- und Teilsperrung eines ganzen Stra- ßenzugs näher betrachtet wer- den. In der Regel werden diese für mehr als einen Tag eingerichtet, sodass Warnleuchten über den Absperrschranken anzubringen sind. Grundregeln für die Ge- staltung solcher Sperrungen finden sich daher im Abschnitt der RSA 1 über Warnleuchten. Art und Umfang der Sperrung werden zusätzlich durch Ver- kehrszeichen signalisiert: RSA, Teil A, 3.2.2 Warnleuch- ten (1) Wird eine Verkehrsfläche … in einer Fahrtrichtung völlig ge- sperrt (Vollsperrung) – also auch Anliegerverkehr beispiels- weise nicht zugelassen –, so sind mindestens fünf Warn- leuchten (rotes Dauerlicht) auf … der Absperrschranke … anzu- bringen. … (2) Bei der Teilsperrung einer Fahrbahn – also auch, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen zu Zeichen 250 bestimmte Ver- kehrsarten zulässt – sind min- destens drei Warnleuchten (gel- bes Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperr- schranke … anzuordnen. Fall 1: Vollsperrung von Straße oder Straßenteil § 43 Verkehrseinrichtungen StVO (3) … Die durch Verkehrsein- richtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befah- ren. § 25 Fußgänger StVO (4) Wer zu Fuß geht, darf Ab- sperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht über- schreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Be- treten der abgesperrten Straßen- fläche. Die Vollsperrung verbietet die Weiterbenutzung einer Ver- kehrsfläche. An der Sperrstelle wird Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ für den motorisierten Verkehr (Bild 1) und in der Regel das Zusatzzei- chen 1028-30 „Baustellenfahr- zeuge frei“ angeordnet. Fuß- gänger und Radfahrer werden durch Zeichen 259 „Verbot für Fußgänger“ und/oder 254 „Ver- bot für Radverkehr“ informiert. Geeignete Zusatzzeichen sind 1000-12 „Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen“ (Bild 2) oder 1000-10 „Richtungsangabe links weisend“, wenn der Rad- weg z. B. auf die Straße geführt wird (s. RSA-Regelplan B II/4). RSA, Teil B, 2.4.3 Querabsper- rung, Längsabsperrung [auf Geh- und Radwegen] (2) Die Absperrungen müssen SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN Mehr Sicherheit und Qualität … Wolfgang Schulte Verfasseranschrift: Ltd. RDir. a. D. Dr.-Ing. W. Schulte Falltorstraße 5 D-51429 Bergisch Gladbach [email protected] Bild 1: Ordnungsgemäße Vollsperrung für Fahrzeuge aller Art Bild 2: Ordnungsgemäße Vollsperrung für Fußgänger Bild 3: Baustellenbedingt eingerichtete Sackgasse wird angezeigt Bild 4: Zusätzliche Querabsperrung gemäß RSA, Teil B, Abs. 2.3.5 1 Bundeministerium für Verkehr, Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA), Ausgabe 1995.

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Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN

… bei Voll- und Teil-sperrungenKaum eine Arbeitsstelle im öf-fentlichen Verkehrsraumkommt ohne Sperrung aus,überwiegend Längssperrungen.Nachfolgend soll die Voll- undTeilsperrung eines ganzen Stra-ßenzugs näher betrachtet wer-den. In der Regel werden diese fürmehr als einen Tag eingerichtet,sodass Warnleuchten über denAbsperrschranken anzubringensind. Grundregeln für die Ge-staltung solcher Sperrungenfinden sich daher im Abschnittder RSA1 über Warnleuchten.Art und Umfang der Sperrungwerden zusätzlich durch Ver-kehrszeichen signalisiert:

RSA, Teil A, 3.2.2 Warnleuch-ten

(1) Wird eine Verkehrsfläche …in einer Fahrtrichtung völlig ge-sperrt (Vollsperrung) – alsoauch Anliegerverkehr beispiels-weise nicht zugelassen –, sosind mindestens fünf Warn-leuchten (rotes Dauerlicht) auf… der Absperrschranke … anzu-bringen. …(2) Bei der Teilsperrung einerFahrbahn – also auch, wenn einentsprechendes Zusatzzeichenzu Zeichen 250 bestimmte Ver-kehrsarten zulässt – sind min-destens drei Warnleuchten (gel-bes Dauerlicht) pro gesperrtemFahrstreifen auf der Absperr-schranke … anzuordnen.

Fall 1: Vollsperrung von Straßeoder Straßenteil

§ 43 VerkehrseinrichtungenStVO(3) … Die durch Verkehrsein-richtungen (Anlage 4 Nummer1 bis 7) gekennzeichnetenStraßen flächen darf derVerkehrsteil nehmer nicht befah-ren.

§ 25 Fußgänger StVO(4) Wer zu Fuß geht, darf Ab-sperrungen, wie Stangen- oderKettengeländer, nicht über-schreiten. Absperrschranken(Zeichen 600) verbieten das Be-treten der abgesperrten Straßen-fläche.

Die Vollsperrung verbietet dieWeiterbenutzung einer Ver-kehrsfläche. An der Sperrstellewird Zeichen 250 „Verbot fürFahrzeuge aller Art“ für denmotorisierten Verkehr (Bild 1)und in der Regel das Zusatzzei-chen 1028-30 „Baustellenfahr-zeuge frei“ angeordnet. Fuß-gänger und Radfahrer werdendurch Zeichen 259 „Verbot fürFußgänger“ und/oder 254 „Ver-bot für Radverkehr“ informiert.Geeignete Zusatzzeichen sind1000-12 „Fußgänger Gehweggegenüber benutzen“ (Bild 2)oder 1000-10 „Richtungsangabelinks weisend“, wenn der Rad-weg z. B. auf die Straße geführtwird (s. RSA-Regelplan B II/4).

RSA, Teil B, 2.4.3 Querabsper-rung, Längsabsperrung [aufGeh- und Radwegen](2) Die Absperrungen müssen

SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN

Mehr Sicherheit und Qualität …Wolfgang Schulte

Verfasseranschrift:Ltd. RDir. a. D. Dr.-Ing. W. SchulteFalltorstraße 5D-51429 Bergisch [email protected]

Bild 1: Ordnungsgemäße Vollsperrung für Fahrzeuge aller Art

Bild 2: Ordnungsgemäße Vollsperrung für Fußgänger

Bild 3: Baustellenbedingt eingerichtete Sackgasse wird angezeigt

Bild 4: Zusätzliche Querabsperrung gemäß RSA, Teil B, Abs. 2.3.5

1 Bundeministerium für Verkehr,Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen (RSA), Ausgabe1995.

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FACHINFORMATIONEN | Sicherung von Arbeitsstellen

bei Dunkelheit oder schlechtenSichtverhältnissen durch Richt-oder Rundstrahler [aktuell:Warnleuchten] (gelbes Dauer-licht; …) ergänzt werden, soferndie öffentliche Beleuchtungnicht ausreicht oder nicht dieganze Nacht über eingeschaltetist.

Fall 2: Sperrung für die Durch-fahrt; die Zufahrt bis zur Baustelle kann weiter genutztwerden

Am Beginn der gesperrten Stra-ße wird Zeichen 357 „Sackgas-se“ angeordnet (Bild 3). GemäßRSA kann gegebenenfalls zu-sätzlich eine Querabsperrungerfolgen (Bild 4):

RSA, Teil B, 2.3.5 Sackgasse

Eine infolge einer Arbeitsstelleentstandene Sackgasse ist durchZeichen 357 … zu kennzeich-nen, bei Bedarf auch beidseitigder Straße. Wenn die Kenn-zeichnung durch Verkehrszei-chen nicht ausreicht, kann eszweckmäßig sein, eine Teilsper-rung (Einengung) der Straßevorzunehmen. In diesem Fallsollten 3 zweiseitige Leitbakeneingesetzt werden.

