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Aus „F90“ wird REI Wissenswertes über die Prüfung und Klassifikation von Bauteilen sowie über den Einbau derartiger Produkte SKRIPTUM BrandSchutzConsult Ing. Rudolf MARK Granit - Information 22.06.2006

Skriptum - BSC Bauingenieure, Baumanagement, … · Aus „F90“ wird REI Wissenswertes über die Prüfung und Klassifikation von Bauteilen sowie über den Einbau derartiger Produkte

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  • Aus „F90“ wird REI Wissenswertes über die Prüfung und Klassifikation von Bauteilen sowie über den Einbau derartiger Produkte

    SKRIPTUM

    BrandSchutzConsult Ing. Rudolf MARK

    Granit - Information 22.06.2006

  • BrandSchutzConsult Ing. Rudolf Mark / Brandschutzforum Austria Feuerschutzabschlüsse / Zulassung und Praxis

    Granit - Informationsveranstaltung „aus F90 wird REI“ www.brandschutzconsult.at

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    Durch die Übernahme europäischer Normen erfolgt eine Vereinheitlichung von Prüfungs- und Klassifikationsmethoden im europäischen Bereich mit dem Ziel, langfristig nicht nur die Normung sondern auch die Gesetzgebung im Bereich des Bauwesens europaweit zu vereinheitlichen. Davon sind auch die Belange des Brandschutzes nicht ausgenommen, weshalb derzeit bereits wesentliche und weithin bekannte ÖNORMEN durch die Übernahme bereits bestehender und gültiger Europanormen für ungültig erklärt wurden, und somit das neue Modell zur Klassifizierung von Bauprodukten auch in Österreich Anwendung findet. Die europäische Normung unterscheidet grundsätzlich nicht mehr zwischen Baustoffen und Bauteilen wie dies durch die österreichische Normung erfolgt ist, sondern spricht allgemein von „Bauprodukten“. Um nun besonders in der Übergangszeit weiterhin Klarheit zu besitzen, wird es sinnvoll sein, den jeweiligen Bereich konkret anzusprechen – also Bauprodukte als „Baustoffe“ und Bauprodukte als „Bauteile“ zu benennen. Ein wesentliches Ziel des vorbeugenden Brandschutzes ist es, die Verhinderung der Brandausbreitung zu gewährleisten. In den jeweiligen Baugesetzen - zukünftig österreichweit durch die Harmonisierung von Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer vereinheitlicht - sollen grundsätzlich Größen von Brandabschnitten einheitlich definiert werden. Die jeweilige Brandabschnittsgrenze (Brandwand, Decke, etc) ist für die Aufgabenstellung zur Verhinderung einer Brandausbreitung mit entsprechenden Bauprodukten (Bauteilen) auszustatten. Die ÖNORM EN ISO 13943 vom 01. Oktober 2000 trifft unter anderem folgende Definitionen: Brandabschnitt: Gegen Feuereinwirkung schützender Bauteil; trennendes Element, das die Weiterleitung von Flammen und/oder Brandgasen unter bestimmten Bedingungen verhindert. Feuerwiderstandsdauer: Fähigkeit eines Bauteils für eine definierte Zeitdauer die in einer genormten Feuerwiderstandsprüfung geforderte Standfestigkeit und/oder raumabschließende Wirkung und/oder Wärmedämmung zu erfüllen. In der Definition der Feuerwiderstandsdauer sind bereits wesentliche Kriterien festgelegt, die im Besonderen für Bauprodukte (Bauteile) hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit eine besondere Bedeutung besitzen. Das ist bereits ein Hinweis auf die Zielrichtung der Klassifikationsmethoden nach Europanorm, worin hinkünftig Bauprodukte (Bauteile) aufgrund ihrer Leistungsmerkmale klassifiziert werden.

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    Im folgenden soll ein kurzer Ausflug in die Normenwelt der seinerzeitigen ÖNORMEN erfolgen und die Grundsätze über das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen in Erinnerung gerufen werden. Die Anforderungen über das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen wurden in den Teilen 1 bis 5 der ÖNORM B 3800 geregelt, wovon derzeit nur noch die Teile 4 und 5 Aktualität besitzen.

    Die Teile 1 – 3 der ÖNORM B 3800 sind mit Inkrafttreten der bereits gültigen Europanormen ÖNORM EN 13501-1 und ÖNORM EN 13501-2 außer Kraft getreten (01.01.2004 bzw. 01.07.2004), womit (unter Berücksichtigung entsprechender Übergangsregelungen insbesondere aufgrund des Vorhandenseins und der Gültigkeit aktueller Prüfberichte) grundsätzlich diese Europanormen Anwendung finden. Die Teile 4 und 5 der ÖNORM B 3800 sind weiterhin gültig, da bis dato derzeit noch keine Europanormen vorliegen, die diese ÖNORMEN ersetzen.

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    Eine wichtige Änderung im Prüfungs- bzw. Klassifikationsmodus durch die europäischen Normen ist die Aufteilung in Prüfnormen und Klassifikationsnormen sowie in weiterer Folge gegebenenfalls Produktnormen. Prüfnormen legen fest, unter welchen Bedingungen Bauprodukte in akkreditierten Prüfstellen der Normprüfung unterzogen werden müssen. Mit den Ergebnissen aus diesen Prüfungen erfolgt durch die jeweils zutreffende Klassifikationsnorm eine Bewertung womit dem Bauprodukt (Bauteil) hinkünftig ein Klassifizierungsbericht ausgewiesen wird. Zusätzlich können noch Produktnormen besondere (meist nationale) Festlegungen treffen, wie dies z.B. bei Feuerschutzabschlüssen gemäß ÖNORM B 3850 oder etwa Rauchschutzabschlüssen gemäß ÖNORM B 3851 erfolgt. Derartige nationale Produktnormen können aber nur dann im europäischen Raum bestehen, solange es keine entsprechenden europäischen Normen gibt, die derartige besondere Festlegungen treffen. Wie bereits erwähnt, werden nach europäischer Normung vom Begriff her keine Unterscheidungen mehr zwischen Baustoffen und Bauteilen getroffen. Europäische Normen sprechen insgesamt von Bauprodukten. Hinsichtlich ihrer Eigenschaften wird allerdings deutlich unterschieden, da die Grundeigenschaft von Baustoffen im Zusammenhang mit ihrer Brennbarkeit festgelegt wird und die Eigenschaft der Bauteile gemäß dem Feuerwidertand in Minuten definiert wird. Die Klassifikationsmethode bezüglich der Baustoffeigenschaft „Brennbarkeit“ wurde in der europäischen Norm ÖNORM EN 13501-1 insofern abgeändert, als nun mehr der „Beitrag zum Brand“ eines Baustoffs bewertet wird. Im Vergleich dazu wurde in der nicht mehr zutreffenden ÖNORM B 3800-1 lediglich die Entzündbarkeit eines Baustoffs bewertet. Gerade hier wurde nach der Methode der alten ÖNORM ein wesentlicher Anteil von Kunststoffen bevorzugt, weil sich diese durch das Abschmelzen bei Beflammung vor der Flamme entzogen haben, weiters ein selbsttätiges Ablöschen beobachtet wurde und somit das Kriterium für „schwer brennbar“ (B1) zugewiesen werden konnte. Das europäische Modell in dem der Beitrag zum Brand bewertet wird ist hier fairer und somit aus der Sicht der Kunststoffe oftmals ungünstiger. Die grundsätzlichen Klassifikationsmethoden für Bauteile nach ihrem Feuerwiderstand in Minuten wurde aus österreichischer Sicht im wesentlichen beibehalten, da auch bisher die Einheitstemperaturkurve (ETK) Anwendung gefunden hat - eine Temperaturbelastung die auch im europäischen Normenwerk übernommen wurde.

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    In Zusammenhang mit den Baustoffklassen gemäß ÖNORM und Europanorm ist eine direkte Vergleichbarkeit nicht möglich, bzw. eigentlich unzulässig, da unterschiedliche Prüfmethoden der jeweiligen Baustoffprüfungen nicht direkt vergleichbar sind. Trotzdem drängt sich eine Gegenüberstellung auf, um insbesondere bei „schwer brennbaren“ Baustoffen eine Bewertung hinsichtlich der Einreihung nach den neuen europäischen Brennbarkeitsklassen zu erhalten. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass schwer brennbare, B1-Produkte nach alter ÖNORM-Klassifizierung ein sehr breites Spektrum nach der neuen Klassifizierungsmethode einnehmen. Nämlich von der Klasse B bis in die Klasse E nach Europanorm. Daraus ist ableitbar und zu erkennen wie ungünstig die Klassifizierungsmethode nach ÖNORM erfolgte, bzw. wie sich im Hinblick auf die Einteilung von Kunststoffen der Entzündbarkeitstest im Vergleich zum „Beitrag zum Brand“ nach Europanorm auswirkt. Anders ausgedrückt können eine Vielzahl von Kunststoffen die nach früherer Methode schwer brennbar – „B1“ – klassifiziert wurden, nach neuer Klassifizierungsmethode ohne Einhaltung zusätzlicher Verarbeitungsvorschriften oder Verbesserungen in Hinkunft nach europäischer Klassifizierung nicht mehr einwandfrei eingesetzt werden (vielfach Baustoffklasse E).

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    Wie eingangs erwähnt, ist eine grundsätzliche Aufgabenstellung des vorbeugenden Brandschutzes jene, die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern. Folgendes Zitat aus der TRVB B 108 – baulicher Brandschutz sei hier erwähnt: „In Österreich gibt es eine Vielzahl von ÖNORMEN welche die Ausführung und Prüfung von Brandschutzabschlüssen regelt.“ In diese Vielzahl von Normen greifen jetzt auch Europanormen, die detaillierte Festlegungen treffen und nach und nach die ÖNORMEN ablösen. Mögliche Vorgabe für die Ausführung von Brandschutzabschlüssen ist eher selten ein Konstruktionsaufbau sondern vielmehr die Anforderung an Bauprodukte (Bauteile) wie etwa die Normbrandtemperaturkurve, Rauchdichtheit, Raumabschluss, etc. Die Prüfung von Brandschutzabschlüssen erfolgt in staatlich akkreditierten Prüfstellen, die anhand der geltenden und zugrunde liegenden Europanormen Prüfungen (nach Prüfnormen) durchführen und die Ergebnisse in entsprechende Prüfzeugnisse oder nunmehr Klassifikationsberichte einfließen lassen.

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    Hinsichtlich der für die Prüfanstalten zu beachtenden Prüfnormen für den Feuerwiderstand von Bauprodukten (Bauteilen) gelten derzeit folgende Normenserien:

    Als Besonderheit in diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die ÖNORM B 3800-4 für Bauteile – Einteilung in die Brandwiderstandsklassen weiterhin Gültigkeit besitzt und damit auch die Aussagen hinsichtlich jener Konstruktionen und deren Feuerwiderstand in Minuten die in dieser ÖNORM behandelt werden (z.B. Abbrandgeschwindigkeiten von Holz, Verkleidung von Stahlbauteilen, Betonüberdeckung für Stahlbetonbauteile und deren Eiseneinlagen, etc), weiterhin gelten. Das grundsätzliche Belastungskriterium für die Beanspruchung an Bauprodukte (Bauteile) stellt die Einheitstemperaturkurve dar. Diesbezüglich ergeben sich für die in Österreich zugelassenen Systeme keine besonderen Veränderungen, wobei zusätzliche Leistungskriterien durchaus in der jeweiligen Prüfnorm bestehen

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    können und somit für derzeit in Österreich klassifizierte Systeme unter Umständen auch eine Verschärfung nach Europanormen entstehen könnte.

    Aus der bereits erwähnten Definition der Feuerwiderstandsdauer eines Bauteils lassen sich bereits drei Leistungskriterien ableiten: Zunächst die Standfestigkeit (R), die raumabschließende Wirkung (E) und die thermische Isolation (I). Unter der Temperaturbeanspruchung an der dem Brand zugekehrten Seite gemäß Einheitstemperaturkurve muss über die Zeitdauer des Brandversuchs das jeweilige Klassifizierungsmerkmal erhalten bleiben, um die jeweilige Leistung tatsächlich zu erfüllen.

    Während der Prüfung eines Bauprodukts werden somit seine Eigenschaften entsprechend dieser Klassifizierungsmerkmale ermittelt und mit den Ergebnissen aus diesen Feuerwiderstandsprüfungen anhand der Klassifikationsnormen ÖNORM EN 13501 Teil 2, Teil 3 und Teil 4 beschrieben. Für den „Anwender“, der die Leistung eines Bauproduktes (Bauteil)

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    feststellen möchte, ist in Hinkunft der Klassifizierungsbericht nach ÖNORM EN 13501 DIE Unterlage zur eindeutigen Feststellung der Tauglichkeit. Kann für ein Bauprodukt ein derartiger Klassifizierungsbericht nicht vorgelegt werden, besteht offensichtlich keine Übereinstimmung mit den Forderungen der jeweiligen europäischen Norm weshalb derartige Produkte jedenfalls von der Entscheidung über die Verwendung auszuscheiden sind.

    Im folgenden soll eine beispielhafte Untersuchung eines Bauproduktes, nämlich einer Wand, erfolgen. Dabei werden die drei wesentlichen Klassifizierungsmerkmale, nämlich: Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und isolierende Wirkung (I) beurteilt: Bei der Bauteilprüfung zur Tragfähigkeit des Bauproduktes wurde in unserem Beispiel die Tragfähigkeit für 95 Minuten nachgewiesen. Das bedeutet, es wird das Leistungskriterium „R90“ zugeordnet. Die nächste Untersuchung über die raumabschließende Wirkung zeigt, dass diese in unserem Beispiel gewählte Wand nur für etwa 70 Minuten ihre raumabschließende Wirkung erzielt, womit ein und dieselbe Wand als „RE60“ eingestuft werden kann. Die isolierende Wirkung verliert diese Wandkonstruktion nach 35 Minuten. Sollte also auch neben der tragenden und raumabschließenden auch die isolierende Wirkung erfüllt werden, so kann diese Wand nur als „REI30“ angesehen werden.

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    Diese auf den ersten Blick unter Umständen im Vergleich zu den bisher verwendeten Buchstaben (F-Feuerwiderstandsdauer) eingeführten Merkmale stellen bei näherer Betrachtung ein relativ einfaches und leicht nachvollziehbares System dar, da die Leistungen des jeweiligen Bauteils anhand seines zugeordneten Klassifizierungsmerkmals (R,E,I, etc.) sofort erkennbar sind. Früher wurden die Kennbuchstaben eines Bauteils anhand seines Namens festgelegt, wie etwa T=Türe, K=Klappe. Nunmehr werden tatsächliche Leistungskriterien zugeordnet. Um die in Österreich bisher verwendeten Bauteilbezeichnungen den zukünftig in Europa verwendeten Klassifikationen zuzuordnen, wurde eine eigene ÖNORM für Bauteil-Äquivalenztabellen herausgegeben, die ÖNORM B 3807. Die Übersetzungsmöglichkeit europäischer Klassen in österreichische Brandwiderstandsklassen gilt ausschließlich für die Richtung von der europäischen neuen Bezeichnung auf die ehemalige österreichische „alte“ Bezeichnung und nicht umgekehrt. Umgekehrt deshalb nicht, da die Kriterien der europäischen Klassifikationsmethoden strenger sind und somit die europäischen Bauprodukte als höherwertig einzustufen sind, womit die Kriterien für die alte österreichische Qualität jedenfalls erfüllt werden.

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    In dieser ÖNORM werden auch neue Bauprodukte (Bauteile) dargestellt, die nach europäischen Klassifizierungsmethoden entsprechend ihren Leistungsmerkmalen bestehen jedoch in Österreich keine Äquivalenz gefunden haben (Bauteile für die es keine Äquivalenzen gibt). Dies deshalb, weil die österreichische Normung derartige Bauteile noch nicht gekannt hat.

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    Jedenfalls gilt auch in Zukunft der Grundsatz, dass für alle im Brandschutzwesen verwendeten Bauprodukte ein Prüfbericht bzw. Klassifizierungsbericht als Nachweis über die entsprechenden Leistungseigenschaften vorgelegt werden muss. Wie bisher sind diese Prüf- bzw. Klassifizierungsberichte mit einem „Ablaufdatum“ versehen. Nicht mit dem Hintergrund, den tätigen Prüfstellen ein regelmäßiges Salär zukommen zu lassen, sondern basierend auf der Tatsache, Änderungen im Regelwerk jedenfalls in die Bauprodukte einfließen zu lassen. Damit entsprechen diese Bauprodukte den jeweils anerkannten und geltenden Regeln der Technik.

    Aus der Vielzahl von Feuerschutzabschlüssen, die sich für das ordnungsgemäße Verschließen von Öffnungen in brandabschnittsbildenden Konstruktionen ergeben, sind einige wenige hier erwähnt. Es sind dies die wichtigsten Vertreter jener Brandschutzsysteme, die als Feuerschutzabschlüsse Anwendung finden müssen:

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    Für einen Teil dieser Feuerschutzabschlüsse gelten die so genannten ÜA-Bestimmungen aus der Bauproduktenrichtlinie, welche die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, regelt. Für jene Bauprodukte, für die noch keine europäische technische Spezifikation vorliegt (CE-Kennzeichnung) gilt die „ÜA-Kennzeichnung“.

    In der Baustoffliste des OIB (abzufragen unter www.oib.or.at) sind unter Punkt 14. jene Feuerschutzabschlüsse genannt, für die diese

    • ÜA-Bestimmungen Anwendung finden. Es sind dies Feuerschutzabschlüsse nach ÖNORM B 3850 (Drehflügel-, Pendeltüren und -tore),

    • Feuerschutzabschlüsse nach ÖNORM B 3852 (Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und –tore),

    • Feuerschutzabschlüsse nach ÖNORM B 3860 (Dachbodenabschlüsse),

    • Rauchschutzabschlüsse nach ÖNORM B 3851,

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    • Verglasungselemente wie Brandschutzverglasungen nach ÖNORM EN 357 und

    • Brandschutzfenster nach ÖNORM B 3850 sowie • Brandschutzklappen nach ÖNORM M 7625.

