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schutzfachliches Interesse an der Schaffung eines von seines- gleichen isolierten kleinen Trockenbiotops in naher Nach- barschaft zu einem großen Moorgebiet“ gibt, „zumal da es in der weiteren Umgebung zahlreiche ähnliche alte Sand- brüche gibt, die sich besser eignen oder zweckentsprechend herrichten lassen“. Zum einen hat die Klägerin die erste Be- hauptung nicht substantiiert, diese ist auch nicht ohne wei- teres nachvollziehbar. Zum anderen ist die zweite Behaup- tung rechtlich nicht relevant. Abgesehen davon sind der Beklagte und das Land Niedersachsen bereits Eigentümer benachbarter Flächen in dem Naturschutzgebiet. Außerdem hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er nach wie vor anstrebt, das gesamte Naturschutzgebiet schrittweise in das Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen. Schließlich setzt die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht „die Beja- hung bestimmter naturschutzfachlicher Qualitäten des strei- tigen Grundstücks voraus, die anders als durch öffentliche Eigentümer-Obhut nicht zu schützen oder zu optimieren sind“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes durch die öffentliche Hand besser oder zuverlässiger als durch Pri- vatpersonen verwirklicht werden können, worauf der Be- klagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend hinge- wiesen hat. Dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Zulassungsbegründung in der mündlichen Verhand- lung ausdrücklich angeboten haben will, „das Dulden oder Unterlassen wie auch die eigene Durchführung bestimmter gebotener, auch über die Ansprüche der NSG-VO hinaus- gehender Maßnahmen durch Grunddienstbarkeit dinglich absichern zu lassen“, belegt ebenfalls nicht, dass die Aus- übung des Vorkaufsrechts in dem für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus naturschutzfachlichen Grün- den nicht erforderlich gewesen ist. DOI: 10.1007/s10357-014-2614-7 Stilllegung einer Biogasanlage nach Widerruf der Genehmigung BauGB § 35 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2, § 21 Liegen – wie hier nach dem Widerruf der für den Be- trieb einer Biogasanlage erteilten Genehmigung – die Voraussetzungen für eine Stilllegung der Anlage vor, soll die Behörde diese anordnen, wenn nicht ein atypi- scher Fall vorliegt. Ein atypischer Fall kann anzuneh- men sein, wenn die (erneute) Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist (im vorliegenden Einzel- fall, in dem ein Landwirt die ursprünglich ihm gegen- über genehmigte Anlage zurückerworben hat, im Hin- blick auf die gebotene behördliche Prüfung, ob sich seit Genehmigungserteilung die Modalitäten des land- wirtschaftlichen Betriebs verändert haben, verneint). OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. 4. 2013 – 12 ME 41/13 – Das Verfahren betrifft die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegung einer Biogasanlage. Unter dem 21. 4. 2006 erteilte das seinerzeit zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Emden (GAA) dem Landwirt K. L. die im- missionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Biogasanlage am Standort M. Auf dem genannten Grundstück be- findet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, den Herr L. von seiner Mutter gepachtet hat. Die Schlussabnahme der Biogasanlage fand am 23. 4. 2008 statt. Bereits unter dem 3. bzw. 4. 1. 2007 hatten Herr L. und die C. R. A. GmbH & Co. KG (laut Handelsregisterauszug vom 5. 3. 2013 eine Gesellschaft mit Sitz in H., deren persönlich haftende Gesellschaf- terin die C. S. D. GmbH und deren Kommanditistin die C. S. T. GmbH ist und deren Gegenstand die Errichtung und der Betrieb einer oder mehrerer Biogasanlagen ist) einen Vertrag über die Lie- ferung von Substrat zum Einsatz in einer Biogasanlage geschlossen. In diesem Vertrag wird die C. R. A. GmbH & Co. KG als „Betrei- ber“ der Biogasanlage und Herr L. als „Lieferant“ bezeichnet und heißt es weiter, der Betreiber plane die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse. Unter dem 3. bzw. 5. 7. 2007 schlossen die Betreffenden einen Anlagenbewirt- schaftungsvertrag, durch den Herr L. zum Bewirtschafter der von der C. R. A. GmbH & Co. KG geplanten Biogasanlage eingesetzt wurde. Unter dem 25. 3. 2010 firmierte die C. R. A. GmbH & Co. KG in die Antragstellerin um. Im Juli 2011 übermittelte das GAA dem Antragsgegner Unterla- gen betreffend den Betreiberwechsel zur Prüfung einer fortbestehen- den Privilegierung. Unter dem 1. 11. 2011 teilte Herr L. dem – durch Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli- maschutz vom 28. 9. 2011 für im Zusammenhang u. a. mit landwirt- schaftlichen Betrieben stehenden Biogasanlagen zuständig geworde- nen – Antragsgegner mit, dass ihm die Bewirtschaftung der Anlage entzogen und ein Hausverbot erteilt worden sei. Aus den Gründen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeich- neten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht be- gründet. Entgegen der Annahme des Antragsgegners steht nach summari- scher Prüfung weder der Zulässigkeit der Beschwerde noch der Zu- lässigkeit des Eilantrags entgegen, dass Herr L. die Biogasanlage samt Zubehör mit Kaufvertrag vom 4. 4. 2013 von der Antragstellerin er- worben hat. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht eines Beteiligten, die im Streit befangene Sache zu veräußern, nicht aus. Eine Veräußerung während des gerichtlichen Verfahrens hat nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess. Übernimmt – wie hier – ein Rechtsnachfolger den Prozess nicht, ist das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen (vgl. auch BVerwG, Be- schl. v. 7. 2. 2011 – 6 C 11.10, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 63 Rdnr. 14 f.). Die genannten Vorschriften führen zu einer gesetz- lich zulässigen Prozessstandschaft (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 174, 61). Die Antragstellerin bleibt mithin beschwerde- bzw. klagebefugt. Gründe, aus denen das Rechtsschutzbedürfnis ent- fallen sein sollte, sind dem Senat nicht ersichtlich. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu än- dern. Er ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu bean- standen. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antrag- stellerin auszufallen hat. Die angeordnete Stilllegung der Biogasanlage findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde an- ordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Ge- nehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Es kann dahinstehen, ob die Recht- mäßigkeit der Stilllegungsanordnung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. 2. 2013 (so u. a. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 20 Rdnr. 44; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BIm- SchG, § 20 Rdnr. 108) oder nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (so Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Juni 2012, § 20 BImSchG, Rdnr. 85). Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG liegen nach summarischer Prüfung zu beiden Zeitpunk- ten vor. Die Biogasanlage am Standort M. weg N. in B. wird ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Wi- derruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. 4. 2006 wird einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach standhalten. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Danach darf eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er- teilte rechtmäßige Genehmigung mit Wirkung für die Zu- kunft widerrufen werden, auch nachdem sie unanfechtbar NuR (2014) 36: 211–213 211 Rechtsprechung 123

Stilllegung einer Biogasanlage nach Widerruf der Genehmigung

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schutzfachliches Interesse an der Schaffung eines von seines-gleichen isolierten kleinen Trockenbiotops in naher Nach-barschaft zu einem großen Moorgebiet“ gibt, „zumal da es in der weiteren Umgebung zahlreiche ähnliche alte Sand-brüche gibt, die sich besser eignen oder zweckentsprechend herrichten lassen“. Zum einen hat die Klägerin die erste Be-hauptung nicht substantiiert, diese ist auch nicht ohne wei-teres nachvollziehbar. Zum anderen ist die zweite Behaup-tung rechtlich nicht relevant. Abgesehen davon sind der Beklagte und das Land Niedersachsen bereits Eigentümer benachbarter Flächen in dem Naturschutzgebiet. Außerdem hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er nach wie vor anstrebt, das gesamte Naturschutzgebiet schrittweise in das Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen. Schließlich setzt die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht „die Beja-hung bestimmter naturschutzfachlicher Qualitäten des strei-tigen Grundstücks voraus, die anders als durch öffentliche Eigentümer-Obhut nicht zu schützen oder zu optimieren sind“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes durch die öffentliche Hand besser oder zuverlässiger als durch Pri-vatpersonen verwirklicht werden können, worauf der Be-klagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend hinge-wiesen hat. Dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Zulassungsbegründung in der mündlichen Verhand-lung ausdrücklich angeboten haben will, „das Dulden oder Unterlassen wie auch die eigene Durchführung bestimmter gebotener, auch über die Ansprüche der NSG-VO hinaus-gehender Maßnahmen durch Grunddienstbarkeit dinglich absichern zu lassen“, belegt ebenfalls nicht, dass die Aus-übung des Vorkaufsrechts in dem für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus naturschutzfachlichen Grün-den nicht erforderlich gewesen ist.

DOI: 10.1007/s10357-014-2614-7

Stilllegung einer Biogasanlage nach Widerruf der Genehmigung

BauGB § 35 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2, § 21

Liegen – wie hier nach dem Widerruf der für den Be-trieb einer Biogasanlage erteilten Genehmigung – die Voraussetzungen für eine Stilllegung der Anlage vor, soll die Behörde diese anordnen, wenn nicht ein atypi-scher Fall vorliegt. Ein atypischer Fall kann anzuneh-men sein, wenn die (erneute) Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist (im vorliegenden Einzel-fall, in dem ein Landwirt die ursprünglich ihm gegen-über genehmigte Anlage zurückerworben hat, im Hin-blick auf die gebotene behördliche Prüfung, ob sich seit Genehmigungserteilung die Modalitäten des land-wirtschaftlichen Betriebs verändert haben, verneint).OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. 4. 2013 – 12 ME 41/13 –

Das Verfahren betrifft die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegung einer Biogasanlage.

Unter dem 21. 4. 2006 erteilte das seinerzeit zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Emden (GAA) dem Landwirt K. L. die im-missionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Biogasanlage am Standort M. Auf dem genannten Grundstück be-findet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, den Herr L. von seiner Mutter gepachtet hat. Die Schlussabnahme der Biogasanlage fand am 23. 4. 2008 statt.

Bereits unter dem 3. bzw. 4. 1. 2007 hatten Herr L. und die C. R. A. GmbH & Co. KG (laut Handelsregisterauszug vom 5. 3. 2013 eine Gesellschaft mit Sitz in H., deren persönlich haftende Gesellschaf-terin die C. S. D. GmbH und deren Kommanditistin die C. S. T.

GmbH ist und deren Gegenstand die Errichtung und der Betrieb einer oder mehrerer Biogasanlagen ist) einen Vertrag über die Lie-ferung von Substrat zum Einsatz in einer Biogasanlage geschlossen. In diesem Vertrag wird die C. R. A. GmbH & Co. KG als „Betrei-ber“ der Biogasanlage und Herr L. als „Lieferant“ bezeichnet und heißt es weiter, der Betreiber plane die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse. Unter dem 3. bzw. 5. 7. 2007 schlossen die Betreffenden einen Anlagenbewirt-schaftungsvertrag, durch den Herr L. zum Bewirtschafter der von der C. R. A. GmbH & Co. KG geplanten Biogasanlage eingesetzt wurde. Unter dem 25. 3. 2010 firmierte die C. R. A. GmbH & Co. KG in die Antragstellerin um.

Im Juli 2011 übermittelte das GAA dem Antragsgegner Unterla-gen betreffend den Betreiberwechsel zur Prüfung einer fortbestehen-den Privilegierung. Unter dem 1. 11. 2011 teilte Herr L. dem – durch Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli-maschutz vom 28. 9. 2011 für im Zusammenhang u. a. mit landwirt-schaftlichen Betrieben stehenden Biogasanlagen zuständig geworde-nen – Antragsgegner mit, dass ihm die Bewirtschaftung der Anlage entzogen und ein Hausverbot erteilt worden sei.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeich-neten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht be-gründet.

Entgegen der Annahme des Antragsgegners steht nach summari-scher Prüfung weder der Zulässigkeit der Beschwerde noch der Zu-lässigkeit des Eilantrags entgegen, dass Herr L. die Biogasanlage samt Zubehör mit Kaufvertrag vom 4. 4. 2013 von der Antragstellerin er-worben hat. Nach § 173 Satz  1 VwGO i. V. m. § 265 Abs.  1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht eines Beteiligten, die im Streit befangene Sache zu veräußern, nicht aus. Eine Veräußerung während des gerichtlichen Verfahrens hat nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess. Übernimmt – wie hier – ein Rechtsnachfolger den Prozess nicht, ist das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen (vgl. auch BVerwG, Be-schl. v. 7. 2. 2011 – 6 C 11.10, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 63 Rdnr. 14 f.). Die genannten Vorschriften führen zu einer gesetz-lich zulässigen Prozessstandschaft (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 174, 61). Die Antragstellerin bleibt mithin beschwerde- bzw. klagebefugt. Gründe, aus denen das Rechtsschutzbedürfnis ent-fallen sein sollte, sind dem Senat nicht ersichtlich.

Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs.  4 Satz  6 VwGO) geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu än-dern. Er ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu bean-standen. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antrag-stellerin auszufallen hat.

Die angeordnete Stilllegung der Biogasanlage findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs.  2 Satz  1 Alt.  1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde an-ordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Ge-nehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Es kann dahinstehen, ob die Recht-mäßigkeit der Stilllegungsanordnung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. 2. 2013 (so u. a. Jarass, BImSchG, 9.  Aufl., § 20 Rdnr. 44; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BIm-SchG, § 20 Rdnr. 108) oder nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (so Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Juni 2012, § 20 BImSchG, Rdnr. 85). Die Voraussetzungen des § 20 Abs.  2 Satz  1 Alt.  1 BImSchG liegen nach summarischer Prüfung zu beiden Zeitpunk-ten vor.

Die Biogasanlage am Standort M. weg N. in B. wird ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Wi-derruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. 4. 2006 wird einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach standhalten. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Danach darf eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er-teilte rechtmäßige Genehmigung mit Wirkung für die Zu-kunft widerrufen werden, auch nachdem sie unanfechtbar

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geworden ist, wenn die Genehmigungsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. 2. 2013 zu beurteilen. Für die Beurteilung der Recht-mäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ist maß-geblich die Sach- und Rechtslage, auf die es nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Dem materiellen Recht sind mithin nicht nur die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Ver-waltungsakts, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzun-gen erfüllt sein müssen ( BVerwG, Urt. v. 28. 5. 1991 – 1 C 20.89, NVwZ 1992, 177, juris, Rdnr. 11 m. w. N.; Beschl. v. 8. 2. 1995 – 1 B 6.94, NVwZ-RR 1995, 392). Handelt es sich – wie hier, im Falle des Widerrufs (Czajka, in: Feld-haus, BImSchR, Band I, Stand: Okt. 2012, § 21 Rdnr. 7) – um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt ist grund-sätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen ( BVerwG, Urt. v. 28. 5. 1991 – 1 C 20.89, NVwZ 1992, 177 m. w. N.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rdnr. 21 i. V. m. Fußn. 15, zitiert nach beck-online; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 97). Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich nicht, dass bei der Anfechtung eines Widerrufs auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre.

Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. 2. 2013 war der Widerruf rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner auf-grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, weil die Bio-gasanlage nicht im Sinne von § 35 Abs.  1 Nr.  6 BauGB der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diente. Zu der Frage, wann anzunehmen ist, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs erfolgt, hat der Se-nat in seinem – den Beteiligten bekannten – Urteil vom 14. 3. 2013 (12 LC 153/11, juris) ausgeführt:

„Wenn die Nutzung der Biomasse „im Rahmen“ eines privile-gierten Betriebs (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, gartenbau-licher Betrieb, Tierhaltungsbetrieb) stattfinden soll, bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers einer besonderen Verbindung zwischen der Biomasseanlage und dem privilegierten Basisbetrieb im Sinne einer Zuordnung oder eines „Anschlusses“ … Man könnte auch sa-gen, dass der Basisbetrieb in sachlich-organisatorischer Hinsicht die Hauptsache darstellen muss. Auch wenn damit nicht gemeint ist, dass die Biogasanlage in dienender Abhängigkeit zu dem Basisbetrieb ste-hen muss, soll verhindert werden, dass sie im Außenbereich als ein-zelstehendes Vorhaben und unabhängig von einem schon vorhande-nen privilegierten Basisbetrieb errichtet wird. Die Anbindung der Biomasseanlage an einen Außenbereichsbetrieb, bei dem Biomasse anfällt, ist das zentrale Element des im Jahr 2004 geschaffenen spe-ziellen Privilegierungstatbestands. Die Öffnung des Außenbereichs für nicht privilegierte, in einem weiteren Sinn landwirtschaftsfremde Betriebe war hingegen nicht beabsichtigt.

Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erforderliche Zuordnung liegt vor, wenn der Betreiber der Biomasseanlage identisch ist mit dem In-haber des in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen-den Basisbetriebs. Die erforderliche Zuordnung ist aber nicht schon deshalb zu verneinen, weil die zu beurteilende Biogasanlage nicht im (Allein-)Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. Eine recht-liche Identität ist nicht geboten. Mit der Privilegierung sollte ge-rade … die Kooperation von mehreren land- oder forstwirtschaft-lichen Betrieben gefördert werden. Das schließt die Möglichkeit ein, dass der Basisbetrieb und die Biogasanlage in unterschiedlichen rechtlichen Formen geführt werden, Betreiber der Biogasanlage also z. B. eine Gesellschaft ist, während der landwirtschaftliche Basisbe-trieb von einem Landwirt geführt wird.

Der mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verfolgte Regelungszweck er-schöpft sich indes nicht darin, eine räumliche oder bauliche Verbin-dung zwischen der Biomasseanlage und dem Basisbetrieb zu fordern.

Der angestrebten Förderung des Strukturwandels in der Landwirt-schaft und dem gebotenen Schutz des Außenbereichs wird darüber hi-naus nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der Inhaber des rahmensetzenden Basisbetriebs in der Lage ist, die wesentlichen Ent-scheidungen zu treffen und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biomasseanlage auszuüben. Gegen eine solche Forderung sind durchgreifende Bedenken jedenfalls dann nicht zu erheben, wenn die Beteiligung landwirtschaftsfremder Dritter an der Betreibergesell-schaft in Rede steht. Derartige Dritte, die selbst nicht über eine privi-legierte Stellung im Außenbereich verfügen, treten lediglich als Kapi-talgeber auf, machen aber mit ihrer Beteiligung nicht von einer bereits vorhandenen privilegierten Stellung im Außenbereich Gebrauch, die es rechtfertigt, den Schutz des Außenbereichs in begrenztem Maß zurückzustellen. Sinn und Zweck der Regelung würden nachteilig berührt, wenn landwirtschaftsfremden oder -fernen Geldgebern ein prägender Einfluss auf den Biogas- und Landwirtschafts(basis)betrieb verschafft würde. Einer im Prinzip außenbereichsfremden gewerbli-chen Betätigung durch Dritte würde Raum gegeben.“

Zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung lag die beschriebene, nach § 35 Abs.  1 Nr.  6 BauGB er-forderliche Zuordnung nicht vor. Die Antragstellerin als Betreiberin der Biogasanlage war nicht identisch mit dem Inhaber des im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehenden Basisbetriebs. Inhaber dieses Basisbetriebs war allein Herr L.. Dieser war indessen nach den unwiderspro-chen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage, die wesentlichen Entscheidungen zu tref-fen und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biogas-anlage auszuüben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus welchen Gründen im Einzelnen ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde und dass der Wider-ruf voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft ist. Anhalts-punkte dafür, dass dies anders gesehen werden müsste, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

Die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ange-kündigten und durch weiteren Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in zulässiger Weise vertieften Änderungen der Sachlage infolge des zwischen Herrn L. und der Antragstellerin unter dem 4. 4. 2013 geschlossenen Kaufvertrags und der Vereinbarung über den Betreiber-wechsel zwischen beiden Vertragsparteien vom selben Tag sind zwar grundsätzlich im Beschwerdeverfahren berück-sichtigungsfähig (vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: So-dan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rdnr. 81 ff. m. w. N.). Sie rechtfertigen aber keine andere rechtliche Beurteilung. Sie führen nicht dazu, dass der – wie dargelegt, im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt – rechtmäßige Wi-derruf nachträglich rechtswidrig würde. Die Voraussetzun-gen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG für eine Still-legung liegen nach summarischer Prüfung also auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor.

Die zwischenzeitlich u. a. gegen den Widerruf der immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. 4. 2006 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (2 A 655/13) steht ei-nem Vollzug des Widerrufs nicht mehr entgegen. Zwar durf-ten bislang wegen der aufschiebenden Wirkung zunächst des gegen den Widerruf eingelegten Widerspruchs, später der dagegen erhobenen Klage Folgerungen aus dem Wider-ruf nicht gezogen werden (Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, Band I, Stand: Okt. 2012, § 21 Rdnr. 53 ff., 59; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Juni 2012, § 21 BImSchG, Rdnr. 57; Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 21 Rdnr. 23 ff.; zur Wirkung einer späteren Vollzugsanord-nung etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 76 m. w. N.). Durch – im Beschwerdeverfahren eben-falls berücksichtigungsfähigen – Bescheid vom 12. 4. 2013 hat der Antragsgegner – wie dargelegt – die sofortige Voll-ziehung hinsichtlich des Widerrufs gegenüber Herrn L. an-geordnet. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Anord-nung sind weder dargelegt noch dem Senat ersichtlich. Der Senat geht dabei davon aus, dass Herr L. richtiger Adressat dieser Maßnahme ist. Nach dem vom Antragsgegner nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin ist

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Herr L. nunmehr Betreiber der Biogasanlage. Die vorgeleg-ten Vereinbarungen deuten darauf hin, dass Herr L. die Ver-fügungsgewalt über die Anlage ausübt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. 4. 2009 – 12 ME 53/09, NVwZ 2009, 328; Ja-rass, BImSchG, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 81 ff.). Er wird in der Ver-einbarung vom 4. 4. 2013 ausdrücklich anstelle der Antrag-stellerin als Betreiber der Anlage benannt. Wie dargelegt, sind laut dem Kaufvertrag vom 4. 4. 2013 die Rechte und Pflichten an der Biogasanlage mit Wirkung vom 1. 4. 2013 auf Herrn L. übergegangen und wird die Antragstellerin jedwede Vertragsverhältnisse zur Biogasanlage beenden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit ledig-lich um Scheinabmachungen handeln könnte, sind jeden-falls bislang weder substantiiert dargetan noch für den Senat zu erkennen. Nach gegenwärtiger Sachlage ist mithin davon auszugehen, dass die Biogasanlage auf Herrn L. übergegan-gen ist. Übergegangen ist sie im betreffenden Zustand, der auch die Genehmigungslage umfasst. Eine etwaige Geneh-migung geht als Sachgenehmigung mit der Sache auf den Erwerber über (dazu näher etwa Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 6 Rdn. 55 m. w. N.). Entsprechend wird ein Erwerber auch Rechtsnachfolger hinsichtlich eines Widerrufs als actus con-trarius zur Genehmigung.

Auch die gegen die Antragstellerin erlassene für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungsanordnung ist aufgrund des Erwerbs der Biogasanlage auf Herrn L. als neuem Betrei-ber übergegangen. Wie bei der Genehmigung bzw. deren Widerruf handelt es sich auch bei der Stilllegung um eine anlagenbezogene Ordnungsverfügung. Als solche entfaltet sie fortwirkende Rechtswirkungen auch gegenüber – wie hier – einem Einzelrechtsnachfolger (VGH Kassel, Beschl. v. 17. 6. 1997 – 14 TG 2673/95, NVwZ 1998, 1315, juris, m. w. N.; Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 20 Rdnr. 42; Ule/Lau-binger/Repkewitz, BImSchG, § 20 Rdnr. D 24; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BImSchG, § 20 Rdnr. 103a).

Anhaltspunkte dafür, dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – die Stilllegungsanordnung ermes-sensfehlerhaft sein könnte, sind weder dargelegt noch dem Senat ersichtlich. Liegen – wie hier – die Tatbestandsvo-raussetzungen einer Stilllegung vor, soll die zuständige Behörde diese anordnen. Es kann dahinstehen, ob der Betrieb der Biogasanlage durch Herrn L. materiell geneh-migungsfähig wäre. Betreibt, wie vorliegend, der Betrei-ber der Anlage kein (neues) Genehmigungsverfahren, ist das bloße Vorbringen, die Anlage sei genehmigungsfähig, unbeachtlich (vgl. nur Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Juni 2012, § 20 BImSchG, Rdnr. 50 m. w. N.). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist die Behörde wegen der hohen Bedeutung eines geordne-ten Genehmigungsverfahrens und zur Vermeidung schäd-licher Umwelteinwirkungen ermächtigt, die Stilllegung ei-ner ungenehmigten Anlage im Regelfall anzuordnen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet jedoch, in atypi-schen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImschG es fordert, zu gewährleisten. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Behörde begrün-deten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtli-chen Anforderungen. Dabei braucht die Behörde aller-dings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlun-gen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15. 12. 1989 – 7 C 35.87, BVerw GE 84, 220, 233; Beschl. v. 4. 11. 1992 – 7 B 160.92, juris). Zweifel gehen mithin zu Lasten des Anla-genbetreibers. Unter diesen Umständen können Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung al-lenfalls durchgreifen, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist (vgl. Koch, in: Koch, Pache, Scheuing (Hg.), GK-BImschG, § 20 Rdnr. 98). Derartige hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben werde, ohne weiteres mate-

riell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, gibt es derzeit nicht. Zu be-rücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Herrn L. nach eigenen Angaben seit November 2011 die Bewirt-schaftung der Anlage entzogen und ein Hausverbot erteilt worden war. Nach den zum Genehmigungsantrag 2005 eingereichten Unterlagen sollten die in der Biogasanlage zu verarbeitenden Substrate insgesamt aus dem Betrieb des Herrn L. zugeführt werden, darunter 2500 t/ a Gülle und 9200 t/ a Silomais. Es bedarf erneuter Prüfung, ob sich die Modalitäten des landwirtschaftlichen Betriebs des Herrn L. nach Abschluss der die Biogasanlage betreffenden Verein-barungen mit der Antragstellerin im Jahre 2007, jedenfalls aber nach Erteilung des Hausverbots im Jahr 2011 verän-dert haben. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfah-ren in nachvollziehbarer Weise Bedenken geäußert, ob nach wie vor im Betrieb des Herrn L. in dem für die Er-teilung einer Genehmigung erforderlichen Maße Biomasse anfällt bzw. eine Belieferung durch nahe gelegene Betriebe in hinreichendem Maße sichergestellt ist. Diese Bedenken hat die Antragstellerin nicht ausgeräumt.

Private Interessen des Herrn L. als neuem Anlagenbe-treiber, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Voll-ziehung der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Stilllegungsverfügung überwiegen könnten, sind weder dargelegt worden noch dem Senat ersichtlich. Dass seine Insolvenz drohen könnte, hat die Antragstellerin nicht sub-stantiiert behauptet und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn es so wäre, spräche vieles dafür, dass angesichts der im Zeitpunkt seines Erwerbs auch ihm be-kannten unsicheren Genehmigungslage sein diesbezügli-ches privates Interesse gegenüber dem dargestellten öffent-lichen Interesse zurückstehen müsste.

Eisenbahnrechtliche Planfeststellung einer Verbindungsspange

UmwRG § 4 Abs. 3; UVPG § 2 Abs. 1; AEG §§ 11, 18, 18a

Die Einwendung einer unterlassenen Umweltverträg-lichkeitsprüfung betrifft nicht den formellrechlichen Rahmen der Planfeststellung und unterliegt daher der Einwendungspräklusion gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG.OVG Lüneburg, Urteil vom 19. 9. 2013 – 7 KS 209/11 –

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlus-ses – PFB – des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. 11. 2011 für das von der Beigeladenen getragene Vorhaben „Verbindungsspange Su-lingen“ oder – hilfsweise – eine Verpflichtung der Beklagten, diesen Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung zu ergänzen, dass die Beigeladene den Bahnhof Sulingen an die geplante Verbindungs-spange anbindet.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. …2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im

Hilfsantrag unbegründet; denn teilweise ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert, teilweise ist dieses Vor-bringen unerheblich, weil es sich nicht auf den für die Be-urteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeit-punkt bezieht oder nicht auf eine Verletzung in eigenen Rechten hinführt, und teilweise beurteilt die Klägerin den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht als rechtswidrig.

Ohne Erfolg stellt die Klägerin – namentlich unter dem Blickwinkel einer vermeintlich fehlenden Finanzierbar-keit – die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, in-dem sie der Sache nach in Zweifel zieht, ob dieses „vernünf-tigerweise geboten“ (vgl. BVerwG Urt. v. 7. 7. 1987 – 4 C

NuR (2014) 36: 213–214 213Rechtsprechung

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