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Medizin
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Sozialversicherungs-broschüre
Politik, die wirkt. Service, das hilft.
Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft
facebook.com/bundesoehoeh.ac.at
facebook.com/bundesoeh
Mail: [email protected]
Tel.: +43 (0) 1/3108880 - 43
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Ein Leitfaden für Studierende
1. März 2015
Sozialversicherungs-broschüre
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1. VorwörtEr 006
2. MItVErSICHErUNG 009
Mitversicherung bei den Eltern Mitversicherung bei der:dem Ehegatt_in, der_dem eingetragenen Partner_in
3. SELBStVErSICHErUNG 015
Studentische Selbstversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Freiwillige Selbstversicherung für neue Selbstständige Allgemeine Selbstversicherung waisInnenpension/-rente
4. PFLICHtVErSICHErUNG 023
Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag werkvertrag werkvertrag mit Gewerbeschein Neue Selbstständige: werkvertrag ohne Gewerbeschein
Inhalt
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Inhaltsverzeichnis
5. UNFALLVErSICHErUNG NACH ASVG 029
6. öH-UNFALL- UND HAFtPFLICHtVErSICHErUNG 033
7. ArBEItSLoSENVErSICHErUNG 039
8. NotStANDSHILFE 045
9. ANHANG 049
Dienstverhältnisse im Überblick Kontakte Gebietskrankenkassen Kontakte Arbeitsmarktservices Kontakte öH-Hochschulvertretungen und Sozialreferate
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005
Eine wesentliche Errungenschaft des Sozialstaates ist das System der Sozialver-sicherung. Bei diesem System werden jene Personen, die den gleichen risiken ausge-setzt sind, zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst und speisen es durch eigene finanzielle Beiträge.
tritt in der Folge bei einem_einer Versicher-ten das risiko ein, erhält er_sie Leistungen aus dem gemeinsamen Vermögen. weit verbreitet ist der Irrglaube, dass jede_r (Studierende) in österreich einer Kranken-versicherungspflicht unterliegt und infolge-dessen versichert ist.
Dem ist aber nicht so, da kein allgemei-ner Versicherungszwang besteht. Jede_r Studierende ist also selbst verantwortlich, eine Krankenversicherung abzuschließen, da ansonsten im Krankheitsfall die Gefahr besteht, die Behandlungs- und/ oder Spi-talskosten selbst tragen zu müssen.
WICHTIG: Keine Krankenversicherung zu haben, ist nicht nur emotional belastend, sondern kann auch zu drastischen finanzi-ellen Problemen führen, wenn du in einer Notsituation oder wegen eines Unfalls ärzt-liche Hilfe in Anspruch nehmen musst.
In dieser Broschüre findest du die un-terschiedlichen Möglichkeiten und Vo-raussetzungen für den Abschluss einer Krankenversicherung. Du solltest nach einem ausführlichen Vergleich die für dich günstigste Versicherung auswählen und abschließen. Außerdem behandeln wir hier weitere Varianten der übrigen teilversiche-rungen der Sozialversicherung, wie Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
wir hoffen, dir mit dieser Broschüre und unserem Beratungsangebot weiterhelfen zu können.
Dein Team des Sozialreferats
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Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Vorwörter
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So ein Studi-Leben hat nicht immer nur schöne Seiten. Es gestaltet sich alles andere als einfach, den Durchblick bei Gesetzen und Verordnungen zu Beihilfen oder deinen rechten und Möglichkeiten im Studium zu haben. Mit dieser Broschüre unterstützen wir dich ebenso wie mit der Beratung in den referaten der öH Bundesvertretung persönlich, per E-Mail, telefon oder Skype.
Die öH ist als deine Vertretung immer die erste Anlaufstelle für all deine Fragen, Prob-leme, Anliegen oder Ideen. Seit 1. Juli 2015 hat die öH eine neue Exekutive, die auch die nächsten beiden Jahre für dich arbeiten wird- ganz nach dem Motto: Politik, die wirkt. Service, das hilft.
Für uns ist klar, dass Service einer der zentralen Aufgabenbereiche der öH ist. Die öH leistet für dich Beratungsarbeit in allen Fragen, die dein Studierendendasein betref-fen; sie druckt Informations-Broschüren,
organisiert für dich z.B. den Mensabon und Studierendenversicherung, unterstützt dich bei rechtlichen Problemen und vieles mehr.
Service kann bei Problemen helfen, aber erst Politik kann sie in vielen Fällen lösen. Um die Studiensituation an den Hochschu-len zu verbessern braucht es politische Veränderung. Deshalb ist für uns klar, dass die öH ein politisches Gesicht braucht, um Bildungspolitik konstruktiv und kritisch mitzugestalten.
Es braucht also eine starke, durchsetzungs-fähige öH um deinen Interessen Gehör zu verschaffen. wir wollen sie dazu machen.
Deine öH-Bundesvertretung,Philip Flacke, Lucia Grabetz, Magdalena Goldinger, Meryl Haas
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
V.l.n.r.: Philip, Lucia, Magdalena, Meryl
Mitversicherung2
Mitversicherung
Mitversicherung bei den Eltern
Grundsätzlich hast du bis zur Vollendung deines 27. Lebensjahres die Möglichkeit, dich bei deinen Eltern, Großeltern oder Adoptiveltern, aber auch bei dem_der Ehegatt_in, dem_der eingetragenen Part-ner_in oder Lebensgefährt_in kostenlos mitversichern zu lassen. Auch für die Krankenversicherung gilt: Du musst dem Sozialversicherungsträger nach-weisen, dass du dein Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betreibst, wobei es für die einzelnen Abschnitte - ohne Semesterzäh-lung! - unterschiedliche regelungen gibt.Die folgenden Angaben entsprechen den Regelungen der Gebietskrankenkassen.
Bei länder- oder berufsspezifischen Kran-kenkassen kann es zu Abweichungen kom-men. Es ist in diesem rahmen leider nicht möglich, auf jede einzelne Krankenkasse einzugehen. 1. Abschnitt und abschnitts-unabhängige Studien
wenn du dich im 1. Abschnitt befindest, oder ein abschnittsunabhängiges Studium betreibst, gelten folgende Voraussetzungen für die Mitversicherung:• Bezug von Familienbeihilfe,• oder Leistungsnachweis von 8 wo-
chenstunden bzw. 16 ECtS, oder einer teildiplomprüfung pro Studienjahr
• Zusätzlich dazu ist auch jedes Semester eine Fortsetzungsbestätigung (Inskrip-tionsbestätigung) an die Krankenkasse zu schicken.
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Mitversicherung
Im Gegensatz zur Familienbeihilfe gibt es hier keine Semesterbeschränkung. Du kannst also auch noch mitversichert sein, wenn du für den Abschnitt länger als die Mindesstudiendauer plus ein Semester benötigst, vorausgesetzt du kannst den erforderlichen Leistungsnachweis erbringen. Auch Studienwechsel sind möglich.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeit-raum von einem Studienjahr (= 2 Semester) um ein Semester verlängert werden. Gründe dafür sind:
• Krankheit von mehr als 3 Monaten,• Auslandssemester von mehr als 3
Monaten• Geburt und Pflege eines Kindes; hier
ist eine Verlängerung bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes möglich
• ein unvorhergesehenes oder unabwend-bares Ereignis (zB Unfall)
2. Abschnitt
Sobald du den 1. Abschnitt beendet hast (= Ablegung der 1. Diplomprüfung), „erlischt“ deine 8-Stunden-Nachweispflicht. Um weiter bei den Eltern mitversichert zu bleiben, musst du nur noch deine Fortsetzungsbestä-tigungen (Inskriptionsbestätigung) an den Sozialversicherungsträger schicken.
Die Krankenkasse kann dich aber auffor-dern, ein „ernsthaftes und zielstrebiges“ Studium nachzuweisen. Zu beachten ist die Altersgrenze von 27 Jahren!
Mitversicherung bei der Ehegattin_dem Ehegatten, dem_der eingetragenen Partner_in bzw. Lebens- gefährt_in
Ist deinE EhepartnerIn oder eingetragener PartnerIn krankenversichert, besteht die Möglichkeit, dich bei diesem_dieser mit-zuversichern. Dasselbe gilt für die Mitver-sicherung bei dem_der Lebensgefährt_in, wenn ihr nachweislich (Meldezettel) seit mindestens 10 Monaten in einem gemeinsa-men Haushalt lebt.
Der Antrag auf Mitversicherung muss von deinem_deiner Partner_in bei der jeweili-gen Krankenkasse gestellt werden. Diese Mitversicherung ist im Gegensatz zur Mitversicherung bei den Eltern an keine Altersgrenze gekoppelt! Allerdings ist zu beachten, dass die Kran-kenversicherung nur beitragsfrei ist, wenn du ...
• dich der Kindererziehung widmest oder du dich mindestens 4 Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hast,
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• Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hast,
• eine_n erheblich behinderte_n Versicherte_n (ab Stufe 4) pflegst.
wenn weder Kindererziehung noch Pflegear-beit geleistet werden, ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser beträgt der 3,4 % der Beitragsgrund-lage des_der Versicherten.
Nur bei besonderer sozialer Schutzwür-digkeit gibt es die Möglichkeit, dass du von dem Zusatzbeitrag befreit wirst. Das ist vor allem der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen des_der Versicherten den Ausgleichszulagenricht-satz für Ehepaare (beträgt im Jahr 2015 1.307,89) nicht übersteigt.
WICHTIG: Es kann vorkommen, dass während einer aufrechten Mitversiche-rung, diese durch eine Pflichtversicherung wegen zwischenzeitlicher Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Dienstver-hältnisses unterbrochen wird. Ferialarbeit mit zwischenzeitlicher Anstellung ist ein klassisches Beispiel dafür.
Entgegen der landläufigen Meinung, dass die Mitversicherung nach Beendigung wiederauflebt, haben wir feststellen müssen, dass dem nicht so ist.
Stelle unbedingt einen erneuten Antrag auf Mitversicherung bei der zuständigen Versi-
cherung nach Beendigung eines Arbeitsver-hältnisses.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Mitversicherung auch nach Studienen-de weiter in Anspruch genommen werden kann. Bei Erwerbslosigkeit ist es möglich, bis zu 24 Monate nach Studienende bei dem oben genannten Personenkreis mit-versichert zu sein.
Ein Einkommen unter der Geringfügigkeits-grenze gilt in diesem Zusammenhang als Erwerbslosigkeit. Die Angehörigeneigen-schaft soll jedenfalls die 24 Monate gewahrt bleiben, daher ist es möglich zwischen-zeitlich ein Dienstverhältnis zu haben und innerhalb dieses Zeitraumes wieder die Mitversicherung zu beantragen, falls das Dienstverhältnis in diesem Zeitraum wieder beendet wird.
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Die Garantiefür faire Praktika.
GütesiegelPraktikum
oeh.ac.at/guetesiegel
Mehr Informationen unter [email protected]
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Selbstversicherung3
Selbstversicherung
Zuständig für die Selbstversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ist die Gebiets-krankenkasse des Bundeslandes, in dem du wohnst. Nach dem Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetz (ASVG) gibt es folgende Möglichkeiten, sich selbst zu versichern:
StudentischeSelbstversicherung
Die studentische Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, falls kein anderer Versi-cherungsschutz gegeben ist, dich zu einem günstigen tarif (54,11 Euro Stand 2015) selbst zu versichern.
Diese ist vor allem für Studierende mit wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Inland interessant, die sich mangels Angehörigeneigenschaft nicht mehr mitver-sichern können.
Die Voraussetzungen für die studentische Selbstversicherung sind:
• ordentlicher wohnsitz in österreich,• du darfst die gesetzlich vorgesehene
Studiendauer plus 1 Semester pro Ab-schnitt um nicht mehr als 4 Semester überschreiten (nur wenn wichtige Gründe wie Krankheit, Schwanger-schaft, Kindererziehung etc. vorliegen, kann diese begünstigte Selbstver-sicherung auch länger in Anspruch genommen werden); an PHs/Fachhoch-schulen gilt die Ausbildungszeit plus 2 weiterer Ausbildungsjahre. Diese beschränkte Semesterzahl gilt nicht für Bezieher_innen des Studienabschluss-Stipendiums (SAS),
• wenn du bereits ein Studium beendet hast, ist eine Selbstversicherung mög-lich, solange du neben dem Studium nicht über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitest.
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Selbstversicherung
• dein jährliches Einkommen ist nicht höher als 10.000 Euro (gilt nicht für BezieherInnen des SAS),
• du hast nicht öfter als zweimal oder zu spät dein Studium gewechselt (gilt nicht für BezieherInnen des SAS).
Der monatliche Beitragssatz für die stu-dentische Selbstversicherung beträgt 2015 54,11 Euro.
Für den Antrag auf studentische Selbstversi-cherung (gemäß § 16 Abs. 2 ASVG) brauchst du ein Formular für Selbstversicherung, welches bei den Gebietskrankenkassen erhältlich ist, alle Studienblätter, die den Studienverlauf dokumentieren, eine Fortset-zungsbestätigung des laufenden Semesters sowie deinen Meldezettel.
Der Beginn der studentischen Selbstversi-cherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Krankenversicherung an, wenn der
Antrag innerhalb von 6 wochen nach dem Ende der Versicherung gestellt wurde. In allen übrigen Fällen mit dem der Antragstel-lung folgenden tag.
Die studentische Selbstversicherung endet:
• mit dem wegfall der Voraussetzungen (Beginn einer Pflichtversicherung),
• mit dem Ende des Kalendermonats, in welchem du den Austritt erklärt hast,
• sobald zwei fällig gewordene Beiträge nicht entrichtet wurden,
• nach dem Ende des dritten Kalender-monats nach Studienende.
In der studentischen Selbstversicherung ist es auch möglich, deine_n Ehepartner_in bzw. dein(e) Kind(er) mitzuversichern. Auch während der Studienberechtigungs-prüfung ist es übrigens möglich, durch die studentische Selbstversicherung versichert zu sein.
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BEISPIEL: Anna studiert Germanistik (2 Abschnitte mit je 4 Semestern Mindeststu-dienzeit). Sie hat das Studium erst mit 24 begonnen, kann aber nur bis 27 bei den Eltern mitversichert sein. Danach besteht für sie die Möglichkeit der studentischen Selbstversicherung: Die maximale Versi-cherungsdauer beträgt 4+1 (1. Abschnitt) + 4+1 (2. Abschnitt) + 4=14 Semester (ab Studienbeginn). Das heißt Anna kann sich bis 31 begünstigt selbstversichern.
ACHTUNG: Bei Ferien- oder Nebenjobs kommt es immer wieder vor, dass Studieren-de nach einem Job durch den sie pflicht-versichert waren, den Versicherungsschutz verlieren.
wenn du also ursprünglich selbstversichert bist und zwischenzeitig arbeitest und daher pflichtversichert bist, ist es erforderlich nach Ende der Pflichtversicherung die Selbstversicherung neuerlich zu beantragen!
Selbstversicherung fürgeringfügig Beschäftigte
Als geringfügig beschäftigte_r Dienst-nehmer_in - monatliches Einkommen nicht höher als 405,98 Euro (Stand 2015) im Monat - bist du nur unfallver-sichert, hast aber die Möglichkeit, dich um 57,30 Euro (Stand 2015) pro Monat selbst zu versichern.
In diesem Fall bist du nicht nur kranken-, sondern auch pensionsversichert. Den An-trag auf Selbstversicherung musst du auch in diesem Fall bei der Gebietskrankenkasse stellen.
wenn du als Dienstnehmer_in mehr als 405,98 Euro (Stand 2015) monatlich verdienst, bist du vollversichert (kranken-, unfall-, arbeitslosen- und pensionsversi-chert). Dein_e Arbeitgeber_in muss von deinem Gehalt die Sozialversicherungsbei-träge einbehalten und an die Krankenkasse abführen.
WICHTIG: wenn du mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübst und deine Ein-künfte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, bist du pflichtversichert.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden dir aber dann nicht von den Arbeitgeber_in-nen abgezogen, sondern direkt von der Gebietskrankenkassa (GKK) (im Folgejahr) vorgeschrieben.Das gilt auch, wenn du z.B. während des ganzen Jahres eine geringfügige Beschäfti-gung ausübst und zusätzlich in den Ferien arbeitest. In diesem Fall hebt die GKK für den Zeitraum, in dem sich die zwei Be-schäftigungen überschneiden, auch für die geringfügige Beschäftigung Sozialversiche-rungsbeiträge ein.
Solche Pflichtbeiträge auf Grund geringfügi-ger Beschäftigungen können bei der Arbeit-
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Selbstversicherung
nehmer_innenveranlagung als werbungs-kosten geltend gemacht werden. Dazu siehe unsere Broschüre Studieren und Arbeiten.
Sozialversicherungsbeiträge werden zudem von der GKK direkt bei dir eingehoben, wenn du in einem deiner Dienstverhältnisse eine Pflichtversicherung hast und nebenher noch Einkünfte aus geringfügiger Beschäfti-gung beziehst.
Freiwillige Selbstversicherungfür neue Selbstständige
Wenn du Einkünfte als neue_r Selbständige_r hast, aber deine Einkünf-te die Grenze für die Pflichtversicherung nicht überschreiten, hast du die Möglich-keit, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Erklä-rung abzugeben, dass du kranken- und unfallversichert sein möchtest, auch wenn die Versicherungsgrenze nicht über-schritten wird.Folgende Grenzen für die Pflichtversiche-rung gelten 2015:
• € 4.871,76 jährlich, wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbsein-künfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden,
• € 6.453,36 jährlich.
Übersteigt dein Einkommen als neue_r Selbstständige_r diese Grenzen, musst
du dich zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen wirtschaft melden.
Als „Neue Selbstständige“ werden Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und für diese tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autor_innen, Vortragende, Psychotherapeut_innen).
Ihre betriebliche tätigkeit üben Neue Selbstständige im rahmen eines werkver-trages aus.
Ein werkvertrag liegt dann vor, wenn jemand die Herstellung eines werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimm-ter Erfolg.
Du kannst dich für 41,14 € / Monat in der Krankenversicherung selbstversi-chern. Dazu kommen 8,90 € / Monat für die Selbstversicherung in der Unfallver-sicherung.
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AllgemeineSelbstversicherung
Kommt die studentische Selbstversiche-rung für dich nicht mehr in Frage, so kannst du dich zwar auch selbst versi-chern, aber zu einem höheren Tarif.
Der Versicherungsbeginn ist ähnlich ge-regelt wie bei der studentischen Selbst-versicherung. Die Grundvoraussetzung für die Selbstversicherung ist ein ordentlicher wohnsitz im Inland.
Der Höchstsatz beträgt 388,04 Euro (Stand 2015), du solltest aber gleich-zeitig mit dem Antrag auf Selbstversi-cherung (gem. § 16 Abs. 1 ASVG) einen Antrag auf Herabsetzung der Beitrags-grundlage (Formular ebenfalls direkt bei den GKK erhältlich!) stellen.
Die Beitragshöhe wird dann auf Grund der Höhe deines Einkommens, und soweit es den wirtschaftlichen Verhältnissen entspre-chend begründet erscheint, festgelegt.
Wenn nur geringfügige, unselbständige Einkünfte (z.B. Ferialpraxis) und geringe Zuwendungen der Eltern vorliegen, kann der Beitrag auf ein Viertel des Höchstsat-zes, derzeit also 97,01 € (Stand 2015), gesenkt werden Bestreitest du deinen Lebensunterhalt mit selbständiger Arbeit (werkverträge), ist der Mindestbeitrag aber im regelfall höher. Die konkrete Beitragshöhe muss jeweils mit der
betreffenden Gebietskrankenkasse abge-klärt werden. Sie ist vom jeweiligen realen Einkommen abhängig.
Die Berechnung der Herabsetzung erfolgt nach dem Lohnstufenschema.
TIPP: Du kannst dir deine ungefähre Bei-tragshöhe selbst ausrechnen, indem du dein monatliches Einkommen mal 7,4% rechnest.
waisenpension/-rente
Auch die Kinder einer_eines Versicherten haben nach dessen_deren Tod Anspruch auf (Waisen-)Pension. Als Kinder gelten die ehelichen, unehelichen (Vaterschafts-test) und legitimierten Kinder, aber auch wahl- sowie Stiefkinder.
Die Kindeseigenschaft besteht über das 18. Lebensjahr bei einer Berufsausbil-dung bzw. einem Studium längstens bis zum 27. Geburtstag fort.Beziehst du eine waisenpension oder waisenrente, so bist du durch deren Bezug automatisch krankenversichert.
Zu beachten ist, dass die Pensionskassen einen Nachweis des Studienerfolgs von 8 wochenstunden bzw. 16 ECtS pro Studien-jahr verlangen können, da dieser als Voraus-setzung für einen weiterbezug gilt.
Bezieher_innen von Kinderbetreuungs-geld sind ebenfalls automatisch kranken-versichert.
SMSReminder
mehr vergessenKeine Termine
ÖH B
EITR
AG
STUDIENGEBüHRENLE
ISTU
NGS
STIP
ENDI
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ÖH BEITRAG
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DIEN
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STUDIENBEIHILFE
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RIPT
IoN
SFRI
ST
LEISTUNGSSTIPENDIEN
STUDIENBEIHILFE
NACHFRIST
SMS Erinnerungsservice der ÖH
oeh.ac.at/erinnerungsservice
Pflichtversicherung4
Der Begriff der Pflichtversicherung umfasst grundsätzlich Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzli-che Sozialversicherung ist eine Pflichtver-sicherung. Das heißt, dass bei Vorliegen gesetzlich näher definierter Vorausset-zungen automatisch die Einbeziehung in die jeweilige Versicherung erfolgt.
Primärer Anknüpfungspunkt der Pflicht-versicherung ist dabei die jeweils konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit bzw. deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. werkvertrag, Dienstvertrag). Diese Abgrenzung ist oft schwierig, am Ende dieses Kapitels findest du eine Abgrenzung-stabelle.
wenn du dich in einem Beschäftigungs-verhältnis befindest und dein Einkommen über einer bestimmten Höhe liegt, bist du pflichtversichert. Du bist dann in der
Unfall-, Kranken-, Pensions- und unter Umständen Arbeitslosenversicherung versi-chert.
Für welche teilversicherungen der Sozi-alversicherung das gilt und die Höhe des Beitrags hängt von der Art des Beschäfti-gungsverhältnisses ab. Besondere rege-lungen gibt es bei der Unfallversicherung (siehe unten.)
Echter Dienstvertrag
Ein echter Dienstvertrag liegt vor, wenn du freiwillig für eine_n andere_n in persön-licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Arbeit verrichtest.
Persönliche Abhängigkeit bedeutet unter anderem weisungsgebundenheit, persön-liche Arbeitspflicht, Einordnung in die betriebliche organisationsstruktur und
Pflichtversicherung
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Pflichtversicherung
Unterwerfung in die ordnungsvorschriften des Betriebes.wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsmittel von der_dem Arbeitge-ber_in zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem echten Dienstvertrag muss dein_e Arbeitgeber_in dich bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Du bist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls unfallver-sichert.
Es kommt das allgemeine Sozialversiche-rungsgesetz (ASVG) zur Anwendung.
Wenn dein Gehalt über der Geringfü-gigkeitsgrenze (2015: 405,98 Euro monatlich bzw. 31,17 Euro täglich) liegt, bist du voll versichert, und die Sozialversicherungsbeiträge werden von deinem Arbeitsentgelt abgezogen und vom Dienstgeber an die GKK abgeführt. Die Sozialversicherung umfasst in diesem Fall die Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Die genaue Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen ab.
Der Dienstnehmer_innenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen beträgt z.B. für Angestellte im Jahr 2015 nach dem Ein-kommen 17,07 % (inklusive Arbeiterkamme-rumlage und der wohnbauförderungsbeitrag in Höhe von je 0,5 %); bei Arbeiter_innen 17,20%. Der Dienstgeber_innenanteil an der
Sozialversicherung beträgt für Angestellte insgesamt 20,68 %; für Arbeiter_innen 20,55 %.
Freier Dienstvertrag
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn du auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zu bestimmten Dienstleis-tungen bei gewissen Arbeitgeber_innen verpflichtet bist, wobei du diese grund-sätzlich persönlich erbingen musst und die wesentlichen Betriebsmittel von dem_der Arbeitgeber_in zur Verfügung gestellt werden.
Falls du dich in einem freien Dienst-verhältnis befindest, muss dich dein_e Dienstgeber_in bei der Gebietskranken-kasse anmelden. wenn die Geringfügig-keitsgrenze (405,98 € monatlich, Stand 2015) überschritten wird, bist du in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversiche-rung pflichtversichert. Seit 1.1.2008 bist du auch arbeitslosenversichert und in die Insolvenz-Entgelt-Ausfallsicherung sowie in das System „Abfertigung Neu“ einbezogen. Es gilt ebenfalls das ASVG.
Der Beitragssatz für dich als freie_n Dienst-nehmer_in beträgt je nach Einkommenshöhe 14,12 bis 17,12 % des Entgelts, dein_e Arbeitgeber_in muss 20,63 % leisten. Die Pflichtversicherung endet bei freien Dienst-verhältnissen mit Ende der Beschäftigung.
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werkvertrag
Als selbstständig Beschäftigte_r unter einem Werkvertrag bist du persönlich und wirtschaftlich unabhängig. Du schuldest dem_der Auftraggeber_in ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg. Das Risiko trägst du.
Handelt es sich um einen werkvertrag, kommt das Gewerbliche Sozialversicherungs-gesetz (GSVG) zur Anwendung. Dieses regelt die Sozialversicherung für Gewerbetreibende und neue Selbständige.
Versicherungsträger ist die Sozialver-sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA). WICHTIG: Selbständige müssen sich um die Meldung bei der Sozialversicherung (SVA) und die Zahlung der Beiträge immer selbst kümmern.
Diese Meldung muss bereits bei Aufnahme der tätigkeit erfolgen, da bei Überschrei-tung der Grenzen des Jahreseinkommens ein Beitragszuschlag von 9,3 % durch die SVA erfolgt.
werkvertrag mitGewerbeschein
Hast du einen Gewerbeschein, so bist du Mitglied bei der wirtschaftskammer. Diese Mitgliedschaft ist für gewisse tätigkeiten und Branchen gesetzlich vorgeschrieben.In diesem Fall bist du bei der SVA pflicht-versichert.
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem tag der Gewerbeanmeldung oder Konzessions-erteilung. Der Beitragssatz beträgt für die Kranken- und Pensionsversicherung 26,15 % vom steuerlichen Gewinn, für die Unfallver-sicherung ist ein fixer Beitrag in Höhe von 8,90 Euro monatlich (2015) zu leisten.
Kleinunternehmer_innenregelung: wenn glaubhaft gemacht wird, dass nur gering-fügige Einkünfte vorliegen (d.h. im Jahr 2015 nicht mehr als 4.871,76 Euro im Jahr) und die Umsätze 30.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, kann die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung bean-tragt werden.
Neue Selbstständige:werkvertrag ohne Gewerbe-schein
In die Gewerbliche Sozialversicherung (GSVG) fallen auch alle sonstigen selbst-ständig Erwerbstätigen, sofern sie nicht schon nach einem anderen Sozialversiche-
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Pflichtversicherung
rungsgesetz für diese tätigkeit pflichtversi-chert sind (z.B. Autor_innen und Lektor_in-nen).
Beziehst du ausschließlich Einkünfte als neue_r Selbstständige_r, besteht ab einem Jahreseinkommen von 6.453,36 Euro eine Pflichtversicherung.
übst du in einem Jahr neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus oder beziehst Leistungen wie z.B. Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, so gilt als Versi-cherungsgrenze für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit das 12fache der Geringfügigkeitsgrenze (also für 2015 12 x 405,98 Euro = 4.871,76).
Die Pflichtversicherung für neue Selbstän-dige umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Der Beitragssatz für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt 26,15 %, für die Unfallversiche-rung sind 8,90 Euro pro Monat zu zahlen (Stand 2015).
Liegen deine Einkünfte unter der Versiche-rungsgrenze, die in deinem Fall gilt, kannst du freiwillig für die Kranken- und Unfallver-sicherung optieren. Unterliegst du bereits der gewerblichen Sozialversicherung (z.B. weil du einen Gewerbeschein hast), gelten diese Versicherungsgrenzen nicht. In so einem Fall werden alle deine Einkünfte aus
selbstständiger tätigkeit zur Bildung der Beitragsgrundlage zusammengezählt.
WICHTIG – Mutterschaft: Beim Versi-cherungsfall der Mutterschaft deckt die Krankenversicherung die erforderlichen Sachleistungen sowie den Entgeltausfall der Mutter im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes. Zu den Sachleistungen zäh-len: Klinikaufenthalt, ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, etc. Ebenso werden Heilmittel und Heilbehelfe gewährt.
Als Geldleistungen gibt es das Wochen-geld. Das wochengeld gebührt Dienstneh-merinnen und freien Dienstnehmerinnen für die Achtwochenfrist vor der Geburt oder für ein ärztliches festgestelltes individuelles Beschäftigungsverbot sowie für acht bzw. zwölf wochen nach der Geburt.
Das wochengeld soll den durch die Mutter-schaft entfallenden Arbeitsverdienst voll ersetzen. Es ist steuerfrei und wird zu 70 % aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.
Gewerblich Selbständige können für den gleichen Zeitraum eine sogenannte Be-triebshilfe beanspruchen, das heißt, dass eine geschulte Kraft von der Versicherung bereitgestellt wird. Im regelfall wird aber stattdessen das wochengeld ausbezaht.
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Unfallversicherungnach ASVG5
Für Studierende mit österreichischer Staatsbürger_innenschaft und für auslän-dische Studierende, deren Herkunftsland mit Österreich ein Sozialversicherungsab-kommen geschlossen hat, sowie für zur Studienberechtigungsprüfung zugelas-sene Bewerber_innen besteht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Unfallversicherung.
Diese Unfallversicherung besteht von Gesetzes wegen; es ist keine Anmeldung oder Antragstellung erforderlich und es werden von den Versicherten keine Beiträge eingehoben.
Versichert sind:
• ordentliche Studierende mit österrei-chischer Staatsbürger_innenschaft an Universitäten, Kunst-Unis, theologi-schen Lehranstalten, Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hoch-
schulen und Privatuniversitäten• zur Studienberechtigungsprüfung
zugelassene Bewerber_innen (maximal zwei Semester)
• ausländische Studierende, mit deren Herkunftsland ein Sozialversiche-rungsabkommen besteht oder die im Sinne des § 4 Studienförderungsgesetz gleichgestellt sind oder die anerkannte Flüchtlinge sind.
BEACHTE: Alle Mitglieder der österreichi-schen HochschülerInnenschaft sind im Unibereich unfall- und haftpflichtversichert
DauerDie Versicherungsdauer umfasst die Zeit der jeweils vorgesehenen Zulassung bzw. Fort-setzung des Studiums sowie eine angemes-sene Zeitspanne für die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung und die Erwerbung eines akademischen Grades.
Unfallversicherungnach ASVG
Unfallversicherung nach ASVG
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Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Unfälle, die sich in einem zeitlichen, ört-lichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium ereignen. Dazu gehören Unfälle bei Exkursionen, Universitätssport-veranstaltungen etc. Außerdem sind Unfälle auf dem weg von und zur Universität bzw. Bildungseinrichtung und bei tätigkeiten für die öH abgedeckt. Die ASVG-Unfallversi-cherung deckt auch Berufskrankheiten, die durch das Studium oder die tätigkeit für die öH entstanden sind.
Ausländische Studierende
Ausländische Studierende, deren Herkunfts-land kein Sozialversicherungsabkommen mit österreich geschlossen hat, genießen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz gemäß ASVG.
Sie sind somit nur durch die Kollektiv-unfallversicherung, die die ÖH bei der Allianz Versicherung abgeschlossen hat, versichert.
Versicherungsschutz nach dem ASVG besteht jedoch dann, wenn sie vor der Aufnah-me an einer österreichischen Hochschule gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest 5 Jahre in österreich unbe-schränkt einkommenssteuerpflichtig waren
und in österreich während dieses Zeitrau-mes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in Österreich studieren, besteht ebenfalls Versicherungsschutz nach ASVG.
Unfallmeldung
Der Unfall muss der Allgemeinen Unfallver-sicherungsanstalt (AUVA) gemeldet werden. Die Universitätsdirektionen bzw. die träger_innen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sind zur Meldung von Unfällen verpflichtet.
Nähere Informationen erhältst du bei den Landesstellen der Allgemeinen Unfallver-sicherungsanstalt AUVA (Adressen siehe Kontakte).
Leistungen
In der Unfallversicherung sind verschiedene Arten von Leistungen zu unterscheiden, wobei eine Einteilung in Sachleistungen und Geldleistungen erfolgt:• Unter die Sachleistungen fallen die Un-
fallheilbehandlung, die medizinische, berufliche und soziale rehabilitation, sowie die Hilfsmittel.
• Geldleistungen können in Form von kurzfristigen Geldleistungen, Versehr-tenrente und Hinterbliebenenleistun-gen (waisenpension) bestehen.
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öH-Unfall- und Haft-pflichtversicherung6
Alle Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft sind im Rah-men eines mit der Generali Versicherung abgeschlossenen Versicherungspaketes unfall- und haftpflichtversichert. Der Versicherungsbeitrag (70 Cent) wird bei der Zulassung/Fortsetzungsmeldung (Inskrip-tion) gemeinsam mit dem öH-Beitrag eingehoben.
Die Versicherung beginnt bzw. besteht:
• bei Studienbeginn am tag der Zulas-sung zum Studium
• durchgehend in den folgenden Semes-tern jeweils ab Aufnahme des Studiums bzw. Aufnahme oder Ausübung einer versicherten tätigkeit. Der Versiche-rungsschutz entfällt, wenn der_die Studierende bis zum Ende der Zulas-sungsfrist keine Fortsetzungsmeldung durchgeführt hat.
Unfallversicherung
Bei Unfällen zahlt die Allianz bis zu 50.000,- Euro im Falle einer dauernden Invalidität, wobei auch Unfallkosten bis 7.500,- Euro übernommen werden.
Zusätzliches Plus: Bei einem ununterbro-chenen Krankenhausaufenthalt von mind. 3 wochen werden die Studiengebühren des laufenden Semesters ersetzt.
Haftpflichtversicherung
Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt 1 Millionen Euro.
öH-Unfall- undHaftpflichtversicherung
öH-Unfall- und Haftpflichversicherung
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Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, von Studierenden:
• in allen Gebäuden und auf dem ganzen Gelände (insbesondere auch in Mensen, Buffets, Gängen, treppen, Innenhöfen, Hörsälen, Laboratorien, werkstätten, Bibliotheken, Instituten oder sonsti-gen räumlichkeiten) der Hochschulen. BEACHtE: Der Versicherungsschutz gilt, ungeachtet deiner Studienrichtung und des Grundes deines Aufenthaltes in einer österreichischen Hochschule bzw. auf deren Gelände.
• außerhalb der Gebäude und des Gelän-des, wenn die versicherten Personen das Gebäude oder Gelände vorüberge-hend verlassen bzw. von ihrem direkten weg zu oder von den Gebäuden und
Geländen abweichen, um eine not-wendige Besorgung zu machen, die entweder in direktem Zusammenhang mit deren akademischen tätigkeit steht (z.B. Einzahlung der Studiengebühren bei einer Bank, Erwerb einschlägiger Fachliteratur in Buchhandlungen) oder der Befriedigung eines Bedürfnisses des täglichen Lebens dient (z.B. Kauf eines Snacks im nächstgelegenen Supermarkt);
• außerhalb der Gebäude und des Gelän-des, wenn der auswärtige Aufenthalt oder die auswärtige tätigkeit durch die akademische tätigkeit des_der Studie-renden bedingt ist und Lehrzwecken dient, insbesondere also bei Ausflügen, Untersuchungen, Besichtigungen und anderen Lehrzwecken dienenden Ver-anstaltungen, soweit sie unter Leitung und Aufsicht einer Lehrkraft oder im
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ausdrücklichen Einvernehmen mit einer solchen stattfinden;
• bei Veranstaltungen, die von der ös-terreichischen HochschülerInnenschaft durchgeführt oder vermittelt werden
• in den Studierendenhäusern der öster-reichischen HochschülerInnenschaft und allen übrigen Studierendenheimen nach dem Studentenheimgesetz;
• bei der freiwilligen Sportausübung im rahmen der gebotenen Möglichkeiten der einzelnen Universitäts-Sportinsti-tute sowie bei der teilnahme an Veran-staltungen der einzelnen Universitäts-Sportinstitute;
• bei der Ausübung von tätigkeiten wie z.B. Praktikum, Famulatur und sonstigen weiterbildungsmaßnahmen (welche durch Gesetz, Verordnung, Studienplan vorgesehen sind oder der weiterbildung der versicherten Perso-nen dienen) im In- und Ausland;
• auf dem direkten weg zu und von
sowie zwischen den Unigebäuden und -geländen bzw. zu einer Veranstaltung/tätigkeit
• im Zuge der teilnahme an einem Internationalen Studienprogramm (z.B. Erasmus, Sokrates, joint study, etc)
Ausführliche Informationen und das Schadensformular findest du unter:www.oeh.ac.at/studierendenversicherungHotline: +43 (0) 800 / 204 4400
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Arbeitslosen-versicherung7
Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die vor allem (freie) Dienstnehmer_innen erfasst. Die Staats-angehörigkeit spielt keine Rolle, maßge-bend ist grundsätzlich die Beschäftigung im Inland.
Die Versicherung beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, unabhängig davon, ob die gesetzliche Meldung erfolgt ist, und endet mit der Auflösung des Beschäftigten-verhältnisses.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die der Arbeitsvermittlung zur Ver-fügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeits-los ist.
BEACHTE: Seit 1.1.2008 gilt eine Person nur dann der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung stehend, wenn sie mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten bereit ist. Im Falle der Betreuungspflicht für ein Kind unter zehn Jahren oder ein behin-dertes Kind mit nachweislich verlängertem Betreuungsbedarf reichen 16 Stunden.
Anspruchsvoraussetzung ist jedenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeits-losenversicherungspflichtiger Beschäfti-gung nachgewiesen werden kann und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist.
Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt:
• bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslo-senversicherungsgesetz 52 wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches,
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• bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes 28 wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches.
wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs das Vorliegen von 26 wochen ar-beitslosenversicherungspflichtiger Beschäf-tigung innerhalb der letzten 12 Monate, um den Anspruch zu begründen.
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei echten (unselbständigen) und freien Dienstverträgen über der Geringfügig-keitsgrenze (Stand 2015: 405,98 Euro) Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird, wenn du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen gearbei-tet hast bzw. falls du jünger als 25 Jahre
bist - innerhalb der letzten 12 Monate 26 Wochen gearbeitet hast.
Bei wiederholter Arbeitslosigkeit (also wenn du schon einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen hast) ist die An-wartschaft erfüllt, wenn du innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 28 wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warst.
wie wird der Anspruchgeltend gemacht?
Die Geltendmachung des Arbeitslosengel-des muss persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkt-service (AMS) erfolgen. Die Adressen der Geschäftsstellen findest du unter
www.ams.or.at
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Sperre des Arbeitslosengeldes
Um zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt zu bleiben, musst du „der Ar-beitsvermittlung zur Verfügung“ stehen. Wenn du dich weigerst, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Jobvermittlung vereitelst, ist eine sechs-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes gesetzlich vorgeschrieben.
Als zumutbar wird eine Arbeit generell eingestuft, wenn sie
• den körperlichen Fähigkeiten ent-spricht
• die Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet
• adäquat entlohnt ist (Kollektivvertrag)• in angemessener Zeit erreichbar ist
oder eine Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht
• gesetzliche Betreuungspflichten einge-halten werden können
BEACHTE: In den ersten 100 tagen ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen tätigkeitsbereich entsprechende tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesent-lich erschwert wird (Berufsschutz).
WICHTIG: Grundsätzlich ist sogar eine Arbeit außerhalb des wohnortes zumutbar, wenn die Versorgung der Familienangehö-rigen nicht gefährdet ist und du am neuen
Dienstort eine Unterkunft erhältst (z.B. in der tourismus-Branche üblich).
Im Wiederholungsfall wird das Arbeitslo-sengeld für acht Wochen gestrichen.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld besteht aus
• dem Grundbetrag und• möglichen Familienzuschlägen sowie• einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Der Grundbetrag richtet sich bei Geltendma-chung von 1. Jänner bis 30. Juni des jewei-ligen Jahres nach der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträ-ger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres.
wenn du zwischen 1. Juli und 31. Dezem-ber des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld beantragst, richtet sich der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach der Jahresbeitrags-grundlage des letzten Kalenderjahres.
Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahres-beitragsgrundlage eines vorhergehenden Kalenderjahres heranzuziehen. Sind noch
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keine Jahresbeitragsgrundlagen von dir vor-handen, so richtet sich die Festsetzung der Höhe des Grundbetrages nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung.
Zeiten aus einer freiwilligen Arbeitslosen-versicherung für selbständig Erwerbstätige fließen mit der entsprechenden Beitrags-grundlage in die jeweilige Jahresbeitrags-grundlage und damit in die Bemessung ein. Die Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Abgezogen werden dabei die zum Zeitpunkt der Gel-tendmachung für eine_n alleinstehende_n Angestellte_n maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge).
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % des so ermittelten täglichen Nettoein-kommens.
Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Kinder, zu deren Unterhalt du wesentlich beiträgst, wenn ein Anspruch auf Familien-beihilfe besteht. Für den_die Ehepartner_in (den_die Lebensgefährt_in) gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder, die im gemein-samen Haushalt leben oder für die eine obsorgepflicht besteht, ein Familienzu-schlag zuerkannt wurde. Mit minderjähri-
gen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.
Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Fami-lienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch diese Erhöhung der Leistung
• Arbeitslose, denen kein Familienzu-schlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60 % des täglichen Nettoein-kommens laut Bemessungsgrundlage bzw.
• Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind nicht mehr erhalten als 80 % des täglichen Nettoeinkom-mens laut Bemessungsgrundlage.
Bezugsdauer
Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich 20 wochen gewährt (bei langer Versicherungs-dauer bzw. bei älteren Arbeitslosen auch länger).
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8Notstandshilfe
Voraussetzungen
Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslo-sengeld oder Karenzgeld kann Notstands-hilfe beantragt werden.
Die Notstandshilfe ist eine Leistung, die nicht ausschließlich auf dem Versiche-rungsprinzip beruht. Daher gibt es hier im Gegensatz zur Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen des_der Ehepartner_in bzw. Lebensgefährt_in sowie von Einkommen, die Leistungswerber_innen selbst erzielen. Besonders wichtig ist des-halb die rechtzeitige Meldung jeder Verän-derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Notstandshilfebezieher_innen und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepart-ner_innen bzw. Lebensgefährt_innen.
Grundvoraussetzungen für den Anspruch sind Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit. Außerdem muss eine Notlage vorliegen.
Bei der Beurteilung der Notlage werden dei-ne wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die des_der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner_in bzw. Lebensgefährt_in be-rücksichtigt. Grundvoraussetzung ist zudem, dass die_der Bezieher_in der Arbeitsver-mittlung zur Verfügung steht, wie das auch während des Bezuges des Arbeitslosengel-des der Fall ist.
Der gleichzeitige Bezug von Kinderbe-treuungsgeld und Notstandshilfe ist grundsätzlich möglich.
Hier besteht der Anspruch auf Notstands-hilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschrän-kungen zur Verfügung stehen. Bei Bezug
Notstandshilfe
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von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (zum Beispiel im rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer tagesmutter) betreut wird.
Notlage
Die Notstandshilfe beträgt 95 % des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 872,31 Euro nicht übersteigt. In den übrigen Fällen beträgt die Notstandshilfe 92 % des Grundbetrages des Arbeitslo-sengeldes.
Ein beim Arbeitslosengeld zuerkannter Ergänzungsbetrag fließt nicht in die Be-messung der Notstandshilfe ein. Auf Grund der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen.
Darüber hinaus orientiert sich die Höhe der Notstandshilfe an der Länge des Zeitraumes, für den das davor liegende Arbeitslosengeld zuerkannt wurde.
Schließt die Notstandshilfe an einen Arbeitslosengeldbezug in der Dauer von 20 wochen an, darf der Grundbetrag nach
Einkommensanrechnung nicht höher als mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsat-zes festgelegt werden. Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 wochen ist der Grund-betrag der Notstandshilfe durch die Höhe des Existenzminimums begrenzt. Bei der erstmaligen Beantragung der Notstandshilfe sind diese regelungen erst nach 6 Monaten des Leistungsbezuges anzuwenden. Zusätz-lich gebühren Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld.
Bezugsdauer
Die Notstandsbeihilfe gebührt zeitlich unbegrenzt, sie wird aber jeweils für höchstens 52 Wochen bewilligt. Danach ist neuerlich ein Antrag auf Notstandshil-fe zu stellen.
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9Anhang
Anhang
Dienstverhältnisseim Überblick
Echter Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werktvertrag mitohne Gewerbeschein
Merkmale
Dauerschuldverhältnis: Geschuldet wird das Bemühen, nicht ein bestimmter Erfolg
Dauerschuldverhältnis
Zielschuldverhältnis: geschuldet wird ein bestimmtes werk, Erfolgsgarantie
Persönliche Abhän-gigkeit (weisungsge-
bunden)
geringere persönliche Abhängigkeit
Keine persönliche Abhängigkeit
wirtschaftliche Abhän-gigkeit
geringere wirtschaftli-che Abhängigkeit
Keine wirtschaft-liche Abhängigkeit
die Arbeitsmittel stellt der_die Arbeitgeber_in
zur Verfügung
Arbeitsmittel werden im wesentlichen von dem_der Arbeitge-
ber_in gestellt
Verwendung eigener Arbeitsmittel
Persönliche Arbeits-pflicht
Erbringt die Leistun-gen im wesentlichen
persönlich
Keine persönliche Ar-beitspflicht (Vertretung
möglich)
Eingliederung in die organisation des
Betriebs
Keine Eingliederung in die organisation des
Betriebs
Keine Eingliederung in die organisation des
Betriebs
SozialversicherungGebietskrankenkasse (§
4 (2) ASVG)Gebietskrankenkasse (§
4 (4) ASVG)
Sozialversicherungsan-stalt der gewerblichen
wirtschaft GSVG
Steuer LohnsteuerEinkommensteuer
Umsatzsteuer EinkommensteuerUmsatzsteuer
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Burgenländische Gebietskrankenkasse7000 Eisenstadt, Esterházyplatz 3tel.: +43 (0) 2682 [email protected] // www.bgkk.at
Kärntner Gebietskrankenkasse9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8tel.: +43 (0)50 [email protected] // www.kgkk.at
NÖ Gebietskrankenkasse3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3tel.: +43 (0)50 [email protected] // www.noegkk.at
oberösterreichische Gebietskrankenkasse4021 Linz, Gruberstraße 77, Postfach 61tel.: +43 (0) 5 [email protected] // www.ooegkk.at
Salzburger Gebietskrankenkasse5020 Salzburg, Engelbert-weiß-weg 10tel.: +43 (0) 662 [email protected] // www.sgkk.at
Steiermärkische Gebietskrankenkasse8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1tel.: +43 (0) 316 [email protected] // www.stgkk.at
Tiroler Gebietskrankenkasse6020 Innsbruck, Klara-Pölt-weg 2tel.: +43 (0) 5 [email protected] // www.tgkk.at
Vorarlberger Gebietskrankenkasse6850 Dornbirn, Jahngasse 4tel.: +43 (0) 50 [email protected] // www.vgkk.at
Wiener Gebietskrankenkasse1100 wien, wienerbergstraße 15-19tel.: +43 (0) 1 601 [email protected] // www.wgkk.at
Sozialversicherungsträger-Hauptverband1031 wien, Postfach 600tel.: +43 (0)1 711 [email protected]
Gebietskrankenkassen
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AMS Steiermark8020 Graz, Babenbergerstraße 33tel: +43 (0) 316 70 [email protected]
AMS Tirol6020 Innsbruck, Amraser Straße 8tel: +43 (0) 512 58 46 [email protected]
AMS Vorarlberg6901 Bregenz, rheinstraße 33tel: +43 (0) 5574 [email protected]
AMS Wien1030 wien, Ungargasse 37tel: +43 (0) 1 87 [email protected]
AMS Österreich1200 wien, treustraße 35-43tel: +43 (0) 1 331 78
AMS Burgenland7000 Eisenstadt, Permayerstraße 10tel: +43 (0) 2682 [email protected]
AMS Kärnten9021 Klagenfurt, rudolfsbahngürtel 42tel: +43 (0) 463 [email protected]
AMS Niederösterreich1013 wien, Hohenstaufengasse 2tel: +43 (0) 1 [email protected]
AMS oberösterreich4021 Linz, Europaplatz 9tel: +43 (0) 732 [email protected]
AMS Salzburg5020 Salzburg, Auerspergstraße 67atel: +43 (0) 662 [email protected]
Anhang
Arbeitsmarktservices (AMS)
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Kontakte: Unis, Universitätsvertretungen und öH-Sozialreferate
Universität Wien1010 wien, Universitätsring 1tel.: +43 (0) 1/42 77 – 0www.univie.ac.at
Universitätsvertretung1090 wien, Spitalgasse 2, Uni Campus, Hof 1tel.: +43 (0) 1/4277 – 19501www.oeh.univie.ac.at
Sozialreferattel.: +43 (0) 1/4277 – 19 553 oder tel.: +43 (0) 1/4277 – 19 [email protected]
Technische Universität Wien1040 wien, Karlsplatz 13tel.: +43 (0) 1/58801 – 0Fax: +43 (0)1/58801 – 41099www.tuwien.ac.at
Universitätsvertretung1040 wien, wiedner Hauptstraße 8-10tel.: +43 (0)1/58801 – 49501Fax: +43 (0) 1/586 91 54www.htu.at
Sozialreferattel.: +43 (0) 1/58801 – [email protected]
Wirtschaftsuniversität Wien1020 wien, welthandelsplatz 1tel.: +43 (0) 1/313 36 – 0Fax: +43 (0) 1/313 36 – 740www.wu-wien.ac.at
Universitätsvertretung1020 wien, welthandelsplatz 1, SC, Ebene 0tel.: +43 (0) 1/31336 – 5400Fax: +43 (0) 1/31336 – 748www.oeh-wu.at
Universitäten, Universitätsvertretungen und öH-Sozialreferate
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Sozialreferattel.: +43 (0) 1/313 36 – [email protected]
Universität für Bodenkultur Wien1180 wien, Gregor-Mendel-Straße 33tel.: +43 (0) 1/476 54 – 0www.boku.ac.at
Universitätsvertretung1180 wien, Peter-Jordan-Straße 76tel.: +43 (0) 1/476 54 – 2000www.oehboku.at
Sozialreferattel.: +43 (0) 1/47654 – [email protected]
Universität für angewandte Kunst Wien1010 wien, oskar-Kokoschka-Platz 2tel.: +43 (0) 1/71133 – 0www.dieangewandte.at
Universitätsvertretung1010 wien, oskar-Kokoschka-Platz 2tel.: +43 (0) 1/ 711 33 – 2270Fax: +43 (0) 1/ 712 87 [email protected]
Akademie der bildenden Künste Wien1010 wien, Schillerplatz 3tel.: +43 (0) 1/588 16 – 1818Fax: +43 (0) 1/588 16 – 1898www.akbild.ac.at
Universitätsvertretung1010 wien, Schillerplatz 1, E5tel.: +43 (0) 1/588 16 – [email protected]
[email protected].: +43 (0) 1/588 16 – 3300
Universität für Musikund darstellende Kunst Wien1030 wien, Anton-von-webern-Platz 1tel.: +43 (0)1/711 55 – 0Fax: +43 (0) 1/711 55 - 199www.mdw.ac.at
Universitätsvertretung1030 wien, Anton-von-webern-Platz 1tel.: +43 (0) 1/71155 – 8901Fax: +43 (0) 1/71155 – 8999www.hmdw.ac.at
Sozialreferattel.: +43 (0) 1/71155 – [email protected]
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Kontakte: Unis, Universitätsvertretungen und öH-Sozialreferate
Veterinärmedizinische Universität Wien1210 wien, Veterinärplatz 1tel.: +43 (0) 1/250 77 – 0Fax: +43 (0) 1/250 77 – 1090www.vetmeduni.ac.at
Universitätsvertretung1210 wien, Veterinärplatz 1tel.: +43 (0) 1/250 77 – 1700Fax: +43 (0) 1/250 77 – 1790www.hvu.vetmeduni.ac.at
Medizinische Universität Wien1090 wien, Spitalgasse 23tel.: +43 (0) 1/40160 – 0Fax: +43 (0) 1/40160 – 91 00 [email protected]
Universitätsvertretung1090 wien, währinger Gürtel 18-20Leitstelle 6M, Neues AKHtel.: +43 (0) 1/40160 – [email protected]
Universität Linz4040 Linz, Altenbergstraße 69tel.: +43 (0) 732/2468 – 0Fax: +43 (0) 732/2468 – 8822www.jku.at
Universitätsvertretung4040 Linz, Altenbergstraße 69tel.: +43 (0) 732/2468 – 8535oder +43 (0) 732/2468 – 1122Fax: +43 (0) 732/2468 – [email protected]
Sozialreferattel.: +43 (0) 732/24 68 – [email protected]
Universität für künstlerischeund industrielle Gestaltung Linz4010 Linz, Hauptplatz 8tel.: +43 (0) 732/7898 – 0Fax: +43 (0) 732/78 35 08www.ufg.ac.at
Universitätsvertretung4040 Linz, Sonnensteinstraße 11-13tel.: +43 (0) 732/7898 – 320Fax: +43 (0) 732/73 69 [email protected]
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Universität Graz8010 Graz, Universitätsplatz 3tel.: +43 (0) 316/380 – 0Fax: +43 (0) 316/380 – 9140www.uni-graz.at
Universitätsvertretung8010 Graz, Schubertstraße 6atel.: +43 (0) 316/380 – 2900www.oehunigraz.at
Sozialreferattel.: +43 (0) 316/380 – [email protected]
Technische Universität Graz8010 Graz, rechbauerstraße 12tel.: +43 (0) 316/873 – 0Fax: +43 (0) 316/873 – [email protected]
Universitätsvertretung8010 Graz, rechbauerstraße 12tel.: +43 (0) 316/873 – 5111Fax: +43 (0) 316/873 – [email protected]
Sozialreferattel.: +43 (0) 316/873 – [email protected]
Universität für Musikund darstellende Kunst Graz8010 Graz, Leonhardstraße 15tel.: +43 (0) 316/389 – [email protected]
Universitätsvertretung8010 Graz, Brandhofgasse 21 tel.: +43 (0) 316/389 – 1600Fax: +43 (0) 316/389 – [email protected]
Medizinische Universität Graz8036 Graz, Auenbruggerplatz 2tel.: +43 (0) 316/385 – [email protected]
Universitätsvertretung8036 Graz, Stiftigtalstraße 24tel.: +43 (0) 316/385 – 73080Fax: +43 (0) 316/385 – [email protected]
Sozialreferattel: +43 (0) 316/385 – [email protected]
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Kontakte: Unis, Universitätsvertretungen und öH-Sozialreferate
Universität Klagenfurt9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 65-67tel.: +43 (0) 463/2700Fax: +43 (0) 463/2700 – [email protected]
Universitätsvertretung9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 65-67tel.: +43 (0) 463/2700 – 8800Fax: +43 (0) 463/2700 – [email protected]
Universität Salzburg5020 Salzburg, Kapitelgasse 4-6tel.: +43 (0) 662/8044 – 0Fax: +43 (0) 662/8044 – [email protected]
Universitätsvertretung5020 Salzburg, Kaigasse 28tel.: +43 (0) 662/8044 – 6000www.oeh-salzburg.at
Universität Mozarteum Salzburg5020 Salzburg, Mirabellplatz 1tel.: +43 (0) 662/6198 – 0Fax: +43 (0) 662/6198 – [email protected]
Universitätsvertretung5020 Salzburg, Mirabellplatz 1tel.: +43 (0) 662/6198 – 4900oder tel.: +43 (0) 662/6198 – 4910Fax: +43 (0) 662/6198 – [email protected]
Montanuniversität Leoben8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 18tel.: +43 (0) 3842/402Fax: +43 (0) 3842/402 – [email protected]
Universitätsvertretung8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 18tel.: +43 (0) 3842/402 81 - 01 Fax: +43 (0) 3842/402 81 - 02www.oeh-loeben.at
[email protected].: +43 (0) 680 / 144 99 25
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Bundesvertretung der ÖH1040 wien, taubstummengasse 7-9tel.: +43 (0) 1/ 310 88 80-0www.oeh.ac.at
Sozialreferat tel.: +43 (0) 1/ 310 88 [email protected]
Beratungszeiten: Montag 12 - 15 Uhr Dienstag 10 - 14 Uhr Mittwoch 16 - 19 Uhr Donnerstag 12 - 15 Uhr
Wohnrechtsberatung Montag 16 - 18 Uhr (per Skype oeh-bv.wohnrechtsbe ratung)
Dienstag 13 - 16 Uhr (vor Ort und per Skype: oeh-bv. wohnrechtsberatung)
Donnerstag 10 - 13 Uhr (vor Ort und per Skype: oeh-bv. wohnrechtsberatung)
Vertragscheck Mittwoch 17 - 19 Uhr Mail: [email protected] Telefonisch: Arbeitsrecht: +43(0)5/03 01 21 510
Konsument_innenschutz: +43(0)1/3108880-41
Universität Innsbruck6020 Innsbruck, Innrain 52tel.: +43 (0) 512/507 – 0www.uibk.ac.at
Universitätsvertretung6020 Innsbruck, Josef-Hirn-Straße 7tel.: +43 (0) 512/507 – 4900tel.: +43 (0) 512/507 – [email protected]
Sozialreferattel.: +43 (0) 512/507 – [email protected]
Medizinische Universität Innsbruck6020 Innsbruck, Christoph-Probst-Platz, Innrain 52tel.: +43 (0) 512/9003 – 0www.i-med.ac.at
Universitätsvertretung6020 Innsbruck, Schöpfstraße 41tel.: +43 (0) 512/9003 – 70670Fax: +43 (0) 512/9003 – [email protected]
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Kontakte: PHs und Studierendenvertretungen
Pädagogische Hochschule Wien1100 wien, Grenzackerstraße 18tel.: +43 (0) 1/601 18www.phwien.ac.at
Studierendenvertretungtel.: +43 (0) 1/601 18 – 4000oder tel.: +43 (0) 1/601 18 – [email protected]
Pädagogische Hochschule Niederösterreich2500 Baden, Mühlgasse 67tel.: +43 (0) 2252/885 70 – 0Fax: +43 (0) 2252/885 70 – [email protected], www.ph-noe.ac.at
Pädagogische Hochschule oberösterreich4020 Linz, Kaplanhofstraße 40tel.: +43 (0) 732/7470 – 0Fax: +43 (0) 732/7470 – [email protected], www.ph-ooe.at
Studierendenvertretungtel.: +43 (0) 676/847 888 [email protected]
Pädagogische Hochschule Steiermark8010 Graz, Hasnerplatz 12tel.: +43 (0) 316/8067 – 0Fax: +43 (0) 316/8067 – [email protected], www.phst.at
Studierendenvertretungtel.: +43 (0) 316/675 [email protected]
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik1130 wien, Angermayergasse 1tel.: +43 (0) 1/877 22 66 – 0Fax: +43 (0) 1/877 23 61sekretariat@agrarumweltpaedagogik.ac.atwww.agrarumweltpaedagogik.ac.at
Pädagogische Hochschulen und Studierendenvertretungen
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Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien1210 wien, Mayerweckstraße 1tel.: +43 (0) 1/291 08 – 106oder tel.: +43 (0) 676/30 93 [email protected], www.kphvie.at
[email protected]@[email protected],
Kirchliche Pädagogische Hochschule Graz8010 Graz, Lange Gasse 2tel.: +43 (0) 316/581 670 – [email protected], kphgraz.at
Studierendenvertretungtel.: +43 (0) 316/581 670 – 78kphgraz.at/oeh
Kirchliche Pädagogische Hochschule Linz4020 Linz, Salesianumweg 3tel.: +43 (0) 732/77 26 66Fax: +43 (0) 732/77 26 66 - [email protected], www.phdl.at
Studierendenvertretungtel.: +43 (0) 732/77 26 66 – 4314Fax: +43 (0) 732/79 73 [email protected]
Pädagogische Hochschule Tirol6010 Innsbruck, Pastorstraße 7tel.: +43 (0) 512/599 23 – [email protected], www.ph-tirol.ac.at
Studierendenvertretungph-tirol.ac.at/de/[email protected]
Pädagogische Hochschule Salzburg Stefan Zweig5020 Salzburg, Akademiestraße 23tel.: +43 (0) 662/6388 – 0Fax: +43 (0) 662/6388 – [email protected]
Pädagogische Hochschule Kärnten9022 Klagenfurt, Hubertusstraße 1tel.: +43 (0) 463/508 508Fax: +43 (0) 463/508 508 – [email protected]
Studierendenvertretungtel.: +43 (0) 463/508 508 – 824oder tel.: +43 (0) 650/93 400 [email protected]
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Kontakte: PHs und Studierendenvertretungen
Pädagogische Hochschule Vorarlberg6800 Feldkirch, Liechtensteinstraße 33-37tel.: +43 (0) 5522/311 99 [email protected]
Studierendenvertretungstv.ph-feldkirch@gmx.atstvfeldkirch.jimdo.com
Kirchliche Pädagogische Hochschule Edith Stein (in Stams)6020 Innsbruck, riedgasse 11tel.: +43 (0) 512/22 30 - 5201Fax: +43 (0) 512/22 30 – [email protected]
Private Pädagogische Hochschule Burgenland7000 Eisenstadt, thomas-Alva-Edison-Str. 1tel.: +43 (0) 590/ 10 30 – 0Fax: +43 (0) 590/ 10 30 – [email protected]
Privater Studiengang für das Lehramt für islamische Religion1230 wien, Eitnergasse 6tel.: +43 (0) 1/ 867 44 00Fax: +43 (0) 1/ 867 44 00 – [email protected]
Katholische Pädagogische Hochschuleinrichtung Kärnten9020 Klagenfurt, tarviser Straße 30tel.: +43 (0) 463/ 5877 2229Fax: +43 (0) 463/ 5877 [email protected] www.kphe-kaernten.at
[email protected]: +43 (0) 432/ 513 12
Lauder Chabad Campus Wien1020 wien, rabbiner-Schneerson-Platz 1tel.: +43 (0) 1/ 334 18 18Fax: +43 (0) 1/ 334 18 18 – 18www.lauderchabad.at
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FH Burgenland7000 Eisenstadt, Campus 1tel.: +43 (0) 5/ 9010 609 – 0www.fh-burgenland.at
ÖH - Studierendenvertretung7000 Eisenstadt, Campus [email protected]
FH oberösterreich4600 wels, Franz-Fritsch-Straße 11/3tel.: +43 (0) 7242 / 448 08 - 10www.fh-ooe.at
ÖH - Studierendenvertretung4020 Linz, Garnisonstraße 21Tel.: +43 (0) 50804/ [email protected] // www.oeh.fh-ooe.at
Fachhochschulen
FHWien Studiengänge der WKW1180 wien, währinger Gürtel 97tel.: +43 (0) 1 / 476 77 - 444www.fh-wien.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung1180 Wien, Währinger Gürtel 97Tel.: +43 (0) 1 / 476 77 – [email protected] // www.stuve.info
FH Vorarlberg6850 Dornbirn, Hochschulstraße 1tel.: +43 (0) 5572 / 792 - 0www.fhv.at
ÖH - Studierendenvertretung6850 Dornbirn, Hochschulstraße 1Tel.: +43 (0) 5572 / 792 – [email protected] // www.fhv.at/oeh-vertretung
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Kontakte: Fachhochschulen
FH Technikum Wien1200 wien, Höchststädtplatz 6tel.: +43 (0) 1 / 58839 - 46www.technikum-wien.at
ÖH - Studierendenvertretung1200 Wien, Höchstädtplatz 5Tel.: +43 (0) 1 / 58839 - 396www.fh-twist.at // [email protected]
IMC FH Krems3500 Krems, Piaristengasse 1tel.: +43 (0) 2732 / 802 - 0www.fh-krems.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung3500 Krems, Campus Krems, Trakt G1, 2.13Tel.: +43 (0) 2732 / 802 – [email protected]
FH Wiener Neustadt2700 wiener Neustadt Johannes Gutenberg-Straße 3tel.: +43(0)2622/89 084 - 0www.fhwn.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung2700 Wiener NeustadtJohannes-Gutenberg-Straße 3Tel: +43 (0) 2622 / 890 84 – [email protected] // www.stv-fhwn.at
FH Kärnten9701 Spittal an der Drau, Villacher Straße 1tel.: +43 (0) 4762 / 905 00 - 0www.fh-kaernten.at
ÖH - Studierendenvertretung9524 Villach, Europastraße 4Tel.: +43 (0) 699 / 13 00 20 [email protected] // www.kfast-oeh.at
FH Joanneum8020 Graz, Alte Poststraße 149tel.: +43 (0) 316 / 5453 - 0www.fh-joanneum.at
ÖH - Studierendenvertretung
8020 Graz, Eggenberger Allee 11
Tel.: +43 (0) 316 / 5453 – 8503
[email protected] // www.oeh-joanneum.at
FH Salzburg5412 Puch bei Hallein, Urstein Süd 1tel.: +43 (0) 50 / 2211 - 0www.fh-salzburg.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung5412 Puch bei Hallein, Urstein Süd 1Tel.: +43 (0) 50 / 2211 - [email protected]
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FH St.Pölten3100 St.Pölten, Matthias Corvinus-Straße 15tel.: +43 (0) 2742 / 313 228www.fhstp.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung3100 St.Pölten, Matthias-Corvinus-Straße 15Tel.: +43 (0) 676 / 845 228 [email protected] // stv.fhstp.ac.at
FH Campus 028020 Graz, Körblergasse 126tel.: +43 (0) 316 / 6002 - 0www.campus02.at
ÖH - Studierendenvertretung8020 Graz, Körblergasse 126Tel.: +43 (0) 316 / 6002 - 0oeh.campus02.at
FH des bfi Wien1020 wien, wohlmutstraße 22tel.: +43 (0) 1 / 720 12 86 - 11www.fh-vie.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung1020 Wien, Wohlmutstraße 22Tel.: +43 (0) 1 / 720 12 86 – [email protected] // www.oeh-fhbfi.at
FH MCI Innsbruck6020 Innsbruck, Universitätsstraße 15tel.: +43 (0) 512 / 2070 - 1001www.mci.edu
ÖH - Studierendenvertretung6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 / 4. Stock / Top 38Tel.: +43 (0) 664 / 813 0512www.stv-mci.at/ // [email protected]
Theresianische Militärakademie – BMLVS1090 wien, rossauer Lände 1tel.: +43 (0) 1 / 5200 - 247 27www.bmlv.gv.at // www.miles.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung2700 Wiener Neustadt, Burgplatz [email protected]://bit.ly/UY312l
FH Kufstein6330 Kufstein, Andreas-Hofer-Straße 7tel.: +43 (0) 5372 / 718 19 - 190 www.fh-kufstein.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung6330 Kufstein, Andreas-Hofer-Straße 7Tel.: +43 (0) 5372 / 718 19 - 190www.oeh-fhkufstein.at
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FH Campus Wien1100 wien, Favoritenstraße 226tel.: +43 (0) 1 / 606 68 77 - 100www.fh-campuswien.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung1100 Wien, Favoritenstraße 226, AE.01Tel.: +43 (0) 1 / 606 68 77 [email protected]
Lauder Business School1190 wien, Hofzeile 18 - 20,tel.: +43 (0) 1 / 369 18 18www.lbs.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung1190 Wien, Hofzeile 18 - 20Tel.: +43 (0) 1 / 369 18 18
FH Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol6020 Innsbruck, Innrain 98tel.: +43 (0) 50 / 86 48-47 00www.fhg-tirol.ac.at
ÖH - Studierendenvertretung6020 Innsbruck, Innrain [email protected]
Ferdinand Porsche FernFH1040 wien, Lothringerstraße 4 - 8tel.: +43 (0) 1 / 505 47 76www.fernfh.at
ÖH – Studierendenvertretung1040 Wien, Lothringerstraße 4 - 8Tel.: +43 (0) 1 / 505 47 76www.fernfh.at // [email protected]
FH Gesundheitsberufe oÖ4020 Linz, Semmelweisstraße 34/D3tel.: +43 (0) 50 344 / 200 11www.fh-gesundheitsberufe.at
ÖH - Studierendenvertretung4030 Linz, Elisabethstraße [email protected]
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Notizen
Anton Bruckner Privatuniversität4040 Linz, wildbergstr. 18tel.: +43 (0)732/70 1000-0www.bruckneruni.at
Danube Private University3500 Krems, Steiner Landstr. 124tel.: +43 (0) 676/842419 305www.danube-private-university.at
Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz4020 Linz, Bethlehemstr. 20tel.: +43 (0) 732/784293www.ktu-linz.ac.at
Konservatorium Wien1010 wien, Johannesgasse 4atel.: +43 (0) 1/512 7747-0www.konservatorium-wien.ac.at
MoDUL University Vienna1190 wien, Am Kahlenberg 1tel.: +43 (0) 320/3555 300www.modul.ac.at
New Design University3100 St Pölten, Mariazeller Str. 97tel.: +43 (0) 2742/890 2411www.ndu.ac.at
PrivatuniversitätenParacelsus Medizinische Privatuniversität5020 Salzburg, Struberg. 21tel.: +43 (0) 662/44 2002-0www.pmu.ac.at
Privatuniversität Schloss Seeburg5201 Seekirchen, Seeburgstr. 8tel.: +43 (0) 6212/2626www.uni-seeburg.at
Sigmund Freud Privatuniversität1030 wien, Schnircherg. 9atel.: +43 (0) 1/798 4098sfu.ac.at
UMIT - the health & life sciences university6060 Hall, Eduard-wallnöfer-Zentrum 1tel.: +43 (0) 50/8648 3000www.umit.at
Webster Vienna Private University1220 wien, Berchtoldg. 1tel.: +43 (0) 1/269 92 930www.webster.ac.at
Karl Landsteiner PU für Gesundheitswissenschaften3500 Krems, Dr.-Karl-Dorrek-Str. 30tel.: +43 (0) 2732/72090-200www.kl.ac.at
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Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: österreichische HochschülerInnenschaft, taubstummengasse 7-9, 1040 wien
Redaktion: referat für Sozialpolitik
Koordination: referat für Sozialpolitik, referat für öffentlichkeitsarbeit
Cover: Jana Franthal
Grafische Gestaltung und Satz: Alexander obermüller
Herstellung: Leykam, Neudörfl
Erscheinungsort- und Datum: wien, Verlagspostamt 1040 wien / März 2015
Redaktions- und Verlagsanschrift: 1040 wien, taubstummengasse 7-9
Diese Broschüre spiegelt die aktuelle Rechtslage zum 1. März 2015 wider. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeberin oder des AutorInnenteams ausgeschlossen ist.
Impressum:
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