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Brandschutzvorschriften 2015 Swissolar PV Update 6. Mai 2015, Olten 1 Swissolar - PV Update Jungo Jean-Pierre Leiter Brandschutz Kanton Freiburg Mitglied Technische Kommission Brandschutz VKF Mai 2015

Swissolar PV Update 6. Mai 2015, Olten · 2015. 5. 7. · Brandschutzvorschriften 2015 Swissolar – PV Update 6. Mai 2015, Olten Swissolar - PV Update 1 Jungo Jean-Pierre Leiter

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  • Brandschutzvorschriften 2015

    Swissolar – PV Update

    6. Mai 2015, Olten

    1 Swissolar - PV Update

    Jungo Jean-Pierre

    Leiter Brandschutz Kanton Freiburg

    Mitglied Technische Kommission Brandschutz VKF

    Mai 2015

  • PV Update – Brandschutzvorschriften

    Inhalt

    • VKF Brandschutzvorschriften 2015

    - Norm und relevante Richtlinien

    • VKF Brandschutzmerkblatt – Solaranlagen

    • Qualitätssicherung im Brandschutz

    Swissolar - PV Update 2 Mai 2015

  • VKF Brandschutzvorschriften 2015

    • BSV in der ganzen Schweiz verbindlich! BSN Art. 61

    • www.praever.ch

    • Auszug aus den BSV

    • Aufbau BSV VKF 2015:

    - Brandschutznorm (BSN)

    - Brandschutzrichtlinien (BSR)

    - Brandschutzerläuterungen (BSE)

    - Brandschutzarbeitshilfen (BSA)

    - Stand der Technik – Papiere (STP)

    - FAQ

    3 Swissolar - PV Update Mai 2015

    http://www.praever.ch/

  • VKF Brandschutzvorschriften 2015

    Verbindlichkeit der VKF Brandschutzvorschriften in der Schweiz

    Brandschutznorm Art. 61

    1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs der

    Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handels-

    hemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf

    den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle

    Kantone.

    4 Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Brandschutznorm

    Swissolar - PV Update 5

    Standardkonzepte Detailliert vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen

    in den Brandschutzvorschriften

    (Artikel 10)

    Objektbezogenes

    Konzept Rahmenbedingungen in den

    Brandschutzvorschriften

    Bauliches

    Konzept

    Löschanlagen-

    konzept

    Ausnahme

    (Artikel 11)

    Brandschutzvorschriften Schutzziele, Rahmenbedingungen, Grundlagen

    Brandsicheres Gebäude

    B

    T O T

    B O

    T

    B O

    Mai 2015

  • Begriffe und Definitionen – Gebäudegeometrie

    6

    Bauten und Anlagen werden neu in drei Höhenkategorien eingeteilt:

    Geringe Höhe bis 11 m Gesamthöhe

    i.d.R. 1 - 3 Geschosse

    Mittlere Höhe bis 30 m Gesamthöhe

    i.d.R. 4 - 8 Geschosse

    Hochhäuser mehr als 30 m Gesamthöhe

    i.d.R. 9 und mehr Geschosse

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Begriffe und Definitionen – Gebäudegeometrie

    Zu Gesamthöhe (BSR Begriffe und Definitionen, Seite 22 und 41)

    7 Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Begriffe und Definitionen – Gebäudegeometrie

    8

    Die neue Abstufung bezüglich der

    Gebäudegeometrie geht davon aus, dass –

    insbesondere bei der Verwendung von brennbaren

    Baustoffen bei der Gebäudehülle – bei:

    • Gebäuden geringer Höhe die Gebäudehülle von

    Aussen mit den Gerätschaften jeder Feuerwehr

    (i.d.R. Leitern, Löschgerätschaften) erreicht werden

    kann.

    • Gebäuden mittlerer Höhe die Gebäudehülle von

    Aussen mit den Gerätschaften der

    Fachspezialisten der Feuerwehr (i.d.R.

    Hubrettungsfahrzeug) erreicht werden kann.

    • Hochhäusern die Gebäudehülle von Aussen mit

    den Gerätschaften der Feuerwehr NICHT erreicht

    werden kann.

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Baustoffe und Bauteile

    BSV 2003

    • Anforderungen an

    Baustoffe nur über BKZ

    • Schichtweise Prüfung und

    Klassifizierung

    • Nichts vergleichbares

    BSV 2015

    • Anforderungen an

    Baustoffe über die

    Brandverhaltensgruppen

    RF1 bis RF4

    • Schichtweise Prüfung und

    Klassifizierung sowie auch

    Systemklassifizierung

    • Gekapselte Baustoffe

    Swissolar - PV Update 9 Mai 2015

  • BKZ

    (18 Kl.)

    SN EN 13501-1

    Baustoffe (40 Kl.)

    Bodenbeläge (11 Kl.)

    Rohrisolierungen (40 Kl.)

    SN EN 13501-5

    Bedachungen

    (13 Kl.)

    prEN 13501-6

    Elektrische Kabel (183 Kl.)

    RF1 RF2 cr RF3 cr

    305 mögliche

    Klassifizierungen 4 Brandverhaltensgruppen

    Allgemein

    anerkannte

    Baustoffe

    Klassifizierungsmöglichkeiten von Baustoffen

    10

    RF4 cr

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Brandverhaltensgruppen (RF)

    • Einführung von Verwendungsgruppen in Folge der grossen Anzahl an Klassifizierungsmöglichkeiten

    • Als Baustoffe mit kritischem Verhalten [Abgekürzt = cr (von franz. comportement critique)] werden Baustoffe bezeichnet, welche aufgrund ihrer Rauchentwicklung und / oder dem brennenden Abtropfen / Abfallen und / oder deren Korrosivität usw. im Brandfall zu nicht akzeptierten Brandauswirkungen führen können.

    RF1 Kein Brandbeitrag

    RF2 Geringer Brandbeitrag

    RF2 (cr) Geringer Brandbeitrag mit kritischem Verhalten

    RF3 Zulässiger Brandbeitrag

    RF3 (cr) Zulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten

    RF4 Unzulässiger Brandbeitrag

    RF4 (cr) Unzulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten

    Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp.

    aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages.

    11 Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Zuordnung Baustoffklassifizierung RF

    Swissolar - PV Update 12 Mai 2015

  • Zuordnung Baustoffklassifizierung RF

    Swissolar - PV Update 13 Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Grundsätze

    Grundsätzliche Änderungen bezüglich Steildächer:

    • Keine Unterscheidung mehr zwischen Flach- und Steildach

    • Verwendung von brennbaren Bedachungen

    • Verwendung von Klassifizierten Systemen

    Swissolar - PV Update 14 Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Grundsätze

    Swissolar - PV Update 15

    BSR 14-15 «Verwendung von Baustoffen» Ziffer 3.1.1

    3 Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar muss die Zugänglichkeit

    für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B.

    Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet sein oder es ist ein Treppenaufgang

    auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf die Dachfläche

    gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit

    einer minimalen Ausstiegsöffnung von 0.7 x 1.2 m.

    Auf Gebäuden mittlerer Höhe sind

    brennbare Bedachungen (massgebend

    oberste Schicht) nur zulässig, sofern die

    Zugänglichkeit der Feuerwehr für den

    Löscheinsatz auf die jeweilige Dachfläche

    gewährleistet ist.

    Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen – Dach / Wand

    • Die Abgrenzung Dach / Wand bei ein- und auswärts geneigten

    Flächen erfolgt gemäss den nachfolgenden Skizzen. Konstruktionen

    im Neigungsbereich Dach (0° - 80°) sind gemäss Ziffer 3.3 zu

    beurteilen. Konstruktionen im Neigungsbereich Wand (80° - 180°)

    sind gemäss Ziffer 3.2 zu beurteilen.

