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01 / 2017 Das Auto – unser Schicksal Deutschlands Paradebranche steht vor gewaltigen Herausforderungen. Beginn einer EY-Sektorenserie. Sanierung in Gefahr Der BFH kippt den Sanierungserlass. Nun streben Bund und Länder eine gesetzliche Lösung an. Sind Sie bereit für die digitale Welt? Neue Geschäftsmodelle, modernste Verwaltung, Technologien und Datenanalysen – eine Einführung in die binäre Zukunft Duzen oder Siezen!?

Sind Sie bereit für die digitale Welt - de.ey.comFILE/Tax_L… · in D.C. 601 TAX 385 Advisory 47 Assurance 159 Transaction 10 ... dpa. Vor der großen Steuerwende Erst drückte

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01 / 2017

Das Auto – unser SchicksalDeutschlands Paradebranche steht vor gewaltigen Herausforderungen. Beginn einer EY-Sektorenserie.

Sanierung in GefahrDer BFH kippt den Sanierungserlass. Nun streben Bund und Länder eine gesetzliche Lösung an.

Sind Sie bereit für die digitale Welt ?Neue Geschäftsmodelle, modernste Verwaltung, Technologien und Datenanalysen – eine Einführung in die binäre Zukunft

Duzen oder Siezen !?

22 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

EY in Washington

EY

Mitarbeiter in D.C. 601

TAX 385

Advisory 47

Assurance 159

Transaction 10

• Auf Seite 58 finden Sie einen Rundgang mit Cathy M. Koch.

The capital of the United States of America

Washington ist seit 1800 Hauptstadt der USA, zählt nicht zu einem der 50 Bundesstaaten, sondern ist neutraler Regierungsbezirk ( DC = „District of Columbia“ ).

Die Region ist Sitz von 400 internationalen Organisationen.

AuchWeltbankundInternationalerWährungsfondshabenhierihreZentralen,imAprilfindet deren Frühjahrstagung mit Finanzministern, Notenbankpräsidenten, Bankern und NGOs aus aller Welt statt.

Der erste US-Präsident George Washington wohnte nie in Washington, sondern residierte auf seinem Gut Mount Vernon rund 17 Meilen entfernt. Das Weiße Haus wurde ein Jahr nach seinem Tod fertiggestellt.

DasberühmteroteTelefon,welchesmaninvielenFilmensieht,befindetsichnichtimOval Office.EsistimPentagon.

EY Washington

The White House

The Kennedy Center

The National Theatre

Library of Congress

Capitol

Charlie Palmer

3EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wie digital sind Sie ? Vielleicht überlegen wir an dieser Stelle erst einmal,wowirmitdergenialenEins-Null-WeltüberallinBerührungkommen. Welche Geräte und Anwendungen wir nutzen. Welche

Chancen sich für unser alltägliches Leben eröffnen. Und wir die Digitalisierung im Unternehmen und in unserer Steuerfunktion gebrauchen können.

Beim letzten Punkt möchten wir mit Ihnen zusammenarbeiten. In dieser Aus-gabe beschäftigen wir uns mit den digitalen Perspektiven für neue Geschäfts-modelle, steuerliche Technologien oder Datenanalysen. Besonderen Wert legen die Autoren darauf, einen systematischen Überblick zu geben. Inwieweit dies gelingt, mögen Sie bei der Lektüre ab Seite zwölf selbst entscheiden.

Auch politisch hält uns die Welt in Bewegung. In den USA haben die Republi-kaner mit ihren Mehrheiten im Kongress und Donald Trump als Präsident die Möglichkeit, umfassende Reformen auch gegen den Willen der Democrats durchzusetzen. In Großbritannien bereitet die Regierung von Theresa May denAustrittihresLandesausderEUvor.InbeidenLändernspielenSteuer-senkungen eine wichtige Rolle. Kommt es nun zu einer großen Steuerwende in der Welt ? Wir geben zumindest einen Überblick über die aktuelle Lage auf den Seiten 6 / 7.

Je komplexer die Welt, desto mehr müssen wir in Zusammenhängen denken. DasgiltauchfürdieBeratungswelt,unddeshalbbündeltEYsteuerliche, rechtliche, prozessuale und systemtechnische Kompetenzen in Sektoren mit klarem Branchenfokus. Das Tax & Law Magazine widmet sich in einer neuen RubrikSektorspezifischenThemenundlegtindieserAusgabeeinenSchwer-punkt auf die Automobilbranche ( ab S. 38 ).

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und freue mich, wenn Sie mit uns in einen vertiefenden Dialog treten möchten.

Ihre Ute BenzelManaging Partner Tax / Germany Switzerland Austria

4 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

2 EYinWashington

3 EditorialUteBenzel

4 Inhaltsverzeichnis

Spots 6 Welt vor der Steuerwende

8 Wahlaussagen

9 US-Companiesfirst/F&E-Förderung

10 Betriebsprüfung / Golden Globes

11 InterviewMichaelEilfort

Top12 DigitalisierungEinesteuerlicheEinführung

in die binäre Zukunft

Tax20 SanierungWasnachdemErlasskommt

22 Koalition Schlussspurt in Berlin

23 Dienstwagen Auf Arbeitsvertrag achten

24 BrexitFolgenfürEU-Förderung

25 Pensionsrückstellungen Organschaften

26 Managementbeteiligung Steuer nach Verkauf

28 Energiegesetz Schärfere Regeln

29 Altersgrenze Bilanzierung

12 Die Digitalisierung verändert auch die Welt der Steuern und schafft immense neue Möglichkeiten.EYgibteinenÜberblick.

38 Neu : Unter der Rubrik

EYSektorengewährenwirinterdisziplinäreEinblickein

die verschiedenen Branchen.

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5EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

54 „Ich bin der Markus !“ –

Auch in Deutschland nimmt das Duzen im Unternehmen zu, so wie

in anderen Ländern der Welt.

30 BEPS DBA-Aktualisierung

31 Interview Martin Kreienbaum

33 Organschaft Auch für Personengesellschaften

34 Stille Lasten Pensionen

36 Controversy Software

37 Controversy Vorabanforderung von Steuererklärungen

Sektoren38 Automotive Herausforderungen

40 AutomotiveErfindungenvonMitarbeitern

42 TMT Lizenzschranke

43 Energy BEPSundBetriebsstätte

44 Real Estate EU-Steuervermeidungsrichtlinie

46 Consumer Products Werbeaufwendungen

Law48 FormwechselEineAlternativezur

grenzüberschreitenden Verschmelzung

50 Social Media Juristische Fallstricke

52 Gesellschafter Sozialversicherungspflicht

53 Mängel Rücktrittsfrist

360°54 Du oder Sie

WasEY-KollegenaufderWelterleben

58 Mein Washington

59 Publikationen / Impressum

20 Der Sanierungserlass ist wichtig für die Rettung insolvenzbedrohter Unternehmen. Nun ist der Gesetzgeber gefordert.

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Vor der großen SteuerwendeErstdrücktedieOECDgemeinsammitdenführendenIndustrie-undSchwellenländern(G20)dasBEPS-Projektdurch, um nationales Steuersubstrat zu sichern und den internationalen Steuerwettbewerb zu regulieren. Steuersenkungen waren kein Thema, erst recht nicht in Deutschland. Doch dann entschied sich Großbritannien mehrheitlichfüreinenEU-AustrittundindenVereinigtenStaaten gewann der republikanische Präsidentschafts-kandidat Donald Trump. Seither gibt es in beiden Ländern eine lebhafte Debatte, die Steuern für Unternehmen kräftig zu senken, um die internationale Wettbewerbs-fähigkeit zu erhöhen.

Noch sind die Überlegungen in beiden Ländern weder konkretisiert noch beschlossen. Doch wenn dies geschieht, dürfte der Rest der Welt kaum tatenlos zusehen. Bundes-finanzministerWolfgangSchäuble,einaltgedien-ter Stratege, stellte bereits eine Unternehmensteuer-reform für die nächste Legislaturperiode in Aussicht, ohne konkret zu werden. Aber offenkundig will die Bundes-regierung notfalls auf eine Änderung des internationalen Steuerumfeldes reagieren – speziell auf britische und amerikanische Herausforderungen. Steht die Wirtschafts-welt also vor einer großen Steuerwende ? Das Tax & Law gibteinenÜberblickübersteuerpolitischeEntwicklungenin ausgewählten Ländern.

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„Lasst uns die Steuer sätze für Unternehmen senken, damit wir mit dem Rest der Welt auf einem Niveau stehen und nicht unsere Geschäfte verlieren.“

Paul Ryan

„Amerikanische Firmen werden aktuell mit einer der weltweit höchsten Steuerrate belastet. Mein Wirtschaftsteam ist gerade dabei eine historische Steuer­reform vorzubereiten, die die Steuerbelastung für unsere Unter­nehmen reduzieren wird, damit sie überall und mit jedem konkur­rieren und florieren können.“

Donald Trump

Unternehmensteuersatz in Prozent

2000 2016 ab 2017 Ankündigung

Quellen:EU-Kommission&ZEW

* inkl. Solidaritätszuschlag

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5 37

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USADonald Trump ist der 45. Präsident der Vereinigten Staaten und die konservativen Republikaner kontrollieren in Washington sowohl das Repräsentantenhaus als auch den Senat. Das macht eine umfassende Steuerreformsehrwahrscheinlich.Einrepublikanisches„BlueprintPaper“ könnte als Ausgangsbasis für den Gesetzgebungsprozess dienen, in dem eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 auf 20 Prozent angestrebt wird ( beträfe die Bundessteuer ). Trump stellte während des Wahlkampfes einen Satz von 15 Prozent in Aus-sicht bei gleichzeitiger Reduzierung der Abschreibungsmöglichkeiten. Im Gespräch ist auch eine komplette Umstellung vom Herkunftsland- zum Bestimmungslandprinzip ( Destination Based Tax in Verbindung mit einer Border Adjustment Tax ) – ähnlich wie bei der Mehrwert steuer hierzulande. Unternehmen könnten danach nur Vorleistungen, die in den USA erbracht werden, als Betriebsausgaben absetzen ; impor-tierte Waren unterlägen einer Körperschaftbesteuerung des gesamten Umsatzes.US-ExportgüterwürdenkomplettvonderKörperschaft-steuer befreit. Das würde Importe schätzungsweise um 20 Prozent verteuernundExporteentsprechendbegünstigen.

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„ […] Wir hätten die Freiheit, wettbewerbsfähige Steuer­sätze einzuführen und uns die Politik zu eigen zu machen, die die besten Konzerne und die größten Investoren nach Großbritannien lockt.“Theresa

May

„Mit diesem Satz [Anm.: 9 Prozent Körperschaft­steuer] wird Ungarn europa­weit die besten steuerlichen Konditionen anbieten“

Viktor Orbán

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DeutschlandDie Bundestagswahl im September wird darü-ber entscheiden, welche Koalition in den nächs-ten Jahren regiert. Spitzenpolitiker von SPD, Linke und Grünen plädieren dafür, Steuern für Spitzen verdiener zu erhöhen. Das würde auch Personengesellschaften treffen. Diskutiert werden überdies eine Wiedereinführung der VermögensteuersowieeinehöhereErbschaft-steuer, was Familienunternehmen schaden könnte. Insgesamt drohen deutsche Unterneh-men dann an internationaler Wettbewerbs-fähigkeit zu verlieren. CDU und CSU wollen zumindest die Steuern nicht erhöhen. Bundes-finanzministerWolfgangSchäuble(CDU)kannsich eine Unternehmensteuerreform vorstellen, wozu erste Schritte zur Harmonisierung des EU-Körperschaftsteuerrechtszählenkönnten.

FrankreichDer französische Körperschaftssteuersatz sinkt von33,3auf28Prozent.Davonprofitieren kleinere Unternehmen bereits ab diesem Jahr, ab 2020 zahlen dann alle Unternehmen diesen Steuersatz. Konzerne mit einem Jahresumsatz vonmehrals250MillionenEurosindinFrank-reich zu einer Vorauszahlung der Körperschaft-steuerverpflichtet.Dieseliegtnunbei80–98Prozent gegenüber zuvor 75 – 95 Prozent. Für KMU wird zudem die Steuergutschrift, die diese zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung erhalten, von sechs auf sieben Prozent der Bruttolöhne erhöht.

GroßbritannienUm das Land für Unternehmen nach dem Brexit attraktiv zu halten, plant Großbritannien die niedrigsten Steuern von allen G20-Staaten. Premierministerin Theresa May und ihr Schatz-kanzler Philip Hammond wollen den Steuersatz für Unternehmen bis zum Jahr 2020 von der-zeit 20 auf 17 Prozent senken. In Regierungs-kreisen wird bereits eine weitere Reduzierung auf 15 Prozent ins Auge gefasst – erst recht für den Fall, dass US-Präsident Donald Trump die Steuern in seinem Land auf diesen Stand drücken sollte. Auf der anderen Seite drohen britischen Unternehmen und dortigen Töch-tern von europäischen Muttergesellschaften nacheinemEU-AustrittdeutlicheVerschlechte-rungen. Dazu zählen beispielsweise eine Weg-zugsbesteuerung bei Verlegung der Geschäfts-leitung vom Kontinent nach Großbritannien, verschärfte Voraussetzungen für das gewerbe-steuerliche Schachtelprivileg, eine fünfprozen-tige Quellensteuer auf Dividenden zugunsten britischerUnternehmenundeinEndedes harmonisierten Umsatzsteuerrechts für Trans-aktionen mit UK-Bezug, um nur eine kleine Auswahl zu benennen.

UngarnUngarn hat die Körperschaftsteuer auf den niedrigstenSatzinderEUgesenkt.SeitBeginndieses Jahres gilt für kleine, mittlere und große Unternehmen ein einheitlicher Satz von neun Prozent. Bislang zahlten KMU zehn Prozent und Großunternehmen 19 Prozent. Außerdem wurden im Zuge der Steuerreform die Sozial- und Krankenversicherungssätze um jeweils fünf Prozent von 27 auf 22 Prozent reduziert.

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„Ein Steuerwettbewerb nach unten wäre natürlich Unsinn. Bei allem Respekt, es waren sich ja alle einig, dass wir uns in Richtung Freihandel bewegen sollten.“

Wolfgang Schäuble

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8 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Im Wahlkampfmodus

Im Vorfeld der Bundestagswahl positionieren sich die Parteien auch zu Steuerthemen. Tax & Law hat eine Auswahl von politischen Äußerungen zusammengestellt.

„Wir können nicht versprechen, Steuern zu senken, und sie anderswo wieder erhöhen. Dieses Prinzip ‚Rechte Tasche, linke Tasche‘ lehnen wir ab [ … ] . Die CSU ist gegen jegliche Steuererhöhungen.“

Bayerns Finanzminister Markus Söder ( CSU )

„Die dramatische Einkommens­ und Vermögensungleichheit in Deutschland lässt sich nicht mit kleineren Steuer­erleichterungen ändern.“

Linken-Parteichef Bernd Riexinger

„Riesenvermögen müssten höher belastet werden als kleine und mittlere. Zudem dürfen Erträge aus Kapital künftig nicht mehr geringer besteuert werden als Arbeitseinkommen.“

SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz

„Wir brauchen eine richtige Steuer reform, die Be­ und Entlas­tungen neu justiert. Die starken Schultern müssen eindeutig mehr tragen in unserem Steuer system als die schwachen Schultern [ … ] .“

SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann

„Wir müssen regelmäßig prüfen, ob das deutsche Steuerrecht den Wirtschaftsstandort Deutschland belastet.“

Antje Tillmann,finanzpolitischeSprecherin der CDU/CSU-Bundes-tagsfraktion

Die nächste Bundesregierung müsse „sowohl an die Lohn­ und Einkommensteuer als auch die Unternehmensteuer ran“,

sagt Finanzminister Wolfgang Schäuble

„Statt sich auf schwarzen Nullen und Haushaltsüberschüssen auszuruhen, wäre es sinnvoller gewesen, das Steuersystem sozialer, leistungsfreundlicher und fairer zu gestalten. Für die FDP steht das nach wie vor oben auf der politischen Agenda.“

FDP-Präsidiumsmitglied Volker Wissing

„Wir setzen doch jetzt nicht alle hundert Programmpunkte absolut.“

Grünen-Spitzenkandidatin Katrin Göring-Eckardt auf die Frage, ob die Vermögensteuer in einem Koalitions-vertrag mit den Grünen stehen müsse.

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US-Companies firstUS-Konzerne dominieren mehr denn je die Weltbörsen. Die zehn wertvollsten Unternehmen kommen alle aus den Vereinigten Staaten. Und von den 100 höchstbewerteten Unternehmen der Welt haben deutlich mehr als die Hälfte ( 59 ) ihren Sitz in Nord-amerika,nur23inEuropaund19inAsien*.DasgehtauseinerEY-Analysehervor,inderweltweitUnternehmennachihrerMarkt-kapitalisierung bewertet werden. Das teuerste Unternehmen der Welt bleibt Apple : Der Börsenwert ist seit Mitte des Jahres um mehr als 100 Milliarden US-Dollar bzw. 19 Prozent auf 625 Milliarden US-DollarEnde2016gestiegen.

Mit insgesamt fünf Unternehmen unter den Top 100 belegt Deutschland gemeinsam mit Frankreich den vierten Platz im Län-derranking. Neben SAP ( 103 Milliarden US-Dollar ) zählen Siemens ( 98 Milliarden ), Bayer ( 85 Milliarden ), BASF ( 84 Milliarden und Daimler ( 79 Milliarden ) zu den 100 wertvollsten Unternehmen der Welt zum Zeitpunkt der Studie.

Das schlechte Abschneiden europäischer Unternehmen hängt lautHubertBarth,VorsitzenderderGeschäftsführungvonEYinDeutschland,mitdemschwachenZustandEuropaszusammen:

„Der Kontinent ist politisch uneins, driftet wirtschaftlich weiter auseinander und kämpft nach wie vor mit der Staatsschulden-krise,dieimmerwiederaufflammenkannundgeradedenFinanz-sektor belastet.“ Hinzu komme eine starke Abhängigkeit von klassischenIndustriebranchen,sagtBarth:„InEuropaspielenvorallem etablierte Auto-, Pharma- und Rohstoffkonzerne eine große Rolle. Junge Unternehmen, die es hinsichtlich Umsatz und Markt-kapitalisierung mit etablierten Großkonzernen aufnehmen können, suchtmaninEuropaweitgehendvergeblich.IndenUSAschaffenes mit Apple, Alphabet, Microsoft, Amazon und Facebook gleich fünf derartige Unternehmen in die Top Ten.“ Obendrein führten die schwachenWährungen–insbesonderederEuro,dasbritischePfundund der russische Rubel – zu schlechteren Platzierungen der euro-päischen Unternehmen im Ranking, das in US-Dollar erstellt wird.

Zehn Prozent Steuergutschrift für F & EDer Bundesverband der Deutschen Industrie ( BDI ) undderZentralverbandElektrotechnik-undElek-tronikindustrie(ZVEI)forderneinesteuerlicheFor-schungsförderung von mindestens zehn Prozent der Forschungs-undEntwicklungskosten.BeideVerbän-de haben 60 empirische Studien ausgewertet und kommendanachzufolgendemErgebnis:EineSteuer-gutschrift in Höhe von zehn Prozent der Aufwen-dungen führt zu einer Ausweitung entsprechender Investitionen von etwa 14 Prozent. Das heißt, jeder füreineSteuergutschrifteingesetzteEuroerzeugteinezusätzlicheprivateForschungs-undEntwick-lungs-Tätigkeitvon1,25Euro.

„Forschung heute ist das Fundament für die Industrie von morgen. Nur so werden Unternehmen im inter-nationalen Wettbewerb bestehen. Nur so wird der Standort Deutschland stärker“, sagt BDI-Präsident

Dieter Kempf. Überschüsse aus Steuermehreinnah-mensolltenfürentsprechendeF&E-Anreizegenutztwerden.DieEU-KommissionempfehlebereitsdieEinführungeinersteuerlichenForschungsförderungund sogar explizit das Instrument der Steuergutschrift. Die Studie prognostiziert die gesamtwirtschaft-lichenEinkommensgewinnefürDeutschlandaufrund750MillionenEuroimJahr.

Quelle:EYStudie„Marktkapitalisierung2015–2016;DeutscheKonzerneiminternationalenVergleich“

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Ranking Top 100Anzahl der Unternehmen nach Ländern*

84 % 8,3 % 31 %Im internationalen Durchschnitt kann das 0,84-FachederF&E-Aufwendungen von der Steuerbemessungsgrund-lage zusätzlich abgezogen werden

Steuersatz für Gewinne ausgeistigemEigentumim internationalen Durchschnitt

Steuergutschrift auf F&E-Aufwendungeniminternationalen Durch-schnitt

Quelle : BDI

*DualListedCompanysindfürzweiKontinenteindieStudieeingeflossen

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Prüfer fokussieren sich auf Verrechnungspreise und Betriebsstätten

Die Betriebsprüfer dürften sich international weiterhin auf die interne Verrechnung von Waren und Dienstleistun-gen konzentrieren und die Themen Betriebsstätten und immaterielle Wirtschafts güter verstärkt in den Fokus neh-men.DasgehtausderEYTransferPricingSurvey2016

„A new era of transparency and risk for transfer pricing“ hervor, in der 623 Führungskräfte aus 36 Ländern und 17 Branchen befragt wurden. Generell fordern die Finanz-verwaltungen im Zuge der weltweit steigenden Reporting-pflichtenundderZunahmeansteuerlichenRegelungenimmer mehr Details ein.

In die Zukunft geprüftWelche Prüfungsschwerpunkte erwarten Sie in den kommenden zwei Jahren ?

Verrechnungspreise von Waren und

Dienstleistungen

75 %64 %

Verrechnungspreise von konzerninternenfinanziellen

Vereinbarungen

48 %44 %

Verrechnungspreise von immateriellen

Vermögensgegenständen

49 %41 %

Indirekte Steuern – Umsatzsteuer

25 %26 %

Betriebsstätte 44 %26 %

Indirekte Steuern – Zölle

15 %26 %

Transaktionsteuern 11 %16 %

Faktoren bezüglich des steuerlichen Wohnsitzes

15 %9 %

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2013

EY hält Golden Globe Gewinner geheimBereitszum44.MalinFolgebeaufsichtigteEYden Abstimmungsprozess der Golden Globes. Die Trophäen vergeben in Hollywood lebende ausländische Filmjournalisten, sie gelten als Test-Barometer für den wichtigsten Filmpreis der Welt, den Oscar. In diesem Jahr erhielten dasDrama„Moonlight“sowiederLiebesfilm

„La La Land“ je einen Golden Globe als bester Film. Auch bei der diesjährigen Preisverleihung am 8. Januar 2017 im Beverly Hilton Hotel in BeverlywareneslediglichdreiEY-Partner,diebis zur Verkündung die Gewinner kannten.

AlleErgebnisseunseres TP Survey 2016 findenSieaufunserer Homepage www.ey.com. Der nebenstehende QR-Code führt Sie direkt dorthin.

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Weitere Informatio- nen erhalten Sie auf der Homepage www.stiftung- marktwirtschaft.de oderperE-Mailaninfo@stiftung- marktwirtschaft.de.

ImSteuerrechtwirddieöffentlicheDebattehäufigvonForderungennachmehrSteuermoralgeprägt – von einer Besteuerungsmoral ist hingegen selten die Rede. „Staatscompliance – RechtstreueistkeineEinbahnstraße“heißteineaktuelleStudievonderStiftungMarktwirtschaft.Tax & Law hat hierzu Professor Michael Eilfort befragt, Vorstand der Stiftung.

Zur Person Prof.Dr.MichaelEilfort ist seit 2004 Vorstand der Stiftung Marktwirtschaft, einer Denkfabrik mit den Arbeitsschwerpunkten : Arbeitsmarkt, Sozial-versicherungssysteme, Generationenbilanz, Ressourcen und Steuern.

Was verstehen Sie unter Staatscompliance im Zusammen­hang mit dem Steuerrecht ?

Eilfort : Unter dem Begriff „Compliance“ wird im Allge-meinen Rechtstreue und regelkonformes Verhalten von UnternehmenundSteuerpflichtigengefasst.DieStiftungMarktwirtschaft fordert vom ( Steuer-)Staat ein gleicher-maßen regelkonformes Verhalten. Dies beinhaltet zum einen eine faire Regelsetzung und zum anderen mehr Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerschuldner.

„Rechtstreue ist keine Einbahnstraße“ sagen Sie. Wo werfen Sie konkret dem Staat im Steuerrecht mangelnde Rechtstreue vor ?

Eilfort : GeradeimSteuerrechtentstehtderEindruck,dass der Staat Regelungen zu seinen Gunsten schafft und unterschiedliche Maßstäbe anlegt. So sind Zinsen auf Steuernachzahlungen steuerlich nicht abzugs-fähig,Erstattungszinsenhingegenzuversteuern.Mit-tels sogenannter Nichtanwendungserlasse setzt sich die Ver waltung über höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg–inderRegelzuLastenderSteuerpflichtigen.

Sie kritisieren das hoch komplizierte Steuerrecht in Deutschland. Verwaltung und Gesetzgeber halten dem entgegen, dass sie immer wieder Schlupflöcher schließen und gegen aggressive Steuergestalter vorgehen müssen. Liegt die Wahrheit in der Mitte – oder haben Sie voll­kommen recht ?

Eilfort : Das Argument von Gesetzgeber und Verwal-tung läuft zumindest teilweise ins Leere. Denn obwohl Deutschland über komplexe und in die Tiefe gehende Steuergesetze verfügt, werden Gestaltungen nicht verhindert. Im Gegenteil werden steuerliche Gestaltungen durch ausufernde Gesetzestexte oft begünstigt. Steuer-liche Gestaltungen sind teilweise notwendig, um wirt-schaftlich sinnvolle Transaktionen zu ermöglichen, die aufgrund steuerlicher Hindernisse nicht durchführbar wären. Man sollte sich daher durchaus die Frage stellen, ob der Weg über die Vereinfachung und Transparenz nicht erfolg versprechender ist, um Steuergestaltungen ein-zudämmen.EineinfachesundtransparentesSteuerrechtentzieht Gestaltungsmöglichkeiten die Grundlage und Rechtfertigung.

Ein Ziel der Digitalisierung im Allgemeinen und besonders im Steuerrecht ist es, die Verwaltung, aber auch den Steuerpflichtigen zu entlasten. Sind wir auch einem guten Weg, oder fallen wir deutlich hinter unsere Möglichkeiten zurück ?

Eilfort : DasvorrangigeZielderEntlastungderVerwal-tung ist angesichts der Personalentwicklung der Finanz-ämterlegitim.EinespürbareEntlastungderSteuerpflich-tigen konnte bisher jedoch noch nicht erreicht werden, und dies obwohl gerade Unternehmen teilweise erheb-lich in Vorleistung gegangen sind. Als Beispiel ist hier die E-Bilanzzunennen.AuchimRahmenvonKommunikationund Service gibt es noch weite Spielräume. Im Übrigen bin ich davon überzeugt, dass wir erst ganz am Anfang stehen. Wir müssen uns aber ein Stück weit von der bishe rigen Form der Steuererklärung und steuerlichen Erfassunglösen,umdieMöglichkeitenderDigitalisierungvoll ausschöpfen zu können.

Steuergesetze vereinfachen, um die digitale Vollziehbar­keit zu gewährleisten, ist eine Ihrer zentralen Forderungen. Wo sehen Sie konkreten Vereinfachungsbedarf ?

Eilfort : Digitale Vollziehbarkeit setzt voraus, dass der Mensch weitgehend nicht mehr in die Verarbeitung der steuerlichen Daten eingreifen muss. Anhand der vor-liegenden Daten muss eindeutig ermittelbar sein, ob und wie bestimmte Besteuerungstatbestände oder Vergüns-tigungen einschlägig sind. Dies wird nur gewährleistet, wenn der Gesetzeswortlaut klar und eindeutig ist und kaum Auslegungsbedarf gegeben ist. Zudem müssen die notwendigenDatenverfügbarundnutzbarsein.Ermes-sensentscheidungen sind digital nur schwer vorstellbar und müssen daher ein Ausnahmefall werden. Zu ver-schachtelte Rechtsnormen sind digital oft nur begrenzt umsetzbar. In letzter Konsequenz bedeutet diese not-wendige materielle Vereinfachung allerdings auch eine AbkehrvonderabsolutenEinzelfallgerechtigkeit.Nurdann kann die weitgehend automatische Bearbeitung von steuerlichenVorgängentatsächlichErfolghaben.

„Rechtstreue ist keine Einbahnstraße“

12 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

Zum ersten Mal steht die Digitalisierung im Mittel-punkt einer G20-Präsidentschaft. Deutschland als Gastgeber der diesjährigen Treffen der führenden

Industrie- und Schwellenländer hat das Motto „Die ver-netzte Welt gestalten“ ausgegeben. Die G20 sei sich einig, erklärte Regierungssprecher Steffen Seibert zu Beginn der deutschen Präsidentschaft, dass die Digitalisierung eine zentrale Triebfeder für Wirtschaftswachstum und gesellschaftlicheEntwicklungsei.AuchdieFinanzministersetzten die Digitalisierung samt deren Herausforderun-gen für ihr Steueraufkommen auf die Agenda bei ihrem G20-Treffen Mitte März in Baden-Baden.

Regierungen und Finanzverwaltungen versuchen derzeit, den Anschluss an die digitale Zukunft nicht zu verlieren. Wie kompliziert dies zum Beispiel für die Steuerabtei-lungimBundesfinanzministeriumist,sagtederenLeiterMichael Sell unlängst in einem Gespräch mit dem Bran-chendienst Juve : „Wie müssen wir damit umgehen, wenn der Server, in dem Angebot und Nachfrage in Überein-stimmung gebracht werden, ganz woanders steht, zum Beispiel in einem Offshore-Staat ? Wo werden Werbungs-kosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht, wo die Einkünftebesteuert?“Was,wennnocheinRechnerin

einem anderen Land zwischengeschaltet sei ? Und wenn das Geschäftsmodell selbst die Digitalleistung sei, räumt derSteuerabteilungsleitervonBundesfinanzministerWolfgang Schäuble ein, „dann haben wir für solche Fragen noch keine abschließenden Gesamtlösungen.“

Die Digitalisierung beschäftigt Politik, Wirtschaft, Gesell-schaft. Dabei existiert eine einfache und zugleich umfas-sendeDefinitiongarnicht.BeimanchenlöstDigitalBegeisterungausangesichtsdergroßartigenEntwick-lungen, die wir schon jetzt erleben. Andere sind pessi-mis tisch und erwarten eine kalte Roboterzukunft, in der Maschinen menschliche Tätigkeiten und Interaktio nen übernehmen.EinedritteGruppemöchteDigitaleinfachignorieren und hofft, dass sich unser Leben und die Geschäftswelt doch nicht verändern. Die vierte und zahlenmäßig größte Gruppe ist verunsichert, was die digitale Transformation für uns bedeuten wird.

EYhateineglobalabgestimmteDigitalTaxAgenda erarbeitet. Ziel der Agenda ist es, einen Beitrag für mehr Verständnis, Vertrauen und Versachlichung in der unter-nehmerischen und öffentlichen Diskussion zum Thema Steuerliche Digitalisierung zu leisten.

Sind Sie bereit für die digitale Welt ?

Die Digitalisierung eröffnet ungeahnte Perspektiven – neueGeschäftsmodelle,effizienteVerwaltung,modernste steuerliche Technologien und umfassende Datenanalysen.EinesteuerlicheBetrachtungaus dem digitalen Blickwinkel.

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EineAnnäherungandasThemaDigitalisierungaussteuer licher Perspektive ist umfangreich und komplex. Wie sehr sich Digital Tax dabei von klassischen Steuer-themen unterscheidet, zeigen folgende Aspekte :

• In welchem Land die Wertschöpfung erfolgt, ist in der digitalen Welt regelmäßig schwierig festzustellen.

• Die digitale Wirtschaft ist in nie dagewesener Weise auf immaterielle Wirtschaftsgüter angewiesen.

• Die Nutzung von multidimensionalen Geschäftsmodel-len, die Werte über kostenfreie Produkte generieren ( im Regelfall Daten ), stellt traditionelle Steuersysteme vor besondere Herausforderungen.

• DiedigitaleExpansionführtzuneuenundzumTeilunerwarteten Compliance- und regulatorischen Verpflichtungen.

• Steuerbehörden in aller Welt erkennen, dass sie nur mithalten können, wenn auch sie sich digital auf stellen und versuchen, näher an die Datenquellen heranzu-kommen.

• Die Anforderungen an Mitarbeiter ändern sich über alleEbenendrastisch.

Unternehmen müssen sich mit fundamentalen Fragen auseinander setzen : Wie erzielen sie mit digitalen Aktivi-täten Gewinne ? Was bedeutet die digitale Wirtschaft für traditionelle steuerliche Konzepte, wie z. B. für die Ansässigkeit?WiesollkünftigdieQualifizierungvonEinkünftenfürsteuerlicheZweckeerfolgen?Wiekönnenneue Formen der Geschäftstätigkeit zu einer Verlagerung zentraler Unternehmensfunktionen führen und zu einer geänderten Verteilung von Besteuerungsrechten ?

Um die Komplexität der digitalen Herausforderungen fürSteuerpflichtige,FinanzverwaltungundSteuer-beratung verständlich zu machen, haben wir vier wesentlicheBereicheidentifiziert,diedieDigitalTax Agenda aus machen ( siehe Abbildung auf S. 14 ). Dazu zählen Digital Tax Effectiveness ( Digitale Geschäfts-modelle ), Digital Tax Administration ( Digitale Steuer-verwaltung ), Tax Technology ( Digitale Steuer funktion unter Aus nutzung von neuesten Technologien ) und Tax Big Data ( Digitale Datenanalyse ). Diese ermög-lichen den Zugang zu dem äußerst komplexen Thema der steuer lichen Digitalisierung auf eine holistische und strukturierte Herangehensweise.

Kreuzknoten symbolisiert die Vernetzung : „Unsere Aufgabe ist, die vernetzte Welt zu gestalten.“ So fokussiert die Bundeskanzlerin die Agenda der deutschen G20-Präsidentschaft 2017. Die Wort-Bild-Marke steht für die Verbindung der vielfältigen Themen. Einzelne Pfade finden zusammen, verbinden sich zu Strängen und münden in einem Kreuzknoten.

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14 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

TOP

Digital Tax Effectiveness

Digitale Geschäftsmodelle im originären Sinne können z. B. das Streaming von Musik, Filmen und Serien oder Buchungsplattformen für die Vermittlung von Übernachtungsmöglich keiten oder einer Taxifahrt sein. Unternehmen wie Spotifiy,Netflix,AirbnboderUberbrauchenfür den Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleis-tungen keine physische Präsenz, um in einem Land tätig zu sein. Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten gibt es für die Finanzverwal-tung oftmals keine herkömmlichen steuerlichen Anknüpfungspunkte, um die Geschäftsaktivi-täten im Inland zu erfassen und zu besteuern. Daher beginnen einige Staaten inzwischen, den Kunden als Anknüpfungspunkt zu nutzen und Kapitalertragsteuern auf Kundenzahlungen ein-zuführenoderBetriebsstättenneuzudefinie-ren ( wie z. B. Israel, Argentinien, Australien ). Dies betrifft nicht nur Unternehmen mit digi-

talen Geschäftsmodellen, sondern kann sich auch auf Unternehmen auswirken, die nur konzernintern eine administrative Funktion digitalisieren. Die Gewinnung der Daten, ihr Austausch, die Verarbeitung sowie der Umgang mitdengewonnenenErkenntnissenführenzueiner Vielzahl steuerlicher Fragestellungen.

Beispiel Umsatzsteuer : Sind kostenlose Internetdienste und Smartphone-Apps wirklich kostenlos ?

Viele Unternehmen erheben Daten mittels kostenlos verfügbarer Dienste und Apps. Diese Daten werden für eigene Zwecke genutzt oder weitervermittelt. Die Weiterverwendung von erlangten Informationen aus der Bereitstellung von Diensten stellt in der Regel keine Schen-kung dar. So hat das Landgericht Berlin zu den Nutzungsbedingungen von Google festgestellt, dass das Unternehmen die Informationen, die es aus der Zurverfügungstellung seiner Dienste erlangt, insbesondere für Werbemaßnahmen

weiter verwenden will. Damit liegt ein Gegen-seitigkeitsverhältnis in der Weise vor, dass der VerbraucherseinEinverständnismitderNut-zung der von ihm generierten Daten erklärt. Dieser Leistungsaustausch könnte einen tauschähnlichen Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG darstellen. Der Ort der Leistung ist in diesem Fall der ( Wohn-)Sitz des leistungs-empfangenden Verbrauchers gemäß § 3a Abs. 2 UStG bzw. § 3a Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 UStG.

Als Bemessungsgrundlage für den tausch-ähnlichen Umsatz wäre der gemeine Wert der Gegenleistung anzusehen. Für die Bewertung der generierten persönlichen Daten gibt es mehrere Ansätze, zum Beispiel die einfache For-mel „Wert des Unternehmens dividiert durch Anzahl der Nutzer“ bis hin zu Software Tools, die aus den eigenen Aktivitäten in sozialen Netz-werken den voraussichtlichen Werbewert für den Anbieter ermitteln. Gemessen an der gro-ßen Anzahl der Nutzer ergeben sich schon bei kleineren Beträgen recht schnell hohe Summen.

Digital Tax Strategy

Digital Tax Administration

Tax Big Data

Digital Tax Effectiveness

Tax Technology

15EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Weitere Anwendungsbeispiele, auf die sich diese Grundsätze übertragen lassen, sind die NutzungvonE-MailDiensten,Dating-Portalen,Cloud-Speicherplätzen, Connected Cars und Social-Media-Plattformen. Betroffen sind zunehmend auch Unternehmen, die beispiels-weise Kunden dafür gewinnen, ihnen Nutzungs-daten preiszugeben.

Beispiel Verrechnungspreise : Wo fällt in der Datenverarbeitungs-kette welche Wertschöpfung an ?

Bei international tätigen Konzernen stellt sich die Frage, welche Datentransaktionen zwischen den rechtlich selbstständigen Gesellschaften stattfindenundwiediesezuvergütensind.Dabei ist in der Regel zwischen Beschaffung, Aufbereitung und Analyse der Daten zu unter-scheiden. Die Sammlung interner und externer ( Roh-) Daten wie Transaktionsdaten ( Käufe ), Kundendaten(Alter,Geschlecht,Einkommen,Nutzerverhalten ), Lieferantendaten ( Preise, Zuverlässigkeit, Lieferzeiten ) oder Social Media

Daten ( Tweets, Kommentare ) geschieht in der Regel lokal vor Ort, etwa durch eine Vertriebs-gesellschaft.

DieseDatenwerdendannhäufigzentralgesammelt, aufbereitet und ausgewertet, um entscheidungsrelevante Informationen zu generieren.ZumEinsatzkommen(selbst-lernende ) Algorithmen und Tools zur Analyse der vorliegenden Daten, um vergangenheits-bezogeneMuster/Verhaltenzuidentifizierenundzuerklären,umkünftigeEntwicklungenzuverlässigvorherzusagenoderumEntschei-dungsvorschläge zu erarbeiten. Die ausge-werteten Daten dienen letztlich einem bestim-men Zweck im Unternehmen und bilden einen Teil der Wertschöpfungskette. Kundendaten dienen der Verkaufsförderung, Produktions-datenderEffizienzsteigerung.

Welchen Wert haben die Daten vor und nach der Aufbereitung / Auswertung ? Wie ist dieser Wertschöpfungsbeitrag zu vergüten, in Form umsatzabhängiger Lizenzzahlungen durch

lokale Vertriebsgesellschaften oder durch eine Produktionsgesellschaft ? Der Wertschöpfungs-anteil und somit auch der Anspruch auf einen

„intangible-related return“ steigt in der Regel deutlich mit der Aufbereitung unstrukturierter Rohdaten bis zur tatsächlichen Analyse. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Algorithmus entstehthäufigderechteMehrwert.

In vielen Unternehmen ist die Sammlung von Datenbereitsallgegenwärtig.Oftfließensiein Datenpools, ohne dass ihre Verwendung bisherimEinzelnenfeststeht.DieseProzesse sollten jedoch frühzeitig auch unter steuer-lichen Gesichtspunkten analysiert und gestal-tet werden, etwa durch die Wahl des Standorts oder des Vergütungssystems.

Fragen an Daniel Windsheimer [email protected]

Niclas Hahn [email protected]

Haben Sie darüber nachgedacht …

… was die Regierung

und Behörden mit Ihren Daten

machen ?

… proaktiv digitale Dateien für einen möglichen Widerspruch

bei Steuerprüfungen vorzu-bereiten,umimErnstfallinnerhalb

von kurzen Fristen reagieren zu können ?

… welche Gründe für die Ablehnung ein-

gereichter Daten vor-liegen ? … die übermittelten

Daten regelmäßig aus der Perpektive der Finanz-

behörden auf Fehler-freiheit zu testen ?

… einheitliche Prozesse über mehrere Ländern hinweg einzu-

führen, um Anfragen der jeweiligen Finanzbehörden nach immer mehr

elektronischen Daten effektiv erfüllen zu können ?

… wie Sie Änderungen der Gesetze und Richtlinien hin-

sichtlich der digitalen Steuerver-waltung in den einzelnen Ländern,

in denen Ihr Unternehmen tätig ist, überwachen können ?

… welche Implikationen Anfragen der Behörden nach zusätzlichen Infor-mationen beinhalten ?

16 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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In Baden-Baden trafen sich die G20 Finanzminister Mitte März.

Digital Tax Administration

Die Digitalisierung hilft der Finanzverwaltung, schneller zu werden, Betriebs- und Sonder-prüfungen zu verbessern, Steuerhinterziehun-gen aufzudecken und den eigenen Aufwand zu senken. Immer mehr Regierungen und Behör-denverlangenzunehmendDateninEchtzeitund beziehen diese direkt aus den Systemen derSteuerpflichtigen.DieBestimmungen,wieUnternehmen steuerrelevante Daten zu sam-meln, formatieren und zu berichten haben, werdenschärfer.HierzulandeverpflichtetdieFinanzverwaltung laut GoBD alle Unternehmen, eine Verfahrens- und Systemdokumentation für steuerliche Zwecke zu erstellen und vorzu-legen. Inhalt und Umfang einer solchen Doku-mentation sind von der deutschen Finanzver-waltung gegenwärtig nicht detailliert bestimmt. Dennoch haben sich in der Praxis verschiedene Standards ausgebildet. In vielen Unternehmen besteht Handlungsbedarf, sei es weil für steuer-

relevante Bereiche der Unternehmens-IT noch gar keine entsprechenden Beschreibungen exis-tieren(z.B.E-Commerce-Systeme),oderweildie Dokumentation laufend auf dem aktu ellen Stand gehalten werden muss.

Standardisierung und Automatisierung der Prozesse sind die Grundpfeiler der Digitalisie-rung.DasEinreichenderDateninStandard-formaten erleichtert den Finanzbehörden die Nutzung von Steuer-, Finanz- und anderen Quelldaten für Prüfungen und Kontrollen. Was einmal mit einem elektronischen Formular anfing,entwickeltsichzueinerdauerhaftenund direkten digitalen Vernetzung zwischen Unternehmen und Finanzbehörden.

Für Unternehmen kann dies auch Vorteile bedeuten, etwa in Form einer beschleunigten Betriebsprüfung. Auf Basis von entsprechen-den Vereinbarungen mit der Finanzverwaltung setzen die Unternehmen auf eine deutlich zeitnahere Durchführung von Betriebsprüfun-gen.HilfreichistderEinsatzeinerwebbasier-

ten Kollaborationsplattform, die den gesamten Betriebsprüfungsprozess von Anfragen über Feststellungen bis zu den Bescheiden zwischen Unternehmen, Verwaltung und Beratern unterstützt. Der Trend zu digitaler Transparenz ist welt-weit zu beobachten. Während in Nord-und Süd amerika vielfach die Übermittlung von Finanz-und Buchhaltungsdaten ( elektronische Rechnungen,Transaktionen,vorläufigeBilan-zen)inEchtzeitgefordertwird,liegtinEuropader Fokus auf einer standardisierten Digitali-sierung der Datensätze für Steuerprüfungen in Österreich, Frankreich, Deutschland, Luxem-burg, Norwegen, Polen und Portugal. Auch die Finanzbehörden in Russland, Australien, Spanien oder Großbritannien investieren in die Nutzung transformativer Technologien. Doch die teilweise einheitliche Bezeichnung Stan-dard Audit File for Tax (SAF-T) trügt. Die Anfor-derungen an zu übertragende Inhalte und Formate gehen weit auseinander. Und so hört man teilweise bereits aus den IT-Abteilungen :

Webcast-Serie : „EY Digital Tax Update“

Die Herausforderungen der Digitalisierung und mögliche Lösungs-ansätze entwickeln sich ständig in zunehmendem Tempo weiter. UmSieüberaktuelleEntwicklungenaussteuerlicherSichtzu informieren, veranstalten wir beginnend ab Juni regelmäßig am zweitenMittwochdesMonatseinen30-minütigen„EYDigitalTax Update“-Webcast.EinladungenmitInformationenzudenThemen-schwerpunkten werden vor den Terminen verschickt. Wenn Sie dieEinladungenerhaltenmöchten,wendenSiesichbitteanSarahKathleen Gietl ([email protected]).

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17EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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So nutzt die Finanzverwaltung schon heute die Digitalisierung

„Wir machen ja nichts anderes mehr, als Daten-sätze für verschiedenste Finanzbehörden zu produzieren.“

DieErhebungundKontrollevonindirektenSteuern wird ebenfalls mehr und mehr digi-tali siert. So müssen Unternehmen, die Waren in Brasilien verkaufen, jede Rechnung vor dem Versand elektronisch an die Behörden weiterleiten und alle Unternehmen, die Waren in Brasilien einkaufen, müssen ebenfalls die Rechnung elektronisch vorab an die Finanz-behörden weiterleiten. Auch in Argentinien ist die elektronische Rechnungsstellung unter Beachtung der Vielzahl an formellen Vor-schriftenPflicht.DieseEntwicklungschwapptnachEuropa:Spanien,sicherlichmotiviertdurchstaatlicheBudgetdefizite,führtzum1. Juli 2017 ein System „SII-Suministro Inme-diato de Información“ – „System der unmittel-baren Information“ ein. Dies beinhaltet die regel mäßige Übermittlung von Umsatzsteuer-journalenaufEinzeltransaktionsebeneunddie grundsätzliche, elektronische Meldung von

EinzelrechnungsdateninnerhalbvonvierTagennach Rechnungs ausstellung.

Generell fällt es vielen Unternehmen schwer, mitdieserEntwicklungSchrittzuhaltenunddie Lücke zwischen den datenbezogenen, granularen Compliance-Anforderungen und den unmittelbaren Möglichkeiten ihrer Steuer- und IT-Abteilungen zu schließen. Dies birgt die Gefahr,mitBehördeninKonfliktzugeraten.Umso wichtiger ist es, sich auf die nationalen wie globalen Anforderungen der Digital Tax Administration vorzubereiten. Multinatio nale Unternehmen sollten vorzugsweise eine Multi- Country-Strategie verfolgen, statt die Anfor-derungen für jedes einzelne Land nacheinander abzuarbeiten.EineVoraussetzunghierfürsindInvestitionen in entsprechende IT-Lösungen.

Fragen an André Hengst [email protected]

Digital Tax Technology

Wachsende Anforderungen an Transparenz und Reporting verlangen nach verlässlichen, prüffähigen Daten. Dabei verfügt die Steuer-abteilung kaum über eigene Daten und hat regelmäßignurwenigEinflussaufproduktiveProzesseoderaufERP-Systeme,etwaimBereich Logistik, Vertrieb oder HR. Dennoch sinddieErgebnisseundQualitäteinerSteuer-bearbeitung von den Daten abhängig, die in Steuerprozessen und den eingesetzten Tech-nologien verarbeitet werden.

Für die Frage, wo eine Steuerabteilung mit ihrer Technologietatsächlichsteht,hatEYDigitalTax ein Reifegradmodell entwickelt ( siehe S. 19 ). EntlangdessteuerlichenLebenszyklusvonSteuerplanung, steuerlichem Berichtswesen/Tax Accounting, Steuerdeklaration und Vertei-digung in der Betriebsprüfung erfolgt eine Analyse der wesentlichen steuerlichen Kern-

Starker Fokus auf Digitalisierung der Umsatzsteuer, zunehmende Nutzung von SAF-T oder ähnlichen Standards ; Datenübermittlung bei Prüfungsbeginn

StarkerFokusaufBeinahe-Echtzeit-Übermittlung von Finanz- und Buchhaltungsdaten

Investment in fortgeschrittene Analyse- Ressourcen, IT und Talente

Gezielte digitale Übermittlung mit Prüfungsressourcen bei Steuer rechnungen, Buch prüfungen etc.

