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Kärnten/2018/1 Ausführungsbestimmungen zu den TAEV für das Verteilernetz der KNG-Kärnten Netz GmbH Stand: März 2018 Herausgeber: KNG-Kärnten Netz GmbH

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Kärnten/2018/1

Ausführungsbestimmungen

zu den

TAEV

für das Verteilernetz der KNG-Kärnten Netz GmbH

Stand: März 2018

Herausgeber: KNG-Kärnten Netz GmbH

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Kärnten/2018/2

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen beziehen sich auf die Publikation der TAEV, bundeseinheitliche Fassung, Ausgabe 2016 (Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen bis 1000 Volt, mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften im Einvernehmen mit der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker. Herausgegeben von Österreichs Energie, im Einvernehmen mit dem österreichischen Verband für Elektrotechnik).

Sie gelten im Verteilernetz der

KNG-Kärnten Netz GmbH Arnulfplatz 2 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Impressum

Für den Inhalt verantwortlich:

KNG-Kärnten Netz GmbH, Arnulfplatz 2, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee, Telefon: +43 50 525-0, E-Mail [email protected]

2018. Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung.

Alle Angaben in dieser Publikation erfolgen ohne Gewähr, eine Haftung des Herausgebers ist ausgeschlossen.

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Kärnten/2018/3

INHALT

Zu Teil I Allgemeines .................................................................................................5

3. Vereinbarungen über die Herstellung oder Änderung von Anschlüssen ................ 5

5. Fertigstellung, Prüfung und Anschluss an das Netz ............................................... 5

Zu Teil II Installation ..................................................................................................5

1. Hausanschluss ....................................................................................................... 5

2. Leitungsbemessung................................................................................................ 5

3. Installation bis zur Messeinrichtung ........................................................................ 6

3.2 Überstromschutzeinrichtungen vor den Messeinrichtungen ................................. 6

3.3 Anbringung von Zählerschränken und Zählerverteilerschränken („Schränke“) ..... 6

3.4 Zählerschränke bzw Zählerverteilerschränke für Anlagen mit direkter Messung .. 7

3.5 Mess- und Schalteinrichtungsverdrahtung im Vorzähler- und Messfeld bei Anlagen mit direkter Messung .............................................................................. 7

3.6 Wandlermess- und Zähleinrichtungen der Baugröße I und II ............................... 8

4. Steuergeräte und Schalteinrichtungen für tarifliche Zwecke ................................... 8

5. Installationen nach der Messeinrichtung................................................................. 9

6.11 Ersatzstromversorgungsanlagen ........................................................................ 9

6.12 Eigenerzeugungsanlagen für Netzparallelbetrieb ............................................... 9

6.14 Baustellen und Provisorien ................................................................................. 9

6.31 Ladestationen der Elektromobilität.................................................................... 10

Zu Teil IV Schutzmaßnahmen ................................................................................. 11

5. Elektrische Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten mit Nennspannungen ≥ 110 kV Elektrischer Anschluss (Hausanschluss) ............... 11

Zu Teil V Blitz- und Überspannungsschutz ........................................................... 13

3.3 Ausführung des Überspannungsschutzes .......................................................... 13

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Kärnten/2018/4

ABBILDUNGSVERZEICHNIS Seite

Abb. 1 Schematische Darstellung von Standard-Zählerverteilerschränken bis 63 A mit Sicherungslasttrennschalter SLS und Zähleranschlussklemme ZAK (direkte Messung)

14

Abb. 1a Zähleranschlussklemme ZAK 15

Abb. 2 Schematische Darstellung zur Herstellung der Nullungsverbindung

16

Abb. 3 Mindestmaße und Anordnung von Messwandler-Zählerschränken mit oder ohne DFÜ (Baugröße I)

17

Abb. 3a Schematische Darstellung einer Niederspannungs-Wandlerzählung mit oder ohne DFÜ (Baugröße I)

18

Abb. 4 Mindestmaße und Anordnung von Messwandler-Zählerschränken mit oder ohne DFÜ (Baugröße II)

19

Abb. 4a Schematische Darstellung einer Niederspannungs-Wandlerzählung mit oder ohne DFÜ (Baugröße II)

