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2011 Auf den Punkt gebracht: Meldungen

Summa Summarum

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Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen

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Page 1: Summa Summarum

2011

Auf den Punkt gebracht:

Meldungen

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Vorwort

Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen.

Grundlage für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind die §§ 28a bis 28 c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV –) so­wie die zu § 28b Abs. 2 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grund­sätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermit­teln, um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Beson­ders wichtige Hinweise sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet und werden am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Prüfung von A – Z“ findet sich dieser herausgestellte Begriff in lexika­lischer Abfolge wieder – ergänzt um prüfrelevante Hinweise.

Meldungen 2011 · Vorwort 2

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort 2

1. Neues im Überblick 4 1.1 Ausdehnung des DBUV 4 1.2 Erweiterter Tätigkeitsschlüssel 5 1.3 Meldungen zur Betriebsdatenpflege 8

2. Automatisiertes Meldeverfahren 8 2.1 Voraussetzungen 8 2.2 Datensätze und Datenbausteine 11 2.3 Stornierung von Meldungen 12

3. Maschinelle Ausfüllhilfen 13 3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ 13

4. Datenannahmestellen 15

5. Sozialversicherungsausweis 16 5.1 Antrag und Ausstellung 16 5.2 Form und Inhalt 17 5.3 Einsichtnahme 18

6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen 18

6.1 Baugewerbe 19 6.2 Schaustellergewerbe 21 6.3 Gebäudereinigungsgewerbe 21 6.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

beteiligen 21 6.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 21 6.6 Personenbeförderungsgewerbe 22 6.7 Unternehmen der Forstwirtschaft 22 6.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 22 6.9 Fleischwirtschaft 22

7. Meldungen 22 7.1 Meldetatbestände 22 7.2 Inhalt der Meldungen 23

8. Besonderheiten der Unfallversicherung – Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV) 34

8.1 Verwaltungsdaten im DBUV 34 8.2 Berechnungsdaten im DBUV 34 8.3 Meldegründe, Stornierungen Abweisungen von Meldungen 37 8.4 Meldepflichtiger Personenkreis 37

9. Meldungen für geringfügig Beschäftigte 40 9.1 Meldeverfahren 40 9.2 Inhalt der Meldungen 41

10. Haushaltsscheck 42 10.1 Form und Inhalt 43 10.2 Verfahren 44

11. Meldungen in der Gleitzone 46

12. Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 47 12.1 Anmeldungen 47 12.2 Abmeldungen 48 12.3 An-/Abmeldungen 49 12.4 Jahresmeldungen/-sonstige Entgeltmeldungen 49 12.5 Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung 50 12.6 Meldungen in Insolvenzfällen 51 12.7 Änderungsmeldungen 51 12.8 Sofortmeldung 51 12.9 Beispiele für Meldungen 52

Anhang: DEÜV (Auszug) 57

Impressum 63

Meldungen 2011 · Inhaltsverzeichnis 3

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1. Neues im Überblick

Im Jahr 2011 wird es wieder eine Reihe von Änderungen im Mel­deverfahren nach der DEÜV geben. Im Mittelpunkt dieser Ände­rungen stehen die Erweiterung des Datenbausteins Unfallver­sicherung (DBUV) um ein Feld „UV-Grund“ sowie die Einführung eines neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssels. Die Einführung eines neuen Tätigkeitsschlüssels wird es erforderlich machen, dass Arbeitgeber die Stammdaten ihrer Beschäftigten dahin­gehend überprüfen, ob alle für die künftigen Meldungen erforder­lichen Daten verfügbar sind.

1.1 Ausdehnung des DBUV Mit dem Unfallversicherungsneuregelungsgesetz vom 30. Oktober 2008 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 das Meldeverfahren nach der DEÜV um die Belange der Unfallversicherung erweitert. In der Praxis werden diese Erweiterungen im Datenbaustein DBUV umgesetzt. Er enthält dazu derzeit folgende Informationen:

➔ Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers ➔ UV-Mitgliedsnummer ➔ UV-Arbeitsentgelt ➔ Gefahrtarifstelle ➔ Arbeitsstunden

Der DBUV hat sich in seiner bisherigen Form als unzureichend erwiesen, die Besonderheiten der Unfallversicherung abzubilden. Daher wird zum 1. Juni 2011 ein erweiterter DBUV eingeführt. Dies geht einher mit einer neuen Version 02 des Datensatzes Meldun­gen (DSME). Der DBUV enthält künftig neben den bekannten Fel­dern ein neues Feld „UV-Grund“. Das Feld hat folgende Bedeu­tung:

Feldinhalt Erläuterung

Grundstellung (Leerzeichen)

ohne Besonderheiten

A07 Meldungen für Arbeitnehmer von UV-Trägern (bisher GTST 77777777)

A08 Beitragsbemessung bei landw. BG (bisher GTST 88888888)

A09 Beitragsbemessung nicht nach Arbeitsentgelt (bisher GTST 99999999)

Meldungen 2011 · Neues im Überblick 4

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Feldinhalt Erläuterung

B01 Entsparung von ausschließlich sv-pflichtigen Wert­guthaben (Beitragspflicht in der UV bereits in der Ansparphase)

B02 Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung

B03 UV-Freiheit gemäß SGB VII

Bei UV-Grund A07, A08 und A09 ist die Angabe des UV-Trägers erforder­lich, der MTNR entbehrlich.

Bei UV-Grund B01, B02 und B03 ist die Angabe des UV-Trägers und der MTNR erforderlich.

Der neue DBUV gilt ab 1. Juni 2011. Ab 1. August 2011 werden die Meldungen im alten Format (Version 01) abgewiesen. Meldungen, die in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2011 noch in der Ver­sion 01 abgegeben werden, werden von den Krankenkassen eigen­ständig in die Version 02 konvertiert. Stornierungen von Meldun­gen, die im alten Format abgegeben wurden, erfolgen im alten Format. Die Stornierungsmeldungen werden von den Kranken­kassen als Annahmestellen für die Meldungen in das neue Format konvertiert.

1.2 Erweiterter Tätigkeitsschlüssel Die Arbeitgeber haben nach § 28a Abs. 1 SGB IV für jeden ver­sicherungspflichtigen Beschäftigten Meldungen zur Sozialver­sicherung abzugeben. U. a. sind in den Meldungen auch Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundes­agentur für Arbeit zu machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen die ausgeübte Tätigkeit, die Stellung im Beruf und die Ausbildung. Die BA nutzt diese Informationen, um ihren Auftrag zu erfüllen und eine Statis­tik über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu führen.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 wird der bisherige fünfstellige Tätigkeitsschlüssel durch einen neunstelligen ersetzt. Für die Änderung gibt es eine Reihe von Gründen:

➔ Die ausgeübte Tätigkeit wird bisher nach der Klassifizierung der Berufe von 1988 verschlüsselt. Diese veraltete Klassifizie­rung bildet die deutsche Berufslandschaft nicht mehr ausrei­chend ab.

➔ Die rentenrechtliche Trennung von Arbeitern und Angestellten wurde mit dem Jahresende 2004 aufgegeben. Arbeitgeber

Meldungen 2011 · Neues im Überblick 5

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müssen seither in den Meldungen eine fiktive Angabe über diesen nicht mehr existierenden Status machen.

➔ Es gibt neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse, die im bisherigen Tätigkeitsschlüssel nicht abgebildet werden kön­nen und dadurch den Arbeitgebern zurzeit die Auswahl des zutreffenden Bildungsabschlusses erschweren.

➔ Im bisherigen Tätigkeitsschlüssel gibt es Kombinationsmerk­male, die für den meldenden Arbeitgeber schwer umsetzbar sind. Beispielsweise kann für Teilzeitbeschäftigte keine Angabe zur Stellung im Beruf gemacht werden.

➔ Die derzeitige Arbeitszeituntergliederung für Teilzeitbe­schäftigte kann entfallen, da die Arbeitszeit aus dem DBUV ableitbar ist.

➔ Auszubildende werden im Meldeverfahren mittlerweile über einen Personengruppenschlüssel gekennzeichnet. Eine gesonderte Erfassung über den Tätigkeitsschlüssel kann entfallen.

Der neue Tätigkeitsschlüssel setzt sich aus fünf einzelnen Schlüs­seln zusammen. Zwei dieser fünf Schlüssel können komplett elektronisch aus dem alten Tätigkeitsschlüssel generiert werden (schulische und berufliche Ausbildung).

Der neue Tätigkeitsschlüssel hat folgende Inhalte:

Stellen 1 bis 5 Ausgeübte Tätigkeit

Gültige Schlüssel nach der Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)

Stelle 6 Höchster allgemeinbildender Schulabschluss 1 = Ohne Schulabschluss 2 = Haupt-/Volksschulabschluss 3 = Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 = Abitur / Fachabitur 9 = Abschluss unbekannt

Stelle 7 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1 = Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 3 = Berufsfachschulabschluss 4 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschul­

abschluss 5 = Bachelor 6 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 7 = Promotion 9 = Abschluss unbekannt

Meldungen 2011 · Neues im Überblick 6

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Stelle 8 Leiharbeitsverhältnis/Zeitarbeit/Arbeitnehmerüber­lassung 1 = nein 2 = ja

Stelle 9 Vertragsform (gestufte Abfrage) 1 = Vollzeit, unbefristet 2 = Teilzeit, unbefristet 3 = Vollzeit, befristet 4 = Teilzeit befristet

Der neue Schlüssel ist ab 1. Dezember 2011 für alle Meldungen verbindlich und im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzu­wenden. Entgeltmeldungen, die ein ZEITRAUM-ENDE 1. Dezem­ber 2011 und später enthalten, sowie Anmeldungen, die einen ZEITRAUM-BEGINN ab diesem Datum enthalten, sind mit dem neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln. Mel­dungen, die ein ZEITRAUM-ENDE oder bei Anmeldungen einen ZEITRAUM-BEGINN vor dem 1. Dezember 2011 erhalten, sind noch mit dem aktuell gültigen fünfstelligen Schlüssel zu liefern. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Meldung erstellt wurde. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, werden die Meldungen abgewiesen.

Bei Stornierungen in Abhängigkeit vom Meldezeitraum ist zu prü­fen, ob der neue oder der alte Tätigkeitsschlüssel gilt. Dies bedeu­tet, dass Stornierungen, die nach dem 1. Dezember 2011 erstellt werden, aber ein ZEITRAUM-ENDE (bei Anmeldungen ZEITRAUM­BEGINN) vor diesem Datum enthalten, mit dem alten Tätigkeits­schlüssel zu erstellen sind.

Die derzeit bestehenden Sonderschlüssel für Behinderte, Rehabi­litanden, Pflegepersonen und Beschäftigte in Privathaushalten (Haushaltsscheckverfahren), Künstler und Publizisten, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Altersteilzeitarbeit und Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem FELEG werden nicht wei­ter geführt. Der Tätigkeitsschlüssel ist bei diesem Personenkreis künftig auf „Grundstellung“ zu setzen.

Die Bundesagentur für Arbeit bietet in ihrem Internet-Auftritt unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/schlüsselzahlen Hilfen zur Bestimmung des neuen Tätigkeitsschlüssels an. Ob und inwieweit einzelne Softwarehersteller Konvertierungsprogramme für ihre

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Meldungen im automatisierten Verfahren

jeweilige Software anbieten, sollte jeder Arbeitgeber mit seinem Dienstleister klären.

1.3 Meldungen zur Betriebsdatenpflege Die Arbeitgeber sind nach § 5 Abs. 5 DEÜV verpflichtet, Änderun­gen von Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bun­desagentur für Arbeit unverzüglich zu melden. Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) teilen die Arbeitgeber alle Änderun­gen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Name des Ansprechpartners, Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsstilllegungen, Betriebsaufgaben und Änderung der Korre­spondenzadresse (Datenbaustein „Abweichende Korrespondenz­anschrift“ – DBKA) jeweils bezogen auf die Arbeitgeber-Betriebs­nummer mit.

Eine gesonderte Meldung an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit erübrigt sich deshalb, weil der DSBD von der Einzugsstelle an die DSRV und von dort an den Betriebs-nummern-Service der Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet wird.

2. Automatisiertes Meldeverfahren

2.1 Voraussetzungen Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist ins­besondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ord­nungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.

Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Ent­geltabrechnung sind die Regelungen des Vierten Abschnitts der Beitragsverfahrensverordnung maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der erste Abschnitt der Beitragsverfahrensver­ordnung.

8 Meldungen 2011 · Automatisiertes Meldeverfahren

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Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnach­weisen im automatisierten Verfahren ist an bestimmte Vorausset­zungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert.

Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen fol­gende Voraussetzungen erfüllen:

➔ Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässig­keit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.

➔ Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vor­liegen.

➔ Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell ver­waltet.

➔ Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. ➔ Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens

bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. ➔ Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsre­

levanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von März-Klausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeits­entgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt.

➔ Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen.

➔ Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert.

➔ Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.

➔ Bei Erstattung einer Entgeltmeldung werden gleichzeitig die Meldedaten der Unfallversicherung übermittelt.

➔ Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetz-

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lichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Postfach 500152, 63094 Rodgau, wenden.

Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen Mindestanforde­rungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen ver­schiedene Module oder Qualitätsmerkmale beispielsweise für die Abrechnung von Altersteilzeit, Kurzarbeitergeld oder unständig Beschäftigten individuell hinzugefügt werden.

Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten:

➔ Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeits­entgelt,

➔ maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen ein­schließlich der März-Klausel-Fälle,

➔ Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitrags­berechnung,

➔ Gleitzonenregelung, ➔ geringfügig Beschäftigte, ➔ maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, ➔ maschinelle Fehlzeitensteuerung, ➔ maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des

Vorjahres, ➔ maschinelle Aufrollung, ➔ maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und

Beitragsnachweise, ➔ Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichs-

gesetz (AAG), ➔ maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, ➔ maschinelle Erstellung und Übertragung des elektronischen

Entgeltnachweises.

Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerk­male individuell hinzugefügt werden:

➔ Abrechnungsunabhängige Meldungen, ➔ Sofortmeldungen ➔ Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrich­

tungen,

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➔ Abrechnung für behinderte Menschen in Integrations­projekten,

➔ Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, ➔ Altersteilzeit, ➔ Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, ➔ flexible Arbeitszeitmodelle, ➔ Kurzarbeitergeld, ➔ Saison-Kurzarbeitergeld, ➔ Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats, ➔ unständig Beschäftigte, ➔ maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für

berufsständische Versorgungseinrichtungen, ➔ Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen

und Mitteilungen über Vorerkrankungen, ➔ maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungs-

ausgleichsgesetz, ➔ maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und

Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, ➔ zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit ent­

sprechend dem Pflichtenheft.

Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt.

Der Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den Einzugs­stellen – für Sofortmeldungen der DSRV – erfolgt einheitlich im eXTra Standard.

2.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugs­stellen werden folgende Datensätze verwendet:

➔ DSKO – Kommunikations-Datensatz ➔ DSME – Datensatz Meldungen (Anmeldung, Abmeldung, Jah­

resmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen)

➔ DSBD – Betriebsdatenpflege ➔ DSBE – Datensatz Beitragserhebung berufsständische Ver­

sorgungseinrichtung

Meldungen 2011 · Automatisiertes Meldeverfahren 11

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Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstel­lung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrech­nungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Daten­lieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations-Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält:

➔ PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften Soft­wareproduktes (Programmbezeichnung)

➔ MOD-ID – Modifikations-Identifikation des geprüften Soft­wareproduktes (Versionsnummer).

Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifi­kation der Datenbausteine (DB):

➔ DBME – Meldesachverhalt ➔ DBNA – Name ➔ DBGB – Geburtsdaten ➔ DBAN – Anschrift ➔ DBEU – Europäische VSNR ➔ DBUV – Datenbaustein Unfallversicherung ➔ DBKS – Datenbaustein Knappschaft/See ➔ DBSO – Datenbaustein Sofortmeldung.

Der Datensatz DSBE enthält Daten zur Beitragserhebung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine:

- DBMI – Datenbaustein Mitgliedsidentifikation

- DBHB – Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag

2.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungs­meldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Ein­zugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthiel­ten.

Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu

Meldungen 2011 · Automatisiertes Meldeverfahren 12

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übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebe­nen Meldung“.

3. Maschinelle Ausfüllhilfen

Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungspro­gramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Daten­annahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Aus­künfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen.

3.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkas­sen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe „sv.net“. Damit werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommuni­kation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkas­sen über das Internet angeboten. Das Kürzel „sv.net“ steht hierbei für „Sozialversicherung im Internet“. Es bestehen folgende Alter­nativen:

3.1.1 Internetanwendung „sv.net/online“ Unter der Internetadresse „www.datenaustausch.de“ kann bei­spielsweise kostenfrei auf das Produkt „sv.net/online“ zurück­gegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnach­weise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vor­drucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen über­mittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt.

Meldungen 2011 · Maschinelle Ausfüllhilfen 13

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3.1.2 PC-Anwendung „sv.net/classic“ Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm „sv.net/classic“ als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download (www.datenaustausch.de) angeboten, das über die Möglichkeiten von „sv.net/online“ hinaus einen erwei­terten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernom­men. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwi­schengespeichert und später hieraus per E-Mail an die zuständige Krankenkasse übermittelt.

Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme ver­fügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zuge­lassen sind, kann mittels „sv.net/classic“ die Arbeit erleichtert werden. Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Ent­geltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialver­sicherungs- und Steueranteile errechnet werden.

Die Anwendung sv-net/classic ermöglicht auch die Übermittlung von Meldungen nach dem ELENA-Verfahren.

Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über „sv.net/online“ und „sv.net/classic“ entspricht der Systema­tik des früheren Meldebelegs.

Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in „sv.net“ dargestellt. Hinsichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläu­terungen vgl. Abschnitt 7.

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4. Datenannahmestellen

Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen.

Meldungen 2011 · Datenannahmestellen 15

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Sozialversicherungs­ausweis

Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), 45115 Essen. Das gilt auch, wenn der Beschäf­tigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenver­sicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung mehr besteht.

Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Trä­ger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, 97084 Würz­burg.

5. Sozialversicherungsausweis

Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versiche­rungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis (SV-Aus­weis) zu entnehmen.

5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäftigte – erhält einen SV-Ausweis, der vom zuständigen Rentenversiche­rungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.

Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises ist in der Regel die Krankenkasse, von der die Kran­kenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht

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gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre.

Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV-Ausweis unbrauch­bar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet.

5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personal­ausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Aus­weises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grund­sätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf Seite 16 abgedruckt.

5.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich

➔ die Versicherungsnummer, ➔ den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, ➔ den Vornamen.

Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätz­liche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden.

5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um

➔ den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, ➔ den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers, ➔ das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordruck­

nummer.

Meldungen 2011 · Sozialversicherungsausweis 17

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Vorlagepflicht des Sozial­versicherungsausweises

5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu las­sen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeit­geber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderun­gen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt.

Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäf­tigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäfti­gungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Aus­weises unverzüglich nachholen.

6. Mitführungspflicht von Personaldoku­menten in bestimmten Wirtschaftsbe­reichen und Abgabe von Sofortmeldungen

In bestimmten Wirtschaftsbereichen muss der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitgeführt wer­den. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeit­nehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge­setzes genannten Behörden (z. B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen-oder Außendienst beschäftigt werden. Gleichzeitig mit der Mitfüh­rungspflicht von Personaldokumenten gilt für die betroffenen Wirtschaftsbereiche eine Sofortmeldepflicht. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitgeber den Beschäftigten mittels des Datenbausteins DBSO bei der DSRV zu melden. Über die nachfolgenden Ausführungen hinaus sind Details zu den

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Sofortmeldungen im Internet unter www.drv-bund.de [➔ Arbeit­geber und Steuerberater ➔ Meldeverfahren nach der DEÜV ➔ Sofortmeldung] zu finden. Dort werden auch Antworten zu Ausle­gungsfragen gegeben, z. B. zu Mischbetrieben, Praktikanten, aus­ländischen Beschäftigten.

Bei den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Wirtschafts­bereichen gelten die Mitführungspflicht und die Sofortmelde­pflicht:

6.1 Baugewerbe Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Gar-ten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen:

➔ Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, ➔ Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, ➔ Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen, ➔ Aufstellen von Bauaufzügen, ➔ Bautrocknungsarbeiten, ➔ Bauten- und Eisenschutzgewerbe, ➔ Beton- und Stahlbetonarbeiten, ➔ Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe, ➔ Bohrarbeiten, ➔ Brunnenbauarbeiten, ➔ Chemische Bodenverfestigungen, ➔ Dachdeckerhandwerk, ➔ Dämm-(Isolier-)arbeiten, ➔ Erdbewegungsarbeiten, ➔ Estricharbeiten, ➔ Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, ➔ Fertigbauarbeiten, ➔ Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, ➔ Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten, ➔ Fugarbeiten an Bauwerken, ➔ Fußboden- und Parkettlegerei, ➔ Gerüstbau (Holz und Stahlrohr), ➔ Glaserhandwerk,

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Page 20: Summa Summarum

➔ Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,

➔ Gleisbauarbeiten, ➔ Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, ➔ Hochbauarbeiten, ➔ Holzschutzarbeiten an Bauteilen, ➔ Installationsarbeiten, ➔ Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten, ➔ Maler- und Lackiererhandwerk, ➔ Maurerarbeiten, ➔ Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung, ➔ Nassbaggerei, ➔ Kachelofen- und Luftheizungsbau, ➔ Rammarbeiten, ➔ Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungs-

Tiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen, ➔ Säurebauindustrie, ➔ Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, ➔ Schalungsarbeiten, ➔ Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz be­

und Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertig­bauindustrie,

➔ Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, ➔ Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahr­

leitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau, ➔ Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten, ➔ Stakerarbeiten, ➔ Steinmetzarbeiten, ➔ Straßenbau- und -walzarbeiten, ➔ Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, ➔ Terrazzoarbeiten, ➔ Tiefbauarbeiten, ➔ Trocken- und Montagebauarbeiten, ➔ Verlegen von Bodenbelägen, ➔ Vermieten von Baumaschinen, ➔ Wärmedämmverbundsystemarbeiten, ➔ Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasser­

bauarbeiten, ➔ Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des

Zimmerergewerbes ausgeführt werden.

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Page 21: Summa Summarum

Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Garten-und Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten:

➔ Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen,

➔ Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben,

➔ Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau,

➔ ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, ➔ Schutzpflanzungen aller Art, ➔ Drainierungsarbeiten, ➔ Meliorationsarbeiten, ➔ Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

6.2 Schaustellergewerbe Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schau-und Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatz­ort wechseln. Hierzu gehören unter anderem Schaubuden, Wan­derbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw.

6.3 Gebäudereinigungsgewerbe Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen.

6.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Un­ternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen.

6.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Bei­spiel Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speise­wagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten.

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Page 22: Summa Summarum

Meldetatbestände

6.6 Personenbeförderungsgewerbe Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen.

6.7 Unternehmen der Forstwirtschaft Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen.

6.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistik­gewerbe

Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikge­werbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunterneh­men. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die Ware zu Land, zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft transportieren.

6.9 Fleischwirtschaft Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleisch­verarbeitende Betriebe sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren.

7. Meldungen

7.1 Meldetatbestände Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Ren-ten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei

➔ Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,

➔ Änderungen im Versicherungsverhältnis, ➔ der Änderung persönlicher Verhältnisse, und ➔ nach Ablauf des Kalenderjahrs

eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend aufgeführt.

Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zuge­ordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle (siehe Abschnitt 7.2.1) zweistellig numerisch zu verschlüsseln.

22 Meldungen 2011 · Meldungen

Page 23: Summa Summarum

Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe „Anmeldung“ (Schlüsselzahlen „10“ bis „13“) bzw. der Meldegruppe „Abmeldung“ (Schlüsselzahlen „30“ bis „36“) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben (siehe Abschnitt 7.2.1).

Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewer­betreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbe­treibende als Beschäftigter.

7.2 Inhalt der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtli­chen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Melde­daten benötigt. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Bei­tragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben.

7.2.1 Abgabegründe Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben.

Anmeldungen

10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung

11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel

12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel

13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

– Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV

– Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassen­wechsel

– Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)

– Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel

20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung

Meldungen 2011 · Meldungen 23

Page 24: Summa Summarum

Abmeldungen

30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung

31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel

32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel

33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat

35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat

36 Abmeldung wegen

– Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)

– Währungsumstellung während eines Kalenderjahres

40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigungbzw. Über- oder Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen

49 Abmeldung wegen Tod

Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen

50 Jahresmeldung

51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen

52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit

53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht

54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung)

55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertgut­haben (Störfall)

56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit

57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI

Änderungsmeldungen

60 Änderung des Namens1

61 Änderung der Anschrift1

62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional)

63 Änderung der Staatsangehörigkeit1

1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen.

Meldungen 2011 · Meldungen 24

Page 25: Summa Summarum

Meldungen in Insolvenzfällen

70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer

71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung

72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

7.2.2 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personen­gruppenschlüssel anzugeben, der auf die zu meldende Beschäfti­gung zutrifft.

Grundsätzlich ist der Schlüssel „101“ (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel „140“) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel „102“ ff. bzw. „141“ ff.

Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel „109“ und „110“ haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personen­gruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand.

Meldungen mit dem neuen Personengruppenschlüssel „190“ sind erst für Zeiträume seit 1. Januar 2010 möglich. Unter diese Perso­nengruppe fallen beispielsweise Studenten in einem Zwischen­praktikum und Werkstudenten, die von der Rentenversicherungs­pflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgung befreit sind. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2010 im Betrieb waren, sind zum 1. Januar 2010 mit dem Grund der Abgabe „10“ anzumelden. Die ursprünglich in Zusammenhang mit dem Perso­nengruppenschlüssel „190“ vorgesehene Meldeverpflichtung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern allein zur Unfallversiche­rung wird nicht realisiert: Dieser Personenkreis ist – wie bisher – nur dann zu melden, wenn in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht besteht.

Meldungen 2011 · Meldungen 25

Page 26: Summa Summarum

Meldungen der Arbeitgeber

Schlüssel­zahl

Personenkreis Beschreibung der Personengruppe

101 Sozialver­sicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merk­male

Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten-oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personen­gruppen zugeordnet werden können.

102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufs­ausbildung in einem anerkannten Ausbildungs­beruf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge ab­geschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abge­schlossen, kommt es auf die tatsächliche Ge­staltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufs­ausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorge­sehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit der Schlüsselzahl „105“ zu melden.

103 Beschäftigte in Altersteilzeit

Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Le­bensjahr vollendet hat, nach dem 14. 2. 1996 auf­grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeit­geber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu ei­nem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, ver­sicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer ver­sicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeits­losengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsent­gelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebe­nen Rahmen aufstocken und für den Arbeitneh­mer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG)1 .