18 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Ralph [email protected]

André [email protected]

Daniel [email protected]

Florian [email protected]

prozesse anhand von fünf Reifegraddimensio-nen. Zum Beispiel wird der Automatisierungs-gradbeiderErhebung,Weiterverarbeitung,Auswertung, Übermittlung und Dokumentation der steuerlich relevanten Daten bestimmt und festgestellt, in welchem Ausmaß der jeweilige Kernprozess durch die eingesetzte Technologie unterstütztwird.DasErgebnisderAnalysewirdgrafischaufbereitetundmitWertenande-rer Unternehmen abgeglichen ( siehe S. 19 ). Stärken und Verbesserungspotenziale lassen sich so schnell ermitteln.

Für die nähere Zukunft wird es darum gehen, die vorhandenen IT-Lösungen weiterzuent-wickeln und zu vereinheitlichen. Der Trend zur Standardisierung wesentlicher steuerlicher Prozesse und deren Steuerung auf möglichst einer IT-Plattform wird sich fortsetzen. Da in der Praxis Medienbrüche aufgrund unterschied-licher IT-Systeme und mangelnder Prozesse häufiganzutreffensind,wird„RoboticProcessAutomation“ ein Anwendungsfall für die Steuer-abteilung. Diese Software kann Teilaufgaben innerhalb der Steuerprozesse automatisieren. ImBereichvon„ArtificialIntelligence“stehenwir am Beginn einer fortschreitenden Digitali-sierung. Diese Technologie eröffnet die Mög-lichkeit einer regelbasierten Verarbeitung von steuerlichen Daten und deren Visualisierung.

Fragen an Ralph Doll [email protected]

Tax Big Data

Big Data bietet Unternehmen eine erhebliche Arbeitserleichterung und einen optimalen Work- flowinderSteuerabteilung.BigDatadefiniertsich allgemein durch eine hohes Datenauf-kommen, eine hohe Datendiversität, maximale Transparenz sowie eine hohe Verarbeitungs-geschwindigkeitbishinzuEchtzeitanalysen.

EinenAusgangspunktzurKomplexitäts-reduzierung des Datenzugriffs aus der Steuer-abteilungbietetdieEinführungeinessoge-nannten „Tax Data Lake“. Hierbei handelt es sich um eine für steuer liche Zwecke geschaffe-ne Datenbank, die es erlaubt, sämtliche Tätig-keiten und Daten bedürfnisse einer Steuerab-teilung abzu decken. Der Tax Data Lake vereint die wesentlichen Daten bestände aus Vorsys-temen. Die meisten Unternehmen haben leider keine einheit lichen Systeme und damit oft die SchwierigkeitdierichtigenDatenzufinden.DerTax Data Lake bildet also die Grundlage für alle weiteren Schritte auf dem Weg zur digitalisier-ten Steuer abteilung. Dazu zählt das Steuer-dashboard, das die wichtigsten KPI’s darstellt und Aussagen über Konten, Buchungen und einzelnesteuerlicheThemeninEchtzeitverfüg-bar macht. Parallel lassen sich einzelne steuer-liche Problemthemen wie SAF-T, Zinsschranke oderBetriebsstättendortanflanschen.

BeiderEinführungeines„OneERP“auf Basis analytischer Datenbanken wie beispiels-weise SAP S4 / HANA kann sogar auf eine redun dante Datenhaltung verzichtet werden,

da der Zugriff direkt auf die Daten und einer analytischen Datenbank erfolgt.

Ein Beispiel :DieIdentifizierungeinerBetriebs-stätte ist in hohem Maße fehleranfällig. So kann es sein, dass sich ein Projekt verlängert, ein weiterer Beschäftigter aus einem anderen Land dort mitarbeitet oder, dass es zu Projekterwei-terungen kommt. Dementsprechend haben alle Unternehmen damit zu kämpfen, Betriebs-stätten zeitnah zu erkennen und entsprechend rechtzeitig zu reagieren. Dieses Problem kann Big Data lösen. In einem gut gespeisten Tax Data LakebefindensichalleInformationen,diezurEntdeckungundKlassifizierungeinerBetriebs-stätte notwendig sind – und die werden durch intelligente Algorithmen permanent überwacht.

So schlägt der Algorithmus an, wenn eine oder mehrere Personen ein bestimmtes Land besucht haben – dank Daten aus der Reise-stelle oder dem Zeiterfassungssystem. Oder der Besuch wird als Projekt und nicht als einfache Besprechung erkannt – dank Daten aus dem SAP PS Modul in Verbindung mit der Buchung von Reisekosten auf dieses Kostenelement. Oder mehrere Personen aus unterschiedlichen Ländern haben zusammengerechnet mehr als 90 Tage in dem Land gearbeitet – was sich dank Daten aus dem Tax Data Lake ermitteln lässt.Wird eine solche Betriebsstätte erkannt, gibt es einen Red-Flag-Report und jeder der dort aufgeführten Punkte wird einzeln dokumentiert abgearbeitet.

Die Algorithmen lernen auf Basis der verfüg-baren Daten und beigebrachten Zusammen-hängen und von Feedback im Rahmen der Mensch-Maschinen-Interaktion. Hierbei kann das System trainiert und damit stets verbessert werden.EsisteinkleinerAusschnittausdenMöglichkeiten, die uns die digitale Welt eröffnet.

Fragen an Florian Buschbacher [email protected]

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Trotz unseres hier geschaffenen Überblicks fallen die digitalen Heraus­forderungen und Schwerpunkte für jedes Unternehmen jedoch je nach Branche, Geschäftsmodell, aber auch Historie ganz individuell aus. Es empfiehlt sich daher die Erarbeitung einer individuellen steuerlichen Digitalisierungsstrategie für jedes einzelne Unternehmen.

19EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Wie automatisiert laufen Ihre Steuerprozesse ab ? Für die Frage, wo die einzelne Steuerabteilung mit ihrer eingesetzten Technologie tatsäch-lichsteht,hatEYDigitalTaxeinReifegrad-modellentwickelt.EntlangdessteuerlichenLebenszyklus von Steuerplanung, steuer lichem Berichtswesen/Tax Accounting, Steuerdekla-ration und Verteidigung in der Betriebsprüfung erfolgt eine Analyse der wesentlichen steuer-lichen Kernprozesse anhand von fünf Reife-graddimensionen. Unternehmen können so zügig feststellen, an welcher Reife position sie sichaktuellbefindenundwassietunmüssen,damit ein optimierter Prozess erreicht werden kann. Beispielhaft sei dies für den Bereich Tax Compliance Umsatzsteuer veranschau-licht.HierbeierfolgtdieEinstufunganhandvonweiteren Unterbereichen.

Wie ist der Automatisierungsgrad für die Ermittlung der Umsatzsteuer bei der Buchung ?

Automatisierte Verarbeitung von Verkäufen nur von

StandardfällenManuelle Verarbeitung von Steuerkennzeichen, ­sätzen oder ­schlüsseln Keine Datenanalyse

Semiautomatische Verarbeitung

Elektronischer Rechnungsaustausch

Buchungsvalidierung vorhanden

Webservices

Differenzierte Buchungsvalidierung

Automatisierte Verarbeitung

Datenanalysen

Zentralisierte Umsatzsteuer ­ findungsregeln

Personalisierte Auswertung in Echtzeit

In welchem Ausmaß werden Ihre umsatzsteuerlichen Meldeprozesse durch Informationstechnologie unterstützt ?

Sehr niedrige Prozessunterstützung

( Basissoftware, z. B. MS Excel )

Niedrige Prozessunterstützung

MS Excel & Makros

Durchschnittliche Prozessunterstützung

Lizenzierte Standardsoftware

Datenanalyse zur Prozessoptimierung

Einsatz Steueroptimierung durch ERP­System

Live­Analyse & Verbesserungen auf Best­Practice­Basis

Robotics Process Automation

Echtzeit Compliance­

Überwachung

Tax Planning

Durchschnittliche Reifegrade

Tax Accounting

Compliance

Reifegrade pro Bereich – Vergleich aktueller und künftiger Zustand

Tax Compliance Ertragsteuer

Tax Controversy

Tax Compliance Lohnsteuer

Tax Compliance Umsatzsteuer

künftigaktuell

2,0 3,3

1,7 3,7

2,0 3,7

1,3 3,0

2,3 4,7

3,0 4,0

2,0 3,7

2,0 3,4

0 1 2 3 4 5

manuell voll automatisiertReifegrad

gering hochReifegrad

Online-Umfrage : Wie digital ist Ihre Steuerfunktion ?

Als Teilnehmer von Online- Umfragen hat man zwei große Vorteile : Ganz nebenbei bekommt maneinensehrgutenEindruckvon der abgefragten Thematik und kann sich somit direkt selbst überprüfen. Außerdem wird man auf neue Themen aufmerksam gemacht, die man so bisher noch nicht auf dem Radar hatte.

Wir wollen wissen : Wie digital ist Ihre Steuerfunktion ? Hierzu haben wir einen Online-Fragebogen erstellt, dessen Beantwortung rund 15 Minuten Ihrer Zeit beanspru-chen werden wird. Bei Interesse schreiben Sie einfach eine Mail an [email protected] mit Ihrer vollständigen Firmensig-natur und dem Betreff „Digital Tax Umfrage“.EndeAprilsendenwirIhnen einen Link zum Fragebogen. Als Teilnehmer erhalten Sie im Nachgang exklusiven Zugang zudenErgebnissen.Außerdemstellen wir Ihnen gerne ein Digitali-sierungs-Benchmarking Ihres Unternehmens im Vergleich mit dem Status quo aller teilnehmen-den Unternehmen zur Verfügung.

20 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

Der BFH hat den Sanierungserlass gekippt. Das hat schwerwiegende Folgen für betroffene Unternehmen und den Gesetzgeber.

Bei insolvenzbedrohten Unternehmen haben die Finanzämter bisher Nachsicht walten lassen. Mit ihrem Sanierungserlass haben sie krisengebeutel-

ten Unternehmen Luft verschafft, die nur deshalb Gewin-ne verbuchen, weil ihre Gläubiger auf Forderungen ver-zichten. Da sich dadurch beim Schuldner der Bestand an Zahlungsmitteln nicht erhöht, sah es die Finanzverwal-tung unter bestimmten Voraussetzungen als unbillig an, auf den durch Schuldenerlass entstandenen Buchgewinn Steuern zu erheben und damit eine Sanierung des Unter-nehmens zu erschweren.

DerGroßeSenatdesBundesfinanzhofshatdieserVerwal-tungspraxis nun einen Riegel vorgeschoben. Nach dessen AuffassungverstößtdasBundesfinanzministeriummitdem Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetz-mäßigkeit der Verwaltung, da er eine eigenmächtige Freistellung von der Besteuerung vorsieht – und das ohne gesetzliche Grundlage.

Zwar könne die Finanzverwaltung in „atypischen Aus-nahmefällen“ auf Basis der §§ 163 und 227 AO aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung ( teilweise ) absehen, urteilten die Münchner Richter. Zum Regelfall dürfe das jedoch nicht werden. Der Steuerverzicht müsse aber gesetzlich geregelt sein und dürfe nicht nur auf Verwaltungserlassen basieren. Die Finanzbehörden seien nämlichverpflichtet,entstandeneSteuernfestzusetzenund auch zu erheben ( BFH-Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15 ).

Begründung

DermangelndeLiquiditätszuflussberechtigtnachAuffas-sung des BFH nicht dazu, den durch Forderungsverzicht entstandenen Sanierungsgewinn von der Regelbesteue-rung auszunehmen. Dank Gläubigerverzicht müsse das UnternehmenseineerwirtschaftetenErträgenichtmehrfür den bisherigen Schuldendienst verwenden. Das wertet der BFH als Steigerung der Leistungsfähigkeit, die zu besteuern sei. Inwieweit einem insolvenzbedrohten Unter-nehmen dadurch wieder Steuerlasten entstehen, die unter Umständen eine erneute Insolvenzbedrohung aus-lösen, ist für die steuerliche Würdigung des BFH unerheb-lich. Im Sanierungserlass stehen nämlich nach Ansicht des Großen Senats nicht steuerliche Aspekte sachlicher Unbilligkeit im Vordergrund, sondern wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischeZiele,wiebeispielsweisederErhaltvon Arbeitsplätzen. Damit verfolge der Sanierungserlass Ziele außerhalb des Steuerrechts, die keine Billigkeits-maßnahme rechtfertigten.

Konsequenzen

Das Urteil erschwert Firmensanierungen. Denn die Finanzverwaltung kann jetzt Steuern auf Sanierungs-gewinnenurnochnachsorgfältigerEinzelfallprüfungaufBasisder§§163und227AOerlassen,wenndieErhe-bung unbillig wäre. Soweit die Finanzverwaltung für Alt-fälle bereits Steuerbescheide erlassen hat, können sich Betroffene mit verfahrensrechtlichen Mitteln gegen einen Meinungsumschwung wehren. Sofern die Finanzverwal-tung die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen in einer

Sanierungsfälle in Gefahr

21EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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verbindlichen Auskunft vorab zugesichert hat, besteht zumindestfürSteuerpflichtigeVertrauensschutzfür weitgehend realisierte Sachverhalte.

Haftungsrisiko

EinbesonderesAugenmerkistaufdieinsolvenzrecht-lichen Konsequenzen des BFH-Urteils zu legen. Da Sanie-rungspläne üblicherweise knapp kalkuliert werden, dürftenfüreineplötzlicheErtragsbesteuerungvonSanie-rungsgewinnenkaumfinanzielleMittelverfügbarsein.Eskanndahereine(erneute)Insolvenzdrohen,undzwarmit allen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung im Falle einer verspäteten Anmeldung – Stichwort Insolvenz-verschleppung. Diesem Risiko sind insbesondere Unter-nehmen ausgesetzt, bei denen die Besteuerung des Sanierungsgewinns noch nicht abschließend geklärt ist und denen keine oder nur beschränkt nutzbare Verlust-vorträge zur Verfügung stehen. Krisenunternehmen sollten daher rasch prüfen, ob sie weitere Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung ergreifen oder einen erneuten Insolvenzantrag stellen müssen.

Gesetzgeber gefragt

Scheiterte eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen im geltenden Recht an einer fehlenden Gesetzesgrund-lage, so könnte sich dies bald ändern. Der Gesetzgeber diskutiert einen entsprechenden Änderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren gegen schädliche Steuer prak-tiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen.

DarinistdieEinführungneuer§§3aEStG-Eund3aGewStG-Evorgesehen,dieesermöglichen,Sanierungs-gewinne aus dem Forderungsverzicht von Gläubigern auf Antrag nicht zu besteuern ( Gläubigerakkord ). Im Gegen-zug sollen sämtliche Verlustvorträge gestrichen werden und laufende Verluste aus der Sanierungsperiode nicht genutzt werden können. Der Vorschlag sieht vor, die NeuregelungauchfürVeranlagungs-bzw.Erhebungszeit-räume vor 2017 anzuwenden. Damit könnte diese naht-los an den bisherigen Sanierungserlass der Finanzver-waltung anknüpfen. Setzt der Gesetzgeber die diskutierte Neuregelung um, könnte sie bereits im Sommer im Bundesgesetzblatt stehen. Vermutlich, um europarecht-liche Bedenken auszuräumen, steht das Inkrafttreten der Regelung jedoch unter dem Vorbehalt einer beihilfe-rechtlichenGenehmigungdurchdieEUKommission.

Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag mit dem „Gesetz zur Verbesse-rung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ Änderungen am Insolvenzrecht beschlossen. Mit der Neujustierung will der Gesetzgeber das Gläubiger-antragsrecht stärken und die Situation von Arbeitnehmern verbessern. Im Laufe des Verfahrens zur Insolvenzrechtsreform wurde auch ein Privi-leg zugunsten des Fiskus diskutiert, aber letztlich abgelehnt. Die Finanz-verwaltung muss sich wie jeder andere Gläubiger auch um die Beitrei-bung ihrer Steuerforderungen bemühen – die nach dem BFH-Urteil zum Sanierungserlass noch größer ausfallen dürften als bisher.

Fragen an [email protected]

Dem Bundesfinanzhof ginge es nicht um den Inhalt der Regelung, wie Präsident Rudolf Mellinghoff klarstellte. Laut Beschluss des Großen Senats hat das Finanzministerium schlicht die Machtbefugnis der Verwaltung überschritten.

22 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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D ie Koalition von CDU, CSU und SPD hat in der Steuerpolitik eher mit ruhiger Hand ihre Agenda abgearbeitet. Neben der vom Bundesverfassungs-

gerichterzwungenenErbschaftsteuerreformzählendazudie überfällige Investmentsteuerreform, eine Moderni-sierung des Besteuerungsverfahrens sowie – internatio-nal abgestimmt – der Kampf gegen Steuerhinterziehung undunerwünschteGewinnverlagerung(BEPS).Zugleichschraubten zahlreiche Kommunen die Hebesätze für Gewerbesteuer und Grundsteuer in die Höhe, während verschiedene Bundesländer bei der Grunderwerb steuer zulangten.KurzvorEndederLegislaturperiodehatdie Bundesregierung noch einige Projekte ins Gesetz-gebungsverfahren eingespeist.

Lizenzschranke und Sanierungsgewinne • Die Staaten-gemeinschaftvereinbarteinihrenBEPS-Beschlüssen,sogenannte Lizenz- oder Patentboxen spätestens ab Juli 2021 nur noch dann zu erlauben, wenn die Lizenz-gebührenauftatsächlicheF&E-Leistungenindembegüns-tigenden Land zurückzuführen sind ( „Nexus-Prinzip“ ). Deutschland will schon ab diesem Jahr eine Lizenzschran-ke einführen. Unternehmen können dann ihre Lizenz-zahlungen ins Ausland nur eingeschränkt in Deutschland steuerlichgeltendmachen.Derneue§4jEStGwirdaller Voraussicht nach im Sommer im Bundesgesetzblatt

stehen und spätestens ab 2018 gelten. Möglicherweise wird in diesem Verfahren auch die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen neu geregelt ( s. Seite 20 – 21 ).

Geringwertige Wirtschafsgüter•DieWirtschaftsflügelder Koalitionsparteien haben sich durchgesetzt. Die seit Jahrzehnten starre Grenze für geringwerte Wirtschafts-güter(GWG)von410Eurowirddeutlichangehoben.DieneueWertgrenzebeträgtvoraussichtlich800Euround soll ab 2018 gelten.

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz • Neue Berichts-pflichtenfürUnternehmenundBankensollendieNutzungvonBriefkastenfirmenerschweren.DieInitiativehattedieVeröffentlichung der Panama Papers im April 2016 ins Rollen gebracht. Das „Panama-Gesetz“ wird im laufenden Verfahren möglicherweise um weitere Detailregelungen in verschiedenen Bereichen ergänzt, beispielsweis im erst jüngsteingeführten§4iEStGgegenbestimmteGestal-tungen mit einem doppelten Betriebsausgabenabzug.

Betriebsrentenstärkungsgesetz • Gut 400 Millionen EuroproJahrsollendiediversensteuerlichenDetailver-besserungen für Betriebsrenten sowie Rürup- und Riester- Renten Bund und Länder kosten. Unternehmen können Betriebsrenten künftig als reine Beitragszusage ohne garantierte Auszahlungshöhe gestalten. Nicht angefasst wird der mit sechs Prozent unzeitgemäß hohe steuer liche Diskontierungssatz für Pensionsrückstel lungen.

Energiesteuer- und Stromsteuergesetz • Das euro-päische Beihilferecht bedingt Verschärfungen bei Steuer-begünstigungen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und bei der Rückzahlung unionsrechts-widriger Beihilfen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Sommer abgeschlossen werden ( s. Seite 28 ).

EU-Richtlinie gegen Steuervermeidung ( „BEPS III“ ) • DieEUhatimSommer2016wesentlicheTeilederVereinbarungenausdemBEPS-ProjektineineRichtliniegegossen,diebisEnde2018innationalesRechtumgesetztwerdenmuss.DasBundesfinanzministeriumwird vermutlich noch in diesem Jahr einen Referenten-entwurf vorlegen.

Steuerpolitisch hat sich die große Koalition eher zurück-gehalten.ZumEndehintutsichdochnocheiniges.

Kleiner Schlussspurt

Ihre Ansprechpartner

Hermann Gauß [email protected]

Roland Nonnenmacher roland.nonnenmacher @de.ey.com

Nach neuester Auffassung des BFH mindern vom Arbeit-nehmer übernommene einzel-ne Kosten ( wie Benzin kosten ) den geldwerten Vorteil auch beiderpauschalenEin-Prozent-Methode. Aber negativ darf der geldwerte Vorteil nicht werden, und der „Überschuss“ darf nicht als Werbungs- kosten abgezogen werden. Selbiges gilt bei der Fahrten-buchmethode ( Urteile vom 30. November 2016, VI R 2/15 und VI R 49/14 ). Hier gilt es daher, bei der Verein barung von Nutzungsentgelten genau nachzurechnen.

23EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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H äufigleasenUnternehmenFahrzeugevon externen Leasinggesellschaften, um sie dann als Dienstwagen ihren Mitarbeitern zu überlassen.

Diese müssen den geldwerten Vorteil versteuern, der aus der Überlassung auch zu privaten Zwecken resultiert. GrundsätzlichkommendiepauschaleEin-Prozent-Rege-lung oder die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung. Auf der anderen Seite können die Dienstwagen-Fahrer für den WegzurArbeitdieEntfernungspauschalevon30Centpro Kilometer geltend machen. Die beiden Methoden sind aber nur anwendbar, wenn es sich auch um ein betrieb-liches Kfz des Arbeitgebers handelt. Gerade in Leasing-Fällen ist das aber nicht immer eindeutig. Für Wirbel sorg-te hier das Urteil zum sogenannten „Behördenleasing“.

HierhatderBundesfinanzhofentschieden,dasskein„betriebliches“ Fahrzeug vorliegt, wenn das vom Arbeit-geber geleaste Fahrzeug im Innenverhältnis aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung dem Arbeitnehmer zuzu-rechnen ist ( Urteil vom 18. Dezember 2014, VI R 75/13 ).

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat sich in einem Schreiben vom 15. Dezember 2016 zu den Folgen des Urteils geäußert. DiepauschaleEin-Prozent-MethodeoderdieFahrtenbuch-methode für ein betriebliches Fahrzeug kommen danach zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Lea-singgesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist und der Anspruch auf die Nutzungsüberlassung aus dem Arbeits-vertrag oder einer arbeitsrechtlichen Grundlage resultiert.

Den Bezug zum Arbeitsvertrag bejaht die Finanzverwal-tung, wenn der Anspruch auf Überlassung des Fahrzeugs im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehalts-umwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Dafür wiederum ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieb-lichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt.

Den Bezug zum Arbeitsvertrag sieht die Finanzverwaltung auch, wenn der Anspruch auf Überlassung arbeitsvertraglicher Ver-gütungsbestandteil ist. Davon geht die Finanzverwaltung insbesondere aus, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder anlässlich der Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse ein betriebliches Kraft-fahrzeug des Arbeitgebers überlassen wird.

Alternative Folgen

EinevomArbeitsvertragunabhängige Sonderrechtsbeziehung kann beispiels weise vorliegen, wenn der Arbeitnehmer im Innen-verhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber diewesentlichenRechteundPflichteneines Leasingnehmers hat. Dazu zählen u. a. allei-nige Gefahrtragung und Haftung für Instand-haltung sowie Untergang und Beschädigung des PKW. Ist danach das Leasingfahrzeug nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ( also kein

„betriebliches“ Fahrzeug ), errechnet sich der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nicht nach der speziel-len Bewertungsnorm für betriebliche Kfz, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist dann ein anderer ( z. B. in Höhe der vom Arbeitgeber weitergereichten Sonderkonditionen im Vergleich zu den Konditionen, die ein Privatkunde erhal-ten würde ). Auch etwaig vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen oder Zuzahlungen wirken sich anders aus.

EinbesonderesAugenmerkverdientdasEinschalteneiner externen Leasinggesellschaft.

Betrieblicher Dienstwagen – oder nicht ?

