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Schuldnerberatung Tirol „Gehaltsexekution und Schuldenregulierungsverfahren“ Seminar Entwicklungspartnerschaft Für den Inhalt verantwortlich : Dr. Hannes Neurauter, Richter BG Zell am Ziller Mag. Thomas Huber, Schuldnerberatung Tirol gefördert aus Mitteln des Bevorrechtete Schuldnerber atung Mitglied der ASB Dachorganisation der Schuldnerberatungen Österreichs Gefördert von Land Tirol, AMS, ESF und Arbeiterkammer Tirol

Skriptum fürSeminare Lohnpfändung und SchuldenregulierungM2 · 5 Gehaltsexekution I.) Allgemeines a. Verfahrensablauf (Kurzversion) Ein gerichtliches Exekutionsverfahren setzt einen

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Schuldnerberatung Tirol

„Gehaltsexekution und Schuldenregulierungsverfahren“

Seminar Entwicklungspartnerschaft

Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Hannes Neurauter, Richter BG Zell am Ziller Mag. Thomas Huber, Schuldnerberatung Tirol

gefördert aus Mitteln des

Bevorrechtete Schuldnerberatung

Mitglied der ASB Dachorganisation der

Schuldnerberatungen Österreichs

Gefördert von Land Tirol, AMS, ESF und Arbeiterkammer Tirol

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Inhaltsverzeichnis

Gehaltsexekution.............................................................................................. 5

I. Allgemeines ....................................................................................................................... 5

A. Verfahrensablauf (Kurzversion) ..................................................................................... 5

B. Verfahrensabschnitte...................................................................................................... 5

II. Exekutionsantrag.......................................................................................................... 6

A. Exekutionsmittel ............................................................................................................. 6

B. Parteien des Gehaltsexekutionsverfahrens..................................................................... 6

C. Entstehung und Wirkung des Pfandrechtes.................................................................... 6

D. Gehaltsexekution nach § 294 EO (= bekannter Drittschuldner) ............................. 7

E. Gehaltsexekution nach § 294a EO (= unbekannter Drittschuldner) ....................... 7

F. Vereinfachtes und ordentliches Bewilligungsverfahren................................................. 7 1. Allgemeines ................................................................................................................ 7 2. Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ............................................ 7 3. Besonderheiten des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ....................................... 7

G. Zuständiges Gericht........................................................................................................ 7

III. Bewilligung der Exekution........................................................................................... 8

A. Allgemeines..................................................................................................................... 8

B. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe ............................................................................................ 8

C. Drittschuldneranfrage .................................................................................................... 9 1. Zeitpunkt..................................................................................................................... 9 2. Positive Auskunft des Hauptverbandes...................................................................... 9 3. Negative Auskunft des Hauptverbandes .................................................................... 9

IV. Pfändbare und unpfändbare Einkommen ................................................................. 9

A. Allgemeines..................................................................................................................... 9

B. Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO)........................................................................ 10

C. Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO)........................................................ 11

D. Unbeschränkt pfändbare Forderungen ........................................................................ 11

V. Pfändung ......................................................................................................................... 12

A. Doppelverbot ................................................................................................................ 12

B. Pfandrang..................................................................................................................... 12

C. Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen................................................................ 12

D. Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ............................................. 12

E. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen........................................................................ 12

F. Umfang des vertraglichen Pfandrechts........................................................................ 13

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G. Verhältnis des gerichtlichen Pfandrechts zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht (§§ 300, 300a EO) ............................................................................................. 13

VI. Drittschuldnererklärung ............................................................................................ 14

A. Zeitpunkt ....................................................................................................................... 14

B. Inhalt............................................................................................................................. 14

C. Empfänger .................................................................................................................... 14

D. Haftung......................................................................................................................... 14

E. Kosten........................................................................................................................... 15

VII. Drittschuldnerklage.................................................................................................... 15

VIII. Existenzminimum................................................................................................... 16

A. Allgemeines zur Berechnung ........................................................................................ 16

B. Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ................................................................... 16

C. Kostenersatz des Drittschuldners................................................................................. 17

D. Erhöhung des Existenzminimums (§ 292a EO) ............................................................ 17

E. Herabsetzung des Existenzminimums (§ 292b EO) ...................................................... 17

F. Besonderheiten bei Unterhaltsexekutionen .................................................................. 18

G. Zusammenrechnung von Geld- und Sachleistungen (§ 292 EO)............................ 18

H. Sonderzahlungen .......................................................................................................... 18

I. Nachzahlungen ............................................................................................................. 19

J. Vorschüsse des Arbeitgebers ........................................................................................ 19

K. Abfertigungen (§ 291d EO) .......................................................................................... 19

L. "Bagatellgrenze"........................................................................................................... 20

IX. Aufstellung über die offene Forderung .................................................................... 20

A. Auf Verlangen des Drittschuldners .............................................................................. 20

B. Auf Verlangen des Verpflichteten................................................................................. 20

X. Zusammenrechnung ....................................................................................................... 21

A. Zusammentreffen mehrerer Gläubiger ......................................................................... 21

B. Zusammentreffen mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen denselben Drittschuldner...................................................................................................... 21

C. Zusammentreffen mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner................................................................................................. 21

XI. Pfändungsschutz für Selbständige ............................................................................ 22

XII. Verschleiertes Entgeld (§ 292e EO) .......................................................................... 22

XIII. Kontenschutz (§ 292 i EO)..................................................................................... 22

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XIV. Zwingendes Recht................................................................................................... 22

XV. Aufschiebung............................................................................................................... 23

A. § 42 EO......................................................................................................................... 23

B. Zahlungsvereinbarung (§ 311a EO idF EO-Nov. 2003) .............................................. 23

XVI. Beendigung/Einstellung der Gehaltsexekution.................................................... 24

A. Beendigung ................................................................................................................... 24

B. Einstellung .................................................................................................................... 24

C. Einstellung bei wiederkehrenden Leistungen ............................................................... 24

D. Verständigung des Gläubigers vom Ende des Bezuges ................................................ 24

XVII. Überweisung der gepfändeten Forderung ............................................................ 25

A. Rechte des betreibenden Gläubigers ............................................................................ 25

B. Zahlungsfrist ................................................................................................................. 25

C. Wirkung der Zahlung des Drittschuldners ................................................................... 25 1. Bei der Überweisung an Zahlungsstatt (§ 316 EO).................................................. 25 2. Bei der Überweisung zur Einziehung (§ 308 EO).................................................... 25 3. Schuldbefreiende Zahlung des Drittschuldners ........................................................ 26 4. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung nach §292l EO ..... 26

XVIII. Klärung von Zweifelsfragen durch das Gericht .................................................. 27

XIX. Hinterlegung (§ 307 EO)........................................................................................ 27

XX. Besonderheiten beim Konkurs .................................................................................. 28

XXI. Gerichtsformulare zum Download ....................................................................... 29

XXII. Informationsbroschüre 2004 für Arbeitgeber im Internet................................. 30

Schuldenregulierungsverfahren I.) Allgemeines II.) Außergerichtlicher Ausgleich III.)Antrag und Eröffnung IV.) Zahlungsplan V.) Abschöpfungsverfahren VI.) Aufhebung des Verfahrens VII.) Beispiel für Schuldenregulierung

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Skript trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren ausgeschlossen ist.