Vielfach wird auch ein Zusatz-zeichen „Keine Wendemöglich-keit“ angebracht (Bild 5). DiesesZeichen gibt es im VzKat2 je-doch nicht und ist auch über-flüssig. Ein Wendemanöver istmöglicherweise nur für Lkwschwieriger, weil kein Wende-hammer vorhanden ist. Damitmuss allerdings bei jeder Sack-gasse gerechnet werden. In der Praxis findet sich am Beginn einer so gesperrten Stra-ße oft auch Zeichen 250 mitZusatzzeichen 1020-30 „An -lieger frei“ (Bild 6). Diese Lö-sung ist nur dann sinnvoll,wenn wegen der Baumaßnahmedie Verkehrsbewegungen aufder Zufahrt zur Baustelle oderDauerparker reduziert werdensollen, denn das Verbot betrifftauch den ruhenden Verkehr:Wer kein „Anliegen“ hat, kannsomit auch nicht zum Parken inden gesperrten Bereich ein -fahren.3

Fall 3: Sperrung eines Richtungsfahrstreifens; derverbleibende Fahrstreifen wirdzur Einbahnstraße erklärt

Neben der Beschilderung alsEinbahnstraße wird der gesperr-te Fahrstreifen in der bisherigenFahrtrichtung mit Zeichen „Ge-sperrte Fahrtrichtung“, Ab-sperrschranke und mindestensfünf roten Warnleuchten ge-kennzeichnet (Bild 7). Am ent-gegengesetzten Ende wird da-gegen eine Querabsperrung ausAbsperrschranke mit drei gel-ben Warnleuchten angeordnet.

RSA, Teil B, 2.2.2 VollsperrungIn Ausnahmefällen, in denendie Einfahrt verboten werdensoll, aber aus der GegenrichtungVerkehr zugelassen wird, istZeichen 267 anzuordnen … ImÜbrigen wird auf A.3.2.2 ver-wiesen.

Fall 4: Unsinnige Sperrungs-anzeigen

In kaum einer Situation gibt esso viele kuriose Kombinationenvon Verkehrszeichen und -ein-richtungen wie bei Straßensper-rungen.– Die gesperrte Straße wirdgleichzeitig mit Zusatzzei-chen 1028-33 „Zufahrt bisBaustelle frei“ und drei gel-ben Warnleuchten gekenn-zeichnet (Bild 8). Die Wider-spüchlichkeit führt im Er-gebnis zur Situa tion nachBild 3.

– Obwohl niemand in eine ge-sperrte Straße einfahren darf,wird überflüssigerweise dienicht vorhandene Wende-möglichkeit (Bild 9) oder eineSackgasse (Bild 10) ange-zeigt.

– Die Straße wird für alle Ver-kehrsteilnehmer, ausgenom-men Radfahrer, gesperrt, aberausgerechnet dem Fußgänger

2 Bundesanzeiger Nr. 66a: Katalogder Verkehrszeichen – VzKat 1992 –zuletzt geändert durch VwV-StVOam 7. August 1997 (BAnz. Nr. 151,S. 10398).

3 Schurig, R.: Kommentar zur Stra-ßenverkehrsordnung mit VwV-StVO, Kirschbaum Verlag, 14. Auf-lage, zu Zeichen 250, S. 538.

Bild 7: Korrekte Kennzeichnung am Ende einer bau stellenbedingt eingerichtetenEinbahnstraße nach RSA

Bild 8: Voll- oder Teilsperrung?

Bild 5: Zusatz zeichen „Keine Wendemöglichkeit“ entspricht nicht dem VzKat

Bild 6: Baustellenbedingte Teilsperrung in Abweichung von den RSA mit verkehr-lichen Einschränkungen

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Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN

Bild 9: Überflüssiges Zusatzzeichen, aber fehlende Absperrschranken und Warnleuchten Bild 10: Widersprüchliche Kennzeichnung und fehlende Warnleuchten

Bild 11: Unbegreifliche Sperrung ohne Warnleuchten (Bild Korsch) Bild 12: Warnleuchten in falscher Farbe und Anzahl, kein Zusatzzeichen gemäß

RSA-Textausgabe 1995Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

4. Auflage 2011164 Seiten, DIN A4, kartoniert23,50 € inkl. MwSt., zzgl. Versand ISBN 978-3-7812-1775-1

Weitere Infos unter www.kirschbaum.de

Die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, Ausgabe 1995,

bleiben bis zur Veröffentlichung einer derzeit nicht absehbaren neuen Fassung

unverändert wirksam und damit in der VwV-StVO als weitergehendes, auf die

besondere Situation der Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrs-

raum gerichtetes Regelwerk erhalten.