Ihr Ansprechpartner

Christoph Ackermann christoph.ackermann @de.ey.com

24 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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I n Shropshire, einer beschaulichen Region an der wali-sischenGrenze,machten59,3ProzentderEinwohnerihr Kreuzchen im „Raus“-Kästchen. Shropshire ist

damitdieEU-skeptischsteRegionimganzenKönigreich.„Die Zahlungen an die supranationalen Institutionen in Brüssel übersteigen die Vorteile“, heißt es in Shropshire, undaußerdem„reichendiefinanziellenUnterstützungennicht über die Stadtgrenzen von London, Bristol und Liverpool hinaus“. Gewiss, Shropshire ist eine wirtschaft-lich unterentwickelte Region, doch mit einer überdurch-schnittlichenEU-InvestitionsförderunginHöhevonzuletzt1.078EuroproEinwohner(2014–2020)profitiertedieRegiondurchausvonderEU.

Auch insgesamt ist das Vereinigte Königreich kein reiner Zahlmeister,sondernbekommtreichlichGeldausEuroparetour. Für den Zeitraum 2014 bis 2020 sind Großbritan-nien16,4MilliardenEuroanStrukturfondsfördermittelnzugewiesen.BeiEU-gefördertenForschungs-undEntwick-lungsprojekten gehört Großbritannien zu den größten Zuwendungsempfängern. In insgesamt 1.795 Projekten im Jahr 2015 konnten britische Unternehmen, Hoch-schulenundKommunenauf1,2MilliardenEuroeuropä-ischerF&E-Fördermittelzugreifen.DieBritenzählennichtnurzudenaktivstenTeilnehmerndesEuropäischenRahmenprogrammsfürForschung-undEntwicklung

„Horizont 2020“, sie koordinieren überdies 20 Prozent allerbewilligtenEU-Förderprojekte.

Funding Due Diligence

Nach dem Brexit scheint eine weitere Inanspruchnahme vonEU-Investitionsförderungundenkbar,dieFortsetzunglaufender Projekte zumindest ist fraglich. Das verun-sichert viele forschende Unternehmen und gerade auch Start-ups. Neben der Frage nach den Auswirkungen für laufende und abgeschlossene Projekte sehen sich Unternehmen mit weiteren Unsicherheiten konfrontiert. KönnenvonderEUgeförderteForschungsvorhabenauchim ausgetretenen Großbritannien durchgeführt werden ? Was bedeutet der Brexit für Unterbeauftragungen ? Was sind die Auswirkungen für in UK ansässige Koordina-toren von geförderten Forschungsprojekten ? Und wie verhältessichmitdemgefördertengeistigenEigentum?

FürdasgewonnenegeistigeEigentum(IP)sindUnter-nehmenanVerwertungspflichteninnerhalbdesDurchfüh-rungszeitraumsgebunden.EineVerwertungaußerhalbGroßbritanniensoderderEUistinderRegelnurmitvor-heriger Genehmigung der Förderbehörden möglich. Das Stichwort hier ist „boots on the ground“. Speziell das IP-Regime„PatentBox“inNordirlandwirddurchdenBREXITauf eine harte Probe gestellt. Zahlreiche internationale Unternehmen betreiben derzeit Filialen in Nordirland, um von einer günstigen Besteuerung für aus IP generierten Umsätzenprofitierenzukönnen.Umweiterhinsowohlauföffentliche Förderung als auch auf günstige Besteuerung bauen zu können, bedarf es zukunftsorientierter Lösungs-ansätze wie zum Beispiel der Gründung von Special Pur-pose Vehicles ( SPV ).

EYGlobalR&DandInnovationServicesverfolgtdieEnt-wicklungen zwischen London und Brüssel und kann dabei auflangjährigeErfahrunginallenBereichenöffentlicherFörderung zurückgreifen. Im Rahmen einer umfassenden Funding Due Diligence legen wir besonderen Fokus auf die IdentifizierungetwaigerRückzahlungsrisiken,dieVer-waltungvongeistigemEigentum(IP),Durchführbarkeits-studien für neue Projekte, Begleitung von Restrukturie-rungsmaßnahmen und der damit einhergehenden Planung und Gestaltung von Special Purpose Vehicles ( SPV ).

KönnenbritischeUnternehmennachdemEU-Austrittnoch an europäischen Förderprogrammen teilhaben ?

Folgen für die Forschung

Ihre Ansprechpartner

Frank Burkert [email protected]

Philipp Moennig philipp.m.moennig @de.ey.com

Yannik Seyfert [email protected]

Shrewsbury, Verwaltungssitz der Grafschaft

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25EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

TAX

Organgesellschaften müssen Abstockungsgewinne nach § 253 HGB bei Pensionsrückstellungen abführen.

Verwirrung nach Neubewertung

Schuld sind die extrem niedrigen Zinsen. Unter-nehmen müssen deshalb die Rückstellungen für PensionsverpflichtungeninihrenHandelsbilanzen

kräftig aufstocken. Um die Lasten zu mindern, hat der Gesetzgeber kürzlich in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB den BetrachtungszeitraumfürdieErmittlungdesDurch-schnittszinssatzes von sieben auf zehn Geschäftsjahre ausgedehnt–unddamitdemSinkflugdesDurchschnitts-zinssatzes einen Bremsfallschirm verpasst.

Probleme verschoben

Indem das Handelsrecht den Betrachtungszeitraum für den vergangenheitsbezogenen durchschnittlichen Markt-zinssatzverlängert,fließenindieBerechnungdesAbzin-sungsfaktors nun die höheren Zinsen aus bereits länger vergangenen Jahren ein. Daraus ergeben sich im Über-gangsjahr niedrigere Pensionsrückstellungen und höhere Gewinne. Die Neuregelung ist spätestens auf Jahres-abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahreanzuwenden.DerWermutstropfen:Esverlängert sich lediglich der Anpassungszeitraum an das niedrige Marktzinsniveau. Hält das Zinstief an, verringert sichderpositiveEffektjährlichundkehrtsichschließlichum, da mittelfristig ein höherer Aufwand aus der Rück-stellungszuführung entsteht als er bei unveränderter Anwendung der Altregelung – und bei irgendwann einmal wieder steigenden Zinsen – entstehen würde. Dieses Dilemma hat der Gesetzgeber offenkundig erkannt, und er hat die entsprechenden Neubewertungs erträge mit einer Ausschüttungssperre belegt. Doch was tun in steuer lichen Organschaftsfällen, in denen nicht aus-geschüttet,sondernabgeführtwird?Einekorrespon-dierende Abführungssperre sieht der Gesetzestext näm-lich nicht vor.

Versehen – oder nicht ?

Für die betroffenen Unternehmen stellt sich die Frage, ob schlicht ein redaktionelles Versehen im Gesetzgebungs-verfahren vorlag, weil das Handelsrecht typischerweise ausschüttungsgesperrte Beträge auch für Abführungen sperrt, oder ob hier eine bewusst eigenständige Hand-habung geplant war. Organschaftlich verbundene Unter-

nehmen mit abweichendem Geschäftsjahr standen daher vor der Herausforderung, den „richtigen“ Jahres-überschussfürdieErgebnisabführungzubestimmen,wohlwissend,dassbeieinerfalschenErgebnisabfüh-rung grundsätzlich die steuerliche Nichtanerkennung der Organschaft droht.

Späte Klarheit aus dem BMF

Kurz vor Beginn der Bilanzsaison zum Jahresende 2016 hatdasBundesfinanzministeriumam23.Dezember2016endlich noch für Klarheit gesorgt : Abstockungsgewinne ausderAnwendungvon§253HGBn.F.sindindieErgeb-nisabführung einzubeziehen. Organgesellschaften, die sich vor der Klarstellung bereits für eine Abführungs sperre entschieden und damit aus Sicht der Finanzverwaltung das falsche Jahresergebnis an den Organträger abgeführt haben,könnendiebisherunterlasseneErgebnisabführungim nächsten Jahresabschluss nachholen. Außerhalb dieser Billigkeitsregelung verlangt die Finanzverwaltung jedoch für die Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 2016 eine korrekte Höhe der Gewinnabführung.

Be- und Entlastungswirkung der Gesetzesänderung auf die Rückstellungshöhe

Quelle:EYPrognosebis2021;jeweilszum31.Dezember(Stand:31.12.2016),Berechnung nach der Faustformel ( vgl. Oser / Wirtz, DB 2016, S. 248 )

5,4 %

Entlastung im Vergleich zur Altregelung

Belastung im Vergleich zur Altregelung – positiver Zinseffekt kehrt sich um

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Fragen an [email protected]

26 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Beim Verkauf von Managementkapitalbeteiligungen stellt sich die Frage nach der Besteuerung. Der BFH sorgt für Klarheit.

Pro Manager

T opmanagerwerdengeradebeiPrivate-Equity-TransaktionenhäufigamUnternehmenbeteiligt,um sie zu motivieren und zu binden. Verkaufen

die Manager später ihre Beteiligung, stellt sich die Frage, ob der Veräußerungsgewinn zum Arbeitslohn zählt oder EinkünfteausKapitalvermögendarstellt.FürdieBetref-fenden, in der Regel Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter, hat dies erhebliche Auswirkung. Wird die Beteiligung als solche von der Finanzverwaltung anerkannt, kommt die pauschale Abgeltungsteuer von 25ProzentzurAnwendung.BeiUmqualifizierungderEinkünfteinArbeitslohngreifthingegenderindividuelle,progressive Tarif von bis zu 45 Prozent ( immer plus Solidaritätszuschlag ). Die Finanzverwaltung tendierte zurQualifizierungalsArbeitslohn. DerBundesfinanzhofhatzurEinstufungentsprechenderVeräußerungsgewinne ein wegweisendes Urteil veröffent-licht ( Urteil vom 4. Oktober 2016, IX R 43/15 ). Im ent-schiedenenFallhattederSteuerpflichtige2003einemit-telbare Beteiligung an einer Gesellschaft im Konzern seines Arbeitgebers erworben. Diese Managementbeteili-gungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts ( Beteiligungs-GbR ) veräußerte der Manager 2004 im Rahmen des Gesamtverkaufs der Unternehmens-gruppe. Die Beteiligung wurde unstrittig zum Verkehrs-wert erworben und veräußert.

„Leaver“-Regeln

Die Verträge zum Managementbeteiligungsprogramm enthielten sogenannte „Leaver“-Regelungen.

DanachkonntederSteuerpflichtigedurchTod,durch Ausübung seines ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts oder durch Ausschluss aus wichti-gemGrundvorAuflösungderBeteiligungs-GbRgegenAbfindungausscheiden.WichtigerGrundfüreinen Ausschluss aus der Beteiligungs-GbR war u. a. die Been-digungdesAnstellungsverhältnissesdesSteuerpflich-tigen mit der jeweiligen Konzerngesellschaft.

DieHöhederAbfindungbeiAusscheidenwarvomGrunddes Ausscheidens abhängig :

• EineAbfindunginHöhederEinlagewarvereinbartbeiAusschluss wegen Pflichtverletzung oder Unzumutbar-keit des Verbleibens oder Beendigung des Anstellungs-verhältnisses durch den Arbeitgeber aus wich tigem Grund.

• EineAbfindunginHöhederEinlagezuzüglicheinerVerzinsung von fünf Prozent war vereinbart bei Kündi-gung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Gesell-schafter, Ausschluss wegen Vermögensverfalls oder wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Unternehmensgruppe auf Wunsch des Mitarbeiters.

• EinevariableerfolgsabhängigeAbfindung–mindestensjedocheineAbfindunginHöhederEinlagezuzüglicheiner Verzinsung von fünf Prozent seit Leistung der Einlage–warvereinbartbeiToddesGesellschaftersoder Ausschluss wegen Beendigung des Anstellungs-verhältnisses mit den Gesellschaften der Unterneh-mensgruppe durch den Arbeitgeber in anderen Fällen.

Diese Gestaltung entspricht einer marktüblichen Differen-zierungvonAbfindungenfür„GoodLeaver“und„BadLeaver“,wobeiwieimvorliegendenFallhäufigein„Inter-mediate Leaver“ dazukommt.

Beim Verkauf von Managementkapitalbeteiligungen stellt sich die Frage nach der Besteuerung. Der BFH sorgt für Klarheit.

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Die Zahl der Transaktionen steigt im zweiten Halbjahr dieses Jahres 2016 von 65 auf 106 stark an und markiert damit ein Zehn-Jahres-Hoch bzgl. Transaktionsvolumen und -wert. Im Jahresvergleich ergibt sich ein Anstiegvon134auf163Transationen.DerWertderTransaktionensteigtvon17,1auf19,7MilliardenEuro. * Der Transaktionswert bezieht sich auf veröffentlichte Transaktionen, deren Wert bekannt gegeben wurde.

Private Equity – Investitionen ( Käufe ) 2008 bis 2016

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Ihre Ansprechpartner

Alexander Ludwig Reiter [email protected]

Markus Harz [email protected]

Felix von Bredow [email protected]

Kapitaleinkünfte

In seinem Urteil bestätigt der BFH nunmehr, dass die Vereinbarung von Ausschluss- und Kündigungsrechten bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses für sich nochkeineUmqualifizierungvonVeräußerungsgewinnenvonKapitaleinkünfteninArbeitslohnrechtfertigt.Ent-sprechende Regelungen sind laut BFH vielmehr Ausdruck und Folge der Managementbeteiligung und werden somit nicht durch das bestehende Anstellungs- oder Arbeits-verhältnis überlagert. ErgänzendstellendieMünchnerRichterklar,dassdieBeteiligung eine vom Dienstverhältnis losgelöste eigen-ständigeErwerbsgrundlageundsomiteineseparate Sonderrechtsbeziehung darstellen kann. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Managementbeteiligungen aus-schließlich von Mitarbeitern der Unternehmens gruppe gehaltenwerdenkönnen.Ebensowiedie„Leaver“-Regelungen hat die Finanzverwaltung bisher auch eine entsprechende Begrenzung des Teilnehmerkreises von Managementbeteiligungsmodellen als Argument herange-zogen,umEinkünfteumzuqualifizieren.DieseArgumen-tation wird durch das Urteil des BFH nunmehr entkräftet. Für die Frage, ob die Teilnehmer eines Management-beteiligungsprogramms Kapitaleinkünfte oder Arbeits-lohn erzielen, ist das Gesamtbild der zugrunde liegenden

Verhältnisseentscheidend.EinesorgfältigeAusgestal-tung der Managementbeteiligung bleibt unerlässlich. Für zukünftige Veräußerungsgewinne bestehen dank des BFH-Urteils erheblich größere Chancen, als Kapital-einkünfte anerkannt zu werden. In noch offenen Fällen empfiehltsichdiekritischePrüfungobRechtsmittel geboten sein können.

Keine Alternativen

Der BFH bestätigt die gängige Praxis bei der Ausgestal-tung von Managementbeteiligungsmodellen. „Leaver“-Regelungen werden von Gesellschaftsseite als zentraler und unverzichtbarer Bestandteil eines Management-beteiligungsmodells angesehen. Vor dem BFH-Urteil wurden verschiedene Gestaltungsalternativen diskutiert, um den von Unternehmensseite vorgegebenen kom-merziellen Rahmenbedingungen zu entsprechen und gleichzeitigeinsteueroptimalesErgebnisfürdieTeil-nehmer eines Managementbeteiligungsmodells zu errei-chen. Gegenstand entsprechender Überlegungen war beispielsweise, vollständig auf „Leaver“-Regelungen zu verzichten. Im Gegenzug sollten Regelungen über Ver-stöße gegen Gesellschaftervereinbarung und / oder Dienst vertrag erheblich ausgeweitet und verschärft wer-den. Sämtliche Gestaltungsalternativen sind jedoch nicht geeignet, die „Leaver“-Regelungen adäquat zu ersetzen.

Luftaufnahme des Bundesfinanzhofs. Prunkvoll im Vordergrund das „Fleischer-Schlösschen“, benannt nach dem Kunstmaler und Farbenfabrikant Professor Ernst Philipp Fleischer, der das Areal zu Beginn des 20. Jahrhunderts erwarb. Im Hintergrund der 70er Jahre Neubau.

28 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Kaum ein Steuerrechtsgebiet unterliegt einem leb-hafterenWandelalsderEnergie-undStrombereich.Im vergangenen Jahr sorgten sowohl eine Ände-

rungderEnergiesteuergesetz-Durchführungsverordnungund der Stromsteuergesetz-Durchführungsverordnung sowiedieEinführungvonbeihilferechtlichenTransparenz-pflichtenfürweitreichendeAuswirkungen.DasBundes-finanzministeriumerstelltezudemdenReferentenentwurfeinesZweitenGesetzeszurÄnderungdesEnergiesteuer-und des Stromsteuergesetzes. Das war im vergangenen Frühjahr, und die Debatte innerhalb der Bundesregierung und mit den Verbänden war derart kontrovers, dass das Kabinetterstam15.Februar2017denEntwurfverab-schiedete.DiegeplantenÄnderungentreffendieEmpfän-ger von strom- und energiesteuerlichen Begünstigungen. Das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Besonders hervor-zuheben sind die folgenden Änderungen :

Eingeschränktes Herstellerprivileg

Das Gesetz soll vom europäischen Beihilferecht erzwun-gene Verschärfungen umsetzen. Die Inanspruchnahme von Steuerentlastungen, Steuerbefreiungen und Steuer-

ermäßigungen, die als staatliche Beihilfe gelten, soll für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie für solche, die einer entsprechenden Rückzahlungs-anordnung nicht nachkommen, nicht mehr möglich sein. Zudem wird das sogenannte Herstellerprivileg deutlich eingeschränkt,dasdensteuerbegünstigtenEnergie-einsatzbeieinemEnergieherstellerermöglicht.Zukünf-tig soll die Begünstigung nur noch für selbst hergestellte Energieerzeugnissegelten.DanebensolleineEntlas-tungsmöglichkeit für fremdbezogene ( versteuerte ) EnergieerzeugnisseaufdieunionsrechtlichvorgesehenenMindeststeuersätze eingeführt werden. Dies kritisiert insbesondere die chemische Industrie.

Kleinanlagen unverändert

Nach erheblichem Widerstand aus der Wirtschaft hat dieursprünglichgeplanteÄnderungderDefinitioneiner„Kleinanlage“fürZweckederEnergie-undStrombesteue-rung ( z. B. bei Blockheizkraftwerken/KWK-Anlagen ) keinenEingangmehrindenRegierungsentwurfgefunden.Die noch im Referentenentwurf geplante Absenkung der Anlagengröße von zwei Megawatt elektrischer Nenn-leistungaufeinMegawatthätteerheblichefinanzielle Auswirkungen für Betreiber von Stromerzeugungs anlagen gehabt. Weitere Änderungen betreffen

• eine Verlängerung der Steuerbegünstigung für als KraftstoffverwendetesErdgasfürdieZeitnachdem31. Dezember 2018,

• EinschränkungenbeiderSteuerentlastungvonsoge-nannten „Dual use“-Prozessen der § 9a StromStG und §51EnergieStG,

• die Aufnahme einer Definition des „Verwenders“ von Energieerzeugnissen,

• EinschränkungenderSteuerbegünstigungenbeiderNutzung von Strom in Fahrzeugen,

• Klarstellungen bei der Steuerentstehung nach § 23 EnergieStGimFallederAbgabevonAbfällen.

DieBundesregierungändertdasEnergie-und Stromsteuergesetz.DasEU-Beihilferechterzwingt Verschärfungen.

Weniger Begünstigungen

Ihre Ansprechpartner

Robert Böhm [email protected]

Helge Schmidt [email protected]

29EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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F ür beinahe 100 Jahre galt die Rente mit 65, bis 2007 die damalige große Koalition in Berlin beschloss, die Altersgrenze sukzessive auf 67

Lebensjahre anzuheben. Diese gilt zunächst für die gesetzliche Rente, hat aber auch Konsequenzen für die betriebliche Altersvorsorge. Arbeitgeber stehen nun vorderEntscheidung,obsiedasinvielenBetriebsverein-barungen stehende 65. Lebensjahr als Renten beginn beibehalten oder ebenfalls nach oben korrigieren. Beide Auslegungsmöglichkeiten eines Vertrags in dem das 65. Lebensjahr genannt ist, sind nach der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich.

Schriftform notwendig

In einem Schreiben vom 9. Dezember 2016 zur dynami-schen Auslegung der Rentengrenze räumt das Bundes-finanzministeriumUnternehmendieMöglichkeitein,beiden betrieblichen Gesamtversorgungssystemen eine Betriebsrenteab67zuberücksichtigen.Entscheidendiststeuerbilanziell jedoch grundsätzlich immer das schrift-lichfixiertePensionseintrittsalter.DieFinanzbehördenerkennen eine Anhebung des Betriebsrentenbeginns also nur dann an, wenn der Arbeitgeber eine Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre schriftlich erklärt. Aktiv Beschäftigte müssen durch ein an sie persönlich gerich-tetes Schreiben informiert werden, bei ausgeschiedenen Mitarbeitern mit unverfallbaren Anwartschaften reicht ein Aushang am Schwarzen Brett des Unternehmens oder eine andere Art der öffentlichen Bekanntmachung.

Hohes Risiko

Bei einer nicht die Schriftform wahrenden Anhebung des Betriebsrentenalters, droht Unternehmen die Nicht- Anerkennung sämtlicher Pensionsrückstellungen, für die das höhere Renteneintrittsalter gelten soll. Die Folge wäre eine enorme steuerliche Gewinnerhöhung, die die Liqui-dität der betroffenen Unternehmen durch Steuerbelastun-gen arg strapazieren würde. Würde die Anpassung zwar schriftlich, jedoch erst nach Ablauf der von der Finanz-verwaltung gesetzten Übergangsfrist erfolgen, würde die steuerliche Anerkennung zudem unter das Nachholungs-verbotdes§6aEStGfallen.DerSteuerpflichtigekönnteso weder die zuvor ausgebuchte Pensionsrückstellung noch eine Neubewertung auf ein Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr im Rahmen einer Pensionsrückstel-lung berücksichtigen.

Betroffen wären neben betrieblichen Direktzusagen auch Zusagen, die über Unterstützungskassen abge-wickeltwerden.DenArbeitgebernbleibtbisEnde2017Zeit, um ihre Gesamtversorgungszusagen im Hinblick auf einen Rentenbeginn ab 67 zu regeln ( ein abweichen-der Frist ablauf gilt bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ).

Die Anhebung der Altersgrenze ändert in der Regel nichts bei den Pensionsrückstellungen.

Die Rente bleibt sicher – in der Bilanz

Entwicklung der Rentenbezugsdauer von Männern und Frauen

Die Bezugsdauer der Rente ist der Zeitraum ( in Jahren ), in dem der Versicherte eine Rente bezieht. Sie stellt die Differenz zwischen dem Jahr des Rentenwegfalls und dem des Rentenbeginns dar.

Die Anhebung der Altersgrenze ändert in der Regel nichts bei den Pensionsrückstellungen.

Frauen Männer Quelle : Deutsche Rentenversicherung

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Fragen an [email protected]

30 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) sind das Rückgrat des internationalen Steuerrechts. Sie teilen den Steuerkuchen zwischen den Staaten

auf und stellen sicher, dass Unternehmensgewinne nicht mehrfach besteuert werden. Bisher waren sie allerdings nicht als Brandmauer gegen unerwünschte Gewinnver-lagerungen in Niedrigsteuerländer gedacht. Im Gegen-teil, einige investitions- und wachstumsfreundliche Aspek-te von DBA, wie etwa niedrige Quellensteuern, können Gewinnverlagerungen sogar erleichtern.

Keine Überraschung ist es also, dass die internationale StaatengemeinschaftbeiihremBEPS-ProjektgegenGewinnminimierung und -verlagerung die bestehenden DBA nun rasch anpassen will. Konkret haben vier der 15BEPS-AktionspunkteumfangreicheÄnderungenamsogenanntenOECD-Musterabkommen(OECD-MA)zumInhalt. Das Musterabkommen ist ein gemeinsam in der OECDabgestimmter,aberletztlichunverbindlicherText-vorschlag. Unmittelbar anwendbar ist es nicht. Statt-dessen bedienen sich die Staaten je nach Gusto für ihre jeweiligen Abkommen daraus. In der Wirklichkeit weichen DBA mehr oder weniger vom Muster-DBA ab. Beson-dersärgerlichistfürdieBEPS-Verfechter,dassÄnderun-geneinesOECD-MAbislangnichtzueinerautomati-

schen Anpassung der konkreten DBA führen. Stattdessen müssenalleÄnderungendesOECD-MAsmühsaminAbkommenfürAbkommenübernommenwerden.EineHerkulesaufgabe bei weltweit gut 3.000 DBA ! Nur die wenigsten DBA sind deshalb auf dem aktuellsten Stand.

VonAnfanganzieltedasBEPS-Projektdaheraufeinerevolutionäre Lösung dieses Problems. Aktionspunkt 15 enthält als neue Wunderwaffe das Multilaterale Instru-ment ( MLI ), um eine möglicherweise jahrzehntelange Verzögerung bei der Anpassung der DBA zu verhindern. Während klassische DBA in aller Regel nur zwischen zwei Staaten gelten, richtet sich das MLI als multilate raler Vertrag an theoretisch beliebig viele Länder. Wer mit-macht, kann auf einen Schlag dutzende seiner DBA an die neuenBEPS-Vorgabenanpassen.DiealtenDBAbleibenin Kraft, werden aber an den entscheidenden Stellen modifiziert.DochdasansichüberzeugendeKonzeptwar juristisch weitgehend Neuland.

Nachgearbeitet

ImOktober2015,alsdieStaatengemeinschaftdasBEPS-Projektoffiziellunterzeichnete,warmandahernochnichtsoweit.ZwarbestandEinigkeit,einenneuartigen

DieOECDhatdasMultilateraleInstrumententwickelt,um DBA schneller zu aktualisieren.

Der BEPS-Turbo

DieGrafikveranschaulichtdieUmsetzungdereinzelnenBEPS-AktionspunkteinbestehendesnationalesRechtalleramBEPS-Projektbeteilig-ten Staaten. Aktionspunkt 13 ( CbCR ) führt die ImplementierungdesBEPS-Projektesan.

GerichtlicheEntscheidungen

EntwicklungOECD

Abkommensänderung

OffizielleMitteilung

Action vorgeschlagen

Action wurde übernommen

EY BEPS development trackerStand 27. Januar 2017

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Seit dem Abschluss der BEPS­Verhandlungen sind rund anderthalb Jahre vergangen. Sind Sie mit der bisherigen Umsetzung durch die Länder zufrieden ? Gibt es Vorzeigeländer, die die BEPS­Beschlüsse vorbildlich umsetzen ?

Kreienbaum :Esistschonjetzterkennbar,dassdieStaatenihrePflichtenausdemBEPS-Projekternst nehmen. Dies wird auch umfassend überprüft. Hierfür haben wir das sogenannte InclusiveFrameworkonBEPSeingerichtet,andem bereits mehr als 90 Staaten beteiligt sind, diesichzurUmsetzungderBEPS-Empfehlun-genverpflichtethaben.Ichbindavonüberzeugt,dass alle Staaten sich ihrer Verantwortung bewusst sind, ihren Beitrag im Kampf gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanungen zu leisten.

Wo wollen Sie mit dem CFA die Schwerpunkte für die Zukunft setzen ? Wo könnte es nach Ihrer Ansicht noch besser laufen ?

Kreienbaum : Besonders wichtig ist es derzeit, das Momentum der internationalen Zusammen-arbeit zu bewahren, um zwischen den verschie-denen Steuersystemen ein größeres Maß an Konsistenz zu herzustellen. Denn nur ein inter-national abgestimmtes Vorgehen kann sicher-stellen, dass Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung effektiv vermieden werden. Voraussetzung dabei ist, dass die vereinbar-ten Maßnahmen auf eine breite Akzeptanz der beteiligten Staaten treffen. Die wachsende BeteiligungvonSchwellen-undEntwicklungs-ländern wird sich dabei auch auf die Beratungs-prozesse und -ergebnisse auswirken : die Krite-rien der Praktikabilität und Umsetzbarkeit dürften zukünftig eine wichtigere Rolle spielen.

Auch das Thema Transparenz wird uns in den nächsten Jahren weiter beschäftigen. Neben derEtablierungdesautomatischenInforma-tionsaustauschs steht dabei auch der ver-besserte Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten hinter Strukturen im Vordergrund.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble warnt in der aktuellen politischen Debatte vor einem drohenden Steuer senkungswettlauf. Sehen Sie auch diese Gefahr und stünde das nicht im Widerspruch zu den BEPS­Beschlüssen ?

Kreienbaum : Richtig ist, dass das Thema effektive Mindestbesteuerung nicht Teil des BEPS-Projekteswar,dawirdavonausgehen,dass bereits die vereinbarten Maßnahmen einem internationalen race to the bottom entgegenwirken. Allerdings werden wir die weitereEntwicklungindiesemBereichsehrgenau beobachten.

Ein neues Projekt der OECD/G20 ist „Tax Cer­tainty“. Was hat es damit auf sich und worauf müssen sich die Unternehmen einstellen ?

Kreienbaum : Hierbei sollen neben grund-sätzlichen Faktoren für Rechtssicherheit, zum Beispiel Bindung der Verwaltung an die Gesetze,auchAspektederKonfliktbewälti-gung – Streitvermeidung und Streitbeilegung – beleuchtetwerden.EinegrößereRechts-sicherheit in der internationalen Besteuerung verbessert das Investitionsklima und dient der Stärkung des Wirtschaftswachstums.

Martin Kreienbaum über den Stand der nationalenBEPS-Umsetzungen.

„Dem Race to the bottom entgegenwirken“

Zur Person Martin Kreienbaum leitet die Unterabteilung für Internationales Steuer-rechtundEU-Steuerhar-monisierung im Bundes-ministerium der Finanzen. Zudem ist er Vorsitzen-derdesOECDSteueraus-schusses ( CFA ), deut-scher Vertreter im Global Forum für Transparenz in Steuer sachen und Mitglied des Vorstandes der IFA Deutschland.

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Rahmenvertrag als DBA-Turbo zu entwickeln. Der Vertragstext stand aber noch in den Sternen. Die Arbeit musste also weitergehen. Gut ein Jahr später stand der finaleVertragstext.ErenthältsämtlicheDBA-relevantenErgebnissederfinalenOECD-BerichtevomOktober2015.Zusätzlich wurde ein Abschnitt zu Streitbeilegungsver-fahren ergänzt, der damals nicht rechtzeitig fertig gewor-den war. Damit soll verhindert werden, dass Steuer-pflichtigeamEndedoppeltbesteuertwerden,nurweildie beteiligten Staaten sich in einem Streit über die Abkommens auslegung nicht einigen können.

Jetzt liegt der Ball im Spielfeld der Staaten. Sie sollen die Unterzeichnung des MLI vorbereiten, was aber ungleich komplizierter ist als bei einem normalen DBA. Denn das MLI gewährt den Staaten bei der Umsetzung der BEPS-VorgabeneinegewisseMindestflexibilität,umaufunterschiedliche Rechtstraditionen und Interessenlagen eingehen zu können. Ansonsten, so befürchteten die MLI-Entwickler,würdenvieleStaatengarnichterstmit-machen. Herausgekommen ist ein bunter Strauß aus Alternativen,Vorbehalten,Einspruchsmöglichkeitenundoptionalen Bestandteilen.

Zwischen Alternativen wählen

Ein Beispiel : Aktionspunkt 6 richtet sich gegen sogenann-ten Abkommensmissbrauch. Dieser liegt vor, wenn sich Unternehmen aus anderen als den zwei DBA- Staaten künstlich Abkommensvorteile ( bspw. niedrige Quellen-steuersätze)erschleichen,z.B.mittelsBriefkastenfirmen.Das MLI stellt den Teilnehmerstaaten drei alternative GegenmittelzurWahl.Erstenseinen„PrincipalPurposeTest“ ( PPT ), eine allgemeine Missbrauchsregel, die weni-

ger zielgenau ist, aber auch auf noch unbekannte Gestal-tungen angewendet werden kann. Oder zwei Varianten einer„LimitationofBenefits“(LOB),diezielgenaualleAbkommensberechtigten aufzählen, aber weniger Schutz gegen neue Umgehungen bieten.

Für welche der Alternativen sich die Teilnehmerstaaten entscheiden,müssendiesespätestensmitderRatifika-tionbeiderOECDeinreichen.Dazugehörtaucheine Liste der DBA, die unter das MLI fallen sollen. Und dann wirdesspannend.ErstaufBasisderEntscheidungenderEinzelstaatenkanngeprüftwerden,wiesichdasMLIauf die einzelnen bilateralen DBA auswirkt. Um hier den Überblickzubehalten,hatdieOECDangekündigt,kurz-fristig konsolidierte Fassungen der DBA zur Verfügung zu stellen.

Deutschland ganz vorn

Die Bundesregierung will beim MLI vornewegmarschie-renundimJuni2017zurGruppederErstunterzeichnergehören. Anschließend folgen die bei internatio nalen AbkommenüblichenRatifikationsverfahren.HabendieerstenfünfTeilnehmerratifiziert,trittdasMLIdrei Monate später in Kraft. Zum konkreten Anwendungs-zeitpunkt gilt es weitere Detailregelungen zu beachten. Trotz dieser Komplexität könnte das MLI das gesetzte Zielerreichen.DieOECDerwartet,mitdemMLIbiszu2.000 der weltweit mehr als 3.000 DBA in einem über-schaubarenZeitraumandieneuenBEPS-Standardsanpassen zu können. Dann wäre eine regelrechte DBA-Lawine im Anrollen.

Wir halten Sie mit dem BEPS develop-ment tracker stets auf dem Laufenden. Eshandeltsichumeine webbasierte Plattform, mit deren Hilfe sich sämtliche Umsetzungsprozesse in nationales Recht in den teilnehmen Ländern mitverfolgen lassen.

Das Château de la Muette war fast zwei Jahrhunderte lang die Residenz des französischen Königshauses. Seit 1949 ist das Schloss der Hauptsitz der OECD.

Fragen an [email protected]

33EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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ZB

J ahrzehntelang war es ein Dogma der deutschen Rechtsprechung : Personengesellschaften können keine Organgesellschaften in einer umsatzsteuer-

lichen Organschaft sein. Denn § 2 Abs. 2 UStG setzt hier-für eine juristische Person voraus. Kapitalgesellschaften ( GmbH oder AG ) zählen dazu, aber nicht eine KG, GmbH & Co. KG, OHG oder GbR. Die Nachteile liegen auf der Hand.ErbringtbeispielsweiseeinePersonengesellschaftumsatzsteuerfreie Leistungen und bezieht hierfür von einemanderenUnternehmenderGruppeEingangsleis-tungen, kann sie die darauf ruhende Vorsteuer nicht abziehen. Für den Konzern als Ganzes ist diese Vorsteuer eineDefinitivbelastung.BefändesichdiePersonen-gesellschaft dagegen in einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft, wären die bezogenen Leistungen Innenumsätze, aufdiegarkeineUmsatzsteueranfiele. Daswirdnunmöglich.ErststelltederEuropäischeGerichtshof klar, dass die Personengesellschaft als umsatz-steuerlicheOrgangesellschaftzuzulassenist(EuGH-Entscheidungvom16.Juli2015,C-108/14,C-109/14),dannschwenktederBundesfinanzhofum(BFH-Urteilevom 2. Dezember 2015, V R 25/13, vom 19. Januar 2016, XI R 38/12 und vom 1. Juni 2016, XI R 17/11). Nun reagiertauchdieFinanzverwaltung.DasBundesfinanz-ministeriumveröffentlichtedenEntwurfeinesBMF-Schreibens ( Stand 12. Dezember 2016 ).

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Während der BFH nur die GmbH & Co. KG als Organ-gesellschaft zugelassen wissen wollte, sind nach dem BMF- EntwurfsämtlichePersonengesellschaftenalsOrganemöglich, also auch OHG, GbR oder die KG ohne eine GmbH als Komplementärin. An anderer Stelle folgt die Finanz-verwaltungdenRichtern.SosollVoraussetzungderfinan-ziellenEingliederungi.S.d.§2Abs.2UStGsein,dassdiePersonengesellschaft vollständig in den Organträger ein-gegliedert ist. Die anderen Gesellschafter der Personen-gesellschaft neben dem Organträger müssen somit selbst finanziellindenOrganträgereingegliedertsein.Dabei sollen mittelbare Beteiligungen genügen.

Mit der Auffassung, dass der Organträger zu 100 Pro-zentfinanziellbeteiligtseinmuss,gehenVerwaltung

und deutsche Rechtsprechung über das Maß hinaus, was ansonsten für Kapital gesellschaften gefordert wird. Für sie ist nämlich grundsätzlich nur die Mehrheit der stimmberechtigten Anteileerforderlich.DerEuGHhatdagegen keine erhöhten Anforderun-genandiefinanzielleEingliederungeiner Personengesellschaft gestellt. Essprichtdahervieldafür,dassdie Auffassungen von BFH und BMF insofern gegen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstoßen.

GemäßdemEntwurfbeabsichtigtdasBMF, seine neue Auffassung ab Januar 2018 anzuwenden. Für vorherige Ver-anlagungszeiträume – auch für bereits vergangene – kann sich der Steuer-pflichtigeentscheiden,oberdiebis-herige oder die neue Rechtsauffas-sung anwendet. Allerdings fordert das BMF, dass Organträger und Organ-gesellschaft sich einheitlich entschei-den und die betreffenden Veranlagungszeiträume bei-der verfahrensrechtlich noch offen sein müssen. Denkbar istauch,dassdasbisEnde2017faktischbestehende Wahlrecht für verschiedene Personengesellschaften eines Konzerns unterschiedlich ausgeübt wird.

Ausblick

KommtdasBMF-SchreibengemäßdemjetzigenEntwurf,wird es zwar für viele Personengesellschaften Rechts-sicherheit geben, aber längst nicht für alle. Für Personen-gesellschaften, die nicht vollständig, aber mehrheitlich finanzielleingegliedertsind,istvordemHintergrundderRechtsprechungdesEuGHweiterhinnichtauszuschlie-ßen, dass auch sie Organgesellschaften sein können. Des Weiteren besteht für alle Personengesellschaften, die nicht die Rechtsform der GmbH & Co. KG innehaben, das Risiko, dass die Finanzgerichte in Fragen der umsatz-steuerlichen Veranlagung dem BFH ( XI. Senat ) folgen und diese Per sonengesellschaft allein aufgrund ihrer Rechts-form aus der Organschaft ausklammern.

Das BMF will Personengesellschaften als umsatzsteuer liche Organgesellschaft anerkennen und geht dabei teilweise über den BFH hinaus.

Berlin zieht nach

Ihre Ansprechpartner

Peter Schilling [email protected]

Hans-Hinrich von Cölln [email protected]

Das Bundesministerium der Finanzen mit dem Potsdamer Platz im Hintergrund

34 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

TAX

Im Ringen um die steuerliche Berücksichtigung stiller Lasten schlägt die Finanzverwaltung ein neues Kapitel auf.NunhatsiesichineinemEntwurffüreineVer-

waltungsanweisungzudenSteuerfolgengeäußert.Esgeht bspw. um Fälle in denen in einem Konzern zwei Abtei-lungen aus unterschiedlichen Konzernunternehmen ihre Kräfte bündeln und im Zuge einer solchen Umstruktu-rierungauchPensionsverpflichtungenmitwandern.Wieunter fremden Dritten wäre auch im Konzernfall für die ÜbernahmeeinerVerpflichtungeineKompensations-zahlung zu leisten, was grundsätzlich zu einer erfolgs-wirksamenAusbuchungderbetreffendenVerpflichtungführt.DochbesondersinPensionsverpflichtungenschlum-mern erhebliche stille Lasten, insbesondere aus der unrea-listischen Abzinsung dieser Rückstellungen mit markt-fernen sechs Prozentpunkten. Ziel der Finanzverwaltung ist es jedoch, die steuerbilanzielle Unterbewertung mög-lichst beizubehalten, um zu verhindern, dass die zum Teil sehr hohen stillen Lasten sofort gewinnmindernd geltend gemacht und somit die Steuerzahlungen reduziert werden. Dazu hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren Sonder-vorschriften ins Steuerbilanzrecht eingefügt und damit die gegenteilige BFH-Rechtsprechung ausgehebelt ( §§ 4f und5Abs.7EStG).ZielderNeuregelungenwareszuverhindern, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkun-gennachVerpflichtungsübernahmenausSichtdesFiskusplötzlich ins Leere laufen. Dies wäre der Fall, wenn der VerpflichtungsübernehmernachderÜbernahmenichtdieAnsatz- und Bewertungsbeschränkungen anwendet, die beimursprünglichverpflichtetenUnternehmengegoltenhaben.

Regelwidrig

Mit diesen Sondervorschriften durchbricht der Gesetz-geber den allgemeinen Grundsatz, demzufolge stille Reserven und stille Lasten genau dann steuerwirksam zu erfassensind,wennsiedasUnternehmenverlassen.EineFolge aus dem ebenfalls systemwidrigen Umstand, dass es im Steuerbilanzrecht eine Vielzahl von marktfernen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen der Bilanz gibt, die Unternehmen zwingen, stille ( unbilanzierte ) Lasten zu bilden,anstattoffeneVerpflichtungenoderrealitätsnahbewertete Rückstellungen zu passivieren.

AusdenVorschriftenin§§4fund5Abs.7EStGerge-ben sich zahlreiche Rechtsunsicherheiten. Nach langem AnlaufveröffentlichtedasBundesfinanzministeriumam 22. November 2016 einen Verwaltungsentwurf zur Rechtsauslegung, der neue Fragen aufwarf.

Was wurde geklärt ?

EinenAufwand,dersichfürdenursprünglichenVerpflich-tenden aus einem Übertragungsvorgang ergibt, kann diesernach§4fAbs.1EStGgrundsätzlichnuraufdasJahr der Schuldübernahme und die folgenden 14 Wirt-schaftsjahre gleichmäßig als Betriebsausgabe verteilen undabziehen.FürdieErmittlungdesAufwandssollenlautBMF die Wertverhältnisse am vorangegangenen Bilanz-stichtag sein. Weicht dagegen der Übertragungszeitpunkt maßgeblich vom Bilanzstichtag ab, soll trotzdem die Bewertung zum letzten Bilanzstichtag heranzuziehen sein. Die Wertverhältnisse am tatsächlichen Übertragungs-stichtag – und damit wertbegründende und werterhel-lende Veränderungen zwischen den beiden Zeitpunkten – würden so unbeachtlich bleiben. Wechselt ein einzelner Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unterMitnahmeseinererworbenenPensionsverpflich-tungen, kann beim übertragenden Arbeitgeber eine mögliche stille Last in Folge einer Ausnahmebestimmung sofort realisiert werden, und die generelle Verteilungs-pflichtüber15Jahreunterbleibt.Wasabergilt,wennmehrere Beschäftigte auf einmal wechseln ? Gelten diese Ausnahmeregelungen auch bei „ Massenübertragungen“ ? Dieser Meinung erteilt die Finanzverwaltung allerdings eineeindeutigeAbsage.EinBetriebsübergangnach§ 613a BGB soll nicht in den Anwendungsbereich der Sondervorschriftendes§4fAbs.1Satz3EStGbzw.§5Abs.7Satz4EStGfallen. Daneben führt das BMF aus, dass die Ausnahmeregelung vonderVerteilungspflichtnach§4fAbs.1Satz3EStGnurbei Schuldübernahmen gilt und nicht bei Schuldbeitritten undErfüllungsübernahmen.Positivzuwertensindhinge-gen Ausführungen des BMF zur Möglichkeit, bilanzsteuer-liche Wahlrechte ( wie z. B. Teilwert- oder Pauschalwertver-fahren bei Jubiläumsrückstellungen ) unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen zu kön-

DasBundesfinanzministeriumäußertsichzur Hebung stiller Lasten.

Zweifelhafter Schutzwall

35EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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nen sowie zur Befreiung des Neuschuldners vom Nachhol-verbotbeiPensionsverpflichtungennach§6aAbs.4EStG.

Was bleibt unklar ?

NichtklardefiniertistdieVerwaltungsmeinungzurAnwendungderVerteilungsrücklagefürErwerbsfolge-gewinnebeimNeuschuldner,wenndieVerpflichtungbereits vor dem folgenden Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen des Neuschuldners wieder ausschei-det. Hier soll der Neuschuldner keine Verteilungsrücklage fürdenErwerbsfolgegewinnbildendürfen,wasjedochim Widerspruch zur Gesetzessystematik und zum Wort-lautdes§4fEStGstehtundzudeutlichüberschießendenErgebnissenführenwürde.DennbeimehrfacherÜber-tragungvonPensionsverpflichtungen,z.B.weileinUnter-nehmen im Rahmen einer Umstrukturierung den recht-lichen Schuldner austauschen, aber wirtschaftlich die SchuldbeimbisherigenVerpflichtetenbelassenmöchteund deshalb eine Schuldübernahme (=Schuldnerverlage-rung)mitgegenläufigerinternerErfüllungsübernahme(=Rückverlagerung der wirtschaftlichen Belastung ) ver-einbart, ist der Neuschuldner gleichzeitig auch Altschuld-ner. Laut Finanzverwaltung müsste der Neuschuldner den ErwerbsfolgegewinnimZugangsjahr(=Abgangsjahr)involler Höhe versteuern, während er gleichzeitig in seiner Stellung als Altschuldner die 1/15tel Regelung zur Auf-wandsverteilungnach§4fEStGzurAnwendungbringenmüsste. Dies kann aber nicht Regelungsziel des Gesetz-

gebers gewesen sein, so dass hier Anpassungsbedarf für die Finanzverwaltung besteht. DasBMFerläutertinseinemEntwurf,dassbeiÜbergangeiner Schuld auf einen Dritten dieser die gleichen Bilan-zierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglichVerpflichtendenamBilanzstichtaggegol-ten haben. Insbesondere bei Transaktionen zwischen fremden Dritten oder bei mehrfacher Übertragung einer Verpflichtungkannesjedochsein,dassdemNeuschuld-nerderBilanzansatzdesursprünglichVerpflichtetennicht bekannt bzw. zugänglich ist. Im Verwaltungsentwurf will daher nicht auf den „konkreten“, sondern auf den

„abstrakten“ Bilanzansatz des Rechtvorgängers abge-stellt. D. h., der Neuschuldner hat in einer Schattenrech-nung den Bilanzansatz zu ermitteln, für den ausschließ-lichHGB-undEStG-Bilanzierungsvorschriftenmaßgeblichsind. Und zwar selbst dann, wenn der ursprünglich Ver-pflichtetenichtdemAnwendungsbereichdesdeutschenHandels-undSteuerrechtsunterlag,weildieVerpflich-tung in der Bilanz eines Unternehmens berücksichtigt wurde, das nach ausländischem Recht bilanziert. Soweit dieseHandhabungnichtzuGunstendesSteuerpflichtigenwirkt, lässt sich noch nicht endgültig absehen, ob sie als zulässige Verwaltungsvereinfachung einzustufen ist.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung aufdieStellungnahmenzuihremEntwurfsschreibenreagieren wird.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Andreas Bolik [email protected]

Besonders viele stille Lasten schlummern in Pensionsrückstellungen. Laut BMF-Entwurf erkennt die Finanz verwaltung keine Massenübertragungen von Pensionsrückstellungen bei Wechsel mehrerer Beschäftigter an.

36 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

TAX

Angesichts der schnell voranschreitenden Globali-sierung gerät die grenzüberschreitende Soft-wareüberlassung immer öfter in den Fokus der

Betriebsprüfer. Insbesondere bei Cloud Computing und Application Service Providing stellt sich die Frage, ob beim inländischen Unternehmen eine Quellensteuerein-behaltungspflichtgemäߧ50aAbs.1Nr.3EStGvorliegt.Zum Auftakt bittet die Betriebsprüfung daher nonchalant umErläuterung,welcheSoftwarevonausländischenAnbietern überlassen werde und ob die Regelungen zur Abzugsbesteuerunggemäߧ50aEStGbeachtetwurden.

Individual- vs. Standardsoftware

NacheinerVerfügungderOberfinanzdirektionMünchenaus dem Jahr 1988 fallen Vergütungen für den Vertrieb von Standardsoftware nicht unter die beschränkte Steuer-pflicht.ImGegensatzzurIndividualsoftwareistStandard-software bereits vorgefertigt und wird einem weiten Benutzerkreis quasi als Konfektionsware zur Verfügung gestellt.

Überlassung vs. Kauf

Nach der Rechtsprechung des BFH unterliegt zudem nur eine zeitlich beschränkte Rechteüberlassung der Quellensteuereinbehaltungspflicht.DavonistderKaufbzw. die Nutzung über die gesamte wirtschaftliche Nutzungs dauer abzugrenzen. Insbesondere letzteres ist für die Über lassung von Standardsoftware regelmäßig einschlägig, weil die überlassene Software bereits nach verhältnis mäßig kurzen Zeiträumen technisch überholt und nicht mehr marktfähig ist.