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Gehaltsexekution I.) Allgemeines

a. Verfahrensablauf (Kurzversion) Ein gerichtliches Exekutionsverfahren setzt einen Exekutionstitel voraus. Dabei handelt es sich in der Regel um ein rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil. Das Verfahren wird auf Antrag eines/r Gläubigers/in eingeleitet. Im Antrag muss der/die betreibende GläubigerIn das bzw. die Exekutionsmittel angeben. Insbesondere kommen dabei die Forderungsexekution und die Fahrnisexekution in Betracht. Die Gehaltsexekution ist ein Unterfall der Forderungsexekution. Die Exekution wird vom Gericht bewilligt, ohne dass der/die SchuldnerIn gehört wird und ohne dass geprüft wird, ob die Forderung zu Recht besteht. Bei Forderungen bis zu Euro 10.000,-- wird über den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren entschieden. Dies bedeutet, dass der/die betreibende GläubigerIn seinem Antrag keinen Nachweis über den Exekutionstitel beilegen muss. Bei Forderungen die Euro 10.000,-- übersteigen, ist vom Gericht das ordentliche Bewilligungsverfahren durchzuführen, d.h. es wird die Übereinstimmung von Antrag und Titel geprüft. Der/die betreibende GläubigerIn kann bei Forderungsexekutionen den/die DrittschuldnerIn angeben oder nicht. Wenn keine Drittschuldnerangabe erfolgt, erhebt das Gericht, ob beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein/e DrittschuldnerIn gespeichert ist.

b. Verfahrensabschnitte Die Gehaltsexekution besteht aus drei Teilen:

1. Dem Exekutionsantrag, 2. dem Exekutionsbewilligungsbeschluss und 3. dem Vollzugsverfahren.

Das Vollzugsverfahren lässt sich in drei Abschnitte unterteilen:

I. Pfändung der Gehaltsforderung (§ 294 EO) durch Doppelverbot (= Zahlungsverbot und Einziehungsverbot)

II. Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung (§§ 303 ff EO)

III. Befriedigung des betreibenden Gläubigers

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II.) Exekutionsantrag

a. Exekutionsmittel Exekutionsmittel sind diejenigen gerichtlichen Handlungen, durch die eine Leistung erzwungen werden soll. Wegen eines Exekutionstitels, der dem Gläubiger einen GELDBETRAG zuspricht, kann der Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung auf Ø bewegliches Vermögen und/oder Ø unbewegliches Vermögen

des Schuldners greifen. Dem Gläubiger (= betreibende Partei) steht es frei, welches Exekutionsmittel er gegen den Schuldner (= verpflichtete Partei) zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwendet. Der Gläubiger kann sogar die Anwendung

- mehrerer Exekutionsmittel - gleichzeitig - in einem Exekutionsantrag

beantragen. Siehe Übersicht !

b. Parteien des Gehaltsexekutionsverfahrens Im Gehaltsexekutionsverfahren stehen sich

1) der Betreibende (= Gläubiger des Verpflichteten), 2) der Verpflichtete (= Arbeitnehmer des Drittschuldners) und 3) der Drittschuldner (= Arbeitgeber des Verpflichteten)

vor dem Gericht (zuständig: Rechtspfleger) gegenüber.

c. Entstehung und Wirkung des Pfandrechtes Das Pfandrecht entsteht durch die Zustellung der Gehaltsexekutionsbewilligung an den Drittschuldner (= Arbeitgeber des Verpflichteten), der die Aufgabe hat, § den pfändbaren Teil der Bezüge des Verpflichteten an den betreibenden Gläubiger

und § den unpfändbaren Teil an den Verpflichteten

zu überweisen. Unterlaufen dem Drittschuldner dabei Fehler, ist er Schadenersatzansprüchen des

o Verpflichteten und/oder o betreibenden Gläubigers

ausgesetzt.

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d. Gehaltsexekution nach § 294 EO (= bekannter Drittschuldner)

Hier kennt der Gläubiger den Namen des Drittschuldners (= Arbeitgeber).

e. Gehaltsexekution nach § 294a EO (= unbekannter Drittschuldner)

Kennt der Gläubiger den Namen des Drittschuldners (= Arbeitgeber) nicht, hat das Gericht

o vor oder o nach

der Bewilligung der Exekution den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe eines allfälligen Dienstgebers des Verpflichteten zu ersuchen (= Drittschuldneranfrage).

f. Vereinfachtes und ordentliches Bewilligungsverfahren

i. Allgemeines Der Gehaltsexekutionsantrag muss entweder

F im ordentlichen oder F im vereinfachten (§ 54b EO)

Exekutionsbewilligungsverfahren gestellt werden.

ii. Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens Der Zweck der Einführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ist die Einbringung eines Exekutionsantrages im elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist u.a. anzuwenden

F zur Hereinbringung von Geldforderungen bis € 10.000,-- und F wenn - außer dem Titel - keine Vorlage von Urkunden vorgeschrieben ist.

iii. Besonderheiten des vereinfachten Bewilligungsverfahrens Es bedarf keiner Vorlage des Exekutionstitels.

g. Zuständiges Gericht Der Gehaltsexekutionsantrag ist

F bei dem Bezirksgericht einzubringen, F in dessen Sprengel der Wohnsitz des Verpflichteten liegt.

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III.) Bewilligung der Exekution

a. Allgemeines Über den Antrag auf Bewilligung der Gehaltsexekution ist vom Bezirksgericht § sofort, § ohne Einvernahme des Gegners, § ohne vorhergehende mündliche Verhandlung § allein auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag und der gleichzeitig vorgelegten

Urkunden, mit Beschluss (= Exekutionsbewilligungsbeschluss) zu entscheiden.

b. Rechtsmittel, Rechtsbehelfe Gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss können die Parteien folgende, binnen 14 Tagen nach der Zustellung bei Gericht einzubringende Rechtsmittel erheben:

F den Rekurs (§§ 65 bis 67 EO), F im vereinfachten Bewilligungsverfahren zusätzlich den Einspruch (§ 54c EO).

Der Drittschuldner kann

I das Zahlungsverbot mittels Rekurs anfechten und/oder

I dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung unzulässig ist. Beachte beim vereinfachten Bewilligungsverfahren:

Ø Bei Bewilligung der Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren, steht dem Verpflichteten das Einspruchsrecht offen. Um dessen Erledigung zu ermöglichen darf der/die DrittschuldnerIn erst nach Ablauf von 4 Wochen nach der Zustellung des Drittverbots an den/die betreibende/n GläubigerIn auszahlen. Bis dahin muss er/sie den pfändbaren Betrag zwar abziehen. Er/sie hat diesen jedoch zurückzubehalten. Vor Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist darf der/die DrittschuldnerIn den pfändbaren Betrag auch nicht gerichtlich hinterlegen. Wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss keinen Hinweis auf die Sperrfrist enthält, darf der/die DrittschuldnerIn die Zahlung an den/die GläubigerIn nicht zurückhalten und muss sofort auszahlen.

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c. Drittschuldneranfrage

i. Zeitpunkt Nur bei einer Gehaltsexekution nach § 294a EO (= unbekannter Drittschuldner) hat das Gericht § vor oder § nach

der Bewilligung der Exekution den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe eines allfälligen Dienstgebers des Verpflichteten zu ersuchen (= Drittschuldneranfrage).

ii. Positive Auskunft des Hauptverbandes Bei positiver Beantwortung der Drittschuldneranfrage durch den Hauptverband, also bei Bekanntgabe § des Namens und § der Adresse § eines Drittschuldners

hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung diesem Drittschuldner von Amts wegen mit Rsa zuzustellen.

iii. Negative Auskunft des Hauptverbandes Das Verfahren steht nach Abschluss des Verfahrens nach §§ 47, 48 EO still, bis vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf neuerlichen Vollzug durch neuerliche Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gestellt oder einer konkreten Person als Drittschuldner bekannt gegeben wird. IV.) Pfändbare und unpfändbare Einkommen

a. Allgemeines Die Gehaltsexekution besteht aus 2 Akten, und zwar

1. der Pfändung (§ 294 EO) der Gehaltsforderung des Verpflichteten gegen den Dritten (= Drittschuldner) durch Doppelverbot und

2. der Überweisung der gepfändeten Gehaltsforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner an den Gläubiger (§§ 303, 305 EO) bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers.

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b. Unpfändbare Forderungen (§ 290 EO) Die unpfändbaren Forderungen sind im § 290 EO zusammengefasst. Die wichtigsten unpfändbaren Forderungen sind:

o Aufwandsentschädigungen, das ist die Abgeltung der bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehende tatsächliche berufliche Mehraufwand wie zB: ü Die Entschädigung für auswärtige Arbeiten:

Für Fahrten mit dem eigenen PKW steht dem/der ArbeitnehmerIn das amtliche Kilometergeld zu. Dieses beträgt derzeit 0,36 Euro pro km. Für jede dienstlich mitbeförderte Person kommen 0,05 Euro pro km hinzu. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Taxis oder Flugzeugs stehen die tatsächlich entstandenen Kosten zu. Weiters gebühren dem/der ArbeitnehmerIn für Dienstreisen Tages- und Nächtigungsgelder, die sich nach der tatsächlichen Dauer der Reise zu richten haben. Die Tagesgebühr, die anfällt, wenn eine Reise mehr als 3 Stunden dauert, beträgt pro Stunde 2,20 Euro. Es können pro Tag bis zu 12 Stunden berücksichtigt werden. Für die Nächtigung stehen entweder die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale von Euro 15 zu.

ü Die Entschädigung für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird sowie die Entschädigung für den Kauf und die Reinigung typischer Arbeitskleidung. Gemäß § 292j Abs 3 EO darf der Drittschuldner solche Entschädigungen jedoch höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die im Steuer- oder im Sozialversicherungsrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.

ü Weitere im Gesetz nicht genannt Aufwandsentschädigungen können der Ersatz von Umzugskosten, Fehlgeldentschädigungen oder Trennungsgelder sein.

o Beihilfen und Zulagen, die einen Mehraufwand wegen einer Behinderung (zB Hilflosenzuschuss, Pflegegeld etc.) oder wegen (Um)schulungen abdecken sollen.

o Beiträge zu Bestattungskosten: Dabei kann es sich um Leistungen aus der Sozialversicherung aber auch um Beiträge des/der ArbeitgeberIn handeln.

o zweckgewidmete Transferleistungen wie zB Familienbeihilfe, Mietzinsbeihilfe etc.

o Karenz-(urlaubs)geld, o freiwillige Leistungen des/der ArbeitgeberIn wie Trinkgelder, Geldgeschenke

von Verwandten, Jubiläumszuwendungen, Ehrengeschenke etc., auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Beachte: Ø Die relative Unpfändbarkeit.

Ø Wenn Provisionen regelmäßig zu erwarten sind, sind diese Provisionsbezüge

pfändbar, wenn im Exekutionsantrag behauptet wird, dass der Verpflichtete auf Grund eines dauernden Dienstverhältnisses fortlaufend und regelmäßig

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Provisionszahlungen bezieht oder ein Dienstverhältnis vorliegt. In diesem Fall hat der Drittschuldner nicht die Möglichkeit, von diesen Provisionszahlungen die noch nicht eingenommenen Kundenzahlungen abzuziehen (als Gegenforderung).

Ø Hat der Drittschuldner (oder der betreibende Gläubiger) Zweifel, ob und in welcher

Höhe bestimmte Leistungen unpfändbar sind, sollte er beim Exekutionsgericht mittels eines Antrages nach § 292k EO eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes (= Feststellungsbeschluss) einholen. Hält sich der Drittschuldner an den Inhalt dieses Beschlusses,

o wirkt seine Zahlung schuldbefreiend und o kann ihm kein grobes Verschulden vorgeworfen werden.

Der Drittschuldner kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Exekutionsgerichtes die vom Antrag umfassten Beträge zurückbehalten.

c. Beschränkt pfändbare Forderungen (§ 290a EO) Bei den im § 290a EO aufgezählten Forderungen hat dem Verpflichteten im Zuge einer Exekution zur Hereinbringung

o von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen das Existenzminimum nach § 291b EO und o von allen anderen Ansprüchen das Existenzminimum nach § 291a EO

zu verbleiben. Diese gesetzlichen Pfändbarkeitsgrenzen sind sowohl bei § der gerichtlichen Pfändung als auch bei § der rechtsgeschäftlichen Verpfändung, Abtretung, Anweisung oder bei einem

sonstigen Rechtsgeschäft zu beachten (§ 293 Abs 2 EO). Zu den beschränkt pfändbaren Forderungen zählen u.a.:

- Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis - Einkünfte aus einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis - Sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsverhältnisse aller Art, die die

Erwerbstätigkeit des/der Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen

- Pensionen und sonstige Ruhe- und Versorgungsbezüge - Leistungen der Sozialversicherung, z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,

Krankengeld, Wochengeld - Gesetzliche Unterhaltsleistungen

d. Unbeschränkt pfändbare Forderungen Alle anderen, nicht in den §§ 290 und 290a EO genannten Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber einen Dritten sind unbegrenzt pfändbar (zB Schmerzengeldansprüche, geschäftliche Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen, Bestandverträgen, etc.).

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V.) Pfändung

a. Doppelverbot Die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner geschieht durch das im Bewilligungsbeschluss ausgesprochene Doppelverbot (siehe Feldgruppe 06). Dieses Doppelverbot besteht darin, dass

1. dem Drittschuldner verboten wird, an den Verpflichteten zu zahlen (= Zahlungsverbot) und

2. dem Verpflichteten verboten wird, Zahlungen des Drittschuldners anzunehmen und über die gepfändete Forderung zu verfügen (= Einziehungsverbot).

b. Pfandrang Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses (Zahlungsverbot) an den Drittschuldner (!) hat der Gläubiger das Pfandrecht und damit den Pfandrang erworben. Werden dem Drittschuldner am selben Tag

o mehrere Zahlungsverbote, also Exekutionsbewilligungsbeschlüsse und/oder

o mehrere Verpfändungserklärungen (bei vertraglichen Pfandrechen) zugestellt, so haben alle hiedurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang.

c. Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das Arbeitseinkommen des Verpflichteten zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber innerhalb der drei folgenden Jahr danach das Existenzminimum übersteigt (§ 299 Abs 3 EO).

d. Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Wird das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 6 Monate unterbrochen, erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf das nach der Unterbrechung entstehende und fällig werdende Arbeitseinkommen. Voraussetzung ist, dass sich das alte und das neue Arbeitsverhältnis im Wesenskern nicht unterscheiden (§ 299 Abs 1 EO).

e. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen Sinkt das gepfändete Arbeitseinkommen unter das Existenzminimum, erreicht es aber innerhalb von 3 Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf das erhöhte Arbeitseinkommen.

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f. Umfang des vertraglichen Pfandrechts Der Drittschuldner hat Zahlungen aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts erst dann vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger

o einen Anspruch auf Verwertung hat oder o den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat und o die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem

Drittschuldner angezeigt wurde.

Davor ist der Drittschuldner nur auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen (§ 300a Abs 2 EO).

g. Verhältnis des gerichtlichen Pfandrechts zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht (§§ 300, 300a EO)

Zession

Eine Zession ist die Übertragung einer Forderung an einen Dritten. Dabei kann es sich um

o eine Zession zur Zahlung oder um o eine Sicherungszession

handeln. Bei der Zession zur Zahlung ist für den Rang grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses der Zessionsvereinbarung maßgeblich, bei der Zession zur Sicherstellung der Zeitpunkt der Verständigung des/der Drittschuldners/in.

Vertragliche Verpfändung Die Verpfändung des Bezuges ist eine oft gewählte Form der Sicherung einer Forderung. Der/die Verpflichtete tritt dabei seine zukünftig fällig werdenden Bezüge im pfändbaren Umfang an seine/n Gläubiger/in ab. Dies ist insbesondere im Kreditwesen üblich. Wurde das Arbeitseinkommen vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts zwar nicht entgegen (§ 300a Abs 2 EO). Das gerichtliche Pfandrecht ist aber nachrangig. Der Rang richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Drittschuldner von der Verpfändung verständigt wird (= Zustellung ). Die Auszahlung an den/die GläubigerIn hat aber nur dann zu erfolgen, falls dieser

o einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwertungsanspruch nachweist und

o keine rangmäßig besser gestellten Forderungen bestehen.

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VI.) Drittschuldnererklärung

a. Zeitpunkt Sofern der Gläubiger in der Feldgruppe 10 Punkt 2 nicht durch Ankreuzen auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet hat, hat der Drittschuldner binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Auftrages des Exekutionsgerichtes eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§ 301 EO). Das Datum des Poststempels ist entscheidend.

b. Inhalt Siehe Fragebogen Formular E-Dritt 1a. In der Drittschuldnererklärung sich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin insbesondere zu folgenden Fragen zu äußern

o ob die Forderung des/der ArbeitnehmerIn als begründet anerkannt wird o ob es sich um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder eine sonstige

Forderung handelt o die Höhe der Forderung o ob es weitere Forderungen gibt o die Anzahl der Unterhaltspflichten des/der Verpflichteten o ob ein Vorschuss gewährt wurde o ob andere GläubigerInnen Ansprüche auf die Entgeltleistung haben o ob der/die Verpflichtete auf Zahlung geklagt hat o ob es Gründe gibt, nicht zahlungsbereit zu sein

c. Empfänger Der Drittschuldner hat diese Erklärung ü dem Exekutionsgericht und ü eine Abschrift dem betreibenden Gläubiger

zu übersenden (§ 301 Abs 2 EO).

d. Haftung Für eine

o schuldhaft nicht, o vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig

abgegebene Drittschuldnererklärung haftet der Drittschuldner (§ 301 Abs 3 EO).

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e. Kosten Der Drittschuldner erhält für seine Drittschuldnererklärung Kosten, die der betreibende Gläubiger vorläufig zu tragen hat und die sich der Drittschuldner auch von der überwiesenen Forderung einbehalten kann – sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird. (§ 302 EO). Die Kosten betragen:

☺ € 25,--, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und ☺ € 15,-- in allen anderen Fällen.

In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten. VII.) Drittschuldnerklage Die Drittschuldnererklärung kann nicht (!) mit einer Klage etc. erzwungen werden. Es gibt auch keine strafrechtlichen Folgen. Hat der Drittschuldner seine Pflichten im Zusammenhang mit der Drittschuldnererklärung verletzt, haftet er dem betreibenden Gläubiger für alle Schäden, die diesem daraus entstehen:

a) Wenn der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgibt, haftet er bereits für leichte Fahrlässigkeit (§ 301 Abs 3 EO).

b) Hat der Drittschuldner zwar eine Drittschuldnererklärung abgegeben, ist diese aber unrichtig oder unvollständig ausgefüllt, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 301 Abs 3 EO).

Mit der Drittschuldnerklage begehrt der betreibende Gläubiger vom Drittschuldner die Zahlung des pfändbaren Teils der Gehaltsforderung. Der Gläubiger hat dem Verpflichteten den Streit gerichtlich zu verkünden, wenn der Verpflichtete im Inland wohnt und ihm dessen Wohnsitz bekannt ist. (vgl. auch § 308a EO).

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VIII.) Existenzminimum

a. Allgemeines zur Berechnung Die Berechnung und Überweisung des ü Existenzminimums an den Verpflichteten

und ü des pfändbaren Teils der Forderung an den betreibenden Gläubiger

hat der Drittschuldner vorzunehmen. Hiebei kann sich der Drittschuldner der jährlich (!) vom Bundesministeriums für Justiz herausgegebenen Tabellen (= Existenzminimum-Verordnung) bedienen. Beachte: Ø Vom errechneten Gesamtbezug (=Bruttobezug) sind zunächst die Beträge, die

unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des/der Verpflichteten abzuführen sind (insb. Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag), unpfändbare Bezüge oder Bezugsteile, die Beiträge für Interessensvertretungen und bestimmte Versicherungsbeiträge abzuziehen. Der so ermittelte Nettolohn ist mit dem „Nettolohn“ der äußerst linken Spalte der Tabellen der Existenzminimum-Verordnung identisch. Beispiel 1:

Herr M. hat einen Monatslohn von Euro 1.600,-- brutto (14 Mal im Jahr; er ist für seine Frau und 1 Kind unterhaltspflichtig). Vom Bruttolohn sind abzuziehen (fiktiv):

Sozialversicherung: 150,-- Lohnsteuer: 90,-- Aufwandsentschädigung: 40,-- Gewerkschaftsbeitrag: 10,--

Die Berechungsgrundlage (= Nettolohn) beträgt daher Euro 1.310,--

b. Berücksichtigung von Unterhaltspflichten Bei der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Verpflichteten hat der Drittschuldner von den Angaben seines Arbeitsnehmers (= Verpflichteter) auszugehen, solange ihm die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht bekannt ist.

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c. Kostenersatz des Drittschuldners Für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages stehen dem/der DrittschuldnerIn ☺ bei der ersten Zahlung an den/die betreibenden GläubigerIn 2 % vom an diesen zu

überweisenden pfändbaren Betrag, höchstens jedoch € 8,--, ☺ bei jeder weiteren Zahlung 1 %, höchstens jedoch € 4,--

zu (§ 292h EO). Diese Beträge kann sich der Drittschuldner

F von den dem Verpflichteten auszubezahlenden Beträgen, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird, ansonsten

F von den dem betreibenden Gläubiger zustehenden Beträgen einbehalten. Ist die Berechnung dieser Kosten strittig, hat auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht diese Kosten mittels Beschluss festzusetzen (§ 292h Abs 2 EO).

d. Erhöhung des Existenzminimums (§ 292a EO) Über Antrag hat das Gericht mittels Beschluss eine Erhöhung des Existenzminimums vorzunehmen, wenn

o der/die Verpflichtete wesentliche Mehrausgaben, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit (auch eines unterhaltsberechtigten Familienmitglieds) hat.

o der/die Verpflichtete unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zum Betrag der Ihm/ihr zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, hat

o der/die Verpflichtete besondere Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, hat

o ein Notstand des/der Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder Todesfalles vorliegt o oder der/die Verpflichtete besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten

hat

e. Herabsetzung des Existenzminimums (§ 292b EO) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eines/r Gläubigers/in

o das Unterhaltsexistenzminimum angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

o auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hierfür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

o das Existenzminimum herabzusetzen, wenn der/die Verpflichtete im Rahmen seines/ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs 2 EO erfasst werden (zB Trinkgelder).

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f. Besonderheiten bei Unterhaltsexekutionen Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so ist zur Berechnung der Höhe der unpfändbaren Beträge die für diese Forderung geltende Tabelle der Existenzminimum-Verordnung zu verwenden. Dies ist eine der Tabellen, deren Bezeichnung mit der Ziffer "2" beginnt, in der Regel (bei monatlicher Auszahlung des Arbeitseinkommens und Sonderzahlungen wie dem 13. und 14. Gehalt) die Tabelle „2a m“. Bei Zusammentreffen mit einer weiteren Forderung ist auch der Differenzbetrag zwischen den in Tabellen 1 und 2 der Existenzminimum-Verordnung angeführten Werten zu ermitteln. Aus dem Differenzbetrag sind

o vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig vom Pfandrang im Verhältnis der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen;

o aus dem verbleibenden Rest sind die rückständigen Unterhaltsforderungen nach ihrem Pfandrang zu tilgen.

Beachte:

Ø Die Unterhaltsberechtigten, die gegen den Verpflichteten eine Exekution wegen ihrer Unterhaltsansprüche führen sind bei der Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums nicht zu berücksichtigen.

g. Zusammenrechnung von Geld- und Sachleistungen (§ 292 EO)

Ein Drittschuldner

Die Zusammenrechnung ist vom Drittschuldner selbst vorzunehmen. Die Sachleistungen sind in diesem Fall in Geld zu bewerten (siehe dazu auch § 292j Abs 4 iVm Abs 3 EO).

Mehrere Drittschuldner

Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Exekutionsgericht – allerdings nur auf Antrag - die Zusammenrechnung in einem Beschluss anzuordnen und den Drittschuldner anzugeben, der dem Verpflichteten das Existenzminimum zu überlassen hat.

h. Sonderzahlungen Nur vom 13. und vom 14. Monatsbezug hat dem Verpflichteten jeweils das sich aus der für monatliche Leistungen vorgesehene Tabelle 1a oder 2a ergebende Existenzminimum zu verbleiben (§ 290b erster Satz EO idF EO-Novelle 2003).

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i. Nachzahlungen Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen (§ 290c Abs 3 EO).

j. Vorschüsse des Arbeitgebers Der Drittschuldner kann zur Hereinbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses (oder Darlehens) auf den unpfändbaren Teil des Einkommens des Verpflichteten greifen. Dem/der Verpflichteten muss jedoch der Mindestbetrag des § 292 Abs 4 EO (= halber Grundbetrag des § 291a Abs 1 oder § 291b Abs 2 EO) verbleiben. Nur wenn der Vorschuss nicht zur Gänze aus der Differenz zwischen diesem Mindestbetrag und dem unpfändbaren Freibetrag hereingebracht werden kann besteht die Möglichkeit, auch auf den pfändbaren Betrag zu greifen. Dieser ist ansonsten den betreibenden GläubigerInnen vorbehalten.

k. Abfertigungen (§ 291d EO) Einmalige Leistungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren

o wie insbesondere die Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung (= Urlaubsersatzleistungen) sowie die Abfertigungen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz,

o nicht aber die Kündigungsentschädigung sind - selbst wenn sie mehrere Monatsbezüge ausmachen - wie ein Monatsbezug zu behandeln, für den nur ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag gilt. Allerdings erhöht sich die Obergrenze (ab der alles pfändbar ist), je nachdem, für wie viele Monate die Abfertigung bezahlt wurde. Die Höchstberechnungsgrundlage (= Obergrenze) ist also mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, für die der Beendigungsanspruch zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel (§ 291d Abs 1 EO idF EO-Nov 2003). Die unpfändbaren Freibeträge für diese einmaligen Leistungen ergeben sich aus der in der Anlage 2 angeschlossenen

o Tabelle „2cm“, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist,

o bei allen anderen hereinzubringenden Forderungen aus der Tabelle „1cm“. Der pfändbare Teil ist dem betreibenden Gläubiger frühestens nach 4 Wochen auszuzahlen. Soweit die Ansprüche erst später fällig werden (nach dem Arbeitsrecht), ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

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Beachte: Ø Hat der Verpflichtete zusätzlich zu solchen Beendigungsansprüchen auch einen

Anspruch auf Abfertigung, so sind diese Leistungen zusammen zu rechnen. Die Obergrenze ist von der Leistung zu nehmen, die den längeren Zeitraum abdeckt.

Ø Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vor, hat dem

Verpflichteten über seinen Antrag jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrages zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen. Damit der Verpflichtete Zeit für die Stellung eines solchen Antrags hat, darf der Drittschuldner den pfändbaren Betrag erst nach vier Wochen auszahlen.

l. "Bagatellgrenze" Der Gesamtbetrag des Arbeitseinkommens ist als pfändungsfrei behandeln, wenn die ungerundete Berechnungsgrundlage das Existenzminimum um nicht mehr als 10 Euro monatlich, 2,5 Euro wöchentlich, oder 50 Cent täglich übersteigt (§ 292j Abs 5 EO). IX.) Aufstellung über die offene Forderung

a. Auf Verlangen des Drittschuldners Nach vollständiger Bezahlung der in der Exekutionsbewilligung angeführten festen Beträge kann (!) der Drittschuldner vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung der noch offenen Restforderung verlangen (§ 292l Abs 1 EO; siehe Vordruck bei der Exekutionsbewilligung). Diese Aufforderung hat der Drittschuldner direkt an den betreibenden Gläubiger zu richten und auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger in seiner Aufforderung eine Frist von 4 Wochen zu geben und darf nach deren fruchtlosen Ablauf die pfändbaren Bezüge – je nach Sachlage – dem Verpflichteten oder dem nächstrangigen Gläubiger auszahlen, und zwar bis er die Aufstellung erhält.

b. Auf Verlangen des Verpflichteten Der Verpflichtete hat das Recht, vom betreibenden Gläubiger (direkt) § eine Quittung über die bereits an ihn bezahlten Beträge und § eine Aufstellung über die noch offenen Beträge

zu erhalten. Wenn der betreibende Gläubiger dieser Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung nachkommt, kann der Verpflichtete beim Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution beantragen (§ 292l Abs 2 EO).

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X.) Zusammenrechnung

a. Zusammentreffen mehrerer Gläubiger Beim Zusammentreffen mehrerer Gläubiger gilt:

1) das Prioritätsprinzip (= Wer zuerst kommt kassiert zuerst) und 2) bei gleichem Rang das Prinzip der Befriedigung nach dem Verhältnis der

Gesamtbeträge (einschließlich Nebengebühren) der gleichrangigen Forderungen.

b. Zusammentreffen mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen denselben Drittschuldner

Wenn dem/der Verpflichteten gegen denselben/dieselbe DrittschuldnerIn

o mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen zustehen oder

o er/sie beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat, dann muss der/die DrittschuldnerIn die Zusammenrechnung von sich aus vornehmen. Diese Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn einzelne Forderungen gar nicht gepfändet wurden. Dabei sind Sachleistungen höchstens mit einem der Werte zu berücksichtigen die im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für den Personenkreis gelten, dem der/die Verpflichtete angehört, vorgesehen sind. In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag der Parteien das Gericht (§ 292 Abs 5 EO).

c. Zusammentreffen mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner

Zusammenzurechnen hat hier das Exekutionsgericht, allerdings nur über Antrag des betreibenden Gläubigers (= Zusammenrechnungsbeschluss). Das Gericht hat in einem solchen Zusammenrechnungsbeschluss auch den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Freibeträge an die verpflichtete Partei zu gewähren hat.

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XI.) Pfändungsschutz für Selbständige Wenn dem Verpflichteten für persönlich geleistete Arbeiten eine einmalige (also nicht wiederkehrende) Entlohnung zusteht, wird die gesamte Forderung gepfändet. Einem solchen Verpflichteten steht ein besonderer Pfändungsschutz nach § 291e EO zu. Durch diese Bestimmung kann auch ein Selbständiger (zB Rechtsanwalt, Arzt, Künstler etc.) – allerdings nur über seinen Antrag - im Wege der § Einschränkung oder § Einstellung

der Forderungsexekution Pfändungsschutz (= ein Existenzminimum) für einmalige Vergütungsansprüche erhalten. Dem Verpflichteten ist soviel zu belassen,

o wie er während eines angemessenen Zeitraumes o für den eigenen notwendigen Unterhalt sowie o den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt gewährt,

benötigt. XII.) Verschleiertes Entgeld (§ 292e EO) Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise bezahlt werden,

o ohne Gegenleistung o oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung,

so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Drittschuldner, dass der Drittschuldner ein angemessenes Entgelt schuldet (§ 292e EO). XIII.) Kontenschutz (§ 292 i EO) Wird dadurch ermöglicht, dass die Bank das gepfändete Guthaben erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses (Exekutionsbewilligungsbeschluss) an den betreibenden Gläubiger zahlen darf. XIV.) Zwingendes Recht Die Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen kann durch eine zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger getroffene Vereinbarung ü nicht ausgeschlossen oder ü nicht beschränkt

werden (§ 293 EO).

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XV.) Aufschiebung

a. § 42 EO Bei einer Aufschiebung nach § 42 EO hat der Drittschuldner

F die pfändbaren Beträge einzubehalten und

F den unpfändbaren Fre ibetrag weiterhin an den Verpflichteten zu überweisen.

b. Zahlungsvereinbarung (§ 311a EO idF EO-Nov. 2003) Der § 45a EO idF EO-Nov. 2003 Ermöglicht eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung, wenn zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei eine Zahlungsvereinbarung (zB Ratenzahlung) getroffen worden ist. Das Exekutionsgericht entscheidet über den Aufschiebungsantrag mittels Beschluss. Ein Fortsetzungsantrag kann frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht gestellt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt, wird das Fahrnisexekutionsverfahren von Amts wegen eingestellt. Beachte: Ø Bei einer Aufschiebung der Gehaltsexekution wegen einer Zahlungsvereinbarung

gemäß § 45a EO werden die bereits vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben. Dies bedeutet, dass der Drittschuldner dem Verpflichteten

o neben dem unpfändbaren Teil seines Bezuges (= Existenzminimum) o auch den pfändbaren Teil seines Bezuges

zu überweisen hat.

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XVI.) Beendigung/Einstellung der Gehaltsexekution

a. Beendigung Nach gänzlicher Bezahlung der betriebenen Forderung durch den Drittschuldner tritt die Beendigung der Exekution ein.

b. Einstellung Durch einen Beschluss des Exekutionsgerichtes (= Einstellungsbeschluss) erlischt das Pfandrecht und der Drittschuldner darf keine Zahlungen mehr an den betreibenden Gläubiger leisten.

c. Einstellung bei wiederkehrenden Leistungen Beachte den rangwahrenden Einstellungsbeschluss des § 291c Abs 2 EO. Auf Antrag (!) des betreibenden Gläubigers hat das Exekutionsgericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Gehaltsexekution auszusprechen, dass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

d. Verständigung des Gläubigers vom Ende des Bezuges Der Drittschuldner hat den betreibenden Gläubiger ohne Aufforderung innerhalb einer Woche nach Endes des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Verpflichteten zu verständigen (§ 301 Abs 4 EO). Erfüllt der Drittschuldner diese Pflicht schuldhaft nicht, haftet er dem betreibenden Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist hiebei mit € 1.000,-- je Bezugsende begrenzt. (§ 301 Abs 4 und 3 EO).

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XVII.) Überweisung der gepfändeten Forderung

a. Rechte des betreibenden Gläubigers Durch die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Drittschuldner erlangt der betreibende Gläubiger das Recht,

F vom Drittschuldner die Zahlung der gepfändeten Forderung zu verlangen, F den Drittschuldner zu mahnen und F die gepfändete Forderung unter Umständen vom Drittschuldner einzuklagen

(= Drittschuldnerklage; § 301 Abs 3 EO). Der betreibende Gläubiger wird also zum gesetzlichen Vertreter des Schuldners. Er ist jedoch nicht ermächtigt, auf Rechnung des Schuldners über die gepfändete Forderung Vergleiche zu schließen oder dem Drittschuldner die Schuld zu erlassen.

b. Zahlungsfrist Wurde die Forderungsexekution nach § 294 EO oder § 294a EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) bewilligt, so darf der Drittschuldner erst 4 Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den betreibenden Gläubiger zahlen (§ 303a EO).

c. Wirkung der Zahlung des Drittschuldners

i. Bei der Überweisung an Zahlungsstatt (§ 316 EO) Kommt praktisch nicht vor.

ii. Bei der Überweisung zur Einziehung (§ 308 EO) Die Forderung des betreibenden Gläubigers wird nur im Umfang der tatsächlichen Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger getilgt (§§ 303, 305 und 308 EO). Der Zahlung des Drittschuldners kommt doppelte Wirkung zu: ü die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten wird getilgt und ü die Verbindlichkeit des Drittschuldners gegenüber dem Verpflichteten erlischt.

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iii. Schuldbefreiende Zahlung des Drittschuldners Die Zahlung des Drittschuldners an den betreibenden Gläubiger wirkt schuldbefreiend, wenn den Drittschuldner

o weder Vorsatz o noch grobe Fahrlässigkeit trifft oder, o wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses zahlt, der den unpfändbaren

Freibetrag festlegt. Beachte: Ø Eine Zahlung in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den

im Vorjahr gültigen Beträgen der Existenzminimum-Verordnung oder während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner ge ltenden Beträgen wirkt ebenfalls schuldbefreiend.

iv. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung nach §292l EO

Der Drittschuldner kann, § wenn der betreibende Gläubiger aufgrund der Aufforderung des Drittschuldners

(§ 292l Abs 1 EO) eine Aufstellung über die offene Forderung übersendet oder § wenn der Drittschuldner aufgrund der Aufforderung des Arbeitnehmers

(Verpflichteten), eine Quittung (§ 292l Abs 2 EO) erhält, entsprechend der übermittelten Aufstellung/Quittung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.

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XVIII.) Klärung von Zweifelsfragen durch das Gericht Gemäß § 292k Abs 1 EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag folgende Fragen zu klären:

o ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind,

o ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Aufwandsentschädigungen dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen,

o und ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen an fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde tatsächlich dieses Pfandrecht begründet wurde.

Antragsberechtigt sind

o der/die GläubigerIn, o der/die Verpflichtete, o der/die DrittschuldnerIn und o im Falle ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages

Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind überdies diejenige Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat.

Beachte: Ø Der Drittschuldner kann die von einem solchen Antrag erfassten Beträge bis zur

rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zurückbehalten (§ 292k Abs 2 EO). XIX.) Hinterlegung (§ 307 EO) Wird die gepfändete Forderung nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner

o bei unklarer Sach- oder Rechtslage berechtigt, o auf Antrag des betreibenden Gläubigers sogar verpflichtet,

die gepfändete Forderung samt Nebengebühren zugunsten all dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen (§ 307 EO). Diese erlegten Beträge sind dann vom Exekutionsgericht zu verteilen. Beachte: Ø Eine Hinterlegung nach § 307 EO ist unzulässig, wenn dem Drittschuldner zur

Klärung von Zweifelsfragen ein Antragsrecht nach § 292k EO, also o ob Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, o ob und inwieweit ein Bezug/Bezugsteil pfändbar ist und o ob tatsächlich ein Pfandrecht begründet worden ist,

zusteht.

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XX.) Besonderheiten beim Konkurs Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitnehmers (= Verpflichteter) unberührt. Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgeltes fällt nicht in die Konkursmasse und ist daher vom Drittschuldner weiterhin an den Verpflichteten auszuzahlen. Die pfändbaren Bezugsteile hat der Drittschuldner § dem Konkursgericht

oder, § wenn ein Masseverwalter bestellt worden ist, dem Masseverwalter

auszuzahlen. Exekutive Pfandrechte erlöschen gemäß § 12a Abs 3 KO, allerdings nicht immer endgültig! Bei vertraglichen Pfandrechten beachte § 12a KO nach der Insolvenzrechtsnovelle 2002. Beachte:

Ø Unterhaltsgläubiger können während des Konkursverfahrens sowohl o wegen rückständiger als auch o wegen laufender

Unterhaltsforderungen Exekution führen, allerdings nur auf den Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsexistenzminimum und dem gewöhnlichen Existenzminimum.

Ø Während des laufenden Konkursverfahren können bezüglich der pfändbaren

Teile der Bezüge des Verpflichteten keine neuen exekutiven Pfandrechte mehr begründet werden (Exekutionssperre ).

Ø Die

o Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten, o die Erhöhung und o die Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages

ist auch während des Konkursverfahrens möglich.

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XXI.) Gerichtsformulare zum Download

Homepage:http://www.bmj.gv.at/buergerservice/formulare.html

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XXII.) Informationsbroschüre 2004 für Arbeitgeber im Internet Unter:

http://www.bmj.gv.at/broschueren/download/exminbroschuere2004.pdf finden Sie im Internet die Informationsbroschüre 2004 für Arbeitgeber samt den Tabellen für die Berechnung des Existenzminimums.

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Schuldenregulierungsverfahren I.)Allgemeines:

Seit 1.1.1995 gibt es für überschuldete Privatpersonen die Möglichkeit ein Schuldenregulierungsverfahren (=Privatkonkurs) zu beantragen. Das Verfahren steht auch ehemalig selbständigen Personen offen. Ziel des Verfahrens ist es dem/der redlichen SchuldnerIn die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns zu geben. Für die Durchführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht, in dem der/die SchuldnerIn den ordentlichen Wohnsitz hat, zuständig. Da bei den meisten Verfahren auf die Bestellung eines Masseverwalters verzichtet wird und dem/der SchuldnerIn die Eigenverwaltung belassen, fallen nur sehr geringe Kosten an. Im Regelfall dauert ein Schuldenregulierungsverfahren etwa 4 – 6 Monate. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in der Konkursordnung (KO) in den §§ 181 ff II.) Außergerichtlicher Ausgleich: Vor Beantragung des Schuldenregulierungsverfahrens muss den GläubigerInnen, wenn die Kosten des Verfahrens vom/von der SchuldnerIn nicht mittels Vorschuss gedeckt werden können, ein außergerichtlicher Ausgleichsvorschlag unterbreitet werden. Auf diesen kann auch dann verzichtet werden, wenn von vornherein bekannt ist, dass ein oder mehrere GläubigerInnen den Vorschlag ablehnen werden oder wenn wegen der Anzahl der GläubigerInnen (d.h. 15 und mehr GläubigerInnen) keine umfassende Zustimmung erwartet werden kann. Beim außergerichtlichen Ausgleich verzichten die GläubigerInnen, ebenso wie beim gerichtlichen Zahlungsplan, auf einen Teil ihrer Forderungen. Es muss allen GläubigerInnen derselbe Vorschlag unterbreitet werden und es ist die Zustimmung aller GläubigerInnen notwendig. Wenn auch nur ein/e einzelne/r ablehnt, gilt der Vorschlag als gescheitert. Bei Zustandekommen des außergerichtlichen Ausgleichs müssen jene GläubigerInnen, die Lohnpfändungen beim/bei der DrittschuldnerIn vorgemerkt haben, diesem/dieser mitteilen, dass bis auf weiteres unter Wahrung des angemerkten Ranges auf die Pfändung verzichtet wird oder sie müssen die Pfändung einstellen. III.) Konkursantrag und Eröffnung des Verfahrens: Das Schuldenregulierungsverfahren kann auf Antrag des/der SchuldnerIn oder eines Gläubigers eingeleitet werden. Wenn vom/von der SchuldnerIn kein Kostenvorschuss erlegt werden kann, muss er

- bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder gescheitert wäre

- ein genaues Vermögensverzeichnis und - einen zulässigen Zahlungsplan vorlegen - und ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen.

Bedeutung der Konkurseröffnung für den/die DrittschuldnerIn:

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Der/die DrittschuldnerIn wird von der Konkurseröffnung benachrichtigt. Es wird ihm/ihr mitgeteilt, dass er durch Zession oder vertragliche Verpfändung begründete Rechte noch 2 Jahre lang berücksichtigen muss. Gerichtliche Pfandrechte oder Pfandrechte die durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde begründet wurden, erlöschen mit Ende des Monats der Eröffnung des Konkursverfahrens, Liegt die Konkurseröffnung nach dem 15. des Monats, so erlöschen die Pfandrechte mit Ende des Folgemonats. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der pfändbare Betrag an den/die GläubigerIn im 1. Rang überweisen werden, danach auf das Massekonto beim Bezirksgericht. Unterhaltsexekutionen, die zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts geführt werden, gelten weiter, d.h. der/die UnterhaltsgläubigerIn erhält den so genannten Differenzbetrag (=25% des gewöhnlichen Existenzminimums). Der laut Tabelle 1am pfändbare Betrag ist auf des Massekonto bei Gericht oder an den Masseverwalter zu überweisen. Ab Eröffnung des Konkurses und auch für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens gilt die so genannt Exekutionssperre. Dies bedeutet, dass die GläubigerInnen keine neuerliche Exekution beantragen dürfen. Es kann aber zu einem Wiederaufleben der Pfandrecht r kommen. Dies hat das Gericht dem/der DrittschuldnerIn jedoch mitzuteilen.

