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Steuerupdate 2007 STEUERUPDATE ´09. ÖGWT Klienten- und KollegenInfo STEUERUPDATE 2009 Kleinunternehmer Steuerbefreiung auch für Ausländer ? UFS 04.03.2009,

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Steuerupdate 2007

STEUERUPDATE ´09

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KleinunternehmerSteuerbefreiung auch für Ausländer ?

UFS 04.03.2009, RV/0679-W/09Vorabentscheidungsersuchen (C-97/09 )Deutsche Staatsbürgerin vermietet Wohnung in Österreich, Einnahmen weit unter der Kleinunternehmergrenze. Keine Anwendung von § 6 Abs 1 Z 27 UStG.

• Primärrechtswidriger Zustand?– Art 283 MwSt-Rl schließt nicht im Mitgliedstaat Ansässige von der

Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus; ebenso die Bestimmung des UStG – Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bzw. Grundrechte?

• Wie wird Umsatzgrenze berechnet?– Ist unter Jahresumsatz der in einem Mitgliedstaat oder der im gesamten

Gemeinschaftsgebiet erzielte Umsatz zu verstehen?

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Kleinunternehmer und Differenzbesteuerung

USt-Protokoll 2009Unternehmer erwirbt Gebrauchtwagen zu EK 80.000 und verkauft sie zu VK 104.000. Bei Differenzbesteuerung beträgt Umsatz 20.000.

• Ermittlung Kleinunternehmergrenze (netto 30.000)– differenzbesteuerte Umsätze rechnen nur mit der Nettomarge– bei Verzicht auf Differenzbesteuerung rechnet voller Umsatz

• Bei der besonderen Besteuerungsform der Differenzbesteuerung gelten keine Steuerbefreiungen (außer Export); Umsätze daher auch unter Kleinunternehmergrenze steuerpflichtig

• Anmerkung - vergleichbar zu Umsätzen bei pauschalierten Landwirten– Berechnung Kleinunternehmergrenze – 1,5fache vom Einheitswert– Vollpauschalierung auch wenn unter Grenze

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Touristenexport

CH/Privat kauft und holt Ware bei AT; Zoll bestätigt auf U 34 Warenaustritt und vermerkt inl. Wohnsitz. In Reisepass kein Hinweis auf Wohnsitz in Österreich.

• Voraussetzungen der Steuerfreiheit (neben Ausfuhr- und Buchnachweis):– Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das

Drittlandsgebiet– ausländischer Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in

das Drittlandsgebiet (Selbstabholung)– Touristenexport (privater Gebrauch, im Reisegepäck ausgeführt):

Drittlandskunde, binnen drei Monaten ausgeführt und Rechnung über 75 €; als Wohnsitz gilt der im Reisepass eingetragene Ort)

• USt-Protokoll 2000: Mit Hinweis des Zoll in U 34 – Wohnsitz in Österreich ersichtlich, daher keine Steuerbefreiung

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Vermietung und Nebenleistung

EuGH 11.6.2009, C-572/07, ILRE Tellmer PropertyGebäudereinigung als selbständige Nebenleistung

– Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.

– (Rz 22) Es steht außerdem fest, dass die Dienstleistung der Reinigung der Gemeinschaftsräume eines Gebäudes in unterschiedlicher Weise erbracht werden kann, nämlich u. a. durch einen Dritten, der die Kosten für diese Dienstleistungen den Mietern unmittelbar in Rechnung stellt, oder durch den Vermieter, der sich hierzu seines eigenen Personals bedient oder ein Reinigungsunternehmen in Anspruch nimmt.

Hinweis UStR 2000 Rz 1189: Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen. Dazu zählen zB die Aufzugsbenützung, Reparaturen und Verbesserungen auf Wunsch des Mieters, Waschküchenbenützung, Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements, Wasserversorgung, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung.

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KleinlastkraftwagenKein Vorsteuerabzug trotz Liste

UFS 26.01.2009, RV/1194-W/07Nissan X-Trail T30, vier Seitentüren – in BMF-Liste enthalten– BMF-Liste bloß Informations- und kein Rechtscharakter– einzig maßgeblich sind die Fahrzeugkategorien nach der Verordnung

BGBl II 193/2002– Kein Kleinlastkraftwagen, da keine Verblechung der seitlichen

Laderaumfenster und erste Sitzreihe nicht mit Bodenplatte und Karosserie verbunden

– Kein Treu und Glauben (Hinweis auf BMF-Liste)• Vorrang der Gesetzesbindung des Behördenhandelns• keine Verpflichtung zu gesetzeswidriger Verwaltungshandlung• für UFS besteht ohnedies keine Bindung an BMF-Liste

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STEUERUPDATE 2009

KleinlastkraftwagenKein Vorsteuerabzug nach Umbau

UFS 26.03.2009, RV/1097-L/07VW Lupo City Van, nach 8 Monaten Trenngitter entfernt, Seitenscheiben und Rückbank eingebaut

– Ab dem Zeitpunkt, in dem nicht alle Mindesterfordernisse für Klein-LKW mehr vorliegen, gilt das Fahrzeug als PKW

– kein Vorsteuerabzug mehr aus den laufenden Kosten– Erfolgt der Umbau im Jahr der Anschaffung, geht der Vorsteuerabzug aus den

Anschaffungskosten verloren

Anmerkung: Umbau erfolgt im Folgejahr– VwGH 16.12.1991, 91/15/0045 – Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG (zu UStG

1972)– VwGH 22.09.1999, 98/15/0136 – Kfz-Regel ist im UStG 1994 als reine

Vorsteuerausschlussbestimmung zu werten– späterer Verkauf erfolgt außerhalb der Unternehmenssphäre (USt-Protokoll 2008 zu

Vorführwagen)

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PKW – Verkauf und Vermietung

Handelsvertreter überlässt Kollegen gegen Kostenersatz betrieblichen PKW (kein Vorsteuerabzug)

• VwGH 27.08.2008, 2006/15/0127 – gesetzliche Regelung, wonach Leistungen iZm PKW nicht als für Unternehmen ausgeführt gelten, ist bloße Vorsteuerausschlussbestimmung

• UStR 2000 Rz 1931 – PKW nicht Bestandteil des Unternehmens, daher nicht steuerbar: Eigenverbrauch, Veräußerung, Sachbezug/Dienstnehmer

• USt-Protokoll 2009 – zur Vermeidung systemwidriger Doppelbelastungen bleiben Aussagen in Rz 1931 aufrecht und können auf entgeltliche Nutzungsüberlassung angewandt werden.

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VorsteuerabzugZeitpunkt

VwGH 22.04.2009, 2007/15/0143Landwirt hat ab 2003 auf Pauschalierung verzichtet, BP anerkennt Rechnungen zu Errichtung Stall nicht, für welche die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schon 2002 gegeben waren.

– Vorsteuer in dem Veranlagungszeitraum, in dem Voraussetzungen erstmals vollständig erfüllt sind - Leistung erbracht und Unternehmer verfügt über mehrwertsteuertaugliche Rechnung.

– Hinweis auf EuGH 29.04.2004, C-152/02 Terra Baubedarf Handel GmbH– Beide Voraussetzungen in 2002 erfüllt – kein Vorsteuerabzug in 2003

• Vereinfachungsregel UStR 2000 Rz 2703– Möglichkeit bei vereinnahmten Entgelten die Vorsteuer in dem Zeitraum geltend zu machen,

in dem die Bezahlung der Rechnung erfolgt.– Nicht anwendbar, da UStR Vereinfachung nur zulassen, sofern kein Nachteil für den Fiskus

entsteht.

• UStR 2000 Rz 1816 – verspätet eingelangte Rechnung, Vermerk Datum

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VorsteuerabzugRechnungsmerkmal - Leistungszeitraum

VwGH 22.04.2009, 2006/15/0315Rechnung enthält keine Angabe über Tag der Lieferung und auch sonst Hinweis, dass Tag der Lieferung in anderem Beleg angeführt ist

– Enthält Rechnung kein Leistungsdatum, ist für Fiskus nicht ersichtlich, wann die Umsatzsteuerschuld bzw. der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sind

– Zwingende Angabe des Lieferzeitpunktes bzw. des Leistungszeitraumes stellt die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicher.

– Interessen des Leistungsempfängers werden nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes dem Rechnungsaussteller ohne Schwierigkeiten möglich ist.

• UStR 2000 Rz 1511– Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen

Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk "Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum" enthält.

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Gemischtgenutzte Gebäude I

VwGH 24.9.2007, EU 2007/2008-1Errichtung Einfamilienwohnhaus von 11/2002 bis 6/2004 samt Schwimmbad

• Errichtungskosten brutto EUR 609.200, Vorsteuer EUR 99.800• Mitteilung an FA (10.7.2003), dass Zimmer zu Bürozwecken steuerpflichtig

vermietet wird• 11% des Gebäudes unternehmerisch, Umsatz EUR 2.000 pa• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 10.000 pa

– FA versagt Vorsteuer für Privaträumlichkeiten und Schwimmbad, anerkennt Vorsteuer für 11%

– UFS 2.3.2005, RV/1186-L/04 bestätigt FA– VwGH leitet Vorabentscheidungsverfahren ein

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Gemischtgenutzte Gebäude II

EuGH 23.04.2009, C-460/07 Puffer1. 6. MwSt-Rl verstößt nicht gegen gemeinschaftsrechtlichen

Gleichheitsgrundsatz• steuerpflichtiger Unternehmer gegenüber Privatperson Zinsvorteil von ca. 5%• Richtlinie Sekundärrecht, Grundrechte Primärrecht• Sekundärrecht als gemeinschaftswidrig zu erklären fällt in ausschließliche Kompetenz des

EuGH

2. Umsetzung der 6. MwSt-Rl verstößt nicht gegen Beihilfenverbot• steuerpflichtiger Unternehmer gegenüber Privatperson steuerbefreiten Unternehmer

Zinsvorteil von ca. 5%

3. Rechtsirrtum des Gesetzgebers vernichtet Stand-Still-Klausel4. Ob Stand-Still-Klausel für andere nationale Vorsteuerausschlussbestimmung

beeinträchtigt wird, hängt davon ab, ob Regelungen in Wechselwirkung stehen oder autonom sind

• § 12 Abs 2 Z 1 geändert, § 12 Abs 2 Z 2 lit a unverändert beibehalten• bleibt Prüfung durch VwGH vorbehalten

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Gemischtgenutzte Gebäude III

vor 1995 ab 2000 ab 2/2005

EStprozentgenau per Gesetz zur Gänze80/20-Regel

mind. 10%

kein Vorsteuerabzug für privaten Teil, allg. Vorsteuerausschluss für Nichtsteuerbare Nutzungs-ausgenommen mehr als 80% betriebliche privaten Teil, weil EV unecht entnahme bei Grundstück;Nutzung befreit, Option ausgeschlossen Vorsteuerausschluss aus-

drücklich normiert

Vorsteuerabzug und - ausschluss

1998 bis 20031995 bis 1997 seit 2004

damit Vorsteuerkorrektur damit Vorsteuerkorrektur

prozentgenau prozentgenau

Gemeinschaftsrecht UStG 1994

Zuordnung zum Unternehmen

unter Berufung zur Gänze

80/20-Regel

aktive Zuordnung zur Gänze

1995 bis 1997 1998 und 1999

ESt ESt UStG 1994

Übersicht betrifft § 12 Abs 2 Z 1 UStG - § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG unverändert belassen

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Gemischtgenutzte Gebäude IV

VwGH 28.05.2009, 2009/15/0100

– § 20 Abs 1 Z 1 EStG: Haushalt des Steuerpflichtigen– § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG: Ausgaben für die Lebensführung selbst– Aufteilung des Gebäudes (nach Nutzfläche):

• jeder Raum als betrieblich oder privat einzustufen• Einstufung erfolgt nach Überwiegen• gemeinschaftlich genutzte Flächen beeinflussen Verhältnis nicht

– Wird daher ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, ergibt sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich des privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteiles bereits als Rechtsfolge der – durch die MwSt-Rl gedeckten – Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG.

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Gemischtgenutzte Gebäude V

VwGH 22.04.2009, 2007/15/0091Unternehmer erklärt in USt-Erklärung 2001, dass Vorsteuern nur hinsichtlich des betrieblichen Anteiles geltend gemacht wurden (Gebäude zu mehr als 80% betrieblich genutzt)– Mit der Erklärung, die im Vorlageantrag nochmals betont wurde, wurden die

nichtunternehmerischen Gebäudeteile eindeutig nicht nach § 12 Abs 2 Z 1 lit b UStG dem Unternehmen zugeordnet

VwGH 24.06.2009, 2009/15/0104Kauf Wohnhaus in 1996, im Zuge Sanierung entstehen zwei Wohnungen, die ab 1998 an die Töchter überlassen wurden– Überlassung der Wohnungen ist typische private Verwendung im Rahmen der

Lebensführung (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG)– andernfalls wäre die Verwendung des Gebäudes insoweit eine

nichtunternehmerische, was ebenso dem Vorsteuerabzug entgegen stünde (Hinweis auf VwGH 24.06.2009, 2007/15/0192)

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Gemischtgenutzte Gebäude VI

VwGH 24.06.2009, 2007/15/0192Gemeinde hat unternehmerischen (Wasser, Kanal, Müll, Bauhof, Kindergarten) und nicht-unternehmerischen (hoheitlichen) Bereich. Strittig ist anteiliger Vorsteuerabzug aus Umbau Amtsgebäude.– Hinweis auf EuGH 12.02.2009, C-515/07 VENTLO:

• Unternehmensfremde Zwecke – Privatnutzung im engeren Sinn zB Lebensführung (Leistungsbezug für Unternehmen, aber Nutzung für private Zwecke; Seeling)

• Nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke – nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zB satzungsmäßiger o. hoheitlicher Zweck von Körperschaften

– Soweit hoheitlicher Bereich, soweit keine Leistungsbezug für das Unternehmen (=Nichtunternehmerischer Bereich)

– Anwendungsbereich der reinen Privatnutzung bei Körperschaften nur, sofern Investition für besteuerte Tätigkeit und gleichzeitig für privaten Bedarf eines ihrer Mitglieder (verdeckte Gewinnausschüttung)

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Gebäudeentnahme und Vorsteuer

USt-Protokoll 2009Einzelunternehmer behält sich bei Zusammenschluss o. Einbringung o. Betriebsübergabe Gebäude zurück und stellt es Mitunternehmer-schaft o. GmbH o. Übernehmer unentgeltlich zur Verfügung

• Entnahme aus Unternehmern (Eigenverbrauch)• Weiterleistung USt aus Eigenverbrauch aber nicht möglich:

– § 12 Abs 15 UStG setzt voraus, dass Unternehmer an anderen Unternehmer – nicht steuerbare – Leistung erbringt, die EV darstellt

– EV wird hier nicht durch Zuwendung an Unternehmer ausgelöst– Wäre Gebäude noch im Unternehmensbereich, ebenfalls keine

Weiterleitung, weil Verwendungseigenverbrauch bei Grundstücken ex lege ausgeschlossen (§ 3a Abs 1a letzter Satz UStG)

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Photovoltaik und Eigenheim

USt-Protokoll 2009

• Volleinspeiser und Überschusseinspeiser – unterschiedslos zu behandeln• insgesamt kein Gewinn – nichtunternehmerisch (Liebhaberei)• Anlage rechnet sich

– Ausgangsstrommenge entspricht Eigenbedarf: nichtunternehmerisch– Erzeugter Strom deutlich größer als privat verbrauchter Strom: unternehmerisch

• Vorsteuerabzug– Maßstab ist § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG– Photovoltaik in Eigenheim grundsätzlich nicht abzugsfähige Ausgabe nach § 20

Abs 1 Z 1 EStG– Vorsteuer daher erst, wenn erzeugte Strommenge doppelt so groß als

Privatverbrauch

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STEUERUPDATE 2009

Steuerschuld aufgrund RechnungBerichtigung der Rechnung

EuGH 18.06.2009, C-566/07 StadecoStadeco (NL) vermietet an staatliche Einrichtung (NL; keine Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Messen und Ausstellungen in Deutschland und Drittstaaten Messestände. Auf- und Abbau vor Ort. Niederländische MwSt in Rechnung gestellt und abgeführt.

– MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet, dessen MwSt ausgewiesen wird, auch wenn Umsatz dort nicht pflichtig. Gericht hat zu prüfen, der MwSt wessen Mitgliedstaates entsprochen wird (Währung, Sprache, Inhalt und Kontext, Orte von Unternehmer und Kunde, Verhalten derselben).

– Für Berichtigung darf Mitgliedstaat fordern, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der MwSt nicht ausgewiesen ist, wenn der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

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Übergang der SteuerschuldLeistung an (Nicht)Unternehmer

EuGH 06.11.2008, C-291/07 TRRSchwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden.

– Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird.

– Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 I

• Richtlinie 12.02.2008, 2008/8/EG• Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009

– Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen

– Unternehmerbegriff zur Ortsbestimmung

– Entfall von „Ort der Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze“

– Statt Generalklausel „Unternehmerort“ gelten zwei Grundprinzipien• Dienstleistungen an Unternehmer – Empfängerort• Dienstleistungen an Nichtunternehmer – Unternehmerort

– Diverse Ausnahmen zu den Grundprinzipien beibehalten

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 II

– Neue gesetzliche Ausnahmen bzw. Kodifizierung Verwaltungspraxis• Tätigkeitsort grundsätzlich unverändert, aber erweitert

– Messen und Ausstellungen– Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen

• Grundstücksort grundsätzlich unverändert, aber erweitert– Beherbergung– Einräumung von Rechten zur Grundstücksnutzung

• Kurzfristige Vermietung

– Entfall der Ortsverlagerung mit UID

– Übergang der Steuerschuld, auch wenn ausländischer Unternehmer Betriebsstätte hat, sofern Betriebsstätte nicht an Leistungserbringung beteiligt

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 III

B2B = Business to Business

– Unternehmer, der auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausführt– nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID

• zur Gänze• unabhängig, ob für unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich

bezogen• Beispiele:

– Körperschaften öffentlichen Rechts mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID

– gemeinnütziger Verein mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID– Kleinunternehmer, pauschalierter Land- und Forstwirt– Holdinggesellschaft mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID– Unternehmer bei teilweiser Privatnutzung (zB Kfz-Leasing)

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 IV

B2B = Business to Business

Nachweis der Unternehmereigenschaft– EU-Unternehmer: UID mit Überprüfung (2. Stufe)– wenn keine UID

• auch auf andere geeignete Weise • Drittlandunternehmer: Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der

Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist– bei Eignung für Privatbereich: Bestätigung des Leistungsempfängers,

dass er die Leistung nicht ausschließlich für Privatzwecke verwendet

keine Änderung für Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bzw für Vorsteuerabzug

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 V

B2B = Business to Business

Generalklausel– Ort, an dem Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt

• bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt• Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz,

Vertrag, Satzung..

– Betriebsstätte, wenn die DL an die Betriebsstätte ausgeführt wird• europarechtliche Interpretation maßgeblich• wenn ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt • Auftragserteilung durch die Betriebsstätte nicht erforderlich• Bezahlung der Rechnung unerheblich

– Hauptniederlassung maßgeblich• nicht feststellbar, ob für Betriebsstätte bestimmt• einheitliche Leistungen (nicht aufteilbar)

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 VI

B2B = Business to Business

Betriebsstätte– zB UFS 03.08.2009, RV/0027-G/09

• im Sinne einer “festen Niederlassung” (Art 44 MwSt-Rl idF Rl 2006/112/EG)• maßgeblich ist gemeinschaftsrechtliches Verständnis

– EuGH 28.06.2007, C-73/06 Planzer– VwGH 29.04.2003, 2001/14/0226

• Mindestbestand an Personal und Sachmitteln für Erbringung der Dienstleistung

• Struktur ermöglicht, von der personellen und technischen Ausstattung her, eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen

• hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 VII

B2B = Business to Business

Generalklausel – Anwendungsfälle Beispiele– Beförderung von Gütern inkl. Nebenleistungen – künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeiten ab 2011– Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung – längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln – Vermittlungsleistungen (ausgenommen Grundstückmakler)– jede Leistung, für die keine Spezialregel existiert (zB Müllentsorgung)Generalklausel - Ausnahmen– Grundstücksbezogene Leistungen– Personenbeförderung– Kultur, Sport, Unterricht (bis 2011 – Sonderfall: Eintrittsberechtigungen)– Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen– Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 VIII

B2C = Business to Consumer

Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer– Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmer ist – nicht unternehmerisch tätige juristische Person ohne UID– Unternehmer, soweit er die Leistung ausschließlich bezieht:

• für private Zwecke • für den Bedarf seines Personals• nicht gemischter Verwendungszweck, sonst B2B• steht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits fest• Bestätigung, wenn nicht aus Art der Leistung erkennbar

– Beispiele• Student beauftragt Grundstücksmakler mit der Vermittlung Studentenwohnung• Unternehmer beauftragt Notar mit Erstellung eines Ehevertrages

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 IX

B2C = Business to Consumer

Generalklausel

– Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt• bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt• Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz,

Vertrag, Satzung..

– Betriebsstätte, wenn die Betriebsstätte die DL erbringt

Sonderregelungen– Grundstücksbezogene Leistungen– Beförderungsleistungen (Personen und Güter)– Kultur/Sport/Unterricht, Umschlag & Co, Reparaturen)– Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen– Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln– Vermittlungsleistungen– Katalogleistungen an Nicht-EU-Private

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DienstleistungenLeistungsort B2C - 2010 bis 2015

– elektronisch erbrachte DL/Telekommunikation EU-B an EU-C• bis 2014 – Generalklausel B2C = Unternehmerort• ab 2015 – EmpfängerortMini-One-Stop-Shop ab 2015

– Vermeidung von Registrierungen in mehreren Mitgliedstaaten– umsatzsteuerlich nur eine Anlaufstelle in Heimatmitgliedstaat

» 1 Registrierung» 1 USt-Erklärung (quartalsweise bis zum 20. des Folgemonats)» 1 Zahlung mit Clearing zwischen den MS

– langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln• bis 2012 - Generalklausel B2C = Unternehmerort• ab 2013 – Empfängerort

– langfristige Vermietung von Sportbooten• bis 2012 - Generalklausel B2C = Unternehmerort• ab 2013 – Ort Zuverfügungstellung, sofern auch Unternehmerort

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Unternehmer oderjuristische Personen mit UID Nicht-Unternehmer

Empfängerort (Aufnahme in ZM) Unternehmerort

Grundstücksbezogene LeistungenPersonenbeförderungKultur & CoRestauration allgemeinRestauration an Bord innerhalb EUKurzfristige Vermietung

VermittlungsleistungGüterbeförderungIg GüterbeförderungNebenleistungen zu BeförderungenArbeiten an bewegl. körperl. GegenständenKatalogleistungen an DrittlandskonsumentE-Commerce-Leistung aus Drittland

wo Grundstückwo befördert wird

wo überwiegend tätigwo überwiegend tätig

wo Bahn/Schiff/Flieger abfährtwo zur Verfügung gestellt wird

wo vermittelter Umsatz ausgeführtwo befördert wird

wo Beförderung beginntwo überwiegend tätigwo überwiegend tätig

wo DL-Konsument wohntwo EU-Konsument wohnt

Leistungsort ab 2010 - Übersicht

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STEUERUPDATE 2009

Ort der sonstigen LeistungSteuerberatung

bisher(Katalogleistung)• an Unternehmer

– Empfängerort

• an EU-Konsument– Sitz des leistenden

Unternehmers

(Katalogleistung)• an DL-Konsument

– Empfängerort

ab 2010(Grundregeln)• an Unternehmer

– Empfängerort

• an EU-Konsument– Sitz des leistenden

Unternehmers

(Katalogleistung)• an DL-Konsument

– Empfängerort

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STEUERUPDATE 2009

Ort der sonstigen LeistungVermittlung Warenlieferung

bisher• an Unternehmer

– wo vermittelter Umsatz ausgeführt

– Bei Angabe UID – UID-Ort

• an Konsument– wo vermittelter Umsatz

ausgeführt

ab 2010• an Unternehmer

– Empfängerort

• an Konsument– wo vermittelter Umsatz

ausgeführt

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STEUERUPDATE 2009

Ort der sonstigen LeistungEssen und trinken im Restaurant

bisher

• an Unternehmer• an Konsument

– Sitz des leistenden Unternehmers

ab 2010

• an Unternehmer• an Konsument

– Tätigkeitsort

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Ort der sonstigen LeistungNutzung Leihwagen für zwei Wochen

bisher

• an Unternehmer• an Konsument

– Sitz des leistenden Unternehmers

ab 2010

• an Unternehmer• an Konsument

– an dem Ort, an dem PKW tatsächlich zur Verfügung gestellt wird

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STEUERUPDATE 2009

Ort der sonstigen LeistungLeasing eines PKW – 4 Jahre

bisher• an Unternehmer

– Sitz des leistenden Unternehmers

(Ausnahme von Empfängerort)

• an Konsument– Sitz des leistenden

Unternehmers

ab 2010• an Unternehmer

– Empfängerort

• an Konsument– Sitz des leistenden

Unternehmers

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Ort der sonstigen LeistungReparatur Posaune

bisher• an Unternehmer

– Tätigkeitsort– Bei Angabe UID und

Gegenstand gelangt nach Leistung ins Ausland – UID-Ort

• an Konsument– Tätigkeitsort

ab 2010• an Unternehmer

– Empfängerort

• an Konsument– Tätigkeitsort

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STEUERUPDATE 2009

DienstleistungenZusammenfassende Meldung ab 2010

Durch Leistungserbringer für folgende Dienstleistungen• B2B Generalklausel• Leistungsort in anderem Mitgliedstaat• verpflichtend Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge System)

– monatlich (quartalsweise) gemeinsam mit ig Lieferungen über FinanzOnline • bis zum letzten des Folgemonats (abweichend von UVA)• Bemessungsgrundlage pro UID

– Meldezeitpunkt:• Monat, in dem die DL ausgeführt wird (vgl Steuerschuld für Reverse Charge System)• keine Anzahlungen

– keine Abstimmung UVA und ZM möglich (keine Änderung UVA)

nicht in ZM melden:• Ort der DL ist im selben Mitgliedstaat• Ort der DL ist im Drittland• DL die nicht unter B2B Generalklausel fallen und für die kein verpflichtendes Reverse Charge System

anwendbar ist (zB Werklieferungen, Grundstücksleistungen)• DL an Nichtunternehmer• DL die steuerfrei sind (zB steuerfreie Beförderung)

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STEUERUPDATE 2009

Budgetbegleitgesetz 2009Umsatzsteuer – sonstige Änderungen I

• Entstehung Steuerschuld – Verschiebung um einen Monat bei verspäteter Rechnungsausstellung gilt nicht bei Übergang der Steuerschuld (ausländischer Leistender)

• Vierteljährliche Abgabe Voranmeldung, sofern Vorjahresumsatz nicht über EUR 30.000

• Adaptierung gesetzliche Grundlage für Vorsteuer-erstattungsverfahren– Fristenbestimmung– Elektronische Bescheidzustellung– Verzinsung Erstattungsbetrag– Vorsteuererstattung nur in dem Umfang, in dem Antragsteller in seinem

Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre

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Budgetbegleitgesetz 2009Umsatzsteuer – sonstige Änderungen II

• Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in anderem Mitgliedstaat– Antrag nach Maßgabe Richtlinie 2008/9/EG– Antrag ist elektronisch zu übermitteln– Verordnungsermächtigung an BMF dazu– Enthält Antrag nicht spezifische Angaben laut Rl 2008/9/EG, ist er

unbeachtlich und wird nicht an Mitgliedstaat weitergeleitet

• ZM erweitert um sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und bei denen Steuerschuld auf Empfänger übergeht

• UID-Vergabe an pauschalierte LW, sofern an sie Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen (Art 196 Rl 2006/112/EG idF Rl 2008/8/EG)