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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem Plan ... mit eigenen Arbeitsmitteln Haftung für zugesagten Erfolg; sog Unternehmerrisiko Ist grundsätzlich Zielschuldverhältnis aber auch Dauerschuldverhältnis möglich Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit Arbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Arbeit unter fremder Leitung ... mit fremden Arbeitsmitteln Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG ! Ist immer Dauerschuld- verhältnis

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SoWi Ü - 1

Werkvertrag ArbeitsvertragOrganisatorische, persönliche, wirtschaftliche UnabhängigkeitUnternehmer wird in eigener Organisation tätigWerkherstellung auch mit Gehilfen und SubstitutenArbeit nach eigenem Plan... mit eigenen ArbeitsmittelnHaftung für zugesagten Erfolg; sog UnternehmerrisikoIst grundsätzlich Zielschuldverhältnis

aber auch Dauerschuldverhältnis möglich

Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit

Arbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert

persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

Arbeit unter fremder Leitung

... mit fremden Arbeitsmitteln

Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG !

Ist immer Dauerschuld-verhältnis

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SoWi Ü - 2

Typische und atypische Arbeitsverhältnisse

Kontiniuerlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen

auf Arbeitsvertrag beruhendes Vollzeitarbeitsverhältnis

alle arbeitsrechtlichen Absicherungen

Entgelt Entgeltfortzahlung Urlaub Abfertigung Aufstiegsmöglichkeit etc

Teilzeitbeschäftigung befristete Arbeitsverhältnisse geringfügig Beschäftigte Job-sharing Heimarbeit/Telearbeit Neue Formen der

Selbständigkeit (zB Subunternehmer)

Kurzarbeit Arbeitskräfte-Überlassung

Normalarbeitsverhältnisse Atypische Arbeitsverhältnisse

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SoWi Ü - 3

Quelle: Ö

STA

T, AK

Wien

16%12%6%

44%22%

Ablauf eines befristetenDienstverhältnisses Kündigung wegen

Betriebsschließung

Kündigung wegenanderer Gründe

Kündigung wegen anderer betrieblicher Gründe

Einvernehmliche Lösung/Kündigung durch

Dienstnehmer

Beendigung von Dienstverhältnissen

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Endigung des Dienstverhältnisses (1)

Durch Zeitablauf (§ 19 AngG) Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für

die es eingegangen wurde (Abs 1) Dienstverhältnis auf Probe (Abs 2)

kann nur für die Höchstdauer von 1 Monat vereinbart werden

kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden

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Endigung des Dienstverhältnisses (2)

Durch Kündigung (§ 20 AngG) kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis ohne

Zeitbestimmung Kündigungstermin: mit Ablauf eines jeden

Kalendervierteljahres Einhaltung der Kündigungsfrist oder einer für Angestellte günstigeren Vereinbarung

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Endigung des Dienstverhältnisses (3)

Die Kündigungsfrist (Abs 2) 6 Wochen nach vollendetem 2. Dienstjahr 2 Monate nach vollendetem 5. Dienstjahr 3 Monate nach vollendetem 15.Dienstjahr 4 Monate nach vollendetem 25.Dienstjahr 5 Monate Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung

nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden (Abs 2)

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Endigung des Dienstverhältnisses (4) Angestellte

mit letztem Tag eines Kalendermonats Einmonatige Kündigungsfrist

– Frist kann durch Vereinbarung bis zu einem 1/2 Jahr ausgedehnt werden

– doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist

Oder für Angestellten günstigere Vereinbarung Dienstverhältnis für vorübergehenden Bedarf

vereinbart während des 1. Monats von beiden Teilen jederzeit einwöchige Kündigungsfrist

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Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

„Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.“

§ 25 AngG:

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§ 26 AngG

Als ein wichtiger Grund, der Angestellte zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbes anzusehen:

1. Wenn Angestellte zur Fortsetzung ihrer Dienstleistung unfähig werden oder diese ohne Schaden für ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortgesetzt werden kann

4. Wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Angestellte oder deren Angehörige zuschulden kommen läßt oder sich weigert, Angestellte gegen solche Handlungen Mitbediensteter oder Angehöriger des Dienstgebers zu schützen

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Der freie Dienstvertrag

Liegt zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag

Geleistet wird selbständige Arbeit ohne dass für Erfolg einzustehen ist

– Behandlungsvertrag– Firmenanwalt

Dauerschuldverhältnis– oft ohne feste Bezüge

jederzeit kündbar (Vertrauensverhältnis)