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Studieren mit Kind - Studentenwerk SH · 2018. 1. 15. · 1. STUDIEREN MIT KIND Ein Kind zu bekommen ist natürlich etwas sehr Schönes und Bereicherndes und es erfordert Mut, die

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STUDIERENMIT KINDIN SCHLESWIG-HOLSTEINInformationen + Tipps

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IMPRESSUMStudentenwerk Schleswig-HolsteinWestring 385, 24118 Kiel

BilderMotive des 21. Plakatwettbewerbs des Deutschen StudentenwerksStudentenwerk Schleswig-HolsteinRückseite: S. v. Gehren – pixelio.de

GestaltungUlrike Heinichen | grafitypus.de

Druckflyeralarm

Kiel, August 2016

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INHALT

VORWORT 5

1. STUDIEREN MIT KIND 7 1.1 Organisation des Studiums 7

1.2 Beurlaubung/Urlaubssemester 7

2. BERATUNG UND HILFE 11 2.1 Angebote im Studentenwerk Schleswig-Holstein 11 2.2 Angebote in den Hochschulen 11 2.3 Angebote am Studienort 11

3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 15 3.1 Das Mutterschutzgesetz 15 3.2 Das Kindschaftsrecht 16 3.3 Das Kinderförderungsgesetz 17 3.4 Gesetzliche Krankenversicherung 18 3.5 Private Krankenversicherung 21 3.6 Unterhalt 21 3.7 Elternzeit 22

4. FINANZIELLE HILFEN 26 4.1 Förderung nach dem BAföG 27 4.2 Bundesstiftung Mutter und Kind 29 4.3 Mutterschaftsgeld 29 4.4 Geburtsbeihilfe des Studentenwerk SH 30 4.5 Kindergeld 31 4.6 Kinderzuschlag 32 4.7 Basiselterngeld und ElterngeldPlus 33 4.8 Leistungen nach dem SGB II 36 4.9 Wohngeld 39 4.10 Wohnberechtigungsschein 44

4.11 Unterhaltsvorschuss 45

STUDIEREN MIT KIND • INHALT 3

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4.12 Kindertagesstättenentgeltermäßigung 46 4.13 Betreuungsgeld 46 4.14 Bildung und Teilhabe 46 4.15 Vergünstigungen (Studentenwerk SH) 47

5. LEISTUNGEN FÜR INTERNATIONALE STUDIERENDE 49

6. KINDERBETREUUNG 53 6.1 Kinderbetreuung des Studentenwerk SH 53 6.2 Städtische und andere Betreuungseinrichtungen 54 6.3 Vermittlung von Kindertagespflege (Tagesmütter/-väter) 54

7. ÜBERSICHT: „WO“ BEANTRAGE ICH „WAS“ UND „WANN“ 56

8. ADRESSEN UND ANLAUFSTELLEN AN DEN HOCHSCHULSTANDORTEN 59

Kiel 59 Lübeck 65 Heide/Dithmarschen 70 Flensburg 74

NOT-TELEFONE BUNDESWEIT 78

NOTIZEN 79

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VORWORT

In Deutschland liegt der Anteil an Studierenden im Erststudium, die gleichzeitigEltern sind, bei etwa fünf Prozent.Die Vereinbarkeit von Studium, Kinderbetreuung und häufig auch Erwerbstätigkeitstellt eine besondere Herausforderung dar.Dass sich der Studienverlauf komplizierter gestaltet als der der kinderlosen Kom-militon/innen liegt nahe, wurde aber auch in der 20. Sozialerhebung des DeutschenStudentenwerks (2012) statistisch belegt:Während der Anteil Studierender ohne Kind, die ihr Studium unterbrechen, beiacht Prozent liegt, sind es bei den studierenden Eltern 35 Prozent.(www.sozialerhebung.de)

Mit sieben Kindertagesstätten für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schulein-tritt trägt das Studentenwerk SH zur Verbesserung der Lebens- und Studiensitua-tionen von studentischen Eltern bei. Neben der Kinderbetreuung ist nicht selten auch die finanzielle Absicherung eineHerausforderung und oft fehlt es an Informationen über die verschiedenen För-dermöglichkeiten.Das Studentenwerk SH unterstützt Sie als studierende Eltern mit vielfältigem Serviceund Beratung in Ihrer Lebenslage und gibt Ihnen zahlreiche Informationen rundum das Thema: „Studieren mit Kind“ in dieser Broschüre an die Hand.So sind zunächst die übergreifenden Informationen aufgeführt, mit Hinweisen aufbundeseinheitliche Gesetze/Informationsquellen. Im Adressteil finden Sie an-schließend relevante Adressen, direkt bezogen auf Ihren jeweiligen Studienort inSchleswig-Holstein.

STUDIEREN MIT KIND • VORWORT 5

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Bild: Christian Fries, FHTW Berlin, „Platz für beides“ (21. Plakatwettbewerb des DSW)

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1. STUDIEREN MIT KIND

Ein Kind zu bekommen ist natürlich etwas sehr Schönes und Bereicherndes und eserfordert Mut, die Verantwortung für einen neuen Menschen zu übernehmen.Während des Studiums schwanger zu werden, bedeutet für die meisten Studentin-nen bzw. werdenden Eltern in eine besondere und andere Lebenslage zu kommen,die bezüglich der weiteren Lebensplanung viele Fragen aufwirft.

Wie kann ich Studium und Kindererziehung vereinbaren? Wie verändern sich meine Studienfinanzierung und Wohnsituation? Bin ich bereit eine Verlängerung des Studiums zu akzeptieren? Welche finanziellen Hilfen kann ich erwarten? Wo bekomme ich Beratung und Unterstützung?

1.1 ORGANISATION DES STUDIUMSSchwangerschaft und Geburt eines Kindes verändern Ihr bisheriges Leben. Da giltes gut vorauszuplanen. Einen wichtigen Schritt machen Sie mit der Durchsicht die-ser Broschüre: Sie können sich frühzeitig auf die neuen Bedingungen einstellen.Es ist wichtig, sich zu überlegen, von wem (Partner/in, Familie, Freund/innen, Be-ratungsstelle…) Sie welche Hilfe (Betreuung, Finanzen…) erhalten und annehmenkönnen. Insbesondere gilt es, für schwierige Situationen (Kind krank, wichtige Prü-fung…) vorzusorgen und immer einen „Plan B“ zu haben.Wir empfehlen Ihnen, sich realistische Ziele zu setzen: Ein Leben mit Kind verlangtmehr Zeitplanung und Struktur sowie finanziellen Aufwand, vor allem dann, wennder Studienort fern von Ihren eigenen Eltern und Verwandten liegt.

1.2 BEURLAUBUNG/URLAUBSSEMESTERVoraussetzungenDie Beurlaubung vom Studium ist durch das Hochschulgesetz SH und die Immatri-kulationsordnung der jeweiligen Hochschule geregelt. Sie kann durch das Vorliegenwichtiger Gründe erfolgen, wie z. B.:

eigene Erkrankung (ärztliches Attest erforderlich) Studienaufenthalt im Ausland Schwangerschaft, Mutterschutz, Kinderbetreuung Pflege einer/s Angehörigen

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Antrag Anträge sind bis zum Rückmeldeschluss des jeweiligen Semesters einzureichen, spä-testens aber bis zum Vorlesungsbeginn.In Ausnahmefällen kann die Beurlaubung auch noch bis zu zwei Monate nach Vor-lesungsbeginn erfolgen, wenn in dieser Zeit ein wichtiger Grund eingetreten ist.

UrlaubssemesterzahlDie Beurlaubung kann während der Schwangerschaft erfolgen und nach der Geburtnochmals einen Zeitraum von 3 Jahren/6 Semestern umfassen. Für Anträge undBeratung ist das Studierendensekretariat/Studierenden-Service-Center Ihrer Hoch-schule zuständig; für internationale Studierende das akademische Auslandsamt/In-ternational Center der Hochschule. Erkundigen Sie sich am besten vorher, welcheDokumente vorgelegt werden müssen!Eine Beurlaubung ist i. d. R. erst nach dem ersten Semester möglich.

Wichtige Konsequenzen Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied der

Hochschule, d. h. es können in dieser Zeit i. d. R. keine Leistungsnachweiseerbracht oder Prüfungen absolviert werden (bei der Beurlaubung in der El-ternzeit sind Ausnahmen möglich, bitte ggf. mit dem zuständigen Prüfungs-amt klären). Urlaubssemester zählen demzufolge auch nicht alsFachsemester.

Kindergeld (für Sie selbst): Zahlungspause. Ausnahme: In der Mutterschutz-frist und der Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen Ende der Mut-terschutzfrist und der Studienfortführung.

BAföG: Zahlungspause KFW-Studienkredit: Zahlungspause Jobben: Kein Studierendenstatus mehr für nicht mehr geringfügig Beschäf-

tigte (über 450 €) d. h. dann Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen.Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung(RV), Arbeitslosenversicherung (AV)!

Krankenversicherung: Sie bleiben während eines Urlaubssemesters in derstudentischen Krankenversicherung pflichtversichert, falls Sie nicht odernur geringfügig arbeiten.

Es besteht bei Bedürftigkeit die Möglichkeit, in dieser Zeit ALG II zu beziehen.

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Urlaubssemester-FAQ unter: www.studis-online.de/Studieren/urlaubssemester.phpGesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum SH:www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

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URLAUBSSEMESTERVorteile Nachteile

Zeit für Familienaufgaben Kein BAföG und Kinderzuschlag zumBAföG

Semester zählt nicht als Fachsemester Veranstaltungen werden häufig nur einmaljährlich angeboten, daher muss ggf. ein Se-mester zusätzlich gewartet werden

BAföG: Semester wird nicht auf die Förde-rungshöchstdauer angerechnet

Arbeiten im Urlaubssemester: Keine Befrei-ung von Sozialversicherungsbeiträgen(Werkstudentenregelung gilt nicht mehr!)

Studierendenausweis und Semesterticketwerden weiterhin ausgestellt

Eltern- und Kindergeld werden bei Bezugvon ALG II auf dieses angerechnet und ste-hen nicht zusätzlich zur Verfügung

Während der Beurlaubung in der Elternzeitkönnen ggf. Prüfungen auch erstmals abge-legt werden.

Eltern von Studierenden bekommen nurbis zum Ende der Mutterschutzfrist weiterKindergeld. Ist im darauf folgenden Semes-ter mit einer Fortsetzung des Studiums zurechnen, sind Sie bis zu dem jeweiligen Se-mesterbeginn zu berücksichtigen.

Krankenversicherungsstatus bleibt erhalten Achtung: bei Beurlaubung der studierendenMutter wegen Schwangerschaft bekommenderen Eltern für sie Kindergeld. Bei Beur-laubung studierender Eltern wegen Kinder-betreuung bekommen deren Eltern für siekein Kindergeld.

Beantragung von ALG II bei Bedürftigkeitmöglich

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Bild: Irina Vidiborskaia, Fachhochschule Mainz, „Entscheidungsblume“(21. Plakatwettbewerb des DSW)

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2. BERATUNG UND HILFE

2.1 ANGEBOTE IM STUDENTENWERK SCHLESWIG-HOLSTEINDas Studentenwerk SH bietet Ihnen folgende Unterstützung:

Sozialberatung bei persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkei-ten und in besonderen Studiensituation – wie dem Studieren mit Kind

Psychologische Beratung BAföG-Beratung Beratung zur Kinderbetreuung speziell für Studierende mit Kind/ern

www.studentenwerk.sh

2.2 ANGEBOTE IN DEN HOCHSCHULENEinige Hochschulen haben das Zertifikat „Familiengerechte Hochschule“ erworben,verpflichten sich also, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Studium zu ver-bessern. Erleichterungen für Studierende mit Kind/ern bieten die Hochschulen aufvielfältige Weise an. Sie reichen von Eltern-Kind-Arbeitszimmern, Spielecken undWickelstationen über Studierenden-Eltern-Kind-Gruppen, Notfall- und Ferienbe-treuung bis hin zu Fristverlängerungen, Teilzeitpraktika etc. Bitte kontaktieren Siedas Studierenden-Service-Center, das Familienbüro oder Gleichstellungsbüro, IhreStudienberatung oder Ihre Studiengangskoordination, um zu erfahren, welcheMöglichkeiten Ihnen Ihre Hochschule bietet.

2.3 ANGEBOTE AM STUDIENORTSchwangerschaftsberatungsstellenHier wird kostenlos über alle Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft in-formiert und beraten: Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung. Sie erteilenauch Auskunft über:

alle staatlichen Leistungen für Familien besondere Rechte im Arbeitsleben diagnostische Methoden in der Schwangerschaft Lösungsmöglichkeiten für Konflikte Hilfsmöglichkeiten im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Kindes

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Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs aktive Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen Hilfe bei der Wohnungssuche Hilfe bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten

Die Beratungsstellen vermitteln auch materielle Hilfen für schwangere Frauen inNotlagen, die von der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenenLebens“ sowie von Landesstiftungen gewährt werden.Etliche Beratungsstellen bieten auch staatlich anerkannte, qualifizierte Konfliktbe-ratung an. Sie umfasst u. a. medizinische, juristische und soziale Informationenund die Darlegung möglicher praktischer Hilfen, die die Situation von Mutter undKind erleichtern. Die Bescheinigung über die Durchführung einer Beratung ist auch eine der Voraus-setzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch.

Projekte der Frühen HilfenDiese Projekte beinhalten Präventionsangebote für schwangere Frauen mit Kindernbis zu drei Jahren. Unterschiedliche Angebote wie Krabbel- und Spielgruppen, so-zialpädagogische Beratung und Begleitung, Unterstützung rund um Schwanger-schaft und Geburt erweitern die Elternkompetenz und stabilisieren die Eltern-Kind-Interaktion.

Beratungsstellen für Familien- Ehe- und ErziehungsfragenFachkräfte verschiedener Fachrichtungen (Psychologie, Medizin, Sozialarbeit) in-formieren und beraten in Beratungsstellen kommunaler oder freier Träger bei fa-miliären Beziehungsschwierigkeiten, Paarkonflikten, Erziehungsunsicherheitenund Entwicklungsstörungen. Sie bieten notwendige Hilfen, um Probleme alleinoder gemeinsam mit der Familie zu lösen und die Entwicklung der Kinder und Ju-gendlichen zu fördern.

FamilienbildungsstättenHier werden vielfältige Kurse und Seminare für Familien und Eltern angeboten.Diese reichen von Säuglingspflege, über Babymassage bis hin zu Fitnessangeboten(ab Geburt: Zuschuss möglich durch Bildung und Teilhabe).

Unterstützung für AlleinerziehendeSich über das besonders herausfordernde Alleinerziehen von Kindern auszutau-schen und Unterstützung zu erfahren sind Ziele dieser Institutionen.

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Jugendämter (Familienhilfen und soziale Dienste)Diese sind nach Bezirken aufgeteilt und bieten wöchentlich kostenlose offeneSprechstunden zu unterschiedlichen Themen an (z. B. Erziehung, Umgangsrecht,Mediation). Dort können auch (im anderen Resort) finanzielle Hilfen (Unterhalts-vorschuss, Ermäßigung des Kitaentgeltes) und Beistandschaften beantragt werden.

KinderbetreuungDie Stadt hält Hilfsangebote zum Finden eines Kita- oder Kindertagespflegeplatzesvor und unterstützt bei der Vermittlung. Seit dem Jahr 2013 hat jedes Kind ab demvollendeten 1. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.

Beratungsstellen für Eltern-Kind-KurenGesetzlich krankenversicherte Mütter oder Väter haben einen Rechtsanspruch aufpräventive Mutter-Vater-Kind-Kuren. Durch die Mehrfachbelastung von Familieund Beruf/Studium kann es zu Erschöpfungszuständen kommen. Eine dreiwöchigeärztlich empfohlene Kur hilft gemeinsam mit dem Kind die Kräfte zu regenerieren.

Migration – interkulturelle BeratungJede Stadt hält ein breites Beratungsangebot für Migrant/innen vor. Es reicht vonGesprächskreisen über interkulturelle Elternarbeit bis hin zu Migrationssozialbe-ratung.

RechtsberatungMenschen mit geringem Einkommen können kostenfrei Möglichkeiten der recht-lichen Beratung und Vertretung erhalten. Dies kann durch die öffentliche Rechts-auskunft der Stadt oder eine/n Anwalt/Anwältin erfolgen. Ein Beratungsschein fürden Anwalt oder die Anwältin kann über das Amtsgericht erhalten werden. DieProzesskostenhilfe wird i. d. R. direkt beim Anwalt oder der Anwältin beantragt,der/die Ihren Fall übernimmt.

Hilfe in akuten NotsituationenEinrichtungen wie Frauenhäuser, Kinderschutzzentren, Bereitschaftspflegestellensowie Jugendämter bieten Unterstützung und gewähren kurzfristig auch vorüber-gehend Unterkunft. Die Mitarbeiter/innen unterstützen und begleiten bei Bedarfbei Kontakten mit Ämtern und Behörden, Rechtsanwält/innen oder Beratungsstel-len und helfen, sich mit Erlebnissen auseinanderzusetzen und neue Perspektivenzu entwickeln.

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Bild: Elisabeth Friedrich, Fachhochschule München: „Kinder!“(21. Plakatwettbewerb des DSW)

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STUDIEREN MIT KIND • RECHTLICHE GRUNDLAGEN 15

3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

3.1 DAS MUTTERSCHUTZGESETZDas Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeits-platz gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch fürTeilzeitbeschäftigte d. h. auch für Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsver-hältnissen (geringfügige Beschäftigung), nicht aber für Studentinnen, die in Stu-dienordnungen vorgeschriebene Praktika ableisten. Trotzdem sollten dieseRegelungen auch für Studentinnen anwendbar sein. Während der praktischen Aus-bildung im Studium können schwangere oder stillende Studentinnen Gefahrstoffen(z. B. Medikamente, infektiöse biologische Arbeitsstoffe oder Strahlungen) ausge-setzt sein. Deswegen informieren Sie bei Schwangerschaft immer auch die Kurslei-tung Ihrer Seminare!

Schutzfristen/Beschäftigungsverbote Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Nor-

malfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsge-burten zwölf Wochen nach der Entbindung. Ab sechs Wochen vor der Geburtihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden,wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Essteht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen.

Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlän-gert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburtnicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburts-termin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindungnicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen. Während der Schutzfristnach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeitdürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereitwären. Der Teilnahme von Studentinnen am Unterricht stehen die Beschäfti-gungsverbote nicht entgegen.

Schutzvorschriften im ArbeitsrechtDamit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollenFrauen dem Unternehmen bzw. der Hochschule (Gleichstellungsbüro, Studienbe-ratung) ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mittei-len, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Die Arbeitgeberseite ist durch

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Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz-oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. An diese Aufsichts-behörde, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrolliert, können sichFrauen, aber auch ihre Arbeitgeber/innen mit allen Fragen wenden, die sich ausder Anwendung dieser Schutzvorschriften (z. B. Verbot von Nachtarbeit, schweremHeben etc.) ergeben.

KündigungsschutzVon Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit besteht ein gesetzli-cher Kündigungsschutz, auch bei Teilzeitarbeit.Bei befristeten Arbeitsverträgen fallen Schwangere unter das Schutzgesetz, solangedas befristete Arbeitsverhältnis besteht.

www.bmfsfj.dewww.gesetze-im-internet.de/muschg/

3.2 DAS KINDSCHAFTSRECHTUnter dem Begriff „Kindschaftsrecht“ werden die Regelungen des Bürgerlichen Ge-setzbuches (BGB) zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seinerFamilie betreffen.

Sorgerecht Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Eltern auch diePflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,

wenn die Eltern zur Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind; wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten; wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen

(Sorgeerklärungen) oder wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge überträgt.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander ver-heiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. Seit Inkrafttreten desGesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19. Mai 2013 kann der Vater durch einenAntrag beim Familiengericht nun auch ohne Zustimmung der Mutter das gemein-same Sorgerecht erlangen. Das neue Verfahren steht auch den Eltern zur Verfü-gung, deren Kinder vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden.

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STUDIEREN MIT KIND • RECHTLICHE GRUNDLAGEN 17

Nach einer Trennung oder Scheidung wird zunächst die gemeinsame elterlicheSorge vorausgesetzt. Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil beim Fami-liengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.

UmgangsrechtDas Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil istzum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, unabhängig davon, ob dieEltern verheiratet sind oder nicht. Bei Streitigkeiten über den Umfang des Um-gangsrechts entscheidet das Familiengericht.

BeistandschaftDer Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beim Jugendamt auf freiwilliger Basiskostenlos eine Unterhaltsbeistandschaft beantragen (und diese auch jederzeit wie-der beenden). Die Aufgaben der Beistandschaft sind die Vaterschaftsfeststellungund die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt.

Das StaatsangehörigkeitsrechtIn Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erlangen grundsätzlich dieStaatsangehörigkeit(en) der Eltern. Ein Kind ausländischer Eltern kann ab Geburtzusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit achtJahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und dieser Elternteileine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzt.

www.bmjv.de

3.3 DAS KINDERFÖRDERUNGSGESETZEs besteht für ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein Anspruch aufeine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertages-pflege nach §24 SGB VIII. Dies gilt auch für Kinder unter einem Jahr, wenn die Er-ziehungsberechtigten erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden. DerUmfang der Förderung richtet sich bei unter Dreijährigen nach dem individuellenBedarf, bei den Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht grundsätz-lich ganztags Anspruch.Es muss ein Platz zur Verfügung gestellt werden, der den individuellen Bedarf ab-deckt und zumutbar erreichbar ist. Ist für ein U3-Kind kein Kitaplatz verfügbar,kann auch ein Tagespflegeplatz angeboten werden. Ein Ü3-Kind hat einen Rechts-

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anspruch auf einen Kitaplatz. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, können Elternentweder auf Gewährung eines Betreuungsplatzes klagen oder Schadensersatzan-sprüche wegen anderweitig aufgewendeter Betreuungskosten geltend machen.

www.bmfsfj.deKindertagesstättengesetz SH: www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kindertageseinrichtungen

3.4 GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNGDie nun folgenden Informationen sind eher allgemein gehalten. Im konkreten Ein-zelfall sollten Sie sich immer von Ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenkasseberaten lassen.

VersicherungspflichtStudierende sind grundsätzlich in der studentischen Krankenversicherung versi-cherungspflichtig bis zum Ende des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende desSemesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

FamilienversicherungIst eine Familienversicherung über die Eltern oder den/die Ehepartner/in möglich,hat diese immer Vorrang. Es entfällt dann die Versicherungspflicht als Studie-rende/r und es müssen keine eigenen Beiträge gezahlt werden.Die Familienversicherung ist auch möglich für ein Kindeskind, also für das Kindeines/einer Studierenden unter 25 Jahren und zwar auch dann, wenn der Großel-ternteil, der als Mitglied die Familienversicherung ermöglicht, das Kind des/derStudierenden nicht überwiegend unterhält. Die Familienversicherung über die Eltern ist zeitlich begrenzt und endet im Nor-malfall mit dem vollendeten 25. Lebensjahr. Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes(BFD, FSJ, FÖJ), des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Tätigkeit als Entwick-lungshelfer/in werden dann bis zu zwölf Monate verlängernd angerechnet, wennsie im ursächlichen Zusammenhang mit der Verzögerung bzw. der Unterbrechungdes Studiums stehen.

Studentische KrankenversicherungMit dem 25. Geburtstag tritt die eigene Versicherungspflicht als Student/in ein. DieKranken-/Pflegeversicherung kostet für studentische Mitglieder in gesetzlichenKrankenkassen ca. 80 € plus ggf. Zusatzbeitrag.

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STUDIEREN MIT KIND • RECHTLICHE GRUNDLAGEN 19

Studierende bleiben während des Elterngeldbezuges studentisch pflichtversichertund müssen weiterhin die Beiträge entrichten (im Gegensatz zu Berufstätigen).Bei verheirateten Studierenden braucht nur eine/r von beiden Mitglied der studen-tischen Pflichtversicherung sein, der/die Partner/in ist dann beitragsfrei mitversi-chert. Erhält ein Partner Regelleistungen nach SGB II, so kann sich der/diestudentische Partner/in ebenfalls über die Familienversicherung kostenfrei mit-versichern lassen. Das gleiche gilt auch für die Kinder der Studierenden. Es gibt aber Ausnahmen: Sind die studierenden Eltern eines Kindes nicht verhei-ratet, kann u. U. das Kind beim Vater mitversichert sein und die studierende Mutterhat dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung ihrer eigenen Eltern kos-tenfrei zu bleiben – oder umgekehrt (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen).Endet für studierende Eltern die Versicherungspflicht, dann ist eine Verlängerungauf Antrag möglich, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Dazu gehören z. B.auch persönliche Gründe wie Schwangerschaft und Kinderbetreuung. Hier ist eineVerlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester möglich.Wichtig:Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester und werden folglich nichtauf die Grenze von 14 Semestern angerechnet.Die Krankenkasse muss über eine Verlängerung immer im Einzelfall entscheiden.

Freiwillige KrankenversicherungSollte eine Verlängerung der Versicherungspflicht nicht möglich sein, so bestehtweiterhin die Möglichkeit, einen günstigen „Examenstarif“ zu vereinbaren. Der Examenstarif gilt für maximal sechs Monate wenn das Einkommen 945 € mtl.nicht übersteigt. Die Kosten betragen monatlich ca. 97 € plus Zusatzbeitrag. Dazukommt dann noch die Pflegeversicherung in Höhe von ca. 23 € (Stand 2015).Ansonsten kann man sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversi-chern, allerdings zu deutlich höheren Beiträgen (ca. 150 €). Auch in diesem Fall istdie kostenfreie Mitversicherung der Ehepartner und/oder Kinder gegeben.Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist zu diesem Zeitpunkt eben-falls möglich.

Leistungen der gesetzlichen KrankenkasseAuch Studierende müssen Mindestzuzahlungen in Höhe von 2 % ihres Jahresein-kommens (Belastungsgrenze) bei der Arzneimittelverordnung leisten. Dabei wirdein Existenzminimum zugrunde gelegt (ALG II) und demnach müssen Zuzahlungenbis zu einem Beitrag von ca. 90 € im Jahr von allen geleistet werden. Ist diese Grenze

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erreicht, können der Krankenkasse die gesammelten Quittungen vorgelegt werden.Diese wird dann für den Rest des Jahres einen Befreiungsausweis ausstellen undggf. überzahlte Beträge erstatten.BAföG gehört nicht zum Einkommen im Sinne der Feststellung der Belastungs-grenze.Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertoder mitversichert sind, haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ärztliche Betreuung und EntbindungAlle Untersuchungen und Verordnungen in Zusammenhang mit einer Schwanger-schaft sind grundsätzlich kostenfrei (Vorsorgeuntersuchungen, Behandlungen beiSchwangerschaftsbeschwerden, freie Wahl unter den zugelassenen Hebammen zurDurchführung von Geburtsvorbereitung und Nachsorge), ebenfalls ist der Eigen-anteil des Krankenhausaufenthaltes bei stationärer Entbindung und sechs darauf-folgenden Tagen nicht zu entrichten.

HaushaltshilfeZu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mut-terschaft gehören neben der ärztlichen Betreuung auch die häusliche Pflege undHaushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist, soweiteine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben nicht erfüllen kann.

KinderkrankengeldBerufstätige Mütter und Väter haben mit ärztlicher Bescheinigung Anspruch aufFreistellung von der Arbeit zur Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren.Umfang: Pro Jahr, Kind und Elternteil 10 Tage (Alleinerziehende 20 Tage). Der Ar-beitgeber zieht die freigestellten Tage vom Gehalt ab, die Krankenkasse übernimmtdas Krankengeld und erstattet dem Elternteil somit 80 % des Verdienstausfalls.

Mutter-/Vater-Kind-PräventionskurenDie Kosten werden mit ärztlicher Indikation ebenfalls von den gesetzlichen Kran-kenkassen übernommen.

3.5 PRIVATE KRANKENVERSICHERUNGPrivat versicherte Studierende müssen ihre Kinder gesondert mit einem eigenenBeitrag versichern – es sei denn, über den anderen Elternteil ist eine Familienver-sicherung für das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.

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Privat versicherte Studierende können nicht durch eine Eheschließung in die Fa-milienversicherung des Ehepartners/der Ehepartnerin aufgenommen werden.Die private Versicherung setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Stu-dent/in voraus, die für die gesamte Dauer des Studiums bindend ist und nicht wi-derrufen werden kann. Auch nach einer Unterbrechung sowie dem Beginn einesneuen Studiums ist die Befreiung weiterhin bindend.Die genauen Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt können sehr unterschied-lich sein. Sie sollten sich daher frühzeitig bei Ihrer privaten Krankenversicherungdanach erkundigen.

www.studis-online.de/StudInfo/Versicherungen/krankenversicherung

3.6 UNTERHALTAnspruchMinderjähriges KindAllgemein heißt es in § 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, ei-nander Unterhalt zu gewähren“. Da minderjährige Kinder i. d. R. weder Vermögennoch Einkommen haben, haben sie grundsätzlich immer einen Unterhaltsan-spruch.Wenn Eltern getrennt leben, dann erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kindlebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung. Der andere Elternteilschuldet dann den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinemEinkommen richtet. Die Ermittlung dieses Barunterhalts erfolgt allgemein durchdie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“. Die„Düsseldorfer Tabelle“ ist zwar kein Gesetz, aber sie dient den meisten Familien-gerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird.

ElternteileDie Mutter hat sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach einen Un-terhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes. Bei Bedürftigkeit kann sich der An-spruch auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes verlängern.

Volljährige Kinder (Ü21, die nicht mehr im Elternhaus wohnen)Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht bis zur Vollendung einer abge-schlossenen Berufsausbildung.

www.unterhalt.net

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UnterhaltsvorschussIst der unterhaltsverpflichtete Elternteil aufgrund seiner geringen Einkünfte nichtin der Lage (oder weigert er sich), den Unterhalt für sein Kind zu zahlen, so kannfür Kinder unter 12 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen beim Jugendamt einUnterhaltsvorschuss (s.u.) beantragt werden.

www.familien-wegweiser.de

3.7 ELTERNZEITDie Elternzeit gibt Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu wid-men und gleichzeitig Kontakt zum Beruf aufrecht zu halten. Mit dem Elterngeld-Plus ist es für Mütter und Väter vereinfacht worden, Elterngeldbezug undTeilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Außerdem kann die Elternzeit flexiblergestaltet werden. Die Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonussowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 gebo-ren wurden (vgl. Elterngeld).

Berechtigter PersonenkreisEinen Anspruch auf Elternzeit haben Väter und/oder Mütter, die in einem Arbeits-verhältnis stehen. Auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen undbei geringfügigen Beschäftigungen ist dies möglich. Befristete Verträge verlängernsich durch die Elternzeit allerdings nicht (Ausnahmen können bei Ausbildungsver-trägen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen nach dem Hochschul-rahmengesetz bestehen).Auszubildende, Umschüler/innen, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte, inHeimarbeit Beschäftigte, Beamte, Berufs- und Zeitsoldat/innen sowie Wehr- undErsatzdienstleistende haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.

Anspruchsvoraussetzungen das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden

Mögliche DauerDie Elternzeit ist auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt, aber wenn beide Eltern er-werbstätig sind, dann steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und fürwelche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu – unabhängig

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STUDIEREN MIT KIND • RECHTLICHE GRUNDLAGEN 23

davon, wie der Partner/die Partnerin die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganzoder teilweise von einem Elternteil genommen werden; die Eltern können die El-ternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich abwechseln. Wenn Eltern wol-len, können sie Anteile der Elternzeit oder die gesamte dreijährige Elternzeitvollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsam eineinhalb Jahre).Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu-lässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können auch beide eine Er-werbstätigkeit von jeweils 30 Stunden ausüben.Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Reduzierungder Arbeitszeit.Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahresdes Kindes. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu 24 Monatender maximal dreijährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstagdes Kindes übertragen werden.Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen.Die Elternzeit des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist beginnen.

Anmeldung der ElternzeitSpätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vomArbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt desKindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt werden,für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird.Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung desArbeitgebers möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdachtwerden, bevor die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt und festgelegt wird.

KündigungsschutzWährend der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aus-sprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung durch den Arbeit-nehmer oder die Arbeitnehmerin, frühestens jedoch acht Wochen vor derenBeginn. Arbeitnehmer/innen können während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetz-lichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Fallssie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist nach dem Bundeselterngeld undElternzeitgesetz eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

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BeschäftigungsgarantieIn der Regel wird man nach der Rückkehr aus der Elternzeit an seinen alten Ar-beitsplatz zurückkehren können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhaltdes Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Falls eine Umsetzungzulässig ist, darf sie nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Um-setzung, die mit einer Schlechterstellung, insbesondere einem geringeren Entgeltverbunden wäre, ist nicht zulässig.

KrankenversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft für vor-mals Erwerbstätige während der Elternzeit bestehen, ohne dass aus dem ElterngeldBeiträge zu leisten sind. Unberührt bleibt allerdings die eventuelle Beitragspflichtaus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit.Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für versicherungspflichtige Studie-rende Beitragspflicht bestehen bleibt, wenn sie immatrikuliert sind. Freiwillige Mit-glieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls denMindestbeitrag.Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den/die Ehepartner/in in dergesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts.Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie derElternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreieFamilienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgenommen wer-den. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien wei-ter selbst tragen, und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber übernommenenAnteil.

www.gesetze-im-internet.de/beeg/www.familien-wegweiser.dewww.elternzeit.de

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Bild: David Holly, Fachhochschule Mainz, „Nur Mut!“ (21. Plakatwettbewerb des DSW)

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4. FINANZIELLE HILFEN

Übersicht: Leistungen für Schwangere, studierende Eltern und Kinder (Stand: Januar 2016)Die Regelsätze werden jährlich zum 1. Januar geringfügig angehoben. Die angege-benen Werte sind der Einfachheit halber gerundet. Die ggf. zwischenzeitlich ver-änderten Beträge entnehmen Sie bitte unserer Homepagewww.studentenwerk.sh

Leistungen für dieStudentin in derSchwangerschaft

Leistungen für studierende Eltern nachder Geburt

Leistungen für dasKind

beurlaubt nichtbeurlaubt

MehrbedarfSchwangerschaft: Ab der 13. Woche (69 €/62 €)

Regelbedarf404 € plus anteiligeKosten der Unter-kunft alleinerzie-hend; 364 € inBedarfsgemeinschaft

ggf. BAföG Kindergeldjeweils 190 € für daserste und zweiteKind, 196 € für dasdritte, 221 € für alleweiteren Kinder An-rechnung im SGB II !

EinmalleistungenErstausstattung beiSchwangerschaftund Geburt

ggf. Mehrbedarffür Alleinerzie-hende 48 € – 242 €(36 % des Regelbe-darfs – je nach Alterund Anzahl der Kin-der)

falls BAföG-Bezug:Kinderbetreuungs-zuschlag: 113 € mo-natlich als Zuschuss;jeweils 85 € zusätz-lich für weitere Kin-der. (Ab 10/2016: 130 € für jedes Kind)

Kinderzuschlagbis zu 160 €) proKind, abhängig vomEinkommen der El-tern und der Kinder;nur wenn keineLeistungen nachdem SGB II bean-tragt werden.

Leistungen derStiftung Mutter undKind (nach Einzel-fall)

Elterngeldmindestens 300 €, 12 Monate; 14 Mo-nate nur, wenn vor-her erwerbstätig. Anrechnung im SGBII!

ggf. Mehrbedarffür Alleinerzie-hende 48 € – 242 € (36 % desRegelbedarfs – jenach Alter und An-zahl der Kinder)

Sozialgeld237 € (0–6 Jahre), 270 € (7–13 Jahre)plus anteilige ange-messene Kosten derUnterkunft

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4.1 FÖRDERUNG NACH DEM BAFÖGFolgende Ausführungen wurden dem Merkblatt „Schwangerschaft und Kinderer-ziehung“ entnommen:www.bafög.de/de/schwangerschaft-und-kindererziehung-199.php

KinderbetreuungszuschlagFür Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Le-bensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfum monatlich 113 € für das erste und um 85 € für jedes weitere dieser Kinder (abHerbst 2016: einheitliche 130 € für jedes Kind). Der Zuschlag wird für denselbenZeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetzdem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, be-stimmen sie untereinander den Berechtigten.

Leistungen für dieStudentin in derSchwangerschaft

Leistungen für studierende Eltern nachder Geburt

Leistungen für dasKind

beurlaubt nicht beurlaubtggf. Mutterschafts-geld in der Mutter-schutzfrist, fallserwerbstätig undselbst Mitglied einerKrankenversiche-rung (auch bei Mini-Jobs)

ggf. Mutter-schaftsgeld inder Mutterschutz-frist, falls er-werbstätig undselbst Mitgliedeiner Krankenver-sicherung (auchbei Mini-Jobs)

Elterngeldmindestens 300 €, 12Monate (14 Monatenur, wenn vorher er-werbstätig) Anrech-nung im SGB II!

Unterhalt/Unter-haltsvorschuss:144 € (für Kinder von0–5 Jahren),192 € (für Kinder von6–11 Jahren) Anrech-nung im SGB II!

ggf. Mutterschafts-geld in der Mutter-schutzfrist (s. linkeSpalte)

falls kein Sozialgeldbeantragt wird:Wohngeld für denMietanteil des Kindes

Wohngeldfür den eigenenMietanteil

ggf. Geburtsbeihilfedes Studentenwerks SHeinmalig 130 € für be-dürftige Eltern

ggf. Leistungen nachBildung und Teilhabe

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Zusätzliche Freibeträge Verfügt der/die Studierende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG an-gerechnet wird, sind für Kinder (und Ehepartner/in) zusätzliche Freibeträge mög-lich, die anrechnungsfrei bleiben, so dass sich hierdurch die BAföG-Leistungenunter Umständen erhöhen können (vgl. §§ 23 und 25 BAföG). Auch die Freibeträgevom Vermögen der Auszubildenden erhöhen sich mit Ehepartner/in und/oderKind (vgl. § 29 BAföG).

Verschiebung des LeistungsnachweisesWird das Kind während der ersten vier Semester geboren, kann das Amt für Aus-bildungsförderung die Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföGzu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussicht-lich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföGrechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund vonSchwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren.

Verlängerung der FörderungshöchstdauerDas BAföG kann für eine „angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hi-naus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflegeund Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist und dieseGründe ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG;Nachweise: die Geburtsurkunde und eine formlose Begründung, dass sich das Stu-dium aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung verzögert hat).Gemäß § 15.3.10 VWV können folgende Verlängerungszeiten anerkannt werden:

Schwangerschaft: 1 Semester bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester

Die Förderung nach § 15 (3) 5. BAföG (Förderung über die Förderungshöchstdauerhinaus) erfolgt als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden!

Verschiebung der AltersgrenzeDie Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren kann einen Förderungsanspruchtrotz Überschreiten der BAföG-Altersgrenze (vollendetes 30. Lebensjahr) begrün-den, wenn diese ursächlich für den späten Ausbildungsbeginn war.

www.bafög.de

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4.2 BUNDESSTIFTUNG MUTTER UND KINDDie Stiftung wurde zum Schutz des ungeborenen Lebens eingerichtet. Vorausset-zung für einen Antrag ist, dass die Studentin in der Bundesrepublik Deutschlandihren Wohnsitz hat. Die Stiftungsmittel werden auch unabhängig von den Leistun-gen nach dem SGB II gezahlt.Die Stiftungsleistungen können gewährt werden für werdende Mütter, mit demZiel, die Fortsetzung der Schwangerschaft durch materielle Hilfen zu erleichtern(nach der Geburt sind Stiftungsleistungen nicht möglich).Welche Hilfen gegeben werden können, richtet sich nach der spezifischen Situationjeder einzelnen schwangeren Frau. Beantragt werden können z. B. Umstandsklei-dung, Erstausstattung für das Kind, Wohnungs- und Einrichtungsgegenstände, vo-rübergehende Unterbringung vor und nach der Geburt, eine Hilfe zurWeiterführung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes sowie sonstige Unterstüt-zungen, wenn sie entsprechend begründet sind. Die Höhe der bewilligten Geldervariiert nach Bedürftigkeit; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Der Er-halt von Stiftungsleistungen setzt voraus, dass eine Hilfe auf andere Weise nichtmöglich, nicht rechtzeitig gewährt werden kann oder nicht ausreichend ist. Tipp: Stellen Sie einen Antrag, auch wenn Sie bereits o. g. Hilfen in Anspruch ge-nommen haben. Es gibt einige Dinge, die z. B. vom Jobcenter nicht bewilligt werden(Kühlschrank, Waschmaschine ...). Ein gut begründeter Antrag hat bei der Stiftungunter Umständen Erfolg.Stellen Sie direkt nach Bekanntwerden der Schwangerschaft den Antrag.Zuständig für die Anträge und die weitere Beratung sind alle nach § 218 SGB aner-kannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen an Ihrem Hochschulort.

www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de

4.3 MUTTERSCHAFTSGELDDas Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird während der Schutz-fristen gewährt, d. h. sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- oder Mehrlingsge-burten zwölf Wochen nach der Entbindung.

VoraussetzungenMutterschaftsgeld erhalten Frauen, die (seit mindestens zwölf Wochen freiwilligesoder pflichtversichertes) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sindund bei Beginn der Schutzfrist, d. h. sechs Wochen vor dem Entbindungstermin,

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in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältniswährend der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch bei geringfügiger Beschäftigung!

HöheDas Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes derletzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gewährt.Bis zu 13 € pro Tag werden von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Übersteigtdas durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 € kalendertäglich, wird der übersteigendeBetrag vom Arbeitgeber gezahlt.Zu Beginn der Schutzfrist erwerbstätige Schwangere, die privat krankenversichertsind oder beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassenversichert und geringfügig beschäftigt sind, erhalten ein einmaliges Mutterschafts-geld von bis zu 210 € über das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle –Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, fon 0228 619-1888).

www.bmfsfj.deAntrag:www.mutterschaftsgeld.de

4.4 GEBURTSBEIHILFE DES STUDENTENWERKS SHVoraussetzungen und HöheDas Studentenwerk Schleswig-Holstein gewährt auf Antrag studierenden Mütternoder Vätern nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von einmalig 130 € zu den Auf-wendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe ist als Un-terstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit studentischer Eltern gedacht.Diese Leistung wird aus den Sozialbeiträgen der Studierenden gezahlt, deshalb bit-ten wir Sie, bevor Sie einen Antrag stellen, selbst zu prüfen, ob Sie auf die Geburts-beihilfe des Studentenwerkes angewiesen sind oder über ausreichendesEinkommen, Vermögen oder Rücklagen verfügen, um die notwendigen Anschaf-fungen zu tätigen.

AntragDie Beihilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu beantragen.Neben dem ausgefüllten Antrag sind die Kopie der Geburtsurkunde und die Studi-enbescheinigung für das Semester der Geburt beizufügen. Beantragt ein Studentdie Beihilfe für sein Kind und ist nicht auf der Geburtsurkunde als Vater benannt,ist ein Vaterschaftsnachweis einzureichen.

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Anträge erhalten Sie bei den Sozialberater/innen oder Geschäftsstellen des Studen-tenwerkes SH www.studentenwerk.sh.

4.5 KINDERGELDVoraussetzungenKindergeld steht Eltern zu, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitzoder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

DauerKindergeld gibt es für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Kin-der in Ausbildung/Studium verlängert sich der Bezug unter bestimmten Voraus-setzungen bis zum 25. Geburtstag.

HöheDas Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2010 monatlich:

für das 1. bis 2. Kind 190 € für das 3. Kind 196 € für das 4. und alle weiteren Kinder 221 €

AntragDas Kindergeld wird aus Bundesmitteln steuerfrei gezahlt und muss schriftlich beider für Ihren Wohnsitz zuständigen Familienkasse beantragt werden. Es wird abdem Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen mindestens einen Tagvorgelegen haben, nach Eingang des schriftlichen Antrages rückwirkend für ma-ximal 4 Jahre (Merkblätter und Anträge unter: www.arbeitsagentur.de).Es ist durchaus möglich, dass Sie für Ihr eigenes Kind Kindergeld erhalten undgleichzeitig Ihre Eltern noch für Sie Kindergeld beziehen. Wenn Sie Ihre Ausbil-dung nicht wegen Schwangerschaft und/oder Kindererziehung durch ein Urlaubs-semester unterbrechen, dann können Ihre Eltern weiterhin Kindergeld beziehen,wenn die Altersgrenze nicht überschritten wurde. Bei Beurlaubung vom Studiumwegen Schwangerschaft werden Sie als beurlaubte Studentin während der Schutz-fristen des Mutterschutzgesetzes weiter von der Familienkasse berücksichtigt.Diese Berücksichtigung gilt für die Dauer des Semesters, in dem die Entbindung zuerwarten ist und längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Mutterschutzfristendet. Ist im darauf folgenden Semester mit einer Fortsetzung des Studiums zurechnen, sind Sie bis zu dem jeweiligen Semesterbeginn zu berücksichtigen.

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Der Kindergeldanspruch für Ihre Eltern entfällt, wenn Sie verheiratet sind undIhr/e Ehepartner/in den überwiegenden Teil Ihres Unterhalts leistet.

www.familienkasse-info.dewww.kindergeld.org

4.6 KINDERZUSCHLAGDer Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld, so dass unter Um-ständen noch ein Kinderzuschlag für jedes Kind bezogen werden kann. Eltern (auchStudierende), deren Einkommen für das eigene Existenzminimum ausreicht, nichtjedoch für das minderjähriger Kinder, können diesen Zuschlag beantragen.

VoraussetzungenAlleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch für ihre im Elternhaushalt le-benden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, wenn

die Eltern über ein Mindesteinkommen verfügen (600 € für Alleinerzie-hende, 900 € für Paare; brutto, ohne Wohngeld und Kindergeld),

Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt

werden kann und deshalb kein Anspruch auf ALG II bzw. Sozialgeld besteht.

Höhe und DauerDer Kinderzuschlag wird bis zu einer Höhe von 140 € (ab 07/2016: 160 €) monatlichpro Kind gezahlt. Einkommen und Vermögen des Kindes (z. B. Unterhalt/Unter-haltsvorschuss) werden jedoch davon abgezogen!

AntragEin Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt.

HinweisDer Kinderzuschlag kann zusätzlich zu Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld und Leis-tungen für Bildung und Teilhabe bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug vonALG II/Sozialgeld und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

www.arbeitsagentur.dewww.bmfsfj.dewww.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996

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4.7 BASISELTERNGELD UND ELTERNGELDPLUSEltern können sich für den Bezug von Basiselterngeld oder ElterngeldPlus entschei-den, Kombinationen sind ebenfalls möglich. Auch die Dauer des Bezuges kann sovon zwölf Monaten bis max. 28 Monaten variieren.Die Einteilung der Elternzeit kann auch während des Bezuges von Elterngeld nochgeändert werden (z. B. für Partnermonate).

Grundsätzliche AnspruchsvoraussetzungenAnspruch auf Elterngeld hat, wer

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat mit seinem Kind im eigenen Haushalt lebt (auch bei Vätern nichtehelicher

Kinder) dieses Kind selbst betreut

und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Stunden/Woche im Monats-durchschnitt) ausübt. Dieses Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldesjedoch berücksichtigt und ist kein anrechnungsfreier Hinzuverdienst!Bei Auszubildenden und Studierenden muss die jeweilige Ausbildung nicht unter-brochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung auf-gewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbstätigkeit, nicht an.

Informative Übersichten mit Beispielen finden Sie unter:www.bmfsfj.de – Service Publikationen Familie ElterngeldPluswww.elterngeld-plus.de

AntragDer Antrag muss schriftlich beim jeweiligen Landesamt für Soziale Dienste (LASD)gestellt werden. Elterngeld wird von der Antragsabgabe rückwirkend höchstens fürdrei Monate gezahlt.

www.schleswig-hostein.de Landesregierung LASD Service Formu-lare

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Übersicht Basiselterngeld und ElterngeldPlus

Basiselterngeld ElterngeldPlus

Das Basiselterngeld beträgt 65–67 % jenach Höhe des wegfallenden durch-schnittlich in den letzten 12 Monaten vorBeginn des Mutterschutzes (Mutter) bzw.vor Geburt (Vater) erzielten Nettoein-kommens.

Mindestens 300 €, maximal 1.800 €. DenMindestbetrag von 300 € erhalten auchStudierende, die vor der Geburt nicht er-werbstätig waren.

Falls Mutterschaftsgeld als Lohnersatz-leistung nach der Geburt ausgezahltwird, wird es auf jeden Fall auf das El-terngeld angerechnet. Die Mutter mussin dieser Zeit Basiselternzeit/-geld neh-men. Der Vater kann zusätzlich in dieserZeit in Elternzeit gehen, das Mutter-schaftsgeld wird aber auch auf sein El-terngeld angerechnet.

Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversi-cherungsamt in Höhe von max. 210 € ge-zahlt wird, sowie Stipendien und BAföGbleiben demgegenüber anrechnungsfrei.

Der Elterngeldrechner unterwww.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner bietet die Mög-lichkeit, das voraussichtliche Elterngeldzu berechnen.

Die Hälfte des Basiselterngeldes wird beiMonaten ohne Zuverdienst doppelt solange gezahlt. Die allgemeinen An-spruchsvoraussetzungen für das Eltern-geld müssen bis zum Ende des Bezugesbestehen bleiben!

Finanziell vor allem interessant für die-jenigen, die bald nach der Geburt wäh-rend des Elterngeldbezuges wieder inTeilzeit arbeiten wollen. Bei Monatenmit Zuverdienst kann zusätzliches El-terngeld durch Erhöhung der Anzahl derBezugsmonate bezogen werden. DieHöhe darf grundsätzlich die Hälfte einesBasiselterngeldbetrages bei vollständigerErwerbsunterbrechung nicht überschrei-ten bzw. wird gekappt.

In den zwei Monaten des Mutterschutzesnach der Geburt des Kindes ist der Bezugvon ElterngeldPlus nicht möglich!

Basiselterngeld wird für 12 Monate ge-zahlt. Zwei zusätzliche Partnermonatekönnen hinzu kommen, sobald ein El-ternteil im Vergleich zu dem Berech-nungszeitraum vor der Geburt eineEinkommensminderung durch die El-ternzeit hat. Eine geringfügige Beschäf-tigung, die vor der Geburt ausgeübtwurde und während der Elternzeit auf-gegeben wird, reicht als Kriterium voll-kommen aus! Dies gilt auch fürAlleinerziehende, die mit ihrem Kindallein in einer Wohnung leben.

Beansprucht ein Elternteil ausschließlichElterngeldPlus, kann der Bezug max. 24Monate umfassen.

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HinweiseDas Elterngeld wird als Einkommen auf ALG II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlagberechnet. Bei Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkommen (auch geringfügig!)hatten, bleiben jedoch max. 300 € anrechnungsfrei.Bei Unterhalt, Wohngeld oder BAföG bleiben Elterngeld und Betreuungsgeld ins-gesamt bis max. 300 € ebenfalls anrechnungsfrei, unabhängig von einer Erwerbs-tätigkeit vor der Geburt.

www.familien-wegweiser.dewww.bmfsfj.de

Anträge und Informationen zum Bezug von Elterngeld erhalten Sie auch über dieInternetseite des Landesamtes für Soziale Dienste in Schleswig-Holstein.

www.schleswig-holstein.de Service Behördensuche Behörden A–Z

Basiselterngeld ElterngeldPlus

Basiselterngeld wird für 12 Monate ge-zahlt. Zwei zusätzliche Partnermonatekönnen hinzu kommen, sobald ein El-ternteil im Vergleich zu dem Berech-nungszeitraum vor der Geburt eineEinkommensminderung durch die El-ternzeit hat. Eine geringfügige Beschäfti-gung, die vor der Geburt ausgeübt wurdeund während der Elternzeit aufgegebenwird, reicht als Kriterium vollkommenaus! Dies gilt auch für Alleinerziehende,die mit ihrem Kind allein in einer Woh-nung leben.

Hatten beide Elternteile vor der Geburtdes Kindes keinerlei Einkommen durchErwerbstätigkeit, so können die beidenPartnerschaftsmonate nicht genommenund nur 12 Monate Basiselterngeld bezo-gen werden.

Vier Partnerschaftsbonusmonate amStück sind zusätzlich möglich, wenn we-nigstens ein Elternteil (kann auch wech-seln) ab dem 15.Lebensmonat des Kindesdurchgängig ElterngeldPlus bezieht undwenn beide Elternteile gleichzeitig eineTeilzeitarbeit zwischen 25-30 Wochen-stunden ausüben. So sind dann bis zu 28(24 + 4) Monate Elterngeldbezug möglich.Dies gilt auch für Alleinerziehende, diemit ihrem Kind allein in einer Wohnungleben.

Bei der Geburt von Zwillingen wird zu-sätzlich zum Elterngeld ein Mehrbedarfvon 300 € monatlich ausgezahlt.

Bei Zwillingsgeburten wird zusätzlichzum Elterngeld der halbierte Mehrbedarfdes Basiselterngeldes ausgezahlt

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4.8 LEISTUNGEN NACH DEM SGB IIDas Sozialgesetzbuch II (SGB II), die „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, giltfür alle erwerbsfähigen Personen. Bei vorliegendem Bedarf zur Sicherung des Le-bensunterhalts erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistung Arbeitslosen-geld II (ALG II). Eingeschlossen sind dabei auch jene, die zwar erwerbsfähig, abernur eingeschränkt verfügbar sind oder denen Erwerbsfähigkeit nicht zugemutetwird (z. B. Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren). Nicht erwerbsfähigeHilfebedürftige, die als Partner/in und/oder Kinder mit dem Erwerbsfähigen ineiner Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.Die Leistungen berücksichtigen die individuelle Lebenssituation des Leistungsbe-rechtigten. Der Bedarf bemisst sich nach festgelegten Regelsätzen und den Kosteneiner angemessenen Unterkunft (KdU).ALG II oder Sozialgeld muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden!

VoraussetzungenBedürftigkeitEine generelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen ist eine entsprechendeBedürftigkeit. Es wird geprüft, ob die Eltern, der/die Partner/in oder der Kindes-elternteil zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. Dabei werden die Eltern von Kindern ab 25 Jahren generell nicht mehr berücksich-tigt, wenn das Kind darauf verzichtet, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu ma-chen. Auch für Schwangere und Mütter unter 25 Jahren von Kindern unter dreiJahren ist die Heranziehung der Eltern in der Regel ausgeschlossen.Weiterhin wird geprüft, ob

eigenes Vermögen (z. B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Hauseigen-tum,…) vorhanden ist, das zunächst verbraucht werden muss (Freibetrag: je-weils 150 € pro Lebensjahr, mindestens 3100 €, angemessenes KFZ,selbstbewohntes angemessenes Wohnungs-/Hauseigentum)

eine Arbeit angenommen werden kann (für Studierende mit Kind unter dreiJahren kann eine Arbeitsaufnahme nur eingeschränkt oder gar nicht ver-langt werden)

ob/welches Einkommen angerechnet werden kann (z. B. Einnahmen aus Er-werbstätigkeit über 100 €, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss,BAföG-Leistungen)Achtung: abzuziehen ist immer eine Pauschale von 20 % des BAföG-

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Höchstsatzes als ausbildungsbedingter Bedarf, z. Zt.: ca. 120 € – auch der Kin-derbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG ist nicht anzurechnen

ob vorrangige Leistungen beantragt werden müssen (wie z. B. Unterhaltsan-sprüche gegenüber dem Kindesvater)

Zwar gelten Studierende nach den Regelungen des SGB II als erwerbsfähig, sie sindjedoch von den Leistungen nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II weitgehend ausgeschlossen.Trotzdem haben Studierende unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach demSGB II, wenn es sich um „nichtausbildungsbedingten“ Bedarf handelt (geregelt in §27 SGB II Leistungen für Auszubildende – diese gelten nicht als Arbeitslosengeld IIund führen somit nicht zur Sozialversicherungspflicht).

Mögliche Sozialleistungen1.) Nichtausbildungsbedingte Mehrbedarfe

Mehrbedarf während der Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswo-che (17 % des maßgeblichen Regelbedarfes, ca. 70 €) – § 21 Abs. 2 SGB II

Mehrbedarf für Alleinerziehende (je nach Alter und Anzahl der Kinder vonca. 48 € bis ca. 240 € ) – § 21 Abs. 3 SGB II

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Krankheitsfall (z. B. Nah-rungsmittelallergien) – § 21 Abs. 5 SGB II

Eingliederungshilfe für behinderte/chronisch kranke Studierende für beson-dere Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung

2.) Einmalige Beihilfenz. B. Umstandskleidung, Erstlingsausstattung, Bett, Kinderwagen u. ä. könnenab dem 7. Schwangerschaftsmonat bewilligt werden. Dazu muss in einem ge-sonderten Antrag angegeben werden, welche Beihilfen die Mutter und ihrKind individuell benötigen – § 24 Abs. 3 SGB II

3.) ALG II als Darlehen in Fällen mit besonderer Härte– § 27 Abs. 4 SGB II4.) Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kinder von Studierenden (Sozial-

geld)– § 23 Abs. 1 SGB II5.) Regelleistungen– § 20 SGB II

Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beurlaubung von über drei Monaten vom Stu-dium z. B. wegen Kindererziehung oder Krankheit (ALG II)

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Höhe von RegelleistungenBedarfssätze seit 01.01.2016 (werden jährlich geringfügig angepasst). Die ggf. zwi-schenzeitlich veränderten Beträge entnehmen Sie bitte unserer Homepagewww.studentenwerk.sh

Regelbedarf für Alleinstehende oder Alleinerziehende 404 €Regelbedarf für 2 Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft je 364 €Regelbedarf für Kinder von 0 bis 5 Jahren 237 €Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren 270 €Regelbedarf für Kinder von 14 bis 17 Jahren 306 €

Kosten der Unterkunft (KDU)Was als angemessene Unterkunftskosten angesehen wird, ist nicht exakt zu benen-nen, da es Ermessensspielräume und Übergangsregelungen gibt. Ob die Kosten derUnterkunft angemessen sind, wird beurteilt nach

den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls (Zahl der Familienangehöri-gen, Alter)

der Zahl der vorhandenen Räume der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den Möglichkeiten

des örtlichen Wohnungsmarktes. Die aktuellen Richtlinien für Ihre Stadt finden Sie unter: www.harald-thome.de örtliche Richtlinien

Dauer des LeistungsbezugsDa in überschaubaren Abständen geprüft werden soll, ob die Voraussetzungen fürden Leistungsbezug noch stimmen, werden Bewilligungen i. d. R. nur für sechs Mo-nate erteilt, außer es ist bekannt, dass die Voraussetzungen schon vorher wegfallen.

Anträge stellenZuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Bewilligung von Leistungen sinddie für bestimmte Stadtteile zuständigen Jobcenter des jeweiligen Wohnortes: www.arbeitsagentur.de Dienststellen vor Ortwww.dejure.org/gesetze/SGB_II

Fachliche Hinweise SGB II (Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen):www.arbeitsagentur.de Veröffentlichungen Weisungen Grundsiche-rung Weisungssammlung Grundsicherungsleistungen

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4.9 WOHNGELDWohngeld wurde geschaffen, um Miete oder Wohneigentum zu subventionieren.Es ist nicht nach dem Bedarfsdeckungsprinzip konzipiert, sondern als Zuschuss,der seiner Höhe nach im Wesentlichen an Einkommen, Haushaltsgröße und Wohn-kosten orientiert ist.

VoraussetzungenAuszubildende, deren Ausbildung gemäß BAföG dem Grunde nach förderungsfähigist, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld. Sie haben dennoch Anspruch, wenn …

kein Anspruch auf BAföG (mehr) besteht aufgrund von Fachrichtungswech-sel, fehlendem Leistungsnachweis oder Überschreitung der Förderungs-höchstdauer bzw. der Altersgrenze

die BAföG-Leistungen nur als Volldarlehen bewilligt sind die Ausbildung nach BAföG nicht förderungsfähig ist, weil ein Stipendium

gezahlt wird zum Wohngeldhaushalt eine Person gehört, die dem Grunde nach keinen

BAföG-Anspruch besitzt (z. B. Kind/er oder Partner/in)

BerechnungFür die Berechnung des Wohngelds müssen Sie Ihr monatliches Einkommen nach-weisen. Es gibt Höchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen. Andererseitsmuss das Einkommen jedoch so hoch sein, dass die Lebenshaltungskosten, dieKrankenversicherung und der größte Teil der Miete davon bestritten werden kön-nen. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld zu anderen als denWohnzwecken verwendet wird. Faustformel für das Mindesteinkommen: www.wohngeld.org/einkommen.htmlRegelsatz § 20 SGB II + eventueller Mehrbedarf § 21 SGB II + Warmmiete (inkl.Heizkosten)

Hinzukommen können noch monatliche Belastungen wie Versicherungsbeiträgeetc. Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn die Person, die den Antrag stellt, alsMindesteinkommen 80 % der oben genannten Beträge erreicht.Zur Erreichung des Mindesteinkommens können alle finanziellen Mittel herange-zogen werden, die die Person, die den Antrag stellt, monatlich zur Verfügung hat(also auch Studienkredite und das zu erwartende Wohngeld), unabhängig davon,ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gewertet wird.

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Übersicht Wohngeldanspruch Studierende (Stand 01/2016)

Studierende/r hat Anspruch auf BAföG dem Grunde nach – unabhängig davon ob� BAföG-Leistungen bezogen werden ein BAföG-Antrag überhaupt gestellt wurde der BAföG-Antrag ablehnt wurde, weil eigenes Einkommen und/oder Vermögen

und/oder Einkommen der Eltern angerechnet wurde

ja nein, z. B. weil� Zweitstudium� Altersgrenze überschritten� Fachrichtungswechsel� fehlender Leistungsnachweis� Förderungshöchstdauer überschritten� Bezug von Stipendien

BAföG-Leistungen werden bezogen als

normale Förderung (halb Zuschuss, halb zinsloses Darlehen) Volldarlehen

Studierende/r lebt allein

ja nein

Studierende/r lebt in Haushalt, in dem alleHaushaltsmitglieder BAföG-berechtigt sind

ja nein, sondern z. B. mit� eigenem/n Kind/ern� erwerbstätigem Partner/erwerbstätiger

Partnerin� Partner/in, der/die ebenfalls dem

Grunde nach nicht BAföG-berechtigt ist

Wohngeldanspruch besteht nicht Wohngeldanspruch besteht

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EinkommensgrenzenDas Höchsteinkommen wird nach Mietstufen berechnet und ist abhängig von derAnzahl der Haushaltsmitglieder. Da die Kosten für den Wohnraum je nach Stadtoder Gemeinde zum Teil deutlich abweichen, gibt es Höchstbeträge für das monat-liche Gesamteinkommen, die nach den Mietstufen I (günstigste Mietstufe) bis VI(teuerste Mietstufe) entsprechend der Wohngeldtabellen aufgebaut sind.Die Stadt Kiel liegt in der Mietstufe V, Lübeck in der Stufe IV, Flensburg und Heidein der Stufe III.

www.wohngeld.org/mietstufe/schleswig-holstein

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der wohngeldrechtli-chen Einkommensarten aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder, abzüglicheventueller Freibeträge.In der Regel schließt Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld den Bezug von Wohngeldaus. Aber es gibt besondere Situationen bei studentischen Eltern, die in Mischhaus-halten leben. Ihr Kind bezieht z. B. Sozialgeld und ist deshalb vom Wohngeld aus-geschlossen, während Sie als Eltern selbst kein ALG II erhalten. Sie sind daher fürIhren Mietanteil wohngeldberechtigt.

Sonderfall: Alleinerziehende mit MehrbedarfAlleinerziehende erhalten für sich selbst ausschließlich Mehrbedarf nach § 21 SGBII. Die eigenen Kinder haben einen normalen Sozialgeldanspruch. Regulär einge-schriebene Alleinerziehende bleiben vom Regelbedarf SGB II aber grundsätzlichausgeschlossen, weshalb auch Kosten der Unterkunft (KdU) bei ihnen nicht bewil-ligt werden. Demnach sind diese Studierenden keine Leistungsberechtigten imSinne des § 7 Abs. 1 WoGG und können folglich im Gegensatz zu ihren Kinderneinen Individualanspruch auf Wohngeld geltend machen.

Informationen für die WohngeldstelleDer Wohngeldanspruch und die Höhe des Wohngeldes hängen ab von:

1. der Anzahl der Haushaltsmitglieder2. der Anzahl der bezugsberechtigten Personen3. der Höhe der Mietkosten4. der Höhe des Einkommens und dessen Bereinigung

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1. Anzahl der Haushaltsmitglieder eines Wohngeldhaushalts Diese haben ihren Lebensmittelpunkt in der entsprechenden Wohnung und sie wohnen und wirtschaften zusammen und stehen in einer näheren Beziehung zueinander (verwandt, verschwägert,

in Partnerschaft).

Alle drei Kriterien müssen gleichzeitig zutreffen. Reinen Wohngemeinschaftenfehlt in der Regel das dritte Kriterium, deshalb sind WG-Bewohner/innen wohn-geldrechtlich als Single-Haushalte zu verstehen und müssen jeweils eigene Einzel-anträge auf Wohngeld stellen.

Neu seit 01/2016: Für getrennt lebende Eltern wird ein Kind auch dann als Haus-haltsmitglied angesehen, wenn kein zusätzliches Kinderzimmer bereit gehaltenwird. Auch ist es nicht mehr erforderlich, dass die getrennt lebenden Eltern dasgemeinsame Sorgerecht haben. Entscheidend für die Berücksichtigung des Kindesals Haushaltsmitglied ist der tatsächlich aufgewendete Betreuungsumfang.

2. Anzahl der bezugsberechtigten PersonenEs kann insbesondere bei Studierenden mit Kindern vorkommen, dass diese mitihrer Familie zwar einen Wohngeldhaushalt bilden, einzelne Haushaltsmitgliederallerdings durch den Bezug von ALG II oder Sozialgeld vom Wohngeld ausgeschlos-sen bleiben. Es wird dann Wohngeld auf der Grundlage der Einkommen und Miet-anteile der bezugsberechtigten Personen, also für einen Teilhaushalt, errechnet.Leben Studierende hingegen mit anderen in einem Wohngeldhaushalt, die keinegrundlegende BAföG-Berechtigung besitzen und auch kein ALG II oder Sozialgeldbeziehen, so ziehen diese Angehörigen die Studierenden in die Wohngeldberech-tigung hinein, selbst wenn sie normale BAföG-Leistungen erhalten. Es wird dannWohngeld auf der Grundlage der Einkommen aller Haushaltsmitglieder und derGesamtmiete für den Gesamthaushalt errechnet.Unterstellte Betroffenengruppen:

Studierende mit Kindern, Studierende, die mit Verwandten zusammen wohnen, die selbst nicht Auszu-

bildende sind, oder Studierende, die mit (Ehe-)Partner/in zusammen wohnen, die selbst nicht

Auszubildende sind.

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3. Höhe der MietkostenEs gilt ein Miethöchstbetrag, gestaffelt nach Mietstufen und Haushaltsgrößen.Berücksichtigt wird die Bruttokaltmiete (dazu gehören Nebenkosten für Wasser,Abwasser, Müllbeseitigung, Treppenbeleuchtung).Nicht zur Miete gehören: Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, Strom,Zuschläge für Garage, Untermiete u.ä.Für höhere Mieten wird nur bis zur Höchstgrenze Wohngeld gewährt; Heizkostenwerden pauschal entsprechend der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ein-bezogen.

4. EinkommensanrechnungZum Einkommen gehören z. B.:

Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Gehaltsbeschei-nigungen)

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Honorarjobs) Unterhalt von den Eltern; z. B. auch das Kindergeld, das die Eltern weiterge-

ben, direkt von den Eltern überwiesene Immatrikulationsgebühren, von denEltern beglichene Krankenversicherungskosten usw.

soziale Leistungen wie Unterhaltsvorschuss, Mehrbedarf für Alleinerzie-hende, 50 % des Zuschussanteils der BAföG-Förderung

monatliche Entnahmen vom eigenen Vermögen Kredite (auch wenn dies nicht in die Wohngeldberechnung eingeht, sind ent-

sprechende Angaben für die „Glaubwürdigkeit des Antrags“ wichtig)

Anrechnungsfrei bleiben z. B.: Elterngeld/Betreuungsgeld bis 300 € Kindergeld/Kinderzuschlag für das eigene Kind 50 % des Zuschussanteils vom BAföG

Vom Einkommen abgezogen werden können z. B.: Werbungskosten: 1.000 € pro Jahr (höhere gemäß Nachweis) folgende Freibeträge sind vom Einkommen abzuziehen: 6 % (grundsätzlicher

Freibetrag), 10 % (bei eigenen Zahlungen zur Krankenversicherung), 20 %(bei Zahlungen zur Kranken- und Rentenversicherung) oder 30 % (bei Steuer-zahlungen neben Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen)

Freibetrag für Alleinerziehende (1.320 € pro Jahr)

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Bei der Antragsstellung müssen vorgelegt werden: Personalausweis und Meldebescheinigung Immatrikulationsbescheinigung Mietvertrag Einkommensnachweise Krankenversicherungsnachweis

Wohngeld wird bei der jeweiligen Wohngeldbehörde am Wohnort beantragt.Da das Antragsverfahren langwierig und kompliziert ist, empfiehlt es sich, sich vor-her bei der Sozialberatung des Studentenwerkes SH www.studentenwerk.sh sowiebei der Wohngeldbehörde beraten bzw. informieren zu lassen.Auch wenn das Wohngeld nach einer komplizierten Formel berechnet wird, so lie-gen jedoch übersichtliche Tabellen vor, aus denen die Wohngeldhöhe in Abhän-gigkeit von Personenanzahl und Mietkosten ersichtlich ist.

Die Wohngeldtabellen und weitere ausführliche Informationen finden Sie unter:www.bmub.bund.dewww.wohngeld.org

4.10 WOHNBERECHTIGUNGSSCHEINDer Wohnberechtigungsschein an sich stellt keine direkte finanzielle Unterstützungdar, aber durch ihn haben Sie die Option, eventuell eine günstige, durch öffentlicheMittel geförderte Wohnung zu erhalten.Familien mit Kind/ern, die keine entsprechende Wohnung haben, können sich,sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, bei dem TeamWohnungsvermittlung der sozialen Sicherung einen Wohnberechtigungsschein(WBS) ggf. zusätzlich mit Dringlichkeit für die Vermittlung einer Wohnung im so-zialen Wohnungsbau geben lassen. Gleiches gilt auch für Verlobte, Alleinerzie-hende und für Schwangere, wenn durch die Vorlage des Mutterpasses eineSchwangerschaft von der 14. Woche an nachgewiesen ist.

Voraussetzungen und AntragEin Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besteht, wenn eine bestimmteWohnungsgröße und Jahreseinkommen nicht überschritten werden:

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* je Kind, für das Kindergeld bezogen wird, zusätzliche 500 €

Bei der Festlegung des Wohnraumanspruchs wird das ungeborene Kind mitgezählt.Ein Vermögen bis 60.000 € (1 Person) bleibt ohne Auswirkung.

www.sozialleistungen.info/themen/wohnberechtigungsscheinwww.gesetze-im-internet.de/wofg

4.11 UNTERHALTSVORSCHUSSVoraussetzungenMit dem Unterhaltsvorschuss werden Alleinerziehende finanziell unterstützt , fallssich der andere Elternteil den Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem unter-haltsberechtigten Kind entzieht, hierzu nicht oder nur teilweise in der Lage ist oderein Elternteil verstorben ist. Nur das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Höhe und DauerDie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden längstens für 72 Mo-nate und bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes gezahlt, und zwar gestaffelt nach demAlter des Kindes:

für Kinder von 0 –5 Jahren 144 € für Kinder von 6 –12 Jahren 192 €

AntragEin Antrag auf Leistung ist schriftlich beim zuständigen Jugendamt zu stellen.

www.familien-wegweiser.dewww.gesetze-im-internet.de/uhvorschg

Personen Wohnungsgröße bis zu Jahreseinkommen max.

1 50 m² 12.000 €

2 55 m² 18.000 €*

3 70 m² 22.100 €*

4 80 m² 26.200 €*

5 90 m² 30.300 €*

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4.12 KINDERTAGESSTÄTTENENTGELTERMÄSSIGUNG/ BETREUUNGSKOSTENÜBERNAHME

Studierende Eltern und Alleinerziehende können einen Antrag auf Übernahmebzw. Ermäßigung der Betreuungskosten für Krippe, Kindertagesstätte und eine Ta-gespflegeperson bei den entsprechenden Behörden ihrer Stadt stellen. Die Über-nahme ist vom Einkommen abhängig, es sind also die Vorlage des monatlichenEinkommens und der Ausgaben dem Antrag beizufügen.Informationen über Websites der Stadt oder Kommune.

4.13 BETREUUNGSGELDDas Betreuungsgeld wurde im August 2013 eingeführt und sollte Eltern finanziellunterstützen, die ihr Kind selbst betreuen möchten.Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mit Urteil vom 21.07.2015 entschieden,dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld hat. Das Be-treuungsgeld wurde somit abgeschafft.

www.gesetze-im-internet.de/beeg

4.14 BILDUNG UND TEILHABE VoraussetzungenKinder ab Geburt, Jugendliche sowie junge Erwachsene bis 25 Jahren aus einkom-mensschwachen Familien (Bezug von ALG II, Sozialgeld/Sozialhilfe, Kinderzu-schlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) könnennach § 28 SGB II zusätzliche Leistungen zur Verwirklichung ihres Anspruchs aufBildung und gesellschaftliche Teilhabe beantragen.

HöheEs werden Leistungen gezahlt für:

die Mittagsverpflegung in Kitas, Horten und Schulen (Eigenanteil 1 € proEssen)

notwendige ergänzende Lernförderung (tatsächliche Kosten) Tagesausflüge und Klassenfahrten (tatsächliche Kosten) Schulbedarf (bis 100 € pro Jahr) Schülerbeförderung zur Schule (tatsächliche Kosten, Eigenanteil 5 €)

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Für unter 18-Jährige (auch für Babys) können zusätzlich Mitgliedsbeiträge und Teil-nahmegebühren bei Vereinen und Kursen bezuschusst werden (ca. 10 € pro Monat).

www.familien-wegweiser.dewww.bmfsfj.de

4.15 VERGÜNSTIGUNGEN (STUDENTENWERK SH)KindertellerDas Studentenwerk Schleswig-Holstein unterstützt Studierende mit Kindern miteinem kostenlosen Studi-Kinderteller. Kinder von Studierenden erhalten bis zumAlter von sechs Jahren in unseren Mensen eine kostenlose Kindermahlzeit aus demHauptangebot. Hierfür ist der Studi-Kinderteller-Ausweis an der Ausgabe und Kassevorzulegen und das eigene Essen bargeldlos mit der Campus-Card oder einem Stu-dienausweis mit Campus-Card-Funktion zu bezahlen.Den „Studi-Kinderteller“-Ausweis schicken wir Ihnen per Post zu. Er ist für ein Se-mester gültig und kann mit einer aktuellen Studienbescheinigung verlängert wer-den.

Infos und Antrag:www.studentenwerk.sh

Wohnheimplätze für Studierende mit KindDas Studentenwerk SH stellt eine kleine Anzahl an familiengeeigneten Wohnheim-plätzen zur Verfügung.

Infos:www.studentenwerk.sh/de/beratung-familie/familienservice/

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STUDIEREN MIT KIND • INTERNATIONALE STUDIERENDE 49

5. LEISTUNGEN FÜRINTERNATIONALE STUDIERENDE

Was? EU/EWR/Schweiz

Drittstaaten mit Aufenthalt nach §16

Kind ist nicht deutsch Kind ist deutscheigener Aufent-halt ändert sich in§ 28

Urlaubssemester ja ja,aber Aufenthaltsdauervon max. 10 Jahren ver-längert sich nicht

ja

Leistungen der ge-setzlichen Kranken-versicherung(nicht alle internatio-nalen Studierendenkönnen sich gesetz-lich versichern)

ja ja ja

BaföG nur in bestimmtenFällen(Daueraufenthalt;vorherige Erwerbs-tätigkeit;deutsche/r Ehe-partner/in u. a.)

nein ja

BundesstiftungMutter und Kind

ja ja ja

Mutterschaftsgeld(nur bei gesetzlichVersicherten)

ja ja ja

Geburtsbeihilfe desStudentenwerk SH

ja ja ja

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Was? EU/EWR/Schweiz

Drittstaaten mit Aufenthalt nach §16

Kind ist nicht deutsch Kind ist deutscheigener Aufenthaltändert sich in § 28

Kindergeldfürs Kind

ja neinAusnahmen:• Türkei (pflichtversi-chert oder seit mind. 6Monaten in Deutsch-land)• Algerien, Marokko,Tunesien, wenn gesetz-lich versichert• Bosnien und Herzego-wina, Kosovo, Montene-gro, Serbien, wennsozialversicherungs-pflichtig beschäftigt, inElternzeit oder ALG

ja

Kinderzuschlag ja neinAusnahmen: Studie-rende aus Türkei, Algerien, Marokko, Tunesien, die der dt. Sozialversicherung angehören

ja

Elterngeld ja neinAusnahmen: Studie-rende aus Türkei, Algerien, Marokko, Tunesien, die der dt. Sozialversicherung angehören

ja

SGB II:

einmalige Leistun-gen für Schwangereund Erstausstattungfür das Baby

ja (ja)! aber Grund für Aufent-haltsbeendigung

ja

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STUDIEREN MIT KIND • INTERNATIONALE STUDIERENDE 51

(Stand 08/2015 – ohne Gewähr)

Was? EU/EWR/Schweiz

Drittstaaten mit Aufenthalt nach §16

Kind ist nicht deutsch Kind ist deutscheigener Aufent-halt ändert sich in§ 28

Sozialgeld ja, wenn Dauer-aufenthalt

(ja),! aber Grund für Auf-enthaltsbeendigung

ja

Wohngeld ja (ja) ! aber Grund fürAufenthaltsbeendigung

ja

Wohnberechti-gungsschein

ja ja ja

Unterhaltsvor-schuss

ja nein ja

Bildung und Teilhabe

ja neinAusnahmen: Studie-rende aus Türkei, Algerien, Marokko, Tunesien, die der dt. Sozialversicherung angehören

ja

Kinderteller beimStudentenwerk SH

ja ja ja

Wohnheimplätzefür Studierende mitKind

ja ja ja

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Bild: Sarah Wöhler, Hochschule Mannheim, „Babyspind“(21. Plakatwettbewerb des DSW)

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STUDIEREN MIT KIND • KINDERBETREUUNG 53

6. KINDERBETREUUNG

6.1 KINDERBETREUUNG DES STUDENTENWERKS SHDas Studentenwerk Schleswig Holstein bietet an den Hochschulstandorten Flens-burg, Lübeck und Kiel ganztägig Betreuung für Studierendenkinder an.In insgesamt sieben Kindertagesstätten für Kinder ab einem Jahr bis zum Schulein-tritt in Krippen-, Elementar- oder altersgemischten Gruppen unterstützen wir Stu-dierende mit einem bedarfsgerechten Angebot und gleichzeitig mit einemattraktiven Bildungsangebot für die Kinder. Im Vordergrund unserer Arbeit stehen die Erziehung des Kindes zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und die Förderung derindividuellen Entwicklung. Durch eine gute Zusammenarbeit bei der Bewältigungvon Erziehungsfragen unterstützen wir die Eltern und bereiten die Kinder gemein-sam für das weitere Leben vor.Kinder sind von Natur aus neugierig, begeisterungsfähig, motiviert und stets aufder Suche nach neuen Herausforderungen. Wir sehen die Kinder als eigenständigePersönlichkeiten, die ganzheitlich lernen und bieten ihnen den nötigen Raum unddie entsprechende Unterstützung, um sich ihre Welt zu erschließen.Wir bieten feste Gruppenstrukturen und einen verlässlichen Rhythmus von Bewe-gungs-, Spiel-, Essens- und Ruhezeiten um den Kindern Sicherheit und Geborgen-heit zu geben und eine Orientierung im Tagesablauf zu ermöglichen. StabileBindungen zu den Bezugspersonen in den Gruppen sind Grundvoraussetzung fürdie Selbstbildungsprozesse und die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder.Bewegung nimmt einen großen Stellenwert in unseren Kitas ein. Vielfältige Bewe-gungsmöglichkeiten ermöglichen den Kindern positive Körpererfahrungen undtragen zur Gesundheit der Kinder bei.Die Kinder erleben bei uns Freiräume und vielfältige kreative Möglichkeiten, umihre Bedürfnisse möglichst individuell, drinnen und draußen und zu jeder Zeit um-setzen zu können. Wir orientieren uns in unserem Handeln und mit den Angebo-ten an den Themen der Kinder.Unsere pädagogischen Fachkräfte begleiten mit großer Professionalität, Verantwor-tungsbewusstsein und viel Freude an der Arbeit die Entwicklungswege der Kinder.Mit oft jahrelanger Berufserfahrung und unserem qualifizierten Wissen stehen wirden Eltern familienergänzend und -begleitend zur Seite.

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Ausführliche Informationen zu unseren Kindertagesstätten, deren Konzeptionen,Zugangsvoraussetzungen und Antrag auf Aufnahme finden Sie auf unserer Inter-netseite:www.studentenwerk.sh/de/beratung-familie/familienservice/

6.2 STÄDTISCHE UND ANDERE BETREUUNGSEINRICHTUNGENJede Stadt stellt eine Reihe von Kindertagesstätten zur Verfügung, ebenso freie undkirchliche Träger. Im Internetauftritt der Städte sind dazu vollständige Datenban-ken zu finden.

6.3 VERMITTLUNG VON KINDERTAGESPFLEGE(TAGESMÜTTER/-VÄTER)

Bezüglich der Kinderbetreuung durch Tagesmütter/-väter bietet jede Stadt Bera-tungsmöglichkeiten und stellt Kindertagespflegedatenbanken zur Verfügung.Die Links zu Datenbanken und Internetseiten für Ihren Hochschulstandortfinden Sie in Kapitel 8.

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Bild: Helene Souza/pixelio.de

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7. ÜBERSICHT„WO“ BEANTRAGE ICH „WAS“ UND „WANN“

Antragsgrund Antragsstelle Termin

Arbeitslosengeld II /Sozialgeld

Jobcenter ab Beginn Urlaubssemes-ter/ab Geburt

Mehrbedarf –Alleinerziehende

Jobcenter nach der Geburt

Mehrbedarf –Schwangerschaft

Jobcenter ab der 13. Schwangerschafts-woche

Einmalige Leistungen: Erst-ausstattung, Schwanger-schaftsbekleidung

Jobcenter Bewilligung ab dem 7.Schwangerschaftsmonat

BAföG /Kinderbetreuungszuschlag

Studentenwerk SH,Förderungsverwaltung

mit Studienbeginn /ab Geburt

Geburtsbeihilfe des Studen-tenwerks

Sozialberatungdes Studentenwerks

innerhalb eines halbenJahres nach der Geburt

Elterngeld Landesamt für SozialeDienste Schleswig-Holstein

nach der Geburt(rückwirkend nur 3 Monatevor Antragsstellung)

Elternzeit Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor ge-plantem Beginn

Kinderbetreuungsplatz Verschiedene Träger nach der Geburt

Kindertagesstätten-entgeltermäßigung

Jugendamt/Kindertagespfle-gestelle des Wohnorts

bei Beginn der Kinderbe-treuung

Kindergeld /Kinderzuschlag

Familienkasse nach der Geburt(Kindergeld höchstens 4Jahre rückwirkend)

Mutterschaftsgeld Krankenkasse ab Beginn derMutterschutzfrist

„Stiftung Mutter und Kind“ Verschiedene Schwangeren-beratungsstellen

möglichst bald nachBekanntwerden der Schwan-gerschaft

Unterhaltsvorschuss Jugendamt bei Bedarf, längstens 72 Mo-nate und bis zum 12. Lebens-jahr

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STUDIEREN MIT KIND • ÜBERSICHT 57

Antragsgrund Antragsstelle Termin

Urlaubssemester Studierendensekretariat derHochschule

spätestens bis zum 10. desMonats in dem das Semesterbeginnt

Vaterschaftsanerkennung Jugendamt/Standesamt vor oder nach der Geburt

Wohnberechtigungsschein Soziale Sicherung bei Bedarf

Wohngeld Soziale Sicherung/Wohn-geldstelle

ab der Geburt (u. U. bei per-sönlichen Voraussetzungenauch schon früher)

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STUDIEREN MIT KIND • KIEL 59

8. ADRESSEN UND ANLAUFSTELLEN

KIELBERATUNGSANGEBOTE DES STUDENTENWERKS SHwww.studentenwerk.sh

BERATUNGSANGEBOTE IM HOCHSCHULBEREICH KIEL

AnsprechpersonenBeratung

Kontaktdaten Besuchsanschrift

SozialberatungJohanna MüllerBirthe Frahm

fon 0431 [email protected] 0431 [email protected]

BeratungszentrumStudentenwerk SHLeibnizstr. 12, Mensa 2

PsychologischeBeratungMarie-Therese BockhorstAnja Schröder-BraunLaurin Schaefgen

fon 0431 [email protected]

BeratungszentrumStudentenwerk SHLeibnizstr. 12, Mensa 2

BAföG-Beratungoffene SprechstundenDi 13.00–16.30 Uhr, Do 09.00–12.30 UhrTelefonisch erreichen Sie Ihre/n Sachbearbeiter/inMo, Di, Mi und Fr von 09.00–12.00 UhrWenn Sie noch keinen Antrag gestellt haben, erhalten Sieallgemeine Infos auch Mo–Fr von 09.00–15.00 Uhr unterfon 0431 8816-400

Westring 385,Mensa 1, 1. Stock

AnsprechpersonenKinderbetreuung

Kontaktdaten Adresse

Beratung zurKinderbetreuungIlsedore Keitel

fon 0431 [email protected]

Westring 385,Mensa 1, 1. Stock

Kita für Studentenkin-der NiemannswegAndrea Brambor

fon 0431 [email protected]

Niemannsweg 153

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Familienservicebüro der CAU/Informationsbroschüre „Hochschule und Familie“www.familienservice.uni-kiel.de/deAStA Uni Kiel/Beratung/Familienfrühstück und Kaffee für Studierende mitKind/ernwww.asta.uni-kiel.de Beratung Beratung für Studierende mit KindGleichstellungsbeauftragte der CAUwww.gleichstellung.uni-kiel.de/deFamilienservicebüro der FH Kielwww.fh-kiel.de Fachhochschule Gleichstellungsbüro Familiengerechte HochschuleEvangelische Studierendengemeinde (ESG) Kielwww.esg-kiel.deKatholische Studierendengemeinde (KSG) Kielwww.ksg-kiel.de

studentenwerk.sh60

AnsprechpersonenKinderbetreuung

Kontaktdaten Adresse

Kita für Studentenkin-der OlshausenstraßeBirgit Schröter-Zenz

fon 0431 [email protected]

Olshausenstr. 64 b

Kita imWissenschaftsparkGrit Ruddies

fon 0431 [email protected]

Einsteinstr. 3

Kita für Studentenkin-der GrenzstraßeChrista-Doris Schuster

fon 0431 [email protected]

Grenzstr. 17

Campus-KrippeSarah Lückert

fon 0431 [email protected]

Westring 383

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STUDIEREN MIT KIND • KIEL 61

BERATUNGSANGEBOTE IN KIELUmfangreiche Informationen zum Leben mit Kindern in Kiel unter u. a. Kinder &Familien, Frühe Hilfen für Familien, Kindertagespflege, Kieler Kitas, Schulkind-betreuung, Erziehungs- und Familienberatung usw.www.kiel.de Leben in Kiel Kinder und Familien

Schwangerenberatungsstellen in KielSozialdienst katholischer Frauen Kiel e.V.www.skf-kiel.deDonum Vitaewww.donumvitae.orgFrauenberatungsstelle Eß-O-Eßwww.frauentreff-essoess.deEv.-luth. Kirchenkreis Altholstein Ev. Beratungsstellewww.kirchenkreis-altholstein.deHaus der Familie, Familienbildungsstätte Kiel e.V.www.hdf-kiel.depro familiawww.profamilia-sh.de

Projekte der frühen Hilfenwellcome – praktische Hilfen für Familien nach der Geburtwww.zukunftswerkstatt-kiel.de Angebote WellcomeFrühe Hilfen der Landeshauptstadt KielSchwangerschaft, Willkommensordner Kinder, Hausbesuche, Familienhebammen,Frühförderung, Elternberatung Gesundheit & Entwicklung, Elternberatung Erzie-hung & Familie, Eltern-Kind-Gruppen & Kursewww.kiel.de Leben in Kiel Kinder und Familien Frühe Hilfen fürFamilienKinderschutzzentrum Kielwww.kinderschutz-zentrum-kiel.de Frühe HilfenHaus der Familiewww.hdf-kiel.de �Arbeitsbereiche Wellcome-Familienhilfe

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Beratungsstellen für Familien-, Ehe- und ErziehungsfragenEvangelische Beratungsstellewww.evangelische-beratung.infoKatholische Bundeskonferenz für Ehe-, Familien- und Lebensfragen KielErzbistum Hamburgwww.katholische-eheberatung.deLandeshauptstadt Kiel, Erziehungsberatungsstellewww.kiel.de/erziehungsberatung

Unterstützung für AlleinerziehendeForum Alleinerziehende (Netzwerk zahlreicher Kieler Fachberatungsstellen undstädtischer Ämter) „Leitfaden für Alleinerziehende in Kiel“ als pdf zum Download,www.kiel.de Rathaus GleichstellungVerband alleinerziehender Mütter und Väter, Landesverband Schleswig-Holsteine.V.www.vamv-sh.de

Jugendamt der Landeshauptstadt Kielwww.kiel.de Rathaus Bürgerservice und Ämter Ämterliste Jugendamt

Beratungsstellen Eltern-Kind-Kuren KielAWO Landesverband Schleswig-Holstein e.V.www.awo-sh.de Gesundheit Mutter-Vater-Kind-KurenEvangelische lutherische Kirche in Norddeutschlandwww.frauenwerk.nordkirche.de Mutter-Kind-Kuren/MütterkurenCaritasverband für Schleswig-Holstein e.V.www.caritas-sh.de Kurberatung- und Vermittlung

ANTRAGSTELLUNG IN KIELKindergeld/KinderzuschlagFamilienkasse Nord, Eckernförder Landstraße 65, 24941 Flensburgwww.kindergeld.org Familienkassen Schleswig-Holstein Familienkasse Flensburg

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STUDIEREN MIT KIND • KIEL 63

Leistungen nach dem SGB IIDie Adresse des für Sie zuständigen Jobcenters entnehmen Sie bitte:www.jobcenter-ge.de Schleswig-Holstein Jobcenter Kiel

WohngeldAmt für Wohnen und Grundsicherung, Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleis-tungen, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kielwww.kiel.de Leben in Kiel Bauen und Wohnen Wohngeld

WohnberechtigungsscheinAmt für Wohnen und Grundsicherung, Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleis-tungen, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kielwww.kiel.de Rathaus Bürgerservice und Ämter Wohnberechtigungsschein

UnterhaltsvorschussJugendamt Landeshauptstadt Kiel, Holstenstraße 88-90, 24103 Kielwww.kiel.de Rathaus Bürgerservice und Ämter Unterhaltsvorschuss

KindertagesstättenentgeltermäßigungLandeshauptstadt Kiel, Amt für Schulen, Sachbereich Gebührenberechnungund Sozialstaffelermäßigung, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kielwww.kiel.de Leben in Kiel Kinder und Familien Kieler Kitas Aufnahme und Konzepte Gebühren für Kindertagesstätten

ElterngeldLandesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein, Gartenstraße 7, 24103 Kielwww.schleswig-holstein.de Sitemap Landesamt für Soziale Dienste Kinder und Eltern

Bildung und TeilhabeAmt für Soziale Dienste, Sachbereich Bildung und Teilhabe (Bildungspaket),Stephan-Heinzel-Straße 2, 24116 Kielwww.kiel.de Rathaus Bürgerservice und Ämter Bildungspaket

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KINDERBETREUUNG IN KIELÜbersicht über die öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen in Kielwww.kiel.de Leben in Kiel Kinder und Familien Kieler Kitas

KindertagespflegeBeratungs- und Vermittlungsstelle „Kinderbetreuung in Tagespflege“Landeshauptstadt Kiel, Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungenwww.kiel.de Leben in Kiel Kinder und Familien Kindertagespflege

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STUDIEREN MIT KIND • LÜBECK 65

LÜBECKBERATUNGSANGEBOTE DES STUDENTENWERKS SHwww.studentenwerk.sh

AnsprechpersonenBeratung

Kontaktdaten Besuchsanschrift

SozialberatungStefanie Prüss

fon 0451 [email protected]

Mönkhofer Weg 241Mensa, Raum 43

Psychologische BeratungMarie-Therese Bockhorst

fon 0451 [email protected]

Mönkhofer Weg 241Mensa, Raum 43

BAföG-BeratungOffene Sprechstunde:Jeden 1. und 3. Montag im Monat, 09.00–13.00 Uhr,Musikhochschule (AStA) jeden 1. und 3. Montag im Monat14.00 bis 15.00 Uhr (außer vorlesungsfreie Zeit)Telefonisch erreichen Sie Ihre/n Sachbearbeiter/in:Mo, Di, Mi und Fr von 09.00–12.00 UhrWenn Sie noch keinen Antrag gestellt haben, erhalten Sie allge-meine Infos auch Mo–Fr von 09.00–15.00 Uhr unterfon 0431 8816 400

Mönkhofer Weg 241Mensa, Raum 44

AnsprechpersonenKinderbetreuung

Kontaktdaten Adresse

Beratung zurKinderbetreuungIlsedore Keitel

fon 0431 [email protected]

Westring 385,Mensa I (Kiel)

Kindertagesstätte fürStudentenkinder LübeckBarbara Weber

fon 0451 [email protected]

Anschützstraße 9

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BERATUNGSANGEBOTE IM HOCHSCHULBEREICH LÜBECKFamilienportal der Universität zu Lübeckwww.uni-luebeck.de Universität Chancengleichheit und FamilieCaRe Elternkindgruppe der Universität zu Lübeckwww.uni-luebeck.de Universität Chancengleichheit und Familie Familie Kinderbetreuung CaRe CampusrabenelternGleichstellungsbüro der Fachhochschule Lübeckwww.fh-luebeck.de Hochschule Präsidium GleichstellungMusikhochschule Lübeckwww.mh-luebeck.de Studium StudienberatungKatholische Studentengemeinde (KSG)www.ksg-luebeck.deEvangelische Studierendengemeinde (ESG)www.cvjm-luebeck.de

BERATUNGSANGEBOTE IN LÜBECKDer Familienwegweiserfasst alle LeistungenFamilien mit Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren zusammen undstellt alle Beratungs- und Hilfeeinrichtungen vor. Ferner benennt der WegweiserAnsprechpersonen in der Verwaltung und bei freien Trägern der Jugendhilfe.www.familie.luebeck.de Familienservice Familienwegweiser

Schwangerschaftsberatungsstellen nach §218 SGB anerkannt:Caritasverband Lübeck e.V.www.caritas-luebeck.de Beratung Beratung für Frauen, Familie undSchwangereFrauen- und Familienberatung der Humanistischen Unionwww.humanistische-union.de Regionen Lübeck BeratungsstelleGemeindediakonie Lübeck e.V.www.gemeindediakonie-luebeck.de Kinder-Familie Beratungszen-trum-Huexterdamm Schwangeren-und-Schwangerschaftskonfliktber-atungPro familiawww.profamilia-sh.de Lübeck

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STUDIEREN MIT KIND • LÜBECK 67

Übersicht:www.hilfe-schwanger-luebeck.de

Projekte der frühen HilfenAWO, Frühe Hilfen am Kinderschutzzentrum Lübeckwww.awo-sh.de Jugend und Familie Kinderschutzzentrum LübeckWellcome – Praktische Hilfen für Familien nach der Geburtwww.wellcome-online.de Lübeck

Familienzentrenwww.familie.luebeck.de � Junge Familien Familienzentren

Beratungsstellen für Familien- und ErziehungsfragenGemeindediakonie Lübeck e.V.www.gemeindediakonie-luebeck.de Kinder-Familie Beratungszen-trum-HuexterdammFrauen- und Familienberatung der Humanistischen Unionwww.humanistische-union.de Regionen Lübeck Beratungsstelle

Psychosozialer Wegweiser Lübeckwww.psychosozialer-wegweiser-luebeck.de

Familienbildungsstättenwww.fbs-luebeck.de oder www.fabi-luebeck.de

Unterstützung für Alleinerziehendewww.verein-alleinerziehender.de oder www.vamv-sh.de

Jugendämter (Familienhilfen und soziale Dienste)www.familie.luebeck.de Familie Jugendamt

Beratungsstelle für Eltern-Kind-Kurenwww.caritas-luebeck.de Beratung Kurberatung

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ANTRAGSSTELLUNG IN LÜBECK Kindergeld/KinderzuschlagFamilienkasse Bad Oldesloe, Sandkamp 3, 23843 Bad Oldesloewww.kindergeld.org Familienkassen Schleswig-Holstein

Leistungen nach SGB IIDie Adresse des für Sie zuständigen Jobcenters entnehmen Sie bitte:www.arbeitsagentur.de Dienststellen vor Ort Schleswig-Holstein Lübeck Jobcenter

WohngeldVerwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeckwww.lübeck.de Bewohner Bürgerservice Dienstleistungen A–Z Wohngeld

WohnberechtigungsscheinVerwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 – 6, 23539 Lübeckwww.lübeck.de Bewohner Bürgerservice Dienstleistungen A–Z Wohnberechtigungsschein

UnterhaltsvorschussHansestadt Lübeck, Bereich Familienhilfen/Jugendamt, Kronsforder Allee 2 – 6,23539 Lübeckwww.familie.luebeck.de Bürgerservice Familienportal Jugendamt/Beistandschaft Unterhaltsvorschuss

KindertagesstättenentgeltermäßigungHansestadt Lübeck, Bereich Familienhilfen/Jugendamt, Kronsforder Allee 2 – 6,23539 Lübeckwww.familie.luebeck.de Familienportal Dienstleistungen A–Z Kindertagesstättenentgeltermäßigung

ElterngeldLandesamt für Soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstr. 4, 23552 Lübeckwww.schleswig-holstein.de LASD

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STUDIEREN MIT KIND • LÜBECK 69

Bildung und Teilhabe/Bildungsfonds:Jobcenter Lübeck, Hans-Böckler-Str. 1, 23560 Lübeckwww.familie.luebeck.de Bildungsfonds oder www.luebeck.de Für Bewohner Bürgerservice Ämter und Bereiche Unterhaltssicherung, Bildung und Teilhabe-Leistungen

KINDERBETREUUNG IN LÜBECKKinderbetreuungsdatenbankenwww.familie.luebeck.de Kinderbetreuungwww.familie.luebeck.de Kinderbetreuung Städtische Einrichtungenwww.kitaplaner.deKindertagespflegedatenbankwww.familie.luebeck.de Kinderbetreuung Tagespflege Tagespflege-DatenbankVerbund Kindertagespflege informiert, berät und vermitteltwww.familie.luebeck.de Kinderbetreuung Tagespflege

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HEIDEBERATUNGSANGEBOTE DES STUDENTENWERKS SHwww.studentenwerk.sh

BERATUNGSANGEBOTE AN DER FH WESTKÜSTEGleichstellungsbeauftragtewww.fh-westkueste.de Startseite Gremien Gleichstellung

Seelsorgewww.fh-westkueste.de Studierende Rat und Hilfe Seelsorge

AnsprechpersonenBeratung

Kontaktdaten Besuchsanschrift

SozialberatungFrauke Düßmann

fon 0481 [email protected]

Fritz-Tiedemann-Ring 20,Hauptgebäude, Raum 0.44

Beratung zurKinderbetreuungIlsedore Keitel

fon 0431 [email protected]

Westring 385,Mensa I (Kiel)

BAföG-BeratungOffene Sprechstunden: 1. Mittwoch im Monat(außer vorlesungsfreie Zeit) von 09.00–13.00 UhrTelefonisch erreichen Sie Ihre/n Sachbearbeiter/in:Mo, Di, Mi und Fr von 09.00–12.00 UhrWenn Sie noch keinen Antrag gestellt haben, erhaltenSie allgemeine Infos auch Mo-Fr von 09.00–15.00 Uhr unterfon 0431 8816-400

Fritz-Tiedemann-Ring 20,Hauptgebäude, Raum 0.44

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STUDIEREN MIT KIND • HEIDE 71

BERATUNGSANGEBOTE IN HEIDE/DITHMARSCHENDas Familienportal zeigt alle für Kinder, Eltern und Familien wichtigen Bera-tungs- und Hilfeeinrichtungen in Dithmarschen mit den jeweiligen Kontaktdatenan. Außerdem benennt der Wegweiser die Ansprechpersonen in der Verwaltungund bei freien Trägern der Jugendhilfe.www.familienportal-dithmarschen.de

Schwangerschaftsberatungsstellenwww.familienportal-dithmarschen.de Schwangerschaft/GeburtFrauen helfen Frauenwww.frauenberatung-dithmarschen.dePro familiawww.pro-familia.sh

Beratung und Unterstützung durch frühe Hilfenwww.kompass-dithmarschen.de Wellcome

Beratungsstellen für Familien-, Ehe- und ErziehungsfragenBeratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in Familien- und Lebensfragenbeim Diakonischen Werk Dithmarschenwww.dw-dith.dewww.dithmarschen.de Informationen beschaffen Kreisverwaltung Organisationseinheiten Fachdienst Sozialpäd. Hilfen/Jugendamt

Familienbildungsstättenwww.kompass-dithmarschen.de Rat und Tat Kinderbetreuung Familienbildungsstätten

Unterstützung für AlleinerziehendeVerband alleinerziehender Mütter und Väterwww.vamv-sh.de

Jugendämterwww.dithmarschen.de Informationen beschaffen Kreisverwaltung Organisationseinheiten Fachdienst Sozialpäd. Hilfen/Jugendamt

Beratung zu Eltern-Kind-Kurenwww.dw-dith.de Sozialberatung Mutter- und Kind-Kuren

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ANTRAGSSTELLUNG HEIDE/DITHMARSCHENKindergeld/KinderzuschlagFamilienkasse Elmshorn, Bauerweg 23, 25335 Elmshornwww.kindergeld.org Familienkassen Schleswig-Holstein Familienkasse Elmshorn

Leistungen nach SGB II: Leistungen nach dem SGB IIJobcenter Dithmarschen, Rungholtstraße 1, 25746 Heidewww.jobcenter-ge.de Schleswig-Holstein Jobcenter Dithmarschen

Wohngeld/WohnberechtigungsscheinStadtverwaltung Heide, Postelweg 1, 25746 Heidewww.heide.de Rathaus und Bürgerservice Bürgerbüro Wohngeld

UnterhaltsvorschussFachdienst Wirtschaftliche – Jugendhilfe – UnterhaltsvorschussKreis Dithmarschen, Stettiner Str. 30, 25746 Heidewww.dithmarschen.de Informationen beschaffen Kreisverwaltung Organisationseinheiten Fachdienst wirtschaftliche Jugendhilfe

Ermäßigung für KindertagesstättenStadtverwaltung Heide, Postelweg 1, 25746 Heidewww.heide.de Rathaus und Bürgerservice Bürgerbüro Kindergartenbeitragsermäßigung

ElterngeldLandesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Heide,Neue Anlage 9, 25746 Heidewww.schleswig-holstein.de Sitemap Landesamt für Soziale Dienste Kinder und Eltern

Bildung und TeilhabeJobcenter Dithmarschen, Rungholtstraße 1, 25746 Heidewww.jobcenter-dithmarschen.de

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STUDIEREN MIT KIND • HEIDE 73

KINDERBERTREUUNG HEIDE/DITHMARSCHENKinderbetreuungsdatenbank: Übersicht über Kindertagespflegestellen und Kitas in Dithmarschenwww.kinderbetreuung-nord.de KindertageseinrichtungenZweckverband Kindertagesstätten Heide und Umlandwww.zv-kita.deEvangelisches Kindertagesstättenwerk Dithmarschenwww.kirche-dithmarschen.de Kita-WerkTagespflegebörsewww.familienportal-dithmarschen Leben mit Kindern Kinderbetreuung Kindertagespflege

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FLENSBURGBERATUNGSANGEBOTE DES STUDENTENWERKS SHwww.studentenwerk.sh

AnsprechpersonenBeratung

Kontaktdaten Besuchsanschrift

SozialberatungJanne Wolter

fon 0461 [email protected]

Kanzleistraße 94,Mensa, Raum 2.07

PsychologischeBeratungLaurin Schaefgen

fon 0461 [email protected]

Kanzleistraße 94,Mensa, Raum 2.05

BAföG-BeratungOffene Sprechstunde: Di 13.00–16.30 + Do 09.00–12.30 UhrTelefonisch erreichen Sie Ihre/n Sachbearbeiter/in:Mo, Di, Mi und Fr von 09.00–12.00 Uhr.Wenn Sie noch keinen Antrag gestellt haben, erhalten Sieallgemeine Infos auch Mo-Fr von 09.00–15.00 Uhr unterfon 0431 8816-400

Eckernförder Landstr. 65(Telekom-Gebäude)

AnsprechpersonenKinderbetreuung

Kontaktdaten Adresse

Beratung zurKinderbetreuungIlsedore Keitel

fon 0431 [email protected]

Westring 385,Mensa I (Kiel)

Kindertagesstätte fürStudentenkinderFlensburg Michael Philippi

fon 0461 [email protected]

Thomas-Fincke-Str. 1(Rotunde)

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BERATUNGSANGEBOTE IM HOCHSCHULBEREICH FLENSBURGPortal „Studieren mit Kind“ der EUFwww.uni-flensburg.de Studium & Lehre Info & BeratungStudentInnenberatung BAföG & Soziales (EUF)www.flensburg-studieren.de Service & BeratungGleichstellungsbeauftragte der EUFwww.uni-flensburg.de die Institution GleichstellungsbüroEvangelische Studierendengemeinde (ESG)www.esg-flensburg.deKatholische Hochschulgemeinde (KHG)www.khg-flensburg.dePsychosoziale Studienberatung der FHwww.fh-flensburg.de Studium StudienberatungGleichstellungsbeauftragte der FHwww.fh-flensburg.de Hochschule BeauftragteStudienberatung EUFwww.uni-flensburg.de Studium & Lehre Info & BeratungStudienberatung FHwww.fh-flensburg.de Studium Studienberatung

Campus-Kinderbetreuung:Das Studentenwerk SH stellt in Kooperation mit der EUF und der FH in der Vorle-sungszeit eine kostenlose Kinderbetreuung von 16–18 Uhr zur Verfügung.www.studentenwerk.sh Beratung Familie Familienservice Flensburg

BERATUNGSANGEBOTE IN FLENSBURGBeratungsangebote und Anlaufstellen der Stadt Flensburgwww.flensburg.de Rathaus Familie & GesundheitSozialzentrum Flensburgwww.schleswig-flensburg.de Familie & Soziales soziale Leistungen (In-formiert zu Finanzierungsfragen)Familienkompass – Region Schleswig-Flensburg – Übersicht zu Ansprechpersonenwww.schleswig-flensburg.de Familie & Soziales

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SchwangerenberatungDonum vitaewww.donumvitae.orgPro familiawww.profamilia-sh.de FlensburgHaus der Familiewww.hausderfamilie-flensburg.deSozialdienst katholischer Frauenwww.skf-zentrale.de Beratung & HilfeDiakonisches Werk des Kirchenkreises SL-FLwww.kirchenkreis-schleswig-flensburg.de Rat & Hilfe

Familien-/ErziehungsberatungBeratungszentrum für Familien-, Erziehungs- und Lebensfragen – DiakonischesWerkwww.kirchenkreis-schleswig-flensburg.de Rat & HilfeErziehungsberatungwww.flensburg.de Rathaus Familie & Gesundheit

FrauenberatungsstellenFrauenberatungsstelle „die Treppe“ – Diakonisches Werkwww.kirchenkreis-schleswig-flensburg.de Rat & HilfeWilma Frauenberatungsstellewww.fin-flensburg.de/wilma

ANTRAGSTELLUNG IN FLENSBURGKindergeld/Kinderzuschlag und ElterngeldFamilienkasse Nord, Eckernförder Landstr. 65, 24941 Flensburgwww.kindergeld.org Familienkassen Schleswig-Holstein

Leistungen nach dem SGB IIJobcenter Flensburg, Waldstr. 2, 24939 Flensburgwww.jobcenter-flensburg.de

Wohngeld/WohnberechtigungsscheinBürgerbüro im Rathaus, Rathausplatz 1, 24931 Flensburgwww.flensburg.de Bürgerservice

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Unterhalt/UnterhaltsvorschussJugendamt Flensburg: Rathausplatz 1, 24931 Flensburgwww.flensburg.de

Kindertagesstätten-BeitragsermäßigungBürgerbüro im Rathaus, Rathausplatz 1, 24931 Flensburgwww.flensburg.de Bürgerservice

ElterngeldLandesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Schleswig, Semi-narweg 6, 24837 Schleswigwww.schleswig-holstein.de Sitemap Landesamt für Soziale Dienste Kinder und Eltern

Bildung und Teilhabe Jobcenter Flensburg, Waldstraße 2, 24939 Flensburg oderStadt Flensburg, Rathausplatz 1, 24931 Flensburgwww.bildungspaket-flensburg.de

KINDERBETREUUNG IN FLENSBURGÜbersicht über Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegewww.flensburg.de Bildung & Kultur Kinderbetreuung

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NOT-TELEFONE BUNDESWEITKostenlose Telefonseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche:0800 1110111/0800 1110222Elterntelefonkostenloses Gesprächs-, Beratungs- und Informationsangebot:0800 1110550 (Mo/Mi 9.00–11.00 Uhr, Di/Do 17.00–19.00 Uhr)Frauennotruf – kostenlose Helpline (24-Stunden):0800 116016

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