Meldungen 2011 · Meldungen 26

Page 27: Summa Summarum

Meldungen der Arbeitgeber

Schlüssel­zahl

Personenkreis Beschreibung der Personengruppe

1 Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 % der Beitrags­bemessungsgrenze, ergibt.

104 Hausgewerbe­treibende

Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unterneh­men oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist ([§ 12 Abs. 1 SGB IV).

105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien-oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nach­praktikums verrichten.

106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorle­sungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kran­ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ver­sicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen

Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach § 143 SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI).

108 Bezieher von Vor­ruhestandsgeld

Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungs­pflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhe­standsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeit­nehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeit­geber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Le­bensjahr vollendet (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Meldungen 2011 · Meldungen 27

Page 28: Summa Summarum

Meldungen der Arbeitgeber

Schlüssel­zahl

Personenkreis Beschreibung der Personengruppe

109 Geringfügig ent­lohnte Beschäf­tigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäf­tigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht über­steigt.

110 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalender­jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

111 Personen in Ein­richtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungs­werken oder ähnlichen Ein­richtungen für behinderte Menschen

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrich­tungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähi­gung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der Personengruppenschlüssel „204“ zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitations­träger für die Durchführung der Leistung zur Teil­habe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufs­bildungswerk oder ähnliche Einrichtung für be­hinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit Personen­gruppenschlüssel „111“.

112 Mitarbeitende Familien­angehörige in der Landwirtschaft

Mitarbeitende Familienangehörige in der Land­wirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unter­nehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unterneh­mers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende).

113 Nebenerwerbs­landwirte

Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaf­ten und daneben in einer abhängigen Dauer­beschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen.

Meldungen 2011 · Meldungen 28

Page 29: Summa Summarum

Meldungen der Arbeitgeber

Schlüssel­zahl

Personenkreis Beschreibung der Personengruppe

114 Nebenerwerbs­landwirte – saisonal beschäftigt

Es handelt sich um landwirtschaftliche Unter­nehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungs­bild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 25 Wochen nicht überschreitet.

116 Ausgleichsgeld­empfänger nach dem FELEG

Es handelt sich um ehemalige landwirtschaft­liche Arbeitnehmer und rentenversicherungs­pflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.

118 Unständig Beschäftigte

Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nach­gehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungs­bezieher wegen Alters

Es handelt sich um Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver­sicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrich­tung oder eine Versorgung nach beamtenrecht­lichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Er­reichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).

127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind

Es handelt sich um körperlich, geistig oder see­lisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX an­erkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI) in einem Integrationsprojekt tätig sind. Integrationsprojekte können sein (§ 132 Abs. 1 SGB IX): – Integrationsunternehmen

(rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen),

– Integrationsbetriebe (unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe),

– Integrationsabteilungen (Abteilungen zur Beschäftigung schwer­behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).

140 Seeleute Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglie­der von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitneh­mer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen (§ 13 Abs. 1 und 2 SGB IV).

141 Auszubildende in der Seefahrt

Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „102“ und „140“.

142 Seeleute in Altersteilzeit

Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „103“ und „140“.

Meldungen 2011 · Meldungen 29

Page 30: Summa Summarum

Meldungen der Arbeitgeber

Schlüssel­zahl

Personenkreis Beschreibung der Personengruppe

143 Seelotsen Seelotsen sind rentenversicherungspflichtige Selbstständige, für die Meldungen nach § 28 a SGB IV zu erstatten sind (§ 191 SGB VI).

149 In der Seefahrt beschäftigte versi­cherungsfreie Al­tersvollrentner und Versorgungsbezie­her wegen Alters

Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „119“.

190 Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind

Es handelt sich um versicherte Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit nur zur gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigem Entgelt.

Beitragsgruppen

7.2.3 Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelli­gen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäf­tigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die für den jeweiligen Arbeitnehmer entspre­chende Ziffer der nachfolgenden Tabelle (siehe Seite 32) anzuge­ben. Die Beitragsgruppe „2“ zur Krankenversicherung (erhöhter Beitragssatz) ist nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezem­ber 2008 zulässig. Im Zuge des einheitlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 ist der erhöhte Bei­tragssatz zur Krankenversicherung abgeschafft worden. Die Angabe der Beitragsgruppe „9“ zur Krankenversicherung ist zwin­gend, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenver­sicherte abführt (Firmenzahlerverfahren). Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0000“.

30 Meldungen 2011 · Meldungen

Page 31: Summa Summarum

Beitragsgruppen

Kranken­versicherung

Renten­versicherung

Arbeitslosen­versicherung

Pflege­versicherung

Kein Beitrag = 0 Kein Beitrag = 0 Kein Beitrag = 0 Kein Beitrag = 0

Allgemeiner Beitrag = 1

Voller Beitrag zur Renten­versicherung = 1

Voller Beitrag = 1 Voller Beitrag = 1

Erhöhter Beitrag = 2 (zulässig für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008)

Voller Beitrag zur AnV = 21

Halber Beitrag = 2 Halber Beitrag = 2

Ermäßigter Beitrag = 3

Halber Beitrag zur Renten­versicherung = 3

Beitrag zur landwirt­schaftlichen KV = 4

Halber Beitrag zur AnV = 41

Arbeitgeber­beitrag zur landwirt­schaftlichen KV = 5

Pauschaler Bei­trag zur Renten­versicherung (Geringfügig Beschäftigte) = 5

Pauschaler Beitrag zur KV (Geringfügig Beschäftigte) = 6

Freiwilliger Beitrag zur KV (Firmenzahler) = 9 1 Nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2004 gültig; für Beiträge „zur ArV“

gelten dann die Beitragsgruppen 1, 3 und 5.

7.2.4 Angaben zur Tätigkeit 7.2.4.1 Meldezeiträume bis 30. November 2011 Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A) sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung verschlüsselt anzugeben. Die Schlüsselzahlen sind dem amtlichen Schlüssel­verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.

Für bestimmte Personengruppen gelten von der Bundesagentur für Arbeit besonders vergebene Schlüsselzahlen:

Meldungen 2011 · Meldungen 31

Page 32: Summa Summarum

„555“ = Behinderte Menschen „666“ = Rehabilitanden „995“ = Bezieher von Vorruhestandsgeld „997“ = Bezieher von Ausgleichsgeld für

landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Für die Stellung im Beruf und die Art der Ausbildung gelten nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit folgende Schlüs­selzahlen:

Schlüsselzahlen

Feld B Stellung im Beruf

Erste Schlüsselzahl

Auszubildende (Lehrling, Anlernling, Praktikant u. a.) 0

Arbeiter, die nicht Facharbeiter sind1 1

Arbeiter, die als Facharbeiter tätig sind1 2

Meister, Poliere (Arbeiter oder Angestellte) 3

Angestellte, soweit nicht zu „3“ gehörend1 4

Heimarbeiter/Hausgewerbetreibende 7

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochen­arbeitszeit von weniger als 18 Stunden

8

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochen­arbeitszeit von 18 Stunden und mehr, aber nicht voll­beschäftigt

9

Ausbildung Zweite Schlüsselzahl

Volksschule/Hauptschule, mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss ... ohne abgeschlossene Berufsausbildung ... mit abgeschlossener Berufsausbildung

1 2

Abitur (Hochschulreife allg. oder fachgebunden) ... ohne abgeschlossene Berufsausbildung ... mit abgeschlossener Berufsausbildung

3 4

Abschluss einer höheren Fachschule oder Fachhoch­schule

5

Hochschul-/Universitätsabschluss (einschl. des Ab­schlusses an Akademien mit Hochschulcharakter)

6

Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich 7 1 Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom

7./8. November 2006 richtet sich die Zuordnung zum Personenkreis der Arbeiter oder Angestell­ten nach dem Arbeitsrecht. Im Zweifelsfall werden überwiegend körperlich tätige Beschäftigte

als Arbeiter und überwiegend geistig tätige Beschäftigte als Angestellte verschlüsselt. Lässt sich

nicht eindeutig feststellen, ob die Beschäftigung überwiegend durch körperliche oder geistige

Arbeit geprägt ist, wird auf den Willen der Vertragspartner abgestellt.

Meldungen 2011 · Meldungen 32

Page 33: Summa Summarum

7.2.4.2 Meldezeiträume ab 1. Dezember 2011 Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit sind nach den Verhält­nissen im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung verschlüsselt anzugeben. Die Schlüsselzahlen sind dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.

Für besondere Personengruppen wie Rehabilitanden, Pflegeper­sonen etc. gelten ab 1. Dezember 2011 keine gesonderten Schlüs­selzahlen mehr. Der Tätigkeitsschlüssel enthält hier künftig die „Grundstellung“.

