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Gesundheits- und Fürsorgedirektion Spitalversorgungsgesetz (SpVG) (Revision) Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) (Revision) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission

G) pV GR/RR)

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Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Spitalversorgungsgesetz (SpVG)(Revision)

Dekret über die Gebührendes Grossen Rates und desRegierungsrates (GebD GR/RR)(Revision)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

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436/1

InhaltsverzeichnisSeite

Abkürzungsverzeichnis 3

Quellenverzeichnis 3

1. Zusammenfassung 5

2. Allgemeine Bemerkungen 7

2.1 Ausgangslage 7

2.1.1 Die Spitalversorgung im Kanton Bern 7

2.1.2 Das Spitalfinanzierungssystem vor der KVG-Revision 2007 8

2.1.3 KVG-Revision 2007 (Spitalfinanzierung) 8

2.1.4 Revisionsbedarf 8

2.2 Grundzüge der neuen Regelung 8

2.2.1 Leitgedanken 8

2.2.2 Reorganisation des Berner Spitalwesens 11

2.2.3 Zuständigkeiten 15

2.3 Parlamentarische Vorstösse 17

3. Erläuterungen zu den Artikeln 17

3.1 Spitalversorgungsgesetz 17

3.2 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates(GebD GR/RR) 101

4. Auswirkungen 101

4.1 Finanzielle Auswirkungen 101

4.2 Personelle und organisatorische Auswirkungen 102

4.2.1 Auswirkungen in der Zentralverwaltung 102

4.2.2 Auswirkungen in den staatlichen psychiatrischen Institutionen 102

4.2.3 Auswirkungen auf die Gemeinden 102

4.2.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 102

5. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 103

5.1 Allgemeines 103

5.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungen 103

5.2.1 Spitalversorgungsgesetz 103

5.2.2 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates 103

5.3 Dringliche Motion «Neues Spitalversorgungsgesetz mit anderenInhalten» 104

Seite

5.3.1 Beibehaltung der Regionalen Spitalzentren als privatrechtlicheAktiengesellschaften 104

5.3.2 Auslagerung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgungin privatrechtliche Aktiengesellschaften 104

5.3.3 Verzicht auf Vergütungsbericht 104

5.3.4 Verzicht auf jegliche Investitionssteuerung durch den Kanton zu-gunsten der Eigenverantwortlichkeit der Spitäler für das Lebens-zyklusmanagement 104

5.3.5 Verzicht auf Leistungsmengenbegrenzungen und Lenkungsabgaben 105

5.3.6 Verzicht auf eine Ausgleichsabgabe und einen Fonds 105

5.4 Weitere Änderungen des SpVG-Entwurfs aufgrund der Vernehmlas-sungen 106

6. Antrag des Regierungsrates 106

3

AbkürzungsverzeichnisBVR Bernische Verwaltungsrechtsprechung

DRG Diagnosis Related Groups; Fallpauschalensystem zur Abgel-tung der stationären Leistungen

FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

GAV Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsverträge

GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto-rinnen und Gesundheitsdirektoren

H+ Verband der Spitäler der Schweiz

IG MTT Interessengemeinschaft Leitende der medizinisch-technisch-therapeutischen Berufe des Kantons Bern

IVHSM Interkantonale Vereinbarung vom 14. März 2008 über diehochspezialisierte Medizin

OdA Santé Dachverband der Arbeitswelt Gesundheit

PDBBJ Psychiatrische Dienste Biel-Seeland – Berner Jura

PZM Psychiatriezentrum Münsingen

REKOLE® Revidierte Kosten- und Leistungsrechnung

RPD Regionaler psychiatrischer Dienst

RSZ Regionales Spitalzentrum, regionale Spitalzentren

SAC Schweizerischer Alpenclub

Santésuisse Verband der Schweizer Krankenversicherer

SwissDRG Swiss Diagnosis Related Groups; Schweizer Fallpauschalen-system zur Abgeltung der stationären Leistungen der Spitälernach Artikel 49 KVG

Swiss GAAP FER Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER)

TARMED tarif médical; Tarif für ambulante ärztliche Leistungen

UPD Universitäre Psychiatrische Dienste Bern

Quellenverzeichnis

Literatur

Bauer Rudolf Lexikon des Sozial- und Gesundheitswesens, München 1992

Coullery Pascal Gesundheits- und Sozialhilferecht, in Markus Müller/RetoFeller, Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2008

Kälin Walter /Bolz Urs Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995

Landolt Hardy Öffentliches Gesundheitsrecht, Public Health Law, Zürich2009

Mader Mélanie Financement des hôpitaux et des soins: éléments importantsdes révisions LAMal, marge de manœuvre des cantons etrôle de la liberté économique, in Jusletter vom 16. August2010

Merkli Thomas/AeschlimannArthur/Herzog Ruth

Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997

Rütsche Bernhard(2011)

Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, insbesonderezur Steuerung der Leistungsmenge im stationären Bereich,Bern 2011

Rütsche Bernhard(2012a)

Datenschutzrechtliche Aufsicht über Spitäler nach Umset-zung der neuen Spitalfinanzierung, Rechtsgutachten z.Hd.der Vereinigung «Die schweizerischen Datenschutzbeauf-tragten (privatim)», Luzern 2012

Rütsche Bernhard(2012b)

Spitalplanung und Spitalfinanzierung: Grundsatzurteil desBundesgerichts, Hill (Zeitschrift für Recht und Gesundheit)2012, Nr. 50, https://hill.swisslex.ch/

Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009

Wichtermann Jürg Staatshaftungsrecht, in Bernisches Verwaltungsrecht, hrsg.v. Markus Müller/Reto Feller, Bern 2008

Erlasse

ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den AllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)

BauG Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0)

BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil-dung (Berufsbildungsgesetz; SR 412.10)

4

BGBM Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt(Binnenmarktgesetz; SR 943.02)

BR PsyV Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rech-nung Psychiatrie (BSG 621.15)

Bundesverfassung Bundesverfassung vom 18. April 1999 der SchweizerischenEidgenossenschaft (BV; SR 101)

EG KUMV Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bun-desgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärver-sicherung (BSG 842.11)

EG ZGB Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung desZivilgesetzbuches (BSG 211.1)

EV KVG Einführungsverordnung vom 2. November 2011 zur Ände-rung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über dieKrankenversicherung (BSG 842.111.2)

FILAG Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Las-tenausgleich (BSG 631.1)

FLG Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzenund Leistungen (BSG 620.0)

FLV Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung vonFinanzen und Leistungen (BSG 621.1)

FusG Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung,Umwandlung und Vermögensübertragung (SR 221.301)

GebD GR/RR Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des GrossenRates und des Regierungsrates (BSG 154.11)

GesG Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (BSG 811.01)

GesV Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesund-heitswesen (Gesundheitsverordnung; BSG 811.111)

GUMG Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Unter-suchungen beim Menschen (SR 810.12)

IVHSM Interkantonale Vereinbarung vom 14. März 2008 über diehochspezialisierte Medizin (BSG 811.08)

IVöB Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 überdas öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2)

Kantonsverfassung Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1)

KBZG Kantonales Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom24. Juni 2004 (BSG 521.1)

KDSG Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04)

KFKG Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kan-tonales Finanzkontrollgesetz; BSG 622.1)

KLV Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis-tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung(Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31)

KoG Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (BSG 724.1)

KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-rung (SR 832.10)

KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche-rung (SR 832.102)

MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitärenMedizinalberufe (Medizinalberufegesetz; SR 811.11)

ÖBG Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaf-fungswesen (BSG 731.2)

OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzungdes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga-tionenrecht) (SR 220)

OrG Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Re-gierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz;BSG 152.01)

OrV GEF Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisationund die Aufgabe der Gesundheits- und Fürsorgedirektion(Organisationsverordnung GEF; BSG 152.221.121)

PG Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01)

SHG Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz; BSG 860.1)

SpG Gesetz vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen fürSpitalberufe (Spitalgesetz)

SpVG Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (BSG 812.11)

SpVV Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005(BSG 812.112)

SRV Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Sprachenrege-lung im Verwaltungskreis Biel/Bienne und für die regionalenBehörden im Verwaltungskreis Seeland (BSG 152.381)

StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (BSG 641.1)

StG Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (BSG 661.11)

SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen undAbgeltungen (Subventionsgesetz; SR 616.1)

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UniG Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität(BSG 436.11)

VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Auf-sicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsauf-sichtsgesetz; SR 961.01)

VKL Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung unddie Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser undPflegeheime in der Krankenversicherung (SR 832.104)

VRPG Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(BSG 155.21)

VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsver-trag (Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1)

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907(SR 210)

Vortragdes Regierungsrates an den Grossen Ratzum Spitalversorgungsgesetz (Gesetzesrevision) undzum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates unddes Regierungsrates (Dekretsrevision)

1. Zusammenfassung

Das revidierte KVG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss dessen Über-gangsbestimmungen müssen die neuen Tarifierungs- und Finanzierungsregeln am1. Januar 2012 eingeführt sein. Um diese Vorgaben des KVG auf kantonaler Ebeneumsetzen zu können und damit der Kanton Bern auch künftig die Versorgungssi-cherheit gewährleisten und die Kosten kontrollieren kann, hatte der Kanton Bern dasbisherige SpVG auf den 1. Januar 2012 anzupassen.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat deshalb im August 2010 einen SpVG-Revisionsentwurf erarbeitet, der sich auf jene Themen konzentriert, die aufgrunddes revidierten KVG einer neuen, an das KVG angepassten kantonalen Regelungbedürfen. Im Rahmen des Mitberichtsverfahrens vom August 2010 sind neben denStellungnahmen zu den vorgeschlagenen Revisionspunkten im Bereich der Spitalfi-nanzierung auch zahlreiche Hinweise zur Frage der Organisation der öffentlichenSpitäler im Kanton Bern eingegangen. Im weiteren Verlauf wurde deutlich, dass eineallfällige Reorganisation und die Schaffung entsprechender Gesetzesbestimmungenzunächst eine vertiefte Analyse der bestehenden Organisation sowie die daraufgestützte Erarbeitung einer konsolidierten Vorstellung über die künftige Ausgestal-tung voraussetzen. Diese umfassenden Arbeiten konnten nicht rechtzeitig abge-schlossen werden, um die Ergebnisse in den SpVG-Revisionsentwurf einzubauen,den die Gesundheits- und Fürsorgedirektion für die Umsetzung der vom Bund aufden 1. Januar 2012 vorgeschriebenen neuen Spitalfinanzierung erarbeitet hat.

Der Regierungsrat hat sich daher entschlossen, das kantonale Recht schrittweise andie Revision des KVG anzupassen. Er hat in der EV KVG zunächst diejenigen Be-stimmungen beschlossen, die ab dem 1. Januar 2012 vorliegen mussten, um dieneuen KVG-Bestimmungen umsetzen zu können.

Die EV KVG hat ihre Grundlage einerseits im KVG, insbesondere in den Über-gangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007, wonach dieKantone das neue Recht bis Anfang 2012 einzuführen haben. Andererseits basiertsie aber auch auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung. Gemäss dieser Verfas-sungsbestimmung kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestim-mungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnungregeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches

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Recht abzulösen.1) Aus diesem Grund legt der Regierungsrat nun den vorliegendenEntwurf für eine Revision des SpVG vor. Der Entwurf ist geprägt vom Gedanken,die Versorgungssicherheit und die Kostenkontrolle zu gewährleisten. Die wichtigs-ten Anpassungen im SpVG lassen sich folgendermassen zusammenfassen:

Artikel 49 und Artikel 49a KVG sind zentrale Neuerungen des revidierten KVG: Fürdie Vergütung der stationären Behandlung vereinbaren die Versicherer und dieLeistungserbringer Fallpauschalen, die leistungsbezogen sind und auf gesamt-schweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen müssen. Diese Vergütungen dürfenkeine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Insbesonderedürfen sie keine Leistungen zur Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-nalpolitischen Gründen sowie für die Forschung und die universitäre Lehre beinhal-ten. Hingegen sind die Investitionskosten neu in der Vergütung enthalten. Die Ver-gütungen werden neu vom Kanton und von den Versicherern anteilsmässig über-nommen, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss. DerKanton setzt für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn denkantonalen Anteil fest.

Diese Festsetzung des kantonalen Anteils bewirkt eine Umverteilung der Finanzie-rungsbelastung zwischen Krankenversicherern und Kanton. Sie kann jedoch nichtdie Abgeltung des Leistungserbringers sicherstellen. Mit dem neuen Tarifsystemdürfte sich der finanzielle Druck auf die Leistungserbringer erhöhen. Falls dadurchversorgungsrelevante Leistungen nur noch unzureichend erbracht werden können,schafft das vorliegende revidierte SpVG die Möglichkeit, dass der Kanton auf derGrundlage der Versorgungsplanung zusätzliche Abgeltungen leisten kann. Dieskönnen u. a. Vorhalteleistungen, ambulante Leistungen sowie Leistungen der integ-rierten Versorgung sein.

Sofern die Leistungserbringer und die Versicherer keine geeigneten Massnahmenzur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums des Leistungs-volumens ergreifen, sieht der Gesetzesentwurf zudem zwei Varianten vor, um dieLeistungsvolumen zu steuern. In der ersten Variante beschliesst der Grosse Ratund in der zweiten Variante der Regierungsrat, dass die Gesundheits- und Fürsorge-direktion für jedes Listenspital und Listengeburtshaus gestützt auf die Versorgungs-planung und die aktuellen Entwicklungen Leistungsvolumen festlegt. Bei einerÜberschreitung dieser Volumen haben die Leistungserbringer eine Lenkungsab-gabe zu entrichten. Diese fliesst in den neu zu schaffenden Fonds für Spitalver-sorgung. Der Gesetzesentwurf enthält aber auch eine Variante, wonach kein Fondsgeschaffen wird.

Weiter haben sämtliche Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Kran-kenpflegeversicherung abrechnen dürfen, also in der Spitalliste aufgeführt sind, imDienste einer nachhaltigen Versorgung gewisse Pflichten zu erfüllen. Bspw. trifftsie eine Aufnahme- und Behandlungspflicht. Zudem müssen sie einen Gesamtar-beitsvertrag für das Personal abschliessen bzw. sich einem solchen anschliessen

1) Kälin/Bolz, Note 10 zu Art. 88

oder Arbeitsbedingungen bieten, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche ent-sprechen.

Zur Erbringung von Zusatzversicherungsleistungen benutzen die Listenspitäler dieBasisinfrastruktur, die nach Artikel 49a KVG der Kanton und die Sozialversichererfinanziert haben. Weiter steht ihnen aus der Erbringung der Grundversicherungsleis-tungen auch qualifiziertes Personal für die Zusatzversicherungsleistungen zur Ver-fügung. Der Gesetzesentwurf sieht daher als Variante vor, dass die Listenspitälerdem Kanton eine Ausgleichsabgabe entrichten, um diese Vorteile auszugleichen.Weiter sieht der Gesetzesentwurf in einer ersten Variante vor, dass diese Abgabe inden Fonds für Spitalversorgung fliesst, während sie in der zweiten Variante denallgemeinen Mitteln des Kantons zukommt.

Da sich aus Artikel 49 Absatz 3 KVG ergibt, dass die Investitionskosten neu in derVergütung für die stationären Behandlungen enthalten sind, verliert der Kantonseinen bisherigen Einfluss auf die Investitionstätigkeit der Spitäler. Er verliert damitdie Kompetenz, Investitionsprojekte bzw. die dazu erforderlichen finanziellen Mittelzu bewilligen. Trotzdem muss er nach Artikel 41 Absatz 2 der Kantonsverfassungden wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel gewährleisten. Ermuss somit kontrollieren können, wie die von ihm mitfinanzierten Vergütungen fürdie stationären Behandlungen einschliesslich Investitionen verwendet werden. Zudiesem Zweck sieht das SpVG daher neu vor, dass die Listenspitäler und Listenge-burtshäuser ein Lebenszyklusmanagement führen, das Auskunft über den Zu-stand und über die Refinanzierung ihrer Infrastrukturen gibt.

Die Steuerung der Spitalversorgung beschränkt sich auf die versorgungsrelevantenAngebote. Gewisse Anforderungen und Regelungen sollen aber für sämtliche Er-bringer von Leistungen im Geltungsbereich des SpVG gelten, d. h. unabhängigdavon, ob ein Leistungserbringer auf der Spital- oder der Geburtshausliste figuriert.Die Aufsicht und das Betriebsbewilligungswesen werden im Wesentlichen wiebisher weitergeführt. Allerdings besteht neu die Möglichkeit abgestufter disziplinari-scher Massnahmen im Falle von Verstössen.

Eine weitreichendere Auswirkung dürfte sodann die neu im Gesetz verankertePflicht zur Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen in bezeichneten Gesund-heitsberufen haben.

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden zwei Varianten präsentiert, um eine zent-ralistische Organisationsstruktur der RSZ einzuführen. Die eine Variante sah dieFusion zu einer kantonsweiten Aktiengesellschaft vor, die andere die Bildung einerHoldingstruktur. Die Variante «Kantonsweite Aktiengesellschaft» stiess bei den Ver-nehmlassenden auf Ablehnung. Im vorliegenden SpVG-Entwurf wurde sie deshalbgestrichen. Der verbleibenden Variante «RSZ als Holding» wurde neu die Variante«RSZ als Regionale Aktiengesellschaften» gegenübergestellt. Diese Variante ent-spricht der überwiesenen Motion Nr. 186-2012, welche die Beibehaltung der bishe-rigen regionalen Aktiengesellschaften fordert.

Die erwähnte Motion verlangt auch die Zusammenfassung der kantonalen In-stitutionen der Psychiatrieversorgung und deren Auslagerung aus der Ge-

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sundheits- und Fürsorgedirektion. Aus diesem Grund wurde eine Variante «RPD alsAktiengesellschaft» und eine Variante «RPD als selbstständige öffentlich-rechtlicheAnstalt» erarbeitet.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1 Ausgangslage

2.1.1 Die Spitalversorgung im Kanton Bern

Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlichtragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen diedafür notwendigen Einrichtungen bereit (Art. 41 Kantonsverfassung). Der KantonBern nimmt seinen Gesundheitsversorgungsauftrag differenziert wahr. Ihm stehendabei drei Gesetzgebungen zur Verfügung:

Gesundheitsgesetzgebung: Sie regelt die ambulante Gesundheitsversorgung, diedurch privatrechtlich agierende Gesundheitsfachpersonen gewährleistet wird. DerKanton beschränkt sich in diesem Kontext vorwiegend auf gesundheitspolizeilicheAufgaben (Art. 5 GesG).

Spitalversorgungsgesetzgebung: Sie regelt die somatische und psychiatrischeAkutversorgung sowie die geriatrische Versorgung, die durch Spitäler, Geburtshäu-ser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgungerbracht werden. Zudem regelt sie das Rettungswesen sowie die Pflicht der in derSpitalversorgung und im Rettungswesen tätigen Leistungserbringer zur Bereitstel-lung von Aus- und Weiterbildungsplätzen (Art. 2 SpVG).

Sozialhilfegesetzgebung: Sie regelt u. a. die Angebote für Menschen mit einerBehinderung und die Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie fürältere Menschen (Art. 67 ff. SHG). Ebenso verankert sie neu die Pflicht der Wohn-und Pflegeheime sowie der Spitex-Organisationen zur Bereitstellung von Aus- undWeiterbildungsplätzen.

In der Spitalversorgung agiert der Kanton in diversen Rollen. Dabei verfügt er überein differenziertes Instrumentarium. Der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit halberwird nachfolgend das ganze Instrumentarium der Spitalversorgungsgesetzgebungtabellarisch aufgezeigt. Die Instrumente weisen dabei unterschiedliche Charaktereauf. In zeitlicher Hinsicht gibt es solche, die alt- oder neurechtlich orientiert sind.Beispielsweise gehören Leistungsverträge als Hauptinstrument der Leistungsbestel-lung der Vergangenheit an, währenddem die Steuerung der Leistungsvolumen alsneues Instrument eingeführt werden soll.

Bereiche Rolle des Kantons Steuerungsinstrumente Neu?

Spitalversorgung Regulator Aufsicht und Betriebsbewilli-gung

Versorgungsplanung

Spitalliste

Steuerung der Leistungsvo-lumen (inkl. Lenkungsabgabe)

neu

Festsetzung des Kantonsan-teils

neu

Pflichten der Spitäler

Investitionsmonitoring neu

Fonds für Spitalversorgung neu

Genehmigung und Festset-zung von Tarifen

Leistungsbesteller Bestellung zusätzlicher Leis-tungen mit Leistungsverträ-gen

Finanzierer Kantonaler Anteil an denFallpauschalen

neu

Zusätzliche Beiträge

Eigentümer RSZ: Wahl der Verwaltungs-räte, Eigentümerstrategie

Rettungswesen Regulator Aufsicht und Betriebsbewilli-gung

Versorgungsplanung

Leistungsbesteller Leistungsbestellung mit Leis-tungsverträgen

Finanzierer Investitionsbeiträge

Aus- und Weiter-bildung

NichtuniversitäreGesundheitsberufe

Regulator Versorgungsplanung neu

Aus- und Weiterbildungs-pflicht der Leistungserbringer

neu

Regulator/Finanzierer Bonus-Malus-System neu

Universitäre Ge-sundheitsberufe

Regulator Aus- und Weiterbildungs-pflicht der Leistungserbringer

neu

Finanzierer Abgeltung neu

Innovation Finanzierer Beiträge

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2.1.2 Das Spitalfinanzierungssystem vor der KVG-Revision 2007

Das KVG sah bis 2007 für die im stationären Rahmen erbrachten Leistungen eineduale Finanzierung durch die Krankenversicherer und die Kantone vor: Bei stationä-rer Behandlung in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern übernahmdie obligatorische Krankenpflegeversicherung höchstens 50 Prozent der anrechen-baren Betriebskosten. Implizit wurde damit festgelegt, dass die restlichen Betriebs-kosten durch die Kantone zu übernehmen waren (Art. 49 KVG). Damit sollte demGrundsatz Rechnung getragen werden, dass Steuerungskompetenz und Finanzie-rungspflicht übereinstimmen sollen. Zudem ergab sich durch die teilweise Finanzie-rung der Spitalkosten mit Steuergeldern eine sozialere Verteilung der Finanzierungs-last.

2.1.3 KVG-Revision 2007 (Spitalfinanzierung)

Am 15. September 2004 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Änderungdes Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung). Nach drei-jähriger parlamentarischer Beratung beschloss die Bundesversammlung am 21. De-zember 2007 die Teilrevision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung (= KVG-Revision 2007). Mit dieser Teilrevision wurde die Spitalfinanzierung per 1. Januar2012 grundsätzlich wie folgt geändert:

– Freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz (mit Vergütung nach den Tarifen imWohnortkanton) (Art. 41 KVG).

– Von der Objekt- zur Subjektfinanzierung: Neu vergüten Krankenversicherer undKantone stationäre Behandlungen und nicht mehr die Kosten der Leistungser-bringer. Die bisher von den Kantonen separat bezahlten Infrastrukturkosten flies-sen in die Fallpauschalen ein (Art. 49 KVG).

– Die Spitaltarife orientieren sich an jenen Spitälern, welche die Leistungen in dernotwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 KVG).

– Dual-fixe Finanzierung: Der kantonale Anteil an der Abgeltung der stationärenLeistungen beträgt mindestens 55 Prozent (Art. 49a KVG). Die Kantone finanzie-ren neu auch Privatspitäler, die auf der Spitalliste figurieren, mit. Nicht mehrheits-fähig war der Wechsel zu einem monistischen Modell mit nur einem Finanzierer.Ebenfalls nicht mehrheitsfähig war die Idee, die ambulante Versorgung nachdenselben Prinzipien zu finanzieren.

2.1.4 Revisionsbedarf

Das aktuelle SpVG trat am 1. Januar 2006 in Kraft und löste das Spitalgesetz ausdem Jahre 1973 ab. Zentrale Anpassungen waren die Überführung der Verantwor-tung über die Spitalversorgung an den Kanton zur Entlastung der Gemeinden sowieÄnderungen aufgrund der seither erfolgten Einführung des KVG.

Nach der Entlassung der Gemeinden aus der Finanzierungsverantwortung für dieSpitäler mit Einführung des FILAG hat das SpVG der neuen Situation Rechnung

getragen und die Bezirks- und Regionalspitäler von den Spitalverbänden auf die neugeschaffenen RSZ-Aktiengesellschaften in Kantonsbesitz übertragen. Nach Einfüh-rung des KVG und um Effizienzanliegen Rechnung zu tragen, wurde die Spitalfinan-zierung im Kanton angepasst. Neu sollte der Kanton keine Defizitdeckung bieten,sondern Leistungen bestellen und finanzieren. Gleichzeitig führte er Fallpauschalenund die teilmonistische Investitionsfinanzierung bei Spitälern ein, mit denen er ei-nen Leistungsvertrag abgeschlossen hat.

Diese Neuorganisation des Spitalwesens zog es nach sich, dass auch neue gesetzli-che Grundlagen für das Rettungswesen erlassen werden mussten.

Obwohl die Erfahrungen mit diesem Gesetz noch gering sind, zeichnet sich doch ab,dass es sich bewährt. Mit den im Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumentenkonnte weitgehend berechenbar gesteuert werden, dass die Versorgung verfas-sungsgemäss sowohl ausreichend als auch wirtschaftlich tragbar war. Die Versor-gungsplanung und die Spitalliste verhalfen dem Prinzip der dezentralen Konzentra-tion der Versorgung zum Durchbruch und sorgten für eine hohe Erreichbarkeit derLeistungserbringer auf dem gesamten, oftmals ländlichen Gebiet des Kantons. DieLeistungsbestellung über Leistungsverträge hat geholfen, Budgetrisiken einzu-schränken. Die Investitionsfinanzierung über Bewilligungen hat eine Entwicklungder Versorgung im Sinne der Versorgungsplanung klar begünstigt. Die leistungsab-hängigen Investitionsbeiträge ermöglichten Unterhaltsarbeiten und kleinere Be-schaffungen in Eigenverantwortung der Spitäler. Die SpVG-Finanzierungsbestim-mungen haben dazu beigetragen, die öffentlich getragenen Spitäler auf die KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung vorzubereiten. Insgesamt waren die Änderungen desteilrevidierten KVG jedoch so umfassend, dass eine Revision des SpVG notwendigwurde.

Das SpVG, das im Jahr 2005 beschlossen und auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetztwurde (SpVG 2005), enthält bereits Steuerungselemente, die von der KVG-Revision2007 aufgenommen worden sind (insbesondere die Leistungsfinanzierung). Gleich-wohl bedingt die KVG-Revision 2007 eine Revision des SpVG. Um die Versorgungs-sicherheit und die Kostenkontrolle gewährleisten zu können, sind die kantonalberni-schen Steuerungsinstrumente an die neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingun-gen anzupassen.

2.2 Grundzüge der neuen Regelung

2.2.1 Leitgedanken

Das SpVG soll auch künftig Instrumente zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe derKanton seinem in Artikel 41 der Kantonsverfassung verankerten Auftrag zur Sicher-stellung der Versorgung gerecht werden und gleichzeitig die Spitalversorgung zumZwecke der Kostendämpfung steuern kann.

Die sicherzustellende Versorgung umfasst neben der eigentlichen Spitalversorgung(somatische, psychiatrische Akutversorgung und rehabilitative Versorgung) auch dienotfallmässige Versorgung durch das Rettungswesen. Sie soll für die Berner Bevöl-

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kerung allgemein zugänglich sein, deren Bedarf entsprechen und sich durch guteQualität und Wirtschaftlichkeit auszeichnen. Die Versorgung kann aber nur gesichertwerden, wenn ausreichend Fachleute zur Verfügung stehen. Gerade dem sich ab-zeichnenden Mangel an Fachkräften in den Pflegeberufen muss besondere Beach-tung geschenkt werden, will man dem prognostizierten Bedarf an Spitalleistungengerecht werden. Aus diesem Grund muss der Kanton Vorkehrungen zur Sicherungdes beruflichen Nachwuchses treffen. Dies gilt für den beruflichen Nachwuchs so-wohl in den Spitälern als auch im Rettungswesen.

Neben der Sicherstellung der Versorgung muss das SpVG auch die vom KVG aufer-legte Pflicht zur Planung der Leistungen näher regeln. Hierbei sind die Vorschriftendes KVG zu beachten. Insbesondere ist der Planung der Bedarf der gesamten Kan-tonsbevölkerung zugrunde zu legen. Wegen der neu eingeführten Wahlfreiheit derPatientinnen und Patienten müssen die Kantone ihre Planung mit anderen Kantonenabstimmen, wie es Artikel 39 Absatz 2 KVG verlangt.

Die Planung der Versorgung und damit einhergehend die Spitalliste sind des-halb zentrale Steuerungsinstrumente im SpVG: Gestützt auf die Versorgungspla-nung beschliesst der Regierungsrat die Spitalliste. Sie listet diejenigen Leistungser-bringer auf, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungenerbringen dürfen. Sie erteilt ihnen einen oder mehrere Leistungsaufträge zurErbringung von Leistungen, für die ein Bedarf besteht und für welche die Leistungs-erbringer die Anforderungen erfüllen.

Für den Fall, dass die Leistungserbringer und die Versicherer keine geeignetenMassnahmen ergreifen, um ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum desLeistungsvolumens zu vermeiden, sind im vorliegenden Gesetzesentwurf zudemzwei Varianten vorgesehen, um die Leistungsvolumen der Listenspitäler und Listen-geburtshäuser zu steuern. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion legt im Fall einesBeschlusses des Grossen Rates (erste Variante) oder des Regierungsrates (zweiteVariante) für jedes Listenspital und Listengeburtshaus gestützt auf die Versorgungs-planung sowie auf die aktuellen Entwicklungen und Gegebenheiten Leistungsvolu-men fest. Diese verfügten Leistungsvolumen sind nicht blosse Empfehlungen, son-dern haben verbindlichen Charakter. Sie halten fest, in welchem Umfang die Listen-spitäler uneingeschränkt zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätigwerden dürfen. Die im Falle einer Überschreitung dieser Volumen geschuldete Len-kungsabgabe soll die Leistungserbringer mit (negativen) finanziellen Anreizen dazubewegen, sich an die vorgegebenen Mengensteuerungen zu halten. Die Höhe derLenkungsabgabe soll allerdings keinen Anlass zu einem Leistungsstopp geben odereine gravierende Unterentschädigung zur Folge haben. Die Erträge aus dieser Len-kungsabgabe fliessen in einen Fonds, aus dem der Kanton Beiträge und Abgeltun-gen an die Leistungserbringer finanziert, die im Interesse der Spitalversorgung unddes Rettungswesens liegen.

Die Versorgungsplanung, die Spitalliste und die mitgeteilten Leistungsvolumenbeeinflussen somit zentral die Leistungsmenge, welche die Leistungserbringer zu-lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen. Auch diefinanziellen Folgen für den Kanton sind dadurch abgesteckt. Die Finanzierung dieser

Leistungen richtet sich nach den Finanzierungsbestimmungen des neuen KVG.So schreiben Artikel 49 und 49a KVG vor, dass die Vergütungen zwischen Leis-tungserbringer und Krankenversicherer zu vereinbaren sind und dass der Kantondavon mindestens 55 Prozent übernimmt. Bis anhin stand dem Kanton zur Einfluss-nahme auf die Kosten das Instrument des Leistungsvertrags zur Verfügung. Mit denLeistungsverträgen konnte er die Menge der Leistungen sowie deren Abgeltung imEinvernehmen mit den Leistungserbringern regeln und damit auch steuern. Mit demerwähnten, neu im KVG vorgeschriebenen Finanzierungssystem fällt das bisherigeSteuerungsinstrument des Leistungsvertrags für die kantonale Finanzierung statio-närer Behandlungen ausser Betracht. Die Einflussmöglichkeit des Kantons auf dieKosten ist also gering. Sie beschränkt sich nach Artikel 49a Absatz 2 KVG neu auf dieFestlegung eines abweichenden (höher anzusetzenden) Finanzierungsanteils desKantons und auf die allfällige Genehmigung oder Nichtgenehmigung der verhandel-ten Tarife bzw. auf die Tariffestsetzung bei fehlendem Tarifvertrag (Art. 46 Abs. 4und Art. 47 KVG).

Diese Tarife sind nach Artikel 49 KVG zwischen Leistungserbringer und Krankenver-sicherer als leistungsbezogene Fallpauschalen zu vereinbaren, wobei diesePauschalen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen zu beruhen haben.Der Kanton ist dabei nicht Vertragspartei.

Der Übergang zur Leistungsfinanzierung unter Einschluss der Investitionskosten imRahmen der KVG-Teilrevision hatte zum Ziel, die Leistungserbringung effizienter zugestalten. Dies dürfte allenfalls zu einem finanziellen Druck auf die Leistungserbrin-ger führen. Unter Umständen ist damit zu rechnen, dass gewisse versorgungs-notwendige Leistungen oder Infrastrukturen, die im Interesse der Versorgung desKantons liegen, nicht mehr sichergestellt sind, da sie nicht mehr kostendeckenderbracht bzw. unterhalten werden können. In solchen Fällen muss der Kanton auf-grund seines Verfassungsauftrags zur Sicherstellung der Gesundheitsver-sorgung die Möglichkeit haben, den Leistungserbringern zusätzliche finanzielleUnterstützung zukommen zu lassen. Deshalb sieht das SpVG Möglichkeiten vor,ergänzend zum Tarifanteil, den der Kanton gemäss KVG zahlen muss, versorgungs-relevante Leistungen und Infrastrukturen im Falle ihrer Gefährdung zusätzlich finan-zieren zu können. Dabei geht es um Folgendes:

– Mit dem revidierten KVG wurde die Leistungskategorie der teilstationären Be-handlung aufgehoben. Die bisher unter diesem Begriff erbrachten Leistungenwerden neu wie ambulante Leistungen abgegolten. Die Spitäler könnten aberversucht sein, die Behandlung stationär durchzuführen, weil der stationäre Tarifhöher als der ambulante liegt. Um dies korrigieren zu können, soll der Kanton mitdem neuen SpVG die Möglichkeit erhalten, ambulante Angebote zu unterstützenund mit Leistungserbringern entsprechende Leistungsverträge abzuschliessen(vgl. Art. 57).

– Gemäss Artikel 49 Absatz 3 KVG sollen Leistungen wie bspw. Lehre und For-schung sowie die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpoliti-schen Gründen nicht über Fallpauschalen finanziert werden. Der Kanton kannaber solche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zusätzlich durch Leistungsverträ-

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ge abgelten oder durch Verfügung Beiträge gewähren (vgl. Art. 64). Es muss sichhierbei um öffentliche Aufgaben handeln, die versorgungsnotwendig sind. DerGrosse Rat bewilligt nach Artikel 139 über einen Rahmenkredit die notwendigenMittel. Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus Artikel 61 (Ab-geltung der Leistungen der integrierten Versorgung), Artikel 65 (Abgeltung vonVorhaltenleistungen), Artikel 71 (Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellungder Liquidität) und Artikel 74 (Beiträge für Investitionen).

Wer einen Leistungsauftrag des Kantons erhalten hat, soll in die Verantwortung füreine nachhaltige und umfassende Versorgung eingebunden sein. Aus diesem Grundhaben Listenspitäler unabhängig von ihrer Trägerschaft Pflichten zu erfüllen. Ge-wisse Plichten stehen in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungs-auftrags und umfassen bspw. die Notfallpflicht und die Aufnahmepflicht. AnderePflichten ergeben sich indirekt aus der Sicherstellung einer nachhaltigen Spitalver-sorgung im Kanton. Es handelt sich bspw. um Massnahmen, die im Interesse desPersonals stehen.

Der Gesetzesentwurf sieht ausserdem als Variante eine Ausgleichsabgabe undeinen Fonds vor: Listenspitäler nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge öffent-liche Aufgaben wahr, können aber mit den Krankenversicherern Leistungen imZusatzversicherungsbereich vereinbaren. Zur Erbringung dieser Zusatzversiche-rungsleistungen können sie von einer durch Kanton und Sozialversicherung mit-finanzierten Basisinfrastruktur (Gebäude, Geräte u. a.) und von einem qualifiziertenPersonalbestand profitieren. Sie haben somit Wettbewerbsvorteile im Bereich zu-satzversicherter Leistungen. Um diese Vorteile auszugleichen, haben sie dem Kan-ton eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die in den Fonds fliesst. Auch die Erträgeaus der Lenkungsabgabe fliessen in den Fonds. Mit den Fondsgeldern kann derKanton Beiträge und Abgeltungen an die Leistungserbringer finanzieren, die imInteresse der Spitalversorgung und des Rettungswesens liegen.

Zudem wird sich der Kanton künftig an den Grundsätzen der integrierten Versor-gung orientieren. Die Leistungserbringer sind gehalten, integrierte Versorgungs-formen gemäss der kantonalen Versorgungsplanung anzuwenden. Somit ist dafürzu sorgen, dass die Sektoren und Leistungserbringer im Sinne einer regionalen,Outcome-orientierten Gesundheitsversorgung besser verbunden und letztlich ineine integrierte Versorgung überführt werden. Wichtige Eckpunkte einer integriertenVersorgung sind

– eine patientinnenzentrierte bzw. patientenzentrierte Versorgung mit Ausrichtungan den Bedürfnissen bzw. dem Bedarf individueller, insbesondere chronischKranker,

– die Kontinuität der Versorgung, d. h. die Vermeidung von Informationsverlustenund diskontinuierlicher Betreuung (bei chronisch Kranken).

In diesem Sinn hat der Grosse Rat des Kantons Bern am 16. März 2010 die Entwick-lung einer kantonalen Managed-Care-Strategie beschlossen. Er fördert künftig ver-stärkt neue Versorgungsmodelle. Die anzustrebende Entwicklung geht von der Ko-ordination der erbrachten Leistungen hin zur Vernetzung der Leistungserbringer. Als

weiterer Schritt könnte ein Verbund bzw. ein Netz von niedergelassenen Ärztinnenund Ärzten, Spitälern, Spitex, Rehabilitationskliniken, Pflegeheimen usw. mit Ver-antwortung über die Behandlungsprozesse und das Budget entstehen. Dieser Ver-bund würde eine integrierte Gesundheitsversorgung gewährleisten. Gefördert wirdeine schrittweise Überwindung der Fragmentierung der gesundheitlichen Versor-gung.

Weiter nimmt die Versorgungsplanung eine entscheidende Steuerungsfunktion beider Förderung bzw. Eindämmung von Spitalinfrastrukturen im Kanton ein. Währendbis anhin die Investitionen in öffentlichen Spitälern objektbezogen abgegolten bzw.einzelfallweise durch den Kanton auf Gesuch des Spitals hin bewilligt wurden, istgemäss revidiertem KVG der Investitionskostenanteil in der Fallpauschale ent-halten. Dies ergibt sich aus Artikel 49 Absatz 3 KVG, wonach der Tarif keine Kosten-anteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten darf und Investitionskostengerade keine solchen gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind. Da der Tarif somitneu einen Investitionskostenanteil enthält, verliert der Kanton mit der bisherigen, imSpVG 2005 verankerten Bewilligungspflicht ein wichtiges Steuerungsinstrument,um nach Artikel 41 der Verfassung des Kantons Bern für eine ausreichende undwirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerungzu sorgen. Da die Verantwortung für die notwendige Infrastruktur aber gemäss Ver-fassung trotzdem beim Kanton liegt, wird er künftig über ein Monitoring prüfen, obund wie die Leistungserbringer ihre Infrastrukturen unterhalten und refinanzieren.Dazu führen die Leistungserbringer ein Lebenszyklusmanagement in Bezug aufihre Infrastruktur, das sie der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich aktuali-siert zur Kenntnis bringen. Diese Pflicht der Leistungserbringer und damit einherge-hend das Monitoring des Kantons rechtfertigen sich, weil der Kanton nach Arti-kel 49a KVG mindestens 55 Prozent der Leistungsabgeltung und damit des Investiti-onsanteils zu tragen hat.

Da – wie erwähnt – die Investitionen nicht mehr separat abgegolten werden, son-dern aufgrund von Artikel 49 und 49a KVG mit der Leistungsabgeltung finanziertwerden, sind die Leistungserbringer frei in ihrem Mitteleinsatz. Durch die gezielteVergabe von Leistungsaufträgen und durch eine konsequente Kontrolle der Ver-sorgungsqualität soll sichergestellt werden, dass es weder zur Über- noch zurUnterversorgung mit medizinischen Leistungen kommt.

Mit dem neuen SpVG soll weiterhin am Konzept der dezentralen Konzentration fest-gehalten werden. Leistungen der umfassenden Grundversorgung sollen grund-sätzlich dezentral angeboten werden. Sie werden daher wie bis anhin von denRegionalen Spitalzentren angeboten. Der Kanton wird in seiner Rolle als Eigentümerden Regionalen Spitalzentren auch künftig eine sachgerechte betriebliche Autono-mie einräumen.

Gestützt auf Artikel 41 Absatz 5 der Kantonsverfassung sind alle Leistungserbringerder Spitalversorgung und des Rettungswesens zu beaufsichtigen. Der Kanton führtdie Aufsichts- und Bewilligungstätigkeit grösstenteils wie bis anhin weiter Neuwird aber das Aufsichtskonzept des eidgenössischen MedBG übernommen. Damit

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wird eine Grundlage geschaffen, um bei Verstössen disziplinarische Massnahmenbis hin zum Entzug der Bewilligung anordnen zu können.

Das Rettungswesen stellt die präklinische Notfallversorgung auf dem ganzen Kan-tonsgebiet sicher. Diese soll auf qualitativ hohem Niveau erfolgen und wirtschaftlichtragbar sein. Das SpVG muss deshalb die Grundlage für ein einsatzfähiges undzweckmässig ausgerüstetes Rettungswesen bilden. Das Rettungswesen ist durch dieKVG-Revision nicht direkt betroffen. Die vorgenommenen Änderungen dienen (mitAusnahme der geänderten Finanzierungsbestimmungen) der Flexibilisierung undOptimierung des bisherigen Systems, welches sich insgesamt bewährt hat.

Die Planung und Sicherung der Spitalversorgung ist nur möglich, wenn die dafürbenötigten Fachpersonen zur Verfügung stehen. Bereits heute zeichnet sich eingravierender Personalmangel auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgungab. Der Kanton ist verpflichtet, für genügend Personal in der erforderlichen Qualitätzu sorgen. Dazu entschädigt er den Leistungserbringern die Aus- und Weiterbil-dungsleistungen für Ärztinnen und Ärzte, Pharmazeuten und Pharmazeutinnen so-wie für nicht universitäres Gesundheitspersonal. Im Gegenzug wird aber auch eineAusbildungsverpflichtung für die Institutionen des Gesundheitswesens im Ge-setz verankert. Die Leistungserbringer sind im Bereich der Aus- und Weiterbildungihres Personals verstärkt in die Verantwortung zu nehmen. Bei den Massnahmenmuss jedoch zwischen akademisch und nicht universitär ausgebildetem Gesund-heitspersonal unterschieden werden. Die Ausbildung von nicht universitärem Ge-sundheitspersonal ist künftig aus den Tarifeinnahmen zu finanzieren. Die Höhe desPersonalbedarfs für diese Berufe wird in der kantonalen Versorgungsplanung abge-bildet. Damit sich der aufgrund der KVG-Tarife abzeichnende Preiswettbewerb nichtnegativ auf die Ausbildungsbereitschaft der Institutionen auswirkt, führt das SpVGneu eine Ausbildungspflicht ein, der sämtliche Leistungserbringer unterliegen. Beider ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung sollen Betriebe, die zu derenDurchführung akkreditiert sind, unterstützt werden können, sofern die Kosten nichtbereits durch die Arbeitsleistung gedeckt sind.

Die Regelungen des geltenden SpVG zur privatärztlichen Tätigkeit erübrigensich im revidierten SpVG, weil Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 49a Absatz 1 des revi-dierten KVG von einem Leistungseinkauf ausgehen, bei dem sich Krankenversiche-rer und Kanton die Finanzierung teilen. Der Kanton bezahlt unabhängig von allfälli-gen weiteren Einkünften des Spitals seinen in Artikel 49a Absatz 2 KVG festgesetztenAnteil. Zudem sind nach Artikel 49 Absatz 1 des revidierten KVG sämtliche Leistun-gen, für die auf der Spitalliste ein Leistungsauftrag besteht, durch den Kanton mitzu-finanzieren. Es gibt somit bei den Listenspitälern keine Unterscheidung mehr zwi-schen Privatspitälern einerseits und öffentlichen oder öffentlich subventioniertenSpitälern andererseits. Neu wird es den Spitälern überlassen, ob und gegebenen-falls wie hohe Abgaben sie von Ärztinnen und Ärzten aufgrund eigener Regelungenverlangen.

2.2.2 Reorganisation des Berner Spitalwesens

2.2.2.1 Allgemeines

Für die RSZ werden zwei Varianten vorgeschlagen. Die Variante regionale Aktienge-sellschaften führt nicht zu einer Reorganisation, sondern hält an den bisherigenRSZ-Aktiengesellschaften fest, wie sie im geltenden SpVG verankert sind. Demge-genüber kommt es bei der Variante Holding zu einer Reorganisation in dem Sinn,dass die bisherigen RSZ-Aktiengesellschaften in einer Holdingaktiengesellschaftzusammengefasst werden. Im Folgenden werden diese beiden Varianten darge-stellt. Weiter werden das Reorganisationsprojekt zur Stärkung des Medizinalstand-orts Bern erläutert und die beabsichtigte Reorganisation der kantonalen Institutio-nen der Psychiatrieversorgung beschrieben.

2.2.2.2 Variante regionale Aktiengesellschaften

Diese Variante entspricht der Organisation, wie sie im geltenden SpVG verankert ist.Die Bestimmungen des geltenden SpVG wurden jedoch entsprechend der neuenSystematik des SpVG-Entwurfs neu gegliedert, ohne ihren Inhalt zu verändern.

Im Rahmen der Versorgungsplanung 2007–2010 wurden sechs Spitalversorgungs-regionen (Bern, Berner Oberland Ost, Berner Oberland West, Emmental, Oberaar-gau und Biel – Berner Jura) mit einer Subregion (Berner Jura) definiert und als6+-Regionenmodell bezeichnet. Diese Spitalversorgungsregionen entsprechen je-weils dem Versorgungsgebiet eines RSZ in der umfassenden Grundversorgung.

Die RSZ ihrerseits sind als selbstständige, voneinander unabhängige Aktiengesell-schaften ausgestaltet. Zur Vermeidung von zerklüfteten Versorgungsstrukturenbilden die unter einem RSZ zusammengefassten Standorte und Institutionen einerechtliche und organisatorische Einheit. Dennoch bleibt die Spannweite der Wohn-bevölkerung in den Spitalversorgungsregionen gross (41 000 Personen in der Sub-region Berner Jura, 414 000 Personen in der Region Bern).

Die aktuelle Organisationsstruktur der RSZ entspricht einer dezentralen Organisa-tionsstruktur. Die einzelnen RSZ sind voneinander unabhängig und stehen unterseparater strategischer und operativer Leitung. Zusätzlich verfügt die Mehrzahl derRSZ über mehrere Spitalstandorte, an denen sie Leistungen anbieten. Verschiedenedieser Standorte verfügen über zu geringe Fallzahlen und sind zu wenig ausgelastet,um einen Spitalstandort aufrechtzuerhalten. Sie haben entsprechend zunehmendSchwierigkeiten, die steigenden Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit zuerfüllen. Verschiedene Studien zeigen, dass Spitäler mit hohen Fallzahlen in Bezugauf die Komplikationsraten bzw. Qualität häufig bessere Resultate erzielen als kleineSpitäler. Dies dürfte insbesondere in standardisierteren Abläufen und in der weitergehenden Spezialisierung der Ärztinnen und Ärzte begründet sein.

Der Regierungsrat geht gemäss Versorgungsplanung 2011–2014 (Ziff. 6.5.1) klardavon aus, dass heute an zu vielen Standorten Leistungen angeboten werden. Erwendet deshalb das bereits im geltenden SpVG angelegte Prinzip der dezentralenKonzentration an. Es dürfte zu einer Reduktion der Spitalstandorte innerhalb der

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einzelnen Spitalregionen führen und betrifft in erster Linie Spitäler, die ein kleinesEinzugsgebiet haben und sehr geringe Fallzahlen erreichen. Dabei besteht jedochauch die Möglichkeit, dass sich Standorte innerhalb einer Spitalregion auf unter-schiedliche Angebote konzentrieren, da es wenig sinnvoll ist, dass innerhalb dersel-ben Spitalregion an jedem Standort die ganze Palette von möglichen Leistungenangeboten wird. Da sich die Ausgangslage in den einzelnen Spitalregionen sehrunterschiedlich gestaltet, werden entsprechend ganz unterschiedliche Entwicklun-gen und Konzentrationsprozesse angestrebt. Die Konzentration soll sich zudem nichtauf die öffentlichen Spitäler beschränken, sondern auch die privaten Spitäler umfas-sen. Der Kanton hat deshalb als Massnahme die Förderung der Konzentrationspro-zesse in den Regionen über Qualitätsvorgaben bei der Leistungsauftragsvergabedefiniert.

Der Kanton kann über die Eigentümerstrategie bei den öffentlichen Spitälern derar-tige Entwicklungen mitgestalten, nicht jedoch bei Privatspitälern.

Durch die dezentrale Organisationsstruktur stehen die RSZ nicht nur in Konkurrenzzu den Privatspitälern, sondern auch unter sich. Auf der einen Seite erhöht dies denDruck auf die einzelnen RSZ zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität.Auf der anderen Seite hingegen hängt gerade diese Erhöhung insbesondere vonden erreichten bzw. erreichbaren Fallzahlen ab. Die für die Erhöhung der Wirtschaft-lichkeit und der Qualität erforderliche Steigerung der Fallzahlen ist ohne eine mo-derne und adäquate Infrastruktur sowie eine weiter gehende Spezialisierung derÄrzte bzw. Ärztinnen kaum erreichbar. Gesteigerte Fallzahlen dürfen aber nicht zueiner medizinisch nicht begründeten Ausweitung des Leistungsvolumens führen.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob die RSZ in der heutigen dezentralen Struktur dienotwendigen Anpassungen je für sich alleine überhaupt umsetzen können. Die Kon-kurrenz um die verbleibenden Mittel aus dem Fonds für Spitalinvestitionen hat injüngerer Zeit exemplarisch gezeigt, dass sich die einzelnen RSZ – ihrem Auftragentsprechend – in erster Linie für die Erhaltung ihrer bisherigen regionalen Struktu-ren einsetzen. Bezüglich Investitionen fand und findet ein Wettlauf um die Startbe-dingungen unter der neuen Spitalfinanzierung gemäss KVG-Revision statt.

Es besteht die Gefahr, dass aufgrund dieser allseitig forcierten Investitionstätigkeitkantonsweit regionale Kapazitäten aufgebaut werden, die insgesamt zu Überkapazi-täten im Kantonsgebiet führen. Es ist daher zu befürchten, dass die Investitionsmit-tel aus kantonsweiter Sicht nicht oder kaum optimal eingesetzt werden und so dieSpitalversorgung verteuert wird. Zudem werden diese Investitionen aufgrund derteilweise sehr knappen Mittel nur durch massive Aufnahme von Fremdkapital reali-sierbar sein, was zu einer beträchtlichen Fremdverschuldung einzelner RSZ führenkann.

Der Kanton will seine Massnahmen zur Konzentration der Angebote gemäss Ver-sorgungsplanung 2011–2014 innerhalb der einzelnen Spitalregionen umsetzen,indem nicht mehr an allen Standorten innerhalb einer Spitalregion die ganze Palettevon möglichen Leistungen angeboten wird. Auf diese Weise kann sicherlich punktu-

ell eine Verbesserung der Situation erreicht werden. Hingegen werden damit auchdie bestehenden, historisch gewachsenen regionalen Strukturen gefestigt, was ei-ne – zumindest partielle – Fokussierung auf eine kantonsweite Grundversorgungerschwert. Es besteht die Gefahr, dass sich einzelne RSZ durch möglichst umfas-sende eigene Angebote zu profilieren versuchen und dass sie ihre Angebote undDienstleistungen nicht oder nur in geringem Umfang aufeinander abstimmen. Diesist aus kantonsweiter Sicht insbesondere bei Angeboten nachteilig, für welche imEinzugsgebiet der einzelnen RSZ nicht genügend Fallzahlen generiert werden kön-nen und/oder für die teure Infrastrukturen erforderlich sind.

Die weitestgehend regionale Fokussierung der einzelnen RSZ, die Konzentration aufdas Überleben des RSZ und allenfalls einzelner Standorte, die Umsetzung vonMassnahmen durch den Kanton, der Druck auf die Erhöhung der Fallzahlen und dieBereitstellung von moderner Infrastruktur sowie die Konkurrenzsituation unter denRSZ selber bergen die Gefahr, dass sich diese gegeneinander abgrenzen und ohneBerücksichtigung der Bedürfnisse der anderen RSZ vorwiegend Massnahmen zuihrem eigenen Vorteil ergreifen. Dadurch wird der Blick auf die kantonsweite Grund-versorgung verstellt. Eine dezentrale Organisation scheint unter Abwägung der Vor-und Nachteile gegenüber einer zentralen Organisation – auch hinsichtlich derGleichstellung der privaten und öffentlichen Spitäler – deshalb eher nachteilig. InZukunft müssen im Hinblick auf die steigenden Gesundheitskosten die Abläufe wei-ter verbessert und optimiert sowie Überkapazitäten abgebaut werden, ohne dabeidie medizinische Versorgung zu verschlechtern oder gar zu gefährden. Es musssomit sichergestellt werden, dass die RSZ miteinander arbeiten, sich koordinierenund möglichst viele Synergien nutzen. Die Verantwortlichen benötigen zur Wahr-nehmung dieser Aufgabe idealerweise einen kantonsweiten und nicht nur einenregionalen Fokus.

Obwohl der Regierungsrat nicht für die Variante regionale Aktiengesellschaften ist,hat er sie mit Blick auf die überwiesene Motion Nr. 186/2012 vom 3. September 2012mit dem Titel «Neues Spitalversorgungsgesetz mit andern Inhalten» in den vorlie-genden SpVG-Entwurf aufgenommen.

2.2.2.3 Variante Holding

Als Holding gilt ein Unternehmen, dessen Hauptzweck darin besteht, dauernd Betei-ligungen an anderen Unternehmen zu halten. Eine Holding kann zusätzlich eineKontroll- und Leitungstätigkeit ausüben (sog. gemischte Holding). Schematischdargestellt sieht die Beteiligungsstruktur der Holding wie folgt aus:

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Bei der Holding verfügt neben der Holdinggesellschaft auch jede zum Konzern ge-hörende Unternehmung über ein strategisches Führungsorgan (Verwaltungsrat; VR)sowie ein operatives Führungsorgan (Konzern- bzw. Geschäftsleitung; GL). Somitbestehen bei einer Holding insgesamt vier Führungsstufen:

In dieser Holdingstruktur werden die wesentlichen strategischen Entscheide voneiner einzigen, zentralen Unternehmensführung gefällt. Dadurch können die Unter-nehmenspolitik, die Prozesse und Abläufe, die Strategie usw. einheitlich und ver-bindlich vorgegeben werden. Diese Struktur ermöglicht bzw. bedingt den Blick aufdie kantonsweite Grundversorgung. Wesentliche Entscheide wie z. B. Angebots-strukturen oder Investitionen können mit einem überregionalen bzw. kantonsweitenFokus gefällt werden.

In einer Holdingstruktur kann sich der Kanton als Eigentümer auf nur noch eineSpitalgesellschaft konzentrieren. Anstelle der heute sechs bzw. sieben Ansprech-partner steht dem Kanton nur noch ein zentraler Ansprechpartner gegenüber. DieAbläufe in Bezug auf die Umsetzung der Eigentümerstrategie sind dadurch erheb-lich vereinfacht.

Die Verantwortung der Spitalgesellschaft für die kantonsweite Grundversorgungermöglicht der Spitalführung Entscheide mit überregionalem, kantonsweitem Fo-kus. Dies betrifft sowohl die Versorgungsverantwortung als auch die finanzielleVerantwortung. Doppelspurigkeiten und Überkapazitäten können effizient abgebautwerden. Kooperationen zwischen den heutigen RSZ bzw. standort- oder regionen-übergreifende Spitaldienstleistungen sind massiv vereinfacht, da diese demselbenKonzern bzw. derselben Gesellschaft angehören. Die medizinische Spezialisierungwird gefördert, indem die jeweiligen Spitalleistungen konzentrierter erbracht wer-

den und höhere Fallzahlen für die einzelnen Disziplinen resultieren. Dies wiederumerhöht die Attraktivität des Spitals als Arbeitgeber für spezialisierte Ärztinnen undÄrzte. Durch die höheren Fallzahlen und vermehrten Spezialisierungen können auchdie Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Spitaldienstleistungen gesteigert werden.

In Bezug auf die finanziellen Risiken für den Kanton bei einer möglichen Überschul-dung der Spitalgesellschaft hat die Holdingstruktur den Nachteil, dass bei einemKonkurs die Gesundheitsversorgung im ganzen Kanton betroffen wäre. Aufgrundder Systemrelevanz der Spitäler würde dem Kanton nichts anderes übrig bleiben,als unterstützend oder rettend einzugreifen. Andererseits besteht für die kantons-weite Holding aufgrund ihrer Grösse und kantonsweiten Zuständigkeit ein wesent-lich grösserer Spielraum bei den Kostenmassnahmen, sodass die Wahrscheinlich-keit einer finanziellen Notsituation deutlich geringer sein dürfte als bei den dezentra-len RSZ, bei denen im Konkursfall ebenfalls der Kanton gefordert wäre.

Die Qualität der Führungsorgane ist ein wesentliches Element für den Erfolg einerHoldingstruktur. Die optimale Bestellung des obersten Führungsorgans unter Be-rücksichtigung sämtlicher Anforderungen (in fachlicher und evtl. regionaler Hinsicht,in Bezug auf die Unabhängigkeit usw.) wird eine grosse Herausforderung sein. Ent-lastend ist im Gegenzug, dass nicht mehr sieben Gremien gemäss dem Anforde-rungsprofil der Eigentümerstrategie zu bestellen wären, sondern nur noch ein einzi-ges Gremium.

Regionale Interessen können von den kantonalen Interessen divergieren. Währendbeispielsweise für eine Region ein regionales Spitalzentrum volkswirtschaftlichwichtig und wertvoll ist, steht für den Kanton primär die Versorgungssicherheit imZentrum des Interesses. Die Grundversorgung soll wirtschaftlich und in optimalerQualität sichergestellt werden. Die Holdingstruktur gewährleistet von ihrer Ausge-staltung her eine gewisse Wahrung der regionalen Interessen, da die einzelnen RSZaufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Holdingstruktur über gewisse Auto-nomien verfügen.

In der Holdingstruktur sind sowohl sämtliche RSZ als auch die Holding verpflichtet,ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen. Zudem wäre ge-mäss Artikel 663e OR zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrech-nung) zu erstellen und prüfen zu lassen, was mit einem gewissen Mehraufwand fürdie Holding verbunden ist. Hingegen bezieht sich die Eigentümerstrategie des Kan-tons neu nicht mehr auf die einzelnen RSZ, sondern nur noch auf die Holding. An-sprechpartner des Kantons als Eigentümer ist einzig der Verwaltungsrat der Hol-ding.

Eine Holding, unter der die RSZ zusammengefasst werden, bietet insbesondereaufgrund ihrer kantonsweiten Zuständigkeit für die umfassende Grundversorgungverschiedene Vorteile gegenüber der bisherigen dezentralen Organisationsstrukturgemäss der Variante regionale Aktiengesellschaften. Regionalen Gegebenheitenund Bedürfnissen kann auch in einer Holdingstruktur Rechnung getragen werden,indem den RSZ die notwendige Autonomie zugestanden wird. Damit werden auchvertikale Integrationen auf regionaler Ebene oder die Berücksichtigung spezieller

Bernische Spitalzentrum AG

RSZ 1 AG RSZ 2 AG RSZ 6 AGRSZ 3 AG RSZ 4 AG RSZ 5 AG RSZ ... AG

Verwaltungsrat Spitalzentrum AG

Konzernleitung Spitalzentrum AG

VR RSZ 1 AG VR RSZ 2 AG VR RSZ 3 AG VR RSZ ... AGVR RSZ 6 AGVR RSZ 5 AGVR RSZ 4 AG

GL RSZ 1 AG GL RSZ 2 AG GL RSZ 3 AG GL RSZ 4 AG GL RSZ 5 AG GL RSZ 6 AG GL RSZ ... AG

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regionaler Bedürfnisse sowie die Wahrung des engen Kontakts zu den Patientinnenund Patienten sowie Zuweiserinnen und Zuweisern ermöglicht. Wesentliche Vor-aussetzung für die Erzielung der entscheidenden Vorteile ist eine weitgehende Un-abhängigkeit der verantwortlichen Organe der Holding, die über die notwendigenKompetenzen (z. B. bezüglich Investitionen) und Freiräume verfügen müssen. DerVerwaltungsrat der Holding muss weitestgehend autonom, unabhängig und ohnepolitische Einflussnahme die notwendigen strategischen Entscheidungen treffenkönnen.

2.2.2.4 Reorganisationsprojekt Stärkung des Medizinalstandorts Bern

Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2033 vom 25. November 2009 hat der Regierungs-rat das Reorganisationsprojekt «Stärkung des Medizinalstandorts Bern» in Auftraggegeben. Durch den Zusammenschluss des Inselspitals mit den Spitälern der SpitalNetz Bern AG sollen die Kräfte im Grossraum Bern konzentriert und die vorhande-nen Synergien konsequent ausgeschöpft werden. Die fachlichen und rechtlichenVoraussetzungen für den Zusammenschluss der beiden Spitäler werden zurzeit vonder Gesundheits- und Fürsorgedirektion gemeinsam mit der Spital Netz Bern AGund der Inselspital-Stiftung, unter Einbezug der Universität und unterstützt von ex-ternen Expertinnen und Experten erarbeitet.

Im Hinblick auf den Zusammenschluss hat der Regierungsrat per 1. Januar 2012 dieVerwaltungsräte der Spital Netz Bern AG und der Inselspital-Stiftung personell iden-tisch besetzt. Zudem hat der Regierungsrat im März 2012 die Leitung des Projekts andie beiden Unternehmen übertragen. Beide Massnahmen unterstützen die SpitalNetz Bern AG und die Inselspital-Stiftung dabei, sich konsequent auf die Erreichungder Projektziele auszurichten.

Sobald die Ergebnisse des Projekts «Stärkung des Medizinalstandorts Bern» vorlie-gen, muss in einem zusätzlichen Schritt geklärt werden, in welche rechtliche Formein Zusammenschluss des Inselspitals mit der Spital Netz Bern AG gefasst werdensoll. Aufgrund des engen stiftungsrechtlichen Korsetts der Inselspital-Stiftung istbereits heute absehbar, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten beschränkt seinwerden. In der vorliegenden Revisionsvorlage wurden die Voraussetzungen ge-schaffen, um dem Regierungsrat die für eine zweckmässige Ausgestaltung der neu-en Spitalorganisation notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung zustellen.

2.2.2.5 Reorganisation der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung

Der Grosse Rat hat am 28. März 2012 den Bericht des Regierungsrates zur Verselbst-ständigung der kantonalen Psychiatriekliniken (Motion Fritschy) zur Kenntnis ge-nommen und in mehreren Planungserklärungen am Ziel der Verselbstständigungfestgehalten. Dabei gilt es nach Ansicht des Grossen Rates in einem ersten Schrittdie Versorgungsplanung umzusetzen und dabei insbesondere die regionalen Ver-sorgungskapazitäten zu verstärken. Zudem sieht der Grosse Rat eine Zusammenle-gung des PZM und der UPD vor. Die Gesamtplanung dieser umfassenden Reorgani-

sation wird zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen. Erst im Laufe dieser Planungwird deutlich werden, welche Institutionen in welcher Art und Weise an der zukünf-tigen Psychiatrieversorgung beteiligt sein werden. Der Rahmen wird die Schaffungsogenannter regionaler psychiatrischer Dienste sein, in welchen ein Teil der heuti-gen kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung (das PZM und die PDBBJ)aufgehen werden. Die UPD werden als Universitätsspital weiter unter dem beste-henden Namen geführt.

Es stehen verschiedene Rechtsformen für eine Verselbstständigung zur Verfügung.Im Vordergrund stehen die Aktiengesellschaft und die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Artikel 41 des bisherigen SpVG sah bereits die Möglichkeit vor,dass der Grosse Rat die Führung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversor-gung in der Form von Aktiengesellschaften beschliessen kann. In der oben erwähn-ten Planungserklärung hat der Grosse Rat diese Rechtsform bestätigt. Um eine Dis-kussion über die Wahl der Rechtsform zu ermöglichen, schlägt der Regierungsratdie Varianten der Aktiengesellschaft und der selbstständigen öffentlich-rechtlichenAnstalt vor. Ihre Vor- und Nachteile präsentieren sich tabellarisch wie folgt:

Aktiengesellschaft (AG) Selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

Rechtset-zungsbedarf

Gesetzliche Grundlage imSpVG, Verweis auf das OR

Gründung und Ausgestaltung ineinem kantonalen Gesetz

Steuerungs-system desKantons

Da bereits die RSZ als AG ge-führt werden, ergibt sich eineeinheitlichere Steuerungsmög-lichkeit durch den Kanton(Ausnahme: Inselspital-Stiftung)

Pluralität der Rechtsformen bleibtbestehen (anstelle der gleichge-stellten Organisationseinheitentreten öffentlich-rechtliche Anstal-ten)

Staatsnähe Als Gesellschaft des Privat-rechts weist sie zum Staat einegrössere Distanz auf

Als sachlich und personell ver-selbstständigte Verwaltungsträ-gerin steht sie dem Staat nahe

Autonomie-grad

Die Autonomie ist bereits vonGesetzes wegen gegeben. DieEinschränkung der Autonomieist beschränkt möglich (z. B.Statuten, Eigentümerstrategie,Zusammensetzung des Ver-waltungsrates)

Der Autonomiegrad ergibt sichaus der Ausgestaltung der An-stalt. Generell schränkt die Näheder Anstalt zum Gemeinwesenderen Autonomie ein

Flexibilität AG können sich rasch an ge-änderte Verhältnisse anpassen.Sie können Kooperationeneingehen und fusionieren. Be-teiligungen von und an Drittensind möglich

Jede wesentliche Änderung deröffentlich-rechtlichen Anstalt be-dingt eine Gesetzesänderung.Beteiligungen durch Dritte sindnicht möglich

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Aktiengesellschaft (AG) Selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

Wettbe-werbsfähig-keit

Ideale Rechtsform für die Si-cherstellung der Wettbewerbs-fähigkeit

Die Wettbewerbsfähigkeit hängtvom Autonomiegrad ab. LängereEntscheidwege, eine einge-schränkte Anpassungsfähigkeitund politische Einflussnahmekönnen die Wettbewerbsfähigkeiteinschränken

Anstel-lungsbedin-gungen

Eine gesetzliche Pflicht, dieArbeitsverhältnisse der kan-tonalbernischen Personalge-setzgebung zu unterstellen,wäre rechtlich möglich, abersystemwidrig

Eine gesetzliche Pflicht, die Ar-beitsverhältnisse der kantonal-bernischen Personalgesetzge-bung zu unterstellen, wäre recht-lich möglich und würde mit derStaatsnähe der Anstalt überein-stimmen

2.2.3 Zuständigkeiten

Aufgrund des revidierten KVG und des angepassten Steuerungsmodells in der Spi-talversorgung sind die Zuständigkeiten modifiziert worden. Die nachfolgende Tabel-le bietet einen Überblick über die wesentlichen Entscheidbefugnisse:

Zuständigkeiten

Steuerungs-instrumente

GrosserRat

Regie-rungsrat

Gesund-heits- undFürsorge-direktion

Ämter derGesund-heits- undFürsorge-direktion

Änderung ge-genüber bishe-riger Regelung

Politische Steuerung

Spitalversorgungsge-setz

erlassen

Spitalversorgungsver-ordnung

erlassen

Richtlinien der Regie-rungspolitik

erlassen

Finanzhaushalt

Voranschlag geneh-migen

reduzierter Ent-scheidungsspiel-raum (von Tarif-verhandlungser-gebnis zwischenLeistungserbrin-ger und Versiche-rer abhängig)

Zuständigkeiten

Steuerungs-instrumente

GrosserRat

Regie-rungsrat

Gesund-heits- undFürsorge-direktion

Ämter derGesund-heits- undFürsorge-direktion

Änderung ge-genüber bishe-riger Regelung

Kanton als Eigen-tümer

Rechtsform und Struk-tur der RSZ und derRPD

entschei-den

Beteiligungsrechte anden RSZ AG und denRPD AG(z. B. Wahl derVerwaltungsräte)

wahr-nehmen

Eigentümerstrategie erlassen

Rechtsform der Uni-versitätsspitäler

ent-scheiden

Spitalversorgung

Versorgungsplanung zurKenntnisnehmen

verab-schieden

Spital- und Geburts-hausliste

verfügen

Prozentualer Kantons-anteil nach Artikel 49aKVG

festset-zen

neue Einfluss-möglichkeit aufKostenvolumen(jedoch geringerim Vergleich zubisherigen Leis-tungsverträgenmit Leistungs-erbringern)

Pauschale Abgeltungdes Kantonsanteils

Ausgabenbewilligen

Kantonsan-teil entrich-ten;Modalitätenvereinbaren

KompetenzverlustKanton: Preis istdurch Tarifverträ-ge gegeben, keineLeistungsver-tragsverhandlun-gen für Hauptleis-tungen zwischenKanton und Leis-tungserbringern

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Zuständigkeiten

Steuerungs-instrumente

GrosserRat

Regie-rungsrat

Gesund-heits- undFürsorge-direktion

Ämter derGesund-heits- undFürsorge-direktion

Änderung ge-genüber bishe-riger Regelung

Abgeltungen (ambu-lante Spitalversor-gungsleistungen, Leis-tungen der integriertenVersorgung, zusätzli-che Leistungen, Vorhal-teleistungen)

Bewilli-gung desRahmen-kredits inder Regelalle vierJahre

Leistungs-verträgeabschlies-sen

neue Steue-rungsmöglichkeit

Beiträge für Restruktu-rierungsmassnahmen

Zustän-digigkeitfür Aus-gaberichtetsich nachFLG

Zustän-digigkeitfür Aus-gaberichtetsich nachFLG

Beiträgegewähren

neue Steue-rungsmöglichkeit

Darlehen und Bürg-schaften zur Sicherstel-lung der Liquidität

Zustän-digigkeitfür Aus-gaberichtetsich nachFLG

Zustän-digigkeitfür Aus-gaberichtetsich nachFLG

Darlehenund Bürg-schaftengewähren

neue Steue-rungsmöglichkeit

Beiträge für Investitio-nen

Zustän-digigkeitfür Aus-gaberichtetsich nachFLG

Zustän-digigkeitfür Aus-gaberichtetsich nachFLG

Beiträgeverfügen

KompetenzverlustKanton: Die zugenehmigendenBeiträge sind nurergänzend zumInvestitionsanteilaus der Leis-tungsabgeltung.Bisher: alle Inves-titionen überCHF 500 000 (bzw.CHF 2 Mio. beimInselspital) bewil-ligungspflichtig

Lebenszyklusmanage-ment über Zustand undRefinanzierung derInfrastruktur

erlässtnähereBestim-mungen

regelmässi-ges Moni-toring

neue Monitoring-möglichkeit desKantons

Zuständigkeiten

Steuerungs-instrumente

GrosserRat

Regie-rungsrat

Gesund-heits- undFürsorge-direktion

Ämter derGesund-heits- undFürsorge-direktion

Änderung ge-genüber bishe-riger Regelung

Rettungswesen

Leistungsverträge Ausgabenbewilligen

Leistungs-verträgeabschlies-sen

Aus- und Weiterbil-dung

Ärztliche und pharma-zeutische Weiterbil-dung

Bewilli-gung desRahmen-kredits inder Regelalle vierJahre

Leistungs-verträgeabschlies-sen

neue Steue-rungsmöglichkeit

Nicht universitäreGesundheitsberufe

Ausgabenbewilligen

Ausbil-dungspo-tenzial,Ausgleichs-zahlung undAbgeltungverfügen

neue Steue-rungsmöglichkeit

Modellversuche undmedizinische Inno-vationen

Beiträge Bewilli-gung desRahmen-kredits inder Regelalle vierJahre

Ausgabenbewilligen

Leistungs-verträgeabschlies-sen bzw.Beiträgeverfügen

Pflichten der Leis-tungserbringer

Aufnahme, Behand-lung und Nothilfe,Gesamtarbeitsvertrag,Aus- und Weiterbil-dungspflicht für nichtunversitäre Gesund-heitsberufe usw.

Sanktionenverfügen

neue Steue-rungsmöglichkeit

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Zuständigkeiten

Steuerungs-instrumente

GrosserRat

Regie-rungsrat

Gesund-heits- undFürsorge-direktion

Ämter derGesund-heits- undFürsorge-direktion

Änderung ge-genüber bishe-riger Regelung

Tarifrecht

Tarife genehmi-gen/fest-setzen

Aufsicht

Betriebsbewilligung verfügen

AufsichtsrechtlicheMassnahmen

verfügen

2.3 Parlamentarische Vorstösse

Die folgenden parlamentarischen Vorstösse enthalten Anliegen, die im Rahmen derRevision des SpVG weitgehend bearbeitet wurden: Sie sind im Rahmen des Ge-schäftsberichts 2012 zur Abschreibung beantragt.

Leistungsvolumen: Motion 247/2011 Zumstein vom 12. August 2011 mit dem Titel«Keine maximal zulässigen Leistungsmengen pro Spital»

Gesetzesinhalte und Zeitplan: Motion 186/2012 Brand vom 3. September 2012mit dem Titel «Neues Spitalversorgungsgesetz mit anderen Inhalten»

3. Erläuterungen zu den Artikeln

3.1 Spitalversorgungsgesetz

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 (Zweck)

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 1 Ab-satz 1 des bisherigen SpVG. Er wurde mit dem Aspekt des beruflichen Nachwuchsesergänzt.

Artikel 41 der Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton (und die Gemeinden), diemedizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen unddafür die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das SpVG kommtdiesem Auftrag nach, indem es die Spitalversorgung, das Rettungswesen und denberuflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen regelt, wobei nach Artikel 102Absatz 3 der Regierungsrat diese Gesundheitsberufe bezeichnet.

Neben der Spitalversorgung ist ausdrücklich das Rettungswesen als Regelungsge-genstand erwähnt. Das Rettungswesen, als ein der Spitalversorgung unmittelbar

vorgelagerter Bereich der Versorgungskette, ist mit der Spitalversorgung eng abzu-stimmen, weshalb es sich aufdrängt, die beiden Bereiche im gleichen Erlass zu re-geln.

Die Sicherstellung der Versorgung setzt voraus, dass die dazu notwendigen Einrich-tungen auch betrieben werden können. Dies erfordert u. a., dass das erforderlichePersonal mit den erforderlichen Qualifikationen zur Verfügung steht. Der Verpflich-tung, für genügend Personal in der erforderlichen Qualität zu sorgen, will der Kan-ton durch die (finanzielle) Anerkennung der Ausbildungsleistungen der Betriebe inden universitären und nicht universitären Gesundheitsberufen, aber auch durch dieVerankerung einer Ausbildungsverpflichtung für die Institutionen des Gesundheits-wesens nachkommen. Diese Absicht gilt nicht nur für den Bereich der Akutversor-gung, sondern für alle Bereiche in der Versorgungskette, soweit diese durch denKanton gesteuert werden können. Aufgrund seines Geltungsbereichs regelt dasSpVG diese Pflicht für die Akutversorgung und das Rettungswesen, nicht jedoch fürden Heimbereich. Nur eine funktionierende Versorgungskette stellt sicher, dass derKanton seinen verfassungsmässigen Auftrag erfüllen kann.

Artikel 2 (Gegenstand)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 1 Ab-satz 2 des bisherigen SpVG.

Neu soll jedoch der Geltungsbereich des SpVG umschrieben werden. Dadurch solldie Abgrenzung des SpVG gegenüber dem GesG und dem SHG deutlicher zumAusdruck gelangen.

Buchstabe a

Buchstabe a umschreibt den Begriff der Spitalversorgung im Sinne von Artikel 39Absatz 1 KVG. Gemäss dieser Bestimmung dienen Spitäler der stationären Behand-lung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen dermedizinischen Rehabilitation Es geht somit um die Akutversorgung und die rehabili-tative Versorgung. Die Spitalversorgung umfasst die Heilung von Krankheiten oderdie Behandlung von Verletzungen, die Geburtshilfe, diagnostische und therapeuti-sche Massnahmen (inkl. Prävention) sowie die Palliative Care. Weitere, vom SpVGebenfalls erfasste Bereiche sind die geriatrische und die rehabilitative Versorgung,d. h. Spitalleistungen, die spezifisch darauf ausgerichtet sind, den Gesundheitszu-stand von Patientinnen und Patienten zu verbessern. Hingegen ist die Langzeitpflege(bspw. in Pflegeheimen) im Sozialhilfegesetz geregelt. Als Langzeitpflege gilt dieandauernde medizinische Pflege und Betreuung von Patientinnen und Patienten mitchronischen Gesundheitsproblemen und/oder fortbestehenden Funktionseinschrän-kungen, ohne dass eine Spitalbedürftigkeit gegeben ist.

Die Bestimmung unterstreicht, dass die Spitalversorgung sowohl die Behandlungsomatischer als auch psychiatrischer Gesundheitsstörungen umfasst. Eine geson-derte Rolle kommt der Psychiatrie insofern zu, als die Behandlung, die Pflege unddie Betreuung schwer kranker psychiatrischer Langzeitpatientinnen und -patienten,

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die nicht in den herkömmlichen, dem Sozialhilfegesetz unterstellten Institutionender Langzeitversorgung betreut werden können, Bestandteil der Psychiatrieversor-gung sind.

Die Spitalversorgung wird aus den Perspektiven der (Versorgungs-)Leistungen undder Leistungserbringer beschrieben:

– (Versorgungs-)Leistungen: somatische und psychiatrische Akutversorgung, ein-schliesslich geriatrischer und rehabilitativer Leistungen

– Leistungserbringer: die Spitäler und die übrigen Institutionen der akutmedizini-schen Versorgung

Die Spitalversorgung umfasst in den Bereichen der Somatik und der Psychiatriesowohl die allgemeinen medizinischen Leistungen als auch die rehabilitativen unddie geriatrischen Leistungen. Diese Leistungen sind nach der Sozialversicherungs-gesetzgebung des Bundes bei Krankheit und bei Invalidität zu erbringen und umfas-sen Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen sowie die medizini-sche Rehabilitation. Sie können stationär oder ambulant erfolgen.

Unter dem Begriff der somatischen Akutversorgung sind die Dienstleistungenfür Personen, die einer intensiven ärztlichen und pflegerischen Betreuung bei kör-perlichen Gesundheitsproblemen bedürfen, zu verstehen. Die psychiatrischeAkutversorgung betrifft analog die psychiatrischen Gesundheitsprobleme. Aller-dings ist nicht davon auszugehen, dass bei der Akutversorgung notwendigerweisenur kurze oder kurzfristige stationäre Aufenthalte vorkommen. Das KVG lässt z. B.eine allein auf die zeitliche Dauer gestützte Abgrenzung zwischen Akut- und Lang-zeitversorgung nicht zu, wie sich aus 49 Absatz 4 KVG und Artikel 6 VKL ergibt. Dasentscheidende Abgrenzungskriterium ist die medizinische Indikation. Solange eineBehandlung, Pflege oder Rehabilitation in einem Spital medizinisch indiziert ist, istsie als «Akutversorgung» zu betrachten bzw. zu vergüten.

Buchstabe a erwähnt neben den Spitälern als den herkömmlichen Orten der Spital-versorgung auch die weitere «institutionelle akutmedizinische Versorgung».Damit sollen jene akutmedizinischen Angebote abgedeckt werden, die ausserhalbder Spitäler zur Verfügung stehen, die aber insgesamt für die Spitalversorgung imweiteren Sinn unverzichtbar sind. In bestimmten Bereichen erfolgt bereits heute dieSpitalversorgung teilweise über nicht stationäre Angebote. Namentlich werdenTeile der sozialpsychiatrischen Versorgung ausserhalb der stationären Betreuung inKliniken geleistet. Soweit heute absehbar, wird sich der Anteil der akutmedizini-schen Versorgung ausserhalb der Spitäler in Zukunft eher ausdehnen. Als institutio-nelle akutmedizinische Versorger ausserhalb von Spitälern gelten solche Einrich-tungen, die innerhalb eines institutionellen Rahmens räumlich getrennt eine be-stimmte für Spitäler typische betriebliche Qualität aufweisen, sodass eine Gleichstel-lung mit eigentlichen Kliniken gerechtfertigt erscheint. Abzugrenzen sind solcheInstitutionen somit bspw. gegen Arztpraxen. Da in diesem Bereich in den kommen-den Jahren mit einer raschen Entwicklung zu rechnen ist, bedarf es hier einer flexib-len Regelung.

Zu erwähnen bleibt, dass das KBZG die Regelungen bzw. Zuständigkeiten bei Ka-tastrophen, Grossereignissen und Notlagen enthält. Die Leistungserbringer desSpVG können somit wie beispielsweise auch die Feuerwehr (vgl. die in Art. 5 KBZGaufgezählten Partnerorganisationen) zur Bewältigung der genannten Ereignisseherangezogen werden.

Buchstabe b

Unter der Versorgung im Rettungswesen wird die präklinische Notfallmedizinverstanden. Sie verfolgt das Ziel, den Rettungsablauf (Rettungskette) vom Ereig-nis bis zur Übergabe der Patientin oder des Patienten im Spital optimal sicherzustel-len. Das Rettungswesen ist somit ein der Spitalversorgung unmittelbar vorgelager-ter Bereich der Versorgungskette und deshalb eng auf diese abzustimmen. Die Be-stimmungen über das Rettungswesen in diesem Gesetz gelten grundsätzlich immer.Vorbehalten ist einzig das KBZG, das in Katastrophen relevant wird und zu Ein-schränkungen im Rettungswesen und in der Spitalversorgung führen kann.

Buchstabe c

Buchstabe c umfasst schliesslich die Massnahmen, um die Versorgung mit Fach-personal in denjenigen Spitälern sicherzustellen, die im Kanton Bern liegen. Die-sem Versorgungsbereich wird im vorliegenden Gesetz ein grösseres Gewicht bei-gemessen als im bestehenden SpVG. Sowohl nationale Studien als auch kantonaleErhebungen zeigen, dass in den kommenden Jahren der Personalbedarf in denGesundheitsberufen markant steigen wird. Um die Versorgungssicherheit in dendiesem Gesetz unterliegenden Versorgungsbereichen zu gewährleisten, haben sichalle Betriebe an der Aus- und Weiterbildung des benötigten Personals zu beteiligen.

Artikel 3 (Grundsätze der Versorgung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 3 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Die Spitalversorgung und das Rettungswesen haben den folgenden Versorgungs-grundsätzen zu genügen: allgemeine Zugänglichkeit, Bedarfsgerechtigkeit, guteQualität und Wirtschaftlichkeit.

Allgemeine Zugänglichkeit: Das in der Bundes- wie in der Kantonsverfassungverbriefte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen garantiert die Sicherung elementarermenschlicher Bedürfnisse und umfasst damit auch Leistungen der medizinischenGrundversorgung.2) Der Kanton Bern hat deshalb dafür zu sorgen, dass ein genü-gendes Angebot an Spital- und Rettungsleistungen besteht, das Gewähr dafür bie-tet, dass die gesamte Bevölkerung des Kantons insbesondere auch unabhängig vonihrer sozialen Stellung ausreichend versorgt werden kann. Das bedeutet bspw., dass

2) Art. 12 der Bundesverfassung; Art. 29 der Kantonsverfassung; Coullery, S. 629

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Leistungserbringer im Kanton in der Regel Leistungen erbringen, die auch aus-schliesslich grundversicherten Patientinnen und Patienten zugänglich sind. Anderer-seits bedeutet das Ziel der allgemeinen Zugänglichkeit nicht, dass der Kanton dafürbesorgt sein muss, überall und zu jedem Zeitpunkt Angebote für jede nachgefragteLeistung bereitzuhalten. Soweit etwa eine zeitliche oder örtliche Verlegung einerPatientin oder eines Patienten zumutbar ist und der entsprechende Eingriff zumentsprechenden Zeitpunkt oder am andern Ort ebenso gut (oder besser) und allen-falls auch wirtschaftlich günstiger erbracht werden kann, ist dem Anspruch auf eineallgemein zugängliche Spitalversorgung ohne Weiteres Genüge getan.

Bedarfsgerechtigkeit: Die Versorgung mit Spital- und Rettungsleistungen sollbedarfsgerecht sein. Dies bedeutet, dass ein Leistungsangebot gewährleistet wer-den soll, das die mutmassliche Nachfrage nach den entsprechenden Leistungen imjeweiligen Versorgungsgebiet abdeckt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarfkeine feste, rein rechnerisch feststellbare Grösse ist. Vielmehr kann der Bedarf fürbestimmte Leistungen durch das Angebot dieser Leistung, durch Anreize, durchPreise oder durch subjektive und emotionale Faktoren beeinflusst werden. Aus die-sem Grund ist im Rahmen der Versorgungsplanung sorgfältig zu ermitteln, für wel-che Leistungen an welchem Ort und in welchem Umfang ein begründeter Bedarfbesteht. Nur diesen Bedarf will die kantonale Spitalversorgung abdecken. Dabei sindnach Möglichkeit vor allem sachliche (u. a. medizinische) Kriterien, aber auch weite-re Faktoren wie etwa die Mobilität der Patientinnen und Patienten zu berücksichti-gen.

Gute Qualität: Die Versorgungsleistungen sollen qualitativ einwandfrei sei. Zumessen ist die Qualität der Leistungen soweit möglich an objektivierbaren Kriterien,die bspw. auf anerkannten medizinischen Richtlinien basieren. Es ist jedoch zu be-achten, dass insbesondere durch den medizintechnischen Fortschritt der Massstabfür die Qualität von Versorgungsleistungen ständig verschoben wird. Aufgrunddieser dynamischen Entwicklung sind absolute Aussagen zur angestrebten Qualitätder Versorgung nicht möglich. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein An-gebot zum jeweiligen Zeitpunkt als qualitativ einwandfrei bezeichnet werden kann.

Wirtschaftlichkeit: Bereits Artikel 41 Absatz 1 der Kantonsverfassung verpflichtetden Kanton, die Spitalversorgung so auszugestalten, dass sie wirtschaftlich tragbarist. Ohne die anderen Versorgungsziele, Zugänglichkeit, Bedarfsgerechtigkeit undgute Qualität, infrage zu stellen, bedeutet das Erfordernis der wirtschaftlichen Trag-barkeit, dass die Spitalversorgung und das Rettungswesen im Hinblick auf den Mit-teleinsatz und den Zielerreichungsgrad zu optimieren sind. Namentlich in Zeiten, indenen öffentliche Gemeinwesen finanziellen Restriktionen unterworfen sind, kannder Kanton keine maximale Versorgung anbieten, sondern muss vielmehr versu-chen, eine unter Berücksichtigung aller Versorgungsgrundsätze optimale Versor-gung zu gewährleisten. Ökonomische Optimierungen sind immer soweit medizi-nisch zumutbar bspw. durch kostengünstigere Strukturen, durch die Setzung vonVersorgungsschwerpunkten, durch leistungsbezogene Abgeltungen oder durchneue Versorgungsmodelle (integrierte Versorgung) anzustreben. Wirtschaftlichsuboptimale Versorgungsstrukturen sind an sich unerwünscht, können jedoch gera-

de im geografisch weitläufigen Kanton Bern unter regionalpolitischen und gesamt-wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Einzelfall allenfalls dennoch gerechtfertigt sein.In solchen Fällen sind jedoch die Mehrkosten auszuweisen.

Absatz 2

Neu wird statuiert, dass künftig die Versorgung integriert sicherzustellen ist. Damitwird dem Beschluss des Grossen Rates vom 16. März 2010 Rechnung getragen,worin der Entwicklung einer kantonalen Managed-Care-Strategie zugestimmt wur-de. Der Kanton wird sich künftig an den Grundsätzen der integrierten Versorgungorientieren. Im Folgenden werden verschiedene Organisationsgrade unterschieden:

Koordination bezeichnet die Entwicklung und Einführung definierter Versorgungs-routinen.

Vernetzung bezeichnet eine Struktur von lose verknüpften, aber unabhängigeneinzelnen Versorgungselementen, wobei Freiwilligkeit und eine entsprechend ge-ringe Verbindlichkeit integrale Bestandteile eines Netzwerks darstellen.

Integration/integrierte Versorgung bezeichnet umfassende Programme unterEinschluss von Gesundheits- und sozialer Versorgung. Verantwortlichkeiten, Res-sourcen und organisatorische Trägerschaft sind zusammengeführt und durch ver-bindliche Vertragsbeziehungen geregelt. Ziel ist ein umfassendes, organisiertes,verbindliches Ganzes aus Dienstleistungen, die durch

– verschiedene Organisationen,

– kooperierende Professionen und

– involvierte Laien

gemeinsam geplant, geführt und für individuelle Leistungsempfänger erbracht wer-den.

Durch eine integrierte Versorgung sollen Diskontinuitäten in der Behandlung undBetreuung von Patientinnen und Patienten sowie in der Verantwortlichkeit für Pati-entinnen und Patienten vermieden werden. Zudem lassen sich dadurch Belastungender Patientinnen oder Patienten mit unnötiger Diagnostik, Therapieunterbrüche mitder Gefahr des Wirkungsverlusts, Informationsdefizite bei den Beteiligten sowienicht optimal aufeinander abgestimmte Behandlungen verhindern. Und schliesslichwerden durch eine integierte Versorgung unzureichende oder fehlende Nachsorge,unnötige parallele Vorhaltung medizintechnischer Kapazitäten sowie eine Vergeu-dung menschlicher und sachlicher Ressourcen ausgeschlossen.

Die vorliegende Bestimmung hält die dem SpVG unterstehenden Leistungserbringerzur schrittweisen Koordination, Vernetzung und schliesslichen Integration im Sinneeiner übersektoralen Versorgung an. Übersektorale Vernetzung/Integration schliesstein, dass die ambulante haus- und fachärztliche Versorgung mitberücksichtigt wird,auch wenn der Kanton hier wenig bis keine Planungs- und Steuerungskompetenzenhat, und dass in der ambulanten und stationären Langzeitpflege, d. h. im BereichSpitex und Pflegeheime, Massnahmen ermöglicht werden. Hierzu ist der Einbezugder Gemeinden notwendig.

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In Fällen, wo die dazu erforderlichen zusätzlichen (Koordinations-)Leistungen nichtvollumfänglich mit der ordentlichen Leistungsabgeltung nach KVG finanziert wer-den können, ihre Umsetzung aber den versorgungsplanerischen Vorgaben ent-spricht, kann der Kanton gemäss den Artikeln 61 bis 63 deren Erbringung über Leis-tungsverträge sichern.

Absatz 3

Der Kanton ist verpflichtet, ein System aufzubauen, das es ihm ermöglicht, inzweckmässiger Art und Weise die in den Versorgungsgrundsätzen aufgeführtenZiele anzusteuern. Anzustreben ist, mit den eingesetzten kantonalen Mitteln in denvon den Versorgungsgrundsätzen beschriebenen Bereichen eine optimale Wirkungzu erzielen. Dabei ist offensichtlich, dass die Versorgungsgrundsätze teilweise unter-schiedliche Prioritäten verlangen.

Absatz 4

Der Kanton hat die Kompetenz, die Versorgungsqualität zu überprüfen. Er kann denLeistungserbringern hierzu Vorgaben machen, damit eine gesamtschweizerischeoder kantonale Vergleichbarkeit der Prüfkriterien entsteht. Diese Bestimmung findetneu Eingang in das SpVG, weil der Überprüfung der Qualität bei den Leistungserb-ringern nicht zuletzt durch die im Rahmen der KVG-Teilrevision (Spitalfinanzierung)neu eingeführten schweizweit einheitlichen Planungskriterien von Wirtschaftlichkeitund Qualität ein neuer Stellenwert zukommt. Neben der Strukturqualität, der imBewilligungswesen grosse Bedeutung zukommt, sind die Ergebnisqualität und/oderdie Prozessqualität bei der Erstellung der Spitalliste besonders zu beachten. DieVergleichbarkeit muss hier über die Inhaberinnen und Inhaber von Leistungsaufträ-gen hinaus gesichert sein, damit ein (wenn auch eingeschränkter) Wettbewerb er-möglicht wird.

Absatz 5

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Kantonsverfassung sind das Deutsche und das Französi-sche die bernischen Amtsprachen. Die Amtssprachen in den Amtsbezirken sind inArtikel 6 Absatz 2 der Kantonsverfassung festgelegt, und Artikel 38 Absatz 2 OrGzählt die einzelnen Amtsbezirke auf.

Die vorliegende Bestimmung des SpVG hält fest, dass die Listenspitäler und Listen-geburtshäuser ihre Leistungen in den Amtssprachen des Verwaltungskreiseserbringen, in dem sie liegen. Soweit ein Listenspital oder Listengeburtshaus übermehrere Standorte verfügt, ist auf den Standort abzustellen und nicht auf den Sitzder Institution. Ein Listenspital mit Sitz in der Stadt Bern, das auch einen Standort imnach Artikel 1 SRV zweisprachigen Verwaltungskreis Biel führt, hätte somit seineLeistungen am Standort im Verwaltungskreis Biel in französischer wie auch in deut-scher Sprache zu erbringen, während bspw. in der Stadt Bern die Leistungserbrin-gung in Deutsch genügt.

Die Rettungsdienste erbringen ihre Leistungen in den Amtssprachen des Verwal-tungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Massgebend ist somit nicht derSitz des Rettungsdienstes, sondern der einzelne Einsatz vor Ort.

An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich nach Artikel 6Absatz 4 der Kantonsverfassung alle in der Amtsprache ihrer Wahl wenden. Analogzu dieser Bestimmung erbringen daher die Universitätsspitäler, d. h. die Inselspital-Stiftung und die UPD, ihre Leistungen sowohl in deutscher wie in französischerSprache, selbst wenn ihre einzelnen Betriebsstandorte in einem Verwaltungskreisliegen, in dem nur Deutsch oder Französisch Amtssprache ist.

Artikel 4 (Kommissionen)

Allgemeines

Die vorliegende Bestimmung schafft in allgemeinerer Weise als bisher Artikel 7 und52 SpVG sowie Artikel 9 SpVV eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Fach-kommissionen.

Absatz 1

Dem Regierungsrat kommt bei der Festlegung der strategischen Leitlinien für dieSpitalversorgung eine zentrale Rolle zu. Von Bedeutung ist dabei, dass er sich nebender Unterstützung durch die verwaltungsinternen Stellen bei Bedarf durch kompe-tente verwaltungsexterne Fachpersonen beraten lassen kann. Aus diesem Grundbestehen eine Spitalversorgungskommission, eine Kommission für die Psychiatrieund eine Kommission für das Rettungswesen. Diese Kommissionen sollen Forensein, die fachliches Wissen und fachliche Erfahrung von Personen vereinigen, diesich beruflich mit den verschiedenen Aspekten der Spitalversorgung, der Psychiatrieoder des Rettungswesens befassen und ihre Kompetenz dem Regierungsrat und derVerwaltung beratend zur Verfügung stellen. Entsprechend kommen den Kommis-sionen grundsätzlich keine Entscheidbefugnisse zu. Hingegen können sie einenbedeutenden Fachbeitrag bei der Vorbereitung von Entscheiden, Massnahmen oderRichtlinien leisten.

Bis anhin wurden die drei Kommissionen einzeln und namentlich geregelt.3) Um esdem Regierungsrat zu ermöglichen, die heute nach Fachgebieten gruppierten Kom-missionen geänderten Bedürfnissen nach fachübergreifenden Lösungen anzupas-sen, wurden die Bestimmungen offener gefasst.

Absatz 2

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommissio-nen auf Verordnungsebene. Er ernennt die Mitglieder. Nach Artikel 37 Absatz 2 und3 OrG sind in jeder Kommission beide Geschlechter wenn möglich zu mindestens30 Prozent vertreten, und die spezifischen Bedürfnisse der französischsprachigenMinderheit werden ebenfalls berücksichtigt.

3) Spitalversorgungskommission: Art. 7 SpVG; Kommission für das Rettungswesen: Art. 52SpVG; Kommission Psychiatrie: Art. 9 SpVV

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Absatz 3

Der Regierungsrat erhält die Möglichkeit, die Ernennung der Kommissionsmitglie-der durch Verordnung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu delegieren. DieDelegationsmöglichkeit dient der Entlastung des Regierungsrates von Geschäften,die er als politisch unbestritten erachtet.

Artikel 5 (Ombudsstelle)

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 8 desbisherigen SpVG.

Aufgrund der neuen Spitalfinanzierung wird der Leistungsbereich der Ombudsstelleneu auf sämtliche Listenspitäler und Listengeburtshäuser des Kantons ausgeweitet.Zudem soll die Ombudsstelle auch bei Rettungsleistungen aktiv werden können.

Seit Juni 2008 existiert im Kanton Bern die Ombudsstelle für das Spitalwesen, andie sich Patientinnen und Patienten von Spitälern wenden können, die einen Leis-tungsvertrag mit dem Kanton Bern abgeschlossen haben. Die Führung der Om-budsstelle wurde öffentlich ausgeschrieben und erfolgt verwaltungsextern. Die In-anspruchnahme von Leistungen der Ombudsstelle bewegt sich in der Anfangsphasein einem bescheidenen Rahmen. Eine weitere Beurteilung des Bedarfs muss wäh-rend der Konsolidierungsphase vorgenommen werden.

Mit der Bestimmung wird der Regierungsrat ermächtigt, eine Ombudsstelle für dieim Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie das Ret-tungswesen einzurichten oder zu unterstützen. Damit ist die Einsetzung einer Om-budsstelle auch weiterhin nicht zwingend, sondern soll nach geeigneter Bedarfsab-klärung durch den Regierungsrat an die Hand genommen werden können. Es erfolgtkeine Festlegung bezüglich der Art und Weise der Organisation der Ombudsstelle.Denkbar ist es, dass die Führung der Ombudsstelle wie bisher einer geeignetenexternen Organisation übertragen wird und dass sich der Kanton nur durch einefinanzielle Unterstützung an dieser Stelle beteiligt. Schliesslich besteht die Möglich-keit, bei Bedarf mehrere Teilombudsstellen für verschiedene Fachbereiche der Spi-talversorgung zu bezeichnen.

Artikel 6 (Versorgungsplanung; 1. Inhalt)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht mit Ausnahme sprachlicherAnpassungen Artikel 4 des bisherigen SpVG.

Zentrale Grundlage für die Bemühungen des Kantons, eine angemessene Spitalver-sorgung sicherzustellen, bildet die Versorgungsplanung. Dabei wird nicht ange-strebt, die Versorgung dirigistisch zu gestalten. Vielmehr hat der Kanton im Rahmenseines verfassungsmässigen Auftrags die vielfältigen Bedürfnisse, die an die Spital-versorgung gestellt werden, und die Elemente, welche die Versorgung beeinflussen,zu analysieren. Die verschiedenen Angebote sind zu koordinieren und die erforderli-

chen Massnahmen zu planen, damit eine Versorgung gewährleistet werden kann,die den grundsätzlichen Versorgungszielen gemäss Artikel 3 Absatz 1 gerecht wird.

Hinzuweisen ist auf Artikel 39 Absatz 2bis KVG, wonach die Versorgung der Bevölke-rung mit hochspezialisierten medizinischen Leistungen in einer gesamtschweizeri-schen Planung gesichert und nicht mehr kantonal geplant wird. Am 4. September2008 hat der Grosse Rat dem Beitritt des Kantons Bern zur IVHSM zugestimmt. Sieführt zu einer interkantonalen Koordination in diesem Bereich.

Im Zusammenhang mit der Versorgungsplanung ist auch Artikel 7 EG KUMV zubeachten, der in den Schlussbestimmungen des vorliegenden SpVG ebenfalls ge-ändert wird.

Absatz 1

Zuständig für die Erarbeitung der Versorgungsplanung ist die Gesundheits- undFürsorgedirektion als Fachdirektion. Da die Versorgungsplanung von strategischerBedeutung für die Spitalversorgung ist, genehmigt gemäss Artikel 7 der Regie-rungsrat das Ergebnis dieser Planung. Die Versorgungsplanung umfasst mit Blickauf den in Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich des Gesetzes die Spitalversorgung,die Versorgung im Rettungswesen sowie die Versorgung mit Fachpersonal. Für diePlanung der Versorgung mit Fachpersonal sind die Daten aller Leistungserbringer zuerfassen. Für eine Gesamtplanung ist es unerlässlich, den Personalbestand, denmittleren Beschäftigungsgrad, die durchschnittliche Berufsverweildauer, die Leis-tungsentwicklung im Versorgungsbereich und die Veränderung im Skills- und Gra-demix zu berücksichtigen. Der Skillmix beschreibt die unterschiedlichen Berufser-fahrungen und individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. DerGrademix beschreibt die unterschiedlichen offiziellen Aus- und Weiterbildungen derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Pflicht zur entsprechenden Datenlieferung istin Artikel 126 verankert.

Die Planung umfasst grundsätzlich die Versorgung der Bevölkerung des KantonsBern. Soweit das Bundesrecht aber auch den Einbezug von ausserkantonalen Pati-entinnen und Patienten, die sich im Kanton Bern behandeln lassen, verlangt, ist diePlanung entsprechend anzupassen. In dieser Hinsicht kann auf die Ausführungen zuAbsatz 5 verwiesen werden.

Absatz 2

In der Versorgungsplanung werden die Versorgungsziele festgelegt und die Mass-nahmen und Wege aufgezeigt, die zu diesen Zielen führen sollen. Die Planung weistdas erforderliche Leistungsangebot für den Kanton Bern aus und hält fest, in wel-chen Strukturen bzw. durch welche Leistungserbringer diese Leistungen erbrachtwerden sollen. Sie berücksichtigt dabei die bundesrechtlichen Vorgaben, namentlichdie einheitlichen Planungskriterien im KVG. Wichtiger Bestandteil der Versorgungs-planung sind zudem die Prognosen bezüglich der voraussichtlichen Kosten. DieVersorgungsplanung bildet die Grundlage für die Erarbeitung der Spitalliste, dienach Artikel 17 und Artikel 8 EG KUMV durch den Regierungsrat beschlossen wird.

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Absatz 3

Auch wenn die Entwicklung in der Gesundheitsversorgung im Allgemeinen und inder Spitalversorgung im Besonderen teilweise sehr dynamisch verläuft, soll dieVersorgungsplanung dem Kanton die Grundlage für die optimale Steuerung derSpitalversorgung bzw. für den optimalen Einsatz der kantonalen Mittel zugunstender Spitalversorgung an die Hand geben. Absatz 3 hält deshalb fest, welches diewesentlichen Grundlagen sind, auf die sich die Planung stützt, um zuverlässige Aus-sagen über die strategische Ausrichtung der Spitalversorgung machen zu können.Leistungsdaten bezeichnen Angaben zu Art, Umfang und Preis des Angebots vonSpitälern. Sie dienen insbesondere der Leistungsplanung und bilden jene Leistun-gen ab, die in den vergangenen Jahren tatsächlich in Anspruch genommen wordensind.

Absatz 4

Die Versorgung im Spital ist ein wichtiges Element in der Versorgungskette einerPatientin oder eines Patienten. Von zunehmender Bedeutung ist jedoch auch dieKoordination der Behandlungsleistungen, die im Spital erbracht werden, mit denvor- und nachgelagerten Versorgungsbereichen (Rettungswesen, präklinische Ver-sorgung, spitalexterne Betreuung, Langzeitpflege usw.) im Sinne der integriertenVersorgung. Eine optimale Integration der verschiedenen Versorgungsbereichekann zur Verbesserung der Versorgung insgesamt und zur Kostendämpfung in derGesundheitsversorgung beitragen. Gemäss Absatz 4 sind daher bei der Erarbeitungder Versorgungsplanung auch die vor- und nachgelagerten Versorgungsbereiche zuberücksichtigen.

Absatz 5

Der Kanton tritt als wichtiger Finanzierer von Spitalleistungen auf. Konsequenter-weise muss ihm in jenen Bereichen, in denen er die finanzielle Last der Spitalver-sorgung mittragen muss, auch ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Frage zu-kommen, welche Angebote bereitgestellt werden. Wichtig ist deshalb, dass imRahmen der Versorgungsplanung die Art und der Umfang der Leistungserbringunginnerhalb des Kantons unter den verschiedenen Leistungserbringern soweit mög-lich koordiniert werden, um sachgerechte Schwerpunkte setzen und Überangebotevermeiden zu können. Absatz 5 weist zudem darauf hin, dass auch ausserkantonaleLeistungserbringer in die Planung einzubeziehen sind, soweit dies sachgerecht er-scheint oder durch Bundesrecht, insbesondere Artikel 58d KVV, vorgeschrieben ist.Auch mit der Einführung der Patientenwahlfreiheit obliegt es dem Kanton, die Ver-sorgung der Kantonsbevölkerung wenn nötig bei ausserkantonalen Leistungser-bringern zu sichern. In dieser Hinsicht ist auf die bundesrechtliche Vorgabe vonArtikel 58b KVV hinzuweisen. Dies kann einerseits in grenznahen Regionen für dieGrundversorgung, andererseits schweizweit für spezielle Versorgungsangebote(z. B. Versorgung von Querschnittgelähmten) von Bedeutung sein.

Artikel 7 (2. Genehmigung und Überarbeitung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht Artikel 5 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der Versorgungsplanung zuständig. DieVersorgungsplanung ist das strategische Führungsinstrument für die Spitalversor-gung und wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.

Absatz 2

Die Planung wird in der Regel alle vier Jahre überarbeitet. Durch den Vierjahres-rhythmus kann eine Stagnation vermieden werden. Trotzdem soll zusätzlich eineperiodische Standortbestimmung und wenn nötig Neuausrichtung der strategischenPlanung erfolgen. Zeigt sich aufgrund der Entwicklung, dass bereits vor der plan-mässigen Überarbeitung eine Neubewertung erforderlich ist, kann ausnahmsweiseauch vor Ablauf der vier Jahre eine neue Planung erstellt werden. Erweist sich da-gegen, dass die geltende, aktuelle Versorgungsplanung noch keiner Überarbeitungbedarf, kann damit allenfalls auch noch zugewartet werden. Damit wird der in Arti-kel 58a Absatz 2 KVV verankerten bundesrechtlichen Vorgabe entsprochen, wonachdie Kantone ihre Planung periodisch zu überprüfen haben.

Die Überarbeitung der Versorgungsplanung alle vier Jahre bedeutet nicht, dass diePlanung nur auf einen Horizont von vier Jahren ausgerichtet ist. In jeder Planungvereinen sich mittel- und langfristige Planungsperspektiven, kurzfristig umsetzbareMassnahmen und solche, die dem Versorgungssystem einen längerfristigen Orien-tierungsrahmen verschaffen. Gemäss den jeweils zu berücksichtigenden Rahmen-bedingungen, den aktuellen planerischen Fragestellungen und den für die kantonaleSteuerung notwendigen Grundlagen sind in jeder Planung die notwendigen zeitli-chen Planungshorizonte festzulegen. Die periodischen Überprüfungen und Überar-beitungen der Planung, verbunden mit den längerfristigen planerischen Perspekti-ven, gewährleisten somit eine Planungskontinuität.

Artikel 8 (Leistungsverträge; 1. Zweck)

Der Leistungsvertrag war das zentrale Steuerungsinstrument des bisherigen SpVG:Der Kanton und die Leistungserbringer schlossen Leistungsverträge über Spitalleis-tungen und Rettungsleistungen ab, in welchen die Leistungserbringung geregeltwurde. Der Leistungseinkauf erfolgte demnach auf einer zwischen Kanton und Leis-tungserbringern ausgehandelten Basis. Aufgrund der KVG-Teilrevision zur Spitalfi-nanzierung kann der Kanton den grössten Teil der Spitalleistungen nicht mehr mitLeistungsverträgen einkaufen. Er legt die zu erbringenden Spitalleistungen künftigfest und beteiligt sich entsprechend den KVG-Regeln an den Kosten. Die Leistungs-verträge im Rettungswesen bleiben hingegen bestehen.

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Die Leistungsverträge, die nun noch nach diesem Gesetz abgeschlossen werden,können insbesondere folgende Leistungen zum Gegenstand haben:

– versorgungsnotwendige Zusatzleistungen in der Spitalversorgung (bspw. Kinder-schutz) und im Rettungswesen (bspw. Wasserrettung)

– Förderung der ambulanten Spitalversorgungsleistung

– Leistungen der integrierten Versorgung

– Vorhalteleistungen (bspw. einer Notfallstation)

– Rettungsleistungen

– Sicherung des beruflichen Nachwuchses sowohl in der ärztlichen und pharmazeu-tischen Weiterbildung wie auch in den nicht universitären Gesundheitsberufen

– Modellversuche (bspw. für Pilotprojekte von innovativen Behandlungsformen)

Artikel 9 (2. Inhalt)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Artikeln 21und 22 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

In relativ allgemeiner Form und nicht abschliessend werden hier die wesentlichenInhalte eines Leistungsvertrags statuiert. Die Modalitäten der Leistungserbringungsind von Fall zu Fall den Bedürfnissen anzupassen und können demnach stark diffe-rieren.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist dafür verantwortlich, dass das vertragli-che Verhältnis zu den Leistungserbringern in verschiedener Hinsicht überprüft wird.Die Art und Weise der Überprüfung ist nicht vorgegeben. Im Interesse einer effizien-ten, flexiblen Überprüfung ist es auch nicht zwingend, dass die Gesundheits- undFürsorgedirektion selbst tätig wird. Es ist möglich, dass auch durch andere Lösun-gen (Selbstprüfungen, Prüfungen durch Dritte usw.) Gewähr geboten werden kann,dass die Einhaltung der Leistungsverträge und die Erreichung der Ziele und beab-sichtigten Wirkungen kontrolliert wird. Die Leistungserbringer sind nach Artikel 126Absatz 1 Buchstabe e verpflichtet, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion alle Da-ten zur Verfügung zu stellen, die für diese Überprüfungen erforderlich sind. DerRegierungsrat regelt gestützt auf Artikel 126 Absatz 3 durch Verordnung, welcheDaten benötigt werden.

Unter bestimmten Umständen (bspw. aufgrund der Versorgungsplanung, als Folgenaheliegender Synergien, zur Förderung der Integration der Versorgung usw.) kanndie Zusammenarbeit eines Leistungserbringers mit einem anderen Leistungserbrin-ger (bspw. in interprofessionellen Teams) oder mit einer unterstützenden Organisa-tion (bspw. für Informatikdienstleistungen oder für gemeinsamen Materialeinkauf)vorteilhaft sein. In solchen Fällen kann der Kanton den Abschluss eines Leistungs-vertrags von der Bereitschaft des Leistungserbringers abhängig machen, die ent-

sprechenden Kooperationsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Kooperations- undKoordinationspflicht kann sämtliche Leistungsanbieter erfassen, mit denen der Kan-ton Leistungsverträge abschliesst.

Absatz 2

Leistungserbringer, die den Pflichten dieses Gesetzes nicht unterworfen sind, kön-nen vertraglich zu deren Einhaltung verpflichtet werden. Damit soll die möglichstumfassende und rechtsgleiche Umsetzung der gesetzlichen Pflichten sichergestelltwerden. So kann ein Spital, das nicht auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführtwird, jedoch eine gemeinwirtschaftliche Leistung für den Kanton erbringt, vertrag-lich zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags verpflichtet werden.

Artikel 10 (3. Verletzung der Leistungsverträge)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 25 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Eine Vertragspartei, die ihre Leistungspflicht nicht oder schlecht erfüllt, ist gegen-über der andern Partei zu Schadenersatz verpflichtet, oder es steht ihr kein oder nurein teilweiser Anspruch auf die Gegenleistung zu. Die Bestimmung regelt nur denFall, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Das umge-kehrte Verhältnis wird dadurch nicht berührt. Eventuelle Ersatzansprüche bei einerallfälligen Pflichtverletzung des Kantons bleiben selbstverständlich vorbehalten. DieBestimmung erfasst allerdings auch die Situation einer Pflichtverletzung durch ei-nen Leistungserbringer nur insoweit, als der zuständigen Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion die Möglichkeit gegeben wird, die (in der Regel) finanziellenLeistungen des Kantons zu kürzen bzw. keine Zahlungen für Leistungen zu erbrin-gen, die nicht vertragsgemäss erbracht worden sind. Entsteht dem Kanton weitererSchaden, bleiben Rückerstattungsansprüche vorbehalten.

Absatz 2

Verletzt ein Leistungserbringer seine Pflichten schwer, indem er entweder den Ab-machungen in schwerwiegender Weise oder trotz Abmahnung wiederholt zuwider-handelt, kann die Fortsetzung der Zusammenarbeit für den Kanton unzumutbarwerden. In diesem Fall steht ihm bzw. der Stelle, die für den Vertragsabschluss zu-ständig war, das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Artikel 11 (4. Betriebsveräusserung)

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 27 desbisherigen SpVG.

Die Leistungserbringer müssen Gewähr bieten, die ihnen übertragene Aufgabeordnungsgemäss zu erfüllen. Der Kanton hat dies bei der Auswahl der Leistungser-bringer zu berücksichtigen. Wird nun ein Betrieb während der Laufzeit eines Ver-

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trags veräussert, kann unter Umständen eine Gefährdung der Versorgungssicher-heit eintreten. In diesem Fall kann der Vertrag von der zuständigen Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion gekündigt werden. Die Veräusserung eines Leis-tungserbringers an Dritte muss jedoch nicht zwingend zum Abbruch der Zusam-menarbeit führen: Besteht auch unter der Ägide des Übernehmers Gewähr, dass dievertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden, ist auf eine Kündigung zu ver-zichten.

Artikel 12 (Sicherstellung der Versorgung)

Allgemeines

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 28 des bisherigen SpVG.

Bis Ende 2011 steuerte der Kanton die Spitalversorgung mit Leistungsverträgen.Kam kein Leistungsvertrag zustande und war die Versorgungssicherheit gefährdet,konnte der Regierungsrat Leistungserbringer mit Verfügung zu Leistungen verpflich-ten. Die in dieser Vorlage vorgesehenen Steuerungsinstrumente können die Leis-tungserbringer nicht zur Leistungserbringung zwingen. Um die in Art. 41 der Kan-tonsverfassung statuierte Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, bedarf esweiterhin der Möglichkeit, Leistungserbringer zu verpflichten. Die Versorgungssi-cherheit wird nun vom Vorliegen von Leistungsverträgen abgekoppelt.

Die Versorgungssicherheit wird im Rahmen der Versorgungsplanung nach SpVGüberprüft. Die Versorgungsplanung orientiert sich dabei an anerkannten Standardsund bezieht die räumlichen und strukturellen Gegebenheiten des Kantons Bern mitein. Für die Verabschiedung der Versorgungsplanung ist der Regierungsrat zustän-dig.

Absatz 1

Absatz 1 gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, einen Leistungserbringer durchVerfügung auch gegen dessen Willen zur Erbringung von Leistungen zu verpflich-ten. Allerdings ist diese Kompetenz eingeschränkt auf Leistungen, die für die Ge-währleistung der Versorgungssicherheit notwendig sind. Kann der Ausfall einesLeistungserbringers anderweitig und für die Patientinnen und Patienten zumutbardurch andere Leistungserbringer kompensiert werden, so besteht kein Anlass, einenLeistungserbringer einseitig zu einer bestimmten Tätigkeit zu verpflichten.

Kann die Versorgungssicherheit mit Rettungsleistungen nicht anders sichergestelltwerden, kann der Regierungsrat durch Verfügung ausnahmsweise ein RegionalesSpitalzentrum auch zwangsweise zur Führung eines Rettungsdienstes verpflichten.Diese Regelung entspricht Artikel 64 Absatz 3 des bisherigen SpVG. Bei dieserVerpflichtung kann es sich auch um ein Regionales Spitalzentrum handeln, das nichtim zu versorgenden Einsatzgebiet liegt und somit das neue Gebiet zusätzlich zumbisherigen Gebiet versorgt. Diese Bestimmung dient dazu, dass der Kanton beiVersagen aller anderen Möglichkeiten seinen verfassungsmässigen Auftrag nachArtikel 41 Absatz 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern trotzdem erfüllen kann.

Die Regelung lässt zu, dass sich alle Rettungsdienste dereinst nach Artikel 87 zueiner kantonalen Rettungsorganisation zusammenschliessen können.

Absatz 2

Der Regierungsrat legt in der Verfügung die Art, den Umfang und die Modalitätender zu erbringenden Leistungen fest. Der Rahmen ist auf das zur Sicherstellung derVersorgung Notwendige beschränkt. Als Modalität ist bspw. der Zeitpunkt der Zah-lungen zu verstehen, so können etwa Ratenzahlungen festgelegt werden.

Absatz 3

Die Abgeltung richtet sich in erster Linie nach den Finanzierungsregeln des KVG.Subsidiär gelangen die Regeln für die weiteren Beiträge nach der Spitalversor-gungsgesetzgebung zur Anwendung. Bei einem Rettungsdienst, den ein RSZ zubestreiben hat, um die Versorgung mit Rettungsleistungen sicherzustellen, richtetsich die Abgeltung nach Artikel 99.

Absatz 4

Neben der Art, dem Umfang und den Modalitäten der Leistungserbringung gemässAbsatz 2 kann der Regierungsrat auch weitere Auflagen oder Bedingungen verfü-gen, soweit dies wiederum für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerungmit Leistungen nach dem SpVG notwendig ist.

Artikel 13 (Beiträge an Organisationen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Mit ihr erhält die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion dieKompetenz, Organisationen wie bspw. den Nationalen Verein für Qualitätsentwick-lung in Spitälern und Kliniken, den Interverband für Rettungswesen oder den Sama-riterverein mit Mitgliederbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zu unterstützen. DieseInstitutionen leisten insbesondere Grundlagenarbeit und bewältigen Koordinations-aufgaben im Gesundheitswesen. Es werden nur die Beiträge bezahlt, die für dieGrundlagenarbeit unbedingt notwendig sind. Die Auslagen für solche Mitgliederbei-träge belaufen sich jährlich auf gesamthaft ca. 120 000 Franken. Diese Zahlungenwurden auch bisher schon geleistet, jedoch auf verschiedenen rechtlichen Grund-lagen: Der Beitrag an den Nationalen Verein für Qualitätsentwicklung hatte seineGrundlage in Artikel 30 Absatz 1 SpVG und Artikel 24 SpVV, der Beitrag an den In-terverband für Rettungswesen basierte auf Artikel 4 GesG und der Beitrag an denSamariterverein auf Artikel 30 SpVG. Es gelten auch weiterhin die ordentlichen Aus-gabenbefugnisse.

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Spitalversorgung

Allgemeines

Artikel 14 (Leistungserbringer)

Allgemeines

Der Begriff des Leistungserbringers ist bereits in Artikel 9 des bisherigen SpVG zufinden. Im Rahmen der Anpassung der Gesetzesarchitektur sind aber Teile dieserfrüheren Bestimmung weggefallen. So ist der bisherige Absatz 2 des Artikels 9 neuabgedeckt durch Artikel 17 und Artikel 8 EG KUMV (Zuständigkeit Spitalliste) desvorliegenden Entwurfs, und der bisherige Absatz 3 (Kriterien zur Bezeichnung derLeistungserbringer) wird durch Artikel 14 des vorliegenden Entwurfs abgelöst.

Absatz 1

Als Leistungserbringer wird jede Institution betrachtet, die Leistungen im Gel-tungsbereich des SpVG, also Spitalleistungen gemäss Artikel 2 Buchstabe a, anbie-tet.

Ein Leistungserbringer kann ein einzelnes Spital, ein Regionales Spitalzentrum, einUniversitätsspital sowohl innerhalb wie ausserhalb des Kantons sein. Rehabilita-tions- oder andere Spezialkliniken sind ebenso gemeint wie privat getragene Spitä-ler. Fällt ein Anbieter unter den Begriff des Leistungserbringers, so ergibt sich dar-aus noch nicht ohne Weiteres, dass der Kanton diesem einen Leistungsauftragerteilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der Versorgungsplanung einentsprechender Bedarf ausgewiesen ist und Angebote des Leistungserbringers beider Auswahl der Leistungsaufträge für die Spitalliste zum Zuge kommen. Der ent-sprechende Leistungserbringer wird in der Folge in die Spitalliste aufgenommen.

Absatz 2

Die Trägerschaft der Leistungserbringer ist grundsätzlich offen bzw. durch dasSpVG nicht vorgegeben. Spitalleistungen können im Kanton Bern von allenInteressierten angeboten werden, sofern sie die gesundheitspolizeilichen Bewilli-gungsvoraussetzungen erfüllen. Dies bedeutet, dass Leistungserbringer sowohl vonPrivaten als auch von der öffentlichen Hand getragen werden können. Weiter istgrundsätzlich unerheblich, welche Rechtsform ein Leistungserbringer aufweist.Entscheidend für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Insti-tutionen ist allein, wer die Trägerschaft bildet. Nicht ausgeschlossen sind gemischteTrägerschaften, wobei für den Kanton gewisse Einschränkungen bestehen.

Artikel 15 (Versorgungsbereiche)

Allgemeines

Das Versorgungskonzept des SpVG beruht auf der Grundlage der dezentralen Kon-zentration. Nach diesem Konzept werden die Spitalleistungen grundsätzlich dezen-tral angeboten. Innerhalb bestimmter Regionen soll aber eine gewisse Konzentra-tion stattfinden. Dies soll Gewähr dafür bieten, dass die gesamte Bevölkerung in

allen Teilen des Kantons eine ausreichende Grundversorgung vorfindet, die durchdie regionale Konzentration zu einer qualitativen und wirtschaftlichen Verbesserungder Versorgungssituation führt. In diesem zweistufigen Versorgungskonzept sollendie Leistungen der hochspezialisierten Versorgung dagegen grundsätzlich für denganzen Kanton zentral in den Universitätsspitälern erbracht werden.

Absatz 1

Es wird davon ausgegangen, dass die umfassende akutstationäre Grundversorgungder Bevölkerung grundsätzlich durch die Regionalen Spitalzentren RSZ bereitgestelltwird.

Der Umfang des Angebotes ist nicht ohne Weiteres für jedes Regionale Spitalzent-rum derselbe. Vielmehr ist die effektive Nachfrage massgebend, die für das jeweili-ge Regionale Spitalzentrum besteht. Möglich ist insbesondere auch, dass ein Regio-nales Spitalzentrum die umfassende Grundversorgung in seinem Gebiet in Zusam-menarbeit mit weiteren, eventuell auch ausserkantonalen Leistungserbringern er-füllt. Die Regionalen Spitalzentren sind zwar für die Sicherstellung der umfassendenGrundversorgung zuständig, müssen die entsprechenden Leistungen jedoch nicht injedem Fall selbst erbringen.

Voraussetzung dafür, dass eine Institution als Regionales Spitalzentrum qualifiziertwerden kann, ist die Führung einer Intensivpflegestation.

Absatz 2

Das zweistufige Versorgungskonzept findet auch in der Psychiatrie Anwendung. Diepsychiatrische Versorgung kann durch verschiedene Leistungserbringer erbrachtwerden, sie ist nicht zwingend an einen ausschliesslich darauf spezialisierten Institu-tionstyp (Psychiatrieklinik) gebunden. Analog der Akutsomatik wird die regionaleVersorgung grundsätzlich durch die regionalen psychiatrischen Dienste RPD sicher-gestellt. Sie erbringen diese Leistungen zusammen mit weiteren Leistungserbrin-gern, wie z. B. den Regionalen Spitalzentren oder andern inner-, ausser- oder inter-kantonalen Leistungserbringern.

Absatz 3

Wie einleitend dargelegt, werden im zweistufigen Versorgungsmodell die hochspe-zialisierten Leistungen in der Regel zentral in den Universitätsspitälern erbracht.

Artikel 16 (Bezeichnung der RSZ und der RPD)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht vom Grundsatz her Artikel 10Absatz 1 des bisherigen SpVG. Die Bestimmung wird um die Bezeichnung der RPDdurch den Regierungsrat erweitert. Zudem wird geregelt, dass ein und derselbeRechtsträger ausnahmsweise mehr als eine Funktion als kantonaler Leistungser-bringer gemäss Titel 2.2 dieses Gesetzes (RSZ, RPD, Universitätsspital) wahrnehmenkann.

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Absatz 1

Der Regierungsrat legt gestützt auf die Versorgungsplanung durch Beschluss fest,wie viele RSZ und RPD notwendig sind, damit der verfassungsmässige Versor-gungsauftrag erfüllt werden kann, und wo diese Zentren ihren geografischenSchwerpunkt haben. Mit RRB 0508 vom 1. März 2006 hat er die RSZ festgelegt. NachInkrafttreten des revidierten Gesetzes wird er zusätzlich die RPD zu bezeichnen ha-ben. Bei veränderten Bedingungen kann er die notwendigen Anpassungen vorneh-men und die Bezeichnung der RSZ und der RPD neu regeln.

Absatz 2

Der Grosse Rat sieht gemäss der Motion 186/2012 Brand eine Zusammenlegung desPsychiatriezentrums Münsingen (PZM) mit den Universitären Psychiatrischen Diens-ten (UPD) vor. Die Gesamtplanung dieser umfassenden Reorganisation wird zweibis drei Jahre in Anspruch nehmen. Erst im Lauf dieser Planung wird deutlich wer-den, welche Institutionen in welcher Art und Weise an der zukünftigen Psychiatrie-versorgung beteiligt sein werden. Der Rahmen wird die Schaffung der RPD sein, indenen die heutigen kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung aufgehenwerden.

Mit der vorliegenden Bestimmung wird klargestellt, dass ein und derselbe Rechts-träger ausnahmsweise mehr als eine Funktion als kantonaler Leistungserbringergemäss Titel 2.2 dieses Gesetzes (RSZ, RPD, Universitätsspital) wahrnehmen undentsprechend vom Regierungsrat bezeichnet werden kann. So kann beispielsweisedie UPD als Aktiengesellschaft oder bei Bedarf ein bestehendes RSZ gleichzeitigauch als RPD bezeichnet werden. Konsequenterweise ist auch die Möglichkeit ent-halten, die Inselspital-Stiftung als Trägerschaft des Inselspitals zusätzlich als RSZoder als RPD zu bezeichnen.

Variante regionale Aktiengesellschaften

Absatz 3

Mit Ausnahme der Inselspital-Stiftung als Trägerschaft des Inselspitals handelt essich bei sämtlichen Rechtsträgern, die mit einer Funktion als kantonaler Leistungs-erbringer gemäss Titel 2.2 dieses Gesetzes bezeichnet werden (RSZ, RPD und UPDals Universitätsspital), um Aktiengesellschaften. Für den Fall, dass die Inselspital-Stiftung zusätzlich als RSZ oder RPD bezeichnet werden soll, könnte aufgrund derrelativen Starrheit des Stiftungsrechts die vom SpVG vorgegebene Rechtsform derAktiengesellschaft nicht umgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Absatz werdendeshalb die Bestimmungen zur Rechtsform (Art. 19), zur Organisation (Art. 20) undzur Beteiligung des Kantons (Art. 21) für die Inselspital-Stiftung als RSZ für nichtanwendbar erklärt. In Bezug auf die Inselspital-Stiftung als RPD betrifft dies die Arti-kel 31 sowie 32 in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21. Aufgrund der fehlendenBeteiligung des Kantons an der Inselspital-Stiftung finden entsprechend auch dieBestimmungen zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte (Art. 22 und 23) keineAnwendung.

Variante Holding

Absatz 3

Mit Ausnahme der Inselspital-Stiftung als Trägerschaft des Inselspitals handelt essich bei sämtlichen Rechtsträgern, die mit einer Funktion als kantonaler Leistungs-erbringer gemäss Titel 2.2 dieses Gesetzes bezeichnet werden (RSZ, RPD und UPDals Universitätsspital), um Aktiengesellschaften. Für den Fall, dass die Inselspital-Stiftung zusätzlich als RSZ oder RPD bezeichnet werden soll, könnte aufgrund derrelativen Starrheit des Stiftungsrechts die vom SpVG vorgegebene Rechtsform derAktiengesellschaft nicht umgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Absatz werdendeshalb die Bestimmungen zur Rechtsform (Art. 19), zur Organisation (Art. 20) undzur Beteiligung der Spitalholding (Art. 22) für die Inselspital-Stiftung als RSZ fürnicht anwendbar erklärt. In Bezug auf die Inselspital-Stiftung als RPD betrifft dies dieanalogen Bestimmungen. Aufgrund der fehlenden Beteiligung des Kantons bzw. derSpitalholding an der Inselspital-Stiftung finden entsprechend auch die Bestimmun-gen zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte (Art. 23 bis 25) keine Anwendung.

Artikel 17 (Spital- und Geburtshausliste; 1. Leistungsaufträge)

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Versorgungsplanung massgebendfür die Spital- und Geburtshausliste ist und dass die Leistungsaufträge an die Leis-tungserbringer, d. h. an die Listenspitäler und Listengeburtshäuser, der Krankenver-sicherungsgesetzgebung zu entsprechen haben. Dass der Regierungsrat für dieListen zuständig ist, ergibt sich bereits aus Artikel 8 EG KUMV, aber die vorliegendeBestimmung betont, dass der Regierungsrat mit der Liste die Versorgung der Bevöl-kerung gewährleistet.

Artikel 18 (2. Kriterien)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben muss der Kanton eine bedarfsgerechteVersorgung planen. In Artikel 58b KVV werden die verschiedenen Planungsschrittekonkretisiert. Der Kanton Bern muss den Bedarf und das auf der Spitalliste für dieKantonsbevölkerung zu sichernde Angebot ermitteln. Das zu sichernde Angebotentspricht dem Versorgungsbedarf abzüglich des Angebots, das in Einrichtungenbeansprucht wird, die nicht auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt sind. Im nächs-ten Schritt muss der Kanton die Leistungserbringer beurteilen und jene auswählen,denen Leistungsaufträge erteilt werden und die damit auf der Spital- oder der Ge-burtshausliste aufgeführt werden. Bei diesem Planungsschritt müssen die Kriteriender Krankenversicherungsgesetzgebung berücksichtigt werden, insbesondere dieQualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen, der Zugang der Patientinnen undPatienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeitder Leistungserbringer zur Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Ziel dieses Schrittes

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ist es, das Angebot dem Bedarf sowie einer effizienten und qualitativ hochstehen-den Leistungserbringung anzupassen. In Absatz 5 des Artikels 58b KVV werden dieBegriffe Wirtschaftlichkeit und Qualität präzisiert. Bei der Prüfung der Wirtschaftlich-keit und der Qualität soll der Kanton insbesondere die Effizienz der Leistungserbrin-gung, den Nachweis der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfall-zahlen und die Nutzung von Synergien beachten.

Der Kanton Bern legt besonderen Wert darauf, dass bei der Spitalplanung zwei Ebe-nen der Versorgung berücksichtigt werden: die Gesamtversorgung und die Einzel-leistungen. Bei der Gesamtversorgung geht es darum, eine bedarfsgerechte, qualita-tiv gute, wirtschaftlich tragbare und für die gesamte Wohnbevölkerung zugänglicheVersorgung zu gewährleisten. Auf der Einzelleistungsebene werden hingegen Quali-tät, Wirtschaftlichkeit, Zugänglichkeit und Bedarfsgerechtigkeit der einzelnen Leis-tungen betrachtet. Die Unterscheidung der beiden Ebenen ist wichtig, weil bspw. dieWirtschaftlichkeit eines Leistungserbringers nicht zwingend wirtschaftlich ist für dasGesamtsystem.

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat für die Beurteilungund Auswahl der Leistungserbringer ein schrittweises Verfahren entwickelt. Damitein Leistungserbringer für die Spitalliste berücksichtigt wird, muss er die im Bundes-recht festgelegten Kriterien erfüllen, die nach Absatz 2 noch in der SpVV konkreti-siert werden. Auch die in Absatz 3 aufgeführten Pflichten sind zu erfüllen. Weitermuss der Anteil der Leistungen, die ein Leistungserbringer in einer Leistungsgruppeerbringt, in der Regel für das Gesamtsystem versorgungsnotwendig sein. Schliess-lich werden die Leistungserbringer, unter Berücksichtigung der zentralen KriterienWirtschaftlichkeit und Qualität, pro Leistungsauftrag evaluiert. Die Beurteilung vonWirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt anhand spezifischer Indikatoren. Zur Beurtei-lung der Qualität werden verschiedene Qualitätsmerkmale unterschieden. Die Struk-turqualität umfasst die personellen und materiellen Ressourcen sowie die organisa-torischen und finanziellen Gegebenheiten, unter denen sich der medizinische Ver-sorgungsprozess vollzieht. Die Prozessqualität beschreibt die Eigenschaften allermedizinischen, d. h. ärztlichen, pflegerischen und administrativen Tätigkeiten, dieinnerhalb und zwischen den Anbietern und Verbrauchern von Gesundheitsleistun-gen ablaufen. Unter Ergebnisqualität versteht man die durch das medizinische Han-deln eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustands der Patientinnen undPatienten.

Ein solches Evaluationsverfahren garantiert eine Auswahl von Leistungserbringern,die den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht und die auf die Grundsätze der Ver-sorgung (Bedarfsgerechtigkeit, Zugänglichkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit) ab-gestellt ist.

Absatz 2

Gestützt auf Artikel 39 Absatz 2ter KVG hat der Bundesrat in den Artikeln 58a bis 58eKVV Bestimmungen zu den Planungskriterien erlassen. Diese Bestimmungen räu-men dem Kanton den nötigen Ermessensspielraum für die Erarbeitung der Spitallis-te ein.

Artikel 58b Absatz 4 und 5 KVV definieren die Beurteilungskriterien. Diese Kriterienkann der Regierungsrat durch Verordnung noch konkretisieren, ohne dass der er-wähnte notwendige Ermessenspielraum zu sehr eingeschränkt wird.

Der Regierungsrat kann daher auf Verordnungsstufe Indikatoren festlegen, um dieWirtschaftlichkeit und die Qualität von Leistungen zu prüfen. Ebenso kann er veran-kern, wie er die Erreichbarkeit sowie die Bereitschaft und Fähigkeit des Spitals oderGeburtshauses zur Erfüllung des Leistungsauftrags feststellt.

Der Regierungsrat wird somit das Evaluationskonzept zur Aufnahme eines Leis-tungserbringers in die Spitalliste auf Verordnungsebene konkretisieren.

Mit den Verordnungsbestimmungen kann der Regierungsrat Einheitlichkeit undTransparenz im Evaluationsverfahren zur Aufnahme eines Leistungserbringers indie Spitalliste herstellen. Der Kanton ist aber nach Bundesrecht nicht verpflichtet, dieerwähnten KVV-Bestimmungen zu konkretisieren.

Grundlage der kantonalen Spitalliste ist die Versorgungsplanung. Daher trägt derRegierungsrat bei der Konkretisierung der bundesrechtlichen Planungskriterien auchder Versorgungsplanung Rechnung. Er stützt sich auf die in der Planung festgehal-tenen Ziele, Strategien und Massnahmen. Diese wiederum basieren auf der be-darfsgerechten Spitalversorgung, wie sie Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d KVG vor-schreibt. Für die Weiterentwicklung der Spitalversorgung im Kanton ist die Versor-gungsplanung, die der Regierungsrat gemäss Artikel 7 genehmigt, von strategischerBedeutung. Dass sie bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Spitalliste zu si-chernden Angebots berücksichtigt wird, ergibt sich aus Artikel 39 Absatz 1 Buchsta-ben d und e KVG sowie aus Artikel 58b Absatz 4 Buchstaben b und c KVV. Insbe-sondere die letztgenannte Bestimmung nennt Kriterien, die sich in Bezug auf dieAuswahl der Angebote nicht auf die beiden im Gesetz genannten Planungskriteriender Wirtschaftlichkeit und der Qualität abstützen, aber wie die kantonale Versor-gungsplanung dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d KVG genannten Kriterium derbedarfsgerechten Spitalversorgung entsprechen.

Absatz 3

Diese Bestimmung konkretisiert die Anforderungen der KVV in einigen Punkten undunterstreicht, dass die Aufnahme in die Spital- oder Geburtshausliste mit Pflichtenfür den Leistungserbringer verbunden ist. Die unter den Buchstaben a und b er-wähnte Sozialberatung, das Patientenmanagement und die Seelsorge gehören zurGewährleistung einer guten Qualität der Leistungen in einem Listenspital oder Lis-tengeburtshaus.

Stellt ein Leistungserbringer die Sozialberatung, das Patientenmanagement und dieSeelsorge nicht vollständig sicher, kann dies im Rahmen einer Gesamtbeurteilung

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aller Leistungserbringer bzw. eines Vergleichs unter den Leistungserbringern dazuführen, dass er keinen Listenplatz erhält oder von der Liste gestrichen wird. DieSozialberatung, das Patientenmanagement und die Seelsorge helfen somit einemLeistungserbringer, seine Chancen auf einen Listenplatz zu verbessern.

Kantonale Leistungserbringer

Regionale Spitalzentren

Variante RSZ als regionale Aktiengesellschaften (Art. 19–30)

Artikel 19 (Rechtsform)

Allgemeines

Der Inhalt von Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung entspricht Artikel 37 des bis-herigen SpVG.

Absatz 1

Die privatrechtliche Rechtsform der RSZ (siehe Art. 37 des bisherigen SpVG) hat sichbisher bewährt. Die RSZ werden somit weiterhin als Aktiengesellschaften gemässArtikel 620 ff. OR und damit als rechtlich selbstständige Organisationen geführt. Diesentspricht der Absicht, soweit angemessen und möglich, den eigenverantwortlichenunternehmerischen Handlungsspielraum der RSZ zu gewährleisten.

Ein zentraler Vorteil der Aktiengesellschaft ist, dass sie auf einer leicht teilbaren undübertragbaren Kapitalstruktur basiert, die mit entsprechenden Mitgliedschaftsrech-ten verbunden ist.

Absatz 2

Dem Regierungsrat ist wie bisher die Zuständigkeit übertragen, die RSZ als Aktien-gesellschaften auszugestalten und die Beteiligung des Kantons daran zu sichern. Erkann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusi-onieren und Beteiligungen (Aktien) an solchen Gesellschaften erwerben oder ver-äussern.

Verzichtet wird neu auf die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Liquidationsolcher Aktiengesellschaften. Soll eine Aktiengesellschaft liquidiert werden, so be-schliessen die Aktionäre an der Generalversammlung die Auflösung. Die Liquidationder aufgelösten Gesellschaft obliegt gemäss Artikel 740 Absatz 1 OR dem Verwal-tungsrat oder den von der Generalversammlung dazu ernannten Liquidatoren.

Explizit geregelt wird die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Fusion einersolchen Aktiengesellschaft mit einer anderen Gesellschaft, das heisst für die Be-schlussfassung über eine Fusion anlässlich der Generalversammlung. Da gemässFusionsgesetz aber auch Fusionen denkbar sind, die nicht einer Beschlussfassungdurch die Generalversammlung unterliegen (Erleichterte Fusion, Art. 23 f. FusG),wird neu in Artikel 24 SpVG eine öffentlich-rechtliche Zustimmungspflicht des Re-gierungsrates zu Fusionen eines RSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ odereinem oder mehreren anderen Leistungserbringern geregelt.

In die Zuständigkeit der Generalversammlung und somit des Regierungsrates fälltzudem die Beschlussfassung zum umgekehrten Vorgang der Fusion, nämlich derSpaltung (Art. 29 ff. FusG). Dadurch kann ein RSZ in zwei oder mehrere Gesellschaf-ten gespalten werden.

Artikel 20 (Organisation)

Diese Bestimmung entspricht unverändert Artikel 38 des bisherigen SpVG.

Obschon eigentlich eine Selbstverständlichkeit, hält sie zur Klarstellung fest, dasssich die Organisation der RSZ nach dem Obligationenrecht und den Statuten richtet.Das Obligationenrecht enthält in den Artikeln 620 ff. eine ausführliche, teilweiseabänderbare Regelung für Aktiengesellschaften. Soweit nötig und möglich, sind dieEinzelheiten in den Statuten der Gesellschaft zu regeln. Der Kanton hat insbesonde-re dafür zu sorgen, dass der Zweck der Gesellschaften in den Statuten angemessenumschrieben wird, so namentlich auch die öffentliche Zweckbindung.

Artikel 21 (Beteiligung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 36 desbisherigen SpVG.

Absätze 1 und 2

Diese Bestimmungen entsprechen unverändert den Absätzen 1 und 2 von Artikel 36des bisherigen SpVG.

Absatz 3

Gegenüber der Fassung von Artikel 36 Absatz 3 des bisherigen SpVG wird die Mög-lichkeit einer Abweichung der Mehrheitsbeteiligung des Kantons an den RSZ ge-mäss Absatz 2 um zwei Sachverhalte erweitert. Die Abweichung von der Mehrheits-beteiligung des Kantons ist neu nicht nur zulässig, wenn der Kanton zusammen mitanderen öffentlichen Gemeinwesen kapital- und stimmenmässig mindestens dieMehrheit an einem RZS hält, sondern auch, wenn dies zusammen mit von der öf-fentlichen Hand beherrschten Institutionen der Fall ist oder wenn es für eine zweck-mässige Versorgung nötig ist. Diese Erweiterung verschafft dem Regierungsrat dienotwendige Flexibilität, um auf Veränderungen im Spitalumfeld bzw. bei den Leis-tungserbringern reagieren zu können, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäs-sige Ausgestaltung des angestrebten weiteren Zusammengehens des Inselspitalsmit der Spital Netz Bern AG.

Artikel 22 (Wahrnehmung der Beteiligungsrechte; 1. Allgemeines)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht der Regelung in Artikel 39 desbisherigen SpVG.

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Absatz 1

Der Kanton ist als Mehrheitsaktionär massgeblicher Eigentümer der RSZ. Da dabeiöffentliche Gelder investiert werden, ist er auch verpflichtet, seine Eigentümerinte-ressen gegenüber den RSZ geltend zu machen und durchzusetzen. Der Kantonnimmt seine Rechte (und Pflichten) gegenüber der Aktiengesellschaft indessen mitden Möglichkeiten wahr, die ihm als Aktionär zur Verfügung stehen. Dazu gehörtinsbesondere das Mitwirkungsrecht in der Generalversammlung, wo die wichtigenGesellschaftsentscheide gefällt werden (z. B. Bestimmung des Gesellschaftszwecks,Wahl des Verwaltungsrats usw.). Der Kanton wird als Aktionär durch den Regie-rungsrat vertreten, wobei dieser seine Vertretung nicht unbedingt global und per-sönlich auszuüben hat, sondern seine Entscheide seinerseits durch Vertretungen indie Generalversammlung einfliessen lassen kann (vgl. nachstehend die Ausführun-gen zu Abs. 2).

Absatz 2

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Regierungsrat in jedem Fall die Beteili-gungsrechte des Kantons selbst wahrnimmt. Er kann damit auch eine oder mehrereDirektionen betrauen. Dies regelt er einzelfallweise durch einen entsprechendenRegierungsratsbeschluss.

Absatz 3

Da der Kanton bei den Organisationen, an denen er sich beteiligt, grundsätzlichMehrheitsaktionär ist, kann er massgeblich die Zusammensetzung des Verwaltungs-rats bestimmen. Er verpflichtet sich, bei der Besetzung der Verwaltungsräte dieregionalen Interessen jeweils angemessen zu berücksichtigen. Wie bis anhin dürfendie Mitglieder der Verwaltungsräte nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Absatz 4

Die Rechnungen der Aktiengesellschaften werden von den aktienrechtlich vorge-schriebenen Revisionsstellen geprüft. Die Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle istdagegen subsidiär und beschränkt nach Massgabe des kantonalen Finanzkontroll-gesetzes. Die Kontrolle bezieht sich inhaltlich vor allem auf eine Risikoprüfung imSinn einer kantonalen Konzernrevision, wobei die Beurteilung der kantonalen Betei-ligungen an den RSZ im Hinblick auf ihre Risikohaltigkeit für den kantonalen Haus-halt im Vordergrund steht.

Artikel 23 (2. Eigentümerstrategie)

Diese Bestimmung stammt inhaltlich aus Artikel 94 Absatz 1 der bisherigen SpVV.Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Regierungsrat Vorgaben zur Wahrnehmungder Beteiligungsrechte. Diese Vorgaben werden in der Eigentümerstrategie zusam-mengefasst. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung in das SpVG soll die Eigen-tümerstrategie rechtlich besser verankert werden.

Artikel 24 (3. Zusammenschlüsse)

Es ist davon auszugehen, dass sich früher oder später die Frage des Zusammen-schlusses eines RSZ mit anderen RSZ oder anderen Leistungserbringern stellenwird. Im Fall der Spital Netz Bern AG kann dies im Hinblick auf das laufende Projektzusammen mit dem Inselspital bereits in näherer Zukunft der Fall sein. GemässFusionsgesetz gibt es Konstellationen, bei denen der Fusionsbeschluss nicht durchdie Generalversammlungen, also die Aktionäre, sondern durch die Verwaltungsräteselber gefasst wird. Dies ist insbesondere bei Gesellschaften mit identischen Aktio-nären der Fall (Erleichterte Fusion, Art. 23 f. FusG). Zur Wahrung der diesbezügli-chen Steuerungsfunktion des Kantons bedürfen Zusammenschlüsse deshalb unab-hängig von der Aktionärsstellung des Kantons in jedem Fall der Zustimmung desRegierungsrates. Er kann damit Zusammenschlüsse untersagen, wenn diese bei-spielsweise kantonalen oder allenfalls wesentlichen regionalen Interessen entgegen-laufen würden. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden nicht nur Fusionen imtechnischen Sinn, sondern auch andere denkbare (faktische, wirtschaftliche usw.)Zusammenschlüsse wie beispielsweise die Übernahme einer Beteiligungsmehrheitan einem Leistungserbringer durch ein RSZ oder die Unterstellung eines RSZ undeines anderen Leistungserbringers unter eine einheitliche Leitung.

Artikel 25 (Unabhängigkeit der Betriebsführung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelungin Artikel 40 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Wie bis anhin haben die RSZ ihre Betriebe in operativer Hinsicht eigenverantwort-lich zu führen. Mit dem revidierten KVG ist das Instrument des Leistungsvertragsweggefallen, weshalb auch der entsprechende Hinweis auf den Rahmen der vertrag-lichen Vereinbarungen aus Artikel 40 Absatz 1 des bisherigen SpVG entfällt.

Absatz 2

Diese Bestimmung entspricht unverändert Artikel 40 Absatz 2 des bisherigen SpVG.Dadurch bleibt der Kanton nach wie vor zur aktiven Schaffung angemessener Hand-lungsfreiräume für die RSZ verpflichtet. Sachlich nicht gerechtfertigt sind insbeson-dere Handlungsspielräume, die den Gesamtinteressen des Kantons widersprechen.

Absatz 3

Diese Bestimmung entspricht unverändert Artikel 40 Absatz 3 des bisherigen SpVG.Die RSZ sind dadurch nicht nur befugt, sondern auch gehalten, die vorhandenenHandlungsspielräume in der Betriebsführung angemessen zu nutzen und zu gestal-ten.

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Artikel 26 (Weitere Aufgaben und Tätigkeiten)

Allgemeines

Die Grundzüge der vorliegende Bestimmung entsprechen den Regelungen vonArtikel 10 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35 Absatz 3 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Soweit Bedarf besteht, können den RSZ nebst den Leistungsaufträgen in der Spital-liste (vgl. Art. 17 SpVG) auch weitere Aufgaben ausserhalb des Anwendungsbe-reichs des SpVG mit Leistungsverträgen übertragen werden. Solche weiteren Auf-gaben sind beispielsweise Familienplanungsstellen.

Absatz 2

Ein RSZ kann in Ergänzung zu seinen Leistungsaufträgen in der Spitalliste und denihm mit Leistungsverträgen übertragenen Aufgaben weitere Tätigkeiten ausüben,wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu diesen stehen. Auf das zusätzlicheErfordernis von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b des bisherigen SpVG, dass die Trä-gerschaft des RSZ die vollständige Verantwortung für diese erweiterte Tätigkeitübernimmt, wird neu verzichtet. Mit dieser Verantwortungsübernahme durch dieTrägerschaft wurde beabsichtigt, möglichst jede Haftung des Kantons aufgrund desPersonalgesetzes (Staatshaftung) auszuschliessen. Aufgrund der Mehrheitsbeteili-gung des Kantons an den RSZ gemäss Artikel 21 SpVG handelt es sich bei deren(Haupt-)Trägerschaft jedoch gerade um den Kanton selber. Der Kanton müsste so-mit jeder Tätigkeit gemäss der vorliegenden Bestimmung zustimmen und zudemdie volle Verantwortung dafür übernehmen, was weder sinnvoll noch praktikabel ist.

Artikel 27 (Überregionale Holding; 1. Rechtsform und anwendbareBestimmungen)

Allgemeines

Gemäss Artikel 19 Absatz 2 hat der Regierungsrat insbesondere die Möglichkeit,zwei oder mehrere RSZ miteinander zu fusionieren. Für den Fall, dass ein solcherZusammenschluss (vorerst) eine zu weitgehende Massnahme darstellt, wird demRegierungsrat mit der vorliegenden Bestimmung ein weniger einschneidendes In-strument zur Verfügung gestellt. Er erhält damit die Möglichkeit, zwei oder mehrereRSZ unter dem Dach einer überregionalen Spitalholding zusammenzuführen. DieRSZ werden dadurch zu Tochtergesellschaften der Spitalholding, an welcher derKanton mindestens die Mehrheitsbeteiligung hält.

Absatz 1

In Ergänzung zu den Anpassungsmöglichkeiten von Artikel 19 Absatz 2 kann derRegierungsrat die Aktien von zwei oder mehreren RSZ an eine überregionale Spital-holding übertragen. Der Kanton beteiligt sich dadurch nur noch indirekt über dieSpitalholding an den RSZ.

Absatz 2

Die Spitalholding wird wie die RSZ in der Rechtsform der privatrechtlichen Aktien-gesellschaft geführt. Diese Rechtsform eignet sich ideal für eine Holdinggesellschaft.Wie die RSZ verfolgt auch die Spitalholding einen öffentlichen Zweck im Sinn derSteuergesetzgebung.

Absatz 3

Auf die Spitalholding finden die für die RSZ, an denen sich der Kanton direkt betei-ligt, geltenden Bestimmungen betreffend Anpassungsmöglichkeiten (Art. 19 Abs. 2),Organisation (Art. 20), Beteiligung des Kantons (Art. 21), Wahrnehmung der Beteili-gungsrechte (Art. 22 und 23), Zusammenschlüsse (Art. 24) sowie Unabhängigkeitder Betriebsführung (Art. 25) sinngemäss Anwendung. Es wird auf die Ausführun-gen zu diesen Artikeln verwiesen.

Absatz 4

Für die in die Spitalholding eingebrachten RSZ kommen nicht alle Bestimmungender RSZ, an denen sich der Kanton direkt beteiligt, zur Anwendung. Aufgrund derindirekten Beteiligung des Kantons über die Spitalholding werden verschiedeneRegelungen in den Artikeln 28 bis 30 entsprechend der unterschiedlichen Strukturseparat vorgenommen, und einzelne Bestimmungen entfallen ganz. Weiterhin An-wendung finden auf die in die Spitalholding eingebrachten RSZ die Bestimmungenbetreffend die Rechtsform (Art. 19 Abs. 1), die Organisation (Art. 20), die Zusam-menschlüsse (Art. 24) sowie die weiteren Aufgaben und Tätigkeiten (Art. 26).

Artikel 28 (2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ)

Allgemeines

Diese Bestimmung regelt die Beteiligung der Spitalholding an den entsprechendenRSZ. Sie entspricht in den Grundzügen der Regelung der Beteiligung des Kantonsan den RSZ gemäss Artikel 36 des bisherigen SpVG.

Absätze 1 und 2

Analog zu Artikel 36 des bisherigen SpVG sowie der Regelungen zur Beteiligung desKantons an den RSZ bzw. der Spitalholding (Art. 21 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 27 Abs. 3i.V. mit Art. 21 Abs. 1 und 2) wird eine kapital- und stimmenmässige Mehrheitsbetei-ligung der Spitalholding an den vom Regierungsrat gemäss Artikel 27 Absatz 1 zurZusammenfassung unter die Spitalholding bezeichneten RSZ vorgeschrieben. DieVorteile der Spitalholding kommen dann zum Tragen, wenn sie entscheidendenstrategischen und teilweise auch operativen Einfluss auf die RSZ nehmen kann.

Absatz 3

Wie bisher und wie bei den direkten Beteiligungen des Kantons an den RSZ kann inbegründeten Ausnahmefällen von der Mehrheitsbeteiligung der Spitalholding anden RSZ abgewichen werden. Gegenüber der Fassung von Artikel 36 Absatz 3 desbisherigen SpVG wird die Möglichkeit einer Abweichung von der Mehrheitsbeteili-

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gung der Spitalholding an den RSZ um zwei Sachverhalte erweitert. Die Abwei-chung von der Mehrheitsbeteiligung der Spitalholding an einem RSZ ist neu nichtnur zulässig, wenn die Spitalholding zusammen mit anderen öffentlichen Gemein-wesen kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an einem RZS hält,sondern auch, wenn dies zusammen mit von der öffentlichen Hand beherrschtenInstitutionen der Fall ist oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.Da es sich beim Verzicht auf die Mehrheitsbeteiligung jedoch um eine einschnei-dende Massnahme handelt, bleibt die Zustimmung des Regierungsrates dazu vor-behalten. Der Verwaltungsrat der Spitalholding kann somit nicht frei über die Auf-gabe der Mehrheitsbeteiligung an einem RSZ beschliessen. Diese Erweiterung derAusnahmemöglichkeiten verschafft der Spitalholding bzw. dem Regierungsrat dienotwendige Flexibilität, um auf Veränderungen im Spitalumfeld bzw. bei den Leis-tungserbringern reagieren zu können.

Artikel 29 (3. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die Spital-holding)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelungin Artikel 39 Absatz 3 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Die RSZ führen ihre Betriebe im Rahmen der Holdingstruktur eigenverantwortlich(vgl. Art. 30 Abs. 1). Als Mehrheitsaktionär der RSZ kann die Spitalholding massgeb-lich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmen. Die Aufgabe des Ver-waltungsrats der Spitalholding besteht darin, überregionale Interessen und Strate-gien umzusetzen. Für die einzelnen RSZ sind jedoch insbesondere auch zentraleregionale Interessen von wesentlicher Bedeutung. Die Spitalholding ist deshalb beider Bestellung der Verwaltungsräte der RSZ verpflichtet, regionale Interessen an-gemessen zu berücksichtigen.

Absatz 2

Wie bis anhin und wie bei der Spitalholding dürfen auch die Mitglieder der Verwal-tungsräte der RSZ nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Artikel 30 (4. Unabhängigkeit der Betriebsführung der RSZ)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht in den wesentlichen Grundzü-gen der Regelung in Artikel 40 des bisherigen SpVG. Die vorliegende Bestimmungbetrifft die stufenweise Gewährleistung der Unabhängigkeit der Betriebsführung fürdie Spitalholding einerseits und die RSZ andererseits. Für die Spitalholding kommendabei die für die RSZ, an denen sich der Kanton direkt beteiligt, geltenden Bestim-mungen sinngemäss zur Anwendung (Verweis in Art. 27 Abs. 3 auf Art. 25). Dervorliegende Artikel regelt ergänzend die Unabhängigkeit der Betriebsführung derRSZ im Rahmen der Holdingstruktur.

Absatz 1

Wie bis anhin die RSZ hat die Spitalholding ihren Betrieb in operativer Hinsicht ei-genverantwortlich zu führen (Art. 27 Abs. 3 i.V. mit Art. 25 Abs. 1). Dasselbe giltunverändert für die RSZ, wobei sie jedoch gewisse Eingriffe durch die Spitalholdinghinnehmen müssen. Die wesentlichen Vorteile der Spitalholding können nur reali-siert werden, wenn sie einen überregionalen Fokus entfalten und auch durchsetzenkann. Dies beinhaltet insbesondere den Abbau von Doppelspurigkeiten und Über-kapazitäten, die Kooperationen zwischen den RSZ, die Regelung standort- oderregionenübergreifender bzw. einer konzentrierten Erbringung von Spitaldienstleis-tungen, die Massnahmen zur Nutzung von Synergien und für eine übergreifendeOptimierung von Abläufen sowie die Konzentration von Investitionen usw.

Absatz 2

Diese Bestimmung entspricht unter Berücksichtigung der Holdingstruktur Artikel 40Absatz 2 des bisherigen SpVG. Wie der Kanton gegenüber der Spitalholding (Art. 27Abs. 3 i.V. mit Art. 25 Abs. 2) ist auch diese gegenüber den RSZ zur aktiven Schaf-fung angemessener Handlungsfreiräume verpflichtet. Sachlich nicht gerechtfertigtsind insbesondere Handlungsspielräume, die den Gesamtinteressen des Kantonsoder der überregionalen Fokussierung der Spitalholding widersprechen.

Absatz 3

Diese Bestimmung entspricht unter Berücksichtigung der Holdingstruktur Artikel 40Absatz 3 des bisherigen SpVG. Wie die Spitalholding (Art. 27 Abs. 3 i.V. mit Art. 25Abs. 3) sind auch die RSZ dadurch nicht nur befugt, sondern auch gehalten, dievorhandenen Handlungsspielräume in der Betriebsführung angemessen zu nutzenund zu gestalten.

Variante RSZ als Holding (Art. 19–28)

Artikel 19 (Rechtsform und Holdingstruktur)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht in Bezug auf die Rechtsform derRSZ Artikel 37 des bisherigen SpVG. Die entscheidende Neuerung liegt in der Schaf-fung einer kantonsweiten Holdinggesellschaft, in welche die einzelnen RSZ als Toch-tergesellschaften eingebracht werden.

Absatz 1

Die privatrechtliche Rechtsform der RSZ (siehe Art. 37 des bisherigen SpVG) hat sichbisher bewährt. Die RSZ werden somit weiterhin als Aktiengesellschaften gemässArtikel 620 ff. OR und damit als rechtlich selbstständige Organisationen geführt. Diesentspricht der Absicht, soweit angemessen und möglich, den eigenverantwortlichenunternehmerischen Handlungsspielraum der RSZ zu gewährleisten.

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Ein zentraler Vorteil der Aktiengesellschaft ist, dass sie auf einer leicht teilbaren undübertragbaren Kapitalstruktur basiert, die mit entsprechenden Mitgliedschaftsrech-ten verbunden ist.

Absatz 2

Die Aktien der RSZ, die sich bisher bis auf eine Minderheitsbeteiligung eines Drittenbei der Spitalzentrum Biel AG im Alleineigentum des Kantons befanden, werdenneu von einer kantonsweiten Spitalholding gehalten. Der Kanton beteiligt sich somitneu nur noch indirekt über die Spitalholding an den RSZ (Ausnahmen siehe Art. 22Abs. 4).

Auch die Spitalholding wird in der Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesell-schaft geführt. Diese Rechtsform eignet sich ideal für eine Holdinggesellschaft.

Absatz 3

Sowohl die RSZ wie auch die Spitalholding verfolgen einen öffentlichen Zweck imSinn der Steuergesetzgebung. Dies entspricht der bisherigen Ausgestaltung derRSZ.

Absatz 4

Die Ausgestaltung der Spitalholding als Aktiengesellschaft und die Sicherung derkantonalen Beteiligung daran obliegen dem Regierungsrat. Dasselbe gilt für RSZ, andenen sich der Kanton ausnahmsweise direkt und nicht indirekt über die Spitalhol-ding beteiligt (vgl. Art. 22 Abs. 4). Der Regierungsrat kann dazu insbesondere Akti-engesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen(Aktien) an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Verzichtet wird neu auf die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Liquidationsolcher Aktiengesellschaften. Soll eine Aktiengesellschaft liquidiert werden, so be-schliessen die Aktionäre an der Generalversammlung die Auflösung. Die Liquidationder aufgelösten Gesellschaft obliegt gemäss Artikel 740 Absatz 1 OR dem Verwal-tungsrat oder den von der Generalversammlung dazu ernannten Liquidatoren.

Explizit geregelt wird die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Fusion einersolchen Aktiengesellschaft mit einer anderen Gesellschaft, d. h. für die Beschluss-fassung über eine Fusion anlässlich der Generalversammlung. Gesellschaftsrecht-lich nicht mehr zuständig ist der Regierungsrat hingegen für solche Beschlussfas-sungen an den Generalversammlungen der RSZ, da der Kanton grundsätzlich nichtmehr direkt an den RSZ beteiligt ist. Zur Sicherung des diesbezüglichen Mitbestim-mungsrechts des Kantons (der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für dieBezeichnung der RSZ, vgl. Art. 16 Abs. 1) wird neu in Artikel 26 eine öffentlich-rechtliche Zustimmungspflicht des Regierungsrates zu Zusammenschlüssen einesRSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ oder einem oder mehreren anderenLeistungserbringern geregelt.

In die Zuständigkeit der Generalversammlung und somit des Regierungsrates fälltzudem die Beschlussfassung zum umgekehrten Vorgang der Fusion, nämlich der

Spaltung (Art. 29 ff. FusG). Dadurch kann ein RSZ in zwei oder mehrere Gesellschaf-ten gespalten werden.

Artikel 20 (Organisation)

Diese Bestimmung entspricht in Bezug auf die RSZ unverändert Artikel 38 des bishe-rigen SpVG und wird lediglich um die Spitalholding erweitert.

Obschon eigentlich eine Selbstverständlichkeit, hält sie zur Klarstellung fest, dasssich die Organisation der RSZ und der Spitalholding als Aktiengesellschaften nachdem Obligationenrecht und den Statuten richtet. Das Obligationenrecht enthält inden Artikeln 620 ff. eine ausführliche, teilweise abänderbare Regelung für Aktienge-sellschaften. Soweit nötig und möglich, sind die Einzelheiten in den Statuten derGesellschaft zu regeln.

Artikel 21 (Beteiligung; 1. Kanton)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht in Bezug auf die Beteiligung desKantons im Wesentlichen Artikel 36 des bisherigen SpVG, bezieht sich aber neu aufdie Spitalholding und nicht mehr auf die RSZ.

Absätze 1 und 2

Analog zu Artikel 36 des bisherigen SpVG wird eine kapital- und stimmenmässigeMehrheitsbeteiligung des Kantons an der Spitalholding vorgeschrieben. Die aus-nahmsweise mögliche Minderheitsbeteiligung des Kantons, wie sie bisher für diedirekte Beteiligung des Kantons an den RSZ vorgesehen war, besteht für die Beteili-gung des Kantons an der Spitalholding nicht. Der Kanton ist nicht daran interessiert,unternehmerische und finanzielle Risiken der Spitalholding mittragen zu müssen,ohne entscheidenden strategischen Einfluss als Mehrheitseigentümer nehmen zukönnen. Eine Minderheitsbeteiligung ist in gewissen Ausnahmefällen hingegennach wie vor für eine direkte Beteiligung des Kantons an einem RSZ möglich (vgl.Art. 22 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3). Dasselbe gilt für die Beteiligung der Spitalholding anden RSZ (vgl. Art. 22 Abs. 3).

Artikel 22 (2. Spitalholding)

Allgemeines

Diese Bestimmung regelt die Beteiligung der Spitalholding an den RSZ. Sie ent-spricht in den Grundzügen der Regelung der Beteiligung des Kantons an den RSZgemäss Artikel 36 des bisherigen SpVG.

Absätze 1 und 2

Analog zu Artikel 36 des bisherigen SpVG wird eine kapital- und stimmenmässigeMehrheitsbeteiligung der Spitalholding an den RSZ vorgeschrieben. Die Vorteile derSpitalholding kommen dann zum Tragen, wenn sie entscheidenden strategischenund teilweise auch operativen Einfluss auf die RSZ nehmen kann.

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Absatz 3

Wie bis anhin kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen von der Mehrheitsbetei-ligung abgewichen werden. Gegenüber der Fassung von Artikel 36 Absatz 3 desbisherigen SpVG wird die Möglichkeit einer Abweichung der Mehrheitsbeteiligungder Spitalholding an den RSZ um zwei Sachverhalte erweitert. Die Abweichung vonder Mehrheitsbeteiligung der Spitalholding an einem RSZ ist neu nicht nur zulässig,wenn die Spitalholding zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen kapital-und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an einem RZS hält, sondern auch,wenn dies zusammen mit von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen derFall ist oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist. Da es sich beimVerzicht auf die Mehrheitsbeteiligung jedoch um eine einschneidende Massnahmehandelt, bleibt die Zustimmung des Regierungsrates dazu vorbehalten. Der Verwal-tungsrat der Spitalholding kann somit nicht frei über die Aufgabe der Mehrheitsbe-teiligung an einem RSZ beschliessen. Diese Erweiterung der Ausnahmemöglichkei-ten verschafft der Spitalholding bzw. dem Regierungsrat die notwendige Flexibilität,um auf Veränderungen im Spitalumfeld bzw. bei den Leistungserbringern reagierenzu können. Dies insbesondere im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung desangestrebten weiteren Zusammengehens des Inselspitals mit der Spital Netz BernAG. Dieselbe Möglichkeit, ausnahmsweise von einer Mehrheitsbeteiligung abzuse-hen, besteht gestützt auf Absatz 4 auch für den Kanton Bern, wenn er sich aus-nahmsweise direkt an einem RSZ beteiligt.

Absatz 4

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat von der Beteiligung der Spitalholdingan einzelnen RSZ absehen. In diesen Fällen hat sich der Kanton direkt oder indirektan den betroffenen RSZ zu beteiligen. Eine indirekte Beteiligung liegt namentlichvor, wenn sich der Kanton an der Muttergesellschaft eines RSZ beteiligt. Je nachdefinitiver Ausgestaltung des Zusammengehens des Inselspitals mit der Spital NetzBern AG ermöglicht diese Bestimmung die notwendige Flexibilität für den Regie-rungsrat. Bei einer solchen direkten oder indirekten Beteiligung des Kantons aneinem RSZ finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.Von einer Mehrheitsbeteiligung kann der Kanton somit nur in begründeten Aus-nahmefällen abweichen.

Artikel 23 (Wahrnehmung der Beteiligungsrechte; 1. Gegenüberder Spitalholding)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelungin Artikel 39 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Der Kanton ist als Mehrheitsaktionär massgeblicher Eigentümer der Spitalholding.Da dabei öffentliche Gelder investiert werden, ist er auch verpflichtet, seine Eigen-tümerinteressen gegenüber der Spitalholding geltend zu machen und durchzuset-

zen. Der Kanton nimmt seine Rechte (und Pflichten) gegenüber der Aktiengesell-schaft indessen mit den Möglichkeiten wahr, die ihm als Aktionär zur Verfügungstehen. Dazu gehört insbesondere das Mitwirkungsrecht in der Generalversamm-lung, wo die wichtigen Gesellschaftsentscheide gefällt werden (z. B. Bestimmungdes Gesellschaftszwecks, Wahl des Verwaltungsrats usw.). Der Kanton wird als Ak-tionär durch den Regierungsrat vertreten, wobei dieser seine Vertretung nicht unbe-dingt global und persönlich auszuüben hat, sondern seine Entscheide seinerseitsdurch Vertretungen in die Generalversammlung einfliessen lassen kann (vgl. nach-stehend die Ausführungen zu Abs. 2). Dieselben Regelungen gelten in Bezug aufdirekte oder indirekte Beteiligungen des Kantons an RSZ gemäss Artikel 22 Absatz 4.

Absatz 2

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Regierungsrat in jedem Fall die Beteili-gungsrechte des Kantons selber wahrnimmt. Er kann damit auch eine oder mehrereDirektionen betrauen. Dies regelt er einzelfallweise durch einen entsprechendenRegierungsratsbeschluss.

Absatz 3

Als Mehrheitsaktionär der Spitalholding kann der Kanton massgeblich die Zusam-mensetzung des Verwaltungsrats bestimmen. Wie bis anhin dürfen die Mitgliederder Verwaltungsräte nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Eine Berücksich-tigung der regionalen Interessen bei der Besetzung des Verwaltungsrats derkantonsweiten Spitalholding ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehrvorgesehen. Die Aufgabe des Verwaltungsrats der Spitalholding besteht darin, kan-tonsweite Interessen und Strategien umzusetzen. Diese Aufgabe würde bei einerZusammensetzung des Verwaltungsrats der Spitalholding aus regionalen Interes-senvertretern wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Zudem müssteder Verwaltungsrat bei einer Berücksichtigung regionaler Interessen letztendlich ausVertretern sämtlicher Spitalregionen zusammengesetzt sein, was zu einem unüblichgrossen Verwaltungsratsgremium und dadurch zu einer massgeblichen Erschwe-rung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Verwaltungsrats führen würde.Hingegen sind die regionalen Interessen durch die Spitalholding im Rahmen derBesetzung der Verwaltungsräte der einzelnen RSZ angemessen zu berücksichtigen(vgl. Art. 24 Abs. 1).

Absatz 4

Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 39 SpVG.

Die Rechnungen der Aktiengesellschaften werden von den aktienrechtlich vorge-schriebenen Revisionsstellen geprüft. Die Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle istdagegen subsidiär und beschränkt nach Massgabe des kantonalen Finanzkontroll-gesetzes. Die Kontrolle bezieht sich inhaltlich vor allem auf eine Risikoprüfung imSinn einer kantonalen Konzernrevision, wobei die Beurteilung der kantonalen Betei-ligungen an der Spitalholding im Hinblick auf ihre Risikohaltigkeit für den kantona-len Haushalt im Vordergrund steht.

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Artikel 24 (2. Gegenüber den RSZ AG)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Regelungin Artikel 39 Absatz 3 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Die RSZ führen ihre Betriebe im Rahmen der Holdingstruktur eigenverantwortlich(vgl. Art. 27 Abs. 1). Als Mehrheitsaktionär der RSZ kann die Spitalholding massgeb-lich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmen. Die Aufgabe des Ver-waltungsrats der Spitalholding besteht darin, kantonsweite Interessen und Strate-gien umzusetzen. Für die einzelnen RSZ sind jedoch insbesondere auch zentraleregionale Interessen von wesentlicher Bedeutung. Die Spitalholding ist deshalb beider Bestellung der Verwaltungsräte der RSZ verpflichtet, regionale Interessen an-gemessen zu berücksichtigen.

Absatz 2

Wie bis anhin dürfen die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ nicht der kantona-len Verwaltung angehören.

Artikel 25 (3. Eigentümerstrategie)

Diese Bestimmung stammt inhaltlich aus Artikel 94 Absatz 1 der bisherigen SpVV.Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Regierungsrat Vorgaben zur Wahrnehmungder Beteiligungsrechte. Diese Vorgaben werden in der Eigentümerstrategie zusam-mengefasst. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung in das SpVG soll die Eigen-tümerstrategie rechtlich besser verankert werden.

Die Eigentümerstrategie bezieht sich formell auf die Spitalholding und allfälligeweitere Beteiligungen des Kantons. Materiell beinhaltet sie jedoch eine Konzernsichtund somit auch entsprechende Vorgaben im Hinblick auf die strategische Ausrich-tung der RSZ.

Artikel 26 (Zusammenschlüsse)

Es ist davon auszugehen, dass sich früher oder später die Frage des Zusammen-schlusses eines RSZ mit anderen RSZ oder anderen Leistungserbringern stellenwird. Fusionsbeschlüsse unterliegen nach gesellschaftsrechtlicher Regelung denGeneralversammlungen oder je nach Konstellation sogar den Verwaltungsräten derfusionswilligen Gesellschaften. Da der Kanton grundsätzlich nicht direkt an einemRSZ beteiligt ist, hat er zivilrechtlich somit kein Mitbestimmungsrecht zu solchenZusammenschlüssen. Zur Wahrung der diesbezüglichen Steuerungsfunktion desKantons bedürfen Zusammenschlüsse deshalb unabhängig von der Aktionärsstel-lung des Kantons in jedem Fall der Zustimmung des Regierungsrates. Er kann damitZusammenschlüsse untersagen, wenn diese beispielsweise kantonalen oder allen-falls wesentlichen regionalen Interessen entgegenlaufen würden. Vom Zustim-mungserfordernis erfasst werden nicht nur Fusionen im technischen Sinn, sondernauch andere denkbare (faktische, wirtschaftliche usw.) Zusammenschlüsse wie bei-

spielsweise die Übernahme einer Beteiligungsmehrheit an einem Leistungserbrin-ger durch ein RSZ oder die Unterstellung eines RSZ und eines anderen Leistungs-erbringers unter eine einheitliche Leitung.

Artikel 27 (Unabhängigkeit der Betriebsführung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht in den wesentlichen Grundzü-gen der Regelung in Artikel 40 des bisherigen SpVG. Die Neufassung betrifft diestufenweise Gewährleistung der Unabhängigkeit der Betriebsführung für die Spital-holding einerseits und die RSZ andererseits.

Absatz 1

Wie bis anhin die RSZ hat die Spitalholding ihren Betrieb in operativer Hinsicht ei-genverantwortlich zu führen. Dasselbe gilt unverändert für die RSZ, wobei sie je-doch gewisse Eingriffe durch die Spitalholding hinnehmen müssen. Die wesentli-chen Vorteile der Spitalholding als zentralistischer Organisationsstruktur können nurrealisiert werden, wenn sie unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse undGegebenheiten einen kantonsweiten Fokus entfalten und auch durchsetzen kann.Dies beinhaltet insbesondere den Abbau von Doppelspurigkeiten und Überkapazitä-ten, die Kooperationen zwischen den RSZ, die Regelung standort- oder regionen-übergreifender Spitaldienstleistungen bzw. die Regelung einer konzentriertenErbringung dieser Dienstleistungen, die Massnahmen zur Nutzung von Synergienund für eine übergreifenden Optimierung von Abläufen sowie die Konzentration vonInvestitionen usw.

Mit der KVG-Revision 2007 ist das Instrument des Leistungsvertrags weggefallen,weshalb auch der entsprechende Hinweis auf den Rahmen der vertraglichen Ver-einbarungen aus Artikel 40 Absatz 1 des bisherigen SpVG entfällt.