Der amtliche Text

RSA-Textausgabe

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FACHINFORMATIONEN | Sicherung von Arbeitsstellen

Schon veröffentlichte Beiträge aus der Rubrik „Sicherung von Arbeitsstellen“:

n Straßenverkehrstechnik Ausgabe 6-2012, Seite 381–383: Einführung in die Thematik.

n Ausgabe 8-2012, Seite 504–505: Mehr Sicherheit und Qualitätan Arbeitsstellen… bei mobilen Halteverboten.

n Ausgabe 10-2012, Seite 662–663:… bei der sicheren Aufstellung mobiler Verkehrsschilder.

n Ausgabe 12-2012, Seite 779–780:… bei der Sicherung mobiler Verkehrsschilder gegen Wind -belastung.

n Ausgabe 2-2013, Seite 93–94:… bei der Einrichtung von Umleitungsstrecken.

n Ausgabe 4-2013, Seite 239–240:… bei der Gestaltung von Absperreinrichtungen.

n Ausgabe 6-2013, Seite 371–372:… bei der Ausfertigung von Verkehrsrechtlichen Anordnungen.

n Ausgabe 8-2013, Seite 527–528:… bei der Ausführung der Verkehrsrechtlichen Anordnungen.

n Ausgabe 10-2013, Seite 648–650:… bei der Kontrolle vor Ort.

n Ausgabe 12-2013, Seite 786–787:… bei der Überwachung vor Ort.

n Ausgabe 2-2014, Seite 110–111:… am Ende der Arbeiten.

n Ausgabe 4-2014, Seite 258–259:… bei Leitkegeln.

n Ausgabe 6-2014, Seite 403–404:… durch die Überwachung der Polizei.

Die Reihe wird fortgesetzt.

Bild 13: Warnleuchten in falscher Farbe und Anzahl; strittiges Zusatzzeichen

Bild 14: Fehlende Warnleuchten

Bild 15: In allen Punkten ordnungswidrige Sperrung

Bild 16: Rätselhafte Umleitung in eine Sackgasse

wird die „Zufahrt“ erlaubt(Bild 11).

– Rote Warnleuchten werdenbeliebig angebracht: Zweioder gar fünf Stück, obwohlkeine Zufahrtsbeschränkun-gen existieren (Bilder 12 und13) oder nur drei Stück, ob-wohl eine Vollsperrung vor-handen sein soll (Bild 14).

– Ein Zusatzzeichen „Anliegerfrei“ ist unwirksam, das„Nicht-Anliegern“ die Zu-fahrt verwehren soll. Einesolche Reglung ist nur zu-sammen mit einem Verbots-zeichen möglich, wie in denBildern 6 und 8.

– Verkehrszeichen und -ein-richtungen (Bild 15) und/oderWarnleuchten werden kom-plett „vergessen“ (Bild 15).

– Der wünschenswerte Hin-weis für eine Umleitung ver-weist auf eine Sackgasse(Bild 16).

Dass sich dieser Bilderreigenfast beliebig erweitern lässt, zei-gen die mangelhaften Kenntnis-se oder die „lässige“ Haltungdem Verkehrsteilnehmer gegen-über eindrucksvoll. Bauunter-nehmer und ihre Mitarbeiter er-warten ganz offensichtlich, dass„mitgedacht“ wird. Wenn dannaus dieser Haltung heraus auchauf eine zeitnahe Beseitigungzwischenzeitlich unnötig ge-wordener Sperrungen verzichtetwird, darf man sich nicht wun-dern, wenn Sperrungen auch inder tatsächlichen Bauphaseignoriert werden („Man kann esja mal versuchen.“). n

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