    Swissolar - PV Update 16

    Beispiel: Dach Beispiel: Wand

    Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Bedachungen

    Swissolar - PV Update 17 Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Bedachungen

    Variante 1:

    Nichtbrennbare oberste Schicht

    Variante 2:

    Brennbare oberste Schicht

    Swissolar - PV Update 18 Mai 2015

  • 19 Swissolar - PV Update

    Verwendung von Baustoffen - Aussenwände

    Mai 2015

  • 20

    Bereiche C und

    D sind bezüglich

    Brandverhalten

    wie Innenwände

    zu betrachten.

    Ziffer 3.2.1,

    Abs. 3

    Verwendung von Baustoffen gemäss Ziffer 3 «Gebäudehülle» resp. Ziffer 4 «Gebäudeausbau»

    Swissolar - PV Update

    Verwendung von Baustoffen - Aussenwände

    Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Aussenwände

    Swissolar - PV Update 21 Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Aussenwände

    Swissolar - PV Update 22

    Ziffer 3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe

    Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder

    Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen,

    dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem

    Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als

    zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses

    ausbreiten kann.

    Ziffer 3.2.3 Hinterlüftete Fassaden

    Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe,

    deren Aussenwandbekleidungen und / oder

    Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren

    Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF

    anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion

    ausgeführt werden.

    Mai 2015

  • Verwendung von Baustoffen - Aussenwände

    Swissolar - PV Update 23 Mai 2015

  • Mai 2015 Swissolar - PV Update 24

    Die konstruktiven Vorgaben können dabei aus

    • aus konstruktiven Vorgaben in Brandschutzrichtlinien,

    • einem VKF anerkannten Stand der Technik-Papier oder

    • einer VKF-Anerkennung

    stammen.

    Verwendung von Baustoffen - Aussenwände

  • Ziffer 5.2.1 Kabel

    25

    1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der

    Kommunikation der dort installierten Geräte und Installationen dienen.

    2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von

    200 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig.

    3 Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der

    Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) dürfen in horizontalen und

    vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden.

    Die Summe der im hori-

    zontalen Fluchtweg vor-

    handenen Brandlast aus

    Kabeln geteilt durch die

    Länge des horizontalen

    Fluchtweges darf max.

    200 MJ/Laufmeter betra-

    gen. Örtlich sind höhere

    Werte zulässig.

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Ziffer 5.2.2 Schaltgerätekombinationen,

    Abs. 1 in vertikalen Fluchtwegen

    1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende

    Installationsbedingungen:

    a bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen

    in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem

    Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei

    Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen;

    b bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem

    VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30−RF1

    abzutrennen;

    Litera a Litera b

    4

    Legende:

    1 Schaltgerätekombination

    2 Gehäuse IP 4x, nichtbrennbar (RF1)

    3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.B. Duripanel 18 mm

    4 VKF-anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1

    5 Geprüftes Gehäuse IP 5X, nichtbrennbar mit Feuerwiderstand 30 Minuten

    (Zertifikat erforderlich)

    Zeichnungen und Legende aus NIN 2015

    Swissolar - PV Update 26 Mai 2015

  • Ziffer 5.2.2 Schaltgerätekombinationen,

    Abs. 1 in vertikalen Fluchtwegen

    27

    1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende

    Installationsbedingungen:

    c Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder

    höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus

    Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen

    Brandschutzabschluss aufgestellt werden.

    Litera c

    Legende:

    1 Schaltgerätekombination

    2 Gehäuse IP 4x, nichtbrennbar (RF1)

    3 Schutzabdeckung mit Feuerwiderstand 30 Minuten, z.B. Duripanel 18 mm

    4 VKF-anerkannter Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI30-RF1

    5 Geprüftes Gehäuse IP 5X, nichtbrennbar mit Feuerwiderstand 30 Minuten

    (Zertifikat erforderlich)

    5

    Zeichnungen und Legende aus NIN 2015

    IP 5X / IP 4X:

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • BSE 100-15 Brandmauern

    5.3 Solaranlagen

    1 Im Dach- und Aussenwandbereich von Brandmauern sind

    Solaranlagen (Photovoltaik- oder thermische Anlagen) derart

    auszuführen, dass ein Brandübergriff verhindert wird.

    2 Bei integrierten Solaranlagen sind Brandmauern hohlraumfrei

    bis an das Modul aus Baustoffen der RF1 zu führen. Für

    Solaranlagen mit brennbaren Anteilen gelten die Bestimmungen

    gemäss Ziffer 4.1 und 4.2.

    Hohlraumfreie Module aus Baustoffen der RF1 oder brennbaren

    Baustoffen ≤ 20 mm

    Swissolar - PV Update 28 Mai 2015

  • BSE 100-15 Brandmauern

    5.3 Solaranlagen

    1 Bei aufgesetzten Solaranlagen sind die Module im Bereich der

    Brandmauer auf einer Breite von 1.0 m zu unterbrechen. Auf

    einen Abstand kann verzichtet werden, wenn die Brandmauer

    mindestens 0.3 m über die Solaranlage geführt wird oder deren

    Ausführung einer von der VKF anerkannten Konstruktion

    entspricht.

    Swissolar - PV Update 29

    Quelle: Swissolar STP Solaranlagen

    Zu unterbrechen auf

    einer Breite von 1.0 m 1.0 m

    Mai 2015

  • Swissolar - PV Update 30

    Photovoltaikanlagen - Brandschutz

    Mai 2015

  • Swissolar - PV Update 31

    Brandgefahren

    Mai 2015

  • • VKF Brandschutzvorschriften www.praever.ch

    • VKF Merkblatt – Solaranlagen www.praever.ch

    • Swissolar - STP Solaranlagen www.swissolar.ch

    • Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) des SEV

    Swissolar - PV Update 32

    Grundlagen

    Mai 2015

  • Inhaltsverzeichnis

    1. Geltungsbereich

    2. Begriffe

    3. Gefahrenbereiche / Schutzziele

    3.1 Elektrische Gefahren

    3.2 Brandgefahren

    3.3 Elementargefahren

    4. Feuerwehreinsatz

    Anhang

    Swissolar - PV Update 33

    VKF Brandschutzmerkblatt - Solaranlagen

    Mai 2015

  • Einbauarten

    1. Gebäude integrierte PV-Anlagen

    2. Gebäude aufgesetzte PV-Anlagen

    Swissolar - PV Update 34

    2 Begriffe

    Mai 2015

  • Blitzschutzsysteme

    PV-Anlagen führen für sich selber zu keiner Blitzschutzpflicht.

    bei bestehenden oder geforderten BL-Anlagen ist PV-Anlage in den Schutzumfang einzubeziehen.

    PVA kann Auslöser für eine aus den BSV geforderte Blitzschutzanlage sein.

    Führen von DC-Leitungen

    - DC Hauptleitungen mit erhöhtem Schutz

    - Installationsschächte mit Feuerwiderstand

    - Ausserhalb von Flucht- und Rettungswegen

    - Mechanischer Schutz

    Swissolar - PV Update 35

    3.1 Elektrische Gefahren

    Mai 2015

  • Montagestandorte von Wechselrichtern

    Wechselrichter sind ausserhalb von

    feuergefährdeten Betriebsstätten/Räumen

    anzuordnen.

    Wechselrichter in separaten Räumen mit

    Feuerwiderstand EI 30.

    Bezüglich Anordnung hinsichtlich Brandgefahr

    sind Wechselrichter den

    Schaltgerätekombinationen gleichzustellen.

    Herstellerangaben beachten

    Hochwasser gefährdete Bereiche meiden.

    Swissolar - PV Update 36

    3.1 Elektrische Gefahren

    Mai 2015

  • 3.2 Brandgefahren

    3 Gebäude aufgesetzte Solaranlagen mit einer nicht brennbaren äussersten

    Schicht dürfen auf Flach- oder Steildächern, welche den Brandschutz-

    vorschriften entsprechen ohne weitere Brandschutzanforderungen montiert

    werden.

    Die Anforderungen der VKF Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung

    von Baustoffen» sind einzuhalten.

    Swissolar - PV Update 37 Mai 2015

  • 3.2 Brandgefahren

    4 Solaranlagen dürfen die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen wie

    Brandmauern oder Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen (RWA) nicht

    beeinträchtigen. Im speziellen sind die Anforderungen der

    Brandschutzerläuterung 100-15 „Brandmauern“ einzuhalten.

    Unterbrechen der PV-Anlagen

    Hohlraumfreie Anschlüsse der Solaranlagen an Brandmauern konstruieren

    Swissolar - PV Update 38 Mai 2015

  • 3.2 Brandgefahren

    5 Für die Anwendung von Solaranlagen sind die Anforderungen an das

    Brandverhalten von Bedachungen und Aussenwandkonstruktionen bezüglich

    der Schichtaufbauten (Oberste Schicht, Wärmedämmschicht, Unterdach,

    usw.) in der Brandschutzrichtlinie 14-15 „Verwendung von Baustoffen“

    geregelt und einzuhalten. Insbesondere dürfen Solaranlagen an

    Aussenwänden die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 (separater

    Nachweis notwendig) der erwähnten Brandschutzrichtlinie nicht unterlaufen.

    PV-Module mit einem Glas/Glas oder Glas/Folienaufbau, welche als Teil

    einer Bedachung eingesetzt werden, gelten im Sinne der

    Brandschutzvorschriften als nicht brennbare oberste Schicht, wenn die

    bewitterte Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen besteht und die Gesamt-

    Folienschichtdicke max. 1.5 mm aufweist.

    Swissolar - PV Update 39

    Bewitterte Schicht RF1

    Folie ≤ 1.5mm

    Glas/Glas Glas/Folie

    Mai 2015

  • 3.2 Brandgefahren

    Swissolar - PV Update 40

    Bei Gebäude integrierten Solaranlagen mit einer Flächenausdehnung ≥ 1200

    m2 ist ein Unterdach oder eine Verlegeunterlage aus Baustoffen der RF1

    erforderlich. Grössere Flächen brennbarer Unterdächer oder

    Verlegunterlagen sind möglich, wenn der Luftraum zwischen der Solaranlage

    und der Verlegeunterlage mit mindestens 0.5 m breiten Unterteilungen aus

    Baustoffen der RF1 in Felder ≤ 1200 m2 aufgeteilt ist. Lattungen und

    Montagerahmen aus Baustoffen der RF3 sind zulässig. Unterdachbahnen

    dürfen aus Baustoffen der RF4 (cr) bestehen.

    Verlegeunterlage RF1

    Unterteilung Luftraum RF1

    oder

    Solaranlage ≥ 1200 m2

    Mai 2015

  • 3.2 Brandgefahren

    Gebäude integrierte Solaranlagen

    sind von feuergefährdeten

    Betriebsstätten/Räumen durch ein

    vollflächiges, staubdichtes und

    trittsicheres Unterdach abzutrennen.

    Anwendbar sind z.B.:

    a) Holzwerkstoffplatten aus

    Baustoffen der RF 3

    b) Profilbleche oder Bauplatten

    aus Baustoffen der RF1

    Swissolar - PV Update 41 Mai 2015

  • 3.2 Brandgefahren

    Dauerwärmebeständigkeit

    Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb von solarthermischen Anlagen am

    Verwendungsort mit Temperaturen ≥ 85 °C zu rechnen, müssen die

    verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein.

    Swissolar - PV Update 42 Mai 2015

  • • Wind

    SIA Norm 261

    • Schneedruck

    SIA Norm 261

    • Hagel

    Hagelwiderstandsklasse

    • Dachlawinen

    Personengefährdung!!

    • Hochwasser

    Standorte Wechselrichter

    Swissolar - PV Update 43

    3.3 Elementargefahren

    Mai 2015

  • Im Notfall (Brand, Elementarereignis usw.) muss die Feuerwehr möglichst

    ungehindert die nötigen Rettungs-, Sicherungs- und Löscheinsätze

    durchführen können. Hierzu ist es wichtig, dass von Solaranlagen keine

    wesentliche Risikoerhöhung ausgeht.

    - Feuerwehr in Kenntnis setzen über vorhandene Solaranlage.

    - Dauerhafte Kennzeichnung

    - Übersichtsplan Dokumentation der Anlage

    Swissolar - PV Update 44

    4 Feuerwehreinsätze

    Mai 2015

  • Elektrische Kontrollen

    Siehe STP Swissolar - Solaranlagen

    Behördliche Kontrollen

    Behördliche Kontrollen und Abnahmen im

    Rahmen der Melde- und Bewilligungsverfahren.

    Gemeinde

    Kanton

    Gebäudeversicherungen

    Qualitätssicherung im Brandschutz

    Swissolar - PV Update 45

    Kontrollen und Abnahmen

    Mai 2015

  • 46

    Brandschutznorm:

    Art. 17 Qualitätssicherungpflicht

    Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der

    Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz

    sicherzustellen.

    Art. 18 Dokumentationspflicht

    Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Bauten und

    Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.

    Art. 20 Unterhaltspflicht

    Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür

    verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und

    abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen

    bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

    Swissolar - PV Update

    Qualitätssicherung im Brandschutz

    Mai 2015

  • Qualitätssicherung im Brandschutz

    Was versteht man unter…

    • Qualitätssicherung im Brandschutz:

    Summe der Handlungen für die Brandsicherheit

    • Qualitätssicherungsstufe (QSS):

    4 Qualitätssicherungsstufen (QSS 1 bis 4)

    Anforderungen je QSS definiert

    Anforderungen der QSS 1 sind immer zu erfüllen

    47

    1

    2

    3

    4

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Qualitätssicherungsstufen

    48

    3.3.1 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte

    Nutzungen

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Qualitätssicherungsstufen

    49

    3.4.1 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit

    besonderen Brandrisiken (Teil 1)

    [1] Keine Anwendung gemäss BRL „Verwendung von Baustoffen“.

    Swissolar - PV Update Mai 2015

  • Umsetzung in Abhängigkeit der QS - Stufe

    BRL 11-15 Anhang zu Ziffer 5.1.2, Projektorganisation QSS 1:

    Swissolar - PV Update 50

    Anforderungen an den QS Verantwortlichen Brandschutz?

    Fachkenntnisse Brandschutz => Kein Titel gefordert • Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der

    behördlichen Abläufe

    Die Leistungen sind objektspezifisch zu vereinbaren

    • (Übliche Grundleistungen und mögliche besondere Leistungen

    sind im Anhang zu Ziffer 5.1.4 zu finden)

    Mai 2015

  • Umsetzung in Abhängigkeit der QS - Stufe

    BRL 11-15 Anhang zu Ziffer 5.2.2, Projektorganisation QSS 2:

    Swissolar - PV Update 51

    Anforderungen an den QS Verantwortlichen Brandschutz?

    Fachkenntnisse Brandschutz => Brandschutzfachmann VKF • 5 Jahre Übergangsbestimmung für den Nachweis der

    Qualifikation des QS Verantwortlichen Brandschutz

    Die Leistungen sind objektspezifisch zu vereinbaren

    • (Übliche Grundleistungen und mögliche besondere Leistungen

    sind im Anhang zu Ziffer 5.2.4 zu finden)

    Mai 2015

  • Swissolar - PV Update 52

    Danke für Ihre Aufmerksamkeit

    Mai 2015