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SPIELEN? - Vesna Urlicic • Adolf Wocelka • Reinhard Streyhammer aber SICHER! Splitter Zulässige Schwindrisse Abgefaste Kante Trennvlies Sand 40 cm liegender Baumstamm, kippsicher verankert Drainageleitung Drainageschotter 20 cm gewachsener Boden Wissenswertes zur Sicherheit von Spielplätzen und Spielgeräten, Anforderungen und Sanierungsmöglichkeiten auf Basis der Europäischen Norm EN 1176-2008-05.

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Spielen? -Vesna Urlicic • Adolf Wocelka • Reinhard Streyhammer

aber

Sicher!

> 120 cm

Splitter Zulässige Schwindrisse

Abgefaste Kante

TrennvliesSand 40 cm liegender Baumstamm,

kippsicher verankert

DrainageleitungDrainageschotter 20 cm

gewachsener Boden

Wissenswertes zur Sicherheit von Spielplätzen und Spielgeräten, Anforderungen und Sanierungs möglichkeiten auf Basis der Europäischen Norm EN 1176-2008-05.

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SpiElEN? - ABEr SichEr!

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impressum

Medieninhaber und Herausgeber: NÖ Familienland GmbH, Landhausplatz 1, 3109 St. PöltenText und Zeichnungen: Arch. DI Vesna UrlicicGrafische Gestaltung: kronsteiner | lohmer

4. Auflage, Erstauflage 1995

© Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Medieninhabers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Handbuch trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren oder des Herausgebers ausgeschlossen ist.

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SpiElEN? - ABEr SichEr!

Vorworte 5

Einleitung 7

Welche Rolle spielen Normen und Gesetze? 8

Sicherheit und Haftung 10

Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen 15 Standort 15 Einfriedungen 16 Spielbereiche 17 Positionierung der Geräte 18 Sicherheitsabstand und Fallhöhe 18 Böden und Fallschutz 23 Bepflanzung 27 Ergänzende Einrichtungen 28 Barrierefreiheit 29 Indoorspielplätze 29

Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein 30 Spielwert und Risiko 30 Material und Konstruktion 31 Gefahrenstellen und Konstruktionsregeln im Überblick 32 Standsicherheit und Fundamente 37 Fallhöhe und Absturzsicherung 38

Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 40 Aufstiege und Klettergeräte 40 Schaukeln 45 Rutschen 50 Seilbahnen 52 Karussells 54 Wippgeräte 55 Ballspiel 56 Sandspiel 57 Wasserspiel 58 Feuerstellen 59 Naturnahe Gestaltungselemente 59 Skateeinrichtungen 62

Instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen 63 Arten der Prüfung 63 Checkliste für den Spielplatzbetreiber/Visuelle Routine-Inspektion 65 Checkliste für den Geräteumbau 67

Wichtige Adressen 68

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4 SpiElEN? - ABEr SichEr!

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Die Autoren

Arch. Di Vesna UrlicicJahrgang 1963, Architektin und Illustratorin. Tätigkeitsschwerpunkt „Kind und Architektur“ vom Kindermöbeldesign bis zur Spielplatzplanung. Veröffentlichungen zu den Themen Raumgestaltung sowie Barrierefreies Bauen für Kinder und Senioren.

Arch. Di Adolf WocelkaJahrgang 1942, Architekt. Seine Arbeitsschwerpunkte umfassen kindgerechte und barrierefreie Architektur und Stadtgestaltung. Arbeiten hierzu in Österreich, Deutsch-land und Brasilien. Zahlreiche Veröffentlichungen und Ausstellungen zum Thema.

Dr. reinhard Streyhammer ✝Jahrgang 1950, ehem. Leiter der Abteilung V/12 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, die u.a. für alle Angelegenheiten der Sicherheitserziehung zuständig ist; Initiator des ursprünglichen Handbuches. Zahlreiche Veröffentlichungen im Bereich der Verkehrs- und Sicherheitserziehung.

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Spielen? - aber Sicher! 5

Spielen? - aber Sicher!

Kindgerechte, naturnahe und sichere Spielplätzen sind ein zentrales Thema der NÖ Familienpolitik.Kinder brauchen auf Spielplätzen die Möglichkeit, ihre Grenzen auszuloten, Bewegungskompetenzen zu verbessern, kontrolliert Risiken einzugehen und ihre Ängste zu überwinden – also fit fürs Leben zu werden. Spielplätze sollen zum Spielen anregen und dabei spannend, herausfordernd sowie vielfältig - auf alle Fälle aber sicher - sein. Die Sicherheitsstandards unserer niederösterreichischen Spielplätze weiter zu verbessern ist mir ein besonders großes Anliegen. Die vorliegende Broschüre erstreckt sich von Hinweisen auf die geltenden Normen, über Haftungsfragen, bis hin zum Thema Prüfung und Wartung und entsprechenden Vorschlägen für Checklisten. Sie ist als Leitfaden für alle, die sich für dieses Thema interessieren, gedacht. In erster Linie wendet sie sich jedoch an Betreiber undErhalter von Kinderspielplätzen wie Gemeinden, Schulen, Kindergärten, aber auch an Privatpersonen. Die Auseinandersetzung mit den europäischen Normen, das Wissen um sicher-heitstechnisch einwandfreies Bauen und regelmäßige Kontrollen geben den Verantwortlichen auch die Sicherheit im Umgang mit Kinderspielplätzen.Ich hoffe, dass das vorliegende Handbuch dazu beiträgt, den Standard unserer Spielplätze in Niederösterreich zu verbessern und diese somit noch attraktiver und kindgerechter zu gestalten.

Mag. Barbara SchwarzLandesrätin für Soziales, Bildung und Familien

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6 Spielen? - aber Sicher!

Spielen? - aber Sicher!

Kinder brauchen Spielräume, die zur intensiven Bewegung einladen, die gestaltet und verändert werden können und die all ihre Sinne und das gemeinsame Spiel anregen. Gute Kinderspielplätze müssen außerdem ein gewisses Maß an Herausforderung auf-weisen. Denn das Testen der eigenen Grenzen sind wichtige Erfahrungen in der kind-lichen Entwicklung. Dabei spielen kalkulierbares Risiko und Nervenkitzel eine große Rolle.Wie gefährlich darf aber ein Spielelement sein? Absolute Sicherheit ist weder erstrebenswert, noch kann sie in der Realität erreicht werden. Gerade langweilige Spielflächen und Spielgeräte mit geringem Spielwert sind es, die durch das Fehlen an herausfordernden Elementen zum zweckentfremdeten Benutzen einladen und somit gefährlich werden. Naturnahe Gestaltung und geschickte Planung können das Sicherheitsrisiko minimieren. In jedem Fall gilt es zwischen erlaubtem, abschätzbarem Risiko und für Kinder nicht erkennbarer Gefahr zu unterscheiden. Die Normen dienen dazu, diesen Unterschied zu zeigen und Spielgeräteherstellern jenes Maß an Sicherheit abzufordern, das unbedingt notwendig ist. Erfreulicherweise interessieren sich aber auch immer mehr Gemeinden und Privatpersonen für dieses Thema. Sei es, weil sie im Selbstbau Spielelemente errichten wollen oder weil sie wis-sen wollen, ob die Spielplätze fachgerecht gewartet werden. Die Normen sind jedoch sehr umfangreich und schrecken viele Interessierte von dieser Thematik ab. All jenen soll diese Buch Hilfe und Unterstützung bieten, um anregende, aber auch sichere Spielplätze zu schaffen.

Ihr

NÖ Familienland-Spielplatzbüro

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SpiElEN? - ABEr SichEr!

Einleitung Das vorliegende Handbuch soll Ihnen helfen, einen Überblick über die wichtigsten sicherheitstechnischen Anforderungen sowie über Pflege und Wartung von Spielplätzen und Spielgeräten zu gewinnen. Es wer-den auszugsweise die in Österreich geltenden Normen vorgestellt. Dabei werden vornehmlich Angaben zum Thema Sicherheit hervorgehoben. Die Normen werden von den Verfassern sinngemäß erklärt und durch eigene Anmerk ungen ergänzt. Der Text stellt keine Wiedergabe des Normentextes dar. Da die Sicherheitsnormen sehr ausführlich sind, können nur die wichtigsten Prinzipien vorgestellt werden. Knappe all-gemeingültige Aussagen für alle Gerätetypen im Einzelnen sind im Rahmen dieser Publikation nicht machbar. Daher sollte besonders beim Selbstbau und bei der Sanierung bestehender Geräte zusätzlich der TÜV, gerichtlich beeidete Sachverständige, Ziviltechniker oder eine Fachfirma konsultiert werden.Der vollständige Normentext kann über das Österreichische Normungsinstitut (siehe Adressenliste im Anhang) bezogen werden.

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8 Welche rolle spielen Normen und Gesetze?

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Welche Rolle spielen Normen und Gesetze?Allgemeine Anforderungen – Geltungsbereich und Anwendung von Normen und Gesetzen

Normen stellen Regeln der Technik dar und sie entsprechen dem Stand der Technik nach neuestem Wissen. Die Einhaltung der Normen ist zwar großteils nicht verbindlich (Ausnahme: das Wiener Landesgesetz/„Spielplatzgesetz“ verweist auf Teile der Norm), aber Ihre Einhaltung wird dringend empfohlen.(Anm.: Im Zuge der Schaffung einer einheitlichen österreichischen Bauordnung wird ihre Einhaltung wahrscheinlich für verbindlich erklärt.)Denn die Normen stellen einen Maßstab für ordnungsgemäße Ausführung und Beschaffenheit von Spielgeräten dar.

Die europäische Norm EN 1176 „Spielplatzgeräte und Sicherheitsböden“ legt Sicher-heits standards bei folgenden standortgebundenen Spielgeräten fest:• AuföffentlichenSpielplätzen• InKindergärten• InSchulenundähnlichenEinrichtungen• ImPrivatbereich(z.B.Gastgärten,Wohnhausanlagen,SpielbereicheinKaufhäusern).

Unter „standortgebundenen Spielgeräten“ werden fix installierte Geräte im Innen- und Außenbereich verstanden. Diese können nach vorgegebenen oder eigenen Spielregeln benutzt werden und sind für einen oder mehrere Benutzer gedacht.Die Norm legt Anforderungen an Geräte fest, um den Benutzer – bei voraussehbarer bzw. der Bestimmung entsprechender Nutzung des Gerätes – vor Gefahren zu schüt-zen. Das bedeutet aber nicht, dass Aufsichtspersonen von Kindern, die an solchen Geräten spielen, von ihrer Aufsichtspflicht befreit sind. Die überarbeitete Ausgabe der EN 1176 (Ausgabe 2008-05) betont die Notwendigkeit der Aufsicht für kleinere, aber auch weniger geschickte oder weniger leistungsfähige Kinder.

Die Norm wendet sich in erster Linie an die Gerätehersteller. Sonderanfertigungen wie z.B. im Selbstbau hergestellte Geräte sowie Einrichtungen, die in Doppelfunktion auch als Spielgerät dienen (z.B.: bespielbare Skulpturen, Klopfstangen, alte Lokomotiven, Feuerwehrautos), sind jedoch ebenfalls davon betroffen. Bei naturnaher Gestaltung (z.B. Weidenhaus, Steinschlichtungen) gelten die Sicherheitsprinzipien in analoger Weise. Eine Ausnahme stellen Geräte und Bauwerke auf Bauspielplätzen bzw. Abenteuer-spielplätzen dar. Auf diesen Spielarealen können die Kinder selbst „bauen“ bzw. sind die „Spielgeräte“ beweglich. Aus Sicherheitsgründen sind solche Spielplätze abgeschlossen und stehen während der Öffnungszeiten unter ständiger pädagogischer Betreuung und Aufsicht. Man geht davon aus, dass die Betreuungsperson beim Bau „gefährlicher“ Spielgeräte eingreift. Daher müssen diese meist kurzlebigen Geräte auch nicht den Sicherheitsbestimmungen der Norm entsprechen. Sollte allerdings ein derart herge-stelltes Spielgerät später einmal auf einem frei zugänglichen Areal aufgestellt werden, unterliegt es wie jedes öffentlich aufgestellte Gerät den Forderungen der Norm.

Im Handel (Sport-, Spiel-, und Freizeitbereich bis hin zu Baumärkten) sind auch „Spiel-geräte“ aus Metall für den Privatgarten erhältlich. Diese – meist mit CE Kennzeichnung

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versehenen - Geräte werden als „Spielzeug“ gehandelt und unterliegen daher nicht den Spielgerätenormen.Die europäische Norm gilt im Allgemeinen nicht rückwirkend für bestehende Geräte. Allerdings sind bestehende Spielgeräte, die gefährliche Mängel aufweisen von der neuen Norm dennoch betroffen. Eine normgerechte Sanierung ist daher unbedingt erforderlich (siehe „Gefahrenstellen im Überblick“).Die europäische Norm EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ besteht aus 9 Teilen und ist sehr detailliert. Alle Gerätetypen werden gesondert behandelt:

EN 1176 Teil 1: „Allgemeine Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“EN 1176 Teil 2: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln“EN 1176 Teil 3: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen“EN 1176 Teil 4: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen“EN 1176 Teil 5: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells“EN 1176 Teil 6: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte“EN 1176 Teil 7: „Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“EN 1176 Teil 10: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte“EN 1176 Teil 11: „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze“

Zusätzlich gibt es die EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden - Bestimmung der kritischen Fallhöhe“.

Die ÖNorm B 2607 „Spielplätze Planungsrichtlinien“ regelt die Lage, Größenbemessung, Einrichtung und Gestaltung von Spielplätzen und Spielflächen in Parks und Fuß gänger-bereichen, Einkaufsstätten, Freizeiteinrichtungen (z.B. Campingplätze, Freibäder usw.), von bespielbaren Flächen im öffentlichen und halböffentlichen Raum (z.B. Wohn-hausanlagen) und von frei zugänglichen an Institutionen gebundenen Spielanlagen (z.B. Schulhöfe). Das bedeutet, dass nicht nur ausgewiesene „Spielplätze“ damit gemeint sind, sondern auch Flächen und Einrichtungen die dem Spiel dienen können. Sie bietet Richtwerte zur Berechnung des Spielplatzflächenbedarfs und stellt eine Grundlage für die örtliche Raumplanung dar. Der Spielplatz-Entwicklungsplan stellt ein Instrument dar um auch in Hinkunft eine sinnvolle Spielraumplanung durchfüh-ren zu können. Das ist besonders in dicht verbautem Siedlungsgebiet ein Thema. Weiters enthält sie Empfehlungen zur Gestaltung einzelner Bereiche und zu den Spielfeldgrößen. Die Spannweite reicht von naturnah gestalteten Elementen bis hin zu Flächen für Trendsportarten. In der vorliegenden Broschüre werden ihre Angaben zur Detailplanung von Spielplätzen besonders unter dem Aspekt der Sicherheit betrachtet (siehe „Sicherheitsanforderungen an Spielplätze“). Landesgesetzblätter, ergänzende Verordnungen und Bauordnungen der einzelnen Bundesländer (Statutarstädte) enthalten gesetzliche Bestimmungen zum Thema Spielplatz und Spielgerät. Diese sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.

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10 Sicherheit und haftung

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Sicherheit und Haftung

Herausforderung und Anreiz zum Risiko sind wichtige Bestandteile eines guten Spielplatzes. Kinder brauchen Nervenkitzel und absolute Sicherheit ist weder mach-bar noch erstrebenswert. Auch die europäische Norm bekennt sich klar zum Spielwert von Geräten und dem damit verbundenen Risiko: „Mit Risiken umzugehen ist Teil des Spiels. Immer ist mit Spiel auch Risiko verbunden“. Man hat erkannt, dass langweilige Geräte mit geringem Spielwert nur zum unsachgemäßen Bespielen reizen. Allerdings muss das Risiko für das Kind kalkulierbar sein, also keine versteckten Gefahren in sich bergen (siehe „Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte“). Kalkulierbares Risiko und ein dementsprechendes Sicherheits„netz“ zu schaffen, um Unfälle mit Körperverletzung zu vermeiden, ist Sinn und Ziel einer normengerechten Gestaltung.

Wenn es nun zu einem Unfall mit Körperverletzung kommt, gilt es die Verschuldens- f rage zu klären. Es kommt zu einem strafrechtlichen und meist auch zu einem zivilrecht-lichen Verfahren. Zur Klärung der Schuldfrage werden vom Gericht bzw. gerichtlichen Sachverständigen unter anderem die geltenden ÖNormen (EN 1176 und EN 1177, B 2607) herangezogen.

Ehe auf die Fragen der Haftung im Einzelnen eingegangen werden kann, ist zu klä-ren, was denn Spielplätze überhaupt sind. Spielplätze sind gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Spiel platzgesetzes 2002, Flächen, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern sicheres Spielen im Freien ermöglichen sollen. Sicheres Spielen bedeutet nicht nur, dass sich auf dem Spielplatz selbst keine Stolpersteine oder Fallgruben befinden dür-fen, sondern auch, dass dieser gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Benützer ausgehen, insbesonders gegenüber Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern ist. Ebenso müssen auch die aufgestellten Spielgeräte den modernen Standards ent-sprechen und entsprechend gewartet werden, sodass sie funktionsfähig und nicht gefährlich sind (siehe „Instandhaltung und Wartung“).

Wer haftet für die Sicherheit am Spielplatz ?

Grundsätzlich hat jemand, der einen Schaden erleidet, diesen selbst zu tragen. Die öster-reichische Rechtsordnung (ABGB, Produkthaftungsgesetz) sieht jedoch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Geschädigte vom Schädiger (= Spielplatzbetreiber, Spielplatzerhalter) Ersatz für seinen Schaden (z.B.: zerrissene Kleidung, gebrochener Fuß) fordern kann. Eintreten für eine Schuld, die man gegenüber anderen hat, nennt man Haftung.

Verkehrssicherungspflicht

Die häufigste Haftungsgrundlage für allfällige Schadensersatzansprüche aus Unfällen auf Kinderspielplätzen ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen dieser Pflicht muss jeder, der einen Verkehr eröffnet, im Rahmen des Zumutbaren die

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Verkehrsteilnehmer schützen oder zumindest warnen. Wer einen öffentlichen Spielplatz errichtet und betreibt, eröffnet demnach den Verkehr und ist für die Sicherheit verant-wortlich.

In der Praxis kann man davon ausgehen, dass derjenige, der den Spielplatz errichtet und ihn betreibt (Spielplatzerhalter, Spielplatzbetreiber), auch für die Sicherheit am Spielplatz Sorge zu tragen hat. Das sind in der Regel Gemeinden, Gastwirte, Hotel-besitzer, Schulen, Vereine u.s.w. Ebenso eingebunden sind aber auch weitere vom Spielplatzerhalter konkret mit der Wartung und Pflege befasste beauftragte Personen, wie z.B. Hausmeister, Hausbesorger, Hausverwalter oder selbstständige Firmen. Der Grundbesitzer muss nicht unbedingt auch der „Halter“ sein. Es ist jedoch wichtig, ein Ver tragsverhältnis zu haben, in dem Verantwortung, Pflege und Wartung und somit auch die Haftung vereinbart sind (siehe „Instandhaltung und Wartung“, bzw. EN 1176 Teil 7).

Erforderliche Sorgfalt

Der Spielplatzbetreiber haftet nicht, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünf-tigerweise durch die Verkehrsauffassung erwartet werden können. Zu den Pflichten eines sorgfältigen Betreibers zählt etwa, dass er bei erkennbaren Baugebrechen für eine Überprüfung bzw. Behebung des Mangels Sorge trägt.

Es wird immer im Einzelfall vom Gericht geprüft, ob hier eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit ein Verschulden vorliegt oder nicht.

Gehilfenhaftung

Der Betreiber haftet für Gehilfen nach § 1315 ABGB also dann, wenn er sich einer untüch-tigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient und diese einem Dritten einen Schaden zufügt. Wer z.B. einen Gemeinde-arbeiter, der bekanntlich unzuverlässig ist, mit der Wartung des Kinderspielplatzes betraut, haftet dafür, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach-kommt und dadurch einem Kind ein Schaden entsteht.

In der EN 1176, Teil 7 wird empfohlen: Personen, die im Rahmen des Sicherheits-managements Aufgaben (z.B. Kontrolle, Reparatur, Wartung) übernehmen, sollten ent-sprechend befähigt sein. Der Kenntnisstand hängt von den Aufgaben und der Ausbildung ab. Die Personen sollten bzgl. ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung aus-reichend informiert sein. Bestimmte Aufgaben, die sich auf die Sicherheit der Geräte auswirken könnten, sollten nur durch qualifizierte Fachleute erfolgen.

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12 Sicherheit und haftung

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Beweislast

Hier gibt es folgende Unterscheidung:1.) Es handelt sich um einen öffentlichen Spielplatz der von einer Gemeinde oder einem Verein betreut wird. Es ist Aufgabe des Geschädigten (Klägers) zu beweisen, dass der Spielplatzerhalter auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Weise gegen die Sorgfaltspflicht (Wartung, Instandhaltung, Pflege) verstoßen hat. 2.) Der Spielplatz ist Teil einer Hotelanlage, eines Gastgartens, eines Kindergartens, eines Strand- oder Schwimmbades. Der Halter/Betreiber muss im Sinne der Beweislast-umkehr beweisen, dass ihn keine Schuld trifft und er die erforderlichen Schutz-vorkehrungen getroffen hat.

In diesem Zusammenhang wird für beide Fälle die Führung eines Wartungsbuches als Beweis für die aufgewendete Sorgfalt von Bedeutung sein.

Haftungsausschluss (Freizeichnungsklausel)

Es erhebt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsauschluss in Betracht kommt. Vielfach finden sich auf Kinderspielplätzen Tafeln mit der Aufschrift „Benützung auf eigene Gefahr“ oder „für Unfälle wird keine Haftung übernommen“, oder „Eltern haften für ihre Kinder“. Diese Hinweistafeln ändern an den oben beschrie-benen Rechtsfolgen nichts. Die Verantwortung kann dadurch nicht auf den Benutzer übertragen werden.

Haftpflichtversicherung

Wenn sich auch der Betreiber eines Spielplatzes nicht von der Haftung frei zeich-nen kann, kann er zumindest dafür Sorge tragen, dass im Falle einer Haftungs in an-spruchnahme kein finanzieller Schaden entsteht und zwar durch Abschluss einer geeig-neten Haftpflichtversicherung.

Forderungen nach Schmerzensgeld, Schadenersatz, Heilungskosten u.s.w. können durch eine Haftpflichtversicherung (z.B. bei Gastgärten eine Betriebshaftpflichtversicherung, bei Gemeinden eine Gemeindehaftpflichtversicherung) gedeckt werden.

Für den Fall, dass der Grundeigentümer nicht die Gemeinde, sondern eine Privatperson ist, die ihr Grundstück der Gemeinde überlassen hat, muss folgendes beachtet werden:Das Grundstück und die Erhaltung des Spielplatzes müssen nachweislich in die Zu ständigkeit der Gemeinde übergegangen sein. Das bedeutet, dass der Platz hinsicht-lich Erhaltung und Sicherheit wie ein öffentlicher, gemeindeeigener Spielplatz behan-delt wird. Es empfiehlt sich, den Spielplatz in die Gemeindehaftpflichtversicherung einzubeziehen. Spielplätze auf Gemeindegrund sind durch die Gemeindehaft pflicht-versicherung gedeckt.

Haftung des Spielgeräteherstellers

Neben der Haftung des Spielplatzbetreibers besteht aber auch eine Haftung des Spielgeräteherstellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sicherheit und haftung 13

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Aufsichtspflicht der Eltern

Für Eltern besteht die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern (Sie können diese Pflicht an andere Personen weitergeben, wie z.B. Babysitter, Lehrer, Jugendleiter). Aufsichts-pflicht meint die Pflicht die anvertrauten Kinder so zu betreuen, dass weder die Kinder selbst irgendeinen Schaden erleiden, noch durch die Kinder ein Schaden an fremden Rechtsgütern angerichtet wird.

Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich stets nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaft, der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und der wirtschaftlichen Lage des Aufsichtsführenden von diesem vernünftigerweise verlangt werden kann.Die Aufsichtspflichtverletzung kann für den Verantwortlichen zivil- und strafrecht liche Folgen haben.

Aufsichtspflicht und Schule

SchulerhalterInnen, LehrerInnen und HortbetreuerInnen werden manchmal von der Gestaltung des Schulhofes abgeschreckt, da eine „Verschärfung“ der Aufsichtspflicht befürchtet wird. Dem ist nicht so, wenn Spielgeräte und bespielbare naturnahe Elemente den geltenden Normen entsprechen. Daher sollte man sich im Zuge der Planung mit einigen Grundregeln der Gestaltung im Hinblick auf Sicherheit auseinan-dersetzen. Es empfiehlt sich, schon im Vorfeld Rat von FachplanerInnen (z.B. über das ÖISS, siehe Adressen im Anhang) einzuholen.

Bei unsachgemäßer Benutzung von Spielgeräten oder beim Einsatz von mobilen Elementen (z.B. Bewegungsbaustelle, Stelzen u.ä.) können Situationen auftreten, die nicht den Normen entsprechen bzw. nicht normierbar sind. Handlungen und Entscheidungen in solchen Fällen liegen dann im persönlichen Verantwortungsbereich der Aufsichtspersonen bzw. der LehrerInnen.

Die Form der Aufsicht und die Zahl der in der Pause erforderlichen LehrerInnen oder BetreuerInnen richten sich nach der Anzahl und dem Alter der SchülerInnen, deren geistiger und körperlicher Reife sowie deren Informationsstand über die Gefahren der einzelnen Spielsituationen bzw. -geräte. Der Aufsichtserlass aus 1997 (Rundschreiben Nr. 46/1997 des BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) formuliert, es sei „insbesonders auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der SchülerInnen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren“. Wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt, muss dieser nicht unbedingt auf mangelnder Aufsicht beruhen. Eventuell liegt ein Planungs- oder Ausführungsfehler vor, wenn z.B. auf die normgemäße Ausführung des Fallschutzes vergessen wurde. Das Verschulden trifft dann die BauführerInnen oder PlanerInnen.

Wenn LehrerInnen oder BetreuerInnen ein mobiles Spielgerät aufstellen, haben sie zu beurteilen, ob das Gerät einen Fallschutz (z.B. dicke Matte) benötigt. Bei standortgebun-denen Spielgeräten hat der Schulerhalter/-betreiber für den entsprechenden Fallschutz zu sorgen. Ist dieser Fallschutz nicht mehr vorhanden, so müssen LehrerInnen oder BetreuerInnen zumutbare Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die SchülerInnen das Gerät bespielen. Wenn die Spielelemente nicht ordnungsgemäß gewartet wurden, liegt die Schuld beim Schulerhalter oder bei der von ihm mit der Wartung beauftragten Person.

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14 Sicherheit und haftung

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Fahrlässige Körperverletzung

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann aber nicht nur zu einer zivilrecht-lichen Haftung führen, sondern möglicherweise auch ein strafrechtliches Nachspiel mit sich bringen. Im strafrechtlichen Verfahren kann es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) kommen. Eine Haftung des Betreibers/Halters besteht dann, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig die Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Die Klärung der Verschuldensfrage ist sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrecht-lichen Verfahren immer eine Einzelfallentscheidung. Zur Beurteilung der Schuldfrage werden vom Gericht unter anderem die geltenden Normen herangezogen. Daher wird dringend empfohlen, sich sowohl bei der Errichtung als auch bei der Wartung und Pflege der Spielplätze an die entsprechenden ÖNormen (EN 1176, EN 1177 und B 2607) zu halten.

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Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

Unter Spielplätzen werden zum Spielen vorgesehene Flächen mit und ohne Spielgeräte, naturbelassen oder gestaltet, verstanden. Damit sind nicht nur öffentliche Spielplätze sondern unter anderem auch Schulfreiräume, Spielwege, Spielflächen in Freizeit-einrichtungen, Einkaufsstätten und Fußgängerzonen gemeint. Ein als solcher ausgewie-sener und bezeichneter Spielplatz setzt sich aus der reinen Spielfläche und den umge-benden Wegen, Eingängen, Bepflanzungen und Bauwerken zusammen. Spielflächen können auch Bestandteil einer Wohnstraße oder eines Innenhofes sein. Als ergänzende Spielflächen sieht die Planungsnorm B 2607 auch temporäre Spielflächen wie temporär nicht genutzte Parkplätze eines Supermarktes, Zwischennutzung einer Baulücke u.ä. Hier gilt es insbesonders die Haftungsfrage im Vorfeld zu klären (siehe „Sicherheit und Haftung“).

In der Norm B 2607 sind drei Spielplatztypen festgelegt. Sie unterscheiden sich in Größe, Ausstattung und Einzugsbereich. Im besten Fall durchzieht ein Spielplatzsystem aus unterschiedlichen, einander vom Angebot ergänzenden, miteinander vernetzten Spielräumen die Gemeinde. Unabhängig vom Spielplatztyp ist es empfehlenswert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Areal soll sich außerhalb des Wirkungsbereiches von Flächen und Anlagen befinden, von denen Luftverunreinigungen, stark störende Geräusche oder besondere Gefahren ausgehen. Die Lage von Spielarealen in der Nähe von Verkehrsanlagen ist möglich, wenn gegenseitige Gefährdung durch geeignete Absperrungen bzw. abschirmende Zonen vermieden wird.

Kinderspielplätze stellen keine isolierte Anlage dar. Sie sind (je nach Einzugsbereich und Platzgröße) auch Treffpunkt und Begegnungsstätte der Anwohner. Daher sollten sie den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, ein vielfältiges Spielangebot enthalten und in einer zumutbaren Entfernung von den Wohnungen liegen. Das bedeutet, dass das Alter der BenutzerInnen und der ihnen entsprechende Aktionsradius be rücksichtigt werden muss. Spielanlagen sollten untereinander durch Fuß- und Radwege verbunden sein und so situiert werden, dass sie von den zugeord-neten Wohnungen auf kürzestem Wege und möglichst gefahrlos erreichbar sind. Die Verbindungswege sollten ansprechend – z.B. als Erlebnisbereich – gestaltet werden. Die Wegeführung sollte so erfolgen, dass Sozialkontrolle möglich ist. Spielbereiche so ange-legt werden, dass sie einsehbar sind (z.B. vom Fenster aus). Das ist auch im Hinblick auf möglichen Vandalismus wichtig.

