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Weniger Steuern – mehr Geld. steuer: Blick www.steuernsparen.de 19 07 Liebe Steuerzahler, seien Sie misstrauisch, wenn Sie derzeit elektronische Post vom Bundesfinanzhof (BFH) erhalten! Seit dem 07.06.2019 warnt der BFH nämlich vor E-Mails mit Computerviren, die in dessen Namen versendet werden. Diese enthalten Anlagen mit Bezeich- nungen wie „Gerichtsdokumente von BFH“ und weiterführende Links. Reagieren Sie keines- falls auf solche oder ähnliche E-Mails! Themen dieser Ausgabe sind: > Geburtstagsparty vom Chef Steuerpflichtiger Arbeitslohn für Mitarbeiter? > Prüfung geschwänzt Ab jetzt gibt’s kein Kindergeld > Steuerbonus Ade Heimkosten für Angehörige nicht begünstigt > Einspruchsempfehlung des Monats Altersentlastungsbetrag beim Verlustausgleich > Baukindergeld Förderrichtlinien aktualisiert Mehr aktuelle Infos zum Steuernsparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de Herzliche Grüße Olesja Hess TIPP | ALLE STEUERZAHLER Der Staat schaut mit auf’s Konto Neue Rekorde bei Kontoabfragen Die deutschen Behörden überprüfen immer häufiger Privatkonten auf Unregelmä- ßigkeiten. Mit Hilfe der automatisierten Kontenschnüffelei können sie heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat. Bürger und Banken erfahren davon nichts. Nicht ersichtlich bei diesen Abfragen sind Kontenstände und Kontenbewegungen. Doch: Auch diese können abgefragt werden. Dafür muss die Behörde gezielt bei den betreffenden Banken nachfragen. Bei diesen Kontenabrufen sind zwei Formen und Wege zu unterscheiden: > Kontenabrufe der Finanzämter: Finanz- und Sozialbehörden können Kontenan- fragen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen. Diesen Weg nutzen auch Gerichtsvollzieher und Jugendämter sowie die Vollstreckungsbe- hörden von Bund und Ländern. > Kontenabrufe der Polizei: Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften dürfen ebenfalls Konten und ihre Besitzer aufspüren und nutzen dazu die Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die Steuerfahndungsstel- len der Finanzämter sowie die Zollfahndungsstellen gehen über die BaFin.

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Weniger Steuern – mehr Geld.steuer:Blick

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Liebe Steuerzahler,

seien Sie misstrauisch, wenn Sie derzeit elektronische Post vom Bundesfinanzhof (BFH) erhalten! Seit dem 07.06.2019 warnt der BFH nämlich vor E-Mails mit Computerviren, die in dessen Namen versendet werden. Diese enthalten Anlagen mit Bezeich-nungen wie „Gerichtsdokumente von BFH“ und weiterführende Links. Reagieren Sie keines-falls auf solche oder ähnliche E-Mails!

Themen dieser Ausgabe sind:

> Geburtstagsparty vom Chef Steuerpflichtiger Arbeitslohn für Mitarbeiter?

> Prüfung geschwänzt Ab jetzt gibt’s kein Kindergeld

> Steuerbonus Ade Heimkosten für Angehörige nicht begünstigt

> Einspruchsempfehlung des Monats Altersentlastungsbetrag beim Verlustausgleich

> Baukindergeld Förderrichtlinien aktualisiert

Mehr aktuelle Infos zum Steuernsparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de

Herzliche Grüße

Olesja Hess

➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Der Staat schaut mit auf’s KontoNeue Rekorde bei Kontoabfragen Die deutschen Behörden überprüfen immer häufiger Privatkonten auf Unregelmä-ßigkeiten. Mit Hilfe der automatisierten Kontenschnüffelei können sie heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat. Bürger und Banken erfahren davon nichts.

Nicht ersichtlich bei diesen Abfragen sind Kontenstände und Kontenbewegungen. Doch: Auch diese können abgefragt werden. Dafür muss die Behörde gezielt bei den betreffenden Banken nachfragen.

Bei diesen Kontenabrufen sind zwei Formen und Wege zu unterscheiden:

> Kontenabrufe der Finanzämter: Finanz- und Sozialbehörden können Kontenan-fragen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen. Diesen Weg nutzen auch Gerichtsvollzieher und Jugendämter sowie die Vollstreckungsbe-hörden von Bund und Ländern.

> Kontenabrufe der Polizei: Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften dürfen ebenfalls Konten und ihre Besitzer aufspüren und nutzen dazu die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die Steuerfahndungsstel-len der Finanzämter sowie die Zollfahndungsstellen gehen über die BaFin.

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Juli 2019 | 2

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steuer:Blick➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

100.000 Abfragen mehr als im Vorjahr Für das Jahr 2018 – wie bereits in allen Vorjahren – gibt es nun einen neuen zweifelhaften Rekord bei den Kontenabfragen. Finanzämter, Sozialbehörden, Ge-richtsvollzieher und Jugendämter haben im vergangenen Jahr so viele heimliche Kontenabfragen gestartet wie noch nie zuvor: insgesamt 796.600! Und damit über 100.000 mehr als im Jahr zuvor.

Täglich werden 4.300 Bürger ausgespähtBeim Start im Jahr 2005 waren es gerade mal 8.700. Doch selbst dieser unrühm-liche Rekord ist noch nicht die ganze Wahrheit: Zusätzlich zu den Kontenabfragen der Finanz- und Sozialbehörden haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll- und Steuerfahndung weitere 142.888 (Vorjahr: 136.845) Kontenabrufe vorgenommen. Insgesamt sind dies 939.488 Kontenabfragen (Vorjahr: 829.011). Das heißt: Je-den Arbeitstag wurden durchschnittlich rund 4.300 Bürger ausgeforscht (Vorjahr: 3.800)!

Ab 2020 schauen die Behörden noch genauer hinEine Neuerung gibt es ab 2020: Dann werden die Zugriffe noch genauer, d.h. die Möglichkeit von fehlerhaften Datenübermittlungen oder Personenverwechslungen wird verringert. Künftig sind die Banken verpflichtet, neben den bisherigen Para-metern (Name, Vorname und Geburtsdatum) auch die Adresse und die steuerli-che Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuer zu übermitteln. Durch die Übermittlung dieser weiteren Parameter wird eine noch genauere Aus-wertung der Abrufergebnisse durch das Bundeszentralamt für Steuern möglich sein (BT-Drucksache 19/9177 vom 08.04.2019).

Kauf einer Immobilie: Arbeitshilfe vom Fiskus

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazugehörigen Grund und Boden mit. Wird die Immobilie vermietet, können die Anschaffungskosten mittels Abschreibung als Werbungskosten abgesetzt werden – jedoch nur bei dem Gebäudeanteil. Dazu muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und auf den Grund und Boden aufgeteilt werden. Die Kaufprei-saufteilung kann bereits im Kaufvertrag festgelegt werden oder der Käufer muss die Aufteilung in seiner ersten Steuererklärung nach dem Erwerb vornehmen. Vor allem im zweiten Fall führt die Kaufpreisaufteilung häufig zu Streitereien mit dem Finanzamt, weil der Käufer den Gebäudeanteil und der Fiskus den Bo-denanteil möglichst hoch ansetzen will.

Dazu stellen die Finanzbehörden von Bund und Ländern jetzt eine verbesserte Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung. Damit können Sie in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vornehmen oder überprüfen, ob das Finanzamt eine Kaufpreisaufteilung korrekt vorgenommen hat. Zusätz-lich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstücks-kaufpreises bereit (BMF-Schreiben vom 13.05.2019).

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Juli 2019 | 3

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Hoch die Gläser – Chef zahlt!Wenn der Arbeitgeber die Geburtstagfeier ausrichtetEin runder Geburtstag des Mitarbeiters steht an und der Arbeitgeber plant eine große Party – als Zeichen von Wertschätzung und Anerkennung für die Leistung. Doch hier stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine solche Feier beim Mitar-beiter zu Einnahmen führt?

