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Stadt Zürich Stadtkanzlei Kanzlei- und Weibeldienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel. 044 412 11 11 Fax 044 412 36 87 www.stadt-zuerich.ch/stadtkanzlei Ihre Kontaktperson: Beat Gähwiler Direktwahl 044 412 32 43 [email protected] An den Gemeinderat von Zürich 8022 Zürich Zürich, 4. Juni 2008/Gä-zur Erneuerungswahl von 120 Mitgliedern des Arbeitsgerichtes Zürich für die Amtsdauer 2008 – 2014, Verabschiedung der Wahlvorschläge z.H. der wahlleitenden Behörde Sehr geehrte Damen und Herren Das Arbeitsgericht Zürich setzt sich gemäss Beschluss des Kantonsrates über das Arbeits- gericht Zürich vom 27. September 1999 aus folgenden Berufsgruppen, und zwar aus je 60 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen: Berufsgruppe 1 Bau, Immobilienverwaltung, Gärtner je 10 Richter/innen Berufsgruppe 2 Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhrenindustrie und Bijouterie je 6 Richter/innen Berufsgruppe 3 Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungs- gewerbe, Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma je 18 Richter/innen Berufsgruppe 4 Transport, Autogewerbe, Touristik, Sport je 6 Richter/innen Berufsgruppe 5 Handel, Verwaltung, graphisches Gewerbe, EDV je 20 Richter/innen Die Mitglieder des Arbeitsgerichtes Zürich wurden nach bisher geltendem Recht durch den Gemeinderat gewählt. Die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretene neue Kantonsverfas- sung (KV) verlangt nun, dass die Mitglieder der nicht gesamtkantonal tätigen Gerichte vom Volk zu wählen sind (Art. 75 Abs. 2 KV). Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter werden als Mitglieder des Gerichtes betrachtet. Um der Vorgabe der Volkswahl gerecht zu werden, hat der Kantonsrat auf Antrag des Regie- rungsrates am 14. April 2008 das «Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsge- richte und der Mietgerichte» verabschiedet. Dieses Gesetz lehnt sich eng an das heute be- stehende Verfahren an, mit der Ausnahme, dass die heutige Wahlbehörde (Gemeinderat) zur Wahlvorschlagsbehörde wird und die wahlleitende Behörde (Stadtrat) die Volkswahl vor- zubereiten und durchzuführen hat, sofern nicht die stille Wahl zur Anwendung kommt.

Stadt Zürich Stadtkanzlei Kanzlei- und Weibeldienste ... Das Arbeitsgericht Zürich setzt sich gemäss Beschluss des ... Bühlmann Thomas 1952 Dr ... Fischer Aloys 1941 Verbandssekretär

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Stadt Zürich Stadtkanzlei Kanzlei- und Weibeldienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel. 044 412 11 11 Fax 044 412 36 87 www.stadt-zuerich.ch/stadtkanzlei Ihre Kontaktperson: Beat Gähwiler Direktwahl 044 412 32 43 [email protected]

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An den Gemeinderat von Zürich 8022 Zürich

Zürich, 4. Juni 2008/Gä-zur

Erneuerungswahl von 120 Mitgliedern des Arbeitsgerichtes Zürich für die Amtsdauer 2008 – 2014, Verabschiedung der Wahlvorschläge z.H. der wahlleitenden Behörde Sehr geehrte Damen und Herren Das Arbeitsgericht Zürich setzt sich gemäss Beschluss des Kantonsrates über das Arbeits-gericht Zürich vom 27. September 1999 aus folgenden Berufsgruppen, und zwar aus je 60 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen: Berufsgruppe 1 Bau, Immobilienverwaltung, Gärtner je 10 Richter/innen

Berufsgruppe 2 Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhrenindustrie und Bijouterie

je 6 Richter/innen

Berufsgruppe 3 Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungs-gewerbe, Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma

je 18 Richter/innen

Berufsgruppe 4 Transport, Autogewerbe, Touristik, Sport je 6 Richter/innen

Berufsgruppe 5 Handel, Verwaltung, graphisches Gewerbe, EDV je 20 Richter/innen Die Mitglieder des Arbeitsgerichtes Zürich wurden nach bisher geltendem Recht durch den Gemeinderat gewählt. Die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretene neue Kantonsverfas-sung (KV) verlangt nun, dass die Mitglieder der nicht gesamtkantonal tätigen Gerichte vom Volk zu wählen sind (Art. 75 Abs. 2 KV). Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter werden als Mitglieder des Gerichtes betrachtet. Um der Vorgabe der Volkswahl gerecht zu werden, hat der Kantonsrat auf Antrag des Regie-rungsrates am 14. April 2008 das «Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsge-richte und der Mietgerichte» verabschiedet. Dieses Gesetz lehnt sich eng an das heute be- stehende Verfahren an, mit der Ausnahme, dass die heutige Wahlbehörde (Gemeinderat) zur Wahlvorschlagsbehörde wird und die wahlleitende Behörde (Stadtrat) die Volkswahl vor-zubereiten und durchzuführen hat, sofern nicht die stille Wahl zur Anwendung kommt.

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2 / 2 In der Praxis heisst dies, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände von der Stadt-kanzlei aufgefordert wurden, die entsprechende Zahl an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver-tretern für die Wahl zu nominieren. Auf Arbeitgeberseite oblag die Koordination der einzelnen Verbände dem Gewerbeverband der Stadt Zürich, auf der Arbeitnehmerseite dem Gewerk-schaftsbund der Stadt Zürich. Die Stadtkanzlei prüfte in Zusammenarbeit mit dem Bevölke-rungsamt sowie den Einwohnerkontrollen der übrigen Wohngemeinden die persönlichen Daten und die Stimmberechtigung (Wählbarkeit) der vorgeschlagenen Personen. Die zu Wahlvorschlägen zusammengefassten Nominierungen werden hiermit dem Gemeinderat unterbreitet. Geplant ist gemäss Terminplan, dass das Parlament die Wahlvorschläge am 11. Juni 2008 zuhanden des Stadtrates verabschiedet. Der Stadtrat seinerseits veröffentlicht die Vorschläge und setzt gestützt auf § 53 des Geset-zes über die politischen Rechte (GPR) eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher neue, von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Zürich unterzeichnete Wahlvorschläge ein-gereicht werden können. Die Wahlvorschläge müssen sich darüber äussern, weIche Seite (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite) vertreten werden soll. Zusätzlich ist anzugeben, wel-che Gruppenzugehörigkeit gewählt wird. Als Arbeitsrichter bzw. Arbeitsrichterin ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat (§ 23 GPR in Verbin-dung mit § 3 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Stadtrat kann die Vorgeschlagenen gemäss § 54 GPR als in stiller Wahl gewählt erklä-ren, wenn die ursprünglichen Wahlvorschläge nicht vermehrt wurden. Für diejenigen Berufs-gruppen sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberseite, für welche die Vorausset-zungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind, findet eine Urnenwahl mit gedruckten Wahlvor-schlägen im Sinne von § 55 GPR statt. Freundliche Grüsse Beat Gähwiler Stadtschreiber-Stellvertreter Kopie an: – Stadtrat – Gewerbeverband der Stadt Zürich – Gewerkschaftsbund der Stadt Zürich