Standort

Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen 15

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16 Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Kreuzungen von Verbindungswegen mit Verkehrsflächen müssen ausreichend gesi-chert werden. Ein ungehindertes und ungebremstes Verlassen des Spielplatzes auf die Straße hinaus soll verhindert werden. Im günstigen Fall liegt der Ein-/Ausgang des Spielplatzes so, dass er von Verkehrsteilnehmern (Autofahrern) gut eingesehen werden kann. Sinnvoll kann auch eine zusätzliche temporeduzierende Maßnahme (Fahrbahnverengung, Verkehrsinsel) sein. Einfriedungen haben auch den Sinn, Hunde vom Spielbereich fernzuhalten.

Einfriedungen

Beispiele für Ausgänge zur Straße

Selbstschließende/schwer öffnende Tür

Geländer/hindernis und hecke

Versetzte Balken

Die gewollte Barriere sollte so ausgeführt werden, dass sie nicht eine ungewollte Barriere für Kinderwägen und Rollstühle dar-stellt.

Eine Einfriedung zu gefährlichen Bereichen wie Straßen, Eisen-bahnlinien, Gewässern, Abgründen usw. sollte so gestaltet werden, dass sie für das Kind eine gut erkennbare Abgrenzung bildet, aber keine bespielbare Einrichtung darstellt.

Diese Abgrenzung kann z.B. durch • einedichte,undurchdringbare1–1,5 m hohe Hecke (siehe „Bepflanzung“), • eineHeckemitinkludiertem(fürdasAugenichtsichtbaren) Drahtzaun, • einennichtbekletterbarenHolzzaun(d.h.keinehorizontalen, zum Klettern anregenden Bretter) • odereinennichtbekletterbaren(evtl.berankten)Maschen- drahtzaun erfolgen.

Weidenflechtzäune sind zwar als strukturschaffende Abgrenz-ung innerhalb eines Spielgeländes angebracht, als Abgrenzung gegen eine Gefahrenzone (z.B. stark befahrene Straße) allerdings nicht geeignet. Selbstverständlich sind Stacheldrahtzäune und Zäune mit spitzen Enden bzw. Zäune die sonstige Gefahren-stellen aufweisen nicht erlaubt.

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Es ist von Vorteil, wenn im unmittelbaren Eingangsbereich die Einfriedung nicht die Sicht auf die Straße versperrt.

Zäune im Ballspielbereich sollten mind. 4m hoch und besonders stabil im unteren Bereich und in der Nähe von Spieltoren sein. Sehr gut geeignet sind z.B. Stabgitter- zäune.

Eine Besonderheit stellen Bauspielplätze bzw. Abenteuerspielplätze dar. Diese Spielareale müssen aus Sicherheitsgründen eingefriedet werden und absperrbar sein. Diese Spielanlagen dürfen nur unter Aufsicht von pädagogischen Betreuern bespielt werden. Bauspielplätze sollten mit einem mind. 1,8 m hohen Zaun um geben sein.

Spielbereiche

Eine bloß möblierte Fläche im Vergleich mit einer mittels Geländemodel-lierung und grünen Nischen strukturierten Spielfläche

Die ÖNorm B 2607 unterstreicht die Bedeutung des Naturerlebens und somit den Einsatz natürlicher, regenerierbarer Materialien. Die sinnliche Wahrnehmung der Außenwelt soll daher durch naturnahe Gestaltungselemente in Form von Sand, Steinen, Erde, Rinde, Holz, Kies und Pflanzen unterstützt werden. Weiters werden die Förderung von Bewegung zur Entwicklung der Selbstwahrnehmung und die Förderung von sozi-alen Kontakten betont. In der Önorm B werden außerdem folgende Spielbereiche unterschieden:Sand-und Matschbereich, Bereiche für Spielplatzgeräte, für Bewegungsspiele und Spiele im und am Wasser.

Eine Trennung nach Altersgruppen (Kleinkindbereich und Begleitpersonen, Schul kinder-bereich und Bereich für Jugendliche) soll Konflikte vermeiden helfen.Spiel aktivitäten, die nicht zusammenpassen, sollten möglichst auch nicht miteinander kombiniert werden. So sollte aktives Spiel (z.B. Bewegungsspiel an Spielgeräten) nicht mit ruhigem Spiel (z.B. Sandspielbereich, Malecke, Rückzugsbereiche) durchmischt werden. Wichtig sind daher eine Definition der einzelnen Bereiche und eine dement-sprechende Strukturierung des Geländes, um eine unausgerichtete, bloße Möblierung des Areals zu vermeiden.

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18 Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

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Zur Trennung von Teilbereichen können Sträucher bzw. nischenbildende Hecken, aber auch Hügel, Mulden und Vertiefungen im Gelände dienen. Natürlich entstandene „Trampelpfade“ sollten bei der Platzierung neuer Spielgeräte ebenso berücksichtigt wer-den wie Baumbestand, vorhandene Geländemodellierung, Sonneneinstrahlungswinkel oder bauliche Vorgaben des Platzes. (Insbesonders in unmittelbarer Nähe von Einfamilienhäusern können sehr hoch angeschüttete Spielhügel oder sehr laute Bewegungsgeräte Konfliktpotential darstellen.) Unter Umständen ist eine zusätzliche Einfriedung des Kleinkindbereiches wegen Hundekotverschmutzung angebracht (vor allem im städtischen Bereich).

Positionierung der Geräte

Sicherheitsabstand und Fallhöhe

Die Geräte sollten so angeordnet wer-den, dass sich Spielabläufe ergeben. Bei der Anordnung der Geräte sollten die Laufrichtung und die Art der Aktivität beachtet werden (Schaukeln z.B. benö-tigen mehr Abstand in Schwingungs-richtung als seitlich). Spielgeräte die sehr dynamisch sind und einen großen Schwingungsbereich aufweisen (Seilbahn, Schaukel) sollen im Randbereich von Spielflächen oder zumindest in Nischen positioniert werden um ein Durchlaufen ihres Sicherheitsbereiches zu verhindern. Bewegungsabläufe und Lauf richt ungen dürfen sich nicht überschneiden.

Freiraum an der rutscheDer geforderte Spielgerätebereich besteht aus dem Benutzungs-bereich am Gerät selbst (Freiraum) und einem rundumlaufenden, dreidimensionalen Sicherheits bereich der im Falle eines Sturzes eingenommen wird (Fallraum). (siehe auch „Sicherheitsanforderungen an Spielelementen/Spielgerätetypen im Einzelnen“)

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Im Fallraum dürfen sich nur konstruktiv bedingte Geräteteile, steile Teile des Spielgerätes (z.B. Steher, Leiter) sowie Elemente, die den Benutzer tragen, auffangen oder ihm beim Balancieren helfen, befinden.Spielgeräte müssen außerdem so weit voneinander entfernt sein, dass Kinder, die nicht an diesen Geräten spielen, ungehindert vorbeilaufen können. Ebenso soll gleich-zeitiges ungehindertes Spielen mehrerer Kinder gewährleistet sein. Bei gedrängten Spielsituationen (z.B. in Schulhöfen) sollte der übliche Sicherheitsabstand überschritten werden. In welchem Ausmaß er überschritten werden muss hängt von der Schüler-anzahl und der Durchmischung unterschiedlicher Alters- bzw. Nutzergruppen ab und ist Ermessenssache des/der Planenden. Überschneidungen der Sicherheitsbereiche sind fallweise – jedoch nicht bei sehr dynamischen Spielgeräten wie Schaukeln und Karussells - erlaubt.

Sicherheitsbereiche dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Einzelelemente eine „Gruppe“ bilden, also ein eindeutig zusammenhän-gender Spielablauf gegeben ist bzw. die Spielfunktion aufgrund zu großen Abstandes verloren ginge. So wäre z.B. das Springen von einer Hüpfplatte auf die andere durch den Sicherheits-abstand, den die Platte bei Einzel-aufstellung benötigt, nicht möglich.

Eine Ausnahme bildet die Sechseck-schaukel. Hier sind überschneidende Sicherheitsbereiche von Schaukeln erlaubt.

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20 Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

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Der Sicherheits abstand ist definiert als der Raum, den man beim Sturz einneh-men kann und steht in Ab hängig keit zur Fallhöhe des Gerätes.

Unter „freier Fall höhe“ versteht man den Abstand vom Punkt der Haupt-fixierung des Benutzers am Gerät bis zur darunterliegenden Aufprall fläche. Freie Fallhöhe und Spielgeräte höhe sind nicht ident.

Spielgerätehöhe

Spielgerätehöhe

Fallhöhe

Fallhöhe

Fallhöhe

Spielgerätehöhe

60°

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Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen 21

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Die maximal zulässige freie Fallhöhe beträgt im Allgemeinen 3 m. Bei Klettergeräten kann jedoch die Fallhöhe bei max. 4 m lie-gen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich in diesem Fall um eine Handunterstützung auf dieser Höhe handelt und eine Fuß unter-stützung auf max. 3 m Höhe gegeben ist. Der Fallraum hängt auch wesentlich von der Spielfunktion ab. Bei statischen, nied-rigen Geräten (z.B. Balancierbalken) ist er zumeist geringer als bei Spielgeräten mit beweglichen Teilen (z.B. Schaukel, Karussell u.ä).

1,5 m

max. 4 m

Fußunterstützung

max. 2 m

max. 3 m

Als Richtmaß für den Mindest fall-raum bzw. Mindestsicher heits abstand von statischen Geräte teilen zu ande-ren festen, nicht zu diesem Gerät gehörenden Teilen, kann man 1,5 m an nehmen.

Spielgeräte ohne zusätzliche Sicherungs maßnahmen dürfen max. 2 m Fallhöhe aufweisen, da die Norm davon ausgeht, dass ein fallendes Kleinkind bei 2 m Fallhöhe von einem Erwachsenen noch aufgefangen werden kann.

Spielelemente, die für kleinere, weniger geschickte oder auch weniger leistungsfähige Kinder gedacht sind, müssen zusätz-liche Sicherheitsmaßnahmen aufweisen (siehe Kapitel „Fallhöhe und Absturzsicherung“ und „Aufstiege und Klettergeräte“). Andernfalls ist die Fallhöhe bei diesen Spielgeräten mit 2m beschränkt.

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22 instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen

Hersteller von Spielgeräten für den öffentlichen Raum sind lt. Europäischer Norm ver-pflichtet sowohl Angaben über den Sicherheitsabstand eines Gerätes als auch über den entsprechenden Fallschutz zu geben.Bei der Wahl des Bodens sind die Art der Spielaktivität und die Benützungsintensität

200 cm

SICHERHEITSBEREICH

ZUM ZAUN

1,5 m

1,5 m

60°

Bei Geräten mit Dynamik (beweglichen Teilen) ergibt sich der Sicherheitsbereich aus einer bestimmten, in der Benützung des Gerätes erreichbaren Position (z.B. bei Schaukeln 60° Auslenkung der Kette mit dem Schaukelsitz)

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Böden und Fallschutz

des Spielgerätes zu beachten. Der oben erklärte Sicherheitsbereich entspricht meist dem gefordertem Fallschutzbereich. Dieser dient dazu, die Verletzungsgefahr beim Herabspringen oder Herunterfallen vom Gerät zu mildern. Hier dürfen sich keine Hindernisse wie Steine, Palisaden, Betonkörper, Sitzbänke u.ä. befinden. Es dürfen auch keine scharfen oder harten Kanten (z.B. Fundamentteile oder Raseneinfassungssteine) vorstehen. Ebenso wie im Fallraum sind konstruktiv bedingte Geräteteile davon ausge-nommen (siehe auch „Sicherheitsabstand und Fallhöhe“). Die Verletzungsgefahr muss aber durch ihre Anordnung und Ausführung minimiert werden.

Im Allgemeinen muss ab einer freien Fallhöhe von 60 cm Fallschutz vorgesehen werden. Bei sehr dynamischen Geräten mit sogenannter „erzwungener Bewegung“ (z.B. Wippe, Karussell, Seilbahn) muss Fallschutz in Form von falldämpfendem Boden auch bei gerin-gerer Fallhöhe gegeben sein. Beton und Asphalt sind ebenfalls bereits bei Fallhöhen unter 60 cm als Fallschutz unzureichend. Die Art des Fallschutzes sollte auf die Spielart abgestimmt sein. So eignen sich z.B. Fallschutzplatten aus Gummibelag eher bei senk-rechtem Fall (Sturz vom Klettergerät o.ä.). Bei Stürzen, die auch einen waagrechten oder schrägen Anteil haben (z.B. wenn ein Kind aus einem Karussell geschleudert wird oder am Ende einer Rutsche), ist lockeres Fallschutzmaterial wie Sand, Rindenmulch oder Kiesel sinnvoller. Lockeres Material gibt nach und verringert dadurch die Gefahr der Knöchelverdrehung.

Beispiel für eine horizontale Bewegung am Rutsch en-ende. Gummibelag stoppt die Bewegung abrupt, daher kann bei schrägem Aufprall der Knöchel verdreht werden.Loses Fallschutz material wird „weggespielt“.

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24 Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

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Böden können im Laufe der Zeit oder bei intensivem Bespielen ihre falldämpfende Eigenschaft verlieren. So wird aus dem anfänglichen Rasen mit gutem Fallschutz bei intensivem Spiel innerhalb kürzester Zeit hartes Erdreich, das nur bei geringen Fallhöhen erlaubt ist. Loses Material wird weggespielt und muss in manchen Fällen sogar täglich zurückgeschoben werden, damit die Fundamente nicht freigelegt werden. Witterungs einflüsse und Alterungsverhalten, aber auch die richtige Pflege spielen bei der Erhaltung der falldämpfenden Eigenschaften eine Rolle. Zufahrtsmöglichkeiten für Pflege fahrzeuge und zum Sandwechsel sollten vorgesehen werden. Besonders wichtig ist die Entwässerung des Bodens (Drainagierung), um die Bespielbarkeit auch unmittel-bar nach Regenfällen zu gewährleisten.

Vom Blickwinkel der Barrierefreiheit aus sind sowohl starre als auch lose Fall schutz-materialien - nämlich Rindenmulch und Hackschnitzel - geeignet.Die erforderliche Schütttiefe hängt mit der Fallhöhe zusammen. Im Folgenden ein Überblick über mögliche Fallschutzmaterialen und deren Schüttung:

RasenRasen ist als natürlicher und optisch ansprechender Fallschutz beliebt, hat aber den Nachteil geringer Strapazierfähigkeit. Das bedeutet, dass unterhalb des Spielgerätes innerhalb kürzester Zeit statt des Rasens nur noch festgepresstes Erdreich vorhanden ist. Erdreich verdichtet sich sehr rasch, wird hart und hat nur geringe falldämpfende Wirkung. Gut gepflegter, „ungeprüfter“ Rasen ist bis 1 m Fallhöhe, in manchen Fällen sogar bis 1,5 m Fallhöhe erlaubt. Bei letzterem ist jedoch eine Qualitätsprüfung vor Ort durch einen Fachmann erforderlich (siehe „Instandhaltung und Wartung “).

Fallschutzplatten oder andere vor Ort verlegte synthetische BödenSie bestehen aus Recyclingmaterial, Gummi oder Kunststoff mit Kautschukgranulat. Fallschutzplatten gibt es in unterschiedlichen Stärken und Qualitäten und sind dem-entsprechend für unterschiedliche Fallhöhen geeignet. Die Norm empfiehlt daher bei Fallschutzmatten unbedingt ein Zertifikat mit Angabe für welche Fallhöhe sie geeignet ist, zu verlangen. Ein Nachteil der Platten besteht darin, dass es bei schrägen Stürzen (die den Großteil der Spielplatzstürze ausmachen) zu Hautabschürfungen und verbrennungsartigen Verletzungen bis hin zu Knöchelverdrehungen kommen kann. Weitere problema-tische Punkte sind das Alterungsverhalten und die Entsorgung (Sondermüll). Bei der Verlegung muss sehr sorgfältig vorgegangen werden. Es darf nicht zur Kantenbildung und zu Stolperschwellen kommen. Fallschutzplatten sind z.B. als ebenbündig verlegte Platten in Fußgängerzonen geeignet. Wenig Sinn machen sie auf „grünen“ Spielplätzen (Stolper kanten!) und insbesonders bei naturnah gestalteten Spielarealen.Rasengitterplatten Ringlochmatten u.ä. werden manchmal als befriedigende Kombi-nation aus dem Anspruch an messbaren Fallschutz und Rasenoptik bzw. naturnahe Gestaltung betrachtet. Die Fallschutzqualität dieses Materials hängt jedoch vom Untergrund bzw. der Rasenqualität ab und ist somit nicht zertifizierbar. Voraussetzung für falldämpfende Wirkung ist hier ebenso wie bei „normalem“ Rasen eine gute (weiche, dichte) Rasenqualität.

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Lockeres MaterialLockerer Fallschutz eignet sich besonders gut bei schrägem Aufprall (siehe „Böden und Fallschutz“). Die Qualität losen Fallschutzes (Sand, Einkornkies, Rindenmulch, Hackschnitzel) hängt jedoch von der Pflege ab. Lockere Beläge neigen auch zur Verdichtung bei Nässe und durch Verschmutzung. Sie werden durch Bespielen wegge-scharrt (z.B. unter der Schaukel und im Auslauf der Rutsche). Daher sind intensive Pflege, ausreichende Entwässerung und eine geeignete Randeinfassung (z.B. ein Erdwulst) erforderlich.Der Untergrund (Grubenboden) sollte über eine ausreichende Drainwirkung verfügen. Eine Kiesschicht und ein Drainvlies unter dem Fallschutzmaterial fördern die rasche Wasserableitung. Die Schichtdicke des einzubringenden Fallschutzmaterials hängt von der Fallhöhe ab und wird aufgrund des „Wegspieleffektes“ um jeweils 10 cm erhöht. Um die Pflege zu erleichtern, empfiehlt es sich, direkt am Gerät (z.B. bei der Schaukel am Steher) eine Markierung für die geforderte Schichthöhe (Füllhöhe) anzubringen (siehe auch „Instandhaltung und Wartung“).

2 Beispiele für den Aufbau einer Fallschutz fläche

Je nach Fallhöhe 30 cm bzw. 40 cm Fallschutzmaterial

Einfassungen sollten so aus-geführt werden, dass sie keine Stolper kante bilden.

Rindenmulch

DrainvliesGrober Kies

Wasserdurchlässiger Boden Drainrohr

Sand

Ziegel o. ä.DrainvliesGrober Kies

Abschrägung oder höhere Einfassung10 – 25 cm

30 – 40 cm 30 – 40 cm

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26 Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

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SandDie Eigenschaft von Sand hängt sehr von seiner Qualität ab. So eignet sich lehmiger, klebriger Sand gut zum Formen und Gestalten in der Sandkiste, ist aber als Fallschutz, besonders wenn er nass oder verschmutzt ist, unbrauchbar. Da auch als Fallschutz geeigneter Sand (z.B. Quarzsand) zur Verdichtung neigt, ist intensive Pflege (Lockern mit Rechen) notwendig.

Einkorn-Feinkies (Korngröße 4–8 mm)Runder Feinkies benötigt weniger Pflege und hat dennoch eine lange Lebensdauer. Wichtig ist, dass er nur eine Korngröße aufweist und rund ist. Somit verdichtet er nicht und ist wasserdurchlässig. Das bedeutet, dass er rasch trocknet. Außerdem stellt er an sich schon ein Spielmaterial dar. Er ist somit als Fallschutz sehr gut geeignet.

Rindenmulch (Korngröße 20–80 mm), Holzschnitzel (Korngröße 5–30 mm)Diese zeigen sehr gute falldämpfende Eigenschaften. Sie werden aber z.B. unterhalb von Schaukeln leicht vertragen und müssen zurückgeschaufelt werden. Nach einiger Zeit, besonders bei schlechter Entwässerung, verrotten sie leicht. Auch diese Beläge müssen gut gepflegt werden (rechen und säubern) da sie zur Verdichtung neigen.

Die folgende Tabelle dient zur Orientierung, welche Böden für welche Fallhöhen geeig-net sind. Dabei ist zu beachten, dass die genannten Richtwerte vom Zustand des Bodens (s.o.) abhängen und von Fall zu Fall variieren können. Die europäische Norm geht davon aus, dass Böden im Hinblick auf Qualität große Differenzen aufweisen können und daher keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann. (Anm.: Aus diesem Grund ist eine genaue Bezeichnung und Angabe der Korngröße des eingebrachten Fallschutzmateriales auf Lieferschein oder Rechnung unabdingbar!) Die Norm fordert eine regelmäßige Prüfung der Böden.

Die Kombi nati on von Rutsche mit Sandspiel ist wegen unter-schiedlicher Sandqualität und Spielart ungün-stig: Rutschen gehört dem aktiven Bereich, Sandspielen dem ruhigen Spiel-bereich an. (Fallschutzsand sollte möglichst lehmfrei, Spiel-sand möglichst lehmreich sein).

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Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen 27

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Sträucher und Hecken dienen zur Einfriedung des Spielplatzes, zur Trennung von Spielbereichen, zum Schutz vor Wind und Staub, als Lärm- und Sichtschutz für angren-zende Nachbarn, zur Begrünung von Mauern u.ä. Bei der naturnahen Spielplatz gestalt-ung kommt der Bepflanzung besondere Bedeutung als Spielelement hinzu (siehe „Naturnahe Gestaltungselemente“). Hier empfiehlt die ÖNorm B 2607 auch den Einsatz rasch regenerierbarer Pflanzen (z.B. Weiden).

Unabhängig von der Art der Spielplatzgestaltung gibt es einige generelle Punkte zu beachten: Bäume sollen so positioniert sein, dass sie guten Sonnenschutz bieten. Dieser Aspekt ist vor allem im Kleinkindbereich (Sandspielmulde, Schattenplätze für Begleitpersonen) zu beachten. Bei der Wahl der Baumsorte sollten Standortbedingungen und Bruchsicherheit berück-sichtigt werden. Brüchiges, sprödes Holz weisen Pappeln, Trauerweiden und Nuss-bäume auf. Obstbäume, Spitz- und Feldahorn, Linden, Eschen, Buchen und Kastanien sind für Spielplätze besser geeignet. Lebende Bäume können aus Sicherheitsgründen (Fallhöhe, Fallschutz) leider nicht als Kletterbäume eingesetzt werden. Daher sollten Bäume mit eher hohem Astansatz gewählt werden. (In welcher Form Kletterbäume erlaubt sind siehe Kapitel „naturnahe Gestaltungselemente.“)

Bepflanzung

Beispiele für üblicherweise benutzte Bodenarten und entsprechende kritische Fallhöhen

1 Bodenmaterialien für den Gebrauch auf Kinderspielplätzen sauber vorbereitet2 Ohne schluffige oder tonige Anteile

30 (+10)wegen Wegspieleffekt)

20 (+10)

Bodenmaterial1 Beaschreibung Mindestschichtdicke in cm max. Fallhöhe in cm

Rasen (Oberboden) ≤ 100

Rindenmulch 20 – 80 mm Korngröße

Holzschnitzel 5 – 30 mm Korngröße

Sand2 0,2 – 2 mm Korngröße

Kies2 4 – 8 mm Korngröße

Andere kritische Fallhöhe Bodenmaterialien

Wie nach HIC geprüft (siehe EN 1177) wie geprüft

≤ 300

≤ 200

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28 Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen

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Für Spielplätze ungeeignet sind dornige oder stachelige Pflanzen wie z.B. Rosenarten, Weiß- und Rotdorn, Sanddorn, Berberitzen, Stachelbeeren, wilde Zwetschke (Kriecherl), Gleditsienbäume usw. Sie könnten eventuell dort eingesetzt werden, wo sie als Abgrenzung zu einem gefährlichen Bereich dienen sollen.

Auf öffentlichen Spielplätzen verboten sind Pflanzen mit giftigen Früchten, Blättern oder Blüten, denn sie könnten als Spielmaterial miteinbezogen werden. Die B 2607 ver-bietet daher folgende Pflanzen weil sie einerseits verlockend aussehen und andererseits sehr giftig sind:• Goldregen(Laburnumanagyroides)• Pfaffenhütchen(Euonymoseuropaea)• Seidelbast(Daphnemezereum)• Stechpalme(Ilexaquifolium)• Eibe(Taxus)

Ergänzende Einrichtungen

Auf größeren Spielplätzen (mit einem über den unmittelbaren Wohnbereich hinausgehenden Einzugsbereich) sollten lt. ÖNorm B 2607 WC-Anlage, Wasch-gelegen heit und Trinkbrunnen vorgese-hen werden. Ebenso empfiehlt sie das Aufstellen einer Hinweis tafel mit Angabe des Spiel platzbetreibers (und evtl. des Spielgeräte herstellers) und einer „Notfall“-Telefon nummer. So kann bei plötzlichem Ge brechen an Spielgeräten (z.B. durch Vanda lis mus) oder bei Verunreinigungen (z.B. Glasscherben) der Spielplatz betreiber unverzüglich benachrichtigt werden.

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Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielflächen 29

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Der Aspekt der barrierefreien Gestaltung von Spielplätzen wird in der deutschen Norm DIN 33942 „barrierefreie Spielplätze“ behandelt. Die darin enthaltenen Empfehlungen sind jedoch tlw. umstritten. Eine europäische Leitlinie zu diesem Thema ist im Entstehen.

Bei diesem Thema geht es weniger um Sicherheit als um den Grundsatz, dass Spielplätze für alle und möglichst ohne fremde Hilfe nutzbar sein sollten. Dieser Idee folgt auch die EN 1176. In der überarbeiteten Norm wird „play for all“ zum Grundsatz erklärt. Im Zusammenhang mit barrierefreier Gestaltung wird oft der Kostenfaktor als Hemmnis angeführt, wenn z.B. Höhenunterschiede mit aufwendigen Rampen überbrückt werden müssen. Es gibt jedoch Möglichkeiten ohne Mehraufwand Spielbereiche zumindest behindertenfreundlich auszugestalten. Dabei sollten folgende Aspekte bedacht werden:Wege sollten möglichst großzügig angelegt sein um barrierefrei erschließbar zu sein und eine gute Orientierung zu ermöglichen. Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen eignet sich Naturnahe Gestaltung die die Sinneserfahrung in den Vordergrund stellt, beson-ders gut. Je mehr Sinne gleichzeitig angesprochen werden desto besser. Kontrastreiche Elemente sind besser erkennbar und erleichtern die Übersicht über die Spielfläche. Zur barrierefreien Gestaltung gehören mit dem Rollstuhl unterfahrbare Spielgeräte (z.B. Wasserspieltisch) ebenso wie befahrbare Elemente (Rollstuhl/ Fahrradparcours) oder Geräte bei denen der Impuls vom Partner aus geht (z.B. auch eine Nestschaukel). Spielelemente sollten auch das Umsetzen vom Rollstuhl auf das Gerät bzw. Element anregen.

Umfassendere und detaillierte Information zu barrierefreier Gestaltung bietet das Handbuch “Spielen ohne Barrieren“ des NÖ Familienland - Spielplatzbüros.

Ein Schild sollte auch auf ein eventuelles Radfahrverbot (besonders im Klein kind-bereich) und ein eventuelles Hundeverbot hinweisen. Wichtig ist auch die Infor mati-on, dass das Tragen eines Fahrradhelms beim Spielen an den Geräten gefährlich ist (Gefahr des Hängenbleibens).

Barrierefreiheit

Indoorspielplätze

Mit der EN 1176, Teil 10 tritt eine völlig neue Norm in Kraft. Bisher gab es außer Empfehlungen seitens des ÖISS keinerlei Regelung zur Ausführung von Indoorspielräumen. Die vorliegende Norm beschäftigt sich mit „völlig umschlossenen Spielgeräten“. Die Sicherheitsaspekte bei dieser Art Spielraum haben wenig mit der Sicherheitsthematik herkömmlicher Außenspielplätze gemeinsam. Neben der Hygieneproblematik bilden die Aspekte der Evakuierung im Fluchtfall, Kapazität und Altersgruppe, Entzündbarkeit, Materialbeschaffenheit, Einsehbarkeit, der Spielregeln und der Beschilderung den Schwerpunkt.

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Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein

30 Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein

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Grundprinzip ist, Spielplätze sollen anziehend und auch herausfordernd sein. Sie sollen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Benutzer anregen und fördern. Dazu gehört auch das „Testen“ der eigenen Grenzen. Aber: für Kinder nicht erkennbare Gefahrensituationen und nicht einschätzbares Risiko müssen vermieden werden. (So muss z.B. der Einsitzbereich am oberen Ende der Rutsche hohe Seitenwangen aufwei-sen, da Kinder, die am Rutschanfang ungeduldig drängeln, die Sturzgefahr gewöhnlich nicht wahrnehmen.)

Bei der Entstehung der Norm stand nicht der Wunsch nach absoluter Sicherheit im Vordergrund, denn absolute Sicherheit wäre ohnehin nicht erreichbar. Im Gegenteil: 100% sichere Geräte sind für Kinder langweilig und bieten zu wenig vorhersehbare Herausforderung an. Sie regen somit zum nicht bestimmungsgemäßen Bespielen an und sind dadurch erst recht „gefährlich“ da nicht kalkulierbar. Daher sollte man einem attraktiven herausforderndem Spielgerät mit hohem Spielwert eher den Vorzug geben.

Spielgeräte müssen so stabil sein, dass sie auch von mehreren Kindern bzw. von Kindern und Eltern gemeinsam bespielt werden können. Sie dürfen bei Belastung weder kippen noch brechen. Einstammkonstruktionen (Pendelstützen) sind in dieser Hinsicht statisch problematisch und sollten nur in Ausnahmefällen (wenn keine andere Konstruktion möglich ist) eingesetzt werden.

Größe und Schwierigkeitsgrad des Spielelementes sollten auf die vorgesehene Benutzergruppe abgestimmt werden. Im Hinblick auf Zugänglichkeit unterscheidet die EN 1176 zwischen Spielgeräten, die für alle Altersgruppen gedacht sind und Spielgeräten, die für kleinere und weniger leistungsfähige Kinder nicht gedacht sind. (siehe Kapitel

„Fallhöhe und Absturzsicherung“ und, „Aufstiege-Klettergeräte-Baumhäuser“)

Wenn geschlossenen Geräte(-teile) z.B. Baumhäuser eine innere Tiefe von über 2 m haben, müssen sie auch einen 2. Ein- bzw. Ausgang aufweisen (Anm.: Sollte es zu einem Brand kommen, wird bei 2 Ausgängen die Wahrscheinlichkeit das Spielelement unversehrt ver-lassen zu können, erhöht.). Deshalb ist die Zugäng lich keit für Erwachsene auch in geschlossenen Spiel ein richt ungen (z.B. Spiel häus chen, Baumhaus) erforderlich.

Spielwert und Risiko

Gegebenenfalls muss auch Hilfe-stellung und das Eingreifen von Erwachsenen möglich sein.

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Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein 31

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Geeignet sind alle Materialien, die den Ansprüchen an Sicherheit, Standfestigkeit und Formstabilität gerecht werden. Selbstverständlich sind giftige Oberflächen behand-lungen nicht erlaubt. Materialien die zu starker Aufheizung und andererseits zu Kälte in den Wintermonaten neigen, sollten vermieden werden. Bei der Wahl des Materials sollen auch Fragen der Spielaktivität und der Benutzerfrequenz (Wieviele Kinder bespie-len das Gerät?) berücksichtigt werden. Spielelemente müssen so konstruiert sein, dass es zu keiner Wasseransammlung (ausgenommen bei Wasserspielelementen) kommt. Gebrauchsteile sollten problemlos austauschbar sein. Im Hinblick auf Umwelt ver-träglichkeit sollte die Entsorgung des Gerätes am Ende der Gebrauchsdauer bedacht werden.

Spielgeräte aus Metall bieten den Vorteil einer meist glatten und wenig pflegein-tensiven Oberfläche. Nachteile sind aber die „Kälte“ der Oberfläche und die stärkere Aufheizung bei Sonneneinstrahlung. Die Ausrichtung von Metallrutschen sollte daher nach Norden oder Nordosten erfolgen und nicht nach Süden, Südwesten oder Westen.Metallteile sollten gegen atmosphärische Einflüsse und gegen kathodische Korrosion geschützt sein. Die Oberfläche muss so beschaffen sein, dass sie auch bei langanhal-tend schlechter Witterung keine giftigen, leicht abzureibenden Oxidschichten bildet. Als Korrosions schutz bzw. für eine andere Art der Oberflächenbehandlung muss ein ungiftiges Produkt mit entsprechender Schutzdauer gewählt werden.

Kunststoffrutschen werden leichter als Nirostarutschen durch mitrutschenden Sand an der Oberfläche abgerieben und können dadurch an Gleitfähigkeit verlieren. Daher sollte das gewählte Material hohe Abriebfestigkeit und Beständigkeit gegen UV-Strahlen aufweisen. Wenn bei der Wartung schwer feststellbar ist wann das Material brüchig wird, muss der Hersteller angeben nach welcher Zeit der Geräteteil bzw. das Spielgerät ersetzt werden muss. Bei glasfaserverstärkten Rutschen (GFK) muss die Abnutzung der obersten Schicht (Gelcoat) erkennbar sein (z.B. durch unterschiedliche Farbgebung der einzelnen Schichten). Dies soll gewährleisten, dass die Rutsche rechtzeitig getauscht wird bevor die Nutzer sich durch freigespielte Glasfaserschiefer verletzen könnten.

Holz ist wegen seiner Natürlichkeit, Oberflächentemperatur und Greiffreundlichkeit ein beliebter Werkstoff für Spielgeräte. Als nachwachsender Rohstoff ist er auch in ökolo-gischer Hinsicht empfehlenswert. Allerdings birgt die Tatsache, dass es ein natürlicher Werkstoff ist, der „arbeitet“, auch einige Nachteile, die bei Konstruktion und Wartung beachtet werden müssen: Späne, Schwindrisse, Fäulnisbildung. Daher ist bei der Konstruktion darauf zu achten, dass es zu keinem Wasserstau kommt und dass das Holz im Fundamentbereich keiner Dauerfeuchtigkeit ausgesetzt ist (siehe „Standfestigkeit und Fundamente“). Eine wesentliche Rolle spielt die Holzart. So sind z.B. Eiche und Robinie widerstands-fähiger als Kiefer und Fichte und bedürfen keiner (Druck-) Imprägnierung. In direktem Erdkontakt sind daher als unbehandelte Hölzer nur Eiche und Robinie zulässig. Lärche ist zwar im konstruktiven Bereich auch gut geeignet, muss aber aufgeständert sein (z.B. mittels Stahlschuh) um direkten Erdkontakt zu vermeiden. Über die Lebensdauer von unbehandeltem Holz im Vergleich mit kesseldruckimprägniertem Holz lassen sich keine generellen Aussagen treffen, da diese von mehreren Faktoren (Steherdimension, kon-struktiver Holzschutz, Witterung, u.s.w.) abhängt. Im Hinblick auf Umweltschutz und Unbedenklichkeit beim Bespielen sollte jedenfalls unbehandeltes Holz bevorzugt wer-den, denn druckimprägniertes Holz ist nun einmal chemisch vorbehandelt und bedeutet schlussendlich Sondermüll.

Material und Konstruktion

Metall

Kunststoff

Holz

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32 Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Keine spitzen, scharfkantigen Metall- und Kunststoffteile (Verletzungsgefahr)

Gefahrenstellen und Konstruktionsregeln im Überblick

Kanten abrunden, Holz abfasen

Bei beweglichen Teilen, Lagern, Schraubverbindungen:

Stoppmuttern verwenden

Gewinde verstemmen

Muttern kleben oder abdecken, damit es zu keiner Lösung kommt

Verbindungen sollten Nachstell-reserven haben (Anm.: es empfiehlt sich, in sich nachspannbare Schraub-verbindungen und Lager zu bevor-zugen, da es beim Nachjustieren zu keinen vorstehenden Gewinde-stangen und somit zu keiner Ge - fahr en stelle kommt)

Splitter Zulässige Schwindrisse

Abgefaste Kante

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Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein 33

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Es darf zu keinen Fangstellen für Körper und Kleidung kommen.

Verbindungen formschlüssig ausführen

Keine vorstehenden Teile (Verletzungsgefahr), vor allem nicht außerhalb des Sichtfeldes (z.B. in Stirnhöhe)

Nagelungen sind nicht erlaubt Offene Enden abdecken (Gefahr des Hängenbleibens mit Fingern)

Schrauben abdecken oder versenken (Gefahr des Hängen bleibens oder Verletzens) Schrauben dürfen max. 8 mm vorstehen

Abdeckkappe

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34 Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein

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Spindeln und drehende Teile müssen so konstruiert sein, dass sich Kleidung und Haare nicht darin verfangen können.

V-förmige Öffnungen (spitzer Winkel, 60 cm und mehr über dem Boden) sind verboten, da das Hängenbleiben von Kleidungs-stücken wie Schal, Anorakschnur usw. in spitzwinkeligen Kon struk- ti onen zu schweren Verletzungen führen kann.(Ausnahme: in Bodennähe, d.h. bis 60 cm Höhe, sind sie erlaubt, weil keine Strangulierungsgefahr be steht.)

Sanierung: Bei bestehenden Geräten spitze Winkel entschärfen, z.B.

durch Abstandhalter

durch Einfügen einer Platte (diese Lösung eignet sich besser für Kant-holz als für Rundholz, weil bei Kant-holz ein fugenloses Verschließen des gefährlichen Bereiches möglich ist)

> 50°

Kordel oder Schal darf nicht hängenbleiben.

Abstandhalter

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Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein 35

SpiElEN? - ABEr SichEr!

oder durch Abschneiden und Abdecken (bei Verschraubungen im Hirnholz ist auf eine ausreichende Schraubenlänge zu achten, da sich derartige Verschraubungen leicht lockern)

Öffnungen sollten kleiner als 8,9 cm und größer als 23 cm sein, sodass ein Kinderkopf nicht durchgesteckt bzw. eingeklemmt werden kann.

Für runde Öffnungen gilt: 13–23 cm unzulässig

Insbesonders das Hängenbleiben mit dem Kopf in Öffnungen kann zu schweren Unfällen führen. Daher ist Öffnungsmaßen besondere Beachtung zu schenken:

> >

>>

< 8,9 cm > 23 cm

< 13 cm > 23 cm

< 8,9 cm ≥ 23 cm

> 60 cm

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36 Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein

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Bei Öffnungen in Kletternetzen sollte der Öffnungsumfang kleiner als 40 cm sein.

Bei Spalten in Laufflächen ist die Gefahr des Einklemmens von Glied-maßen zu beachten

Die inneren Öffnungen von Kettengliedern sollten kleiner als 8 mm sein oder sind im Griff-bereich abzudecken (Kunststoffhülse o.ä.).

Es dürfen keine Quetsch- und Scherstellen ent-stehen, offene Spalten sind abzudecken

≤ 3 cm

< 0,8 cm

Spalte abdecken

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Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein 37

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Standsicherheit und Fundamente

Spielgeräte müssen fest verankert sein und auch starker Beanspruchung (durch mehrere Kinder oder durch Erwachsene) standhalten. Im Gerätespielbereich (siehe „Sicher-heitsabstände und Fallhöhe“) darf es zu keiner Gefährdung durch aus dem Boden vor-stehende harte oder scharfe Kanten kommen. Deshalb müssen Fundamente folgende Mindestbodenüberdeckungen aufweisen:

Fundamente und Mindestbodenüberdeckung

Bei betonierten Holz- und Metallteilen sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht im Wasser stehen und somit übermäßig fäulnis- bzw. korrosionsgefährdet sind. Ebenso muss das Schwinden und Quellen des Holzes beachtet werden.

Bei Stehern (z.B. im Zusammenhang mit einem Seiledschungel) ist darauf zu achten, dass mind. 1/3 der Steherlänge eingegraben und entsprechend fundamentiert wird.

30–40 cm ≥ 20 cm

45°

Sand, Rindenmulch, Hackschnitzel, Einkorn-Feinkies

Fallschutzbelag

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38 Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein

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Absturzsicherungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zum Beklettern animie-ren und dieses auch nicht ermöglichen. Sie sind überall dort vorzusehen, wo es durch Drängen und Stoßen zu einem Sturz kommen kann. Aus diesem Grund wird der Ausführung von Einstiegsöffnungen besondere Bedeutung zugemessen. Einstiege ( z.B. auf eine Plattform mittels Leiter oder Netz) dürfen max. 120 cm breit sein und müssen über eine Absturzsicherung verfügen. Wenn sie max. 50 cm breit sind, kann ausnahms-weise auf eine Absturzsicherung verzichtet werden.

Sind Brüstungen gefordert so müssen diese rundumlaufend sein und dürfen über eine Länge von max. 120 cm unter-brochen werden. In diesem Fall müssen sie zumindest ein Geländer aufweisen. Unterbrechungen/ Öffnungen unter 50 cm können komplett offen sein.

Eine Ausnahme bilden sehr kleine Steh flächen, auf denen man sich nur durch Festhalten, z.B. an einem Steher, aufhalten kann. Man geht davon aus, dass hier der Steher die Funktion eines Geländers übernimmt.

Handläufe sollen greiffreundlich (Durch messer 16–45 mm) und in Kinderhöhe (mind. 60 cm und max. 85 cm) ausgeführt sein. Sie dürfen keine plötzlichen Enden oder Unter-brechung en im Lauf aufweisen. Handläufe müssen am Anfang (der niedrigsten Stelle) der Rampe, Treppe o.ä. beginnen.

Fallhöhe und Absturzsicherung

60 – 85 cm

≤ 50 cm > 50 cm ≤ 120 cm

≥ 70 cm

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Die Norm unterscheidet zwischen Geräten, die für alle Altersgruppen leicht zugänglich sind und die, die für kleinere bzw. weniger leistungsfähige Kinder nicht leicht zugäng-lich sind (siehe auch Kapitel „Aufstiege-Klettergeräte-Baumhaus“/erschwerter Zugang). Um ein für die jeweilige Benutzergruppe geeignetes Sicherheitsniveau herzustellen ergeben sich daraus auch unterschiedliche Absturzsicherungen:

Spielgeräte, die für alle Kinder zugänglich sind müssen bereits ab einer Fallhöhe von 60 cm mit Brüstung oder Geländer ausgestattet sein. Treppen müssen bereits ab der 1. Stufe mit einem Handlauf versehen sein. Die folgenden Grafiken zeigen welche wei-teren Unterschiede in der Absturzsicherung sich daraus ergeben:

Sicherheitsanforderungen an Spielgeräte allgemein 39

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Für jedes Alter leicht zugängliches Gerät

60 cm ≤ Fallhöhe < 300 cm ➲ Geländer + Brüstung

200 cm ≤ Fallhöhe < 300 cm ➲ Geländer + Brüstung

100 cm ≤ Fallhöhe < 200 cm ➲ Geländer

bei Plattformen ≥ 60

bei Leitern ≥ 40

60 cm ≤ Fallhöhe < 100 cm

Fallhöhe < 60 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

Sprossen sollten parallel, abgerundet und in gleichmäßigem Abstand (ausgenommen 1. Sprosse vom Boden weg) sein. Die Öffnungen zwischen den Leitersprossen müssen größer als 23 cm sein.

40 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Spielgeräte die für alle Kinder gedacht sind, müssen einen sogenannten „leichten Zugang“ aufweisen. Als leichter Zugang gelten im Allgemeinen Leitern, Treppen und Rampen mit niedrigem Einstieg.

Als „nicht leicht zugänglich“ ergeben sich daraus z.B. Zugänge über Balancierbalken, Hangelstrecken, Klettertaue und Netze, schräge Rampen, aber auch Rampen mit einer Einstiegshöhe 60 cm über dem Boden und Leitern bzw. Stiegen deren unterste Sprosse/Stufe mind. 40 cm über dem Boden liegt.

Aufstiege und Klettergeräte

abgerundet, parallel

≥ 60 cm

≥ 40 cm

> 23 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 41

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Treppen sollten eine einheitliche Steigung und einheitlich konstruierte Stufen mit regel-mäßigen Abständen aufweisen. Die Stufentiefe sollte mind. 14 cm betragen um sicher begehbar zu sein. Wenn der Treppenlauf über mehr als 2 m Höhenunterschied geht, muss ein Zwischenpodest eingefügt werden. Danach kann die Treppe mit Richtungs-änderung (z.B. 90° gedreht) weiterlaufen.

Ab 100 cm Fallhöhe (bei leicht zugänglichen Geräten bereits ab 60 cm Fallhöhe) muss eine Absturzsicherung vorgesehen werden.Bei geschickter Konstruktion (z.B.: stufenförmige Anordnung des Spielgerätes, in den Hang gebaute Geräte) kann die Fallschutzproblematik allerdings entschärft werden. Dabei kann trotz erheblicher Spielgerätehöhe eine niedrige Fallhöhe eingehalten werden.Seilnetzgeräte ermöglichen durch geschickte Anordnung geringe Fallhöhen trotz großer Spielgeräthöhen. Die EN 1176, Teil 11 regelt die Ausführung von sogenannten Raumnetzen. Hier geht man davon aus, dass es sich um dreidimensionale und nach-giebige Konstruktionen handelt. Bei einem Sturz wird das Kind von Seilen und Netzen aufgefangen, sodass ein ungebremstes Aufprallen auf dem Boden verhindert wird.Einen besonderen Fall stellen sogenannte „steile Spielelemente“ (Steigung mehr als 45°) dar. Hier findet eine Einschränkung hinsichtlich Fallhöhe und Breite von Öffnungen statt. Öffnungen in der Brüstung dürfen max. 50 cm breit sein. So das Element leicht zugänglich ist darf die Fallhöhe max. 2 m betragen. (siehe auch Kapitel“ Sicherheits-abstand und Fallhöhe“)

≤ 50 cm

Seilnetzgerät

Spielgerätehöhe

Fallhöhe max. 60 cm

max. 60 cm

max. 60 cm

max. 60 cm

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42 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Klettern und von oben hinunter-schauen, ist auch ohne Kletterturm und ohne Fall-schutz möglich

Baumhäuser im landläufigen Sinn, nämlich als Bretterverschlag in einer Astgabel, sind aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Da Bäume weder in Höhe noch in Wuchsart (spitze Winkel!) normierbar sind, kann das Baumhaus immer nur ein Pfahlhaus sein, das in den Bäumen oder um einen Baum herum konstruiert ist.Wichtig ist, dass es vom Baumhaus aus nicht möglich ist, direkt auf den Baum zu klettern. Aus diesem Grund muss der Abstand zum nächsten Ast mind. 2,5 m betragen. In welcher Form im Hinblick auf Baumschonung Befestigungen unmittelbar an Bäumen möglich sind, beschreibt die europäische Norm EN 15567-1 „Sport- und Freizeitanlagen-Seilgärten“.

Weiters ist der entsprechende Fallraum und Fallschutz zu beachten. Das kann in Hinblick auf Wurzelwerk ein Problem werden: Hier ist das Einbringen eines Fallschutzes meist nicht möglich. Wenn also das Baumhaus unmittelbar an einen Baum bzw. in eine Baumgruppe gesetzt wird, dürfen die „Fenster“ maximal 8,9 cm breit sein (Kopföffnungsmaß), um ein Herausfallen (oder das auf den Baum Steigen) zu verhindern. Fensteröffnungen dürfen keine Fang-stellen aufweisen, siehe „Allgemeine Konstruktions regeln“).

≥ 2,5 m(empfohlener Richtwert)

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 43

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Beispiele für normgerechte „Baumhäuser“

Dächer müssen ausreichend Abstand zu Geländern, Öffnungen und anderen bekletter-baren Geräteteilen haben, um nicht erreichbar zu sein.

Geschlossene Baum- (oder Spiel-)häuser, die 2 m und mehr Tiefe aufweisen, müssen mit mind. 2 Ein-/Ausgängen versehen sein, um im Brandfall die Flucht zu ermöglichen.

Weitere Ausführungsregeln siehe „Allgemeine Konstruktions regeln“.

Seile müssen ausreichend steif sein, um Schlingenbildung zu verhindern (z.B. durch Stahlarmierung). Freie Seilenden von Aufstiegen sollten nur so lang sein, wie dies für einen sicheren Auf stieg erforderlich ist, oder sie sollten im Boden verankert werden.

Bei Seilen, die an beiden Enden befestigt sind (z.B. Klettertaue), darf eine Schlingen-bildung, die dem Kopföffnungs maß entspricht, nicht möglich sein. Gleichzeitig soll das Seil eine ausreichend raue Oberfläche aufweisen um gut bekletterbar zu sein. In der Norm wird dazu angemerkt, dass beides durch Außenlitzen die mind. 6mm Durch-messer haben erreicht wird.Das Seil darf selbstverständlich auch mit anderen Geräteteilen keine Fangstellen bilden.

Bei bis zu 2 m langen Schwingseilen muss der Abstand zwischen Seil und einem anderen Geräteteil mind. 60 cm betragen. Wenn der andere Geräteteil ebenfalls schwingt, vergrößert sich der Abstand auf 90 cm.

60 – 100 cmje nach Situation

Bis zu 4 m lange Schwingseile müssen mind. 1 m von anderen Gerätteilen entfernt sein. Die Kombination von Schwingseilen und Schaukeln in einem Gerät ist nicht erlaubt.

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44 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

Als Hangel-, Kletter-, Balancierseil empfiehlt es sich im Hinblick auf mechanische Beanspruchung (aber auch Vandalismus) ummantelte Stahlseile vorzusehen. Es kön-nen aber auch textile Seile (Faserseile) verwendet werden, wenn vom Hersteller eine Werksbescheinigung über die sichere Beanspruchbarkeit vorliegt.Die Befestigung am Steher sollte über eine Gewindestange erfolgen. Wenn große Beanspruchung zu erwarten ist, sollte beim Anschluss von Seil zu Steher ein Gelenk vorgesehen sein. Seilenden (z.B. bei Seiledschungeln) müssen endverpresst sein, dürfen also keine vorstehenden Spitzen oder Schrauben aufweisen. Anm.: Kettenglieder als Teil von Seil-Balancierstrecken (z.B. um zu kurze Stehseile auf das erforderliche Maß zu verlängern) sind ungeeignet.

Freie Drahtseilenden

. . . außerhalb der Reichweite

Pressklemme . . .

Freie Drahtseil-enden in erreich-barer Höhe sind abzudecken.

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 45

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Schaukeln sollten so aufgestellt werden, dass die Gefahr des Durchlaufens bzw. Hineinlaufens in den Schaukelbereich (und somit der Kollision mit dem schaukelnden Kind) minimiert wird. Daher empfiehlt sich eine Randlage am Spielplatz, die Positionierung in einer Nische.Aus diesem Grund dürfen auch nicht mehr als 2 Schaukeln unmittelbar neben einander aufgehängt sein (Gefährdung beim Zugang zur mittleren Schaukel, wenn die beiden äußeren Schaukeln gerade benützt werden), sowie Schaukeln mit Klettergelegenheiten bzw. Schwingseilen kombiniert werden.

Eine Ausnahme bildet die 6-Eckschaukel: Hier sind mehrere Schaukeln in einem Gerät erlaubt, weil diese nur von hinten und nicht von der Seite betreten werden können und es somit zu keiner Kreuzung beim Zugang zur Schaukel kommen kann.

Schaukeln

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46 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Die maximale freie Fallhöhe wird als die halbe Länge der Aufhängung + Sitzhöhe de finiert.Der Bereich in dem stoßdämpfender Boden gefordert wird, errechnet sich folgender-maßen:Der Punkt der bei 60° Auslenkung des Schaukelsitzes erreicht wird + zusätzlich 175 cm bei Fallschutzplatten (bzw. 225 cm bei losem Fallschutzmaterial) ergeben die geforderte Fallschutzfläche.

Der seitliche Abstand vom Schaukelsitz zum Schaukelgerüst und der Abstand zwischen den Schaukelsitzen hängen von der Schaukelhöhe ab. Der seitliche Abstand vom Schaukelsitz zu einem evtl. vorhandenen Zaun muss mind. 150 cm betragen.

Der Wert entspricht bei den meisten Schaukeln in etwa einem Abstand von 70 cm, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Aufhängung nach oben hin schräg auseinander läuft, um die Stabilität des Schaukelsitzes zu erhöhen.

225 cm (175 cm) 225 cm (175 cm) 60°

Freie max. Fallhöhe

≥ 175 cm

Länge l

20 % l + 20 cm20 % l + 30 cm

Breite des Fallschutzbelages unter dem Schaukelsitz

Sicherheitsbereich

Kett

enau

fhän

gung

1,5 m

mind. 1,5 m Abstand zum Zaun

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 47

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Die Schaukelsitze sollten über eine (auch bei Belastung durch Erwachsene oder auf dem Schaukelsitz stehende Kinder) stabile Aufhängung verfügen, die bei Verschleiß austauschbar ist.

Die Abhängung sollte so gestaltet sein, dass Kinder nicht mit den Fingern hängen bleiben können.

Die Sitze sollten kippsicher und V-förmig aufgehängt sein um die Schaukelrichtung stabil zu halten. Weiters sollten sie aus stoßdämpfendem Material bestehen. Holzsitze dämpfen im Vergleich zu Kunststoffsitzen schlechter und sind daher ver boten.

< 8 mm

Holzsitz

Textilsitz

Kunststoffsitz

Aufgeschnittener ReifenProblem:Kopfverletzung bei Sturz durch frei schwingenden Sitz

Kleinkindersitz

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48 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Der Abstand zwischen Sitz und darunterliegendem Boden sollte mind. 35 cm betragen, sodass die Gefahr, am Boden liegend von einem zurückschwingenden Sitz getroffen zu werden, klein gehalten wird (Anm.: Es empfiehlt sich, den Sitz in einer Höhe zwischen 35 cm und 60 cm anzubringen, um ein sicheres Absteigen zu ermöglichen).

Da Nestschaukeln häufig von mehreren Kindern gleichzeitig benutzt werden, muss in belastetem Zustand ein Mindestabstand von 40 cm gewährleistet sein (ebenso bei Reifenschaukeln). Wegen dieser besonderen dynamischen Beanspruchung ist der Umbau einer herkömmlichen Schaukel zu einer Nestschaukel (Tausch des Sitzes gegen einen Sitzkorb) statisch bedenklich. Nestschaukeln sind auch als barrierefreie Spiel-geräte gut geeignet.

Sanierung

≥ 35 cm ≥ 40 cm≥ 40 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Bei Einpunktschaukeln ist zu beachten, dass der Gummireifen durchgeschnitten ist, um das Gewicht (die Schwungmasse) zu reduzieren und eine weichere, nach giebigere Auf-prall kante zu haben.

Schaukeln mit starrem Gestänge (z.B. Gondelschaukeln) sind verboten.

60°

≥ 40 cm

≥ 200 cm

weiche Kante

Sperrholzplatte

Sicherheitsbereich (Draufsicht)

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50 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Es empfiehlt sich im Ausstiegsbereich einen losen Fallschutzbelag (Rundkies, Sand, Rindenmulch) zu verwenden. Aufgrund des schrägen Aufpralls könnte es bei starren Fallschutzbelägen (Matten) zu Knöchelverrenkungen kommen.

20-35 cm

Es empfiehlt sich, Rutschflächen nach Norden oder Nordosten zu orientieren, damit es (besonders bei Metallrutschen) zu keiner Überhitzung durch Sonnenstrahlen kommt. Die Lebensdauer der Rutschfläche ist bei Plastikrutschen im Vergleich mit Metallrutschen geringer, da sich durch Zerkratzen die Rutscheigenschaft der Kunststofffläche im Laufe der Zeit verringert. (Siehe auch Kapitel „Material und Konstruktion“.)

Die Norm unterscheidet je nach Ausführung und Zugänglichkeit zwischen 9 ver-schiedenen Rutschentypen. Hinzu kommen noch unterschiedliche Fallhöhen. Dementsprechend variieren die Anforderungen an die Gestaltung des Einsitzbereiches, die Höhe der Seitenwangen und die Ausführung des Rutschenendes.

Im Allgemeinen gilt: Der Rutschenanfang muss einen waagrechten, mind. 35 cm langen Einsitzbereich aufweisen. Unmittelbar danach, im ersten Teil der Rutschstrecke, sollte die Rutsche am steilsten sein. Der Rutschteil darf aber nicht so steil sein, dass es zu einem Abheben kommt. Das Ende der Rutschstrecke sollte flach sein und einen ausrei-chend langen Auslauf haben, um den Herausrutschenden abzubremsen.

Die Seitenbrüstungen im Einsitzbereich müssen höher als die Seitenwangen im Rutschteil sein, damit es auch bei größerem Kinderandrang zu keinem Sturz beim Einsitzen in die Rutsche kommen kann. Wenn die Rutsche Teil einer Gerätekombination ist oder an einer Plattform montiert ist und mehr als 1 m Fallhöhe aufweist, muss sie beim Einsitzbereich mit einem Querbalken als Absturzsicherung versehen sein. Die Seitenwangen müssen entlang der Rutschstrecke fortlaufen und bewegen sich je nach Einstiegshöhe im Bereich zwischen 10 cm und 50 cm.

Der Abstand vom waagrechten Auslaufteil zum darunter liegenden Boden sollte max. 35 cm (bei Rutschen bis 1 m Fallhöhe max. 20 cm) betragen. Das Rutschenende sollte abgerundet sein, damit die Verletzungsgefahr im Kopf- und Nackenbereich beim Nachhintenkippen gemindert wird.

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Freistehende Rutschen sollten einen Handlauf in mind. 70 cm Höhe aufweisen. Selbstverständlich muss dieser so befestigt sein, dass sich keine Gefahrenstellen (z.B. spitze Winkel) ergeben.

Die Fallhöhe von freistehenden Rutschen ist mit 3 m beschränkt. (Ausnahme: leicht zugängliche Rutschen dürfen max. 2 m Fallhöhe aufweisen oder müssen zusätz-liche Sicherungsmaßnahmen aufweisen. siehe auch Kapitel „Fallhöhe und Absturz-sicherung“). Hangrutschen können aber wegen ihrer geringen Fallhöhe praktisch unbe-grenzt sein. (Auch ist der Spielwert einer Hangrutsche wegen vielfältiger Bespielbarkeit des Hanges ein höherer.) Der seitlich geforderte Freiraum von jeweils 1 m bleibt allerdings unverändert. (Dieser Raumbedarf wird bei ausgestreckten Arme angenom-men.) Auch wenn Hangrutschen sehr lang sein dürfen, so muss dennoch ein gewisser Bremseffekt vorgesehen werden. Durch den Einbau von Kurven/ Verschwenkungen soll zu hohe Geschwindigkeit vermieden werden.

Bei frisch eingebauten Hangrutschen müssen Absenkung und Abnützung des umge-benden Erdreiches kontrolliert werden.

Fallhöhemax. 3 m

Fallhöhe

Rutschenhöheunbegrenzt

Vergleich der Fallhöhe bei freistehender Rutsche und Hangrutsche

Bei Tunnelrutschen muss bereits der Einsitzbereich (waagrech-ter Anfangsteil) im Tunnel liegen. Der Tunnel darf nicht unterbro-chen werden und muss spätestens vor dem waagrechten Auslaufteil enden. Dieser Rutschentyp kann ebenfalls unbegrenzt sein.

Die Sanierung einer alten Rutsche ist meist sehr aufwendig, denn hier ist auf eine besonders sorgfältige Ausführung zu achten. Es empfiehlt sich daher eher das Gerät auszutauschen.Einzig bei mangelndem Fallschutz ist eine Sanierung durch nachträgliches Einbringen von Fallschutz oder Umgestaltung zu einer Hangrutsche sinnvoll.

Auch mehrbahnige Rutschen sind möglich. Im Gegensatz zu einfachen Breitrutschen (Breite zwischen 1 - 1,5 m) müssen in diesem Fall die einzelnen Bahnen durch mind. 10 cm hohe Brüstungen voneinander getrennt sein.

≥ 50 cm

≥ 70 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

Seilbahnen sollten so konstruiert sein, dass der Seildurchhang und somit die Fahr­geschwindigkeit des Benutzers (max. 25 km/h) reguliert werden kann. Der Seil durch hang sollte mit der Geländeroberkante parallel verlaufen. Dabei sollte beachtet werden, dass sich der Seildurchhang bei Belastung (Gewicht des Benutzers) und Sonnen einstrahlung verändert. Seilbahnen deren Start/Zielpunkt als Pendelstütze (Einstamm konstruktion) ausgeführt ist, sind statisch bedenklich, da es bei Material versagen (plötzlicher Bruch) zu schweren Unfällen kommen kann. Aus diesem Grund fordert die EN 1176, Teil 7 für Einbeinanlagen besondere Wartung und dass ihre Alterung überwacht wird.

Der Benutzer sollte in der „Endstation“ sanft abgebremst werden, ohne allzu sehr aus­zupendeln oder gar vom Sitz heruntergeschleudert zu werden. Da Seilbahnen zu den Spielgeräten mit „erzwungener Bewegung“ gehören, also sehr schnelle und dynamische Spielelemente sind, muss auch im Bereich unter 60 cm Fallschutzmaterial vorgesehen werden

Spannverschluß

Fallhöhe max. 2 m

≥ cm

≥ 200 cmAuspendelung max. 45°

Gerät statisch bedenklich

Sicherheitsbereich = FALLSCHUTZBEREICH

Abbremsung durch Federung

≥ 200 cm

max. 45°

200cm

≥ 200 cm

Seilbahnen

SpiElEn? - abEr SichEr!

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Seilbahnen werden in unterschiedlichen Längen angeboten. Im Hinblick auf Spielfunktion beginnt eine sinnvolle Seilbahnlänge bei ca. 30 m.

Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 53

Die Laufkatze und die Abhängung müssen sich außerhalb der Reichweite (mind. 2 m über dem Fahrbereich) befinden. Ab häng-ungen im Fahrbereich müssen flexibel sein. Es darf keine Schlingenbildung möglich sein.

Um Zusammenstösse (Durchlaufen, Queren des Seilbahn-bereiches) zu verhindern, sollten Seilbahnen an den Rand von Spielarealen positioniert werden. Wenn dies nicht möglich ist, könnten angrenzend an den Sicherheitsbereich Schutzhecken gepflanzt werden. Hecken oder andere Barrieren sollten aller-dings nicht so hoch sein, dass sie die Sicht auf den Fahrbereich verstellen.

Sitze müssen so konstruiert sein, dass sie im Notfall leicht ver-lassen werden können. Starre Sitzabhängungen sind verboten.

Freie Drahtseilenden

. . . oder außerhalb der Reichweite

Pressklemme . . .

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Da Seilbahnen zu den eher lauten Spielgeräten gehören, bewährt sich in der Praxis eine geräuscharme Ausbildung der Laufkatze (z.B. geschlossenes Gehäuse mit Kunst stoff-rollen). Das kann besonders in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern von Vorteil sein.

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54 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Die EN 1176, Teil 5 unterscheidet 5 Karusselltypen mit unterschiedlichen Erfordernissen. Sowohl für Überprüfung als auch Sanierung sollte man sich daher über die spezifischen Erfordernisse informieren. Karusselle weisen ein höheres Spielrisiko und somit eine größere Verletzungsgefahr auf. Daher sind Sanierungen sehr problematisch.

Im Allgemeinen gilt: Karusselle müssen so konstruiert sein, dass ein Hängenbleiben mit Kleidung oder Haar (insbesonders an drehenden Teilen) verhindert wird. Die freie Fallhöhe (Abstand von der Fußsohle zum Boden) darf max. 1 m betragen. Der seitliche Freiraum beträgt mind. 2 m. Der Sicherheitsbereich von Karussells darf sich nicht mit dem Sicherheitsbereich anderer Geräte überschneiden.

Ab einem Durchmesser von 200 cm muss der Boden mitdrehend sein. Hinsichtlich der Abstände vom mit-drehenden Boden zum umgebenden Erdreich und Fallschutz bzw. Randausbildung des mitdrehenden Bodens gibt es - abhängig vom Gerätetyp - unterschied-liche Vorgaben.

Karussells müssen eine Bodenfreiheit von mind. 40 cm oder einen mitdrehenden Boden aufweisen.

Beispiel eines problematischen Gerätes (Sitz zu hoch, Verletzungsgefahr für am Boden liegendes Kind durch mitfahrendes Kind)

bessere Lösung: mitdrehender Boden

Karussells

Sanierung

Erde angeschüttet

Durchmesser > 190 cm

zu hohe Sitzhöhe

neuer mitdrehender Boden

40 – 60 cm

zuwenig Bodenfreiheit

spitzerWinkel

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 55

SpiElEN? - ABEr SichEr!

In der EN 1176, Teil 6 werden 6 Wippgerätetypen mit unterschiedlichen Forderungen hinsichtlich Fallraum und Ausführung festgelegt. Für alle Typen gilt aber Folgendes:

Um das Einquetschen zwischen Wippenende und Boden zu verhindern, müssen Wippen entweder eine Dämpfung, Fußstützen oder mind. 23 cm Bodenfreiheit aufweisen.Sitz- und Stehgelegenheiten auf Wippen sollten mit Handstützen/grif-fen ausgestattet sein. Handgriffe (Griffdurchmesser 16–30 mm) müssen so ausgeführt sein, dass sie keine Fangstellen für den Kopf bieten.

Drehscheiben müssen zentrisch gelagert sein, da sich bereits durch die Schrägstellung (max. 5 % Neigung) eine große Dynamik ergibt, die nicht zusätzlich verstärkt werden sollte. Die Oberfläche sollte frei von Handgriffen, Geländer, Stolperkanten sein. Dadurch ist ein gefahrloses Verlassen der Drehscheibe gewährleistet.

Um Quetschungen im Auflagerbereich zu vermeiden, sollten Wippbalken nur eine geringe Querbewegung am Wippenende zulas-sen.

Wippgeräte

≤ 13 cm oder > 23 cm

< 14 cm

200 cm

Sicherheitsbereich

≥ 300 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Die Wippe muss zum Boden hin langsam abgebremst werden, sodass sie nicht mit einem plötzlichen Aufschlag auf den Boden auftrifft oder wieder hinaufgeschleudert wird.

Für Ballspiele eignen sich Rasen, Tennenboden, Kunstrasen oder andere Kunst stoff-beläge. Für Ballspiele wie Streetball sollten allerdings Asphalt oder ähnlich harte Böden vorgesehen werden.

Auch beim Streetball muss die Stabilität der Konstruktion beachtet werden, weil sie beturnt wird.

Einknick-Gefahr

SanierungSanierung einer alten Wippe durch das Eingraben von Autoreifen.

Ballspiel

Die Önorm B 2607 enthält detaillierte Angaben über Spielarten, Feldgrößen u.ä. Um angrenzende Spielbereiche zu schützen bzw. um eine sichere Abgrenzung zu Verkehrsflächen zu schaffen, sollten Ballspielbereiche mit einem Ballfangzaun (z.B. einem Stabgitterzaun) umgeben sein. Dieser (mind. 4 m hohe) Zaun sollte im boden-nahen Bereich und in der Nähe von Toren besonders stabil ausgeführt sein. Tore müssen (auch beim Beklettern) kippsicher sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen.

Sicherheitsbereich

Stoßdämpfung durch eingegrabene, halbe Autoreifen

100 cm

100 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 57

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Sandspielbereiche sollten windgeschützt sein und über einen entsprechenden Sonnenschutz verfügen (große Baumkrone, Dach, Sonnensegel, Pergola o.ä.). Auch im Bereich von Sitzbänken sollte ein Sonnenschutz (für Begleitpersonen) vorhanden sein.

Die B 2607 empfiehlt eine Mindestgröße von 8 m2 für das Sandspiel. Ein Hinweisschild sollte darauf aufmerksam machen, dass Hunde verboten sind. Wenn es kein ausdrück-liches Hundeverbot gibt, sollte man darauf hinweisen, dass Hunde - besonders im Sandspielbereich – nicht erwünscht sind.

Lehmige Sandsorten eignen sich gut für das Formen. (Anm: Aus diesem Grund ist eine Kombination aus Sandspielbereich mit darin endendem Rutschenauslauf nicht sinnvoll, da der Fallschutzsand für die Rutsche – im Gegensatz zum Spielsand – möglichst gewa-schen und locker sein sollte.) Um die Sandqualität zu erhalten, empfiehlt es sich, den Sand öfters zu lockern und von Verschmutzungen und Gegenständen zu säubern.

Die Zufahrt mit einem Fahrzeug zur Pflege bzw. zum Sandwechsel sollte möglich sein. Es gibt keine Vorgaben über die Häufigkeit des Sandwechsels, da dies von verschie-denen Faktoren (wie stark frequentiert ist der Sandbereich? wo liegt er? usw.) abhängt. Er sollte jedoch mind. 1 mal/Jahr gewechselt werden.Der Unterbau sollte eine Drainagierung enthalten, um ein rasches Trocknen des Sandes zu ermöglichen.

Sandspiel

Trennvlies Sand 40 cm

liegender Baumstamm, kippsicher verankert

gewachsener Boden

Drainageleitung

Drainageschotter 20 cm

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58 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Wenn Randeinfassungen gewünscht sind, dürfen sie keine Stolperschwellen darstellen und sollten nicht scharfkantig sein. Sie sollten auch als Spiel- bzw. Sitzfläche nutzbar sein. Bei größeren Sandflächen sind Spieltische innerhalb der Fläche empfehlenswert.

Die Kombination mit einer Wasserstelle ist bei Kindern besonders beliebt.

Große Sandflächen erweisen sich in der Praxis auch für größere Kinder als attraktiv. Mittels Ausbildung von Nischen wird gleich-zeitiges, konzentriertes Spiel mehrerer Kinder (und unterschied-licher Altersgruppen) unterstützt.

Wasserspielflächen dürfen max. 40 cm tief sein. Der Beckenboden muss so aus-geführt sein, dass die Wassertiefe allmäh-lich ansteigt. Das spielende Kind soll die „Gefahr“ erkennen können. Glatte Becken-böden sind wegen der Rutschgefahr nicht erlaubt. Wasserspielflächen sollten über einen Zu- und Ablauf verfügen.

Wasserspiel

max. 40 cm

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Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 59

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Bei der Wasserqualität wird zwischen 2 Situationen unterschieden: Wasser, das aus einem Hahn oder einer Pumpe kommt, muss Trinkwasserqualität aufweisen. Natürliche Gewässer wie Bäche, Teiche u.s.w. müssen keine Trinkwasserqualität haben, dürfen aber nicht mit Fäkalien verunreinigt sein. So sie auch zum Schwimmen vorgesehen sind, muss eine unbedenkliche Wasserqualität gegeben sein. Da der Spielbereich wie erwähnt max. 40 cm tief sein darf, ist für eine klare Abgrenzung (z.B. flache Spiel„bucht“) zum Schwimm bereich zu sorgen. Als Wasserrutschen kommen speziell dafür vorgesehene Produkte, aber nicht herkömm-liche Rutschen in Frage. Es sollten die Hygienebestimmungen für Freibäder beachtet werden. Hinweise auf die Badegewässerqualität enthält die ÖNorm M 6230.

Bei der Wahl der Spielpumpe ist darauf zu achten, dass der Pumpengriff (Schwengel) beim Auslassen nicht schlagartig zurückspringt, da sonst Verletzungsgefahr besteht. Staubecken sollten so konstruiert sein, dass der Abfluss so tief liegt, dass eine vollstän-dige Entleerung möglich ist. Denn Wasser das stehen bleibt und brackig wird, kann ein Hygieneproblem darstellen.

Biotope sind als Wasserspielstellen bedenklich. Einerseits stellen sie ein Sicherheitsrisiko dar, andererseits braucht ein Biotop eine bestimmte Tiefe und „Ruhe“ um zu gedei-hen. Als kindgerechte Alternative sind erfahrungsgemäß flache Wassergräben bzw. Versickerungsgräben im Zusammenhang mit Wasserentnahmestellen geeigneter.

Feuerstellen sind nur auf betreuten Plätzen (Bauspielplatz, Abenteuerspielplatz) möglich (siehe „Welche Rolle spielen Normen und Gesetze“).

Feuerstellen

Großer Beliebtheit erfreut sich naturnahe Spiel-platz gestaltung. Bei naturnahen Elementen gelten die gleichen Sicherheitsprinzipien (erkennbare Gefahr, sichere Konstruktion, Fallschutz u.s.w.) wie bei herkömmlichen Spielgeräten. Ausnahmen bilden Geräte der bereits erwähnten Bau- und Abenteuerspielplätze.

Bäume müssen öfters auf morsche, brüchige Äste untersucht werden. Stämme, die als Spielgerät die-nen, dürfen keine spitzen Äste, vorstehenden Späne, spitzen Winkel zwischen Ast und Stamm und keine gefährlichen Klemmstellen aufweisen. Bäume als lebende Kletterbäume sind nicht erlaubt (siehe „Aufstiege und Klettergeräte“).

Naturnahe Gestaltungselemente

≥ 60 cm

max. 60 cm

spitzen Winkel entfernen

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60 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

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Steine bzw. Findlinge dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Baumstämme und Steine müssen kippsicher verankert werden.

Weidenhäuser gehören zu den am schwersten einschätzbaren (da wachsenden und sich verändernden) naturnahen Elementen. Die Errichtung empfiehlt sich nur, wenn eine entsprechende, langfristige Pflege gewährleistet ist. Bei der Konstruktion von Weiden häusern ist darauf zu achten, dass im Bereich bis 1 m möglichst keine horizon-talen Zweige eingeflochten werden, bzw. dass das Geflecht so dicht ist, dass sich keine Möglichkeit zum Beklettern ergibt. Ansonsten wäre Fallschutz wie bei herkömmlichen Spielgeräten notwendig. Auch können vorstehende Spitzen (besonders wenn sie einge-trocknet oder abgebrochen sind) eine Verletzungsgefahr in sich bergen.

Naturnahe Gestaltung fördert nicht nur den Naturbezug, sondern kann durch Geländemodellierung auch hinsichtlich Fallschutzproblematik eine Entschärfung bringen (siehe „Rutschen“). Spielhügel müssen entsprechend geschüttet (gängiges Steigungsverhältnis 1:2) und verdichtet werden (z.B. mittels öfterem „Überfahren“ mit schwerer Raupe, LKW o.ä.).Das Schüttmaterial muss so beschaffen sein, dass auch langfristig keine (vor allem scharfkantigen oder spitzen) Steine an die Oberfläche durchkommen. Sollten scharf-kantige oder spitze Steine dennoch vorschauen, sind diese immer wieder zu entfernen. Ebenso ist zu beachten, dass das Schüttmaterial nicht zu sandhaltig ist, da sich in diesem Fall der Hügel zu wenig verfestigt.

Bäume sind Lebewesen. Sie dürfen auch als Teil eines Spielgerätes nicht in ihrem Wachstum und am freien Schwingen gehindert werden. Es empfiehlt sich, Seile an Bäumen nicht mittels (mit der Zeit einschnürender) Manschetten, sondern mit durch-gehenden Schrauben zu befestigen. Seilbahnen und Seilbrücken bedeuten eine zu große mechanische Belastung für Stamm und Wurzeln und sollten daher nicht an lebenden Stämmen befestigt werden.

spitze Winkel vermeiden

Pflöcke zur Stabilisierung

Klemmstellen verfüllen

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Naturnahe Elemente bieten speziell auch Kindern mit besonderen Bedürfnissen viel-fältige (Sinnes-)Erfahrungen. Auch Spielhügel sind im Zusammenhang mit barrierefrei-en Spielflächen sinnvoll. Sie sind zum sich Hinaufziehen und Hinunterrollen geeignet.

Die Länge des Kriechtunnels ist abhängig von seinem Durch-messer und seiner Ausführung.

Bei der Errichtung eines Spielhügels ist der erforder-liche Platzbedarf und eine ange-messene Steigung zu beachten.

Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen 61

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Die Länge eines einseitig offenen Kriechtunnels (z.B. im Spielhügel integriert) darf max. 2 m betragen, der Durchmesser muss mind. 75 cm aufweisen.

2-seitig offener Kriechtunnel

Bei einem Steigungsverhältnis von 1:3 ist Rasen mähen auch noch möglich.

(1:3) (1:2)

1:2 ist ein sinnvolles Steigungs-verhältnis für einen Spielhügel.

1 1

1 1 22 3

≥ 75 cm

50 –

75 cm

≤ 200 cm

unbegrenzt

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62 Sicherheitsanforderungen an Spielelemente/Spielgerätetypen im Einzelnen

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Die bestehenden österreichischen Normen enthalten noch keine Bestimmungen, daher stützt sich der Text auf die entsprechende deutsche Norm (DIN 33943).

Skatereinrichtungen gibt es in unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden. So sind z.B. Half pipes nur für geübte Fahrer geeignet. Sinnvoller ist daher eher das Aufstellen von Einzel elementen wie Anfahrtsrampen, Funbox, Pyramide u.s.w.

Die Einhaltung von Sicherheitsbereichen ist aufgrund der hohen Geschwindigkeiten besonders wichtig. Daher sollten die geforderten Sicherheitsbereiche entsprechend den Herstellerangaben gut sichtbar auf dem Bodenbelag markiert werden. In diesem Bereich dürfen keine Hindernisse, Stolperschwellen und Wechsel im Bodenbelag vor-kommen. Ebenso muss beachtet werden, dass der Sicherheitsbereich nicht aus losem Boden material besteht, damit es zu keinem plötzlichen Abbremsen kommt.

Skatereinrichtungen, die im Zusammenhang mit anderen Spielflächen errichtet wer-den, sollten aus Sicherheitsgründen und wegen der starken Lärmentwicklung in ent-sprechendem Abstand positioniert werden.

Skateeinrichtungen

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Instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen

instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen 63

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Von Firmen erzeugte Geräte sollten TÜV geprüft sein. Dies entspricht der einmaligen Eignungsprüfung für das Gerät. Bei Geräten/ Spielelementen, die im Selbstbau herge-stellt werden, muss die Eignungsprüfung vom TÜV selbst eingeholt werden. Es emp-fiehlt sich, noch vor Herstellung des Gerätes Rücksprache mit dem TÜV zu halten (z.B. anhand von Skizzen im Maßstab 1:50).

Firmen sind verpflichtet, bei der Lieferung eines Spielgerätes sämtliche Angaben in Bezug auf Aufstellung, Benützung, Wartung und Pflege des Gerätes bzw. Angaben zum Fallschutz mitzugeben. Wenn die Firma das Gerät selbst aufgestellt hat, liegt auch die normgerechte Aufstellung (Sicherheitsabstand, Fallschutz, Boden u.s.w) in ihrem Haftungsbereich. Wenn das Gerät selbst montiert und aufgestellt wird, sollte• einMitarbeiterderLieferfirmaHilfestellunggeben,• einMitarbeiterderLieferfirmadasGerätunddieAufstellungprüfenunddie Richtigkeit schriftlich bestätigen• oderdasGerätvomTÜV,einerbefugtenFirma,einemZiviltechnikerodergerichtlich beeideten Sachverständigen geprüft werden (schriftliche Bestätigung)

(Anm.: Bei in Selbstbau hergestellten Geräten empfiehlt es sich darauf zu achten, dass die Person mit der die Vorgespräche geführt wurden und die Person die die „Endabnahme“ durchführt, dieselbe ist. Denn besonders bei sehr individuellen Gestaltungen ist ein gewisser Interpretationsspielraum der Norm gegeben.)

Lt. EN 1176 ist der Spielplatzbetreiber zur Wartung, regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung von Spielgeräten verpflichtet.

Zur Instandhaltung ist seitens des Spielplatzbetreibers alles zu unternehmen, um Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte und des Bodens zu erhalten.Wie oft die Prüfung durchzuführen ist, hängt davon ab, wie sehr die Spielgeräte benutzt werden und wie intensiv der Spielplatzboden strapaziert wurde. Jedenfalls sind sämt-liche Prüfungen in schriftlicher Form festzuhalten.

Kontinuierliche Prüfungen müssen die Identität und gleichbleibende Beschaffenheit der Werkstoffe bzw. Fundamente und des Bodens nachweisen. Die Prüfungen sollen nach der Norm bzw. den Empfehlungen des Herstellers erfolgen. Es wird das Vorgehen nach einem Inspektionsplan für jeden einzelnen Spielplatz empfohlen. Beschädigte Spielgeräte müssen sofort gesperrt oder entfernt werden.

Arten der Prüfung

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64 instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Gefordert ist:

• Eine möglichst tägliche Sichtkontrolle/Visuelle Routine-Inspektion, um ober flächliche Fehler (z.B. Verunreinigungen, unter dem Spielgerät weggescharrten Fallschutz, Zerstörung durch Vandalismus) festzustellen. Wie oft die „Visuelle Routine- Inspektion“ durchgeführt wird, hängt davon ab wie stark der Spielplatz frequentiert wird bzw. ob er stark vandalismusgefährdet ist. Die Prüfung sollte aber zumindest einmal pro Woche erfolgen und kann durch einen geschulten Mit arbeiter des Bauhofes, einem Hausmeister o.ä. durchgeführt werden.

• Alle 1-3 Monate eine Bestandsprüfung/Operative Inspektion, die von eingeschulten Personen, Institutionen oder Firmen (z.B. Spielgerätehersteller) durchgeführt wird. Dabei sollen die Geräte auf Standfestigkeit, Abnützung, Korrosion u.ä. überprüft wer-den. Der Zustand bzw. die festgestellten Mängel sollten unbedingt schriftlich (z.B. in einem Kontrollblatt) festgehalten werden.

• Eine jährliche Hauptprüfung/Generalinspektion (am besten unmittelbar vor der Spielsaison). Diese komplette Überprüfung kann nur durch fachkundige, dazu befugte Personen oder Firmen erfolgen. Bei Beauftragung einer Firma wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass diese über einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Es sollte vertraglich festgehalten werden, dass im Schadensfall das Unternehmen haftet (siehe „Haftung“).

Das Ergebnis dieser Prüfung muss schriftlich festgehalten und vom Prüfer unter- schrieben werden. Es muss alle Fehler, Veränderungen und notwendigen Wartungs-, und Instandsetzungsarbeiten enthalten. Damit soll die Benutzbarkeit für die nächste Saison sichergestellt sein.

Die Norm empfiehlt auch Naturböden regelmäßig prüfen zu lassen, da sich deren Eigenschaften im Laufe der Zeit ändern können. Da bei losem Fallschutzmaterial die Pflege ein wichtiges Kriterium ist, sollte es regelmäßig gerecht, von Verschmutzungen befreit und unter das Spielgerät zurückgeschaufelt werden.Die Stoßdämpfung des Naturbodens kann im Zuge der jährlichen Inspektion durch eine Fachfirma geprüft werden.

Unabhängig vom Inspektionsplan empfiehlt die Norm auch eine routinemäßige, vor-beugende Wartung. Diese könnte z.B. das Nachziehen von Schrauben, Nachstreichen von Oberflächen, Schmieren von Gelenken, Auffüllen von losem Fallschutzmaterial, Entfernen von Verunreinigungen u.ä. beinhalten.

In der Folge finden Sie zwei verschiedene Checklisten:

• Checkliste für den Spielplatzbetreiber bzw. die für die Sichtüberprüfung zuständige Person (Visuelle Routine-Inspektion von Spielplätzen) Die Checkliste stellt einen Vorschlag für eine visuelle Routine-Inspektion dar. Tatsächlich sollte aber eine individuelle Liste, die auf den Spielplatz maßgeschneidert ist, zusammengestellt werden. Die Checkliste für die übrigen Inspektionen (Bestands- und Hauptprüfung) sind Sache der zuständigen Fachleute.

• Checkliste für den Geräteumbau

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instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen 65

SpiElEN? - ABEr SichEr!

Sichtbare Schäden/Veränderungen/Gefahren an folgenden Elementen:

Spielgeräte· Fehlende, abgebrochene Teile· Lockere Teile· Beschädigte, abgesplitterte Teile· Offensichtlich stark verschleißte Teile (z.B. bei beweglichen Teilen)· Vorstehende Teile, Schrauben, Nägel etc.· Gegenstände im Sicherheitsbereich (z.B. Bänke)· Vorstehende Fundamente (z.B. durch weggespieltes Fallschutzmaterial)

Böden· Fallschutzmaterial weggespielt· Fallschutzbelag beschädigt· Fallschutzmaterial beeinträchtigt (z.B. durch Verschmutzung, Gegenstände am Boden, Steine, Glasscherben etc.)· Schlechte Sandqualität (verunreinigt, Kot, etc.)

Sonstige Elemente/Umgebung· Sitzbänke· Wasserzu- und Abläufe· Papierkörbe· Freiflächen· Bepflanzung· Zugangswege· Zugänglichkeit zum Spielplatz (Gefahrenstellen bzw. Hindernisse durch Bauarbeiten u.ä.)

Einfriedungen· Türen (beschädigt?)· Zäune (beschädigt?)

Vandalismus· Absichtliche Zerstörungen (z.b. angesägte Sprossen, abgebrochene Teile, angeschnittene Seile)· Glasscherben· Brandschäden/Brandspuren

hygiene allgemein· Kot (z.B. in der Sandkiste)· Speisereste· Verfaultes Wasser· Laubansammlung· Spritzen· Erbrochenes

Besondere Vorkommnisse bzw. Beobachtungen

Erfordernisse· Meldung an……..?· Schaden selbst beheben?· Gerät bzw. Spielplatz sperren?

Checkliste für den Spielplatzbetreiber/Visuelle Routine-Inspektion

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66 instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen

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instandhaltung und Wartung von Spielgeräten und Spielplätzen 67

SpiElEN? - ABEr SichEr!

• DurchwenkanndieReparaturkostengünstig(z.B.durchBauhofbedienstete)ausge- führt werden?

• LiegennurleichteMängelvor,oderistdasGerät„altersschwach“undmussmitbald eintretenden weiteren Mängeln gerechnet werden?

• IstderSpielwertdesGerätesgering?Wirdeskaumbenutzt,sodassesohnehinbesser wäre, es gegen ein interessanteres Gerät zu tauschen?

• IsteineSanierung(inkl.Boden)billigeralseinneuesGerät(inkl.Entsorgungdes bestehenden Gerätes)?

• MängelimFundamentbereich:IsteinAufschüttenmitFallschutzmaterialodermit Erde, ein Abdecken mit stoßdämpfendem Belag, ein Überbauen mit einer Zusatzkonstruktion möglich?

• MängelimFallschutz/Fallhöhe:KanndieFallhöhedurchEingrabendesGerätes verkleinert werden? Kann ein nachträglicher Fallschutz angebracht werden? Kann durch Erweitern des Gerätes die Fallhöhe abgesenkt werden? Kann eine zusätzliche Absturzsicherung befestigt werden?

• MangelnderSicherheitsbereich:KanndurchEntferneneinesGerätesdererforderliche Sicherheitsbereich für andere Geräte geschaffen werden (z.B. bei sehr eng stehenden Geräten)?

• KanndurchBepflanzungeineAbgrenzungdereinzelnenBereichegeschaffenbzw.eine Kreuzung der Lauf- und Spielbereiche vermieden werden?

• MängelanGeräteteilen:KannderTeilentferntoderausgetauschtwerden?KannderTeil gänzlich entfernt werden (z.B. vorstehende Teile), ohne die Spielfunktion besonders ein- zuschränken?

• KönnenunzulässigeÖffnungengeschlossen,spitzeWinkelüberbautoderabgedeckt werden?

Checkliste für den Geräteumbau

Alte, nicht der gültigen Norm entsprechende bzw. mangelhafte oder beschädigte Spielgeräte müssen abgesichert und in der Folge repariert oder notfalls entfernt werden.

Um zu entscheiden, ob eine Reparatur oder ein Umbau sich noch auszahlen, sollten Sie folgende Punkte klären:

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68 Wichtige Adressen

Spielen? - Aber Sicher!

Bezugsadresse „Spielen? – Aber sicher!“:

NÖ Familienland GmbH SpielplatzbüroLandhausplatz 1, Haus 73109 St.PöltenTel. 02742/9005-19001Fax 02742/[email protected]

Bezugsadresse Normen:

Österr. NormungsinstitutAustrian Standards1021 Wien, Heinestraße 38Tel. 01/21300www.austrian-standards.at

Information / Beratung bieten an:

NÖ Familienland GmbH SpielplatzbüroLandhausplatz 1, Haus 73109 St. PöltenTel. 02742/[email protected]

TÜV Österreich1015 Wien, Krugerstraße 16,Tel. 01/51407-6201www.tuev.at

Österr. Institut für Schul- und Sportstättenbau, ÖISS1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 12Tel. 01/5058899-12www.oeiss.org

Institut „Sicher Leben“ des Kuratoriums für Verkehrssicherheit1100 Wien, Schleiergasse 18Tel. 05/77 0 [email protected]

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Die Hauptprüfung ist wieder fällig.