Absatz 2

Diese Bestimmung entspricht unter Berücksichtigung der Holdingstruktur Artikel 40Absatz 2 des bisherigen SpVG. Sowohl der Kanton gegenüber der Spitalholding alsauch diese gegenüber den RSZ sind zur aktiven Schaffung angemessener Hand-lungsfreiräume verpflichtet. Sachlich nicht gerechtfertigt sind insbesondere Hand-lungsspielräume, die den Gesamtinteressen des Kantons widersprechen.

Absatz 3

Diese Bestimmung entspricht unter Berücksichtigung der Holdingstruktur Artikel 40Absatz 3 des bisherigen SpVG. Die Spitalholding und die RSZ sind dadurch nicht nurbefugt, sondern auch gehalten, die vorhandenen Handlungsspielräume in der Be-triebsführung angemessen zu nutzen und zu gestalten.

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Artikel 28 (Weitere Aufgaben und Tätigkeiten)

Allgemeines

Die Grundzüge der vorliegende Bestimmung entsprechen den Regelungen vonArtikel 10 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35 Absatz 3 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Soweit Bedarf besteht, können den RSZ nebst den Leistungsaufträgen in der Spital-liste (vgl. Art. 17 SpVG) auch weitere Aufgaben ausserhalb des Anwendungsbe-reichs des SpVG mit Leistungsverträgen übertragen werden. Solche weiteren Auf-gaben sind beispielsweise Familienplanungsstellen.

Absatz 2

Ein RSZ kann in Ergänzung zu seinen Leistungsaufträgen in der Spitalliste und denihm mit Leistungsverträgen übertragenen Aufgaben weitere Tätigkeiten ausüben,wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu diesen stehen. Auf das zusätzlicheErfordernis von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b des bisherigen SpVG, dass die Trä-gerschaft des RSZ die vollständige Verantwortung für diese erweiterte Tätigkeitübernimmt, wird neu verzichtet. Mit dieser Verantwortungsübernahme durch dieTrägerschaft wurde beabsichtigt, möglichst jede Haftung des Kantons aufgrund desPersonalgesetzes (Staatshaftung) auszuschliessen. Aufgrund der Mehrheitsbeteili-gung der Spitalholding an den RSZ gemäss Artikel 21 SpVG handelt es sich beideren (Haupt-)Trägerschaft um eine Gesellschaft, an welcher wiederum der Kantonmehrheitlich beteiligt ist. Damit müsste die Spitalholding und schlussendlich derKanton die Verantwortung für die infrage stehenden Tätigkeiten übernehmen, wasweder sinnvoll noch praktikabel ist.

Regionale psychiatrische Dienste (RPD)

Variante RPD als Aktiengesellschaft

Artikel 31 (Rechtsform)

Allgemeines

Eine Grossratskommission und der Grosse Rat haben in Entscheiden klar zum Aus-druck gebracht, dass die staatlichen Psychiatriekliniken und die Universitären Psy-chiatrischen Dienste nicht mehr als gleichgestellte Organisationseinheiten der Kan-tonsverwaltung zu führen sind, sondern auszulagern und als privatrechtliche Akti-engesellschaft zu führen sind. Weiter sieht der Grosse Rat eine Zusammenlegungdes PZM mit den UPD vor. Die Gesamtplanung dieser umfassenden Reorganisationwird zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen. Erst im Lauf dieser Planung wirddeutlich werden, welche Institutionen in welcher Art und Weise an der zukünftigenPsychiatrieversorgung beteiligt sein werden. Der Rahmen wird die Schaffung soge-nannter RPD sein, in welchen die heutigen kantonalen Institutionen der Psychiatrie-versorgung aufgehen werden. Als Rechtsform ist analog den RSZ die Schaffung vonAktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. OR vorgesehen.

Absätze 1 und 2

Rechtsform der RPD ist wie bei den RSZ die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff.OR. Die diesbezüglichen Regelungen entsprechen denjenigen der RSZ in Artikel 19.Angestrebt wird – in Übereinstimmung mit der Motion 186/2012 Brand – dieSchaffung einer Aktiengesellschaft, in welche sowohl das PZM als auch dieUPD eingebracht werden. Durch diese Zusammenlegung wird diese Aktienge-sellschaft gleichzeitig RPD als auch Universitätsspital sein.

Die heutigen PDBBJ sollen in eine separate Aktiengesellschaft überführt werden.

Variante RSZ als regionale Aktiengesellschaften

Artikel 32 (Anwendbare Bestimmungen)

Für die RPD als Aktiengesellschaften gelten in Bezug auf die Organisation, die Betei-ligung des Kantons, die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Kantons inkl.Eigentümerstrategie, Zusammenschlüsse, die Unabhängigkeit der Betriebsführungund die weiteren Aufgaben und Tätigkeiten sinngemäss die Artikel 20 bis 26.

Variante RSZ als Holding

Art. 30 (Anwendbare Bestimmungen)

Für die RPD als Aktiengesellschaften gelten in Bezug auf die Organisation, die Betei-ligung des Kantons, die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Kantons inkl.Eigentümerstrategie, Zusammenschlüsse, die Unabhängigkeit der Betriebsführungund die weiteren Aufgaben und Tätigkeiten sinngemäss die Artikel 20 bis 28.

Variante RPD als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

Artikel 31

Die öffentlich-rechtliche Anstalt bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Im Gegen-satz zur Aktiengesellschaft kann sich der kantonale Gesetzgeber bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht auf die detaillierten Regeln des Privatrechts berufen. Viel-mehr ist er gehalten, die öffentlich-rechtliche Anstalt selber auszugestalten. Dazugehören insbesondere folgende Elemente: Gründung der Anstalt, Aufgaben-beschrieb, Organisation (Gliederung, Organe, Wahl und Zusammensetzung derOrgane, Zuständigkeiten), zentrale Führungsinstrumente respektive Unternehmens-grundsätze, Finanzierung, Rechtsverhältnisse zu Organen und Personal, Verhältniszum Kanton, Rechte und Pflichten gegenüber Dritten, Querschnittthemen (z. B. Be-schaffungsrecht, Datenschutz, Staatshaftung). In der Universitäts-, der Fachhoch-schul- und der Gebäudeversicherungsgesetzgebung finden sich entsprechendeBeispiele für öffentlich-rechtliche Anstalten.

In diesem Artikel wird einzig festgehalten, dass die RPD als öffentlich-rechtlicheAnstalten geführt werden. Für die Gründung und die Ausgestaltung bedarf es einesbesonderen Gesetzes. Möglich ist auch, diese Normierungen in einem späterenZeitpunkt in das SpVG zu integrieren.

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Universitätsspitäler

Artikel 33 (Aufgaben)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 12 Ab-satz 1 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Die Universitätsspitäler erfüllen zwei Hauptaufgaben: Einerseits bilden sie für denganzen Kanton medizinische Zentren, welche hochspezialisierte Spitalleistungenanbieten. Andererseits sind sie zuständig für die Lehre und Forschung, soweit ihnendies von der Universität übertragen ist.

In der hochspezialisierten Versorgung (tertiäre Versorgung, Spitzenmedizin) werdenbesonders komplexe und aufwendige Eingriffe und Behandlungen vorgenommen.Diese Spitalleistungen verlangen entsprechende Einrichtungen und spezialisiertesPersonal. Wegen der erforderlichen hohen Spezialisierung und der teilweise ausser-ordentlich hohen Kosten sollten solche Leistungen aus medizinisch-fachlicher undaus wirtschaftlicher Sicht nur zentral erbracht werden. Die hochspezialisierte Ver-sorgung im Kanton Bern wird grundsätzlich nur durch die Universitätsspitäler er-bracht. Vorbehalten bleibt die Erbringung durch ausserkantonale Universitätsspitä-ler aufgrund der IVHSM.

Die Bewachungsstation am Inselspital erbringt Leistungen, für die aus medizinischerSicht kein Universitätsspital erforderlich ist, die jedoch am besten zentralisiert er-bracht werden, weil für Patientinnen und Patienten aus dem Straf- und Massnah-menvollzug besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind.

Absatz 2

Die Universitätsspitäler erbringen zugunsten der Universität Bern Leistungen derLehre und Forschung (hauptsächlich im Bereich der Medizin). Die medizinischeFakultät ist zwar Bestandteil der Universität. Für massgebliche Teile der universitä-ren Lehre und Forschung im medizinischen Bereich ist die Fakultät jedoch auf dieZusammenarbeit mit den Universitätsspitälern angewiesen. Umgekehrt profitierendie Universitätsspitäler davon, als medizinische Zentren mit der Universität engverbunden zu sein.

Absatz 3

Die Dienstleistungs-Kernkompetenz der Universitätsspitäler liegt schwergewichtigim Bereich der hochspezialisierten Versorgung. Damit jedoch ein Universitätsspitalseinen universitären Ausbildungs- und Forschungsauftrag umfassend erfüllen kann,muss es auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung anbieten können.Zudem ist es denkbar, dass die Universitätsspitäler auch aus Gründen der Versor-gungssicherheit Leistungen der umfassenden Grundversorgung anzubieten haben.Dieser Absatz sieht die Möglichkeit der Erbringung von Leistungen der umfassen-

den Grundversorgung vor, allerdings nur soweit dies für die Ausbildung, Lehre,Forschung oder Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.

Absatz 4

Es ist zudem möglich, den Universitätsspitälern bei Bedarf und Eignung weitereAufgaben zuzuweisen und einen entsprechenden Leistungsvertrag abzuschliessen.

Absatz 5

Die Universitätsspitäler können nicht nur Leistungen der Lehre und Forschung zu-gunsten der Universität Bern erbringen, sondern auch zugunsten Dritter (z. B. ande-rer Universitäten), falls ein entsprechender Bedarf besteht. Allerdings haben dieUniversitätsspitäler dabei zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Einerseits müssen diefür andere Universitäten erbrachten Leistungen von diesen mindestens kostende-ckend entschädigt werden. Es dürfte nicht sein, dass durch kantonale Mittel Leistun-gen, welche nicht kantonale Bedürfnisse abdecken, subventioniert werden. Ebenfallsdürfen solche Leistungsangebote an ausserkantonale Universitäten die Erfüllung derVerpflichtungen, welche die Universitätsspitäler gegenüber der Universität Bern(Lehr- und Forschungsleistungen) und gegenüber dem Kanton (Spitalleistungen)eingegangen sind, nicht beeinträchtigen. Die Universitätsspitäler haben in hohemMass eine Dienstleistungsfunktion gegenüber der auf Spitalleistungen angewiese-nen Bevölkerung. Diese Funktion ist, zusammen mit den universitären Aufgaben,prioritär wahrzunehmen.

Artikel 34 (Universitätsspitäler)

Die vorliegende Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43des bisherigen SpVG.

Die Bestimmung bezeichnet das Inselspital in Bern und die Universitären Psychiatri-schen Dienste (UPD) in Bern als Universitätsspitäler.

Die direkte Qualifikation des Inselspitals als Universitätsspital drängt sich deshalbauf, weil realistischerweise keine Alternative für ein medizinisches Zentrum im Kan-ton Bern besteht, das die Aufgaben eines Universitätsspitals umfassend abdeckenkönnte. Das Inselspital wird von der gemeinnützigen privatrechtlichen Inselspital-Stiftung Bern getragen und geführt. Somit werden mit der Bezeichnung des Insel-spitals als Universitätsspital die Führung und der Betrieb des Universitätsspitals andie Inselspital-Stiftung übertragen. Diese ist verpflichtet, die Führung und den Be-trieb selbst wahrzunehmen.

Das psychiatrische Universitätsspital wird ebenfalls direkt durch das Gesetz be-zeichnet. Gemäss dieser Bestimmung kommt somit auch den Universitären Psychi-atrischen Diensten (UPD) der Status eines Universitätsspitals zu.

Artikel 35 (Inselvertrag)

Wirtschaftlich ist das Inselspital grösstenteils durch kantonale Mittel aufgebaut wor-den und in seinem Betrieb weitgehend von öffentlichen Finanzierungen des Kantons

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abhängig. Das hat eine eigentümerähnliche Stellung des Kantons gegenüber demInselspital zur Folge. Vor diesem Hintergrund sah Artikel 73 Absatz 1 der bisherigenSpVV vor, dass der Regierungsrat und das Inselspital in einem speziellen Vertrag,dem Inselvertrag, die Führung, die Organisation und die Eigentumsverhältnisse desInselspitals regeln (der geltende Inselvertrag datiert vom 13. Dezember 2007). Ange-sichts dessen, dass der Inselvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist und solcheVerträge einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Art. 49 VRPG), soll diese Bestim-mung neu auf Gesetzesstufe angesiedelt werden.

Die vorliegende Bestimmung sieht vor, dass der Regierungsrat und das zuständigeOrgan der Inselspital-Stiftung insbesondere die Führung, die Organisation und dieEigentumsverhältnisse des Inselspitals vertraglich regeln. Da die Inselspital-Stiftungeine selbstständige Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB ist, werden die Führungund die Organisation der Inselspital-Stiftung nur so weit geregelt, als dies im Inte-resse des Kantons geboten ist. Ansonsten entscheidet die Inselspital-Stiftung auto-nom. In ähnlicher Weise werden die Eigentumsverhältnisse nur insoweit geregelt,als die Liegenschaften für Spitalleistungen im Sinne des SpVG verwendet werdenoder sie vom Kanton zu diesem Zweck mitfinanziert worden sind. Ausserhalb diesesGeltungsbereichs liegende Liegenschaften sind von den Eigentumsregelungen desVertrags nicht betroffen.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die Grundstücke, aufdenen das Inselspital betrieben wird, mit wenigen Ausnahmen (Eigentümer undBaurechtgeber Kanton) im Eigentum der Inselspital-Stiftung befinden. Käme es nunaufgrund bestimmter Umstände zu einer Beendigung des Inselvertrags, würden dieEigentumsverhältnisse der neuen Sachlage angepasst. Bei den auf Grundstückender Inselspital-Stiftung stehenden Gebäuden, die für Spitalleistungen im Sinne desSpVG verwendet werden, würde die Inselspital-Stiftung dem Kanton entgeltlicheBaurechte einräumen. Diejenigen Gebäude, die vom Kanton finanziert worden sind,würden entschädigungslos an den Kanton übergehen. Auf Grundstücken des Kan-tons stehende Gebäude, für die ein Baurecht zugunsten der Inselspital-Stiftung be-stellt worden ist, würden an den Kanton heimfallen. Auf Grundstücken des Kantonsstehende Gebäude, die von der Inselspital-Stiftung finanziert worden sind, würdenim Eigentum des Kantons verbleiben, und die von der Inselspital-Stiftung getätigtenInvestitionen würden vom Kanton nach bestimmten Regeln abgegolten.

Artikel 75 der bisherigen SpVV sah vor, dass der Verwaltungsrat der Inselspital-Stiftung dem Regierungsrat mindestens einmal jährlich Bericht über die strategi-schen Planungen und Themen des Inselspitals erstattet und dass die Einzelheitendieser Berichterstattung im Inselvertrag zu regeln sind. Die Berichterstattung hatzum Ziel, den Regierungsrat frühzeitig über die strategischen Planungen und The-men der Inselspital-Stiftung zu informieren, sodass er seine Haltung einbringenkann. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die strategischen Planungen des Universitäts-spitals in der Regel mit den strategischen Planungen der Universität bzw. der Medi-zinischen Fakultät abgestimmt werden müssen und erhebliche bauliche und/oderfinanzielle Auswirkungen haben. Bekanntlich haben die Inselspital-Stiftung und dieSpital Netz Bern AG in der Zwischenzeit vom Regierungsrat den Auftrag erhalten,

sich im Rahmen des Projekts «Stärkung des Medizinalstandorts Bern» in geeigneterWeise zu einem Gesamtunternehmen zusammenzuschliessen. In Zukunft werdendie Verwaltungsräte der Inselspital-Stiftung und der Spital Netz Bern AG ihre strate-gischen Planungen in der Perspektive des Gesamtunternehmens vornehmen. AlsFolge davon wird die Berichterstattung an den Regierungsrat voraussichtlich orga-nisatorisch etwas anders als bisher ausgestaltet. Um hier dem Regierungsrat undden beiden Unternehmen genügend Handlungsspielraum bei der Regelung derBerichterstattung zu überlassen, wird diese nicht explizit im Gesetz erwähnt, son-dern unter dem Thema Führung und Organisation subsumiert.

Variante UPD als Aktiengesellschaft

Artikel 36 (Rechtsform der UPD)

Absätze 1 und 2

Künftige Rechtsform für die UPD nach der Auslagerung ist analog zu den RSZ undden RPD die Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR. Die diesbezüglichen Rege-lungen entsprechen denjenigen der RSZ in Artikel 19 Absätze 2 und 3.

Variante RSZ als regionale Aktiengesellschaften

Artikel 37 (Anwendbare Bestimmungen)

Für die UPD als Aktiengesellschaften gelten in Bezug auf die Organisation, die Betei-ligung des Kantons, die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Kantons inkl.Eigentümerstrategie, Zusammenschlüsse, die Unabhängigkeit der Betriebsführungund die weiteren Aufgaben und Tätigkeiten sinngemäss die Artikel 20 bis 26.

Variante RSZ als Holding

Artikel 35 (Anwendbare Bestimmungen)

Für die UPD als Aktiengesellschaften gelten in Bezug auf die Organisation, die Betei-ligung des Kantons, die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Kantons inkl.Eigentümerstrategie, Zusammenschlüsse, die Unabhängigkeit der Betriebsführungund die weiteren Aufgaben und Tätigkeiten sinngemäss die Artikel 19 bis 28.

Variante UPD als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

Artikel 36 (Rechtsform)

Die öffentlich-rechtliche Anstalt bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Im Gegen-satz zur Aktiengesellschaft kann sich der kantonale Gesetzgeber bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht auf die detaillierten Regeln des Privatrechts berufen. Viel-mehr ist er gehalten, die öffentlich-rechtliche Anstalt selber auszugestalten. Dazugehören insbesondere folgende Elemente: Gründung der Anstalt, Aufgaben-beschrieb, Organisation (Gliederung, Organe, Wahl und Zusammensetzung derOrgane, Zuständigkeiten), zentrale Führungsinstrumente respektive Unternehmens-grundsätze, Finanzierung, Rechtsverhältnisse zu Organen und Personal, Verhältniszum Kanton, Rechte und Pflichten gegenüber Dritten, Querschnittthemen (z. B. Be-

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schaffungsrecht, Datenschutz, Staatshaftung). In der Universitäts-, der Fachhoch-schul- und der Gebäudeversicherungsgesetzgebung finden sich entsprechendeBeispiele für öffentlich-rechtliche Anstalten.

In diesem Artikel wird einzig festgehalten, dass die UPD als öffentlich-rechtlicheAnstalt geführt werden. Für die Gründung und die Ausgestaltung bedarf es einesbesonderen Gesetzes. Möglich ist auch, diese Normierungen in einem späterenZeitpunkt in das SpVG zu integrieren.

Artikel 38 (Lehre und Forschung)

Allgemeines

Die vorliegende Bestimmung entspricht den Absätzen 2 bis 5 von Artikel 13 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Die Bedingungen, unter denen die Universitätsspitäler ihre Lehr- und For-schungsleistungen zugunsten der Universität erbringen (vgl. Art. 33 Abs. 2), werdennicht im SpVG, sondern in der Universitätsgesetzgebung umschrieben. Konkretsieht Artikel 53 UniG vor, dass die Universität mit den bernischen Universitätsspitä-lern (oder mit anderen Leistungserbringern) Verträge über die Übertragung vonAufgaben in Lehre und Forschung abschliesst. Da der Kanton ein eminentes Interes-se an einem guten Verhältnis zwischen diesen Partnerinnen oder Partnern hat (nichtzuletzt, weil diese Verträge von grosser finanzieller Tragweite für den Kanton sind),verfügt der Regierungsrat über ein Genehmigungsrecht für diese Verträge. Könnensich die Partnerinnen oder Partner nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat überdie Aufgabenübertragung zwischen der Universität und den Universitätsspitälern.

Absatz 2

Vor allem im Verhältnis zwischen Inselspital und Universität hat sich in der Ver-gangenheit gezeigt, dass gegenseitige angemessene Vertretungsrechte in denFührungsorganen bei der Lösung von wichtigen Fragen, die beide Institutionenbetreffen, sehr sachdienlich sein können. Dieser Absatz sieht deshalb solche gegen-seitigen Vertretungsrechte vor. Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für das psy-chiatrische Universitätsspital. Angesichts der im Vergleich zum Inselspital rechtunterschiedlichen Ausgangslage ist es aber denkbar, dass die gegenseitige perso-nelle Vertretung den Verhältnissen angepasst wird. Der Regierungsrat erlässt dieerforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Absatz 3

Die Universität bestellt die von ihr benötigten Leistungen der Lehre und Forschunggrundsätzlich bei den bernischen Universitätsspitälern. Zwischen den beiden Institu-tionen besteht demnach eine «bevorzugte Partnerschaft»: Zwar können beide auchmit Dritten Leistungsverhältnisse eingehen, doch ist zunächst zu prüfen, ob die «be-vorzugte Partnerin» oder der «bevorzugte Partner» Bedürfnisse hat bzw. benötigteLeistungen erbringen kann. Für die Universität ist dieser Mechanismus in diesem

Absatz verankert. Sie kann, sofern dies nötig ist, Leistungen der medizinischen Leh-re und Forschung auch bei andern Leistungserbringern als den bernischen Universi-tätsspitälern bestellen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Be-rücksichtigung anderer Anbieter ist nur dann zulässig, wenn diese – bei mindestensgleicher Qualität – kostengünstigere Leistungen erbringen oder wenn die von derUniversität benötigte Lehr- oder Forschungsqualität von den bernischen Universi-tätsspitälern nicht erbracht werden kann.

Weitere Organisationen

Artikel 39

Absatz 1

Der Inhalt von Absatz 1 entspricht im Wesentlichen Artikel 44 Absatz 1 des bisheri-gen SpVG. Neben den RSZ, den RPD und den UPD kann sich der Kanton, soweiterforderlich, auch an weiteren Organisationen beteiligen bzw. solche gründen undführen (lassen). Denkbar sind solche weiteren Organisationen namentlich für unter-stützende Aufgaben zugunsten der Leistungserbringer, bspw. zum Betrieb gemein-samer Informatikinfrastrukturen oder für gemeinsamen Materialeinkauf für die Leis-tungserbringer usw.

Die Anstellungsverhältnisse dieser weiteren selbstständigen Organisationseinheitenrichten sich nach der Rechtsform dieser Organisationseinheiten. Würde es sich umAktiengesellschaften nach OR bzw. um eine Stiftung nach ZGB handeln, lägen somitprivatrechtliche Arbeitsverhältnisse vor.

Absatz 2

Der Verzicht auf die öffentliche Zweckwidmung hat vor allem technische Auswir-kungen (keine Steuerbefreiung, Möglichkeit höherer Dividendenausschüttun-gen). Er ändert jedoch nichts daran, dass diese Organisationen öffentliche Aufga-ben erfüllen.

Steuerung der Leistungsvolumen

Allgemeines

Auf der Spitalliste hat der Kanton Bern gemäss KVG den Bedarf seiner Wohnbevöl-kerung an stationären Behandlungsangeboten zu sichern. Die Rechtsprechung,welche sich auf das KVG vor der Revision bezieht, verlangte eine Mengensteuerung.Der damals für Beschwerdeentscheide zuständige Bundesrat argumentierte, dassmit Festlegung von Bettenzahlen Überkapazitäten abgebaut bzw. verhindert werdenkönnen. Dazu seien die Kantone im Interesse der Kosteneindämmung im Gesund-heitswesen verpflichtet.

Die KVG-Revision von 2007 im Spitalbereich hat einerseits zu einer markanten Stär-kung der Wettbewerbselemente und der unternehmerischen Elemente geführt.Andererseits blieb die Pflicht der Kantone zur Spitalplanung bestehen. Bei der Um-setzung des KVG war für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 nach Lösungen zu suchen,die Zielkonflikte nach Möglichkeit vermeiden, also Planung und Wettbewerb best-

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möglich in Übereinstimmung bringen.4) In diesem Zusammenhang stellt sich auchdie Frage, ob die Kantone berechtigt oder gar verpflichtet sind, die Menge in Bezugauf die vergebenen Leistungsaufträge zu steuern.5) Prof. Dr. iur. Bernhard Rütschekommt in seinem Rechtsgutachten «Steuerung der Leistungsmenge im Spitalbe-reich» vom 20. Juni 2011 zum Schluss, «dass die Kantone infolge der KVG-Revisionvon 2007 zur Mengensteuerung im Spitalbereich berechtigt, aber nicht verpflichtetsind».6) Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesamtes für Gesundheitüberein. Es führt im Kommentar zur Änderung der KVV per 1. Januar 2009 aus, dassdie Kantone nicht zu einer Mengensteuerung durch die Planung verpflichtet sind.7)

Auch das Bundesgericht hält in einem Urteil zum Kanton Tessin fest, dass ein Sys-tem, das eine maximale Leistungsmenge für jeden Leistungserbringer vorsieht,KVG-konform ist.8) Die Regelungen in der Tessiner Gesetzgebung sind zudem stren-ger als jene im vorliegenden SpVG, denn der Kanton Tessin sieht anders als Arti-kel 43 Absatz 1 Buchstabe b SpVG keine Ausnahmen für medizinisch bedingte Men-genausweitungen vor. Um das Ziel der Mengensteuerung zu erreichen, nämlicheinen negativen Anreiz für Überarztung zu setzen, müssen aber medizinisch beding-te Mengenausweitungen (z. B. aufgrund veränderter epidemiologischer Faktoren)von den Mengenbeschränkungen ausgenommen werden.9) Von der Mengenbe-schränkung nimmt Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a SpVG auch Behandlungen vonVersicherten aus, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern haben und fürwelche die Listenspitäler keinen Leistungsauftrag auf der Spitalliste haben. Mit die-ser Ausnahme entspricht die Steuerung der Leistungsvolumen dem bundesrechtli-chen Instrument der freien Spitalwahl.10)

Bewegt sich das Ausmass der gesamtkantonal erbrachten Behandlungen in einemnachvollziehbaren Rahmen, macht es wenig Sinn, für einzelne LeistungserbringerLeistungsvolumen festzulegen. Vielmehr soll dem Willen des Bundesgesetzgebersnach verstärktem Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern Rechnung getra-gen werden. Verschiebungen der Leistungsvolumen zwischen den Leistungserbrin-gern sind somit Ausdruck der Spitalwahlfreitheit bzw. allfälliger Qualitätsunter-schiede zwischen den Spitälern. Wird die Zahl an Behandlungen jedoch aus reinerErtragsmaximierung ausgedehnt, besteht die Gefahr, dass diese medizinisch nichtgerechtfertigt sind. Dass es nicht zu einer solchen Entwicklung kommt, das sollen inerster Linie die Tarifpartner, also die Leistungserbringer und Krankenversicherer, mitgeeigneten Massnahmen regeln. Muss der Kanton feststellen, dass diese ohne Wir-kung bleiben oder gar nicht ergriffen werden, soll er im Interesse der Kostenein-dämmung im Spitalbereich zum Instrument der Leistungsvolumensteuerung greifenkönnen.

4) Rütsche 2011, Note 905) Rütsche 2011, Note 96 ff.6) Rütsche 2011, Note 1097) Vgl. auch Zitate des Bundesamtes für Gesundheit in Rütsche 2011, Note 978) Bundesgerichtsurteil vom 10. Juli 2012, 2C_796/2011 Erw. 3.10.3 i.V.m. Erw. 3.3.3.5 und

3.4.49) Rütsche 2012b, Note 2410) Rütsche 2012b; Note 26

Steuerung durch die Tarifpartner

Artikel 40

Es muss auch im Interesse der Leistungserbringer und Krankenversicherer als Part-ner des Kantons liegen, dass die mit der neuen Spitalfinanzierung angestrebteDämpfung des Kostenwachstums nicht aufgrund rein betriebswirtschaftlicher Be-strebungen wieder verloren geht. Aus diesem Grund sollen die Tarifpartner geeig-nete Massnahmen treffen, um einer gegenteiligen Entwicklung entgegenzuwirken.Dies kann zum Beispiel über eine vertraglich vereinbarte Leistungssteuerung ge-schehen, welche degressive Tarife in den Tarifverträgen vorsieht. Aber auch anderepraktikable Instrumente sind möglich. Eine solche Lösung, welche auf Verhand-lungsbasis und unter Zustimmung beider Parteien zustande kommt, ist einer hoheit-lichen Steuerung vorzuziehen.

Subsidiäre Steuerung durch den Kanton

Variante Steuerung durch den Grossen Rat

Artikel 41 (Beschluss des Grossen Rates)

Stellt der Regierungsrat fest, dass es auf gesamtkantonaler Ebene zu einem unge-wöhnlichen Leistungsanstieg kommt, welcher weder aus der in der Versorgungs-planung prognostizierten Entwicklung noch aus aktuellen medizinischen Ereignissenund Entwicklungen abgeleitet werden kann, so muss er die Möglichkeit haben,steuernd einzugreifen. Dies würde durch Anwendung einer Leistungsvolumensteue-rung erfolgen.

Zuständig für den Beschluss, dieses Instrument einzusetzen, ist der Grosse Rat.Stellt also der Regierungsrat fest, dass die wachsenden Kosten in der Spitalfinanzie-rung Massnahmen erfordern, kann er beim Grossen Rat beantragen, zu beschlies-sen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Leistungsvolumen steuert.

Gibt der Grosse Rat diesem Antrag statt, ermittelt die Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion gemäss den nachfolgenden Bestimmungen für jedes Listenspital und Lis-tengeburtshaus das Leistungsvolumen. Die entsprechende Mitteilung an die Betrie-be erfolgt durch Verfügung. Nach Abschluss des Kalenderjahrs prüft sie sodann, obdas gesamtkantonale Leistungsvolumen überschritten wurde, ermittelt, welche Leis-tungserbringer daran beteiligt waren, und erhebt bei diesen die Lenkungsabgabe.

Mit der im SpVG verankerten Lenkungsabgabe haben die Leistungserbringer keinenfinanziellen Anreiz für eine medizinisch unbegründete Leistungsausweitung. Da dieLenkungsabgabe die Entschädigung nur schmälert, nicht jedoch tilgt, haben sieauch keinen Anlass, Patientinnen oder Patienten abzuweisen. Die Erträge aus dieserLenkungsabgabe sollen wiederum der Sicherung der Spitalversorgung im Kantonzugutekommen. Sie werden dem Fonds für Spitalversorgung zugeführt.

40

Variante Steuerung durch den Regierungsrat

Artikel 41 (Beschluss des Regierungsrates)

Stellt der Regierungsrat fest, dass es auf gesamtkantonaler Ebene zu einem unge-wöhnlichen Leistungsanstieg kommt, welcher weder aus der in der Versorgungs-planung prognostizierten Entwicklung noch aus aktuellen medizinischen Ereignissenund Entwicklungen abgeleitet werden kann, so muss er die Möglichkeit haben,steuernd einzugreifen. Dies würde durch Anwendung einer Leistungsvolumensteue-rung erfolgen.

Erfordern die wachsenden Kosten in der Spitalfinanzierung Massnahmen, kann derRegierungsrat beschliessen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Leis-tungsvolumen steuert. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt sodanngemäss den nachfolgenden Bestimmungen für jedes Listenspital und Listenge-burtshaus das Leistungsvolumen. Die entsprechende Mitteilung an die Betriebeerfolgt durch Verfügung. Nach Abschluss des Kalenderjahrs prüft sie sodann, ob dasgesamtkantonale Leistungsvolumen überschritten wurde, ermittelt, welche Leis-tungserbringer daran beteiligt waren, und erhebt bei diesen die Lenkungsabgabe.

Mit der im SpVG verankerten Lenkungsabgabe haben die Leistungserbringer keinenfinanziellen Anreiz für eine medizinisch unbegründete Leistungsausweitung. Da dieLenkungsabgabe die Entschädigung nur schmälert, nicht jedoch tilgt, haben sieauch keinen Anlass, Patientinnen oder Patienten abzuweisen. Die Erträge aus dieserLenkungsabgabe sollen wiederum der Sicherung der Spitalversorgung im Kantonzugutekommen. Sie werden dem Fonds für Spitalversorgung zugeführt.

Artikel 42 (Leistungsvolumen; 1. Grundsatz)

Absatz 1

Die Direktorin oder der Direktor der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhältdurch Beschluss gemäss 41 die Kompetenz, jedem Listenspital und jedem Listenge-burtshaus die jährliche Höchstzahl stationärer Leistungen mitzuteilen, die es unein-geschränkt, das heisst ohne indirekte Ertragsschmälerung durch die Erstattung einerLenkungsabgabe, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrech-nen darf. Das Leistungsvolumen eines Jahres wird unter Berücksichtigung der indi-viduellen Leistungszahlen und der Versorgungsplanung bestimmt. Basis bzw. Refe-renzrahmen ist die Entwicklung des gesamtkantonalen Leistungsvolumens, welchesauf der Versorgungsplanung fusst und jährlich aktualisiert wird. Der Regierungsratkann gestützt auf Artikel 159, soweit erforderlich, das Nähere regeln. In den Versor-gungsbereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie werden die Leistungs-volumen für stationäre Leistungen in der Bemessungsgrösse desjenigen Tarifsys-tems angegeben, das der stationären Behandlung zugrunde liegt. Dabei kann es sichbspw. um den Case Mix oder um Pflegetage handeln. Das vom Kanton einem Lis-tenspital mitgeteilte Leistungsvolumen bezieht sich dabei nicht auf jede einzelne im

Leistungsauftrag auf der Spitalliste definierte Leistungsgruppe, sondern auf dasGesamttotal aller Leistungsgruppen pro Versorgungsbereich.11)

Absatz 2

Artikel 41a Absatz 1 KVG verankert neu eine generelle Aufnahmepflicht für Listen-spitäler und Listengeburtshäuser. Die Aufnahmepflicht ist jedoch auf Personen mitWohnsitz im Standortkanton des Leistungserbringers beschränkt und gilt nur imRahmen seines Leistungsauftrags und seiner Kapazitäten. Die Leistungserbringerkönnten nun versucht sein, wirtschaftlich unattraktive Patientinnen und Patientennicht zu behandeln und dies damit zu begründen, dass sie die zugeteilte Obergrenzedes Leistungsvolumens nicht überschreiten dürfen. Eine solche Selektion, die insbe-sondere auch vom Risikoprofil der Patientinnen und Patienten abhängt, ist nichtzulässig. Daher wird in der vorliegenden Bestimmung präzisiert, dass der Kanton inden Leistungsvolumen gemäss Absatz 1 auch die zur Erfüllung der Aufnahmepflichterforderlichen Leistungen bereits einrechnet.12) Zudem schafft auch Artikel 43 nochzusätzlichen Spielraum, sodass eine Nichtaufnahme von Patientinnen und Patientenausgeschlossen ist. Als weitere Präzisierung wird in der vorliegenden Bestimmungzudem ausdrücklich erwähnt, dass die Aufnahmepflicht gemäss Artikel 41a KVG dasganze Jahr hindurch, d. h. ohne jegliche Unterbrüche, zu erfüllen ist.

Artikel 43 (2. Ausnahmen)

Absatz 1

Damit die Leistungsvolumen mit der freien Spitalwahl gemäss Artikel 41 Absatz 1bis

KVG vereinbar sind, muss die Behandlung von ausserkantonalen Patientinnen undPatienten von diesen Leistungsvolumen ausgenommen werden (Buchstabe a). Wei-ter sollen die Leistungsvolumen nur medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungenentgegenwirken. Daher sind medizinisch notwendige, aber von der Planung nichtvorhergesehene Leistungen vorzubehalten (Buchstabe b).13) Medizinisch gerechtfer-tigte Leistungen können bspw. bei Epidemien oder Grossereignissen entstehen. Inder Versorgungsplanung werden die demografische Entwicklung, die Entwicklungder Häufigkeit chronischer Erkrankungen und von Verhaltensweisen, welche dieGesundheit beeinträchtigen, sowie der medizinisch-technische Fortschritt berück-sichtigt.

Ein Sonderfall ist die Bewachungsstation am Inselspital. Sie erbringt Leistungen, fürdie aus medizinischer Sicht kein Universitätsspital erforderlich ist, die jedoch fürPatientinnen und Patienten aus dem Straf- und Massnahmenvollzug besondereSicherheitsvorkehrungen bedingen. Diese Leistungen haben im Vergleich zu denLeistungen nach den Buchstaben a und b indessen ein vernachlässigbares Aus-mass. Auf eine Ausnahmebestimmung betreffend die Leistungen der Bewachungs-station kann daher verzichtet werden.

11) Rütsche 2011, Note 11712) Rütsche 2011, Note 119, und Rütsche 2012b, Note 2513) Rütsche 2011, Note 118, und Rütsche 2012b, Note 24

41

Absatz 2

Im Fall einer Überschreitung ist relevant, wer die Beweislast für eine gerechtfertigteÜberschreitung trägt. Diese Frage ist daher im kantonalen Recht zu regeln.14) Dievorliegende Bestimmung hält fest, dass die Beweislast im Falle einer Überschrei-tung des zugewiesenen Leistungsvolumens beim Listenspital bzw. Listengeburts-haus liegt. Es ist gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass diese Überschreitung durchUmstände gemäss Absatz 1 begründet ist.

Artikel 44 (Lenkungsabgabe; 1. Grundsatz)

Allgemeines

Falls die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gemäss Artikel 42 den Listenspitälernund Listengeburtshäusern Leistungsvolumen mitteilt, handelt es sich hierbei umeine Verfügung. Die verfügten Leistungsvolumen sind somit nicht blosse Empfeh-lungen, sondern sie haben verbindlichen Charakter. Sie halten fest, in welchemUmfang Listenspitäler und Listengeburtshäuser uneingeschränkt zulasten der obli-gatorischen Krankenversicherung tätig werden dürfen. Der Gesetzgeber muss des-halb mit geeigneten Instrumenten dafür sorgen, dass die Vorgaben eingehaltenwerden.

Ein wirksames Durchsetzungsinstrument wäre die Verweigerung der Vergütungdurch Kanton und Krankenversicherer für die Leistungen, welche ein Leistungser-bringer über das ihm zugeteilte Leistungsvolumen hinaus erbringt. Allerdings istfraglich, ob dies mit Bundesrecht vereinbar wäre, denn Artikel 49a KVG verlangtzwingend, dass die stationären Leistungen abgegolten werden, sofern diese denKriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien)genügen. Zur Durchsetzung der Volumensteuerungen kämen grundsätzlich auchplanerische Konsequenzen (Entzug von Leistungsaufträgen, Streichung von derSpitalliste) oder verwaltungsrechtliche Bussen infrage. Diese Sanktionsarten sindjedoch zu einschneidend und ausserdem unpraktikabel zur Steuerung der Zahl sta-tionärer Leistungen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht deshalb bei überschrittenen Leistungsvolu-men eine Lenkungsabgabe vor. Diese soll die Leistungserbringer mit (negativen)finanziellen Anreizen dazu bewegen, sich an ihren Versorgungsauftrag zu halten.

Der Kanton sieht in denjenigen Fällen von der Erhebung einer Lenkungsabgabe ab,in welchen sich ein Leistungserbringer mit all seinen Tarifpartnern im Bereich dersozialen Kranken- und Unfallversicherung auf eine vertraglich vereinbarte Leis-tungssteuerung einigen kann, die eine vergleichbare Wirkung wie die Lenkungsab-gabe erzielt. Im Vordergrund steht hierbei z. B. die Vereinbarung von degressivenTarifen in den Tarifverträgen.

14) Rütsche 2011, Note 118

Absatz 1

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion prüft, ob die in einem bestimmten Jahrerbrachten Leistungen eines Leistungserbringers über den gemäss Artikel 42 mitge-teilten Leistungsvolumen liegen. Dabei werden die allenfalls vom Leistungserbrin-ger angeführten Gründe für eine Ausweitung gemäss Artikel 43 berücksichtigt.

Absatz 2

Eine Lenkungsabgabe wird jedoch erst dann erhoben, wenn die Summe aller Leis-tungsvolumen, die der Kanton nach Artikel 42 den einzelnen Leistungserbringernmitgeteilt und nach Artikel 43 bereinigt hat, also das gesamtkantonale Leistungsvo-lumen pro Versorgungsbereich (Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie), über-schritten wird, und zwar um mehr als einen Toleranzwert, den der Regierungsratfestgelegt hat. Mit dieser Gesamtoptik soll verhindert werden, dass die Steuerungdes Leistungsvolumens den Wettbewerb unter den Leistungserbringern untergräbtund zur Erhaltung unwirtschaftlicher Strukturen beiträgt. Vielmehr soll es möglichsein, dass sich unter den Listenspitälern als Ausdruck der Qualität der Leistungs-erbringung Marktanteile verschieben. Das Festlegen einer Obergrenze soll lediglicheine ungerechtfertigte Mengenausweitung verhindern, die zwar betriebswirtschaft-lich sinnvoll sein mag, aber aus volkswirtschaftlicher und qualitativer Sicht nichterwünscht ist.

Absatz 3

Bei der Ausgestaltung der Steuerung des Leistungsvolumens lässt sich der Geset-zesentwurf vom Prinzip der Verhältnismässigkeit leiten. Dabei wird die Tatsacheberücksichtigt, dass die Versorgungsplanung notwendigerweise auf Prognosenberuht, die sich im Nachhinein als ungenau herausstellen können. Dieser system-immanenten Unschärfe wird durch zweierlei Faktoren Rechnung getragen: zumeinen durch das gesamtkantonale Leistungsvolumen, welches als Referenzbasisdient und jährlich aktualisiert wird, und zum andern durch die Gewährung einesToleranzwertes von maximal zehn Prozent für Abweichungen von diesem Refe-renzwert. Die Lenkungsabgabe muss erst dann entrichtet werden, wenn das Ge-samtleistungsvolumen insgesamt den Toleranzwert überschreitet, und wird für jeneBetriebe fällig, deren individuelle Überschreitung den Toleranzwert übersteigt.15

Dieser Toleranzwert ist durch den Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festzu-legen.

Artikel 45 (2. Höhe der Lenkungsabgabe)

Allgemeines

Diese Bestimmung regelt, wie sich die Höhe der Abgabe berechnet. Die Bemes-sungsgrundlage für die Lenkungsabgabe ist der jeweilige Tarif. Die entsprechendenBegrifflichkeiten finden sich im Vortrag unter Artikel 56 erläutert.

15) Rütsche 2011, Note 111

42

Der Abgabesatz auf dem Tarif beträgt 20 Prozent, jedoch nur auf denjenigen Leis-tungen, die das nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilte und nach Artikel 43 bereinigteVolumen überschreiten. Die 20 Prozent berechnen sich auf dem für den jeweiligenVersorgungsbereich relevanten Tarif multipliziert mit der diesem Tarif zugrundegelegten Bemessungsgrösse. Diese Bemessungsgrösse ist in den verschiedenenVersorgungsbereichen unterschiedlich. So ist die in Artikel 49 KVG angestrebteleistungsbezogene Fallpauschale auf der Grundlage gesamtschweizerisch einheitli-cher Strukturen erst in der Akutsomatik umgesetzt. Für stationäre Leistungen derRehabilitation und der Psychiatrie sind solche Tarifstrukturen erst in der Entwick-lung, und es werden häufig noch Pauschalen pro Tag bzw. Nacht verwendet. DieserSituation wird Rechnung getragen, indem die Berechnung der Lenkungsabgabedem jeweiligen Tarifsystem entsprechend erfolgt.

Absatz 1

Diese Bestimmung gilt für die Berechnung der Lenkungsabgabe in der Akutsomatik.Die Leistungen in der Akutsomatik werden auf der Basis von SwissDRG als leis-tungsabhängige Fallpauschalen abgerechnet. Dabei wird die Baserate multipliziertmit dem Kostengewicht. Die Abgabe in der Höhe von 20 Prozent ist dabei nur aufden Leistungen geschuldet, die das nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilte und nachArtikel 43 bereinigte Volumen überschreiten. Die Kostengewichte der zu viel er-brachten Leistungen werden deshalb aufsummiert (Case Mix). Damit steigt die Ab-gabe mit Zunahme des Case Mix. Die Begriffe SwissDRG, Baserate und Case Mixwerden im Vortrag zu Artikel 56 erläutert.

Absatz 2

Diese Bestimmung gilt für die Berechnung der Lenkungsabgabe in den BereichenRehabilitation und Psychiatrie. Wie einleitend zu diesem Artikel erwähnt, sind dieleistungsabhängigen Tarifsysteme in diesen Bereichen erst in der Entstehung. Des-halb wird der Abgabe die Bemessungsgrösse des jeweiligen Abrechnungssystems(bspw. Pauschalen pro Tag bzw. Nacht) zugrunde gelegt. Die Abgabe von 20 Prozentist somit auf den Tarifeinnahmen der zu viel erbrachten Leistungen zu entrichten,bspw. 20 Prozent der Tagespauschale auf den den Toleranzwert überschiessendenPflegetagen.

Variante Fonds für Spitalversorgung (Art. 46)

Artikel 46 (3. Zuweisung der Erträge)

Die Erträge aus der Abgabe sollen dem neu zu schaffenden Fonds für Spitalversor-gung nach Artikel 138 zugewiesen werden. Sie kommen somit wiederum den Leis-tungserbringern und der Bevölkerung zugute.

Variante kein Fonds für Spitalversorgung

Artikel 46 entfällt. Die Erträge aus der Lenkungsabgabe fliessen in die allgemeinenMittel des Kantons.

Artikel 47 (4. Ausnahme)

Absatz 1

Der Kanton sieht in denjenigen Fällen von einer Lenkungsabgabe ab, in welchensich ein Leistungserbringer mit sämtlichen seiner Tarifpartner im Bereich der sozia-len Kranken- und Unfallversicherung, mit denen er Verträge für stationäre Spitalbe-handlungen abschliesst bzw. abschliessen muss, auf eine vertraglich vereinbarteLeistungssteuerung einigen kann, die eine vergleichbare Wirkung wie die Len-kungsabgabe erzielt. Im Vordergrund steht hierbei z. B. die Vereinbarung von de-gressiven Tarifen in den Tarifverträgen. Wer Verträge mit einer solchen vergleichba-ren Wirkung abgeschlossen hat, erleidet seine finanziellen Einbussen bereits auf-grund der Tarifverträge, wenn er die Leistungsvolumen überschreitet. Dieser Leis-tungserbringer wäre in finanzieller Hinsicht doppelt belastet, wenn der Kanton vonihm auch noch die Lenkungsabgabe erheben würde.

Absatz 2

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beurteilt die Ausgestaltung eines solchenInstruments danach, ob seine Wirkungen mit denjenigen der kantonalen Steuerungin den Artikeln 42 ff. im Ergebnis vergleichbar sind. Bei einer solchen Vereinbarungzwischen den Tarifpartnern ist deshalb zentral, dass ihr ein einheitliches Steue-rungsziel zugrunde liegt. Dieses muss sich an dem vom Kanton mitgeteilen Volu-men für jeden einzelnen wie auch an der Summe für alle Leistungserbringer(Gesamtvolumen) orientieren. Die Begründung liegt darin, dass der Kanton prüfenkönnen muss, ob das Instrument der Tarifpartner eine mit den gesetzlichen Be-stimmungen vergleichbare Wirkung entfaltet.

Pflichten

Artikel 48 (Aufnahme, Behandlung und Nothilfe)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 17 desbisherigen SpVG.

Artikel 41a KVG statuiert für Listenspitäler eine Aufnahmepflicht für alle versichertenPersonen mit Wohnsitz im Standortkanton. Bedarf jemand einer stationären Be-handlung, muss der Leistungserbringer diese Person stationär aufnehmen, wenn erauf der Spitalliste aufgeführt ist. Obwohl das KVG von einer Aufnahmepflicht imstationären Bereich spricht, darf daraus jedoch nicht ein Recht auf stationäre Auf-nahme bei fehlender Spitalbedürftigkeit (d. h. bei fehlender Indikation für eine sta-tionäre Behandlung) abgeleitet werden.

Absatz 1

Neben der Aufnahmepflicht besteht auch eine Behandlungspflicht. Diese Pflichtenbeziehen sich auf alle Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern und sind im Rahmender Leistungsaufträge gemäss Artikel 39 KVG zu befolgen. Ob eine Patientin oderein Patient einer stationären Behandlung bedarf, ist nach medizinischen Gesichts-

43

punkten zu entscheiden. Es gilt für alle Behandlungen der Grundsatz «ambulant vorstationär». Kann eine Behandlung in einem ambulanten Setting erbracht werden, sohat ein stationäres zu unterbleiben.

Den Listenspitälern und Listengeburtshäusern obliegt damit die Pflicht, jede Patien-tin und jeden Patienten zu empfangen und deren Behandlungsbedürftigkeit abzuklä-ren. Nur wenn eine stationäre Behandlung nach den Regeln der medizinischenStandards erforderlich ist, hat jedoch eine stationäre Aufnahme zu erfolgen. In allenanderen Fällen einer Behandlungsbedürftigkeit hat der Leistungserbringer dafür zusorgen, dass die Behandlung ambulant erfolgt.

Ausnahmsweise kann die Behandlungspflicht auch durch die Überweisung an einenanderen Leistungserbringer erfolgen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Be-handlung durch den Leistungserbringer nicht angeboten wird, von diesem nichtangeboten werden darf oder wenn aufgrund der ausgewiesenen Spezialisierung dieBehandlung bei dem anderen Leistungserbringer grössere Erfolge verspricht.

Absatz 2

Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten.Diese Pflicht deckt sich mit derjenigen der ambulant tätigen Gesundheitsfachperso-nen.16) Nothilfe umfasst die Bergung und die Leistung lebensrettender Massnahmen.Notfallmedizin als Teilgebiet der Medizin «dient zur Erkennung, Behandlung undBeseitigung von akuten lebensbedrohlichen Zuständen/Situationen. Sie umfasstMassnahmen zur Erstversorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten undwird in der Regel durch besonders qualifizierte Notärztinnen oder Notärzte (auchRettungsdienstärztinnen oder Rettungsdienstärzte) ausgeübt»17).

Absatz 3

Dieser Absatz verdeutlicht, dass diese Pflichten rechtsgleich zu erbringen sind undnicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden können, die nicht medizi-nisch begründbar sind.

Artikel 49 (Gesamtarbeitsvertrag)

Absatz 1

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 19 Ab-satz 1 des bisherigen SpVG.

Die Qualität der Leistungserbringung hängt auch von angemessenen Arbeitsbedin-gungen ab. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser haben daher ihr Personal zufairen Bedingungen zu beschäftigen. Im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufga-ben können keine Arbeitsverhältnisse toleriert werden, die den Grundprinzipienstaatlichen Handelns widersprechen. Ähnlich wie bei der Gesetzgebung über dieöffentliche Beschaffung18) wird deshalb auch hier vorausgesetzt, dass ein Leistungs-

16) Art. 30 GesG17) Definition gemäss Bauer18) IVöB sowie ÖBG

erbringer, dem der Kanton Leistungen vergütet, sein Personal zu angemessenenBedingungen anstellt. Das Bestehen eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) bietet dafüram besten Gewähr. Dieser wird zwischen den Sozialpartnerinnen oder Sozialpart-nern ausgehandelt und entspricht deshalb in aller Regel einem von beiden Seitenakzeptierten Standard. Die Leistungserbringer sind nicht verpflichtet, einen GAVabzuschliessen oder einem solchen beizutreten. Es genügt, wenn sie ihrem PersonalArbeitsbedingungen bieten, die dem GAV der Branche entsprechen. Die Bezugnah-me auf einen GAV ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt: Im Spitalwesen hatder GAV eine gewisse Tradition, und bereits heute ist ein grosser Teil des Spitalper-sonals im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal bernischer Spitäler19)

angestellt. Es bestehen Erfahrungen in der Anwendung dieses Instruments. Bereitsim bisherigen SpVG bildeten analoge personalrechtliche Bedingungen (d. h. dasVorliegen eines GAV bzw. vergleichbarer branchenüblicher Arbeitsbedingungen) dieVoraussetzung für den Abschluss von Leistungsverträgen zwischen dem Kantonund den Leistungserbringern.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der kantonale Gesetzgeber zwar seineSubventionen nicht vom Abschluss oder vom Beitritt zu einem Gesamtarbeitsver-trag, jedoch von der Einhaltung der in solchen Gesamtarbeitsverträgen vereinbartenArbeitsbedingungen abhängig machen darf.20) Artikel 49 SpVG verletzt diese Recht-sprechung nicht, denn diese Bestimmung regelt nur eine kantonalgesetzliche Pflicht,ohne aber die Vergütung des kantonalen Tarifanteils nach Artikel 49a KVG zu beein-flussen.

Die Anstellungsverhältnisse in den RSZ und in der Stiftung Inselspital richten sichnach der Rechtsform dieser Leistungserbringer. Da es sich um Aktiengesellschaftennach OR bzw. um eine Stiftung nach ZGB handelt, liegen privatrechtliche Arbeits-verhältnisse vor. Eine Ausnahme davon ergibt sich aber für die am Inselspital täti-gen ordentlichen Professorinnen und Professoren. Für sie gilt das UniG (BVR 2010S. 97 E. 2 und 3).

Absatz 2

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 19 Ab-satz 2 des bisherigen SpVG.

Fehlt ein GAV, legt der Regierungsrat Anstellungs- und Arbeitsbedingungen fest, anwelchen sich die Leistungserbringer zu orientieren haben. Diese Festlegung erfolgtdurch Verfügung, die nach Artikel 76 Absatz 2 VRPG beim Verwaltungsgericht an-fechtbar ist.

19) Erstfassung vom 1.1.2000, neue Fassung vom 1.1.2011.20) Bundesgrichtsurteil 2C_796/2011 vom 10. Juli 2011, Erw. 8.4

44

Artikel 50 (Patientenmanagement und Sozialberatung)

Allgemeines

Im bisherigen SpVG sind in Artikel 20 Buchstabe c sowohl die Pflicht zum spitalin-ternen Sozialdienst wie zur Spitalseelsorge als mögliche Voraussetzungen für denAbschluss von Leistungsverträgen festgehalten.

Da gemäss revidiertem Artikel 49a KVG künftig diese Leistungsverträge für die Ent-richtung der kantonalen Vergütung (Hauptleistungen) entfallen, ist in der Spitalver-sorgungsgesetzgebung neu eine Pflicht zum Patientinnen- bzw. Patientenmanage-ment und zur Sozialberatung zu verankern. Sie erstreckt sich auf alle im Kanton Berngelegenen Listenspitäler.

Absatz 1

Hier wird die Pflicht festgehalten, ein fachgerechtes Patientinnen- bzw. Patienten-management zu betreiben und für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehö-rige eine spitalinterne Sozialberatung sicherzustellen. Die Kernaufgabe der Sozialbe-ratung im Spital besteht insbesondere darin, die Patientin oder den Patienten unddie Angehörigen in sozialen Fragen zu betreuen, zu beraten, geeignete Hilfen zuvermitteln, die Entlassung zu koordinieren und bei der Einleitung der nachfolgendenspitalexternen Betreuung zu unterstützen. Letztlich kann sie auch das medizinischePersonal wirkungsvoll unterstützen. Diese Aufgaben können nur dann wirkungsvollwahrgenommen werden, wenn die Sozialberaterinnen und Sozialberater in denBetrieb integriert sind. Damit kann der zunehmend an Bedeutung gewinnendenAufgabe des Patientinnen- bzw. Patientenmanagements Rechnung getragen wer-den. Dieses geht über die Sozialberatung hinaus, welche die Sozialdienste erbrin-gen, und erfordert deshalb medizinische und pflegerische Kenntnisse der Beraten-den. Das fachgerechte Patientinnen- bzw. Patientenmanagement ist nicht nur eineVoraussetzung für die Optimierung der Betriebsabläufe, sondern auch für die ver-besserte Vernetzung und Integration der Versorgungsleistungen im Kanton, wie diesArtikel 3 Absatz 2 als Grundsatz der Versorgung fordert. Der vorliegenden Bestim-mung unterstehen alle im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler. Es wird ihnen abernicht vorgeschrieben, wie sie diese beiden Aufgaben betrieblich zu organisierenhaben. Sie können die Sozialarbeit auch an einen Dritten übertragen, soweit dievom Dritten eingesetzten Mitarbeitenden vor Ort im betreffenden Listenspital, alsoin diesem Sinn spitalintern arbeiten, denn nur so können die Sozialberatung unddas Patientenmanagement wirkungsvoll sichergestellt werden.

Absatz 2

Die Vernetzung sozialer, medizinischer und pflegerischer Dienstleistungen inner-und ausserhalb des Spitals ist in der zunehmend arbeitsteiligen Spital- und Gesund-heitsversorgung keine Selbstverständlichkeit mehr. Um die Patientinnen und Patien-ten zur richtigen Zeit in den für ihr Gesundheitsproblem richtigen Einrichtung mitgut ausgebildeten Fachkräften und geeigneter Technologie respektvoll zu diagnosti-zieren, weiterzuverweisen, zu therapieren, zu rehabilitieren und zu pflegen, ist eineprofessionelle Unterstützung durch die Sozialberatung und das Patientinnen- bzw.

Patientenmanagement notwendig. Absatz 2 hebt daher das Zusammenwirken derFachkräfte der Sozialberatung und des Patientinnen- bzw. Patientenmanagementsbesonders hervor. Sie arbeiten mit spitalexternen Pflegediensten, mit Einrichtungender medizinischen Rehabilitation, mit Institutionen der Langzeitpflege sowie mit denGemeinden und Gemeindeverbänden eng zusammen. Dadurch wird eine ganzheit-liche Reintegration der Patientinnen und Patienten in die angestammte Umgebungerreicht. Der Datenaustausch unter den verschiedenen Beteiligten ist aber nur mitZustimmung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten zulässig.

Artikel 51 (Spitalseelsorge)

Wie einleitend zur Sozialberatung und zum Patientinnen- bzw. Patientenmanage-ment festgehalten, ist die Pflicht zur Spitalseelsorge bereits in Artikel 20 Buchstabe cdes bisherigen SpVG als mögliche Voraussetzung für den Abschluss von Leistungs-verträgen verankert. Neu sind aber sämtliche im Kanton Bern gelegenen Listenspitä-ler verpflichtet, die Seelsorge für Patientinnen oder Patienten und deren Angehörigeanzubieten.

Die Spitalseelsorgerinnen und Spitalseelsorger begegnen den Patientinnen undPatienten in ihren religiösen, spirituellen und existenziellen Fragen und begleiten siedabei. Sie tragen auf diese Weise zum Wohlbefinden der Patientinnen und Patientenbei, vermitteln Geborgenheit und leisten damit einen Beitrag zu einer umfassenden,ganzheitlichen Behandlung, Pflege und Betreuung. Sie stehen auch Angehörigen inder Begleitung kranker und sterbender Mitmenschen im Spital zur Verfügung. Siekönnen von den Mitarbeitenden des Spitals als Fachpersonen beigezogen werdenund arbeiten auch in der Aus- und Weiterbildung mit.

Artikel 52 (Rechnungslegung)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen. Für den Vollzug des abdem 1. Januar 2012 geltenden revidierten KVG ist es zentral, dass sämtliche Listen-spitäler und Listengeburtshäuser einen Rechnungslegungsstandard anwenden,welcher eine möglichst hohe Transparenz in wesentlichen Sachverhalten bietet. Nurso erhält der Kanton vergleichbare Datengrundlagen, um bspw. die in der Kranken-versicherungsgesetzgebung massgebende Wirtschaftlichkeit21) der Leistungserbrin-ger, die einen Listenplatz behalten wollen oder neu anstreben, zu beurteilen. Zudemdienen auch diese Vorschriften dem Ziel, gleich lange Spiesse für alle Wettbe-werbsteilnehmenden zu schaffen, indem für alle, die Gelder vom Kanton erhalten,die gleichen Pflichten gelten.

Absatz 1

Die verselbstständigten öffentlich subventionierten Spitäler des Kantons Bern füh-ren heute die Buchhaltung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Dadiese Vorschriften lediglich einem Mindeststandard nach dem Vorsichtsprinzip ent-

21) Art. 58b Abs. 4 KVV

45

sprechen, genügen sie dem Kanton Bern zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Er istdazu vielmehr auf einen Ausweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisseangewiesen. Er muss bspw. beurteilen können, ob ein Spital nachhaltig fortgeführtwerden kann und ob es wirtschaftlich arbeitet. Um ergänzend zum Obligationen-recht einen bestimmten Rechnungslegungsstandard vorschreiben zu können, isteine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht erforderlich. Mit Absatz 1 wird diessichergestellt.

Absatz 2

Manche Spitäler werden von einer Betriebsgesellschaft geführt. Die für den Betriebnotwendigen Liegenschaften wurden in eine andere Gesellschaft des jeweiligenKonzerns ausgegliedert. Auch in dieser Situation ist zu gewährleisten, dass sich derKanton ein vollständiges Bild von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissenmachen kann. Absatz 2 verlangt deshalb den Rechnungslegungsstandard gemässAbsatz 1 auch für die Gesellschaften des jeweiligen Konzerns, die Eigentümer der imKanton Bern genutzten Liegenschaften sind.

Diese Ausweitung der Rechnungslegungsvorschrift auf die im Konzern ausgelager-ten, betriebsnotwendigen Liegenschaften ist nötig, da die Mieten im Konzern alsinnerbetriebliche Leistungsverrechnung (ILV) angesehen und somit als Scharnierverwendet werden können. Der Konzern entscheidet strategisch, in welcher Höhedie Mieten der Betriebsgesellschaft in Rechnung gestellt und wie diese Mieterträgeverwendet werden. Die Mieten sind entsprechend nicht notwendigerweise ein Ab-bild der Kosten der Nutzung, des Unterhalts und der Reparaturen sowie der zukünf-tig anstehenden Erneuerung. Zudem besteht weiter die Möglichkeit, dass die Lie-genschaften erneut in die Betriebsgesellschaft eingegliedert werden. Die zu diesemZeitpunkt anstehenden Investitionen sind durch die Betriebsgesellschaft zu tragen,was den Leistungserbringer in finanzielle Schwierigkeiten bringen und die Versor-gungssicherheit im Kanton Bern unmittelbar gefährden könnte. Diese Ausweitungder Rechnungslegung begrenzt sich auf die Liegenschaften. Diese setzen sich – imGegensatz z. B. zu einem Outsourcing des Reinigungsdienstes – zum grossen Teilaus Bestandteilen zusammen, welche nicht nur die aktuelle Inanspruchnahme derDienstleistung oder die Nutzung beinhalten, sondern auf den Fortbestand ausgerich-tet sind (Erneuerung der Infrastruktur). Sie gehören deshalb zu den wesentlichenSachverhalten mit erhöhtem Informationsbedarf.

Mietverhältnisse mit nicht assoziierten Gesellschaften, also mit Gesellschaften aus-serhalb des Konzerns, unterliegen der Ausweitung des Absatzes 2 nicht. In diesenMietverhältnissen stehen sich gleichgestellte Partner gegenüber, und die Mietensind Verhandlungssache. Der ausgehandelte Mietpreis deckt entsprechend alle er-forderlichen Aufwände.

Diese Bestimmung gilt sowohl für Konzerne, an deren Spitze eine Holdinggesell-schaft steht (d. h. eine reine Beteiligungsgesellschaft), als auch für solche, an derenSpitze eine Muttergesellschaft bzw. Mischholdinggesellschaft steht (d. h. eine Ge-sellschaft, die neben der Verwaltung und Führung der Tochtergesellschaften noch

eine eigene Geschäftstätigkeit im Sinne von Produktion, Handel oder Dienstleistungausübt).

Absatz 3

Da die Rechnungslegungsstandards in ihrer Anwendung und Auswirkung sehr un-terschiedlich sind, schreibt der Regierungsrat den Listenspitälern einen geeignetenStandard vor, um damit die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse aller Listenspitä-ler sicherzustellen. Auf diese Vergleichbarkeit ist der Kanton angewiesen, bspw. zurBeurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Spitals.

Artikel 53 (Kostenrechnung)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Das KVG und die VKL verlangen eine transparente Methode der Kostenermittlungund Leistungserfassung. Die Spitäler und Kliniken selber sind ebenfalls auf einevollständige Erfassung und Ermittlung der Kosten angewiesen. Die Vorgaben derVKL betreffend Kostenrechnung stellen jedoch noch keine vollständige Kostenrech-nung sicher. So enthält eine Kostenrechnung nach VKL bspw. nicht die vollständi-gen Anlagennutzungskosten, da der Wertverzehr aller in der Vergangenheit getätig-ten Investitionen nicht als Betriebskosten in der Kostenrechnung abgebildet wird. Dadas vollständige Abbild für die Kostentransparenz und die Vergleichbarkeit der Spi-täler entscheidend ist, verlangt der Kanton in Absatz 1 das Führen einer vollständi-gen Kostenrechnung. Aufgrund ihrer strukturellen Besonderheiten sind die Ge-burtshäuser nicht von dieser Regelung betroffen.

Absatz 2

Gemäss Absatz 2 bestimmt der Regierungsrat den Kostenrechnungsstandard. Es istzwingend notwendig, dass der Standard durch den Regierungsrat festgelegt wirdund nicht etwa jeder Leistungserbringer einen eigenen Standard anwendet, da derKanton ansonsten die Kostenrechnungsdaten der verschiedenen Leistungserbringernicht miteinander vergleichen kann. Ein denkbarer Standard wäre die Kostenrech-nung REKOLE® (Revidierte Kosten- und Leistungsrechnung). Erarbeitet wurde sieunter der Federführung von H+. Es handelt sich dabei um den Verband der Schwei-zer Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen.

Artikel 54 (Lebenszyklusmanagement)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird von der EV KVG (Art. 11) übernommen und regelt diePflicht der Listenspitäler und Listengeburtshäuser zur Führung eines Lebenszyklus-managements. Der Hintergrund zu dieser Pflicht ist folgender:

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Das KVG steuert die Spitalversorgung mit Versorgungsplanung und Spitalliste, wiesich aus Artikel 39 KVG und Artikel 58a bis 58e KVV ergibt. Die Investitionsfinanzie-rung der Listenspitäler und Listengeburtshäuser erfolgt nach Artikel 49 Absatz 1KVG grundsätzlich leistungsbezogen. D. h., die Listenspitäler und Listengeburtshäu-ser erhalten vom Kanton und vom Versicherer für jede Behandlung eine Vergütung,die auch einen Investitionsanteil enthält. Das gesamte Anlagevolumen ist somit mitdiesem KVG-Investitionsanteil sowie Investitionsanteilen aus anderen Abgeltungenzu refinanzieren. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser haben deshalb künftigihre Investitionsentscheide auf die zu erwartenden Tarife und das zu erwartendePatientinnen- und Patientenaufkommen auszurichten. Sie sind damit einhergehendauch dafür verantwortlich, die Finanzierung der für die Erfüllung ihres Leistungsauf-trags erforderlichen Infrastruktur sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist aber, dassder Kanton gemäss Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Bern für eineausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgungder Bevölkerung zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen bereitzustellenhat. Daher kann es nun mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, Leistungenvon bestehenden Listenspitälern kurzfristig zu ersetzen. Deshalb kommt der laufen-den Kenntnis bezüglich der Instandhaltung der Infrastruktur für den Kanton eineerhöhte Bedeutung zu. Vernachlässigter Unterhalt oder Fehlinvestitionen (bspw.wenn ein Leistungserbringer mehr investiert, als er aufgrund der Investitionspau-schale refinanzieren kann, oder wenn er in Infrastrukturen investiert, die für die Er-füllung des Leistungsauftrags nicht zweckdienlich sind), müssen frühzeitig erkanntwerden können, um bezüglich allfälliger Konsequenzen auf die Versorgungssicher-heit reagieren zu können. Zu diesem Zweck regelt die vorliegende Bestimmung,dass die Listenspitäler und Listengeburtshäuser ein Lebenszyklusmanagement füh-ren. In der Ausgestaltung werden die aus den Bestimmungen zur Rechnungslegungund zur Kostenrechnung bereits vorliegenden Grundlagen berücksichtigt. Sie gebenjedoch keine Auskunft über den effektiven Zustand der Infrastruktur (ob ein gezielterund nachhaltiger Unterhalt durchgeführt wird/Betriebssicherheit) und über die Wie-derbeschaffungskosten (bezogen auf die vorliegende betriebliche und bauliche Aus-gangssituation). Deshalb sind – zusätzlich zu den bereits vorliegenden Daten –Instrumente zur Erfassung des effektiven Zustandes und zur Ermittlung der konkre-ten individuellen Wiederbeschaffungskosten notwendig.

Diese Instrumente liegen teilweise bereits vor (Erfassung des effektiven Zustandesim Rahmen der Ausgleichregelung der vormals öffentlichen Spitäler) oder werdenin Absprache mit den Leistungserbringern definiert. Der effektive Zustand und diekünftigen Wiederbeschaffungskosten sind für die Betriebsführung in jedem Fallnotwendig, und der Leistungserbringer müsste diese Instrumente somit ohnehinbereits für seine eigenen Zwecke erheben.

Damit wird der Aufwand bei den Leistungserbringern wie auch bei der GEF so kleinwie möglich gehalten.

Mit der vorliegenden Bestimmung wird keine Bewilligungspflicht für die Investitio-nen der Spitäler eingeführt, sondern nur eine Kontrolle der notwendigen Investitio-nen, die für die Kalkulation der Kosten gemäss Artikel 8 Absatz 1 VKL erforderlich

ist, vorgenommen. Solche Kontrollen sind gemäss Bundesgerichtsurteil vom10. Juli 2012 zulässig. 22)

Absatz 1

Um einen allfällig vernachlässigten Unterhalt oder allfällige Fehlinvestitionen erken-nen zu können, muss der Kanton über die bestehende Infrastruktursituation derSpitäler und Geburtshäuser unterrichtet sein. Hierzu ist es notwendig, dass die Da-ten nach einer einheitlichen Methodik erfasst werden und in standardisierter Formvorliegen. Zu diesem Zweck sind die Leistungserbringer dazu verpflichtet, ein Le-benszyklusmanagement mit Angaben zum effektiven Zustand und zur Refinanzier-barkeit der Infrastruktur zu führen.

Absatz 2

Diese Daten bringen die Listenspitäler und Listengeburtshäuser der zuständigenStelle des Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich und aktualisiert in schriftli-cher Form zur Kenntnis. Damit wird es der zuständigen Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion ermöglicht, rechtzeitig den Zustand und die Refinanzierbarkeit derInfrastrukturen festzustellen. Besonderes Augenmerk ist zudem auf die Einhaltungder infrastrukturellen Voraussetzungen gemäss Leistungssystematik der Spitallistezu richten.

Absatz 3

Details zum Lebenszyklusmanagement wie z. B. Reporting-Pflichten regelt der Re-gierungsrat auf Verordnungsebene.

Die Reporting-Pflichten sind bereits im geltenden Recht verankert und sollen unver-ändert übernommen werden. Sie werden ergänzt durch die in Artikel 128 Absatz 2Buchstabe c verankerte Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, die Datenzum Zustand und zur Refinanzierbarkeit der Infrastruktur der Leistungserbringer ineinem allgemein zugänglichen Medium, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Artikel 55 (Sanktionen)

Absatz 1

Mit dieser Regelung kann gegenüber Leistungserbringern, welche ganz oder teil-weise gegen eine Pflicht verstossen, die in den Artikeln 48 bis 54 festgehalten ist,eine Sanktion in Form einer Busse ergriffen werden. Die zuständige Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion kann dabei je nachdem, wie gravierend sich diePflichtverletzung erweist, maximal einen Betrag nach Massgabe der Absätze 2 bis 5verfügen. Die Grundlage für die Bussenbemessung soll einen direkten Zusammen-hang mit dem Regelverstoss haben. Aus diesem Grund wird eine Abgabe pro Aus-tritt oder pro Pflegetag bzw. ein Anteil an der Lohnsumme des betreffenden Betriebszugrunde gelegt. Die unterschiedlichen Höhen dieser Grundbeträge orientieren sichdaran, wie grundlegend die Einhaltung der entsprechenden Pflicht für die Sicherstel-

22) Bundesgerichtsurteil vom 10. Juli 2012, 2C_796/2011, Erw. 6.2, und Rütsche 2012b, Note 44

47

lung der Spitalversorgung ist. Die Bestimmung regelt dabei die höchstmöglicheBusse, welche für eine Pflichtverletzung ausgesprochen werden kann. Die effektiveHöhe der Busse hat sich aber an der Schwere des Regelverstosses zu orientierenund verhältnismässig auszufallen. Bei der Verhängung der Busse handelt es sich umein Verwaltungsverfahren.

Absatz 2

Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liegtim pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine Zahlung von maximal CHF 36 proAustritt in der Akutsomatik würde (gemäss Leistungszahlen 2011) beispielsweisebeim Hôpital du Jura Bernois SA ungefähr CHF 155 000, bei der Stiftung Inselspitaletwa CHF 1 382 000 und bei der Hirslanden Bern AG CHF 714 000 entsprechen. Inder Psychiatrie und der Rehabilitation kommen sinngemäss maximal CHF 36 proPflegetag zur Anwendung.

Absatz 3

Im bisherigen SpVG war die GAV-Pflicht als Voraussetzung für den Abschluss einesLeistungsvertrags ausgestaltet. Mit dem neuen Finanzierungsmodell ist dies imstationären Bereich nicht mehr möglich. Die Nichteinhaltung von Mindeststandardsbei den Anstellungsbedingungen für das Personal (insbesondere Arbeitszeit, Lohnund Sozialleistungen) kann aber einem Leistungserbringer einen kostenmässigenVorteil gegenüber den andern Leistungserbringern bescheren. Um dies zu verhin-dern, erhebt der Kanton bis zu 0,1 Prozent der AHV-pflichtigen betrieblichen Ge-samtlohnsumme, sofern ein Leistungserbringer Artikel 49 nicht erfüllt. Ein Leis-tungserbringer wird also sanktioniert, wenn er sich nicht dem GAV der Brancheangeschlossen hat oder er schlechtere Arbeitsbedingungen bietet, als sie der GAVder Branche vorsieht. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass die fehlba-ren Leistungserbringer auf dem Arbeitsmarkt weniger konkurrenzfähig sein werdenund entsprechend selbst ein Interesse daran haben, die Mindeststandards gemässden Bestimmungen des GAV einzuhalten. Werden trotzdem Pflichten verletzt, führtdies zu folgenden maximalen Bussen: 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Gesamt-lohnsumme würden beim Hôpital du Jura Bernois SA ungefähr CHF 30 000 und beider Stiftung Inselspital etwa CHF 535 000 entsprechen. Als Hilfsgrösse für dieseBerechnung dienten die im Jahr 2011 ausbezahlten Löhne.

Absatz 4

Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liegtim pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Maximal ist eine Zahlung von bis zuCHF 12 pro Austritt in der Akutsomatik und pro Pflegetag in der Psychiatrie bzw.Rehabilitation zu leisten. Dies würde beispielsweise (gemäss Leistungszahlen 2011)beim Hôpital du Jura Bernois SA ungefähr CHF 52 000, bei der Stiftung Inselspitaletwa CHF 461 000 und bei der Hirslanden Bern AG CHF 238 000 entsprechen.

Absatz 5

Der in den Absätzen 2 und 4 genannte Betrag von CHF 36 bzw. CHF 12 wird an denLandesindex für Konsumentenpreise gekoppelt, damit die Sanktion über die Jahrenicht ausgehöhlt wird.

Finanzierung

Pauschale Abgeltung

Artikel 56

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einemSpital oder einem Geburtshaus vereinbaren die Vertragsparteien (Leistungserbrin-ger und Versicherer) nach Artikel 49 Absatz 1 KVG Pauschalen. Weiter legt dieseKVG-Bestimmung fest, dass in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind, dass sieleistungsbezogen sind sowie auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturenberuhen.

In der Akutsomatik kommt SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) zur An-wendung. Die folgenden Erläuterungen hierzu sind von SwissDRG AG übernom-men23). Bei SwissDRG handelt es sich um ein eigens für die Schweiz adaptiertesPatientenklassifikationssystem, das jeden Spital- oder Geburtshausaufenthalt an-hand von medizinischen und weiteren Kriterien, wie z. B. Diagnosen, Behandlungen,Aufenthaltsdauer, Alter, Geschlecht usw., in möglichst homogene Fallgruppen(DRG) einteilt. Die Vergütung für einen bestimmten Fall wird berechnet, indem dasKostengewicht (Schweregrad) der DRG, welchem der betreffende Fall zugeteilt ist,mit dem Basispreis (Baserate) multipliziert wird. Die Baserate bezeichnet denBetrag, der im DRG-System für einen Behandlungsfall bezahlt wird, dessen Kosten-gewicht 1,0 beträgt. Der Basispreis wird durch die Tarifpartner (Versicherer undLeistungserbringer) verhandelt. Jeder DRG wird ein empirisch ermitteltes, relativesKostengewicht zugeordnet, das den durchschnittlichen Behandlungsaufwand derbetreffenden Fallgruppe beschreibt. Die Kostengewichte werden auf der Grundla-ge der Fallkostendaten ausgewählter Spitäler, der sogenannten Netzwerkspitäler,ermittelt. Hierzu werden die durchschnittlichen Kosten der Inlier (Normallieger) einerDRG durch die durchschnittlichen Kosten sämtlicher Inlier aller Netzwerkspitälerdividiert, die sogenannte Bezugsgrösse. Sind die durchschnittlichen Kosten einerDRG gleich der Bezugsgrösse, ergibt sich ein Kostengewicht von 1,0. Die Kostenge-wichte werden in der Regel jährlich anhand von aktualisierten Daten neu berechnet.Die berechneten Kostengewichte pro DRG sind ersichtlich aus dem sogenanntenFallpauschalenkatalog. Der Case Mix beschreibt den gesamten Schweregrad derabgerechneten Behandlungsfälle eines Spitals oder eines Geburtshauses. Er ergibtsich aus der Summe der Kostengewichte. Dividiert man den Case Mix durch dieAnzahl Fälle, erhält man den Case Mix Index, d. h. den durchschnittlichen Schwe-regrad der von einem Spital oder einem Geburtshaus behandelten stationären Fälle.

23) http://www.swissdrg.org/de/07_casemix_office/Wichtige_Begriffe.asp?navid=13

48

Eine nationale leistungsbezogene Tarifstruktur für die Rehabilitation und für diePsychiatrie wird entwickelt. Entsprechende Systeme können frühstens im Jahr 2015eingeführt werden.

Nach Artikel 49a Absatz 1 KVG werden die Vergütungen für stationäre Behandlun-gen vom Kanton und von den Versicherern anteilsmässig übernommen. Nach Ab-satz 2 derselben Bestimmung setzt der Kanton jeweils für das Kalenderjahr spätes-tens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -ein-wohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Dieser Anteil muss mindestens 55Prozent betragen. Artikel 49a Absatz 2 KVG schreibt nicht vor, welches Organ desKantons den kantonalen Anteil festsetzt. Deshalb regelt der Kanton Bern in Artikel 9aEG KUMV, dass der Regierungsrat für diese Festsetzung zuständig ist. In dieserHinsicht wird auf Artikel 160 (Änderung von Erlassen) verwiesen.

Die erwähnten neuen Finanzierungsbestimmungen des KVG haben zur Folge, dassdas im bisherigen SpVG enthaltene Instrument des Leistungsvertrags nicht mehr zurVerfügung steht, um auf die Kosten für die stationären Behandlungen Einfluss zunehmen. Bis anhin konnte der Kanton mit den Leistungsverträgen die Menge derstationären Leistungen und deren Abgeltung im Einvernehmen mit den Leistungs-erbringern regeln und damit auch steuern. Die Einflussmöglichkeit des Kantons aufdie Kosten ist unter dem neuen KVG gering. Sie beschränkt sich auf einen abwei-chenden (höher anzusetzenden) Finanzierungsanteil sowie auf die Nichtgenehmi-gung der verhandelten Tarife bzw. auf die Tariffestsetzung bei fehlendem Tarifver-trag.

Weitere Beiträge

Vorbemerkungen

Der Übergang zur Leistungsfinanzierung unter Einschluss der Investitionskosten imRahmen der KVG-Revision 2007 hatte zum Ziel, die Leistungserbringung effizienterzu gestalten. Dies dürfte allenfalls zu einem finanziellen Druck auf die Leistungser-bringer führen. Unter Umständen ist damit zu rechnen, dass gewisse versorgungs-notwendige Leistungen oder Infrastrukturen, welche im Interesse der Versorgungdes Kantons liegen, nicht mehr sichergestellt sind, da sie nicht kostendeckend er-bracht werden können. In solchen Fällen muss der Kanton aufgrund seines Verfas-sungsauftrags zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung die Möglichkeit ha-ben, den Leistungserbringern finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Aufdiese Beiträge besteht in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a StBGkein Rechtsanspruch. Sie richten sich, soweit dieses Gesetz nichts Spezifisches re-gelt, nach dem Staatsbeitragsgesetz.

Die in den nachfolgenden Bestimmungen verankerten Zuständigkeiten beziehensich auf die Verfügungsbefugnis bzw. auf die Befugnis zum Abschluss von Leis-tungsverträgen. Demgegenüber ist die Zuständigkeit für die rein verwaltungsinternrelevante Ausgabenbewilligung in Artikel 139 geregelt.

Artikel 57 (Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen; 1. Zweck)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Grundsätzlich sind ambulante Spitalversorgungsleistungen nicht Gegenstand derPlanung und Steuerung durch den Kanton. Das KVG schreibt die Mitfinanzierungambulanter Spitalversorgungsleistungen durch den Kanton nicht vor. Es liegt jedochim Interesse einer kosteneffizienten Gesundheitsversorgung, dass Leistungen, diespitalambulant erbracht werden können, nicht spitalstationär erbracht werden. Wer-den die Kosten durch Abgeltungen der Krankenversicherer nicht ausreichend abge-deckt, können sich die Leistungserbringer je nach Leistung eine konsequenteErbringung im ambulanten Setting betriebswirtschaftlich nicht erlauben. Um solcheFehlanreize zu minimieren, sollen ambulante Spitalversorgungsleistungen aus-nahmsweise durch den Kanton mitfinanziert werden können.

Eine Abgeltung soll nur für spezifische Leistungen erfolgen. Nur wenn eine Leistungauf der entsprechenden Liste nach Artikel 60 vorgesehen ist und ein Leistungsver-trag mit dem Leistungserbringer über die Abgeltung dieser ambulanten Leistungengestützt auf Artikel 57 besteht, erfolgt eine Zahlung.

Da es sich nicht um eine KVG-Pflichtbeteiligung des Kantons handelt, steht das In-strument des Leistungsvertrags zur Verfügung. Der Vertrag kann sowohl die Art derabgegoltenen Leistungen einschränken als auch deren Menge limitieren.

Absatz 2

Die Leistung des Kantons bezweckt nicht die Entlastung der Krankenversicherer.Vielmehr erfolgt sie zusätzlich zu den Leistungen der Krankenversicherer.

Artikel 58 (2. Voraussetzungen)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Es liegt nicht im Interesse der Gesundheitsversorgung und des effizienten Einsatzesder finanziellen Mittel des Kantons, beliebige ambulante Leistungen mitzutragen.Lediglich dort, wo eine Kostenbeteiligung der Versorgung dient und/oder die Be-handlungskosten für spezifische Behandlungen auf Dauer senkt, ist eine entspre-chende Abgeltung sinnvoll. Aus diesem Grund bedarf es einer klaren Umschrei-bung, für welche Leistungen eine Abgeltung erfolgt. Nur eine Leistung, die auf derListe der ambulanten Spitalleistungen aufgeführt ist, kommt für eine Abgeltung inBetracht.

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Absatz 2

Mit dieser Bestimmung wird die Liste der zusätzlich durch den Kanton finanziertenambulanten Leistungen weiter konkretisiert. Es muss sich um Leistungen handeln,die nur unter Bedingungen des Vorhandenseins einer Spitalinfrastruktur erbrachtwerden können. Dazu gehören in der Akutsomatik ein Operationsraum sowie eineNotfallinterventionsmöglichkeit. Eine Infrastruktur, die üblicherweise in einer Arzt-praxis vorhanden ist, genügt den Anforderungen nicht. Auf der andern Seite musses nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaften möglich sein, dieOperationen und Behandlungen ambulant (d. h. ohne Übernachtung und damitnicht stationär) zu erbringen. Mit diesen Bestimmungen will der Gesetzgeber dieListenspitäler und Listengeburtshäuser dazu motivieren, nicht aus Überlegungender zu erwartenden höheren stationären Abgeltung Patientinnen und Patientenstationär zu versorgen, wenn dies unter medizinischen Gesichtspunkten auch ambu-lant möglich wäre. Damit wird die Infrastruktur des Spitals entlastet, und es werdenKosten gespart sowie versorgungspolitisch korrekte Signale gesendet.

Artikel 59 (3. Pauschalen)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Eine einzelfallweise Abgeltung mit einzelfallweiser Beurteilung der Kostendeckungdes KVG-Tarifs wäre ineffizient. Die Folgekosten stünden in einem negativen Ver-hältnis zum Nutzen.

Analog dem System der Fallpauschalen bzw. der pauschalen Abgeltung nach Leis-tungseinheiten soll deshalb eine pauschalisierte, nach einheitlichen Kriterien herge-leitete Abgeltung erfolgen.

Die Abgeltung erfolgt zusätzlich zu den Kassenleistungen nach KVG.

Absatz 2

Die zusätzliche Abgeltung basiert in der Akutsomatik auf dem für die stationäreAbgeltung vorgesehen SwissDRG-System. Konkret würde der ambulante Fall gleichabgegolten wie ein stationärer Fall, jedoch unter Berücksichtigung der verkürztenAufenthaltsdauer (low outlier). Es kommt also ein Preisabschlag gegenüber demSchweregrad, den eine Patientin oder ein Patient hätte, wenn sie oder er mit einernormalen stationären Aufenthaltsdauer im Spital behandelt worden wäre, zur An-wendung. Damit wird nicht ein neues Abgeltungsregime eröffnet, sondern das fürdie stationäre Abgeltung geltende System angewendet.

Artikel 60 (4. Ausführungsbestimmungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Durch die medizinische Entwicklung und die sich ändernden Erkenntnisse über effi-ziente Behandlungsmethoden ändern sich die Leistungen, welche es durch Anreize

verstärkt in den ambulanten Bereich zu verlagern gilt, relativ rasch. Ebenfalls ändertsich die Beanspruchung der Infrastruktur und der Ressourcen durch die entspre-chenden Leistungen. Diesem relativ raschen Wandel kann am besten Rechnunggetragen werden, indem die Leistungen, welche eine zusätzliche Abgeltung rechtfer-tigen, sowie die Regeln für die Bemessung dieser Abgeltung rasch den sich verän-dernden Bedingungen angepasst werden können. Aus diesem Grund sollen dieseFestlegungen in der Kompetenz des Regierungsrates liegen.

Artikel 61 (Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung;1. Zweck)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Unter dem Begriff der «integrierten Versorgung» wird eine Versorgungsform ver-standen, die ein organisiertes Ganzes aus gemeinsam aufeinander abgestimmtenDienstleistungen von verschiedenen Fachdisziplinen und Leistungsanbietern dar-stellt (wie Hausärztinnen und Hausärzte, spezialisierte Ärztinnen und Ärzte, Spitex,Spitäler inkl. Rehabilitationskliniken, aber auch Langzeitpflegeinstitutionen). WeitereAusführungen zum Begriff der «integrierten Versorgung» finden sich im Vortrag zuArtikel 3 Absatz 2. Hauptziele der integrierten Versorgung sind die Verbesserung derQualität der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Eindämmung der Stei-gerung der Gesundheitskosten. Mit der vorliegenden Gesetzesbestimmung soll derKanton Bern die Möglichkeit haben, mit den Listenspitälern und mit den Listenge-burtshäusern Leistungsverträge abzuschliessen, um – wo sinnvoll und/oder not-wendig – diese Versorgungsform gezielt zu fördern und mit abzugelten.

Artikel 62 (2. Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Damit Leistungen der integrierten Versorgung abgegolten werden, müssen dieseder Versorgungsplanung entsprechen. Ausserdem muss eine Deckungslücke ausden Tariferträgen resultieren. Die Leistungen, welche die Spitäler im Rahmen derintegrierten Versorgung anbieten, müssen demnach auf den Vorgaben der kantona-len Versorgungsplanung basieren und werden entsprechend vom Kanton als not-wendig erachtet. Zudem müssen die Spitäler den Nachweis erbringen, dass dieangebotenen Leistungen mit den Tariferträgen nach KVG (nach Fallpauschalen fürden stationären Bereich oder Tarmed für den ambulanten Bereich) nicht kosten-deckend sind.

Artikel 63 (3. Pauschalen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Eine auf den effektiven Kosten basierende Abgeltung der spezifischen, im Kontexteiner integrierten Versorgung erbrachten Leistungen hätte einen unverhältnismäs-sigen Aufwand zur Folge. Die Erfassung der entsprechenden Leistungen und Kostendurch die Listenspitäler müssten vom Kanton einzelfallweise kontrolliert und basie-rend darauf abgerechnet werden, was aufwendig und wenig sinnvoll erscheint. Aus

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diesem Grund soll die Abgeltung auf Normkosten basieren, welche nach anerkann-ten Grundsätzen ermittelt werden und für alle gleich sind. Damit wird die Gleichbe-handlung der Listenspitäler gewährleistet. Dieselbe Abgeltung für dieselben Leis-tungen entspricht der leistungsbezogenen Logik des KVG und ist folgerichtig.

Artikel 64 (Abgeltung zusätzlicher Leistungen)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Neben den Leistungen, welche mit Abgeltungen gemäss Artikel 49 KVG abgegoltenwerden, kann der Kanton bei Bedarf bei den Listenspitälern und Listengeburtshäu-sern weitere Leistungen bestellen, welche zur Verbesserung der Patientinnen- undPatientenversorgung beitragen, jedoch nicht in derselben Art und Weise entschädigtwerden können. Vorausgesetzt wird, dass die Abgeltungen gemäss Artikel 49 KVGzur Abdeckung der Kosten nicht ausreichen. Die Bestimmung bildet jedoch keineGrundlage zur Deckung allfälliger Fehlbeträge bei stationären Behandlungen, diedurch die leistungsbezogenen Fallpauschalen nicht aufgefangen werden können.

Absatz 2

Beispielhaft werden Beratungsleistungen genannt, die durch Bundesrecht vorge-schrieben sind.24) Möglich sind auch Dolmetscherinnen- und Dolmetscherleistungenzur Ermöglichung einer korrekten medizinischen Diagnostik und Behandlung.

Artikel 65 (Abgeltung von Vorhalteleistungen; 1. Zweck)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Durch die leistungsbezogenen Abgeltungen nach KVG werden die Listenspitäler undListengeburtshäuser für eine effektiv erbrachte Leistung entschädigt. Damit denPatientinnen und Patienten die erforderliche Leistung jedoch auch zeitgerecht zurVerfügung steht, müssen die Listenspitäler und Listengeburtshäuser eine entspre-chende Infrastruktur ständig bereithalten. Diese Kosten deckt die leistungsbezogeneAbgeltung in der Regel ab. Hingegen gibt es spezifische Vorhalteleistungen, welchedurch die leistungsbezogene Abgeltung nicht finanziert werden. Ein klassischesBeispiel einer solchen Vorhalteleistung bilden Notfalldienste, welche rund um dieUhr verfügbar sein müssen. Ebenso deckt die leistungsbezogene Abgeltung jeneKosten nicht voll ab, die durch die konsequente und ohne wirtschaftlich orientierteRisikoselektion betriebene Erfüllung des Versorgungsauftrags entstehen. Bspw.versorgt die nicht stationäre Psychiatrie subsidiär insbesondere vulnerable Gruppen(d. h. chronisch- und mehrfachkranke sowie sozial wenig integrierte Menschen),deren Behandlung vielfältige Leistungen voraussetzt, die nicht voll abgegolten wer-den. Um eine bedarfsgerechte Versorgung entsprechend der Versorgungsplanung

24) Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 überdie Schwangerschaftsberatungsstellen; SR 857.5); Informations- und Beratungsstellen fürpränatale Untersuchungen (Art. 17 GUMG)

sicherzustellen, und damit auch sehr vulnerable Gruppen Zugang zu einer adäqua-ten Behandlung erhalten, bedarf es der Möglichkeit, nicht gedeckte Kosten für Vor-halteleistungen abzugelten.

Artikel 66 (2. Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Die Abgeltung von Vorhalteleistungen setzt voraus, dass sie im Sinne der Versor-gungsplanung als erforderlich anerkannt ist und dass die leistungsbezogenen Tarifenicht ausreichen, um die Kosten zu decken.

Artikel 67 (3. Pauschalen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Eine Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten der Vorhalteleistungen würde einenunverhältnismässigen Aufwand bedeuten. Zudem entspräche es nicht der Logik desKVG, die Leistungserbringer für gleiche Leistungen individuell abzugelten. Aus die-sem Grund ist auch in diesem Bereich für die Abgeltung das Modell einer pauscha-len Abgeltung zu wählen. Diese hat sich bezüglich der Kosten und hinsichtlich deserforderlichen Umfangs an den Normwerten für entsprechende Leistungen zu orien-tieren.

Artikel 68 (Beiträge für Restrukturierungen; 1. Zweck)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird in dieser Form neu in das SpVG aufgenommen. Sie lehntsich an Artikel 32 des bisherigen SpVG an.

Absatz 1

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Restrukturierungen, wenn sie im Sin-ne der Versorgungsplanung sind, durch Beiträge an im Kanton Bern gelegene Lis-tenspitäler und Listengeburtshäuser fördern. Als Restrukturierung ist nicht nur dieVerkleinerung oder der gänzliche Abbau von Strukturen zu verstehen, sondern auchderen Umbau. Damit kann auch ein (teilweiser) Aufbau von Strukturen für neueAngebote verbunden sein. Es können stationäre und nicht stationäre Angeboteunterstützt werden.

Absatz 2

Restrukturierungen mit dem Ziel einer Optimierung der Versorgung liegen im Inte-resse des Kantons. Er soll deshalb die Möglichkeit haben, sie mit Beiträgen zu un-terstützen. Dieser Absatz definiert, wofür solche Beiträge gewährt werden können.Der bisherige Artikel 32 des SpVG nannte beispielhaft Beiträge an die Liquidations-kosten und den sozialverträglichen Stellenabbau. Die vorliegende Bestimmung istdurch eine Ausweitung von namentlich genannten Beitragsmöglichkeiten präziserund abschliessend formuliert.

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Umfasst die Restrukturierung eine Betriebsschliessung, so liegt sowohl ein geordne-ter und schrittweiser Abbau als auch der Erhalt des Personals für das Gesundheits-wesen im Interesse der Versorgung. In einem Sozialplan wären deshalb auch Mass-nahmen sinnvoll, die das von einer Spitalschliessung betroffene Fachpersonal darinunterstützen, eine neue Anstellung innerhalb des Gesundheitswesens anzustreben.Angesichts des in der Versorgungsplanung ausgewiesenen grossen Mangels anFachkräften in den Versorgungsbereichen Langzeit und Spitex sollen Leistungser-bringer Beiträge erhalten können, die nachweislich ihr Personal für einen Stellen-wechsel innerhalb des Gesundheitswesens unterstützen. Solche flankierende Mass-nahmen zum Personalerhalt können breit gefächert sein und z. B. Umschulungen,Stellenbörsen oder Passerellen-Ausbildungsprogramme umfassen. Wenn hierzu imBetrieb die Mittel fehlen, könnte der Kanton sie zur Verfügung stellen. Mit den Un-terstützungsmöglichkeiten für den Umbau von Infrastruktur und für Anschubfinan-zierungen von umstrukturierten Betriebsteilen (z. B. Beiträge an die Einrichtung vonGesundheitszentren) sollen Veränderungsprozesse in Institutionen beschleunigtwerden, welche auf die Umsetzung der Versorgungsplanung zurückzuführen sind.

Artikel 69 (2. Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird in dieser Form neu in das SpVG aufgenommen. Sie lehntsich an Artikel 32 des bisherigen SpVG an.

Es werden die Voraussetzungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit Beiträge anRestrukturierungen gewährt werden können. Demnach muss die Restrukturierungder Versorgungsplanung entsprechen und mit dem Geschäfts- bzw. Businessplandes Leistungserbringers übereinstimmen. Ausserdem muss für die geplante Mass-nahme ein Konzept vorliegen, das die langfristige Finanzierung der Restrukturierungplausibel erscheinen lässt. Buchstabe d bringt zum Ausdruck, dass für Beiträge dasSubsidiaritätsprinzip zum Tragen kommt. Nach Buchstabe e muss die Finanzierungder Restrukturierung langfristig, mindestens aber sechs Jahre gesichert sein. Da alsRestrukturierung auch der gänzliche Abbau von Strukturen, d. h. bspw. eine Schlies-sung einer Abteilung, gilt (vgl. Vortag zu Art. 68 Abs. 1), ist bei solchen Restrukturie-rungen die Finanzierung – mangels anfallender Kosten – gesichert.

Artikel 70 (3. Beitragsart)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Die Beiträge können als privatrechtliche Bürgschaften25) ausgerichtet werden (Bst. a).Sie können auch als verzinsliche Darlehen gewährt werden (Bst. b). Die Darlehensind öffentlich-rechtlicher Natur und werden verfügungsweise gewährt. Schliesslichkönnen Abgeltungen gesprochen werden (Bst. c). Abgeltungen sind nach Artikel 3Absatz 3 StBG Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende

25) Art. 492 ff. OR

Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziel-len Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oderübertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen. Hinsichtlich dieserAbgeltungen gilt das StBG, soweit das SpVG keine abweichende Regelung enthält.Die verschiedenen Beitragsarten können kombiniert werden.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhält ein grosses Ermessen in der Wahlder Beitragsart. Damit soll ihr ermöglicht werden, massgeschneiderte Lösungen zufinden.

Absatz 2

Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und Rückerstattung der Darlehen durchVerordnung.

Artikel 71 (Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität;1. Zweck)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Nach dem bisherigen SpVG gewährte der Kanton öffentlichen Spitälern auf derSpitalliste Investitionsbeiträge, einerseits über einen Anteil an den leistungsbezoge-nen Pauschalen und andererseits über projektbezogene Beiträge. Diese wurdenbisher mit den Mitteln aus dem Fonds für Spitalinvestitionen (SIF) finanziert.

Mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung gemäss KVG werden ab dem Jahr2012 alle stationären Leistungen der Leistungserbringer auf der Spitalliste pauschalund leistungsbezogen abgegolten.26) In dieser Abgeltung ist neu auch der Investiti-onsanteil enthalten, mit dem die Leistungserbringer die Kosten für den Unterhalt,die Erneuerung sowie die Weiterentwicklung ihrer Infrastrukturen finanzieren müs-sen (monistische Investitionsfinanzierung). Die Investitionsfinanzierung erfolgtdemnach ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich leistungsbezogen. Das gesamte Anla-gevolumen muss mit den Einnahmen für Investitionen gemäss KVG-Teilrevisionsowie Investitionsanteilen aus anderen Abgeltungen refinanziert werden. Dies giltfür alle Leistungserbringer auf der Spitalliste. Die Leistungserbringer müssen des-halb künftig ihre Investitionsentscheide auf die zu erwartenden Tarife und das zuerwartende Patientinnen- und Patientenaufkommen ausrichten. Sie sind damit ein-hergehend auch verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung.

Zur Realisierung von versorgungsnotwendigen Investitionen sollen den Listenspitä-lern und Listengeburtshäusern möglichst attraktive Kapitalmarktbedingungen zurVerfügung stehen. Die Betriebe sollen nicht unnötig Mittel aufgrund ungünstigerKonditionen einsetzen müssen. Zu diesem Zweck kann ihnen die Gesundheits- undFürsorgedirektion privatrechtliche Bürgschaften oder verzinsliche Darlehen gewäh-ren. Die Darlehen sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden verfügungsweisegewährt.

26) Art. 49 KVG

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Artikel 72 (2. Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt Bürgschaften und Darlehen nur,wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Im Vordergrund steht gemäss Buch-stabe a die Übereinstimmung mit der Versorgungsplanung. Wie Buchstabe b fest-hält, muss die Investition mit dem Geschäfts- bzw. Businessplan des Leistungser-bringers übereinstimmen. Die Investition muss also in einer Gesamtstrategie desLeistungserbringers abgebildet sein. Zudem bedarf es gemäss Buchstabe c einesKonzeptes, um sicherzugehen, dass der Umfang der Investition (Ausgangslage,Evaluation, Projektziel, Kosten, Finanzierung usw.) bekannt ist. Mit Buchstabe dmuss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller aufzeigen, dass die Investition mitden künftigen Einnahmen aus den Leistungen refinanziert werden kann. Die Listeder Voraussetzungen ist nicht abschliessend.

Artikel 73 (3. Ergänzende Bestimmungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen.

Artikel 74 (Beiträge für Investitionen; 1. Zweck)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Der Kanton hat gemäss Artikel 41 Absatz 1 KVG für eine ausreichende und wirt-schaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung zusorgen und stellt die dafür notwendigen Einrichtungen bereit. Gemäss KVG wird dieSpitalversorgung mit Versorgungsplanung und entsprechender Spitalliste gesteuert.Es ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, Leistungen von bestehendenListenspitälern kurzfristig zu substituieren. Stellt die Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion fest, dass aufgrund der monistischen Investitionsfinanzierung die zur Erfül-lung des Leistungsauftrags erforderliche Infrastruktur von den Listenspitälern undListengeburtshäusern vernachlässigt wird (z. B. anhand eines nachweisbar ungenü-genden Deckungsgrades) oder einem Listenspital bzw. einem Listengeburtshaus garder Konkurs droht, besteht ein Interesse des Kantons, zusätzliche Beiträge zu spre-chen.

Die Beiträge sind subsidiär zu den Investitionskostenanteilen, die in der pauschalenAbgeltung nach Artikel 49a KVG enthalten sind.

Die Beiträge werden mit Verfügung gewährt.

Artikel 75 (2. Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Der Kanton gewährt Beiträge, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Im Vor-dergrund steht gemäss Buchstabe a die Übereinstimmung mit der Versorgungspla-nung. Wie Buchstabe b festhält, muss die Investition mit dem Geschäfts- bzw. Busi-nessplan des Leistungserbringers übereinstimmen, die Investition muss also in

einer Gesamtstrategie abgebildet sein. Zudem bedarf es gemäss Buchstabe c einesKonzeptes, um sicherzugehen, dass der Umfang der Investition (Ausgangslage,Evaluation, Projektziel, Kosten, Finanzierung usw.) bekannt ist. Aufgrund von Buch-stabe d muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller aufzeigen, dass die Investi-tion nicht durch anderweitige Mittel gedeckt (Subsidiaritätsprinzip) und gemässBuchstabe e nicht durch Darlehen oder Bürgschaften ermöglicht werden kann.

Artikel 76 (Rückerstattungspflicht; 1. Voraussetzungen)

Der Inhalt dieses Artikels entspricht im Wesentlichen Artikel 60 der bisherigen SpVV.

Die vorliegende Bestimmung nennt die einzelnen Voraussetzungen, die zur Rücker-stattungspflicht der Leistungserbringer führen. Sie beziehen sich auf die Beiträge fürRestrukturierungen und die Beiträge für Investitionen. Diese Bestimmung gilt dahernur für Beiträge, die der Kanton mit Verfügung gewährt. Beiträge, die er mit denBeitragsempfängern durch Leistungsverträge regelt, kann er im Fall einer Verletzungdes Leistungsvertrags auf der Grundlage von Artikel 10 zurückfordern.

Die Verjährung der Rückerstattungsforderung richtet sich nach Artikel 25 StBG.

Artikel 77 (2. Bemessung)

Der Inhalt dieses Artikels entspricht teilweise Artikel 61 der bisherigen SpVV.

Die Höhe des Rückforderungsanspruchs bemisst sich nach der Höhe der Investi-tionsabgeltung, vermindert um die jährlichen Abschreibungen seit Ausrichtung derAbgeltung.

Artikel 78 (3. Härtefälle)

Der Inhalt dieses Artikels entspricht teilweise Artikel 62 der bisherigen SpVV.

Es kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden, wenn dieseeine Härte bedeutet. Die Auslegung des Begriffs der «Härte» richtet sich nach derherrschenden Lehre und der Rechtsprechung zum teilweisen Erlass von oder zumgänzlichen Verzicht auf Rückforderungen in Fällen vergleichbaren Sachverhalts.

Rückgriffsrecht

Artikel 79

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Nach Artikel 72 Absatz 1 ATSG tritt der Versicherungsträger in die Ansprüche derversicherten Person gegenüber einem Dritten ein, der für den Versicherungsfallhaftet. Ein Krankenversicherer kann somit gegen eine Person Rückgriff nehmen, diebspw. für den Unfall haftet, den ein Unfallopfer erlitten hat, das nach Artikel 1 Ab-satz 2 Buchstabe b KVG bei der betreffenden Krankenversicherung gegen Unfallversichert ist. Gemäss Artikel 79a KVG steht dieses Rückgriffsrecht sinngemäss auchdem Wohnkanton der versicherten (bzw. unfallgeschädigten) Person für jene Beiträ-

53

ge zu, die er bspw. an die stationäre Behandlung dieser Person geleistet hat. DerGrund für dieses dem Wohnkanton eingeräumte Rückgriffsrecht liegt darin, dass imstationären Bereich aufgrund der Kostenaufteilung nach Artikel 49a Absatz 2 KVGauch Steuergelder zur Finanzierung von Leistungen der Krankenversicherung ver-wendet werden.

Absatz 1

Artikel 79a KVG überlässt es zu Recht der Organisationsautonomie jedes einzelnenKantons, zu bestimmen, welche Stelle die Rückgriffsrechte ausübt. Absatz 1 dervorliegenden Bestimmung regelt daher, dass im Kanton Bern die Gesundheits- undFürsorgedirektion bzw. die nach OrV GEF zuständige Stelle derselben solche Re-gressansprüche geltend macht.

Absatz 2

In Absatz 2 wird festgehalten, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion die Geltendmachung der Regressansprüche an Dritte übertragenkann. Dem Rückgriffsrecht zugrunde liegende Fälle sind haftpflichtrechtlicher Natur,und das Haftpflichtrecht im Allgemeinen und erst recht im medizinischen Bereich isteine sehr spezielle juristische Materie. Daher erweist es sich als sinnvoll, mit der(allenfalls auch gerichtlichen) Geltendmachung von Regressansprüchen spezialisier-te Dritte zu beauftragen. Denkbar ist ein Vertragsverhältnis mit einer auf Haftpflicht-recht spezialisierten juristischen Fachperson oder mit einer spezialisierten Unter-nehmung.

Variante Ausgleichsabgabe mit Beschluss des Grossen Rates (Art. 80)

Ausgleichsabgabe

Artikel 80

Allgemeines

Listenspitäler nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge öffentliche Aufgabenwahr. Demgegenüber sind Listenspitäler im Bereich der Zusatzversicherungen pri-vatwirtschaftlich tätig. Ob und welche zusatzversicherten Leistungen Listenspitäleranbieten wollen, können sie mit den Krankenkassen frei vereinbaren. Die Verträgezwischen Krankenkassen und Patientinnen bzw. Patienten über Zusatzversicherun-gen richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Wenn Listenspitäler zusatzversicherte Leistungen anbieten, befinden sie sich imWettbewerb mit Spitälern, die mit demselben Angebot im gleichen Markt tätig sindund nicht auf der Spitalliste eines Kantons stehen. In diesem Wettbewerb zwischenListenspitälern und Nichtlistenspitälern haben Erstere staatlich garantierte Vorteile.Der Vorteil besteht darin, dass sie bei der Erbringung von zusatzversicherten Leis-tungen von einer durch Kanton und Sozialversicherung mitfinanzierten Basisinfra-struktur (Gebäude, Anlagen, Apparate, Geräte u. a.) profitieren können. Zudem er-möglicht diese öffentliche Mitfinanzierung den Listenspitälern auch den Aufbau unddie Erhaltung eines qualifizierten Personalbestandes, auf den die Spitäler zurückgrei-

fen können, wenn sie zusatzversicherte Leistungen anbieten. Listenspitäler habensomit dank der Vergütung ihrer Leistungen durch den Kanton und die obligatorischeKrankenversicherung sowie andere Sozialversicherungen (Unfall-, Invaliden- oderMilitärversicherung) Wettbewerbsvorteile im Bereich zusatzversicherter Leistungen.

Die öffentliche Finanzierung sozialversicherter Leistungen kann aber auch zu Wett-bewerbsverzerrungen zwischen den Listenspitälern selber führen: Listenspitäler, diefür den Grossteil ihres Angebots Leistungsaufträge haben, sind gegenüber Listen-spitälern mit einem kleineren Anteil an Leistungsaufträgen bevorteilt. Erstere kön-nen für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit nämlich in grösserem Umfang von öffent-lich finanzierten Infrastrukturen und öffentlich finanziertem Personal profitieren alsletztere. Die vorliegende Bestimmung verankert daher, dass die Spitäler ihren Wett-bewerbsvorteil ausgleichen, indem sie eine Ausgleichsabgabe an den Kanton zuentrichten haben, sofern der Grosse Rat dies auf Antrag des Regierungsrates be-schliesst.

Absatz 1 Variante Fonds für Spitalversorgung

Absatz 1

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt nur dann eineAusgleichsabgabe nach den Absätzen 2 und 3 und weist die Erträge dem Fonds fürSpitalversorgung nach Artikel 138 zu, wenn der Grosse Rat auf Antrag des Regie-rungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Absatz 1 Variante kein Fonds für Spitalversorgung

Absatz 1

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt nur dann eineAusgleichsabgabe nach den Absätzen 2 und 3, wenn der Grosse Rat auf Antrag desRegierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Absatz 2

Um die Wettbewerbsvorteile von Listenspitälern beim Angebot von zusatzversicher-ten Leistungen auszugleichen, entrichten diese Spitäler dem Kanton eine jährlich zuerhebende Ausgleichsabgabe. Die Abgaben werden aufgrund des Territorialitäts-prinzips nur bei den Listenspitälern (Akutspitäler, Rehabilitationskliniken und Psy-chiatrie) erhoben, die ihren Betriebsstandort im Kanton Bern haben. Die Geburts-häuser sind von der Abgabe ausgenommen, da sich bei diesen die Problematik derWettbewerbsverzerrung nicht in gleichem Ausmass wie bei den Listenspitälernstellt. Die Abgabe kann nur bei Spitälern mit eigener Rechtspersönlichkeit erhobenwerden. So lange die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung und dieUniversitären Psychiatrischen Dienste Bern zur Zentralverwaltung des Kantons Berngehören, fällt bei ihnen eine Abgabe ausser Betracht.

Wie vorstehend unter dem Titel «Allgemeines» erläutert, knüpft die Ausgleichsab-gabe an die Vorteile an, die den Listenspitälern dank öffentlicher Mitfinanzierungbeim Angebot von durch die Zusatzversicherer abzugeltenden Leistungen im statio-

54

nären Bereich zukommen. Diese Vorteile entsprechen den Erträgen von Zusatzversi-cherungen für Behandlungen, für die ein Spital auch einen Sockelbeitrag aus einerSozialversicherung erhält. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwi-schen der Ausgleichsabgabe und den Sondervorteilen, die den öffentlich mitfinan-zierten Listenspitälern auf dem Markt der Zusatzversicherungen zukommen.

Absatz 3

Diese Bestimmung sieht für die Ausgleichsabgabe einen Höchstsatz von 20 Prozentauf den massgebenden Erträgen von Zusatzversicherungen vor. Hat ein Spitalbspw. CHF 3 Mio. solcher Erträge, müsste es maximal eine Ausgleichsabgabe in derHöhe von CHF 600 000 leisten. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Abgabesatzim Rahmen dieser Vorgabe auf Verordnungsstufe festzulegen. Bei dieser Festlegungwird er zwei Kriterien berücksichtigen: Einerseits muss der Abgabesatz genügendhoch sein, um einen wirksamen Ausgleich von Wettbewerbsverzerrungen herbeizu-führen. Anderseits sollte er nicht so hoch sein, dass Listenspitäler keine Anreizemehr haben, zusatzversicherte Leistungen zu erbringen.

Variante Ausgleichsabgabe ohne Beschluss des Grossen Rates (Art. 80)

Ausgleichsabgabe

Artikel 80

Allgemeines

Listenspitäler nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge öffentliche Aufgabenwahr. Demgegenüber sind Listenspitäler im Bereich der Zusatzversicherungen pri-vatwirtschaftlich tätig. Ob und welche zusatzversicherten Leistungen Listenspitäleranbieten wollen, können sie mit den Krankenkassen frei vereinbaren. Die Verträgezwischen Krankenkassen und Patientinnen bzw. Patienten über Zusatzversicherun-gen richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Wenn Listenspitäler zusatzversicherte Leistungen anbieten, befinden sie sich imWettbewerb mit Spitälern, die mit demselben Angebot im gleichen Markt tätig sindund nicht auf der Spitalliste eines Kantons stehen. In diesem Wettbewerb zwischenListenspitälern und Nichtlistenspitälern haben Erstere staatlich garantierte Vorteile.Der Vorteil besteht darin, dass sie bei der Erbringung von zusatzversicherten Leis-tungen von einer durch Kanton und Sozialversicherung mitfinanzierten Basisinfra-struktur (Gebäude, Anlagen, Apparate, Geräte u. a.) profitieren können. Zudem er-möglicht diese öffentliche Mitfinanzierung den Listenspitälern auch den Aufbau unddie Erhaltung eines qualifizierten Personalbestandes, auf den die Spitäler zurückgrei-fen können, wenn sie zusatzversicherte Leistungen anbieten. Listenspitäler habensomit dank der Vergütung ihrer Leistungen durch den Kanton und die obligatorischeKrankenversicherung sowie andere Sozialversicherungen (Unfall-, Invaliden- oderMilitärversicherung) Wettbewerbsvorteile im Bereich zusatzversicherter Leistungen.

Die öffentliche Finanzierung sozialversicherter Leistungen kann aber auch zu Wett-bewerbsverzerrungen zwischen den Listenspitälern selber führen: Listenspitäler, die

für den Grossteil ihres Angebots Leistungsaufträge haben, sind gegenüber Listen-spitälern mit einem kleineren Anteil an Leistungsaufträgen bevorteilt. Erstere kön-nen für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit nämlich in grösserem Umfang von öffent-lich finanzierten Infrastrukturen und öffentlich finanziertem Personal profitieren alsLetztere. Die vorliegende Bestimmung verankert daher, dass die Spitäler ihrenWettbewerbsvorteil ausgleichen, indem sie eine Ausgleichsabgabe an den Kantonzu entrichten haben.

Absatz 1

Um die Wettbewerbsvorteile von Listenspitälern beim Angebot von zusatzversicher-ten Leistungen auszugleichen, entrichten diese Spitäler dem Kanton eine jährlich zuerhebende Ausgleichsabgabe. Die Abgaben werden aufgrund des Territorialitäts-prinzips nur bei den Listenspitälern (Akutspitäler, Rehabilitationskliniken und Psy-chiatrie) erhoben, die ihren Betriebsstandort im Kanton Bern haben. Die Geburts-häuser sind von der Abgabe ausgenommen, da sich bei diesen die Problematik derWettbewerbsverzerrung nicht in gleichem Ausmass wie bei den Listenspitälernstellt. Die Abgabe kann nur bei Spitälern mit eigener Rechtspersönlichkeit erhobenwerden. So lange die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung und dieUniversitären Psychiatrischen Dienste Bern zur Zentralverwaltung des Kantons Berngehören, fällt bei ihnen eine Abgabe ausser Betracht.

Wie vorstehend unter dem Titel «Allgemeines» erläutert, knüpft die Ausgleichsab-gabe an die Vorteile an, die den Listenspitälern dank öffentlicher Mitfinanzierungbeim Angebot von durch die Zusatzversicherer abzugeltenden Leistungen im statio-nären Bereich zukommen. Diese Vorteile entsprechen den Erträgen von Zusatzversi-cherungen für Behandlungen, für die ein Spital auch einen Sockelbeitrag aus einerSozialversicherung erhält. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwi-schen der Ausgleichsabgabe und den Sondervorteilen, die den öffentlich mitfinan-zierten Listenspitälern auf dem Markt der Zusatzversicherungen zukommen.

Absatz 2

Diese Bestimmung sieht für die Ausgleichsabgabe einen Höchstsatz von 20 Prozentauf den massgebenden Erträgen von Zusatzversicherungen vor. Hat ein Spitalbspw. CHF 3 Mio. solcher Erträge, müsste es maximal eine Ausgleichsabgabe in derHöhe von CHF 600 000 leisten. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Abgabesatzim Rahmen dieser Vorgabe auf Verordnungsstufe festzulegen. Bei dieser Festlegungwird er zwei Kriterien berücksichtigen: Einerseits muss der Abgabesatz genügendhoch sein, um einen wirksamen Ausgleich von Wettbewerbsverzerrungen herbeizu-führen. Anderseits sollte er nicht so hoch sein, dass Listenspitäler keine Anreizemehr haben, zusatzversicherte Leistungen zu erbringen.

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Absatz 3 Variante Fonds für Spitalversorgung

Absatz 3

Die Erträge der Ausgleichsabgabe fliessen in den Fonds für Spitalversorgung. DieserFonds wird als Spezialfinanzierung nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzge-bung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt. Dabei gehen nachArtikel 14 Absatz 5 FLG sämtliche Verwaltungskosten zulasten der Spezialfinanzie-rung.

Absatz 3 Variante kein Fonds für Spitalversorgung

Absatz 3 entfällt. Die Erträge aus der Ausgleichsabgabe fliessen in die allgemeinenMittel des Kantons.

Variante keine Ausgleichsabgabe

Der Gliederungstitel «2.7 Ausgleichsabgabe» sowie Artikel 80 entfallen.

Rettungswesen

Vorbemerkung

Das Rettungswesen richtet sich nach den Erkenntnissen der präklinischen Not-fallmedizin und verfolgt das Ziel, den Rettungsablauf (Rettungskette) vom Ereig-nis bis zur Übergabe der Patientin oder des Patienten im Spital optimal sicherzustel-len.

Die folgenden Regelungen orientieren sich am bisherigen SpVG. Für eine grundle-gende Neuorganisation des Rettungswesens bestand kein Anlass. Aufgrund dergemachten Erfahrungen werden aber Flexibilisierungen und Vereinfachungen ein-geführt. Die Finanzierung des Rettungswesens wird gänzlich neu gefasst.

Leistungserbringer

Sanitätsnotrufzentrale

Artikel 81 (Aufgaben)

Allgemeines

Die Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Bestimmung entsprechen Artikel 54 des bishe-rigen SpVG. Absatz 4 entspricht dem früheren Artikel 53 Absatz 3.

Für eine optimale Alarmierung und Koordination der Rettungseinsätze ist von ent-scheidender Bedeutung, dass eine zentrale Stelle als Notrufzentrale bestimmt wird.Diese Zentrale hat den Überblick über die verfügbaren Einsatzkräfte und kann daherdie bestmögliche Rettungsversorgung anordnen und kontrollieren.

Absätze 1 und 2

Wichtigste Aufgabe der Sanitätsnotrufzentrale ist die Alarmierung, Leitung undKoordination der Rettungseinsätze. Die Sanitätsnotrufzentrale leitet die Einsätzeoperativ aber nicht nur bis zum Eintreffen der Rettungsdienste am Einsatzort, son-

dern so lange, bis der Einsatz mit der Hospitalisierung der Patientin oder des Patien-ten abgeschlossen ist. Sie entscheidet auch nach objektiven Kriterien, welcher Ret-tungsdienst für den jeweiligen Einsatz am besten geeignet ist, also den nächsten,kompetenten und vor allem zum fraglichen Zeitpunkt verfügbaren Rettungsdienst.

Absatz 3

Die Sanitätsnotrufzentrale ist gegenüber sämtlichen Erbringern von Rettungsleis-tungen weisungsbefugt, soweit die Einsatzplanung und Einsatzleitung betroffen ist.Dies gilt insbesondere auch gegenüber Rettungsdiensten, mit welchen der Kantonkeinen Leistungsvertrag abgeschlossen hat. Die Weisungsbefugnis der koordinie-renden und operativ leitenden Notrufzentrale 144 ist für eine optimale Wirkung desRettungswesens von grösster Bedeutung.

Absatz 4

Verantwortlich für die im ganzen Kanton gültige, einheitliche Telefonnummer 144 istdie Sanitätsnotrufzentrale. Sie hat ihren Betrieb permanent zu gewährleisten.

Artikel 82 (Organisation)

Allgemeines

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen Artikel 53 Absätze 1 und 2 desbisherigen SpVG, während Absatz 3 neu ins Gesetz aufgenommen wird.

Für eine optimale Alarmierung und Koordination der Rettungseinsätze ist von ent-scheidender Bedeutung, dass eine zentrale Stelle als Notrufzentrale bestimmt wird.Diese Zentrale hat den Überblick über die verfügbaren Einsatzkräfte und kann daherdie bestmögliche Rettungsversorgung anordnen und kontrollieren. Zweisprachigkeitist eine weitere Voraussetzung für die Alarmierung.

Absätze 1 und 2

Der Kanton muss die Sanitätsnotrufzentrale nicht selbst führen. Die zuständige Stel-le der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann einen Dritten mit dem Betrieb derZentrale für das ganze Kantonsgebiet beauftragen.

Absatz 3

Die zuständige Stelle der Gesundheits- oder Fürsorgedirektion kann Dritte mit demBetrieb für einen Teil des Kantonsgebietes beauftragen, soweit dies die Versorgungmit Rettungsleistungen verbessert. Werden Dritte mit dem Betrieb für einen Teil desKantonsgebiets beauftragt, kann das verbleibende Kantonsgebiet entweder durchden Kanton selber (vgl. Abs. 1) oder durch einen Dritten (vgl. Abs. 2) versorgt wer-den.

Die Versorgung kann beispielsweise durch eine Zusammenarbeit über die Kantons-grenzen hinweg verbessert werden. So hat der Kanton Bern mit dem Kanton Solo-thurn einen Vertrag für die Alarmierung und die Einsatzführung im Oberaargauabgeschlossen, der den Einsatz der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn

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zugunsten des Rettungsdienstes der SRO AG regelt. Eine ähnliche Lösung ist für dieVerbesserung der Alarmierung im Berner Jura denkbar. Entsprechende Abklärun-gen dazu sind zurzeit im Gang. Bei der Aufteilung des Auftrags auf verschiedeneLeistungserbringer ist auf eine lückenlose Abdeckung des Kantonsgebiets und aufdie Regelung der Informationspflicht zwischen den verschiedenen Leistungserbrin-gern besonders zu achten. Jeder Leistungserbringer muss den Betrieb permanentgewährleisten.

Der Leistungsvertrag muss insbesondere auch die datenschutzrechtliche Zugehörig-keit regeln. Es ist dabei zu klären, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen desKantons Bern gelten oder jene des Kantons, in welchem der Dritte seinen Sitz hat.

Regionale Rettungsdienste

Artikel 83 (Aufgaben)

Allgemeines

Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 55 Ab-satz 1 des bisherigen SpVG. Die Absätze 2 und 3 entsprechen den Absätzen 1 und 2des früheren Artikels 56.

Absatz 1

Die regionalen Rettungsdienste sind für die Versorgung der Bevölkerung mit Ret-tungsleistungen zuständig. Welcher Rettungsdienst genau für welches Gebiet zu-ständig ist, wird in den Leistungsverträgen festgelegt. In dieser Hinsicht kann auchauf die Ausführungen zu Artikel 97 verwiesen werden.

Absatz 2

Die regionalen Rettungsdienste basieren innerhalb ihres Einsatzgebietes auf einemzentralen Stützpunkt. Daneben können aber weitere Ambulanzstandorte eingerichtetwerden, die vom selben Rettungsdienst betrieben werden. Dies ist insbesonderedort von Interesse, wo die medizinisch begründeten Hilfsfristen nicht vom Stütz-punkt aus eingehalten werden können.

Artikel 84 (Organisation)

Absatz 1

Der Inhalt des vorliegenden Absatzes entspricht im Wesentlichen Artikel 64 Absatz 1des bisherigen SpVG.

Bei den terrestrischen Betrieben, die die Bevölkerung mit Rettungsleistungen ver-sorgen, gelten die Grundsätze der rechtlichen, betrieblichen und rechnerischen Ei-genständigkeit. Ein Vorbehalt gilt aber bezüglich der rechtlichen Eigenständigkeit: Esist zulässig, einen Rettungsdienst rechtlich in ein Regionales Spitalzentrum oder inein anderes Gemeinwesen zu integrieren. Als anderes Gemeinwesen versorgt bspw.die Stadt Bern einen Teil der Bevölkerung des Kantons Bern mit Rettungsleistungen.

Absatz 2

Der Inhalt des vorliegenden Absatzes entspricht dem bisherigen Artikel 64 Absatz 2des bisherigen SpVG.

Selbst wenn die Versorgung mit Rettungsleistungen durch ein Regionales Spital-zentrum oder durch ein öffentliches Gemeinwesen sichergestellt wird, sind der Be-trieb des Rettungsdienstes und dessen Rechnungsführung klar abzugrenzen vonden übrigen Geschäftsfeldern des Regionalen Spitalzentrums oder des öffentlichenGemeinwesens. Der Grund für Absatz 2 liegt darin, dass der Kanton die Rettungs-leistungen mitfinanziert und deshalb Klarheit darüber braucht, welche Kosten undErträge anfallen. Die betriebliche Eigenständigkeit betont die Wichtigkeit der ret-tungsdienstlichen Versorgung. Der Betrieb muss bspw. so organisiert sein, dass erseine Versorgungsaufgabe unabhängig von den Aufgaben anderer Abteilungen desRegionalen Spitalzentrums oder anderer Aufgaben des öffentlichen Gemeinwesenserfüllen kann.

Artikel 85 (Beteiligung des Kantons)

Absatz 1

Der Inhalt des vorliegenden Absatzes entspricht im Wesentlichen Artikel 66 Absatz 1des bisherigen SpVG.

Der Kanton wird auch im Rettungswesen in erster Linie als Planer, Besteller, Finan-zierer und auf der Aufsichtsebene tätig sein. Ein Engagement in der Trägerschaftvon Rettungsdiensten wird nur dann ins Auge gefasst, wenn nicht andere Interes-sierte diese Dienste in eigener Verantwortung übernehmen. Erfordert es die Versor-gungssicherheit im Rettungswesen, hat der Kanton selbst für die notwendigenOrganisationen, d. h. für die Sanitätsnotrufzentrale und die erforderlichen Rettungs-dienste, zu sorgen. Wer innerhalb des Kantons zuständig ist, um über eine Beteili-gung an regionalen Rettungsdiensten zu beschliessen, hängt von der Höhe derAusgabe für diese Beteiligung ab und richtet sich nach den Bestimmungen des FLG.

Diese Bestimmung gibt dem Kanton notfalls die Kompetenz, die Organisation desRettungswesens aufgrund von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zuoptimieren.

Absatz 2

Der Inhalt des vorliegenden Absatzes entspricht weitgehend dem bisherigen Arti-kel 66 Absatz 2 SpVG.

Beteiligt sich der Kanton an Rettungsorganisationen, hält er eine Mehrheitsbeteili-gung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kanton seine Eigentümerinteressenwahren kann, wenn er die Trägerschaft eines Rettungsdienstes schaffen und ent-sprechende Verantwortung übernehmen muss.

Absatz 3

Der Inhalt des vorliegenden Absatzes entspricht Artikel 67 des bisherigen SpVG. Beieiner Beteiligung des Kantons an einem Regionalen Rettungsdienst sind die Be-

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stimmungen über die Organisation und über die Beteiligung des Kantons an Regio-nalen Spitalzentren sinngemäss anwendbar. Dabei handelt es sich insbesondere umdie Artikel 19 ff. (Variante RSZ als regionale Aktiengesellschaften). Mit Blick auf Arti-kel 21 Absatz 3 und damit in Abweichung von Absatz 2 von Artikel 85 ist es dahertrotzdem zulässig, dass der Kanton nicht allein kapital- und stimmenmässig dieMehrheit am Regionalen Rettungsdienst hält, sondern nur zusammen mit anderenöffentlichen Gemeinwesen. Grundsätzlich muss aber Artikel 21 Absatz 3 nicht nurbei einer Beteiligung an einem Regionalen Spitalzentrum, sondern auch bei einerBeteiligung an einem Regionalen Rettungsdienst eine Ausnahmebestimmung blei-ben. Sie darf somit nicht systematisch in Anspruch genommen werden. Andernfallswürde Absatz 2 ausgehöhlt.

Weitere Leistungserbringer

Artikel 86

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 57 des bisherigen SpVG.

Grundsätzlich sollen die regionalen Rettungsdienste mit ihren vereinbarten Ein-satzgebieten den Kanton Bern möglichst flächendeckend mit Rettungsleistungenversorgen können. Bietet es sich indessen an, aufgrund der besonderen geografi-schen Situation die Versorgung eines bestimmten Teilgebietes einem andern Ret-tungsdienst zu übertragen, soll dies möglich sein. Infrage kommen sowohl inner- alsauch ausser- oder interkantonale Leistungserbringer. Letztere können bspw. ingrenznahen Gebieten allenfalls zu sinnvollen und kostendämpfenden Kooperationenführen. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass die entsprechenden Leis-tungserbringer auch dringliche Einsätze bei vermuteter Beeinträchtigung der Vital-funktionen der Patientin oder des Patienten sicherstellen können. Zur flächende-ckenden Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung inordentlichen und ausserordentlichen Lagen kann es erforderlich sein, auch mit Luft-rettungsanbietern (bspw. Rega) und anderen geeigneten Leistungsanbietern (bspw.Bergrettungsdiensten wie dem SAC, Seerettungsdiensten, Samaritervereinen oderZivilschutzorganisationen) Leistungsverträge abzuschliessen. Dies gilt insbesonderefür die Versorgung von Bergregionen bereits im Normalfall. Der Kanton finanziertdie inner-, ausser- und interkantonalen Erbringer von Rettungsleistungen nur, wennein entsprechender Leistungsvertrag zwischen Kanton und Leistungserbringer be-steht.

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion informiert die Kan-tonspolizei über den bevorstehenden Abschluss der Leitungsverträge bzw. nimmtmit ihr vorher Rücksprache, weil die Kantonspolizei nach Artikel 90 den technischenStandard der Sanitätsnotrufzentrale festlegt und sich dies auch auf die Rettungs-dienste auswirkt.

Kantonale Rettungsorganisationen

Artikel 87

Diese Bestimmung entspricht Artikel 65 Absatz 1 des bisherigen SpVG.

Sie schafft die Grundlage für den Zusammenschluss von Sanitätsnotrufzentrale undden Regionalen Rettungsdiensten zu einer kantonalen Rettungsorganisation. Beieiner solchen Neuorganisation und der erforderlichen Finanzierung wären die Be-stimmungen des Organisationsgesetzes und des FLG massgebend.

Mittelbewirtschaftung

Artikel 88

Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 51 Absatz 1 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Der Regierungsrat kann die einheitliche Beschaffung und den Einsatz der Infrastruk-tur von Leistungserbringern regeln. Dabei könnten die Qualität der Infrastruktur undAusrüstung sowie die Koordination der Ausrüstungs- und Materialbeschaffungnäher geregelt werden.

Absatz 2

Der Regierungsrat kann die ihm in Absatz 1 eingeräumte Befugnis an die Gesund-heits- und Fürsorgedirektion übertragen. Nach Artikel 43 Absatz 1 des Organisati-onsgesetzes können die Direktionen zwar durch Gesetz zum Erlass von Verordnun-gen ermächtigt werden, sofern die Regelung stark technischen Charakter hat, raschwechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter Bedeutung ist.Trotzdem wird mit der vorliegenden Regelung dem Regierungsrat die Entscheid-kompetenz darüber eingeräumt, ob er selber oder die Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion eine Verordnung über die einheitliche Beschaffung oder über den Einsatz derInfrastruktur erlassen soll. Im Bereich der einheitlichen Beschaffung wären aller-dings die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts zu beachten, welchedurch die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesenteilweise auch interkantonale Verpflichtungen aufweisen.

Pflichten

Artikel 89 (Einsatzbereitschaft)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 55 Absätze 2 bis 4 des bishe-rigen SpVG.

Die Leistungserbringer stellen im Gebiet, das im Leistungsvertrag vereinbart wird,die Einsatzbereitschaft sicher. Diese wird im Leistungsvertrag genau definiert. DerKanton orientiert sich dabei an den geltenden Richtlinien und Standards. Erfüllt derLeistungserbringer die vertraglich vereinbarte Einsatzbereitschaft nicht, führt dieseVertragsverletzung zu den in Artikel 10 erwähnten Konsequenzen. Zudem sind nachArtikel 134 kumulativ strafrechtliche Konsequenzen für die Person möglich, welchedie Pflichtverletzung zu verantworten hat.

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Artikel 90 (Technischer Standard der Sanitätsnotrufzentrale)

Die Bearbeitung von Notrufen und die Alarmierung der Einsatzkräfte ist sehr kom-plex. Um in komplexen technischen Systemen die erforderliche Betriebssicherheitzu gewährleisten, muss mit soweit als möglich standardisierten Instrumenten gear-beitet werden. Da die technischen Aspekte von Alarmierung und Einsatzführungdurch die Kantonspolizei betreut werden, ist es angemessen, den Leistungserbrin-ger zur Anwendung und Einhaltung der technischen Standards zu verpflichten, wel-che von der Kantonspolizei definiert werden.

Beauftragt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion nach Arti-kel 82 Absatz 3 einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale für Teile desKantonsgebiets, wie dies zurzeit mit der Kantonspolizei Solothurn für den Oberaar-gau der Fall ist, gilt aber nicht der technische Standard der Kantonspolizei Bern,sondern jener des Dritten. Einzelheiten zum technischen Ablauf von Alarmierungund Einsatzführung sowie zum Erheben von Einsatzdaten sind im entsprechendenLeistungsvertrag zu regeln.

Artikel 91 (Rettungspflicht)

Die vorgeschlagene Regelung geht über die Artikel 55 und 56 des bisherigen SpVGhinaus. Neu wird ausdrücklich eine Rettungspflicht der Rettungsorganisationenformuliert. Im bisherigen SpVG ist in Artikel 17 nur eine Dienst- und Aufnahme-pflicht der Spitäler verankert.

Die Leistungserbringer versorgen sämtliche Patientinnen und Patienten, die ihnenvon der Sanitätsnotrufzentrale zugewiesen werden ohne Ansehen der Person ge-mäss dem im Rettungswesen üblichen Standard. Insbesondere Wohnsitz, Alter,Geschlecht, Herkunft, Versicherungsstatus und persönliche Lebensumstände derPatientinnen und Patienten dürfen keinen Einfluss auf die Behandlung durch dieRettungsteams haben. Verletzt der Leistungserbringer seine Pflicht zur Rettung,kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen für die dafür verantwortliche Personführen (vgl. Gliederungstitel 10: Strafbestimmungen).

Artikel 92 (Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale)

Die Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe ades bisherigen SpVG.

Wichtigste Aufgabe der Sanitätsnotrufzentrale ist die Alarmierung, Leitung undKoordination der Rettungseinsätze. Die Sanitätsnotrufzentrale leitet die Einsätzeoperativ aber nicht nur bis zum Eintreffen der Rettungsdienste am Einsatzort, son-dern so lange, bis der Einsatz mit der Hospitalisierung des Patienten oder der Patien-tin abgeschlossen ist. Sie entscheidet auch, welcher Rettungsdienst nach objektivenKriterien für den jeweiligen Einsatz am besten geeignet ist. Damit die Sanitätsnotruf-zentrale diese Aufgabe erfüllen kann, ist sie gemäss Artikel 81 Absatz 3 gegenübersämtlichen Anbietern von Rettungsleistungen weisungsbefugt, soweit die Einsatz-planung und -leitung betroffen ist. Als Korrelat dazu und um die Wichtigkeit dieserRegelung zu betonen, wird in der vorliegenden Bestimmung die Pflicht der Anbieter

von Rettungsleistungen verankert, sich an die Weisungen der Sanitätsnotrufzentralezu halten. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für private Rettungsdienste, mit wel-chen der Kanton keinen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, die aber aufgrund ihrerBetriebsbewilligung des Kantons Bern im Kanton Bern tätig sein dürfen. Die Wei-sungsbefugnis der koordinierenden und operativ leitenden Sanitätsnotrufzentrale144 ist für eine optimale Wirkung des Rettungswesens von grösster Bedeutung.Verletzt der Leistungserbringer die ihm in dieser Bestimmung auferlegten Pflichten,kann dies nach Artikel 134 zu strafrechtlichen Konsequenzen für die dafür verant-wortliche Person führen.

Das Spitalversorgungsgesetz regelt das Verhältnis der in diesem Gesetz genanntenOrganisationen untereinander. Nicht im SpVG erwähnt werden aus diesem Grunddie Beziehungen zu anderen Organisationen, mit denen Rettungsdienste z. B. bei derBewältigung von grösseren Ereignissen in Kontakt treten. Die vorliegende Bestim-mung schliesst daher nicht aus, dass die Rettungsdienste z. B. im Ereignisfall dieWeisungen der Kantonspolizei zu befolgen haben.

Artikel 93 (Koordination mit Spitälern)

Die Bestimmung entspricht Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe bdes bisherigen SpVG.

Die Rettungsdienste haben ihre Tätigkeit mit einem geeigneten, zur Notfallaufnah-me fähigen Spital zu koordinieren, damit die Versorgungskette nahtlos sichergestelltist. In der Regel wird es sich um ein Regionales Spitalzentrum handeln, zumal diemeisten Regionalen Rettungsdienste, mit denen der Kanton Bern einen Leistungs-vertrag abschliesst, Abteilungen eines Regionalen Spitalzentrums sind. Je nachEinsatzgebiet ist auch denkbar, dass die Rettungstätigkeit mit mehreren Spitälernkoordiniert wird, wenn dies medizinisch begründet ist und keine unverhältnismässi-gen Zusatzkosten verursacht.

Artikel 94 (Weitere Pflichten)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Bisher war der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags oder das Anbieten von Ar-beitsbedingungen, die einem Gesamtarbeitsvertrag entsprechen, eine Vorausset-zung für den Abschluss von Leistungsverträgen. Neu wird dies als Pflicht von allenLeistungserbringern im Rettungswesen ausgestaltet.

Die Pflicht zum Führen eines Lebenszyklusmanagements gilt für die RegionalenRettungsdienste, für allfällige weitere Leistungserbringer und für die als Entwick-lungsmöglichkeit ins Gesetz aufgenommene kantonale Rettungsorganisation. Siegilt nicht für die Sanitätsnotrufzentrale.

Eine Verletzung dieser Pflichten führt zu Sanktionen gemäss der nachfolgendenBestimmung.

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Artikel 95 (Sanktionen)

Absatz 1

Mit dieser Regelung kann gegenüber Leistungserbringern, welche ganz oder teil-weise gegen eine Pflicht verstossen, die in den Artikeln 49, 54 und 91 festgehaltenist, eine Sanktion in Form einer Busse ergriffen werden. Die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion kann dabei je nachdem, wie gravierend sich diePflichtverletzung erweist, maximal einen Betrag nach Massgabe der Absätze 2 bis 5verfügen. Die Grundlage für die Bussenbemessung soll einen direkten Zusammen-hang mit dem Regelverstoss haben. Aus diesem Grund wird eine Abgabe pro ge-leisteten Rettungseinsatz bzw. ein Anteil an der Lohnsumme des betreffenden Be-triebs zugrunde gelegt. Die unterschiedlichen Höhen dieser Grundbeträge orientie-ren sich daran, wie grundlegend die Einhaltung der entsprechenden Pflicht für dieSicherstellung der Versorgung mit Rettungsleistungen ist. Die Bestimmung regeltdabei die höchstmögliche Busse, welche für eine Pflichtverletzung ausgesprochenwerden kann. Die effektive Höhe der Busse hat sich aber an der Schwere des Regel-verstosses zu orientieren und verhältnismässig auszufallen. Bei der Verhängung derBusse handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren.

Absatz 2

Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liegtim pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im Rettungswesen kommen maximalCHF 36 pro geleistetem Rettungseinsatz zur Anwendung.

Absatz 3

Die Nichteinhaltung von Mindeststandards bei den Anstellungsbedingungen für dasPersonal (insbesondere Arbeitszeit, Lohn und Sozialleistungen) kann einem Leis-tungserbringer einen kostenmässigen Vorteil gegenüber den andern Leistungser-bringern bescheren. Um dies zu verhindern, erhebt der Kanton bis zu 0,1 Prozent derAHV-pflichtigen betrieblichen Gesamtlohnsumme, sofern ein LeistungserbringerArtikel 49 nicht erfüllt. Ein Leistungserbringer wird also sanktioniert, wenn er sichnicht dem GAV der Branche angeschlossen hat oder er schlechtere Arbeitsbedin-gungen bietet, als sie der GAV der Branche vorsieht. Indessen kann davon ausge-gangen werden, dass die fehlbaren Leistungserbringer auf dem Arbeitsmarkt weni-ger konkurrenzfähig sein werden und entsprechend selbst ein Interesse daran ha-ben, die Mindeststandards gemäss den Bestimmungen des GAV einzuhalten.

Absatz 4

Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und liegtim pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei Missachtung der Vorschriften überdas Lebenszyklusmanagement ist eine Zahlung von bis zu CHF 12 pro Rettungsein-satz zu leisten.

Absatz 5

Der in den Absätzen 2 und 4 genannte Betrag von CHF 36 bzw. CHF 12 wird an denLandesindex für Konsumentenpreise gekoppelt, damit die Sanktion über die Jahrenicht ausgehöhlt wird.

Leistungsverträge

Artikel 96 (Abschluss)

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 59 des bisherigen SpVG.

Die Bestellung von Rettungsleistungen erfolgt über das Instrument der Leistungs-verträge, die der Kanton mit den Leistungserbringern abschliesst. Als Leistungser-bringer des Rettungswesens gelten die Sanitätsnotrufzentrale, die Regionalen Ret-tungsdienste sowie die weiteren Leistungserbringer nach Artikel 86. Die vorgeschla-gene Regelung verzichtet im Unterschied zum geltenden Recht auf Rahmenleis-tungsverträge. Bei der Einführung des SpVG hat sich gezeigt, dass die Verbindungvon Rahmenleistungsverträgen mit Jahresleistungsverträgen schwierig umzusetzenist, weil auf kurzfristige Entwicklungen nicht angemessen reagiert werden kann, daim flexibleren Jahresleistungsvertrag nur technische Einzelheiten zu regeln gewesenwären. Seit dem Jahr 2007 wurden deshalb nur Jahresleistungsverträge abge-schlossen. Diese einjährige Vertragsdauer soll beibehalten werden. Das Einsatzge-biet wird neu nur noch im Leistungsvertrag geregelt, dies in Anwendung von Arti-kel 9 Absatz 1 Buchstabe a. Die bisherige Festlegung durch einen Regierungsratsbe-schluss entfällt. Auch hier hat sich gezeigt, dass das Rettungswesen flexibler In-strumente bedarf, die kurzfristig an sich verändernde Bedürfnisse der Bevölkerung,bspw. in Gebieten an der Kantonsgrenze, angepasst werden können. Das SpVGschliesst nicht aus, dass neben den Leistungserbringern, mit welchen die zuständigeStelle einen Leistungsvertrag abschliesst, weitere Rettungsdienste betrieben wer-den. Auch Rettungsdienste ohne Leistungsvertrag bedürfen jedoch einer Betriebs-bewilligung, damit sie tätig sein dürfen. Abgeltungen für erbrachte Rettungsleistun-gen entrichtet der Kanton aber nur gestützt auf gültige Leistungsverträge.

Artikel 97 (Inhalt)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Neben den Inhalten, die in Artikel 9 vorgegeben sind, werden in den Leistungsver-trägen mit den Leistungserbringern auch allfällige Ambulanzstandorte im Einsatz-gebiet vereinbart, sofern die Versorgungsplanung einen entsprechenden Bedarf anAmbulanzstandorten ausweist. Das Einsatzgebiet wird bereits im Rahmen der Ver-einbarung über die zu erbringenden Leistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe avertraglich festgelegt. Die Festlegung von klar definierten Einsatzgebieten ist für dieEinsatzplanung und Einsatzleitung notwendig. Zur Versorgung der Bevölkerung mitRettungsleistungen ist überall dort, wo es zweckmässig oder aufgrund der Umstän-de zwingend erforderlich ist, die interkantonale Koordination und die Zusammenar-beit mit geeigneten Rettungsdiensten in das Versorgungsdispositiv mit einzubezie-

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hen. Dies gilt insbesondere zur Gewährleistung von Rettungsleistungen der Luft-,See- und Bergrettungsdienste gemäss Artikel 86.

Artikel 98 (Verträge mit Dritten)

Allgemeines

Im bisherigen Recht ist die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen mit Drittennicht ausdrücklich vorgesehen. Mit der vorliegenden Bestimmung wird diese Mög-lichkeit nun explizit eingeräumt.

Absatz 1

Die Regionalen Rettungsdienste schliessen nach Artikel 96 mit der zuständigen Stel-le der Gesundheits- und Fürsorgedirektion einen Leistungsvertrag ab. Sie könnennun gemäss Artikel 98 Absatz 1 zur Erfüllung des Leistungsvertrags ihrerseits Leis-tungsverträge mit Dritten abschliessen.

Mit der Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen mit Dritten sollen insbesondere inRandgebieten und an der Kantonsgrenze kostengünstige Lösungen zur Sicherstel-lung der Versorgung ermöglicht werden. Der Kanton ist als Leistungsbesteller nurVertragspartner der Regionalen Rettungsdienste, die für die Leistungserbringung inihrem Einsatzgebiet verantwortlich gegenüber dem Kanton bleiben. Soweit die Ver-sorgung in einem Gebiet, dessen Versorgung der Regionale Rettungsdienst vertrag-lich einem Dritten übertragen hat, nicht oder schlecht erfüllt wird, hält sich diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion einzig an ihren Vertrags-partner, den Regionalen Rettungsdienst, um die vertragsgemässe Abwicklung desmit ihm geschlossenen Vertrags durchzusetzen. Es liegt sodann am RegionalenRettungsdienst, allenfalls gegen den Dritten vorzugehen, dem er die Versorgung desGebietes übertragen hat.

Buchstabe a

Vertragspartner der Regionalen Rettungsdienste können sowohl innerkantonaleRettungsdienste sein, die über eine Betriebsbewilligung des Kantons Bern verfügen,als auch ausserkantonale Rettungsdienste, die im Besitz einer Betriebsbewilligungihres Standortkantons oder des Kantons Bern sind.

Buchstabe b

Auch privat praktizierende Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilli-gung des Kantons Bern fallen als Vertragspartner in Betracht. Zwar können nachArtikel 35 Absätze 2 und 3 MedBG auch Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsaus-übungsbewilligung eines anderen Kantons im Kanton Bern während 90 Tagen proKalenderjahr ihren Medizinalberuf ausüben, sofern sie sich bei der zuständigenBehörde des Kantons Bern melden. Das Einholen einer Berufsausübungsbewilli-gung vereinfacht aber den administrativen Ablauf, da es ein einmaliger Vorgang istund damit eine jährliche Kontrolle der Einhaltung der 90 Tage entfällt. Das Instru-ment der vertraglichen Verpflichtung von privat praktizierenden Ärztinnen und Ärz-ten verbessert das Dienstarztmodell gemäss Artikel 58 des bisherigen SpVG, weil

neu die Rettungsdienste und nicht mehr die Gesundheits- und FürsorgedirektionVertragspartner der Ärztinnen und Ärzte werden. Artikel 58 des geltenden Rechtswurde nie angewandt. Als besonders schwierig hätte sich in der Praxis die Zusam-menarbeit der vertraglich an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gebundenenÄrzteschaft mit den Regionalen Rettungsdiensten erwiesen, weil zwischen Ärzte-schaft und Rettungsdiensten keine verbindlichen Regelungen etwa zu Dienstzeiten,Einsatzplänen usw. bestanden hatten.

Absatz 2

Die Verträge sind schriftlich abzuschliessen und der zuständigen Stelle der Gesund-heits- und Fürsorgedirektion zur Kenntnis zu bringen. Obschon sich der Kanton wieerwähnt bei Vertragsverletzungen nur an seinen Vertragspartner hält, muss er trotz-dem den Überblick darüber haben, welches Kantonsgebiet durch welchen Vertragrettungsdienstlich versorgt ist.

Finanzierung

Artikel 99 (Beiträge an die Leistungserbringer)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen. Sie soll das bernischeRettungswesen auf eine sichere Grundlage stellen, gleichzeitig aber möglichen Ent-wicklungen angepasst werden können und geeignet sein, die Kostenentwicklung zubeeinflussen.

Absatz 1

Aufgrund der Leistungsverträge, die der Kanton mit Rettungsdiensten und mit derSanitätsnotrufzentrale abschliesst, erhalten diese Betriebe Beiträge des Kantons. Inden Leistungsverträgen mit den Rettungsdiensten wird beispielsweise aufgrund derVersorgungsplanung festgelegt, welche Leistungen mit wie vielen Rettungsteams zuerbringen sind. Weiter sind in den Leistungsverträgen die Inhalte gemäss Artikel 9zu regeln.

Absatz 2

Die Rettungsdienste finanzieren sich durch die den Patientinnen und Patienten oderderen Versicherungen in Rechnung gestellten Rettungseinsätze, durch die Rech-nungsstellung anderer Leistungen wie beispielsweise Transporte auf Bestellung,Tätigkeiten zugunsten der Spitäler usw. sowie durch die Beiträge des Kantons. DieTarife, die zwischen Rettungsdiensten und Versicherern ausgehandelt werden, er-lauben es den Rettungsdiensten, die Rettungseinsätze kostendeckend durchzufüh-ren. Über die Beiträge des Kantons muss somit die ständige Einsatzbereitschaftwährend der einsatzfreien Zeit abgegolten werden. Dies entspricht der Differenzzwischen dem genormten Betriebsaufwand und den Erträgen.

Da die Sanitätsnotrufzentrale keine Leistungen verrechnen kann, werden die Beträgedes Kantons dort den gesamten genormten Betriebsaufwand decken.

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Der genaue Umfang der Abgeltung wird erst nach dem Abschluss des Rechnungs-jahres ermittelt, weil die Erträge von Dritten erst zu diesem Zeitpunkt feststehen.

Absatz 3

Die Entwicklung der Kosten der Leistungserbringer für die vertraglich vereinbarteLeistung muss für den Kanton beeinflussbar sein. Aus diesem Grund wird der Be-triebsaufwand für alle Leistungserbringer gleichermassen genormt. Durch die Ver-wendung genormter Grössen erhält der Kanton neben dem Instrument des Leis-tungsvertrags ein Instrument zur Erhöhung der Berechenbarkeit seines finanziellenEngagements. Die Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserbringer wird ver-bessert. Mit dem System der Defizitdeckung, das bis ins Jahr 2006 angewandt wur-de, war dies nicht in diesem Ausmass möglich.

Die Normierung der Betriebskosten erfolgt in Anlehnung an die Qualitätsvorgaben,die in der Richtlinie zur Anerkennung von Rettungsdiensten des Interverbandes fürRettungswesen vorgegeben sind. Daraus lässt sich ableiten, wie viel die Einsatzbe-reitschaft eines Rettungsteams während eines ganzen Jahres rund um die Uhr kos-tet.

Absatz 4

In den Normkosten sind Betriebs- und Investitionskosten enthalten. Durch den Ein-bezug der Investitionskosten wird das Finanzierungssystem für das Rettungswesendemjenigen der Spitäler für den stationären Bereich angenähert, weil die meistenRettungsdienste zu einem Spital gehören bzw. es sich um einen Betriebszweig derSpitäler handelt. Diese Form der Investitionsabgeltung erübrigt die aufwendigeBewilligung einzelner Investitionsvorhaben durch die zuständige kantonale Stelleund gewährt den Rettungsdiensten mehr Handlungsfreiheit.

Die Zusammenarbeit mit anderen Rettungsdiensten oder mit Hausärztinnen undHausärzten wird ebenso berücksichtigt wie die unterschiedlichen Aufträge, die aneinzelnen Ambulanzstandorten zu erfüllen sind. Beispielsweise ist der Betrieb rundum die Uhr kostenmässig von einem Tagesbetrieb zu unterscheiden.

Absatz 5

Bei den Erträgen, die ein Rettungsdienst erwirtschaftet, stehen die Vergütungen vonPatientinnen und Patienten sowie von deren Versicherungen für Notfalleinsätze imVordergrund. Die Rettungsdienste stellen die erbrachten Leistungen den Patientin-nen und Patienten in Rechnung. Die Versicherer derselben sind gemäss Artikel 27KLV verpflichtet, einen Anteil der Rettungskosten zu übernehmen. Weiter gehörenzu den Erträgen auch die Erträge aus Leistungen wie Transportdiensten auf Bestel-lung. Dabei handelt es sich um Einsätze der Dringlichkeitsstufe D3, also keine Not-falleinsätze. Als Erträge gelten beispielsweise auch die Entgelte für Pikettstellung beiAnlässen und die Abgeltung für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen undRettungssanitätern, die Abgeltung von Leistungen zugunsten der eigenen Träger-schaft (interne Verrechnungen) sowie Zahlungen für die Nutzung von Infrastrukturder Trägerschaft usw.

Absatz 6

Der Regierungsrat wird durch Verordnung die Einzelheiten zum genormten Be-triebsaufwand und zur Berechnung der Normkosten festlegen. Diese Delegation anden Regierungsrat ermöglicht es, dass der Kanton Bern neue Aspekte, die bei derEntwicklung der Kosten zu berücksichtigen sind, in optimaler Weise berücksichtigenkann.

Artikel 100 (Bauten und Einrichtungen des Kantons)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Der Kanton erhält mit dieser Bestimmung die Möglichkeit, den LeistungserbringernBauten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er kann selber Gebäude speziellerstellen, um diese den Leistungserbringern zur Verfügung zu stellen, er kann denLeistungserbringern aber auch bereits bestehende Gebäude überlassen, allenfallsumgebaut für die Zwecke der Leistungserbringer. Diese Bestimmung wird nur dannangewendet, wenn die Initiative des Kantons wirtschaftlich begründet ist. Bspw. istes einem Leistungserbringer nicht zuzumuten, grosse Investitionen, die für das ge-samte bernische Rettungswesen von zentraler Bedeutung sind, selber zu tätigen. DieLeistungsverträge werden nur für eine Dauer von einem Jahr abgeschlossen, damitder Kanton die Leistungserbringer möglichst flexibel wechseln kann. Bei einerVertragsdauer von einem Jahr hat der Leistungserbringer aber für grössere Investi-tionen keine ausreichende Planungs- und Investitionssicherheit. Hier schafft dievorliegende Bestimmung Abhilfe. Der Kanton kann seine Gebäude dem neuen Leis-tungserbringer zur Verfügung stellen, mit dem er einen Leistungsvertrag ab-schliesst. Die Bestimmung gilt für alle Leistungserbringer des Rettungswesens, alsoauch für die Betreiber der Sanitätsnotrufzentrale.

Artikel 101 (Anwendbare Bestimmungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Wie bei der Spitalversorgung können auch im Rettungswesen Beiträge für Restruk-turierungen gemäss Artikel 68 bis 70 sowie Beiträge für Investitionen gewährt wer-den. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmungen liegt darin begründet,dass auch im Rettungswesen ein Restrukturierungsbedarf oder besondere Erforder-nisse bezüglich der Finanzierung von Investitionen entstehen können. Analoges giltfür die Beiträge für Investitionen nach Artikel 74. Zudem ist das Rettungswesengrundsätzlich gleich wie die Spitalversorgung zu behandeln. Ebenso gilt die Rücker-stattungspflicht gemäss den Artikeln 76 bis 78.

Aus- und Weiterbildung

Allgemeines

Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung werden neu in das SpVG auf-genommen.

Artikel 41 Absatz 1 der Kantonsverfassung legt fest, dass der Kanton für eine ausrei-chende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der

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Bevölkerung sorgt und die dafür notwendigen Einrichtungen bereitstellt. Der Ver-pflichtung, für genügend Personal in der erforderlichen Qualität zu sorgen, will derKanton einerseits durch die Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen derLeistungserbringer in den universitären und nicht universitären Gesundheitsberufennachkommen. Andererseits soll aber auch eine Ausbildungsverpflichtung für dieInstitutionen des Gesundheitswesens gesetzlich verankert werden. Diese Pflicht giltnicht nur für den Bereich der Akutversorgung, sondern für alle Bereiche in der Ver-sorgungskette, soweit diese durch den Kanton gesteuert werden kann.

Nur eine funktionierende Versorgungskette stellt sicher, dass der Kanton seinenverfassungsmässigen Auftrag erfüllen kann. Damit sind die Rahmenbedingungendafür geschaffen, dass der Kanton den Betrieben im Gesundheitswesen die Kostenfür die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung sowie die praktische Aus- undWeiterbildung in den nicht universitären Gesundheitsberufen leistungsbezogen undzweckgebunden abgelten kann.

Handlungsbedarf im Bereich der ärztlichen Weiterbildung

Von verschiedener Seite wird seit einiger Zeit darauf hingewiesen, der Schweizdrohe mittelfristig ein Ärztinnen- und Ärztemangel. Der steigende Bedarf an Ärztin-nen und Ärzten könne nur durch die Anstellung von Personal aus dem Auslandgedeckt werden. Unter Expertinnen und Experten besteht zurzeit keine Einigkeit, wieauf diese Prognose zu reagieren ist.

So wird etwa betont, es gebe in der Schweiz nicht einfach einen Ärztinnen- undÄrztemangel, sondern vielmehr ein Verteilungsproblem zwischen Universität, Spitalund freier Praxis. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Teil des Problems aufdem Generationen- und Genderwechsel (Feminisierung der Medizin) beruht, demmit neuen Arbeitsmodellen (Netzwerke, Teilzeitstellen, Managed Care usw.) begeg-net werden könnte. Schliesslich wird betont, die Ermittlung des «richtigen» medizi-nischen Angebots im Rahmen einer Bedarfsanalyse sei sehr schwierig, da das Aus-mass des medizinischen Angebots in erster Linie ein Ausdruck der wirtschaftlichenKapazität eines Landes sei. In jedem Fall aber gilt auch für die Berufsgruppe derÄrztinnen und Ärzte, dass der Kanton die für die medizinische und pflegerische Ver-sorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen nur dann bereitstellen kann,wenn die Einrichtungen auch betrieben werden können. Dies ist nur dann der Fall,wenn auch das erforderliche ärztliche Personal mit der erforderlichen Qualifikationzur Verfügung steht.

Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten ist heute eine eidgenössisch geregelte,strukturierte universitäre Ausbildung. Die Festlegung der Aufnahmekapazitäten wirdgesamtschweizerisch koordiniert und liegt in der Kompetenz des Regierungsrates.27)

Die Kosten für die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden bis zumErwerb des eidgenössischen Diploms werden den Universitätsspitälern sowie denübrigen daran beteiligten Spitälern gestützt auf Artikel 53 UniG von der Universitätabgegolten. Für diesen Teil des beruflichen Werdeganges von Ärztinnen und Ärzten

27) Art. 11c UniG

können somit im SpVG keine Regelungen zur Sicherstellung des erforderlichenärztlichen Personals vorgesehen werden.

Um in der Schweiz selbstständig als Ärztin oder als Arzt praktizieren zu können,bedarf es aber nach abgeschlossenem Medizinstudium noch einer Weiterbildungzum Facharzt bzw. zur Fachärztin. Nur unbedeutend wenig diplomierte Ärztinnenund Ärzte arbeiten ohne Weiterbildung ärztlich oder nicht ärztlich im Angestellten-verhältnis. Die Facharztweiterbildung wird in der Regel in einem zur Weiterbildunganerkannten Spital absolviert. Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte(FMH) hat vom Eidgenössischen Departement des Inneren den Auftrag, die ärztlicheWeiterbildung zu sichern.

Die Kosten für die ärztliche Weiterbildung bildeten im Kanton Bern bislang einennicht explizit ausgewiesenen Bestandteil der Budgets der Spitäler und wurden überdas Budget der Gesundheits- und Fürsorgedirektion abgegolten. Gemäss Artikel 49Absatz 3 KVG dürfen die gemeinsam von den Kantonen und den Versicherern finan-zierten Vergütungen der stationären Leistungen der Listenspitäler keine Kostenan-teile für gemeinwirtschaftliche Leistungen und damit u. a. keine Kostenanteile fürdie Forschung und die universitäre Lehre enthalten. Diese Kosten werden dement-sprechend bei der Ermittlung der von den Krankenversicherern mitzufinanzierendenanrechenbaren Betriebskosten der Spitäler in Abzug gebracht. Als Kosten für dieuniversitäre Lehre gelten nach Artikel 7 VKL neben den Aufwendungen für dietheoretische und praktische Ausbildung der Studierenden bis zum Erwerb des eid-genössischen Diploms auch die Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung derAssistenzärztinnen und Assistenzärzte bis zur Erlangung des eidgenössischen Wei-terbildungstitels zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.

Die VKL umschreibt nicht im Einzelnen, welche Inhalte die Aufwendungen für dieärztliche Weiterbildung umfassen, die von der Finanzierung über die Fallpauschaleausgeschlossen sind. Aufgrund von Stellungnahmen des Bundesrats auf Vorstösseim Nationalrat kann davon ausgegangen werden, dass es um jene Kostenanteilegeht, welche klar der Weiterbildung bis zum eidgenössischen Weiterbildungstitelzugeordnet werden können. Dazu gehören insbesondere die Sachkosten der weiter-bildenden Tätigkeit sowie Lohnbestandteile von Personen, die gemäss Pflichtenheftganz oder teilweise Weiterbildungsaufgaben wahrnehmen. Die Löhne der Assis-tenzärztinnen und Assistenzärzte sollen hingegen wie bisher einen Bestandteil derBetriebskosten der Spitäler darstellen und im Rahmen der Fallpauschale abgegoltenwerden. In jedem Fall soll bei der Berechnung dieser Kosten eine Saldobetrachtungzum Zuge kommen.

Die Kosten der ärztlichen Weiterbildung lassen sich nur schwer bestimmen, weshalbin den letzten Jahren verschiedene Studien durchgeführt wurden, um hier mehrKlarheit zu schaffen. Zuletzt hat das Bundesamt für Statistik im Auftrag der Schwei-zerischen Universitätskonferenz (SUK) versucht, eine einheitliche Methode zur Er-mittlung der Kosten der universitären Lehre und Forschung und in diesem Rahmenauch der ärztlichen Weiterbildung zu entwickeln. Leider führte die Studie zu teilwei-se widersprüchlichen Resultaten, die deshalb nicht generalisiert werden konnten.

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Der aktuelle Handlungsbedarf im Bereich der ärztlichen Weiterbildung folgt aus derUmstellung der Spitalfinanzierung auf leistungsbezogene Fallpauschalen im DRG-System im Jahr 2012. Von verschiedener Seite wurde im Hinblick darauf die Be-fürchtung geäussert, dass den Spitälern ungedeckte Kosten für die ärztliche Weiter-bildung verbleiben, was das Angebot von Weiterbildungsstellen und die Qualität derWeiterbildung gefährden könnte. Zudem wurden Bedenken geäussert, dass beiWirtschaftlichkeitsvergleichen weiterbildende Spitäler gegenüber anderen im Nach-teil sein könnten. Diese Befürchtungen und Bedenken beziehen sich insbesondereauf die Universitätsspitäler, in denen viele Assistenzärztinnen und Assistenzärztetätig sind.

Im Rahmen der im Jahr 2010 gegründeten nationalen Plattform «Zukunft ärztlicheBildung» sind in der Zwischenzeit weiter gehende Überlegungen angestellt worden.Im Grundsatz sollen alle auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken dazuverpflichtet werden, die ihrem Potenzial entsprechende Anzahl Assistenzärztinnenund Assistenzärzte weiterzubilden. Die Kantone sollen die Weiterbildung der Assis-tenzärztinnen und Assistenzärzte mit einer Pauschalzahlung pro Kopf und Jahr un-terstützen, wobei als Voraussetzung gewisse Qualitätskriterien erfüllt sein müssen.Diese unter dem Titel «Modell PEP» (Pragmatisch, Einfach, Pauschal) entwickeltenÜberlegungen werden zurzeit im Rahmen einer GDK-Arbeitsgruppe weiterentwi-ckelt. Darüber hinaus sucht die Arbeitsgruppe nach einer Möglichkeit für den inter-kantonalen Ausgleich der Kosten der ärztlichen Weiterbildung.

Vor diesem Hintergrund sind im revidierten SpVG die erforderlichen Regelungenvorzusehen, damit die ärztliche Weiterbildung mittelfristig leistungsbezogen undnach einem national einheitlichen Modell gesteuert und finanziert werden kann.

Handlungsbedarf im Bereich der pharmazeutischen Weiterbildung

Ähnlich wie bei den Ärztinnen und Ärzten monieren Fachverbände und interessierteKreise, es zeichne sich ein Mangel an erfahrenen Spitalpharmazeutinnen und Spi-talpharmazeuten ab, während die Bedeutung der Spitalpharmazie in Zukunft eherzu- als abnehme. Als Grund wird unter anderem angegeben, die Spitalpharmaziegerate im Zuge der neuen Spitalfinanzierung unter Druck, weshalb es immerschwieriger werde, neue Weiterbildungsstellen für den Nachwuchs zu schaffen.

Das Studium der pharmazeutischen Wissenschaften ist eine eidgenössisch geregel-te, strukturierte universitäre Ausbildung, die an den Universitäten Basel, Zürich undGenf sowie an der ETH in Zürich angeboten wird. Apothekerin oder Apotheker giltals universitärer Medizinalberuf, welcher dem MedBG unterstellt ist. Die Weiterbil-dung in Spitalpharmazie wird nach erfolgreich beendetem Pharmaziestudium alsApotheker in der Funktion eines Assistenten an einer anerkannten Weiterbildungs-stätte (in erster Linie Spitäler) absolviert. Die erfolgreiche Absolvierung der Weiter-bildung führt zum Fachapothekertitel «Spitalapotheker FPH». Der SchweizerischeApothekerverband (pharmaSuisse) ist gestützt auf das MedBG für die Weiterbil-dungsgänge in Pharmazie und damit auch für die Weiterbildung in Spitalpharmazieverantwortlich.

Wie weiter oben erwähnt, dürfen gemäss Artikel 49 Absatz 3 KVG die gemeinsamvon den Kantonen und den Versicherern finanzierten Vergütungen der stationärenLeistungen der Listenspitäler keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistun-gen und damit u. a. keine Kostenanteile für die Forschung und die universitäre Lehreenthalten. Als Kosten für die universitäre Lehre gelten nach Artikel 7 VKL neben denAufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden biszum Erwerb des eidgenössischen Diploms auch die Aufwendungen für die berufli-che Weiterbildung in einem im MedBG geregelten Medizinalberuf und damit auchdie Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker. Wie im vorigen Abschnittüber die ärztliche Weiterbildung ist auch hier davon auszugehen, dass nur die un-mittelbar aus der erteilten Weiterbildung entstehenden Sach- und Personalkostenals Weiterbildungskosten gelten und dass bei der Berechnung eine Saldobetrach-tung zum Zuge kommen soll.

Im Rahmen der nationalen Plattform «Zukunft ärztliche Bildung» stellte die The-mengruppe «Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung» erste Überlegungen zu denKosten und zur Finanzierung der Weiterbildung in Spitalpharmazie an, allerdingsnicht in demselben Detaillierungsgrad wie bezüglich der ärztlichen Weiterbildung.Gestützt auf diese Überlegungen besteht seitens der GDK die Auffassung, die Finan-zierungsproblematik in der Spitalpharmazie sei mit derjenigen in der Humanmedizinvergleichbar. Da zudem gesamtschweizerisch nur wenige Weiterbildungsstellenbetroffen sind, fasst die GDK die Integration der Finanzierung der Weiterbildung inSpitalpharmazie in das «Modell PEP» (Pragmatisch, Einfach, Pauschal) ins Auge.

Es ist davon auszugehen, dass bezüglich der Kosten, welche den Spitälern durch dieWeiterbildung in Spitalpharmazie entstehen, weitere Grundlagenarbeiten durchge-führt werden müssen. Gleichzeitig sollen im revidierten SpVG die erforderlichenRegelungen vorgesehen werden, damit die pharmazeutische Weiterbildung beiausgewiesenem Bedarf mittelfristig leistungsbezogen gesteuert und finanziert wer-den kann.

Handlungsbedarf in nicht universitären Gesundheitsberufen

Der Kanton Bern befasst sich seit Anfang des Jahres 2000 mit der Ermittlung desBedarfs an Nachwuchspersonal in nicht universitären Gesundheitsberufen. Die da-maligen Berechnungen wiesen bereits auf einen absehbaren Mangel an qualifizier-tem Personal hin und bildeten die Grundlage für eine Intensivierung der Förder-massnahmen, für die Rekrutierung von Lernenden und Studierenden und für diepraktische Ausbildung in diesen Berufen.

Bei der Erarbeitung des geltenden SpVG wurden erstmals konkrete Bestimmungenfür das Angebot an Aus- und Weiterbildungsplätzen für nicht universitäre Gesund-heitsberufe aufgenommen. Die erforderliche Ausbildungsleistung wird aus denBedarfsberechnungen in der Spitalversorgungsplanung 2007–2010 abgeleitet, wel-che auf der Ebene des Versorgungssystems berechnet wurden.

Die im Jahr 2009 veröffentlichten nationalen Studien des Gesundheitsobservatori-ums (Obsan), der GDK und der OdASanté haben die Bedarfsprognosen im KantonBern bestätigt. Die in den Studien veröffentlichten Zahlen zur Entwicklung der Per-

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sonalsituation im Gesundheitswesen sind alarmierend. Gemäss den Bedarfsprog-nosen des Obsan steigt der Personalbedarf in nicht universitären Gesundheitsberu-fen in der Schweiz in den Jahren 2006 bis 2020 um rund 25 000 bis 48 000 Personen.Dies sind zwischen 16 bis 28 Prozent mehr Mitarbeitende als heute. Zusätzlich wer-den im gleichen Zeitraum allein durch Pensionierungen rund 60 000 Mitarbeitendeaus dem Berufsleben ausscheiden, was knapp 40 Prozent des heutigen Personal-bestandes in diesen Berufen entspricht.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen alle Institutionen, welche Personal ausnicht universitären Gesundheitsberufen beschäftigen, über Aus- und Weiterbil-dungsleistungen zur Nachwuchssicherung beitragen. Zudem soll es das Gesetzauch weiterhin erlauben, spezifische Ausbildungsleistungen der praktischen Ausbil-dung in nicht universitären Gesundheitsberufen durch vertragliche Abmachungensicherzustellen. Als Beispiele sind hier die Regionalstellen, welche den Unterricht imLernbereich Transfer und Training Praxis der Diplompflegeausbildung auf StufeHöhere Fachschule (LTT Praxis HF Pflege) sicherstellen, sowie die im Aufbau begrif-fene Internetplattform für die Organisation der nicht formalisierten Ausbildungsleis-tungen erwähnt. Schliesslich soll auch die finanzielle Unterstützung von Institutio-nen möglich sein, die sich mit Berufsmarketing und der Rekrutierung von Lernendenund Studierenden in nicht ärztlichen Gesundheitsberufen befassen. Geregelt werdenauch die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderbeiträgen des Kantons fürdie theoretische Aus- und Weiterbildung des nicht universitären Gesundheitsfach-personals der Leistungserbringer.

Wie im bisherigen SpVG werden die betroffenen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen vom Regierungsrat bezeichnet und in einemAnhang aufgeführt. Die Aufnahme von Gesundheitsberufen stützt sich auf die Er-kenntnisse der Versorgungsplanung ab.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 102

Allgemeines

Diese Bestimmung wurde neu in das Gesetz aufgenommen und lehnt sich inhaltlichan Artikel 33 des bisherigen SpVG an. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, imBereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung Massnahmen zu ergrei-fen. Zudem wird neu explizit festgehalten, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion zur Erfüllung der Bestimmung Leistungsverträge mit Leistungserbringern oderweiteren geeigneten Organisationen abschliesst.

Absatz 1

Dieser Absatz gibt der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiondie Möglichkeit, Massnahmen im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Wei-terbildung und der nicht universitären Aus- und Weiterbildung zu ergreifen, wenndie Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in der Spitalversorgung und imRettungswesen gefährdet ist.

Absatz 2

Nach Artikel 49 Absatz 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtlicheRechtsverhältnisse mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklichetwas anderes vor. Damit die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion die in Artikel 103 Absatz 1 erwähnten Massnahmen nicht mit Verfügungen um-setzen muss, regelt Absatz 2, dass sie Leistungsverträge mit den Leistungserbrin-gern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen kann.

Absatz 3

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung diejenigen nicht universitärenGesundheitsberufe, für die Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen Nach-wuchses in der Spitalversorgung und im Rettungswesen ergriffen werden müssen.

Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung

Artikel 103 (Pflicht)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Mit ihr schafft das SpVG gleich lange Spiesse für die in der Spitalversorgung desKantons Bern tätigen Leistungserbringer, indem es sie verpflichtet, sich an derdurch das Medizinalberufegesetz anerkannten ärztlichen und pharmazeutischenWeiterbildung zu beteiligen. Grundsätzlich müssen alle Leistungserbringer zur Si-cherstellung des Nachwuchses im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischenWeiterbildung beitragen, d. h. auch jene, die nicht auf der Spitalliste geführt werden.Der Grund liegt darin, dass alle Leistungserbringer, die solches Personal benötigen,sich auch an der Weiterbildung beteiligen sollen.

Die beruflichen Weiterbildungen der Ärztinnen und Ärzte und der Pharmazeutinnenund Pharmazeuten werden nur dann vom Bund anerkannt, wenn sie gewissen An-forderungen genügen. Unter anderem müssen die Weiterbildungsstätten von dengemäss MedBG zuständigen Organisationen anerkannt sein. Vor diesem Hinter-grund beschränkt sich die vorliegende grundsätzliche Verpflichtung de facto aufjene Leistungserbringer bzw. deren Einheiten (Abteilungen und Stationen, Klinikenund Institute usw.), welche von den gemäss MedBG zuständigen Organisationen alsWeiterbildungsstätten anerkannt sind.

Die durchgängige Verpflichtung aller Leistungserbringer würde voraussetzen, dassdiese ebenfalls dazu verpflichtet werden könnten, in ihren Einheiten die nötigenVoraussetzungen zu schaffen, damit sie von den gemäss MedBG zuständigen Orga-nisationen als Weiterbildungsstätten anerkannt werden. Eine solche Verpflichtungim SpVG zu verankern, erscheint nicht sinnvoll. Auf eine diesbezügliche Verpflich-tung und eine entsprechende Strafnorm bei Nichterfüllung der Verpflichtung wirddeshalb verzichtet. Dies erscheint vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass dieLeistungserbringer ein Interesse daran haben, ihre Einheiten als Weiterbildungsstät-ten anerkennen zu lassen. Dies einerseits, weil dies bis zu einem gewissen Mass alsQualitätsausweis und damit als Marketingargument betrachtet werden kann. Einweiterer Grund liegt darin, dass die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten und von

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Spitalpharmazeutinnen und Spitalpharmazeuten in Weiterbildung unter Umständenökonomisch interessant sein kann.

Artikel 104 (Abgeltung)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Leistungsverträ-ge mit Leistungserbringern abschliessen, die durch das MedBG anerkannte ärztlicheund pharmazeutische Weiterbildungen durchführen. Damit ist dem Kanton die Mög-lichkeit gegeben, sich zum Zweck der Sicherstellung des beruflichen Nachwuchsesan der Finanzierung der Kosten der beruflichen Weiterbildung von Ärztinnen undÄrzte sowie von Pharmazeutinnen und Pharmazeuten zu beteiligen.

Die Kann-Formulierung ermöglicht es dem Kanton Bern, sich bei der Abgeltungdieser Weiterbildungen einer gesamtschweizerischen Lösung anzuschliessen. Wei-ter trägt die Kann-Formulierung der Tatsache Rechnung, dass zurzeit noch unklar ist,welche Aufwendungen bei den Leistungserbringern durch die berufliche Weiterbil-dung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Pharmazeutinnen und Pharmazeutentatsächlich anfallen. Schliesslich berücksichtigt die Kann-Formulierung, dass dieFrage, in welcher Weise die Abgeltung der Aufwendungen für die berufliche Weiter-bildung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Pharmazeutinnen und Pharmazeutenerfolgen soll, noch nicht abschliessend geklärt ist.

Absatz 2

Die Einzelheiten zur Höhe der Abgeltung werden vom Regierungsrat geregelt. Erlegt in diesem Rahmen Pauschalen fest. Dabei soll die vertraglich vereinbarte Abgel-tung nur jene Aufwendungen abdecken, die dem Leistungserbringer nach Abzugder Arbeitsleistung der in Weiterbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte sowiePharmazeutinnen und Pharmazeuten verbleiben. Bei der Berechnung der abzugel-tenden Kosten soll somit eine Saldobetrachtung angewendet werden.

Aus- und Weiterbildung in nicht universitären Gesundheitsberufen

Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer

Artikel 105 (Pflicht)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Die Nachfrage nach Versorgungsleistungen des Gesundheitswesens wird weiterhinzunehmen. Dieser Trend wird aufgrund der demografischen, epidemiologischen,wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung noch verstärkt. Die bereits an-gespannte Personalsituation in den nicht universitären Gesundheitsberufen wirdsich weiter verschärfen. Die Sicherstellung des benötigten Personalbedarfs in dennichtuniversitären Gesundheitsberufen soll durch eine Ausbildungsverpflichtungaller Leistungserbringer, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen, erreicht

werden. Dies betrifft sowohl Leistungserbringer, die durch den Kanton in die Spital-liste aufgenommen werden (Listenspitäler und Listengeburtshäuser), als auchLeistungserbringer, die nicht auf der Liste stehen. Ebenso sind davon die Rettungs-dienste erfasst. Alle Institutionen, welche Personal aus nicht universitären Gesund-heitsberufen beschäftigen, müssen über Aus- und Weiterbildungsleistungen zurNachwuchssicherung beitragen.

Zur Verankerung einer solchen Aus- und Weiterbildungspflicht sind die Kantonebefugt. Das Bundesgericht hält fest, dass das in Kraft stehende KVG beim Tarif nurdie universitäre Ausbildung ausschliesse, weshalb e contrario geschlossen werdenkönne, dass die nicht unversitären Ausbildungskosten in den zu vergütenden Tarifenenthalten seien.28) Das KVG sieht somit eine Abgeltung von Ausbildungsleistungenvor, ohne die Spitäler zur Erbringung solcher Leistungen zu verpflichten. Die Kanto-ne können diese Lücke füllen und in ihrem Gesetzesrecht eine Pflicht zur Beteiligungan Aus- und Weitbildung in nicht universitären Gesundheitsberufen vorsehen.29)

Für die Sicherstellung des benötigten Personalbestands wurden auch andere Mo-delle geprüft, welche anstreben, alle Betriebe in die Ausbildungstätigkeit einzubin-den. Analysiert wurden insbesondere branchenbezogene Berufsbildungsfonds,welche seit 2004 gemäss Artikel 60 des BBG unter bestimmten Voraussetzungendurch den Bund als verbindlich erklärt werden können. Zurzeit existieren 13 solcheallgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds (Autogewerbe, Gärtnerei,Schreinergewerbe usw.). Mit einem allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungs-fonds werden auch Betriebe zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet, diesich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligtund von den Leistungen der ausbildenden Betriebe profitiert haben. Obwohl dieseBerufsbildungsfonds die Solidarität der Betriebe innerhalb einer Branche fördern,wurde im Projekt die Ausarbeitung aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt:Nebst einem erheblichen administrativen Aufwand hat sich gezeigt, dass über einenBerufsbildungsfonds die angestrebten Versorgungsziele nicht eingefordert werdenkönnen, da darin keine Sanktionsmöglichkeiten eingebaut werden dürfen.

Artikel 106 (Ausbildungskonzept)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Jeder Leistungserbringer wird zur Erstellung eines Ausbildungskonzepts verpflich-tet. Betriebe verfügen über unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen für diepraktische Aus- und Weiterbildung in nicht universitären Gesundheitsberufen. Diesgilt vorab für die verschiedenen Versorgungsbereiche (Akutspitäler und Kliniken,stationärer Langzeitbereich, Spitex), aber auch für die einzelnen Betriebe innerhalbdieser Bereiche. Während einzelne Versorgungsbereiche und/oder deren Betriebeaus strukturellen Gründen kaum in der Lage sind, ihren eigenen Nachwuchsbedarf

28) Bundesgerichtsurteil 2C_796/2011 vom 10. Juli 2012, Erw. 8.329) Rütsche 2012b, Note 58

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auszubilden, können andere aufgrund ihrer Voraussetzungen problemlos praktischeAus- und Weiterbildung über ihren eigenen Nachwuchsbedarf hinaus anbieten.Diese Differenzierung muss bei der Festlegung einer Ausbildungsverpflichtung be-rücksichtigt werden. Einerseits sollen ungünstige strukturelle Voraussetzungen nichtzur Belastung mit Sanktionen führen. Andererseits soll das Ausbildungspotenzialvon Betrieben mit guten strukturellen Voraussetzungen voll ausgeschöpft werden,um die Versorgung des gesamten Gesundheitswesens mit Fachpersonen zu ge-währleisten.

Die beim Leistungserbringer vorhandenen Rahmenbedingungen für die praktischeAus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nicht universitärenGesundheitsberufen sind daher in einem Ausbildungskonzept zu dokumentieren.Die Erarbeitung eines solchen Konzepts bedingt eine innerbetriebliche Analyse dervorhandenen Voraussetzungen für die Ausbildungstätigkeit.

Absatz 2

Damit das Ausbildungskonzept den in Absatz 1 erwähnten Zweck erfüllen kann,muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese werden in Absatz 2 erwähnt.

Artikel 107 (Aus- und Weiterbildungsleistung)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Die konkrete Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung für jeden Leistungs-erbringer stützt sich auf die kantonale Versorgungsplanung und auf das Ausbil-dungspotenzial der entsprechenden Betriebe ab. Damit wird die Ausbildungsleis-tung eines Leistungserbringers nicht mehr allein auf der Basis von Versorgungszie-len ermittelt, sondern berücksichtigt neu in einem hohen Masse das vorhandenebetriebliche Ausbildungspotenzial, welches in Absatz 2 beschrieben wird. Die Aus-und Weiterbildungsleistung legt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion gegenüber jedem einzelnen Leistungserbringer durch Verfügung fest.

Absatz 2

Für die Berechnung des Ausbildungspotenzials sind insbesondere die folgendenParameter von Bedeutung:

– Zahl der Mitarbeitenden (Stellenprozente) pro Berufsgruppe

– Struktur des Betriebs (Typ, Angebotsstruktur, Umfang der Angebote)

– Leistungen des Betriebs: Leistungen im stationären Bereich, Leistungen im ambu-lanten Bereich, therapeutische Leistungen, diagnostische Leistungen

Die Prüfung dieser Parameter in einem Referenzspital hat ergeben, dass das Ausbil-dungspotenzial der Betriebe in Gesundheitsberufen am besten über die Stellenpläneberechnet werden kann, da diese einen direkten Bezug zu den Leistungen und denmit ihnen verbundenen Lernfeldern haben. Pro Gesundheitsberuf wird festgelegt,welches Personal für die Berechnung der Standards massgebend ist. So werden

bspw. bei den Pflege- und Betreuungsberufen nur jene Mitarbeitenden berücksich-tigt, die in Abteilungen bzw. Bettenstationen eingesetzt werden, weil nur dort Lern-felder für praktische Aus- und Weiterbildung zu finden sind.

Das Ausbildungspotenzial wird mithilfe von Standards pro nicht universitären Ge-sundheitsberuf berechnet. Diese Standards drücken aus, wie viele Wochen prakti-sche Aus- und Weiterbildung pro Vollzeitstelle eines nicht universitären Gesund-heitsberufs geleistet werden sollen. Das Ausbildungspotenzial eines Betriebsentspricht der Summe aus der Multiplikation der Stellenpläne (Vollzeitstellen) dereinzelnen nicht universitären Gesundheitsberufe mit den jeweiligen Standards die-ser Berufe.

Für die Ermittlung der Standards in Pflege- und Betreuungsberufen wurde die aktu-elle Ausbildungsleistung in einem Referenzspital, ausgedrückt in praktischen Aus-bildungswochen pro Vollzeitstelle in Pflege- und Betreuungsberufen, erhoben. Dieso ermittelte Ausbildungsleistung ergibt den Benchmark. Der Standard in Pflege-und Betreuungsberufen wird für Akutspitäler mit 60 Prozent des Benchmarks desReferenzspitals, für die Rehabilitationskliniken und die Psychiatrie mit 40 Prozent desBenchmarks des Referenzspitals festgesetzt.

Der Standard in den medizin-technischen und medizin-therapeutischen Gesund-heitsberufen (MTT) wurde – unter Beizug weiterer Referenzspitäler – mit derselbenMethode für jeden Beruf berechnet. Er wird für alle Leistungserbringer im KantonBern mit 80 Prozent des Benchmarks der Referenzspitäler festgesetzt.

Diese Berechnung gewährleistet eine objektivierte und nachvollziehbare Ermittlungdes Ausbildungspotenzials. Das Ausbildungspotenzial wird mithilfe der Stellenplänedurch die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt. DieZustellung der Stellenpläne ist Teil der Datenlieferungspflicht der Betriebe.

Vom Ausbildungspotenzial zur Ausbildungsleistung: Für die Berechnung derAusbildungsleistung wird das ermittelte Ausbildungspotenzial mit einer Gewichtungpro Ausbildungsgang ergänzt. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt aufgrundversorgungsplanerischer Überlegungen. Mit der Einführung eines Gewichtungsfak-tors wird ein Lenkungsinstrument geschaffen, welches die Zielsetzungen der Ver-sorgungsplanung unterstützt. Der Gewichtungsfaktor soll deshalb ebenso wie dieVersorgungsplanung alle vier Jahre durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektionfestgelegt werden. Die Multiplikation des Ausbildungspotentials mit den Gewich-tungsfaktoren ergibt die Ausbildungsleistung, die durch die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion verfügt wird. Die verfügte Ausbildungsleistungwird in Form von Ausbildungspunkten ausgedrückt.

Festlegung der Ausbildungsleistung: Die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion verpflichtet die Betriebe zur Aus- und Weiterbildungsleistungauf der Basis der ermittelten Ausbildungspunkte (Festlegung in Form einer Verfü-gung). Es steht den Betrieben frei, mit welchen Aus- und Weiterbildungen sie dieseAusbildungspunkte erreichen. Diese Form der Verpflichtung ermöglicht den Betrie-ben einen Handlungsspielraum in ihrer Strategie, wie sie den Ausbildungsauftrag

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erfüllen wollen. Es ist zu erwarten, dass die Betriebe ihre Strategie auf die beidenfolgenden Zielsetzungen ausrichten werden:

– Zielsetzung Ausbildungsoptimierung: Die Betriebe werden Schwerpunkte in ihrerAusbildungstätigkeit setzen, sich auf ausgewählte Ausbildungen konzentrierenund dabei ihre vorhandenen Stärken nutzen.

– Zielsetzung Entschädigungsmaximierung: Die Betriebe werden ihre Ausbildungs-tätigkeit so ausrichten, dass mit dem festgelegten Ausbildungsgewicht eine mög-lichst hohe Entschädigung erzielt werden kann.

Zudem ermöglicht es die Verpflichtung in der Form von Ausbildungspunkten denLeistungserbringern auch, ihre Ausbildungstätigkeit flexibel an die jeweilige Rekru-tierungssituation von Lernenden und Studierenden anzupassen.

Von der Ausbildungsleistung zur Ausbildungsentschädigung: Die Ermittlungder Ausbildungsentschädigung erfolgt über die Formel «Menge mal Preis». DieAusbildungsleistungen werden mit Pauschalen abgegolten, die mithilfe von Norm-kostenberechnungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen differenziert be-rechnet wurden. Dabei wird die seit dem Jahr 2002 erfolgreich erprobte Festlegungvon Ausbildungspauschalen für die nicht universitären Aus- und Weiterbildungsleis-tungen fortgeführt. Ausgedrückt werden die Pauschalen in Franken pro praktischeAusbildungswoche.

Leistungsberechnung: Wie in Absatz 1 erwähnt, verfügt die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion gegenüber jedem Leistungserbringer seineAus- und Weiterbildungsleistung, und der Leistungserbringer wird verpflichtet, seinin der Form von Ausbildungspunkten festgelegtes Ausbildungspotenzial auszu-schöpfen. Seine effektive Leistungsbereitschaft wird in der Verfügung in Form eines«Leistungsblattes Ausbildung» als Plangrösse festgehalten. Das folgende verein-fachte und fiktive Beispiel illustriert das Konzept.

Verfügung Ausbildung (Rechenbeispiel), Leistungsblatt Ausbildung

Ausbildung Ausbil-dungs-potenzial inWochen

Ge-wich-tung

Aus- und Wei-terbildungs-leistung inAusbildungs-punkten

Abgeltungpro Aus-bildungs-woche inCHF

Verfügte Ab-geltung derAus- undWeiterbildungin CHF

FaGe 926 1,0 926 57.89 53 606.15

FaGe Erwachsene30) 78 1,0 78 0 0.00

30) Die im Kanton Bern gewählte Form der verkürzten FaGe-Lehre für Erwachsene ist eigent-lich als Projekt zur Personalentwicklung zu verstehen. Diese Ausbildung richtet sich in ers-ter Linie an langjährige Mitarbeitende eines Betriebs (z. B. Pflegeassistenten/-innen) undermöglicht dieser Personengruppe neue berufliche Perspektiven und einen höheren Lohn(4 Gehaltsklassen). Zudem steht ihnen im Anschluss an die FaGe-Ausbildung die Möglich-keit offen, sich später noch auf der Tertiärstufe ausbilden zu lassen. Für den Betrieb stelltdieser Ausbildungsgang eine einmalige Chance zur Personalerhaltung dar und ermöglichtihm, seine Aufgaben mit dem bestehenden Personal auch in Zukunft zu bewältigen. Da

Verfügung Ausbildung (Rechenbeispiel), Leistungsblatt Ausbildung

Ausbildung Ausbil-dungs-potenzial inWochen

Ge-wich-tung

Aus- und Wei-terbildungs-leistung inAusbildungs-punkten

Abgeltungpro Aus-bildungs-woche inCHF

Verfügte Ab-geltung derAus- undWeiterbildungin CHF

Dipl. Pflegefachfrau HF 888 1,0 888 300 266 400.00

Dipl. Pflegefachfrau FH 80 1,0 80 450 36 000.00

Dipl. PhysiotherapeutinFH

49 1,0 49 300 14 700.00

Dipl. Hebamme FH 65 1,0 65 300 19 500.00

Intensivpflege 0 1,0 0 1 203.70 0.00

Anästhesiepflege 0 1,0 0 1 203.70 0.00

Verfügte Aus- und Weiterbildungsleistung 2 086

Verfügte Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen 390 206.15

Absatz 3

Den Leistungserbringern soll ein möglichst grosser Handlungsspielraum für dieErbringung der von der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionfestgelegten Ausbildungsleistung eingeräumt werden. So können für die Leistungs-erbringung bspw. Ausbildungsverbünde mit anderen Akutspitälern, aber auch mitLeistungserbringern aus anderen Versorgungsbereichen eingegangen werden.Denkbar ist auch, dass ein Leistungserbringer seine Ausbildungsleistung teilweiseoder vollständig durch einen anderen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringererbringen lässt. Die jeweiligen Modalitäten (inklusive finanzieller Rahmenbedingun-gen) im Ausbildungsverbund oder beim Leistungseinkauf sind direkt zwischen denBeteiligten zu regeln. Jeder Leistungserbringer ist für die Erbringung der ihm ge-genüber verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung selber verantwortlich, d. h., er(und nicht der beauftragte Betrieb) ist gegenüber der zuständigen Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion dafür verantwortlich, dass die ihm gegenüberverfügte Ausbildungsleistung (im beauftragten Betrieb) erbracht wird.

vor allem betriebseigenes Personal die FaGe-Lehre für Erwachsene besucht und die damitverbundenen Ausbildungskosten nicht berechnet werden können, werden die finanziellenRahmenbedingungen während der Ausbildungszeit ohne Beitrag des Kantons zwischenden Mitarbeitenden und den Arbeitgebern individuell ausgehandelt. Für Personen, welchefür den Erwerb des Fähigkeitszeugnisses noch die benötigte Allgemeinbildung (ABU)nachholen müssen, offeriert der Kanton den kostenlosen Besuch der Module an den Be-rufsfachschulen. Deshalb wurde für die FaGe Erwachsene in der oben aufgeführten Tabel-le kein Betrag aufgeführt.

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Absatz 4

Auf Verordnungsstufe regelt der Regierungsrat die Einzelheiten, damit die zuständi-ge Stelle gestützt darauf gegenüber den einzelnen Leistungserbringern die Aus- undWeiterbildungsleistung durch Verfügung festlegen kann. So basiert auch die Be-rechnung des Ausbildungspotenzials auf kantonalen Vorgaben, welche zwar ge-meinsam zwischen dem Kanton und der Gesundheitsbranche erarbeitet werden,aber letztlich regelt sie der Regierungsrat. In Anlehnung an die kantonale Versor-gungsplanung werden die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungs-potenzials periodisch überprüft. Weiter regelt der Regierungsrat die Gewichtungjeder Aus- und Weiterbildung in den einzelnen nicht universitären Gesundheitsberu-fen.

Artikel 108 (Abgeltung)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Während des Aus- und Weiterbildungsjahres (Rechnungsjahres) dokumentiert derBetrieb seine Ausbildungstätigkeit und meldet der zuständigen Stelle der Gesund-heits- und Fürsorgedirektion an dessen Ende seine effektiv erbrachten Aus- undWeiterbildungswochen. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirekti-on stellt den Betrieben hierzu einfach handhabbare, informatikbasierte Instrumentezur Verfügung.

Absatz 2

Die Abgeltung für die Aus- und Weiterbildungsleistungen wird aufgrund der effektiverbrachten Aus- und Weiterbildungsleistung und der vom Regierungsrat festgeleg-ten Höhe der Abgeltung (Ausbildungsentschädigungen) berechnet. Als effektiv er-brachte Ausbildungsleistungen gelten

– am 30. November des Jahres abgeschlossene und besetzte Lehrverträge auf derSekundarstufe 2,

– die Praktika für die Pflegeausbildung HF und die Praktikumswochen für die übri-gen tertiären Aus- und Weiterbildungen in nicht universitären Gesundheitsberu-fen gemäss der jährlichen Vereinbarung mit dem Lernort Schule. Die Praktika fürnicht formalisierte Ausbildungsleistungen gemäss den über die Internetplattform«myoda» vereinbarten Praktika.

Das folgende Beispiel illustriert dies:

Leistungsabrechnung Ausbildung (Rechenbeispiel)

Ausbildung Effektiv er-brachte Aus-und Weiter-bildungsleis-tung in Wo-chen

Gewich-tung

Effektiv er-brachte Aus-und Weiter-bildungsleis-tung in Punk-ten

Abgel-tung proAusbil-dungs-woche inCHF

TatsächlichzustehendeAbgeltungder Aus- undWeiterbil-dungsleis-tung

FaGe 910 1,0 910 57.89 52 679.90

FaGe Erwachsene 50 1,0 50 0 0.00

Dipl. Pflegefachfrau HF 880 1,0 880 300 264 000.00

Dipl. Pflegefachfrau FH 0 1,0 0 450 0.00

Dipl. PhysiotherapeutinFH

40 1,0 40 300 12 000.00

Dipl. Hebamme FH 0 1,0 0 300 0.00

Intensivpflege 21,6 1,0 21,6 1 203.70 26 000.00

Anästhesiepflege 21,6 1,0 21,6 1 203.70 26 000.00

Effektiv erbrachte Aus- und Weiterbildungsleis-tung in Punkten

1 923,2

Tatsächlich zustehende Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen 380 679.90

Die Aus- und Weiterbildungsleistungen in nicht universitären Gesundheitsberufensind Teil der anrechenbaren Kosten gemäss KVG und sind in die Vergütungen ge-mäss KVG eingerechnet. Da die Leistungserbringer nicht doppelt für dieselbe er-brachte Leistung entschädigt werden sollen, zieht die zuständige Stelle der Gesund-heits- und Fürsorgedirektion die Vergütungen, welche der Leistungserbringer ge-mäss KVG erhält, von der gemäss SpVG zustehenden Abgeltung für die im Rech-nungsjahr erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen ab. Dieser Abzug wirdebenfalls in der Leistungsabrechnungsverfügung festgehalten.

Absatz 3

Wie soeben erwähnt, sind die Aus- und Weiterbildungsleistungen von Listenspitä-lern in nicht universitären Gesundheitsberufen Teil der anrechenbaren Kosten ge-mäss KVG und in die Vergütungen gemäss KVG eingerechnet. Die Entrichtung deskantonalen Anteils für die Abgeltung der Aus- und Weiterbildungskosten erfolgt inForm periodischer Vorschüsse analog den Regelungen für den kantonalen Anteil anden Kosten der stationären Behandlungen gemäss Artikel 26 Absatz 2. Die Vergü-tungen der Aus- und Weiterbildungsleistungen von Rettungsdiensten sind nicht Teilder anrechenbaren Kosten gemäss KVG und werden nach wie vor vollumfänglichdurch den Kanton finanziert. Mit der in diesem Absatz aufgeführten Bestimmungkann die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion für diese Leis-

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tungserbringer ebenfalls periodische Vorschüsse für die Abgeltung der Aus- undWeiterbildungsleistung ausrichten.

Absatz 4

Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungs-leistungen erfolgt in Form von Pauschalen, die auf Verordnungsstufe zu verankernsind. Die Abgeltung entspricht dem Nettoausbildungs- und weiterbildungsaufwand,den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person gemäss einer Normkostenbe-rechnung verursacht. Eine Abgeltung der individuellen Aus- und Weiterbildungskos-ten ist nicht umsetzbar, da sich sowohl die Rahmenbedingungen in den Akutspitä-lern als auch die Lernleistung der Auszubildenden zu sehr unterscheiden.

Artikel 109 (Ausgleichszahlung)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Der Leistungserbringer muss eine Ausgleichszahlung an den Kanton leisten, wennseine im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter derjeni-gen bleibt, welche die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiongemäss Artikel 107 Absatz 1 verfügt hat. Die im Vortrag zu Artikel 107 beschriebeneBerechnung des Ausbildungspotenzials ermöglicht es allen Leistungserbringern,einen zumutbaren Beitrag zur Personalsicherung zu leisten. Das Instrument derAusgleichszahlung wirkt einem unsolidarischen Verhalten von Leistungserbringern(«Trittbrettfahren») entgegen. Es stellt sicher, dass ausbildende Leistungserbringergegenüber nicht ausbildenden Leistungserbringern keine Nachteile erleiden.

Absatz 2

Grundsätzlich bemisst sich die erbrachte Ausbildungsleistung aufgrund der im Vor-trag zu Artikel 108 erläuterten Leistungsabrechnung. Diese ist auch für die Berech-nung der Ausgleichszahlung massgebend. Zu beachten ist aber der in Absatz 3 ge-regelte Toleranzwert, sodass auch zur Berechnung der allfälligen Ausgleichszahlungauf die Ausführungen zu Absatz 3 verwiesen wird.

Gespräche mit den Leistungserbringern haben gezeigt, dass eine wirkungsvolleSanktion in der Form der oben beschriebenen Ausgleichszahlung grundsätzlichbegrüsst wird. Die bisherige Möglichkeit des Trittbrettfahrens, indem benötigtesPersonal ohne eigene Ausbildungsleistung rekrutiert wird, hat in den letzten Jahrenzu grossem Unmut geführt. Mit der Ausgleichszahlung wird nun eine verwaltungs-rechtliche Sanktion eingeführt. Damit sie sich finanziell spürbar auswirkt, entsprichtdie Höhe der Ausgleichzahlung der dreifachen Differenz zwischen der Abgeltung fürdie festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und der Abgeltung für die imRechnungsjahr tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung.

Absatz 3

Der Regierungsrat regelt in der SpVV die Einzelheiten zur Berechnung der Aus-gleichszahlung. Insbesondere legt er einen Toleranzwert fest. Mit diesem Toleranz-wert wird berücksichtigt, dass der Leistungserbringer die von der zuständigen Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion verfügte Aus- und Weiterbildungsleistungallenfalls unverschuldet nicht erreicht hat. Der Toleranzwert berücksichtigt insbe-sondere folgende Umstände:

– Entwicklung der Zahl der Lehrstellensuchenden (Zahl der Schulabgängerinnenund Schulabgänger minus der Zahl derjenigen, die eine Mittelschulausbildungaufnehmen)

– Entwicklung der Zahl der Studierenden in tertiären Ausbildungen in Gesund-heitsberufen

– Abweichungen zwischen dem Ausbildungspotenzial der Betriebe und dem Ver-sorgungsziel für die Ausbildung von beruflichem Nachwuchs

– nachgewiesene Ausbildungsabbrüche (Auflösung von Lehrverträgen oderNichterfüllen von abgeschlossenen Praktikumsvereinbarungen mit dem LernortSchule)

Um langwierige Auseinandersetzungen mit den Leistungserbringern zu vermeiden,legt der Regierungsrat für die oben aufgeführten Faktoren in der SpVV einen Tole-ranzwert fest, d. h. eine pauschale, in Prozenten festgelegte, tolerierte Unterschrei-tung der verfügten Ausbildungsleistung. Diesen Toleranzwert legt der Regierungsratperiodisch neu fest.

Liegt die Unterschreitung der in Ausbildungspunkten festgelegten Ausbildungsleis-tung innerhalb des Toleranzwertes, akzeptiert dies die zuständige Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion ohne Sanktion. D. h., es wird keine Ausgleichszah-lung verfügt. Liegt sie dagegen jenseits des Toleranzwertes, führt dies zur Einforde-rung einer Ausgleichszahlung. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion erlässt eine Verfügung gegenüber dem Leistungserbringer, welche dieHöhe der Ausgleichszahlung regelt.

Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt in zwei Arbeitsschritten. Im erstenSchritt wird aufgrund der erreichten Ausbildungspunkte erhoben, ob eine Aus-gleichszahlung eingefordert werden muss. Dabei wird der Toleranzwert berücksich-tigt.

Falls eine Ausgleichszahlung eingefordert werden muss, gilt es im zweiten Schrittderen Höhe zu berechnen. Bei dieser Berechnung spielen die Ausbildungspunktekeine Rolle mehr. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Unterschreitung dermassgebenden Ausbildungsentschädigung (Abgeltung). Für die Ausgleichszahlunggilt das Dreifache der Differenz zwischen der im Leistungsvertrag berechneten Ab-geltung und der aufgrund der effektiven Ausbildungsleistung erzielten Abgeltung.Das folgende Beispiel illustriert die Berechnung der Ausgleichszahlung:

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Verfügte Aus- und Weiterbildungsleistung (Ausbildungs-punkte)

2 086,0

Effektiv erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung (Ausbil-dungspunkte)

1 923,2

Differenz verfügt – effektiv in Ausbildungspunkten –162,8

Differenz verfügt – effektiv in Prozent 7,8

Toleranzwert von 10% überschritten (ja/nein) Nein

Ausgleichszahlung (ja/nein) Nein

Verfügte Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen 390 206.15

Tatsächlich zustehende Abgeltung der Aus- und Weiterbil-dungsleistungen

380 679.90

Zusatzzahlung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (+)bzw. Rückzahlung an Gesundheits- und Fürsorgedirektion (–)

–9 526.25

Ausgleichszahlung = 3-fache Differenz verfügt – effektiv Keine

Absatz 4

Sofern ein Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion plausibel und nachvollziehbar aufzeigen kann, dass die Un-terschreitung der Ausbildungsleistung aufgrund besonderer Umstände erfolgte,welche der Regierungsrat bei der Festlegung des Toleranzwertes nicht berücksichti-gen konnte, verzichtet die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiondarauf, eine Ausgleichszahlung zu verfügen. Als besondere Umstände gelten bspw.Abteilungsschliessungen im laufenden Rechnungsjahr oder die Unterschreitung derdem Leistungserbringer gegenüber verfügten Aus- und Weiterbildungsleistungaufgrund fehlender Lernender oder Studierender.

Bezüglich der Unterschreitung des Toleranzwertes wegen fehlender Lernendermuss der Leistungserbringer nachweisen, dass die Lehrstellenbesetzung aufgrundmangelnder Bewerbungen oder ungeeigneter Kandidatinnen oder Kandidaten er-folglos war. Können Praktikumsplätze nicht mit Studierenden besetzt werden, isteine diesbezügliche Bestätigung des Bildungsanbieters vorzuweisen.

Nicht von der Ausgleichzahlung befreit würde aber ein Leistungserbringer, der dieAusbildungsleistung auf Gesundheitsberufe ausrichtet, in denen erfahrungsgemässeine ungenügende Rekrutierung von Studierenden oder Lernenden vorherrscht.Ebenfalls darf eine generelle Personalknappheit im Betrieb nicht dazu führen, dassausbildendes Personal eingespart und auf Ausbildung verzichtet wird, da dies be-deuten würde, auf Kosten der Substanz zu leben. Aus diesem Grund wird generellePersonalknappheit nicht als Grund für den Verzicht auf eine Ausgleichszahlung an-erkannt.

Artikel 110 (Delegation)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Nach Artikel 43 Absatz 1 des Organisationsgesetzes können die Direktionen aus-nahmsweise durch Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden, soferndie Regelung stark technischen Charakter hat, rasch wechselnden Verhältnissenunterworfen ist oder von untergeordneter Bedeutung ist. Der Bereich der nicht uni-versitären Aus- und Weiterbildung befindet sich in ständiger Entwicklung mit denBildungspartnern und ist stark vom Umfeld abhängig. Bspw. hängt die Gewichtungund Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsplätze stark von den Verhältnissen aufdem Arbeitsmarkt ab. Dies erfordert rasche Verordnungsanpassungen, um in an-gemessener Zeit zielführende Massahmen ergreifen zu können. Die vorliegendeBestimmung ermächtigt den Regierungsrat, seine Regelungskompetenz an die Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion zu delegieren. Er kann sie auch nur für bestimmteBereiche delegieren.

Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer

Artikel 111 (Zweck)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Um zukünftige Personalengpässe zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dassdas Fachpersonal des Leistungserbringers die betriebsnotwendigen Aus- und Wei-terbildungen in einem nicht universitären Gesundheitsberuf absolvieren kann.Schon heute reichen die bei den Leistungserbringern vorhandenen Mittel nicht aus,um das für die Intensiv-, Anästhesie- und Notfallpflege benötigte Personal zu schu-len. Die vorliegende Bestimmung schafft insbesondere für die Finanzierung derschulischen Kosten dieser spezifischen Aus- und Weiterbildungen eine Rechtsgrund-lage. Durch die finanzielle Unterstützung können die Leistungserbringer Massnah-men zugunsten dieser Fachpersonen fördern. Die kantonale Versorgungsplanunghat in dieser Hinsicht Handlungsbedarf aufgezeigt.

Absatz 2

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungsrat jährlich Be-richt. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträgesowie darüber, in welchen nicht universitären Gesundheitsberufen die Aus- undWeiterbildung erfolgte und ob der Zweck erreicht wurde. Das Ziel dieser Berichter-stattung besteht darin, dem Regierungsrat einen Überblick über den wichtigen Be-reich der Versorgung mit Fachpersonal in nicht universitären Gesundheitsberufen zugeben. Der Regierungsrat soll sich ein Bild davon machen können, wie die im kan-tonalen Budget eingestellten Gelder eingesetzt wurden.

Artikel 112 (Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

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Die Gewährung von Beiträgen an die Leistungserbringer für die theoretische Aus-und Weiterbildung seines Fachpersonals soll restriktiv erfolgen. Die Gewährung vonBeiträgen erfolgt nur, wenn der entsprechende Bedarf in der kantonalen Versor-gungsplanung ausgewiesen ist. Zudem werden nur Aus- und Weiterbildungen ineinem vom Regierungsrat bezeichneten nicht universitären Gesundheitsberuf be-rücksichtigt, was die Finanzierung von anderen Aus- und Weiterbildungen (bspw.Personalführungskurse) ausschliesst. Schliesslich muss es sich um Personal han-deln, das beim Leistungserbringer angestellt ist.

Artikel 113 (Höhe der Beiträge)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Sie sieht vor, dass nur Beiträge an Kosten bezahlt werden, welche die Bildungsan-bieter für ihre schulischen Leistungen in Rechnung stellen. Als nicht anrechenbareKosten gelten jegliche Form von Spesen oder Kompensationskosten für Arbeitszeit-absenzen.

Modellversuche und medizinische Innovation

Artikel 114 (Modellversuche)

Allgemeines

Die vorliegende Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 68 und Artikel 69des bisherigen SpVG.

Neu wird in der Bestimmung explizit festgehalten, dass die Kompetenz zur Durch-führung von Modellversuchen bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion liegt.Ebenfalls neu ist die unter den Buchstaben a und b enthaltene explizite Erwähnungder Bereiche, in denen Modellversuche möglich sein sollen.

Absatz 1

Das Gesundheitswesen befindet sich in einem dynamischen Entwicklungs- undVeränderungsprozess. In dieser Situation ist es wichtig, dass der Kanton die Mög-lichkeit hat, Modellversuche durchzuführen oder mit Beiträgen zu fördern, um neueoder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erpro-ben. Zu diesem Zweck ist eine zeitlich beschränkte Anwendung neuer Erkenntnisseder Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, um diese im Hinblick auf eine allfälligeImplementierung zu dokumentieren und auszuwerten. Dieser Absatz gibt der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion daher die grundsätzliche Kompetenz, solche Mo-dellversuche durchzuführen oder mit Beiträgen zu fördern. Dabei soll es einerseitsmöglich sein, Modellversuche innerhalb des eigentlichen Geltungsbereiches desSpVG durchzuführen, d. h. in der Spitalversorgung, im Rettungswesen oder in derAus- und Weiterbildung sowie in deren Kooperationsfeldern (Buchstabe a). Darüberhinaus soll es auch möglich sein, Modellversuche an den Schnittstellen zwischendem Geltungsbereich des SpVG und den Geltungsbereichen des GesG und desSHG, d. h. an den Schnittstellen zu den vor- und nachgelagerten Versorgungsberei-chen, durchzuführen oder mit Beiträgen zu fördern (Buchstabe b). Die Optimierung

dieser Schnittstellen wird im Rahmen einer zu integrierenden Versorgung in denkommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Absatz 2

Dieser Absatz definiert die grundsätzlichen Voraussetzungen der Modellversuche ininhaltlicher und verfahrensmässiger Hinsicht. Sie müssen die Bedürfnisse der Pati-entinnen und Patienten berücksichtigen und auf die Erzielung medizinischer, ver-sorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein. Umeine aussagekräftige Auswertung sicherzustellen, müssen sie jeweils durch einControlling begleitet und evaluiert werden. Damit soll auch gewährleistet werden,dass sie sorgfältig vorbereitet und zielgerichtet ausgelegt werden. Nach Abschlussdes Modellversuches sind die erhobenen Daten nur noch aufzubewahren im Aus-mass und sofern nötig für die Nachvollziehbarkeit der Auswertung. Die Aufbewah-rung und Archivierung hat in jedem Fall den Anforderungen von Artikel 19 KDSG zugenügen.

Absatz 3

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelt die Modellver-suche in Leistungsverträgen mit den beteiligten Leistungserbringern oder anderengeeigneten Organisationen. Darin sollen namentlich die Zielsetzungen des Modell-versuchs, die Dauer des Versuchs, die Förderleistungen des Kantons und die Leis-tungen der beteiligten Partnerinnen oder Partner umschrieben werden.

Absatz 4

Der Finanzbedarf für Modellversuche ist zu erheben und auszuweisen. Dies ist in derVersorgungsplanung oder in besonderen Berichten möglich.

Absatz 5

Der Grosse Rat wird nach Abschluss oder bei Bedarf während der Modellversucheüber deren Verlauf und Resultate orientiert.

Absatz 6

Für die Durchführung von Modellversuchen kann es unter Umständen wichtig sein,von gesetzlich geregelten Abläufen oder Vorgaben abzuweichen, um Lösungen zuerproben, welche (noch) nicht den rechtlichen Grundlagen entsprechen. Zu diesemZweck soll der Regierungsrat Versuchsverordnungen erlassen können. Artikel 44des Organisationsgesetzes regelt die Versuchsverordnungen des Regierungsrates.Diese Grundlage kann auch für Versuchsverordnungen im Zusammenhang mitModellversuchen im Rahmen des SpVG herangezogen werden. Der Regierungsratkann solche Verordnungen relativ rasch und flexibel erlassen. Das Erfordernis einerVerordnung gewährleistet aber auch, dass allfällige Abweichungen vom Gesetztransparent gemacht und in einen klar definierten rechtlichen Rahmen gestellt wer-den.

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Artikel 115 (Beiträge für medizinische Innovationen)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Medizinische Innovationen setzen Forschungserkenntnisse in neue Untersuchungs-und Behandlungsverfahren bzw. neue Produkte um oder beheben markante, vonFachleuten identifizierte Defizite von aktuell gängigen Behandlungsverfahren. Diemedizinischen Innovationen sind nicht mehr Bestandteil des Forschungsprozesses,sondern kommen im klinischen Behandlungsprozess der Universitätsspitäler zurAnwendung. Aus diesem Grund werden die dadurch erzeugten Kosten nicht mitMitteln der Forschung, sondern im Rahmen der Abgeltung der Untersuchungs- undBehandlungsleistungen finanziert.

Nun werden die Kosten der medizinischen Innovationen nicht einfach von Beginnihrer klinischen Anwendung an von der obligatorischen Krankenpflegeversicherungmitfinanziert. Dazu müssen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlichsein, und die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesensein. Gestützt auf Artikel 33 KVG müssen medizinische Innovationen deshalb einAntragsverfahren bei der eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungenund Grundsatzfragen (ELGK) durchlaufen. Damit wird sichergestellt wird, dass diebegrenzten Ressourcen nur für Leistungen eingesetzt werden, die einen ausgewie-senen Nutzen für die Patientinnen und Patienten haben. Die Abgeltung der medizi-nischen Innovationen im Rahmen von Fallpauschalen ist somit kostengerecht erstmit einer gewissen zeitlichen Verzögerung und nach einer Neukalkulation der ent-sprechenden Fallpauschale möglich.

Die oben erwähnten Abläufe können bei neu in der Klinik eingesetzten medizini-schen Innovationen zu einer Finanzierungslücke von mehreren Jahren führen. Damitdie bernischen Universitätsspitäler sowohl bezüglich ihrer Konkurrenzfähigkeit alsauch bezüglich der optimalen Versorgung der Patientinnen und Patienten nichtgeschwächt werden, eröffnet Absatz 1 der zuständigen Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion die Möglichkeit, den Universitätsspitälern Beiträge zur Förderungeinzelner medizinischer Innovationen zu gewähren. Zu diesem Zweck reichen dieUniversitätsspitäler ein auf die einzelne medizinische Innovation bezogenes Bei-tragsgesuch ein. Im Gesuch muss einerseits nachvollziehbar dargelegt werden, dassdas neue Verfahren oder Produkt eine echte, medizinisch relevante Innovation dar-stellt bzw. ein von Fachleuten identifiziertes markantes Defizit eines gängigen Be-handlungsverfahrens behebt. Anderseits muss das Gesuch eine nachvollziehbare,detaillierte Kalkulation der Mehrkosten enthalten, die zunächst nicht mit der Fallpau-schale finanziert werden können.

Absatz 2

Die Beiträge des Kantons an medizinische Innovationen werden grundsätzlich nachdem Subsidiaritätsprinzip und damit nur dann gewährt, wenn mögliche andereFinanzierungsquellen ausgeschöpft bzw. nicht vorhanden sind. Beiträge an medizi-

nische Innovationen können grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn dieKosten nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, durch andereVersicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungen anderer Gemeinwesenoder durch Beiträge Privater gedeckt werden können. Auch hierzu müssen die Uni-versitätsspitäler im Beitragsgesuch detaillierte Ausführungen machen.

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion befindet über einBeitragsgesuch der Universitätsspitäler mit Verfügung.

Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Patientinnenund Patienten

Artikel 116

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Heute ist im SpVG nicht geregelt, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungs-erbringern und den Patientinnen und Patienten, soweit es um die Behandlungen imRahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (also nicht im Zusatzversi-cherungsbereich) geht, dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegt. Inder Vergangenheit zeigten die Betroffenen etwelche Unsicherheiten in Bezug auf dieQualifizierung des Rechtsverhältnisses. Dabei ging es in erster Linie darum, dass imStreitfall nicht klar war, welche Rechtspflegeorgane zuständig sind und wie derRechtsweg verläuft. Im Privatrecht werden die Rechtsbeziehungen mit privatrechtli-chen Verträgen zwischen den Leistungserbringern und den Benutzerinnen und Be-nutzern geregelt, und die ordentlichen Zivilgerichte entscheiden über Klagen ausVerträgen. Die Rechtsbeziehungen im öffentlichen Recht können dagegen entwedermit öffentlich-rechtlichen Verträgen oder hoheitlich durch die Institutionen mit Ver-fügungen geregelt werden.

Da sich dieselbe Problematik auch in der institutionellen Sozialhilfe zeigte, erstellteProf. Dr. Andreas Lienhard vom Kompetenzzentrum für Public Management derUniversität Bern am 21. Oktober 2004 im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion ein Rechtsgutachten zum Rechtsverhältnis zwischen öffentlichen Alters- undPflegeheimen und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern im Kanton Bern.

Der Gutachter kam nach ausführlicher Analyse zum Schluss, dass – bei Fehlen einerausdrücklichen Normierung im Gesetz selber – die Argumente für ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Alters- und Pflegeheimen und ihren Be-wohnerinnen und Bewohnern überwiegen. Dabei stellte er in erster Linie auf dieFunktionstheorie ab. Nach dieser Abgrenzungstheorie zwischen öffentlichem undprivatem Recht ist das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich, wenn es die Erfüllungeiner öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat oder einen öffentlich-rechtlich normiertenGegenstand betrifft. Alters- und Pflegeheime würden eine öffentliche Aufgabeerfüllen, weshalb das Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Al-lerdings würden auch zahlreiche Argumente dafür sprechen, das Verhältnis als pri-vatrechtliches Verhältnis zu qualifizieren. Der Gutachter führte weiter aus, dieRechtsverhältnisse sollten zweckmässigerweise nach der Sozialhilfegesetzgebungmit verwaltungsrechtlichem Vertrag und nicht mit Verfügung geregelt werden. Die

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Zulässigkeit der vertraglichen Regelung müsste im öffentlichen Recht jedoch imGesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Sozialhilfegesetz wurde 2011 dement-sprechend ergänzt und enthält nun die Regelung, dass das Rechtsverhältnis zwi-schen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängerinnen oder Leistungs-empfängern mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wird.31)

Die für die institutionelle Sozialhilfe entwickelten Grundsätze für die Bejahung einesöffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses lassen sich auf die Spitalversorgung über-tragen: Die Listenspitäler und die Listengeburtshäuser unterstehen einer Aufnah-mepflicht32) und die Rettungsdienste einer Einsatzpflicht nach den Weisungen derSanitätsnotrufzentrale33). Sie sind allen versicherten Personen zugänglich.34) Sienehmen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung öffentlicheAufgaben wahr und werden zu über 50 Prozent mit Staatsbeiträgen finanziert. DasEntgelt wird tarifmässig festgelegt und untersteht behördlicher Kontrolle.35) DieserBefund wird von der Rechtsprechung bestätigt.36) Weiter haben die Leistungserbrin-ger nach Artikel 59 Absatz 3 KVV für die von der obligatorischen Krankenpflegever-sicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennteRechnungen zu erstellen. Diese Trennung hat ihren Grund darin, dass die Leis-tungserbringer nur im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eineöffentliche Aufgabe erfüllen und dass die anderen Leistungen (Zusatzversicherung)nicht auf dem KVG, sondern auf dem VVG basieren und durch privatrechtlichenVertrag begründet werden.

Eine Präzisierung im Gesetz drängt sich somit auf, soweit es um Behandlungen imRahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geht. Die freie Wahl desRechtsverhältnisses steht dem kantonalen Gesetzgeber zwar nicht offen. Es dürftejedoch mit dem Bundesrecht vereinbar sein, dass der Gesetzgeber in jenen Berei-chen, in denen die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht schwie-rig und nicht eindeutig ist, im Gesetz zur Gewährleistung der Rechtssicherheit dasRechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich bezeichnet.

Im Gesetz soll nun festgehalten werden, dass die Rechtsverhältnisse zwischen denim Kanton Bern gelegenen Listenspitälern, Listengeburtshäusern und Rettungs-diensten einerseits und den Patientinnen und Patienten andererseits öffentlich-rechtlicher Natur sind, soweit es sich um Leistungen der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung handelt.

In Übereinstimmung mit der gelebten Praxis wird festgehalten, dass das Rechtsver-hältnis vertraglich begründet wird. Für die betroffenen Patientinnen und Patientenbedeutet das verwaltungsrechtliche Verfahren einen vergleichsweise besseren

31) Art. 77a SHG32) Art. 41a KVG33) Art. 79 Abs. 3 SpVG34) Art. 41 Abs. 1bis ff. KVG35) Art. 43 ff. und insbesondere Art. 49 ff. KVG36) Vgl. BVR 1997 172 E. 2a

Rechtsschutz.37) Dies wirkt sich bspw. dadurch aus, dass der Sachverhalt in einemStreitfall im Rahmen der Sachbehauptungen der Parteien von Amtes wegen abzu-klären ist.38)

Die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich hat im Bereich desDatenschutzes keine Auswirkungen. Die Organe von Körperschaften und Anstaltensowie Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind, gelten nachKDSG ebenfalls als Behörden.39) Insbesondere können die Patientinnen und Patien-ten ihre Rechte nach 20 ff. KDSG ausüben (z. B. Einsicht und Berichtigung). Wie inArtikel 28 KDSG festgelegt, sind Verfügungen der Leistungserbringer über solcheGesuche anfechtbar, ebenso das Verweigern oder Verzögern solcher Verfügungen.

Im Bereich der Haftung der Leistungserbringer gegenüber Patientinnen und Patien-ten gelten für Leistungserbringer, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Kantonserfüllen, die Staatshaftungsnormen des Kantons Bern. Öffentliche Organisationendes kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbarmit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihreOrgane oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügthaben.40) Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Rahmen der Aufga-benerfüllung einer Organisation oder Person gemäss Artikel 101 PG ereignet, sosind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung an die jeweilige Organisationoder Person zu richten. Diese erlässt eine Verfügung.41)

Aufsicht und Betriebsbewilligung

Artikel 117 (Aufsicht)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 70 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Sämtliche Erbringer von Leistungen nach diesem Gesetz unterstehen der kantona-len Aufsicht. Die Aufsicht ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und beziehtsich auf alle in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten und Steuerungsinstrumen-te. Der leicht geänderte Wortlaut dieses Absatzes ergibt sich aus dem Umstand,dass inskünftig für die Haupttätigkeiten gemäss SpVG keine Leistungsverträge mehrabzuschliessen sind.

Absatz 2

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüft im Rahmenihrer Aufsichtstätigkeit periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Vor-

37) Tschannen/Zimmerli/Müller, § 42 N. 238) Merkli/Aeschlimann/Herzog, Note 5 zu Art. 91 Abs. 1 VRPG39) Art. 2 Abs. 6 Bst. b KDSG; s. auch Rütsche 2012a40) Art. 101 Abs. 1 PG; s. auch Wichtermann, Rz. 23 ff.41) Art. 104a Abs. 1 PG

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aussetzungen zur Erbringung von Versorgungsleistungen erfüllen. Neu an diesemAbsatz ist, dass die Überprüfung periodisch durchzuführen ist. Damit wird die Auf-sicht aufgewertet, was angesichts des voraussichtlich weiter steigenden Preisdrucksauf die Leistungserbringer gerechtfertigt erscheint. Insbesondere prüft die zuständi-ge Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion auch, ob die Leistungserbringernach wie vor alle Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllen. Zu diesemZweck kann die Behörde Unterlagen bei den Leistungserbringern einfordern und hatauch unangemeldet Zutritt zu den Räumlichkeiten des Leistungserbringers.

Artikel 118 (Betriebsbewilligung)

Diese Bestimmung wurde weitgehend aus dem bisherigen SpVG übernommen. Sieentspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Artikel 71 Absatz 1 sowie dem bis-herigen Artikel 72 Absatz 1.

Bei der Betriebsbewilligung handelt es sich um eine sogenannte Polizeibewilligung.Mit ihr soll die Strukturqualität der bewilligungspflichtigen Betriebe sichergestelltwerden. Auf die Erteilung dieser Bewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch,sofern die fachlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mitder Erteilung der Bewilligung stellt die Behörde verbindlich fest, dass die gesetzli-chen Voraussetzungen für den Betrieb im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügunggegeben sind.42)

Sämtliche Erbringer von Leistungen nach Artikel 2 bedürfen einer Betriebsbe-willigung. Erfasst sind damit Leistungserbringer der somatischen und psychiatri-schen Akutversorgung einschliesslich der geriatrischen und rehabilitativen Versor-gung, soweit die Leistungen durch Spitäler oder im Rahmen der übrigen institu-tionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden. Spitäler und Einrich-tungen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung im Sinn desSpVG sind Einrichtungen, die vorwiegend der Unterkunft, Verpflegung, medizini-schen Untersuchung, Behandlung und Pflege kranker oder verletzter Personen oderder Geburtshilfe dienen. Einer Betriebsbewilligung bedürfen ferner sämtliche Er-bringer von Rettungsleistungen. Die Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon,ob die Einsätze zu Land, zu Wasser oder durch die Luft erfolgen.

Für Einrichtungen, die nicht vom Geltungsbereich des SpVG, sondern von jenemdes SHG erfasst werden, gelten auch bezüglich der Bewilligungspflicht die Bestim-mungen des SHG.43) Eine weitere Schnittstelle besteht zum GesG: Nach dessen Re-vision vom 19. Januar 2010 benötigt eine Betriebsbewilligung, wer einen Betriebführt, in dem bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden und dessen Räum-lichkeiten und Einrichtungen oder dessen angebotene Dienstleistungen zum Schutzder Gesundheit eine staatliche Kontrolle erfordern.44) Die bewilligungspflichtigenTätigkeiten und Betriebe werden in der GesV benannt. Es handelt sich dabei um

42) Landolt, S. 138; Coullery, S. 64143) Art. 65 und 66 SHG44) Art. 16 GesG

ambulante Angebote des Gesundheitswesens, die nicht im Rahmen einer Einrich-tung nach SpVG erbracht werden und unabhängig davon bewilligt werden müssen.

Artikel 119 (Spitäler und Geburtshäuser)

Die vorliegende Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 71 des bisherigenSpVG.

Sie legt die kumulativen Voraussetzungen fest, unter denen die Betriebsbewilligungfür Spitäler und Geburtshäuser erteilt wird. Bei mehreren Betriebsstandorten sinddie Voraussetzungen für jeden einzelnen Standort zu erfüllen. Demnach wird dieBetriebsbewilligung erteilt, wenn der Leistungserbringer über das erforderlicheFachpersonal verfügt, um die ausreichende ärztliche Betreuung und die ausreichen-de Pflege zu gewährleisten, wenn er über zweckentsprechende medizinische Einrich-tungen verfügt, eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleis-tet, sein Behandlungs- und Pflegeangebot in einem Betriebskonzept umschreibt, eingeeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt, über ein sachgerechtes Notfallkon-zept verfügt sowie den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherungerbringt.

Die Buchstaben a, b und c wurden an die entsprechenden Formulierungen in Arti-kel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und c KVG angepasst. Neu eingefügt wurde Buch-stabe e. Mit zunehmendem finanziellem Druck besteht die Gefahr, dass die Leis-tungserbringer bei der Qualität Abstriche machen. Deshalb wird von den Leistungs-erbringern neu verlangt, dass ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhandenist und auch betrieben wird. Ein Qualitätssicherungssystem besteht hauptsächlichaus einer Dokumentation, welche die Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebsfestlegt und die wesentlichen betrieblichen Abläufe und Prozesse definiert. Mit deroffenen Formulierung «geeignetes Qualitätssicherungssystem» wird zum Ausdruckgebracht, dass die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem in einem an-gemessenen Verhältnis zur Art und zur Grösse des Betriebs beziehungsweise zumgesundheitspolizeilichen Betriebsrisiko stehen müssen.

Artikel 120 (Rettungsdienste)

Der Inhalt von Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung entspricht im WesentlichenArtikel 72 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Sie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Betriebsbewilligung für Ret-tungsdienste erteilt werden muss. Bei mehreren Betriebsstandorten sind die Vor-aussetzungen für jeden einzelnen Standort zu erfüllen. Demnach wird die Betriebs-bewilligung erteilt, wenn der Leistungserbringer über eine betriebliche und eineärztliche Leitung und das erforderliche Fachpersonal sowie die zum Betrieb notwen-digen Fahrzeuge oder Fluggeräte, Anlagen, Einrichtungen sowie sachlichen Mittelverfügt, an die Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist, sein Angebot in einemBetriebskonzept umschreibt, ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt undden Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt. Neu ein-

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gefügt wurde Buchstabe f. Mit zunehmendem finanziellem Druck besteht die Gefahr,dass die Leistungserbringer bei der Qualität Abstriche machen. Deshalb wird vonden Leistungserbringern neu verlangt, dass ein geeignetes Qualitätssicherungssys-tem vorhanden ist und auch betrieben wird. Ein Qualitätssicherungssystem bestehthauptsächlich aus einer Dokumentation, welche die Verantwortlichkeiten innerhalbdes Betriebs festlegt und die wesentlichen betrieblichen Abläufe und Prozesse defi-niert. Mit der offenen Formulierung «geeignetes Qualitätssicherungssystem» wirdzum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystemin einem angemessenen Verhältnis zur Art und zur Grösse des Betriebs bezie-hungsweise zum gesundheitspolizeilichen Betriebsrisiko stehen müssen.

Absatz 2

Im Absatz 2 wird auf die Geltung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über denBinnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) verwiesen. Darauf gestützt werden Be-triebsbewilligungen anderer Kantone anerkannt. Die zuständige Behörde erlässteine bernische Betriebsbewilligung, wenn eine Betriebsbewilligung eines anderenKantons vorliegt, ohne die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu überprüfen. Für ihreTätigkeit im Kanton Bern unterstehen die Leistungserbringer mit ausserkantonalenBetriebsbewilligungen der bernischen Aufsicht.

Artikel 121 (Einschränkung der Betriebsbewilligung)

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 71 Ab-satz 3 des bisherigen SpVG.

Neu ist, dass die Betriebsbewilligung teilweise erteilt werden kann, d. h. nur füreinen Teil der von einer oder einem Gesuchstellenden beabsichtigten Tätigkeit. ImÜbrigen kann die Betriebsbewilligung – wie bisher – befristet, unter Bedingungenerteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies kann bspw. der Fall sein, wennbewilligungsrelevante Fragen erst nach Aufnahme des Betriebs endgültig geklärtwerden können oder wenn Mängel zu beheben sind, die einen sofortigen Entzug derBetriebsbewilligung nicht rechtfertigen.

Artikel 122 (Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung)

Allgemein

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Artikeln 73und 75 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Die Aufsichtsbehörde entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Voraussetzungennicht mehr erfüllt sind oder wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf-grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Absatz 2

Mit dem neuen Absatz 2 erlischt eine Betriebsbewilligung mit Aufgabe der Tätigkeitautomatisch.

Artikel 123 (Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inhabereiner Betriebsbewilligung)

Allgemein

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht teilweise Artikel 75 des bisheri-gen SpVG.

Absatz 1

In Anlehnung an das Medizinalberufegesetz und die darauf fussende Revision desGesG von 2010 wird die administrative Verfolgung von Fehlverhalten deutlichervom Bewilligungsentzug aufgrund mangelnder Voraussetzungen für eine Betriebs-bewilligung unterschieden. Neu können bei Verletzung betrieblicher Pflichten (ins-besondere hinsichtlich der Einhaltung der Betriebsbewilligungsvoraussetzungen),Missachtung von Bedingungen oder Auflagen oder Verstoss gegen die Vorschriftender Spitalversorgungsgesetzgebung gegen die Inhaberin oder den Inhaber einerBetriebsbewilligung Bussen bis zu CHF 200 000 ausgesprochen werden. Damit wirdein besser abgestuftes Sanktionssystem geschaffen.

Absatz 2

Bisher konnte die Aufsichtsbehörde lediglich eine Verwarnung aussprechen oder dieBetriebsbewilligung entziehen. Diese Instrumente bleiben erhalten, und wie bisherkann der Entzug ganz oder teilweise (bspw. für bestimmte Fachbereiche oder Abtei-lungen) sowie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden. Zusätzlichkann eine unbefristete Betriebsbewilligung in eine befristete umgewandelt werden.

Artikel 124 (Aufsicht durch Dritte)

Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage, damit die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion Drittte beauftragen kann, im Rahmen der Auf-sicht Kontrollen bei den Leistungserbringern durchzuführen. Der Auftrag ist privat-rechtlicher Natur und richtet sich somit nach Artikel 394 ff. OR.

Die Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrol-len im Rahmen der Aufsicht durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind ineinem Bericht an die Aufsichtsbehörde festzuhalten. Die Aufsichtsbehörde entschei-det, ob sie gestützt auf diese Ergebnisse aufsichtsrechtliche Massnahmen verfügt.

Artikel 125 (Verjährung)

Allgemein

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen und lehnt sich an Artikel 46des Medizinalberufegesetzes an.

Absatz 1

Die administrative Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem die Aufsichtsbehördevom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

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Absatz 2

Die (relative) Verjährungsfrist von zwei Jahren wird durch jede Untersuchungs- undProzesshandlung zum beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichts-behörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

Absatz 3

Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu bean-standeten Vorfall.

Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz

Artikel 126 (Datenlieferung; 1. Pflicht)

Allgemeines

Diese Bestimmung entspricht in Bezug auf die Datenbekanntgabe teilweise Arti-kel 76 des bisherigen SpVG, wurde aber umformuliert und ergänzt.

Absatz 1

Der Kanton benötigt nach Buchstabe a insbesondere für die Versorgungsplanungverschiedene Daten der Leistungserbringer. Auch die unter den Buchstaben b und cerwähnten Daten für die vergleichende Überprüfung der Qualität und der Leistungs-kosten dienen letztlich der Versorgungsplanung, denn Artikel 58b KVV sieht vor, beider Beurteilung und Auswahl der Angebote bzw. der Leistungserbringer auf derSpitalliste die Wirtschaftlichkeit und Qualität zu berücksichtigen. Sodann ist derKanton zur Überprüfung, ob der Leistungserbringer die Pflichten nach diesem Ge-setz einhält, auf verschiedene Daten angewiesen. Die Grundlage zur Lieferung die-ser Daten findet sich unter Buchstabe d. Datenlieferungspflichten haben wie er-wähnt schon nach bisherigem SpVG bestanden. Da die Versorgungsplanung abdem Jahr 2012 aber eine stärkere Rolle bei der Steuerung der Spitalleistungen spie-len wird, ist die Kompetenz des Kantons zur Einforderung der benötigten Angabenauszuweiten.

Buchstabe e dient als Rechtsgrundlage für die Lieferung derjenigen Daten, die diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion benötigt, um im Rahmender Leistungsverträge, die der Kanton nach Artikel 8 und 9 mit den Leistungserbrin-gern abschliesst, zu prüfen, ob der Leistungsvertrag die angestrebten Ziele undWirkungen erreicht hat. Dies ist notwendig, um zu entscheiden, ob künftig weiteresolche Leistungsverträge abgeschlossen werden sollen.

Buchstabe f dient als Rechtsgrundlage für die Lieferung derjenigen Daten, die diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion benötigt, um im Rahmender Leistungsverträge, die der Kanton nach Artikel 8 und 9 mit den Leistungserbrin-gern abschliesst, die Schlussabrechnungen bzw. die Schlusszahlungen des Kantonsan den Leistungserbringer zu prüfen.

Buchstabe g dient als Rechtsgrundlage für die Lieferung derjenigen Daten, die diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion benötigt, um die Höhe derVergütung zu ermitteln, die der Kanton nach Artikel 49a Absatz 1 KVG anteilsmässig

(d. h. neben dem Versicherer) zu übernehmen hat. Dieser Buchstabe gilt sowohl fürZwischenrevisionen bei den Listenspitälern und Listengeburtshäusern als auch fürdie Schlussrevision. Diese ist erforderlich, damit der Kanton die vom Leistungser-bringer in einem Jahr tatsächlich erbrachten Leistungen ermitteln und den monatli-chen Vorauszahlungen gegenüberstellen kann, die der Kanton als Modalität gestütztauf Artikel 49a Absatz 2 KVG mit den Leistungserbringern vereinbaren kann (vgl.auch den in dieser Revision indirekt ergänzten Art. 9c EG KUMV).

Gemäss Buchstabe h liefern die Leistungserbringer der zuständigen Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion Daten, die diese benötigt, um das dem Kantonnach Artikel 79a KVG zustehende Rückgriffsrecht für Beiträge auszuüben, die diesernach den Artikeln 41 und 49a KVG an die stationäre Behandlung von Patientinnenund Patienten geleistet hat.

Absatz 2

Durch diese Bestimmung wird der Schutz der Persönlichkeit gewahrt. Dies betrifftinsbesondere Daten über Patientinnen und Patienten (Patientendaten) sowie Daten,die das Personal der Leistungserbringer betreffen (Personaldaten). Die entsprechen-den Daten sind in anonymisierter Form zu liefern, sodass die betroffenen Personen(Patienten und Patientinnen sowie Beschäftigte des Leistungserbringers) nicht mehrbestimmbar sind.

Absatz 3

Was die Datenlieferungspflicht im Einzelnen betrifft, so wird der Regierungsrat fest-legen, auf welchen Zeitpunkt die Leistungserbringer die Daten zu liefern haben. Erwird ebenfalls festlegen, welche Daten geliefert werden müssen und in welcherForm diese dem Kanton zur Verfügung zu stellen sind. Insbesondere bei Patienten-daten ist dabei der Schutz der Persönlichkeit zu wahren. Die entsprechenden Datensind in anonymisierter Form zu liefern, sodass die betroffenen Personen nicht mehrbestimmbar sind.

Die Leistungserbringer können verpflichtet werden, bspw. Die Anzahl Fälle proBetrieb, Pflegetage nach Versicherungskategorie, Qualitätsmessungen, Kostenrech-nung (Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) usw. kostenlos zur Verfügung zustellen. Dasselbe gilt auch für Angaben, die der Bund auf der Grundlage vonArtikel 22a KVG eingefordert hat und die der Kanton direkt bei den Leistungserb-ringern einfordert, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.

Artikel 127 (2. Sanktion)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Mit dieser Regelung kann neu gegenüber Leistungserbringern, welche gegen die inArtikel 126 festgehaltene Datenlieferungspflicht verstossen, eine Sanktion ergriffenwerden. Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere der Pflichtverletzungund liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Maximal ist eine Zahlung von

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bis zu CHF 12 pro Austritt in der Akutsomatik (Buchstabe a) und pro Pflegetag in derPsychiatrie bzw. Rehabilitation (Buchstabe b) und pro Rettungseinsatz im Rettungs-wesen (Buchstabe c) zu leisten. Dies würde beispielsweise (gemäss Leistungszahlen2011) beim Hôpital du Jura Bernois SA ungefähr CHF 52 000, bei der Stiftung Insel-spital etwa CHF 461 000 und bei der Hirslanden Bern AG CHF 238 000 entsprechen.Dabei handelt es sich um eine Verwaltungssanktion, und sie wird dementsprechendin einem Verwaltungsverfahren durchgeführt. Kumulativ anwendbar ist Artikel 134,welcher sich aber gegen die verantwortliche Person im Betrieb des Leistungserbrin-gers richtet. Der Kanton ist für eine zuverlässige Versorgungsplanung und allgemeinfür die Erfüllung seiner Pflichten im Gesundheitsbereich auf aussagekräftige, korrek-te und pünktlich gelieferte Daten angewiesen. Dementsprechend wichtig ist es, dasser bei Verletzungen der Datenlieferungspflichten Sanktionsmöglichkeiten hat.

Absatz 2

Der in Absatz 1 genannte Betrag von CHF 12 wird an den Landesindex für Konsu-mentenpreise gekoppelt, damit die Sanktion über die Jahre nicht ausgehöhlt wird.

Artikel 128 (Datenveröffentlichung)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Im Auftrag des Bundes erhebt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bei den Leis-tungserbringern betriebsbezogene Daten für die Statistiken der stationären Betriebedes Gesundheitswesens. Diese Statistiken umfassen die medizinische Statistik (ano-nymisierte Personendaten), die Krankenhausstatistik (Betriebsdaten und anonymi-sierte Personendaten) und die Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (Be-triebsdaten, anonymisierte Personal- und Patientendaten). Mit den erhobenen Datenwill die Gesundheits- und Fürsorgedirektion insbesondere auch das Kennzahlen-buch der Spitäler des Kantons Bern erstellen. Die vorliegende Bestimmung dientdiesbezüglich als Rechtsgrundlage. Die erhobenen Daten werden so publiziert, dassdie einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind, d. h. namentlich genannt werden.In Abgrenzung dazu liegen Personendaten von natürlichen Personen nur in anony-misierter Form vor und werden nicht einzeln, sondern nur in geeigneter, aggregier-ter Form nach Leistungserbringern publiziert. Dies ist insbesondere für die Veröf-fentlichung des Kennzahlenbuches der Spitäler des Kantons Bern und ähnlicherPublikationen von Bedeutung.

Absatz 2

Wie bereits in Artikel 76 Absatz 2 des bisherigen SpVG wird auch im neuen SpVGeine Publikationsgrundlage geschaffen, um wichtige Kennzahlen, welche vor allemim Zusammenhang mit der Planung der Spitalleistungen stehen, veröffentlichen zukönnen.

Von Interesse sind insbesondere Angaben zur Wirtschaftlichkeit und Qualität derLeistungen sowie zum Zustand und zur Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen. Auchaufgrund von Artikel 22a Absatz 3 KVG veröffentlicht das Bundesamt für Statistikbestimmte Angaben. Der vorliegende Absatz 2 bildet die Grundlage dafür, dassauch die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Daten publizie-ren darf, soweit sich dies, v. a. im Bereich der Planungen, aus Gründen der Transpa-renz als notwendig erweisen sollte.

Absatz 3

Um die Anforderungen des Datenschutzes hinsichtlich einer genügenden gesetzli-chen Grundlage zu erfüllen, wird in Absatz 4 präzisiert, dass als allgemein zugängli-ches Medium das Internet gilt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Internetzugangzum Standard der Bevölkerung gezählt werden kann.

Artikel 129 (Datenschutz)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Als Leistungserbringer, welchen kantonale Aufgaben übertragen sind, gelten insbe-sondere die Regionalen Spitalzentren und die Regionalen Rettungsdienste sowie dieSanitätsnotrufzentrale. Dazu gehören aber auch die im Kanton Bern gelegenen Pri-vatspitäler, soweit sie auf der Spitalliste des Kantons Bern enthalten sind. Der Grundliegt darin, dass der Kanton gemäss Artikel 41 Absatz 1 der Kantonsverfassung füreine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Ver-sorgung der Bevölkerung sorgt. Nimmt er ein Privatspital auf seine Liste, ist diesesSpital daher versorgungsnotwendig und es erfüllt eine kantonale Aufgabe. Ebensounterstehen dem KDSG die Kommissionen gemäss Artikel 4 und die Ombudsstellegemäss Artikel 5. Damit wird sichergestellt, dass die Kommissionsmitglieder oderdie für die Kommission tätigen Personen und die mit der Ombudsaufgabe befasstenPersonen zu datenschutzkonformer Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Dass für dieLeistungserbringer, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, für die Kommissio-nen und die Ombudsstelle das KDSG gilt, ergibt sich zudem auch aus Artikel 2 Ab-satz 6 Buchstabe b KDSG. Die Verankerung im SpVG soll aber dazu beitragen, demDatenschutz Nachachtung zu verschaffen. Zudem entspricht die vorliegende Rege-lung hinsichtlich der Leistungserbringer, denen kantonale Aufgaben übertragensind, den Schlussfolgerungen, die Prof. Dr. iur. Bernhard Rütsche in seinem Gutach-ten «Datenschutzrechtliche Aufsicht über Spitäler nach Umsetzung der neuen Spital-finanzierung» vom 31. März 2012 zieht.45)

Mitwirkungs- und Meldepflichten

Artikel 130 (Mitwirkungspflichten)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen. Sie lehnt sich aber anArtikel 71 Absatz 4 des bisherigen SpVG an.

45) Rütsche 2012a, Noten 115 bis 118

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Absatz 1

Sämtliche Leistungserbringer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet,die Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Hierzuhaben die Leistungserbringer sowohl der zuständigen Stelle der GEF wie auch dervon ihr beauftragten Personen verlangte Auskünfte zu erteilen, Einsicht in ge-wünschte Unterlagen zu gewähren und Zutritt zu verschaffen zu den Räumlichkeitenund Einrichtungen des Leistungserbringers ohne Kostenfolgen für die Behörden.Diese Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers besteht jederzeit und inbesonderein den folgenden Fällen: wenn geprüft werden muss, ob ein Listenspital noch in derLage ist, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen (periodische Überprüfung der Einhal-tung von Vorgaben zur Prozess- und Strukturqualität, von Vorbehalten oder vonBefristungen), oder ob ein Rettungsdienst noch in der Lage ist, seine Dienstleistungin der geforderten Qualität zu erbringen. Sie besteht beispielsweise ebenfalls, wennim Zusammenhang mit den Investitionen der Leistungserbringer Fragen, Unklarhei-ten oder Zweifel am Lebenszyklusmanagement auftauchen. Eine Aufgabe des Kan-tons liegt sodann vor, wenn im Rahmen der Aufsichtspflicht des Kantons geprüftwerden muss, ob die Anforderungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sind, ob dieAnforderungen im Fall von bereits ausgesprochenen Betriebsbewilligungen weiter-hin erfüllt sind oder ob beispielsweise Massnahmen gegen die Inhaberin einer Be-triebsbewilligung notwendig sind. Diese Mitwirkungspflicht der Leistungserbringerist umfassend und bedeutet, dass die Behörden in allen Belangen in der Erfüllungder Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen sind. Delegiert die Behörde eineAufgabe oder Teile davon an Dritte, gilt diese Mitwirkungspflicht auch gegenüberdiesen beauftragten Personen.

Absatz 2

Die Organe und Hilfspersonen der Leistungserbringer können die Mitwirkung ge-genüber den zuständigen Behörden nicht unter Berufung auf gesetzliche oder ver-tragliche Geheimhaltungspflichten verweigern.

Artikel 131 (Meldepflichten)

Allgemeines

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Absatz 1

Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen, die der Kanton Bern ausge-stellt hat, sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde vor der Realisierung wesentli-che Änderungen des Betriebskonzepts, des Notfallkonzepts und der pharmazeuti-schen Versorgung zu melden (Bst. a). Die Meldung vor der Realisierung ist nötig,damit die Behörde prüfen kann, ob sich die beabsichtigte Realisierung der Änderungauf die Betriebsbewilligung auswirkt, und sie allenfalls Massnahmen ergreifen kann.

Zudem haben die Leistungserbringer unverzüglich andere wesentliche Änderungenzu melden, die die Erfüllung öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten, dieihnen der Kanton entweder durch Verfügung oder Leistungsvetrag übertragen hat

(Bst. b). Dabei kann es sich entweder um öffentliche Aufgaben handeln, die ihnender Kanton durch Verfügung übertragen hat. Hier ist an die Leistungsaufträge zudenken, die der Regierungsrat den Listenspitälern auf der Spitalliste (Verfügung)überträgt. Verlässt bespielsweise eine Ärztin das Listenspital und könnte dadurchdie Erfüllung des Leistungsauftrags gefährdet sein, hat das Spital dies zu melden.Weiter kann es sich bei Buchstabe b auch um Aufgaben handeln, die die Gesund-heits- und Fürsorgedirektion mit einem Leistungsvertrag an die Leistungserbringerübertragen hat.

Absatz 2

Wer gestützt auf eine ausserkantonale Betriebsbewilligung auf dem Gebiet des Kan-tons Bern tätig wird, muss diese Tätigkeit der zuständigen Behörde melden. Mitdieser Bestimmung wird sichergestellt, dass ausserkantonale Leistungserbringer mitder bernischen SNZ 144 zusammenarbeiten und in zweckmässiger Weise beaufsich-tigt werden können. Weiter wird die Art und Weise der Zusammenarbeit mit Leis-tungserbringern geklärt, die nur temporär im Kanton Bern tätig sind (z. B. an Gross-anlässen oder Sportveranstaltungen).

Absatz 3

Gerichts- und Verwaltungsbehörden werden verpflichtet, Vorfälle, bei denen be-triebliche Pflichten verletzt worden sein könnten, der zuständigen Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion zu melden.

Damit soll es der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, Sachverhalte, bei denenbetriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten, rasch zu erfassen, abzuklärenund gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inha-ber einer Betriebsbewilligung anzuordnen. Die Bestimmung, die sich an die Formu-lierung von Artikel 42 des Medizinalberufegesetzes anlehnt, dient dem Schutz derPatientinnen und Patienten und liegt somit im öffentlichen (gesundheitspolizeili-chen) Interesse. Im Rahmen des Vollzugs dieser Bestimmung geht es nicht darum,Bagatellfälle zu melden. Die Erfahrungen aus dem Medizinalberufegesetz zeigen,dass mit den Meldepflichten vernünftig umgegangen wird. Die Gerichts- und Ver-waltungsbehörden können einen Sachverhalt auch mit vorerst anonymen Angabenmelden, damit die zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ineinem ersten Schritt beurteilen kann, ob nähere Abklärungen zu treffen sind. Grund-sätzlich sind alle dazu berechtigt, Tatsachen zu melden, die ein Einschreiten gegeneine Behörde als erforderlich erscheinen lassen. Berechtigt sind somit beispielswei-se Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen, das Personal oder die Per-sonalverbände. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind aufgrund von Absatz 3nun aber zu solchen Meldungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Strafbestimmungen

Artikel 132 (Unwahre Angaben)

Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht Artikel 78 des bisherigen SpVG.

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Sie dient der Durchsetzung der kantonalen Aufsicht über die Leistungserbringer.Diese benötigen gemäss den Artikeln 119 und 120 eine Betriebsbewilligung. Dievorliegende Bestimmung sieht Strafen vor, wenn unwahre Angaben im Zusam-menhang mit dem Bewilligungserwerb, mit Bewilligungseinschränkungen oderBewilligungsentzügen gemacht werden. Zuständig für den Vollzug sind die Strafver-folgungsbehörden des Kantons Bern gemäss geltender Strafprozessordnung. Diezuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion reicht bei ihnen eineStrafanzeige ein.

Artikel 133 (Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung)

Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 79 des bisherigenSpVG.

Präzisiert wird, dass die verantwortliche Person, und nicht etwa der Leistungser-bringer, der eine juristische Person ist, bestraft wird. Zuständig für den Vollzug sinddie Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gemäss geltender Strafprozess-ordnung. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion reicht beiihnen eine Strafanzeige ein. Die juristischen Personen werden durch die Verwal-tungssanktionen, vorliegend Artikel 123, getroffen.

Gegenüber der verantwortlichen Person können die Strafverfolgungsbehörden Bus-sen bis zu CHF 100 000 aussprechen. Diese maximalen Bussenhöhen sind gerecht-fertigt, denn Betriebsbewilligungen dienen dem Gesundheitsschutz, und die Ge-sundheit ist ein hohes Rechtsgut.

Artikel 134 (Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Das SpVG enthält an verschiedenen Stellen Pflichten, bspw. in den Titeln 2.5, 3.3, 4und 8. Teilweise sind ihnen in den entsprechenden Titeln auch verwaltungsrechtli-che Sanktionen für den Fall einer Pflichtverletzung zugeordnet. Kumulativ zu diesenverwaltungsrechtlichen Sanktionen verankert die vorliegende Bestimmung, dass diefür die Pflichtverletzung verantwortliche Person in einem Strafverfahren bestraftwerden kann. Zuständig für den Vollzug sind die Strafverfolgungsbehörden desKantons Bern gemäss geltender Strafprozessordnung. Die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion reicht bei ihnen eine Strafanzeige ein. Die Bus-senhöhe wird im Wiederholungsfall erhöht, soweit die gleiche Person nochmals fürdie gleiche Pflichtverletzung verantwortlich ist. Dabei geht es darum, der Einhaltungvon Pflichten Nachachtung zu verschaffen.

Artikel 135 (Widerhandlung in Betrieben)

Allgemeines

Diese Bestimmung entspricht Artikel 80 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Die solidarische Haftung verhindert, dass Sanktionen allein auf die strafbaren Per-sonen abgewälzt werden. Auch die Leistungserbringer bzw. ihre Träger haben we-gen der sie treffenden Solidarhaft ein Interesse daran, die im SpVG verankertenPflichten einzuhalten.

Absatz 2

Im Strafverfahren, das die Strafverfolgungsbehörden in Anwendung der Strafpro-zessordnung gegen die natürliche Person führen, stehen dem Leistungserbringerbzw. seinem Träger die Rechte einer Partei zu.

Rechtspflege

Artikel 136

Allgemeines

Diese Bestimmung entspricht Artikel 81 des bisherigen SpVG.

Absatz 1

Dieser Absatz dient in erster Linie der Information und der Klarstellung. Für denAnwendungsbereich des SpVG gelten die üblichen Regelungen der bernischenVerwaltungsrechtspflege. Soweit die zuständigen Stellen des Kantons im Rahmenihrer Tätigkeiten gestützt auf das SpVG Verfügungen erlassen, können diese aufdem Verwaltungsbeschwerdeweg angefochten werden.

Absatz 2

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen beurteilt – wiederum gemässVRPG – das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz. Öffentlich-rechtlicheVerträge sind die Leistungsverträge zwischen der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion und den Leistungserbringern. Auch die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungs-erbringern und ihren Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischenKrankenpflegeversicherung sind öffentlich-rechtliche Verträge.

Verrechnung von Forderungen

Artikel 137

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Die in dieser Bestimmung verankerte Verrechnungsmöglichkeit von Forderungenzwischen dem Kanton einerseits und einem Leistungserbringer andererseits dientdazu, Inkassomassnahmen und damit Arbeitsaufwand des Kantons zu vermeiden.Zudem wird damit auch das Risiko ausgeschlossen, dass der Kanton eine ihm ge-genüber dem Leistungserbringer zustehende Forderung nicht durchsetzen kann.Berechtigt zur Erklärung der Verrechnung ist nur die kantonale Behörde, nicht aberder Leistungserbringer.

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Der Kanton kann bspw. die Forderung, die er gegenüber einem im Kanton Berngelegenen Listenspital wegen Verletzung der Gesamtarbeitsvertragspflicht erhebt,mit der Forderung verrechnen, die diesem Spital gegenüber dem Kanton aufgrundder pauschalen Abgeltung der stationären Behandlungen zusteht. Die Forderungdes Kantons wegen Verletzung der Gesamtarbeitsvertragspflicht hat ihre Rechts-grundlage in der Spitalversorgungsgesetzgebung des Kantons. Demgegenüber hatdie Forderung des Spitals für die pauschale Abgeltung der stationären Behandlun-gen ihre Rechtsgrundlage in der Krankenversicherungsgesetzgebung des Bundes.Es ist somit nicht erforderlich, dass beide Forderungen auf der gleichen Gesetzge-bung basieren. Unter der Annahme, dass die Forderung des Kantons wegen verletz-ter Gesamtarbeitsvertragspflicht kleiner ist als die Forderung des Spitals für diepauschale Abgeltung der stationären Behandlungen, wird der Kanton von der sei-nerseits an das Spital zu leistenden Abgeltung die Forderung wegen verletzter Ge-samtarbeitsvertragspflicht in Abzug bringen. Er wird sodann nur noch den reduzier-ten Betrag an das Spital überweisen.

Zur Krankenversicherungs- und Spitalversorgungsgesetzgebung gehört auch dasEG KUMV. Somit kann bspw. eine nach dem neuen Artikel 9e Absatz 4 EG KUMVverfügte verwaltungsrechtliche Sanktion, welche die zuständige Stelle der Gesund-heits- und Fürsorgedirektion wegen nicht vollständig gelieferter Daten verfügt hat,verrechnet werden mit einer Forderung des betreffenden Leistungserbringers ge-genüber dem Kanton, soweit diese Forderung ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in derKrankenversicherungs- oder Spitalversorgungsgesetzgebung hat.

Fonds für Spitalversorgung

Artikel 138

Absatz 1

Dieser Fonds wird als Spezialfinanzierung nach den Vorschriften der kantonalenGesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt. Dabeigehen nach Artikel 14 Absatz 5 FLG sämtliche Verwaltungskosten zulasten der Spe-zialfinanzierung.

Es ist naheliegend, die Gelder aus der Lenkungsabgabe und der Ausgleichsabgabezweckgebunden und möglichst im gleichen Aufgabenbereich des Kantons, also imBereich der Spitalversorgung, einzusetzen.

Anstatt einen Fonds einzurichten, könnten zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufga-ben auch Steuergelder eingesetzt werden. Es könnte auch ein Teil der Steuererträgein einen Fonds fliessen. Ein solcher Fonds bestand im Spitalgesetz, das 2007 aufge-hoben wurde. Aus politischen Gründen wurde davon abgesehen, diese Lösungenweiterzuentwickeln. Aus rechtlichen Gründen ausser Betracht fällt zudem, beimSpitaleintritt von den Patientinnen und Patienten eine Art Spitalsteuer zu erheben.Eine solche Steuer wäre mit dem Sinn des KVG nicht vereinbar und daher bundes-rechtswidrig. Der Sinn liegt darin, dass alle Versicherten sich im Rahmen der obliga-torischen Krankenpflegeversicherung behandeln lassen können und dass sie nur dieim KVG geregelten Prämien, Selbstbehalte und Franchisen zu bezahlen haben. Das

KVG regelt die Materie somit abschliessend und lässt den Kantonen keine Möglich-keit, die erwähnte Spitalsteuer für Patientinnen und Patienten einzuführen.

Absatz 2

Die Erträge aus der Lenkungsabgabe und aus der Ausgleichsabgabe fliessen in denFonds für Spitalversorgung. Die Speisung aus diesen beiden Abgaben stellt sicher,dass die damit eingenommenen Gelder nicht in die allgemeinen Mittel des Kantonsfliessen, sondern im System der Spitalversorgung bleiben, um zweckgebundenöffentliche Aufgaben in diesem Bereich zu finanzieren (vgl. Abs. 3).

Absatz 3

Mit dem Fonds für Spitalversorgung sollen öffentliche Aufgaben im Bereich derkantonalen Spitalversorgung finanziert werden. Es handelt sich dabei um jene Auf-gaben, die in den Artikeln 57 bis 70, 74 und 75, 104, 114 und 115 genannt sind. Dazugehören bspw. Abgeltungen für ambulante Spitalversorgungsleistungen, Abgeltun-gen für Leistungen der integrierten Versorgung, Abgeltungen für zusätzliche Leis-tungen wie bspw. solche der Schwangerschaftsberatungsstellen, Abgeltungen fürVorhalteleistungen, Beiträge für Restrukturierungen im Sinne der Versorgungspla-nung sowie Beiträge für Investitionen. Auch Abgeltungen für die ärztliche undpharmazeutische Weiterbildung, Beiträge für Modellversuche und solche für medi-zinische Innovationen zählen dazu.

Ebenso können nach Artikel 101 Beiträge für Restrukturierungen zugunsten vonLeistungserbringern im Rettungswesen gewährt werden.

Sofern die Mittel des Fonds nicht ausreichen, werden die die gewährten Beiträgeund Abgeltungen aus dem allgemeinen Haushalt des Kantons finanziert.

Variante keine Ausgleichsfonds

Artikel 138 entfällt. Die Erträge aus der Lenkungsabgabe und aus der Ausgleichsab-gabe fliessen in die allgemeinen Mittel des Kantons.

Ausgabenbewilligung

Artikel 139

Allgemeines

Diese Bestimmung ersetzt Artikel 29 Absatz 3 des bisherigen SpVG und Artikel 41der bisherigen SpVV.

Nach Artikel 23 des bisherigen SpVG wurden mit den Leistungserbringern Jahres-leistungsverträge in Zuständigkeit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion abge-schlossen, soweit die Höhe der Ausgabe im Rahmen des vom Grossen Rat bewillig-ten Voranschlags lag. In der Folge wurde die Ausgabenbewilligung durch denGesundheits- und Fürsorgedirektor erteilt. Im Jahr 2010 war dies ein Volumen vonrund CHF 840 Mio. (ohne projektbezogene Investitionsfinanzierung).

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Künftig kann die Abgeltung von stationären Spitalleistungen nicht mehr durch denKanton gesteuert werden, sondern es ist der gemäss KVG festgelegte Anteil zu leis-ten. Deshalb werden nur noch Leistungsverträge für Beiträge, welche nicht auf demKVG, sondern auf dem SpVG fussen, abgeschlossen. In der vorliegenden Bestim-mung wird die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung geregelt, soweit von denZuständigkeiten gemäss FLG und FLV abgewichen werden soll. Es ist zu beachten,dass es sich bei den verbleibenden Beiträgen nur um einen kleinen Teil der obenerwähnten 840 Mio. Franken handelt.

Die Zuständigkeiten gemäss Artikel 57 ff. und jene gemäss vorliegendem Artikel 139sind zu unterscheiden: Die Regelungen in Artikel 57 ff. legen fest, wer zuständig ist,um den Leistungsvertrag abzuschliessen oder die Verfügung zu erlassen. Sie regelnsomit, welches Organ des Kantons nach aussen (d. h. gegenüber der Vertragspart-nerin bzw. dem Vertragspartner oder der Verfügungsempfängerin bzw. dem Verfü-gungsempfänger) auftritt. Demgegenüber legt Artikel 139 fest, wer für die rein kan-tonsinterne Ausgabenbewilligung zuständig ist. Bevor eine Verwaltungsstelle durchVerfügung einen Beitrag gewährt oder einen Leistungsvertrag abschliesst, hat siesomit sicherzustellen, dass die Ausgabenbewilligung des für diese Ausgabe zustän-digen Organs vorliegt (vgl. Art. 43 FLG). Sämtliche Ausgaben werden grundsätzlichfür Leistungen getätigt, welche aufgrund der Versorgungssicherheit notwendig sind,im Interesse einer kosteneffizienten und patientinnen- und patientenfreundlichenGesundheitsversorgung stehen und der Versorgungsplanung entsprechen oder inengem Zusammenhang damit stehen.

Absatz 1

Wenn die Versorgungssicherheit gemäss Versorgungsplanung gefährdet ist, wennaufgrund von Fehlanreizen volkswirtschaftlicher Schaden zu entstehen droht oderwenn Entwicklungsbedarf besteht, soll mit finanziellen Zuschüssen steuernd einge-griffen werden können. Eine solche Intervention kann nötig werden, weil viele ver-sorgungsplanerische Ziele nicht allein mit der Abgeltung der Hauptleistungen in derstationären Spitalversorgung nach Artikel 49a KVG erreicht werden können. ZurErreichung dieser Ziele dienen die in Absatz 1 genannten Beiträge. Damit dieseAusgaben mit den versorgungsplanerischen Vorstellungen vereinbar und ausgewo-gen über das ganze Spitalversorgungssystem verteilt sind, erstellt die Gesundheits-und Fürsorgedirektion zu diesem Zweck im Vierjahresrhythmus einen Plan für dieinfrage kommenden Leistungen für diesen Zeitraum. Für diese Leistungen be-schliesst der Grosse Rat auf Grundlage des vorgelegten Plans einen Rahmenkredit46)

für vier Jahre. Dieser Plan hält fest, für welche der genannten Beiträge voraussicht-lich Mittel eingesetzt werden sollen, wie diese im Dienste der Umsetzung der Ver-sorgungsplanung stehen und wo sich Probleme in der Versorgungssicherheit ab-zeichnen. Die vorgängige Festlegung von Unterstützungsleistungen zur Sicherungder Versorgung und das mit Genehmigung des Rahmenkredits durch den GrossenRat hierfür eingeholte Einverständnis gewährleisten, dass die Handlungsfelder imVoraus priorisiert werden und dass die Gelder im Sinne der Versorgungsplanung

46) Art. 53 FLG

eingesetzt werden. Dem Grossen Rat wird damit die maximale noch praktikableEinflussnahme ermöglicht, die das revidierte KVG bei den Ausgaben für die Spital-versorgung noch erlaubt.

Im Rahmenkredit sind Beiträge enthalten, die in einem gewissen Umfang planbarsind. Da die Beiträge für Restrukturierungen, für Investitionen sowie für Darlehenund Bürgschaften kaum planbar sind, entscheidet das nach FLG ausgabenbefugteOrgan über die hierfür notwendigen Ausgaben (s. Abs. 4).

Absatz 2

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion löst den Rahmenkredit mit Ausführungsbe-schlüssen aus.47) Sie hat jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft über die Verwen-dung des Rahmenkredits abzulegen.48)

Absatz 3

Im Gegensatz zu den Leistungen gemäss Absatz 1 geht es in den zwei genanntenHandlungsfeldern nicht um eine zusätzliche Finanzierung, welche die Hauptleistungder stationären Spitalversorgung ergänzt, sondern um die Erfüllung einer gesetzlichverankerten Pflicht.

Buchstabe a regelt die Ausgabenbewilligung für Rettungsleistungen. Das SpVGsieht eine Pflicht zur Versorgung des Kantons mit Rettungsleistungen vor. Die Ret-tungsleistungen und die Koordination dieser Einsätze über die Sanitätsnotrufzentra-le sind somit dem Erbringer abzugelten. Es handelt sich damit nicht um Leistungenzum Abwenden eines drohenden Verlusts an Versorgungssicherheit in der stationä-ren Spitalversorgung, sondern um die Erbringung einer ordentlichen Versorgungs-leistung, wie sie dieses Gesetz vorsieht.

Buchstabe b regelt die Ausgabenbewilligung in der Aus- und Weiterbildung vonnicht universitären Gesundheitsberufen. Mit den Bestimmungen in diesem Gesetzwerden die Leistungserbringer zur Aus- und Weiterbildung in den nicht universitä-ren Gesundheitsberufen verpflichtet. Die Aus- und Weiterbildungsleistungen innichtuniversitären Gesundheitsberufen von Listenspitälern sind Teil der anrechen-baren Kosten gemäss KVG und sind in die Vergütungen gemäss KVG vollumfäng-lich eingerechnet. Die Vergütungen der Aus- und Weiterbildungsleistungen vonRettungsdiensten sind jedoch nicht Teil der anrechenbaren Kosten gemäss KVG undmüssen nach wie vor vollumfänglich durch den Kanton finanziert werden. Die tat-sächliche Entschädigung hängt stark vom nicht voraussehbaren Ausbildungsverhal-ten der einzelnen Rettungsdienste ab. Die effektive Höhe der zusätzlich zu leistendenZahlungen lässt sich folglich erst im Nachhinein feststellen. Aufgrund der gesetzli-chen Verpflichtung der Rettungsdienste ist die Zahlung aber in jedem Fall zu leisten.Aus diesem Grund soll die Kompetenz zur Ausrichtung dieser Gelder in der Kompe-tenz der Gesundheits- und Fürsorgedirektion liegen.

47) Art. 149 FLV48) Art. 53 Abs. 3 FLG

82

Ebenfalls soll die Kompetenz zur Ausrichtung von Geldern für die weiteren Mass-nahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nicht universitären Gesundheits-berufen gemäss Artikel 105 ff. an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion delegiertwerden. Es handelt sich hier insbesondere um Leistungsverträge mit der OdA Ge-sundheit Bern im Bereich der Dachkommunikation und Berufswahlvorbereitungsowie um Leistungsverträge mit Anbietern von Wiedereinstiegskursen. Keiner die-ser Leistungsverträge hatte in der Vergangenheit eine finanzielle Verpflichtung zurFolge, welche durch die Ausgabenkompetenz des Grossen Rates hätte bewilligtwerden müssen.

Absatz 4

Alle weiteren Ausgaben sollen sich nach der Gesetzgebung über die Steuerung vonFinanzen und Leistungen richten. Absatz 4 gilt beispielsweise für Restrukturierungs-beiträge (Art. 68), Investitionsbeiträge (Art. 74) sowie Beiträge für Darlehen undBürgschaften (Art. 71). Bezüglich der Unterscheidung zwischen den in Artikel 57 ff.geregelten und den in Artikel 139 geregelten Zuständigkeiten wird auf die vorste-henden Ausführungen zu Artikel 139 («Allgemeines», zweitletzter Abschnitt) verwie-sen.

Zwar gewährt nach Artikel 68 bis 75 die Direktorin oder der Direktor der GEF denListenspitälern oder Listengeburtshäusern Beiträge für Restrukturierungen und fürInvestitionen sowie Darlehen und Bürgschaften. Bevor die GEF diese Beiträge mitanfechtbarer Verfügung festlegt, beantragt sie aber beim für die Ausgabe zuständi-gen Organ die Ausgabenbewilligung. Soweit die GEF beispielsweise einem Listen-spital einen Restrukturierungsbeitrag in der Höhe von 800 000 Franken gewährenmöchte, hat sie nach Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vorgängigbeim Regierungsrat eine Bewilligung für diese einmalige, neue Ausgabe zu bean-tragen.

Übergangsbestimmungen

Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften

Artikel 140 (Verteilung der Pauschalabgeltung unter den Gemeinden)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 99 desbisherigen SpVG.

Im Rahmen des Übergangs der Bezirks- und Regionalspitäler an die RegionalenSpitalzentren wurden die früheren Trägerschaften der Spitäler mit einer Pauschal-abgeltung entschädigt. Die Gemeinden waren bis zum Spitalübergang zwingend anden Spitalträgerschaften beteiligt, weshalb die Pauschalabgeltung auf sie zu vertei-len war. Da in diesem Zusammenhang noch nicht sämtliche Verjährungsfristenabgelaufen sind, sind die entsprechenden Regelungen auch im revidierten SpVGweiterzuführen.

Absatz 1

Dieser Absatz nennt das Prinzip, nach welchem der einer einzelnen ehemaligenSpitalträgerschaft zustehende Anteil der Pauschale unter den Gemeinden dieserTrägerschaft (bspw. in einem Spitalverband) zu verteilen ist. Grundsätzlich soll diesnach den Regeln geschehen, welche für die Bezahlung der Gemeindebeiträge an dieSpitalträgerschaft zur Anwendung gekommen sind. Diese Regeln ergeben sich übli-cherweise aus dem Reglement bzw. aus den Statuten der Trägerschaft.

Absatz 2

Soweit eine Trägerschaft allerdings anderslautende Regeln für diesen Fall vereinbarthat, gehen diese vor. Können sich die Gemeinden nicht einigen, so können sie eineSchiedskommission anrufen. Deren Entscheid ist endgültig, kann also nicht vor eineandere Instanz weitergezogen werden.

Artikel 141 (Schiedskommission)

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 100 desbisherigen SpVG.

Die Überführung der bisherigen Bezirks- und Regionalspitäler wurde im SpVG rela-tiv detailliert geregelt. Trotzdem war angesichts der komplexen Transaktionen nichtauszuschliessen, dass die Regelung nicht alle Fragen lückenlos beantworten konnte.Aus diesem Grund wurde eine fünfköpfige Schiedskommission eingesetzt, dieStreitfragen im Zusammenhang mit dem Spitalübergang zu entscheiden hatte. Da,wie oben erwähnt, im Zusammenhang mit der Verteilung der Pauschalabgeltungunter die Gemeinden noch nicht sämtliche Verjährungsfristen abgelaufen sind, istdie Schiedskommission aufrechtzuerhalten. Neu regelt Absatz 4 die Aufhebung derSchiedskommission nach Ablauf der Verjährungsfristen bzw. nach Abschluss allfäl-liger Verfahren, indem er dem Regierungsrat die entsprechende Kompetenz erteilt.

Artikel 142 (Gewinnbeteiligung)

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 101 desbisherigen SpVG.

Die Übernahmeregelung für die früheren Bezirks- und Regionalspitäler sah vor,dass (mit gewissen Ausnahmen) grundsätzlich alle Spitäler an den Kantonübergehen. Es konnte und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kantonbzw. die Regionalen Spitalzentren nicht alle Grundstücke, Bauten, Anlagen undEinrichtungen für eine längere Zeit für die Spitalversorgung benötigen.

Wenn nun ein Regionales Spitalzentrum diese Objekte innerhalb von zehn Jahrengewinnbringend veräussert, so sollen die früheren Eigentümer beziehungsweise dieGemeinden, die an der betreffenden früheren Spitalträgerschaft beteiligt waren, inden Genuss einer Gewinnbeteiligung kommen. Eine Beteiligung wird allerdingsnur ausgeschüttet, wenn nach Abzug von Verkaufsspesen und Verwendungenbzw. Investitionen für das Objekt sowie unter Berücksichtigung der früheren kanto-

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nalen Investitionsbeteiligung am entsprechenden Objekt ein echter Gewinn realisiertwird.

Die Ermittlung des Gewinns erfolgt grundsätzlich nach denselben Kriterien, wie sieauch für die Kaufpreisfestsetzung beim Übergang an den Kanton galten: Es sinddemnach vom Verkaufserlös die geleisteten Investitionen einschliesslich der Unter-haltsarbeiten des Kantons abzuziehen. Diese Investitionen sind jährlich degressivum zehn Prozent abzuschreiben. Die Gewinnbeteiligung erfolgt demnach anteils-mässig im Verhältnis der geleisteten Investitionen. Zudem sind allfällige Verkaufs-spesen ebenfalls zu subtrahieren, bevor eine allfällige Gewinnbeteiligung ausge-schüttet werden kann.

Die Regelung über eine Gewinnbeteiligung kommt nur dann zur Anwendung, wennsich die übertragende Spitalträgerschaft bzw. die entsprechenden Gemeinden nichtfür ein Bau- oder Rückerwerbsrecht entschieden haben. Bei einem Bau- oder Rück-erwerbsrecht im Fall einer Zweckentfremdung ist eine Gewinnbeteiligung nichtgeschuldet. Bei einem Baurecht fallen die betroffenen Infrastrukturen (Bauten) unterentsprechender Abgeltung an die frühere Trägerschaft oder die seinerzeit beteiligtenGemeinden zurück. Wird das Rückerwerbsrecht nicht ausgeübt, kann bzw. muss derKanton darüber verfügen.

Neu wird präzisiert, dass der Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung sowohl für Spi-talträgerschaften gemäss Artikel 29 wie auch für solche gemäss Artikel 30a SpGGültigkeit hat.

Artikel 143 (Baurechte)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 87 desbisherigen SpVG.

Im Rahmen des Übergangs der Bezirks- und Regionalspitäler an die RegionalenSpitalzentren konnten die früheren Träger der Spitäler wählen, ob sie den Bodengegen eine entsprechende Pauschalabgeltung abgeben oder behalten und zuguns-ten der Regionalen Spitalzentren ein zinsloses Baurecht einrichten wollten. Als dritteMöglichkeit konnten sie in Bezug auf den Boden ein Rückerwerbsrecht wählen. So-wohl bei einem Baurecht wie bei einem Rückerwerbsrecht entfiel die Pauschalabgel-tung für den Boden. Von der Variante Baurecht machten der Spitalverband Bern, derGemeindeverband Spital Interlaken sowie die Spital Saanen AG Gebrauch.

Absatz 1

Die Baurechte, die einem Regionalen Spitalzentrum im Rahmen des Spitalüber-gangs gewährt worden sind, dauern 100 Jahre und sind zinslos.

Absätze 2 und 3

Der vorzeitige Heimfall findet statt, wenn der Boden nicht mehr für die Spitalversor-gung verwendet wird.

In einem solchen Fall wird die Höhe der Abgeltung für Bauten, Anlagen und Einrich-tungen durch die Gültschätzungskommission festgelegt.

Artikel 144 (Rückerwerbsrecht; 1. Grundsatz)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 102 desbisherigen SpVG.

Im Rahmen des Übergangs der Bezirks- und Regionalspitäler an die RegionalenSpitalzentren konnten die früheren Trägerschaften der Spitäler wählen, ob sie denBoden gegen eine entsprechende Pauschalabgeltung abgeben oder ob sie ihn be-halten und zugunsten der Regionalen Spitalzentren ein zinsloses Baurecht einrichtenwollten. Als dritte Möglichkeit konnten sie in Bezug auf den Boden ein Rückerwerbs-recht wählen. Sowohl bei einem Baurecht wie bei einem Rückerwerbsrecht entfieldie Pauschalabgeltung für den Boden. Vom Rückerwerbsrecht machte einzig derGemeindeverband Spital Frutigen Gebrauch.

Absatz 1

Dieser Absatz hält die Voraussetzungen fest, unter denen das Rückerwerbsrechtgeltend gemacht werden kann. Einerseits muss eine Zweckentfremdung vorliegen.D. h., der Kanton bzw. das Regionale Spitalzentrum kann oder will die betroffenenObjekte nicht mehr für die Spitalversorgung verwenden. Andererseits dürfen seitder Übertragung an das Regionale Spitalzentrum nicht mehr als fünfzig Jahre ver-strichen sein. Die Befristung soll sicherstellen, dass angesichts der sehr langen Dau-er des Rechts zu einem bestimmten Zeitpunkt der rechtliche Schwebezustand besei-tigt wird. Bei allzu langen Laufzeiten solcher Optionen steigt die Rechtsunsicherheitzu stark an.

Der Rückfall umfasst die betroffenen Grundstücke integral. Das bedeutet, dass beieiner Ausübung des Rechts der Boden und alle darauf stehenden Bauten, Anlagenund Einrichtungen an die ehemaligen Spitalträgerschaften bzw. an die Gemeindenzurückfallen. Eine Trennung von Boden und Bauten ist nicht möglich.

Absatz 2

Die Rückübertragung des Bodens erfolgt unentgeltlich. Dies entspricht dem Um-stand, dass der Kanton bzw. die Regionalen Spitalzentren bei Inkrafttreten des SpVGden Boden ebenfalls unentgeltlich erhalten haben, wenn sich die bisherigen Spital-trägerschaften bzw. die betroffenen Gemeinden ein Rückerwerbsrecht anstelle dervollen Pauschalabgeltung einräumen liessen.

Absatz 3

Eine Entschädigung ist dagegen zu leisten für einen allfälligen Wert der Bauten,Anlagen und Einrichtungen, die sich auf den betroffenen Parzellen befinden. Auchdies entspricht dem Umstand, dass der Kanton die Trägerschaften bzw. Gemeindenentschädigte, als er bzw. die Regionalen Spitalzentren diese Objekte übernommenhatten. Die Höhe der Abgeltung, die dem betroffenen Regionalen Spitalzentrum zu

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leisten ist, soll von der Gültschätzungskommission gemäss Artikel 113 EG ZBG fest-gelegt werden. Die Abgeltung ist vom Subjekt oder von den Subjekten zu leisten,denen das Eigentum an den Objekten rückübertragen wird.

Artikel 145 (2. Art der Ausübung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 103 desbisherigen SpVG.

Gestrichen wurde die Regelung von Artikel 103 Absatz 3 des bisherigen SpVG, wo-nach die früheren Spitalträgerschaften bzw. die an ihnen beteiligten Gemeinden dieArt und Weise, wie das Rückerwerbsrecht ausgeübt werden soll, abweichend vonAbsatz 1 und 2 des bisherigen Artikels 103 und des neuen Artikels 144 des SpVGregeln können. Eine solche Regelung hätte im Zeitpunkt der Wahl des Rückerwerbs-rechts festgelegt werden müssen, was in keinem Fall erfolgte. Die entsprechendeRegelung ist somit obsolet.

Absatz 1

Das Rückerwerbsrecht ist eine Option. Das heisst, dass die kommunalen Entschei-dungsträger erst im Zeitpunkt, da der Kanton bzw. das Regionale Spitalzentrum diebetroffenen Objekte nicht mehr für die Spitalversorgung benötigt, entscheiden müs-sen, ob sie diese Objekte tatsächlich rückübertragen erhalten oder ob sie definitivdarauf verzichten wollen. Je nachdem kann die dem Kanton zu leistende Abgeltunghoch sein, wenn kurz zuvor noch Investitionen vorgenommen wurden. In diesemFall kann die Belastung allenfalls zu gross werden, weshalb ein Verzicht vorteilhaftererscheinen kann.

Wird eine Infrastruktur einmal nicht mehr für Spitalversorgungszwecke benötigt, sollrasch entschieden werden, ob der Rückfall eintritt oder ob der Kanton bzw. das Re-gionale Spitalzentrum anderweitig disponieren kann. Aus diesem Grund sieht Ab-satz 1 vor, dass die kommunalen Entscheidträger innerhalb von sechs Monaten seitdem Entscheid der Gültschätzungskommission über die Höhe der dem Kanton bzw.dem Regionalen Spitalzentrum zu leistenden Abgeltung und somit – in Kenntnis derfinanziellen Folgen – über die Ausübung des Rückerwerbsrechts zu entscheidenhaben.

Absatz 2

Da das Rückerwerbsrecht relativ lange gilt (50 Jahre), muss davon ausgegangenwerden, dass frühere Spitalträgerschaften im Rückfallszeitpunkt nicht mehr beste-hen. In diesem Fall kann der Entscheid über die Ausübung der Option nicht mehrvom gleichen Subjekt gefällt werden.

Absatz 3

Wird der Entscheid nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so ist davon auszugehen,dass auf den Rückerwerb verzichtet wird.

Artikel 146 (3. Folgen der Ausübung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 104 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Sie regelt, an wen bei einer allfälligen Ausübung des Rückerwerbsrechts die betrof-fenen Infrastrukturen zurückfallen. Sofern die frühere Spitalträgerschaft noch be-steht (weil bspw. ein Spitalverband unterdessen eine andere Aufgabe wahrge-nommen hat), fällt das Eigentum an diese zurück.

Absatz 2

Besteht die Spitalträgerschaft nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichenZusammensetzung, werden die Objekte den Gemeinden, die seinerzeit an der Spi-talträgerschaft (Verband oder Aktiengesellschaft) beteiligt waren, anteilsmässig zuMiteigentum übertragen. Der Anteil bestimmt sich dann nach der letzten Beitrags-pflicht vor dem Übergang der Spitalinfrastruktur an den Kanton. Die einzelnen Ge-meinden können über ihren Miteigentumsanteil frei verfügen.

Artikel 147 (Haftung)

Allgemeines

Der Inhalt der vorliegenden Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 105 desbisherigen SpVG.

Absatz 1

Es besteht eine Nachhaftung der Gemeinden für die Zeit bis zum Übergang derbisherigen Bezirks- und Regionalspitäler an den Kanton. Diese Haftung ist in ver-schiedener Hinsicht beschränkt. Erfasst werden Sachverhalte, die sich vor der Über-nahme ereigneten. Soweit in dieser Zeit ein Ereignis stattfand, welches sofort oderspäter einen Schaden verursacht, haben die Gemeinden (oder die Spitalträgerschaf-ten gemäss Artikel 29 Spitalgesetz, sofern diese noch bestehen) diesen Schaden zudecken. Allerdings geht diese Haftung nur so weit, als nicht ohnehin der Kantonaufgrund der vor der Inkraftsetzung des SpVG gültigen Finanzierungsregelung fürden Schaden hätte einstehen müssen. Konkret geht es also um das sogenannte«Restrisiko» der Gemeinden.

Seit der weitgehenden Übernahme der Spitalfinanzierung durch den Kanton (imRahmen des auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen FILAG) trägt dieser grund-sätzlich die vollen Investitions- und Betriebskosten. Die Gemeinden hafteten bis zumSpitalübergang im Prinzip nur noch für solche Kosten, die vom Kanton aus sachli-chen Gründen nicht übernommen wurden, weil sie in der Risikosphäre des Spital-trägers lagen (z. B. Nichteinforderung von Abgaben aus der privatärztlichen Tätig-keit [PAT-Abgaben] oder Versicherungsleistungen, offensichtliche Führungsfehler,fehlerhafte Debitorenbewirtschaftung usw.). Dieses sogenannte «Restrisiko» ist von

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den Gemeinden für den ganzen Zeitraum zu tragen, in welchem ihnen die Füh-rungsverantwortung für die Bezirks- und Regionalspitäler oblag. Da sich aber einSchaden, dessen Ursache in die Zeit vor dem Spitalübergang fällt, unter Umständenerst viel später verwirklicht, dauert die Haftung der Gemeinden während zehn Jah-ren nach der Übernahme durch den Kanton fort. Ein Grund für eine spätere Haftungkann bspw. sein, dass die schadensverursachenden Fehler erst im Rahmen der Ab-rechnungen bzw. Liquidationen der früheren Trägerschaften auftauchen.

Absatz 2

Die Haftungsregelung von Absatz 1 gilt nicht nur für eigentliche Schulden, sondernauch für nicht realisierte Einnahmen oder nicht gerechtfertigte Ausgaben. Dieser Fallkann bspw. dadurch eintreten, dass ein Spitalträger pflichtwidrig PAT-Abgaben oderandere ihm zustehende Guthaben nicht einforderte, mit einem Krankenversicherernicht korrekt abrechnete usw. Gleiches gilt dort, wo bspw. Mängelrechte aus Werk-verträgen nicht geltend macht wurden usw. Solche Vorfälle haben jeweils nicht eineeigentliche Schuld der Spitalträgerschaft zur Folge. Durch die Nichtgeltendmachungvon der Trägerschaft an sich zustehenden Rechten können aber Dritte geschädigtwerden oder geschädigt worden sein. Geschädigter kann u. a. auch der Kanton sein,der möglicherweise in der Vergangenheit zu hohe Betriebsbeitrage oder Defizitde-ckungen geleistet hat.

Absatz 3

Die Haftungsregelung ist sinngemäss auch auf die Gemeinden anwendbar, die aneiner Spitalträgerschaft gemäss Artikel 30a Spitalgesetz beteiligt waren. Diese Trä-gerschaften bestehen nach dem Übergangszeitpunkt zwar weiter, aber mit eineranderen Beteiligungsstruktur. Mit der Regelung werden diese Gemeinden gleich wiedie Gemeinden eines Spitalverbandes in die Pflicht zur Nachhaftung genommen.

Variante RSZ als Holding (Art. 146)

Übergang der RSZ in die Spitalholdingstruktur

Art. 146 (Übernahme)

Absatz 1

Die Überführung der RSZ AG in die Spitalholding erfolgt innert zwei Jahren nachInkrafttreten dieses Gesetzes.

Absatz 2

Absatz 2 hält fest, dass die Überführung von allen allfälligen kantonalen und kom-munalen Steuern und Gebühren befreit ist. Die Steuer- und Gebührenfreiheit istumfassend zu verstehen.

Variante RPD und UPD als Aktiengesellschaften

Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPDin Aktiengesellschaften

Artikel 148

Absatz 1

Die Gesamtplanung dieser umfassenden Reorganisation betreffend die Auslagerungder kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPD aus der Zentralverwaltung inAktiengesellschaften wird zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen. Die Verselbst-ständigung hat deshalb innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerfolgen.

Absatz 2

Absatz 2 hält fest, dass die Umwandlung von allen allfälligen kantonalen und kom-munalen Steuern und Gebühren befreit ist. Die Steuer- und Gebührenfreiheit istumfassend zu verstehen.

Weitere Übergangsbestimmungen

Vorbemerkungen zur Weiterführung der Ausgleichsregelungen

Die Leistungserbringer verfügten zum Zeitpunkt des Systemwechsels über Infra-strukturen mit unterschiedlichem Alter und in unterschiedlichem Zustand. Somitwar bzw. ist auch der Zeitpunkt, zu dem finanzielle Mittel für die Erneuerung derInfrastruktur eingesetzt werden müssen, sowie deren Umfang unterschiedlich. Dadie vor dem Systemwechsel 2012 öffentlichen Leistungserbringer erst ab dem1. Januar 2012 finanzielle Mittel für die Finanzierung der Infrastruktur erhielten, er-gab sich eine unterschiedliche Ausgangslage.

Die parlamentarischen Vorstösse Haldimann (M183/2009), Gasser (M010/2010) undFritschy (M048/2010) forderten, bei den Regionalen Spitalzentren die Voraussetzun-gen dafür zu schaffen, dass die Ausgangslage für alle ungefähr gleich sei. Deshalbwurden die Regelungen für einen Ausgleich in die EV KVG aufgenommen.

Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Revision des SpVG mit gros-ser Wahrscheinlichkeit noch nicht alle Projekte vorliegen, für welche Mittel gemässAusgleichsregelung beantragt werden können, sollen diese Ausgleichregelungengültig bleiben.

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Nachfolgendes Schema zeigt den Refinanzierungs-/Abschreibungszyklus gemässKVG-Teilrevision.

Zeit

Inve

stiti

onsv

olum

en

Abschreibung

Refinanzierungszyklus

Refinanzierungszyklus

RefinanzierungszyklusRefinanzierungszyklus

TeuerungInnovation

TeuerungInnovation

Aus drei Varianten (mit Untervarianten) für den Ausgleich wurde die Variante Aus-gleich auf den Leistungserbringer mit der besten (neuwertigsten) Infrastruktur in dieEV KVG aufgenommen.

Zustand

Zustand

Zustand

Zustand

Zustand

AusgleichAusgleich

AusgleichAusgleich

ImmobilienSpital B

ImmobilienSpital C

ImmobilienSpital D

ImmobilienSpital E

ImmobilienSpital A

Zu den einzelnen Artikeln

Artikel 149 (Ausgleich der Zustandswerte; 1. Zweck)

Absatz 1

Der Kanton und die Gemeinden (Spitalverbände) haben bis Ende 2012 nicht beiallen Leistungserbringern gleich viel in die Infrastrukturen investiert. Zum Zeitpunktdes Wechsels des Finanzierungsmodelles waren Alter und Zustand der Infrastruktu-ren somit unterschiedlich. Damit die Leistungserbringer bezüglich ihrer Infrastruktu-ren dieselbe Ausgangslage erhalten, wurde ein Ausgleich in die EV KVG aufge-nommen. Diese Regelungen sollen bis zum Abschluss des Ausgleichs gültig blei-ben.

Absatz 2

Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Institutionen, die nach dem SpVG bis Ende2011 Investitionskostenbeiträge erhalten konnten. Die kantonalen Institutionen derPsychiatrieversorgung konnten bis Ende 2011 Investitionskostenbeiträge erhalten.Die auf sie entfallenden Beiträge kommen den neu geschaffenen Aktiengesellschaf-ten der regionalen psychiatrischen Dienste zu, in welche die früheren kantonalenInstitutionen der Psychiatrieversorgung überführt wurden.

Absatz 3

Der Ausgleich erfolgt auf die Infrastruktur jener Institution, welche zum Zeitpunktder Erhebung den besten Zustand aufwies.

Artikel 150 (2. Zustandswert)

Als Grundlage für die Anteilsberechnung der Ausgleichszahlungen hat die zuständi-ge Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion per 1. Januar 2012 den Zustands-wert der Infrastrukturen aller ausgleichsberechtigten Institutionen ermittelt. Ermitteltwurde der effektive Zustand zuzüglich aller nach SpVG bis Ende 2011 beschlossenenInvestitionsprojekte.

Artikel 151 (3. Anteilsberechnung)

Absatz 1

Der Ausgleich wird ausschliesslich mit den Mitteln finanziert, die am 1. Januar 2012im Fonds für Spitalinvestitionen noch zur Verfügung standen.

Absatz 2

Der Anteil pro Leistungserbringer wird bzw. wurde wie folgt berechnet (die Berech-nung wird ab Buchstabe a schrittweise erläutert):

Buchstabe a

Für die Ermittlung der Institution mit der besten Infrastruktur wird von jedem Leis-tungserbringer aus dem Neuwert (Versicherungswert) und dem effektiven Zu-

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standswert, welcher mit einer geeigneten Methode ermittelt wird, ein Zustandswertin Prozent berechnet.

Der nächste Rechnungsschritt beinhaltet die Hochrechnung auf den fiktiven Zu-standswert (beste Infrastruktur) jeder einzelnen Institution in Franken.

Buchstabe b

Mit jeder bis zum 31. Dezember 2011 getätigten oder bereits bewilligten, jedochnoch nicht umgesetzten Investition verändern sich die Neuwerte für die Ausgleichs-berechnung. Deshalb werden alle nach bisherigem SpVG bewilligten Beiträge beider Berechnung mit einbezogen.

Buchstabe c

Die Differenz zwischen dem effektiven und dem fiktiven Zustandswert ergibt dasKapital der Zinsberechnung.

Das Kapital multipliziert mit dem Zinssatz für variable Hypotheken der Berner Kan-tonalbank im ersten Rang ergibt den Jahreszins der Differenz.

Buchstabe d

Die Bestimmung der Dauer der Zinszahlung basiert auf durchschnittlichen Ab-schreibungssätzen. Das Universitätsspital hat bspw. im Gegensatz zu einer psychiat-rischen Klinik hochtechnische und kurzlebige Infrastrukturen. Deshalb sind die Ab-schreibungssätze unterschiedlich.

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Buchstabe e

Der Ausgleich pro Institution ergibt sich aus dem Jahreszins multipliziert mit derDauer der Zinszahlung.

Artikel 152 (4. Verhältnis der Anteile zu den Fondsmitteln)

Absatz 1

Die Anteilsberechnung bestimmt die maximale Höhe des Ausgleichs. Dieser erfolgtin Form von Beiträgen (Zinskosten) an einzelne Investitionsprojekte, wenn die mate-riellen Voraussetzungen gemäss Artikel 155 erfüllt sind. Die Anteilsberechnungenwurden gemäss dem beschriebenen Vorgehen per 1.1.2012, inklusive beschlosse-ner, aber noch nicht umgesetzter Vorhaben, erstellt und ergeben die nachfolgendenWerte:

Hôpital du Jura bernois CHF 0 (bester Zustand)

Spitalzentrum Biel CHF 0 (bester Zustand)

Spital Netz Bern AG CHF 8 266 590

Spital Region Oberaargau CHF 413 258

Spital Thun Simmental AG CHF 3 927 731

Spitäler FMI AG CHF 2 066 276

Inselspital CHF 18 618 231

Regionalspital Emmental AG CHF 2 704 650

Psychiatriezentrum Münsingen CHF 4 267 500

Psychiatrische Dienste Biel-Seeland – Berner Jura CHF 4 825 100

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern CHF 5 907 775

Klinik BETHESDA Tschugg CHF 270 702

Berner Klinik, Montana CHF 1 367 847

Berner REHA-Zentrum, Heiligenschwendi CHF 1 946 637

Artikel 153 (5. Beiträge)

Absatz 1

Beiträge werden nur an konkrete Investitionsprojekte gewährt. Die oben erklärteAnteilsberechnung ergibt den maximalen Rahmen für die Beiträge.

Absatz 2

Beiträge, welche bereits aufgrund der Ausgleichsregelungen gemäss EV KVG ge-währt wurden, müssen an die Gesamtsumme des Ausgleichs angerechnet werden.

Absatz 3

Beiträge gemäss Artikel 74 können nur aus den Mitteln des Fonds für Spitalinvesti-tionen gewährt werden, wenn nach Abschluss der Ausgleichszahlungen noch genü-gend Mittel vorhanden sind.

Artikel 154 (6. Ausgabenbewilligung)

Die Ausgabenbewilligungskompetenz liegt beim Regierungsrat. Damit soll eineeinheitliche Ausgabenpraxis sichergestellt werden.

Artikel 155 (7. Materielle Voraussetzungen)

Der Kanton gewährt Beiträge, wenn die Investition, die damit finanziert wird, gewis-sen Vorgaben entspricht. Im Vordergrund steht der Versorgungsauftrag, den derKanton zu erfüllen hat. Mit der Voraussetzung unter Buchstabe a soll sichergestelltwerden, dass die Investition der Versorgungsplanung entspricht. Gemäss Buchsta-be b muss die Investition mit dem Geschäfts- bzw. Businessplan des Leistungser-bringers übereinstimmen, muss also in einer Gesamtstrategie abgebildet sein. Um

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die Anschaffung beurteilen zu können, müssen Gesuchstellende, wie unter Buch-stabe c beschrieben, ein Konzept einreichen. Mit Buchstabe d muss die Gesuchstel-lerin bzw. der Gesuchsteller aufzeigen, dass die Investition mit den künftigen Ein-nahmen aus den Leistungen refinanziert werden kann.

Artikel 156 (8. Verwendung der Fondsmittel)

Absatz 1

Ausgaben, die vor dem Wechsel des Finanzierungssystems per 1. Januar 2012 be-willigt wurden, werden aus dem Fonds für Spitalinvestitionen finanziert.

Absatz 2

Verbleiben nach der Finanzierung der vor dem 1. Januar 2012 beschlossenen Inves-titionsbeiträge und nach erfolgtem Ausgleich der Zustandswerte Mittel im Fonds fürSpitalinvestitionen, so werden diese für Investitionsbeiträge gemäss Artikel 74 ver-wendet.

Artikel 157 (9. Auflösung des Fonds)

Absatz 1

Der Fonds wird durch den Regierungsrat aufgelöst, sobald alle Fondsmittel aufge-braucht sind, sämtliche Ausgabenbeschlüsse abgerechnet sind oder der Ausgleichs-zweck nicht mehr erfüllt werden kann.

Artikel 158 (Rückerstattungspflicht)

Absatz 1

Die vorliegende Bestimmung nennt die einzelnen Tatbestände, die zur Rückerstat-tungspflicht der Leistungserbringer führen. Sie beziehen sich auf Beiträge im Rah-men der Anteilsberechnung an einzelne Investitionsprojekte gemäss Artikel 31SpVG 2005 oder gemäss Artikel 151.

Die Verjährung der Rückerstattungsforderung richtet sich nach Artikel 25 StBG.

Absatz 2

Die Höhe des Rückforderungsanspruchs bemisst sich nach der Höhe der Investi-tionsabgeltung, vermindert um die jährlichen Abschreibungen.

Absatz 3

Es kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden, wenn sie eineHärte bedeutet. Die Auslegung des Begriffs der «Härte» richtet sich nach der herr-schenden Lehre und der Rechtsprechung zum teilweisen Erlass von oder gänzlichenVerzicht auf Rückforderungen in sachverhaltlich vergleichbaren Fällen.

Schlussbestimmungen

Artikel 159 (Ausführungsbestimmungen)

Diese Bestimmung wird neu in das SpVG aufgenommen.

Der Regierungsrat erhält mit ihr die Befugnis, die gesetzlichen Bestimmungen aufVerordnungsebene näher zu regeln. Das Gesetz enthält vielerorts bereits eigeneBestimmungen, die dem Regierungsrat diese Kompetenz einräumen, allerdingsjeweils nur für einen bestimmten Themenbereich. Die vorliegende Bestimmung giltdeshalb als Generalklausel, sofern in einem bestimmten Gebiet eine regierungsrätli-che Regelungskompetenz fehlen sollte.

Artikel 160 (Änderung von Erlassen)

1. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG)

Artikel 259 (Steuerpflicht und Ausnahmen)

Absatz 4 Buchstabe c

Der geltende Artikel 259 Absatz 4 StG sieht vor, dass die Liegenschaftssteuer nichterhoben wird «auf Gebäuden, die der Spitalversorgung dienen und die einem Leis-tungserbringer gehören, der mit dem Kanton einen Leistungsvertrag über Spitalleis-tungen abgeschlossen hat».

Bis zu der KVG-Revision 2007 (Spitalfinanzierung) und der Inkraftsetzung der EVKVG per 1. Januar 2012 hatten grundsätzlich nur die RSZ und das Inselspital Leis-tungsverträge mit dem Kanton abgeschlossen und wurden entsprechend vom Kan-ton abgegolten. Das revidierte KVG und die EV KVG beziehungsweise das zu revi-dierende Spitalversorgungsgesetz sehen eine weitgehende Gleichbehandlung von«privaten» und «öffentlichen» Spitälern vor. Insbesondere erhalten neu alle auf derSpitalliste aufgeführten Leistungserbringer – unabhängig ihrer Trägerschaft – Vergü-tungen in Form von Fallpauschalen, welche auch einen Infrastrukturkostenanteilbeinhalten.

Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sind öffentliche und private Spitäler beider Liegenschaftssteuer gleich zu behandeln. Objektive Unterscheidungsmerkmalefür eine unterschiedliche Behandlung fehlen. Da andere Institutionen, die wegenVerfolgung öffentlicher Zwecke von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind,trotzdem eine Liegenschaftssteuer schulden, muss dasselbe auch für die Leistungs-erbringer gemäss Spitalgesetzgebung gelten. Es wäre nicht einzusehen, weshalbder öffentliche Zweck «Spitalversorgung» zu einer Befreiung von der Liegenschafts-steuer führen sollte, während bei allen anderen öffentlichen Zwecken weiterhin eineLiegenschaftssteuer geschuldet ist.

2. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)

Artikel 17c (Meldepflicht)

Diese Bestimmung wird neu in das GesG aufgenommen.

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Die Neufassung von Artikel 49a GesG stellt im Geltungsbereich des GesG (ambulan-te Versorgung) das inhaltliche Pendant zum neuen Artikel 131 SpVG dar und orien-tiert sich demzufolge ebenfalls an der Formulierung von Artikel 42 des Medizinal-berufegesetzes. Die Vorschrift dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Diezuständige kantonale Aufsichtsbehörde kann dadurch Sachverhalte, bei denen be-rufliche oder betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten, rasch erfassen,abklären und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen gegen Inhaberinnenoder Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung anordnen (vgl. auchvorstehende Bemerkungen zu Artikel 131). Als zuständige Aufsichtsbehörden fallendabei das Kantonsarztamt, das Kantonsapothekeramt, das Kantonale Laboratoriumsowie das Alters- und Behindertenamt in Betracht.

Im Rahmen des Vollzugs dieser Bestimmung geht es nicht darum, Bagatellfälle zumelden. Die Erfahrungen aus dem Medizinalberufegesetz zeigen, dass mit den Mel-depflichten vernünftig umgegangen wird. Die Gerichts- und Verwaltungsbehördenkönnen einen Sachverhalt auch mit vorerst anonymen Angaben melden, damit diezuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion in einem ersten Schrittbeurteilen kann, ob nähere Abklärungen zu treffen sind.

3. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetzeüber die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)

Artikel 7 (Versorgungsplanung)

Absatz 1 dieser Bestimmung gilt neu nicht nur für die Spitäler, sondern auch für dieGeburtshäuser. Damit sie zur Abrechnung zulasten der sozialen Krankenversiche-rung zugelassen sind und ihre Leistungen durch die obligatorische Krankenpflege-versicherung übernommen werden, müssen die Geburtshäuser auf der Spitallisteenthalten sein. Deshalb sind nicht nur die Spitäler, sondern auch die Geburtshäuserin die Versorgungsplanung einzubeziehen. Dies ergibt sich aus Artikel 39 Absatz 3KVG, der mit der KVG-Revision 2007 neu formuliert wurde.

Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Planung sind im Wesentlichen in denArtikeln 6 bis 42 des SpVG geregelt.

Artikel 8 (Listen)

Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e KVG und Artikel 39 Absatz 3 KVG muss derKanton eine Liste der Spitäler und Pflegeheime führen. Neu schreibt Artikel 39 Ab-satz 3 KVG den Kantonen aber auch die Auflistung der Geburtshäuser vor. Im kan-tonalen Recht ist festzulegen, wer innerhalb des Kantons für die Listen zuständigsein soll. Da der Regierungsrat bereits bisher die Spitalliste und die Pflegeheimlisteverfügte, erklärt ihn die vorliegende Bestimmung neu auch für die Liste der Ge-burtshäuser als zuständig. Das KVG schreibt nicht drei einzelne Listen vor. Vielmehrsteht es den Kantonen frei, bspw. die Spitäler und die Geburtshäuser auf einer Listezusammenzufassen.

Artikel 9a (Abgeltung; 1. Kantonaler Anteil)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

Die Vergütung für eine stationäre Behandlung übernehmen der Kanton und derVersicherer nach Artikel 49a Absatz 1 KVG anteilsmässig. Gemäss Artikel 49a Ab-satz 2 KVG setzt der Kanton jeweils für das Kalenderjahr, aber spätestens neun Mo-nate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Im kantonalen Recht ist dahernun festzulegen, wer innerhalb des Kantons Bern für die Festlegung dieses Anteilszuständig sein soll. Diese Festsetzung beeinflusst die finanzielle Situation des Kan-tons Bern massgeblich und ist zudem für die Vorbereitung des kantonalen Voran-schlags, den der Regierungsrat dem Grossen Rat beantragt, eine wichtige Determi-nante. Daher erscheint es zweckmässig, dass der Regierungsrat für die Festsetzungzuständig ist. Da es sich um einen jährlichen Beschluss handelt, setzt er diesen kan-tonalen Anteil nicht in einer Verordnung, sondern in einem einfachen Regierungs-ratsbeschluss endgültig (d. h. ohne Anfechtungsmöglichkeit) fest.

Der vom Kanton bezahlte Anteil dient der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durchdie Listenspitäler. Dementsprechend ist der kantonale Anteil als Staatsbeitrag zucharakterisieren.49) Auf Staatsbeiträge, welche vom Kanton gewährt werden, ihreGrundlage aber im Bundesrecht haben, findet das SuG Anwendung. Dies gilt mitAusnahme derjenigen Fälle, bei welchen dem Kanton ein Ermessensspielraum ver-bleibt.50)

Artikel 9b (2. Ausgabenbewilligung)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

Nach Artikel 49a Absatz 1 KVG übernehmen die Kantone und die Versicherer dieVergütung für die stationäre Behandlung anteilsmässig. Bereits das Bundesrechtverpflichtet den Kanton Bern daher, sich an der der pauschalen Abgeltung der stati-onären Behandlungen zu beteiligen. Hat der Kanton gemäss Artikel 9a EG KUMVseinen Anteil an der Vergütung festgelegt und handelt es sich um eine Behandlung,die im Leistungsauftrag auf der Spitalliste enthalten ist, verbleibt dem Kanton daherkeine Entscheidbefugnis darüber, ob er bezahlen will oder nicht. Bei der Bewilligungder Ausgabe handelt es sich somit um einen rein administrativen, kantonsinternenVorgang. Es erscheint zweckmässig, dafür die Gesundheits- und Fürsorgedirektionals zuständig zu erklären.

Artikel 9c (3. Modalitäten)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

49) Mader, S. 1750) Vortrag des Regierungsrates betreffend das StBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992,

Beilage 24, S. 10; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sep-tember 2010, Nr. 100.2009.374U, S. 15

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Absatz 1

Nach Artikel 49a Absatz 1 KVG übernehmen die Kantone und die Versicherer dieVergütung für die stationäre Behandlung anteilsmässig. Absatz 1 der vorliegendenBestimmung legt daher fest, wer innerhalb des Kantons Bern den Leistungserbrin-gern den kantonalen Anteil entrichtet. Es ist die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion. Sie entrichtet diesen kantonalen Anteil direkt den Leistungs-erbringern. Der Kanton Bern macht somit nicht von der Möglichkeit gemässArtikel 49a Absatz 3 KVG Gebrauch, wonach Versicherer und Kanton vereinbarenkönnen, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer und dieser dem Spital beideAnteile überweist. Die abzugeltende Leistung hat das Spital und nicht der Versiche-rer erbracht. Es erscheint daher wenig zweckmässig, den kantonalen Anteil nichtdirekt dem Spital zukommen zu lassen.

Absatz 2

Nach Artikel 49a Absatz 3 KVG legt der Kanton mit dem Spital die Modalitäten fürdie Entrichtung der kantonalen Abgeltung fest. Es erscheint zweckmässig, für dieseVereinbarung die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion verant-wortlich zu erklären. Als Modalität der Vergütung gilt bspw. der Zeitpunkt der Bezah-lung oder die Vereinbarung darüber, auf welches Konto des Spitals die Gelder zuüberweisen sind. Gemäss bisherigem SpVG erhalten die Leistungserbringer denBetriebsbeitrag auf vertraglicher Basis in zwölf Monatsraten. Die Differenz zwischenIst und Soll wird im Folgejahr durch den Kanton zusätzlich bezahlt (bei Mehrleistun-gen) oder mit den neuen Ratenzahlungen verrechnet (bei Minderleistungen). DieSaldozahlung erfolgt auf der Basis der Medizinischen Statistik, weiterer Datenliefe-rungen und von Nachweisen der Leistungserbringer. An diesem System soll auchim revidierten SpVG festgehalten werden.

Artikel 9d (4. Überprüfung der Patientenrechnungen)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

Absatz 1

Der Kanton Bern überprüfte bis anhin auf der Basis des bisherigen SpVG bei denLeistungserbringern im Akutbereich subsidiär die Kodierqualität und die Vollstän-digkeit der Fakturierung aufgrund von Stichproben anlässlich der Leistungsver-tragsprüfungen. Die Kodierrevision wurde durch einen vom Kanton beauftragtenDritten durchgeführt. In dieser Hinsicht kann auf die nachfolgenden Erläuterungenzu Artikel 9e EG KUMV verwiesen werden. Bei der Kodierrevision handelt es sich umdie Prüfung der Qualität der Kodierung auf der Basis einer repräsentativen Stich-probengrösse.

Diese Prüfungen hatten jedoch keinen direkten Einfluss auf die Erstellung bzw. Kor-rektur von Patientenrechnungen (Einzelrechnungen), sondern dienten dem Kantonbisher zur Ermittlung des korrekten Betriebsbeitrages, welchen er an diese Leis-tungserbringer bezahlte. Mit dem Wegfall der Leistungsverträge ab dem Jahr 2012entfällt diese Art von Prüfung für den Kanton. Statt der bisherigen Vereinbarung

eines Leistungsvertrags mit den Spitälern muss der Kanton Bern nach Artikel 49aAbsatz 1 KVG ab dem Jahr 2012 einen Anteil der Vergütung finanzieren, die denSpitälern für die stationäre Behandlung zusteht. Den anderen Anteil muss der Versi-cherer übernehmen. Der kantonale Anteil muss nach Artikel 49a Absatz 2 KVG min-destens 55 Prozent betragen. Die Rechnungskontrolle ist ein Kerngeschäft der Versi-cherer. Die Mitfinanzierung der stationären Akutversorgung kostet den Kanton Bernaber jährlich über CHF 1 Mia. Angesichts dieses Betrags muss der Kanton die Mög-lichkeit haben, die Patientenrechnungen stichprobenweise und gestützt auf die Dos-siers der Leistungserbringer zu prüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass diePatientenrechnungen der Leistungserbringer korrekt erstellt werden, damit keineungerechtfertigten Zahlungen durch den Kanton erfolgen. Es erscheint zweckmäs-sig, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Patien-tenrechnungen prüft.

Absatz 2

Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion muss die Patienten-rechnungen aber nicht zwingend selber prüfen. In Absatz 2 erhält sie die Möglich-keit, Dritte mit dieser Prüfung zu beauftragen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll,wenn die Prüfung der Patientenrechnungen durch eine gemeinsame Organisation,sei es der Kantone oder der Kantone und der Versicherer, erfolgt. Es könnte so einKompetenzzentrum für diesen Aufgabenbereich geschaffen werden. Die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann mit den beauftragten Dritteneinen schriftlichen Vertrag zur Durchführung der Überprüfung von Patientinnen-bzw. Patientenrechnungen abschliessen. In diesem Vertrag wird ein besonderesAugenmerk auf datenschutzrechtliche Aspekte zu legen sein, das sich nicht darinerschöpft, die beauftragte Person u. a. auf die in Absatz 5 geregelte Geheimhal-tungspflicht hinzuweisen. Darüber hinaus wird sie vereinbaren, dass die Daten aus-schliesslich zum Zweck der Überprüfung der Patientinnen- bzw. Patientenrechnun-gen bzw. des kantonalen Kostenanteils gemäss Artikel 49a Absatz 2 KVG bearbeitetwerden dürfen. Vor dem Vertragsabschluss wird es sich als sinnvoll erweisen, diekantonale Datenschutzaufsichtsstelle als Fachbehörde um Stellungnahme zu bitten,damit die datenschutzrechtlichen Aspekte korrekt geregelt werden können.

Absatz 3

Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion von den Listenspitälern und Listengeburtshäu-sern diejenigen Daten verlangen darf, die sie für die Überprüfung der Patienten-rechnungen benötigt. Dabei verlangt sie nicht alle Rechnungen, sondern nur eineStichprobe. Sie teilt dem Listenspital oder Listengeburtshaus die Kriterien dieserStichprobe mit. Die eingereichten Daten prüft sie vollständig, und sie achtet bei derErhebung der Stichproben darauf, dass mit angemessener Sicherheit auf dieGrundgesamtheit der Patientenrechnungen geschlossen werden kann (statistischesVerfahren). Die zur Verfügung gestellten Daten sind pseudonymisiert d. h. ohnedirekte Personenkennzeichnung. Sie können aber einer bestimmten Person zuge-rechnet werden.

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Absatz 4

Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedingt einerseits die in Absatz 3 vorgeseheneStichprobenziehung. Andererseits dürfen die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion oder die beauftragten Dritten die Dossiers, d. h. die nichtpseudonymisierten Daten, erst beiziehen, wenn dies erforderlich ist, um festgestellteHinweise auf Unregelmässigkeiten zu überprüfen.

Absatz 5

Diese Bestimmung lehnt sich an die Formulierung von Artikel 36 KDSG an. Sie willsicherstellen, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionund die allfällig beauftragten Dritten den gleichen Geheimhaltungspflichten unter-stehen wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser.

Artikel 9e (5. Kodierrevision)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

Absatz 1

Bei einer Kodierung werden medizinische und weitere Kriterien strukturiert erfasst.Das Ergebnis der Kodierung sind DRG (Diagnosis Related Groups, diagnosebezoge-ne Fallgruppen). Jeder akut-stationäre Patientenfall wird genau einer DRG zuge-rechnet. Die Zuordnung richtet sich im Wesentlichen nach den Haupt- und Nebendi-agnosen, den Behandlungen, der Aufenthaltsdauer, dem Geschlecht und dem Alterder Patientin oder des Patienten. Die Kodierrevision beurteilt die Qualität der Kodie-rung der Spitäler und ist damit ein Mittel zur Sicherstellung der Kodierqualität. DieÜberprüfung der Kodierqualität, also die Beurteilung der korrekten Umsetzung derKodiergrundlagen, auf der Basis einer Stichprobengrösse ist besonders wichtig, daes sich bei der Kodierung um die tarifwirksame Anwendung von Swiss DRG han-delt.

Die Tarifpartner sind nach Artikel 59d Absatz 2 KVV im Falle eines auf einem Patien-tenklassifikationssystem vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) basierendenleistungsbezogenen Vergütungsmodells verpflichtet, in den Tarifverträgen ein Kon-zept zur Kodierrevision zu verankern und somit Kodierrevisionen durchzuführen. ImReglement für die Durchführung der Kodierrevision sind die Ziele und Grundsätzeder Kodierrevision, die Revisionsrichtlinien sowie die Richtlinien für den Revisions-bericht geregelt. Der Kanton hat entsprechend Ziffer 5.2 des Reglements das An-recht auf den vollständigen Revisionsbericht. Unabhängig von diesem Reglement istes den Kantonen aber aufgrund ihrer Rechtsetzungskompetenz vorbehalten, imkantonalen Recht die Grundlagen für weitere Kodierrevisionen zu schaffen. In die-sem Sinn ist Ziffer 4.1.1. Absatz 3 des Reglements zu verstehen, welches die Mög-lichkeit der Kantone für weiter gehende Prüfungen nach kantonalem Recht erwähnt.Der Kanton Bern regelt daher in Artikel 9e Absatz 1 EG KUMV, dass die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überprüfen kann, ob die Listenspitä-ler und Listengeburtshäuser ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Vorgabengemäss Artikel 49 Absatz 2 KVG kodiert haben. Er wird solche Revisionen allenfalls

subsidiär zu den von den Tarifpartnern nach Artikel 59d Absatz 2 KVV durchgeführ-ten Revisionen an die Hand nehmen.

Absatz 2

Die Kodierrevisionen, welche bei den RSZ+ vor der Einführung der neuen Spitalfi-nanzierung erfolgten, wurden bereits durch ein beauftragtes Unternehmen ausge-führt. Es ist deshalb auch künftig unwahrscheinlich, dass die Gesundheits- und Für-sorgedirektion die Kodierungen selber überprüft. Aus diesem Grund räumt Absatz 2die Möglichkeit ein, allfällige zusätzliche Prüfungen zu delegieren. Die Durchführungvon solchen Prüfungen erfordert von den damit beauftragten Personen eine fach-spezifische Ausbildung und langjährige Kodiererfahrung. Der Aufbau einer kantona-len Fachabteilung wäre nicht effizient. Im Vertrag, den die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion mit dem Dritten bzw. der beauftragten Personabschliesst, wird ein besonderes Augenmerk auf datenschutzrechtliche Aspekte zulegen sein, das sich nicht darin erschöpft, die beauftragte Person u. a. auf die inAbsatz 4 geregelte Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Darüber hinaus wird diezuständige Stelle vereinbaren, dass die Daten ausschliesslich zum Zweck der Über-prüfung der Kodierungen bearbeitet werden dürfen. Vor dem Vertragsabschlusswird es sich als sinnvoll erweisen, die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle alsFachbehörde um Stellungnahme zu bitten, damit die datenschutzrechtlichen Aspek-te korrekt geregelt werden können.

Absatz 3

Die Daten, welche die Listenspitäler und Listengeburtshäuser zur Verfügung stellenmüssen, umfassen sämtliche Unterlagen, die für die weiter gehenden Überprüfun-gen der Kodierungen von Patientenaustritten notwendig sind. Den damit betrautenPersonen sind die dafür relevanten elektronischen Datensätze sowie die Patienten-dossiers zur Verfügung zu stellen. Die Frist, innert welcher die Daten zur Verfügungzu stellen sind, setzt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionfest. Prüfen gemäss Absatz 2 Dritte die Kodierungen weiter gehend, so darf derDritte diese Fristen ansetzen.

Absatz 4

Diese Bestimmung lehnt sich an die Formulierung von Artikel 36 KDSG an. Sie willsicherstellen, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionund die allfällig beauftragten Dritten den gleichen Geheimhaltungspflichten unter-stehen wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser.

Artikel 9f (6. Sanktion)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

Absatz 1

Verstossen Leistungserbringer gegen die in Artikel 9d und 9e festgehaltene Daten-lieferungspflicht, kann gegen sie eine Sanktion ergriffen werden. Die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann dabei je nach Einschätzung der

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Auswirkungen verfügen, dass der Leistungserbringer eine Zahlung von bis zuCHF 12 pro Austritt zu leisten hat. Diese CHF 12 würden beim Hôpital du JuraBernois SA basierend auf den Leistungszahlen 2010 ungefähr CHF 53 000, bei derStiftung Inselspital etwa CHF 457 000 und bei der Klinik Beau-Site AG (KlinikenBeau-Site und Permanence) CHF 240 000 entsprechen. Dabei handelt es sich um einVerwaltungsverfahren und dementsprechend um eine Verwaltungssanktion. Kumu-lativ anwendbar ist Artikel 134, welcher sich aber gegen die verantwortliche Personim Betrieb des Leistungserbringers richtet. Da die Mitfinanzierung der stationärenAkutversorgung den Kanton Bern jährlich über CHF 1 Mia. kostet, hat er ein grossesInteresse daran, dass die Leistungserbringer ihre Leistungen korrekt abrechnen undcodieren. Dementsprechend wichtig ist es, dass er bei Verletzungen der Datenliefe-rungspflichten Sanktionsmöglichkeiten hat.

Absatz 2

Der in Absatz 1 genannte Betrag von CHF 12 wird an den Landesindex für Konsu-mentenpreise gekoppelt, damit die Sanktion über die Jahre nicht ausgehöhlt wird.

Artikel 9g (7. Beiträge)

Diese Bestimmung wird neu ins EG KUMV aufgenommen.

Diese Bestimmung verleiht der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion die Befugnis, Beiträge an Organisationen zu gewähren, die für eine leis-tungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur gemäss KVG sorgen.Dabei könnte es sich um Mitgliederbeiträge oder freiwillige Beiträge handeln. Ge-genwärtig sind keine solchen Beiträge geplant oder erforderlich. Da nach Artikel 43FLG aber für jede Ausgabe eine Rechtsgrundlage bestehen muss, wird mit dieserBestimmung vorbeugend eine solche geschaffen.

Artikel 10

Absatz 1

Beansprucht eine versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizi-nischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital,so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton gemäss revidiertem Artikel 41Absatz 3 KVG die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG. Artikel 10 Absatz 1EG KUMV regelt nun, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bzw. die gemässOrV GEF zuständige Stelle derselben den kantonalen Anteil an das Spital entrichtet.Diese Stelle erlässt eine Verfügung, in welcher die Kostenübernahme gutgeheissenoder abgelehnt wird, je nachdem, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 41 KVGerfüllt sind oder nicht.

Absatz 2

Gemäss Absatz 2 ist der Regierungsrat befugt, bei Bedarf nähere Bestimmungen zuerlassen. Dazu war er schon aufgrund des bisherigen Artikels 10 EG KUMV berech-tigt.

Absatz 3

Es erscheint zweckmässig, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion die Ausgabe bewilligt, weil sie gemäss Absatz 1 auch über die Kosten-übernahme entscheidet. Damit werden die administrativen Abläufe vereinfacht.

Artikel 12

Artikel 12 Buchstaben a, c, d, f und g bleiben bestehen, Buchstaben b und e werdenangepasst.

Buchstabe b

Neu wird hier unter Buchstabe b zusätzlich die Kompetenz zur Festsetzung der Refe-renztarife geregelt. Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG können die Patientinnen undPatienten für die stationäre Behandlung unter jenen Spitälern frei wählen, die aufder Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind(Listenspital). Diese Spitalwahlfreiheit ist insofern eingeschränkt, als der Kranken-versicherer und der Wohnkanton bei stationärer Behandlung in einem Listenspital –falls diese Behandlung nicht aus medizinischen Gründen ausserhalb des Wohnkan-tons erfolgt – die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG höchstens nachjenem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betref-fende Behandlung gilt. Dieser Tarif für die Behandlung im Wohnkanton wird alsReferenztarif bezeichnet und wird vom Regierungsrat festgesetzt.

Buchstabe e

In dieser Bestimmung ist bis anhin geregelt worden, dass der Regierungsrat Be-triebsvergleiche zwischen Spitälern gemäss KVG anordnet. Die entsprechende Be-stimmung im KVG ist allerdings im Zuge der bundesgesetzlichen Revision geändertworden. Gemäss Artikel 49 Absatz 8 KVG ordnet neu der Bund in Zusammenarbeitmit den Kantonen Betriebsvergleiche an. Aufgrund dieser Kompetenzverschiebungerübrigt sich die Bestimmung unter diesem Buchstaben. Sie wird deshalb gestri-chen.

Artikel 13

Absatz 1

Dieser Absatz wird geändert, da, wie bereits unter Artikel 12 Buchstabe e EG KUMVerläutert, die zugrunde liegende KVG-Bestimmung geändert hat. Die Zuständigkeitfür die Anordnung von Betriebsvergleichen zwischen Spitälern liegt nicht mehr inerster Linie bei den Kantonen. Gemäss Artikel 49 Absatz 8 KVG wird der Bund neudie Betriebsvergleiche in Zusammenarbeit mit den Kantonen anordnen, insbeson-dere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantonemüssen dem Bundesrat dafür die nötigen Unterlagen liefern.

Absatz 2

Dieser Absatz wird aufgehoben. Gemäss Artikel 49 Absatz 8 KVG sind die Kantonedirekt für die Lieferung der Unterlagen zuständig, die für die vom Bundesrat nach

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Artikel 49 Absatz 8 KVG angeordneten Betriebsvergleiche nötig sind. Eine Übertra-gung dieser Aufgabe an Dritte erübrigt sich.

4. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)

Allgemeines

Artikel 77b bis Artikel 77n werden neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen, wäh-rend Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 1 angepasst werden.

Artikel 41 Absatz 1 der Kantonsverfassung legt fest, dass der Kanton für eine ausrei-chende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung derBevölkerung sorgt und die dafür notwendigen Einrichtungen bereitstellt. Der Ver-pflichtung, für genügend Personal in der erforderlichen Qualität zu sorgen, will derKanton einerseits durch die Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen derLeistungserbringer in den nicht universitären Gesundheitsberufen nachkommen.Andererseits soll im Gegenzug eine Ausbildungsverpflichtung für die Institutionendes Gesundheitswesens gelten. Diese Pflicht gilt für den Bereich der Akutversor-gung (geregelt im SpVG) wie auch für die Langzeitpflege (darunter fallen Alters- undPflegeheime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause), soweit diese durchden Kanton gesteuert werden kann. Nur eine funktionierende Versorgungskettestellt sicher, dass der Kanton seinen verfassungsmässigen Auftrag erfüllen kann.Damit sind die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass der Kanton den Betrie-ben im Gesundheitswesen die Kosten für die praktische Aus- und Weiterbildung inden nicht universitären Gesundheitsberufen leistungsbezogen und zweckgebundenabgelten kann.

Handlungsbedarf bei den nichtuniversitären Gesundheitsberufen

Der Kanton Bern befasst sich seit Anfang des Jahres 2000 mit der Ermittlung desBedarfs an Nachwuchspersonal in nicht universitären Gesundheitsberufen. Die da-maligen Berechnungen wiesen bereits auf einen absehbaren Mangel an qualifizier-tem Personal hin und bildeten die Grundlage für eine Intensivierung der Förder-massnahmen, für die Rekrutierung von Lernenden und Studierenden und für diepraktische Ausbildung in diesen Berufen.

Die im Jahr 2009 veröffentlichten nationalen Studien des Gesundheitsobservatori-ums (Obsan), der GDK und der OdASanté haben die Bedarfsprognosen im KantonBern bestätigt. Die in den Studien veröffentlichten Zahlen zur Entwicklung der Per-sonalsituation im Gesundheitswesen sind alarmierend. Laut den Bedarfsprognosendes Obsan steigt der Personalbedarf in nicht universitären Gesundheitsberufen inder Schweiz in den Jahren 2006 bis 2020 um rund 25 000 bis 48 000 Personen. Diessind zwischen 16 bis 28 Prozent mehr Mitarbeitende als heute. Zusätzlich werden imgleichen Zeitraum allein durch Pensionierungen rund 60 000 Mitarbeitende aus demBerufsleben ausscheiden, was knapp 40 Prozent des heutigen Personalbestandes indiesen Berufen entspricht.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen die unter Artikel 77b Absatz 2 genann-ten Leistungserbringer, welche Personal aus nicht universitären Gesundheitsberufenbeschäftigen, über Aus- und Weiterbildungsleistungen zur Nachwuchssicherungbeitragen. Zudem soll es das Gesetz auch weiterhin erlauben, spezifische Ausbil-dungsleistungen der praktischen Ausbildung in nicht universitären Gesundheitsbe-rufen durch vertragliche Abmachungen sicherzustellen. Geregelt werden auch dieVoraussetzungen für die Gewährung von Förderbeiträgen des Kantons für die theo-retische Aus- und Weiterbildung des nicht universitären Gesundheitsfachpersonalsder Leistungserbringer.

Analog dem Spitalversorgungsbereich werden im Sozialhilfebereich die betroffenenAus- und Weiterbildungen in nicht universitären Gesundheitsberufen vom Regie-rungsrat bezeichnet und in einem Anhang aufgeführt. Die Aufnahme von Gesund-heitsberufen stützt sich auf die Erkenntnisse der Versorgungsplanung ab.

Artikel 63

Artikel 63 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes wird angepasst.

Im Sozialhilfebereich soll es auch weiterhin möglich sein, Ausbildungsleistungender praktischen Ausbildung durch vertragliche Abmachungen mit Leistungserbrin-gern sicherzustellen, für welche die Artikel 77b bis 77n nicht gelten. Aus diesemGrund wird der Geltungsbereich von Artikel 63 des Sozialhilfegesetzes präzisiertbzw. eingeschränkt, indem diejenigen Leistungserbringer ausgenommen werden,für die neu die Artikel 77b bis 77n gelten.

Artikel 77b

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird mit dieser Be-stimmung die Möglichkeit eingeräumt, Massnahmen im Bereich der nicht universi-tären Aus- und Weiterbildung zu ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichenNachwuchses gefährdet ist.

Absatz 2

Nach Artikel 49 Absatz 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtlicheRechtsverhältnisse mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklichetwas anderes vor. Damit die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion die in Artikel 77b Absatz 1 erwähnten Massnahmen nicht mit Verfügungen um-setzen muss, regelt Absatz 2, dass sie Leistungsverträge mit den Leistungserbrin-gern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen kann.

Absatz 3

Die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes über die Aus- und Weiterbildung(Art. 77b bis Art. 77n) sind nur anzuwenden auf die Wohn- und Pflegeheime fürMenschen mit Pflege- und Betreuungsaufwand sowie auf die Organisationen der

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Hilfe und Pflege zu Hause. Diese Leistungserbringer sind daher vom Geltungsbe-reich des Artikels 63 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes ausgenommen.

Absatz 4

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung jene nicht universitären Gesund-heitsberufe, für die Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchsesergriffen werden müssen.

Artikel 77c (Pflicht)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Die Nachfrage nach Versorgungsleistungen des Gesundheitswesens wird weiterhinzunehmen. Dieser Trend wird aufgrund der demografischen, epidemiologischen,wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung noch verstärkt. Die bereits an-gespannte Personalsituation in den nicht universitären Gesundheitsberufen wirdsich weiter verschärfen. Die Sicherstellung des benötigten Personalbedarfs in dennicht universitären Gesundheitsberufen soll durch eine Ausbildungsverpflichtungder in Artikel 77b Absatz 2 genannten Leistungserbringer erreicht werden.

Für die Sicherstellung des benötigten Personalbedarfs wurden auch andere Modellegeprüft, welche anstreben, alle Betriebe in die Ausbildungstätigkeit einzubinden.Analysiert wurden insbesondere branchenbezogene Berufsbildungsfonds, welcheseit 2004 gemäss Artikel 60 des BBG unter bestimmten Voraussetzungen durch denBund verbindlich erklärt werden können. Zurzeit existieren 13 solche allgemein ver-bindlich erklärte Berufsbildungsfonds (Autogewerbe, Gärtnerei, Schreinergewerbeusw.). Mit einem allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds werden auchBetriebe zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet, die sich bisher nicht anden allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und von den Leistun-gen der ausbildenden Betriebe profitiert haben. Obwohl diese Berufsbildungsfondsdie Solidarität der Betriebe innerhalb einer Branche fördern, wurde im Projekt dieAusarbeitung aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt: Nebst einem erheblichenadministrativen Aufwand hat sich gezeigt, dass über einen Berufsbildungsfonds dieangestrebten Versorgungsziele nicht eingefordert werden können, da darin keineSanktionsmöglichkeiten eingebaut werden dürfen.

Artikel 77d (Ausbildungskonzept)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Jeder Leistungserbringer wird zur Erstellung eines Ausbildungskonzepts verpflich-tet. Betriebe verfügen über unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen für diepraktische Aus- und Weiterbildung in nicht universitären Gesundheitsberufen. Diesgilt vorab für die verschiedenen Versorgungsbereiche (Akutspitäler und Kliniken,stationärer Langzeitbereich, Spitex), aber auch für die einzelnen Betriebe innerhalbdieser Bereiche. Während einzelne Versorgungsbereiche und/oder deren Betriebeaus strukturellen Gründen kaum in der Lage sind, ihren eigenen Nachwuchsbedarf

auszubilden, können andere aufgrund ihrer Voraussetzungen problemlos praktischeAus- und Weiterbildung über ihren eigenen Nachwuchsbedarf hinaus anbieten.Diese Differenzierung muss bei der Festlegung einer Ausbildungsverpflichtung be-rücksichtigt werden. Einerseits sollen ungünstige strukturelle Voraussetzungen nichtzur Belastung mit Sanktionen führen. Andererseits soll das Ausbildungspotenzialvon Betrieben mit guten strukturellen Voraussetzungen voll ausgeschöpft werden,um die Versorgung des gesamten Gesundheitswesens mit Fachpersonen zu ge-währleisten.

Die beim Leistungserbringer vorhandenen Rahmenbedingungen für die praktischeAus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nicht universitärenGesundheitsberufen sind daher in einem Ausbildungskonzept zu dokumentieren.Die Erarbeitung eines solchen Konzepts setzt eine innerbetriebliche Analyse dervorhandenen Voraussetzungen für die Ausbildungstätigkeit voraus.

Absatz 2

Damit das Ausbildungskonzept den in Absatz 1 erwähnten Zweck erfüllen kann,muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese werden in Absatz 2 erwähnt.

Artikel 77e (Aus- und Weiterbildungsleistung)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Die konkrete Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung gegenüber jedemLeistungserbringer stützt sich einerseits auf die kantonale Versorgungsplanung undandererseits auf das Ausbildungspotenzial ab. Damit wird die Ausbildungsleistungeines Leistungserbringers nicht mehr allein auf der Basis von Versorgungszielenermittelt, sondern berücksichtigt neu in einem hohen Masse das vorhandene be-triebliche Ausbildungspotenzial, welches in Absatz 2 beschrieben wird. Die Aus- undWeiterbildungsleistung legt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion gegenüber jedem einzelnen Leistungserbringer durch Verfügung fest.

Absatz 2

Für die Berechnung des Ausbildungspotenzials sind insbesondere die folgendenParameter von Bedeutung:

– Zahl der Mitarbeitenden pro Berufsgruppe

– Struktur des Betriebs (Typ, Angebotsstruktur, Umfang der Angebote)

– Leistungen des Betriebs (Leistungen im stationären Bereich, Leistungen im am-bulanten Bereich, therapeutische Leistungen, diagnostische Leistungen)

Die Prüfung dieser Parameter in Referenzbetrieben hat ergeben, dass das Ausbil-dungspotenzial der Wohn- und Pflegeheime am besten über die Richtstellen unddas Ausbildungspotenzial der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause überLeistungsstunden nach Artikel 7 KLV berechnet werden kann.

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Das Ausbildungspotenzial wird mithilfe eines versorgungsbereichsspezifischenStandards berechnet. Dieser Standard drückt aus, wie viele Wochen praktische Aus-und Weiterbildung pro Vollzeitstelle (Vollzeitäquivalenz) bzw. pro 1000 Leistungs-stunden nach Artikel 7 KLV geleistet werden sollen. Das Ausbildungspotenzial einesBetriebs entspricht der Multiplikation der Vollzeitstellen gemäss Richtstellenplanbzw. der Leistungsstunden nach Artikel 7 KLV in Tausend mit dem jeweiligen ver-sorgungsbereichsspezifischen Standard.

Für die Ermittlung der Standards in Pflege- und Betreuungsberufen wurden dieaktuellen Ausbildungsleistungen in mehreren Referenzbetrieben, ausgedrückt inpraktischen Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle bzw. pro 1000 Leistungsstundennach Artikel 7 KLV, erhoben und ausgewertet. Der versorgungsbereichsspezifischeStandard basiert auf diesen Auswertungen.

Diese Herleitung gewährleistet eine breit abgestützte und nachvollziehbare Ermitt-lung des Ausbildungspotenzials. Das Ausbildungspotenzial wird mithilfe der Richt-stellenpläne bzw. der Leistungsstunden nach Artikel 7 KLV durch die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt. Die Zustellung der Richtstel-lenpläne bzw. der Leistungsstunden ist Teil der Datenlieferungspflicht der Betriebe.

Vom Ausbildungspotenzial zur Ausbildungsleistung: Für die Berechnung derAusbildungsleistung wird das ermittelte Ausbildungspotenzial mit einer Gewichtungpro Ausbildungsgang ergänzt. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt aufgrundversorgungsplanerischer Überlegungen. Mit der Einführung eines Gewichtungsfak-tors wird ein Lenkungsinstrument geschaffen, das die Zielsetzungen der Versor-gungsplanung unterstützt. Der Gewichtungsfaktor soll deshalb ebenso wie die Ver-sorgungsplanung alle vier Jahre durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektionfestgelegt werden. Die Multiplikation des Ausbildungspotenzials mit den Gewich-tungsfaktoren ergibt die Ausbildungsleistung, die durch die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion verfügt wird. Die verfügte Ausbildungsleistungwird in Form von Ausbildungspunkten ausgedrückt.

Festlegung der Ausbildungsleistung: Die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion verpflichtet die Betriebe zur Aus- und Weiterbildungsleistungauf der Basis der ermittelten Ausbildungspunkte (Festlegung in Form einer Verfü-gung). Es steht den Betrieben frei, mit welchen Aus- und Weiterbildungen sie dieseAusbildungspunkte erbringen. Diese Form der Verpflichtung ermöglicht den Betrie-ben einen Handlungsspielraum in ihrer Strategie, wie sie den Ausbildungsauftragerfüllen wollen. Es ist zu erwarten, dass die Betriebe ihre Strategie auf die beidenfolgenden Zielsetzungen ausrichten werden:

Zielsetzung Ausbildungsoptimierung: Die Betriebe werden Schwerpunkte in ihrerAusbildungstätigkeit setzen, sich auf ausgewählte Ausbildungen konzentrieren unddabei ihre vorhandenen Stärken nutzen.

Zielsetzung Entschädigungsmaximierung: Die Betriebe werden ihre Ausbildungstä-tigkeit so ausrichten, dass mit dem festgelegten Ausbildungsgewicht eine möglichsthohe Entschädigung erzielt werden kann.

Zudem ermöglicht die Verpflichtung in der Form von Ausbildungspunkten den Leis-tungserbringern auch, ihre Ausbildungstätigkeit flexibel an die jeweilige Rekrutie-rungssituation von Lernenden und Studierenden anzupassen.

Von der Ausbildungsleistung zur Ausbildungsentschädigung: Die Ermittlungder Ausbildungsentschädigung erfolgt über die Formel «Menge mal Preis». DieAusbildungsleistungen werden mit Pauschalen abgegolten, die mithilfe von Norm-kostenberechnungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen differenziert be-rechnet wurden. Dabei wird die seit dem Jahr 2002 erfolgreich erprobte Festlegungvon Ausbildungspauschalen für die nicht universitären Aus- und Weiterbildungsleis-tungen fortgeführt. Ausgedrückt werden die Pauschalen in Franken pro praktischeAusbildungswoche.

Leistungsberechnung: Wie in Absatz 1 erwähnt, verfügt die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion gegenüber jedem Leistungserbringer seine zuerbringende Aus- und Weiterbildungsleistung. Der Leistungserbringer wird ver-pflichtet, sein in der Form von Ausbildungspunkten festgelegtes Ausbildungspoten-tial auszuschöpfen. Seine effektive Leistungsbereitschaft wird in der Verfügung inForm eines «Leistungsblattes Ausbildung» als Plangrösse festgehalten. Das folgen-de vereinfachte und fiktive Beispiel illustriert das Konzept (s. Folgeseite).

Verfügung Ausbildung (Rechenbeispiel), Leistungsblatt Ausbildung

Ausbildung Ausbil-dungs-potenzialin Wochen

Gewich-tung

Aus- undWeiterbil-dungsleis-tung in Aus-bildungs-punkten

Abgeltungpro Ausbil-dungswochein CHF

VerfügteAbgeltungder Aus- undWeiterbil-dung in CHF

FaGe 317 1,0 317 57.89 18 351.13

FaGe Erwachsene51 34,3 1,0 34,3 0 0.00

51) Die im Kanton Bern gewählte Form der verkürzten FaGe-Lehre für Erwachsene ist eigent-lich als Projekt zur Personalentwicklung zu verstehen. Diese Ausbildung richtet sich in ers-ter Linie an langjährige Mitarbeitende eines Betriebs (z. B. Pflegeassistenten/-innen) undermöglicht dieser Personengruppe neue berufliche Perspektiven und einen höheren Lohn(4 Gehaltsklassen). Zudem steht ihnen im Anschluss an die FaGe-Ausbildung die Möglich-keit offen, sich später noch auf der Tertiärstufe ausbilden zu lassen. Für den Betrieb stelltdieser Ausbildungsgang eine einmalige Chance zur Personalerhaltung dar und ermöglichtihm, seine Aufgaben mit dem bestehenden Personal auch in Zukunft zu bewältigen. Davor allem betriebseigenes Personal die FaGe-Lehre für Erwachsene besucht und die damitverbundenen Ausbildungskosten nicht berechnet werden können, werden die finanziellenRahmenbedingungen während der Ausbildungszeit ohne Beitrag des Kantons zwischenden Mitarbeitenden und den Arbeitgebern individuell ausgehandelt. Für Personen, welchefür den Erwerb des Fähigkeitszeugnisses noch die benötigte Allgemeinbildung (ABU)nachholen müssen, offeriert der Kanton den kostenlosen Besuch der Module an den Be-rufsfachschulen. Deshalb wurde für die FaGe Erwachsene in der oben aufgeführten Tabel-le kein Betrag aufgeführt.

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Verfügung Ausbildung (Rechenbeispiel), Leistungsblatt Ausbildung

Ausbildung Ausbil-dungs-potenzialin Wochen

Gewich-tung

Aus- undWeiterbil-dungsleis-tung in Aus-bildungs-punkten

Abgeltungpro Ausbil-dungswochein CHF

VerfügteAbgeltungder Aus- undWeiterbil-dung in CHF

Dipl. Pflegefachfrau HF 78,4 1,0 78,4 300 23 520.00

Dipl. Pflegefachfrau FH 12 1,0 12 450 5 400.00

Dipl. AktivierungsfachfrauFH

15 1,0 15 300 4 500.00

Verfügte Aus- und Weiterbildungsleistung 456,7

Verfügte Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen 51 771.15

Absatz 3

Den Leistungserbringern soll ein möglichst grosser Handlungsspielraum für dieErbringung der von der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektionfestgelegten Ausbildungsleistung eingeräumt werden. So können für die Leistungs-erbringung bspw. Ausbildungsverbünde mit anderen Wohn- und Pflegeheimen bzw.Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, aber auch mit Leistungserbringernaus anderen Versorgungsbereichen eingegangen werden. Denkbar ist auch, dassein Leistungserbringer seine Ausbildungsleistung teilweise oder vollständig durcheinen anderen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer erbringen lässt. Diejeweiligen Modalitäten (inklusive finanzieller Rahmenbedingungen) im Ausbil-dungsverbund oder beim Leistungseinkauf sind direkt zwischen den Beteiligten zuregeln. Jeder Leistungserbringer ist für die Erbringung der ihm gegenüber verfügtenAus- und Weiterbildungsleistung selber verantwortlich. D. h., er (und nicht der be-auftragte Betrieb) ist gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Für-sorgedirektion verantwortlich dafür, dass die ihm gegenüber verfügte Ausbildungs-leistung (im beauftragten Betrieb) erbracht wird.

Absatz 4

Auf Verordnungsstufe regelt der Regierungsrat die Einzelheiten, damit die zuständi-ge Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gestützt darauf die Aus- und Wei-terbildungsleistung der einzelnen Leistungserbringer durch Verfügung festlegenkann. So basiert auch die Berechnung des Ausbildungspotenzials auf kantonalenVorgaben, welche zwar gemeinsam zwischen dem Kanton und der Gesundheits-branche erarbeitet, letztlich aber vom Regierungsrat geregelt werden. In Anlehnungan die kantonale Versorgungsplanung werden die kantonalen Vorgaben zur Berech-nung des Ausbildungspotenzials periodisch überprüft. Weiter regelt der Regierungs-rat die Gewichtung jeder Aus- und Weiterbildung in den einzelnen nicht universitä-ren Gesundheitsberufen.

Artikel 77f (Abgeltung)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Während des Aus- und Weiterbildungsjahres (Rechnungsjahres) dokumentiert derBetrieb seine Ausbildungstätigkeit und meldet der zuständigen Stelle der Gesund-heits- und Fürsorgedirektion an dessen Ende seine effektiv erbrachten Aus- undWeiterbildungswochen. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion stellt den Betrieben hierzu einfach handhabbare, informatikbasierte Instrumentezur Verfügung.

Absatz 2

Die Abgeltung für die Aus- und Weiterbildungsleistungen wird aufgrund der effektiverbrachten Aus- und Weiterbildungsleistung und der vom Regierungsrat festgeleg-ten Höhe der Abgeltung (Ausbildungsentschädigungen) berechnet. Als effektiv er-brachte Ausbildungsleistungen gelten am 30. November des Jahres abgeschlosseneund besetzte Lehrverträge auf der Sekundarstufe 2, die Praktika für die Pflegeausbil-dung HF und die Praktikumswochen für die übrigen tertiären Aus- und Weiterbil-dungen in nicht universitären Gesundheitsberufen gemäss der jährlichen Vereinba-rung mit dem Lernort Schule, ferner die Praktika für nicht-formalisierte Ausbildungs-leistungen gemäss den über die Internetplattform «myoda» vereinbarten Praktika.

Das folgende Beispiel illustriert dies:

Leistungsabrechnung Ausbildung (Rechenbeispiel)

Ausbildung Effektiv er-brachte Aus-und Weiter-bildungsleis-tung in Wo-chen

Ge-wich-tung

EffektiverbrachteAus- undWeiter-bildungsleis-tung inPunkten

Abgeltungpro Ausbil-dungs-woche inCHF

TatsächlichzustehendeAbgeltung derAus- undWeiterbil-dungsleistung

FaGe 253,6 1,0 253,6 57.89 14 680.90

FaGe Erwachsene 68,6 1,0 68,6 0 0.00

Dipl. Pflegefachfrau HF 78,4 1,0 78,4 300 23 520.00

Dipl. Pflegefachfrau FH 16 1,0 16 450 7 200.00

Dipl. Aktivierungsfach-frau FH

0 1,0 0 300 0.00

Effektiv erbrachte Aus- und Weiterbildungsleis-tung in Punkten

416,6

Tatsächlich zustehende Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen 45 400.90

98

Absatz 3

Mit der in diesem Absatz aufgeführten Bestimmung kann die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion an die Leistungserbringer periodische Vor-schüsse für die Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung ausrichten.

Absatz 4

Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungs-leistungen erfolgt in Form von Pauschalen, die auf Verordnungsstufe zu verankernsind. Die Abgeltung entspricht dem Nettoausbildungs- und Weiterbildungsaufwand,den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person gemäss einer Normkostenbe-rechnung verursacht. Eine Abgeltung der individuellen Aus- und Weiterbildungskos-ten ist nicht umsetzbar, da sich sowohl die Rahmenbedingungen in den Wohn- undPflegeheimen bzw. in den Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause als auch dieLernleistung der Auszubildenden zu sehr unterscheiden.

Artikel 77g (Ausgleichszahlung)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Der Leistungserbringer muss eine Ausgleichszahlung an den Kanton leisten, wennseine im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter derjeni-gen bleibt, welche die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiongemäss Artikel 77e Absatz 1 verfügt hat. Die im Vortrag zu Artikel 77e beschriebeneBerechnung des Ausbildungspotenzials ermöglicht es allen Leistungserbringern,einen zumutbaren Beitrag zur Personalsicherung zu leisten. Das Instrument derAusgleichszahlung wirkt einem unsolidarischen Verhalten von Leistungserbringern(«Trittbrettfahren») entgegen. Es stellt sicher, dass ausbildende Leistungserbringergegenüber nicht ausbildenden Leistungserbringern keine Nachteile erleiden.

Absatz 2

Grundsätzlich bemisst sich die erbrachte Ausbildungsleistung aufgrund der im Vor-trag zu Artikel 77f erläuterten Leistungsabrechnung. Diese ist auch für die Berech-nung der Ausgleichszahlung massgebend. Zu beachten ist zusätzlich der in Absatz 3geregelte Toleranzwert, weshalb zur Berechnung der allfälligen Ausgleichszahlungauch auf die Ausführungen zu Absatz 3 verwiesen wird.

Gespräche mit den Leistungserbringern haben gezeigt, dass eine wirkungsvolleSanktion in der Form der oben beschriebenen Ausgleichszahlung grundsätzlichbegrüsst wird. Die bisherige Möglichkeit des Trittbrettfahrens, indem benötigtesPersonal ohne eigene Ausbildungsleistung rekrutiert wird, hat in den letzten Jahrenzu grossem Unmut geführt. Mit der Ausgleichszahlung wird nun eine verwaltungs-rechtliche Sanktion eingeführt. Damit sie sich finanziell spürbar auswirkt, entsprichtdie Höhe der Ausgleichzahlung der dreifachen Differenz zwischen der Abgeltung fürdie festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und der Abgeltung für die imRechnungsjahr tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung.

Absatz 3

Der Regierungsrat regelt auf Verordnungsstufe die Einzelheiten zur Berechnung derAusgleichszahlung. Insbesondere legt er einen Toleranzwert fest. Mit diesem Tole-ranzwert wird berücksichtigt, dass der Leistungserbringer die von der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion verfügte Aus- und Weiterbildungs-leistung allenfalls unverschuldet nicht erreicht hat. Der Toleranzwert berücksichtigtinsbesondere folgende Umstände:

– Entwicklung der Zahl der Lehrstellensuchenden (Zahl der Schulabgängerinnenund Schulabgänger minus der Zahl derjenigen, die eine Mittelschulausbildungaufnehmen)

– Entwicklung der Zahl der Studierenden in tertiären Ausbildungen in Gesund-heitsberufen

– Abweichungen zwischen dem Ausbildungspotenzial der Betriebe und dem Ver-sorgungsziel für die Ausbildung von beruflichem Nachwuchs

– nachgewiesene Ausbildungsabbrüche (Auflösung von Lehrverträgen oder Nicht-erfüllen von abgeschlossenen Praktikumsvereinbarungen mit dem Lernort Schu-le)

Um langwierige Auseinandersetzungen mit den Leistungserbringern zu vermeiden,legt der Regierungsrat für die oben aufgeführten Faktoren auf Verordnungsstufeeinen Toleranzwert fest, d. h. eine pauschale, in Prozenten festgelegte, tolerierteUnterschreitung der verfügten Ausbildungsleistung. Diesen Toleranzwert legt derRegierungsrat periodisch neu fest.

Liegt die Unterschreitung der in Ausbildungspunkten festgelegten Ausbildungsleis-tung innerhalb des Toleranzwertes, akzeptiert dies die zuständige Stelle der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion ohne Sanktion. D. h., es wird keine Ausgleichszah-lung verfügt. Liegt sie dagegen jenseits des Toleranzwertes, führt dies zur Einforde-rung einer Ausgleichszahlung. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion erlässt eine Verfügung gegenüber dem Leistungserbringer, welche dieHöhe der Ausgleichszahlung regelt.

Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt in zwei Arbeitsschritten. Im erstenSchritt wird aufgrund der erreichten Ausbildungspunkte erhoben, ob eine Aus-gleichszahlung eingefordert werden muss. Dabei wird der Toleranzwert berücksich-tigt.

Falls eine Ausgleichszahlung eingefordert werden muss, gilt es im zweiten Schrittderen Höhe zu berechnen. Bei dieser Berechnung spielen die Ausbildungspunktekeine Rolle mehr. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Unterschreitung dermassgebenden Ausbildungsentschädigung (Abgeltung). Für die Ausgleichszahlunggilt das Dreifache der Differenz zwischen der im Leistungsvertrag berechneten Ab-geltung und der aufgrund der effektiven Ausbildungsleistung erzielten Abgeltung.Das folgende Beispiel illustriert die Berechnung der Ausgleichszahlung:

99

Verfügte Aus- und Weiterbildungsleistung (Ausbildungspunkte) 456,7

Effektiv erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung (Ausbildungs-punkte)

416,6

Differenz verfügt – effektiv in Ausbildungspunkten –40,1

Differenz verfügt – effektiv in Prozent 8,8

Toleranzwert von 10% überschritten (ja/nein) Nein

Ausgleichszahlung (ja/nein) Nein

Verfügte Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen 51 771.15

Tatsächlich zustehende Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleis-tungen

45 400.90

Zusatzzahlung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (+) bzw. Rück-zahlung an Gesundheits- und Fürsorgedirektion (–)

–6 370.25

Ausgleichszahlung = 3-fache Differenz verfügt – effektiv Keine

Absatz 4

Sofern ein Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion plausibel und nachvollziehbar aufzeigen kann, dass die Un-terschreitung der Ausbildungsleistung aufgrund besonderer Umstände erfolgte,welche der Regierungsrat bei der Festlegung des Toleranzwertes nicht berücksichti-gen konnte, verzichtet die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektiondarauf, eine Ausgleichszahlung zu verfügen. Als besondere Umstände gelten bspw.Abteilungsschliessungen im laufenden Rechnungsjahr oder die Unterschreitung derdem Leistungserbringer gegenüber verfügten Aus- und Weiterbildungsleistung auf-grund fehlender Lernender oder Studierender.

Bezüglich der Unterschreitung des Toleranzwertes wegen fehlender Lernendermuss der Leistungserbringer nachweisen, dass die Lehrstellenbesetzung aufgrundmangelnder Bewerbungen oder ungeeigneter Kandidatinnen oder Kandidaten er-folglos war. Können Praktikumsplätze nicht mit Studierenden besetzt werden, isteine diesbezügliche Bestätigung des Bildungsanbieters vorzuweisen.

Nicht von der Ausgleichszahlung befreit würde aber ein Leistungserbringer, der dieAusbildungsleistung auf Gesundheitsberufe ausrichtet, in denen erfahrungsgemässeine ungenügende Rekrutierung von Studierenden oder Lernenden vorherrscht.Eine solche Ausrichtung wäre rechtsmissbräuchlich. Ebenfalls darf eine generellePersonalknappheit im Betrieb nicht dazu führen, dass ausbildendes Personal einge-spart und auf Ausbildung verzichtet wird, da dies bedeuten würde, auf Kosten derSubstanz zu leben. Aus diesem Grund wird generelle Personalknappheit nicht alsGrund für den Verzicht auf eine Ausgleichszahlung anerkannt.

Artikel 77h (Datenlieferung; 1. Pflicht)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Mit der in dieser Bestimmung verankerten Datenlieferungspflicht der Leistungser-bringer kann sichergestellt werden, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion die Festlegung und Abgeltung der praktischen Aus- und Weiter-bildungsleistung gegenüber den Leistungserbringern termingerecht und ohne ad-ministrativen Mehraufwand durchführen kann.

Absatz 2

Die Datenlieferungspflicht im Einzelnen legt der Regierungsrat auf Verordnungsstu-fe fest. Geregelt wird dort, auf welchen Zeitpunkt die Leistungserbringer die Datenzu liefern haben. Es wird ebenfalls festgelegt, welche Daten geliefert werden müs-sen und in welcher Form diese dem Kanton zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 77i (2. Sanktion)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Mit dieser Regelung kann neu gegenüber Leistungserbringern, welche gegen die inArtikel 77h festgehaltene Datenlieferungspflicht verstossen, eine Sanktion ergriffenwerden. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann dabei jenach Einschätzung der Auswirkungen verfügen, dass der Leistungserbringer eineZahlung von bis CHF 20 000 zu leisten hat. Dabei handelt es sich um ein Verwal-tungsverfahren und dementsprechend um eine Verwaltungssanktion. Der Kanton istfür eine zuverlässige Versorgungsplanung und allgemein für die Erfüllung seinerPflichten im Gesundheitsbereich auf aussagekräftige, korrekte und pünktlich gelie-ferte Daten angewiesen. Dementsprechend wichtig ist es, dass er bei Verletzungender Datenlieferungspflichten Sanktionsmöglichkeiten hat.

Artikel 77k (Delegation)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Nach Artikel 43 Absatz 1 des Organisationsgesetzes können die Direktionen aus-nahmsweise durch Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden, soferndie Regelung stark technischen Charakter hat, rasch wechselnden Verhältnissenunterworfen ist oder von untergeordneter Bedeutung ist. Der Bereich der nicht uni-versitären Aus- und Weiterbildung befindet sich in ständiger Entwicklung mit denBildungspartnern und ist stark abhängig vom Umfeld. Bspw. hängt die Gewichtungund Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsplätze stark von den Verhältnissen aufdem Arbeitsmarkt ab. Dies erfordert rasche Verordnungsanpassungen, um in an-gemessener Zeit zielführende Massahmen ergreifen zu können. Die vorliegendeBestimmung ermächtigt den Regierungsrat, seine Regelungskompetenz an die Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion zu delegieren. Er kann sie auch nur für bestimmteBereiche delegieren.

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Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer

Artikel 77l (Zweck)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Absatz 1

Um zukünftige Personalengpässe zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dassdas Fachpersonal des Leistungserbringers die betriebsnotwendigen Aus- und Wei-terbildungen in einem nicht universitären Gesundheitsberuf absolvieren kann. Dievorliegende Bestimmung schafft insbesondere für die Finanzierung der schulischenKosten dieser spezifischen Aus- und Weiterbildungen des Fachpersonals eineRechtsgrundlage, damit die Leistungserbringer die Massnahmen zugunsten dieserFachpersonen fördern können. Die kantonale Versorgungsplanung hat in dieserHinsicht Handlungsbedarf aufgezeigt.

Absatz 2

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungsrat jährlich Be-richt. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträgesowie darüber, in welchen nicht universitären Gesundheitsberufen die Aus- undWeiterbildung erfolgte und ob der Zweck erreicht wurde. Das Ziel dieser Berichter-stattung besteht darin, dem Regierungsrat einen Überblick über den wichtigen Be-reich der Versorgung mit Fachpersonal in nicht universitären Gesundheitsberufen zugeben. Der Regierungsrat soll sich ein Bild davon machen können, wie die im kan-tonalen Budget eingestellten Gelder eingesetzt wurden.

Artikel 77m (Voraussetzungen)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Die Gewährung von Beiträgen an die Leistungserbringer für die theoretische Aus-und Weiterbildung seines Fachpersonals soll restriktiv erfolgen. Die Gewährung vonBeiträgen erfolgt nur, wenn der entsprechende Bedarf in der kantonalen Versor-gungsplanung ausgewiesen ist. Zudem werden nur Aus- und Weiterbildungen inden vom Regierungsrat bezeichneten nicht universitären Gesundheitsberufen be-rücksichtigt, was die Finanzierung von anderen Aus- und Weiterbildungen (bspw.Personalführungskurse) ausschliesst. Schliesslich muss es sich um Personal han-deln, das beim Leistungserbringer angestellt ist.

Artikel 77n (Höhe der Beiträge)

Diese Bestimmung wird neu in das Sozialhilfegesetz aufgenommen.

Sie sieht vor, dass nur Beiträge an Kosten bezahlt werden, welche die Bildungsan-bieter für ihre schulischen Leistungen in Rechnung stellen. Als nicht anrechenbareKosten gelten jegliche Form von Spesen oder Kompensationskosten für Arbeitszeit-absenzen.

Artikel 161 (Aufhebung von Erlassen)

Das bisherige SpVG vom 5. Juni 2005 ist aufzuheben, weil es durch das neue, revi-dierte SpVG vollständig abgelöst wird.

Der Grossratsbeschluss vom 8. November 1978 hätte aufgrund der seit dem Jahr1978 geänderten Krankenversicherungsgesetzgebung des Bundes und aufgrund derebenfalls geänderten kantonalen Gesetzgebung bereits vor einigen Jahren aufge-hoben werden können.

Artikel 162 (Inkrafttreten)

Absatz 1

Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember2007 legt fest, dass die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Arti-kel 49 Absatz 1 sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach Artikel 49aKVG mit Einschluss der Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abge-schlossen sein müssen. Auch die weiteren Absätze der Übergangsbestimmungennehmen auf den 31. Dezember 2011 Bezug.

Der Regierungsrat hat die für den Vollzug des revidierten KVG notwendigen kanto-nalen Bestimmungen mit dringlichem Verordnungsrecht nach Artikel 88 Absatz 3der Verfassung des Kantons Bern geschaffen, indem er am 2. November 2011 dieEV KVG beschlossen und sie auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt hat. Sie giltgemäss Artikel 41 Absatz 1 EV KVG bis längstens am 31. Dezember 2016. Der Regie-rungsrat wird daher die vorliegende Revision in Kraft setzen, sobald der Grosse Ratsie beschlossen haben wird, damit er die EV KVG rechtzeitig vor dem 31. Dezember2016 aufheben kann.

Der Regierungsrat wird aber voraussichtlich nicht alle Bestimmungen des bisheri-gen Rechts und alle Bestimmungen des neuen Rechts auf den gleichen Zeitpunkthin in Kraft bzw. ausser Kraft setzen können. Bspw. könnten die Bestimmungen, dieim Zusammenhang mit der in den Artikeln 15 ff. geregelten Reorganisation desSpitalwesens stehen, zu einem gestaffelten Vorgehen führen, weil die neue Strukturim Vorfeld aufgebaut werden muss. Der Regierungsrat kann daher in einem Be-schluss die Geltung der bisherigen und der neuen Bestimmungen terminieren. Erhat bereits das SpVG aus dem Jahr 2005 gestaffelt in Kraft gesetzt, wie aus demRegierungsratsbeschluss Nr. 3697 vom 30. November 2005 hervorgeht.

Absatz 2

Soweit nötig, kann der Regierungsrat Übergangsbestimmungen erlassen, die durchdas gestaffelte In- und Ausserkrafttreten der Bestimmungen erforderlich werden.

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3.2 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates(GebD GR/RR)

Anhang II GebD GR/RR

Artikel 46 Absatz 4 KVG erklärt den Regierungsrat für zuständig für die Genehmi-gung von Tarifverträgen. Nach Artikel 47 KVG kommt ihm auch die Kompetenz zu,die Tarife festzusetzen. Sowohl die Genehmigung von Tarifverträgen als auch dieFestsetzung von Tarifen löst ein Verwaltungsverfahren gemäss VRPG aus. Je nachKomplexität der zu genehmigenden oder festzusetzenden Materie ist damit beträcht-licher Aufwand verbunden. Dieser Aufwand kann den Tarifpartnern (d. h. den Versi-cherern und Leistungserbringern) zugeordnet werden. Es rechtfertigt sich daher,ihnen die entsprechenden Verfahrenskosten zu belasten. In Ziffer 2.9 des Anhangs IIGebD GR/RR ist daher zu verankern, dass der Regierungsrat eine Gebühr für dieGenehmigung oder Festsetzung eines KVG-Tarifs erhebt. Ebenfalls legt Ziffer 2.9den Rahmen für diese Gebühr fest, die sich nach dem entstandenen Verwaltungs-aufwand richtet.52)

Da bei Dekretsänderungen das fakultative Referendum nicht besteht, erfolgt dievorliegende Änderung des Gebührendekrets nicht im gleichen Änderungserlass wiedas dem fakultativen Referendum unterliegende SpVG. Hingegen kann für beideÄnderungen ein gemeinsamer Vortrag vorgelegt werden.

4. Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Gemäss den Übergangsbestimmungen der KVG-Revision 2007 ist die Einführungder leistungsbezogenen Pauschalen in der Akutsomatik auf 2012 hin abgeschlossenworden. Im Kanton Bern hat der Regierungsrat die EV KVG per 1. Januar 2012 inKraft gesetzt.

Die leistungsbezogenen Pauschalen beruhen gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG aufgesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Der Kanton und die Versicherer tra-gen diese Pauschalen gemäss Artikel 49a Absatz 1 KVG anteilsmässig und vergütendamit die Leistungen der Spitäler im stationären Bereich. Das KVG (und nicht derKanton) legt somit die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Spitalversor-gung fest und schränkt den Spielraum des Kantons bei der Steuerung der Ausgabenmassgeblich ein. Die beiden Komponenten – der Preis und die Menge – werden vonunterschiedlichen Akteuren beeinflusst:

Die Preise bzw. die Tarife werden zwischen den Krankenversicherern und den Leis-tungserbringern ausgehandelt. Die Mengen sind von den Kantonen über die Spital-planungen zu steuern. Die bundesrechtliche Pflicht des Kantons, mindestens 55Prozent des KVG-Tarifs zu übernehmen, hat zur Folge, dass künftig die zu erwarten-den Kosten des Kantons für die Spitalbehandlungen der Unsicherheit über das Ver-handlungsergebnis der Tarifverträge unterliegen. Immerhin sind die Tarife aber

52) Vgl. Art. 5 und 6 GebD GR/RR

gemäss KVG auch den Kantonsregierungen zur Genehmigung zu beantragen. Ne-ben dieser Genehmigungskompetenz beschränkt sich der Spielraum des Kantonsauf die Festsetzung des Anteils des Kantons an der Fallpauschale, wobei wie er-wähnt mindestens 55 Prozent durch den Kanton zu finanzieren sind. Die für die öf-fentliche Hand anfallenden Kosten müssen deshalb massgeblich über die Spitalpla-nung (Versorgungsplanung und Spitalliste) beeinflusst werden. Wie nachstehendbeschrieben, ist ein Grossteil der finanziellen Auswirkungen auf die KVG-Revisionselbst zurückzuführen. Das vorliegende neue SpVG setzt in erster Linie die bundes-rechtlichen Vorgaben um und schafft gleichzeitig die Rahmenbedingungen, damitdie Spitalversorgung in diesem neuen Umfeld gesteuert werden kann.

Der Spitalliste als Ergebnis der Versorgungsplanung kommt dabei eine zentraleRolle zu. In der Versorgungsplanung 2011–2014 werden die Ausgaben für die Spital-versorgung mit CHF 1261 Mio. prognostiziert. Dies berücksichtigt, dass neu sämtli-che Spitalaufenthalte der Berner Bevölkerung in allen schweizerischen Listenspitä-lern, d. h. auch in privaten und ausserkantonalen Listenspitälern, durch den Kantonmitfinanziert werden müssen. Die Abgeltung (Tarif) umfasst neu nicht nur die Be-triebskosten, sondern auch die Investitionskosten der Spitäler. Diese Neuerungenlassen die Kantonsausgaben für die Spitalversorgung zwischen 2011 und 2012 um30 Prozent steigen, während die Krankenversicherer sowohl in der Grundversiche-rung als auch in der Zusatzversicherung entlastet werden. Neben dieser Lastenver-schiebung ist eine weitere Kostenerhöhung nicht auszuschliessen, aber soweit mög-lich einzudämmen. Dies rechtfertigt eine Stärkung der Steuerungsinstrumente(Versorgungsplanung, Spitalliste und Beeinflussung des Leistungsvolumens miteiner Lenkungsabgabe). Damit soll neben dem zentralen Ziel der Sicherung desBehandlungsbedarfs der Berner Wohnbevölkerung auch verhindert werden, dass esin lukrativen Leistungsbereichen, regional oder für die Berner Bevölkerung insge-samt, zu einer Über- oder Fehlversorgung kommt. Die finanziellen Auswirkungendes Einsatzes dieser Steuerungsinstrumente und damit der Regelungen im vorlie-genden Gesetz sind zurzeit schwer abschätzbar. Es kann aber gesagt werden, dasseine Erhöhung der Zahl der Spitalaufenthalte um 10 Prozent gegenüber der in derVersorgungsplanung geschätzten Anzahl zu Mehrkosten von rund CHF 84 Mio. füh-ren würde.

Es muss auch im Auge behalten werden, dass die Hauptaufgabe, nämlich die Si-cherstellung der Gesundheitsversorgung im ganzen Kantonsgebiet, unter demDruck einer künstlich erzeugten Wettbewerbssituation und dem damit verbundenenPreisdruck Mehrkosten mit sich bringen kann, die nicht durch die Fallabgeltunggedeckt sind. Ohne Anpassung der heutigen Spitalstrukturen im Kanton müsste mithoher Wahrscheinlichkeit mit einer Finanzierungslücke gerechnet werden. DerenHöhe hängt von der Ausgestaltung des Tarifsystems ab. Der Kanton kann in diesemFall nur im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einer zusätzlichen Finanzierung ein-springen. Damit diese Auslagen nicht allein zulasten des Kantonshaushalts erfolgen,sollen sie mit jährlich schätzungsweise CHF 40 Mio. von den Spitälern über die Ab-schöpfung von Erträgen aus zusatzversicherten Leistungen mitfinanziert werden. Zudiesem Zweck wird die als Variante neu in das Gesetz aufgenommene Ausgleichs-abgabe geschaffen, womit die Abschöpfung von Wettbewerbsvorteilen von Listen-

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spitälern mit einem grossen Angebot an zusatzversicherten Leistungen vorgesehenist. Die Erträge aus dieser allfälligen Ausgleichsabgabe sind entsprechend zweckge-bunden für die Sicherung der Spitalversorgung einzusetzen, d. h. für die in diesemGesetz dazu vorgesehenen Beiträge. Diese Ausgleichsabgabe und allfällige Einnah-men aus der Lenkungsabgabe von Spitälern, welche ihr jährliches Leistungsvolu-men überschritten haben, werden dem zu schaffenden Fonds für Spitalversorgungzugeführt.

Auch die Umwandlung der Organisationsstruktur der RSZ in eine Holding würdesich finanziell auf den Kanton auswirken. Zum heutigen Zeitpunkt lassen sich aberkaum quantitative Aussagen machen. Einerseits sind die Umsetzungsparameternoch nicht bekannt (z. B. die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Spitalholdingund den Tochtergesellschaften bzw. den verschiedenen Spitälern). Andererseitssteht die Entscheidung noch aus, ob sich der Kanton überhaupt direkt an den Kostenbeteiligen soll oder ob die Finanzierung durch die RSZ sicherzustellen ist. Die juristi-sche und rechnungstechnische Umsetzung wird vergleichsweise geringe Ressour-cen benötigen (max. CHF 1 Mio.). Ressourcenintensiver werden die (internen) kon-zeptionellen und organisatorischen Arbeiten sein, die für nahezu alle Bereiche derneuen Unternehmung zu bewältigen sein werden und welche durch externe Fach-kräfte begleitet werden müssen. Einzubetten sind diese Arbeiten in einen breit ange-legten Strategieprozess, welcher vom neu eingesetzten Verwaltungsrat der Holdingzu initiieren und zu führen ist. Die Strategie wird konsequent auf die Erhöhung derWirtschaftlichkeit und der Qualität der Versorgungsleistungen sowie die Nutzungvon Synergien ausgerichtet. Als Referenzprojekt wird die «Stärkung des Medizinal-standorts Bern» beigezogen.

Die Auslagerung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung aus derKantonsverwaltung und deren Organisation als Aktiengesellschaften analog zu denRSZ oder als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten ist für den Kanton mitfinanziellen Auswirkungen verbunden. Die verwaltungsinternen Abklärungen imRahmen der als Postulat überwiesenen Motion Fritschy haben gezeigt, dass sich diefinanziellen Folgen für den Staatshaushalt je nach Umsetzungsvariante stark unter-scheiden. Potenzielle Kostenfolgen ergeben sich durch die Eigenkapitalausstattung,die strukturelle Anpassung der Betriebe sowie die Auslagerung der kantonalen Lie-genschaften. Da die Kostenschätzungen längere Zeit zurückliegen, muss für denaktuellen Kontext eine erneute und detailliertere Prüfung der finanziellen Auswir-kungen auf den Kanton vorgenommen werden.

4.2 Personelle und organisatorische Auswirkungen

4.2.1 Auswirkungen in der Zentralverwaltung

Die Vorlage hat keine absehbaren personellen und organisatorischen Auswirkun-gen. Es ist anzunehmen, dass sich die Aufgaben in der Verwaltung mit der Umset-zung dieser Gesetzesrevision verändern werden. Es wird angestrebt, diesen Aufga-ben mit einigem Umschulungsaufwand und unter Aufrüstung von Hilfsmitteln oderDatengrundlagen zu begegnen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie

im Interesse der Sparbemühungen des Kantons mit gleichbleibendem Personal-bestand erfüllt werden können.

4.2.2 Auswirkungen in den staatlichen psychiatrischen Institutionen

Eine partielle oder vollständige Zusammenlegung des PZM und der UPD wäre mitumfassenden strukturellen Massnahmen verbunden. Ausgehend vom regionalenund überregionalen Versorgungsbedarf müssten die Angebotspalette, eine geeigne-te Organisations- und Führungsstruktur sowie eine entsprechende Personal- undInfrastruktur für die zusammengeführte Institution entwickelt und aufgebaut wer-den.

Die Auslagerung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung aus derKantonsverwaltung hat die vollständige oder teilweise Ablösung der Personal-,Finanz- und Informatikleistungen von der Kantonsverwaltung zur Folge. Die ent-sprechende Infrastruktur müsste in der Folge von den betroffenen Betrieben aufge-baut werden. Bestehende Verträge und Kooperationsvereinbarungen wären neu zuverhandeln und zu vereinbaren.

4.2.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Vorlage hat Auswirkungen auf diejenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sichSpitalliegenschaften befinden. Da die Befreiung von der Liegenschaftssteuer gestri-chen wird, können sie mit gewissen Mehreinnnahmen rechnen. Dabei ist entschei-dend, ob und in welchem Umfang bisher steuerbefreite Spitalgebäude in der Ge-meinde vorhanden sind. Massgeblich sind die amtlichen Werte dieser Spitalgebäu-de. Die Liegenschaftssteuer beträgt maximal 1,5 Promille des amtlichen Wertes.

4.2.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Ziel der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung war es, vermehrt kosteneindämmendeAnreize zu schaffen. Aus diesem Grund standen der Übergang zur Leistungsfinan-zierung (weg von der Aufwandabgeltung) und der Einschluss der Investitionskostenin die leistungsbezogenen Pauschalen im Zentrum der Gesetzesrevision. Damitwurde die Grundlage geschaffen, um künftig einen Preiswettbewerb zwischen denSpitälern herzustellen, welcher durch die Einführung der Freizügigkeit in der Spital-wahl über die Kantonsgrenzen hinaus noch verstärkt wird. Wie der Bundesrat inseiner Antwort vom 5. März 2010 auf das Postulat 09.3061 von Frau NationalrätinChristine Goll festhält, wird damit der wirtschaftliche Druck auf die Spitäler zuneh-men. Wie sich dieser Druck sowohl auf die Führung des Betriebs wie auch die Struk-turen auswirken wird, ist zurzeit nicht absehbar. Die Leitungen der Spitäler werdendaher fast ausschliesslich selbst entscheiden, wie sich der ärztliche und pflegerischePersonaleinsatz gestalten wird und mit welchen Prioritäten die Leistungen erbrachtwerden. Auch dürfte eine Strukturänderung in der Spitallandschaft im Sinne einerKonzentration von Spitalstandorten zu erwarten sein. Strukturbereinigungen habenimmer auch Auswirkungen auf die Arbeitsplätze oder Zulieferbetriebe dieser Bran-che. Es ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, Prognosen über das genaue Aus-

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mass zu stellen. Es muss auch klar betont werden, dass es sich dabei um angestreb-te Auswirkungen einer bundesgesetzlichen Anpassung handelt, zu deren Nachvoll-zug die Kantone gezwungen sind. Mit dem vorliegenden neuen SpVG werden aller-dings die Rahmenbedingungen geschaffen, damit der erwartete Wettbewerb sichnicht zuungunsten der Gesundheitsversorgung entwickelt. Die volkswirtschaftlichenAuswirkungen dieser zu erwartenden Entwicklung sind nicht eindeutig abzuschät-zen.

5. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

5.1 Allgemeines

Gestützt auf die Ermächtigung des Regierungsrates vom vom 4. Juli 2012 hat dieGesundheits- und Fürsorgedirektion vom 5. Juli 2012 bis am 5. Oktober 2012 einVernehmlassungsverfahren betreffend das Spitalversorgungsgesetz (SpVG) und dasDekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebDGR/RR) durchgeführt. Insgesamt 94 Leistungserbringer, Krankenversicherer, Ver-bände und Vereine, Parteien, Gemeinden und Gemeindeverbände, kantonaleDirektionen und weitere kantonale Stellen sowie weitere Institutionen haben Ver-nehmlassungen zum Spitalversorgungsgesetz eingegeben. Zum Dekret über dieGebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates sind keine Stellungnahmeneingegangen.

5.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungen

5.2.1 Spitalversorgungsgesetz

Die Mehrheit der an der Vernehmlassung Teilnehmenden drückt Unzufriedenheitmit dem Entwurf des Spitalversorgungsgesetzes aus. Aufgeschlüsselt nach denverschiedenen Kategorien von Vernehmlassungsteilnehmern können folgendeGrundsatzhaltungen zusammengefasst werden:

Die Leistungserbringer äussern sich durchgehend ablehnend zur Vorlage. Vielebeantragen eine Rückweisung. Kritikpunkte, die sowohl von öffentlichen wie auchprivaten Leistungserbringern angebracht werden, sind die ihres Erachtens fehlendeKompatibilität mit dem KVG und die als übersteigert beurteilte Kontroll- und Regu-lierungsdichte im Gesetzesentwurf. Private Leistungserbringer kritisieren zudem dieihrer Auffassung zufolge fehlende Gleichstellung privater und öffentlicher Spitäler.Öffentliche Leistungserbringer beurteilen in diesem Punkt die Ziele als erreicht undwerten auch die Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung im Gesetz positiv. Hin-gegen kritisieren sie die Regelungen zur Organisationsstruktur der Regionalen Spi-talzentren scharf.

Für die Krankenversicherer geht das SpVG weit über die notwendigen Anpassun-gen infolge der neuen Spitalfinanzierung gemäss KVG hinaus. Sie erachten die ge-machten Vorschläge als überwiegend ungeeignet oder weisen sie als übertriebeneRegulierungen zurück.

Die Verbände äussern sich sehr unterschiedlich. Zufrieden mit der Ausrichtung desGesetzes ist der VPOD, der die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der öffentli-chen Hand begrüsst. Ausgesprochen negativ äussern sich hingegen mehrere Ver-bände aus dem Gesundheitsbereich: Der Verband der Privatspitäler des KantonsBern (VPSB), diespitäler.be, die kantonale Ärztegesellschaft, die Belegärzte-Vereinigung des Kantons Bern, der SPITEX Verband Kanton Bern und Senesuisseweisen den Gesetzesentwurf zurück. Sie sind der Meinung, dass die Kontroll- undRegulierungskompetenzen des Kantons in der Vorlage unverhältnismässig sind unddas SpVG den Wettbewerbsgrundsatz des KVG missachte und Bundesrecht verletze.Die Rückweisung des Gesetzes verlangen auch die Wirtschaftsverbände HIV undBerner KMU.

Von den Parteien äussern sich die Grünen und die SP im Grundsatz positiv. Siebegrüssen die im Gesetz vorgesehenen Steuerungsinstrumente und Möglichkeitenzur Kostenkontrolle. Die SP merkt aber an, dass das Gesetz in einigen Bereichensehr operativ und detailliert ist. Die EVP anerkennt die Bemühungen des Regie-rungsrates und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, ist aber mit dem vorliegen-den Gesetzesentwurf nicht zufrieden. Sie schlägt vor, in der laufenden Revision nurdas dringend Notwendige neu zu regeln und nach Vorliegen einer zukunftsweisen-den Vision zur bernischen Gesundheitsversorgung ein fortschrittliches Gesund-heitsversorgungsgesetz zu formulieren. Für die BDP, FDP und SVP steht das SpVGim Widerspruch zum KVG, das mehr Wettbewerb in der Spitallandschaft fordere.Sie kritisieren, dass der Regierungsrat Beschlüsse und Meinungsäusserungen desGrossen Rates übergangen habe, und verlangen eine neue Gesetzesvorlage, die denParlamentsentscheiden Rechnung trägt. Es seien nur die wegen der KVG-Revisionnotwendigen Neuerungen umzusetzen, und auf wettbewerbshemmende Elementesei zu verzichten. Auch die EDU verlangt die Ausarbeitung einer neuen, mehrheits-fähigen Vorlage. Substanzielle Änderungen am Gesetzesentwurf erwartet schliess-lich auch die GLP. Die GLP würdigt zwar das Anliegen des Regierungsrates, mitdiesem Gesetz das Wachstum der Spitalaufwendungen begrenzen zu wollen. AusSicht der GLP setzt er dabei aber mehrheitlich auf die falschen, planwirtschaftlichenInstrumente und politisiert an der politischen Realität im Kanton und im Grossen Ratvorbei.

Von den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden äussert sich die Stadt Bern posi-tiv. Sie unterstützt grundsätzlich die geplante Revision des Spitalversorgungsgeset-zes. Die Regionalkonferenz Oberland Ost bittet um eine Überarbeitung, in welcherdie verschiedenen regionalen und gesamtkantonalen Anliegen besser aufeinanderabgestimmt werden.

5.2.2 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates

In diesem Dekret soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um bei Tarifgeneh-migungen und Tariffestlegungen gemäss KVG Gebühren zu erheben, die den Auf-wand der Kantonsverwaltung decken. Zu dieser vorgesehenen Änderung sind keineStellungnahmen eingegangen.

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5.3 Dringliche Motion «Neues Spitalversorgungsgesetz mit anderen Inhalten»

Die vom Grossen Rat überwiesene dringliche Motion 186/2012 vom 3. September2012 mit dem Titel «Neues Spitalversorgungsgesetz mit anderen Inhalten» fordert,den Entwurf des SpVG unverzüglich zu überarbeiten und nur jene Bereiche zu re-geln, die gemäss KVG zwingend sind. Zudem sei die Gesetzesvorlage so vorzuberei-ten, dass die erste Lesung in der Märzsession 2013 erfolgen kann. Die Motion hatRichtliniencharakter und zählt folgende Punkte auf, die als Vorgaben für den neuenInhalt des SpVG zu berücksichtigen sind:

5.3.1 Beibehaltung der Regionalen Spitalzentren als privatrechtliche Aktien-gesellschaften

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmenden folgendermassenzu den in der Vernehmlassungsversion präsentierten beiden Varianten betreffendOrganisationsstruktur der RSZ geäussert:

Lediglich von der Stadt Bern und den UPD erhalten sie Unterstützung. Ansonstenstossen sie auf eine breite Ablehnung. Die organisatorischen Vorgaben werden vonden politischen Parteien von Links bis Rechts abgelehnt (Grüne, SP und EVP wieauch GLP, FDP, BDP, SVP und EDU).

Der Verein diespitäler.be und diverse öffentliche Leistungserbringer (u. a. die SpitalSTS AG, Hôpital du Jura bernois, die Spitäler FMI AG) halten die Bestimmungen zurOrganisationsstruktur für unnötig.

Der VPSB sowie mehrere Privatspitäler (u. a. Lindenhof-Sonnenhof-Gruppe) erach-ten eine Holdingstruktur für wettbewerbsrechtlich bedenklich und realitätsfremd.

Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern, die Berner Belegärzte-Vereinigung wie auchder VSAO sehen keine Vorteile in einer neuen Regelung der Organisationsstruktu-ren. Auch weitere Verbände wie der Apothekenverband des Kantons Bern und dieArbeitsgemeinschaft der ärztlichen Leiterinnen und Leiter Psychiatrischer Institutio-nen im Kanton Bern lehnen beide Varianten für die Organisation der RSZ ab.

Wirtschaftsverbände wie starke wirtschaft simmental und der HIV des Kantons Bernsehen keinen Anlass, die heutigen Organisationsstrukturen zu ändern.

Die Krankenversicherer (namentlich Santésuisse und Helsana) weisen das Restruk-turierungsvorhaben ebenfalls zurück. Aus Sicht der Santésuisse braucht es bei derGrundversorgung einen Wettbewerb. Es sei nicht erwiesen, dass grössere Struktu-ren effektiv Kostenvorteile aufweisen.

Abgelehnt werden die beiden Varianten für die Rechtsform der RSZ auch vomConseil du Jura Bernois.

Der Regierungsrat hat sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die überwiese-ne Motion dazu entschieden, auf die Variante «kantonsweite Aktiengesellschaft» zuverzichten und sie durch die Variante «regionale Aktiengesellschaften» (d. h. Statusquo zum geltenden SpVG) zu ersetzen.

5.3.2 Auslagerung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgungin privatrechtliche Aktiengesellschaften

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich viele Teilnehmende für eine Auslage-rung der psychiatrischen Institutionen aus der GEF ausgesprochen. Seitens derpolitischen Parteien wird dies sowohl von der SP und den Grünen wie auch von derFDP und der BDP begrüsst. Die BDP fordert die Führung als Aktiengesellschaften.Dies verlangen auch die Spitäler FMI AG sowie der VPSB, unterstützt von mehrerenprivaten Leistungserbringern. Hingegen lehnen die SP, der VPOD und der VSAOeine Auslagerung in der Form einer Aktiengesellschaft ab. Die SP und der VSOAbevorzugen eine öffentlich-rechtliche Anstalt.

Der Regierungsrat hat sich aufgrund dieser Vernehmlassungen sowie mit Blick aufdie überwiesene Motion und den runden Tisch, den der Gesundheits- und Fürsor-gedirektor mit den Fraktionspräsidien durchgeführt hat, dazu entschieden, die kan-tonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung aus der Kantonsverwaltung auszu-lagern und sie in einer ersten Variante als Aktiengesellschaften analog zu den RSZoder in einer zweiten Variante als öffentlich-rechtliche Anstalten zu organisieren.

5.3.3 Verzicht auf Vergütungsbericht

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmenden über die Pflicht derListenspitäler zur Erstellung eines Vergütungsberichts gespalten geäussert. DiePflicht wird begrüsst von den Grünen und der EVP, den Gewerkschaften und denPersonalverbänden, der Stadt Bern sowie von zwei Leistungserbringern (UPD, Hôpi-tal du Jura bernois). Eine ablehnende Haltung nehmen die BDP, FDP und GLP, dieÄrztegesellschaft, die Belegärzte-Vereinigung und die spitäler.be, der VPSB sowieüber ein Dutzend öffentliche und private Leistungserbringer ein (u. a. Inselspital,Spitäler FMI AG, Spital STS AG, Hirslanden, Lindenhof-Sonnenhof-Gruppe). Ver-schiedene Leistungserbringer vertreten die Ansicht, dass eine Offenlegung im Rah-men der Vorgaben von SWISS GAAP FER ausreiche.

Der Regierungsrat hat sich aufgrund dieser Stellungnahmen und mit Blick auf dieüberwiesene Motion dazu entschieden, auf die Pflicht der Listenspitäler zur Erstel-lung eines Vergütungsberichts zu verzichten.

5.3.4 Verzicht auf jegliche Investitionssteuerung durch den Kanton zugunstender Eigenverantwortlichkeit der Spitäler für das Lebenszyklusmanagement

Die Bestimmungen zur Führung eines Lebenszyklusmanagements und einer Investi-tionsplanung gehen vielen Vernehmlassungsteilnehmenden zu weit, selbst wenn sieVerständnis für die Interessen des Kantons äussern. Die BDP und FDP plädieren füreine ersatzlose Streichung des Artikels, und auch die SP hält die Vorgaben fürunverhältnismässig. Die Verbände der Leistungserbringer (VPSB, diespitäler.be,Apothekenverband, Ärztegesellschaft, Belegärzte-Vereinigung) lehnen die Bestim-mungen genauso ab wie Wirtschaftsverbände (HIV, starke wirtschaft simmental).Mehrere private und öffentliche Leistungserbringer bringen zum Ausdruck, dass die

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Instrumente des Lebenszyklusmanagements und der Investitionsplanung zwar un-bestritten sind, dass jedoch eine institutionalisierte Mitsprache und ein Mitentschei-dungsrecht für Investitionen als inakzeptabel erachtet werden.

Die Bestimmungen, wonach die für die Versorgung unverzichtbaren Spitäler eineBewilligung des Regierungsrates für grosse Infrastrukturprojekte benötigen, wirdseitens der Parteien lediglich von den Grünen begrüsst. Die SP äussert sich kritischbezüglich der Umsetzbarkeit. Abgelehnt werden diese Regelungen von der SVP,BDP, FDP, EDU, EVP und GLP. Die Verbände der Leistungserbringer sowie mehrereBerufsverbände (u. a. VPSP, Apothekenverband, Ärztegesellschaft, IG MTT) spre-chen sich ebenfalls gegen diese Bestimmungen aus. Die Gewerkschaften und Per-sonalverbände lehnen die Bewilligungspflicht zwar nicht grundsätzlich ab, siebefürchten jedoch, dass die RSZ und Universitätsspitäler durch diese Regelungbenachteiligt werden. Negativ äussern sich auch die Krankenversicherer (Santésuis-se, Helsana) und der Schweizerische Versicherungsverband. Zudem sind eine Reihevon ablehnenden Stellungnahmen einzelner privater und öffentlicher Leistungser-bringer eingegangen (u. a. Inselspital, UPD, Spitäler FMI AG, Spital STS AG, Hirs-landen).

Die Bestimmung, wonach der Kanton bei Unterinvestitionen der Listenspitäler undListengeburtshäuser Massnahmen ergreifen kann, wird von SP, FDP und GLP abge-lehnt. Negativ äussern sich auch der VPSB, unterstützt von verschiedenen Privatkli-niken, und die Ärztegesellschaft. Gewerkschaften und Personalverbände befürchten,dass Investitionen zulasten des Personals erfolgen, und fordern diesbezüglicheMassnahmen.

Der Regierungsrat hat sich aufgrund dieser Vernehmlassungen und mit Blick auf dieüberwiesene Motion dazu entschieden, auf eine Pflicht der Listenspitäler zur Inves-titionsplanung, auf die Bewilligungspflicht für grosse Investitionsprojekte und aufMassnahmen bei Unterinvestitionen zu verzichten. Nicht verzichten kann der Regie-rungsrat auf die Pflicht der Listenspitäler, ein Lebenzyklusmanagement bezogen aufihre Infrastruktur zu führen, das den Zustand und die Refinanzierung der Infrastruk-tur erfasst und plant und das die Listenspitäler der zuständigen Stelle der Gesund-heits- und Fürsorgedirektion zur Kenntnis bringen. Der Kanton ist auf Monitoring-informationen angewiesen, um seinen Auftrag nach Artikel 41 der Verfassung desKantons Bern erfüllen zu können. Gemäss dieser Bestimmung sorgt er für eine aus-reichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung derBevölkerung und sichert sie durch den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz deröffentlichen Mittel.

5.3.5 Verzicht auf Leistungsmengenbegrenzungen und Lenkungsabgaben

Zur Steuerung der Leistungsvolumen, wie sie der Regierungsrat in der Vernehmlas-sungsversion des SpVG-Entwurfs vorgeschlagen hat, sind folgende Stellungnah-men eingegangen: Was die Parteien betrifft, wird das Instrument ausschliesslich vonder SP und den Grünen unterstützt. Die SVP, BDP, FDP, EDU, EVP und GLP lehneneine Steuerung der Leistungsvolumen ab. Seitens der Leistungserbringer sind so-

wohl von privaten wie auch von öffentlichen Spitälern über 20 ablehnende Stel-lungnahmen eingegangen (u. a. Inselspital, Spital Netz Bern AG, Hirslanden). DieSpitalverbände VPSB und diespitäler.be stellen sich klar gegen das Instrument derLeistungsmengenbeschränkung. Auch die Verbände weiterer Leistungserbringer(u. a. Senesuisse, Apothekenverband) äussern sich ablehnend. Negativ äussern sichzudem die kantonale Ärztegesellschaft, die Belegärzte-Vereinigung wie auch derVSAO. Helsana, Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband erach-ten die Mengensteuerung ebenfalls als untaugliches Instrument, da sie nach ihrerAuffassung dem KVG widerspricht. Positiv gegenüber einer Steuerung der Leis-tungsmengen äussern sich die Stadt Bern und der Conseil du Jura Bernois.

Diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die eine Volumensteuerung grundsätzlichablehnen, sprechen sich auch gegen eine Lenkungsabgabe bei Überschreitung derden Listenspitälern zugeteilten Leistungsvolumen aus.

Der Regierungsrat hat sich aufgrund dieser Stellungnahmen und mit Blick auf dieüberwiesene Motion dazu entschieden, betreffend Steuerung der Leistungsvolumen(d. h. Leistungsmengenbegrenzung und Lenkungsabgabe) zwei Varianten in denSpVG-Entwurf aufzunehmen:

– Variante Steuerung durch den Grossen Rat: Im SpVG werden Bestimmungen zurSteuerung der Leistungsvolumen aufgenommen, aber sie werden erst angewen-det, wenn der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates die Gesundheits- undFürsorgedirektion ermächtigt, die Leistungsvolumen zu steuern, also den Listen-spitälern verbindliche Leistungsvolumen mitzuteilen und bei deren Überschrei-tung eine Lenkungsabgabe zu erheben.

– Variante Steuerung durch den Regierungsrat: Im SpVG werden Bestimmungenzur Steuerung der Leistungsvolumen aufgenommen, aber sie werden erst ange-wendet, wenn der Regierungsrat d. h. die Gesundheits- und Fürsorgedirektionermächtigt, die Leistungsvolumen zu steuern.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass der Kanton Bern Rechtsgrundlagen benötigtfür den Fall, dass das Gesamtvolumen der Leistungen in einem medizinisch nichtgerechtfertigten Ausmass wächst. Im Interesse der Kosteneindämmung im Spitalbe-reich sollte der Kanton in diesem Fall steuernd eingreifen können.

5.3.6 Verzicht auf eine Ausgleichsabgabe und einen Fonds

Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe und die Äufnung eines Fonds werden durchdie Vernehmlassungsteilnehmer sehr unterschiedlich beurteilt: Die SP, die Grünen,die Gewerkschaften und Personalverbände, die Stadt Bern, der Conseil du JuraBernois und die UPD begrüssen dieses neue Instrument. Auch die GLP unterstütztden Fonds grundsätzlich. Sie möchte aber, dass dieser nur anteilsmässig vom Ge-winn gespeist wird, welcher im stationären Bereich erwirtschaftet wird, und nichtvom Umsatz. Ablehnend äussern sich dagegen die SVP, BDP, FDP und EVP, dieVerbände der Leistungserbringer (u. a. VPSB, diespitäler.be, Apothekenverband,Ärztegesellschaft, Belegärzte-Vereinigung) sowie die Versicherer (Helsana, Santé-suisse, Schweizererischer Versicherungsverband). Auch viele einzelne private und

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öffentliche Spitäler haben sich ablehnend geäussert (u. a. Inselspital, Spitäler FMIAG, Spital STS AG, Hirslanden, Lindenhof-Sonnenhof-Gruppe).

Der Regierungsrat hat sich aufgrund dieser Vernehmlassungen und mit Blick auf dieüberwiesene Motion dazu entschieden, betreffend Ausgleichsabgabe drei Variantenin den SpVG-Entwurf aufzunehmen:

– Variante Ausgleichsabgabe mit Beschluss des Grossen Rates: Der Kantonerhebt gegenüber den Listenspitälern eine Ausgleichsabgabe von höchstens20 Prozent auf den Vergütungen der Zusatzversicherer. Die Erträge werden demFonds zugewiesen und zur Finanzierung der im SpVG-Entwurf vorgesehenen Bei-träge und Abgeltungen an die Listenspitäler verwendet.

– Variante Ausgleichsabgabe ohne Beschluss des Grossen Rates: Das Rege-lungen sind im Übrigen gleich wie bei der Variante mit Beschluss des GrossenRates

– Variante keine Ausgleichsabgabe: Entsprechend der überwiesenen Motionwird auf eine Ausgleichsabgabe verzichtet.

Der Regierungsrat erachtet die Ausgleichsabgabe und den Fonds aus versorgungs-politischer Sicht als wichtige Instrumente. Können im Fonds keine Mittel geäufnetwerden, muss sich der Kanton aufgrund der finanzpolitischen Ausgangslage striktauf die Finanzierung stationärer Leistungen beschränken. Damit würde sich dieFrage stellen, wie die Mittel zu beschaffen sind, um die im SpVG-Entwurf vorgese-henen Beiträge und Abgeltungen an die Listenspitäler (d. h. auch an die privat ge-tragenen Listenspitäler) zu finanzieren.

5.4 Weitere Änderungen des SpVG-Entwurfs aufgrund der Vernehmlassungen

Die überwiesene Motion fordert, die Gesetzesvorlage so vorzubereiten, dass dieerste Lesung in der Märzsession 2013 erfolgen kann. Aufgrund dieser engen zeitli-chen Vorgabe konnten verschiedene in der Vernehmlassung eingebrachten Punktenicht abgeklärt und allenfalls berücksichtigt werden. Es fehlten die personellen Res-sourcen, um zeitgerecht Lösungen zu erarbeiten und in den SpVG-Entwurf aufzu-nehmen. Anliegen, die ohne weiteren Abklärungsaufwand in den Entwurf integriertwerden konnten, wurden aber berücksichtigt. Zudem hat der SpVG-Entwurf folgen-de Änderungen erfahren:

– Einfügen eines Zweckartikels zu den Leistungsverträgen

– Präzisierungen bei den Sanktionen im Fall von Pflichtverletzungen

– neue, flexiblere Finanzierungsbestimmungen für das Rettungswesen

– Pflicht der Listenspitäler zur Beteiligung an der pharmazeutischen Weiterbildung

– Zusammenzug aller Mitwirkungs- und Meldepflichten in einem Kapitel und Strei-chung zahlreicher Bestimmungen in anderen Kapiteln

– Anpassungen und Präzisierungen des Vortrags

6. Antrag des Regierungsrates

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat demGrossen Rat, die vorliegenden Entwürfe des revidierten SpVG und des GebD GR/RRzu beschliessen.

Bern, 16. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: RickenbacherDer Staatsschreiber: Nuspliger

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436/1

Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 41 der Kantonsverfassung1) und gestütztauf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-rung (KVG)2),

in Ausführung von Artikel 41 der Kantonsverfassung1) und gestütztauf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-rung (KVG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Ret-tungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigtenberuflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Zweck Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Ret-tungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigtenberuflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Gegenstand Art. 2 Dieses Gesetz regelt Gegenstand Art. 2 Dieses Gesetz regelta die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische

Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweitdie Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen derübrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbrachtwerden,

b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässigeVersorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe anein Spital umfasst,

c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für dasbenötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherungdes beruflichen Nachwuchses.

a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrischeAkutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweitdie Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen derübrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbrachtwerden,

b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässigeVersorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe anein Spital umfasst,

c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für dasbenötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherungdes beruflichen Nachwuchses.

Grundsätzeder Versorgung

Art. 3 1Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allge-mein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaft-lich.

Grundsätzeder Versorgung

Art. 3 1Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allge-mein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaft-lich.

2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Ver-sorgung sicher.

2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Ver-sorgung sicher und setzen sich gemeinsam für Palliative Care ein.

3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dassdie eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze vonAbsatz 1, 2 und 5 optimal wirken.

3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dassdie eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze vonAbsatz 1, 2 und 5 optimal wirken.

4 Er überprüft die Versorgungsqualität. 4 Er überprüft die Versorgungsqualität.

1) BSG 101.1 1) BSG 101.12) SR 832.10 2) SR 832.10

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 108

5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amts-sprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Ret-tungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatzerfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amts-sprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Ret-tungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatzerfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

Kommissionen Art. 4 1Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissioneneinsetzen, die ihn fachlich beraten.

Kommissionen Art. 4 1Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissioneneinsetzen, die ihn fachlich beraten.

2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihreMitglieder.

2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihreMitglieder.

3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung derKommissionsmitglieder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektionübertragen.

3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung derKommissionsmitglieder an die Gesundheits- und Fürsorgedirektionübertragen.

Ombudsstelle Art. 5 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oderInstitution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle fürdie Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listen-spitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswe-sens abschliessen.

Ombudsstelle Art. 5 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oderInstitution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle fürdie Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listen-spitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswe-sens abschliessen.

Versorgungs-planung1. Inhalt

Art. 6 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Versor-gung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2.

Versorgungs-planung1. Inhalt

Art. 6 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Versor-gung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2.

2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist denBedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieservoraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert dieVersorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.

2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist denBedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieservoraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert dieVersorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.

3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonaleVergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt derdemografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und be-rücksichtigt den kantonalen Richtplan.

3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonaleVergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt derdemografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und be-rücksichtigt den kantonalen Richtplan.

4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversor-gung vor- und nachgelagerten Bereiche.

4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversor-gung vor- und nachgelagerten Bereiche.

5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringunginnerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durchBundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb desKantons.

5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringunginnerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durchBundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb desKantons.

2. Genehmigungund Überar-beitung

Art. 7 1Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung undbringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.

2. Genehmigungund Überar-beitung

Art. 7 1Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung undbringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.

2 Die Versorgungsplanung wird in der Regel alle vier Jahre überarbei-tet.

2 Die Versorgungsplanung wird in der Regel alle vier Jahre überarbei-tet.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 109

Leistungsverträge1. Zweck

Art. 8 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann derKanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. DieseLeistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigenerbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nachArtikel 39 KVG zu erbringen sind.

Leistungsverträge1. Zweck

Art. 8 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann derKanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. DieseLeistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigenerbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nachArtikel 39 KVG zu erbringen sind.

2. Inhalt Art. 9 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere 2. Inhalt Art. 9 1Die Leistungsverträge regeln insbesonderea die zu erbringenden Leistungen,b die Abgeltung,c die Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung,d die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit,e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

a die zu erbringenden Leistungen,b die Abgeltung,c die Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung,d die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit,e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen,für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diesevertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen,für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diesevertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

3. Verletzung derLeistungsverträge

Art. 10 1Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kanndie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Ab-geltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samtZins seit der Auszahlung zurückfordern.

3. Verletzung derLeistungsverträge

Art. 10 1Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kanndie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Ab-geltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samtZins seit der Auszahlung zurückfordern.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsver-träge fristlos gekündigt werden.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsver-träge fristlos gekündigt werden.

4. Betriebs-veräusserung

Art. 11 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeiteines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Vertrag fristlos kündigen.

4. Betriebs-veräusserung

Art. 11 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeiteines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Vertrag fristlos kündigen.

Sicherstellungder Versorgung

Art. 12 1Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet,kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zuLeistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein RegionalesSpitalzentrum (RSZ) verpflichten.

Sicherstellungder Versorgung

Art. 12 1Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet,kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zuLeistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein RegionalesSpitalzentrum (RSZ) verpflichten.

2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art,Umfang und Modalitäten fest.

2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art,Umfang und Modalitäten fest.

3 Die Leistungen werden nach Artikel 49 KVG abgegolten. Handelt essich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden,richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungenüber weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Arti-kel 99.

3 Die Leistungen werden nach Artikel 49 KVG abgegolten. Handelt essich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden,richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungenüber weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Arti-kel 99.

4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festle-gen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festle-gen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 110

Beiträge anOrganisationen

Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge anOrganisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträ-ge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenar-beit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.

Beiträge anOrganisationen

Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge anOrganisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträ-ge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenar-beit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.

2. Spitalversorgung 2. Spitalversorgung

2.1 Allgemeines 2.1 Allgemeines

Leistungs-erbringer

Art. 14 1Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungender Spitalversorgung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten.

Leistungs-erbringer

Art. 14 1Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungender Spitalversorgung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten.

2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten ge-tragen werden.

2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten ge-tragen werden.

Versorgungs-bereiche

Art. 15 1Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgungwird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

Versorgungs-bereiche

Art. 15 1Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgungwird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wirddurch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ undandere Leistungserbringer sichergestellt.

2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wirddurch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ undandere Leistungserbringer sichergestellt.

3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistun-gen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistun-gen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

Bezeichnung derRSZ und der RPD

Art. 16 1Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich dieRSZ und die RPD.

Bezeichnung derRSZ und der RPD

Art. 16 1Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich dieRSZ und die RPD.

2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnetwerden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zu-sätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.

2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnetwerden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zu-sätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.

3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sinddie erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 35 vorzu-nehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zurBeteiligung finden keine Anwendung.

3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sinddie erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 35 vorzu-nehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zurBeteiligung finden keine Anwendung.

Spital- undGeburtshausliste1. Leistungs-aufträge

Art. 17 1Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er denLeistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungs-aufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.

Spital- undGeburtshausliste1. Leistungs-aufträge

Art. 17 1Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er denLeistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungs-aufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.

2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über dieKranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)1) die Spi-tal- und Geburtshausliste durch Verfügung.

2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über dieKranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)1) die Spi-tal- und Geburtshausliste durch Verfügung.

1) BSG 842.11 1) BSG 842.11

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 111

2. Kriterien Art. 18 1Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung undder Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriteriender Krankenversicherungsgesetzgebung.

2. Kriterien Art. 18 1Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung undder Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriteriender Krankenversicherungsgesetzgebung.

2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisie-ren.

2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisie-ren.

3 Zudem berücksichtigt er insbesondere 3 Zudem berücksichtigt er insbesonderea die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement

nach Artikel 50,b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 51.

a die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagementnach Artikel 50,

b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 51.

2.2 Kantonale Leistungserbringer 2.2 Kantonale Leistungserbringer

2.2.1 Regionale Spitalzentren 2.2.1 Regionale Spitalzentren

Variante RSZ als regionale Aktiengesellschaften (Art. 19–30)

Rechtsform Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti-kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1) geführt. Sie verfolgen einenöffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

Rechtsform Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti-kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1) geführt. Sie verfolgen einenöffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalenBeteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu ins-besondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio-nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oderveräussern.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalenBeteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu ins-besondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio-nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oderveräussern.

Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR undnach den Statuten.

Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR undnach den Statuten.

Beteiligung Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an den RSZ. Beteiligung Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an derjeweiligen Institution.

2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit an derjeweiligen Institution.

3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahms-weise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mitanderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Handbeherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestensdie Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässi-ge Versorgung nötig ist.

3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahms-weise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mitanderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Handbeherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig mindestensdie Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässi-ge Versorgung nötig ist.

Wahrnehmungder Beteiligungs-rechte1. Allgemeines

Art. 22 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zuste-henden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahr-genommen.

Wahrnehmungder Beteiligungs-rechte1. Allgemeines

Art. 22 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zuste-henden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahr-genommen.

1) SR 220 1) SR 220

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 112

2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechtean eine oder mehrere Direktionen delegieren.

2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechtean eine oder mehrere Direktionen delegieren.

3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ dieregionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrech-te angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht derkantonalen Verwaltung angehören.

3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ dieregionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrech-te angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht derkantonalen Verwaltung angehören.

4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll-gesetz, KFKG)1).

4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll-gesetz, KFKG)1).

2. Eigentümer-strategie

Art. 23 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmungder Beteiligungsrechte.

2. Eigentümer-strategie

Art. 23 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmungder Beteiligungsrechte.

Zusammen-schlüsse

Art. 24 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehrerenanderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringernbedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Zusammen-schlüsse

Art. 24 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehrerenanderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringernbedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Unabhängigkeitder Betriebs-führung

Art. 25 1Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich. Unabhängigkeitder Betriebs-führung

Art. 25 1Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräumezu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfer-tigt ist.

2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräumezu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfer-tigt ist.

3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus. 3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Weitere Aufgabenund Tätigkeiten

Art. 26 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund-heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitereAufgaben übertragen.

Weitere Aufgabenund Tätigkeiten

Art. 26 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund-heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitereAufgaben übertragen.

2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einemsachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenenAufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni-versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einemsachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenenAufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni-versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

ÜberregionaleHolding1. Rechtsformund anwendbareBestimmungen

Art. 27 1Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei odermehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfas-sen.

ÜberregionaleHolding1. Rechtsformund anwendbareBestimmungen

Art. 27 1Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei odermehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfas-sen, wenn diese RSZ einen gemeinsamen Antrag stellen.

2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. ORgeführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuerge-setzgebung.

2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. ORgeführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuerge-setzgebung.

3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholdingsinngemäss Anwendung.

3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholdingsinngemäss Anwendung.

4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auchin der Holdingstruktur Anwendung.

4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auchin der Holdingstruktur Anwendung.

1) BSG 622.1 1) BSG 622.1

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 113

2. Beteiligungder Spitalholdingan den RSZ

Art. 28 1Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsratbezeichneten RSZ.

2. Beteiligungder Spitalholdingan den RSZ

Art. 28 1Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsratbezeichneten RSZ.

2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit. 2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweiseeine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn siezusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öf-fentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmäs-sig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es füreine zweckmässige Versorgung nötig ist.

3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweiseeine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn siezusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öf-fentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmäs-sig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es füreine zweckmässige Versorgung nötig ist.

3. Beteiligung derSpitalholding ananderen Leistungs-erbringern

Art. 28a Die Spitalholding kann sich an anderen Leistungserbrin-gern beteiligen, wenn es für die zweckmässige Versorgung nötig ist.

3. Wahrnehmungder Beteiligungs-rechte durch dieSpitalholding

Art. 29 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie-der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmender ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.

4. Wahrnehmungder Beteiligungs-rechte durch dieSpitalholding

Art. 29 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie-der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmender ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto-nalen Verwaltung angehören.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto-nalen Verwaltung angehören.

4. Unabhängigkeitder Betriebsfüh-rung der RSZ

Art. 30 1Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruk-tur eigenverantwortlich.

5. Unabhängigkeitder Betriebsfüh-rung der RSZ

Art. 30 1Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruk-tur eigenverantwortlich.

2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspiel-räume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich ge-rechtfertigt ist.

2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspiel-räume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich ge-rechtfertigt ist.

3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus. 3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Variante RSZ als Holding (Art. 19–28)

Rechtsform undHoldingstruktur

Art. 19 1Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Arti-kel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1) geführt.2 Der Kanton beteiligt sich indirekt über eine kantonsweite Spitalhol-ding an den RSZ. Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft gemässArtikel 620 ff. OR geführt.3 Die Spitalholding und die RSZ verfolgen einen öffentlichen Zweckim Sinn der Steuergesetzgebung.4 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der Spitalholding und gegebenenfalls der RSZ als Aktienge-sellschaften sowie die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderli-chen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaftengründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen ansolchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

1) SR 220

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 114

Organisation Art. 20 Die Organisation der RSZ und der Spitalholding richtet sichnach dem OR und nach den Statuten.

Beteiligung1. Kanton

Art. 21 1Der Kanton beteiligt sich an der Spitalholding.2 Er hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.

2. Spitalholding Art. 22 1Die Spitalholding beteiligt sich an den RSZ.2 Sie hält kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.3 Die Spitalholding kann mit Zustimmung des Regierungsrates aus-nahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen,wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder vonder öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stim-menmässig mindestens die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oderwenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.4 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Beteiligungder Spitalholding an einzelnen RSZ absehen. In diesen Fällen beteiligtsich der Kanton direkt oder indirekt an den betroffenen RSZ, wobei dieBestimmungen von Absatz 1 bis 3, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 27sinngemäss anwendbar sind.

Wahrnehmungder Beteiligungs-rechte1. Gegenüberder Spitalholding

Art. 23 1Die dem Kanton als Aktionär gegenüber der Spitalholdingund den Gesellschaften nach Artikel 22 Absatz 4 zustehenden Rechteund Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen.2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechtean eine oder mehrere Direktionen delegieren.3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Spitalholding dürfen nichtder kantonalen Verwaltung angehören.4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Gesetz vom1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontroll-gesetz, KFKG)1).

2. Gegenüberden RSZ

Art. 24 1Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglie-der der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmender ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kanto-nalen Verwaltung angehören.

3. Eigentümer-strategie

Art. 25 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmungder Beteiligungsrechte.

1) BSG 622.1

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 115

Zusammen-schlüsse

Art. 26 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehrerenanderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringernbedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Unabhängigkeitder Betriebs-führung

Art. 27 1Die Spitalholding führt ihren Betrieb eigenverantwortlich.Dasselbe gilt für die RSZ im Rahmen der Holdingstruktur.2 Der Kanton ist bestrebt, der Spitalholding betriebliche Handlungs-spielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlichgerechtfertigt ist. Dasselbe gilt für die Spitalholding gegenüber denRSZ.3 Die Spitalholding und die RSZ nutzen diese Handlungsspielräumeaus.

Weitere Aufgabenund Tätigkeiten

Art. 28 1Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesund-heits- und Fürsorgedirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitereAufgaben übertragen.2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einemsachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenenAufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Uni-versitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste 2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste

Variante RPD als Aktiengesellschaft

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Arti-kel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinnder Steuergesetzgebung.

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Arti-kel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinnder Steuergesetzgebung.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalenBeteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbe-sondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio-nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oderveräussern.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalenBeteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbe-sondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusio-nieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oderveräussern.

Variante RSZ als Regionale Aktiengesellschaften

AnwendbareBestimmungen

Art. 32 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwend-bar.

AnwendbareBestimmungen

Art. 32 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwend-bar.

Variante RSZ als Holding

AnwendbareBestimmungen

Art. 30 Die Artikel 20 bis 28 sind auf die RPD sinngemäss anwend-bar.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 116

Variante RPD als selbstständige öffentlich-rechtlicheAnstalten

Rechtsform Art. 31 1Die RPD werden in der Rechtsform der selbstständigenöffentlich-rechtlichen Anstalt geführt.2 Die Gründung und die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichenAnstalten werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

2.2.3 Universitätsspitäler 2.2.3 Universitätsspitäler

Aufgaben Art. 33 1Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzenKantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.

Aufgaben Art. 33 1Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzenKantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.

2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten derUniversität Bern.

2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten derUniversität Bern.

3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auchLeistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für dieAusbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheitnotwendig und wirtschaftlich ist.

3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auchLeistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für dieAusbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheitnotwendig und wirtschaftlich ist.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den Universitätsspitä-lern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durchLeistungsverträge übertragen.

4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann den Universitätsspitä-lern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durchLeistungsverträge übertragen.

5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der For-schung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindes-tens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufga-ben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.

5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der For-schung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindes-tens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufga-ben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.

Universitäts-spitäler

Art. 34 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Uni-versitären Psychiatrischen Dienste in Bern (UPD).

Universitäts-spitäler

Art. 34 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Uni-versitären Psychiatrischen Dienste in Bern (UPD).

Inselvertrag Art. 35 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspi-tal-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisa-tion und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals.

Inselvertrag Art. 35 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspi-tal-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisa-tion und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals.

Antrag des Regierungsrates

Kein Absatz 2.

Antrag der Kommission2 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die Grundsätze des Ver-trags zur Genehmigung vor.

Variante UPD als Aktiengesellschaft

Rechtsformder UPD

Art. 36 1Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff.OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steu-ergesetzgebung.

Rechtsformder UPD

Art. 36 1Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff.OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steu-ergesetzgebung.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 117

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteili-gung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondereAktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren undBeteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausge-staltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteili-gung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondereAktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren undBeteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

Variante RSZ als Regionale Aktiengesellschaften

AnwendbareBestimmungen

Art. 37 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwend-bar.

AnwendbareBestimmungen

Art. 37 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwend-bar.

Variante RSZ als Holding

AnwendbareBestimmungen

Art. 35 Die Artikel 19 bis 28 sind auf die UPD sinngemäss anwend-bar.

Variante UPD als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

Rechtsform Art. 36 1Die UPD werden in der Rechtsform der selbstständigenöffentlich-rechtlichen Anstalt geführt.2 Die Gründung und die Ausgestaltung der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Lehre undForschung

Art. 38 1Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und For-schung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.

Lehre undForschung

Art. 38 1Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und For-schung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.

2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegensei-tig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. DerRegierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegensei-tig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. DerRegierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung beianderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlichgünstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.

3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung beianderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlichgünstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.

2.3 Weitere Organisationen 2.3 Weitere Organisationen

Art. 39 1Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisa-tionen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für dieSpitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb ge-meinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leis-tungen.

Art. 39 1Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisa-tionen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für dieSpitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb ge-meinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leis-tungen.

2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kannverzichtet werden.

2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kannverzichtet werden.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 118

2.4 Steuerung der Leistungsvolumen 2.4 Steuerung der Leistungsvolumen

Antrag des Regierungsrates

2.4.1 Steuerung durch die Tarifpartner 2.4.1. Steuerung durch die Tarifpartner

Art. 40 Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigtenWachstums der Leistungsvolumen ergreifen die Leistungserbringerund die Versicherer geeignete Massnahmen.

Art. 40 Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigtenWachstums der Leistungsvolumen ergreifen die Leistungserbringerund die Versicherer geeignete Massnahmen.

Antrag der Kommission

Art. 40 1Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigtenWachstums des Leistungsvolumens (Summe der gewichteten Aus-tritte oder Pflegetage) ergreifen die Leistungserbringer und die Ver-sicherer geeignete Massnahmen.2 Stellt der Regierungsrat im Versorgungsbereich ein medizinischnicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest, kannder Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates Massnahmen be-schliessen.

Variante Steuerung durch den Grossen Rat

Antrag des Regierungsrates

2.4.2 Subsidiäre Steuerung durch den Kanton 2.4.2 Subsidiäre Steuerung durch den Kanton

Beschluss desGrossen Rates

Art. 41 Stellt der Regierungsrat ein medizinisch nicht gerechtfertig-tes Wachstum fest, kann der Grosse Rat auf dessen Antrag beschlies-sen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nach Artikel 42 bis47 die Leistungsvolumen der Listenspitäler und Listengeburtshäusersteuert.

Beschluss desGrossen Rates

Art. 41 Stellt der Regierungsrat ein medizinisch nicht gerechtfertig-tes Wachstum fest, kann der Grosse Rat auf dessen Antrag beschlies-sen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nach Artikel 42 bis47 die Leistungsvolumen der Listenspitäler und Listengeburtshäusersteuert.

Antrag der Kommission

Streichen.

Variante Steuerung durch den Regierungsrat

Beschluss desRegierungsrates

Art. 41 Stellt der Regierungsrat ein medizinisch nicht gerechtfertig-tes Wachstum fest, kann er beschliessen, dass die Gesundheits- undFürsorgedirektion nach Artikel 42 bis 47 die Leistungsvolumen derListenspitäler und Listengeburtshäuser steuert.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 119

Antrag des Regierungsrates

Leistungsvolumen1. Grundsatz

Art. 42 1Ausgehend vom jährlich aktualisierten, gesamtkantonalenLeistungsvolumen teilt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion jedemim Kanton Bern gelegenen Listenspital und Listengeburtshaus unterBerücksichtigung seiner individuellen Leistungszahlen sowie der Ver-sorgungsplanung spätestens sieben Monate vor dem Beginn des Ka-lenderjahres die stationären Leistungen mit, die es innerhalb diesesJahres zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab-rechnen kann.

Leistungsvolumen1. Grundsatz

Art. 42 1Ausgehend vom jährlich aktualisierten, gesamtkantonalenLeistungsvolumen teilt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion jedemim Kanton Bern gelegenen Listenspital und Listengeburtshaus unterBerücksichtigung seiner individuellen Leistungszahlen sowie der Ver-sorgungsplanung spätestens sieben Monate vor dem Beginn des Ka-lenderjahres die stationären Leistungen mit, die es innerhalb diesesJahres zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab-rechnen kann.

2 Beim Leistungsvolumen nach Absatz 1 sind die stationären Leistun-gen eingerechnet, die zur Erfüllung der das ganze Jahr dauerndenAufnahmepflicht nach Artikel 41a KVG erforderlich sind.

2 Beim Leistungsvolumen nach Absatz 1 sind die stationären Leistun-gen eingerechnet, die zur Erfüllung der das ganze Jahr dauerndenAufnahmepflicht nach Artikel 41a KVG erforderlich sind.

Antrag der Kommission

Streichen.

Antrag des Regierungsrates

2. Ausnahmen Art. 43 1Vom Leistungsvolumen nach Artikel 42 ausgenommensind

2. Ausnahmen Art. 43 1Vom Leistungsvolumen nach Artikel 42 ausgenommensind

a Behandlungen von Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb desKantons Bern,

b medizinisch notwendige Mengenausweitungen, die in der Versor-gungsplanung nicht voraussehbar waren.

a Behandlungen von Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb desKantons Bern,

b medizinisch notwendige Mengenausweitungen, die in der Versor-gungsplanung nicht voraussehbar waren.

2 Das Listenspital oder das Listengeburtshaus trägt gegenüber demKanton die Beweislast für Behandlungen und Mengenausweitungennach Absatz 1.

2 Das Listenspital oder das Listengeburtshaus trägt gegenüber demKanton die Beweislast für Behandlungen und Mengenausweitungennach Absatz 1.

Antrag der Kommission

Streichen.

Antrag des Regierungsrates

Lenkungsabgabe1. Grundsatz

Art. 44 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt gegenübereinem Listenspital oder einem Listengeburtshaus eine Lenkungsabga-be, wenn es sein nach Artikel 42 mitgeteiltes und nach Artikel 43 be-reinigtes Leistungsvolumen in einem Kalenderjahr überschreitet. Vor-behalten bleibt Absatz 2.

Lenkungsabgabe1. Grundsatz

Art. 44 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt gegenübereinem Listenspital oder einem Listengeburtshaus eine Lenkungsabga-be, wenn es sein nach Artikel 42 mitgeteiltes und nach Artikel 43 be-reinigtes Leistungsvolumen in einem Kalenderjahr überschreitet. Vor-behalten bleibt Absatz 2.

2 Sie erhebt keine Lenkungsabgabe, wenn die Summe der Leistungs-volumen sämtlicher Listenspitäler oder Listengeburtshäuser nicht ummehr als den Toleranzwert nach Absatz 3 überschritten wird.

2 Sie erhebt keine Lenkungsabgabe, wenn die Summe der Leistungs-volumen sämtlicher Listenspitäler oder Listengeburtshäuser nicht ummehr als den Toleranzwert nach Absatz 3 überschritten wird.

3 Der Regierungsrat legt den Toleranzwert in Prozenten durch Ver-ordnung fest und beachtet dabei eine Obergrenze von zehn Prozent.

3 Der Regierungsrat legt den Toleranzwert in Prozenten durch Ver-ordnung fest und beachtet dabei eine Obergrenze von zehn Prozent.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 120

Antrag der Kommission

Streichen.

Antrag des Regierungsrates

2. Höhe derLenkungsabgabe

Art. 45 1Die Höhe der Lenkungsabgabe für ein Listenspital, das derakutsomatischen Behandlung dient, oder für ein Listengeburtshausergibt sich aus der Multiplikation von folgenden Faktoren:

2. Höhe derLenkungsabgabe

Art. 45 1Die Höhe der Lenkungsabgabe für ein Listenspital, das derakutsomatischen Behandlung dient, oder für ein Listengeburtshausergibt sich aus der Multiplikation von folgenden Faktoren:

a 20 Prozent des Basispreises (Baserate),b Summe der Kostengewichte (Case Mix), die das nach Artikel 42

Absatz 1 mitgeteilte und nach Artikel 43 bereinigte Leistungsvo-lumen überschreitet.

a 20 Prozent des Basispreises (Baserate),b Summe der Kostengewichte (Case Mix), die das nach Artikel 42

Absatz 1 mitgeteilte und nach Artikel 43 bereinigte Leistungsvo-lumen überschreitet.

2 Die Höhe der Lenkungsabgabe für ein Listenspital, das der psychiat-rischen Behandlung oder der Rehabilitation dient, ergibt sich aus derMultiplikation von folgenden Faktoren:

2 Die Höhe der Lenkungsabgabe für ein Listenspital, das der psychiat-rischen Behandlung oder der Rehabilitation dient, ergibt sich aus derMultiplikation von folgenden Faktoren:

a 20 Prozent der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG,b Bemessungsgrösse, die der Pauschale zugrunde liegt und die das

nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilte und nach Artikel 43 bereinigteLeistungsvolumen überschreitet.

a 20 Prozent der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG,b Bemessungsgrösse, die der Pauschale zugrunde liegt und die das

nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilte und nach Artikel 43 bereinigteLeistungsvolumen überschreitet.

Antrag der Kommission

Streichen.

Variante Fonds für Spitalversorgung (Art. 46)

Antrag des Regierungsrates

3. Zuweisungder Erträge

Art. 46 Die Erträge der Lenkungsabgabe werden dem Fonds fürSpitalversorgung nach Artikel 138 zugewiesen.

3. Zuweisungder Erträge

Art. 46 Die Erträge der Lenkungsabgabe werden dem Fonds fürSpitalversorgung nach Artikel 138 zugewiesen.

Antrag der Kommission

Streichen.

Variante kein Fonds für Spitalversorgung

Artikel 46 entfällt.

Antrag des Regierungsrates

4. Ausnahme Art. 47 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt keine Len-kungsabgabe, wenn sämtliche Tarifverträge eines Leistungserbringerszu einer Lenkungswirkung führen, die mit der Steuerung des Leis-tungsvolumens nach den vorstehenden Bestimmungen vergleichbarist.

4. Ausnahme Art. 47 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt keine Len-kungsabgabe, wenn sämtliche Tarifverträge eines Leistungserbringerszu einer Lenkungswirkung führen, die mit der Steuerung des Leis-tungsvolumens nach den vorstehenden Bestimmungen vergleichbarist.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 121

2 Eine vergleichbare Lenkungswirkung nach Absatz 1 setzt voraus,dass sämtlichen Tarifverträgen eines Listenspitals oder Listengeburts-hauses folgende Leistungsvolumen zugrunde liegen:

2 Eine vergleichbare Lenkungswirkung nach Absatz 1 setzt voraus,dass sämtlichen Tarifverträgen eines Listenspitals oder Listengeburts-hauses folgende Leistungsvolumen zugrunde liegen:

a das Leistungsvolumen, das dem Listenspital oder Listengeburts-haus nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilt wurde,

b die Summe der Leistungsvolumen, die den Listenspitälern oderListengeburtshäusern nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilt wurden.

a das Leistungsvolumen, das dem Listenspital oder Listengeburts-haus nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilt wurde,

b die Summe der Leistungsvolumen, die den Listenspitälern oderListengeburtshäusern nach Artikel 42 Absatz 1 mitgeteilt wurden.

Antrag der Kommission

Streichen.

2.5 Pflichten 2.5 Pflichten

Aufnahme,Behandlungund Nothilfe

Art. 48 1Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmenihrer Leistungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVGverpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen undzu behandeln.

Aufnahme,Behandlungund Nothilfe

Art. 48 1Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmenihrer Leistungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVGverpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen undzu behandeln.

2 Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Listengeburtshäusersind verpflichtet, Nothilfe zu leisten.

2 Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Listengeburtshäusersind verpflichtet, Nothilfe zu leisten.

3 Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie besteheninsbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versi-cherungsstatus der Patientinnen und Patienten.

3 Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie besteheninsbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versi-cherungsstatus der Patientinnen und Patienten.

Gesamtarbeits-vertrag

Art. 49 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listenge-burtshäuser verfügen über einen Gesamtarbeitsvertrag, haben sichdem Gesamtarbeitsvertrag der Branche angeschlossen oder bietenihrem Personal Arbeitsbedingungen an, die insbesondere hinsichtlichArbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsver-trag der Branche entsprechen.

Gesamtarbeits-vertrag

Art. 49 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listenge-burtshäuser verfügen über einen Gesamtarbeitsvertrag, haben sichdem Gesamtarbeitsvertrag der Branche angeschlossen oder bietenihrem Personal Arbeitsbedingungen an, die insbesondere hinsichtlichArbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsver-trag der Branche entsprechen.

2 Fehlt ein Gesamtarbeitsvertrag, legt der Regierungsrat insbeson-dere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dieMindestanforderungen fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedin-gungen zu genügen haben.

2 Fehlt ein Gesamtarbeitsvertrag, legt der Regierungsrat insbeson-dere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dieMindestanforderungen fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedin-gungen zu genügen haben.

Patientenmanage-ment und Sozial-beratung

Art. 50 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler betreiben jeein Patientenmanagement und stellen für Patientinnen und Patientensowie deren Angehörige die Sozialberatung sicher.

Patientenmanage-ment und Sozial-beratung

Art. 50 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler betreiben jeein Patientenmanagement und stellen für Patientinnen und Patientensowie deren Angehörige die Sozialberatung sicher.

2 Das Patientenmanagement und die Sozialberatung sorgen gemein-sam für die Vernetzung sozialer, pflegerischer und medizinischerDienstleistungen innerhalb und ausserhalb des Spitals.

2 Das Patientenmanagement und die Sozialberatung sorgen gemein-sam für die Vernetzung sozialer, pflegerischer und medizinischerDienstleistungen innerhalb und ausserhalb des Spitals.

Spitalseelsorge Art. 51 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler stellen für diePatientinnen und Patienten sowie für deren Angehörige die Spitalseel-sorge sicher.

Spitalseelsorge Art. 51 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler stellen für diePatientinnen und Patienten sowie für deren Angehörige die Spitalseel-sorge sicher.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 122

Rechnungslegung Art. 52 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listenge-burtshäuser erstellen ihre Jahresrechnung auf der Grundlage einesnational oder international anerkannten Rechnungslegungsstandards.

Rechnungslegung Art. 52 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listenge-burtshäuser erstellen ihre Jahresrechnung auf der Grundlage einesnational oder international anerkannten Rechnungslegungsstandards.

2 Gehört das Listenspital oder Listengeburtshaus zu einem Konzernund gehören die betriebsnotwendigen Liegenschaften einer anderenGesellschaft dieses Konzerns, gilt der Rechnungslegungsstandard inBezug auf die im Kanton Bern genutzten Liegenschaften auch für dieseGesellschaft.

2 Gehört das Listenspital oder Listengeburtshaus zu einem Konzernund gehören die betriebsnotwendigen Liegenschaften einer anderenGesellschaft dieses Konzerns, gilt der Rechnungslegungsstandard inBezug auf die im Kanton Bern genutzten Liegenschaften auch für dieseGesellschaft.

3 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Rechnungsle-gungsstandard durch Verordnung.

3 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Rechnungsle-gungsstandard durch Verordnung.

Kostenrechnung Art. 53 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler führen einevollständige und zertifizierte Kostenrechnung.

Kostenrechnung Art. 53 1Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler führen einevollständige und zertifizierte Kostenrechnung.

2 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Kostenrech-nungsstandard durch Verordnung.

2 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Kostenrech-nungsstandard durch Verordnung.

Lebenszyklus-management

Art. 54 1Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser führen ein Le-benszyklusmanagement über ihre Infrastruktur, das deren Zustandund Refinanzierung erfasst und plant.

Lebenszyklus-management

Art. 54 1Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser führen ein Le-benszyklusmanagement über ihre Infrastruktur.

2 Sie bringen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion jedes Jahr das Lebenszyklusmanagement in aktualisierterForm zur Kenntnis.

2 Sie bringen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion das Lebenszyklusmanagement zur Kenntnis.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Lebenszyklusmana-gement durch Verordnung.

3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion definiert gemeinsam mitden Listenspitälern und Listengeburtshäusern die aus dem Lebens-zyklusmanagement darzustellenden Kennzahlen, die Periodizität sowiedie abzugebende Form der Daten.4 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Sanktionen Art. 55 1Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständigeine Pflicht nach Artikel 48 bis 54, erhebt die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber für das betreffen-de Jahr einen Betrag nach Massgabe von Absatz 2 bis 5.

Sanktionen Art. 55 1Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständigeine Pflicht nach Artikel 48 bis 54, erhebt die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber für das betreffen-de Jahr einen Betrag nach Massgabe von Absatz 2 bis 5.

2 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 48 entspricht der Betragfür das betreffende Jahr maximal 36 Franken multipliziert mit der An-zahl

2 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 48 entspricht der Betragfür das betreffende Jahr maximal 36 Franken multipliziert mit der An-zahl

a stationärer Austritte bei Leistungserbringern der Akutsomatik,b stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Rehabilitation

oder Psychiatrie.

a stationärer Austritte bei Leistungserbringern der Akutsomatik,b stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern der Rehabilitation

oder Psychiatrie.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 123

3 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 49 entspricht der Betragmaximal 0,1 Prozent der nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1) beitrags-pflichtigen Gesamtlohnsumme des betreffenden Jahres.

3 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 49 entspricht der Betragmaximal 0,1 Prozent der nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1) beitrags-pflichtigen Gesamtlohnsumme des betreffenden Jahres.

4 Bei einer Verletzung der Pflicht nach den Artikeln 50 bis 54 ent-spricht der Betrag für das betreffende Jahr maximal zwölf Frankenmultipliziert mit

4 Bei einer Verletzung der Pflicht nach den Artikeln 50 bis 54 ent-spricht der Betrag für das betreffende Jahr maximal zwölf Frankenmultipliziert mit

a der Anzahl stationärer Austritte bei Leistungserbringern der Akut-somatik,

b der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern derRehabilitation oder Psychiatrie.

a der Anzahl stationärer Austritte bei Leistungserbringern der Akut-somatik,

b der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern derRehabilitation oder Psychiatrie.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtdie Beträge nach Absatz 2 und 4 jährlich dem Landesindex der Kon-sumentenpreise an.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtdie Beträge nach Absatz 2 und 4 jährlich dem Landesindex der Kon-sumentenpreise an.

2.6 Finanzierung 2.6 Finanzierung

2.6.1 Pauschale Abgeltung 2.6.1 Pauschale Abgeltung

Art. 56 Die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung durchden Kanton richtet sich nach der Krankenversicherungsgesetzgebungund dem EG KUMV.

Art. 56 Die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung durchden Kanton richtet sich nach der Krankenversicherungsgesetzgebungund dem EG KUMV.

2.6.2 Weitere Beiträge 2.6.2 Weitere Beiträge

AbgeltungambulanterSpitalversor-gungsleistungen1. Zweck

Art. 57 1Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann dieGesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligtenAusgaben ambulante Spitalversorgungsleistungen der im KantonBern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leis-tungsverträge abgelten.

AbgeltungambulanterSpitalversor-gungsleistungen1. Zweck

Art. 57 1Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann dieGesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligtenAusgaben ambulante Spitalversorgungsleistungen der im KantonBern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leis-tungsverträge abgelten.

2 Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Kran-kenversicherer.

2 Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Kran-kenversicherer.

2. Voraus-setzungen

Art. 58 1Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zu-sätzlich abgegolten werden, wenn die Leistung auf der kantonalenListe der ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Artikel 60aufgeführt ist.

2. Voraus-setzungen

Art. 58 1Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zu-sätzlich abgegolten werden, wenn die Leistung auf der kantonalenListe der ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Artikel 60aufgeführt ist.

2 Auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistun-gen werden Leistungen aufgeführt, die unter Spitalbedingungen zuerbringen sind und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischenWissenschaften spitalambulant erbracht werden können.

2 Auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistun-gen werden Leistungen aufgeführt, die unter Spitalbedingungen zuerbringen sind und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischenWissenschaften spitalambulant erbracht werden können.

1) SR 831.10 1) SR 831.10

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 124

3. Pauschalen Art. 59 1Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden mitleistungsbezogenen, nach einheitlichen Kriterien festgelegten Pau-schalen zusätzlich abgegolten.

3. Pauschalen Art. 59 1Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden mitleistungsbezogenen, nach einheitlichen Kriterien festgelegten Pau-schalen zusätzlich abgegolten.

2 Die Pauschalen beruhen auf der gesamtschweizerisch einheitlichenStruktur für die Vergütung von stationären Behandlungen nach derKrankenversicherungsgesetzgebung.

2 Die Pauschalen beruhen auf der gesamtschweizerisch einheitlichenStruktur für die Vergütung von stationären Behandlungen nach derKrankenversicherungsgesetzgebung.

4. Ausführungs-bestimmungen

Art. 60 Der Regierungsrat erlässt die Liste der ambulanten Spital-versorgungsleistungen und die Bemessungsregeln für die Pauschalendurch Verordnung.

4. Ausführungs-bestimmungen

Art. 60 Der Regierungsrat erlässt die Liste der ambulanten Spital-versorgungsleistungen und die Bemessungsregeln für die Pauschalendurch Verordnung.

Abgeltungder Leistungender integriertenVersorgung1. Zweck

Art. 61 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftli-chen Versorgung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion imRahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungen der integriertenVersorgung der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listen-geburtshäuser über Leistungsverträge abgelten.

Abgeltungder Leistungender integriertenVersorgung1. Zweck

Art. 61 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftli-chen Versorgung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion imRahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungen der integriertenVersorgung der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listen-geburtshäuser über Leistungsverträge abgelten.

2. Voraus-setzungen

Art. 62 Leistungen der integrierten Versorgung können abgegoltenwerden, wenn sie der kantonalen Versorgungsplanung entsprechenund der Tarif nach KVG nicht kostendeckend ist.

2. Voraus-setzungen

Art. 62 Leistungen der integrierten Versorgung können abgegoltenwerden, wenn sie der kantonalen Versorgungsplanung entsprechenund der Tarif nach KVG nicht kostendeckend ist.

3. Pauschalen Art. 63 Die Leistungen der integrierten Versorgung werden auf-grund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten.

3. Pauschalen Art. 63 Die Leistungen der integrierten Versorgung werden auf-grund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten.

AbgeltungzusätzlicherLeistungen

Art. 64 1Zur Verbesserung der Versorgung kann die Gesundheits-und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben denim Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäuserndie Leistungen, die nicht bereits nach Artikel 49 KVG finanziert sind,über Leistungsverträge abgelten.

AbgeltungzusätzlicherLeistungen

Art. 64 1Zur Verbesserung der Versorgung kann die Gesundheits-und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben denim Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäuserndie Leistungen, die nicht bereits nach Artikel 49 KVG finanziert sind,über Leistungsverträge abgelten.

2 Sie kann insbesondere die Leistungen der Schwangerschaftsbera-tungsstellen und der Informations- und Beratungsstellen für pränataleUntersuchungen abgelten.

2 Sie kann insbesondere die Leistungen der Schwangerschaftsbera-tungsstellen und der Informations- und Beratungsstellen für pränataleUntersuchungen abgelten.

Abgeltungvon Vorhalte-leistungen1. Zweck

Art. 65 Zur Sicherstellung der Versorgung kann die Gesundheits-und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten AusgabenVorhalteleistungen von Listenspitälern und von Listengeburtshäusernüber Leistungsverträge abgelten.

Abgeltungvon Vorhalte-leistungen1. Zweck

Art. 65 Zur Sicherstellung der Versorgung kann die Gesundheits-und Fürsorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten AusgabenVorhalteleistungen von Listenspitälern und von Listengeburtshäusernüber Leistungsverträge abgelten.

2. Voraus-setzungen

Art. 66 Vorhalteleistungen können abgegolten werden, wenn sieder kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und der Tarif nachKVG nicht kostendeckend ist.

2. Voraus-setzungen

Art. 66 Vorhalteleistungen können abgegolten werden, wenn sieder kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und der Tarif nachKVG nicht kostendeckend ist.

3. Pauschalen Art. 67 Die Vorhalteleistungen werden aufgrund von Normwertendurch Pauschalen abgegolten.

3. Pauschalen Art. 67 Die Vorhalteleistungen werden aufgrund von Normwertendurch Pauschalen abgegolten.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 125

Beiträge für Re-strukturierungen1. Zweck

Art. 68 1Zur Förderung von Restrukturierungen im Sinne der Ver-sorgungsplanung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion denim Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusernim Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.

Beiträge für Re-strukturierungen1. Zweck

Art. 68 1Zur Förderung von Restrukturierungen im Sinne der Ver-sorgungsplanung kann die Gesundheits- und Fürsorgedirektion denim Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusernim Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.

2 Beiträge können an den Umbau der Infrastruktur, an die Liquida-tionskosten, an Sozialplankosten, an Kosten von flankierenden Mass-nahmen zum Personalerhalt und an Kosten für den Anschub des um-strukturierten Betriebsteils gewährt werden.

2 Beiträge können an den Umbau der Infrastruktur, an die Liquida-tionskosten, an Sozialplankosten, an Kosten von flankierenden Mass-nahmen zum Personalerhalt und an Kosten für den Anschub des um-strukturierten Betriebsteils gewährt werden.

2. Voraus-setzungen

Art. 69 Beiträge können gewährt werden, wenn 2. Voraus-setzungen

Art. 69 Beiträge können gewährt werden, wenna die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung ent-

spricht,b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbrin-

gers übereinstimmt,c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt,

a die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung ent-spricht,

b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbrin-gers übereinstimmt,

c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt,d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pau-

schale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleis-tungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedecktsind und

e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aberfür sechs Jahre, gesichert erscheint.

d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pau-schale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleis-tungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedecktsind und

e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aberfür sechs Jahre, gesichert erscheint.

3. Beitragsart Art. 70 1Die Beiträge können gewährt werden als 3. Beitragsart Art. 70 1Die Beiträge können gewährt werden alsa Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR,b verzinsliche Darlehen,c Abgeltungen.

a Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR,b verzinsliche Darlehen,c Abgeltungen.

2 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung derDarlehen durch Verordnung.

2 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung derDarlehen durch Verordnung.

Bürgschaftenund Darlehen zurSicherstellungder Liquidität1. Zweck

Art. 71 Zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler undListengeburtshäuser bei Investitionen kann die Gesundheits- und Für-sorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaf-ten nach Artikel 492 bis 512 OR und verzinsliche Darlehen gewähren.

Bürgschaftenund Darlehen zurSicherstellungder Liquidität1. Zweck

Art. 71 Zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler undListengeburtshäuser bei Investitionen kann die Gesundheits- und Für-sorgedirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaf-ten nach Artikel 492 bis 512 OR und verzinsliche Darlehen gewähren.

2. Voraus-setzungen

Art. 72 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn 2. Voraus-setzungen

Art. 72 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenna die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers

übereinstimmt,c das Konzept für die Investition vorliegt undd das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert

werden kann.

a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers

übereinstimmt,c das Konzept für die Investition vorliegt undd das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert

werden kann.

3. ErgänzendeBestimmungen

Art. 73 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstat-tung der Darlehen durch Verordnung.

3. ErgänzendeBestimmungen

Art. 73 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstat-tung der Darlehen durch Verordnung.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 126

Beiträge fürInvestitionen1. Zweck

Art. 74 Zur Ermöglichung der für die Versorgung notwendigenInvestitionen, deren Kosten durch die pauschale Abgeltung nach Arti-kel 49a KVG nicht gedeckt sind, kann die Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion den Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen derdafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.

Beiträge fürInvestitionen1. Zweck

Art. 74 Zur Ermöglichung der für die Versorgung notwendigenInvestitionen, deren Kosten durch die pauschale Abgeltung nach Arti-kel 49a KVG nicht gedeckt sind, kann die Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion den Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen derdafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.

2. Voraus-setzungen

Art. 75 Beiträge können gewährt werden, wenn 2. Voraus-setzungen

Art. 75 Beiträge können gewährt werden, wenna die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers

übereinstimmt,c das Konzept für die Investition vorliegt,d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch

Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind unde die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften nach Arti-

kel 71 ermöglicht werden kann.

a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers

übereinstimmt,c das Konzept für die Investition vorliegt,d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch

Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind unde die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften nach Arti-

kel 71 ermöglicht werden kann.

Rückerstat-tungspflicht1. Voraus-setzungen

Art. 76 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion fordert den Beitrag für Restrukturierungen nach Artikel 68 und denBeitrag für Investitionen nach Artikel 74 zurück, wenn die Beitrags-empfängerin oder der Beitragsempfänger

Rückerstat-tungspflicht1. Voraus-setzungen

Art. 76 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion fordert den Beitrag für Restrukturierungen nach Artikel 68 und denBeitrag für Investitionen nach Artikel 74 zurück, wenn die Beitrags-empfängerin oder der Beitragsempfänger

a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben er-halten hat,

b den Beitrag zweckwidrig verwendet,c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag

verbunden worden sind,d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.

a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben er-halten hat,

b den Beitrag zweckwidrig verwendet,c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag

verbunden worden sind,d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.

2. Bemessung Art. 77 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung vonder Spital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nachdem Lebenszyklus der Infrastruktur.

2. Bemessung Art. 77 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung vonder Spital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nachdem Lebenszyklus der Infrastruktur.

3. Härtefälle Art. 78 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstat-tung verzichtet werden.

3. Härtefälle Art. 78 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstat-tung verzichtet werden.

2.6.3 Rückgriffsrecht 2.6.3 Rückgriffsrecht

Art. 79 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion macht die nach Artikel 79a KVG auf den Kanton übergegangenenAnsprüche geltend.

Art. 79 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion macht die nach Artikel 79a KVG auf den Kanton übergegangenenAnsprüche geltend.

2 Sie kann die Geltendmachung vertraglich an einen Dritten übertra-gen.

2 Sie kann die Geltendmachung vertraglich an einen Dritten übertra-gen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 127

Variante Ausgleichsabgabe mit Beschluss des Grossen Rates(Art. 80)

Antrag des Regierungsrates

2.7 Ausgleichsabgabe 2.7 Ausgleichsabgabe

Art. 80

Absatz 1 Variante Fonds für Spitalversorgung1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates beschliessen,dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektioneine Ausgleichsabgabe erhebt und die Erträge dem Fonds für Spital-versorgung zuweist.

Art. 80 1Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates be-schliessen, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion eine Ausgleichsabgabe erhebt und die Erträge dem Fonds fürSpitalversorgung zuweist.

Absatz 1 Variante kein Fonds für Spitalversorgung1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates beschliessen,dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektioneine Ausgleichsabgabe erhebt.2 Gestützt auf den Beschlussdes Grossen Rates erhebt die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gegenüber jedem imKanton Bern gelegenen Listenspital jährlich eine Ausgleichsabgabeauf den Vergütungen, welche die Zusatzversicherer ihm für Behand-lungen ausrichten, die auch einen Sockelbeitrag aus einer Sozialversi-cherung ausgelöst haben.

2 Gestützt auf den Beschlussdes Grossen Rates erhebt die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gegenüber jedem imKanton Bern gelegenen Listenspital jährlich eine Ausgleichsabgabeauf den Vergütungen, welche die Zusatzversicherer ihm für Behand-lungen ausrichten, die auch einen Sockelbeitrag aus einer Sozialversi-cherung ausgelöst haben.

3 Die Ausgleichsabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der Vergütun-gen nach Absatz 2. Der Regierungsrat legt den Abgabesatz durch Ver-ordnung fest.

3 Die Ausgleichsabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der Vergütun-gen nach Absatz 2. Der Regierungsrat legt den Abgabesatz durch Ver-ordnung fest.

Antrag der Kommission

Streichen.

Variante Ausgleichsabgabe ohne Beschluss des GrossenRates (Art. 80)

2.7 Ausgleichsabgabe

Art. 80 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion erhebt gegenüber jedem im Kanton Bern gelegenen Listenspitaljährlich eine Ausgleichsabgabe auf den Vergütungen, welche die Zu-satzversicherer ihm für Behandlungen ausrichten, die auch einen So-ckelbeitrag aus einer Sozialversicherung ausgelöst haben.2 Die Ausgleichsabgabe beträgt höchstens 20 Prozent der Vergütun-gen nach Absatz 1. Der Regierungsrat legt den Abgabesatz durch Ver-ordnung fest.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 128

Absatz 3 Variante Fonds für Spitalversorgung3 Die Erträge der Ausgleichsabgabe werden dem Fonds für Spitalver-sorgung zugewiesen.

Absatz 3 Variante kein Fonds für Spitalversorgung

Absatz 3 entfällt.

Variante keine Ausgleichsabgabe

Der Gliederungstitel «2.7 Ausgleichsabgabe» sowie Artikel 80 entfal-len.

3. Rettungswesen 3. Rettungswesen

3.1 Leistungserbringer 3.1 Leistungserbringer

3.1.1 Sanitätsnotrufzentrale 3.1.1 Sanitätsnotrufzentrale

Aufgaben Art. 81 1Die Sanitätsnotrufzentrale leitet und koordiniert die sani-tätsdienstlichen Rettungseinsätze im ganzen Kantonsgebiet.

Aufgaben Art. 81 1Die Sanitätsnotrufzentrale leitet und koordiniert die sani-tätsdienstlichen Rettungseinsätze im ganzen Kantonsgebiet.

2 Sie weist die einzelnen Rettungseinsätze den geeigneten Rettungs-diensten zu.

2 Sie weist die einzelnen Rettungseinsätze den geeigneten Rettungs-diensten zu.

3 Sie ist im Rahmen der Einsatzplanung und -leitung gegenübersämtlichen Erbringern von sanitätsdienstlichen Rettungsleistungenweisungsbefugt.

3 Sie ist im Rahmen der Einsatzplanung und -leitung gegenübersämtlichen Erbringern von sanitätsdienstlichen Rettungsleistungenweisungsbefugt.

4 Sie betreibt eine für den ganzen Kanton gültige einheitliche sani-tätsdienstliche Telefonnotrufnummer.

4 Sie betreibt eine für den ganzen Kanton gültige einheitliche sani-tätsdienstliche Telefonnotrufnummer.

Organisation Art. 82 1Der Kanton betreibt die Sanitätsnotrufzentrale. Organisation Art. 82 1Der Kanton betreibt die Sanitätsnotrufzentrale.2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kanndurch Leistungsvertrag einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnot-rufzentrale beauftragen.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kanndurch Leistungsvertrag einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnot-rufzentrale beauftragen.

3 Sie kann durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sani-tätsnotrufzentrale für Teile des Kantonsgebiets beauftragen, soweitdies die Versorgung mit Rettungsleistungen verbessert.

3 Sie kann durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sani-tätsnotrufzentrale für Teile des Kantonsgebiets beauftragen, soweitdies die Versorgung mit Rettungsleistungen verbessert.

3.1.2 Regionale Rettungsdienste 3.1.2 Regionale Rettungsdienste

Aufgaben Art. 83 1Die regionalen Rettungsdienste stellen die Versorgung derBevölkerung mit Rettungsleistungen sicher.

Aufgaben Art. 83 1Die regionalen Rettungsdienste stellen die Versorgung derBevölkerung mit Rettungsleistungen sicher.

2 Sie betreiben innerhalb ihres Einsatzgebiets einen Stützpunkt undnach Bedarf zusätzliche Ambulanzstandorte.

2 Sie betreiben innerhalb ihres Einsatzgebiets einen Stützpunkt undnach Bedarf zusätzliche Ambulanzstandorte.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 129

Organisation Art. 84 1Die Versorgung mit Rettungsleistungen kann sichergestelltwerden durch

Organisation Art. 84 1Die Versorgung mit Rettungsleistungen kann sichergestelltwerden durch

a privatrechtlich organisierte Rettungsdienste,b RSZ,c andere Gemeinwesen.

a privatrechtlich organisierte Rettungsdienste,b RSZ,c andere Gemeinwesen.

2 Die regionalen Rettungsdienste sind betrieblich eigenständig undführen eine eigene Rechnung.

2 Die regionalen Rettungsdienste sind betrieblich eigenständig undführen eine eigene Rechnung.

Beteiligungdes Kantons

Art. 85 1Das für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Organ desKantons beschliesst über eine Beteiligung an regionalen Rettungs-diensten, soweit dies im Rahmen der Versorgungsplanung für eineausreichende Versorgung mit Rettungsleistungen erforderlich ist.

Beteiligungdes Kantons

Art. 85 1Das für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Organ desKantons beschliesst über eine Beteiligung an regionalen Rettungs-diensten, soweit dies im Rahmen der Versorgungsplanung für eineausreichende Versorgung mit Rettungsleistungen erforderlich ist.

2 Beteiligt sich der Kanton an regionalen Rettungsdiensten, so hält erkapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.

2 Beteiligt sich der Kanton an regionalen Rettungsdiensten, so hält erkapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Organisation und überdie Beteiligung der RSZ sinngemäss anwendbar.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Organisation und überdie Beteiligung der RSZ sinngemäss anwendbar.

3.1.3 Weitere Leistungserbringer 3.1.3 Weitere Leistungserbringer

Art. 86 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion kann durch Leistungsverträge weiteren inner-, ausser- oder inter-kantonalen Rettungsdiensten Aufgaben des Rettungswesens übertra-gen, insbesondere spezialisierten Rettungsdiensten für die Rettung zuWasser und durch die Luft.

Art. 86 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion kann durch Leistungsverträge weiteren inner-, ausser- oder inter-kantonalen Rettungsdiensten Aufgaben des Rettungswesens übertra-gen, insbesondere spezialisierten Rettungsdiensten für die Rettung zuWasser und durch die Luft.

3.1.4 Kantonale Rettungsorganisation 3.1.4 Kantonale Rettungsorganisation

Art. 87 Der Regierungsrat kann die Sanitätsnotrufzentrale und dieregionalen Rettungsdienste in einer kantonalen Rettungsorganisationzusammenfassen.

Art. 87 Der Regierungsrat kann die Sanitätsnotrufzentrale und dieregionalen Rettungsdienste in einer kantonalen Rettungsorganisationzusammenfassen.

3.2 Mittelbewirtschaftung 3.2 Mittelbewirtschaftung

Art. 88 1Der Regierungsrat kann die einheitliche Beschaffung undden einheitlichen Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbringerndurch Verordnung regeln.

Art. 88 1Der Regierungsrat kann die einheitliche Beschaffung undden einheitlichen Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbringerndurch Verordnung regeln.

2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Gesundheits- undFürsorgedirektion übertragen.

2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Gesundheits- undFürsorgedirektion übertragen.

3.3 Pflichten 3.3 Pflichten

Einsatz-bereitschaft

Art. 89 Die Leistungserbringer gewährleisten im Rahmen der be-stellten Leistungen eine entsprechende Einsatzbereitschaft.

Einsatz-bereitschaft

Art. 89 Die Leistungserbringer gewährleisten im Rahmen der be-stellten Leistungen eine entsprechende Einsatzbereitschaft.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 130

TechnischerStandard derSanitätsnotruf-zentrale

Art. 90 Die Sanitätsnotrufzentrale hält den von der Kantonspolizeifestgelegten technischen Standard für den Betrieb der Zentrale ein.

TechnischerStandard derSanitätsnotruf-zentrale

Art. 90 Die Sanitätsnotrufzentrale hält den von der Kantonspolizeifestgelegten technischen Standard für den Betrieb der Zentrale ein.

Rettungspflicht Art. 91 Die regionalen Rettungsdienste sowie die Leistungserbrin-ger nach Artikel 86 und 87 sind verpflichtet, Rettungsleistungen zuerbringen. Diese Pflicht ist diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehtinsbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versi-cherungsstatus der Patientinnen und Patienten.

Rettungspflicht Art. 91 Die regionalen Rettungsdienste sowie die Leistungserbrin-ger nach Artikel 86 und 87 sind verpflichtet, Rettungsleistungen zuerbringen. Diese Pflicht ist diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehtinsbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versi-cherungsstatus der Patientinnen und Patienten.

Weisungender Sanitätsnot-rufzentrale

Art. 92 Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leis-tungserbringer nach Artikel 86 sind an die Weisungen der Sanitätsnot-rufzentrale gebunden und stellen dieser alle für die Einsatzplanungund Einsatzführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Weisungender Sanitätsnot-rufzentrale

Art. 92 Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leis-tungserbringer nach Artikel 86 sind an die Weisungen der Sanitätsnot-rufzentrale gebunden und stellen dieser alle für die Einsatzplanungund Einsatzführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Koordinationmit Spitälern

Art. 93 Die regionalen Rettungsdienste und die kantonale Ret-tungsorganisation koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder mehre-ren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Vor-aussetzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen undPatienten erfüllen.

Koordinationmit Spitälern

Art. 93 Die regionalen Rettungsdienste und die kantonale Ret-tungsorganisation koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder mehre-ren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Vor-aussetzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen undPatienten erfüllen.

Weitere Pflichten Art. 94 Artikel 49 ist für sämtliche Leistungserbringer und Artikel 54für solche nach Artikel 83, 86 und 87 sinngemäss anwendbar.

Weitere Pflichten Art. 94 Artikel 49 ist für sämtliche Leistungserbringer und Artikel 54für solche nach Artikel 83, 86 und 87 sinngemäss anwendbar.

Sanktionen Art. 95 1Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständigeine Pflicht nach Artikel 91, 49 oder 54, erhebt die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber für das betreffen-de Jahr einen Betrag nach Massgabe von Absatz 2 bis 5.

Sanktionen Art. 95 1Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständigeine Pflicht nach Artikel 91, 49 oder 54, erhebt die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber für das betreffen-de Jahr einen Betrag nach Massgabe von Absatz 2 bis 5.

2 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 91 entspricht der Betragfür das betreffende Jahr der Anzahl Rettungseinsätze multipliziert mitmaximal 36 Franken.

2 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 91 entspricht der Betragfür das betreffende Jahr der Anzahl Rettungseinsätze multipliziert mitmaximal 36 Franken.

3 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 49 entspricht der Betragmaximal 0,1 Prozent der nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1) beitrags-pflichtigen Gesamtlohnsumme des betreffenden Jahres.

3 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 49 entspricht der Betragmaximal 0,1 Prozent der nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1) beitrags-pflichtigen Gesamtlohnsumme des betreffenden Jahres.

4 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 54 entspricht der Betragfür das betreffende Jahr der Anzahl Rettungseinsätze multipliziert mitmaximal zwölf Franken.

4 Bei einer Verletzung der Pflicht nach Artikel 54 entspricht der Betragfür das betreffende Jahr der Anzahl Rettungseinsätze multipliziert mitmaximal zwölf Franken.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtdie Beträge nach Absatz 2 und 4 jährlich dem Landesindex der Kon-sumentenpreise an.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtdie Beträge nach Absatz 2 und 4 jährlich dem Landesindex der Kon-sumentenpreise an.

1) SR 831.10 1) SR 831.10

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 131

3.4 Leistungsverträge 3.4 Leistungsverträge

Abschluss Art. 96 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion schliesst mit den Leistungserbringern des Rettungswesens Leis-tungsverträge ab.

Abschluss Art. 96 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion schliesst mit den Leistungserbringern des Rettungswesens Leis-tungsverträge ab.

Inhalt Art. 97 Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 9 Absatz 1 legen dieLeistungsverträge die versorgungsnotwendigen Ambulanzstandortefest, die der Leistungserbringer innerhalb seines Einsatzgebiets be-treibt.

Inhalt Art. 97 Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 9 Absatz 1 legen dieLeistungsverträge die versorgungsnotwendigen Ambulanzstandortefest, die der Leistungserbringer innerhalb seines Einsatzgebiets be-treibt.

Verträgemit Dritten

Art. 98 1Die regionalen Rettungsdienste können zur Erbringung dermit dem Kanton vereinbarten Leistungen Verträge mit folgenden Drit-ten abschliessen:

Verträgemit Dritten

Art. 98 1Die regionalen Rettungsdienste können zur Erbringung dermit dem Kanton vereinbarten Leistungen Verträge mit folgenden Drit-ten abschliessen:

a inner- und ausserkantonalen Rettungsdiensten mit einer kantona-len Betriebsbewilligung,

b privat praktizierenden Ärztinnen und Ärzten mit Berufsaus-übungsbewilligung des Kantons Bern.

a inner- und ausserkantonalen Rettungsdiensten mit einer kantona-len Betriebsbewilligung,

b privat praktizierenden Ärztinnen und Ärzten mit Berufsaus-übungsbewilligung des Kantons Bern.

2 Die Verträge mit Dritten sind schriftlich abzuschliessen und derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Kennt-nis zu bringen.

2 Die Verträge mit Dritten sind schriftlich abzuschliessen und derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Kennt-nis zu bringen.

3.5 Finanzierung 3.5 Finanzierung

Beiträge andie Leistungs-erbringer

Art. 99 1Der Kanton gewährt durch Leistungsverträge Beiträge andie Sanitätsnotrufzentrale und an die Rettungsdienste.

Beiträge andie Leistungs-erbringer

Art. 99 1Der Kanton gewährt durch Leistungsverträge Beiträge andie Sanitätsnotrufzentrale und an die Rettungsdienste.

2 Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen dem genormtenBetriebsaufwand und den Erträgen des Leistungserbringers.

2 Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen dem genormtenBetriebsaufwand und den Erträgen des Leistungserbringers.

3 Als genormter Betriebsaufwand gilt der Aufwand von vergleichba-ren Leistungserbringern.

3 Als genormter Betriebsaufwand gilt der Aufwand von vergleichba-ren Leistungserbringern.

4 Der genormte Betriebsaufwand berücksichtigt insbesondere 4 Der genormte Betriebsaufwand berücksichtigt insbesonderea die Betriebs- und Investitionskosten,b die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern,c die Art der Aufträge an den einzelnen Ambulanzstandorten.

a die Betriebs- und Investitionskosten,b die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern,c die Art der Aufträge an den einzelnen Ambulanzstandorten.

5 Als Erträge des Leistungserbringers gelten insbesondere 5 Als Erträge des Leistungserbringers gelten insbesonderea die Vergütungen der Sozial- und Privatversicherungen,b die Vergütungen der Patientinnen und Patienten,c die Abgeltung von Leistungen, die für die eigene Trägerschaft

erbracht werden,d die geldwerten Leistungen der eigenen Trägerschaft.

a die Vergütungen der Sozial- und Privatversicherungen,b die Vergütungen der Patientinnen und Patienten,c die Abgeltung von Leistungen, die für die eigene Trägerschaft

erbracht werden,d die geldwerten Leistungen der eigenen Trägerschaft.

6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum genormten Be-triebsaufwand und zur Berechnung der Beiträge an die Leistungser-bringer durch Verordnung.

6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum genormten Be-triebsaufwand und zur Berechnung der Beiträge an die Leistungser-bringer durch Verordnung.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 132

Bauten undEinrichtungendes Kantons

Art. 100 Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Ei-gentum stehende Bauten und Einrichtungen zur Verfügung stellen,wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

Bauten undEinrichtungendes Kantons

Art. 100 Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Ei-gentum stehende Bauten und Einrichtungen zur Verfügung stellen,wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

AnwendbareBestimmungen

Art. 101 Die Artikel 68 bis 70 sowie 74 bis 78 sind auf die Erbringervon Rettungsleistungen sinngemäss anwendbar.

AnwendbareBestimmungen

Art. 101 Die Artikel 68 bis 70 sowie 74 bis 78 sind auf die Erbringervon Rettungsleistungen sinngemäss anwendbar.

4. Aus- und Weiterbildung 4. Aus- und Weiterbildung

4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 102 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann Massnahmen im Bereich der ärztlichen und pharmazeuti-schen Weiterbildung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung innichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicherstel-lung des beruflichen Nachwuchses in der Spitalversorgung und imRettungswesen gefährdet ist.

Art. 102 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann Massnahmen im Bereich der ärztlichen und pharmazeuti-schen Weiterbildung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung innichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicherstel-lung des beruflichen Nachwuchses in der Spitalversorgung und imRettungswesen gefährdet ist.

2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungserbrin-gern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.

2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungserbrin-gern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.

3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsbe-rufe durch Verordnung.

3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheits-berufe durch Verordnung.

4.2 Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung 4.2 Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung

Pflicht Art. 103 Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringerbeteiligen sich an der durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 überdie universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)1)

anerkannten ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung, wennsie solches Personal beschäftigen und die nach MedBG zuständigeOrganisation sie als Weiterbildungsstätte anerkannt hat.

Pflicht Art. 103 Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringerbeteiligen sich an der durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 überdie universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)1)

anerkannten ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung, wennsie solches Personal beschäftigen und die nach MedBG zuständigeOrganisation sie als Weiterbildungsstätte anerkannt hat.

Abgeltung Art. 104 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen,die durch das Medizinalberufegesetz anerkannte ärztliche oder phar-mazeutische Weiterbildungen durchführen.

Abgeltung Art. 104 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen,die durch das Medizinalberufegesetz anerkannte ärztliche oder phar-mazeutische Weiterbildungen durchführen.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Höhe der Abgeltungdurch Verordnung. Er legt Pauschalen fest und berücksichtigt insbe-sondere die Arbeitsleistung, welche die in Weiterbildung stehendenPersonen erbringen.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Höhe der Abgeltungdurch Verordnung. Er legt Pauschalen fest und berücksichtigt insbe-sondere die Arbeitsleistung, welche die in Weiterbildung stehendenPersonen erbringen.

1) SR 811.11 1) SR 811.11

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 133

4.3 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits-berufen

4.3 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits-berufen

4.3.1 Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungs-erbringer

4.3.1 Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungs-erbringer

Pflicht Art. 105 Die in der Spitalversorgung und im Rettungswesen täti-gen Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- undWeiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitä-ren Gesundheitsberufen.

Pflicht Art. 105 Die in der Spitalversorgung und im Rettungswesen täti-gen Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- undWeiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitä-ren Gesundheitsberufen.

Ausbildungs-konzept

Art. 106 1Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept. Ausbildungs-konzept

Art. 106 1Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept.2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Vorausset-zungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- undWeiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitä-ren Gesundheitsberufen.

2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Vorausset-zungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- undWeiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitä-ren Gesundheitsberufen.

Aus- und Weiter-bildungsleistung

Art. 107 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rech-nungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Siestützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kan-tonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial.

Aus- und Weiter-bildungsleistung

Art. 107 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rech-nungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Siestützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kan-tonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial.

2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspoten-zials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere

2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspoten-zials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere

a die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungser-bringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,c die diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und geburts-

hilflichen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich desLeistungserbringers.

a die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungser-bringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,c die diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und geburts-

hilflichen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich desLeistungserbringers.

3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistungim eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringer damit beauftragen.

3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistungim eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringer damit beauftragen.

4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiter-bildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspo-tenzial der Leistungserbringer.

4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiter-bildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspo-tenzial der Leistungserbringer.

Abgeltung Art. 108 1Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahresfür jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbil-dungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht wordensind.

Abgeltung Art. 108 1Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahresfür jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbil-dungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht wordensind.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 134

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ent-richtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungs-jahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für dieAus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nachKVG erhält, werden davon abgezogen.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ent-richtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungs-jahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für dieAus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nachKVG erhält, werden davon abgezogen.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kanndem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodischeVorschüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbil-dungsleistung ausrichten.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kanndem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodischeVorschüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbil-dungsleistung ausrichten.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgel-tung durch Verordnung.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgel-tung durch Verordnung.

Ausgleichs-zahlung

Art. 109 1Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung desLeistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungs-leistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Ausgleichs-zahlung

Art. 109 1Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung desLeistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungs-leistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.

2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenzzwischen der Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungs-leistung und der Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus-und Weiterbildungsleistung.

2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenzzwischen der Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungs-leistung und der Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus-und Weiterbildungsleistung.

3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranz-wert überschritten ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zurAusgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwertsdurch Verordnung.

3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranz-wert überschritten ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zurAusgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwertsdurch Verordnung.

4 Wird der Toleranzwert überschritten, wird auf eine Ausgleichszah-lung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn keinVerschulden trifft.

4 Wird der Toleranzwert überschritten, wird auf eine Ausgleichszah-lung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn keinVerschulden trifft.

Delegation Art. 110 Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen imBereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung durch Verord-nung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Delegation Art. 110 Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen imBereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung durch Verord-nung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

4.3.2 Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personalsder Leistungserbringer

4.3.2 Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personalsder Leistungserbringer

Zweck Art. 111 1Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in dennichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion den im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbil-dung ihres Personals gewähren.

Zweck Art. 111 1Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in dennichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion den im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbil-dung ihres Personals gewähren.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungs-rat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über dieHöhe der gewährten Beiträge.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungs-rat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über dieHöhe der gewährten Beiträge.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 135

Voraussetzungen Art. 112 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung vonPersonal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich umeinen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesund-heitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausge-wiesenen Bedarf handelt.

Voraussetzungen Art. 112 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung vonPersonal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich umeinen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesund-heitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausge-wiesenen Bedarf handelt.

Höhe der Beiträge Art. 113 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen,welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungser-bringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person inRechnung stellen.

Höhe der Beiträge Art. 113 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen,welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungser-bringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person inRechnung stellen.

5. Modellversuche und medizinische Innovation 5. Modellversuche und medizinische Innovation

Modellversuche Art. 114 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Modellver-suche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgabenmit Beiträgen fördern, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte,Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben

Modellversuche Art. 114 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Modellver-suche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgabenmit Beiträgen fördern, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte,Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben

a in der Spitalversorgung, dem Rettungswesen oder in der Aus- undWeiterbildung sowie in deren Kooperationsfeldern,

b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzessowie den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom2. Dezember 1984 (GesG)1) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)2), soweitdiese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsberei-che betreffen.

a in der Spitalversorgung, dem Rettungswesen oder in der Aus- undWeiterbildung sowie in deren Kooperationsfeldern,

b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzessowie den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom2. Dezember 1984 (GesG)1) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)2), soweitdiese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsberei-che betreffen.

2 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze: 2 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze:a Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind zu berück-

sichtigen.b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung medizinischer, ver-

sorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausge-richtet sein.

c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiertwerden.

a Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind zu berück-sichtigen.

b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung medizinischer, ver-sorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausge-richtet sein.

c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiertwerden.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regeltdie Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbrin-gern oder mit anderen geeigneten Organisationen.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regeltdie Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbrin-gern oder mit anderen geeigneten Organisationen.

4 Der Finanzbedarf für die Modellversuche ist in der Versorgungspla-nung oder in einem besonderen Bericht auszuweisen.

4 Der Finanzbedarf für die Modellversuche ist in der Versorgungspla-nung oder in einem besonderen Bericht auszuweisen.

5 Der Grosse Rat wird in der Versorgungsplanung oder im besonde-ren Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Modellversucheorientiert.

5 Der Grosse Rat wird in der Versorgungsplanung oder im besonde-ren Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Modellversucheorientiert.

1) BSG 811.01 1) BSG 811.012) BSG 860.1 2) BSG 860.1

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 136

6 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von ModellversuchenVersuchsverordnungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen.Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organistation desRegierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1) istanwendbar.

6 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von ModellversuchenVersuchsverordnungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen.Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organistation desRegierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1) istanwendbar.

Antrag des Regierungsrates

Beiträge fürmedizinischeInnovationen

Art. 115 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann den Universitätsspitälern im Rahmen der dafür bewillig-ten Ausgaben Beiträge zur Förderung einzelner medizinischer Innova-tionen gewähren.

Beiträge fürmedizinischeInnovationen

Art. 115 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann den Universitätsspitälern im Rahmen der dafür bewillig-ten Ausgaben Beiträge zur Förderung einzelner medizinischer Innova-tionen gewähren.

Antrag der Kommission

Beiträge fürmedizinischeInnovationen

Art. 115 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann den Universitätsspitälern und anderen Listenspitälern imRahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge zur Förderung ein-zelner medizinischer Innovationen gewähren.

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten der medizinischenInnovation nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG,durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungenanderer Gemeinwesen oder durch Beiträge Privater gedeckt werdenkönnen.

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten der medizinischenInnovation nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG,durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungenanderer Gemeinwesen oder durch Beiträge Privater gedeckt werdenkönnen.

6. Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringernund Patientinnen und Patienten

6. Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringernund Patientinnen und Patienten

Art. 116 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler, Listenge-burtshäuser und Rettungsdienste begründen ihre Rechtsverhältnissemit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischenKrankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 116 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler, Listenge-burtshäuser und Rettungsdienste begründen ihre Rechtsverhältnissemit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischenKrankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

7. Aufsicht und Betriebsbewilligung 7. Aufsicht und Betriebsbewilligung

Aufsicht Art. 117 1Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, ist der kan-tonalen Aufsicht unterstellt.

Aufsicht Art. 117 1Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, ist der kan-tonalen Aufsicht unterstellt.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über-prüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Vorausset-zungen für ihre Tätigkeit erfüllen.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion über-prüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Vorausset-zungen für ihre Tätigkeit erfüllen.

Betriebs-bewilligung

Art. 118 Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, bedarf einerBetriebsbewilligung.

Betriebs-bewilligung

Art. 118 Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, bedarf einerBetriebsbewilligung.

1) BSG 152.01 1) BSG 152.01

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 137

Spitäler undGeburtshäuser

Art. 119 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion erteilt die Betriebsbewilligung für Spitäler und Geburtshäuser,wenn der Leistungserbringer

Spitäler undGeburtshäuser

Art. 119 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion erteilt die Betriebsbewilligung für Spitäler und Geburtshäuser,wenn der Leistungserbringer

a Gewähr für die fachgerechte medizinische Behandlung und Pflegeder Patientinnen und Patienten bietet,

b über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Ein-richtungen verfügt,

c eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewähr-leistet,

d sein Behandlungs- und Pflegeangebot in einem Betriebskonzeptumschreibt,

e ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt,f über ein sachgerechtes Notfallkonzept verfügt undg den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung

erbringt.

a Gewähr für die fachgerechte medizinische Behandlung und Pflegeder Patientinnen und Patienten bietet,

b über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Ein-richtungen verfügt,

c eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewähr-leistet,

d sein Behandlungs- und Pflegeangebot in einem Betriebskonzeptumschreibt,

e ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt,f über ein sachgerechtes Notfallkonzept verfügt undg den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung

erbringt.

Rettungsdienste Art. 120 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion erteilt die Betriebsbewilligung für Rettungsdienste, wenn derLeistungserbringer

Rettungsdienste Art. 120 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion erteilt die Betriebsbewilligung für Rettungsdienste, wenn derLeistungserbringer

a über eine betriebliche und eine ärztliche Leitung verfügt,b über das erforderliche Fachpersonal verfügt,c über die zum Betrieb notwendigen Fahrzeuge oder Fluggeräte,

Anlagen, Einrichtungen sowie sachlichen Mittel verfügt,d an der Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist,e sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,f ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt undg den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung

erbringt.

a über eine betriebliche und eine ärztliche Leitung verfügt,b über das erforderliche Fachpersonal verfügt,c über die zum Betrieb notwendigen Fahrzeuge oder Fluggeräte,

Anlagen, Einrichtungen sowie sachlichen Mittel verfügt,d an der Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist,e sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,f ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt undg den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung

erbringt.2 Ist der Leistungserbringer bereits Inhaber einer Betriebsbewilligungeines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungendes Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Bin-nenmarktgesetz, BGBM)1 anerkannt.

2 Ist der Leistungserbringer bereits Inhaber einer Betriebsbewilligungeines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungendes Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Bin-nenmarktgesetz, BGBM)1 anerkannt.

Einschränkungder Betriebs-bewilligung

Art. 121 Die Betriebsbewilligung kann teilweise, befristet oderunter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Einschränkungder Betriebs-bewilligung

Art. 121 Die Betriebsbewilligung kann teilweise, befristet oderunter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Entzug undErlöschender Betriebs-bewilligung

Art. 122 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Voraussetzungennicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt wer-den, aufgrund derer sie zu verweigern gewesen wäre.

Entzug undErlöschender Betriebs-bewilligung

Art. 122 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Voraussetzungennicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt wer-den, aufgrund derer sie zu verweigern gewesen wäre.

2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit. 2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit.

1) SR 943.02 1) SR 943.02

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 138

Massnahmengegen Inhaberin-nen oder Inhabereiner Betriebs-bewilligung

Art. 123 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung vonBedingungen oder Auflagen oder Verstoss gegen die Vorschriften derSpitalversorgungsgesetzgebung gegen die Inhaberin oder den Inhabereiner Betriebsbewilligung anordnen:

Massnahmengegen Inhaberin-nen oder Inhabereiner Betriebs-bewilligung

Art. 123 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung vonBedingungen oder Auflagen oder Verstoss gegen die Vorschriften derSpitalversorgungsgesetzgebung gegen die Inhaberin oder den Inhabereiner Betriebsbewilligung anordnen:

a eine Verwarnung,b eine Busse bis zu 200 000 Franken,c den Entzug der Bewilligung.

a eine Verwarnung,b eine Busse bis zu 200 000 Franken,c den Entzug der Bewilligung.

2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umge-wandelt werden.

2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder aufunbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umge-wandelt werden.

Aufsichtdurch Dritte

Art. 124 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollenim Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.

Aufsichtdurch Dritte

Art. 124 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollenim Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.

Verjährung Art. 125 1Die administrative Verfolgung verjährt mit Ablauf vonzwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

Verjährung Art. 125 1Die administrative Verfolgung verjährt mit Ablauf vonzwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlungüber den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strafverfolgungs-behörde oder ein Gericht vornimmt.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlungüber den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strafverfolgungs-behörde oder ein Gericht vornimmt.

3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall mit Ablauf vonzehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall mit Ablauf vonzehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

8. Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz 8. Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz

Datenlieferung1. Pflicht

Art. 126 1Die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen liefernder zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion innertangesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

Datenlieferung1. Pflicht

Art. 126 1Die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen liefernder zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion innertangesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

a die Planung der Spitalversorgung, die Planung des Rettungswe-sens und die Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nach-wuchses,

b die vergleichende Überprüfung der Qualität,c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,d die Prüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,e die Prüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leis-

tungsverträge nach Artikel 8,f die Prüfung der Abgeltung in den Leistungsverträgen nach Arti-

kel 8,g die Prüfung des Vergütungsanteils des Kantons nach Artikel 49a

Absatz 1 KVG,h die Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Artikel 79a

KVG.

a die Planung der Spitalversorgung, die Planung des Rettungswe-sens und die Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nach-wuchses,

b die vergleichende Überprüfung der Qualität,c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,d die Prüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,e die Prüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leis-

tungsverträge nach Artikel 8,f die Prüfung der Abgeltung in den Leistungsverträgen nach Arti-

kel 8,g die Prüfung des Vergütungsanteils des Kantons nach Artikel 49a

Absatz 1 KVG,h die Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Artikel 79a

KVG.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 139

2 Die Daten sind soweit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse aufandere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind.

2 Die Daten sind soweit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse aufandere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Erkann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeit-punkt der Datenlieferung näher regeln.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Erkann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeit-punkt der Datenlieferung näher regeln.

2. Sanktion Art. 127 1Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nichtnach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber für das betref-fende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit

2. Sanktion Art. 127 1Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nichtnach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber für das betref-fende Jahr einen Betrag von maximal zwölf Franken multipliziert mit

a der Anzahl stationärer Austritte bei Leistungserbringern der Akut-somatik,

b der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern derRehabilitation oder Psychiatrie,

c Rettungseinsätze bei Leistungserbringern des Rettungswesens.

a der Anzahl stationärer Austritte bei Leistungserbringern der Akut-somatik,

b der Anzahl stationärer Pflegetage bei Leistungserbringern derRehabilitation oder Psychiatrie,

c Rettungseinsätze bei Leistungserbringern des Rettungswesens.2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtden Betrag nach Absatz 1 jährlich dem Landesindex der Konsumen-tenpreise an.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtden Betrag nach Absatz 1 jährlich dem Landesindex der Konsumen-tenpreise an.

Datenver-öffentlichung

Art. 128 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist berechtigt, dienach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen be-triebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dassdie einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.

Datenver-öffentlichung

Art. 128 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist berechtigt, dienach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen be-triebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dassdie einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.

2 Sie kann zudem in einem allgemein zugänglichen Medium folgendeDaten veröffentlichen:

2 Sie kann zudem in einem allgemein zugänglichen Medium folgendeDaten veröffentlichen:

a die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Qualitätder Leistungserbringer,

b die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Leis-tungskosten der Leistungserbringer,

c den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen derListenspitäler und Listengeburtshäuser.

a die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Qualitätder Leistungserbringer,

b die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Leis-tungskosten der Leistungserbringer,

c den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen derListenspitäler und Listengeburtshäuser.

3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet. 3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.

Datenschutz Art. 129 Leistungserbringer, denen kantonale Aufgaben übertra-gen sind, die Kommissionen nach Artikel 4 und die Ombudsstelle nachArtikel 5 unterstehen den Bestimmungen des kantonalen Daten-schutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)1).

Datenschutz Art. 129 Leistungserbringer, denen kantonale Aufgaben übertra-gen sind, die Kommissionen nach Artikel 4 und die Ombudsstelle nachArtikel 5 unterstehen den Bestimmungen des kantonalen Daten-schutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)1).

1) BSG 152.04 1) BSG 152.04

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 140

9. Mitwirkungs- und Meldepflichten 9. Mitwirkungs- und Meldepflichten

Mitwirkungs-pflichten

Art. 130 1Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion oder der von ihr beauftragtenPerson unentgeltlich Auskünfte, gewähren ihr unentgeltlich Einsicht inAkten, verschaffen ihr Zutritt zu den Grundstücken, Betrieben, Räumensowie Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweitdies für die Erfüllung der Aufgaben des Kantons erforderlich ist.

Mitwirkungs-pflichten

Art. 130 1Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion oder der von ihr beauftragtenPerson unentgeltlich Auskünfte, gewähren ihr unentgeltlich Einsicht inAkten, verschaffen ihr Zutritt zu den Grundstücken, Betrieben, Räumensowie Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweitdies für die Erfüllung der Aufgaben des Kantons erforderlich ist.

2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der von ihrbeauftragten Person nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheim-haltungspflichten berufen.

2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zustän-digen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der von ihrbeauftragten Person nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheim-haltungspflichten berufen.

Meldepflichten Art. 131 1Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungendes Kantons Bern melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion

Meldepflichten Art. 131 1Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungendes Kantons Bern melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion

a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, des Notfallkon-zepts oder der pharmazeutischen Versorgung, bevor sie die Ände-rungen umsetzen,

b unverzüglich andere wesentliche Änderungen, welche die Erfül-lung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigenkönnten.

a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, des Notfallkon-zepts oder der pharmazeutischen Versorgung, bevor sie die Ände-rungen umsetzen,

b unverzüglich andere wesentliche Änderungen, welche die Erfül-lung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigenkönnten.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung eines an-deren Kantons melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Bern.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung eines an-deren Kantons melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Bern.

3 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüglich Vorfälle,bei denen betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten.

3 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüglich Vorfälle,bei denen betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten.

10. Strafbestimmungen 10. Strafbestimmungen

UnwahreAngaben

Art. 132 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirkenoder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlichunwahre Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solcheTatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.

UnwahreAngaben

Art. 132 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirkenoder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlichunwahre Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solcheTatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.

Handeln als Leis-tungserbringerohne Bewilligung

Art. 133 Handelt ein Leistungserbringer ohne Betriebsbewilligungder zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirktenBewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung,werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 100 000 Frankenbestraft.

Handeln als Leis-tungserbringerohne Bewilligung

Art. 133 Handelt ein Leistungserbringer ohne Betriebsbewilligungder zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirktenBewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung,werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 100 000 Frankenbestraft.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 141

Verletzunganderer Pflichtenaus diesemGesetz

Art. 134 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesemGesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mitBusse bis zu 60 000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse biszu 100 000 Franken bestraft.

Verletzunganderer Pflichtenaus diesemGesetz

Art. 134 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesemGesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mitBusse bis zu 60 000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse biszu 100 000 Franken bestraft.

Widerhandlungin Betrieben

Art. 135 1Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischenPerson oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangenworden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

Widerhandlungin Betrieben

Art. 135 1Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischenPerson oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangenworden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu. 2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

11. Rechtspflege 11. Rechtspflege

Art. 136 1Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Be-schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1) geführt werden.

Art. 136 1Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Be-schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 überdie Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1) geführt werden.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige kantonaleInstanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen aufgrunddieses Gesetzes.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige kantonaleInstanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen aufgrunddieses Gesetzes.

12. Verrechnung von Forderungen 12. Verrechnung von Forderungen

Art. 137 Der Kanton kann Forderungen gegenüber dem Leistungs-erbringer mit Forderungen des Leistungserbringers gegenüber demKanton verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind und ihreRechtsgrundlage in der Krankenversicherungs- oder Spitalversor-gungsgesetzgebung haben.

Art. 137 Der Kanton kann Forderungen gegenüber dem Leistungs-erbringer mit Forderungen des Leistungserbringers gegenüber demKanton verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind und ihreRechtsgrundlage in der Krankenversicherungs- oder Spitalversor-gungsgesetzgebung haben.

Antrag des Regierungsrates

13. Fonds für Spitalversorgung 13. Fonds für Spitalversorgung

Art. 138 1Der Fonds für Spitalversorgung wird als Spezialfinanzie-rung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. März 2002 überdie Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)2) geführt.

Art. 138 1Der Fonds für Spitalversorgung wird als Spezialfinanzie-rung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. März 2002 überdie Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)2) geführt.

2 Er wird gespeist aus den Erträgen der Lenkungsabgabe und derAusgleichsabgabe.

2 Er wird gespeist aus den Erträgen der Lenkungsabgabe und derAusgleichsabgabe.

3 Er dient der Finanzierung von 3 Er dient der Finanzierung vona Abgeltungen für Leistungen der ambulanten Spitalversorgung,b Abgeltungen für Leistungen der integrierten Versorgung,c Abgeltungen für zusätzliche Leistungen,d Abgeltungen für Vorhalteleistungen,e Beiträgen für Restrukturierungen,f Beiträgen für Investitionen,

a Abgeltungen für Leistungen der ambulanten Spitalversorgung,b Abgeltungen für Leistungen der integrierten Versorgung,c Abgeltungen für zusätzliche Leistungen,d Abgeltungen für Vorhalteleistungen,e Beiträgen für Restrukturierungen,f Beiträgen für Investitionen,

1) BSG 155.21 1) BSG 155.212) BSG 620.0 2) BSG 620.0

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 142

g Abgeltungen für ärztliche und pharmazeutische Weiterbildungen,h Beiträgen zur Durchführung oder Förderung von Modellversu-

chen,i Beiträgen zur Förderung von medizinischen Innovationen.

g Abgeltungen für ärztliche und pharmazeutische Weiterbildungen,h Beiträgen zur Durchführung oder Förderung von Modellversu-

chen,i Beiträgen zur Förderung von medizinischen Innovationen.

Antrag der Kommission

Streichen.

Variante kein Fonds für Spitalversorgung

Artikel 138 entfällt.

14. Ausgabenbewilligung 14. Ausgabenbewilligung

Art. 139 1Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahreeinen Rahmenkredit für

Art. 139 1Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahreeinen Rahmenkredit für

a die Beiträge für Modellversuche,b die Beiträge für medizinische Innovationen,c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen,d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung,e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen,f die Abgeltung von Vorhalteleistungen,g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbil-

dung.

a die Beiträge für Modellversuche,b die Beiträge für medizinische Innovationen,c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen,d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung,e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen,f die Abgeltung von Vorhalteleistungen,g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbil-

dung.2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beschliesst über die Ver-wendung des Rahmenkredits.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beschliesst über die Ver-wendung des Rahmenkredits.

3 Sie bewilligt die Ausgaben für 3 Sie bewilligt die Ausgaben füra die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens,b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsbe-

rufen.

a die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens,b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsbe-

rufen.4 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nachder Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung vonFinanzen und Leistungen.

4 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nachder Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung vonFinanzen und Leistungen.

15. Übergangsbestimmungen 15. Übergangsbestimmungen

15.1. Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuenTrägerschaften

15.1. Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuenTrägerschaften

Verteilungder Pauschal-abgeltung unterden Gemeinden

Art. 140 1Die auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 des Geset-zes vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe(Spitalgesetz, SpG)1) entfallende Pauschalabgeltung des Kantons wirdunter den beteiligten Gemeinden entsprechend den Regelungen ver-teilt, die sie für die Bezahlung der Gemeindebeiträge getroffen haben.

Verteilungder Pauschal-abgeltung unterden Gemeinden

Art. 140 1Die auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 des Geset-zes vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe(Spitalgesetz, SpG)1) entfallende Pauschalabgeltung des Kantons wirdunter den beteiligten Gemeinden entsprechend den Regelungen ver-teilt, die sie für die Bezahlung der Gemeindebeiträge getroffen haben.

1) http://www.lexfind.ch/dtah/23464/2/ 1) http://www.lexfind.ch/dtah/23464/2/

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 143

2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen der Spitalträgerschaf-ten.

2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen der Spitalträgerschaf-ten.

Schieds-kommission

Art. 141 1Für die Überführung der bisherigen Bezirks- und Regio-nalspitäler besteht eine fünfköpfige Schiedskommission.

Schieds-kommission

Art. 141 1Für die Überführung der bisherigen Bezirks- und Regio-nalspitäler besteht eine fünfköpfige Schiedskommission.

2 Das Verwaltungsgericht bestimmt die Präsidentin oder den Präsi-denten sowie zwei weitere Mitglieder, der Verband Bernischer Ge-meinden und der Regierungsrat je ein Mitglied der Schiedskommis-sion.

2 Das Verwaltungsgericht bestimmt die Präsidentin oder den Präsi-denten sowie zwei weitere Mitglieder, der Verband Bernischer Ge-meinden und der Regierungsrat je ein Mitglied der Schiedskommis-sion.

3 Die Schiedskommission überprüft auf Gesuch einer betroffenenGemeinde hin die Verteilung des auf eine Spitalträgerschaft nach Arti-kel 29 SpG entfallenden Anteils der Pauschalabgeltung des Kantonsunter den beteiligten Gemeinden.

3 Die Schiedskommission überprüft auf Gesuch einer betroffenenGemeinde hin die Verteilung des auf eine Spitalträgerschaft nach Arti-kel 29 SpG entfallenden Anteils der Pauschalabgeltung des Kantonsunter den beteiligten Gemeinden.

4 Der Regierungsrat hebt die Schiedskommission auf, sobald alleVerjährungsfristen im Zusammenhang mit der Verteilung der Pau-schalabgeltung des Kantons ungenutzt abgelaufen oder entsprechen-de Verfahren abgeschlossen sind.

4 Der Regierungsrat hebt die Schiedskommission auf, sobald alleVerjährungsfristen im Zusammenhang mit der Verteilung der Pau-schalabgeltung des Kantons ungenutzt abgelaufen oder entsprechen-de Verfahren abgeschlossen sind.

Gewinn-beteiligung

Art. 142 Veräussert ein RSZ bis am 31. Dezember 2015 Objekte, dievon den Spitalträgerschaften nach Artikel 29 und 30a SpG übernom-men worden sind, so sind die früheren Eigentümerinnen und Eigen-tümer oder an deren Stelle die an der entsprechenden früheren Spital-trägerschaft beteiligten Gemeinden anteilmässig an einem allfälligenGewinn zu beteiligen.

Gewinn-beteiligung

Art. 142 Veräussert ein RSZ bis am 31. Dezember 2015 Objekte, dievon den Spitalträgerschaften nach Artikel 29 und 30a SpG übernom-men worden sind, so sind die früheren Eigentümerinnen und Eigen-tümer oder an deren Stelle die an der entsprechenden früheren Spital-trägerschaft beteiligten Gemeinden anteilmässig an einem allfälligenGewinn zu beteiligen.

Baurechte Art. 143 1Baurechte, die einem RSZ im Rahmen des Übergangs derBezirks- und Regionalspitäler an die neuen Trägerschaften eingeräumtworden sind, dauern 100 Jahre und sind zinslos.

Baurechte Art. 143 1Baurechte, die einem RSZ im Rahmen des Übergangs derBezirks- und Regionalspitäler an die neuen Trägerschaften eingeräumtworden sind, dauern 100 Jahre und sind zinslos.

2 Der vorzeitige Heimfall findet statt, wenn der Boden nicht mehr fürdie Spitalversorgung verwendet wird.

2 Der vorzeitige Heimfall findet statt, wenn der Boden nicht mehr fürdie Spitalversorgung verwendet wird.

3 Im Fall des vorzeitigen Heimfalls wird die Höhe der Abgeltung fürBauten, Anlagen und Einrichtungen durch die Gültschätzungskommis-sion festgelegt.

3 Im Fall des vorzeitigen Heimfalls wird die Höhe der Abgeltung fürBauten, Anlagen und Einrichtungen durch die Gültschätzungskommis-sion festgelegt.

Rückerwerbsrecht1. Grundsatz

Art. 144 1Wenn der Boden innerhalb von 50 Jahren seit der Über-tragung an die neuen Trägerschaften nicht mehr für die Spitalversor-gung verwendet und das Rückerwerbsrecht in Anspruch genommenwird, so wird der Boden mit allen darauf stehenden Bauten, Anlagenund Einrichtungen auf die frühere Eigentümerin oder den früherenEigentümer zurückübertragen.

Rückerwerbsrecht1. Grundsatz

Art. 144 1Wenn der Boden innerhalb von 50 Jahren seit der Über-tragung an die neuen Trägerschaften nicht mehr für die Spitalversor-gung verwendet und das Rückerwerbsrecht in Anspruch genommenwird, so wird der Boden mit allen darauf stehenden Bauten, Anlagenund Einrichtungen auf die frühere Eigentümerin oder den früherenEigentümer zurückübertragen.

2 Der Boden wird unentgeltlich zurückübertragen. 2 Der Boden wird unentgeltlich zurückübertragen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 144

3 Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind der neuen Trägerschaftabzugelten. Die Höhe der Abgeltung wird von der Gültschätzungs-kommission festgelegt.

3 Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind der neuen Trägerschaftabzugelten. Die Höhe der Abgeltung wird von der Gültschätzungs-kommission festgelegt.

2. Art derAusübung

Art. 145 1Über die Ausübung des Rückerwerbsrechts entscheidendie ehemaligen Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG und die Ge-meinden, die dem Kanton Objekte übertragen haben, innerhalb vonsechs Monaten seit der Festlegung der Abgeltung nach Artikel 144Absatz 3 nach dem Mehrheitsprinzip.

2. Art derAusübung

Art. 145 1Über die Ausübung des Rückerwerbsrechts entscheidendie ehemaligen Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG und die Ge-meinden, die dem Kanton Objekte übertragen haben, innerhalb vonsechs Monaten seit der Festlegung der Abgeltung nach Artikel 144Absatz 3 nach dem Mehrheitsprinzip.

2 Bestehen zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung der Objekte dieSpitalträgerschaften nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichenZusammensetzung, so entscheiden die ehemals an der Spitalträger-schaft beteiligten Gemeinden über die Ausübung des Rückerwerbs-rechts.

2 Bestehen zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung der Objekte dieSpitalträgerschaften nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichenZusammensetzung, so entscheiden die ehemals an der Spitalträger-schaft beteiligten Gemeinden über die Ausübung des Rückerwerbs-rechts.

3 Unbenutzter Fristablauf gilt als Verzicht auf den Rückerwerb. 3 Unbenutzter Fristablauf gilt als Verzicht auf den Rückerwerb.

3. Folgender Ausübung

Art. 146 1Wird das Rückerwerbsrecht ausgeübt, so fallen die betrof-fenen Objekte an die Spitalträgerschaft oder die Gemeinde, die dasObjekt seinerzeit dem Kanton übertragen hat.

3. Folgender Ausübung

Art. 146 1Wird das Rückerwerbsrecht ausgeübt, so fallen die betrof-fenen Objekte an die Spitalträgerschaft oder die Gemeinde, die dasObjekt seinerzeit dem Kanton übertragen hat.

2 Besteht die Spitalträgerschaft nicht mehr oder nicht mehr in derursprünglichen Zusammensetzung, so wird das Objekt den ursprüng-lich an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden im Verhältnisihrer im Jahr 2005 geltenden Beitragspflicht gegenüber der Träger-schaft zu Miteigentum übertragen.

2 Besteht die Spitalträgerschaft nicht mehr oder nicht mehr in derursprünglichen Zusammensetzung, so wird das Objekt den ursprüng-lich an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden im Verhältnisihrer im Jahr 2005 geltenden Beitragspflicht gegenüber der Träger-schaft zu Miteigentum übertragen.

Haftung Art. 147 1Die Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG oder, soferndiese nicht mehr bestehen, die ehemals beteiligten Gemeinden haftenwährend zehn Jahren nach der Übernahme der Bezirks- und Regional-spitäler für Schulden, die aufgrund eines Sachverhalts entstanden sindoder entstehen, der sich vor der Übernahme ereignet hat und dessenKostenfolgen nicht durch Beiträge des Kantons an die Betriebskostender Bezirks- und Regionalspitäler gemäss den vor der Übernahmegültigen Finanzierungsvorschriften gedeckt worden sind oder zu de-cken gewesen wären.

Haftung Art. 147 1Die Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG oder, soferndiese nicht mehr bestehen, die ehemals beteiligten Gemeinden haftenwährend zehn Jahren nach der Übernahme der Bezirks- und Regional-spitäler für Schulden, die aufgrund eines Sachverhalts entstanden sindoder entstehen, der sich vor der Übernahme ereignet hat und dessenKostenfolgen nicht durch Beiträge des Kantons an die Betriebskostender Bezirks- und Regionalspitäler gemäss den vor der Übernahmegültigen Finanzierungsvorschriften gedeckt worden sind oder zu de-cken gewesen wären.

2 Absatz 1 ist sinngemäss auch anwendbar, wenn die Spitalträger-schaft ihr zustehende Rechte nicht geltend gemacht hat und dadurchEinnahmen verringert oder Ausgaben vergrössert worden sind.

2 Absatz 1 ist sinngemäss auch anwendbar, wenn die Spitalträger-schaft ihr zustehende Rechte nicht geltend gemacht hat und dadurchEinnahmen verringert oder Ausgaben vergrössert worden sind.

3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar auf Gemeinden,die an einer Spitalträgerschaft nach Artikel 30a SpG beteiligt waren.

3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar auf Gemeinden,die an einer Spitalträgerschaft nach Artikel 30a SpG beteiligt waren.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 145

Variante RSZ als Holding (Art. 146)

15.2 Übergang der RSZ in die Spitalholdingstruktur

Übernahme Art.146 1Die Übernahme der Beteiligungen des Kantons an denRSZ durch die Spitalholding erfolgt innert zwei Jahren nach Inkrafttre-ten dieses Gesetzes.2 Die Übernahme ist von allen kantonalen und kommunalen Steuernund Gebühren befreit.

Variante RPD und UPD als Aktiengesellschaften

15.3 Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Klinikenund der UPD als Aktiengesellschaften

15.3 Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Klinikenund der UPD als Aktiengesellschaften

Art. 148 1Die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischenKliniken und der UPD als Aktiengesellschaften erfolgt innert drei Jah-ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 148 1Die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischenKliniken und der UPD als Aktiengesellschaften erfolgt innert drei Jah-ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Die Umwandlung ist von allen kantonalen und kommunalen Steu-ern und Gebühren befreit.

2 Die Umwandlung ist von allen kantonalen und kommunalen Steu-ern und Gebühren befreit.

15.4 Weitere Übergangsbestimmungen 15.4 Weitere Übergangsbestimmungen

Ausgleich derZustandswerte1. Zweck

Art. 149 1Um den unterschiedlichen Bezug von kantonalen undkommunalen Investitionsbeiträgen im Hinblick auf das neue Finanzie-rungsmodell auszugleichen, können Beiträge gewährt werden.

Ausgleich derZustandswerte1. Zweck

Art. 149 1Um den unterschiedlichen Bezug von kantonalen undkommunalen Investitionsbeiträgen im Hinblick auf das neue Finanzie-rungsmodell auszugleichen, können Beiträge gewährt werden.

2 Ausgleichsberechtigt sind die RSZ, die RPD, die Universitätsspitälerund die öffentlichen Rehabilitationskliniken.

2 Ausgleichsberechtigt sind die RSZ, die RPD, die Universitätsspitälerund die öffentlichen Rehabilitationskliniken.

3 Der Ausgleich orientiert sich am Zustandswert der besten Infrastruk-tur einer ausgleichsberechtigten Institution.

3 Der Ausgleich orientiert sich am Zustandswert der besten Infrastruk-tur einer ausgleichsberechtigten Institution.

2. Zustandswerte Art. 150 Als Zustandswerte der Infrastrukturen gelten jene Werte, diedie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion auf den1. Januar 2012 ermittelt hat.

2. Zustandswerte Art. 150 Als Zustandswerte der Infrastrukturen gelten jene Werte, diedie zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion auf den1. Januar 2012 ermittelt hat.

3. Anteils-berechnung

Art. 151 1Die am 1. Januar 2012 vorhandenen Mittel des Fonds fürSpitalinvestitionen werden für den Ausgleich der Zustandswerte derInfrastrukturen verwendet.

3. Anteils-berechnung

Art. 151 1Die am 1. Januar 2012 vorhandenen Mittel des Fonds fürSpitalinvestitionen werden für den Ausgleich der Zustandswerte derInfrastrukturen verwendet.

2 Der Anteil, der einer ausgleichsberechtigten Institution maximal ausden Fondsmitteln gesprochen werden kann, berechnet sich wie folgt:

2 Der Anteil, der einer ausgleichsberechtigten Institution maximal ausden Fondsmitteln gesprochen werden kann, berechnet sich wie folgt:

a Die Zustandswerte der Infrastrukturen werden auf den Zustands-wert der besten Infrastruktur hochgerechnet (fiktiver Zustands-wert).

a Die Zustandswerte der Infrastrukturen werden auf den Zustands-wert der besten Infrastruktur hochgerechnet (fiktiver Zustands-wert).

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 146

b Der fiktive Zustandswert beinhaltet alle bis 31. Dezember 2011vom ausgabenbefugten Organ bewilligten Ausgaben für Investi-tionsbeiträge nach Artikel 31 des Spitalversorgungsgesetzes vom5. Juni 2005 (SpVG 2005)1).

c Der Jahreszins der Differenz zwischen dem effektiven und demfiktiven Zustandswert wird anhand des Zinssatzes für variable Hy-potheken der Berner Kantonalbank AG im ersten Rang berechnet.

d Der Lebenszyklus der Infrastruktur berechnet sich anhand durch-schnittlicher Abschreibungssätze für jede ausgleichsberechtigteInstitution. Die Abschreibungssätze betragen1. für die RSZ 6 Prozent,2. für die RPD 4,5 Prozent,3. für die Universitätsspitäler 6,5 Prozent,4. für die öffentlichen Rehabilitationskliniken 5 Prozent.

e Der mit der Dauer des Lebenszyklus multiplizierte Jahreszins er-gibt den Anteil für jede ausgleichsberechtigte Institution.

b Der fiktive Zustandswert beinhaltet alle bis 31. Dezember 2011vom ausgabenbefugten Organ bewilligten Ausgaben für Investi-tionsbeiträge nach Artikel 31 des Spitalversorgungsgesetzes vom5. Juni 2005 (SpVG 2005)1).

c Der Jahreszins der Differenz zwischen dem effektiven und demfiktiven Zustandswert wird anhand des Zinssatzes für variable Hy-potheken der Berner Kantonalbank AG im ersten Rang berechnet.

d Der Lebenszyklus der Infrastruktur berechnet sich anhand durch-schnittlicher Abschreibungssätze für jede ausgleichsberechtigteInstitution. Die Abschreibungssätze betragen1. für die RSZ 6 Prozent,2. für die RPD 4,5 Prozent,3. für die Universitätsspitäler 6,5 Prozent,4. für die öffentlichen Rehabilitationskliniken 5 Prozent.

e Der mit der Dauer des Lebenszyklus multiplizierte Jahreszins er-gibt den Anteil für jede ausgleichsberechtigte Institution.

4. Verhältnis derAnteile zu denFondsmitteln

Art. 152 Der Anteil für jede ausgleichsberechtigte Institution ergibtsich aus der Anteilsberechnung.

4. Verhältnis derAnteile zu denFondsmitteln

Art. 152 Der Anteil für jede ausgleichsberechtigte Institution ergibtsich aus der Anteilsberechnung.

5. Beiträge Art. 153 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt imRahmen der Anteilsberechnung Beiträge an einzelne Investitionspro-jekte.

5. Beiträge Art. 153 1Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt imRahmen der Anteilsberechnung Beiträge an einzelne Investitionspro-jekte.

2 Sie rechnet an die Beiträge nach Absatz 1 jene Beiträge an, die be-reits nach Artikel 31 bis 36 der Einführungsverordnung vom 2. No-vember 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgeset-zes über die Krankenversicherung (EV KVG 2011)2) gewährt wurden.

2 Sie rechnet an die Beiträge nach Absatz 1 jene Beiträge an, die be-reits nach Artikel 31 bis 36 der Einführungsverordnung vom 2. No-vember 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgeset-zes über die Krankenversicherung (EV KVG 2011)2) gewährt wurden.

3 Die Beiträge nach Artikel 74 werden subsidiär zu den Beiträgen nachArtikel 153 gewährt.

3 Die Beiträge nach Artikel 74 werden subsidiär zu den Beiträgennach Artikel 153 gewährt.

6. Ausgaben-bewilligung

Art. 154 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Beiträgenach Artikel 153.

6. Ausgaben-bewilligung

Art. 154 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Beiträgenach Artikel 153.

7. MaterielleVoraussetzungen

Art. 155 Beiträge werden gewährt, wenn 7. MaterielleVoraussetzungen

Art. 155 Beiträge werden gewährt, wenna die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers

übereinstimmt,c das Konzept für die Investition vorliegt undd das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert

werden kann.

a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers

übereinstimmt,c das Konzept für die Investition vorliegt undd das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert

werden kann.

1) http://www.lexfind.ch/dtah/56513/2/ 1) http://www.lexfind.ch/dtah/56513/2/2) BSG 842.111.2 2) BSG 842.111.2

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 147

8. Verwendungder Fondsmittel

Art. 156 1Vor dem 1. Januar 2012 beschlossene Ausgaben für In-vestitionsbeiträge nach Artikel 31 SpVG 2005 werden aus dem Fondsfür Spitalinvestitionen finanziert.

8. Verwendungder Fondsmittel

Art. 156 1Vor dem 1. Januar 2012 beschlossene Ausgaben für In-vestitionsbeiträge nach Artikel 31 SpVG 2005 werden aus dem Fondsfür Spitalinvestitionen finanziert.

2 Ist der Ausgleich nach Artikel 149 ff. erfolgt, werden allfällig verblei-bende Fondsmittel für Beiträge nach Artikel 74 verwendet.

2 Ist der Ausgleich nach Artikel 149 ff. erfolgt, werden allfällig verblei-bende Fondsmittel für Beiträge nach Artikel 74 verwendet.

9. Auflösungdes Fonds

Art. 157 Der Regierungsrat löst den Fonds für Spitalinvestitionenauf, wenn sämtliche Fondsmittel verwendet worden sind, sämtlicheAusgaben nach Artikel 156 abgerechnet worden sind oder der Aus-gleichszweck nicht mehr erreicht werden kann.

9. Auflösungdes Fonds

Art. 157 Der Regierungsrat löst den Fonds für Spitalinvestitionenauf, wenn sämtliche Fondsmittel verwendet worden sind, sämtlicheAusgaben nach Artikel 156 abgerechnet worden sind oder der Aus-gleichszweck nicht mehr erreicht werden kann.

Rückerstattungs-pflicht

Art. 158 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion fordert den nach Artikel 31 SpVG 2005 oder nach Artikel 153gewährten Beitrag an ein Investitionsprojekt zurück, wenn die Bei-tragsempfängerin oder der Beitragsempfänger

Rückerstattungs-pflicht

Art. 158 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion fordert den nach Artikel 31 SpVG 2005 oder nach Artikel 153gewährten Beitrag an ein Investitionsprojekt zurück, wenn die Bei-tragsempfängerin oder der Beitragsempfänger

a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben er-halten hat,

b den Beitrag zweckwidrig verwendet,c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag

verbunden worden sind,d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,

a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben er-halten hat,

b den Beitrag zweckwidrig verwendet,c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag

verbunden worden sind,d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,

e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.

e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.

2 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von derSpital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nachdem Lebenszyklus der Infrastruktur nach Artikel 151 Absatz 2 Buch-stabe d.

2 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von derSpital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nachdem Lebenszyklus der Infrastruktur nach Artikel 151 Absatz 2 Buch-stabe d.

3 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattungverzichtet werden.

3 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattungverzichtet werden.

16. Schlussbestimmungen 16. Schlussbestimmungen

Ausführungs-bestimmungen

Art. 159 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderli-chen Ausführungsbestimmungen.

Ausführungs-bestimmungen

Art. 159 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderli-chen Ausführungsbestimmungen.

Änderungvon Erlassen

Art. 160 Folgende Erlasse werden geändert: Änderungvon Erlassen

Art. 160 Folgende Erlasse werden geändert:

1. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) 1. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG)

Art. 259 1 bis 3Unverändert. Art. 259 1 bis 3Unverändert.4 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben, 4 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben,a und b unverändert,c aufgehoben.

a und b unverändert,c aufgehoben.

5 Unverändert. 5 Unverändert.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 148

2. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 2. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)

4.4 Meldepflicht Art. 17c (neu) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüg-lich Vorfälle, bei denen berufliche oder betriebliche Pflichten verletztworden sein könnten.

4.4 Meldepflicht Art. 17c (neu) Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden derzuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüg-lich Vorfälle, bei denen berufliche oder betriebliche Pflichten verletztworden sein könnten.

4.5 Verjährung Art. 18 Unverändert. 4.5 Verjährung Art. 18 Unverändert.

3. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung derBundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militär-versicherung (EG KUMV)

3. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung derBundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militär-versicherung (EG KUMV)

Versorgungs-planung

Art. 7 1Das Verfahren und die Zuständigkeit zur Planung einer be-darfsgerechten Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistun-gen der Spitäler und der Geburtshäuser richten sich nach den Be-stimmungen der Spitalversorgungsgesetzgebung.

Versorgungs-planung

Art. 7 1Das Verfahren und die Zuständigkeit zur Planung einer be-darfsgerechten Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistun-gen der Spitäler und der Geburtshäuser richten sich nach den Be-stimmungen der Spitalversorgungsgesetzgebung.

2 Unverändert. 2 Unverändert.

Listen Art. 8 Der Regierungsrat beschliesst die Listen der Spitäler, der Ge-burtshäuser und der Pflegeheime durch Verfügung.

Listen Art. 8 Der Regierungsrat beschliesst die Listen der Spitäler, der Ge-burtshäuser und der Pflegeheime durch Verfügung.

Abgeltung1. KantonalerAnteil

Art. 9a (neu) Der Regierungsrat setzt den kantonalen Anteil nachArtikel 49a Absatz 2 KVG jährlich fest.

Abgeltung1. KantonalerAnteil

Art. 9a (neu) Der Regierungsrat setzt den kantonalen Anteil nachArtikel 49a Absatz 2 KVG jährlich fest.

2. Ausgaben-bewilligung

Art. 9b (neu) Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bewilligt dieAusgabe für die nach Artikel 49a KVG vom Kanton zu vergütende pau-schale Abgeltung der stationären Behandlung.

2. Ausgaben-bewilligung

Art. 9b (neu) Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bewilligt dieAusgabe für die nach Artikel 49a KVG vom Kanton zu vergütende pau-schale Abgeltung der stationären Behandlung.

3. Modalitäten Art. 9c (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion entrichtet den kantonalen Anteil direkt den Leistungserbrin-gern.

3. Modalitäten Art. 9c (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion entrichtet den kantonalen Anteil direkt den Leistungserbrin-gern.

2 Sie vereinbart die Modalitäten mit den Leistungserbringern. Siekann insbesondere periodische Vorschüsse ausrichten.

2 Sie vereinbart die Modalitäten mit den Leistungserbringern. Siekann insbesondere periodische Vorschüsse ausrichten.

4. Überprüfungder Patienten-rechnungen

Art. 9d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion kann die Patientenrechnungen der Listenspitäler und Listen-geburtshäuser überprüfen.

4. Überprüfungder Patienten-rechnungen

Art. 9d (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion kann die Patientenrechnungen der Listenspitäler und Listen-geburtshäuser überprüfen.

2 Sie kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen. 2 Sie kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.3 Die Listenspitäler und die Listengeburtshäuser stellen der zuständi-gen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder Dritten nachAbsatz 2 innert angesetzter Frist und in pseudonymisierter Form alleDaten zur Verfügung, die die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion in Stichproben verlangt, um Patientenrechnungenzu überprüfen.

3 Die Listenspitäler und die Listengeburtshäuser stellen der zuständi-gen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder Dritten nachAbsatz 2 innert angesetzter Frist und in pseudonymisierter Form alleDaten zur Verfügung, die die zuständige Stelle der Gesundheits- undFürsorgedirektion in Stichproben verlangt, um Patientenrechnungenzu überprüfen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 149

4 Ergibt sich für die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion oder für die beauftragten Dritten aufgrund der pseudonymi-sierten Daten ein vertiefter Abklärungsbedarf, haben die Listenspitälerund Listengeburtshäuser umfassende Einsicht in die betreffendenUnterlagen zu gewähren.

4 Ergibt sich für die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion oder für die beauftragten Dritten aufgrund der pseudonymi-sierten Daten ein vertiefter Abklärungsbedarf, haben die Listenspitälerund Listengeburtshäuser umfassende Einsicht in die betreffendenUnterlagen zu gewähren.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowiedie beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur glei-chen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listenge-burtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowiedie beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur glei-chen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listenge-burtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

5. Kodierrevision Art. 9e (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion kann überprüfen, ob die Listenspitäler und Listengeburtshäu-ser ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Arti-kel 49 Absatz 2 KVG kodiert haben.

5. Kodierrevision Art. 9e (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorge-direktion kann überprüfen, ob die Listenspitäler und Listengeburtshäu-ser ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Arti-kel 49 Absatz 2 KVG kodiert haben.

2 Sie kann Dritte mit den Kodierrevisionen nach Absatz 1 beauftragen. 2 Sie kann Dritte mit den Kodierrevisionen nach Absatz 1 beauftragen.3 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser stellen der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder Dritten nach Ab-satz 2 innert angesetzter Frist alle Daten der Stichprobe zur Verfügung,die insbesondere für die Prüfung der Kodierungen im Rahmen derleistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturnach KVG erforderlich sind.

3 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser stellen der zuständigenStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder Dritten nach Ab-satz 2 innert angesetzter Frist alle Daten der Stichprobe zur Verfügung,die insbesondere für die Prüfung der Kodierungen im Rahmen derleistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturnach KVG erforderlich sind.

4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowiedie beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur glei-chen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listenge-burtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowiedie beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur glei-chen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listenge-burtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

6. Sanktion Art. 9f (neu) 1Stellt ein Listenspital oder ein Listengeburtshaus dieDaten nach Artikel 9d oder Artikel 9e nicht fristgerecht oder nicht voll-ständig zur Verfügung, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion ihm gegenüber einen Betrag, welcher der An-zahl stationärer Austritte im betreffenden Jahr multipliziert mit bis zuzwölf Franken entspricht.

6. Sanktion Art. 9f (neu) 1Stellt ein Listenspital oder ein Listengeburtshaus dieDaten nach Artikel 9d oder Artikel 9e nicht fristgerecht oder nicht voll-ständig zur Verfügung, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits-und Fürsorgedirektion ihm gegenüber einen Betrag, welcher der An-zahl stationärer Austritte im betreffenden Jahr multipliziert mit bis zuzwölf Franken entspricht.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtden Betrag von zwölf Franken nach Absatz 1 jährlich dem Landesindexder Konsumentenpreise an.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion passtden Betrag von zwölf Franken nach Absatz 1 jährlich dem Landesindexder Konsumentenpreise an.

7. Beiträge Art. 9g (neu) Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann Beiträge an Institutionen gewähren, die für eine leis-tungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur nachKVG sorgen.

7. Beiträge Art. 9g (neu) Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedi-rektion kann Beiträge an Institutionen gewähren, die für eine leis-tungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur nachKVG sorgen.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 150

Art. 10 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion entrichtet die Vergütungen, die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG füreine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen an ein nichtauf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführtes Spital geschuldetsind.

Art. 10 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion entrichtet die Vergütungen, die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG füreine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen an ein nichtauf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführtes Spital geschuldetsind.

2 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen durch Verord-nung.

2 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen durch Verord-nung.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion be-willigt die Ausgabe für die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG vom Kantonzu entrichtende Vergütung.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion be-willligt die Ausgabe für die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG vom Kantonzu entrichtende Vergütung.

Art. 12 Der Regierungsrat Art. 12 Der Regierungsrata unverändert;b setzt die Tarife nach Artikel 41 Absatz 1bis und Artikel 47 KVG fest;c und d unverändert;e aufgehoben;f und g unverändert.

a unverändert;b setzt die Tarife nach Artikel 41 Absatz 1bis und Artikel 47 KVG fest;c und d unverändert;e aufgehoben;f und g unverändert.

Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion liefert der zuständigen Bundesbehörde die Unterlagen, die für dievom Bundesrat nach Artikel 49 Absatz 8 KVG angeordneten Betriebs-vergleiche nötig sind.

Art. 13 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirek-tion liefert der zuständigen Bundesbehörde die Unterlagen, die für dievom Bundesrat nach Artikel 49 Absatz 8 KVG angeordneten Betriebs-vergleiche nötig sind.

4. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)

4. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe(Sozialhilfegesetz, SHG)

Art. 63 1 und 2Unverändert. Art. 63 1 und 2Unverändert.3 Im Rahmen der Leistungsverträge ist sicherzustellen, dass die Leis-tungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätzezur Verfügung stellen, soweit es sich nicht um Leistungserbringer nachArtikel 77b Absatz 3 handelt.

3 Im Rahmen der Leistungsverträge ist sicherzustellen, dass die Leis-tungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätzezur Verfügung stellen, soweit es sich nicht um Leistungserbringer nachArtikel 77b Absatz 3 handelt.

4 Unverändert. 4 Unverändert.

IVa. (neu) Aus- und Weiterbildung IVa. (neu) Aus- und Weiterbildung

1. (neu) Allgemeines 1. (neu) Allgemeines

Art. 77b (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildungin nichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicher-stellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungs-erbringer nach Absatz 3 gefährdet ist.

Art. 77b (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildungin nichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicher-stellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungs-erbringer nach Absatz 3 gefährdet ist.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 151

2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungser-bringern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.

2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungser-bringern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.

3 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten fürfolgende Leistungserbringer:

3 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten fürfolgende Leistungserbringer:

a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreu-ungsbedarf,

b Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisa-tionen).

a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreu-ungsbedarf,

b Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex-Organisa-tionen).

4 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheits-berufe durch Verordnung.

4 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheits-berufe durch Verordnung.

2. (neu) Praktische Aus- und Weiterbildung durchdie Leistungserbringer

2. (neu) Praktische Aus- und Weiterbildung durchdie Leistungserbringer

Pflicht Art. 77c (neu) Die Leistungserbringer beteiligen sich an der prakti-schen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichnetennichtuniversitären Gesundheitsberufen.

Pflicht Art. 77c (neu) Die Leistungserbringer beteiligen sich an der prakti-schen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichnetennichtuniversitären Gesundheitsberufen.

Ausbildungs-konzept

Art. 77d (neu) 1Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungs-konzept.

Ausbildungs-konzept

Art. 77d (neu) 1Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungs-konzept.

2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Vorausset-zungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- undWeiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitä-ren Gesundheitsberufen.

2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Vorausset-zungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- undWeiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitä-ren Gesundheitsberufen.

Aus- und Weiter-bildungsleistung

Art. 77e (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einemRechungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest.Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und diekantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial.

Aus- und Weiter-bildungsleistung

Art. 77e (neu) 1Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsor-gedirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einemRechungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest.Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und diekantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial.

2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspoten-zials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere

2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspoten-zials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere

a die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungser-bringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen

im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.

a die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungser-bringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen

im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistungim eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringer damit beauftragen.

3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistungim eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringer damit beauftragen.

4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiter-bildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspo-tenzial der Leistungserbringer.

4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiter-bildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspo-tenzial der Leistungserbringer.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 152

Abgeltung Art. 77f (neu) 1Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjah-res für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Wei-terbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht wor-den sind.

Abgeltung Art. 77f (neu) 1Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjah-res für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Wei-terbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht wor-den sind.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ent-richtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungs-jahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für dieAus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nachKVG erhält, werden davon abgezogen.

2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ent-richtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungs-jahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für dieAus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nachKVG erhält, werden davon abgezogen.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kanndem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grund-lage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodischeVorschüsse ausrichten.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kanndem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grund-lage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodischeVorschüsse ausrichten.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgel-tung durch Verordnung.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgel-tung durch Verordnung.

Ausgleichs-zahlung

Art. 77g (neu) 1Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistungdes Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbil-dungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zuleisten.

Ausgleichs-zahlung

Art. 77g (neu) 1Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistungdes Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbil-dungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zuleisten.

2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenzzwischen der Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungs-leistung und der Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus-und Weiterbildungsleistung.

2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenzzwischen der Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungs-leistung und der Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus-und Weiterbildungsleistung.

3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranz-wert überschritten ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zurAusgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwertes.

3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranz-wert überschritten ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zurAusgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwertes.

4 Wird der Toleranzwert überschritten, wird auf eine Ausgleichszah-lung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn keinVerschulden trifft.

4 Wird der Toleranzwert überschritten, wird auf eine Ausgleichszah-lung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn keinVerschulden trifft.

Datenlieferung1. Pflicht

Art. 77h (neu) 1Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion innert angesetzter Frist alleDaten, die für die Prüfungen im Rahmen von Artikel 77e bis 77g erfor-derlich sind.

Datenlieferung1. Pflicht

Art. 77h (neu) 1Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelleder Gesundheits- und Fürsorgedirektion innert angesetzter Frist alleDaten, die für die Prüfungen im Rahmen von Artikel 77e bis 77g erfor-derlich sind.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Erkann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeit-punkt der Datenlieferung regeln.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Erkann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeit-punkt der Datenlieferung regeln.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 153

2. Sanktion Art. 77i (neu) Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht odernicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber einenBetrag von bis zu 20 000 Franken.

2. Sanktion Art. 77i (neu) Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht odernicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständigeStelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihm gegenüber einenBetrag von bis zu 20 000 Franken.

Delegation Art. 77k (neu) Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzenim Bereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung an die Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion durch Verordnung übertragen.

Delegation Art. 77k (neu) Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzenim Bereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung an die Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion durch Verordnung übertragen.

3. (neu) Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personalsder Leistungserbringer

3. (neu) Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personalsder Leistungserbringer

Zweck Art. 77l (neu) 1Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in dennichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion den im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbil-dung ihres Personals gewähren.

Zweck Art. 77l (neu) 1Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in dennichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle derGesundheits- und Fürsorgedirektion den im Kanton Bern gelegenenLeistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbil-dung ihres Personals gewähren.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungs-rat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über dieHöhe der gewährten Beiträge.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungs-rat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über dieHöhe der gewährten Beiträge.

Voraussetzungen Art. 77m (neu) Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildungvon Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sichum einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Ge-sundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanungausgewiesenen Bedarf handelt.

Voraussetzungen Art. 77m (neu) Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildungvon Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sichum einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Ge-sundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanungausgewiesenen Bedarf handelt.

Höhe der Beiträge Art. 77n (neu) Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutio-nen, welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungs-erbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person inRechnung stellen.

Höhe der Beiträge Art. 77n (neu) Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutio-nen, welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungs-erbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person inRechnung stellen.

Aufhebungvon Erlassen

Art. 161 Folgende Erlasse werden aufgehoben: Aufhebungvon Erlassen

Art. 161 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG, BSG 812.11), 1. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG, BSG 812.11),

2. Grossratsbeschluss vom 8. November 1978 betreffend die Spital-planung 1978 (BSG 812.221).

2. Grossratsbeschluss vom 8. November 1978 betreffend die Spital-planung 1978 (BSG 812.221).

Inkrafttreten Art. 162 1Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens.

Inkrafttreten Art. 162 1Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens.

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 154

2 Er kann bei gestaffeltem Inkrafttreten die erforderlichen Übergangs-bestimmungen erlassen.

2 Er kann bei gestaffeltem Inkrafttreten die erforderlichen Übergangs-bestimmungen erlassen.

Bern, 16. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: RickenbacherDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 27. Februar 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: RickenbacherDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 4./8. Februar 2013 Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Mühlheim

155

436/1

Dekretüber die Gebühren des Grossen Rates unddes Regierungsrates (GebD GR/RR)(Änderung)

Dekretüber die Gebühren des Grossen Rates unddes Regierungsrates (GebD GR/RR)(Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Ratesund des Regierungsrates (GebD GR/RR) wird wie folgt geändert:

Das Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Ratesund des Regierungsrates (GebD GR/RR) wird wie folgt geändert:

Anhang II Gebührentarif des Regierungsrates Anhang II Gebührentarif des Regierungsrates

1. bis. 2.8 Unverändert 1. bis. 2.8 Unverändert

2.9 (neu) Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungengemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung............................

Taxpunkte

700 bis 3500

2.9 (neu) Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungengemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung............................

Taxpunkte

700 bis 3500

II. II.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 16. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: RickenbacherDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 27. Februar 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: RickenbacherDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 4./8. Februar 2013 Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Mühlheim

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission