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1 Steuertipps Leitfaden zur Einkommenssteuererklärung für junge GdP-Mitglieder

Steuertipps - gdp.de€¦ · 3 Vorwort Inhalt I. Allgemeines II. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / aus dem Dienstverhältnis (ANLAGE N) III. Sonderausgaben

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SteuertippsLeitfaden zur Einkommenssteuererklärung für junge GdP-Mitglieder

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VorwortLiebe Kolleginnen!

Liebe Kollegen!

Unser Beruf bringt Besonderheiten mit sich, die es gilt in der jährlichen Einkommen-

steuererklärung zu berücksichtigen. Gerade am Anfang stellt sich für viele Kolleginnen

und Kollegen die Frage, wie man sich selber durch das umfangreiche Steuerrecht durch-

kämpfen kann und Geld spart.

Die vorliegende Steuerbroschüre dient als Leitfaden zur Einkommensteuererklärung

und zeigt jungen Kolleginnen und Kollegen die relevanten Steuervorteile im Überblick.

Sie hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern verweist auf viele Tipps mit denen

man bares Geld einsparen kann.

Die JUNGE GRUPPE der GdP NRW wünscht Euch nicht nur bei der Steuererklärung, son-

dern vorwiegend im Studium, wie auch im Dienst viel Erfolg!

Mit kollegialen Grüßen

Dennis R. GrindelLandesjugendvorsitzenderGewerkschaft der Polizei NRW

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Vorwort

Inhalt

I. Allgemeines

II. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / aus dem Dienstverhältnis (ANLAGE N)

III. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

IV. Tarifermäßigungen

V. Musterfall einer Einkommensteuererklärung

Allgemeine Informationen 4Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens 5

Allgemeine Informationen / Berufstypische Werbungskosten 61. Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte (Zeilen 31 - 40 ANLAGE N) 72. Reisekosten (Zeilen 50 - 56 ANLAGE N) 8 •Fahrtkosten •Verpflegungsmehraufwand3. Doppelte Haushaltsführung (Zeilen 61 - 79 ANLAGE N) 94. Sonstige Aufwendungen (Zeilen 41 - 49 ANLAGE N) 10 •Arbeitsmittel •Reinigungskosten •Umzugskosten •HäuslichesArbeitszimmer

Allgemeine Informationen 121. Mantelbogen (Hauptformular) 12 •Spenden •Krankheitskosten2. Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen (Anlage Vorsorgeaufwand) 133. Altersvorsorgeaufwendungen / Riester-Vertrag (Anlage AV) 134. Kinder (Anlage Kind) 14 •Kinderbetreuungskosten •Schulgeldzahlung •Kranken-undPflegeversicherungdesKindes •EntlastungsbetragfürAlleinerziehende •BesondererAusbildungsfreibetrag

Allgemeine Informationen 15

Beispielhafte Berechnung der Einkommensteuer 16

Diese Informationsbroschüre unterliegt dem Urheberrecht, so dass jede Art der Weitergabe, insbesondere der Nachdruck, Fertigung von Kopien, die Übertragung auf andere Medien, das Verbreiten über Internet und so weiter, ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

Für eventuelle Nachteile oder Schäden, die aus dieser Steuer broschüre entstehen können, übernimmt weder die GdP noch der Herausgeber eine Haftung

Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren auf dem Rechtsstand von Januar 2013.

§

©

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I. Allgemeines

Mit dieser kompakten Darstellung erhalten Sie einen ersten Überblick über wesentliche Aspekte der Einkommensteuererklärung für junge Polizistinnen und Polizisten. Die darge-stellten Punkte sind nicht abschließend und erheben somit keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und basieren auf dem Rechtsstand Januar 2013. In Zweifelsfällen sollte daher fachkun-diger Rat über einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater eingeholt werden. Die Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk NRW, ist rechtlich zu solchen Auskünften nicht befugt und personell darauf auch nicht vorbereitet.

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben. Ist diese Frist auf-grund besonderer Umstände nicht einzuhalten, sollte rechtzeitig vorab eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dies kann schriftlich erfolgen; ein kurzer Anruf beim/beiderzuständigenSachbearbeiter(in)genügtaberauchhäufig.DieTelefonnummerfindenSieaufIhremletztenSteuerbescheidzusammenmitIhrerSteuernummerundIdentifikationsnummer.Fallsnoch kein Steuerbescheid vorliegt, ist vorab das zuständige Finanzamt zu ermitteln. Entscheidend hierfür ist in der Regel der Wohnsitz. Mittels entsprechender Serviceangebote im Internet (https://ias.fin-nrw.de/ddvs/auskunft.faces)oderdurcheinenAnrufbeimnächstenFinanzamtlässtsich das für Sie zuständige Finanzamt problemlos ermitteln.

FürBerufsanfängerbestehtinvielenFällenkeineAbgabepflicht(!)fürdieEinkommensteuererklä-rung – sie sollten gleichwohl eine Steuererklärung einreichen, wenn bei der monatlichen Gehalts-abrechnungLohnsteuereinbehaltenwurde.SteuerveranlagungenführenhäufigzuSteuererstat-tungen, welche bei Nichteinreichung einer Erklärung verloren gehen. Die freiwillige Einreichung einer Einkommensteuererklärung (sog. Antragsveranlagung) ist allerdings nur binnen 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

Die Steuererklärung kann derzeit (noch) schriftlich eingereicht werden – die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder als Download unter www.bundesfinanzministerium.de.AlternativbestehtdieMöglichkeiteinerelektronischenAbgabeüberdasElster-Portal–DetailshierzufindenSieunterwww.elster.de.Der Umfang der Steuererklärung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen (ledig, verheira-tet, ohne/mit Kindern) und den verschiedenen Einkunftsarten. Ehegatten können, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, die regelmäßig vorteilhafte Zusammenveranlagung wählen. In diesem Fall sind in einer Erklärung alle relevanten Angaben beider Ehegatten aufzunehmen.

Von den insgesamt möglichen 7 Einkunftsarten beschränkt sich diese Darstellung auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Angestellter, Beamter etc.

Daneben können weitere Einkünfte aus:

1. selbständiger Arbeit2. Gewerbebetrieb3. Land- und Forstwirtschaft4. Vermietung und Verpachtung5. Kapitalvermögen 6. sonstige Einkünfte

zu erklären sein. Insbesondere bei Vorliegen von Einkünften aus den Nrn. 1-4 empfehlen wir, fachkundige Unterstützung einzuholen.

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Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

Zum besseren Verständnis der Einkommensteuerveranlagung ist nachfolgend ein stark vereinfachtes Berechnungsschema aufgeführt, welches zugleich das maßgebliche Steuerformular für die erforderlichen Angaben bezeichnet:

(Einzutragen in)Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Anlage N(Bruttoarbeitslohn gemäß Lohnsteuerbescheinigung) abzgl. Pauschbetrag 1.000 € oder höhere Werbungskosten, z.B. •FahrtkostenWohnung–Dienststelle•Reisekosten•etc.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ggf. weitere Einkünfte Nrn. 1 - 6

Summe der Einkünfte (1-7) abzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anlage Kindabzgl. Verlustabzug nach § 10d EStG Mantelbogen

abzgl. Sonderausgaben, z.B. •Kranken-/Pflegeversicherungetc. Anlage Vorsorgeaufwand•Kirchensteuer,Spenden Mantelbogen•Kinderbetreuungskosten Anlage Kind•BeiträgezueinemRiestervertrag Anlage AV abzgl. außergewöhnliche Belastungen, z.B. Mantelbogen•Krankheitskosten•AngabenzuBehinderungen•bestimmteUnterhaltszahlungenetc. abzgl. Kinderfreibetrag*) zu versteuerndes Einkommen

*) Wenn das erhaltene Kindergeld (Angabe Anlage Kind, Zeile 6) höher ist, als die mögliche Ersparnis durch Abzug des Kinder-

freibetrages/Betreuungsfreibetrages verbleibt es beim Kindergeld (Günstigerprüfung – erfolgt von Amts wegen)

Einkommensteuer entsteht erst beim Überschreiten des Grundfreibetrages von 8.004 € bei Allein-stehenden bzw. 16.008 € bei zusammenveranlagten Ehegatten.

I. Allgemeines

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II. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / aus dem Dienstverhältnis

(ANLAGE N) BeiderErmittlungdersteuerpflichtigenEinkünftewerdendieentstandenenWerbungskostenvonden Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) subtrahiert. Der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung wird dem Finanzamt durch die abrechnende Stelle elektronisch übermittelt, so dass Differenzen zwischen Steuererklärung und Datenübermittlung regelmäßig beanstandet werden.

Neben dem Bruttoarbeitslohn (Zeile 6 ANLAGE N) sind Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre gesondert zu erfassen (Zeile 17 ANLAGE N), da diese begünstigt besteuert werden. Steuer-freie Lohn- / Entgeltersatzleistungen (z.B. Mutterschafts-, Kranken-, Elterngeld) sind zu erklären (Zeile 27 ff. ANLAGE N bzw. Zeile 94 Mantelbogen), da diese für die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes mitentscheidend sind (sog. Progressionsvorbehalt). In den Zeilen 7 – 10 werden die Steuerabzugsbeträge lt. Lohnsteuerbescheinigung erfasst.

Berufstypische WerbungskostenBeginnend ab den Zeilen 31 ff. der ANLAGE N sind die Werbungskosten zu erklären. Unter Wer-bungskosten fallen ganz allgemein alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung derEinnahmen,kurzumalleAufwendungenmiteinemBezugzurberuflichenTätigkeit.Eskönnennur die Ausgaben eines Jahres als Werbungskosten geltend gemacht werden (Abflussprinzip). Die nachfolgende(nichtabschließende)Auflistungbeinhaltetwichtige/häufigvorkommendeWer-bungskosten:

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Berufstypische Werbungskost

en:

1. Fahrtkosten Wohnung –

Arbeitsstätte

2. Reisekosten

3. Doppelte Haushaltsführung

4. Sonstige Aufwendunge

n

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Für die tägliche Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte / Dienststelle kann je Entfernungskilometer (= einfache Strecke) 0,30 € angesetzt werden. Maßgebend hierbei ist die kürzeste bzw. verkehrs-günstigste Strecke ! Ohne gesonderten Nachweis werden 230 Tage bei einer 5-Tage-Woche und 280 Tage bei einer 6-Tage-Woche regelmäßig anerkannt. Die so ermittelten Kosten sind begrenzt auf jährlich 4.500 € – die Begrenzung gilt allerdings nicht im Falle der Nutzung eines PKW. Die Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft können gleichsam die Pauschale bis zur Höchstgrenze geltend machen. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrmitteln können die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden, falls diese die pauschalen Kosten (0,30 € / km) übersteigen.

Die vorgenannten Ausführungen zu den Fahrtkosten gelten nur für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeits-stätte innehaben – von einer solchen ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienst-rechtlichen Festlegungen

• einerbetrieblichenEinrichtungdesArbeitgebersdauerhaftzugeordnetistoder• ineinerbetrieblichenEinrichtungdesArbeitgebersarbeitstäglich,jeArbeitswocheeinenvollen Arbeitstag oder mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

SonstigeberuflichveranlassteFahrtensindimRahmenderReiskostenzuerklären.

1. Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte(Zeilen 31 - 40 ANLAGE N)

2 ANLAGE N

Beispiel:

Polizeibeamtin M.H. fährt mit ihrem

eigenen PKW zusammen mit Ihrer

Nachbarin an durchschnittlich 5 Tagen

je Woche zur 70 km entfernten Dienst-

stelle. Sie kann in ihrer Einkommen-

steuererklärung (230 x 70 x 0,3 €) =

4.830 € als Fahrtkosten geltend

machen. Ihre Nachbarin kann ebenfalls

die Pauschale geltend machen – hier

allerdings begrenzt auf max. 4.500

€. Sollte die Fahrt mit öffentlichen

Verkehrsmitteln erfolgen, welche den

Betrag von 4.500€ übersteigen, wären

diese durch Belege nachzuweisen.

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II. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / aus dem Dienstverhältnis

2. Reisekosten (Zeilen 50 - 56 ANLAGE N)

HierzugehörenFahrtenzuDienststellen,dienichtalsregelmäßigeArbeitsstättezuqualifizierensind (s.o.) sowie Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Schulen, Einsätzen etc. Somit umfassen die Reisekosten folgende Aufwendungen:

• Fahrtkosten• Verpflegungsmehraufwendungen• Übernachtungskosten• Reisenebenkosten

Fahrtkosten: Bei Dienstreisen mit eigenem PKW werden je gefahrener Kilometer 0,30 € anerkannt. Bei Fahrgemeinschaften erhöht sich die Pauschale um 0,02 € / km je Mitfahrer. Für Fahrten mit dem Motorrad beträgt die Pauschale derzeit 0,13 €. Die Daten der Dienstreise sollten mit Datum, Reiseziel und -zweck, gefahrene Kilometer und bei wechselnden Fahrzeugen unter Angabe des Kennzeichens schriftlich dokumentiert werden. Kosten öffentlicher Verkehrsmittel sind durch Belege nachzuweisen.

Verpflegungsmehraufwand: Bei einer auswärtigen Tätigkeit im Inland können folgende Pauschalen je Kalendertag als Werbungskosten abgezogen werden:

• 24Stunden 24,00€• 14–24Stunden 12,00€• 8–14Stunden 6,00€

Maßgebend ist Abwesenheit von der Wohnung bzw. regelmäßigen Arbeitsstätte. Erstattungen des Dienstherrn sind von den so ermittelten Werbungskosten abzuziehen. Für Auslandsreisen gelten andere Pauschalen.

Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (z.B. Parkgebühren, Telekommunikationsaufwen-dungen etc.) sind grds. einzeln nachzuweisen.

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Beispiel:

Polizeibeamtin M.H. fährt mit ih

rem ei-

genen PKW zur 70 km entfernten Polizei-

schule, um dort an einem Tageslehrgang

teilzunehmen. Sie verlässt hierzu ihren

Wohnort um 07:00 Uhr und kehrt gegen

19:00 Uhr zurück:

Fahrtkosten (140 km x 0,30 €) 42 €

Verpflegungsmehraufwand 6 €

abzgl. Erstattung Arbeitgeber 0 €

6 €

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Dabei fährt sie jeweils am Sonntag

gegen 20:00 Uhr zum Zweitwohnsitz und

tritt freitags gegen 16:00 Uhr die Rück-

fahrt zum Hauptwohnsitz an. Sie kann

insgesamt folgende Aufwendungen für

die doppelte Haushaltsführung im Jahr

2011 geltend machen:

- Miete warm (12 x 450 €) 5.400 €

- Courtage, Mobiliar bis 410 € 3.300 €

- Fahrtkosten (47 x 250 x 0,30 €) 3.525 €

- Verpflegungsmehraufwand

(13 Wochen: 52 * 24 + 13 * 12) 1.404 €

13.629 €

IstdieEntfernungzwischenArbeitsstätteundWohnortfürtäglicheFahrtenzugroß,wirdhäufigeinzweiter Hausstand in der Nähe des Arbeitsplatzes eingerichtet. Unter dem Aspekt der doppelten HaushaltsführungwerdendieMehraufwendungensteuerlicherfasst,dieaufgrunddiesesberuflichveranlassten, zweiten Haushalts entstehen. Hierunter fallen

• notwendigeAufwendungenderZweitwohnung(Miete,Nebenkostenetc.)beimax. Wohnungsgröße von 60 qm und ortsüblicher Durchschnittsmiete• angemesseneKostenderEinrichtung(beiAnschaffungskosten > 410 € sind diese über die Nutzungsdauer zu verteilen)

Kosten der doppelten Haushaltsführung werden nur anerkannt, wenn am Wohnort ein eigener Hausstand unterhalten wird. Ein Zimmer im Haus(halt) der Eltern gilt – auch bei Kostenbe-teiligung – nicht als eigener Hausstand.

Im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung können zudem insbesondere geltend gemacht werden:

• Verpflegungsmehraufwendungen(fürmax.3Monate)• Fahrtkosten(0,30€jeEntfernungskilometerfürHin-undRückfahrtbeiBegründung/Beendigung der doppelten Haushaltsführung sowie für die wöchentliche Heimfahrt mit eigenem PKW)• tatsächliche(nachgewiesene)Umzugskosten

Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung fallen regelmäßig erhebliche Werbungskosten an. Insbesondere in Zweifelsfällen ist daher fachlicher Rat empfehlenswert.

3. Doppelte Haushaltsführung (Zeilen 61 - 79 ANLAGE N)

2 ANLAGE N

61

Beispiel:

Polizeibeamtin M.H. wird zum 1.1.11 für die Dauer

von 2 Jahren an eine neue Dienststelle versetzt. Die

Entfernung zu ihrem jetzigen Wohnort, an welchem

sie einen eigenen Hausstand unterhält, beträgt 250

km. Aus diesem Grund mietet M.H. am Ort (in der

Nähe) der neuen Dienststelle eine Wohnung mit

55 qm für eine Warmmiete von 450 €/Monat. Im

Zusammenhang mit der Anmietung musste sie eine

Maklercourtage von 800 € bezahlen. Die Ausgaben

für das notwendige Mobiliar der Wohnung betrugen

2.500 €. M.H. pendelt mit ihrem PKW im Jahr 2011

jede Woche zwischen Hauptwohnsitz und Zweit-

wohnsitz (46 Wochen, Urlaub ausgenommen).

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Beispiel:

Die Polizeibeamtin M.H. wäscht in

ihrem 1-Personen-Haushalt durch-

schnittlich je Woche 4 kg Buntwäsche

mit der eigenen Waschmaschine, die

anschließend noch gebügelt wird.

Hinzu kommen je Woche 1 kg Koch-

wäsche. Bei 6 Wochen Jahresurlaub

können insgesamt für 46 Wochen

die Pauschalen als Reinigungskosten

erklärt werden.

II. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / aus dem Dienstverhältnis

4. Sonstige Aufwendungen (Zeilen 41 - 49 ANLAGE N)

Hierunter fallen z.B.:

• Arbeitsmittel (Berufskleidung, Fachliteratur etc.) – jeweils Einzelnachweis durch Belege oder pauschal 110 €• Kosten für die Reinigung der Berufskleidung• Umzugskosten• Kontoführungsgebühren, (pauschal 16 €)• Fortbildungskosten• berufliche Versicherungen (z.B. Unfall-, Haftpflichtversicherung)• Bewerbungskosten• Gewerkschaftsbeiträge• Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (bis 1.250 €)

Arbeitsmittel: Anschaffungs- und Instandhaltungskosten für typische Berufskleidung, Fachbücher und –zeitschriften, Gesetzestexte, Computer, Drucker etc. Bei Anschaffungskosten > 410 € sind diese über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (z.B. Computer u.ä. 3 Jahre). Ohne Nachweis/GlaubhaftmachungeineshöherenberuflichenAnteils,wirdbeiComputernu.ä.einberuflicherAnteilvon50%angenommen.

Reinigungskosten: In Betracht kommen durch Belege nachgewiesene Kosten der Reinigung oder der Ansatz pauschaler Kosten, wenn die Dienstkleidung mit der eigenen Waschmaschine gereinigt wird. Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich keine bundeseinheitlichen Pauschalen festgelegt. Vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. wurden Pauschalen ermittelt, die in der Regel steuer-lich anerkannt werden:

Anzahl Personen/Haushalt 1 - P 2 - P 3 - P 4 - P

Waschen: Kochwäsche, 90 Grad 0,77 €/kg 0,50 €/kg 0,43 €/kg 0,37 €/kg

Waschen: Buntwäsche, 60 Grad 0,76 €/kg 0,48 €/kg 0,41 €/kg 0,35 €/kg

Waschen: Pflegeleicht 0,88€/kg 0,60€/kg 0,53€/kg 0,47€/kg

Trocknen: Ablufttrockner 0,41 €/kg 0,26 €/kg 0,23 €/kg 0,19 €/kg

Trocknen: Kondensationstrockner 0,55 €/kg 0,34 €/kg 0,29 €/kg 0,24 €/kg

Bügeln: Dampfbügeleisen 0,07 €/kg 0,05 €/kg 0,05 €/kg 0,05 €/kg

Umzugskosten:BeieinemberuflichveranlasstenWohnungswechselsinddietatsächlichenUm-zugskosten bis zur Höhe der Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ohne Weiteres als Werbungskosten abzugsfähig. Übersteigen die nachgewiesenen Kosten die Pauschalen, wird einemöglicheprivate(Mit-)Veranlassungüberprüft.EinberuflicherbedingterUmzugkommtinsbe-sondere in Betracht bei/aus

• AnlassdererstmaligenAufnahmeeinerberuflichenTätigkeit,WechseldesArbeitgebers oder einer Versetzung• Bezug/RäumungeinerDienstwohnung• erheblicherVerkürzungderArbeitszeit,ggf.auchinVerbindungmiteinemArbeitsplatzwechsel etc., (Einzelfallentscheidung – Richtgröße ca. 1 Std. täglich)

Als Umzugskosten können die Aufwendungen für die Spedition, Maklercourtage, Fahrtkosten, Mietentschädigung, doppelter Mietaufwand etc. angesetzt werden. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach dem BUKG beträgt für Verheiratete 1.283 € und für Ledige 641 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person um 283 €.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können zusätzlich mit 1.617 € veranschlagt werden.

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Häusliches Arbeitszimmer: Die Kosten eines sog. häuslichen Arbeitszimmers können als Werbungskosten nur dann bis zur Höhe von jährlich 1.250 € erklärt werden, wenn für die dort zu verrichtende Tätigkeit kein Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber / Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird. Im Regelfall scheidet der Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des Vorliegens eines anderen Arbeitsplatzes daher aus. Ein Werbungskostenabzug könnte möglich sein, wenn z. B. im Rahmen einer längerfristigen Fortbildung (hierzu zählt auch ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) ein Arbeitszimmer erforderlich ist und ein betrieblicher (anderer) Arbeitsplatz hierfür nicht zur Verfügung steht. Der erforderliche Nachweis kann durch eine ent-sprechende Bescheinigung des Arbeitgebers / Dienstherrn erbracht werden.

Arbeitsmittel (s.o.) wie Schreibtisch, -stuhl, Computer etc. können in jedem Fall, also auch wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers nicht vorliegen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Telekommunikationsaufwendungen können Werbungskosten sein, müssen aber glaubhaft gemacht werden. Neben einem Einzelverbindungsnachweis besteht die Möglichkeit,innerhalbeinesrepräsentativenZeitraumsvondreiMonatendenberuflichenAnteilzuermitteln und diesen dem gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen. Aus Vereinfachungs-gründen werden ohne Nachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 € monat-lichalsWerbungskostenanerkannt,wennberuflicheTelefonatetypischerweisenotwendigsind.

Die Rechtslage zum häuslichen Arbeitszimmer ist im Detail recht kompliziert. Folgendes, stark vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Berechnung der anteiligen Werbungskosten:

2 ANLAGE N

Beispiel:Im Rahmen ihrer 3-jährigen Ausbildung

zur Polizeikommissarin absolviert M.H.

einen Bachelor-Studiengang. Klausurvor-

bereitungen etc. erfolgen zu wesentlichen

Teilen in einem 15 qm großen Zimmer einer

insgesamt 75 qm großen, angemieteten

Wohnung. Mieterin der Wohnung ist Polizei-

kommissaranwärterin M.H. Ein Arbeitsplatz

für die Arbeiten im Zusammenhang mit

dem Studium wird seitens des Dienst-

herrn nachweislich nicht zur Verfügung

gestellt.

Folgende Ausgaben fallen an:

- Warmmiete 500 € / Monat

- Hausratversicherung p.a. 150 €

- allgemeine Reparaturen 200 €

Die jährlichen Ausgaben betragen 6.350 €.

Die anteiligen Ausgaben für das Arbeits-

zimmer betragen (15/75 * 6.350 €) = 1.270 €;

abzugsfähig sind jedoch max. 1.250 €

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III. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

1. Mantelbogen (Hauptformular)

HiersindzunächstdiepersönlichenDaten,wiez.B.SteuernummerundIdentifikationsnummer,Name, Adresse, Religionszugehörigkeit, Familienstand, Berufsbezeichnung und Bankverbindung zu erfassen - bei Ehegatten natürlich auch die Angaben zum Ehegatten und die gewünschte Veran-lagungsform (meist Zusammenveranlagung).

Ab Zeile 40 werden einige Sonderausgaben erfasst – hierzu gehören u.a.:• Unterhaltszahlungen(hiernichtweitervertieft)• Kirchensteuer(ausderLohnsteuerbescheinigungsowieausSteuerabrechnungen der Vorjahre oder sonstigen Steuervorauszahlungen)• Spenden• Berufsausbildungskosten(bis6.000€p.a.)

Spenden und (stark eingeschränkt) Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige, kirchliche oder sonstige, spendenempfangsberechtigte Einrichtungen können gegen Vorlage einer entsprechenden Beschei-nigung als Sonderausgabe abgezogen werden. Unter anderem die Mitgliedsbeiträge an Sportver-eine sind nicht abzugsfähig. Eine Bescheinigung ist bei Barspenden in Katastrophenfällen sowie bei Spenden bis max. 200 € unter weiteren Voraussetzungen nicht erforderlich. Hier ist der Bareinzah-lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes ausreichend.

Ab Zeile 61 werden die außergewöhnlichen Belastungen erklärt, z.B.:• AngabenzuBehinderungen(hiernichtweitervertieft)• Unterhaltszahlungen(hiernichtweitervertieft)• Krankheitskosten

Krankheitskosten mindern im Rahmen einer sog. zumutbaren Eigenbelastung das Einkommen. Die Schwelle, ab der sich Krankheitskosten einkommensmindernd auswirken ist abhängig von Familienstand und Einkommenshöhe.

Beispiel:Die ledige Polizeikommissarin M.H.

bezieht ein steuerpflichtiges Brutto-

Jahresgehalt von 25.000 €. Nach Ab-

zug der Werbungskosten in Höhe von

1.380 € ergibt sich ein Gesamtbetrag

der Einkünfte von 23.620 €. Im Jahr

2011 fielen insgesamt Krankheits-

kosten in Höhe von 4.000 Euro an,

von denen 2.500 € durch die Kran-

kenversicherung erstattet wurden.

Krankheitskosten 4.000 €

abzgl. Erstattung 2.500 €

verbleiben 1.500 €

abzgl. zumutbare Eigenbelastung

(6% v. 23.620 €) 1.417 €

Summe außergewöhnliche

Belastung 83 €

Bei der klassischen Arbeitnehmerveranlagung ist mit der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der häufig schwierigste Teil der Steuererklärung geschafft! Zur Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Rechengröße – das zu versteuernde Einkommen – hat der Steuergesetzgeber unter den Begriffen ‚Sonderausgaben’ und ‚außergewöhnlichen Belastungen’ bestimmte private Ausgaben zum Abzug zugelassen. Wie auch die Werbungskosten, können nur die Ausgaben eines Jahres geltend gemacht werden (Abflussprinzip) – für welches Kalenderjahr die Zahlung getätigt wurde, ist unmaßgeblich. Die erforderlichen Angaben erfolgen im Mantelbogen, der Anlage Vorsorgeaufwand sowie der Anlage AV und ggf. über die Anlage Kind.

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Die Vorsorgeaufwendungen stellen dem Grunde nach die bedeutsamste Gruppe der Sonder-ausgaben dar – in nahezu jeder Steuererklärung sind hier Angaben erforderlich! Den Kern bilden seit dem Jahr 2010 die Beiträge zur Altersvorsorge und Kranken- / Pflegeversiche-rung. Nachfolgend sind nur auszugsweise die aus unserer Sicht wichtigsten Positionen für junge Polizistinnen und Polizisten dargestellt.

• Beiträgezusog.„Rürup-Renten“alsprivateAltersvorsorge–Zeile 7; Erklärung der geleisteten Beiträge gemäß Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft•BeiträgezurprivatenKranken-/PflegeversicherunggemäßBescheinigungderVersicherungsge- sellschaft. Die Bescheinigung enthält in jedem Fall den steuerlich unbegrenzt abzugsfähigen

Betrag zur sog. Basisabsicherung. Diese Beiträge sind in den Zeilen 31, 32 einzutragen. Der darüber hinaus gezahlte Beitrag wird gesondert in Zeile 35 erfasst.•FüranderePersonenalsVersicherungsnehmerübernommeneKranken-undPflegever- sicherungsbeiträge können ebenfalls geltend gemacht werden (Zeilen 40 ff.)•SonstigeVorsorgeaufwendungenabZeile 46, z.B.Haftpflicht-,Rentenversicherungen.

Die staatliche Förderung eines kapitalgedeckten, privaten Altersvorsorgevermögens (Riester Rente) erfolgt unter weiteren Voraussetzungen durch die Zahlung von Zulagen

• Grundzulage 154€• Kinderzulagebis 300€

oder durch Gewährung eines Sonderausgabenabzuges im Rahmen der Einkommensteuerveranla-gung bis zu max. 2.100 €, wenn die hierdurch erzielte Steuervergünstigung höher als die Zulage ist (Günstigerprüfung durch das Finanzamt). Hierfür sind in der Anlage AV anzugeben:

• Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer• AngabenzumVertragundAnbietergemäßBescheinigung• BeitragspflichtigeEinnahmen/BesoldungdesVorjahres• AngabenzuKindern

2. Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen (Anlage Vorsorgeaufwand)

3. Altersvorsorgeaufwendungen / Riester-Vertrag (Anlage AV)

3 Anlage AV (Altersvorsorgeaufwendungen)

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Kinder werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Einkommens-besteuerung berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Berücksichti-gungsdauer bis zum 25. Lebensjahr (in Fällen behinderter Kinder auch darüber hinaus). Ausgangs-punkt ist der sog. Familienleistungsausgleich: Für jedes Kind wird monatlich ein bestimmter Betrag als Kindergeld gezahlt (für das erste und zweite Kind z.B. 184 €) – im Rahmen der Einkommensteu-erveranlagung erfolgt dann ein Vergleich der Kindergeldzahlung mit dem Steuereffekt durch Ansatz eines Kinderfrei- und Betreuungsfreibetrages von 7.008 € je Kind. Ist die Kindergeldzahlung für den Bürger günstiger, verbleibt es dabei – ist der Abzug der Freibeträge vorteilhaft, kommt dieser zumAnsatzunddasKindergelderhöhtdietariflicheEinkommensteuer.MitdemFamilienleistungs-ausgleich sind im Grundsatz die steuerlichen Aspekte, die sich aus der gebotenen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes ergeben, abgegolten.

Durch eine entsprechende Angabe in der Anlage Kind können darüber hinaus geltend gemacht werden:

• Kranken- und Pflegeversicherungskosten des Kindes• Entlastungsbetrag für Alleinerziehende• besonderer Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung (hier nicht weiter vertieft)• Schulgeldzahlungen • Kinderbetreuungskosten

Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes (Zeile 31 ff)DieKostenderBasisabsicherungderKranken-/Pflegeversicherung,dievondenElternfürdasKindbezahlt werden, sind – wie die Kosten der eigenen Basisabsicherung (s. III. 2.) – als Sonderausga-ben unbegrenzt abzugsfähig.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeile 45 ff)Besonderer Abzugsbetrag von jährlich 1.308,00 € für Alleinerziehende

Besonderer Ausbildungsfreibetrag (Zeile 51 ff)Ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 924 € bei volljährigen Kindern, für die ein Anspruch auf Kin-dergeldbzw.–freibetragbesteht,wennsichdieseineinerBerufsausbildungbefindenundauswär-tig untergebracht sind..

Schulgeldzahlung (Zeile 61 ff)Als Sonderausgabe können 30% bis max. 5.000 € je Kind für dessen Besuch einer Schule in freier TrägerschaftodereinerüberwiegendprivatfinanziertenSchuleentrichtet,mitAusnahmedesEntgeltsfürBeherbergung,BetreuungundVerpflegung,angesetztwerden.

Kinderbetreuungskosten (Zeile 67 ff)Es können zwei Drittel der Aufwendungen für Kindergärten, -tagesstätten, Schülerbetreuung etc., bis max. 4.000 € je Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei behinderten Kindern abweichend!), als Sonderausgaben abgesetzt werden. Ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbe-tätigungen. Die Ausgaben müssen durch eine Rechnung/Bescheinigung nachgewiesen werden und unbar durch Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgen.

III. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

4. Kinder (Anlage Kind)

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Hierunter fallen die Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäfti-gungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (z.B. Hand-werkerleistungen). Im Gegensatz zu den vorgenannten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mindern diese nicht die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung derEinkommensteuer,sondernermöglicheneinendirektenAbzugvondertariflichenEinkommen-steuer.

Im Einzelnen werden auf diese Weise gefördert:

Sachverhalt Förderung

haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis 20% der Aufwendungen,als geringfügige Beschäftigung max. 510 €

sonstige haushaltsnahe Beschäftigungs- 20% der Aufwendungen,verhältnisse und Dienstleistungen, die nicht max. 4.000 €Handwerkerleistungensind(z.B.zurPflege-undBetreuung)

Handwerkerleistungen (Lohnanteil) für Renovierungs-, 20% der Aufwendungen, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen max. 1.200 €

Die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können z.B. für die Zuberei-tungvonMahlzeitenimHaushalt,dieReinigungderWohnungdesSteuerpflichtigen,dieGarten-pflegeunddiePflege,VersorgungundBetreuungvonKindernsowievonkranken,altenoderpflegebedürftigenPersonenentstehen.DieErteilungvonUnterricht(z.B.Sprachunterricht),dieVermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Der Nachweis der Aufwendungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt mittels Bescheinigung der Minijob-Zentrale.

Unter die Handwerkerleistungen fällt auch die jährliche Gebühr für den Schornsteinfeger, die Wartung der Heizungsanlage etc. Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder die Aufwendungen durch Ver-sicherungsleistungen erstattet werden. Weitere Voraussetzung ist eine Rechnung (mit ausgewie-senem Lohnanteil) sowie die unbare Bezahlung durch Überweisung auf ein Konto des Leistenden erforderlich.

Bei Eigentümergemeinschaften oder bei Mietverhältnissen können die entsprechenden Aufwen-dungen mittels Vorlage der Hausverwalter- bzw. Nebenkostenabrechnung bzw. einer Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Tarifermäßigungen

IV. Tarifermäßigungen

Beispiel:

Im Laufe des Jahres 2011 wurde

Polizeikommissarin M.H. die Wasch-

maschine repariert. Die Lohnkosten

incl. Anfahrt betrugen 119 €

incl. Mehrwertsteuer. Die jährliche

Gebühr für den Schornsteinfeger

betrug brutto 56 €. Beide Rechnungen

wurden durch Überweisung auf das

Konto des Erbringers der Dienstleistung

bezahlt.

Auf die tarifliche Einkommensteuer

werden 20 % v. 175 € = 35 €

angerechnet.

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Beispiel

Auf der Lohnsteuerbescheinigung 2012 werden ausgewiesen:

•Bruttoarbeitslohn: 31.386,84€•Lohnsteuer: 4.980,96€•Kirchensteuer 448,20€•Solidaritätszuschlag 273,84€

Folgende Aufwendungen sind ihr in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Polizeikommissarin entstanden:

•FahrtkostenzurDienststelle5-Tage-Woche20km(einfacheStrecke),•GDPBeiträgevierteljährlich43,62€,•ReinigungderBerufskleidung:wöchentlich5kgBuntwäsche und 2 kg Kochwäsche – waschen und bügeln.

M.H. hat im Jahr 2012 an einer berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahme teilgenommen; wöchentlich samstags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Dafür sind folgende Aufwendungen angefallen:

•Kursgebührenmonatlich 295,00€•Fachliteratur 130,00€•FahrtkosteneinfacheStrecke35km

M.H. hat im Mai 2012 einen neuen PC in Höhe von 600,00 € angeschafft, welcher ca. zu 50 % beruflichgenutztwird.Ferner hat sie sich ein 12 qm-Zimmer in ihrer 80 qm Wohnung als Arbeitszimmer eingerichtet. Die Warmmiete beträgt 770 € monatlich. M.H. steht kein Arbeitsplatz für die Nachbereitung der Fortbildung in der Dienststelle (eine entsprechende Bescheinigung liegt vor) zur Verfügung.

M.H. ist privat krankenversichert und hat folgende Beträge von der Krankenversicherung bescheinigt bekommen:

•KV-BeiträgeM.H. 1.520,00€•PV-BeiträgeM.H. 205,00€•ErstattungKVBeiträgein2012 -120,00€

Ferner bezahlte sie folgende Versicherungsbeiträge:

•Zahnzusatzversicherung 105,00€•privateHaftpflichtversicherung 96,00€•Unfallversicherung(ohneberuflichenAnteil) 247,00€•Kfz-Haftpflichtversicherung 260,00€

M.H. hat von einer Fa. die Fenster putzen lassen, dafür hat sie vierteljährlich 60,00 € (Lohn- und Fahrtkosten) überwiesen. In 2012 hat sie ihren Einkommensteuerbescheid 2011 erhalten darin enthalten war eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 23,60 €.

Polizeikommissarin M.H., geb. 1.1.1970, ledig, evangelisch, wohnhaft in NRW, hat für ihre Einkommensteuererklärung folgende Daten zu verarbeiten:

V. Musterfall einer Einkommensteuererklärung

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BeispielBeispiel

Folgende Werte sind einzutragen: Betrag Zeile MANTELBOGEN gezahlte Kirchensteuer 448,20 € 45erstattete Kirchensteuer 23,60 € 46haushaltnahe Dienstleistungen 240,00 € 74-76 ANLAGE N Bruttoarbeitlohn 31.386,00 € 6 Lohnsteuer 4.980,96 € 7 Solidaritätszuschlag 273,84 € 8 Kirchensteuer 448,20 € 9Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle 230 Tage x 20 km x 0,30 € 1.380,00 € 31-40Beiträge zu Berufsverbänden 174,48 € 41Abschreibungsfähige Arbeitsmittel (PC) auf 3 Jahre verteilt 600,00 € x 1/3 x 8/12*0,5 67,00 € 43Arbeitszimmer 770,00 € x 12 x 12/80 = 1.386,00 € max. 1.250,00 € 44Fortbildungskosten Kursgebühren 295,00 € x 12 3.540,00 € Fachliteratur 130,00 € Verpflegungsmehraufwand 46 x 6,00 € 276,00 € Fahrtkosten 46 x 70 km x 0,30 € 966,00 € 4.912,00 € 45Reinigungskosten (2 P/Haushalt), gerundet 46 x 5 kg x (0,48+0,05) 121,90 € 46 x 2 kg x (0,50+0,05) 50,60 € 173,00 € 47-49Kontoführungsgebühren 16,00 € 47-49 ANLAGE VORSORGEAUFWENDUNGEN Krankenversicherungsbeiträge 1.520,00 € 31Pflegeversicherungsbeiträge 205,00€ 32Erstattung KV-Beiträge 120,00 € 33sonsitge Versicherungen Zahnzusatzversicherung 105,00 € 35 Unfallversicherung 247,00 € 50 Haftpflichtversicherung 356,00€ 50ergänzendeAngabe–alsBeamtinjeweilsmit„Ja“auszufüllen Ja=1 11/53

BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 31.386,00 € abzgl. Werbungskosten 7.972,00 € Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 23.414,00 € Summe der Einkünfte 23.414,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte 23.414,00 € abzgl. Sonderausgaben KV und PV 1.725,00 € abzgl. Erstattung - 120,00 € voll abzugsfähig 1.845,00 € andere Versicherungen 708,00 € insgesamt Höchstbetrag 1.900,00 € Kirchensteuer 424,60 € zu versteuerndes Einkommen 21.089,40 € Einkommensteuer lt. Grundtabelle 2.996,00 € Steuerermäßigung haushaltsnahe Dienstleistung 48,00 € Festzusetzende Einkommensteuer 2.948,00 € Kirchensteuer 265,32 € Solidaritätszuschlag 162,14 € Gesamtsteuer 3.375,46 € Steuerabzug lt. Lohnsteuerbescheinigung 5.703,00 € Gesamterstattung 2.327,54 €

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Notizen

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