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Erneuerungswahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für die Amtsdauer 2008–2014Wahlvorschlag der Arbeitgeberverbände zur Verabschiedung durch den Gemeinderat

Name Vorname Geburtsjahr Titel, Beruf Strasse PLZ/Ort Heimatort

1. Gruppe: Bau, Immobilienverwaltung, Gärtner (10 Personen)

Baumgartner Werner 1944 Gärtner Buchserstr. 59 8157 Dielsdorf ZürichFlückiger Paul 1947 eidg. dipl. Malermeister Grosswis 28 8185 Winkel Auswil/BEGrieder Hans-Peter 1952 Hafnermeister Rütihofstr. 15 8048 Zürich Zürich / Rünenberg/BLGrimm Hansruedi 1950 eidg. dipl. Gipsermeister Rütistr. 30 8032 Zürich Zürich + Hinwil/ZHIsler Hans 1939 eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder Höhenstr. 47 8304 Wallisellen Wohlen/AGKleger Paul 1953 Schreinermeister Ringstr. 66 8057 Zürich Zürich + Alt St. Johann/SGMeier Hans-Ulrich 1939 Bauunternehmer Röslistr. 45 8006 Zürich ZürichQuendoz Roger 1962 Geschäftsführer Ismatt 1 8908 Hedingen ZürichSpäh Richard 1957 Architekt Waidstr. 11 8037 Zürich ZürichVögele Barbara 1966 eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin Blümlisalpstr. 69 8006 Zürich Langnau i.E./BE

2. Gruppe: Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhrenindustrie und Bijouterie (6 Personen)

Egger Armin 1954 Spengler Bockhornstr. 77 8047 Zürich Eggersriet/SGHess Peter 1951 eidg. dipl. Metallbaumeister Bocklerstr. 28 8051 Zürich ZürichIta Roger 1969 eidg. dipl. Metallbaumeister Zelgwiesenstr. 11 8046 Zürich ZürichLees Benno 1961 eidg. dipl. Spenglermeister,

Präsident BBK Gebäudetechnik Nordostschweiz

Binzikerstr. 13 8627 Grüningen Zürich

Leonhardt Paul 1941 eidg. dipl. Haustechnik-Installateur Schwellestr. 5 8802 Kilchberg ZürichMeyer Alfred 1951 dipl. Sanitär-Installateur Wilstr. 77 8600 Dübendorf Zürich + Oftringen/AG

3. Gruppe: Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe, Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma (18 Personen)

Amsler Hans-Peter 1943 Textilkaufmann Räbacher 2 8143 Stallikon Bözen/AGCamin Marco V. 1964 Zahntechniker Südstr. 32 8008 Zürich ZürichGanz Albert John 1946 Apotheker Holunderweg 12 8704 Herrliberg Winterthur/ZH + Freienstein-

Teufen/ZHGasser Katharina 1940 Restaurateurin Geerenstr. 16 8123 Ebmatingen Zürich + Maur/ZH +

Lauperswil/BE

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Name Vorname Geburtsjahr Titel, Beruf Strasse PLZ/Ort Heimatort

Ghilardi Bruno 1957 eidg. dipl. Bäcker- und Konditormeister

Bachstr. 25 8902 Urdorf Zürich + Silenen/UR

Hahnloser Thomas Martin 1949 Unternehmer / VR-Präsident Boglerenstr. 55a 8700 Küsnacht ZürichJaeggi-Geel Beatrice 1955 eidg. dipl. Apothekerin Gehrenholz A9 8055 Zürich Zürich + Bern/BEKindlimann Lukas 1970 techn. Kaufmann, Detailhandel

SchuheHiltisbergstr. 20 8637 Laupen ZH Wald/ZH

Landolt Hans-Rudolf 1945 Koch Schaffhauserstr. 1 8451 Kleinandelfingen Kleinandelfingen/ZHLanz Stefan 1973 Geschäftsleiter/Direktor Im Talacher 13 8306 Brüttisellen Rohrbach/BEMassey-Flütsch Gabriela 1956 Personalchefin, Mitglied GL Plattenstr. 42 8032 Zürich Schiers/GRMaurer Max 1942 Metzgermeister Am Zilbach 5 8117 Fällanden Maur/ZHPflüger Severin 1978 lic. iur. Rechtsanwalt Emil Rüti-Weg 4 8050 Zürich ZürichRauber-Aschinger Beatrice 1948 Geschäftsführerin Kronenstr. 38 8006 Zürich Appenzell/AIReif Walter 1963 dipl. Metzgermeister Zürichbergstr. 20 8032 Zürich Schönenberg/TGSchroeder Karl E. 1954 Jurist, Geschäftsführer Gastro

Zürich CityZur frohen Aussicht 10 8006 Zürich Frauenfeld/TG

Schweizer Tomas 1956 Jurist, Direktor Textilverband Schweiz

Studerweg 3 8802 Kilchberg Ebnat-Kappel/SG

Zobrist Rolf 1952 Coiffeur, Geschäftsinhaber Chratzstr. 17 8954 Geroldswil Brienz/BE

4. Gruppe: Transport, Autogewerbe, Touristik, Sport (6 Personen)

Bührer Rolf 1950 Geschäftsführer Swissmechanic Bodenfeldstr. 37 8906 Bonstetten Thalwil/ZHHunziker Roger 1957 Kaufmann, Geschäftsführer