Eigennutzung vs. Verwertungsbefugnis

ImRahmendesErwerbsvonStandardsoftwarezur Verwendung im eigenen Unternehmen steht regel mäßig wirtschaftlich der Kauf der Software im Vordergrund. Demgegenüber ist die Überlassung einer kommerziellen Verwertungsbefugnis im Sinne eines Fortentwicklungs-, Vertriebs-oderVerwertungsrechtsbeimErwerbvonStandardsoftwarewederimInteressedesErwerbersnochdesVeräußerers.DieseAuffassungstehtauchinEin-klangmitderKommentierungzuArtikel12desOECD-

Musterabkommens, wonach Vergütungen für Rechte, die lediglich bezahlt werden, um die Software im eigenen Unternehmen anwenden zu können, nicht als Lizenz-gebühreni.S.d.Artikel12OECD-MAqualifizieren.

Softwaredownloads und Cloud Computing

Die obigen Grundsätze sind entsprechend auf den Download und auf die Bereitstellung von Software im Rahmen von Application Service Providing bzw. Cloud Computing anzuwenden. Für letzteres ist darüber hinaus zu bedenken, dass der IT-Dienstleister nicht nur Rechte an einer Software überlässt, sondern auch eine funktio-nierende IT-Infrastruktur einschließlich Serverkapazitäten sowiediezugehörigePflegeundWartungzurVerfügungstellt. Insofern steht wirtschaftlich nicht die Rechteüber-lassung an der Software, sondern die komplexe Dienstleis-tung als Ganzes im Vordergrund.

Die größten Softwarehersteller der WeltUmsatz2015inMilliardenEuro

Controversy

Grenzüberschreitende Softwareüberlassung in der Betriebsprüfung.

Teure Software von der Stange

Quelle : Forbes Global 2000 ( 2016 )

79,4

34,1

21,3

6,1

6,1

5,4

5,0

4,9

4,6

3,9

Microsoft

Oracle

SAP

Salesforce.com

VMware

HCL Technologies

Symantec

Fiserv

Adobe Systems

Amadeus IT Holdings

37EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

TAXFo

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G rundsätzlich gilt für Steuererklärungen eine Frist bis zum 31. Mai des Folgejahres. Wer die ErklärungendurcheinenSteuerberateranferti-

gen lässt, hat ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sogar grundsätzlich Zeit bis zum 28. Februar des Zweitfolge-jahres. Diese Zeit wird von vielen Unternehmen auch drin-gend benötigt. Die Finanzverwaltung kann jedoch Steuer-erklärungen vorab anfordern und Unter nehmen laut Steuermodernisierungsgesetz sogar nach einer Zufalls-auswahl bestimmen.

Begründete Auswahl

Zu den Gründen für Vorabanforderungen gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung eine verspätete oder unterlassene Abgabe vorheriger Steuererklärungen, eine vorgeseheneAußenprüfungbeimSteuerpflichtigenoderSteuernachzahlungenvonmehrals10.000Euro.AuchdieVerlustfeststellungaufEbenederGesellschafterkann Grund für eine Vorabanforderung sein. Laut Gesetz bedarf es für eine Vorabanforderung gar keiner weiteren Begründung, wenn das Finanzamt Unternehmen im Zuge einer automationsgestützten Zufallsaus wahl bestimmt.

Was tun ?

Nach wie vor können betroffene Unternehmen einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 AO in Betracht ziehen.HiermussderSteuerpflichtigejedochnachweisen,dass er nicht aus eigenem Verschulden verhindert ist, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Da die Vorab-anforderung ein Verwaltungsakt ist, kommt alternativ auchderRechtsbehelfinBetracht.EinsolcherEinspruchhatbeifolgendenBegründungenAussichtaufErfolg:

• WennderErklärungspflichtigeseinehandelsrecht-liche Bilanz erst zu einem Zeitpunkt erstellen muss, der mehr als vier Monate nach Bekanntgabe der Vorab-anforderung liegt, und ihm eine vorzeitige Bilanzerstel-lung nicht möglich ist.

• DemSteuerberaterwirdfürdieErstellungderSteuer-erklärungen eine viermonatige Bearbeitungspflicht zugesichert. Diese Bearbeitungszeit kann aber praktisch erst beginnen, wenn die Formulare für die angeforderten Steuererklärungen veröffentlicht und

die elektronischen Schnittstellen für die Übermittlung verwendbar sind.

• Zwar ist die Finanzverwaltung berechtigt, eine Steuer-erklärung vorab anzufordern, soweit eine Außenprü-fung vorgesehen ist. Allerdings ist dies nur zu rechtfer-tigen, wenn der Beginn der Außenprüfung nachweislich zwischen dem Datum der Vorabanforderung und dem regulären Abgabetermin beginnen soll.

• EinerVorabanforderungaufgrundderHöheder erwarteten Abschlagszahlung kann regelmäßig ent-gegengehalten werden, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Anpassung der Voraus-zahlung das geeignete Mittel ist und nicht die Vorab-anforderung der Steuererklärung.

Vor dem Hintergrund der verschärften Regelungen zum Verspätungszuschlag kann sich ein Rechtsbehelf gegen die Vorabanforderung also in mehrerlei Hinsicht lohnen.

Controversy

Gegen die Vorabanforderung von Steuererklärungen können sich Unternehmen wehren.

Wenn der Fiskus drängelt

Ihre Controversy- Ansprechpartner

Jürgen Schimmele juergen.schimmele @de.ey.com

Alexander Vetten alexander.vetten @de.ey.com

Mit seinen rund 3.400 Mitarbeiter /-innen ist das Finanzamt München das größte Finanzamt in Deutschland.

38 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

Das Auto – unser Schicksal

Deutschland ist Autoland. Seit den Tagen von Gott-lieb Daimler und Carl Benz ist die Automobilindus-trie nicht wegzudenken. Mehr als 100 Jahre lebt

die Industrie nun davon, dass jemand ein Auto mit Verbren-nungsmotor kauft und dies immer wieder tut. Diese Zeiten sind jedoch vorbei. „Wir sind kein Autohersteller mehr !“ Wenn Daimler-Chef Dieter Zetsche solch dras tische Worte auf der IAA 2015 wählt, lässt das erahnen, welches Aus-maß die Transformation der Automobilindustrie annimmt.

Besonders in urbanen Räumen hat der Besitz eines eige-nen Fahrzeuges längst seinen Reiz verloren. Stattdessen steigt die Nachfrage nach Shared Mobility Lösungen rasant an. Neue Geschäftsmodelle entstehen bei allen Herstellern und Zulieferern. Sie alle eint der Bedarf eines innovativen und branchenübergreifenden Ökosystems an Partnern, die Spannung, welche Technologien und Geschäftsmodelle sich zukünftig durchsetzen werden, und die Suche nach der besten Lösung, um den schier unendlichen Schatz an Nutzer-, Standort- und Leistungsdaten einzusetzen.

Um die Fülle an Herausforderungen und Fragestellungen zumeistern,unterstütztEYdieAutomobilwirtschaftmitseinem gesamten Dienstleistungsportfolio aus einer Hand.

Unsere Berater haben einen klaren Branchenfokus und arbeiten in Industrieteams. Die Transformation der Industrie bedarf eben nicht nur strategischer Beratungs-kompetenz, sondern erfordert das Zusammenspiel prozessualer, systemtechnischer, rechtlicher und natür-lich steuerlicher Kompetenzen.

Um Steuern geht es überall. Ändern sich Geschäfts-modelle, kann das umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Mit den digitalen Angeboten, den Cloud-Techno-logien, der Blockchain und Smart Contracts stellt sich dieFragenachdemEigentümerdesIP,nachBetrieb-stätten, nach der Gewinnallokation und Quellensteuern. Wenn sich Wertschöpfungsketten verändern und Produk-tion oder Know-how verlagert werden,geht es um Ver-rechnungspreise und Zölle. Und wenn Deutschland seine automobile Vorreiterrolle behalten soll, darf es nicht die steuerlicheBehandlungvonForschungs-&Entwicklungs-aufwendungen in Frage stellen. Mit dieser Problematik beschäftigt sich übrigens der Beitrag auf Seite 40.

AUTOMOTIVE

39EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

EY Sektoren

40 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

EY Sektoren

Kreative Mitarbeiter

Der Fortschritt ist inbesondere im Automotive-Bereich rasant. Jedes Jahr kommen neue Fahr-zeugmodelle auf den Markt, vollgepackt mit

Erfindergeist.DasDeutschePatent-undMarkenamtregistrierte 2015 fast 67.000 Patentanmeldungen, an erster Stelle aus der Automobilindustrie. Auch bei den für das autonome Fahren notwendigen Patenten liegen die deutschen Autobauer im weltweiten Vergleich an der Spitze.ViervonfünfderjährlichgemeldetenErfindungensollen aus der Arbeitnehmerschaft kommen. Für diese groß artige Leistung erhalten die Arbeitnehmer eine Vergütung von ihrem Arbeitgeber. Über die Behandlung diesesEntgelts–dieArbeitnehmerdiensterfindungs-vergütung–wirdseitlangemgestritten.Esgehtumdie Frage, ob die Vergütung, die ein Arbeitgeber seinem AngestelltenfürdieErfindungzahlenmuss,alsEntgeltfürdenErwerbeinesimmateriellenWirtschaftsgutsqualifiziert.VonderAntworthängtab,obeinUnter-nehmen die Kosten sofort als Betriebsausgabe absetzen darf oder über mehrere Jahre abschreiben muss.

Was ist entgeltlich ?

In der Steuerbilanz sind selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen nur dann anzu-setzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden ( § 5 Abs. 2 EStG,§8Abs.1KStG).AndernfallsistdieVergütungunmittelbar als Betriebsausgabe abzuziehen. Wichtig ist alsodieFragenachdementgeltlichenErwerb.Der Meinungsstand in der Literatur ist gespalten. Für einen entgeltlichenErwerbwirdinsFeldgeführt,dassdieInan-spruchnahme(fiktion)derDiensterfindungdurchdenArbeitgeber einen kaufähnlichen Vermögensübergang ausmache.DerEntgeltanspruchbesteheauchbeiBeen digung des Arbeitsverhältnisses ( BFH-Urteil vom 28. Januar 1976, I R 103/75 und FG-München, Beschluss vom 20. Oktober 1978, VIII ( IX ) 196/76 ).

GegeneinenentgeltlichenErwerbsprichtangesichtsdesgesetzlichen Aneignungsrechts des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer „keine marktfähige Rechtsposition“ innehat, über die er vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeberverfügenkann.AufgrunddesErwerbsderArbeitnehmerdiensterfindungkraftGesetzesmangeleesauch an einem echten Leistungsaustausch unter Markt-bedingungen, den das Objektivierungserfordernis voraus-setze.FolgtmandieserAuffassung,dieauchEYteilt,kanneinUnternehmendieArbeitnehmerdiensterfindungs-vergütungen direkt als Betriebsausgabe geltend machen.

Neuer Standard

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. ( DRSC ) stützt diese Meinung in seinem Standard DRS 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“.DieserEnde2015vomHGB-Fach-ausschuss des DRSC e. V. verabschiedete Standard regelt die Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände im Konzernabschluss. Da er im Bundesanzeiger veröffent-licht wurde, formuliert er nach § 342 Abs. 2 HGB Grund-sätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.

DRS 24 bestimmt in Teilziffer 29 : „Bei immateriellen Ver-mögensgegenständen,dieausDiensterfindungenresul-tieren, handelt es sich um selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände“, da das Unternehmen das Her-

ErfindungenvonArbeitnehmernsindextremwichtig.Doch wie müssen Unternehmen die entsprechenden Vergütungen steuerlich behandeln ?

Patentanmeldungen nach Klassen*Anmeldungen und Veränderungen in Prozent ggü. Vorjahr

*InternationalPatentClassification

+ 4,9 %Fahrzeuge allgemein

− 4,3 %Maschinenelementeoder -einheiten

+ 1,3 %Grundlegende elektrische Bauteile

− 1 %Messen ; Prüfen

+ 6,6 %Brennkraft maschinen

4663

4044

2577

7164

5437

AUTOMOTIVE

41EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

EY Sektoren

stellungsrisiko trägt. Zu beachten ist, dass Gegenstand derAktivierungnichtdasRechtaufdieDiensterfindungist, sondern der aus ihr resultierende wirtschaftliche Wert ( hier : i. d. R. das eingetragene Patent ).

Nach § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist es Aufgabe des DRSC, EmpfehlungenzurAnwendungderGrundsätzeüberdiehandelsrechtliche Konzernrechnungslegung zu entwi-ckeln. Auch schränkt der Titel von DRS 24 seinen sach-lichen Anwendungsbereich auf den Konzernabschluss ein. Trotzdem sind die Auswirkungen auch steuerrechtlicher Natur. Zum einen sind Jahres- und Konzernabschluss über das Scharnier des § 298 Abs. 1 HGB und dessen Verweis auf § 248 Abs. 2 HGB miteinander verknüpft. Zum ande-ren kann die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Arbeit-geberbeiInanspruchnahmederDiensterfindungdurchZahlungderDiensterfindungsvergütungentgeltlicheinenVermögensgegenstand erwirbt, im Jahres- und Konzern-abschluss nicht unterschiedlich beurteilt werden. Da DRS 24 durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger GoB-Vermutunghat,sindArbeitnehmerdiensterfindungs-vergütungen selbst geschaffene immaterielle Vermögens-gegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die handelsrechtlich – in Durchbrechung des Vollständig-keitsgrundsatzes ( § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ) – ein Akti-vierungswahlrecht und steuerlich – in Durchbrechung des

Maßgeblichkeitsgrundsatzes(§5Abs.1Satz1EStG)–ein Aktivierungsverbot besteht.

Hürde fürs Gericht

Sollte die Frage der bilanziellen Behandlung von Arbeit-nehmerdiensterfindungsvergütungenwiedervoreinemZivil- oder Finanzgericht behandelt werden, muss dieses sich mit der Anordnung in DRS 24.29 auseinandersetzen. Natürlich liegt die Deutungshoheit über Gesetze bei den Gerichten und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht entgegen DRS 24.29 entscheidet, zumal die GoB-Vermutung von Deutschen Rechnungslegungsstan-dards nach § 342 Abs. 2 HGB widerlegbar ist. Allerdings dürfte die argumentative Begründungshürde, die ein Gericht hierbei zu überwinden hätte, sehr hoch sein.

Fazit : Nach DRS 24.29 sind Arbeitnehmerdienst-erfindungsvergütungenselbstgeschaffeneimmaterielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens, für die handelsrechtlich ein Aktivierungs-wahlrecht und steuerlich ein Aktivierungsverbot besteht. Demsteht§5Abs.2EStGnichtentgegen.GerichtewerdenkünftigDRS24.29beiihrerEntscheidungsfin-dung nicht ausweichen können.

Ihr Ansprechpartner

Roland Kaufmann roland.kaufmann @de.ey.com

Webcast-Serie

BranchenspezifischeThemenundTrends bestimmen zunehmend die Strategie und die Agenda von Steuer abteilungen großer Unter-nehmen. Wir greifen diese und die daraus folgenden steuer-rechtlichen Implikationen im Rahmen unserer Webcast-Serie auf. Die nächsten Termine des

„Tax Update : Automotive“ sind : 19. Juni und 13. November 2017.

Bitte kontaktieren Sie uns : [email protected]

Highlights Automotive

Digital tax impact by sector & scenario

DieDigitalisierungundderEinzuginnovativerTechnologienundServicesschlagensich direkt in der steuerlichen Behandlung nieder.

Ein Beispiel :EinAutowirdvonAnachBexportiert.EinzelneFeatureswerden per App erst im Land B runter geladen und freigeschaltet. Wonach bestimmt sich der Zollwert des importierten Fahrzeugs ?

Sind die Kosten der App-Aktivierung dem ursprünglichen Zollwert des Fahrzeugs zuzurechnen ? Handelt es sich bei der Freischaltung des Features um eine getrennte elektro nische Dienstleistung ?

Land A Autohersteller

Export Zollwert 20.000 Euro

Features on demand

Kunde

Land B

Digital Tax Guides

In unseren Digital Tax Guides beschreiben wir typische digitale Geschäftsmodelle ver-schiedener Sektoren und rechtliche Implikationen in rund 120 Ländern.

Deutschland nimmt ausländische Patentboxen ins Visier. Das trifft insbesondere innovative Unternehmen der Technologie-, Medien- und Telekommunikationsbranche.

Achtung Schranke

42 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

EY Sektoren

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S obegründetBundesfinanzministerWolfgangSchäubleseineInitiativezurEinführungeinerLizenzschranke in Deutschland. Dem Minister sind

vor allem Präferenzregelungen zur bevorzugten Besteu-erung von Lizenzeinnahmen ( „Lizenz-“ oder „Patent-boxen“ ) ein Dorn im Auge, die einige Staaten in den vergangenen Jahren eingeführt haben. Die Lizenzschran-kenpläne aus Berlin lösen insbesondere bei Unternehmen der Technologie-, Medien- und Telekommunikationsbran-che ( TMT ) Besorgnis aus, stellen doch Rechteüberlas-sun gen in dieser Branche einen zentralen Bestandteil fast aller Geschäftsmodelle dar. Dies betrifft nicht nur die Überlassung bzw. Nutzung von Markenrechten, sondern beispielsweise auch Software lizenzen im Technologie-sektor oder Film- und Programmrechte im Medienbereich.

Bereitsin2015hatsichdieOECDimRahmendesBEPS-Projektes dem Thema Gewinnverlagerung durch Ausnut-zung von Sondersteuerregelungen angenommen. Dabei einigten sich die Teilnehmerländer auf den sogenannten

„Nexus-Ansatz“, wonach eine Präferenzregelung dann

unschädlich ist, wenn der Lizenzgläubiger auch tatsäch-lichForschungs-undEntwicklungstätigkeitenimbegünsti-genden Land durchgeführt hat. Nicht dem Nexus-Ansatz entsprechende Präferenzregelungen sollen bis spätestens 30. Juni 2021 abgeschafft werden.

Dem kommt die Bundesregierung nun mit dem Anfang 2017 vorgelegten Regierungsentwurf zum „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte-überlassungen“ zuvor, das noch vor der parlamentari-schen Sommerpause verabschiedet werden soll. Während die jüngste Beschlussempfehlung des Bundesrats sogar für eine rückwirkende Anwendung ab 2017 plädiert, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Aufwendungen im Zusam-menhang mit einer Rechteüberlassung ( Lizenzzahlungen ) ab 2018 nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, wenn :

• sie an nahe stehende Personen fließen und• sie beim Gläubiger einer von der Regelbesteuerung

abweichenden niedrigen Besteuerung ( unter 25 Pro-zent ) unterliegen und

• der Lizenzgläubiger keine eigene substanzielle Geschäftstätigkeit ausübt.

Mit der Lizenzschranke will Schäuble Unternehmen den Betriebsausgabenabzug für die Lizenzaufwendungen in dem Verhältnis verwehren, in dem die effektive Steuer-belastung der korrespondierenden Lizenzeinnahmen im Empfängerstaatdie25-Prozent-Schwelleunterschreitet.

Zwar zielt die Neuregelung auf Fälle ab, in denen der Lizenzgeber mit den Lizenzerträgen einer „begünstigen-den“ Niedrigbesteuerung von unter 25 Prozent unter-liegt. Jedoch wird das Kriterium der „Ausübung eigener substanzieller Geschäftstätigkeit“ für die meisten Unter-nehmen einen zusätzlichen Compliance-Aufwand auslö-sen, weil zur Sicherstellung des Betriebsausgabenabzugs entsprechende Nachweise dokumentiert werden sollten. Auch werden erhebliche Rechtsunsicherheiten mit der Frage ausgelöst, wann genau eine substanzielle eigene Geschäftstätigkeit vorliegt und wann eine Besteuerung beim Lizenzgeber von der Regelbesteuerung abweicht.

Beispielsweise ist für die Überlassung von Markenrech-ten keine substantielle Geschäftstätigkeit notwendig,

„Wir dulden nicht mehr, dass internationale Konzerne ihre Lizenzeinnahmen in Niedrigsteuer länder verschieben, ohne dass es dort einen Forschungsbezug gibt.“

Ihre Ansprechpartner

Dr. Kai Reusch [email protected]

Jens Römpke [email protected]

TELECOMMUNICATION, MEDIA AND TECHNOLOGY

TMT

43EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

EY Sektoren

sofern keine echten Weiterentwicklungen hieran erforder-lich sind. Der Gesetzgeber will daher festschreiben, dass Markenrechts-Lizenzen stets „schädlich“ im Sinne der Lizenzschranke sind, was nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sehr kritisch zu sehen ist.

Weitere kritische Abgrenzungsfragen ergeben sich auch in Bezug auf die Frage, woran das Ausmaß der „ eigenen substanziellen Geschäftstätigkeit“, die im Gesetzentwurf als neuer unbestimmter Rechtsbegriff vorgesehen ist, zu messen ist : Geht es hier ausschließlich um Personal-funktionenoderauchumdenEinsatzvonWirtschafts-gütern ? Welcher Grad der Fremdbeschaffung oder kon zern internen Auftragsforschung ist noch unschädlich ?

Jedenfalls muss sich zum Beispiel der Technologie konzern, der teilweise im Wege der konzerninternen Auftrags-forschung entwickelte Software nach Deutschland lizen-ziert, künftig die Frage stellen, ob die Software noch im Rahmen einer eigenen substanziellen Geschäftstätig-keit entstanden ist oder die Lizenzschranke mangels einer solchen bereits eingreift.

UmeinseitigebranchenspezifischeBelastungenzu vermeiden, sollte der Gesetzgeber die oben genannten Kriterien klar konkretisieren und zudem eine Positiv-liste der „unschädlichen“ ( oder schädlichen ) Präferenz-regime vorlegen.

Auch für international agierende Unternehmen imEnergie-SektorhabendieBEPS-Aktivitätenbeträchtliche Konsequenzen. Das betrifft ins-

besondere die Bereiche „Betriebsstätten-Begründung“ und „Substanzerfordernisse“, und zwar vor dem Hinter-grundeinerzunehmendenDezentralisierunginderErzeu-gung und im Handel sowie der Digitalisierung und einer wachsendenBedeutungvonEntwicklungsleistungen.Ins-besondere in den Bereichen Trading, Lagerhaltung und Kraftwerksbau müssen sich Versorgungsunternehmen darauf einstellen, dass sowohl inländische als auch aus-ländische Betriebsprüfer ein größeres Augenmerk auf Betriebsstätten-Sachverhalte legen. Bereits jetzt prüfen die Betriebsprüfer vermehrt die konzerninternen Wert-schöpfungsketten im Detail auf Substanz. Dabei sorgen dieebenfallsdurchBEPSsteigendenDokumentations-erfordernisse ( Master File / Local File ( s ) und Country by Country Reporting ) für eine erhöhte Transparenz.

Energieunternehmensindfolglichgutberaten,bestehen-de und zukünftige Vertriebsstrukturen sowie ihre Wert-schöpfungsketteninsgesamteinemBEPS-Reviewzuunterziehen,identifizierteRisikenzuquantifizierenunddarausmaßgeschneiderteMaßnahmenabzuleiten.Erfah-rungsgemäß können Vorabverständigungsverfahren („APA“) mit den Finanzverwaltungen – z. B. im Trading-Bereich mit kommissionärsähnlichen Strukturen – ein

geeignetes Instrument sein, Risiken zu begrenzen und die Planungssicherheit zu erhöhen.

Kriterien einer Betriebsstätte

DurchdenBEPS-Aktionspunkt7wirddieDefinitionderVertreter-Betriebsstätte geschärft, indem auf die wesent-lichenVertriebsaktivitätenbeimEinsatzvonKommissio-nären oder Handelsvertretern abgestellt wird. Zudem wird der Ausnahmenkatalog für bestimmte Tätigkeiten an die Voraussetzung einer Hilfs- und Nebentätigkeit gekoppelt. Beispielsweise steigt das Betriebsstätten-Risiko, wenn ausländische Konzerngesellschaften als Handelsvertreter oder Kommissionär Verträge über EnergielieferungenanEndkundenaktivfürdieKonzern-produktionsgesellschaftvorOrtverhandeln.Eskommtnunmehr darauf an, wer die wesentliche Rolle für den Vertragsabschluss spielt und nicht wer formal Verträge abschließtz.B.imZusammenhangmitEnergieliefe-rungenoderEnergie-undZertifikatehandel.Darüberhinauskannesz.B.beiRostofflägerninAbhängigkeitvonderen Bedeutung für das Hauptgeschäft zu einer ( unge-wollten ) Begründung einer Betriebsstätte kommen.