Der Tätigkeitsschlüssel hat folgende Inhalte:

Stellen 1 bis 5 Ausgeübte Tätigkeit

Gültige Schlüssel nach der Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)

Stelle 6 Höchster allgemeinbildender Schulabschluss 1 = Ohne Schulabschluss 2 = Haupt-/Volksschulabschluss 3 = Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 = Abitur / Fachabitur 9 = Abschluss unbekannt

Stelle 7 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1 = Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 3 = Berufsfachschulabschluss 4 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschul­

abschluss 5 = Bachelor 6 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 7 = Promotion 9 = Abschluss unbekannt

Stelle 8 Leiharbeitsverhältnis/Zeitarbeit/Arbeitnehmerüber­lassung 1 = nein 2 = ja

Stelle 9 Vertragsform (gestufte Abfrage) 1 = Vollzeit, unbefristet 2 = Teilzeit, unbefristet 3 = Vollzeit, befristet 4 = Teilzeit befristet

7.2.5 Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und gegebe­nenfalls in richtiger Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind hier die ursprünglich gemeldeten Daten anzuge­ben. Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit sowie Anschriftenänderungen können nicht storniert werden.

Meldungen 2011 · Meldungen 33

Page 34: Summa Summarum

8. Besonderheiten der Unfallversicherung – Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV)

Der DBUV ist in Verwaltungs- und Berechnungsdaten unterteilt. Die Verwaltungsdaten werden pro Meldung nur einmal angegeben, die Berechnungsdaten können hingegen mehrfach vorkommen.

8.1 Verwaltungsdaten im DBUV 8.1.1 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers Jeder UV-Träger hat grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer, die der Arbeitgeber in der Meldung anzugeben hat. Die Betriebs­nummer des zuständigen UV-Trägers steht im Zuständigkeitsbe­scheid und jedem anderen Dokument des UV-Trägers.

8.1.2 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine eigene Mit­gliedsnummer beim UV-Träger. Die Mitgliedsnummer des Arbeit­gebers beim zuständigen UV-Träger ist in jedem Bescheid des UV-Trägers zu finden.

8.2 Berechnungsdaten im DBUV 8.2.1 Gefahrtarifstelle Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom UV-Träger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer stehen im Veranlagungsbescheid. Es sind in der Regel ein bis drei Gefahr­tarifstellen, in sehr seltenen Fällen bis zu acht Gefahrtarifstellen. In der Meldung hat der Arbeitgeber die für den einzelnen Arbeit­nehmer einschlägige Gefahrtarifstelle anzugeben.

Muss das Gesamtentgelt des Arbeitgebers aufgrund von Tätigkei­ten, die mehreren unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zuzuord­nen sind, aufgeteilt werden, sind entsprechende Teilentgelte je Gefahrtarifstelle in einem eigenen Teil einzutragen. Je nach Gefahrtarif und Satzung der einzelnen UV-Träger ist eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen möglich.

Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 34

Page 35: Summa Summarum

8.2.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung

Es ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Meldezeitraum anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist.

8.2.3 Arbeitsstunden im DBUV In den Entgeltmeldungen sind auch die geleisteten Arbeitsstun­den des Arbeitnehmers anzugeben. Der Begriff „geleistete Arbeitsstunden“ ist aus § 165 Abs. 1 SGB VII übernommen und bezeichnet die bisher im Lohnnachweis an den UV-Träger anzuge­benden Arbeitsstunden.

Die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden und die Eingabe in den Entgeltmeldungen sollen möglichst zu keinem Mehraufwand bei den Arbeitgebern führen. Die Eingabe erfolgt nach folgenden Kriterien:

➔ Sind die geleisteten Arbeitsstunden im Entgeltabrechnungs­zeitraum „meldebereit“ vorhanden, werden sie in der Ent­geltmeldung angegeben. Dies trifft beispielsweise bei Arbeit­nehmern zu, deren Arbeitsentgelte nach Stundenlöhnen im Entgeltabrechnungsprogramm berechnet werden.

➔ Erfolgt keine Erfassung der geleisteten Arbeitszeit im Entgelt­abrechnungsprogramm, genügt die Angabe einer Sollarbeits­zeit in der Meldung. Als Sollarbeitszeit wird die vertraglich vereinbarte oder tariflich geschuldete Arbeitszeit bezeichnet. Kann auch die Sollarbeitszeit nicht oder nur mit einem Mehr­aufwand ermittelt und in der Meldung angegeben werden, ist es ausreichend, einen Vollarbeiterrichtwert oder bei entspre­chender Teilzeitarbeit einen entsprechenden Prozentsatz des Vollarbeiterrichtwerts zugrunde zu legen. Der Vollarbeiter­richtwert gibt die durchschnittliche Jahresstundenzahl eines Vollbeschäftigten an. Er wird unter Zuhilfenahme von Daten des Statistischen Bundesamtes und der Krankenkassen jähr­lich neu ermittelt und den Abrechnungsstellen bis zum 30. Oktober eines Jahres mitgeteilt und in den Entgelt­abrechnungsprogrammen hinterlegt.

➔ Letztlich kann der Arbeitgeber statt des Vollarbeiterricht­wertes auch eine gewissenhafte Schätzung der geleisteten Arbeitsstunden vornehmen.

Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 35

Page 36: Summa Summarum

Grundsätzlich werden Arbeitnehmer einer Gefahrtarifstelle zuge­ordnet, so dass die geleisteten Gesamtarbeitsstunden anzugeben sind. Ist im Einzelfall der Arbeitnehmer im Meldezeitraum in meh­reren Gefahrtarifstellen einzustufen, sind die geleisteten Arbeits­stunden auf die Gefahrtarifstellen aufzuteilen.

Seit dem 1. Januar 2010 werden Entgeltmeldungen grundsätzlich abgewiesen, wenn der DBUV keine Daten zu den geleisteten Arbeitsstunden enthält.

8.2.4 UV-Grund Das Feld UV-Grund bildet Besonderheiten der Unfallversicherung ab. Es handelt sich zum einen um Fallgestaltungen, in denen die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden; in diesen Fällen wird die Beitragsberechnung nicht von der Rentenversicherung geprüft (A07 bis A09). Zum anderen handelt es sich um Fälle, in denen keine Unfallversiche­rungspflicht besteht (B02 und B03). Schließlich werden im Feld UV-Grund solche Fälle gekennzeichnet, in denen Meldungen nicht vom Arbeitgeber, sondern von anderen Stellen erstattet werden (C01 und C06).

Das Feld UV-Grund hat im Einzelnen folgende Inhalte:

Feldinhalt Erläuterung

Grundstellung (Leerzeichen)

ohne Besonderheiten

A07 Meldungen für Arbeitnehmer von UV-Trägern (bisher GTST 77777777)

A08 Beitragsbemessung bei landw. BG (bisher GTST 88888888)

A09 Beitragsbemessung nicht nach Arbeitsentgelt (bisher GTST 99999999)

B01 Entsparung von ausschließlich sv-pflichtigen Wert­guthaben (Beitragspflicht in der UV bereits in der Ansparphase)

B02 Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung

B03 UV-Freiheit gemäß SGB VII

Bei UV-Grund A07, A08 und A09 ist die Angabe des UV-Trägers erforder­lich, der MTNR entbehrlich.

Bei UV-Grund B01, B02 und B03 ist die Angabe des UV-Trägers und der MTNR erforderlich.

Das Feld UV-Grund gilt ab 1. Juni 2011. Ab 1. August 2011 werden Meldungen im alten Format abgewiesen. Stornierungen von Mel-

Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 36

Page 37: Summa Summarum

dungen im alten Format erfolgen im alten Format. Insoweit wer­den die Besonderheiten der UV noch mit den unter Ziffern 8.4.3 und 8.4.4 beschriebenen Gefahrtarifstellen abgebildet.

8.3 Meldegründe, Stornierungen Abweisungen von Meldungen

Der Datenbaustein DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern. Folgende Meldungen müssen einen DBUV enthalten:

➔ Jahresmeldungen (Meldegrund 50) ➔ Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 – 53) ➔ Sonstige Entgeltmeldungen (Meldegründe 54, 55 und 57) ➔ Abmeldungen (Meldegründe 30 – 49) ➔ Meldungen in Insolvenzfällen bis zum Vortag des Insolvenz­

ereignisses (Meldegrund 71)

Fehlt der DBUV bei den genannten Meldegründen oder sind die Angaben im DBUV unvollständig, wird die gesamte Meldung von der Datenannahmestelle der Einzugsstelle als fehlerhaft abgewie­sen. Gleiches gilt für die Stornierung von Meldungen. Auch bei einer stornierten und neu abzugebenden Meldung ist der DBUV vollumfänglich zu befüllen.

Bei Anmeldungen (Meldegründe 10 bis 13), bei Änderungsmel­dungen (Meldegründe 60 bis 63) und bei Meldungen in Insolvenz­fällen für freigestellte Arbeitnehmer (Meldegründe 70 und 72) ist kein DBUV erforderlich, ebenso bei Meldungen der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen bei Bezug von Entgeltersatzleis­tungen während Altersteilzeitarbeit (Meldegrund 56).

8.4 Meldepflichtiger Personenkreis Für die Beschäftigten sind die Angaben zur Unfallversicherung im DBUV erforderlich. Dies gilt sowohl für Auszubildende, Praktikan­ten und Werkstudenten als auch für geringfügig und unständig Beschäftigte.

Personen, die in der Unfallversicherung versichert sind, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung aber nicht, sind allein wegen der Unfallversicherung zu melden. Dies sind folgende Per­sonen, sofern sie wegen ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständi­schen Versorgung in der Rentenversicherung von der Versiche-

Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 37

Page 38: Summa Summarum

rungspflicht befreit sind: Studenten im Zwischenpraktikum, Stu­denten im Zweitstudium, außerdem privat versicherte Minijobber mit Verzicht auf die RV-Freiheit. Für nur UV-pflichtige Personen ist der Personengruppenschlüssel „190“ zu verwenden.

8.4.1 Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beschäftigte, die eine kurzfristige Beschäftigung (Personengrup­penschlüssel „110“) ausüben, unterliegen dem Unfallversiche­rungsschutz, so dass aus dem erzielten Arbeitsentgelt die Unfall­umlage zu zahlen ist. Für kurzfristig Beschäftigte sind daher seit 1. Januar 2009 neben der An- und Abmeldung auch Jahres- und Unterbrechungsmeldungen zu erstatten.

8.4.2 Beschäftigte in Privathaushalten Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens gemeldet werden (Per­sonengruppenschlüssel „209“, „210“), ist kein DBUV erforderlich.

8.4.3 Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften berechnen die Unfallumlage nicht nach Entgelten oder Kopfpauschalen, sondern nach sonstigen Parametern, z. B. dem Hektarwert. Aus diesem Grund sind diese Betriebe hinsichtlich der Unfallversicherung von den Rentenversicherungsträgern nicht zu prüfen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, gilt bei Ent­geltmeldungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“. Angaben zum unfallversicherungs­pflichtigen Arbeitsentgelt und zu den Arbeitsstunden sind für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unerheblich, diese Felder bleiben daher leer. Diese Besonderheiten gelten unabhän­gig davon, ob die Beschäftigten mitarbeitende Familienangehörige oder betriebsfremde Mitarbeiter sind. Ab 1. Juni 2011 ist das Feld UV-Grund mit A08 zu befüllen und das Feld Gefahrtarifstelle bleibt leer.

8.4.4 Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand / Unfallkasse

Soweit Arbeitgeber bei Unfallkassen versichert sind, welche die Beiträge nicht nach Entgelten berechnen, sind die Beitrags­zahlungen zur Unfallversicherung nicht von den Trägern der Ren-

Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 38

Page 39: Summa Summarum

tenversicherung zu prüfen. Um diese Besonderheit im DEÜV-Meldeverfahren abzubilden, ist bei diesen Entgeltmeldungen bis 31. Mai 2011 die fiktive Gefahrtarifstelle „99999999“ zu verwenden. Ab 1. Juni 2011 ist das Feld UV-Grund 09 zu befüllen und das Feld Gefahrtarifstelle bleibt leer.

8.4.5 Vorruhestandsgeldempfänger Vorruhestandsgeldempfänger (Personengruppenschlüssel „108“) unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Meldungen für diesen Per­sonenkreis enthalten daher den DBUV nicht.

8.4.6 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen

Im DEÜV-Meldeverfahren ist für Zeiten ab 1. Januar 2010 in der Arbeitsphase das gesamte Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung zu melden – anders als zu den anderen Zweigen der Sozialver­sicherung. Während der Arbeitsphase werden daher die Arbeits­entgelte im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) und im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) grundsätzlich unter­schiedlich hoch sein. Während der Freistellungsphase ist dann im Datenbaustein DBUV kein Entgelt zu melden. Das Feld UV-Grund hat ab 1. Juni 2011 den Inhalt B01.

Für Zeiten bis 31. Dezember 2009 stimmen Arbeitsentgelt zur Unfall­versicherung und zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich überein (Ausnahme: Altersteilzeit), da vor dem 1. Januar 2010 begonnene Vertragsverhältnisse in der Regel im Zuflussprinzip abgewickelt wurden. In diesen Fällen wird während der Freistellungsphase zunächst das Arbeitsentgelt gemeldet, für das aus der Arbeitsphase noch Sozialversicherungsbeiträge und Unfallumlage zu zahlen sind. Die Angaben im DBME und DBUV sind grundsätzlich gleich hoch (Ausnahme: Altersteilzeit). Sobald dieses Arbeitsentgelt „verbraucht“ ist, wird die Unfallumlage nicht mehr gezahlt und im Datenbaustein DBUV ist kein Entgelt mehr zu übermitteln. Das Feld UV-Grund hat den Inhalt B01.

8.4.7 Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer (Meldungen mit den Meldegründen 70 und 72) unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Die Meldungen für diesen Personenkreis enthalten daher keinen DBUV.

Meldungen 2011 · Besonderheiten der Unfallversicherung 39

Page 40: Summa Summarum

Geringfügige Beschäftigung

Meldung für geringfügig Beschäftigte

8.4.8 Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 EUR Sofern innerhalb eines Kalenderjahres aufgrund einer unterjähri­gen Entgeltmeldung der Höchstjahresarbeitsverdienst bereits ausgeschöpft wurde, ist in der folgenden Meldung das UV-Entgelt auf 0 EUR zu setzen.

9. Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn

➔ das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigte),

➔ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längs­tens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausge­übt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (kurz­fristig Beschäftigte).

Zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Ausstellung des SV-Ausweises wird an jeden geringfügig Beschäftigten eine Ver­sicherungsnummer vergeben.

9.1 Meldeverfahren Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Für kurzfristig Beschäftigte sind sämtliche Beitragsgruppen mit „0“ zu verschlüsseln, und als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.

40 Meldungen 2011 · Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Page 41: Summa Summarum

9.2 Inhalt der Meldungen 9.2.1 Grund der Abgabe Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, zum Beispiel „10“ (Anmeldung), „30“ (Abmel­dung), „50“ (Jahresmeldung) oder „32“ (Abmeldung) bzw. „12“ (Anmeldung) im Fall eines Beitragsgruppenwechsels.

9.2.2 Personengruppen Es gelten:

„109“ = Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind zu entrichten)

„110“ = Kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten)

Der Schlüssel „109“ ist auch dann anzugeben, wenn der gering­fügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt grundsätzlich der Schlüssel „101“, wenn eine für sich gesehene geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. Das Feld „Mehr­fachbeschäftigung“ ist zu belegen.

9.2.3 Beitragsgruppen Es sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen folgende Bei­tragsgruppen anzugeben:

„6“ = Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung „5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung*

* Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2004: „5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter „6“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten

Verzichtet der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Renten­versicherungsfreiheit, so gilt für die Rentenversicherung die übli­che Beitragsgruppe:

„1“ = Rentenversicherung*

* Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2004: „1“ = Rentenversicherung der Arbeiter „2“ = Rentenversicherung der Angestellten

Es verbleibt allerdings bei dem Personengruppenschlüssel „109“.

Für kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel stets „0000“.

Meldungen 2011 · Meldungen für geringfügig Beschäftigte 41

Page 42: Summa Summarum

10. Haushaltsscheck

Haushaltsscheck

Beschäftigung im privaten Haushalt

Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet der Minijob-Zentrale für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine verein­fachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck (Abbildung siehe Seite 45). Das Haushaltsscheckverfahren kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten genutzt werden. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Mel­dung nach § 28a Abs. 3 SGB IV reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag zusammen mit den einbehaltenen Steuern 400 EUR im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen zum Aus­gleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutter­schaft, die Beiträge zur Unfallversicherung sowie gegebenenfalls zu zahlender einheitlicher Pauschsteuern erteilt.

Der Haushaltsscheck ist grundsätzlich bei jeder Entgeltzahlung auszufüllen.

Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt ist die Meldung nach Beginn und Ende der Beschäftigung und bei Änderungen des Arbeitsent­gelts unverzüglich zu erstatten.

Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt bietet die Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck an. Der Halbjahresscheck er­gänzt den normalen Haushaltsscheck und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum normalen Haushalts­scheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei.

Vor Nutzung des Halbjahresschecks ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber zunächst einen Haushaltsscheck mit schwankenden Bezügen (Angabe eines monatlich wechselnden Arbeitsentgelts unter Ziffer 12 des Haushaltsschecks) einreicht. Nach Verarbeitung dieses Haushaltsschecks innerhalb der Mini­job-Zentrale werden dem Arbeitgeber dann automatisch mehrere Halbjahresschecks mit einem entsprechenden Merkblatt über­sandt. In den maschinell vorgefertigten Schecks sind bereits

42 Meldungen 2011 · Haushaltsscheck

Page 43: Summa Summarum

➔ die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, ➔ die Personalien der Haushaltshilfe und deren Versicherungs­

nummer sowie ➔ je nach Sachlage die halbjährlichen Beschäftigungszeiträume

enthalten. Diese vorbereiteten Schecks sind nur noch um das ins­gesamt erzielte Arbeitsentgelt für das jeweilige Kalenderhalbjahr sowie gegebenenfalls den Beschäftigungszeitraum zu ergänzen und rechtzeitig vor den Terminen für die Beitragsfälligkeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Nach Eingang dieses Halbjahresschecks laufen bei der Minijob-Zentrale die gleichen Prozesse ab, wie sie für den Haushaltsscheck gelten.

10.1 Form und Inhalt Der Haushaltsscheck besteht aus einem Deckblatt mit Erläute­rungen für den Arbeitgeber, dem Belegsatz als Dreifachsatz und einer Einzugsermächtigung. Die Erstschrift des Belegsatzes ist der Minijob-Zentrale ausgefüllt und vom Arbeitgeber und Arbeit­nehmer unterschrieben einzureichen. Die erste Durchschrift ist für den Arbeitnehmer, die zweite mit Berechnungshinweisen für den Arbeitgeber bestimmt. Die Einzugsermächtigung ist bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Ände­rung der Bankverbindung zusätzlich vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.

Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:

➔ Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer des Arbeitgebers,

➔ Familienname, Vorname, die Anschrift und die Versicherungs­nummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum, der Geburts­name, das Geschlecht und der Geburtsort des Beschäftigten einzutragen,

➔ die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäfti­gung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und

➔ bei einer Meldung anlässlich jeder Entgeltzahlung oder Teil­zeiträumen den Zeitraum der Beschäftigung und das Arbeits­entgelt für diesen Zeitraum,

Meldungen 2011 · Haushaltsscheck 43

Page 44: Summa Summarum

➔ bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,

➔ bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,

➔ bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

➔ bei Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfrei­heit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI den Zeitpunkt des Verzichts,

➔ die Angabe, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Kran­kenversicherung besteht,

➔ die Ermächtigung zum Einzug der Beiträge und der einheit­lichen Pauschsteuer.

Bei sich anschließender Meldung kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und der Anschrift des Beschäftigten abgesehen werden.

10.2 Verfahren Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird, berechnet die Pauschalbei­träge zur Krankenversicherung (5 %) und zur Rentenversicherung (5 %), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversiche­rung (1,6 %) sowie gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer (2 %), zieht den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahren vom Arbeitgeber ein und leitet die Beiträge und die einheitliche Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter. Der Haushalts­scheck ist im Internet unter www.haushaltsscheck.de verfügbar.

Zum Jahresende und bei Ende der Beschäftigung erteilt die Mini­job-Zentrale dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeit­raum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie über die Höhe der gezahlten Entgelte. Der Arbeit­nehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversiche­rung übermittelten Daten.

Als Arbeitsentgelt gilt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbe­trag, in den Fällen einer Individualbesteuerung zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer einschl. eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Meldungen 2011 · Haushaltsscheck 44

Page 45: Summa Summarum

Der Arbeitgeber erteilt der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeit­geberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, des Beitrags zur Unfallversicherung und gegebenenfalls der einheitlichen Pauschsteuer. Hierzu kann das im Internet bereitgestellte Formu­lar verwendet werden. Die Einzugsermächtigung braucht nicht bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung, sondern nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bank­verbindung erteilt zu werden.

Erstellt von Haufe Mediengruppe, Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg

Meldungen 2011 · Haushaltsscheck 45

Page 46: Summa Summarum

Gleitzone

11. Meldungen in der Gleitzone

Eine Gleitzone liegt nach § 20 Abs. 2 SGB IV bei einem Beschäfti­gungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 800,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehre­ren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Arbeitsentgelte innerhalb der Gleit­zone werden zum Zwecke der Berechnung des Arbeitnehmerbei­tragsanteils nach einer im Gesetz festgelegten Formel vermindert. Im Jahr 2011 lautet die Formel vereinfacht wie folgt:

1,2565 × Arbeitsentgelt – 205,20

In § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV sind alle Meldetatbestände ab­schließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung der Gleitzone wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus der Gleitzone sind demnach keine Mel­dungen durch den Arbeitgeber abzugeben.

Bei Beschäftigungen in der Gleitzone ist die Meldung mit einem Merkmal zu versehen, sofern ein Arbeitsentgelt (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) gemeldet wird.

Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen:

0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung

1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR

2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungs­zeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR.

46 Meldungen 2011 · Meldungen in der Gleitzone

Page 47: Summa Summarum

Bei Angabe der Kennziffern „1“ oder „2“ ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitrags­pflichtige Einnahme einzutragen.

Beispiel

In den Monaten Januar bis Oktober und Dezember erzielte ein Arbeit­nehmer ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 700,00 EUR, im Monat November erzielte er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 900,00 EUR. Nach Anwendung der oben angeführten Formel ergibt sich in den Monaten Januar bis Oktober und Dezember jeweils ein beitragspflichtiges Arbeits­entgelt in Höhe von 674,35 EUR. In der Meldung für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 8317,85 EUR (11 × 674,35 EUR, 1 × 900,00 EUR) zu bescheinigen; die Meldung ist als Gleitzonenfall mit dem Kennzeichen „2“ zu versehen.

12. Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen

Die Fristen für die Meldungen entsprechen den Erfordernissen des automatisierten Meldeverfahrens. Dies bedeutet im Wesent­lichen, dass sich der Zeitpunkt, wann eine Meldung abgegeben werden muss, an dem Zeitpunkt der Entgeltabrechnung orientiert.

12.1 Anmeldungen

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Beginn einer Beschäftigung Anmeldung 10 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wo­chen nach Beginn

Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Be­schäftigungsverhältnis

Anmeldung 11 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wo­chen nach Melde­sachverhalt

Wechsel der Beitragsgrup­pe bei fortbestehendem Be­schäftigungsverhältnis

Anmeldung 12 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wo­chen nach Melde­sachverhalt

Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhält­nis/Wechsel eines Wertgut­habens

Anmeldung 13 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wo­chen nach Melde­sachverhalt

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 47

Page 48: Summa Summarum

12.2 Abmeldungen

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Ende der Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsver­hältnis fortbesteht

Abmeldung 30 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Ende

Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Be­schäftigungsverhältnis

Abmeldung (zur bisheri­gen Kranken­kasse)

31 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel

Wechsel der Beitrags­gruppe bei fortbestehen­dem Beschäftigungsver­hältnis

Abmeldung 32 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel

Sonstige Gründe Abmeldung 33 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Meldetatbestand

Wechsel von einem Wert­guthaben, das im Beitritts­gebiet und einem Wertgut­haben, das im Bundes– gebiet erzielt wurde

Abmeldung 33 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel

Unterbrechung der Be­schäftigung ohne Fort­zahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat; z. B. wegen unbezahltem Urlaub (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV)

Abmeldung 34 Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung

Unterbrechung der Be­schäftigung ohne Fort­zahlung des Arbeitsentgelts wegen rechtmäßigem Arbeitskampf von mehr als einem Monat (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV/§ 192 Absatz 1 Nr. 1 SGB V)

Abmeldung 35 Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung

Ende der Beschäftigung wegen Tod

Abmeldung 49 Nächste Abrech­nung spätestens 6 Wochen nach Ende

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 48

Page 49: Summa Summarum

12.3 An-/Abmeldungen

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Beginn und Ende einer Beschäftigung

An-/Abmel­dung

40 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Ende

12.4 Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im voran­gegangenen Kalenderjahr

Jahres­meldung

50 Nächste Abrech­nung, spätestens 15. 4. des Folge­jahres

Einmalig gezahltes Arbeits­entgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)

Sonder­meldung

54 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung

Meldung von Arbeitsentgelt in Störfällen

Sonder­meldung

55 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung

Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Ein­nahme bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit

Sonder­meldung

56 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung

Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI

Sonder­meldung

57 Nächste Abrech­nung

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 49

Page 50: Summa Summarum

12.5 Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Unterbrechung der Be­schäftigung ohne Fortzah­lung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug)

Keine Meldung

Unterbrechung der Be­schäftigung ohne Fortzah­lung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalen­dermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kran­ken-/ Pflegeversicherung davon berührt wird (z. B. Krankengeldbezug)

Unter­brechungs­meldung

51 Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalender­monats der Unter­brechung

Unterbrechung der Be­schäftigung wegen Eltern­zeit

Unter­brechungs­meldung

52 Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalender­monats der Unter­brechung

Unterbrechung der Be­schäftigung wegen Ableis­tung gesetzlicher Dienst­pflicht von mehr als einem Kalendermonat

Unter­brechungs­meldung

53 Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalender­monats der Unter­brechung

Ende des Arbeitsverhältnis­ses während einer gemel­deten Unterbrechung

Abmeldung 30 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Ende

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 50

Page 51: Summa Summarum

12.6 Meldungen in Insolvenzfällen

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Freistellung von der Be­schäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung man­gels Masse

Abmeldung 71 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Ende

Rechtmäßige Beendigung der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitneh­mern

Abmeldung 72 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Ende

Entgeltmeldung eines frei­gestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzver­fahrens

Jahres­meldung

70 Nächste Abrech­nung, spätestens 15. 4. des Folge­jahres

12.7 Änderungsmeldungen

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Änderung des Namens eines Beschäftigten

Namens­änderung

601 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Änderung

Änderung der Anschrift eines Beschäftigten

Anschriften­änderung

611 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Änderung

Änderung des Aktenzei­chens/der Personalnum­mer eines Beschäftigten

Änderungs­meldung

62 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Änderung

Änderung der Staats­angehörigkeit

Änderungs­meldung

631 Nächste Abrech­nung, spätestens 6 Wochen nach Änderung

1 Separate Meldung nicht erforderlich, Meldung wird allerdings auch nicht abgewiesen.

12.8 Sofortmeldung

Meldesachverhalt Art der Meldung

Abgabe­grund

Frist

Beginn einer Beschäftigung Sofort­meldung

20 Spätestens am Tag der Beschäftigungs­aufnahme

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 51

Page 52: Summa Summarum

12.9 Beispiele für Meldungen

Beispiel 1 Anmeldung

Ein Beschäftigter beginnt am 3. 1. 2011 eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Die Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung muss bis spätestens 14. 2. 2011 (6 Wochen) erstattet werden.

Beispiel 2 Abmeldung

Das am 3. 1. 2011 begonnene Beschäftigungsverhältnis wird gekündigt und zum 31. 3. 2011 aufgelöst. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berech­net.

Insgesamt hat der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt in Höhe von 6.000 EUR erhalten.

Die Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung muss bis spätestens 12. 5. 2011 (6 Wochen) erstattet werden.

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 52

Page 53: Summa Summarum

Beispiel 3 Jahresmeldung

Ein Beschäftigter ist seit dem 1. 1. 2010 ununterbrochen beschäftigt.

Für die Zeit bis zum 31. 12. 2010 waren keine sonstigen Meldetatbestände eingetreten; das Entgelt beträgt 40.000 EUR. Bis 31. 8. 2010 war der Arbeit­nehmer im Straßenbau tätig, dann wechselte er ins Büro.

Die Jahresmeldung muss bis spätestens 15. 4. 2011 erstattet werden.

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 53

Page 54: Summa Summarum

Beispiel 4 Sonstige Entgeltmeldung

Ein Beschäftigter wird ab 1. 8. 2011 Altersvollrente erhalten; er bittet um Erstellung einer Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI. Er erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 EUR und ist als Bürokraft im Baubetrieb tätig.

Die Gesonderte Meldung enthält Arbeitsentgelt bis einschließlich dem 4. Monat vor Rentenbeginn, umfasst also den Zeitraum vom 1. 1. bis 30. 4. 2011.

Die Meldung ist nach der Abrechnung für den Monat April 2011 zu er­statten.

Meldungen 2011 · Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen 54

Page 55: Summa Summarum

Beispiel 5 Unterbrechungsmeldung

Ein Beschäftigter ist seit 1. 1. 2011 ununterbrochen rentenversicherungs­pflichtig, jedoch arbeitslosenversicherungsfrei beschäftigt. Ab 10. 1. 2011 ist der Versicherte arbeitsunfähig krank. Bis zum 20. 2. 2011 erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld durch die Kranken­kasse. Am 7. 4. 2011 wird die Beschäftigung wieder aufgenommen. Das Arbeitsentgelt bis zum 20. 2. 2011 beträgt 5.900 EUR. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet.

Die Unterbrechungsmeldung wegen Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltersatz­leistung muss bis spätestens 14. 4. 2011 (2 Wochen nach dem 1. Kalender­monat der Unterbrechung) erstattet werden.

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Beispiel 6 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Ein Auszubildender erhält am 10. 3. 2011 ein Urlaubsgeld in Höhe 250 EUR. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhielt der Versicherte ab 1. 2. 2011 Krankengeld. Eine Unterbrechungsmeldung wurde zum 31. 1. 2011 erstattet. Die Sondermeldung des einmal gezahlten Arbeitsentgelts muss bis spä­testens 21. 4. 2011 (6 Wochen nach Zahlung) erstattet werden.

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Anhang: Datenerfassungs- und -übermittlungs­verordnung (DEÜV) vom 10. Februar 1998 (BGBl I S. 343), in der Fassung des Art. 11 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozial­gesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127).

§ 1 Grundsatz Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Kranken­versicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnach­weise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

§ 2 Meldepflichtige Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vor­

schriften zahlen, 3. (weggefallen) 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten

Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst, 5. den Leistungsträgern.

§ 3 Zu meldender Personenkreis Meldungen sind zu erstatten für 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der

Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach

dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeit­geber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

§ 5 Allgemeine Vorschriften (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten. (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt. (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für

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gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt. (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden. (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeit­geber dieser Stelle unverzüglich zu melden. (6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbeson­dere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzu­nehmen. (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörig­keit einzutragen. (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden. (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vor­schriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ent­hält. (11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.

§ 6 Anmeldung Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten fol­genden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

§ 7 Sofortmeldung Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbe­reichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.

§ 8 Abmeldung (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.

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§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.

§ 9 Unterbrechungsmeldung (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbro­chen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehr­dienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Ent­geltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermo­nats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung wäh­rend der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.

§ 10 Jahresmeldung (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versiche­rungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsab­rechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten. (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.

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§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu mel­den, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial­gesetzbuch verwendet wird. (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden. (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundes­gebiet erzielt worden sind.

§ 12 Sonstige Meldungen (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsge­biet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wech­selt. (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäfti­gungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit. (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

§ 14 Stornierung (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutref­fende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeits­entgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüs­sel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthal­ten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversiche­rung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnum-

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mer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind. (2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.

§ 16 Grundsatz Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi­cherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

§ 17 Datenübertragung (1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. Sep­tember 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen­straße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niederge­legt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungs­techniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 18 Grundsatz Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelasse­ner systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen über­mitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Ein­richtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

§ 19 Antrag Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine System­prüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spit­zenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 20 Systemprüfung (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungs­verfahren, Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Ver­fahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vor­schriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

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(2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstel­lung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verän­dert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden. (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unver­züglich zu entziehen. (4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entspre­chend.

§ 21 Zulassungsbescheid Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzu­bewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhalt­lich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszu­stellen. (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigungen wie Loh­nunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzube­wahren.

§§ 4, 15, 22, 23, 24, 26 bis 42 [Diese Paragrafen sind weggefallen bzw. werden hier nicht abgebildet. Anm. der Red.]

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Page 63: Summa Summarum

Impressum

SUMMA SUMMARUM wird herausgegeben von der Deutschen Rentenver­sicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.

Redaktion und Herstellung: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Str. 9, 79111 Freiburg. Tel. 0180-5555-692(*), Fax 0180-5050-441, E-Mail: summa-summarum@­haufe.de, www.haufe.de/summa-summarum.(*) 0,14 EUR/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil max. 0,42 EUR/Min. Ein Service von dtms.

Beteiligte Rentenversicherungsträger: Deutsche Rentenversicherung – Baden-Württemberg, – Bayern Süd, – Berlin-Brandenburg, – Braunschweig-Hannover, – Hessen, – Mitteldeutschland, – Nord, – Nordbayern, – Oldenburg-Bremen, – Rheinland, – Rheinland-Pfalz, – Saarland, – Schwaben, – Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Verantwortlich für den Inhalt Schriftleitung: Werner Föhlinger, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz; Ulrich Grintsch, Deutsche Rentenversicherung Bund; Gundula Roßbach, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Nachdruck oder auszugsweise Wiedergabe mit Quellenangabe erlaubt.

Redaktionsschluss: 20.1.2011

ISSN 1434-2901

Gemäß §§ 13 ff. Sozialgesetzbuch I (SGB I) sind die Rentenversicherungs­träger gesetzlich verpflichtet, die Arbeitgeber und Steuerberater über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen von Betriebsprüfungen aufzuklären und zu beraten.

Die Rentenversicherungsträger erfüllen diese Verpflichtung mit dieser kostenlosen Publikation.

Meldungen 2011 · Impressum 63

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Auf den Punkt gebracht:

Meldungen

Arbeitgeber haben im Bereich der Sozialversicherung eine ganze Reihe gesetzlich festgelegter Aufgaben zu erfüllen. Angefangen bei der korrekten Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. -frei­heit über die ordnungsgemäße Berechnung der Sozialversiche­rungsbeiträge bis hin zur Erstattung von Meldungen zu den ver­schiedensten Anlässen.

Meldungen, die entweder falsch oder gar nicht erstattet werden, können gravierende Auswirkungen haben – beispielsweise auf die Leistungen der Krankenkasse oder auf die Höhe der Rente. Ent­sprechend großen Wert legt der Gesetzgeber darauf, dass Mel­dungen ordnungsgemäß erstattet werden.

Die Rentenversicherung möchte allen Arbeitgebern mit dieser Broschüre dabei helfen, Sachverhalte richtig zu beurteilen. Auf diese Weise können fehlerhafte Meldungen, die Prüfbeanstandun­gen nach sich ziehen, im Vorfeld vermieden werden.