IV.) Zahlungsplan: Beim Zahlungsplan muss der/die SchuldnerIn den GläubigerInnen zumindest jenen Betrag anbieten, der voraussichtlich in den nächsten 5 Jahren von ihrem/seinem Einkommen pfändbar ist. Die maximale Zahlungsfrist beträgt 7 Jahre. Über die Annahme des Zahlungsplans stimmen die GläubigerInnen in der gerichtlichen Tagsatzung ab. Dabei muss mehr als die Hälfte der anwesenden GläubigerInnen den Vorschlag annehmen (Kopfmehrheit) und es müssen die GläubigerInnen, die zustimmen, zudem mindestens drei Viertel der Forderungssumme haben (Summenmehrheit). Der Zahlungsplan muss gerichtlich bestätigt werden. Neben dem Zahlungsplan kann auch von Privatpersonen ein Zwangsausgleich beantragt werden. Dies kommt in der Praxis allerdings selten vor. Wenn sich die Einkommenslage des/der SchuldnerIn während der Laufzeit des Zahlungsplans ohne sein/ihr Verschulden verschlechtert und eine Bezahlung der vereinbarten Raten nicht mehr möglich ist, so kann er/sie binnen 14 Tagen ab Mahnung durch eine /n GläubigerIn eine Änderung des Zahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Wirkung für den/die DrittschuldnerIn: Bei Abschluss eines Zahlungsplans ist nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens das gesamte Entgelt an den/die ArbeitnehmerIn auszuzahlen. Er/sie ist für die Erfüllung des Zahlungsplans eigenverantwortlich und hat die Zahlungen der Teilquoten selbst vorzunehmen. V.) Abschöpfungsverfahren: Für den Fall, dass die Gläubiger dem Zahlungsplanvorschlag des/der SchuldnerIn nicht zustimmen, kann dieser/diese die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Die GläubigerInnen erhalten im Abschöpfungsverfahren keine von vornherein bestimmte Quote. Der/die SchuldnerIn verpflichtet sich für die Dauer von sieben Jahren den pfändbaren Teil seines/ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzutreten. Auch Vermögenszuwächse aus Erbschaften und Schenkungen müssen an den Treuhänder

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herausgegeben werden. Dieser verteilt die eingehenden Beträge ein Mal pro Jahr an die GläubigerInnen. Nach Ablauf von sieben Jahren erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn die Konkursgläubiger zumindest eine Quote von 10 % ihrer Forderungen erhalten haben. Wenn die Quote von 10 % nicht erreicht wird, kann das Gericht eine Billigkeitsentscheidung treffen und festlegen, ob und wieviel vom/von der SchuldnerIn noch zu bezahlen ist. Dabei kann die Zahlungsfrist um bis zu 3 Jahre verlängert werden. Wenn die KonkursgläubigerInnen nach Ablauf des dritten Jahres oder später bereits 50 % ihrer Forderungen erhalten haben, kann der/die SchuldnerIn einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens ha t der/die SchuldnerIn gewisse Obliegenheiten, insb. muss er/sie sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen und jeden Wechsel des Arbeitgebers und des Wohnsitzes dem Treuhänder und dem Gericht mitteilen. Bei Verletzung der Obliegenheiten kann das Verfahren auf Antrag eines Gläubigers eingestellt werden. Eine Einstellung bewirkt, dass der/die SchuldnerIn zehn Jahre für ein neues Zahlungsplanverfahren (oder Zwangsausgleichsverfahren) und 20 Jahre für ein neues Abschöpfungsverfahren gesperrt ist. Wirkung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens für den/die DrittschuldnerIn: Wird ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet, so ist der pfändbare Betrag an den vom Gericht bestellten Treuhänder zu überweisen. Treuhänder sind meist die ASB-GmbH (Dachverband der Schuldnerberatungen), der KSV v. 1870 oder der AKV. Es können jedoch auch andere geeignete Personen, insb. Rechtsanwälte, bestellt werden. Vertragliche Pfandrechte bestehen auch bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bis zu 2 Jahren ab Ende des Monats der Konkurseröffnung weiter. 6.) Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens: Das Schuldenregulierungsverfahren wird vom Gericht nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans oder nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Der entsprechende Beschluss wird auch dem/der DrittschuldnerIn zugestellt. Scheitern des Zahlungsplans und Versagung der Restschuldbefreiung: Wenn der Zahlungsplan nicht erfüllt wird oder die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird, fällt die Exekutionssperre weg und die Verwertungsrechte leben wieder auf. Entscheidend ist der Pfandrang vor der Konkurseröffnung. VII.) Beispiel für Schuldenregulierung:

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Herr Müller sucht wegen der Bewältigung seiner Verschuldungssituation eine Beratungsstelle auf. Er bezieht ein Nettoeinkommen von Euro 1310,-- monatlich und hat 2 Unterhaltspflichten. Insgesamt besteht eine Verschuldung von Euro 47.600,- bei 3 Gläubigern. Es ist klar, dass er wegen der laufenden Verzinsung kaum die Möglichkeit hat, einmal schuldenfrei zu werden. Den Gläubigern wird vorerst ein außergerichtlicher Ausgleichsvorschlag unterbreitet. Dabei schlägt Herr Müller vor, 5 Jahre lang (14 mal pro Jahr wegen der Sonderzahlungen) den in etwa pfändbaren Betrag von Euro 204,- an die Gläubiger zu überweisen. Insgesamt erhalten diese daher Euro 204 x 70 = 14.280,--. Dies entspricht einer Quote von 30 % der offenen Forderungen. Bei einem außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag ist in der Regel jener Betrag anzubieten, der in den kommenden 5 bis 7 Jahren vom Einkommen pfändbar ist. Wenn im gegenständlichen Beispiel das pfändbare Einkommen geringer wäre oder die Gesamtschulden höher, dann würde sich daraus eine geringere Quote für die Gläubiger ergeben. Denkbar ist auch eine Abschlagszahlung. Ein Bruder von Herrn Müller ist bereit Euro 12.000,- für die aliquote Verteilung an die Gläubiger zu Verfügung zu stellen. Vorraussetzung für den Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleichs ist die Zustimmung aller Gläubiger. Wenn einer der Gläubiger nicht zustimmt, kann Herr Müller die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren (=Privatkonkurs) beantragen. Er muss dabei seinen Gläubigern einen Zahlungsplan vorschlagen, wobei zumindest jener Betrag anzubieten ist, der voraussichtlich vom Einkommen in den nächsten 5 Jahren pfändbar sein wird. In unserem Beispiel also wieder 30 % der offenen Forderungen. Maximale Laufzeit des Zahlungsplans ist 7 Jahre. Über diesen Vorschlag stimmen die Gläubiger in der gerichtlichen Tagsatzung ab. Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger, die zudem zumindest 75 % der Forderungen haben, zustimmen, so gilt der Zahlungsplan als angenommen. Für den Fall der Ablehnung des Zahlungsplans kann Herr Müller die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. In diesem verpflichtet er sich den pfändbaren Teil seines Einkommens in den nächsten 7 Jahren an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzutreten. Wenn die Gläubiger nach Ablauf von 7 Jahren zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten haben, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Wenn die Quote von 10 % nicht erreicht wird, kann das Gericht eine Billigkeitsentscheidung treffen und die Zahlungsfrist um maximal 3 Jahre verlängern.

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