TransportunternehmenIm Loorain 62 8803 Rüschlikon Rüschlikon/ZH + Lauwil/BL

Keller Andreas 1960 Kaufm. / Lastwagenmechaniker Gheidstr. 167 8105 Watt Zürich + Regensdorf/ZH + Freienbach/SZ

Schilter Armin 1956 Geschäftsführer und Inhaber/Transportunternehmer

Friedrichstr. 29 8051 Zürich Zollikon/ZH

Schmid Roland Albert 1953 Betriebsökonom FH In Reben 27 8315 Lindau Wallisellen/ZHWisler Fritz 1952 kaufm. Leiter Transport Steinacherweg 23 8304 Wallisellen Sumiswald/BE

5. Gruppe: Handel, Verwaltung, graphisches Gewerbe, EDV (20 Personen)

Baumgartner Alfred Rudolf 1946 dipl. Bankfachmann Ländischstr. 37 8706 Feldmeilen Meilen/ZH + Kirchlindach/BEBühlmann Thomas 1952 Dr. iur., Jurist/Geschäftsführer Krattenturmstr. 22 8006 Zürich Hohenrain/LUDerrer Balladore Ruth 1954 lic. iur. Rechtsanwältin, Mitglied der

GL und Ressortleiterin ArbeitsrechtHuttenstr. 42 8006 Zürich Zürich + Oberglatt/ZH

Dürr Rolf 1941 Dr. iur., Rechtsanwalt Höhenstr. 8 8304 Wallisellen Winterthur/ZHFischer Aloys 1941 Verbandssekretär VISCOM Hofackerstr. 23 8032 Zürich Maderetsch/BE

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Name Vorname Geburtsjahr Titel, Beruf Strasse PLZ/Ort Heimatort

Frauenfelder Margaretha (Margreth) 1955 lic. iur. Rechtsanwältin & jur. Sekretärin VZH

Hochwachtweg 6 8400 Winterthur Adlikon b. Andelfingen/ZH

Haderer Willy 1944 Geschäftsführer Rietstr. 39 8103 Unterengstringen Unterengstringen/ZHHoenig Mark 1955 Dr. oec. publ., Berater/Partner/

Mitglied GLWeinbergstr. 38 8703 Erlenbach Zollikon/ZH + St. Gallen/SG +

Unterengstringen/ZHHofmann Urs 1949 Betriebsökonom HWV/Mitglied GL Tiefenhofstr. 8d 8820 Wädenswil Weggis/LUHohl Andreas 1954 Geschäftsleiter Pensionskasse Bodenstr. 17 8104 Weiningen Basel/BS + Wolfhalden/ARIten Andres 1955 VR-Präsident Aubrigstr. 1 8802 Kilchberg Zürich + Unterägeri/ZGKammerer Bruno 1936 Grafiker Langstr. 33 8004 Zürich ZürichMeili Yves 1952 Rechtsanwalt/Partner Rehweid 21 8322 Madetswil Zürich + Herrliberg/ZH +

Wildberg/ZHMennel Robert 1936 Direktor und Inhaber/VR-Präsident Biberlinstr. 26 8032 Zürich St. Gallen/SGMüller Alfred 1940 Dr. iur., Rechtsanwalt Freudenbergstr. 101 8044 Zürich ZürichMüller Roland A. 1963 PD Dr. iur., Rechtsanwalt/Mitglied

GL Schweiz. ArbeitgeberverbandFritz Gottlieb Pfister-Weg 16 8703 Erlenbach Zürich + Würenlos/AG

Schuler Carla 1980 lic. iur. Verbandssekretärin Büelenweg 5 8820 Wädenswil Schwyz/SZSpoerri Eva 1969 Kader Steinmüri 14 8604 Volketswil Embrach/ZHWagner Eichin Martina 1961 lic. iur. Rechtsanwältin &

Geschäftsleiterin VZHEierbrechtstr. 2 8053 Zürich Zürich + Walliswil b.

Wangen/BE + Thalwil/ZHZürcher Andreas Christian 1956 lic. iur., Rechtsanwalt Imbisbühlhalde 11 8049 Zürich Zürich + Trubschachen/BE

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Erneuerungswahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für die Amtsdauer 2008–2014Wahlvorschlag der Arbeitnehmerverbände zur Verabschiedung durch den Gemeinderat

Name Vorname Geburtsjahr Titel, Beruf Strasse PLZ/Ort Heimatort

1. Gruppe: Bau, Immobilienverwaltung, Gärtner (10 Personen)

As Adi Jahangir 1959 Jurist Kyburgstr. 10 8037 Zürich Basel/BSBolliger Gregor 1961 Schreinertechniker Oberhofen 652 8488 Turbenthal Bauma/ZH + Küttigen/AGBont Alfred 1945 Landschaftsgärtner Forchstr. 205 8704 Herrliberg Zürich + Oberriet/SGElmer Dietrich 1941 Schreiner Schwandenholzstr. 256 8046 Zürich Matt/GLGabathuler Heinz 1967 Gewerkschaftssekretär Kanonengasse 31 8004 Zürich Wartau/SGMoser Heinz 1949 Bauführer/Ausbildner Mutschellenstr. 51 8038 Zürich ZürichRoos Richard 1961 Innendekorateur Postweg 16 8143 Stallikon ZürichSchlatter Christian 1959 Möbelschreiner Roggenfahrstr. 6 8153 Eglisau Oberglatt/ZHVollenweider Fredy 1943 Heizungsmonteur Adolf-Lüchinger-Str. 5 8045 Zürich ZürichVAKANT — — — — — —

2. Gruppe: Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhrenindustrie und Bijouterie (6 Personen)

Biber Willi 1951 Hauswart Felsenrainstr. 79 8052 Zürich Horgen/ZHBühler Elisabeth 1948 Sachbearbeiterin ALK Stallikonerstr. 2 8903 Birmensdorf Zürich + Olsberg/AGBurkard Christof 1963 lic. iur., Mediator FHA Zollikerstr. 265 8008 Zürich Waltenschwil/AGNaef Rudolf 1956 Elektromonteur Lebernstr. 24 8134 Adliswil ZürichSuter Erwin 1960 Projektleiter Sanitär Im Roggenacher 14 8306 Brüttisellen Affoltern am Albis/ZHWieser Hans 1950 Elektroinstallateur Scheffelstr. 28 8037 Zürich Zürich

3. Gruppe: Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe, Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma (18 Personen)

Affolter Walter 1952 Gewerkschaftssekretär, Coiffeur Freiestr. 33 8800 Thalwil Thalwil/ZHArnet Alois 1943 Metzger Stallikonerstr. 107 8903 Birmensdorf Ettiswil/LUBürgi-Holzer Pius 1961 Bäcker-Konditor Eichliackerstr. 72 8406 Winterthur Winterthur/ZH + Zeihen/AGCheridito Ilde 1958 eidg. dipl. Hotelier-Restaurateur HF Jungstr. 8 8050 Zürich ZürichDina Ruzhdi 1960 Buschauffeur Zürcherstr. 64 8952 Schlieren Schlieren/ZHHametner Katrin 1954 Chemielaborantin (HFP) Traubenweg 5 8810 Horgen Uetikon am See/ZHHartmann Stefan 1974 Diätkoch Hüsliweg 16 8166 Niederweningen Ziefen/BL

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Name Vorname Geburtsjahr Titel, Beruf Strasse PLZ/Ort Heimatort

Hauri Jakob 1952 Fachspezialist Scheuchzerstr. 68 8006 Zürich Zürich + Hirschthal/AGIlg-Lutz Christiane 1956 Büroangestellte, Damenschneiderin Gjuchstr. 11 8953 Dietikon Salenstein/TGLeu Heinrich (Heini) 1941 Aussendienstmitarbeiter Uitikonerstr. 44 8902 Urdorf Urdorf/ZH + Hemmental/SHMartelli Dana 1977 lic. iur. Seefeldstr. 96 8008 Zürich Zürich + Illnau-Effretikon/ZHMettifogo Jeannette 1963 Büroangestellte Grütstr. 64 8625 Gossau Zürich + Boltigen/BEPortmann Werner 1958 Publizist, Chemielaborant Zollstr. 14 8005 Zürich Winterthur/ZHSchärer Peter 1963 Küchenchef Hardgutstr. 18 8048 Zürich Möriken-Wildegg/AGStolz Gertrud 1939 Rentnerin Etzelstr. 32 8712 Stäfa Hüntwangen/ZHTegner Dora 1948 Buchhalterin Neugasse 80 8005 Zürich ZürichVögtlin Beatrice 1945 Verkäuferin Markusstr. 7 8006 Zürich ZürichVonesch Carmen 1966 dipl. Betriebsökonomin FH Pilatusstr. 6 8706 Männedorf Rebstein/SG +

4. Gruppe: Transport, Autogewerbe, Touristik, Sport (6 Personen)

Altenburger Kurt 1958 Gewerkschaftssekretär Rousseaustr. 75 8037 Zürich Pfyn/TGGurtner Fritz 1955 Gewerkschaftssekretär Segantinistr. 76a 8049 Zürich ZürichJacobi Heinz 1949 Gewerkschaftssekretär Altstetterstr. 106 8048 Zürich ZürichKettner Claus 1952 Metallbauer Im Rain 10 8162 Steinmaur ZürichTribelhorn Jakob 1947 pens. Zugführer Hinteracherweg 11 8303 Bassersdorf ZürichWalzer Johannes (Johnny) 1973 VBZ Berater Bergstr. 12a 8303 Bassersdorf Roggwil/TG

5. Gruppe: Handel, Verwaltung, graphisches Gewerbe, EDV (20 Personen)

Bartholdi Hans Jörg 1958 Gewerkschaftssekretär Schaffhauserstr. 171 8400 Winterthur Bäretswil/ZHBöppli Ruedi 1945 Verkaufsingenieur Im Bodenholz 2 8340 Hinwil ZürichChanson Katrin 1955 lic. iur., Lehrerin Ackersteinstr. 45 8049 Zürich ZürichDutler Edwin 1947 Pens. Bankangestellter Staffelackerstr. 19 8953 Dietikon Dietikon/ZH + Sevelen/SGEbnöther Bruno 1953 Wagenführer Postauto Goldiger Berg 2A 8910 Affoltern am Albis Vorderthal/SZElam Sibylle 1947 Gewerkschaftssekretärin Eschenmattstr. 8 8630 Rüti Zürich + Bürglen/TGErni Sabina 1973 Juristin Neugasse 140 8005 Zürich Wikon/LUFrei Erich (Guido E.) 1950 lic. oec. publ., Lehrer Habüelstr. 150 8704 Herrliberg Zollikon/ZHGisler Gabriele 1961 Juristin Steinstr. 24 8003 Zürich Flüelen/URKern-Weibel Gerda 1956 Fotolithografin Balberstr. 7 8038 Zürich ZürichSchaer Magdalena 1966 Verbandsanwältin Winzerstr. 29 8049 Zürich Arbon/TGSchaffer Urs 1961 kaufm. Angestellter Flüelastr. 15 8048 Zürich Mirchel/BESpeck Arnold 1954 dipl. Buchhalter / Controller Eichackerstr. 20b 8132 Egg Zug/ZGStettler Beat 1971 Gewerkschaftssekretär Am Eulachpark 15 8404 Winterthur Eggiwil/BEStoll Simone 1976 Buchhändlerin Hardplatz 21 8004 Zürich Messen/SOTiboldi Daniel 1956 Berater Im Isengrind 9 8001 Zürich Zürich

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Name Vorname Geburtsjahr Titel, Beruf Strasse PLZ/Ort Heimatort

Von Arb Mischa 1978 Gewerkschaftssekretär Engweg 1 8006 Zürich Neuendorf/SOWeil Jochi Peter 1942 Projektleiter Goldbrunnenstr. 131 8055 Zürich Baden/AGWiggenhauser Christoph 1947 Gewerkschaftssekretär Hinteracherweg 1 8303 Bassersdorf ZürichZentner Heinz 1950 Grafiker Kanzleistr. 21 8405 Winterthur Winterthur/ZH

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Terminplan Erneuerungswahl der Mitglieder des Arbeitsgerichts, 30. November 2008

Tätigkeiten Termin Schreiben an Gewerbeverband und Gewerkschaftsbund mit Wahlvorschlagsformularen, Kopie der Publikation im Tagblatt und Liste der bisherigen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter

Fr., 01.02.2008

Ausschreibung im Tagblatt Mi., 06.02.2008

Fristablauf für Wahlvorschläge Gewerbeverband und Gewerkschaftsbund Mi., 30.04.2008

Prüfen der Wahlvorschläge Gewerbeverband und Gewerkschaftsbund durch Stadtkanzlei bzw. Stimmregisterzentrale und EWK Zürcher Gemeinden

Mo., 05.05.2008 – Mo., 26.05.2008

Einreichung an Büro Gemeinderat Fr., 30.05.2008

Aktenauflage Gemeinderat Mi., 04.06.2008

Verabschiedung Wahlvorschlag durch Gemeinderat Mi., 11.06.2008

Allfällige Korrekturen Wahlvorschläge Do., 12.06.2008

Publikation Wahlvorschlag von GR im Tagblatt mit 7 Tagen Nachfrist Mi., 18.06.2008

Ablauf 7-tägige Nachfrist Mi., 25.06.2008

Prüfen der zusätzlichen Wahlvorschläge durch Stadtkanzlei bzw. Stimmregisterzentrale und EWK Zürcher Gemeinden

Do., 26.06.2008 – Do., 03.07.2008

Falls keine stille Wahl: Vorbereiten Wahlzettel Do., 26.06.2008 – Do., 03.07.2008

Vorbereiten StR-Weisung (stille Wahl oder Anordnung Urnenwahl/Abnahme Wahlzettel)

Mo., 30.06.2008 – Do., 03.07.2008

StR-Beschluss (stille Wahl oder Anordnung Urnenwahl/Abnahme Wahlzettel)

Mi., 09.07.2008 (evtl. Mi., 20.08.2008)

Publikation stille Wahl oder definitive Wahlvorschläge Mi., 16.07.2008 (evtl. Mi., 27.08.2008)

Allfällige Korrekturen Wahlzettel bis Fr., 19.09.2008

Gut zum Druck für Wahlzettel an Druckerei (NZZ Fretz AG) Di., 23.09.2008

Abgabe Wahlzettel an SZZ Fr., 10.10.2008

Postaufgabe Stimmkuverts im Postverteilzentrum Mülligen Do., 30.10.2008

Späteste Zustellung Wahlmaterial an Stimmberechtigte (§ 62 GPR) Sa., 08.11.2008

Urnengang: Bekanntgabe der Wahlergebnisse (im Internet und über Medien) So., 30.11.2008

Sitzung Zentralwahlbüro Mo., 01.12.2008

O:\Wahlen\Arbeitsrichter\2008\Detailblauf V2.doc

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Bekanntgabe der Wahlergebnisse an Arbeitsgericht Di., 02.12.2008

Versand der Wahlanzeigen Mi., 03.12.2008

Publikation der Wahlergebnisse Mi., 03.12.2008

O:\Wahlen\Arbeitsrichter\2008\Detailblauf V2.doc

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KRB über das Arbeitsgericht Zürich 212.32

Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich(vom 27. September 1999)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März 1999 und in Anwendung von § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG)2,

beschliesst:

I. Das Arbeitsgericht Zürich ist für das Gebiet der Stadt Zürich und die Gemeinden des Bezirks Dietikon zuständig.

II. Für die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter wer-den die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:1. Bau, Immobilienverwaltung, Gärtner;2. Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhren-

industrie und Bijouterie;3. Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe, Kosmetik,

Lebensmittel, Restauration, Pharma;4. Transport, Autogewerbe, Touristik, Sport;5. Handel, Verwaltung, graphisches Gewerbe, EDV.

III. Für die Berufsgruppe 1 werden je 10, die Berufsgruppen 2 und 4 je 6, die Berufsgruppe 3 je 18 und die Berufsgruppe 5 je 20 Arbeit-nehmende und Arbeitgebende als Arbeitsrichterinnen und Arbeits-richter gewählt.

IV. Das Obergericht wird eingeladen, auf Antrag des Arbeits-gerichts Vollziehungsvorschriften über die Zuteilung der einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen.

V. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Kantonsrates betreffend die Einführung der gewerbli-chen Schiedsgerichte für die Stadtgemeinde Zürich vom 21. Februar 1898, den Beschluss des Kantonsrates über die Berufsgruppen-einteilung des Gewerbegerichtes der Stadt Zürich und die Zahl der zu wählenden Gewerberichter vom 15. Juli 1935, den Beschluss des Kan-tonsrates über die Einführung des gewerblichen Schiedsgerichtes für weitere Gemeinden des Bezirkes Zürich vom 2. Dezember 1918 sowie den Beschluss des Kantonsrates über die Einführung des Gewerbe-

11. 1. 02 - 35

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212.32 KRB über das Arbeitsgericht Zürich

gerichts (Arbeitsgerichts) für weitere Gemeinden des Bezirks Zürich vom 29. November 1976.

VI. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 55, 489.2 211.1.

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Antrag des Regierungsrates vom 22. August 2007

4430A.Gesetz

über die Volkswahl der Mitgliederder Arbeitsgerichte und der Mietgerichte

(vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 22. Au-gust 2007,

beschliesst:

I. Es wird folgendes Gesetz erlassen:

Wahlorgan, Zeitpunkt der Wahl

§ 1. 1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde am Sitz des Arbeits-gerichts wählen an der Urne die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrich-ter.

2 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen an der Urne die Bei-sitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte.

3 Die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter sowie derBeisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte findet nach der Ge-samterneuerungswahl der Bezirksgerichte statt.

Wahlvorschläge § 2. 1 Der Grosse Gemeinderat oder, wo kein solcher besteht, derGemeinderat, erstellt je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Ar-beitgeberseite und die Arbeitnehmerseite der Berufsgruppen gemässden Beschlüssen des Kantonsrats über die Arbeitsgerichte.

2 Der Grosse Gemeinderat reicht die Vorschläge beim Gemeinde-rat ein.

b. Mietgericht§ 3. Das Bezirksgericht reicht dem Bezirksrat je einen vollständi-gen Wahlvorschlag für die Vermieterseite und die Mieterseite ein.

WeiteresVerfahren

§ 4. Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. des Gesetzesüber die politischen Rechte. Die stille Wahl und die Verwendung ge-druckter Wahlvorschläge sind zulässig.

II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

a. Arbeits-gericht

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B. Beschluss des Kantonsratesüber das Arbeitsgericht Zürich (Änderung vom . . . . . . . . . . . . )

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 22. Au-gust 2007,

beschliesst:

I. Der Beschluss des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zü-rich vom 27. September 1999 wird wie folgt geändert:

I. Das Arbeitsgericht Zürich ist für das Gebiet der Stadt Zürichzuständig.

II. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Weisung

A. Ausgangslage und Zielsetzung

1. Allgemeines

Am 27. Februar 2005 haben die Stimmberechtigten eine neue Kan-tonsverfassung (KV, LS 101) angenommen. Diese ist am 1. Januar 2006in Kraft getreten und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Wahl vonArbeitsrichterinnen und -richtern sowie Beisitzerinnen und Beisitzernder Mietgerichte. Art. 75 Abs. 2 KV schreibt vor, dass die Mitgliederder nicht für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte vomVolk zu wählen sind. Aus den Materialien ergibt sich, dass keine unter-schiedlichen Richterkategorien bestehen sollen und deshalb auch Ar-beitsrichterinnen und -richter sowie Beisitzerinnen und Beisitzer derMietgerichte als Mitglieder der Bezirksgerichte vom Volk zu wählenseien.

Die Wahlen von Arbeitsrichterinnen und -richtern sowie Beisitze-rinnen und Beisitzern der Mietgerichte werden gemäss geltendemRecht im Anschluss an die Wahl der Bezirksrichterinnen und Bezirks-richter durchgeführt. Letztere finden das nächste Mal im 1. Quartal

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2008 statt. Damit kann die Übergangsbestimmung von Art. 142 Abs. 2KV, wonach Erneuerungswahlen innert zweier Jahre nach Inkrafttre-ten der Verfassung nach altem Recht stattfinden, nicht mehr angewen-det werden, weshalb die vorgeschlagenen Änderungen an die Handgenommen werden müssen.

Derzeit findet in den eidgenössischen Räten die Beratung zurSchaffung einer Schweizerischen Zivilprozessordnung statt. Der Bundplant eine Inkraftsetzung derselben auf den 1. Januar 2010. Auf den1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten (SR173.110), das für den Zivilbereich zusammen mit der SchweizerischenZivilprozessordnung umzusetzen ist. Zudem verlangt die Kantonsver-fassung eine Umsetzung der Bestimmungen zum Rechtspflegeverfah-ren bis spätestens 1. Januar 2011. Zur koordinierten Umsetzung derunterschiedlichen Regelungen arbeitet die Direktion der Justiz unddes Innern an einem Projekt zur Anpassung der Gerichtsordnung undder Neuordnung der Rechtspflege. Im Rahmen dieses Projekts werdendie Gerichtsordnung und die Rechtspflege gesamthaft überprüft wer-den müssen. Um keiner Entscheidung vorzugreifen, ist es sinnvoll, dienotwendigen Anpassungen für die Volkswahl der Arbeitsrichterinnenund -richter sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichtemöglichst nahe am heutigen Verfahren auszugestalten und eine allfäl-lige grundsätzliche Anpassung auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-schieben.

1.1 Arbeitsgerichte

Im Kanton Zürich gibt es zwei Arbeitsgerichte, eines mit Sitz in derStadt Zürich und eines mit Sitz in Winterthur. Dasjenige in Zürich warbis anhin auch für die Gemeinden des Bezirks Dietikon zuständig, das-jenige in Winterthur ist nur für das Stadtgebiet von Winterthur zustän-dig. Mit der Schaffung des Bezirksgerichts Dietikon auf den 1. Juli 2008(LS 173.41) ist die Zuständigkeit des bestehenden Arbeitsgerichts Zü-rich auf das Gebiet der Stadt Zürich zu beschränken. Auf Grund einerUmfrage bei den betroffenen Gemeinden im Bezirk Dietikon ist zu-dem davon auszugehen, dass sie dem Kantonsrat keinen Antrag zurErrichtung eines Arbeitsgerichts in Dietikon stellen werden (vgl. dazuAusführungen unter C).

Die Arbeitsgerichte sind heute den Bezirksgerichten zugeordnet.Die Bezirksgerichte wählen aus ihrer Mitte eine Präsidentin odereinen Präsidenten des Arbeitsgerichts und stellen die Gerichtsschrei-berin oder den Gerichtsschreiber. Das Arbeitsgericht wird für die Sit-zung der Kollegialbehörde mit der Präsidentin oder dem Präsidentenund je einer Richterin oder einem Richter aus der Gruppe der Arbeit-

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nehmer- und der Arbeitgeberseite besetzt – nach Möglichkeit aus derBerufsrichtung der oder des Arbeitnehmenden. Heute werden die Ar-beitsrichterinnen und -richter, je gleich viele Arbeitnehmer- und Ar-beitgebervertreterinnen und -vertreter, vom jeweiligen kommunalenParlament auf Vorschlag der Berufsverbände gewählt (§§ 10 f. Ge-richtsverfassungsgesetz, GVG, LS 211.1). Die Anzahl der Arbeitsrich-terinnen und -richter in Zürich (120) und Winterthur (40) sowie ihreZuordnung zu bestimmten Berufsgruppen wurde vom Kantonsrat mitBeschluss festgelegt (LS 212.32 und 212.33). Streitigkeiten, derenStreitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt, entscheidet die Präsidentin alsEinzelrichterin oder der Präsident als Einzelrichter – es sei denn, sieoder er berufe das Kollegialgericht ein oder eine Partei verlange beieinem Streitwert ab Fr. 3000 die kollegiale Besetzung.

1.2 Mietgerichte

Jeder Bezirk hat ein Mietgericht (§ 14 GVG). Wie beim Arbeitsge-richt wählt das Bezirksgericht eines seiner Mitglieder zur Präsidentinoder zum Präsidenten des Mietgerichts und bestellt die Gerichtsschrei-berin oder den Gerichtsschreiber. Das Mietgericht wird für die Sitzungder Kollegialbehörde mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und jeeiner Beisitzerin oder einem Beisitzer aus der Gruppe der Vermieter-seite und der Mieterseite besetzt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer desMietgerichts werden vom Bezirksgericht gewählt, auf Vorschlag derentsprechenden Verbände. Die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisit-zer sind Vermieter- und Mietervertreterinnen und -vertreter, je zweiBeisitzerinnen und Beisitzer landwirtschaftliche Verpächter- undPächtervertreterinnen und -vertreter. Die Anzahl der Beisitzerinnenund Beisitzer beträgt im Bezirk Zürich mindestens 20, im Bezirk Win-terthur mindestens 14 und in allen anderen Bezirken mindestens 10.Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt, entscheidetdie Präsidentin als Einzelrichterin oder der Präsident als Einzelrichter– es sei denn, sie oder er berufe das Kollegialgericht ein oder eine Par-tei verlange bei einem Streitwert ab Fr. 3000 die Kollegialbesetzung.

2. Durchführung der Volkswahl

Im Hinblick darauf, dass sowohl das Arbeits- als auch das Mietge-richt paritätisch zusammengesetzt sein müssen, ist eine nach der gel-tenden Gesetzesbestimmung durchgeführte Volkswahl der Arbeits-richterinnen und Arbeitsrichter sowie der Beisitzerinnen und Beisitzerder Mietgerichte nicht praktikabel. Das übliche Vorverfahren für

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Mehrheitswahlen (gemäss §§ 49 ff. GPR) birgt die Gefahr, dass die amGerichtsverfahren beteiligten Parteien dereinst kein rechtmässig zu-sammengesetztes Gericht antreffen würden. Das Verfahren muss ga-rantieren, dass eine genügende Anzahl geeigneter Vertreterinnen undVertreter gewählt wird. Um möglichst nahe am heutigen Verfahren zubleiben, ist es sinnvoll, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbändenund den Vermieter- und Mieterverbänden weiterhin die Möglichkeiteinzuräumen, Vorschläge einzubringen. Um zu gewährleisten, dassden Stimmberechtigten vollständige Listen mit Kandidierenden unter-breitet werden können, ist den heutigen Wahlbehörden ein Wahl-vorschlagsrecht zuhanden des Volkes einzuräumen. Diese sind mit derSuche nach geeigneten Kandidierenden vertraut und pflegen bereitsheute den Kontakt zu den Verbänden. Weil das passive Wahlrecht je-doch nicht unnötig eingeschränkt werden soll, muss es aber auch wei-teren Personen möglich sein zu kandidieren. Falls keine weiteren vonje 15 Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschläge eingehen, solleine stille Wahl stattfinden können. Um das Verfahren möglichst über-sichtlich zu gestalten, sind – vor allem in Anbetracht der in Zürich zuwählenden 120 Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter – gedruckteWahlvorschläge sinnvoll, falls es nicht zur stillen Wahl kommt.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Wahlorgan und Datum der Wahl

Art. 75 KV verlangt eine Volkswahl der Arbeitsrichterinnen undArbeitsrichter sowie der Beisitzerinnen und der Beisitzer der Miet-gerichte. Nötig ist damit die Änderung und Bestimmung des Wahl-organs auf Gesetzesstufe. Die Bestimmungen im Gerichtsverfassungs-gesetz (§§ 10 und 16 GVG) werden aber bewusst nicht geändert, umden Entscheid über eine künftige Gerichtsorganisation nicht vorweg-zunehmen. Um dennoch die nötige Klarheit zu schaffen, ist im GVGmittels Fussnote eine Verweisung auf das neue Gesetz anzubringen.

Die Wahlen der Arbeitsrichterinnen und -richter sowie der Beisit-zerinnen und Beisitzer der Mietgerichte finden heute im Anschluss andie Wahl der Bezirksgerichte statt. Dieses Wahldatum soll beibehaltenwerden. Da es heute an einer entsprechenden gesetzlichen Regelungfehlt, ist der Wahlzeitpunkt zu regeln.

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2. Wahlvorschläge

Um möglichst nahe am bestehenden Verfahren zu bleiben und dasWissen der heutigen Wahlorgane zu sichern, sind diese als Wahlvor-schlagsbehörden einzusetzen. Bei den Arbeitsrichterinnen und -rich-tern sind das heute die Grossen Gemeinderäte der Städte Zürich undWinterthur und bei den Beisitzerinnen und Beisitzern der Mietge-richte die Bezirksgerichte. Dies soll beibehalten werden. Da § 8 GVGes den Gemeinden jederzeit freistellt, einen Antrag auf die Schaffungeines Arbeitsgerichts für ihr Gebiet zu stellen, muss die Formulierungoffengehalten werden; sie kann nicht auf die Städte Zürich und Win-terthur eingeschränkt werden.

Bei den Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern hat der GrosseGemeinderat – oder, wo kein solcher besteht, der Gemeinderat – ge-trennte, vollständige Wahlvorschläge für die Arbeitgeber- und für dieArbeitnehmerseite auszuarbeiten. Es müssen zudem pro Berufs-gruppe Wahlvorschläge eingereicht werden. Die Berufsgruppen sindin Ziff. II des Beschlusses des Kantonsrates über das ArbeitsgerichtZürich vom 27. September 1999 (LS 212.32) und in Ziff. II des Be-schlusses des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Winterthur vom27. September 1999 (LS 212.33) genauer ausgeführt. Somit sind für Zü-rich zehn Wahlvorschläge und für Winterthur sechs Wahlvorschlägenotwendig. Die Wahlvorschläge müssen gemäss § 12 des Gesetzes überdie politischen Rechte (GPR; LS 161) der wahlleitenden Behörde, hierder Gemeindevorsteherschaft, eingereicht werden.

Analog dazu haben die Bezirksgerichte, je für ihren Bezirk, zweigetrennte, vollständige Wahlvorschläge für die Vermieter- und dieMieterseite auszuarbeiten. Die Wahlvorschläge müssen gemäss § 12GPR beim Bezirksrat als wahlleitender Behörde eingereicht werden.

3. Weiteres Verfahren

Um das passive Wahlrecht nicht unnötig einzuschränken, muss esjeder Person möglich sein, als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertre-ter bzw. als Vermieter- oder Mietervertreter zu kandidieren. Entspre-chende Verfahrensvorschriften finden sich im GPR. Eine Verweisungauf dieses Verfahren ist zur Klarstellung notwendig (§ 3). Zu beginnenist das Verfahren mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge desGrossen Gemeinderats und des Bezirksgerichts durch die wahllei-tende Behörde (§ 53 GPR). Innert einer Frist von sieben Tagen (zweiteMeldefrist) haben wahlfähige Personen des betreffenden Wahlkreisesdie Möglichkeit, neue Wahlvorschläge einzureichen (§ 53 Abs. 1GPR), falls diese von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnet

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wurden (§ 51 GPR). Der Wahlvorschlag muss sich darüber äussern,welche Seite vertreten werden soll. Bei den Arbeitsrichterinnen undArbeitsrichtern ist zusätzlich anzugeben, welche Gruppenzugehörig-keit gewählt wird.

Nach Ablauf der Frist dürfen die Vorschläge nicht mehr verändertwerden (§ 53 Abs. 2 GPR). Die wahlleitende Behörde prüft die defini-tiven Vorschläge (§ 53 Abs. 3 GPR). Falls die zunächst vorgeschlage-nen Personen nicht mit den definitiv vorgeschlagenen Personen über-einstimmen, werden die Namen der definitiv vorgeschlagenenPersonen veröffentlicht (§ 53 Abs. 4 GPR).

Wurden die ursprünglichen Wahlvorschläge nicht vermehrt, solleine stille Wahl nach § 54 GPR vorgenommen werden können (§ 3letzter Satz). Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht gege-ben, müssen gedruckte Wahlvorschläge verwendet werden. Die Zuläs-sigkeit der Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen bei den Wahlen derArbeitsrichterinnen und -richter muss ausdrücklich für zulässig erklärtwerden (§ 3 letzter Satz). Bei den Beisitzerinnen und Beisitzern derMietgerichte ist dies bereits auf Grund von § 48 lit. a GPR gegeben.

Zur Erstellung der gedruckten Wahlvorschläge finden die Regelnvon § 55 GPR Anwendung.

C. Änderung des Beschlusses des Kantonsratesüber das Arbeitsgericht Zürich

1. Unabhängig von der durch die Kantonsverfassung bedingte An-passung des Wahlverfahrens für die Arbeitsrichterinnen und Arbeits-richter und die Beisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte ist imZusammenhang mit dem Arbeitsgericht Zürich wegen der Errichtungdes Bezirksgerichts Dietikon eine weitere Änderung des geltendenRechts notwendig. Die Verknüpfung dieser beiden Vorlagen ist nichtzwingend, drängt sich aber in Anbetracht der ähnlich gelagerten The-matik auf.

2.1 Das Bezirksgericht Zürich amtet heute auch für den BezirkDietikon. Der Regierungsrat hat nun am 14. Dezember 2005 beschlos-sen, das Bezirksgericht Dietikon auf den Beginn der Amtsdauer 2008–2014, d. h. auf den 1. Juli 2008, zu errichten. Auf diesen Zeitpunkt er-folgt die Trennung vom Bezirksgericht Zürich (LS 173.31).

Das Arbeitsgericht Zürich (damals noch «gewerbliches Schiedsge-richt für die Stadt Zürich», später in «Gewerbegericht» umbenannt)wurde mit Beschluss des Kantonsrates vom 21. Februar 1898 für dieStadt Zürich eingeführt. Seit 1. Januar 1977 ist das Arbeitsgericht Zü-

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rich für die Stadt Zürich und für alle Gemeinden des heutigen BezirksDietikon zuständig.

2.2 Die Arbeitsgerichte sind den Bezirksgerichten zugeordnet,weshalb mit der Errichtung des Bezirksgerichts Dietikon das Arbeits-gericht Zürich nicht mehr für die Gemeinden des Bezirks Dietikon zu-ständig ist. Darüber und über die Absicht, dem Kantonsrat eine ent-sprechende Änderung des Beschlusses vom 27. September 1999 überdas Arbeitsgericht Zürich (LS 212.32) zu beantragen, wurden die Ge-meinden des Bezirks Dietikon mit Schreiben der Direktion der Justizund des Innern vom 23. Januar 2006 orientiert. Gleichzeitig wurdendiese Gemeinden eingeladen, sich dazu zu äussern, ob ein Bedürfnisfür die Errichtung eines Arbeitsgerichts im Bezirksgericht Dietikonbesteht bzw. ob sie für ihr Gebiet ein Arbeitsgericht wünschen unddem Kantonsrat einen Antrag für die Errichtung eines solchen stellenwerden.

Von den zehn Gemeinden, die Stellung genommen haben, befür-wortete nur die Gemeinde Unterengstringen die Errichtung eines Ar-beitsgerichts. Die anderen Gemeinden (Aesch, Birmensdorf, Dieti-kon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon,Weiningen) erachteten die Errichtung eines Arbeitsgerichts für ihrGebiet als nicht sinnvoll. Da die klare Mehrheit der Gemeinden desBezirks Dietikon nach der Errichtung des Bezirksgerichts Dietikon fürihr Gebiet kein Arbeitsgericht mehr wünschte und die Einführung ei-nes Arbeitsgerichts einzig für die Gemeinde Unterengstringen nichtsinnvoll erschien, teilte die Direktion der Justiz und des Innern denGemeinden des Bezirks Dietikon mit Schreiben vom 30. August 2006mit, sie beabsichtige, dem Regierungsrat lediglich einen Antrag an denKantonsrat für eine Änderung seines Beschlusses über das Arbeitsge-richt Zürich vom 27. September 1999 zu unterbreiten, wonach das Ar-beitsgericht Zürich nur noch für das Gebiet der Stadt Zürich zuständigsein soll. Vorbehalten bleibe ein ausdrücklicher Antrag einer Ge-meinde des Bezirks Dietikon an den Kantonsrat auf Errichtung einesArbeitsgerichts für ihr Gebiet. Bis heute wurde kein solcher Antraggestellt.

2.3 Gemäss Auffassung des Obergerichts drängt sich trotz Ein-schränkung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürichkeine Verminderung der Anzahl der zu wählenden Arbeitsrichterin-nen und Arbeitsrichter auf. Es ist daher lediglich Ziff. I des Beschlussesdes Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich vom 27. September1999 zu ändern und das Arbeitsgericht Zürich nur noch für das Gebietder Stadt Zürich als zuständig zu erklären.

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3. Die Änderung des Beschlusses ist auf den Zeitpunkt der Errich-tung des Bezirksgerichts Dietikon in Kraft zu setzen.

Im Namen des RegierungsratesDie Präsidentin: Der Staatsschreiber:Fuhrer Husi