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Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel by GÉRARD-RENÉ de GROOT Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 30. Bd., 2. H. (1992), pp. 252-255 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798713 . Accessed: 18/06/2014 18:04 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.28 on Wed, 18 Jun 2014 18:04:26 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Staatsangehörigkeitsrecht im Wandelby GÉRARD-RENÉ de GROOT

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Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel by GÉRARD-RENÉ de GROOTReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 30. Bd., 2. H. (1992), pp. 252-255Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798713 .

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Rechten und Pflichten der Hilfsorgani- sationen und ihrer Bediensteten bei be- waffneten Konflikten beschäftigt sich Mac alist er -Smith. Dem Kinderschutz in bewaffneten Konflikten sind zwei Bei- träge gewidmet (Van Bueren und Hin- gorani), die Rechtslage der Flüchtlinge aus Kriegs- und Aufruhrgebieten be- handelt Coles, der sich seit vielen Jah- ren an maßgeblicher Stelle im Stabe des UN-Hochkommissars für Flücht- linge mit diesem Problem beschäftigt. Ein geographisch und personell einge- grenztes Thema hat ein indischer Wis- senschaftler (D. P. Verma) gewählt: Humanitäre Hilfe für die Tamilen in Sri Lanka. Der einzige französische Beitrag dieses Teils stammt von Yves SandoZj einem der Mitautoren des re- nommierten Kommentars zu den Zu- satzprotokollen. Er referiert über ein Problem, das dort umfassend geregelt worden ist: Rechtmäßige und miß- bräuchliche Verwendung der Insignien des Roten Kreuzes und des Roten Halb- monds.

Relativ kurz ist der den Organi- sationsfragen gewidmete dritte Teil des Buches. Er enthält nur vier Abhand- lungen. Die ersten drei stammen von Praktikern, nämlich vom Generaldirek- tor des Belgischen Roten Kreuzes, Van- dekerckhove, vom Notstandskoordina- tor der berühmten Hilfsorganisation Oxfam in Großbritannien, Marcus Thompson, und vom Leiter der Afrika- Abteilung der Liga der Rot-Kreuz- Gesellschaften in Genf, Tom W. Bruku. Alle drei betreffen Probleme der Zu- sammenarbeit und Koordination hu- manitärer Hilfe, jeweils aus der Sicht der Organisationen, in denen sie tätig sind. Daran schließt sich der zusam- menfassende und abschließende Beitrag von Jiri Toman über die Rechtsproble- me von humanitären Hilfsaktionen. Als Altmeister der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts ist er wie kaum ein anderer in der Lage, Rück- schau zu halten, den gegenwärtigen Entwicklungsstand zu umreißen und Zukunftsaufgaben herauszuarbeiten. Er

fordert die Schaffung eines Katastro- phenhilfsrechts und zeigt die Ansätze hierfür auf. Selbst Kenner der Materie werden überrascht sein, wieviel tat- sächlich bereits vorhanden ist.

Dem Herausgeber gelingt es (mit Hilfe einer juristischen Mitarbeiterin des Niederländischen Roten Kreuzes), die Diskussionen der gesamten Tagung auf knapp 9 Seiten zusammenzufassen. Das trägt wesentlich zur Erreichung der Absicht bei, nicht nur den Entwick- lungsstand, sondern auch die Entwick- lungstendenzen des humanitären Völ- kerrechts aufzuzeigen. Da sowohl in den Referaten als auch in der Diskus- sion häufig auf Vertragsbestimmungen und andere relevante Texte Bezug ge- nommen wird, ist es hilfreich, daß sol- che Texte in einem rund 40 Seiten um- fassenden Anhang zum Abdruck ge- kommen sind. Von besonderem Interes- se sind - neben den einschlägigen Ar- tikeln der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle - die Grund- prinzipien des Roten Kreuzes, die „Prin- zipien und Regeln der Katastrophen- hilfe des Roten Kreuzes" und der Ent- wurf einer Konvention zur Erleichte- rung der Durchführung von dringenden Hilfsmaßnahmen, den der Katastro- phenhilfe-Koordinator der Vereinten Nationen bereits 1984 vorgelegt hat.

Kimminich

GERARD-RENE de GROOT: Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel. Köln/Berlin: Carl Heymanns Verlag. 1989, LVI, 440 S.

Das Werk des holländischen Gelehr- ten, der an der Reichsuniversität Lim- burg in Maastricht einen Lehrstuhl für rechtsvergleichendes und internationales Privatrecht innehat, verdient auch und gerade in Deutschland Beachtung, und zwar nicht nur wegen der bemerkens- werten Tatsache, daß es in bewunderns- wert klarer deutscher Sprache geschrie- ben ist. Die europäische Integration regt zu rechtsvergleichenden Studien auf fast

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allen Gebieten an. Nirgends aber ist sie so notwendig wie im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts. Hier treffen mehrere Wandlungsprozesse zusammen. Auch ohne europäische Integration hät- ten die Gelehrten allen Anlaß, über Begriff und Funktion der Staatsange- hörigkeit nachzudenken. Der Wandel der Souveränität und des gesamten Staatensystems, der seit dem Ende des Ersten Weltkriegs zu beobachten ist, bringt diejenige Epoche zum Abschluß, die in der Renaissance begonnen und den modernen Staatsbegriff hervorge- bracht hat. Die Staatsangehörigkeit ist eine späte Frucht jenes Staatsbegriffs, die erst im 19. Jahrhundert reifte. Um- fangreiche und weiträumige Wande- rungsbewegungen, weltweite Wirt- schaftsverflechtungen, waffentechnische Entwicklungen - als deren Folge Mas- senvernichtungsmittel mit weitreichen- den Trägerraketen in jedem Winkel der Erde zum Einsatz gebracht werden können - und eine bisher nie dage- wesene Kommunikationstechnik, die je- dem einzelnen eine globale Omniprä- senz vorgaukelt und ihn am Geschehen in fernen Ländern teilhaben läßt: das alles sind Bedingungen einer „schrump- fenden" Welt, mit deren Betrachtung schon seit langem Schlagworte wie „Per- meabilität des Staates", „multikultu- relle Gesellschaft", „polyethnische Staatsorganisation" usw. verbunden werden. Die europäische Integration, deren Ziel die Schaffung nicht nur eines harmonisierten Staatsangehörig- keitsrechts der EG-Länder, sondern ei- ner einheitlichen EG-Staatsangehörig- keit ist, könnte im Vergleich zu diesen ungeheuren historischen Triebkräften wie eine Randerscheinung anmuten.

Aber es ist eine Tatsache, daß die Weltgemeinschaft noch immer eine Ge- meinschaft der Staaten ist, woraus sich zugleich ergibt, daß das Völkerrecht trotz aller Wandlungsprozesse ein Recht der Staaten geblieben ist. Hier liegt der Grund, warum sich die Völkerrechtswis- senschaft nach wie vor für das Staats- angehörigkeitsrecht interessieren muß.

Es geht nicht nur um die völkerrecht- lichen Grenzen für die innerstaatliche Regelung von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, sondern es geht um die Grundstruktur der Völkerrechts- ordnung. Äußerlich bleiben freilich Er- werb und Verlust der Staatsangehörig- keit diejenigen Detailfragen, die von völkerrechtlichem Interesse sind. Unter diesem Aspekt wird der Völkerrechtler an die hier angezeigte rechtsverglei- chende Studie herangehen, die in ihrem Untertitel die Konzentration auf die Erwerbs- und Verlustgründe der Staats- angehörigkeit andeutet. Jedoch werden die Grundfragen in einem vorangestell- ten „allgemeinen Teil" sorgfältig er- örtert. In ihm geht es vor allem um Begriff und Funktion der Staatsange- hörigkeit. Schon nach wenigen Seiten weist der Autor auf die Unterschei- dung zwischen der Staatsangehörigkeit im innerstaatlichen und im internatio- nalen Recht hin. Er erwähnt die Mei- nung, „daß die Staatsangehörigkeit im innerstaatlichen Recht ein leerer Koppe- lungsbegriff, ein Bereitschaftsstatus" sei (S. 14). Er selbst aber verneint die Dualität der innerstaatlichen und völ- kerrechtlichen Staatsangehörigkeit. Das Völkerrecht benutze „eindeutig die von dem Nationalstaat autonom verliehene, innerstaatliche Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt". Auch aus der „ge- nuine-link-Theorie" - die der IGH bekanntlich im Nottebohm-Fall vertre- ten hat - könne nicht gefolgert wer- den, daß es einen selbständigen völker- rechtlichen Staatsangehörigkeitsbegriff gebe. Diese Theorie besage vielmehr nur, „daß das Völkerrecht die inner- staatliche Staatsangehörigkeit nur unter Vorbehalt als Anknüpfungspunkt ak- zeptiert" (S. 14).

Auch das Völkerrecht, so konstatiert de Groot, zieht Konsequenzen aus der Staatsangehörigkeit. Jedoch gehörten diese Konsequenzen nicht zum Begriff der Staatsangehörigkeit, sondern ergä- ben sich lediglich aus dem positiven Völkerrecht. Das Völkerrecht hätte auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa

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Wohnsitz oder Geburtsort einer Per- son - entwickeln können. Aber der Gegeneinwand liegt auf der Hand: Das Völkerrecht hat jenen Anknüp- fungspunkt nicht willkürlich gewählt. Er hängt zusammen mit dem modernen Staatsbegriff und dessen konstitutiven Elementen, die eben in entsprechender Zusammengehörigkeit vorhanden sein müssen. Genau an dieser Stelle ist der Berührungspunkt mit den im vorstehen- den angedeuteten Wandlungsprozessen erreicht.

De Groot führt das Thema nicht weiter aus, weist aber auf die eigen- artige Beziehung der Staatsangehörig- keit zu den Menschenrechten hin. Er er- läutert, daß und warum die Aufnahme des subjektiven Rechts auf die Staats- angehörigkeit in die Allgemeine Erklä- rung der Menschenrechte vom 10. De- zember 1948 an sich „unlogisch" ist: Die übrigen Menschenrechte hängen mit der Existenz des einzelnen Menschen zusammen, das Recht auf die Staats- angehörigkeit aber hängt mit der Exi- stenz des Staates zusammen.

Dem ist durchaus zu folgen. Nach- denklich wird man jedoch bei dem fol- genden Satz: „Eigentlich garantiert die- ses Recht nichts, da mit der Staats- angehörigkeit weder im nationalen noch im internationalen Recht begrifflich Rechte oder Pflichten verknüpft sind" (S. 15). Da die Staatsangehörigkeit im deutschen Schrifttum überwiegend als ein „Inbegriff" oder ein „Bündel" von Rechten und Pflichten definiert wird, scheint der Satz eine dieser Definition widersprechende Auffassung zum Aus- druck zu bringen. Die Betonung in dem zitierten Satz liegt jedoch auf dem Wort „begrifflich". Damit bekräftigt der Au- tor seine bereits vorher getroffene Aus- sage, daß Rechte und Pflichten erst durch das positive Recht mit der Staatsangehörigkeit verbunden werden.

Das kann akzeptiert werden. Doch in dieser strengen Logik ist der Staats- angehörigkeitsbegriff selbst eine Schöp- fung des positiven Rechts. Er gehört nicht begrifflich zum Staatsbegriff, ja

nicht einmal zum modernen Staatsbe- griff, wie er sich im Zeitalter der Re- naissance herausgebildet hat. Ein Be- weis dafür ist die Tatsache, daß der moderne Staat in den ersten Jahrhun- derten seiner Existenz ohne Staatsange- hörigkeitsbegriff ausgekommen ist. Aber damit wird man zurückgeführt auf die Grundfragen der Organisation der in- ternationalen Gemeinschaft. In jenen ersten Jahrhunderten war das Völker- recht ein Recht des Verkehrs der Sou- veräne. Die einzelnen waren ihrerseits mit ihren Souveränen im Untertanen- verhältnis verbunden. Der Wandel vom Untertan zum Staatsangehörigen hängt mit tiefgreifenden Wandlungsprozessen der inneren Seite der Souveränität (von der Fürstensouveränität zur Volkssou- veränität) zusammen, die aber merk- würdigerweise die äußere Seite der Sou- veränität nicht berührten. Auch nach der Französischen Revolution blieb die Souveränität der tragende Pfeiler des Völkerrechtssystems. Sie war lediglich aus einer rechtlichen Eigenschaft der souveränen Fürsten zu einer rechtlichen Eigenschaft der souveränen Staaten ge- worden.

De Groot hat keine Veranlassung, auf diese historischen Zusammenhänge ein- zugehen. Er kann sich auf die Analyse des positiven Rechts beschränken. Aber soweit es nötig ist, schildert er dabei auch die historische Entwicklung. So geht er bei der Beschreibung der Schran- ken der innerstaatlichen Staatsangehö- rigkeitsgesetzgebung auf eine Entschei- dung des Ständigen Internationalen Ge- richtshofs aus dem Jahre 1923 zurück. Eine große Rolle spielt in diesem Zu- sammenhang selbstverständlich die be- reits erwähnte Nottebohm-Entscheidung. Mit Recht meint der Autor dazu, es sei „fraglich, ob der Internationale Ge- richtshof, angesichts der zunehmenden Mobilität von Personen und der damit verbundenen Konsequenz, daß solche Migranten häufig mit mehreren Staa- ten faktisch und emotional enge Bezie- hungen haben, heute die Relevanz eines 'genuine-link' noch in solchem Umfang

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wie bei der Nottebohm-Entscheidung betonen würde" (S. 22).

Ein eigener Abschnitt ist der Ent- wicklung einer europäischen Staatsange- hörigkeit gewidmet. Es ist interessant, daß der Autor in diesem Zusammen- hang auf die Bildung einer einheitlichen deutschen Reichsangehörigkeit nach der Gründung des Zweiten Deutschen Rei- ches hinweist. Noch heute erinnert das noch immer geltende Reichs- und Staats- angehörigkeitsgesetz daran, daß damals die Reichsangehörigkeit durch die Staats- angehörigkeit in den Bundesstaaten ver- mittelt wurde. Erst 1934 bestimmte eine aus einem einzigen Paragraphen be- stehende Verordnung: „Die Staatsange- hörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichangehörig- keit)".

Wie weit die Herausbildung einer europäischen Staatsangehörigkeit bereits fortgeschritten ist, bleibt umstritten. De Groot verweist auf grundsätzliche Än- derungen des Staatsangehörigkeitskon- zepts in einzelnen Ländern, wie z. B. in Großbritannien 1981. (Diese Änderung hatte allerdings nichts mit der europäi- schen Integration zu tun, sondern resul- tierte aus den Schwierigkeiten, die der unhandlich gewordene Begriff der British subject nach der Erlangung der Unab- hängigkeit durch die Mitglieder des Com- monwealth erzeugt hatte.) In diesem Zusammenhang war die Meinung ge- äußert worden, Änderungen der staats- angehörigkeitsrechtlichen Konzeption eines EG-Staates hätten im Bereich des Gemeinschaftsrechts keine Konsequen- zen. Nach einer anderen Meinung könnte verlangt werden, daß ein Mit- gliedstaat seine Staatsangehörigkeits- konzeption nicht mehr ohne Rückspra- che oder Einwilligung der EG ändern darf. Bisher hat die EG nicht versucht, durch Richtlinien, gestützt auf Art. 235 des EWG-Vertrags, diesen Regelungs- bereich an sich zu ziehen. De Groot er- klärt das lapidar: „Es war auch wohl sicher nicht die ursprüngliche Absicht der 'Väter' des EWG-Vertrages, dieses

klassisch zum 'domaine reservé' eines Nationalstaates gehörende Gebiet mit einzubeziehen" (S. 26). Aber es gibt Anzeichen dafür, daß dies doch gesche- hen wird, wie de Groot ausführlich nachweist.

Erst nach der Erörterung der mit der europäischen Einigung zusammenhän- genden Probleme analysiert de Groot auch die anderen einschlägigen inter- nationalen Instrumente, angefangen von der Haager „Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsange- hörigkeitsfragen vom 12. April 1930" bis zu den beiden New Yorker Kon- ventionen von 1957 und 1961 und den Protokollen zu den Wiener Diploma- ten- und Konsularabkommen. Zum Schluß werden auch noch die einschlä- gigen Aktivitäten des Europarats be- handelt. Den Hauptteil des Buches neh- men die Länderberichte ein. Die Rechts- vergleichung erfolgt nach einem sorg- fältig ausgearbeiteten Schema und um- faßt die folgenden Länder: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Österreich, Schweiz, Spanien. Die rechts- vergleichende Durchdringung, die im Anschluß an die Länderberichte 120 Druckseiten füllt, gliedert sich selbst- verständlich nach sachlichen Gesichts- punkten. Manche von ihnen sind auch vom völkerrechtswissenschaftlichen Standpunkt interessant, wie z. B. die Optionsrechte, aber seinem Wesen nach gehört dieser Hauptteil nicht zum völ- kerrechtlichen, sondern zum rechtsver- gleichenden Schrifttum.

Kimminich

Hague Yearbook of International Law - Annuaire de La Haye de Droit International 1989, Vol. 2. Den Haag: Martinus Nijhoff Pu- blishers. Der zweite Band der neuen Folge

des Jahrbuchs, das die 1923 gegründete Vereinigung der Hörer der Haager Akademie für Internationales Recht

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