    Wichtige Begriffe: Feuerschutztüre: Bauteil, der dazu bestimmt ist, die Übertragung von Brand und Rauch durch Türöffnungen zu verhindern. Brandschutzklappe: Bauteil, der dazu bestimmt ist, die Übertragung von Brand und Rauch durch Luftleitungen mittels mechanischer Verschlusselemente zu verhindern. Brandrauch-Steuerklappe; Klappe für Brandrauchsteuerung: Einrichtung, die geöffnet oder geschlossen werden kann, um die Absaugung des Brandrauches zu steuern. Weichschott: Abschottung mit nachweislich derselben Brandwiderstandsklasse wie die Wand oder Decke, durch die die Leitungen geführt wird. zB bestehend aus einem Dämmstoff (zB Mineralwolle) und allfälligen weiteren Komponenten. Leichtwand: Ständerwand, die zB mit Mineralwolle gedämmt ist und aus beidseitig beplankten Profilen (C-Profilen, Kanthölzern) besteht. Massive tragfähige Wand: Wand im Sinne der ÖNORM B 3350 (zB mindestens 17cm dickes Mauerwerk, mindestens 15cm dicke Betonwand) oder Stahlbetonwand. Starre Verbindung: Konstruktion, welche die Brandschutzklappe derart mit einer massiven tragfähigen Wand oder tragenden Decke verbindet, dass im Brandfalle anstehende Kräfte zB. durch Wärmedehnung der Luftleitung die Lage der Brandschutzklappe nicht verändern.

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    Einbau von Feuerschutzabschlüssen

    (Brandschutztüren) in der Praxis

    Die Notwendigkeit von Feuerschutztüren ergibt sich einerseits aus den Vorgaben der Baugesetze, der Arbeitsstättenverordnung 1998 sowie einer Vielzahl an gesetzlichen Bestimmungen und zutreffenden Normen. Der Einbau von Brandschutztüren hingegen ist nur in der zutreffenden ÖNORM B 3850 (Rauchschutztüren ÖNORM B 3851) und der jeweiligen Zulassung (Prüfung des Feuerschutzabschlusses in einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt) geregelt. Wichtiges vorweg: Ein Feuerschutztürelement besteht nicht nur aus dem Türblatt sondern aus

    • dem Türblatt, • der Zarge, • dem Mauerwerksanschluss, • dem Schloss und Schließzylinder, • dem Schließmittel (ggf. Schließfolgeregelung) und • den Dichtungen

    Eine Zusammenstellung einzelner geprüfter Komponenten zu einer Konstruktion ist dabei nicht zulässig, d.h. es dürfen nur gesamtheitlich geprüfte Konstruktionen zum Einbau gelangen! Das bedeutet, dass bei getrennter Ausschreibung von Positionen (zB Zarge bei den Schlosserarbeiten und Türblatt bei den Tischlerarbeiten) genau darauf zu achten ist, dass die sich ergebende Gesamtkonstruktion eine Zulassung besitzt. Es empfiehlt sich daher eine beispielhafte Angabe von Systemen. Im Zusammenhang mit dem Einbau von Feuerschutzabschlüssen treten auf der Baustelle dann Probleme und Mängel auf, wenn man sich dessen nicht bewusst ist, welche hohen Anforderungen an die Konstruktionen gesetzt werden. Dass nun Zarge und Türblatt aufeinander abgestimmt sein müssen ist bereits klar hervor gegangen. Wo aber liegt die wahre Schwachstelle bei Feuerschutztüren? Der Mauerwerksanschluss ist die Schwachstelle! Und das betrifft den Einbau vor Ort. Hier einige Beispiele von versetzten Feuerschutzabschlüssen und den dabei vorgefundenen Mängeln:

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    Der Mauerwerksanschluss mittels PU-Schaum: Es gibt vereinzelt Zulassungen für „Brandschutzschäume“, mit denen auch Feuerschutztüren eingebaut werden dürfen. Aber: Nur Holzzargen und keine Metallzargen! Der Grund liegt in der Dämmwirkung des Schaums, womit keine Wärmeabgabe an die

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    Wand erfolgen kann und somit die Wärmeleitung an die dem Brand abgekehrte Seite erfolgt. Normaler Bauschaum darf keinesfalls für den Einbau eines Feuerschutzabschlusses verwendet werden (auch das kommt immer wieder vor). „Das Loch in der Türe“… Feuerschutzabschlüsse dürfen keine Öffnungen besitzen, die im Brandfall unverschlossen bleiben. Dieser Punkt betrifft insbesondere fehlende Schließzylinder oder Blindrosetten.

    Müssen Feuerschutzabschlüsse einen Türschließer besitzen? Grundsätzlich ja! Ausnahmen gibt es nach ÖNORM nur für reine Servicezugänge und mit Zustimmung der zuständigen Behörden auch für Hotelzimmer oder Wohnungstüren. Dabei muß aber trotzdem die ÜA-Zertifizierung berücksichtigt werden, die nur den Einbau in zugelassener Form ermöglicht und in der Zulassung sind eben Schließer berücksichtigt. Somit kann eine Ausnahme eines Türschließers nur bedeuten, dass die gesetzliche Vorgabe der ÜA-Bestimmungen nicht eingehalten wird (Vorsatz?!). Somit sollte jedenfalls ein geeigneter Türschließer verwendet werden, bei Doppeltüren mit geeigneter Schließfolgeregelung.

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    Durchführung von Lüftungsleitungen in

    Brandabschnitten

    Brandschutzklappen in der Praxis

    Die Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen dient dem Vorbeugenden Brandschutz. Durch lüftungstechnische Anlagen dürfen in Gebäuden Brand und Rauch innerhalb bestimmter festgesetzter Zeiten (Brandwiderstands-dauer) nicht vom Entstehungsort des Brandes in andere, von diesem brandabschnittsmäßig getrennte Bereiche übertragen werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede durch Lüftungs- und Klima-leitungen entstandene Öffnung in brandbeständigen Brandab-schnitten (F90/REI 90/EI90) ebenfalls brandbeständig verschlossen werden muß. Aus der ÖNORM M 7624: Wo Luftleitungen einen Brandabschnitt durchstoßen sind grund-sätzlich Brandschutzklappen entsprechend ÖNORM M 7625 anzuordnen. Ausnahmen sind nach ÖNORM M 7624 nur unter strengen Voraus-setzungen zulässig. Neben dem Einbau dafür notwendiger Anlagenteile wie etwa

    • Brandschutzklappen (auch Brandschutz-Luftrückschlag-klappen)

    • Brandschutzventilen, etc. sind wichtige Randbedingungen einzuhalten, um die Qualität der Brandschutzabschlüsse zu gewährleisten. Aus dem Stmk. Baugesetz: In den Baugesetzen der Länder sind Bestimmungen für lüftungstech-nische Anlagen enthalten, die auf die grundsätzlichen Anforder-ungen, nicht jedoch auf die zusätzlichen Einbaubestimmungen und notwendigen Randbedingungen eingehen. Wozu auch, denn, sollte sich hier im Detail etwas ändern, so wäre eine Novellierung des jeweiligen Gesetzes erforderlich. Im Steiermärkischen Baugesetz 1995 ist folgendes geregelt:

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    § 63

    Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

    mit ihrem Betrieb weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist.

    (2) Luftleitungen, Kanäle und Schächte sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Behörde kann auch brennbare Baustoffe zulassen, wenn aus brandschutztechnischen Gründen dagegen keine Bedenken bestehen. Luftleitungen sind mit ausreichenden Reinigungs- und Überprüfungsöffnungen zu versehen.

    (3) In Luftleitungen sind bei den Durchbrüchen durch Brandabschnitte Brandschutzklappen einzubauen, sofern die Luftleitungen nicht brandbeständig ausgebildet sind und den Brandabschnitt öffnungslos durchqueren. Für die Lüftung von Bädern, Toiletten und innenliegenden Nebenräumen kann der Einbau von Brandschutzklappen bei Anordnung von Sammelschächten entfallen, wenn die Lufteinleitung in den Sammelschacht über mindestens geschoßhohe Nebenschächte erfolgt. Die Zuluft darf nicht aus dem Keller oder aus anderen brandgefährdeten Räumen entnommen werden.

    (4) Abluftleitungen von Küchendunstabzugsgeräten sind brandbeständig über Dach zu führen.

    Bitte beachten: In anderen Bundesländern gelten ähnliche Bestimmungen der dort verbindlichen Baugesetze. Normenstand Brandschutzklappen: Der derzeitige Normenstand ist im Umbruch. Nicht nur, dass es EU-weit Normen gibt, die unter Umständen auch in Österreich Anwendung finden (für den Fall, dass es keine österreichische Norm gibt), sondern auch in Österreich selbst gibt es Neustrukturierungen. Wichtige Vornormen/Entwürfe haben bereits ihre Wirkung gezeigt, da sie als Regel der Technik nicht mehr vernachlässigt werden können. Es handelt sich dabei im speziellen um die

    • Entwurf ÖNORM H 6025 Lüftungstechnische Anlagen – Brandschutzklappen (Anforderungen, Prüfung, Normkenn-zeichnung (ersetzt dann die ÖNORM M 7625))

    • Vornorm ÖNORM H 6031 Lüftungstechnische Anlagen – Einbau von Brandschutzklappen in Wände und Decken

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    die mit ihren Anforderungen wesentlich strengere Maßstäbe setzen als die „Vorgänger“-Normen. Im folgenden soll gerade auf die ÖNORM H 6031 eingegangen werden, die den Einbau von Brandschutzklappen in Wänden und Decken regelt. Sie wurde als Vornorm heraus gegeben, weil auf diesem Gebiet sowohl in österreichischen, als auch in anderen Normen hierüber nur wenige Inhalte ausfindig gemacht wurden. Es ist somit die Entwicklung im Fluss und weitere praktische Erfahrungen sollen abgewartet werden. Einbau von Brandschutzklappen: 1. Brandschutzklappen sind grundsätzlich starr einzubauen.

    Diese Forderung gilt zB als erfüllt, wenn die Brandschutzklappe einbetoniert oder eingemörtelt wird.

    2. Werden Brandschutzklappen in einen Bauteil mit einer Dicke von weniger als 25 cm eingebaut, so ist eine geeignete Dichtung zwischen Gehäuse und Verschlusselement anzuordnen (sofern nicht ein Nachweis der Entbehrlichkeit durch eine akkreditierte Prüfstelle erbracht wird.

    3. Werden Brandschutzklappen in ein Weichschott in einer massiven tragfähigen Wand oder Decke eingebaut, so sind die Klappen mit der Wand oder Decke starr zu verbinden.

    4. Werden Brandschutzklappen in ein Weichschott in einer Leichtwand eingebaut, so sind die Brandschutzklappen mit einer massiven tragfähigen Wand oder Decke starr zu verbinden.

    5. Durch Maßnahmen zur Dehnungskompensation (Wärmedehnung der Luftleitung und dadurch entstehende Kräfte auf Weichschotts) kann von einer starren Verbindung mit einer Wand oder Decke abgesehen werden. Eine Befestigung mit dem massiven Bauteil ist aber jedenfalls erforderlich.

    6. Wird eine Brandschutzklappe außerhalb eines Bauteils (Wand oder Decke) angeordnet, müssen die Luftleitung und das Gehäuse zwischen diesem Bauteil und dem Verschlusselement verkleidet werden.

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    System: Einbau von Brandschutzklappen:

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    Einbaubeispiele: Brandschutzklappe mit zusätzlicher Abhängung nach ÖNORM H 6031:

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    Brandschutzklappe (Brandschutz-Luftrückschlagklappe) mit Dehn-ungskompensation nach ÖNORM H 6031:

    Brandschutzklappe (Brandschutz-Luftrückschlagklappe) mit Dehnungskompensation nach ÖNORM H 6031 (Rohbau):

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    KEIN BEISPIEL

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    Durchführung von Leitungsanlagen in Brandabschnitten

    Brandabschottungen in der Praxis

    Abschottungen sind erforderlich, wenn Leitungsanlagen brandabschnittsbildende Bauteile durchbrechen. Die vormals herangezogene ÖNORM B 3836 (außer Kraft seit 01.04.2005) hat dabei die Abschottung von Kabelanlagen behandelt. Für alle anderen Leitungstypen (zB nicht brennbare und brennbare Rohrleitungen) wurden die Bestimmungen der ÖNORM B 3800-2 heran gezogen. Die nunmehr bereits gültige ÖNORM EN 1366-3 behandelt unter anderem

    • Norm-Massivwandkonstruktionen, • Norm-Leichtwandkonstruktionen, • Decken in Massivbauweise, • Decken in Leichtbauweise

    und deren Durchbrüche. Die Durchführung von Anlagen betrifft nicht mehr ausschließlich Kabelanlagen sondern auch Leitungsanlagen (brennbare und nicht brennbare Rohrleitungen). Dabei sind im speziellen im Zusammenhang mit Kabelanlagen unüblich groß dimensionierte Durchführungen angenommen, weshalb auf österreichischer Ebene eine Produktnorm als Nachfolger der ÖNORM B 3836 vorgesehen ist. Als Leistungskriterien für die Bewertung von Abschottungen werden

    • Raumabschluss („E“) • Wärmedämmung („I“) und • Dichtheit („S“)

    bewertet und zugeordnet. Folgende Typen von Schottsystemen sind üblich:

    • Hartschotts • Weichschotts • Kombinationsschotts • Brandschutzpolster • Modulschott • Sonderschott

    Quelle: SVT GmbH

    www.svt.de

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    Rauchausbreitungsgefahren:

    • Der Anschluss des Schottsystems an die Wand oder Decke ist maßgeblich für die Dauerhaftigkeit einer Abschottung, wobei Fehler im Zusammenhang mit

    o der Vorbereitung der Anschlussstellen erfolgen (zB fehlende Haftbrücken in Form des Voranstrichs),

    o den notwendigen Laibungen bei Trockenbaukonstruktionen entstehen (Laibungen werden nicht ausgeführt),

    o etc. • die Kabelbündel werden nur ganz an den äußersten Kabel mit

    dem systembezogenen Brandschutzanstrich versehen, die inneren Kabel begünstigen einen Abbrand und damit die Entstehung von Löchern,

    • nachträgliche Nachbelegungen erfolgen unter teilweiser Zerstörung des bereits fertig gestellten Schotts, das Schott wird nicht wieder hergestellt,

    • Maximalbelegungen der Schotts werden überschritten, die Schotteigenschaften damit beeinträchtigt,

    • Schottsysteme werden nicht unter den genehmigten und zugelassenen Bedingungen eingebaut, Materialstärken werden unterschritten, zugelassene Materialien werden gegen kostengünstigere und „optisch gleichwertige“ getauscht,

    • geeignete Systeme (zB Unterputz-Spülkästen als gesamter Bauteil) werden nicht verwendet.

    Häufige Probleme in der Ausschreibung:

    • Brandschotte werden nicht als eigenes Gewerk ausgeschrieben sondern den einzelnen Fachplanerbereichen überlassen (Baumeister, Elektrotechnik, Haustechnik, Lüftungstechnik, etc.), womit weiters

    • Verantwortlichkeiten nicht erkannt werden, • die Wahl der Systeme erfolgt nicht mit der notwendigen

    Sensibilität (siehe zB unten „Auswahlkriterien“), • Rahmenbedingungen wie dauernde Feuchtigkeit oder

    Chemische Atmosphären werden nicht beachtet, womit es nach einiger Zeit zur Zerstörung der Schotts kommt,

    • Stückzahlen und diesen zugeordnete Größenangaben fehlen und es werden nur Pauschalpreise abgefragt (damit kommt es unweigerlich zu „Billigangeboten“, womit oft bei der Ausführung und beim Material gespart wird),

    • ungeeignete Systeme werden ausgeschrieben, • im Bereich von Sanitärinstallationen werden anstatt

    geeigneter brandbeständiger Unterputz-Spülkästen in der

    Quelle: Airfiretech GmbH. www.airfiretech.at

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    Schachtwand nur „normale“ Unterputz-Spülkästen ausgeschrieben, da die brandbeständigen unbekannt sind,

    • etc. Im Bereich der Abschottungen bestehen unvergleichlich große Risiken für die Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem Gebäude. Eine in Deutschland durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass etwa 50% der Abschottungen innerhalb eines Bauwerkes beschädigt waren und ihre Funktion nicht gewährleistet ist.

    Kabelabschottungen - Auswahlkriterien

    (Geprüfte Systeme für Kabelabschottungen)

    Systeme Weichschott Weichschott Hartschott Modulschott Polsterschott Schaumschott Sonderformen Systemeigenschaften Dämmsch. Ablationsbesch. Stopfen / Ziegel

    Größenbeschränkungen X X X X X X XProvisorische Abschottung XDeckeneinbau (X) (X) (X) (X) (X) (X)Einbau Leichtbauständerwand (ÖN B-3410) (X) (X) (X) (X) (X) (X)Einbau Leichtbauschachtwand (ÖN B- 3412) (X) (X) (X) (X) (X)UV - Beständigkeit X X X X (X)Feuchtigkeitsbeständigkeit (Außenanwendung) X X (X)Hochdruckwasserfest (Löschwasser) X XBegehbarkeit (mit Bewehrung) XÜbermalbarkeit (X) X X (X)Nachbelegung einfach X X X X X

    X = zutreffend(X) = systemabhängig (siehe Prüfzeugnis)

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    Hier einige Negativbeispiele ungeeigneter Durchführungen:

    Kombischotte- Auswahlkriterien

    (Geprüfte Systeme für Kabel- Kunststoff- u. Metallrohrleitungen)

    Systeme Weichschott Weichschott Hartschott Modulschott Polsterschott Schaumschott Sonderformen Systemeigenschaften Dämmsch. Ablationsbesch. Stopfen / Ziegel

    Größenbeschränkungen X X X XProvisorische Abschottung XDeckeneinbau X X X derzeit (X) derzeit derzeitEinbau Leichtbauständerwand (ÖN B-3410) (X) (X) (X) (X)Einbau Leichtbauschachtwand (ÖN B-3412) (X) (X) (X) (X)UV - Beständigkeit X X X nicht (X) nicht nichtFeuchtigkeitsbeständigkeit (Außenanwendung) X (X)Hochdruckwasserfest (Löschwasser) (X) geprüft geprüft geprüftBegehbarkeit (mit Bewehrung) XÜbermalbarkeit (X) X XNachbelegung einfach X X X

    X = zutreffend(X) = systemabhängig (siehe Prüfzeugnis)

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    Im Vergleich dazu normgemäße und zulassungskonforme Ausführungen: