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Die amtlichen Seiten Amtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen Nr. 17 | 77. Jahrgang www.erlangen.de/das 20. August 2020 Stadt Erlangen Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungspla- nes Nr. 470 - Geh- und Radweg Bruck-Frauenaurach - mit integrier- tem Grünordnungsplan Der Stadtrat Erlangen hat am 23.07.2020 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebau- ungsplan Nr. 470 - Geh- und Radweg Bruck-Frauenaurach - für das Gebiet zwischen dem Herzogenauracher Damm und dem Bahndamm als Sat- zung beschlossen. Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Nor- men und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststun- den bereitgehalten. Auf Verlangen wird nach vorheriger te- lefonischer Terminvereinbarung über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 340 bei Herrn Schwandner, Tel. 86-1328, Aus- kunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 470 - Geh- und Radweg Bruck-Frauenaurach - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht. Erlangen, den 31.07.2020 STADT ERLANGEN Dr. Janik, Oberbürgermeister Hinweise zu dem Bebauungsplan a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB): Sind durch den Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne- ten Vermögens-nachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- schädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile ein- getreten sind, die Fälligkeit des An- spruchs herbeigeführt wird. b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verlet- zung der dort bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver- letzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be- achtliche Mängel des Abwägungsvor- gangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlan- gen - Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Redaktionelle Anmerkungen zum Inhalt des Bebauungsplanes (enthalten keine vollständige Wieder- gabe des Planinhaltes und sind unab- hängig von der vorausgehenden Be- kanntmachung) Bauabschnitt 1 (West-Ost Abschnitt): Aufgrund der Schleusenerneuerung in Kriegenbrunn und der damit verbun- denen, geplanten Sperrung des vor- handenen Geh- und Radweges über den RMD-Kanal ab 2020 /‘21 wurde der Bauabschnitt 1 bis Ende 2018 als Umleitungsstrecke im Rahmen einer Vorsorgemaßnahme neu ausgebaut. Diese Verbindung zwischen Frauenau- rach und Bruck nördlich des Bahn- dammes in Ost-West Richtung war bisher größtenteils nur provisorisch befestigt und die Querung der Flut- brücke über die Regnitz nur mit einer Treppe und Schieberampe möglich. Dies wurde jetzt durch einen barriere- freien und verkehrssicheren Ausbau der Wegeverbindung und einer befahr- baren Rampe zur Regnitzbrücke deut- lich verbessert, um eine attraktive, si- chere und umwegfreie Verbindung zur Innenstadt, S-Bahn, neuen Siemens Campus und den Schulen in Bruck zu erzielen. Bauabschnitt 2 (Nord-Süd Abschnitt): Im Jahr 2007 musste die vorhandene Holzbrücke über die Aurach aus Si- cherheitsgründen abgebaut werden. Eine Erneuerung war aus Gründen des Natur- und Artenschutzes nicht mehr möglich. Seitdem kann der Talgrund zwischen Bahndamm und Herzoge- nauracher Damm in Nord-Süd Rich- tung nicht mehr durchgängig gequert werden. Die jetzt neu geplante Radwe- geverbindung und Brücke über die Mittlere Aurach führt zu einem weite- ren Lückenschluss, um das als Land- schaftsschutzgebiet ausgewiesene Naherholungsgebiet „Regnitzgrund“ für Spaziergänger und den touristischen Ausflugsverkehr erlebbar zu machen, und bietet zudem eine verkehrssichere Alternative für den Schüler- und Pend- lerverkehr zu den vom KFZ-Verkehr stark belasteten Trassen der Kraft- werks- und Fürther Straße. (Bebauungsplan siehe Seite 2) Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungspla- nes Nr. 471 - Gleiwitzer Straße Nord-West - mit integriertem Grün- ordnungsplan Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am 23.07.2020 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebau- ungsplan Nr. 471 - Gleiwitzer Straße Nord-West - für das Gebiet nördlich der Gleiwitzer Straße, westlich der Flur- stücke 1946/699, 1946/707, 1946/715 und südlich der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg, dem In- stitut für Sportwissenschaft und Sport, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im be- schleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB erstellt. Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Nor- men und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststun- den bereitgehalten. Auf Verlangen wird nach vorheriger te- lefonischer Terminvereinbarung über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 339 bei Frau Schmuck, Tel. 86-1347, Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 471 – Gleiwitzer Straße Nord-West – gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Inhalt Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 470 - Geh- und Radweg Bruck-Frauenaurach - mit integriertem Grünordnungsplan ....................................................................1 Bebauungsplan Nr. 471 – Gleiwitzer Straße Nord-West – mit integriertem Grünordnungsplan ..............................1 Bekanntmachung: Bescheid über die Gewährung eines ausschließlichen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG und einem vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH...................................................................................4 Bekanntmachung: Entfernung von aufgegebenen und länger nicht bewegten Fahrrädern auf verschiedenen Schulgeländen ..........................................................................................................................................................................6 Öffentliche Ausschreibung: Neubau Vierfachsporthalle Hartmannstraße, Entsorgung Erdaushub...........................6 Verkauf von Fahrzeugen und Geräten des Betriebs für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung...........6 Vollzug Bayerische Bauordnung (Zenkerstraße)............................................................................................................................................6

Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

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Page 1: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

Die amtlichen SeitenAmtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen

Nr. 17 | 77. Jahrgang www.erlangen.de/das 20. August 2020

Stadt Erlangen

Bekanntmachungüber den Erlass des Bebauungspla-nes Nr. 470 - Geh- und RadwegBruck-Frauenaurach - mit integrier-tem Grünordnungsplan

Der Stadtrat Erlangen hat am23.07.2020 gemäß § 10 Abs. 1 desBaugesetzbuches (BauGB) den Bebau-ungsplan Nr. 470 - Geh- und RadwegBruck-Frauenaurach - für das Gebietzwischen dem HerzogenauracherDamm und dem Bahndamm als Sat-zung beschlossen.

Der Bebauungsplan mit Begründungund zusammenfassender Erklärungsowie die in den Festsetzungen desBebauungsplanes genannten DIN-Nor-men und weitere Regelwerke werdenzu jedermanns Einsicht beim Amt fürStadtentwicklung und StadtplanungErlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG)während der allgemeinen Dienststun-den bereitgehalten.

Auf Verlangen wird nach vorheriger te-lefonischer Terminvereinbarung überseinen Inhalt im Zimmer Nr. 340 beiHerrn Schwandner, Tel. 86-1328, Aus-kunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt derBebauungsplan Nr. 470 - Geh- undRadweg Bruck-Frauenaurach - gemäߧ 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die gesetzlich vorgesehenen Hinweisegemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2BauGB sind im Anschluss an dieseBekanntmachung veröffentlicht.

Erlangen, den 31.07.2020STADT ERLANGENDr. Janik, Oberbürgermeister

Hinweise zu dem Bebauungsplan

a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch(BauGB):

Sind durch den Bebauungsplan die inden §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögens-nachteile eingetreten,kann der EntschädigungsberechtigteEntschädigung verlangen. Er kann dieFälligkeit des Anspruches dadurchherbeiführen, dass er die Leistung derEntschädigung schriftlich bei dem Ent-schädigungspflichtigen beantragt (vgl.§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt,wenn nicht innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, indem die in den §§ 39 bis 42 BauGBbezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des An-spruchs herbeigeführt wird.

b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Unbeachtlich beim Zustandekommendieses Bebauungsplanes werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 3 des BauGB beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplans und desFlächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzungschriftlich gegenüber der Stadt Erlan-gen - Amt für Stadtentwicklung und

Stadtplanung - unter Darlegung desdie Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind.

Redaktionelle Anmerkungen zumInhalt des Bebauungsplanes

(enthalten keine vollständige Wieder-gabe des Planinhaltes und sind unab-hängig von der vorausgehenden Be-kanntmachung)

Bauabschnitt 1 (West-Ost Abschnitt):

Aufgrund der Schleusenerneuerung inKriegenbrunn und der damit verbun-denen, geplanten Sperrung des vor-handenen Geh- und Radweges überden RMD-Kanal ab 2020 /‘21 wurdeder Bauabschnitt 1 bis Ende 2018 alsUmleitungsstrecke im Rahmen einerVorsorgemaßnahme neu ausgebaut.Diese Verbindung zwischen Frauenau-rach und Bruck nördlich des Bahn-dammes in Ost-West Richtung warbisher größtenteils nur provisorischbefestigt und die Querung der Flut-brücke über die Regnitz nur mit einerTreppe und Schieberampe möglich.Dies wurde jetzt durch einen barriere-freien und verkehrssicheren Ausbauder Wegeverbindung und einer befahr-baren Rampe zur Regnitzbrücke deut-lich verbessert, um eine attraktive, si-chere und umwegfreie Verbindung zurInnenstadt, S-Bahn, neuen SiemensCampus und den Schulen in Bruck zuerzielen.

Bauabschnitt 2 (Nord-Süd Abschnitt):

Im Jahr 2007 musste die vorhandeneHolzbrücke über die Aurach aus Si-cherheitsgründen abgebaut werden.Eine Erneuerung war aus Gründen desNatur- und Artenschutzes nicht mehrmöglich. Seitdem kann der Talgrundzwischen Bahndamm und Herzoge-

nauracher Damm in Nord-Süd Rich-tung nicht mehr durchgängig gequertwerden. Die jetzt neu geplante Radwe-geverbindung und Brücke über dieMittlere Aurach führt zu einem weite-ren Lückenschluss, um das als Land-schaftsschutzgebiet ausgewieseneNaherholungsgebiet „Regnitzgrund“ fürSpaziergänger und den touristischenAusflugsverkehr erlebbar zu machen,und bietet zudem eine verkehrssichereAlternative für den Schüler- und Pend-lerverkehr zu den vom KFZ-Verkehrstark belasteten Trassen der Kraft-werks- und Fürther Straße.

(Bebauungsplan siehe Seite 2)

Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungspla-nes Nr. 471 - Gleiwitzer StraßeNord-West - mit integriertem Grün-ordnungsplan

Der Stadtrat der Stadt Erlangen hat am23.07.2020 gemäß § 10 Abs. 1 desBaugesetzbuches (BauGB) den Bebau-ungsplan Nr. 471 - Gleiwitzer StraßeNord-West - für das Gebiet nördlichder Gleiwitzer Straße, westlich der Flur-stücke 1946/699, 1946/707, 1946/715und südlich der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, dem In-stitut für Sportwissenschaft und Sport,als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde im be-schleunigten Verfahren nach § 13aAbs. 2 BauGB erstellt.

Der Bebauungsplan mit Begründungsowie die in den Festsetzungen desBebauungsplanes genannten DIN-Nor-men und weitere Regelwerke werdenzu jedermanns Einsicht beim Amt fürStadtentwicklung und StadtplanungErlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG)während der allgemeinen Dienststun-den bereitgehalten.

Auf Verlangen wird nach vorheriger te-lefonischer Terminvereinbarung überseinen Inhalt im Zimmer Nr. 339 beiFrau Schmuck, Tel. 86-1347, Auskunftgegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt derBebauungsplan Nr. 471 – GleiwitzerStraße Nord-West – gemäß § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

InhaltBekanntmachung über den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 470 - Geh- und Radweg Bruck-Frauenaurach - mit integriertem Grünordnungsplan ....................................................................1

Bebauungsplan Nr. 471 – Gleiwitzer Straße Nord-West – mit integriertem Grünordnungsplan ..............................1

Bekanntmachung: Bescheid über die Gewährung eines ausschließlichen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG und einem vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH...................................................................................4

Bekanntmachung: Entfernung von aufgegebenen und länger nicht bewegten Fahrrädern auf verschiedenen Schulgeländen..........................................................................................................................................................................6

Öffentliche Ausschreibung: Neubau Vierfachsporthalle Hartmannstraße, Entsorgung Erdaushub...........................6

Verkauf von Fahrzeugen und Geräten des Betriebs für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung...........6

Vollzug Bayerische Bauordnung (Zenkerstraße)............................................................................................................................................6

Page 2: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

2 Bekanntmachungen Nr. 17 / 20.8.2020

Page 3: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

Nr. 17 / 20.8.2020 Bekanntmachungen 3

Page 4: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

4 Bekanntmachungen Nr. 17 / 20.8.2020

Die gesetzlich vorgesehenen Hinweisegemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2BauGB sind im Anschluss an dieseBekanntmachung veröffentlicht.

Erlangen, den 31.07.2020STADT ERLANGENDr. Janik, Oberbürgermeister

Hinweise zu dem Bebauungsplan

a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch(BauGB):

Sind durch den Bebauungsplan die inden §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten,kann der EntschädigungsberechtigteEntschädigung verlangen. Er kann dieFälligkeit des Anspruches dadurchherbeiführen, dass er die Leistung derEntschädigung schriftlich bei dem Ent-schädigungspflichtigen beantragt (vgl.§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt,wenn nicht innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, indem die in den §§ 39 bis 42 BauGBbezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des An-spruchs herbeigeführt wird.

b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Unbeachtlich beim Zustandekommendieses Bebauungsplanes werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 3 des BauGB beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplans und desFlächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzungschriftlich gegenüber der Stadt Erlan-gen - Amt für Stadtentwicklung undStadtplanung - unter Darlegung desdie Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach§ 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Redaktionelle Anmerkungen zumInhalt des Bebauungsplanes

(enthalten keine vollständige Wieder-gabe des Planinhaltes und sind unab-hängig von der vorausgehenden Be-kanntmachung)

Das an der Gebbertstraße, Ecke Glei-witzer Straße bisher gewerblich ge-nutzte Grundstück soll nach dem Ab-riss des Bestandsgebäudes städte-baulich neu geordnet werden.

Auf dem östlichen Teil des Grund-stücks sind bereits auf Grundlage desbestehenden Baurechts drei Geschos-swohnungsbauten mit Tiefgarage inUmsetzung, die sich in die nähere Um-gebung einfügen.

2018 hat ein städtebaulicher Realisie-rungswettbewerb für die Entwicklungdes westlichen Teils des Grundstücksdurch die Vorhabenträgerin stattgefun-den. Die Wettbewerbsarbeit des mitdem 1. Preis ausgezeichneten Archi-tekturbüros Hübsch & Harlé Architek-ten Stadtplaner, Fürth, stellt die Grund-lage der weiteren Planung dar.

Für eine geordnete städtebauliche Ent-wicklung wird der bestehende Baulini-enplan Nr. 80 durch den qualifiziertenBebauungsplan Nr. 471 mit einerGröße von ca. 0,6 ha teilweise über-plant. Gleichzeitig wird mit der vorlie-genden Planung der Zielsetzung nachInnenentwicklung und einem sparsa-men Umgang mit Grund und Bodenentsprochen.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 471 sollan der Gebbertstraße/Ecke GleiwitzerStraße eine gemischt genutzte Neube-bauung mit Wohnnutzung, nichtstörendem Gewerbe und ggf. einer Ge-meinbedarfseinrichtung der Stadt Er-langen ermöglicht werden.

(Bebauungsplan siehe Seite 3)

BekanntmachungBescheid über die Gewährung ei-nes ausschließlichen Rechtsgemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007in Verbindung mit § 8a Abs. 8PBefG und einem vergebenen öf-fentlichen Dienstleistungsauftragan die Erlanger Stadtwerke Stadt-verkehr GmbH

Die Stadt Erlangen hat einen öffentli-chen Dienstleistungsauftrag gemäßArt. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.1370/2007 vom 23. Oktober 2007 überöffentliche Personenverkehrsdiensteauf Schiene und Straße und zur Auf-hebung der Verordnungen (EWG) Nr.1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Ra-tes in der Fassung der Verordnung (EU)

Nr. 2016/2338 vom 14. Dezember 2016zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1370/2007 hinsichtlich der Öffnungdes Marktes für inländische Schienen-personenverkehrsdienste direkt an dieErlanger Stadtwerke StadtverkehrGmbH als internen Betreiber vergeben.

Der öffentliche Dienstleistungsauftragtrat am 03.12.2019 in Kraft. In dem öf-fentlichen Dienstleistungsauftrag wirdder Erlanger Stadtwerke StadtverkehrGmbH ein ausschließliches Recht ge-währt.

Die Stadt Erlangen erlässt hierzu fol-genden Bescheid:

1. Ausschließliches Recht

Die Stadt Erlangen gewährt der Erlan-ger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH(ESTW Stadtverkehr) gemäß § 8a Abs.8 PBefG mit Wirkung zum 03.12.2019das ausschließliche Recht, auf demdurch die Anlage nachgewiesenen Li-niennetz der Linien der ESTW Stadtver-kehr (Netz zum 03.12.2019) zur Perso-nenbeförderung im Linienverkehr mitBussen, Straßenbahnen und Stadtbah-nen sowie sonstigen Kraftfahrzeugen(§§ 2 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1, 42 PBefGund § 43 PBefG, sofern für die Allge-meinheit geöffnet) für die Laufzeit desöffentlichen Dienstleistungsauftragsnach folgenden Maßgaben durchzu-führen:

a. Der räumliche Geltungsbereich desausschließlichen Rechts ist begrenztauf das Gebiet der Stadt Erlangen. Derräumliche Geltungsbereich des durchdie Stadt Erlangen gewährten aussch-ließlichen Rechts ist durch das in An-lage 2 des öffentlichen Dienstlei-stungsauftrages nachgewiesene Lini-ennetz der Linien der ESTW Stadtver-kehr linienbezogen dargestellt.

b. Der zeitliche Geltungsbereich desausschließlichen Rechts ist begrenztauf die für den Linienverkehr der ESTWStadtverkehr geltenden Betriebszeitenmit einem zusätzlichen zeitlichenSchutz von 60 Minuten vor Beginnund nach Ende der Betriebszeiten.

c. Das ausschließliche Recht wird fürdie Laufzeit des an die ESTW Stadtver-kehr vergebenen öffentlichen Dienst-leistungsauftrags bis einschließlichzum 02.12.2029 erteilt.

2. Wirkung des ausschließlichenRechts

Die Ausschließlichkeit beinhaltet damitfür die Laufzeit des öffentlichen Dienst-leistungsauftrags bis einschließlichzum 02.12.2029 das Verbot für andereVerkehrsunternehmen, Linienverkehreim ÖSPV mit Bussen, Straßenbahnenund Stadtbahnen und sonstigen Kraft-fahrzeugen als Genehmigungsinhaber

oder Betriebsführer gemäß PBefGdurchzuführen.

3. Ausnahmen des ausschließlichenRechts

Vom ausschließlichen Recht sind fol-gende Verkehre ausgenommen, dievon anderen Verkehrsunternehmen er-bracht werden dürfen:

a. Linienverkehre mit Bussen gemäߧ§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9, 42, 43 PBefG, dievon der ESTW Stadtverkehr in Koope-ration mit einem anderen Verkehrsun-ternehmen als Unternehmer gemäß §3 PBefG erbracht werden (z.B. Gemein-schaftsgenehmigungen, eingeräumteBetriebsführung). Vom Verbot ausge-nommen ist der Leistungsanteil desanderen Verkehrsunternehmensgemäß dem am 03.12.2019 geltendenFahrplan bzw. Mehrleistungen auf-grund einer Vereinbarung mit derESTW Stadtverkehr,

b. Linienverkehre mit Bussen gemäߧ§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9, 42, 43 (die für dieAllgemeinheit geöffnet sind) PBefG,einschließlich Bürgerbusse bis maxi-mal neun Personen Kapazität, mit ei-nem Fahrgastpotenzial unter 30 Fahr-gästen pro Tag und Linie,

c. Veranstaltungsverkehre anderer Ver-kehrsunternehmen ungeachtet desgenehmigungsrechtlichen Status (Ge-nehmigung gemäß §§ 42, 43, einst-weilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG).

d. Stadtrundfahrten, die als Linienver-kehre mit Bussen gemäß §§ 2 Abs. 1Nr. 3, 9, 42 PBefG genehmigt sind.

e. Die im jeweiligen Nahverkehrsplander Stadt Erlangen (Anlage 5 des öf-fentlichen Dienstleistungsauftrags)aufgeführten Linienverkehre mit Bus-sen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9, 42PBefG anderer Verkehrsunternehmenmit der im Nahverkehrsplan vorgese-henen Bedienungsfunktion (Vertak-tung, Betriebszeitfenster).

Die Stadt Erlangen wird weitere (eigen-wirtschaftliche oder gemeinwirtschaft-liche) Linienverkehre vom ausschließli-chen Recht ausnehmen (z.B. durchFortschreibung des Nahverkehrsplansoder in Form von Einzelgenehmigun-gen), sofern diese die geschützten Ver-kehrsleistungen nicht beeinträchtigen.

Gründe: I.

Die Stadt Erlangen ist in ihrem Zustän-digkeitsgebiet gemäß § 8 Abs. 1 desGesetzes über den öffentlichen Perso-nennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)Aufgabenträgerin für den ÖSPV(Bus/Straßenbahn/Stadtbahn/sonstigeKraftfahrzeuge) und damit zuständigeBehörde im Sinne von Art. 2 lit. c derVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.

Page 5: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

Nr. 17 / 20.8.2020 Bekanntmachungen 5

Oktober 2007 über öffentliche Perso-nenverkehrsdienste auf Schiene undStraße und zur Aufhebung der Verord-nungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)Nr. 1107/70 des Rates (VO 1370/2007)und der Verordnung (EU) Nr. 2016/2338vom 14. Dezember 2016 zur Änderungder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007hinsichtlich der Öffnung des Marktesfür inländische Schienenpersonenver-kehrsdienste.

Zur Sicherung einer ausreichendenVerkehrsbedienung entsprechend demAnforderungsprofil in dem für ihr Ge-biet geltenden Nahverkehrsplan undden diesen ausfüllenden Stadtratsbe-schluss hat die Stadt Erlangen be-schlossen, die ESTW Stadtverkehr imWege der Direktvergabe eines öffentli-chen Dienstleistungsauftrages an ei-nen internen Betreiber mit Wirkungzum 03.12.2019 zu vergeben. Der Ratder Stadt Erlangen hat den öffentli-chen Dienstleistungsauftrag in seinerSitzung am 29.05.2019 beschlossen.

Der öffentliche Dienstleistungsauftragumfasst sämtliche Linienverkehre derESTW Stadtverkehr mit Bussen undsonstigen Kraftfahrzeugen gemäß § 2Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 9, § 42 PBefGund für die Allgemeinheit geöffnete Li-nienverkehre gemäß § 43 PBefG.

II.

1. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Stadt Erlangen gewährleistet imRahmen ihrer Daseinsvorsorge die Be-reitstellung eines leistungsfähigen öf-fentlichen Personennahverkehrsange-bots auf ihrem Gebiet. Die Stadt Erlan-gen ist als zuständige Aufgabenträge-rin und zuständige örtliche Behördefür den ÖPNV und für die Sicherstel-lung einer ausreichenden Verkehrsbe-dienung der Bevölkerung auf ihremGebiet zuständig (§§ 1, 4 RegG, § 8Abs. 3 PBefG, Art. 2 lit. b VO 1370/2007,Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG). Sie trägt dieVerantwortung für Planung, Organisati-on, Ausgestaltung und Finanzierungdes ÖPNV, sofern er auf Genehmigun-gen des PBefG beruht (ÖSPV).

Die Stadt Erlangen bedient sich zur Si-cherstellung des ÖPNV für das von ihrfestgelegte und auf ihrem Gebiet lie-gende Liniennetz der ESTW Stadtver-kehr. Hierzu hat die Stadt Erlangen ei-nen öffentlichen Dienstleistungsauf-trag an die ESTW Stadtverkehr verge-ben.

Auf eine vorherige Anhörung von po-tentiell von dem vorliegenden aussch-ließlichen Recht betroffenen Verkehrs-unternehmen wurde verzichtet, danach Auskunft der zuständigen Ge-nehmigungsbehörde, der Regierungvon Mittelfranken, keine gem. § 14 Abs.

1 Nr. 1 PBefG anhörungsberechtigtenUnternehmen in Bezug auf den Stadt-verkehr Erlangen bekannt seien.

2. Materielle Rechtmäßigkeit

Der öffentliche Dienstleistungsauftragwurde von der Stadt Erlangen recht-mäßig an die ESTW Stadtverkehr alsinternen Betreiber vergeben.

Das ausschließliche Recht ist in § 5des öffentlichen Dienstleistungsauf-trags ausreichend bestimmt beschrie-ben, um es in diesem Bescheid voll-ziehen zu können.

Die Gewährung eines ausschließli-chen Rechts zum Schutze der vom öf-fentlichen Dienstleistungsauftrag er-fassten und ihrem Gebiet zuzuordnen-den Linienverkehre steht im Ermessender Stadt Erlangen als zuständige ört-liche Behörde (§ 8a Abs. 8 Satz 1PBefG).

Die Stadt Erlangen hat sich wegen fol-gender Gründe zur Gewährung einesausschließlichen Rechts entschieden:

Die Linienverkehre der ESTW Stadtver-kehr sind betrieblich, wirtschaftlich,verkehrlich und raumstrukturell inte-griert.

Durch die verkehrliche Integration wer-den insbesondere eine flächen-deckende Raumerschließung und in-tegrierte sowie leistungsfähige Ver-kehrsbedienung sichergestellt und ge-stärkt.

Die betriebliche Integration ermöglichteinen effizienten Einsatz von Fahrper-sonal und Fahrzeugen durch eine op-timale Umlauf- und Dienstplanung, derdas wirtschaftliche Ergebnis der be-trauten Verkehrsleistungen verbessert.

Die wirtschaftliche Integration bewirkt,dass Linienverkehre mit einem hohenKostendeckungsgrad und solche miteinem niedrigen Kostendeckungsgradper Saldo im Ergebnis der gemeinwirt-schaftlichen Leistung der ESTW Stadt-verkehr zusammengefasst und zumAusgleich gebracht werden. Hierdurchwird der Ausgleichsbedarf erheblichgesenkt und eine wirtschaftliche Ver-kehrsgestaltung ermöglicht (§ 8 Abs.3a Satz 1 PBefG). Das entspricht demberechtigten Interesse der Stadt Erlan-gen, den Ausgleichsbedarf für den be-trauten Linienverkehr möglich geringzu halten.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens desöffentlichen Dienstleistungsauftragsbestehende Integration der Linienver-kehre ist für die Laufzeit des öffentli-chen Dienstleistungsauftrags nicht ge-sichert, so dass es erforderlich ist, diegewollte Integration der an die ESTWStadtverkehr vergebenen Linienverkeh-re rechtlich abzusichern.

Es kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass andere Verkehrsunterneh-men Anträge für einzelne, wirtschaft-lich lukrative Linien stellen. Wegen desVorrangs der Eigenwirtschaftlichkeitmüsste solchen Anträgen stattgege-ben werden und das vergebene Ziel-netz würde geschwächt werden.

Diesem Risiko kann die Stadt Erlangendadurch vorbeugen, dass sie Versa-gungsgründe gemäß § 13 PBefG setzt.

Als zwingende Versagungsgründekommen § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, näm-lich die Gewährung eines ausschließ-lichen Rechts gemäß diesem Be-scheid, oder § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. dPBefG in Betracht, der Verkehrsnetzeund Linienbündel in Nahverkehrsplä-nen durch die Abwehr einer Herauslö-sung einzelner, lukrativer Linienschützt.

Die Stadt Erlangen hat entschieden,neben dem Versagungsgrund des §13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG auch einausschließliches Recht zur Abwehrvon Anträgen dritter Verkehrsunterneh-men zu gewähren.

Der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2Nr. 3 lit. d PBefG allein ist aus Sicht derStadt Erlangen nicht ausreichend si-cher, um den öffentlichen Dienstlei-stungsauftrag bis zum Ende seinerLaufzeit in seinem vollen Bestand zuschützen.

Der Versagungsgrund ist mit dem no-vellierten PBefG zum 01.01.2013 in Ge-setzeskraft erwachsen. Zu seinen ma-teriellen Anforderungen (Vorhanden-sein eines Verkehrsnetzes oder einesLinienbündels im Nahverkehrsplan)liegt noch keine ober- oder höch-strichterliche Rechtsprechung vor, so-dass Risiken bestehen, dass dasdurch die Linien der ESTW Stadtver-kehr gebildete Verkehrsnetz als sol-ches im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3lit. d PBefG nicht anerkannt wird oderdie Linienbündelung im Streitfalle kei-nen Bestand hat.

In Ergänzung hält es die Stadt Erlan-gen daher für erforderlich, ein aussch-ließliches Recht zum Schutz des öf-fentlichen Dienstleistungsauftrags alsweiteren Versagungsgrund zu ge-währen. Das ausschließliche Recht istweiterhin erforderlich, um eigenwirt-schaftliche Initiativverkehre, die keinenunmittelbaren Bezug zum Gesamtnetzhaben, aber ein erhebliches Fahrgast-potenzial von der betrauten Verkehrs-leistung abziehen könnten, auszusch-ließen.

Die Ausgestaltung des ausschließli-chen Rechts ist angemessen.

Das ausschließliche Recht beschränktsich auf den Schutz der im öffentli-chen Dienstleistungsauftrag vergebe-nen Verkehrsleistungen.

Der räumliche Geltungsbereich ist indem, dem öffentlichen Dienstlei-stungsauftrag als Anlage 2 beigefüg-ten, Liniennetz der Linien der ESTWStadtverkehr eindeutig bestimmt.

Innerhalb des Stadtgebietes gewähr-leistet das Liniennetz gemäß der Anla-ge eine ausreichende Verkehrsbedie-nung. Aufgrund des Angebotsstan-dards der ESTW Stadtverkehr ist einesehr hohe Marktausschöpfung gege-ben, die im Falle von Verkehren Drittereine Schwächung der Linienverkehredes öffentlichen Dienstleistungsauf-trags zur Folge hätte.

Die zeitliche Geltung des ausschließli-chen Rechts ist gemäß den Bedie-nungszeiten der ESTW Stadtverkehrfestgelegt, die den Festlegungen desNahverkehrsplans der Stadt Erlangenentsprechen.

Vom ausschließlichen Recht ausge-nommen sind Verkehrsleistungen an-derer Verkehrsunternehmen, die dasVerkehrsangebot des Gesamtnetzesergänzen. Im Ausgangspunkt werdendie im Zeitpunkt des Bescheiderlassesvon anderen Verkehrsunternehmen mitUnternehmerstatus nach dem PBefGerbrachten Linienverkehre zugelassen.

Die Ausnahmen vom ausschließlichenRecht sind durch die getroffenen Be-zugnahmen auf objektive und transpa-rente Quellen (Nahverkehrsplan, Lini-engenehmigungen, Fahrplan) sowieAuskunftsstellen ausreichend be-stimmt. Linienverkehre mit einem ge-ringen Fahrgastpotenzial werdengemäß § 8a Abs. 8 Satz 4 PBefG zu-gelassen und für die Rechtspraxisausreichend bestimmt.

Wegen der langen Laufzeit derRechtsgewährung räumt die Stadt Er-langen jedem Verkehrsunternehmendie Möglichkeit ein, einen beabsichtig-ten eigenwirtschaftlichen Verkehr vor-zuschlagen und einen Antrag auf eineAusnahmebewilligung vom aussch-ließlichen Recht für diesen Verkehr zustellen. Die Stadt Erlangen wird solcheAnträge pflichtgemäß daraufhin prüfen,in welchem Maße sie die an die ESTWStadtverkehr vergebenen Verkehrslei-stungen beeinträchtigen. Im Falle einerunerheblichen Beeinträchtigung wirdsie für diese Verkehre eine Ausnahmevom ausschließlichen Recht bewilligen.

Die Stadt Erlangen wird gemeinwirt-schaftliche Verkehrsleistungen aufihrem Gebiet zulassen, die sie an an-dere Verkehrsunternehmen vergibtoder deren Vergabe durch einen ande-

Page 6: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

6 Bekanntmachungen Nr. 17 / 20.8.2020

ren Aufgabenträger ihre Zustimmunggefunden hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann inner-halb eines Monats nach seiner Be-kanntgabe Klage bei dem BayerischenVerwaltungsgericht in Ansbach erho-ben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeitenzur Verfügung:

a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle erhoben werden. DieAnschrift lautet: Bayerisches Verwal-tungsgericht Ansbach, Postfach 616,91511 Ansbach, Hausanschrift: Prome-nade 24-28, 91522 Ansbach

b) Elektronisch

Die Klage kann bei dem BayerischenVerwaltungsgericht Ansbach auchelektronisch nach Maßgabe der derInternetpräsenz der Verwaltungsge-richtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zuentnehmenden Bedingungen erhobenwerden.

Die Klage muss den Kläger, die Be-klagte (Stadt Erlangen) und den Ge-genstand des Klagebegehrens be-zeichnen und soll einen bestimmtenAntrag enthalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismit-tel sollen angegeben, der angefochte-ne Bescheid soll in Abschrift beigefügtwerden. Der Klage und allen Schriftsät-zen sollen bei schriftlicher Einreichungoder Einreichung zur Niederschrift Ab-schriften für die übrigen Beteiligtenbeigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

In dem hier einschlägigen Rechtsbe-reich wurde das Widerspruchsverfah-ren abgeschafft. Es besteht keineMöglichkeit, gegen diesen BescheidWiderspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs pereinfacher E-Mail ist nicht zugelassenund entfaltet keine rechtlichen Wirkun-gen!

Kraft Bundesrechts wird in Prozessver-fahren vor den Verwaltungsgerichteninfolge der Klageerhebung grundsätz-lich eine Verfahrensgebühr fällig.

Mit freundlichen Grüßen gez. Thomas Ternes Berufsmäßiger Stadtrat

Hinweis: Die Gewährung des aussch-ließlichen Rechts mit den Festlegun-gen in diesem Bescheid wird durchdie Stadt Erlangen auf ihrer Internet-seite und in ihrem Amtsblatt bekanntgegeben.

BekanntmachungEntfernung von aufgegebenen undlänger nicht bewegten Fahrrädernauf verschiedenen Schulgeländen

Schrott- und aufgegebene Fahrrädersowie Fahrräder, die länger nicht be-wegt wurden und die auf dem Schul-gelände

- des Christian-Ernst-Gymnasiums,Langemarckplatz 2, 91054 Erlangen

- des Ohmgymnasium, Am Röthelheim 6, 91052 Erlangen

- des Albert-Schweitzer-Gymnasium,Dompfaffstraße 11, 91056 Erlangen

- des Campus Berufsbildende Schulen,Drausnickstraße 1 d, 91052 Erlangen (Örtlichkeit Nähe Karl-Hiersemann-Halle sowie der PausenhofeinfahrtDrausnickstraße)

abgestellt sind, werden am Dienstag,29.09.2020, von der GGFA AöR im Auf-trag der Stadt Erlangen entfernt. Ent-fernte Fahrräder können über die Fahr-radwerkstatt des Sozialkaufhauses derGGFA, Alfred-Wegener-Straße 11, 91052Erlangen (Telefon 09131 92 00 55 53)innerhalb von 6 Monaten gegen eineGebühr abgeholt werden.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes wer-den die Fahrräder entsorgt oder ver-wertet.

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

I.1 Öffentlicher Auftraggeber (Vergabe-stelle): Stadt Erlangen, Amt für Gebäu-demanagement, Schuhstraße 40,91052 Erlangen, Telefon +49 9131 86-2327, Telefax +49 9131 86-2991, [email protected],www.erlangen.de/ausschreibungen

Nähere Auskünfte und Auskünfte zurAnforderung von Unterlagen: Vergabe-plattform www.vergabe.bayern.de https://www.meinauftrag.rib.de/public/Details-ByPlatformIdAndTenderId/platformId/1/tenderId/198340

II.1.1 Absendung der EU-Bekanntma-chung am: 30.07.2020Submissionstermin: 20.08.2020 um 10:45 Uhr

II.1.2 Bezeichnung des Auftrages:Neubau Vierfachsporthalle Hartmannstr.Entsorgung ErdaushubMaßnahmen-Nr: 242-3_ehhVergabenummer: 3011_EHH

II.1.3 Art des Auftrags: Ausführung von BauleistungenOrt der Ausführung: 91056 Erlangen

Verkauf von Fahrzeugenund GerätenPkw VW und Ford, Zugmaschine,Kipper MAN, Lkw Mercedes, 1-Achs-Wassertankanhänger u.a.

Pkw VW Golf, Doppelkabine undTransporter, Pkw VW Polo, Doppel-kabine und 1-Achsanhänger

Landwirtschaftliche-, Werkstatt- undPrüfgeräte u.a.

Der Betrieb für Stadtgrün, Abfallwirt-schaft und Straßenreinigung der StadtErlangen beabsichtigt, über https://www.vebeg.de/web/de/start/index.htmFahrzeuge/Waren zu verkaufen.

GEBOTSTERMIN4. September 2020, 13:00 Uhr

BesichtigungNur am 31. August sowie 1. und 2.Sep tember jeweils in der Zeit von 10bis 12 Uhr.

2036550.0011 Stück Pkw VW Golf 1,9 SDI Typ 1J

2036550.0021 Stück Pkw VW Golf 1,9 SDI Typ 1J

2036550.0031 Stück Pkw VW Polo 1,7 SDI Typ 6N

2036550.0041 Stück Pkw Ford Mondeo Turnier 2,0DI

2036550.0051 Stück VW Doppelkabine T4 1,9 TDPritsche

2036550.0061 Stück VW Transporter T4 1,9 TD Prit-sche

2036550.0071 Stück Müllwagen MAN 26.310

2036550.0081 Stück Zugmaschine-GeräteträgerHansa APZ 1003 KS

2036550.0091 Stück Zugmaschine Holder B 19

2036550.0101 Stück Abrollkipper MAN 15.220

2036550.0111 Stück Kipper MAN LE 18.280 4x4

2036550.0121 Stück Lkw Mercedes 709 D Koffer

2036550.0131 Stück Lkw Mercedes 809 D Pritsche

2036550.0141 Stück 1-Achs-WassertankanhängerFuchs SM 4

2036550.0151 Stück 1-Achs-WassertankanhängerEisele FW 430/50

2036550.0161 Stück Kehrmaschine Hako Citymas -ter 2000

2036551.0011 Stück Pkw VW Golf 1,9 TDI Typ 1J

2036551.0021 Stück Pkw VW Golf 1,9 TDI Typ 1J

2036551.0031 Stück VW Doppelkabine T4 2,5 TDIPritsche

2036551.0041 Stück VW Transporter T4 2,5 TDI Prit-sche

2036552.0011 Stück Pkw VW Polo 1,9 SDI Typ 6N

2036552.0021 Stück VW Doppelkabine T4 2,5 TDIPritsche

2036552.0031 Stück Pkw-1-Achsanhänger Blomen-röhr

2036570.0011 Stück Kombischüttung für Müllsam-melfahrzeug Zöller Euro Delta 2301

2036570.0022 Stück Freischneider Stihl

2036570.0031 Stück Heckenschneider Stihl HL 100

2036570.0041 Stück Front-Sichelmähwerk MuratoriMR 135

2036570.0055 Stück Benzin-Rasenmäher Sabo

2036570.0061 Stück Aufbau-Kehrmaschine BucherSchörling CF 60-TA-W (1 KehrbesenWima, 1 Laubsauger Billy Goat KD50C)

2036570.0072 Stück Kettensägen Stihl

2036570.0082 Stück Tophandle Kettensägen

2036570.0091 Posten Werkstattgeräte u. a. (1 Mäh-messer-Schleifmaschine Badema MS100 E, 1 Tischbohrmaschine Metabo)

2036570.0101 Stück Prüfgerät Gossen MetrawattSecustar FM+, M761A nach DIN VDE0701-0702

2036570.0111 Stück Prüfgerät Gossen MetrawattSecustar FM+, M761A nach DIN VDE0701-0702

2036570.0121 Stück Beamer NEC M300WS

Vollzug der Bayer. BauordnungFür das Bauvorhaben „Umnutzung von3 Garagen zu einem Vereinsheim mitLager „Urban gardening“ auf demGrundstück Zenkerstraße 26, Gemar-

Page 7: Stadt Erlangen Die amtlichen Seiten...zung der dort bezeichneten Verfah - rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Ver-letzung

Nr. 17 / 20.8.2020 Bekanntmachungen 7

kung: Erlangen, Flurstück: 1757/2" wur-de mit Bescheid vom 03.08.2020 eineBaugenehmigung mit dem Aktenzei-chen 2020-118-VV erteilt. Die Bauge-nehmigung wird hiermit gemäß Art. 66Abs. 2 der Bayer. Bauordnung bekanntgemacht. Die Planunterlagen könnenwährend der üblichen Öffnungszeitenim Bauaufsichtsamt, Gebbertstr. 1,Zimmer 206, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann inner-halb eines Monats nach seiner Be-kanntgabe Klage bei dem BayerischenVerwaltungsgericht in Ansbach erho-ben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeitenzur Verfügung:

a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle erhoben werden. DieAnschrift lautet: Bayerisches Verwal-tungsgericht Ansbach, Postfach 616,91511 Ansbach, Hausanschrift: Prome-nade 24-28, 91522 Ansbach

b) Elektronisch

Die Klage kann bei dem BayerischenVerwaltungsgericht Ansbach auchelektronisch nach Maßgabe der derInternetpräsenz der Verwaltungsge-richtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zuentnehmenden Bedingungen erhobenwerden.

Die Klage muss den Kläger, die Be-klagte (Stadt Erlangen) und den Ge-genstand des Klagebegehrens be-zeichnen und soll einen bestimmtenAntrag enthalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismit-tel sollen angegeben, der angefochte-ne Bescheid soll in Abschrift beigefügtwerden. Der Klage und allen Schriftsät-zen sollen bei schriftlicher Einreichungoder Einreichung zur Niederschrift Ab-schriften für die übrigen Beteiligtenbeigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- In dem hier einschlägigen Rechtsbe-reich wurde das Widerspruchsverfah-ren abgeschafft. Es besteht keineMöglichkeit, gegen diesen BescheidWiderspruch einzulegen.

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfsper einfacher E-Mail ist nicht zuge-lassen und entfaltet keine rechtli-chen Wirkungen!

- Kraft Bundesrechts wird in Prozes-sverfahren vor den Verwaltungsge-richten infolge der Klageerhebunggrundsätzlich eine Verfahrensgebührfällig.

Die amtlichen SeitenAmtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen

Stadt Erlangen

Herausgeber:Stadt Erlangen, Bürgermeister- und Presseamt,Zentrale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Rathausplatz 1, 91052 Erlangen

Redaktion: Dr. Christofer Zwanzig (verantwortlich)Melanie Hein

Auflage: 400 Stück

Erscheinungsweise: 14-tägigGedruckt erhältlich: Rathaus (Infotresen), Volkshoch-schule (Friedrichstraße 19), Stadtbibliothek (Markt-platz 1), Sparkasse Hauptfiliale (Hugenottenplatz 5),Tourist-Information (Goethestraße 21a)Außerdem kann das Amtsblatt als Newsletter per E-Mail abonniert werden. Anmeldung [email protected] und vergangene Ausgaben finden Sie zudem im Internet unter www.erlangen.de/das.

Gedruckt auf 100% Recycling-Altpapier

Redaktionsschluss für Ausgabe 18/2020:Donnerstag, 27. August 2020, 11:00 Uhr