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WENIGER STEUERN – MEHR GELD! www.steuernsparen.de blickpunktSteuern Ausgabe 05 | 2011 Liebe Leserin, lieber Leser! Fiskus ärgere dich nicht! So heißt unser aktuelles Top-Thema. Vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis hin zu Rückzahlung von Krankengeld. Damit Sie ja nichts übersehen, haben wir 20 hilfreiche Steuer-Tipps für Sie ausgesucht. Das Arbeitszimmer wird gerne als Steuer-Spar-Modell für den „kleinen Mann“ bezeichnet. Hier besteht viel Steuer-Spar-Potential, was Sie wis- sen müssen, lesen Sie in unserem aktuellen blickpunkt Steuern. Studieren wird immer teurer. Ärger- lich, dass man hier nicht immer die Kosten absetzen kann. Wie Sie hier clever einige Klippen umschiffen, zeigt Ihnen unser Beitrag Studien- kosten steuermindernd einsetzen. In der aktuellen Ausgabe lesen Sie • 20 Last-Minute-Tipps • Studienkosten steuermindernd einsetzen • Steuer-Spar-Modell für den kleinen Mann Auf unserem Internet-Portal finden Sie weitere „geldwerte“ Tipps. Schauen Sie doch einfach mal unter www.steuernsparen.de vorbei. Viel Spaß beim Lesen Ihre Monika Stuart-Houghton Redakteurin Fiskus ärgere dich nicht! 20 Last-Minute-Tipps für Ihre Steuererklärung 1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag Die Aufwendungen für Ihre Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit liegen über € 1.920. Zu diesen Aufwendungen gehören z.B. Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren, Dienst- reisen, Telefon oder Internetkosten. Der Betrag von € 920 kann bereits überschritten werden, wenn Sie an 230 Tagen im Jahr zur 14 km entfernten Arbeitsstätte fahren (230 Tage*€ 0,30/km*14 km). 2. Arbeitszimmer Sie haben Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dieses bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit oder Ihnen steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. 3. Beruflich bedingter Umzug Neben den tatsächlichen Umzugskosten, kann die Umzugskostenpauschale für son- stige Umzugskosten geltend gemacht werden. Sie beträgt für Verheiratete € 1.271, für Ledige € 636 und für jede weitere Person € 280. Die Pauschale erhöht sich um 50 Pro- zent, wenn innerhalb von 5 Jahren ein zweiter beruflich bedingter Umzug stattfindet. 4. Berufsausbildung Sie haben Kosten für eine Berufsausbildung, die Sie als Sonderausgaben, Betriebsaus- gaben oder Werbungskosten geltend machen können. 5. Verlustfeststellung Sie haben Aufwendungen, die Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an- setzen könnten. Sie haben nur in diesem Jahr keine Einnahmen, mit denen Sie diese Kosten verrechnen könnten. Geben Sie eine Steuererklärung ab. Lassen Sie sich den Verlust feststellen. Im Folgejahr mindert dieser Verlust Ihre Einnahmen. 6. Kinder Die steuerlich zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder können sich zusätzlich zum Kindergeld auswirken. Sie haben Aufwendungen für die Betreuung Ihres/Ihrer Kinder, die zwischen drei und sechs Jahre alt sind. Oder die Aufwendungen entstehen wegen der Berufstätigkeit oder Krankheit der Eltern und das Kind hat das 14. Lebens- jahr noch nicht vollendet. Zu den Aufwendungen zählen auch Kindergartenbeiträge. Ihr volljähriges Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, ist wegen seiner Berufsausbil- dung auswärtig untergebracht. Hierfür können Sie einen Freibetrag von € 924 geltend machen. TOP THEMA | ALLE STEUERZAHLER EDITORIAL

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Liebe Leserin, lieber Leser!

Fiskus ärgere dich nicht! So heißt unser aktuelles Top-Thema. Vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis hin zu Rückzahlung von Krankengeld. Damit Sie ja nichts übersehen, haben wir 20 hilfreiche Steuer-Tipps für Sie ausgesucht.

Das Arbeitszimmer wird gerne als Steuer-Spar-Modell für den „kleinen Mann“ bezeichnet. Hier besteht viel Steuer-Spar-Potential, was Sie wis-sen müssen, lesen Sie in unserem aktuellen blickpunkt Steuern.

Studieren wird immer teurer. Ärger-lich, dass man hier nicht immer die Kosten absetzen kann. Wie Sie hier clever einige Klippen umschiffen, zeigt Ihnen unser Beitrag Studien-kosten steuermindernd einsetzen.

In der aktuellen Ausgabe lesen Sie

• 20Last-Minute-Tipps• Studienkostensteuermindernd

einsetzen• Steuer-Spar-Modellfürden

kleinenMann

Auf unserem Internet-Portal finden Sie weitere „geldwerte“ Tipps.

Schauen Sie doch einfach mal unter www.steuernsparen.de vorbei.

Viel Spaß beim Lesen

Ihre

MonikaStuart-HoughtonRedakteurin

Fiskus ärgere dich nicht! 20 Last-Minute-Tipps für Ihre Steuererklärung1.Arbeitnehmer-PauschbetragDie Aufwendungen für Ihre Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit liegen über € 1.920. Zu diesen Aufwendungen gehören z.B. Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren, Dienst-reisen, Telefon oder Internetkosten. Der Betrag von € 920 kann bereits überschritten werden, wenn Sie an 230 Tagen im Jahr zur 14 km entfernten Arbeitsstätte fahren (230 Tage*€ 0,30/km*14 km).

2.ArbeitszimmerSie haben Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dieses bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit oder Ihnen steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

3.BeruflichbedingterUmzugNeben den tatsächlichen Umzugskosten, kann die Umzugskostenpauschale für son-stige Umzugskosten geltend gemacht werden. Sie beträgt für Verheiratete € 1.271, für Ledige € 636 und für jede weitere Person € 280. Die Pauschale erhöht sich um 50 Pro-zent, wenn innerhalb von 5 Jahren ein zweiter beruflich bedingter Umzug stattfindet.

4.BerufsausbildungSie haben Kosten für eine Berufsausbildung, die Sie als Sonderausgaben, Betriebsaus-gaben oder Werbungskosten geltend machen können.

5.VerlustfeststellungSie haben Aufwendungen, die Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an-setzen könnten. Sie haben nur in diesem Jahr keine Einnahmen, mit denen Sie diese Kosten verrechnen könnten. Geben Sie eine Steuererklärung ab. Lassen Sie sich den Verlust feststellen. Im Folgejahr mindert dieser Verlust Ihre Einnahmen.

6.KinderDie steuerlich zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder können sich zusätzlich zum Kindergeld auswirken. Sie haben Aufwendungen für die Betreuung Ihres/Ihrer Kinder, die zwischen drei und sechs Jahre alt sind. Oder die Aufwendungen entstehen wegen der Berufstätigkeit oder Krankheit der Eltern und das Kind hat das 14. Lebens-jahr noch nicht vollendet. Zu den Aufwendungen zählen auch Kindergartenbeiträge. Ihr volljähriges Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, ist wegen seiner Berufsausbil-dung auswärtig untergebracht. Hierfür können Sie einen Freibetrag von € 924 geltend machen.

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7.Behinderten-PauschbetragBei Ihnen wurde ein Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent festgestellt. Der Behinderten-Pauschbetrag mindert neben weiteren Aufwendungen auf Grund der Behinderung Ihre Einkommensteuer. Auch kann der Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes auf Sie übertragen werden.

8.Hinterbliebenen-PauschbetragIhnen oder Ihren Kindern steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu und dieser wurde beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.

9.KapitalvermögenSie haben von Ihrer Bank eine Steuerbescheinigung erhalten. Auf der wurde bescheinigt, dass Ihnen Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer einbe-halten wurde. Hier ein paar Beispiele, wann sich das Ausfüllen der Anlage Kap lohnt:

• Falls Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen insgesamt nicht mehr als € 801, bei Ehegatten nicht mehr als € 1.602 betragen haben, sollten Sie sich die einbehaltene Steuer zurückholen.

• Das Ausfüllen der Anlage Kap lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

• Falls Sie neben Ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten wurde, nur Einkommen von weniger als € 410 oder zwischen € 410 und € 820 haben, können Sie Ihre einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückerhalten.

• Falls Ihre Bank Kapitalertragsteuer einbehalten hat, weil Sie Ihre Wertpapiere von einem Depot in ein anderes übertragen haben. Der Steuerabzug kann durch die Steuererklärung rückgängig gemacht werden.

• Falls Sie thesaurierende Investmentfonds aus dem Ausland verkauft haben, bei denen Fondserträge aus der Vergangenheit im Verkaufserlös enthalten sind, dann können Sie die zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer durch Ihre Steuererklärung zurück erhalten.

10.SteuerklassenwahlFalls beide Ehegatten die Steuerklasse IV gewählt haben und neben den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, besteht keine Steuererklärungspflicht. Dennoch kann es günstig sein eine Steuerklärung abzugeben, da in den seltensten Fällen beide Ehegatten tatsächlich gleich viel verdienen.

Falls Sie die Steuerklassen zum Beispiel vor der Geburt Ihres Kindes, oder wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld so gewählt haben, dass sich die Nettoeinnahmen des Berechtigten erhöht haben, sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie durch Abgabe der Steuer-erklärung Steuern zurück erhalten.

11.HaushaltsnaheDienstleistungenundHandwerkerleistungenHaben Sie in Ihrem Haushalt Dienste durch haushaltsnahe Beschäftigte oder Selbst-ständige in Anspruch genommen oder Handwerkerleistungen, dann geben Sie die Aufwendungen für diese Tätigkeit in Ihrer Erklärung an. Fast jeder hat Aufwendungen eines Schornsteinfegers zur Wartung der Heizung. Wohngeldabrechnungen weisen oft schon die steuerlich relevanten Kosten extra aus. Auch Pflege- und Betreuungslei-stungen sind relevant.

12.AußergewöhnlicheBelastungenIhnen sind im vergangenen Jahr größere außergewöhnliche Aufwendungen zwangs-läufig entstanden. Zu diesen Aufwendungen gehören zum Beispiel Aufwendungen

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wegen einer Krankheit, einer Behinderung, wegen einer Scheidung oder weil Sie eine bedürftige Person finanziell unterstützen mussten. Größere Aufwendungen können sich steuermindernd auswirken.

13.Sonderausgaben-PauschbetragDie Höhe des Sonderausgaben-Pauschbetrags beträgt € 36, für Verheiratete € 72. Falls Ihre Aufwendungen für Spenden, für gezahlte Kirchensteuer, für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, und anderes höher waren, als dieser Pauschbetrag, sollten Sie die Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen.

14.ExistenzminimumIhnen wurde Lohnsteuer einbehalten, obwohl Ihr insgesamt für das Kalenderjahr zu versteuerndes Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Hier kann sich eventuell auch eine Erklärung für Ihre schulpflichtigen/in Ausbildung befindende Kinder lohnen, denen für die Einnahmen aus zum Beispiel einem Ferienjob Lohnsteuer einbehalten wurde. Für unverheiratete Kinderlose fällt keine Einkommensteuer an, wenn das zu versteuernde Einkommen im gesamten Jahr unter € 8.004 liegt.

15.EntlastungsbetragfürAlleinerziehendeAuf Ihrer Lohnsteuerkarte ist nicht die Steuerklasse II eingetragen. Auf Grund Ihrer familiären Situation steht Ihnen aber ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, oder der Kinderfreibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte fehlt ganz, dann sollten Sie dies im Rahmen der Steuererklärung richtig stellen.

16.SplittingtarifIm Jahr der Eheschließung ist eine gemeinsame Erklärung des jungen Ehepaares oft von Vorteil. Der Splittingtarif wirkt sich gegenüber dem Grundtarif meist steuer-günstig aus.

17.FünftelregelungWurde Ihnen eine Abfindung gezahlt, für die das Gesetz eine steuergünstige Fünftel-regelung vorsieht, kann diese auch noch in der Erklärung beantragt werden, falls Ihr Arbeitgeber diese nicht bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt hat.

18.VersicherungsbeiträgeHaben Sie Beiträge zu Ihrer privaten Altersvorsorge geleistet, zum Beispiel weil Sie eine Riester- oder eine Rürup-Rente abgeschlossen haben, oder haben Sie Beiträge zu an-deren Versicherungsbeiträgen, wie zum Beispiel einer privaten Krankenversicherung, dann können sich diese Beiträge steuermindernd auswirken. Ab dem Jahr 2010 hat sich die steuerliche Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen erheblich geän-dert, meist zu Ihren Gunsten.

19.SchwankenderArbeitslohnDie einbehaltene Lohnsteuer durch den Arbeitsgeber ist zu hoch. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn Ihr Lohn schwankt. Wurde zudem der Lohnsteuer- jahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht vorgenommen, sollten Sie Ihre steuerliche Belastung prüfen.

20.RückzahlungZu Unrecht gezahlte Einnahmen, wie zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld und vieles mehr, können sich im Jahr Ihrer Rückzahlung steuermindernd auswirken.

Liebe Steuer-Sparer,

kaum zu glauben: wie kein anderes Land haben wir die Finanzkrise überwunden. Zum ersten Mal seit der Wiedervereinigung könnte beim Wachstum am Jahresende eine Drei vorm Komma stehen. Und die Ar-beitslosenzahlen sinken weiter. Bravo! Schauen Sie mal auf unsere Nach-barn oder gar nach USA – dann wird klar, was wir alle zusammen geleistet haben. Durch moderate Lohnpolitik einerseits und geschickte Konjunktur-förderung auf der anderen Seite.

135 Milliarden Euro mehr, so die Steuerschätzer, werden bis 2014 in der Staatskasse landen. Neben „Kleckerbe-trägen“ aus Gebühren, Sonderabga-ben und Bundesbankgewinnen, füllen zu etwa je einem Drittel die Umsatz-steuer sowie Lohn- und Einkommen-steuer den Steuersäckel. Klartext: was uns vom sauer Verdienten abgezogen oder bei jedem Einkauf draufgeschla-gen wird. Insgesamt 2011 knapp 238 Milliarden Euro.

Den größten Batzen davon, mehr als die Hälfte, geben wir für Arbeit und Soziales wieder aus. Dann aber kommt schon die sogenannte „Bun-desschuld“, immerhin 37 Milliarden, die wir jährlich als Zinslast tragen müssen, weil der Staat mehr Geld ausgibt, als er einnimmt. Erst da-hinter rangieren Mammutetats, wie Verteidigungskosten mit 31,5 und die Ausgaben für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung mit 25,2 Milliarden.

Übrigens: ein Drittel der Bundes-schuld kommt allein durch die Ta-baksteuer wieder herein. So gesehen kann selbst ein Laster noch nützlich sein. Allerdings nur, wenn man außer Acht lässt, das die Folgen des Rau-chens nicht unerhebliche Krankheits-kosten nach sich ziehen.

IhrGünter D. Alt

B l i c k p u n k tK O L U M N E

von Günter Alt

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blickpunktSteuern 4Ausgabe 05 | 2011

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Studienkosten steuermindernd einsetzen – Das sollten Sie wissen!Wenn schon Ausbildungs- oder Studienkosten entstehen, dann sollte man diese auch steuerlich absetzen können! So der Wunsch vieler Studenten. Wie Sie Ihre Studienko-sten tatsächlich vollkommen unstrittig zur Steuerminderung nutzen können oder aber zumindest ein Steuerminderungspotenzial aufbauen können und in welchen Sachver-halten Sie sich nicht mit der Meinung des Finanzamtes zufrieden geben sollten, zeigt Ihnen der folgende Beitrag.

MöglichkeitendersteuerlichenBerücksichtigung

Zwei Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung von Studienkosten sind denk-bar. Entweder Sie können die Aufwendungen als Sonderausgaben in Ihrer Steuerer-klärung zum Abzug bringen oder es handelt sich um vorgezogene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Natürlich unterscheiden sich die Steuerminderungsmöglichkeiten beider Varianten. Im Rahmen der Sonderausgaben können Sie Studienkosten nämlich nur bis zu einem Betrag von € 4.000 im Jahr abziehen. Zudem ist ein Vor- oder Rücktrag in andere Jahre nicht möglich. Sind Ihre Aufwendungen höher oder wirken sich die € 4.000 im Jahr der Zahlung nicht aus, wird nicht ein Cent Steuern gespart.

Beim Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sieht dies schon anders aus. Zunächst einmal mindern Ihre Studienkosten die entspre-chenden Einkünfte unbegrenzt. Übersteigen Ihre Studienaufwendungen dann die Einnahmen der Einkunftsart ist der übersteigende Teil nicht verloren, sondern kann mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Selbst wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind oder die Studienkosten auch diese übersteigen, ist der übersteigende Teil nicht verloren, sondern mindert im Rahmen des Verlustvortrages Ihre Steuerschuld in der Zukunft. Der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist also grund-sätzlich lohnender.

DiezweiteBerufsausbildungführtzumunbegrenztenAbzug

Lediglich wenn es sich bei dem Studium um eine weitere Berufsausbildung handelt, wird Ihnen auch das Finanzamt keine Steine in den Weg legen, sondern den unbe-grenzten Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zulassen.

Das Studium gilt dabei als weitere Berufsausbildung, wenn zuvor schon eine abge-schlossene Berufsausbildung besteht. Dies kann einmal eine abgeschlossene Lehre oder Ausbildung sein. Zum anderen zählt aber auch schon der Bachelorstudiengang als berufsqualifizierender Abschluss, weshalb ein folgender Masterstudiengang zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug führt.

Nach Meinung der Finanzver-waltung können Sie jedoch die Kosten für ein Erststudium nur im Rahmen der Sonderausga-ben berücksichtigen, wenn das Erststudium auch die erstmalige Berufsausbildung ist.

Sie müssen also im Falle eines Erststudiums unterscheiden, ob dieses direkt in Anschluss an Ihrer Schulausbildung aufge-nommen wurde oder Sie sich im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Berufsausbildung immatrikulieren.

E r s t s t u d i u m h a t d e n s c hw a r z e n Pe t e r

Handelt es sich bei dem Erststu-dium um die erstmalige Berufs-ausbildung ist der Fiskus (noch) knallhart und lässt nur den meist ungünstigeren Sonderausgaben-abzug zu.

Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen: Der Bundesfi-nanzhof muss die Frage klären, ob nicht auch die Kosten für die erste Berufsausbildung im Rah-men eines Studiums als vorweg-genommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unbe-grenzt berücksichtigt werden können.

Das laufende Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 7/10 und ist brandaktuell. Einem negierenden Bescheid des Finanzamtes sollten Sie daher nicht folgen. Ende Juli soll es hier zur mündlichen Verhandlung kommen, weshalb Betroffene den derzeit noch anhängigen Streit als Musterver-fahren nutzen sollten.

E i n s p r u c h s e m p f e h l u n g b e i m E r s t s t u d i u m

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StolpersteinbeachtenAber auch hier gibt es noch einen Stolperstein zu umschiffen: Wenn die Studienkosten zu insgesamt negativen Einkünften führen, stellt das Finanzamt einen Verlust fest. Im Weiteren erfolgt dann automatisch ein Rücktrag ins Vorjahr. Sofern hier jedoch, wie im Beispiel, keine Einkünfte vorhanden sind, ist der Verlust verloren. Verhindern Sie daher diesen automatischen Verlustrücktrag in dem Sie in der Steuererklärung für 2011 aus-schließlich die Verlustnutzung in der Zukunft beantragen.

PRAXISBEISPIEL

A hat in 2010 seinen Bachelorstu-dium erfolgreich absolviert. Die Kosten für den Bachelor betragen € 5.000. In 2011 beginnt A den Masterstudiengang, den er auch in 2011 erfolgreich abschließt. Die Kosten dafür betragen € 7.000. Einkünfte hatte A während der gesamten Studienzeit nicht. Ab 2012 beginnt er eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis.

Die € 5.000 Kosten für den Ba-chelorstudiengang können nur als Sonderausgaben berücksich-tigt werden. Da A in 2010 keine Einkünfte hat, sind die Aufwen-dungen steuerlich nicht nutzbar.

Die Kosten des Masterstudiums können als Werbungskosten an-gesetzt werden. Da in 2011 keine Einkünfte bestehen, werden die € 7.000 als Verlust festgestellt. Die gesamten € 7.000 können schließlich in 2012 mit den Einkünften steuermindernd verrechnet werden.

WegzurArbeit–Bessernichtschummeln

Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Angesetzt werden in der Regel 30 Cent pro Entfernungskilometer arbeitstäglich. Aber aufgepasst! Wer bei der Angabe der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte schummelt, dem kann Steuer-hinterziehung vorgeworfen werden.

Im vorliegenden Fall haben die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ent-schieden, dass Steuerhinterziehung vorliegt.

DerFall

Eine Angestellte hatte 1996 angegeben, dass sie zur Arbeit von dem Ort E über den Ort A zu Ihrer Arbeitsstelle nach G fahre. Die Entfernung gab sie mit 28 km an. In den darauffolgenden Jahren ab 1997 änderte sich der Tätigkeitsort der Angestell-ten. Sie arbeitete nun in A. Trotzdem gab sie weiterhin 28 km Entfernung in der Erklärung an.

Erst bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 fiel einem ortskun-digen Bearbeiter im Finanzamt auf, dass die Kilometerangabe nicht den Gege-benheiten entspricht. Tatsächlich waren es nur ungefähr 10 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnort E und dem Tätigkeitsort A.

Festsetzungsfrist

Das Finanzamt änderte sämtliche Bescheide, angefangen bei 1996.

Die Frist der Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Bei leicht-fertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich um ein Jahr. Bei Steuerhinterziehung beträgt sie 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist können Bescheide aufgehoben oder geändert werden.

Das Gericht betätigte die Annahme des Finanzamts, dass es sich in den Jahren 1997 bis 2005 um Steuerhinterziehung gehandelt habe. Die Angestellte musste es für möglich gehalten haben, dass sie mit ihren falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht.

Lediglich das Jahr 1996 konnte nach Auffassung des Gerichts nicht mehr geändert werden. Die Angestellte begründete die Angaben von 28 km damit, dass sie nicht die Entfernungskilometer angegeben habe, sondern die gefahrenen Kilometer. 28 gefahrene Kilometer arbeitstäglich waren, im Gegensatz zu den Jahren ab 1997, im Jahr 1996 möglich.

Dieses Versehen wertete das Gericht nicht als Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsfrist war abgelaufen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 3 K 2635/08

DAS AKTUELLE URTEIL

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Die Einspruchsempfehlung des Monats(inklusiveMustereinspruchzumDownload)

An dieser Stelle berichten wir im blickpunktSteuern über gerichtsanhängige Steuer-streite, die Ihnen als Musterverfahren dienen können und bares Geld wert sind.

SiehabeneinähnlichesProblemmitdemFinanzamt?

Dann legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Verweis auf den anhängigen Rechtsstreit die eigene Verfahrensruhe. Nur so können sie bei einer positiven Entschei-dung auch wirklich profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

Betroffene Steuerpflichtige: Arbeitnehmer und ggfs. SelbstständigeEinspruchsgrund: Nichtberücksichtigung Arbeitszimmer wegen

einem anderen, aber nicht geeigneten Arbeitsplatzanhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof VI R 91/10

HintergrundzurAbsetzbarkeitdesArbeitszimmers

Erst im letzten Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ein Grundsatzurteil zur steuer-lichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gefällt. Danach muss jeder Steuerpflichtiger, der für seine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, sein Arbeitszim-mer steuerlich mindernd berücksichtigen können. Der Umkehrschluss der Entschei-dung der obersten Verfassungsrichter: Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Offen gelassen haben die obersten Richter jedoch, ob und wenn, welche Anforde-rungen der „andere Arbeitsplatz“ erfüllen muss, damit er die Steuerminderung des Arbeitszimmers verdrängt.

AktuellerStreifall:

In dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren geht es um einen Angestell-ten, der die steuermindernde Berücksichtigung seines Arbeitszimmers begehrt, ob-wohl ihm bei seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Besagter anderer Arbeitsplatz befindet sich jedoch in einem Großraumbüro und ist daher wegen des permanenten Lärmpegels nicht geeignet, dort an einem computer-gestützten Sprachkurs, der nachweislich beruflich benötigt wird, teilzunehmen. Neben dem Geräuschargument ist zudem die technische Ausstattung des anderen Arbeits-platzes nicht ausreichend um den Sprachkurs durchzuführen.

Wer daher einen „anderen Arbeitsplatz“ hat, diesen aber nicht für alle Tätigkeiten nut-zen kann, sollte sich an das Musterverfahren anhängen. Immerhin hatte der Bundes-finanzhof schon in 2003 (Az: VI R 16/01) entschieden, dass ein Schulleiter mit einem Dienstzimmer dennoch das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigen kann, weil das Dienstzimmer nicht geeignet war um sämtliche seiner Aufgaben dort zu erledigen.

HiergelangenSiezumDownloaddesMustereinspruchs.GebenSiedazuaufwww.steuernsparen.deimSuchfelddenCodeCW05011ein.

NEU

Internetkosten –Zusätzlich zum Telefon

Das Niedersächsisches Finanzge-richt hat jetzt entschieden, dass die Internetkosten zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungs-kosten abzugsfähig sind, wenn diese Aufwendungen in der Rech-nung getrennt ausgewiesen wer-den. Die Internetkosten sind mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzbar, der geschätzt werden kann und – wie beim Computer – im Allgemeinen mit 50 Prozent angenommen werden darf.

Dieser Betrag wird zusätzlich zum Pauschalbetrag von € 240 im Jahr für Telefonkosten berück-sichtigt (Niedersächsisches FG vom 17.12.2009, EFG 2010 S. 2071).

Aber: Nach Auffassung der Richter müssen die Internetkosten nicht unbedingt mit dem gleichen Prozentsatz wie die Telefonkosten anerkannt werden.

NEWST I CKER

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Steuersparmodell für den „kleinen Mann“ – Das häusliche ArbeitszimmerViele Arbeitnehmer, Selbstständige, Vermieter und Studenten haben sich zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet. Darin arbeiten sie für ihren Arbeitgeber, ihre Auf-traggeber, verwalten darin ihr Vermögen oder bilden sich fort. Für die Kosten des so genutzten häuslichen Arbeitszimmers kommt ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht, für Auszubildende als Sonderausgaben. Somit gilt das eigene Arbeitszimmer auch als „Steuersparmodell des kleinen Mannes“. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden, damit das Finanzamt das häus-liche Arbeitszimmer überhaupt anerkennt. Ein Arbeitszimmer muss vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten bzw. einer geistigen, künstlerischen oder schriftstellerischen Betätigung dienen.

WannisteinArbeitszimmerhäuslich?

Ein als Arbeitszimmer genutzter Raum ist häuslich, wenn er zu Ihrer privaten Wohnung oder Ihrem selbst bewohnten Haus gehört. Dies gilt nicht nur für einen Wohnraum,sondern auch für einen zur Wohnung gehörenden Zubehörraum, etwa einem Abstell-, Keller- oder Speicherraum (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, DStR 2011 S. 473 Tz. 3). Sogar eine zusätzlich angemietete Zweitwohnung im gleichen Mehrfamilienhaus, die Sie als Arbeitszimmer nutzen, gilt als häuslich und nicht als außerhäuslich, wenn sie unmittel-bar an Ihre eigene Wohnung angrenzt oder dieser auf der gleichen Etage gegen-über-liegt (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 124/01 und VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 69, 72).

In den folgenden Fällen ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamt-en betrieblichen und beruflichen Betätigung (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, DStR 2011 S. 473 Tz. 13). Die Arbeitszimmerkosten werden daher in voller Höhe anerkannt:

• Sie sind Heimarbeiter und arbeiten per Telearbeit zu Hause im Arbeitszimmer oder üben dort eine Telefontätigkeit aus.

• Sie arbeiten als Übersetzer,freierJournalist,Autor oder Programmierer ausschließ-lich im häuslichen Arbeitszimmer.

• Ihre Tätigkeit als Ingenieur ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber ist durch die Erarbeitung theoretischer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt, auch wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu Ihren Aufgaben gehört.

• Als Verkaufsleiter sind Sie zwar zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Be-treuung von Großkunden auch im Außendienst tätig, im häuslichen Arbeitszimmer erbringen Sie aber die für Ihren Beruf wesentlichen Leistungen (z.B. die Organisation der Betriebsabläufe).

In den folgenden Fällen ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der qualitative Mittel-punkt der Betätigung:

• Bei freien oder angestellten Handelsvertretern, wenn deren Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben uner-lässlich sind (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl II 2004 S. 62).

BEISPIEL

Herr Siebert nutzt sein Arbeits-zimmer zu 40 % für seine Ange-stelltentätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentä-tigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeits-platz zur Verfügung.

An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt € 2500 entstanden. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen:

• Auf die Arbeitnehmertätigkeit entfallen 40 % von € 2500 = € 1000, die nicht absetzbar sind.

• Auf die Nebentätigkeit entfallen 60 % von € 2500 = € 1500, die bis zur Obergrenze von € 1250 als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Auch wenn Herr Siebert in seiner Steuererklärung die Nutzung des Arbeitszimmers zu 100 % für die selbstständige Nebentätigkeit angeben würde, könnte er nicht mehr als den Höchstbetrag von € 1250 absetzen.

Denn das Arbeitszimmer ist zwar Mittelpunkt seiner selbststän-digen Tätigkeit, nicht aber Mittel-punkt seiner Gesamttätigkeit.

Stünde Herrn Siebert auch für seine im Arbeitszimmer ausge-übte nichtselbstständige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, müsste – anders als im obigen Fall – der Höchstbetrag auf die unterschiedlichen Tätig-keiten aufgeteilt werden:

• Auf die Arbeitnehmertätigkeit entfallen 40 % von 1250 € = € 500.

• Auf die Nebentätigkeit entfallen 60 % von € 1250 = € 750.

Insgesamt wären auch in diesem Fall nur € 1250 (€ 500 + € 750) Arbeitszimmerkosten abzuziehen.

Page 8: blickpunktSteuernupdate2.buhl-data.com/documents/blickpunktsteuern/...Die Aufwendungen für Ihre Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit liegen über € 1.920. ... Sie haben Aufwendungen

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Ausgabe 05 | 2011

➜ T I P P | A R B E I T N E H M E R

HerausgeberBuhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

RedaktionMonika Stuart-Houghton

Redaktionsschluss23.05.2011

Erscheinungsweise12-mal jährlich

Abo-ServiceTelefon: 0180 53 54 55 1* Telefax: 0180 53 54 57 30**EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min.

BezugsbedingungenJahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelie-ferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

HinweiseAlle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nach-druck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildma-terial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollstän-dige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

Bildnachweisfotolia.com, shotshop.com

I M P R E S S U M

Arbeitnehmer: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 2010Alle Steuerzahler: Unterhaltsleistungen an Angehörige

V O R S C H A U Das erwartet Sie in Ausgabe 06/2011

• Bei Lehrern, weil die berufsprägenden Merkmale im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule erbracht werden (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl II 2004 S. 72). Daran ändert sich auch nichts, wenn die überwiegende Arbeitszeit in der Vor- und Nach-bereitung des Unterrichts im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Üben Sie mehrereTätigkeiten nebeneinander aus (z.B. wenn Sie als Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in der Firma nebenberuflich noch einer selbstständigen Tätigkeit im Arbeitszimmer nachgehen), muss Ihre Gesamttätigkeit schwerpunktmäßig im Arbeitszimmer ausgeübt werden. Daher gilt: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist das Arbeitszimmer in der Regel nicht der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

WelcheKosteneinesArbeitszimmersabsetzbarsind

Zu den absetzbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer gehören insbesondere die aufdasArbeitszimmerentfallenden Kosten für

• die Miete, wenn sich das Arbeitszimmer in einem gemieteten Objekt (Haus- oder Wohnung) befindet;

• die Gebäudeabschreibung, wenn das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung liegt;

• Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind;

• Nebenkosten wie Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Gebühren für die Müllabfuhr und den Schornsteinfeger, Beiträge zu Gebäudever-sicherungen;

• Kosten für die Reinigung und Renovierung des Arbeitszimmers; • Renovierungskosten des eigenen Hauses als Ganzes (z.B. für das Dach, die Außen-

fassade, die Fenster oder Heizung) sowie die Kosten der Gartenerneuerung, wenn bei einer Gebäudereparatur Schäden am Garten verursacht worden sind;

• Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, nicht aber Luxusgegenstände zur Ausschmückung.

TIPPLiegt der qualitative Mittelpunkt Ihrer beruflichen/betrieblichen Betätigung nicht in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, ist ein unbegrenzter Abzug der Arbeitszimmerko-sten nicht möglich. Prüfen Sie dann, ob das nachfolgend erläuterte Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ erfüllt ist, um wenigstens zu einem begrenzten Abzug der Kosten zu kommen. Oder Sie richten sich ein außerhäusliches Arbeits-zimmer ein, bei dem keine Prüfung des Tätigkeitsmittelpunktes erfolgt. Üben Sie mehrere betriebliche oder beruflicheTätigkeitennebeneinander im häuslichen Ar-beitszimmer aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, DStR 2011 S. 473 Tz. 16 f.). Die Arbeitszimmerkosten und auch der Höchstbetrag sind nach dem zeitlichen Nutzungsverhältnis auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen.