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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW92013BeiträgeSteuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/ZollrechtVersicherungsleistung im Rahmen eines Leasingvertrags als eigenständige Leistung (StExp 2013/70) ............................. 2

Steuerrecht – Gebühren und VerkehrsteuernUFS zur Rückgängigmachung der GrESt bei einer Verschmelzung (StExp 2013/68) ............................................................. 3

Steuerrecht – Abgabenverfahren/FinanzstrafrechtForderungspfändungen aufgrund eines Sicherstellungsauftrags gem § 232 BAO (StExp 2013/64) ..................................... 4

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/ArbeitsrechtHighlights aus dem LStR-Wartungserlass 2012 (StExp 2013/66) .......................................................................................... 5Mehrfachversicherung und Beitragsgrundlage (StExp 2013/72) ........................................................................................... 6

Entscheidungen kompaktSteuerrecht – EinkommensteuerAusgaben für freiwillige Beratungsleistungen in der Pension (StExp 2013/65) .................................................................... 7Pauschaler Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung und Kilometergeld absetzbar (StExp 2013/67) ............................... 7

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und GruppenbesteuerungVwGH zum Beginn der Mindestkörperschaftsteuerpflicht (StExp 2013/69) ........................................................................... 8

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/ArbeitsrechtVerkehrsabsetzbetrag für beschränkt Steuerpflichtige (StExp 2013/71) .............................................................................. 8

ImpressumMedieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien, FN 124 181w, HG Wien.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen undGesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien ([email protected]).Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin), Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung), Prokurist Peter Guggenberger (Vertriebsleitung). Verlagsredaktion:Dr. Elisabeth Riener-Micheler, E-Mail: [email protected] Verlags- und Herstellungsort: Wien. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zuaktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung, Wirtschaftsprüfung und Förderungen. Zitiervorschlag: StExp 2013/Nummer. Verlagsrechte: Die in diesemE-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebots darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags inirgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. EineHaftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com). Fotos: Fotolia,iStockphoto LP. Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum

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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Versicherungsleistung im Rahmen einesLeasingvertrags als eigenständige LeistungStExp 2013/70. Der EuGH entschied, dass eine im Rahmen eines Leasingvertrags angebotene Versicherung alseigenständige Leistung zu qualifizieren ist.

• ArbeitshilfeGraphik zur umsatzsteuerli-chen Beurteilung von Versi-cherungsleistungen im Rah-men eines Leasingvertrags

• EuGH 17. 1. 2013, C-224/11,BGZ Leasing sp.z.o.o.

• § 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG

• Leasing;Versicherungsleistung

Anna Bauer

SachverhaltDie BGZ Leasing sp.z.o.o. ist eine polnischeLeasinggesellschaft. Grundbedingung der seitensder BGZ abgeschlossenen Leasingverträge war,dass die Leasinggegenstände versichert wurden.Den Kunden blieb es selbst überlassen, sichentweder selbst um den Abschluss einer Versiche-rung zu kümmern, oder die seitens BGZ angebote-ne Versicherungsmöglichkeit in Anspruch zunehmen. In letzterem Fall schloss BGZ einenVertrag als Versicherungsnehmer und Begünstig-ter ab und belastete die Kosten in gleicher Höheunverändert an die Kunden weiter.

BGZ behandelte die Umsätze der Weiterbe-rechnung der Versicherungskosten als umsatz-steuerfrei. Nach Auffassung der zuständigenFinanzbehörde unterlagen diese Umsätze jedoch– ebenso wie die Hauptleistung (das Leasing) –der 22%-igen USt. Diese Auffassung wurde mitder Begründung, dass es sich bei den fraglichenUmsätzen um einen einzigen, nämlich aus Lea-sing und Versicherung bestehenden, Umsatzhandle, vom Berufungsgericht bestätigt.

Dem EuGH wurde schlussendlich vom polni-schen Verwaltungsgerichtshof die Frage zurEntscheidung vorgelegt, ob die in der Versiche-rung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleis-tung und die im Leasing selbst bestehende Dienst-leistung als eigenständige Dienstleistungenbehandelt werden müssen, oder ob diese alseinheitliche und komplexe Leasinggesamtleis-tung zu beurteilen sind. Falls diese Leistungen alseigenständige Leistungen zu beurteilen sind,stellt sich weiters die Frage, ob die in der Versi-cherung des Leasingobjekts bestehende Dienst-leistung als umsatzsteuerfrei zu behandeln sei,wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt versi-chert und dem Leasingnehmer lediglich dieKosten hierfür in Rechnung stellt.

Entscheidung des EuGHIn Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage,ob im vorliegenden Fall von einer einheitlichenLeistung auszugehen sei, führt der EuGH zu-nächst aus, dass ein einheitlicher Umsatz dannvorliege, wenn die Leistung eines StPfl aus zweioder mehreren Elementen besteht, die so engmiteinander verbunden sind, dass sie objektiveine einzige untrennbare wirtschaftlicheLeistung bilden, deren Aufspaltung wirklich-keitsfremd wäre (vgl Rn 30 des Urteils, mwN).Nach Auffassung des EuGH ist dieses Kriteriumim vorliegenden Fall nicht gegeben, da die ge-

trennte Beurteilung der Leasingleistung selbstund die Bereitstellung einer Versicherung für dasLeasingobjekt keine künstliche Aufspaltung einereinheitlichen Leistung darstelle.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es demLeasingnehmer primär darum gehe, die Leasing-leistung zu erhalten und nur subsidiär die Versi-cherung, die der Leasinggeber von ihm verlangt.Sofern sich der Leasingnehmer entscheidet, auchdie Versicherungsleistung über den Leasinggeberzu erwerben, erfolgt dies unabhängig von derEntscheidung, einen Leasingvertrag abzuschlie-ßen – dem Leasingnehmer stünde es ja frei, seineVersicherung anderswo abzuschließen.

Es ist daher davon auszugehen, dass dieLeasingleistung und die Versicherungsleistungjeweils eigenständige Leistungen darstellen.

In Bezug auf die zweite Frage äußerte sich derEuGH dahingehend, dass der Ausdruck „Versi-cherungsumsätze“ weit genug ist, um die Gewäh-rung von Versicherungsschutz durch einen StPflzu erfassen, der nicht selbst Versicherer ist.Umsätze aus der Weiterverrechnung vonVersicherungskosten sind daher von der USt zubefreien.

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

UFS zur Rückgängigmachung der GrESt beieiner VerschmelzungStExp 2013/68. Wird ein Verschmelzungsvertrag als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs iSd § 17Abs 1 Z 1 GrEStG angesehen, so ist nach dem UFS für das Vorliegen der Parteienidentität auf den Zeitpunkt desAbschlusses bzw der Wirksamkeit eines Verschmelzungsvertrags abzustellen.

• ArbeitshilfeUmgründungen und GrESt

• UFS Wien 11.6.2012, RV/1711-W/10

• § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG

• Gesamtrechtsnachfolge;Verschmelzung

Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

n den Jahren 2006 bis 2008 wurden mehrereLiegenschaften von der IGmbH an die WAG

verkauft. Aufgrund von Verschmelzungsverträ-gen vom 29. 9. 2009 wurden sowohl die Verkäufe-rin IGmbH als auch die Käuferin WAG als jeweilsübertragende Ges mit der Bw als aufnehmendeGes verschmolzen. Die Genehmigung der Haupt-bzw Generalversammlungen der übertragendenGes erfolgten am gleichen Tag. Die Eintragung derVerschmelzung der IGmbH mit der Bw im Fir-menbuch erfolgte am 29. 12. 2009; jene der WAGmit der Bw am 31. 12. 2009. Die von der WAGzuvor von der IGmbH erworbenen Liegenschaftenwaren Teil des auf die Bw übertragenen Vermö-gens.

Die Bw beantragte daraufhin als Rechtsnach-folgerin der seinerzeitigen Verkäuferin IGmbHsowie der Käuferin WAG unter Hinweis auf dieVerschmelzungen die Abänderung der für dieursprünglichen Kaufverträge über die Liegen-schaften festgesetzten GrESt gem § 17 Abs 1 Z 1GrEStG. Sie begründete dies damit, dass aufgrundder Gesamtrechtsnachfolge der Bw betreffend dasVermögen der IGmbH und der Übertragung derGrundstücke der WAG auf die Bw ein Rückerwerbder Grundstücke innerhalb von drei Jahren nachVeräußerung der Grundstücke an die WAGerfolgt sei.

§ 17 GrEStG als höchstpersönliches Recht?Der UFS Wien folgt insoweit der Bw, als es sichbei den aus § 17 GrEStG ergebenden Rechten umsolche handelt, die sich aus Abgabenvorschriftenergeben und somit nach § 19 Abs 1 BAO auf denGesamtrechtsnachfolger übergehen. Auch han-delt es sich bei dem Recht, den seinerzeitigenVerkauf auf vertraglicher Basis rückgängig zumachen, nicht um ein höchstpersönliches Recht.

Die Gesamtrechtsnachfolge infolge der Ver-schmelzung juristischer Personen geht über dieGesamtrechtsnachfolge des Erben hinaus. Tretendie Erben beim Rückerwerb an Stelle der nachAbschluss des rückgängig gemachten Rechtsvor-gangs verstorbenen Verkäufer oder Käufer, so giltdas umso mehr im Fall der zivilrechtlichenGesamtrechtsnachfolge aufgrund der Verschmel-zung juristischer Personen (vgl RFH 13. 4. 1926,II A 106/26; Fellner, Grunderwerbsteuer § 17Rz 10).

Der UFS Wien verweist hier auf Judikatur undFachschrifttum zur vergleichbaren Bestimmungdes § 21 Gebührengesetz, bei der für die erfor-derliche Parteienidentität die Folgegesell-

Ischaft – dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolgeentsprechend – in die rechtliche Stellung derVorgängergesellschaft eintritt (VwGH3. 6. 1985, 85/15/0084; Fellner, Stempel- undRechtsgebühren § 21 GebG Rz 14, 20).

Parteienidentität – VereinbarungszeitpunktRechtserheblich für alle Tatbestände des § 17GrEStG ist die Parteienvereinbarung; dies auch inzeitlicher Hinsicht für die Einhaltung der jeweili-gen Fristen (VwGH 30. 1. 1980, 2812, 2936,2937/78; VwGH 9. 8. 2001, 2000/16/0085). DieRückgängigmachung iSd § 17 GrESt erfolgtdemgemäß mit dem Abschluss der Vereinbarung(VwGH 11. 4. 1991, 90/16/0009; VwGH26. 6. 1997, 97/16/0024).

Auch ein Verschmelzungsvertrag kann eineVereinbarung über die Rückgängigmachungdarstellen (VwGH 29. 10. 1998, 98/16/0115). DieGrESt-Pflicht entsteht dabei mit der Begründungdes Übereignungsanspruchs, dh mit der Wirk-samkeit des Abschlusses des Verschmelzungsver-trags (VwGH 27. 9. 1995, 94/16/0142; VwGH28. 5. 1998, 97/16/0301).

Eine Parteienvereinbarung nach § 17 Abs 1 Z 1GrEStG muss zwischen denselben Parteienabgeschlossen werden, zwischen denen derseinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde(VwGH 29. 10. 1998, 98/16/0115; VwGH8. 9. 2010, 2008/16/0183). Dies bedeutet, dass derals Vereinbarung über die Rückgängigmachunggeltend gemachte Verschmelzungsvertrag zwi-schen der seinerzeitigen Käuferin und der seiner-zeitigen Verkäuferin, allenfalls mit den jeweiligenGesamtrechtsnachfolgern abgeschlossen hättewerden müssen, um in den Anwendungsbereichvon § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG zu fallen.

Die seinerzeitige Verkäuferin war die IGmbH.Die nunmehrige Erwerberin der Liegenschaften,die Bw, war zum Zeitpunkt des wirksamenAbschlusses des Verschmelzungsvertrags mit derWAG weder ident mit der seinerzeitigen Verkäu-ferin, noch war sie ihre Gesamtrechtsnachfolge-rin iSd § 19 Abs 1 BAO (diese war sie erst am29. 12. 2009). Der Verschmelzungsvertrag mitder WAG kommt nach Ansicht des UFS Wiendaher nicht als Vereinbarung über die Rückgän-gigmachung in Betracht.

Auch die Verschmelzung der IGmbH mit derBw kommt nicht als Vereinbarung über dieRückgängigmachung in Betracht, da hier lediglichVermögen von der seinerzeitigen Verkäuferin aufdie Bw übertragen wurde und die Rechte an dengegenständlichen Liegenschaften davon unbe-rührt blieben.

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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Forderungspfändungen aufgrund einesSicherstellungsauftrags gem § 232 BAOStExp 2013/64. Der UFS Innsbruck hat zur Rechtmäßigkeit der Vornahme einer abgabenbehördlichenForderungspfändung auf Grund eines Sicherstellungsauftrags gem § 232 BAO Stellung genommen undnachstehende Kriterien erörtert.

• ArbeitshilfeÜbersicht über unpfändbareSachen von natürlichen Per-sonen

• UFS Innsbruck 20.9.2012,RV/0627-I/12

• § 65 AbgEO;§ 78 AbgEO;§ 232 BAO

• Sicherstellungsauftrag

Bernhard Ludwig

Gesetzliche BestimmungenGemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehör-de, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dendie Abgabenvorschriften die Abgabepflichtknüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld demAusmaß nach feststeht, bis zum Eintritt derVollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabe-pflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen,um einer Gefährdung oder wesentlichen Er-schwerung der Einbringung der Abgabe zubegegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlageines von der Abgabenbehörde zu bestimmendenBetrags erwirken, dass Maßnahmen zur Vollzie-hung des Sicherstellungsauftrags unterbleibenund bereits vollzogene Maßnahmen aufgehobenwerden.

Der Sicherstellungsauftrag gem § 232 Abs 2BAO hat zu enthalten:• die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;• die Gründe, aus denen sich die Gefährdung

oder Erschwerung der Einbringung der Abgabeergibt;

• den Vermerk, dass die Anordnung der Sicher-stellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

• die Bestimmung des Betrags, durch dessen Hin-terlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicher-stellungsauftrags unterbleiben und bereits voll-zogene Maßnahmen aufgehoben werden.

§ 232 Abs 1 und Abs 2 BAO gelten sinngemäß abder Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegeneinen der Begehung eines vorsätzlichen Finanz-vergehens oder einer vorsätzlichen Verletzungvon Abgabenvorschriften der Länder und Ge-meinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrags,um den die Abgaben voraussichtlich verkürztwurden.

Entscheidung des UFS InnsbruckFolgende Begründung wurde der (abweisenden)Berufungsentscheidung der Abgabenbehördezweiter Instanz zugrunde gelegt:• Gem § 78 Abs 1 AbgEO können bereits vor Ein-

tritt der Rechtskraft des Sicherstellungs-auftrags Vollstreckungshandlungen angeord-net werden.

• Wie im abgabenbehördlichen Exekutionsver-fahren erfolgt auch im Sicherungsverfahren diePfändung von Geldforderungen durch die Aus-stellung eines Pfändungsbescheids. EineVerwertung durch Überweisung zur Einzie-hung (§§ 71ff BAO) darf im Sicherungsverfah-ren jedoch nicht vorgenommen werden. Die

Überweisung des gepfändeten Forderungsbe-trags durch den Drittschuldner hat dann zu er-folgen, wenn die maßgeblichen Abgaben, diedie Grundlage des Sicherstellungsauftrags bil-deten, durch Ausstellung eines Rückstandsaus-weises vollstreckbar geworden sind und die Ab-gabenbehörde diese Einziehung schriftlich ver-fügt.

• Mit Zustellung des Zahlungsverbots an denDrittschuldner (auch im Sicherungsverfahren)gilt die Pfändung als erwirkt (§ 65 Abs 3 Abg-EO).

• Im Pfändungsbescheid muss die gepfändeteForderung bescheidmäßig genau bezeich-net und beschrieben werden, damit sowohl derAbgabenschuldner als auch der Drittschuldnergenau erkennen können, welche Forderung(en)mit Ergehen eines Pfändungsbescheids gepfän-det wurde(n). Eine detailliertere Bezeichnungder gepfändeten Forderungen kann nach derherrschenden Rsp aber dann unterbleiben,wenn dem Abgabenschuldner in Konsequenznur eine Forderung nach Art und Umfang ge-genüber dem Drittschuldner zustehen kann.

• Die Bezeichnung „Pfändung aller fortlaufenderWerkverträge“, „Pfändung aufgrund von Werk-verträgen“ oder „Forderungen aus sämtlichenLieferung und/oder Leistungen“ wird nach derherrschenden Lehre als ausreichend be-stimmt für eine Begründung eines Pfändungs-bescheids angesehen.

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Highlights aus dem LStR-Wartungserlass2012StExp 2013/66. Der LStR-Wartungserlass 2012 hat einige wichtige Klarstellungen im Bereich der Lohnsteuergebracht. Darüber hinaus kam es zu Neuerungen im Bereich der Sachbezugswerteverordnung, sowie wurdeweiters auf die Solidarabgabe eingegangen.

• ArbeitshilfeÜbersicht zu den neuenSachbezugswerten

• BMF 20.12.2012,BMF-010222/0142-VI/7/2012

• § 3 Abs 1 Z 16b EStG

• Pendlerpauschale;Sachbezug;sonstiger Bezug;Solidarabgabe

Martina Schrittwieser

Unterbrechung einer Dienstreise im Zuge einerbegünstigten AuslandstätigkeitDienstreisen während einer begünstigten Aus-landstätigkeit unterbrechen die begünstigteTätigkeit unter folgenden Voraussetzungen nicht:• Wenn diese ausschließlich im Interesse des ausl

Vorhabens getätigt werden.• Wenn die Dienstreise in den inl Stammbetrieb,

eine inl Betriebstätte oder ein Reiseziel inner-halb der 400km Zone führt.

Wird im Anschluss an eine derartige DienstreiseUrlaub konsumiert, so wirkt dieser Urlaubwährend des ersten Monats der begünstigtenAuslandstätigkeit unterbrechend, es sei denn,dieser Urlaub erfasst nur arbeitsfreie Tage. Istdiese Monatsfrist einmal erfüllt, führen spätereUrlaube während der Auslandstätigkeit nichtdazu, dass erneut eine Monatsfrist in Ganggesetzt wird.

Sachbezugswerte-V: Richtwerte für Überlas-sung von WohnraumPrinzipiell orientiert sich die Bewertung vonDienstwohnungen als Sachbezug an den Richt-wertmietzinsen, wobei sich die Änderung derRichtwerte jeweils mit 1.1. des Folgejahrs in derLohnverrechnung auswirkt. Ab Jänner 2013 istder Sachbezug anhand der neuen Richtwerte (sTabelle in der Arbeitshilfe) zu erhöhen.

Sachbezugswerte-V: ZinsersparnisDie Behandlung der Zinsersparnisse bei zinsver-billigten und unverzinslichen Gehaltsvorschüs-sen und Arbeitgeberdarlehen sind nun in denLStR 2002 Rz 207a – Rz 207e geregelt.

Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen undArbeitgeberdarlehen ist folgende Prozentsatzbe-rechnung durchzuführen: Für den Zeitraum vom1. 10. des Vorjahrs bis zum 30. 9. des laufendenJahrs ist ein Euribor-Durchschnittswert zuermitteln; dieser ist um 0,75 Prozentpunkte zuerhöhen (kaufmännische Rundung auf halbeProzentpunkte). Der Prozentsatz ist vom BMF biszum 30. 11. für das Folgejahr festzusetzen und zuveröffentlichen.

Handelt es sich um zinsverbilligte Gehalts-vorschüsse und Arbeitgeberdarlehen, so ist dieDifferenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatzund dem wie oben beschrieben ermitteltenZinssatz anzusetzen. Der Prozentsatz für dasKalenderjahr 2013 beträgt 2%.

Sachbezugswerte-V: Wohnungsüberlassungdurch den ArbeitgeberWünscht ein Dienstgeber die rasche Verfügbar-keit eines Dienstnehmers und überlässt ihm ausdiesem Grund kostenlos oder verbilligt einearbeitsplatznahe Dienstwohnung (Erreichbarkeitdes Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten), soist ab dem 1. 1. 2013 kein Sachbezugswert fürWohnungen bis zu 30 m 2 anzusetzen.

Bei einer Wohnungsgröße von mehr als 30 m2

bis max 40 m2 vermindert sich der Sachbezugs-wert um 35%. Voraussetzung dafür ist, dass dieUnterkunft durchgehend höchstens zwölf Monatevom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestelltwird.

Wird eine Unterkunft mehreren Arbeitneh-mern zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugs-wert entsprechend zu aliquotieren. Eine Steuer-freiheit steht nur dann zu, wenn die gesamteWohnungsgröße 30 m2 nicht übersteigt bzw stehtdie Reduktion von 35% nur dann zu, wenn dieWohnung insgesamt nicht größer als 40 m2 ist.

Sachbezugswerte-V: Fiskal-LkwEin Sachbezug ist ab 2013 auch für privatgenutzte Fiskal-Lkw anzusetzen.

Pendelpauschale bei mehreren WohnsitzenBestehen mehrere Wohnsitze, so ist für dasPendlerpauschale jener Wohnsitz maßgebend,von dem aus im Lohnzahlungszeitraum dieStrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstreckeüberwiegend zurückgelegt wird.

Berücksichtigung von OGH-UrteilenWird bei einem OGH-Urteil der arbeitsrechtlicheAnspruch auf Leistung nicht anerkannt (zBReiseaufwandsentschädigung), so gilt diesesteuerliche Nichtanerkennung gem § 3 Abs 1Z 16b EStG erst für Lohnzahlungszeiträume abdem 1. 1. des zweitfolgenden Kalenderjahrs nachder OGH-Entscheidung.

Ergänzungen auf Grund der Einführung der So-lidarabgabeDie LStR 2002 Rz 1069a ist für sonstige Bezüge inden Lohnzahlungszeiträume von 1. 1. 2013 bis31. 12. 2016 anzuwenden. Übersteigen diesonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betra-gen die sonstigen Bezüge nach Abzug aller Freibe-träge € 83.333,–, dann erfolgt die Besteuerungder übersteigenden Beträge zum laufenden Tarif.

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Mehrfachversicherung undBeitragsgrundlageStExp 2013/72. Mit der in § 35a GSVG enthaltenen Formulierung „Summe der monatlichenHöchstbeitragsgrundlagen“ ist die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate (nämlich der ineinem Jahr liegenden Beitragsmonate) gemeint.

• ArbeitshilfePraxisbeispiel zur Bildungder Beitragsgrundlage

• VwGH 11.7.2012,2009/08/0121

• § 35a GSVG;§ 35b GSVG

• Differenzvorschreibung;Höchstbeitragsgrundlage

Christian Wesener

bt ein der Pflichtversicherung nach demGSVG unterliegender Versicherter andere

Tätigkeiten aus, welche die Pflichtversicherungnach dem ASVG begründen, so sind die Beiträgenach dem GSVG nur in jener Höhe vorzuschrei-ben, in welcher es voraussichtlich zu keinerÜberschreitung der Summe der monatlichenHöchstbeitragsgrundlagen kommt (Differenzvor-schreibung, § 35a GSVG, § 35b GSVG). DerVersicherte hat die Höhe der Beitragsgrundlagennach dem ASVG glaubhaft zu machen, was in derRegel durch die Vorlage einer Arbeits- undEntgeltbestätigung seines Arbeitgebers erfülltwird.

Überschreitet ein Versicherter bereits mitseinen ASVG-Einkünften die Höchstbeitrags-grundlage, so wird die Beitragsgrundlage nachdem GSVG mit € 0,– festgesetzt.

Nach Ablauf des Jahres, für welches eineDifferenzvorschreibung beantragt wurde, ist zuüberprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach demASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitrags-grundlagen nach dem GSVG erreicht oder über-schritten haben. Ist dies nicht der Fall, so sindBeiträge nachträglich vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Erkenntnis war die Fragestrittig, ob die Differenzvorschreibung auf dasKalenderjahr oder den jeweiligen Kalendermonatbezogen ist.

Sachverhalt und Erkenntnis des VwGHDer Versicherte war im Jahr 2006 bis zum30. 6. 2006 als Angestellter bei einer Bank be-schäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit einemonatliche Beitragsgrundlage nach dem ASVGiHv € 4.904,06 inkl Sonderzahlungen.

Vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2006 unterlager der Pflichtversicherung als neuer Selbständi-ger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Auf Grund einesGewerbescheins war er zusätzlich von 2. 6. 2006bis 31. 12. 2006 nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG versi-chert. Im Jahr 2006 erzielte der VersicherteEinkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 28.085,85.Die im Jahr 2006 vorgeschriebenen Sozialversi-cherungsbeiträge betrugen € 785,70.

Die vorläufigen Beitragsgrundlagen für denZeitraum 1. 1. 2006 bis 30. 6. 2006 wurden mit€ 0,– festgesetzt.

Auf Grund eines Antrags des Versichertenwurde neben dem Bestehen der Pflichtversiche-rung auch über die Beitragsgrundlagen und dieNachentrichtung von Beiträgen abgesprochen.

ÜDamit die Summe der monatlichen Beitrags-

grundlagen nach dem GSVG unter Berücksichti-gung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG dieSumme der monatlichen Höchstbeitragsgrundla-gen nicht überschreitet, wurde die monatlicheBeitragsgrundlage nach dem GSVG im Zeitraum1. 1. 2006 bis 30. 6. 2006 entsprechend gekürztund mit € 1.439,98 festgesetzt. Unter Berücksich-tigung dieser Beitragsgrundlage, der Beitrags-grundlage nach dem GSVG für den Zeitraum1. 7. 2006 bis 31. 12. 2006 iHv monatlich€ 2.405,96 sowie der monatlichen Beitragsgrund-lage nach dem ASVG im Ausmaß von € 4.904,06,kam es zu keiner Überschreitung der Summe dermonatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Jahr2006 iHv € 52.500,–.

Gegen diese Vorgehensweise wendet sich derVersicherte mit der Begründung, dass die Diffe-renzvorschreibung nach dem Wortlaut desGesetzes auf den jeweiligen Kalendermonat undnicht das Kalenderjahr bezogen ist. Der Begriff„Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen“ in§ 35a Abs 1 GSVG (sowie § 35b Abs 1 GSVG) sei soauszulegen, dass die Beitragsgrundlagen ver-schiedener Pflichtversicherungen nur einesMonats zu addieren sind.

Diesem Argument erteilt der VwGH jedocheine Absage. Die vom Versicherten vertreteneAuslegung sei zwar hinsichtlich des Gesetzesteils„Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen“möglich, jedoch nicht bei jenem Gesetzesteil,welcher von der „Summe der monatlichenHöchstbeitragsgrundlagen“ spricht. Würde manfür eine jede Beschäftigung die jeweilige Höchst-beitragsgrundlage eines Kalendermonats addie-ren, so könnte dadurch, dass mehrere pflichtver-sicherte Tätigkeiten vorliegen (die für sichbetrachtet jeweils ein Entgelt unter der Höchst-beitragsgrundlage aufweisen), niemals dieEntgeltsumme die Summe der Höchstbeitrags-grundlagen überschreiten.

Der VwGH führt schließlich aus: „Mit Summeder monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen istdaher die Summe der Höchstbeitragsgrundlagenmehrerer Monate gemeint, nämlich die Summeder Höchstbeitragsgrundlagen der in einemKalenderjahr liegenden Beitragsmonate“.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Ausgaben für freiwillige Beratungsleistungenin der PensionStExp 2013/65. Ein ehemaliger Versicherungsvertreter erhält in seiner Pension Folgeprovisionen. Wenn er durchfreiwillige Beratungsleistungen an seine ehemaligen Kunden seine Folgeprovisionen sichert, kann er laut VwGHangefallene Werbungskosten absetzen.

Clemens Endfellner

er Bf ist ehemaliger Versicherungs-vertreter, der im Jahr 2006 Pensions-

einkünfte und von seinem ehemaligenDienstgeber Folgeprovisionen für die vorder Pensionierung abgeschlossenenVersicherungsverträge bezieht. In seinerArbeitnehmerveranlagung machte erWerbungkosten für die Betreuung seinesehemaligen Kundenstocks geltend, da erohne die umfassende Weiterbetreuungseines Kundenstocks die darauf basieren-den Folgeprovisionen verlieren würde. Esbestehe zwar keine Verpflichtung zurBetreuung der ehemaligen Kunden, aberdurch seine freiwilligen Beratungsleistun-gen verhindere er die Umschreibung vonVersicherungsverträgen auf aktive Mitar-beiter.

DVom FA und UFS Graz wurde der

Werbungskostenabzug verweigert. Ihmstünden die Folgeprovisionen ungeachtetseiner freiwilligen Beratungstätigkeit zu,sodass die Aufwendungen nicht auf dieErzielung von Einnahmen gerichtet seien.Ein pensionierter Versicherungsangestell-ter hat gem § 6 Abs 2 des Kollektivvertragsfür Versicherungsangestellte im Außen-dienst unabhängig von jeder Arbeitsleis-tung und insb ohne Verpflichtung zurWeiterbetreuung ehemaliger KundenAnspruch auf 60% der Folgeprovisionen,sodass zwischen den geltend gemachtenAufwendungen und den Einnahmen(Folgeprovisionen) kein Zusammenhangbestünde.

Der VwGH teilte diese Auffassungnicht. Es kommt nicht darauf an, ob einnachträgliches Handeln pensionierterVersicherungsvertreter für den ehemali-

gen Dienstgeber erwünscht oder möglichist, sondern entscheidend darauf, ob dieBetreuungsleistungen tatsächlicherbracht wurden und in einem Veran-lassungszusammenhang zu den Provi-sionen stehen, insb etwa weil sie zurAufrechterhaltung jener Versicherungs-verträge beigetragen haben, aus denen dieFolgeprovisionen resultierten. Ist dies derFall, führen die einschlägigen Aufwendun-gen zu Werbungskosten, was durchfallbezogene Erhebungen beim ehemaligenDienstgeber noch zu überprüfen sein wird.

• VwGH 23.1.2013, 2009/15/0163• § 16 Abs 1 EStG• Provisionen;

Versicherungsvertreter;Werbungskosten

Steuerrecht – Einkommensteuer

Pauschaler Freibetrag für ein Kfz wegenBehinderung und Kilometergeld absetzbarStExp 2013/67. Laut VwGH sind mit dem pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung nach der VAußergewöhnliche Belastungen nur bestimmte Mehraufwendungen für Fahrten abgegolten. Fahrtkostenaufgrund einer Heilbehandlung können zusätzlich geltend gemacht werden.

Clemens Endfellner

em Mitbeteiligten wurde vom Bundes-amt für Soziales und Behindertenwe-

sen für das Streitjahr ein Grad der Behin-derung von 80% bescheinigt. Der Mitbetei-ligte machte in seiner Arbeitnehmerveran-lagung 2006 unter anderem den pauscha-len Freibetrag für ein Kfz wegen Behinde-rung gem § 3 Abs 1 AußergewöhnlicheBelastungen geltend. Zusätzlich beantrag-te er Fahrtkosten (Kilometergeld), die iZmHeilbehandlungen angefallen waren. VomFA wurden diese Fahrtkosten nichtanerkannt, da sie bereits durch denpauschalen Freibetrag für ein Kfz wegenBehinderung abgedeckt seien.

UFS Klagenfurt und VwGH teilten dieseRechtauffassung nicht. Mit dem pauscha-len Freibetrag für ein Kfz wegen Behinde-rung gem § 3 Abs 1 Außergewöhnliche

DBelastungen werden Mehraufwendungenfür besondere Behindertenvorrichtungenund für den Umstand abgegolten, dass einMassenbeförderungsmittel auf Grund derBehinderung nicht benützt werden kann.Dass durch die Inanspruchnahme diesesFreibetrags alle Mehraufwendungen fürFahrten mit diesem Kfz abgegolten sind,ist aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 nichtableitbar. Es ist somit nicht rechtswidrig,wenn die bel Beh [der UFS] im angefochte-nen Bescheid davon ausgegangen ist, dassdurch den Freibetrag nur jener Mehrauf-wand abgedeckt wird, der Menschen mitBehinderung durch die nicht beruflicheMehrbenützung – also sämtliche Privat-fahrten – des Pkw gegenüber gesundenAbgabepflichtigen entsteht. Geht mandavon aus, dass durch den Freibetrag nurjener Mehraufwand abgedeckt ist, dereinem Behinderten für gewöhnlich ent-

steht, weil er infolge seiner Behinderungkein Massenverkehrsmittel benützenkann, stellen die iZm einer Heilbehand-lung stehenden Fahrtkosten eine zusätzli-che außergewöhnliche Belastung dar.Diese Fahrtkosten sind gem § 4 Außerge-wöhnliche Belastungen als Kosten derHeilbehandlung im nachgewiesenenAusmaß zu berücksichtigen, da zu denKosten der Heilbehandlung auch Fahrt-kosten zählen.

• VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094• § 35 EStG• Behinderung;

Freibetrag;Kilometergeld

KW92013

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Page 9: SteuerExpress E-Paper KW 9/2013

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

VwGH zum Beginn derMindestkörperschaftsteuerpflichtStExp 2013/69. Nach Ansicht des VwGH entsteht die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit erstmaligem nachaußen In-Erscheinung-Treten der juristischen Person. Darunter fällt bereits die Eröffnung eines Bankkontos, dasder Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist.

Jakob Mayer

SachverhaltDie Bw-GmbH ist seit 1980 im Firmenbucheingetragen. Das FA schrieb der Gesell-schaft für die Jahre 2003 bis 2007 Min-dest-KSt mit der Begründung vor, dass sieim Inland ihre Geschäftsleitung oder ihrenSitz habe, sowie nach außen hin in Er-scheinung getreten sei. Aus der Vorhalts-beantwortung, einem Schreiben und denim Firmenbuch eingereichten Daten derBilanz geht hervor, dass die Bw-GmbHüber ein Bankkonto, Bankguthaben undVorräte verfüge, Vorschüsse für künftigeLeistungen erbracht habe und Verbind-lichkeiten aufweise.

Als Einwand wurde von der Bw-GmbHeingebracht, dass sie lediglich einen„Mantel“ ohne jegliche Geschäftstätigkeitdarstelle. Sie verfüge über keine Gewerbe-

berechtigung und habe daher keineGeschäftstätigkeit entwickelt bzw Ein-künfte lukriert. Weiters wurde von Seitender Bw-GmbH vorgebracht, dass dieMindest-KSt im Ergebnis eine Register-steuer sei, die gegen die EG-Richtliniebetreffend die indirekten Steuern auf dieAnsammlung von Kapital verstoße.

Entscheidung des VwGHDer VwGH stellte fest, dass die Mindest-körperschaftsteuerpflicht mit dem Tag desEintretens der unbeschränkten Steuer-pflicht beginnt. Bei juristischen Personenbeginnt die Steuerpflicht, wenn dieRechtsgrundlage „festgestellt“ ist unddie juristische Person erstmalig nachaußen in Erscheinung tritt. Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nachaußen hin erkennbare Tätigkeit. Darunterfällt beispielsweise bereits die Eröffnung

eines Bankkontos, das der Einzahlung desStammkapitals zu dienen bestimmt ist (vglVwGH 4. 3. 1987, 84/13/0239).

Von einem Verstoß gegen die RL69/335/EWG ist nach Ansicht des VwGHmit Verweis auf EuGH 18. 1. 2001,C-113/99, Schmid, ebenfalls nicht auszu-gehen.

Aus diesen Gründe war die Beschwerdeals unbegründet abzuweisen.

• VwGH 22.11.2012, 2012/15/0138• § 4 Abs 1 KStG;

§ 24 Abs 4 KStG• Mantelgesellschaft;

Mindestkörperschaftsteuer

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Verkehrsabsetzbetrag für beschränktSteuerpflichtigeStExp 2013/71. Der UFS Salzburg hat sich mit dem Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag für beschränktsteuerpflichtige Arbeitnehmer auseinandergesetzt und schließt den Absatz von Absetzbeträgen generell aus,wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorliegt.

Gabriele Hemm

SachverhaltEin in Österreich tätiger Gf einer deut-schen Gesellschaft erzielt aufgrund seinerTätigkeit Einkünfte aus unselbständigerArbeit. Es erfolgt kein LSt-Abzug, da dieEinkünfte in Deutschland ausbezahltwerden. Das FA versagte die Zuerkennungdes Verkehrsabsetzbetrags (VAB), da sich§ 102 Abs 3 EStG nur auf § 33 Abs 1 EStGbezieht und die Gewährung von Absetzbe-trägen ausschließlich auf den Lohnsteuer-abzug abstellt. Den LStR 2002 Rz 1241 istzu entnehmen, dass auch beschränkt StPfl,die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlie-gen, der VAB zusteht.

Entscheidung des UFS SalzburgFür den UFS ist zur Beurteilung derRechtsfrage § 102 Abs 3 EStG relevant.

Nach dem UFS wird die Steuer für be-schränkt StPfl ausschließlich nach § 33Abs 1 EStG berechnet. Da kein Steuerab-zug vom Arbeitslohn vorliegt, scheidetder Ansatz von Absetzbeträgen generellaus.

Der UFS verweist in seiner Entschei-dung auf die Lehre (Ludwig in Doralt,EStG § 102 Tz 42, Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar § 102 Tz 4) undVerwaltungspraxis, die den ersten Satz des§ 102 Abs 3 EStG übereinstimmenddahingehend auslegt, dass die ESt nachTarif zu berechnen ist und die Absetzbe-träge grundsätzlich nicht zustehen.

Für den UFS ist die Anspruchsvoraus-setzung des § 33 Abs 5 Z 1 EStG im vorlie-genden Fall nicht gegeben: „Bei Einkünf-ten aus einem bestehenden Dienstverhält-nis stehen folgende Absetzbeträge (Ver-kehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerab-

setzbetrag) zu, wenn die Einkünfte demLohnsteuerabzug unterliegen.“

Abschließende AnmerkungDie vom UFS Salzburg zitierte Anspruchs-voraussetzung (Lohnsteuerabzug) des § 33Abs 5 Z 1 EStG (VAB) ist im Gesetzestextaber nur beim Arbeitnehmerabsetzbetrag(Z 2) zu finden.

• UFS Salzburg 19.9.2012, RV/0182-S/12• § 1 Abs 3 EStG;

§ 33 EStG;§ 102 Abs 3 EStG

• beschränkte Steuerpflicht;Verkehrsabsetzbetrag

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