DesWeiterenstelltBEPS7durcheineAnti-Fragmentie-rungsregel klar, dass die Zwölf-Monats-Grenze für das Vor-liegen einer Betriebsstätte bei Bau- und Montageprojek-

Energie und BEPS

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Stefan Waldens [email protected]

Ina Sprenger [email protected]

ENERGY

Versorger müssen die Themen Betriebsstätte undSubstanzerfordernis stärker in den Fokus nehmen.

44 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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D ieEU-KommissionhateineRichtliniezurBekämp-fung von Steuervermeidungspraktiken erlassen. Die Anti Tax Avoidance Directive ( ATAD ) bein-

haltet sechs Maßnahmen gegen Steuervermeidung, die inallenEU-Mitgliedsstaatenangewendetwerdensol-len. Für die Immobilienwirtschaft, insbesondere die Kapi-talverwaltungsgesellschaften und deren Investoren in Immobilien im In- und Ausland, sind dabei die Zins-abzugsbeschränkungen ( Artikel 4 der Richtlinie ) sowie die Hinzurechnungsbesteuerung ( Artikel 7 und 8 ) von besonderer Bedeutung. Die Mitgliedsstaaten haben grund-sätzlichbisEnde2018Zeit,dieRicht-linie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland will die Bundesregie-rung bis zum Sommer einen Referen-tenentwurf vorlegen.

Zinsabzugsbeschränkungen

Mit den Zinsabzugsbeschränkungen soll verhindert werden, dass Unternehmen steuerlich abzugsfähige Zins-aufwendungen zur Gewinnverlagerung und - minimierung nutzen.DieRichtliniederEU-Kommissionlehntsichan die bestehende deutsche Zinsschranke an. Grund-sätzlich soll der Abzug des Nettozinsaufwands im Jahr derEntstehungauf30ProzentdesEBITDAbeschränktsein. Zudem soll es einen unbeschränkten steuer-lichen Abzug von Netto-Zinszahlungen von bis zu drei MillionenEurogeben.InsbesondereinstitutionelleInves-toren wie Ver sicherungen, Pensionskassen oder Versor-gungswerke, die bei Immobilieninvestitionen im Ausland Gesellschafter darlehen zur laufenden Gewinnrepatri-ierung einsetzen, sollten angesichts der anstehenden ATAD-Umsetzung prüfen, ob ihre bestehenden und geplantenFremdfinanzierungenmöglicherweisevon Zinsabzugsbeschränkungen betroffen würden, um eine Steuermehrbelastung zu vermeiden.

Bei der deutschen Zinsschrankenregelung sind keine größeren Anpassungen zu erwarten. Gleichwohl bleibt

DieEU-RichtliniegegenSteuer-vermeidung wirkt sich auch auf Immobilieninvestitionen aus.

Brüsseler Beschränkungen

ten nicht einfach durch Aufteilung des Bauprojektes ( z. B. Bau von Kraftwerken und Pipelines) in mehrere, weniger als zwölf Monate laufende Verträge umgangen werden kann.

Zusammenfassend sollten kritische Sachverhalte beim VertriebundbeiprojektbezogenenAktivitätenidentifiziertund geeignete Maßnahmen zur Risikoreduzierung ergrif-fen werden. Solche Maßnahmen können in der Vorgabe von Richtlinien, der Implementierung von Approval- Prozessen für Projekte, der pro-aktiven Registrierung von Betriebsstätten oder auch der pro-aktiven Dokumentation und Offenlegung fraglicher Sachverhalte gegenüber den Finanzbehörden bestehen.

Interne Wertschöpfungsketten

DurchdieBEPS-Aktionspunkte8bis10steigendieSub-stanzerfordernisse an konzerninterne Wertschöpfungs-ketten. Für die Bestimmung der zugrunde liegenden Funk-tions-undRisikoprofileundderAngemessenheitvonVerrechnungspreisen, wird nunmehr nach dem Fremdver-gleichsgrundsatz primär auf die wesentlichen Personal-funktionen der beteiligten Konzerneinheiten abgestellt.

KritischeBereichefürEnergieversorgerergebensichoft-mals da, wo der Umfang und die Bedeutung der lokalen Per-sonalfunktionen durch Automatisierung und Outsourcing sehr gering sind ( beispielsweise bei Wind- und Solarparks ), oder wo sehr komplexe Personalfunktionen aus geübt werden ( beispielsweise Trading und Origination ).

Insbesondere für diese kritischen Sachverhalte sollte überprüft werden, ob die praktizierte Gewinnallokation die ausgeübten Personalfunktionen wertschöpfungs-gerechtreflektiertoderobentsprechendeKorrekturenam Verrechnungspreissystem erforderlich sind. Umstellungs szenarien sollten sorgfältig geplant und dokumentiert werden.

16,5 %Der Anteil des Immobilien-sektors am Bruttoinlands-produktderEUliegtbei16,5 Prozent.

45EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Jürgen Bauderer juergen.bauderer @de.ey.com

abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber den ATAD-Vorschlag einer Gruppenbetrachtung aufgreift, die bei Investitionen über mehrere Immobiliengesellschaften eine nur einmalige Anwendung der Freigrenze von drei Millio-nenEurovorsieht.Dieswürdeeineerheblichesteuer-liche Mehrbelastung für Immobilieninvestoren bedeuten, die bereits durch die erfolgten Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer betroffen sind. Spannend bleibt auch, welcheAuswirkungeneineEntscheidungdesBundesver-fassungsgerichts zur Zinsschranke haben wird.

Hinzurechnungsbesteuerung

WennUnternehmenEinkünfteaufbeherrschteGesell-schaften oder Betriebsstätten im niedrig besteuerten Auslandverlagern,sollendiesenachdemWillenderEU-Kommission einer Hinzurechnungsbesteuerung unterwor-fen werden – vergleichbar den bereits bestehenden deut-schen AStG-Regelungen. Als niedrig besteuert gilt, wenn die tatsächliche ausländische Steuerbelastung auf diese EinkünfteumdieHälftegeringeristalsdiehypotheti-sche inländische Steuerbelastung. Zu einer Verschärfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung kann es bei derDefinitionderpassivenEinkünftekommen.Dennent-gegendenderzeitigenAStG-VorschriftenstuftdieEU-Richtlinie auch Dividenden und sämtliche Gewinne aus

der Veräußerung von Anteilen an Kapital-gesellschaften, die eine ausländische Zwischen-gesellschaft erzielt, als passiveEinkünfteein.Bei einfacher Beteili-

gung an Immobiliengesellschaften im Ausland spielt die Hinzurechnungsbesteuerung nur in Ländern mit DBA-Anrechnungsmethode eine Rolle. Anders sieht dies bei international investierenden ausländischen Immobilien-fondsundHoldingstrukturenaus,beidenenaufEbenevonausländischen Zwischengesellschaften neben Zins- auch Dividendeneinkünfte anfallen können. Bei ausländischen Immobilienfonds spielt die Anwendung des Investment-steuergesetzes eine wesentliche Rolle, denn nach § 7 Abs. 7 AStG geht dieses Gesetz der Hinzurechnungs-besteuerung grundsätzlich vor. Aller-dings ist aufgrund des reformier-ten und zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Investmentsteuergeset-zes das genaue zukünftige Zusam-menspiel von Hinzurechnungsbesteu-erung und Investmentsteuergesetz noch nicht endgültig klar.

Sofern das ausländische Unternehmen – bei Immobilien-investitionen typischerweise eine ausländische Holding-gesellschaft, welche die Beteiligungen an Immobilien-gesellschaften bündelt und über Substanz verfügt – eine „wesentlichwirtschaftlicheTätigkeit“ausübt,findetdieHinzurechnungsbesteuerung der ATAD keine Anwendung. EinederartigeRückausnahmezurAnwendungderHin-zurechnungsbesteuerunggibtesfürEUundEWRGesell-schaften auch bereits im aktuellen Außensteuergesetz. Abzuwarten bleibt daher, ob es aufgrund der Umsetzung der ATAD in deutsches Recht zu einer Veränderung und ggf. Ausweitung der Kriterien für eine „ wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit“ und damit zu einem neuen Substanztest kommt.

REAL ESTATE

16,7 Mio.In der Immobilienwirtschaft arbeitenEU-weitrund 16,7 Millionen Erwerbstätige.

329 Mrd. €Wirtschaftsimmobilien tragen in Höhe von 329 Milliarden Euro zur Bruttowertschöpfung in der EU bei.

Quelle : ZIA

46 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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K onsumgüterherstellerundEinzelhändlerinvestie-ren viel in Werbung. Sie nutzen Plakatwände und Litfaßsäulen, machen im Stadion oder auf Lkws

auf sich aufmerksam. Dabei ziehen sie auch das Augen-merkderFinanzverwaltungaufsich.NachunsererErfah-rung nehmen Betriebsprüfer in letzter Zeit verstärkt die gewebesteuerlichen Hinzurechnungen ins Visier und fordern oftmals eine breite Hinzurechnung von Aufwen-dungen. Neben Mieten für Gebäude wie Filialen sollen auchAufwendungenfürWerbeflächenoderMessestände( anteilig ) der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Zwar sind Miet- und Pachtaufwendungen grundsätzlich nichtvollabzugsfähigbeiderErmittlungderGewerbe-steuer. Allerdings gilt dies nach dem Willen des Gesetz-gebers nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, dieimEigentumeinesanderenstehen.DashatnunderBundesfinanzhofbestätigt.Konsumgüterherstellerund Handel können von dem Urteil aufgrund ihrer bran chentypisch hohen Aufwendungen für Messen und Werbungbesondersprofitierenundsolltenauchbeianhängigen Verfahren darauf hinweisen.

Neues BFH-Urteil

SohatderBundesfinanzhofentschieden,dassMiet-aufwendungen für die Überlassung von Ausstellungs-flächeninMessehallennichtdergewerbesteuerlichenHinzurechnung unterliegen ( BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016, I R 57/15 ). Zwar wird der zugrunde liegende Vertrag, der meistens neben der Stand- bzw. Aussteller-flächeauchZusatzleistungenundtechnischeNeben-leistungen beinhaltet, als Mietvertrag eingestuft. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts bei der Überlassung vonMietflächenaufMessendasMerkmaldes„fiktivenAnlagevermögens“nichterfüllt.Eskönneimentschie-denen Fall, so die Richter, nicht davon ausgegangen wer-den,dassentsprechendeAusstellungsflächenständigfür den Gebrauch im Betrieb vorgehalten worden wären. Die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der Voraus-setzungdes„fiktivenAnlagevermögens“begrenztdiegroßzügige Auslegung der Finanzverwaltung.

Klare Unterscheidung

Betroffen sind zum einen Aufwendungen für Werbung auf Plakatwänden, Litfaßsäulen oder sonstigen Werbeträgern, wie zum Beispiel Bandenwerbung im Stadion, Gerüst-planen oder Werbung auf Lkws von Speditionsunterneh-men. Viele Betriebsprüfer fordern eine Hin zurechnung für gewerbesteuerliche Zwecke unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 ( Textziffer 29 betref-fend die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten fürdieAnmietungvonBus-oderTaxiflächen).VordemHintergrund des BFH-Urteils ist es nunmehr wichtig zu prüfen,obdieWerbeträgerauchdem„fiktivenAnlage-vermögen“ des Mieters oder Pächters zuzuordnen sind. Dies ist nach unserer Auffassung in vielen Fällen fraglich. Denn:WelchesEinzelhandelsunternehmenwürdeschonlangfristig einen Bus oder ein Taxi zur Durchführung des eigenen Unternehmenszwecks kaufen ? Sofern sich diese Frage verneinen lässt, ist folgerichtig eine gewerbe-steuerliche Hinzurechnung auszuschließen.

Betriebsprüfer wollen Werbeaufwendungen teilweise zur Gewerbesteuer hinzurechnen. Betroffene Unternehmen haben nun gute Argumente dagegen.

Wer will die Litfaßsäule schon kaufen ?

Ihre Ansprechpartner

Martin Brandscheid martin.brandscheid @de.ey.com

Dirk Lambrecht [email protected]

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Sie. Steuern. Unternehmen.NSK 2017 – Nationale Steuerkonferenz28. – 29. September 2017, Grandhotel Schloss Bensberg [email protected]

48 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

Formwechsel statt Verschmelzung

Die Umwandlung von Gesellschaften war viele Jahre eine rein nationale Angelegenheit. Dank der EU-Verschmelzungsrichtliniekonntesichinder

zurückliegenden Dekade zumindest eine innereuropäische Umwandlungspraxis entwickeln. Deutsche Gesellschaften könnenseitheraufandereGesellschaftenimEU-Auslandvergleichsweise problemlos verschmolzen werden und umgekehrt. Doch gerade aus steuerlicher Sicht ist eine Verschmelzung nicht immer so neutral, wie es sich die Beteiligten wünschen. Für diese Fälle bietet sich ein ver-gleichsweise neues Instrument an : der grenzüberschrei-tende Formwechsel. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als die identitätswahrende Änderung des Gesell-schaftsstatutes bzw. eine Verlagerung des Satzungssitzes unter Annahme einer im Zuzugsstaat geregelten Rechts-form – ohne Abwicklung im Wegzugsstaat und Neugrün-dung im Zuzugsstaat.

Revolution für Deutschland

Der grenzüberschreitende Formwechsel ist weder in der Fusionsrichtlinie noch im Umwandlungsgesetz geregelt, sondernberuhtaufderRechtsprechungdesEuropä-ischen Gerichtshofes (Urteil vom 12. Juli 2012, C 378/10,

Rechtssache Vale ) sowie des Oberlandesgerichts Nürn-berg ( Beschluss vom 19. Juni 2013, 12 W 520/13 ). Für Deutschland ist das eine kleine Revolution. Denn hier-zulande hängt man der Sitztheorie an, der zufolge für ein Unternehmen das Gesellschaftsstatut des Staates gilt, in dem es seinen tatsächlichen Sitz hat. Wird der Sitz der Gesellschaft aus Deutschland verlegt, führte dies bislang zueinerzwangsweisenAuflösungundLiquidationderdeutschen Gesellschaft.

Dank des höchstrichterlich bestätigten Formwechsels ist es möglich, zum Beispiel eine niederländische BV in eine deutsche GmbH umzuwandeln oder eine GmbH in eine luxemburgische Sarl. Und zwar, ohne dass sich die recht-liche Identität der Gesellschaft verändert oder es zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschie-denen Rechtsträgern kommt, für deren steuerliche Privile gierung enge tatsächliche und formale Vorausset-zungen erfüllt werden müssten.

Gängiger Praxisfall

In einem aktuellen gängigen Praxisfall ging es um die Sitzverlegung einer niederländischen BV von Amsterdam nach Frankfurt und den Formwechsel in eine deutsche GmbH. Für den deutschen Teil des Formwechsels wurden in Abstimmung mit dem Registergericht ausschließ-lich die Vorschriften gemäß Umwandlungsgesetz sowie die Gründungsvorschriften zur GmbH angewendet. Für den niederländischen Teil wurden darüber hinausgehend die Vorschriften zur Sitzverlegung einer europäischen Aktiengesellschaft berücksichtigt. Dazu zählte insbeson-dere die Aufstellung eines Verlegungsplans und -berichts.

Esempfiehltsich,einsolchesVerfahrenvorabmitdenzuständigen Registergerichten abzustimmen. Denn der grenzüberschreitende Formwechsel ist, wie bereits erwähnt, derzeit weder auf nationaler noch auf euro-päischerEbenegesetzlichgeregelt.Immerhingibtes einige obergerichtliche Urteile, die die europäische Recht-

Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Unternehmen bergen steuerliche Risiken. Dabei gibt es eine günstige Alternative.

Gute Gründe für einen WechselDie Gründe für eine Umwandlung einer Gesellschaft bzw. für eine Änderung des RechtsstatutessindinderPraxisvielfältigerNatur.Hierspielenhäufigregula-torische Gründe, insbesondere im Bereich des Arbeits-, Mitbestimmungs-, Gesell-schafts- und Steuerrechts eine erhebliche Rolle. Bislang stand hierfür nur das Institut der grenzüberschreitenden Verschmelzung zur Verfügung, sofern die GesellschaftnichtbereitsalsSEoderSCEorganisiertist.Mitdemgrenzüber-schreitenden Formwechsel steht nun ein Instrument zur Verfügung, mit dem die typischerweise mit einer Verschmelzung einhergehenden Nachteile ver mieden werden können. Da der grenzüberschreitende Formwechsel gesetzlich nicht geregelt ist, sondern bestehende Rechtsvorschriften aufgrund von Rechtspre-chung analog angewendet werden, ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BeraterfürdenErfolgderMaßnahmevonerheblicherBedeutung.

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sprechungdesEUGHbestätigenunddiegrundsätzlicheZulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels anerkennen. Aus praktischer Sicht ist aber noch unklar, welche Verfahrensregelungen für die Umsetzung des Formwechsels eingehalten werden müssen. Diskutiert werden unter anderem die Anwendung der deutschen Regelungen zum Formwechsel ( Umwandlungsgesetz ), Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung und die Vorschriften zur Sitzverlegung einer europä-ischenAktiengesellschaft(SE).

Vorteile des Formwechsels

EinVorteildesgrenzüberschreitendenFormwechselsgegenüber einer Verschmelzung ist, dass bestehende öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht für den neuen Rechtsträger beantragt werden müssen. Zudem vermeidet der grenzüberschreitende Formwechsel das Eingreifenvonmöglicherweisebestehenden„ChangeofControl“-Klauseln in Verträgen. Hinzu kommt, dass eine Verschmelzung nicht immer so steuerneutral ist, wie sich das die Beteiligten wünschen. Heikle Punkte sind bei Verschmelzungen beispielsweise : • Grunderwerbsteuer : Die Voraussetzungen für die

Befreiungnach§6aGrEStGwerdennichterfüllt.ImÜbrigenkönntedieBefreiungeinepotenziellEU-rechtswidrige Beihilfe darstellen, was eine Inanspruch-nahme mit Unsicherheiten belastet.

• Ertragsteuern:SoferndiezurVerschmelzungvor-gesehene Gesellschaft Teil einer ertragsteuerlichen

Organschaft ist, kann die zwingende Auflösung von organschaftlichen Ausgleichsposten zu Mehrbelas-tungen führen. Falls die umzuwandelnde Gesellschaft eine Organgesellschaft ist, endet diese im Jahr der Verschmelzung, was innerhalb der fünfjährigen Min-desthaltedauer steuerschädlich sein kann.

• Vorangegangene Umwandlungen : Bestehen bei der zu verschmelzenden Gesellschaft Sperrfristen aus voran-gegangenen steuerprivilegierten Umwandlungen, kann die Verschmelzung diese Steuervorteile gefährden, wenn die Finanzverwaltung keiner Billigkeitsregelung zustimmt oder die Voraussetzungen für eine Billigkeits-maßnahme nicht vorliegen.

Wahrung der Identität

Bei einem Formwechsel stellen sich diese Probleme nicht. Nach den Bestimmungen für einen Rechtsformwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft suchtmanimUmwandlungssteuergesetzvergeblich.Esgibt keine, aus dem einfachen Grund, weil es keine geben muss. Der sogenannte „besteuerungsregime wahrende“ Rechtsformwechsel ist steuerlich unbeachtlich, da das Steuerrecht dem Zivilrecht folgt und daher die identitäts-wahrende Natur des Rechtsformwechsels anerkennt. Damit muss man sich über Grunderwerbsteuer, Anträge auf Buchwertfortführung, steuerliche Wartefristen und inEinzelfällenauchGewinnabführungsverträgebzw.deren Fortbestand keine Gedanken machen. Klare Vor-teile gegenüber einer Verschmelzung.

Ihre Ansprechpartner

Tino Boller [email protected]

Tim Hackemann [email protected]

Heike [email protected]

EY betreute den Formwechsel einer niederländischen BV in eine in Frankfurt am Main ansässige GmbH

50 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

LAW

Das Betreiben einer Facebook-Seite kann der Mitbestimmung unterliegen. Das gilt auch für andere Soziale Netzwerke.

Betreibt ein Unternehmen eine Facebook- Seite, unterliegt dies zunächst einmal nicht der Mitbe-stimmung des Betriebsrats. Das ändert sich

jedoch, wenn der Arbeitgeber anderen Facebook- Nutzern die Möglichkeit einräumt, auf seiner Seite Kommentare unmittelbar zu veröffentlichen, die sich auf das Verhalten oderdieLeistungeinzelnerBeschäftigterbeziehen.EinesolcheEntscheidungseinämlichgeeignet,urteiltdasBundesarbeitsgericht, das Verhalten oder die Leistung derArbeitnehmerzubeeinflussen.Damitliegeeine

Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtungi.S.v.§87Abs.1Nr.6BetrVGvor,diederbetrieblichenMitbestimmungunterliege.Entschließtsichein Unternehmen folglich für einen interaktiven Auftritt im Internet, so hat es Beteiligungsrechte des Betriebs-rats zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Diese Recht-sprechung dürfte auch auf andere Anbieter von Sozialen Netzwerken übertragbar sein, die wie Facebook funk-tionieren und die Interaktion von Mitarbeitern oder Drit-ten ermöglichen.

Betriebsrat postet mit

Welche Social Media Plattformen Unternehmen weltweit nutzen

Was ist der Hauptgrund für die Nutzung von Social Media in Ihrem Unternehmen ?

5.086 Marketingverantwortliche, Stand Januar 2016

Quelle : bevh ; Boniversum Quelle:SocialMediaExaminer

Deutschland ; über 130 Unternehmen, Stand 2016

Facebook 93 %

Twitter 76 %

LinkedIn 67 %

YouTube 53 %

Google+ 49 %

Instagram 44 %

Pinterest 40 %

Foren 12 %

Bewertungsportale 12 %

SlideShare 11 %

Social Bookmarks 7 %Standortbezogene soziale Netzwerke ( z. B. Foursquare )

5 %

Snapchat 5 %

Vine 3 %

Marketingplattform

30 %Steigerung des

Bekanntheitsgrades

20 %

EngererKontakt zum Kunden

20 %

Umsatzsteigerung

15 %

Zielgruppenansprache

13 %

Kundensupport

1 %

Ihre Ansprechpartner

Lisa Bornemann [email protected]

Lena [email protected]

Die Deutschlandzentrale von Facebook befindet sich in Hamburg

51EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Kritische Kommentare

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ( BAG-Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15 ) betreibt die Beklagte Blut-spendedienste, bei deren Ausübung die Mitarbeiter Namens schilder tragen. Mitarbeiter und Dritte werden bei Blutspendeterminen auf eine unternehmensseitig betriebene Facebook- Seite aufmerk-sam gemacht. Bei Facebook registrierte Nutzer haben die Mög-lichkeit, auf dieser Facebook-Seite Benutzer-Beiträge, sogenannte Postings einzustellen. Nachdem auf der Seite kritische Kommen-tare von Dritten in Bezug auf das Verhalten von einzelnen, nament-lich benannten Arbeitnehmern eingestellt worden waren, begehrte der Konzernbetriebsrat die Unterlassung des Facebook-Auftritts der Beklagten, solange er seine Mitbestimmung nicht ausgeübt habe.

Technische Einrichtung ?

Der Unterlassungsantrag des Konzernbetriebsrats hatte vor dem ArbeitsgerichtErfolg.DasLandesarbeitsgerichtDüsseldorfwiesihn dagegen zurück. Die dortigen Richter lehnten ein Mitbestim-mungsrecht des Betriebsrats insbesondere gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGab,daessichbeiFacebooknichtumeinetechnischeEin-richtung handele, deren Betreiben der Mitbestimmung unterliege. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Überwachung durch dietechnischeEinrichtungselbsterfolge.Hieranfehlees,wennderArbeitgeber bei Mitarbeitern mit den Facebook eigenen Möglich-keitengezieltnachnegativenEinträgensuche,sodasLAG.DieserArgumentationfolgtedasBAGjedochnicht.DieErfurterRichtergaben dem Antrag des Konzernbetriebsrats teilweise statt.

Recherche im Social WebArbeitgeber dürfen sich in öffentlich zugänglichen Quellen Infor-mationen über Bewerber und Mitarbeiter beschaffen (§ 28 Abs. 1 Satz1Nr.3Bundesdatenschutzgesetz–BDSG).EineRecherchein Sozialen Netzwerken ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig, da diese Daten nicht allgemein zugänglich und nicht ohne Anmel-dungfreiabrufbarsind.EswirdjedochzumTeilzwischenberufs-und freizeitorientierten Netzwerken unterschieden. Dort, wo der Arbeitnehmer gerade für mögliche künftige Arbeitgeber Infor-mationen bereitstellt, also in berufsorientierten Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, soll eine Recherche grundsätzlich zulässig sein.EineweitereAusnahmebildet§32BDSG,wenndieRecher-che gegenüber einem Angestellten über die Begründung, Durch-führung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich und angemessen ist. Zudem könnte der Angestellte bzw. Bewer-bereinerÜberprüfungdesProfilsfreiwilligzustimmen.

AufgrundderEinführungderEuropäischenDatenschutzgrund-verordnung zum 25. Mai 2018 muss auch das BDSG angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht in Bezug auf den hier zitierten Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen vor. Diese Entwicklungbleibtdaherabzuwarten.ZudemisthinsichtlichderkünftigenRechtsentwicklungauchdiemöglicheEinführungeinesGesetzeszumBeschäftigtendatenschutzzubeachten.Eskann sein, dass dieses Thema durch die Bundesregierung wieder aufgenommen wird.

Gefährlicher PrangerAuch in anderen Bereichen der arbeitsrechtlichen Rechtspre-chung spielen Soziale Netzwerke eine immer größere Rolle. Face-book, Twitter & Co ermöglichen ihren Nutzern, jederzeit präsent zu sein und innerhalb kürzester Zeit einen möglichst großen Personenkreis erreichen zu können. Das kann fatale Folgen auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht haben. Wenn ein Arbeitnehmer via Social Media Kritik an seinem Arbeitgeber oder an Arbeits-kollegen kundtut, kann eine Rufschädigung durch Beleidigung wesentlich schneller und in weitaus größerem Umfang eintreten, als dies bei persönlicher Kommunikation oder über klassische Medien der Fall wäre. Hier stellt sich die Frage, inwieweit sich ein Arbeitnehmer noch auf sein grundrechtlich geschütztes Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.

DerArbeitgeberstehtindesvorderEntscheidung,oberdembetreffenden Mitarbeiter wirksam fristlos, zumindest aber ordent-lich verhaltensbedingt kündigen kann oder ob er zunächst zum milderenMittelderAbmahnunggreifenmuss.IneinerEntschei-dung des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde die außerordent-liche Kündigung gegenüber einem Auszubildenden als wirksam eingestuft,deraufseinemFacebook-ProfilunterderRubrikArbeitgeber „Menschenschänder und Ausbeuter“ eingetragen hatte ( Urteil vom 10. Oktober 2012, 3 Sa 644/12 ). Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass es sich bei Facebook um eine öffentliche Plattform handele, so dass die Äußerungen des Auszu-bildenden einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen seien.

52 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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Die Minderheitsgesellschafterin einer GmbH war dort aufgrund eines Anstellungsvertrags beschäf-tigt. Sie war der Ansicht, dass sie der Renten-

versicherungspflichtnichtunterliege.BeidergesetzlichenKrankenversicherung wurde sie als freiwilliges Mitglied geführt. Laut GmbH-Satzung wurden Gesellschafter-beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für bestimmte bedeut-same Geschäftsgegenstände – wie Abschluss, Beendigung und Änderung von Beschäftigungsverträgen mit Arbeit-nehmern – wurde der Minderheitsgesellschafterin von der GmbH-Satzung eine Sperrminorität eingeräumt. Allein-vertretungsberechtigter Geschäftsführer und ebenfalls Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von 80 Prozent war der Vater.

Negativer Bescheid

Die mitarbeitende Gesellschafterin ( GmbH-Anteil 20 Pro-zent ) wollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass sie selbstständig tätig sei unddaherderSozialversicherungspflichtnichtunter-liege. Die Rentenversicherung stellte jedoch einen gegen-teiligen Bescheid aus, da sie nicht in der Lage sei, sich

gegenüber Weisungen des Mehrheitsgesellschafters, also des Geschäftsführers, in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit zur Wehr zu setzen. Gegen diesen Bescheid legte die Frau Widerspruch und Klage ein. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozial gericht wies die Berufung der Klägerin zurück, und auch das Bundessozialgericht ( BSG ) wies die Revision zurück ( BSG-Urteil vom 29. Juni 2016, B 12 R 5/14R ).

Gesamtschau

Die Richter entschieden, dass die Klägerin bei der GmbH abhängig beschäftigt ist und daher der Sozialversiche-rungspflichtunterliegt.AnhaltspunktefürdasVorliegeneiner abhängigen Beschäftigung gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV liegen nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn der Beschäftigte in einen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit unterliegt. Für eine selbstständige Tätigkeit liegen hingegen Anhalts-punkte vor, wenn der Beschäftigte ein eigenes Unter-nehmerrisiko trägt, eine eigene Betriebsstätte hat, über seine Arbeitskraft frei verfügt und auch seine Tätig-keitfreigestaltenkann.JederEinzelfallistdabeiineinerGesamtschau zu betrachten.

Abhängigkeit

Im vorliegenden Fall haben die Richter das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bejaht, da die Regelungen zwischen der Klägerin und der GmbH in einem Anstel-lungsvertrag festgehalten sind, die Klägerin eine monat-liche Vergütung und ein 13. Monatsgehalt erhält, einen Urlaubs-undeinenAnspruchaufEntgeltfortzahlungimKrankheitsfall hat. Die Bejahung der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der Versicherung GKV lasse den Schluss auf eine positiv oder negativ getroffene Feststellung einer Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV gar nichtzu.EntscheidendwarfürdasBSG,dassdieKlägerinals Minderheitsgesellschafterin keine Rechtsmacht besaß, um ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte gegenüber dem Geschäftsführer aufzuheben oder abzuschwächen. Die Sperrminorität für bestimmte Rechtsgeschäfte, die der Klägerin aufgrund der GmbH-Satzung zustand, ändere hieran nichts.

Wer an einer GmbH beteiligt ist und dort arbeitet, fällt nicht unbedingt aus der Sozialversicherungs- pflichtheraus.

Rentenpflicht für Gesellschafter

Ihre Ansprechpartner

Dr. Karsten Umnuss [email protected]

Janina [email protected]

53EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

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B ei einem gebraucht gekauften Wagen blieb das Kupplungspedal sporadisch hängen. Später stellte sich heraus, dass es bei dem Fahrzeug tatsächlich

eine Fehlfunktion der Kolbenstange im Kupplungszylinder-geber gab. Als in der Werkstatt die Kupplung getestet wurde, zeigte sich der Mangel jedoch nicht. Der Verkäufer verweigerte die Reparatur und nähere Untersuchun-gen, solange sich der Mangel nicht wieder in einer Form zeigte, die ihn für die Werkstatt erkennbar und reparier-barmachte.EndgültigabgelehnthattederVerkäuferdieReparatur aber nicht. Der Käufer wollte den Autokauf dar-aufhin rückabwickeln. Zu Recht, entschied der Bundes-gerichtshof, da auch das nur sporadische Hängenbleiben des Kupplungspedals als sicherheitsrelevanter Mangel einzustufen sei, durch den die Verkehrssicherheit und damit die Benutzbarkeit aufgehoben sei ( BGH-Urteil vom 26. Oktober 2016, VIII ZR 240/15 ).

Grundlegendes Recht des Verkäufers

Das BGH-Urteil ist von besonderer Bedeutung, weil das Recht eines Verkäufers zur Nacherfüllung ein zentrales ElementdesdeutschenSchuldrechtsist.DemVerkäufermuss die Gelegenheit gegeben werden, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, bevor ein Käufer deswegen vom Vertrag zurücktreten kann. Die Mangelbehebung kann entweder durch Nachbesserung oderNachlieferungeinerErsatzsacheerfolgen.Dochvondiesem Grundsatz gibt es Ausnahmen : So kann eine Frist-setzung zur Nacherfüllung dann entbehrlich sein, wenn der Verkäufer sie verweigert oder die dem Käufer zuste-hende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder sie dem Käufer unzumutbar i. S. d. § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB ist. Was genau unter Unzumutbarkeit der Mangelbeseiti-gung zu verstehen ist, darüber musste der BGH in diesem Fall entscheiden.

Interessen des Käufers

Die Richter argumentierten, dass es dem Käufer nicht zumutbar gewesen sei, dem Verkäufer eine Frist zu setzen und deren erfolglosen Ablauf abzuwarten. In die-sem Zusammenhang führte der BGH aus, dass bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einseitig die Interessen des Käufers zu berücksichtigen sind, insbesondere die

mögliche Art und Weise der Beeinträchtigung, die durch weiteres Abwarten auf einen erfolglosen Fristablauf ein-treten würde. Da das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, bestünde die Beeinträchtigung des Käufers und damit die Unzumutbarkeit darin, dass das Fahrzeug auf unbe-stimmte Zeit nicht mehr benutzbar war, auch wenn die Ursache des Symptoms zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.

Kostenrisiko

Für Verkäufer kann das Urteil je nach Lage des Falles zu harten Konsequenzen führen. Auch wenn es bei der Untersuchung des Mangels zum berüchtigten Vorführ-effekt kommt, darf ein Verkäufer den Käufer zumindest bei so gravierenden Mangelsymptomen nicht mehr vertrösten, bis sich der Mangel erneut zeigt. Aufwen-dige Untersuchungen können die notwendige Folge sein. Andererseits schiebt das Urteil auch Hinhaltetakti-ken mancher Verkäufer einen Riegel vor. Allerdings stellt dieEntscheidungkeinenFreifahrtscheinfürKäuferdar.Denn stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass die Kauf sache an gar keinem Mangel litt, hat der Käufer die Kosten für die Überprüfung zu ersetzen.

Nicht immer muss der Käufer lange warten und kann in manchen Fällen vom Vertrag zurücktreten.

Keine Frist nötig

Ihre Ansprechpartnerin

Tanja Reinhoffer [email protected]

54 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

„ Ich bin der Markus !“

Beim Handelskonzern Otto hat Vorstandschef Hans-Otto Schrader die Frage für sich und die mehr als 50.000 Mitarbeiter beantwortet. „Wer

die Vorstände duzen will, der kann das tun.“ sagte er gegenüber der „Wirtschaftswoche“. Allerdings möchte er dann nicht Hans-Otto, sondern Hos genannt werden. Per Du ist man auch bei der Schwarz-Gruppe ( Lidl, Kaufland;375.000Beschäftigte),denKonzernchef darf man mit Klaus ( Nachname : Gehrig ) ansprechen.

Der Trend zum Duzen hat Deutschlands Unternehmen erfasst, nachdem es lange so schien, als wehre man sich erfolgreich gegen die seit vielen Jahren übliche Vor-namen-Kultur der Amerikaner und Briten, die sich dank „You“immerhinnichtmitderFrage„SieoderDu?“her-umschlagenmüssen.WirhabenEY-KollegeninallerWeltgefragt, wie man sich in ihren Ländern im Berufsleben anspricht. Hier eine kleine und in keiner Weise repräsen-tative Auswahl :

Unternehmen brechen mit alten Mustern, um fresh und attraktiv für junge Mitarbeiter zu wirken. War es früherderKicker-TischinderEinzeilenküchevonStart-ups, wandeln heute gediegene Mittelständler und Konzerne ihre kühlen Kantinen in Begegnungsstätten, ein Dutzend Kaffeesorten und Wohlfühloasen um. ImdirektenUmgangkommtimmerhäufigerdieFrageauf : Duzen oder Siezen wir uns ?

55EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

360°

Deutschland„Bei EY in Berlin wird sich größtenteils geduzt. Die jüngeren Kollegen sowieso, in Advisory duzen sich selbstverständlich alle. Ich bin vor ein paar Monaten dazu übergegangen, mich mit allen zu duzen, denen es recht ist. Ich mache damit nur positive Erfahrungen. Für mich war der Anlass, allen das ‚Du‘ anzubieten, als ich nach den ersten EY@work­Umbauten für ein paar Wochen im open space gearbeitet habe, Tisch an Tisch mit meinen Teams. Ein etwas lockererer Umgang passt auch viel besser zu Berlin. Wir sind umgeben von vielen innovativen und hippen Start­ups. Die Stadt ist jung und lebendig – nicht nur arm und sexy. Ich bin fest davon überzeugt, dass es uns bei EY gut tut, etwas gelassener und weniger hierarchisch miteinander umzugehen.“

Markus Böhl EYBerlin

Saudi Arabien„In Urdu oder der arabischen Sprache und in der hier üblichen Handelssprache Englisch gibt es kein ‚Sie‘. Das ließe sich auch nur schwer umsetzen, denn es herrscht eine enorme kulturelle Vielfalt. Im Berufsleben wird ausschließlich englisch miteinander kommuniziert. Unangenehm ist es mir, wenn etwa jüngere Kollegen aus den Philippinen mich mit ‚Sir‘ oder ‚Mister Franz‘ ansprechen und damit den reflektierten Rangunterschied und Seniorität zeigen wollen. Ich selbst habe höchsten Respekt vor ihnen, die sich oftmals ganz allein auf das Abenteuer Arbeitswelt fern von der Heimat einlassen und sehr fleißig hier bei uns im Team arbeiten.“

Franz-Josef Epping EYRiad

56 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

360°

Brasilien„Die Brasilianer haben das Portugiesisch dahingehend abgewandelt, dass man die dritte Person, das ‚Você‘, wie ein ‚Du‘ verwendet und die zweite Person, das ‚Tu‘, also das deutsche ‚Du‘, überhaupt nicht nutzt. Streng genommen siezen sich alle in Brasilien, wobei man hier gar nicht weiß, was ein ‚Sie‘ bedeutet. ;)

Ehrwürdige Leute spricht man mitunter mit den Worten ‚Senhor‘ oder ‚Senhora‘ an. Wenn man das mit mir macht, komme ich mir alt vor. Insofern ist mir das in ‚Du‘ umgewandelte ‚Sie‘ deutlich lieber. Die meisten Deutschen duzen sich in Brasilien auch.“

Klaas Johnsen EYSãoPaulo

China„Auf gleicher Ebene wird geduzt, während das Siezen als Ehrbezeichnung gegenüber deutlich älteren, höherstehenden und vor allem für die Schriftsprache verbleibt. Mit ‚Ni‘ für Duzen und ‚Nin‘ für Siezen liegt die Aussprache beider Begriffe eng beieinander und auch die entsprechenden Schriftzeichen sind aneinander angelehnt.“

Titus von dem Bongart EYShanghai

Spanien„Im EY­Büro in Madrid wird grundsätzlich geduzt. Bei Mandantenterminen und im Geschäftsleben im Allgemeinen wird sich eher geduzt als in Deutschland, so mein subjektiver Eindruck.

Personalpronomen ( ‚tú‘ vs. ‚usted‘ ) werden in Spanien eher selten verwendet, so dass die Höflichkeitsform – und über wen überhaupt gesprochen wird – oft nur an der Endung des Verbs zu erkennen ist. Im Alltag werden – wie in Deutschland – fremde Menschen und Personen, die älter sind als man selbst, erst mal gesiezt, bis das ‚Du‘ angeboten wird.

Die Nachnamen in Spanien bestehen aus zwei Teilen : Sie setzen sich aus dem ersten Teil des Nachnamens des Vaters und dem ersten Nachnamen der Mutter zusammen. Die einzelnen Familienmitglieder haben somit unterschiedliche Nachnamen. Sollte man doch mal Siezen, wird meistens nur der erste Teil verwendet.“

Martin TeschEYMadrid

57EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

360°

Russland„Guten Tag Olga. Wie geht es Ihnen ? Im Russischen ist das ‚Sie‘ in Verbindung mit dem Vornamen sehr verbreitet. Beim Kennenlernen stellt man sich mit dem Vornamen vor, man ist aber nicht per Du. Was das Duzen betrifft, unterscheiden sich Russland und Deutschland wenig. Auch gibt es Hierarchien. Jüngere werden von Älteren in Verbindung mit dem Vornamen geduzt oder gesiezt, aber nicht umgekehrt. Anders als in Deutschland gilt die Anrede mit Herr / Frau und Familienname als sehr distanziert. Ein rein russisches Phänomen ist die Anrede mit Vor­ und Vatersnamen wie z. B. Wladimir Alexandrowitsch, Ivan Wassilowitsch, Maxim Gennadowitsch. Für den Ausländer sind das oft richtige Zungenbrecher. Es wird von Ausländern auch nicht erwartet, dass sie die Anrede mit Vor­ und Vatersnamen beherrschen. Also können Sie den Geschäftspartner auch nur mit dem Vornamen ansprechen. Aber Vorsicht : Bleiben Sie trotzdem beim Sie.“

Tobias Luepke EYMoskau

Indonesien„In Indonesien wird hybrid angeredet, in meinem Fall mit ‚Pak ( Herr ) Thomas‘. Das gefällt mir als eine Lösung zwischen formeller und informeller Anrede. Während meiner Zeit in Australien war das Duzen selbstverständlich. Formale Anreden werden dort eher als steif angesehen und mit Misstrauen betrachtet. Nach drei Jahren in Sydney und sieben Jahren in Jakarta bin ich in das EY Büro in Düsseldorf zurückgekehrt. Bei meiner Rückkehr nach Deutschland ist mir aufgefallen, dass sich im Vergleich zu früher mehr Kollegen duzen, vor allen Dingen die jüngeren Kollegen.“

Thomas Wirtz EYJakarta(bis2015)

Japan„In Japan werden im Berufsleben sehr kultiviert verschiedenste Du­, Sie­ und Ihr-Variationen gewählt. Die wichtigste Höflichkeitsregel ist indessen, dass man das Sie oder Du auslässt und seinen Gesprächspartner mit dem Familiennamen und dem der Situation entsprechenden Suffix anspricht. Erst Outlook verdanken wir, dass viele die Vornamen all ihrer Kollegen so richtig kennen, denn in der Regel spricht man sich im Berufsleben mit dem Familiennamen an.

Richtig liegt man – insbesondere als Ausländer – immer, wenn man das Suffix ‚-san‘ anhängt, Kunden gegenüber ‚-sama‘, bei Professoren, Lehrern, Anwälten und Steuerberatern ein ‚­sensei‘. Hinzu kommt, dass die gesamte Grammatik von Verben, Präfixen usw. auf mindestens drei Sprachebenen stattfindet.“

Hans-Peter MusahlEYChiyoda-ku

58 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

360°

Mein Washington

Washington, DC is one of the most iconic places on the planet, and yet it’s a small city that feels like home.

I came here for graduate school in 1989. I knew I wanted to work in government, but 1 Georgetown wasn’t my firstchoiceacademically.AllthatchangedwhenIdrovedown Wisconsin Avenue – I knew immediately this would be my new home. It was my home and it was full of oppor-tunity. Within two years, I was doing an internship at the JointtaxCommittee—THEtraininggroundfortax.Sixweeks later I was a full staff member.

It was heady stuff, working in this iconic city, and every-where I turned was an image straight out of the guide-books. The longer I’ve been here, the more some of these places have become favorite hangouts, peaceful retreats, offbeat meeting places and still awe-inspiring sights no matter how many times I see them. There is no more beautiful city on earth than DC in the spring — none more beautiful — so this is a perfect time for our tour.

If I were taking you to breakfast, we’d go to 2 The Old Ebbitt Grille. A landmark even by DC standards, it was thecity’sfirstsaloon,aboardinghouseandareststopfor presidents. Teddy Roosevelt supposedly bagged the animal heads at the bar. It’s crowded and noisy and wonderful.

Fortifiedandreadyforahistoryclassthat’supcloseandpersonal, let’s start at the 3 Capitol, where we’ll go thefirstflooroftheSenatewingandtheBrumidicorri-dors. They’re named after the Italian artist who designed the major elements you see there in the 1850s, including the extraordinary murals on the walls and ceilings. The artworks were done under his supervision by artists fromallnationalities.Nowthismagnificentartisbeing restored and every day you can see it come to life with a little more of its original vibrancy. That process is testimony to how wonderful the building is — it’s at once a symbol and a museum and a haven … and my favorite place on earth.

Spring or not, the Botanical Gardens near the 4 House office buildings make any day feel like spring, except at Christmas, when they set up an enchanting train display.

The City Center at Ninth and H is another magical place and another of my favorite spots. It’s beautiful in any season, with gorgeous stores, wonderful food and great open spaces to lounge and people watch. People wat-chingismorethanapastimeinDC!Youcanalmostmake a career out of it. And you don’t have to go far for another great spot. The steps of the Supreme Court are theperfectvantagepointforpeoplewatching,selfiesandsoaking up the grandeur of the city.

If we stay out long enough, we can enjoy the night life. Youmightnotexpectit,butthere’sagreatlivemusicscene in DC. We’d try the 5 9:30 Club. Good bands and a great crowd. For something a little more high-brow, we also have good theater. The 6 Kennedy Center, of course, the National Theatre, the Warner Theatre and the Folger Theatre, which is the centerpiece of performing arts at the Folger Shakespeare Library.

Another surprise — DC is earning quite a stellar reputation for its newly high levels of cuisine and everyone is very proud of that. People in DC don’t just convene around politics, we convene around food !

Foralatedinneroranightcap,we’llfinishoffourdayat7 Charlie Palmer. If you’re a fan of American TV, you

might remember a show called Cheers. Charlie Palmer doesn’t look anything like it, but it’s my own personal Cheers. The have a great menu, a wonderful selection of American wines and a gorgeous view of the Capitol ... and you always know someone at the bar.

Yousee,ifIweretosingleoutaplacethatevokesthemost pleasant memories of positive experiences in DC,itwouldbeTheCapitol.Somanysignificantevents happened there and I was privileged to be involved. It shaped my career, my outlook, my life.

That’s my DC. Thanks for joining me here.

Cathy Koch

[email protected]

• Cathy leads our Americas Tax Policy Practice.

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59EY TAX & LAW Magazine 01 / 2017

Das nächste Tax & Law Magazine erscheint Ende Juni 2017

Impressum

Herausgeber Ernst&YoungGmbH Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwalts-gesellschaft Steuerberatungs gesellschaft

Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart

T +49 711 9881 15572 [email protected]

Redaktion Ute Benzel, Martina Ortmann-Babel, Hermann Ottmar Gauß

Mitwirkende dieser Ausgabe Jörg Leißner, Nico Schönberg

Christoph Ackermann, Markus Böhl, Tino Boller, Martin Brandscheid, Frank Burkert, RalphDoll,Franz-JosefEpping,AndréHengst,HeikeJagfeld-Emmerich,KlaasJohnsen,Roland Kaufmann, Cathy M Koch, Alexander Ludwig Reiter, Tobias Luepke, Hans-Peter Musahl, Dr. Kai Reusch, Peter Schilling, Jürgen Schimmele, Titus von dem Bongart, Stefan Waldens, Daniel Windsheimer, Dr. Andreas Bolik, Florian Buschbacher, Tim Hackemann, Ina Sprenger, Thomas Wirtz, Robert Böhm, Niclas Hahn, Markus Harz, Dirk Lambrecht, Tanja Reinhoffer, Jens Römpke, Alexander Vetten, Felix von Bredow, Hans-Hinrich von Cölln, Helge Schmidt, Lisa Bornemann, Verona Franke, Sarah Kathleen Gietl, Anja Lohmeier, Philipp Marian Moennig, Roland Nonnenmacher, Lisa Stenkamp, Martin Tesch, Susanne Goldschmidt, Sabrina Kummer, Sophia Schuhmann,YannikSeyfert

Gestaltung Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden / Berlin

Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt ( Main )

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Publikationen

Bolik, Andreas / Selig-Kraft, CarolinBilanzsteuerrechtliche Berücksichti­gung der Schuldübernahme – Anmer­kungen zum BMF­Entwurf zu § 4f und § 5 Abs. 7 EStG / DStR 2017, S. 169

Burek, Detlef / Kummer, SabrinaGestaltungsmöglichkeiten durch die ertragsteuerliche Organschaft / DWS, Merkblatt 10 / 2016, Nr. 1764

Dathe, David / Schilde, MarijanaBilanzierung von Währungskursdiffe­renzen im Anwendungsbereich des 256a HGB vor dem Hintergrund des BMF­Schreibens vom 02.09.2016 / BB 2016, S. 2859

Goldschmidt, Susanne Kürzen oder Draufzahlen – BFH ent­wickelt Rechtsprechung zur gewerbe­steuerlichen Grundbesitzkürzung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung weiter / DStR 2016, S. 2891

Selig-Kraft, CarolinSteuerliche Fallstricke bei der Restruk­turierung von Gesellschafter­Geschäftsführer­Pensionszusagen / BB 2017, S. 159

Ortmann-Babel, Martina / Bolik, AndreasVerlustrettung durch fortführungs­gebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG / DB 2016, S. 2984

Polatzky, Robert Jahressteuergesetz 2016 legt Fokus auf grenzüberschreitenden Sachver­halte – Die Neuregelungen aufgrund des ersten BEPS­Umsetzungsgesetzes im Überblick / DWS, Merkblatt 2 / 2017, Nr. 1783 4

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