Fiskus verdirbt die PartyFür besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag feiern, richten Arbeitgeber zuweilen die Geburtstagfeier aus. Gäste der Party sind häufig neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens. Darüber hinaus werden Familie und Freunde des Mitarbeiters eingeladen – manchmal auch ohne, dass er davon weiß.

Der Finanzverwaltung sind solche Fälle immer ein Dorn im Auge: Sie sieht darin weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern eine „Bereicherung“ des Ar-beitnehmers. Die Kosten der Feierlichkeiten sollen entsprechend als Arbeitslohn versteuert werden.

Erfreuliches Urteil für den PfarrerIn einem konkreten Fall hat hierzu kürzlich das Finanzgericht Münster ent-schieden: Der Angestellte, für den eine größere Geburtstagfeier seitens seines Arbeitgebers ausgerichtet wurde, muss die Kosten dafür (nur) zu zehn Prozent zu versteuern (Aktenzeichen 7 K 4084/16 E). In dem Urteilsfall ging es zwar um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das Gesagte ist aber auf Arbeitnehmer übertragbar.

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Einsatz auf einer Baustelle – keine erste Tätigkeitstätte

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle von jeweils we-niger als 48 Monaten dort keine „erste Tätigkeitsstätte“ begründet –auch wenn der Einsatz insge-samt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert (Urteil vom 25.03.2019, Aktenzeichen 1 K 447/16).

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Eine Stiftung hatte zum runden Geburtstag ihres Kurators (Pfarrers) eingeladen und alle Ausgaben der Feier übernommen. Die Feierlichkeit sollte mit einem Gottesdienst beginnen und anschließend in einem Festzelt fortgesetzt werden. Die Gästeliste wurde von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums bestimmt. Etwa 260 Gäste feierten mit, wovon etwa 25 Personen aus der Familie und dem Freundeskreis des Pfarrers stammten. Das Finanzamt versteuerte den-noch 100 Prozent der Aufwendungen für die Feier bei dem Pfarrer.

FG Münster: Geburtstagskind ist nur EhrengastDas Gericht entschied, dass nur zehn Prozent der Kosten als steuerpflichtige Ein-nahmen zu berücksichtigen sind. Die Feierlichkeit erfolgte zu 90 Prozent anläss-lich einer Feier der Stiftung. Indem der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende die Einladungen zu der Feierlichkeit unterschrieben hat, trat nach außen die Stiftung als Gastgeber auf. Die Feier fand lediglich anlässlich des Geburtstags des Klägers statt, der als Ehrengast der Stiftung und nicht als Gastgeber auftrat. Der Auftei-lungsmaßstab von 90/10 ergäbe sich aus der Gästeliste. Die Gäste seien mit rund 90 Prozent vorrangig der Stiftung und mit rund zehn Prozent (Familie, Freunde und Wegbegleiter) vorrangig dem Pfarrer zuzuordnen. Der vorrangig dem Kläger zuzuordnende Teilnehmerkreis sei nicht unbeachtlich.

BMF: Die neue Grundsteuer

Am 21.06.2019 hat das Bundes-kabinett die Grundsteuer-Reform beschlossen. Die Reform muss von Bundestag und Bundesrat ab-gesegnet und bis zum 31.12.2019 verkündet werden. Fragen und Antworten rund um die neue Grundsteuer-Regelung finden Sie hier.

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Blaumachen bei wichtiger PrüfungDamit erlischt der KindergeldanspruchFür junge Erwachsene fließt der staatliche Zuschuss – Kindergeld oder Kinderfrei-betrag – in der Regel bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, so-lange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorberei-tet. Was aber gilt, wenn Sohn oder Tochter erst gar nicht zu einer entscheidenden Prüfung angetreten, aber zunächst weiter immatrikuliert sind?

Berufsausbildung endet mit PrüfungsergebnisZur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so dass die Berufsausbil-dung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Ur-teil vom 24.05.2000, VI R 143/99). Lassen jedoch Studierende die Abschlussprü-fung sausen, versiegt die Kindergeldquelle. Dazu entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Der Nichtantritt zu einer entscheidenden Prüfung dokumentiert den Abbruch der Hochschulausbildung und führt zum Verlust des Kindergeldes. Auf den Zeitpunkt einer späteren Zwangsexmatrikulation komme es dann nicht mehr an (Urteil vom 18.10.2018, Aktenzeichen 3 K 65/17).

Zeitpunkt der Exmatrikulation bei Abbruch irrelevantDie Mutter erhielt Kindergeld für ihren Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium absolvierte. Da er offenbar Anfang 2015 eine wichtige Prüfung geschwänzt hat, verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte dies im Februar 2015 förmlich fest. Im Mai 2015 folgte die Exmatrikulation. Die Mutter begehrte das Kindergeld auch noch für den Monat März 2015, was ihr jedoch verweigert wurde. Vor dem Finanzgericht ging sie leer aus.

Das Finanzgericht weist darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation nicht ankommt. Mit dem Nichtantritt zur Prüfung sei die Ausbildung im Februar 2015 beendet worden. Ein Kind befinde sich nur solange in Berufsausbildung, so-weit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches könne hiervon nicht mehr ausgegangen werden.

T I P PGegen die Entscheidung liegt die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Aktenzeichen III R 65/18). Betroffene können sich in ähnli-chen Streitfällen hierauf berufen. Ungeachtet dessen sollten Eltern, deren Kinder eine Berufsausbil-dung oder ein Studium abbre-chen, möglichst schnell nachwei-sen, dass das Kind eine andere Ausbildung oder einen anderen Studiengang gewählt hat. Dies können zum Beispiel sein:

> schriftliche Bewerbungen > Ablehnungsschreiben > Zusage für den späteren Ausbildungsbeginn

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Juli 2019 | 6

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Steuerbonus Ade:Kosten für Angehörige im Heim nicht begünstigtSinkende Renten, steigende Preise – Altersarmut ist heutzutage keine Seltenheit. Deshalb greifen häufig Angehörige den Senioren unter die Arme und übernehmen die Kosten für Pflege und Betreuung. Diese fallen unter sogenannte haushaltsna-he Dienstleistungen, für die es in der Regel einen Steuerbonus gibt. Doch nun ver-kündet der Bundesfinanzhof mit seiner neuen Entscheidung die Hiobsbotschaft: Die Steuerermäßigung ist für Angehörige ausgeschlossen!

Ausgaben wirken sich direkt auf die Steuerlast ausAusgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die ge-wöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Grundsätzlich sind solche Arbeiten steuerlich begünstigt, die normalerweise vom Steuerzahler selbst (oder andere Haushaltsmitglieder) erledigt würden.

Begünstigt sind auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Finanzverwaltung hat in ihrem umfangreichen Erlass erklärt, dass die Steuervergünstigung nicht nur der pflegebedürftigen Person zusteht, sondern auch Angehörigen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13).

Kein Steuervorteil bei Kostenübernahme für AngehörigeDer Bundesfinanzhof hat nun ein für viele Steuerzahler ärgerliches Urteil gefällt: Die Steuermäßigung für Aufwendungen wird nur demjenigen gewährt, der die Kos-ten für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege selbst trägt. Übernimmt ein Angehöriger die Aufwendungen, hat er leider keinen Anspruch auf den Steuervorteil (Urteil vom 03.04.2019, Aktenzeichen VI R 19/17).

Der Fall: Sohn zahlt Aufwendungen der MutterIn einem konkreten Fall übernahm der Sohn die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim. Für diese Kosten machte er, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfallen, die Steuerermäßigung geltend. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gewährten diese.

