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Barta
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SoWi Ü - 1
Werkvertrag ArbeitsvertragOrganisatorische, persönliche, wirtschaftliche UnabhängigkeitUnternehmer wird in eigener Organisation tätigWerkherstellung auch mit Gehilfen und SubstitutenArbeit nach eigenem Plan... mit eigenen ArbeitsmittelnHaftung für zugesagten Erfolg; sog UnternehmerrisikoIst grundsätzlich Zielschuldverhältnis
aber auch Dauerschuldverhältnis möglich
Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit
Arbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert
persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
Arbeit unter fremder Leitung
... mit fremden Arbeitsmitteln
Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG !
Ist immer Dauerschuld-verhältnis
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SoWi Ü - 2
Typische und atypische Arbeitsverhältnisse
Kontiniuerlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
auf Arbeitsvertrag beruhendes Vollzeitarbeitsverhältnis
alle arbeitsrechtlichen Absicherungen
Entgelt Entgeltfortzahlung Urlaub Abfertigung Aufstiegsmöglichkeit etc
Teilzeitbeschäftigung befristete Arbeitsverhältnisse geringfügig Beschäftigte Job-sharing Heimarbeit/Telearbeit Neue Formen der
Selbständigkeit (zB Subunternehmer)
Kurzarbeit Arbeitskräfte-Überlassung
Normalarbeitsverhältnisse Atypische Arbeitsverhältnisse
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SoWi Ü - 3
Quelle: Ö
STA
T, AK
Wien
16%12%6%
44%22%
Ablauf eines befristetenDienstverhältnisses Kündigung wegen
Betriebsschließung
Kündigung wegenanderer Gründe
Kündigung wegen anderer betrieblicher Gründe
Einvernehmliche Lösung/Kündigung durch
Dienstnehmer
Beendigung von Dienstverhältnissen
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SoWi Ü - 4
Endigung des Dienstverhältnisses (1)
Durch Zeitablauf (§ 19 AngG) Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für
die es eingegangen wurde (Abs 1) Dienstverhältnis auf Probe (Abs 2)
kann nur für die Höchstdauer von 1 Monat vereinbart werden
kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden
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SoWi Ü - 5
Endigung des Dienstverhältnisses (2)
Durch Kündigung (§ 20 AngG) kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis ohne
Zeitbestimmung Kündigungstermin: mit Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres Einhaltung der Kündigungsfrist oder einer für Angestellte günstigeren Vereinbarung
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SoWi Ü - 6
Endigung des Dienstverhältnisses (3)
Die Kündigungsfrist (Abs 2) 6 Wochen nach vollendetem 2. Dienstjahr 2 Monate nach vollendetem 5. Dienstjahr 3 Monate nach vollendetem 15.Dienstjahr 4 Monate nach vollendetem 25.Dienstjahr 5 Monate Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung
nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden (Abs 2)
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SoWi Ü - 7
Endigung des Dienstverhältnisses (4) Angestellte
mit letztem Tag eines Kalendermonats Einmonatige Kündigungsfrist
– Frist kann durch Vereinbarung bis zu einem 1/2 Jahr ausgedehnt werden
– doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist
Oder für Angestellten günstigere Vereinbarung Dienstverhältnis für vorübergehenden Bedarf
vereinbart während des 1. Monats von beiden Teilen jederzeit einwöchige Kündigungsfrist
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SoWi Ü - 8
Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
„Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.“
§ 25 AngG:
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SoWi Ü - 9
§ 26 AngG
Als ein wichtiger Grund, der Angestellte zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbes anzusehen:
1. Wenn Angestellte zur Fortsetzung ihrer Dienstleistung unfähig werden oder diese ohne Schaden für ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortgesetzt werden kann
4. Wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Angestellte oder deren Angehörige zuschulden kommen läßt oder sich weigert, Angestellte gegen solche Handlungen Mitbediensteter oder Angehöriger des Dienstgebers zu schützen
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SoWi Ü - 10
Der freie Dienstvertrag
Liegt zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag
Geleistet wird selbständige Arbeit ohne dass für Erfolg einzustehen ist
– Behandlungsvertrag– Firmenanwalt
Dauerschuldverhältnis– oft ohne feste Bezüge
jederzeit kündbar (Vertrauensverhältnis)