1
395 59 457 456 393 394 9 77 78 411 941 940 945 942 944 946 952 538 537 851 953 525 285 914 915 526 276 531 943 962 935 936 947 937 88 90 91 89 1082 Hölter Weg Isloher Weg Planstra゚e A Planstra゚e B LPB II LPB III LPB II LPB III WA GH max. 9,0m 0.3 ED 0.6 II 2 WO TH 6,50 m WA GH max. 9,0m 0.3 ED 0.6 II 2 WO TH 6,50 m WA GH max. 9,0m 0.3 ED 0.6 II 2 WO TH 6,50 m 6.5 3.0 12.3 15.0 R=8.5 R=8.0 R=8.0 R=15.0 WA II 0.4 0.8 GH max. 9,0m ED 2 WO TH 6,50 m 3.0 3.0 15.0 7.5 3.0 15.0 10.2 R10.5 6.5 6.5 3.0 3.0 6.5 3.0 6.5 3.0 15.0 3.0 5.0 3.0 3.0 3.0 3.0 WA GH max. 9,0m 0.3 ED 0.6 II 2 WO TH 6,50 m WA GH max. 9,0m 0.3 ED 0.6 II 2 WO TH 6,50 m 8.5 3.0 3.0 15.0 5.0 Sichtdreieck 11.4 5.4 15.0 28.2 3.0 21.7 3.0 14.9 24.0 9.0 6.5 5.0 20.0 3.0 9.0 118.68 119.73 114.73 115.50 116.57 115.92 117.20 116.27 117.78 117.57 114.70 114.49 115.78 116.94 Bebauungsplan E32 "Hölter Weg /Stadt Geseke" AUFSTELLUNGSBESCHLUSS Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat am .....................gem. ァ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ TRトGERBETEILIGUNG Die Trägerbeteiligung für diesen Bebauungsplan gem. ァ 4 Abs. 1 BauGB hat vom ................. bis .............. stattgefunden. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BワRGERBETEILIGUNG Die Bürgerbeteiligung für diesen Bebauungsplan gem. ァ 3 Abs. 1 BauGB hat vom................... bis ...................... stattgefunden. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ OFFENLEGUNGSBESCHLUSS Die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung wurde gem. ァ 3 Abs. 2 BauGB von der Stadt Geseke am beschlossen. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Zeichenerklärung, textliche Festsetzungen, Bauvorschriften u. Hinweise A. Planzeichen, Festsetzungen gemä゚ ァ 9 BauGB i. V.m. BauNVO WA ED 2 WO B. ヨrtliche Bauvorschriften gem. ァ 89 Abs. 1 und 4 BauO NRW in V. m. ァ 9 Abs. 4 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung gem. ァ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB WA - Allgemeines Wohngebiet gemä゚ ァ 4 i. V. m. ァ 1 Abs. 4 - 6 u. 9 BauNVO a) Zulässig sind: 1. Wohngebäude 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- u. Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Nicht zulässig sind: 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke b) Nicht zulässig sind die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 3. Anlagen für Verwaltungen 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen 0.3 0.6 II 1. Schutz von Bodendenkmälern: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder natur- geschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit), Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/ oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit entdeckt werden. Nach der Oberflächenprospektion wurden keine archäologisch relevanten Oberflächenfunde erfasst, d.h. es konnte kein Hinweis auf etwaige vorhandene Bodendenkmäler festgestellt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Geseke als untere Denkmalbehörde und/oder dem LWL- Archäologie für Westfalen, Au゚enstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens 3 Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (ァァ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (ァ16 Abs. 4 DschG NW). 2. Abfallwirtschaft und Bodenverunreinigungen: Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft / Bodenschutz des Kreises Soest umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle oder verunreinigter Boden sind bis zur Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern. Bei Bauma゚nahmen anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind auf den Entsorgungsanlagen im Kreis Soest zu beseitigen. 3. Hinweise zur Bauausführung: Es wird empfohlen, den Baugrund auf Tragfähigkeit und Setzungsver- halten zu untersuchen. 4. Bodenauftrag: Der Erlass des MKULNV NRW für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder oberhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist zu berücksichtigen. Au゚erhalb oder unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf nur Boden bis zur Belastungsklasse Z 0* im Feststoff und Eluat ein- gebaut werden. Das Sachgebiet Bodenschutz des Kreises ist bei jeder Auffüllungsma゚nahme zu beteiligen. 5. Bodenschutz: Gemä゚ den Regelungen des Baugesetzbuches ist der bei den Aushubarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (ァ 202 BauGB) und wieder zu verwerten. Bei der Zwischenlagerung des humosen Oberbodens sind die Anfor- derungen der DIN 19371 und DIN 18915 zu beachten. Die Bauma゚nahmen haben so zu erfolgen, dass Böden au゚erhalb des Plangebietes nicht beansprucht und in ihren natürlichen Funktionen nicht beeinträchtigt werden. - Humoser Oberboden ist im Vorfeld abzuschieben und einer ortsnahen Verwertung zuzuführen. - Ober- und Unterboden sind getrennt voneinander auszuheben und zu lagern. - Es ist eine ortsnahe Verwertung des Unterbodens anzustreben. - Es sind Bodenverwertungs- und Bodenmanagementkonzepte aufzustellen. - Die nicht überplanbare Fläche ist vor Bodenverdichtung zu schützen. Der Einbau von Fremdböden ist nicht zulässig bzw. bedarf einer Erlaubnis des Sachgebietes Bodenschutz des Kreises Soest. 6. Einsichtnahme: Die im Bebauungsplan in Bezug genommenen Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Gutachten, DIN-Vorschriften und sonstigen au゚erstaatlichen Regelwerke sind während der Dienststunden bei der Stadtverwal- tung Geseke, Fachdienst Stadtplanung und Umweltschutz, Stadthaus, Martinsgasse 2, 59590 Geseke einsehbar. 7. Kampfmittel: Einzelfunde sind nicht auszuschlie゚en. Treten bei den Bauma゚nahmen verdächtige Gegen- stände oder au゚ergewöhnliche Bodenverfärbungen auf, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort einzustel- len, der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Arnsberg ist zu benachrichtigen. 8. Umweltbelange: Die „bauvorbereitenden“ Ma゚nahmen (Baufeldräumung) müssen zum Schutz der Brutvögel au゚erhalb der allgemeinen Brutzeit (1. März bis 30. September) durchgeführt werden. Alternativ ist vor der Baufeldräumung durch Kontrollen sicherzustellen, dass keine artenschutzrecht- lichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Bei Hinweisen auf das Vorkommen geschützter Tier- oder Pflanzenarten ist die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Soest unverzüglich zu informieren. 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen gem. ァ 9 Abs. 1 Nr . 2 BauGB, ァァ 22 - 23 BauNVO 3.1 Baugrenze gem. ァ 23 BauNVO 3.2 offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 3.3 überbaubare Grundstücksfläche gem. ァ 23 Abs. 1 BauNVO 3.4 nicht überbaubare Grundstücksfläche gem. ァ 9 Abs. 1 BauGB 4. Verkehrsflächen gemä゚ ァ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 BauGB 4.1. öffentliche Stra゚enverkehrsfläche 4.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt 5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen gemä゚ ァ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 5.1 Garagen, Carports und Stellplätze Der Mindestabstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und Fu゚wegen wird mit 5,00 m fest- gesetzt. Garagen, Carports und Stellplätze sind auch au゚erhalb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur bis zur maximalen Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche. Gemä゚ Satzung der Stadt Geseke sind je WE 1,5 Stellplätze nachzuweisen. 7. Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. ァ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 7.1 LPB II-III Lärmpegelbereich nach DIN 4109 In den gekennzeichneten Bereichen werden die Orientierungswerte für Verkehrslärm nach Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 überschritten. Die Bereiche liegen, entsprechend den Kennzeichnungen im Bebauungsplan, in den Lärmpegelbereichen II bis III nach DIN 4109. Zum Schutz vor Verkehrslärm sind Aufenthaltsräume inklusive Wohnküchen, mit Ausnahme von Bädern und Hausarbeitsräumen, in den gekennzeichneten Bereichen so auszuführen, dass ihre Au゚enbauteile den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegel- bereiches gemä゚ DIN 4109 entsprechen. Soweit dort keine zu öffnenden Fenster an der lärmabgewandten Nordostseite vorhanden sind, sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter) vorzusehen, die einen ausreichen- den Luftwechsel in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Schalldämmung der Au゚enbauteile, entsprechend dem jeweiligen Lärmpegelbereich, nicht mindern. Die Annahme abweichender ma゚geblicher Au゚enlärmpegel kann zugelassen werden, wenn ein detaillierter Einzelfallnachweis für die konkrete Gebäudegeometrie erfolgt.“ (Detaillierte Ausführungen im Schalltechnischen Bericht, Anlage Nr. ..zur Begründung) Anforderungen an das bewertete Schall-Dämmma゚ von Au゚enbauteilen entsprechend DIN 4109: dB(A) Erf. R'w,res des Au゚enbauteils in dB(A) II 56 bis 60 30 30 Raumarten 2. Ma゚ der baulichen Nutzung gem. ァ 9 Abs.1 Nr . 1 BauGB, ァァ 16 - 21 BauNVO 2.1 Grundflächenzahl GRZ gem. ァ 19 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 2.2 Geschossflächenzahl GFZ gem. ァ 20 BauNVO 2.3 Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze) gem. ァ 16 Abs. 4 BauNVO 2.4 Max. Gebäudehöhe, gem. ァ16 Bau NVO Der Bezugspunkt OK Stra゚e (Endausbau) ergibt sich aus der mittleren Höhenlage der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück und ist im Plan festgelegt. Die Sockelhöhe darf maximal 0,50 m über OK Stra゚e (Endausbau) betragen. Der Bezugspunkt OK Stra゚e (Endausbau) ergibt sich aus der mittleren Höhenlage der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück und ist im Plan festgelegt. 2.5 Maximale zulässige Traufhöhe, bei Flachdächern maximale zulässige Ortganghöhe 2.6 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude (1 Doppelhaus = 2 Wohngebäude) 6. Flächen für die Versorgungsanlagen gem. ァ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB 6.1 Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen zugunsten der Ver- und Entsorger gem. ァ 9 (1) Nr. 21 BauGB GH 3 Ma゚stab: Lageplan 1: 500 Längen 1: Höhen 1: - gez. Dr. Remco van der Velden - (Bürgermeister) Darstellung: Bebauungsplan E 32 - Hölter Weg - der Stadt Geseke Ausf.: Ge 1.64 Aktenzeichen: Name: Datum: Blatt: bearbeitet: Br 12.12.2019 gezeichnet: TK Dateiname: Ge 1.64_B-Plan E 32 Aufgestellt: Geseke, den . . . . . . . . .2019 Stadt Geseke An der Abtei 1 59590 Geseke Bachstra゚e 35 59590 Geseke Ma゚nahme: Entwurf mit textlichen Festsetzungen Ma゚geblicher Au゚enlärmpegel nach DIN 4109 III 61 bis 65 35 30 35 40 Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Büroräume und トhnliches Aufenthaltsräume in Wohnungen Lärmpegelbereich nach DIN 4109 LPB II / LPB III ヨFFENTLICHE AUSLEGUNG Dieser Bebauungsplan hat mit Begründung gem. ァ 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom öffentlich ausgelegen. Ort und Zeit der Aus- legung sind am ortsüblich bekanntgemacht worden. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ SATZUNGSBESCHLUSS Dieser Bebauungsplan ist von der Stadt Geseke am gem. ァ 10 BauGB als Satzung beschlossen worden. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BEKANNTMACHUNG v. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan liegt während der Dienststunden in der Stadtverwaltung aus. Geseke, den Der Bürgermeister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ KATASTERVERMERK Die Planunterlage dieses Bebauungsplanes wurde unter Verwendung amtlicher Unterlagen des Liegenschaftskatasters u angefertigt. Sämtliche Darstellungen entsprechen dem gegenwärtigen Zustand und stimmen mit dem Liegenschaftskataster vom heutigen Tage überein. 1. Dächer 0ー- 45ー max. Dachneigung Im Bereich der zulässigen Dachneigung 0ー bis 45ー ist die Dachform frei wählbar. Dachgauben sind im gesamten Plangebiet zulässig, dürfen jedoch in ihrer Gesamtlänge ス der Trauflänge nicht überschreiten. Zurückgesetzte Wände sind zur Ausbildung von Dachterrassen oder Loggien höchstens an einer Gebäudeseite über die gesamte Länge (Skizze 1) oder auf zwei Gebäudeseiten bis höchstens 50 % der Länge (Skizze 2) zulässig. Der Flächenanteil von Dachterrassen oder Loggien darf 15 % der Grundfläche des maximal möglichen Vollgeschosses nicht überschreiten. Oberhalb des maximal zulässigen Vollgeschosses ist ausschlie゚lich ein Dachgeschoss mit einer Dachneigung auf mindestens zwei einander gegenüberliegenden Seiten bis 45ー zulässig. 2. Doppelhäuser in den allgemeinen Wohngebieten Bei Doppelhäusern und gemeinsamen Garagen auf der Grundstücksgrenze sind nur einheitliche Höhen, Dachformen und Dachneigungen zulässig. Der später Bauende hat sich dem Bestand anzupassen. 3. Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten Es sind ausschlie゚lich folgende Grundstückseinfriedungen zulässig: Zu öffentlichen Verkehrsflächen: Hecken bis zu einer Höhe von 1,00 m. Im sonstigen Grundstücksbereich: Hecken bis zu einer Höhe von 2,00 m. In Verbindung mit Hecken sind auch transparente Zaunanlagen aus Maschendraht bzw. Metallstäben zulässig. Ständige Standorte für Müllbehälter sind durch Bepflanzungen zum öffentlichen Verkehrsraum abzuschirmen. Alle Anpflanzungen sind entsprechend den Vorgaben der beigefügten Artenliste auszuführen und dauerhaft zu erhalten 4. 1 Vorgärten Der Vorgarten ist dauerhaft gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Eine Vollversiegelung der Vorgärten ist nicht zulässig. Eine vollständige Bodenbedeckung mit Pflanzen ist anzustreben. Die befestigten Flächen für notwendige Stellplätze, Zufahrten und Zugänge dürfen bei freistehenden Wohnhäusern maximal 50 % des Vorgartenbereiches in Anspruch nehmen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen dürfen maximal 60 % des Vorgartenbereiches genutzt werden. 4. 2 Hausgärten Auf den Grundstücken ist je Baugrundstück pro angefangene 600 mイ mindestens ein hochstämmiger standortgerechter Laubbaum 2. Ordnung anzupflanzen. Als standortgerecht im Sinne der Festsetzung gelten folgende Arten: -Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Eberesche (Sorbus aucupa-ria), Holzapfel (Malus sylvestris) sowie hochstämmige Obstbäume traditioneller Sorten wie Apfel, Birne, Hauspflaume, Sü゚- und Sauerkirsche sowie Walnuss. 5. Nebengebäude Nebengebäude sind auch au゚erhalb der Baugrenzen zulässig. Der Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche wird mit 3,0 m festgesetzt. Pflanzliste für freiwachsende Hecken Pflanzqualität: Str.,v., o.B. 60-100 cm bzw. l. Hei., v. o.B., 80-100 cm Pflanzabstand: 1,5 m in der Reihe Bei zweireihiger Pflanzung: Pflanzung versetzt mit Reihenabstand 1 m. Carpinus betulus Hainbuche Prunus spinosa Schlehe Cornus sanguinea Hartriegel Rhamnus frangula Faulbaum Cornus mas Kornelkirsche Ribes uva-crispa Wilde Stachelbeere Corylus avellana Haselnu゚ Rosa canina Hundsrose Crataegus monogyna Wei゚dorn Rosa glauca Hechtrose Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Rosa pimpinellifolia Bibernellrose Hedera helix Strauchefeu Rosa rubiginosa Weinrose "Arborescens" Salix caprea Salweide Ilex aquifolium Stechpalme Salix cinerea Grauweide Ligustrum vulgare Liguster Salix purpurea Korbweide Ligustrum vulgare Immergrüner Liguster Sambucus nigra Holunder "Atrovirens" Sambucus racemosa Traubenholunder Ligustrum vulgare Zwergliguster Viburnum lantana Wolliger Schneeball "Lodense" Viburnum opulus Wasserschneeball Lonicera xylosteum Heckenkirsche Viburnum opulus Zwergwasserschneeball "Compactum" Der Baumbestand entlang des Hölter Weges ist zu erhalten. Die Bäume an der Zufahrtsstelle sind von dieser Festsetzung befreit. Bebauungsplan E 32 - Hölter Weg - der Stadt Geseke Stadt Geseke 8. Sonstige Planzeichen 8.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. E 32 gem. ァ 9 Abs. 7 Nr. 1 BauGB 8.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen gem. ァ 1 Abs. 4 und ァ 16 Abs. 5 BauNVO 8.3 Gebäude (nachrichtlich) 8.4 Flurgrenzen mit Grenzpunkt 8.5 Sichtdreiecke Die innerhalb der Sichtdreiecke liegende Flächen sind von Gegenständen, baulichen Anlagen und Bewuchs von 0,80 m bis 2,50 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnoberfläche, ständig freizuhalten. C. Hinweise Skizze 1: Dachdraufsicht Skizze 2: Dachdraufsicht max. 15% der Grundfläche des Vollgeschosses max. 50% der Gebäudebreite max. 15% der Grundfläche des Vollgeschosses TH Ausgleichsfläche zum Bebauungsplan E32 "Hölter Weg /Stadt Geseke" Gemarkung Geseke, Flur 22, Flurstück 161 Gemarkung Geseke, Flur 15 Auszug aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 111. トnderung M.: 1: 10.000 RECHTSGRUNDLAGEN: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 411 bis 458), in der Fassung vom 01.01.2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019. Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) m.W.v. 29.09.2017 bzw. 01.04.2018 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 18. Dezember 2018; (GV. NRW. S. 759), Inkrafttreten der letzten トnderung: 1. Januar 2019 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016, geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) 9. Eisenbahnanlage: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschä- digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzma゚nahmen können gegen DB AG nicht geltend gemacht werden, da diese Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 10. Vermeidungs- und Minimierungsgebot Nach ァ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bzw. so gering wie möglich zu halten. ワbersichtskarte: M . : 1: 5.000 0 50 100 250 500 m ワbersichtskarte: M . : 1: 5.000 0 50 100 250 500 m Bearbeitet: Oelde, im November 2019 G RE IWE und HELFMEIER Diplom-Ingenieure Wasserwirtschaft Tief-/Stra゚enbau Abwasser ヨkologie Freiraum- u. Landschaftsplanung SiGeKo Warendorfer Str. 111 59302 Oelde Fon (02522) 9362-0 Postfach 3368 59282 Oelde Fax (02522) 9362-10 [email protected] / www.guh-oelde.de

Stadt GesekeBebauungsplan E 32 - Hölter Weg - der Stadt Geseke · 395 459 457 456 393 394 79 77 78 411 941 940 945 942 944 946 952 538 537 851 953 525 285 914 915 526 276 531 943

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Page 1: Stadt GesekeBebauungsplan E 32 - Hölter Weg - der Stadt Geseke · 395 459 457 456 393 394 79 77 78 411 941 940 945 942 944 946 952 538 537 851 953 525 285 914 915 526 276 531 943

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2

8

2

4

115.63

115.94

116.53

116.95

117.67

118.03

118.29

Planstraße A

Planstraße B

LPB IILPB III

LPB IILPB III

WA GHmax. 9,0m

0.3

ED

0.6

II

2 WO

TH 6,50 m

WA GHmax. 9,0m

0.3

ED

0.6

II

2 WO

TH 6,50 m

WA GHmax. 9,0m

0.3

ED

0.6

II

2 WO

TH 6,50 m

6.53.0

12.315.0

R=8.5

R=8.0

R=8.0

R=1

5.0

WA

II

0.4 0.8

GHmax. 9,0m

ED 2 WO

TH 6,50 m

3.0

3.015.0

7.5

3.0

15.0

10.2

R10.

5

6.5

6.53.0

3.0

6.53.0

6.53.0

15.0

3.0

5.0

3.0

3.0

3.0

3.0

WA GHmax. 9,0m

0.3

ED

0.6

II

2 WO

TH 6,50 m

WA GHmax. 9,0m

0.3

ED

0.6

II

2 WO

TH 6,50 m

8.5 3.03.0

15.0

286

278

285

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1231

1243

914

1244

1228

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5.0

Sichtdreieck

11.4

5.4

15.0

28.23.021.7

3.0

14.924.0 9.0

6.5

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20.0

3.0 9.0

118.68

119.73

114.73

115.50

116.57

115.92

117.20

116.27

117.78

117.57

114.70

114.49

115.78

116.94

Bebauungsplan E32"Hölter Weg /Stadt Geseke"

asdsd

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Geseke hat am.....................gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplanaufzustellen.

Geseke, denDer Bürgermeister

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

TRÄGERBETEILIGUNG

Die Trägerbeteiligung für diesen Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 1 BauGBhat vom ................. bis .............. stattgefunden.

Geseke, denDer Bürgermeister

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

BÜRGERBETEILIGUNG

Die Bürgerbeteiligung für diesen Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 1 BauGBhat vom................... bis ...................... stattgefunden.

Geseke, den

Der Bürgermeister

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

OFFENLEGUNGSBESCHLUSS

Die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung wurdegem. § 3 Abs. 2 BauGB von der Stadt Geseke am beschlossen.

Geseke, den

Der Bürgermeister

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Ze ichenerk lärung, text l iche Festsetzungen, Bauvorschr i f ten u. Hinweise

A. Planzeichen, Festsetzungen gemäß § 9 BauGB i. V.m. BauNVO

WA

ED

2 WO

B. Örtliche Bauvorschriften gem. § 89 Abs. 1 und 4 BauO NRW in V. m. § 9 Abs. 4 BauGB

1. Art der baul ichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr . 1 BauGB

WA - Allgemeines Wohngebietgemäß § 4 i. V. m. § 1 Abs. 4 - 6 u. 9 BauNVO

a) Zulässig sind:1. Wohngebäude2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- u. Speisewirtschaften sowie

nicht störende Handwerksbetriebe.

Nicht zulässig sind:3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

b) Nicht zulässig sind die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe3. Anlagen für Verwaltungen4. Gartenbaubetriebe5. Tankstellen

0.3

0.6

II

1. Schutz von Bodendenkmälern: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder natur-geschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfär- bungenin der natürlichen Bodenbeschaffenheit), Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/ oderpflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit entdeckt werden. Nach der Oberflächenprospektion wurden keinearchäologisch relevanten Oberflächenfunde erfasst, d.h. es konnte kein Hinweis auf etwaige vorhandeneBodendenkmäler festgestellt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Geseke als untereDenkmalbehörde und/oder dem LWL- Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpeunverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens 3 Werktage in unverändertem Zustand zuerhalten (§§ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegebenwird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und fürwissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DschG NW).2. Abfallwirtschaft und Bodenverunreinigungen: Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft / Bodenschutz des Kreises Soest umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle oder verunreinigter Boden sind bis zur Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern. Bei Baumaßnahmen anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind auf den Entsorgungsanlagen im Kreis Soest zu beseitigen.3. Hinweise zur Bauausführung: Es wird empfohlen, den Baugrund auf Tragfähigkeit und Setzungsver- halten zu untersuchen.4. Bodenauftrag: Der Erlass des MKULNV NRW für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder oberhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist zu berücksichtigen. Außerhalb oder unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf nur Boden bis zur Belastungsklasse Z 0* im Feststoff und Eluat ein- gebaut werden. Das Sachgebiet Bodenschutz des Kreises ist bei jeder Auffüllungsmaßnahme zu beteiligen.5. Bodenschutz: Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist der bei den Aushubarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB) und wieder zu verwerten. Bei der Zwischenlagerung des humosen Oberbodens sind die Anfor- derungen der DIN 19371 und DIN 18915 zu beachten. Die Baumaßnahmen haben so zu erfolgen, dass Böden außerhalb des Plangebietes nicht beansprucht und in ihren natürlichen Funktionen nicht beeinträchtigt werden.- Humoser Oberboden ist im Vorfeld abzuschieben und einer ortsnahen Verwertung zuzuführen.- Ober- und Unterboden sind getrennt voneinander auszuheben und zu lagern.- Es ist eine ortsnahe Verwertung des Unterbodens anzustreben.- Es sind Bodenverwertungs- und Bodenmanagementkonzepte aufzustellen.- Die nicht überplanbare Fläche ist vor Bodenverdichtung zu schützen. Der Einbau von Fremdböden ist nicht zulässig bzw. bedarf einer Erlaubnis des Sachgebietes Bodenschutz des Kreises Soest.6. Einsichtnahme: Die im Bebauungsplan in Bezug genommenen Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Gutachten, DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke sind während der Dienststunden bei der Stadtverwal- tung Geseke, Fachdienst Stadtplanung und Umweltschutz, Stadthaus, Martinsgasse 2, 59590 Geseke einsehbar.7. Kampfmittel: Einzelfunde sind nicht auszuschließen. Treten bei den Baumaßnahmen verdächtige Gegen-stände oder außergewöhnliche Bodenverfärbungen auf, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort einzustel-len, der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Arnsberg ist zu benachrichtigen.8. Umweltbelange: Die „bauvorbereitenden“ Maßnahmen (Baufeldräumung) müssen zum Schutz derBrutvögel außerhalb der allgemeinen Brutzeit (1. März bis 30. September) durchgeführt werden.Alternativ ist vor der Baufeldräumung durch Kontrollen sicherzustellen, dass keine artenschutzrecht-lichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Bei Hinweisen auf das Vorkommen geschützter Tier- oderPflanzenarten ist die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Soest unverzüglich zu informieren.

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr . 2 BauGB, §§ 22 - 23 BauNVO

3.1 Baugrenze gem. § 23 BauNVO

3.2 offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

3.3 überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 Abs. 1 BauNVO

3.4 nicht überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 Abs. 1 BauGB

4. Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 BauGB

4.1. öffentliche Straßenverkehrsfläche

4.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt

5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen gemäߧ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

5.1 Garagen, Carports und StellplätzeDer Mindestabstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und Fußwegen wird mit 5,00 m fest- gesetzt. Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur bis zur maximalen Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche.Gemäß Satzung der Stadt Geseke sind je WE 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

7. Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9Abs. 1 Nr. 24 BauGB

7.1 LPB II-III Lärmpegelbereich nach DIN 4109In den gekennzeichneten Bereichen werden die Orientierungswerte für Verkehrslärm nach Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 überschritten. Die Bereiche liegen, entsprechend den Kennzeichnungen im Bebauungsplan, in den Lärmpegelbereichen II bis III nach DIN 4109.Zum Schutz vor Verkehrslärm sind Aufenthaltsräume inklusive Wohnküchen, mit Ausnahme von Bädern und Hausarbeitsräumen, in den gekennzeichneten Bereichen so auszuführen, dass ihre Außenbauteile den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegel- bereiches gemäß DIN 4109 entsprechen.Soweit dort keine zu öffnenden Fenster an der lärmabgewandten Nordostseite vorhanden sind, sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter) vorzusehen, die einen ausreichen-den Luftwechsel in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Schalldämmung der Außenbauteile, entsprechend dem jeweiligen Lärmpegelbereich, nicht mindern.Die Annahme abweichender maßgeblicher Außenlärmpegel kann zugelassen werden, wenn ein detaillierter Einzelfallnachweis für die konkrete Gebäudegeometrie erfolgt.“ (Detaillierte Ausführungen im Schalltechnischen Bericht, Anlage Nr. ..zur Begründung)

Anforderungen an das bewertete Schall-Dämmmaß von Außenbauteilen entsprechend DIN 4109:

dB(A) Erf. R'w,res des Außenbauteils in dB(A)

II 56 bis 60 30 30

Raumarten

2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1 Nr . 1 BauGB, §§ 16 - 21 BauNVO

2.1 Grundflächenzahl GRZ gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO

2.2 Geschossflächenzahl GFZ gem. § 20 BauNVO

2.3 Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze) gem. § 16 Abs. 4 BauNVO

2.4 Max. Gebäudehöhe, gem. §16 Bau NVODer Bezugspunkt OK Straße (Endausbau) ergibt sich aus der mittleren Höhenlage der Grenzezwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück und ist im Plan festgelegt.Die Sockelhöhe darf maximal 0,50 m über OK Straße (Endausbau) betragen. Der BezugspunktOK Straße (Endausbau) ergibt sich aus der mittleren Höhenlage der Grenze zwischenöffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück und ist im Plan festgelegt.

2.5 Maximale zulässige Traufhöhe, bei Flachdächern maximale zulässige Ortganghöhe

2.6 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude(1 Doppelhaus = 2 Wohngebäude)

6. Flächen für die Versorgungsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB

6.1 Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen zugunsten der Ver- und Entsorger gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB

GH

3M a ß s t a b :

Lageplan 1: 500Längen 1:Höhen 1:

- gez. Dr. Remco van der Velden -(Bürgermeister)

Darstellung:

Bebauungsplan E 32 -Hölter Weg - der Stadt Geseke

Ausf.:

Ge 1.64Aktenzeichen:

Name: Datum: Blatt:bearbeitet: Br 12.12.2019gezeichnet: TKDateiname: Ge 1.64_B-Plan E 32

A u f g e s t e l l t :Geseke, den . . . . . . . . .2019

Stadt GesekeAn der Abtei 159590 Geseke

Bachstraße 3559590 Geseke

Maßnahme:

Entwur fmi t text l ichen Festsetzungen

MaßgeblicherAußenlärmpegelnach DIN 4109

III 61 bis 65 35 30

35

40

Bettenräume inKrankenanstaltenund Sanatorien

Büroräume undÄhnliches

Aufenthaltsräumein Wohnungen

Lärmpegelbereichnach DIN 4109

LPB II / LPB III

ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

Dieser Bebauungsplan hat mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in derZeit vom öffentlich ausgelegen. Ort und Zeit der Aus-legung sind am ortsüblich bekanntgemacht worden.

Geseke, den

Der Bürgermeister

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SATZUNGSBESCHLUSS

Dieser Bebauungsplan ist von der Stadt Geseke amgem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden.

Geseke, den

Der Bürgermeister

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

BEKANNTMACHUNG v.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.Der Bebauungsplan liegt während der Dienststunden in derStadtverwaltung aus.

Geseke, den

Der Bürgermeister

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KATASTERVERMERK

Die Planunterlage dieses Bebauungsplanes wurde unter Verwendung amtlicher Unterlagen des Liegenschaftskatasters u angefertigt. Sämtliche Darstellungen entsprechen dem gegenwärtigen Zustand und stimmen mit dem Liegenschaftskataster vom heutigen Tage überein.

1. Dächer0°- 45° max. DachneigungIm Bereich der zulässigen Dachneigung 0° bis 45° ist die Dachform frei wählbar. Dachgauben sind im gesamten Plangebiet zulässig, dürfen jedoch in ihrer Gesamtlänge ½ der Trauflänge nicht überschreiten.Zurückgesetzte Wände sind zur Ausbildung von Dachterrassen oder Loggien höchstens an einer Gebäudeseite über die gesamte Länge (Skizze 1) oder auf zwei Gebäudeseiten bis höchstens 50 % der Länge (Skizze 2) zulässig. Der Flächenanteil von Dachterrassen oder Loggien darf 15 % der Grundfläche des maximal möglichen Vollgeschosses nicht überschreiten.Oberhalb des maximal zulässigen Vollgeschosses ist ausschließlich ein Dachgeschoss mit einer Dachneigung auf mindestens zwei einander gegenüberliegenden Seiten bis 45° zulässig.

2. Doppelhäuser in den allgemeinen WohngebietenBei Doppelhäusern und gemeinsamen Garagen auf der Grundstücksgrenze sind nur einheitliche Höhen, Dachformen und Dachneigungen zulässig. Der später Bauende hat sich dem Bestand anzupassen.

3. Einfriedungen in den allgemeinen WohngebietenEs sind ausschließlich folgende Grundstückseinfriedungen zulässig:Zu öffentlichen Verkehrsflächen: Hecken bis zu einer Höhe von 1,00 m.Im sonstigen Grundstücksbereich: Hecken bis zu einer Höhe von 2,00 m.In Verbindung mit Hecken sind auch transparente Zaunanlagen aus Maschendraht bzw. Metallstäben zulässig. Ständige Standorte für Müllbehälter sind durch Bepflanzungen zum öffentlichen Verkehrsraum abzuschirmen.Alle Anpflanzungen sind entsprechend den Vorgaben der beigefügten Artenliste auszuführen und dauerhaft zu erhalten

4. 1 VorgärtenDer Vorgarten ist dauerhaft gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Eine Vollversiegelung der Vorgärten ist nicht zulässig. Eine vollständige Bodenbedeckung mit Pflanzen ist anzustreben. Die befestigten Flächen für notwendige Stellplätze, Zufahrten und Zugänge dürfen bei freistehenden Wohnhäusern maximal 50 % des Vorgartenbereiches in Anspruch nehmen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen dürfen maximal 60 % des Vorgartenbereiches genutzt werden.

4. 2 HausgärtenAuf den Grundstücken ist je Baugrundstück pro angefangene 600 m² mindestens ein hochstämmiger standortgerechter Laubbaum 2. Ordnung anzupflanzen. Als standortgerecht im Sinne der Festsetzung gelten folgende Arten:-Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Eberesche (Sorbus aucupa-ria), Holzapfel(Malus sylvestris) sowie hochstämmige Obstbäume traditioneller Sorten wie Apfel, Birne, Hauspflaume,Süß- und Sauerkirsche sowie Walnuss.

5. NebengebäudeNebengebäude sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Der Mindestabstand zur öffentlichen Verkehrsfläche wird mit 3,0 m festgesetzt.

Pflanzliste für freiwachsende HeckenPflanzqualität: Str.,v., o.B. 60-100 cm bzw. l. Hei., v. o.B., 80-100 cmPflanzabstand: 1,5 m in der ReiheBei zweireihiger Pflanzung: Pflanzung versetzt mit Reihenabstand 1 m.

Carpinus betulus Hainbuche Prunus spinosa SchleheCornus sanguinea Hartriegel Rhamnus frangula FaulbaumCornus mas Kornelkirsche Ribes uva-crispa Wilde StachelbeereCorylus avellana Haselnuß Rosa canina HundsroseCrataegus monogyna Weißdorn Rosa glauca HechtroseEuonymus europaeus Pfaffenhütchen Rosa pimpinellifolia BibernellroseHedera helix Strauchefeu Rosa rubiginosa Weinrose"Arborescens" Salix caprea SalweideIlex aquifolium Stechpalme Salix cinerea GrauweideLigustrum vulgare Liguster Salix purpurea KorbweideLigustrum vulgare Immergrüner Liguster Sambucus nigra Holunder"Atrovirens" Sambucus racemosa TraubenholunderLigustrum vulgare Zwergliguster Viburnum lantana Wolliger Schneeball"Lodense" Viburnum opulus WasserschneeballLonicera xylosteum Heckenkirsche Viburnum opulus Zwergwasserschneeball

"Compactum"Der Baumbestand entlang des Hölter Weges ist zu erhalten. Die Bäume an der Zufahrtsstelle sind vondieser Festsetzung befreit.

Bebauungsplan E 32 - Hölter Weg - der Stadt GesekeStadt Geseke

8. Sonstige Planzeichen

8.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. E 32gem. § 9 Abs. 7 Nr. 1 BauGB

8.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen gem. § 1 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 BauNVO

8.3 Gebäude (nachrichtlich)

8.4 Flurgrenzen mit Grenzpunkt

8.5 SichtdreieckeDie innerhalb der Sichtdreiecke liegende Flächen sind von Gegenständen, baulichenAnlagen und Bewuchs von 0,80 m bis 2,50 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnoberfläche,ständig freizuhalten.

C. Hinweise

Skizze 1:Dachdraufsicht

Skizze 2:Dachdraufsicht

max. 15% der Grundflächedes Vollgeschosses

max. 50% der Gebäudebreite

max. 15% der Grundflächedes Vollgeschosses

TH

Ausgleichsfläche zumBebauungsplan E32

"Hölter Weg /Stadt Geseke"

Gemarkung Geseke, Flur 22, Flurstück 161

Gemarkung Geseke, Flur 15

Auszug aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 111. Änderung M.: 1 : 10.000

RECHTSGRUNDLAGEN:Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) inder Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 4. August 2018 und zum 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 411 bis 458), in der Fassung vom 01.01.2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019.

Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. I1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) m.W.v.29.09.2017 bzw. 01.04.2018

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung derBekanntmachung vom14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 18.Dezember 2018; (GV. NRW. S. 759), Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2019

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, neu gefasst durch Artikel 1 desGesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016, geändert durchArtikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934)

9. Eisenbahnanlage:Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschä-digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen DB AG nichtgeltend gemacht werden, da diese Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer desObjektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.10. Vermeidungs- und MinimierungsgebotNach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, vermeidbareBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bzw. so gering wie möglich zu halten.

Übersichtskarte: M. : 1 : 5 .000 0 50 100 250 500 m

Übersichtskarte: M. : 1 : 5 .000 0 50 100 250 500 m

B e a r b e i t e t :Oelde, im November 2019

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