Nach Auffassung des BFH kommt eine Steuervergünstigung für die geltend ge-machten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelt, die dem Sohn wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Handwerkerkosten beim Umzug

Wenn Sie umziehen und Ihre Elek-trogeräte entweder mitnehmen oder entsorgen lassen, können Sie die Kosten für Aus- und Einbau als Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen – solche Maßnahmen gelten als im Haushalt erbracht (FG Sachsen, Az. 4 K 194/18).

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steuer:Blick➝ R E N T N E R | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats (Inklusive Mustereinspruch zum Download)Im steuer:Blick berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld!

Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfah-ren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können Sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

Betroffene Steuerpflichtige: Für 65-Jährige und Ältere

Einspruchsgrund: Altersentlastungsbetrag beim Verlustausgleich

Anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, Az: IX R 3/19

Hintergrund zum SachverhaltHaben Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet, können Sie einen Altersentlastungsbetrag steuermindernd abziehen. Begünstigt sind zum einen Arbeitslohn und zum anderen die positive „Summe der Einkünfte“. Davon ausgenommen sind Leibrenten und Versorgungsbezügen. Mieteinkünfte, gewerbli-che Einkünfte sowie voll steuerpflichtige Riester-Renten und Betriebs-Renten sind also begünstigt.

Wenn Sie den Altersentlastungsbetrag 2019 erstmalig in Anspruch nehmen, beträgt dieser 17,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal jedoch nur 836 Euro.

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Steuereinnahmen steigen

Im Haushaltsjahr 2018 haben Bund, Länder und Gemeinden zusammen 713, 5 Mrd. Euro Steu-ern eingenommen. Das sind 5,8 Prozent mehr als im Vorjahr.

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steuer:Blick Juli 2019 | 8

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VerlustabzugVerbleibt nach dem Verlustausgleich im einkommensteuerlichen Berechnungs-schema ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, wird dieser im Rahmen des Verlustabzugs für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag genutzt. Der Verlust wird daher als Verlustabzug in anderen Jahren steuermindernd verwendet.

Ob der Altersentlastungsbetrag auch verlusterhöhend wirken kann, ist strittig. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung wird der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für den Frei-betrag für Land- Forstwirte und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

FG Köln entscheidet gegen FinanzamtEntgegen dieser offiziellen Auffassung der Finanzverwaltung hat nun das Finanz-gericht Köln mit seinem Urteil vom 12.12.2018 zugunsten der Steuerbürger ent-schieden. Demnach ist der Altersentlastungsbetrag im Rahmen des Verlustaus-gleichs mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen (Aktenzeichen 10 K 1730/17).

Dies ist bei der Verlustfeststellung zu berücksichtigen, sodass auch ein Ver-lustrücktrag bzw. Verlustvortrag durch den Altersentlastungsbetrag erhöht wird. Nach Auffassung der Richter, bleiben andere Steuerentlastungen für Rentner und Pensionäre auch bei einer negativen Summe der Einkünfte erhalten. Deshalb muss dies auch für den Altersentlastungsbetrag gelten.

Die Finanzverwaltung beharrt jedoch noch auf ihrer bisherigen Auffassung und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene sollten sich nicht scheu-en, sich an das Musterverfahren anzuhängen.

Hier gelangen Sie zum MustereinspruchBetroffene sollten daher auf Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs.

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Porto wird ab Juli teurer

Ab 01.07.2019 erhöhen sich die Briefporti der Deutschen Post. Der nationale Standardbrief kostet ab jetzt 0,80 Euro statt bisher 0,70 Euro. Außerdem steigt das Porto um jeweils 10 Cent für den Kompaktbrief auf 0,95 Euro, den Groß-brief auf 1,55 Euro und den Maxibrief auf 2,70 Euro. Das Entgelt für Postkarten beträgt nun 0,60 Euro, statt bisher 0,45 Euro. Mehr dazu hier.

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Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen

Redaktion Olesja Hess, Peter Schmitz

Redaktionsschluss 25.07.2019

Erscheinungsweise 12-mal jährlich

Abo-Service Telefon: 0 27 35/90 96 99 Telefax: 0 27 35/90 96 500

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nach-druck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bild- material und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollstän-dige oder teilweise Veröffentlichung in steuer:Blick oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

Bildnachweis shutterstock.com, fotolia.com

Impressum

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V O R S C H A UE I G E N T Ü M E R :Einspruchsempfehlung des Monats

A L L E S T E U E R Z A H L E R :Fristen bei Einspruch

Trennungskinder: Weniger Unterhaltsvorschuss ab Juli 2019

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder kei-nen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können vom Staat einen Unterhaltsvor-schuss erhalten. Dieser errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Ab dem 01.07.2019 vermindert sich der Unterhaltsvorschuss um 10 Euro monatlich, weil das Kindergeld um den gleichen Betrag erhöht wird. Der Unterhaltsvorschuss beträgt somit:

> für Kinder bis zu 5 Jahren: 150 Euro monatlich (354 €/204 €) > für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 202 Euro monatlich (406 €/204 €) > für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 272 Euro monatlich (476 €/204 €)

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Familien steht seit Ende 2018 ein Bonus für ein Eigenheim zu: das Baukindergeld. Beantragt werden kann es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Inzwi-schen wurden die Förderrichtlinien angepasst, die ab 17.05.2019 gelten.

Für die Antragstellung gibt es nun eine längere Frist: sechs Monate statt bisher drei Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum. Allerdings wurden auch Fälle, in denen keine Förderung möglich ist, präzisiert. Ausge-schlossen ist diese, wenn bereits selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden ist. Nicht gefördert werden zudem:

> Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen, > die Übertragung von Wohneigentum bei (vorweggenommener) Erbfolge, testamentarischer Verfügung oder Schenkung,

> der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspart-nern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,

> der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haus-haltsmitgliedes in gerader Linie (z.B.: Kinder, Eltern, (Ur-)Großeltern),

> der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushalts-mitgliedes stand.

Gestaltungstipps zum Baukindergeld haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Neue Förderrichtlinien der KfWBaukindergeld:

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INHALTDas Portal für Steuersparer

April 2019 ➝ V E R M I E T U N G | I M M O B I L I E N B E S I T Z E R

Lieber keine Zusatzleistungen anbieten➝ F A H R T E N Z U R A R B E I T | A R B E I T N E H M E R

Erste Tätigkeitsstätte clever zuordnen➝ S T E U E R - A P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

ilovetax – ohne Frust durch die Steuer➝ W E R T PA P I E R E | A N L E G E R

Verluste bei wertlosen Knock-Out-Zertifikaten➝ O N L I N E - H A N D E L | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Einspruchsempfehlung des Monats

Mai 2019 ➝ F I R M E N F A H R R A D | A R B E I T N E H M E R

Elektrisch radeln wird noch attraktiver➝ K I N D E R G E L D | F A M I L I E N

Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung➝ R E N T E N V E R S I C H E R U N G S B E I T R Ä G E | A R B E I T N E H M E R

Einspruchsempfehlung des Monats➝ P H O T O V O LT A I K | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Beim Hartz-IV-Bezug anrechenbar?➝ U M S A T Z S T E U E R - V O R A U S Z A H L U N G E N | S E L B S T S T Ä N D I G E

BFH erleichtert Steuerabzug

Juni 2019 ➝ F A L S C H G E L D | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Verluste durch Falschgeld steuerlich absetzbar?➝ D O P P E LT E R H A U S H A LT | A R B E I T N E H M E R

Kosten für Einrichtung voll abziehbar➝ S T E U E R Z I N S E N | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Festsetzung von Zinsen ab jetzt nur vorläufig➝ G R Ü N D E R | U N T E R N E H M E R

Einspruchsempfehlung des Monats➝ G E W E R B E I M M O B I L I E N | I M M O B I L I E N B E S I T Z E R

Vergleichsmiete ermitteln