20

Abb. 5 Einzelsteuerung 1-phasiger Betriebsmittel für Zusatztarife 21

Abb. 5a Einzelsteuerung 3-phasiger Betriebsmittel für Zusatztarife 22

Abb. 6 Gemeinschaftssteuerung mit Zusatztarifschaltung 23

Abb. 7 Kombiniertes Stromversorgungskonzept „Back Up- & Insel-Systeme“

24

Abb. 8 Ausführungsformen für Baustromanschlüsse 25

Abb. 9 Anschluss elektrischer Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten im TT-Netz (mehrpolig)

26

Abb. 10 Anschluss elektrischer Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten im TN-Netz (mehrpolig)

27

Abb. 11 Anschluss elektrischer Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten (einpolig)

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Verwendete Abkürzungen DFÜ Daten- Fernübertragung NB Netzbetreiber FI Fehlerstrom-Schutzschalter HAS Hausanschlusssicherung PAS Haupterdungsschiene H-LS Vorzähler- Leitungsschutzschalter (Hochleistungsautomat) LS Leistungsschalter PK Prüfklemme SLS Sicherungslasttrennschalter ZAK Zähleranschlussklemme Tarif 1 Basistarif Tarif 2 Zusatztarif

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Kärnten/2018/5

Zu Teil I Allgemeines

3. Vereinbarungen über die Herstellung oder Änderung von Anschlüssen

zu Pkt. 3.2.(2)

Beim Wechselstromanschluss darf die Vorzählersicherung einpolig max. 20 A gG betragen. Wird ein Elektroherd mit einer Nennleistung über 3,3 kW an das Netz angeschlossen, ist die Versorgung nur mehr über Drehstrom zulässig.

zu Pkt. 3.3

Bei der Antragstellung für Neuanschlüsse ist dem Anschlussantrag ein Lage- und Bauplan unter Angabe der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer beizulegen.

5. Fertigstellung, Prüfung und Anschluss an das Netz

Allgemeines zu Pkt. 5

Damit eine ordnungsgemäße bzw. planmäßige Montage der Mess- und Steuereinrichtung gewährleistet werden kann, muss die Fertigstellungsmeldung zeitgerecht beim Netzbetreiber einlangen.

Da der Errichter für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Fertigstellung verantwortlich ist, erwächst dem Netzbetreiber durch den Anschluss an das Netz und die Anbringung der Verrechnungsmesseinrichtung keine Haftung für die Ausführung der Kundenanlage.

Zu Teil II Installation

1. Hausanschluss

Allgemeines zu Pkt. 1.1

Der Hausanschluss und die Hausanschlusssicherung werden ausschließlich vom Netzbetreiber errichtet und instand gehalten. Jedes Anschlussobjekt wird in der Regel über je einen Hausanschluss versorgt. Die Versorgung von Anlagenteilen wie z. B. Stiegenhausbeleuchtungen, Antennenanlagen usw. über einen anderen Hausanschluss ist nicht zulässig.

2. Leitungsbemessung

zu Pkt. 2.5.1(1)

Die Mindestquerschnitte der Zählerzuleitung sowie der Zählerableitung betragen: bei 3- phasig angeschlossenen Anlagen ...................................10 mm² Cu bei 1- phasig angeschlossenen Anlagen ...................................10 mm² Cu Bei Verwendung von Aderleitungen H07V-K (Yf) sind Aderendhülsen mit einer Länge von mindestens 22 mm notwendig. Zählerschleifenquerschnitt max. 25 mm²

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Kärnten/2018/6

3. Installation bis zur Messeinrichtung

zu Pkt. 3.1(5)

Haupt- bzw. Vorzählerleitungen sind grundsätzlich durchgehend im Isolierrohr zu verlegen, unabhängig davon, ob Ader-, Mantelleitungen oder Kabel verwendet werden. Bei Verlegung im Fußboden sind für Kabel- oder Mantelleitungen Isolierrohre (mit dem Kennzeichen 3341) zu verwenden.

3.2 Überstromschutzeinrichtungen vor den Messeinrichtungen

Allgemeines zu Pkt. 3.2

Zur Vermeidung von unnötigen Versorgungsunterbrechungen sind die, der Hausanschlusssicherung nachgeschalteten, Sicherungen oder Leitungsschutzschalter selektiv zu staffeln. Dies ist bei Sicherungen im Allgemeinen mit einer Abstufung von zwei Nennstromstärken gegeben (Selektivitätsverhältnis 1:1,6). Jeder Zähler ist über eine eigene Vorzählersicherung anzuschließen (siehe Abb. 1, 5, 5a und 6). Die Vorzählersicherungen sind im plombierbaren Vorzählerfeld, für Laien bedienbar, anzuordnen und eindeutig zu kennzeichnen (Zählerplatzzugehörigkeit). Bei Änderungen oder Erweiterungen in bestehenden Zählerschränken bzw. Zählerverteilerschränken sind entsprechende Vorzählersicherungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzurüsten.

Für direkte Zählungen sind nachstehende Vorzählersicherungen (Nennstrom bis maximal 63 A) zugelassen:

a) Sicherungslasttrennschalter (SLS) mit Einfach- bzw Doppelunterbrechung, mit fix eingebauten Passeinsätzen und Sicherungen der Größe D02 bzw. Sicherungslasttrennschalter mit Einfach- bzw Doppelunterbrechung, mit Sicherungen der Größe NH 00 bis 63 A Die Bedienteile der SLS sind für Laien zugänglich und bedienbar anzuordnen.

b) Leitungsschutzschalter-Hochleistungsautomaten (H-LS) oder Leistungsschalter (LS) für den Anlagenschutz mit Überlast- und Kurzschlussauslöser Diese sind nur zulässig, wenn die Selektivität mit der vorgeschalteten Schmelzsicherung nachgewiesen wird. Die Aus- und Einschaltmechanismen sind für Laien bedienbar anzuordnen.

3.3 Anbringung von Zählerschränken und Zählerverteilerschränken („Schränke“)

zu Pkt. 3.3 (1)

Werden Zähler- und Zählerverteilerschränke in eigenen Räumen untergebracht, so sind die Türen zu diesen Räumen mit dem Zylinderschloss GEGE - H 36000 auszustatten. Ist dies nicht zumutbar, muss der Zugang zu diesen Räumen oder der Zugang zu den Zählerverteilerschränken durch andere Maßnahmen (z.B. Schlüsselkästen) gewährleistet sein. Die Richtlinien, der ÖVE/ÖNORMEN für das Aufstellen und Anschließen, die Gangbreiten für Notfälle und die normgerechten Durchgangsbreiten sind einzuhalten und auf

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Kärnten/2018/7

die Fluchtrichtung ist Rücksicht zu nehmen. Es ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass der jeweilige Kunde Zugang zum Zähler hat.

3.4 Zählerschränke bzw Zählerverteilerschränke für Anlagen mit direkter Messung

zu Pkt. 3.4.1 (3)

Zähler- und Zählerverteilerschränke sind mit dem Zylinderschloss GEGE - H 36000 oder mit dem Einheitsschloss 61005 zu versehen. Zählerverteilerschränke im Freien sind nur mit dem Zylinderschloss GEGE - H 36000 auszustatten.

Auf den Zählerplatten dürfen keine kundeneigenen Mess-, Steuer- und Zähleinrichtungen (Subzähler) oder Steuereinrichtungen für Lastoptimierungen montiert werden. Die Zählermontageflächen sind ausschließlich für die Montage von Zählern und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers vorgesehen.

zu Pkt. 3.4.2 (4)

In Mehrfamilienwohnanlagen ist die Höhe des Vorzählerfeldes entsprechend dem Bedarf zu dimensionieren.

3.5 Mess- und Schalteinrichtungsverdrahtung im Vorzähler- und Messfeld bei Anlagen mit direkter Messung

Allgemeines zu Pkt. 3.5 (1)

Die Verdrahtungen sind unter Einhaltung der Mindestquerschnitte kurzschluss- und erdschlusssicher auszuführen. Die Verdrahtung einer Neuanlage bzw. die Umstellung einer bestehenden Anlage auf Nullung ist gemäß Abb. 2, 5a und 6 auszuführen.

Zähleranschlussklemmen ZAK

Zähleranschlussklemmen müssen folgenden Parametern für elektrische Sicherheit, Versorgungssicherheit und Einheitlichkeit entsprechen:

Für die Direktmessung (Drehstromanlagen) sind, in Verbindung mit den Messeinrichtungen, Zähleranschlussklemmen entsprechend OVE R 21 einzusetzen.

Die Einhaltung der OVE R 21 ist durch ein Zertifikat, einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit Fertigungsüberwachung nachzuweisen. Die Montage erfolgt in einem Normzählerverteiler bzw. auf einer Zählerplatte gemäß ÖNORM E 6570. Zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung muss eine Überbrückung der Zähleranschlussklemme, bei Zählerwechselvorgängen mittels Überbrückungsgriff (Überbrückungsdauer bis 63A min. 30 Minuten) und bei provisorischen Anlagen nach Freigabe durch den Netzbetreiber mittels permanentem Überbrückungskamm (längere Überbrückungsdauer; dauerhaft), möglich sein. Überbrückungsvorrichtungen müssen mit einer Maßnahme gegen zufälliges Lösen ausgestattet sein. Aus Gründen der Einheitlichkeit im Versorgungsnetzgebiet ist für die Auswahl der Zähleranschlussklemmen und der Überbrückungsvorrichtungen eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich.

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Kärnten/2018/8

Die Zähleranschlussklemme muss die Aufnahme der Kontaktstifte zur Messeinrichtung, unter Berücksichtigung der Kontaktstiftabstände zuzüglich der Fertigungstoleranzen, ermöglichen. Als Kontaktstifte müssen Systemzählerstifte verwendet werden, die für den jeweiligen Nennstrom der maximal zulässigen Überlastschutzeinrichtung der Zähleranschlussklemme geeignet sind. Der Nennstrom der maximal zulässigen Überlastschutzeinrichtung der Zähleranschlussklemme muss dem maximalen Nennstrom für Direktmessung, unter Berücksichtigung des ungünstigsten Schutzgerätes, entsprechen. Die Verlustleistung der Zähleranschlussklemme ist durch eine unabhängige Prüfstelle u.a. zur Anwendung innerhalb der EN 61439-Reihe (thermische Berechnung) in Abhängigkeit zum Laststrom und der Umgebungstemperatur nachzuweisen. Die Zähleranschlussklemme muss für die Umgebungstemperaturen der vom Netzbetreiber verwendeten Zähler geeignet sein. Klemmschrauben und deren Gewinde müssen zumindest einem 10% höheren Anzugsdrehmoment standhalten als deren Nenndrehmoment.

3.6 Wandlermess- und Zähleinrichtungen der Baugröße I und II

zu Pkt. 3.6

Wandlerzählungen der Baugröße I sind ab einem Nennstrom, bezogen auf die Vorzählersicherung, von größer 63 A erforderlich. Mit der Wandlerzählung der Baugröße I kann nur bis zu einer Vorzählersicherung von 125 A und über Stromwandler 200/5 A halbindirekt gemessen und gezählt werden. Wandlerzählungen der Baugröße I dürfen nur bei Umbauten von bestehenden Anlagen realisiert werden. Bei sämtlichen Planungen in Verbindung mit der Baugröße I ist jedenfalls das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Bei Vorzählersicherungen größer 125 A ist eine Wandlerzählung der Baugröße II auszuführen.

Als Vorzählersicherungen sind ausschließlich Leistungsschalter (LS) einzubauen.

Wandlerzählungen sind gemäß den Abbildungen 3, 3a, 4 und 4a zu errichten. Unabhängig von diesen allgemeinen Festlegungen ist es aus technischen und tariflichen Gründen notwendig, dass im Planungsstadium das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber hergestellt wird.

Sollen Wandlerzählungen im Freien aufgestellt werden, ist bereits im Planungsstadium das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

4. Steuergeräte und Schalteinrichtungen für tarifliche Zwecke

Allgemeines zu Pkt. 4

Die Messeinrichtungsverdrahtung im Vorzählerfeld bzw. im Messfeld ist entsprechend den Abbildungen 5, 5a und 6 auszuführen.

Werden vom Anlagenbetreiber digitale Daten bzw Steuerkontakte aus den Messgeräten benötigt, ist bereits im Planungsstadium das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

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Kärnten/2018/9

5. Installationen nach der Messeinrichtung

Allgemeines zu Pkt. 5

Es wird empfohlen, in Hinblick auf zukünftige Kommunikation von Zählerständen in Richtung Kundenanlagen, ein Leerrohr (Isolierrohr mit dem Kennzeichen 2221/Nenngröße 20) vom Kundenfeld bis zur nächsten hausinternen Kommunikationseinrichtung zu verlegen. Bei Zählern mit Datenfernauslesung ist betreffend der Übertragungstechnologie Rücksprache mit dem Netzbetreiber zu halten – es ist ein Leerrohr (Isolierrohr mit den Kennzeichen 2221/Nenngröße 25) für eine Antennenleitung vom Messverteiler bis ins Freie vorzusehen.

6.11 Ersatzstromversorgungsanlagen

zu Pkt. 6.11.1

Ersatzstromversorgungsanlagen dienen der Sicherstellung der Energieversorgung von Kundenanlagen oder von wichtigen Bereichen dieser Anlagen bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung. Ersatzstromversorgungsanlagen im Sinne dieses Abschnittes dürfen nicht netzparallel (für Zusatzversorgung oder Rücklieferung) betrieben werden (Inselbetrieb). Die Umschalteinrichtung von Netz- auf Inselbetrieb ist plombierbar auszuführen. Es ist dem Netzbetreiber bereits im Planungsstadium ein zumindest einpoliges Schaltbild zur Verfügung zu stellen.

Eine Zusatzversorgung darf nur unter bestimmten, vom Netzbetreiber vorgegebenen, Bedingungen und nach deren Prüfung durch den Netzbetreiber erfolgen.

6.12 Eigenerzeugungsanlagen für Netzparallelbetrieb

zu Pkt. 6.12.2 (6)

Bei Backup-Systemen (kombiniertes Erzeugungs-, Verbraucher- und Speichersystem) ist grundsätzlich eine unabhängige Entkupplungsschutzeinrichtung gemäß TOR D4 zu installieren (siehe Abb. 7).

Es gilt zu berücksichtigen, dass dafür erforderliche kundeneigene Schalt- und Steuereinrichtungen nicht im Messfeld des Zählerverteilers montiert werden dürfen – siehe 3.4.1 (3).

6.14 Baustellen und Provisorien

Allgemeines zu Pkt. 6.14.2

Baustromverteiler (A- oder AV- Schränke) werden ausschließlich durch den Netzbetreiber am geeigneten Speisepunkt angeschlossen.

Der vorübergehende Anschluss aus einem Kabelverteil-, Standverteilschrank, am Dachständer oder am Mast wird bis einschließlich Anschlusskasten vom Netzbetreiber hergestellt (siehe Abb. 8). Nach der Anschlusssicherung sind die dafür vorgesehenen Mantelleitungen mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm² (das entspricht einer

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Kärnten/2018/10

Anschlusssicherung von 63 A an der Eigentumsgrenze = Übergabestelle) zu verwenden.

6.31 Ladestationen der Elektromobilität

Allgemeines zu Pkt. 6.31

Ladepunkte (Heimladestationen, Wallboxen, Mobile Ladestationen/In-Cable-Control-Box,…) sind vor Errichtung an den zuständigen Netzbetreiber zu melden (siehe dazu Kapitel I/3.1.). Ein Anschluss darf nur unter bestimmten vom Netzbetreiber vorgegebenen Bedingungen und nach deren Prüfung durch den Netzbetreiber erfolgen.

Bei Verwendung von Elektrofahrzeugen als Powerbank zur Eigenverbrauchsoptimierung ist grundsätzlich eine unabhängige Entkupplungsschutzeinrichtung gemäß TOR D4 zu installieren.

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Kärnten/2018/11

Zu Teil IV Schutzmaßnahmen

5. Elektrische Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten mit Nennspannungen ≥ 110 kV Elektrischer Anschluss (Hausanschluss)

Der elektrische Anschluss von elektrischen Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten hat sinngemäß nach den Abbildungen 9, 10 und 11 zu erfolgen. Die Anschlussleitung ist in Form eines Energiekabels E-YY-0 oder E-AYY-0, welches im Bereich des zu erwartenden Spannungstrichters mit einem Kabelschutzrohr (Spannungsfestigkeit bzw. Durchschlagsfestigkeit von mind. 60 kV) zu versehen ist, auszuführen. Bei 220 kV- bzw. 380 kV-Masten ist vom Leitungsbetreiber zusätzlich nachzuweisen, dass im ungünstigsten Fehlerfall keine höhere Erdungsspannung UE als 20 kV auftritt. Das Kabelschutzrohr muss also eine Länge von mind. 50 m, vom Mastfuß nach außen gemessen, aufweisen. In jenem Bereich, in welchem zwischen dem Kabelschutzrohr und dem Hochspannungsschutzerder des Mastes ein Abstand von 5 m unterschritten wird, ist zusätzlich ein Lichtbogenschutz (Betten des Kabelschutzrohres in Beton-Falzrohren oder Bettung in Magerbeton) vorzusehen. Um Potenzialverschleppungen zu vermeiden, darf mit der Anschlussleitung kein Kabelbegleiterder mitverlegt werden, es sei denn, dass die Anschlussleitung in Form einer Netzleitung ausgeführt wird, wobei zwischen dem Ende des Kabelbegleiterders und den Mastfüßen des Hochspannungsmastes ein Abstand von mind. 50 m einzuhalten ist. Allerdings ist anhand von bestehenden Masterdungsskizzen immer zu überprüfen, dass der Mindestabstand von 20 m (ÖVE/ÖNORM E 8383, ÖVE/ÖNORM EN 50522) zwischen dem Kabelbegleiterder und dem Hochspannungsschutzerder des Mastes nicht unterschritten wird. Der PEN-Leiter der Anschlussleitung darf im Mastbereich nicht geerdet werden. Weiters ist nach der Zähleinrichtung ein Trenntransformator, welcher der ÖVE EN 60742 entspricht und eine Spannungsfestigkeit von 20 kV (Kurzzeit-Stehwechselspannungsprüfung mit 40 kV, 60 s lang bei 50 Hz) aufweist und daher im Falle eines Erdschlusses bzw. einer atmosphärischen Überspannung, Potenzialverschleppungen über die Anspeiseleitung in andere Kundenanlagen weitestgehend verhindert, einzubauen, wobei der primärseitige Anschluss (Anspeiseseite) nur über die 3 Außenleiter hergestellt sowie sekundärseitig (Verbraucherseite) der Sternpunkt niederohmig geerdet werden. Alle elektrischen Einrichtungen, welche im Bereich des zu erwartenden Spannungstrichters anspeiseseitig vor dem Trenntransformator eingebaut werden, sind isoliert aufzubauen.

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Kärnten/2018/12

Potenzialsteuerung

Zur Begrenzung der Berührungs- und/oder Schrittspannung im Bereich des Hochspannungsmastes ist generell eine Potenzialsteuerung vorzusehen und wie folgt auszuführen:

A) Am Bedienungsstandort, also im Bereich der elektrischen Anlage, muss ein Steuererder (z.B. Erdungsbandstahl 40 x 4 mm tZn) in etwa 1 m Abstand von den Verteiler- bzw. System-schränken in etwa 0,2 m Tiefe ringförmig verlegt werden. Außerdem sind alle leitfähigen Teile, die vom Bedienungsstandort aus gleichzeitig berührt werden können, in den Hauptpotenzialausgleich (Haupterdungsschiene PAS der elektrischen Anlage) einzubeziehen.

B) Weiters wird ein Potenzialsteuerring mit einem Horizontalerder (z.B. Erdungsbandstahl 40 x 4 mm tZn), welcher einen Abstand von etwa 1 m, gemessen von der Mastkonstruktion (Mastfüße) nach außen, und eine Eingrabtiefe von ca. 0,5 m aufweist, wenn nicht die örtlichen Verhältnisse (Ackerboden) eine tiefere Verlegung erfordern, zwingend vorgeschrieben.

C) Alle Steuererder der Potenzialsteuerung sind mit der Hochspannungs- schutzerdungsanlage (Masterdungsanlage) zu verbinden.

Zusammenschluss der Erdungsanlage

Die Hochspannungsschutzerdung des Hochspannungsmastes, die Niederspannungsschutzerdung der elektrischen Anlage sowie die sekundärseitige Sternpunktbetriebserdung des Trenntransformators sind über die Haupterdungsschiene (PAS) der elektrischen Anlage miteinander zu verbinden, da eine eindeutige Trennung der Erdungen im Mastbereich nicht möglich ist.

Technische Unterlagen

Bei der Übergabe des Anschlussantrages sind vom Errichter der elektrischen Anlage folgende Unterlagen an den Netzbetreiber auszuhändigen:

Nachweis bei 220 kV- bzw. 380 kV-Masten, dass im ungünstigsten Fehlerfall keine höhere Erdungsspannung UE als 20 kV auftritt.

Technische Spezifikation und Prüfprotokoll des Trenntransformators

Erdungsskizze über die Masterdungsanlage

Überprüfung der Technischen Ausführungsbestimmungen

Der Netzbetreiber behält sich das Recht vor, die Einhaltung der o. a. Technischen Ausführungsbestimmungen vor Ort zu überprüfen. Daher ist es unbedingt notwendig, dass der Errichter der elektrischen Anlage, rechtzeitig vor Baubeginn, den Netzbetreiber über die Realisierungstermine der einzelnen Bauabschnitte (Fundierung, Erdungsanlage, Potenzialsteuerung und Elektroinstallation) informiert.

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Kärnten/2018/13

Zu Teil V Blitz- und Überspannungsschutz

3.3 Ausführung des Überspannungsschutzes

zu Pkt. 3.3.1 (1)

Überspannungsableiter der Type 1 und 2 bzw. B und C sind grundsätzlich im Nachzählerbereich (Kundenfeld) von Zähler- und Zählerverteilerschränken anzuordnen. Der Einsatz von Überspannungs-Schutzeinrichtungen der Type 1 oder Kombiableiter der Type 1 und Type 2 im ungezählten Bereich beim Hausanschluss kann in begründeten Fällen an der Haupt- bzw. Vorzählerleitung oder im Vorzählerfeld der elektrischen Hausinstallation erfolgen, wobei die Kennmelder für den Anlagenbetreiber ohne Demontage von plombierten Abdeckungen sichtbar sein müssen. Im Planungsstadium ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

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Kärnten/2018/14

**Anmerkung: Wird nur eingebaut, wenn am Zählplatz eine Meßeinrichtung

montiert wird. Darstellung nicht maßstäblich – Maßangaben (Mindestmaß) in mm.

Abb.1: Schematische Darstellung von Standard-Zählerverteilerschränken bis 63A mit Sicherungslasttrennschalter SLS und Zähleranschlussklemme ZAK

(direkte Messung)

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Kärnten/2018/15

Markierung auf der ZAK

Darstellung nicht maßstäblich – Maßangaben (Mindestmaß) in mm

Abb.1a: Zähleranschlussklemme ZAK

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Kärnten/2018/16

Abb.2: Schematische Darstellung zur Herstellung der Nullungsverbindung

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Kärnten/2018/17

Abb.3: Mindestmaße und Anordnungen von

Messwandler – Zählerschränken mit oder ohne Datenfernübertragung

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Kärnten/2018/18

Abb.3a: Schematische Darstellung einer Niederspannungs – Wandlerzählung

mit oder ohne Datenfernübertragung (Baugröße I)

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Kärnten/2018/19

Abb.4: Mindestmaße und Anordnungen von Messwandler – Zählerschränken

mit oder ohne Datenfernübertragung (Baugröße II)

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Kärnten/2018/20

Abb.4a: Schematische Darstellung einer Niederspannungs – Wandlerzählung

mit oder ohne Datenfernübertragung (Baugröße II)

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Kärnten/2018/21

Abb.5: Einzelsteuerung 1 – phasiger Betriebsmittel für Zusatztarife

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Kärnten/2018/22

Abb.5a: Einzelsteuerung 3 – phasiger Betriebsmittel für Zusatztarife

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Abb.6: Gemeinschaftssteuerung mit Zusatztarifschaltung

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Abb.7: Kombiniertes Stromversorgungskonzept „Back Up & Insel – Systeme“

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Abb.8: Ausführungsformen für Baustromanschlüsse

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Abb.9: Anschluss elektrischer Anlagen im Einflussbereich von

Hochspannungsmasten im TT – Netz (mehrpolig)

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Abb.10: Anschluss elektrischer Anlagen im Einflussbereich von

Hochspannungsmasten im TN – Netz (mehrpolig)

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Abb.11: Anschluss elektrischer Anlagen im Einflussbereich von

Hochspannungsmasten (einpolig)