Tarifvertrag - · PDF file4 Tarifvertrag für Auszubildende der Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TVA-UKN) Gültig ab 1. Januar 2008 Zwischen

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    Tarifvertrag fr Auszubildende der Universittskliniken Rostock und Greifswald im

    Tarifverbund Nord

    (TVA-UKN)

    Gltig ab 1. Januar 2008

    Zwischen

    dem Universittsklinikum Rostock, Anstalt des ffentlichen Rechts,

    vertreten durch den rztlichen Direktor und die Kaufmnnische Direktorin,

    Schillingallee 35, 18057 Rostock,

    dem Universittsklinikum Greifswald, Anstalt des ffentlichen Rechts,

    vertreten durch den rztlichen Direktor und den Kaufmnnischen Direktor,

    Fleischmannstrae 8, 17475 Greifswald

    - einerseits -

    und

    ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nord, Hxstr. 1, 23552 Lbeck

    - andererseits -

    wird Folgendes vereinbart:

  • Universittskliniken Nord 5 TVA_UKN_Azubi

    Besonderer Teil Pflegeberufe

    1 Geltungsbereich

    (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt fr Schlerinnen/Schler in der Gesundheits- und Kran-

    kenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege (Auszubildende) die am Universittsklinikum Rostock oder am Universittsklinikum Greifswald ausgebildet werden.

    (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflegehilfe

    und Altenpflegehilfe. (3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils

    einschlgigen gesetzlichen Vorschriften.

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    Ausbildungsvertrag, Nebenabreden (1) 1Vor Beginn des Ausbildungsverhltnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs-

    vertrag zu schlieen. 2Dieser enthlt neben der Bezeichnung des Ausbildungs-berufs mindestens Angaben ber

    a) die magebliche Ausbildungs- und Prfungsordnung in der jeweils gelten-den Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,

    b) Beginn und Dauer der Ausbildung,

    c) Dauer der regelmigen tglichen oder wchentlichen Ausbildungszeit,

    d) Dauer der Probezeit,

    e) Zahlung und Hhe des Ausbildungsentgelts,

    f) Dauer des Urlaubs,

    g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekndigt werden kann,

    h) die Geltung des Tarifvertrages fr Auszubildende der Universittskliniken im Tarifverbund Nord sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhltnis anzuwenden sind.

    (2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie

    knnen gesondert gekndigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

    (3) 1Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung ber die

    Gewhrung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kndbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird nach dem Tarifvertrag ber die Gewhrung von Personalunterknften fr

  • Universittskliniken Nord 6 TVA_UKN_Azubi

    Angestellte vom 16. Mrz 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Aus-bildungsentgelt angerechnet. 3Der nach 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarif-vertrages ber die Gewhrung von Personalunterknften fr Angestellte vom 16. Mrz 1974 magebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v.H. zu krzen.

    3 Probezeit

    (1) Die Probezeit betrgt sechs Monate. (2) Whrend der Probezeit kann das Ausbildungsverhltnis von beiden Seiten

    jederzeit ohne Einhalten einer Kndigungsfrist gekndigt werden.

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    rztliche Untersuchungen

    (1) 1Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuwei-sen. 2Fr Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergnzend 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

    (2) 1Die Auszubildenden knnen bei begrndeter Veranlassung verpflichtet wer-

    den, durch eine rztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag bernommenen Verpflichtungen zu erfllen. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trgt der Ausbildende.

    (3) 1Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder

    die mit gesundheitsgefhrdenden Ttigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in regelmigen Zeitabstnden rztlich zu untersuchen. 2Die Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhltnisses durchzufhren.

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    Schweigepflicht, Nebenttigkeiten (1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie

    die Beschftigten des Ausbildenden. (2) 1Nebenttigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden

    rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebenttig-keit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag bernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeintrchtigen.

  • Universittskliniken Nord 7 TVA_UKN_Azubi

    6 Personalakten

    (1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollstndigen Perso-

    nalakten. 2Sie knnen das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmchtigten ausben lassen. 3Sie knnen Auszge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Auszubildenden mssen ber Beschwerden und Behauptungen tatschlicher Art, die fr sie ungnstig sind oder ihnen nachteilig werden knnen, vor Aufnahme in die Personalakten gehrt werden. 5Ihre ue-rung ist zu den Personalakten zu nehmen.

    (2) 1Beurteilungen sind den Auszubildenden unverzglich bekannt zu geben. 2Die

    Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

    7 Wchentliche und tgliche Ausbildungszeit

    (1) Die regelmige durchschnittliche wchentliche Ausbildungszeit und die

    tgliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugend-arbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen fr die Beschf-tigten des Ausbildenden.

    (2) Auszubildende drfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen

    und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. (3) Eine Beschftigung, die ber die durchschnittliche regelmige wchentliche

    Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulssig.

    8 Ausbildungsentgelt

    (1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt betrgt fr Auszubildende

    im ersten Ausbildungsjahr 729,06 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 788,57 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 884,44 Euro. 2Fr Schlerinnen/Schler in der Altenpflege gelten die bergangsregelungen in Anlage 1.

    (2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die

    Beschftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.

    (3) Ist wegen des Besuchs einer weiterfhrenden oder einer berufsbildenden Schu-le oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Aus-bildungszeit verkrzt, gilt fr die Hhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkrzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

    (4) Fr die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,

    fr den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, fr die berstunden und fr

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    die Zeitzuschlge gelten die fr die Beschftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngem.

    (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Auszubildenden

    a) die Zulagen nach dem Tarifvertrag zu 19 TV-UKN sowie die Zulagen nach Abschnitt VII, Buchstabe B, Ziffer II. zur Hlfte,

    b) die Schicht- und Wechselschichtzulage nach den fr die Beschftigten geltenden Bedingungen jeweils zu drei Vierteln.

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    Urlaub (1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der

    Regelungen, die fr die Beschftigten des Ausbildenden gelten. 2Whrend des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt ( 8 Absatz 1) fortgezahlt.

    (2) Der Erholungsurlaub ist nach Mglichkeit zusammenhngend whrend der

    unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

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    Ausbildungsmanahmen auerhalb der Ausbildungssttte

    (1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschdigung in

    entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die fr die Beschftigten des Ausbildenden jeweils gelten.

    (2) Bei Reisen zur vorbergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung

    auerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungssttte sowie zur Teilnahme an Vortrgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an bungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Hhe der Kosten fr die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmig verkehren-den Befrderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschlge) erstattet; Mglich-keiten zur Erlangung von Fahrpreisermigungen (zum Beispiel Schlerfahr-karten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

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    Familienheimfahrten 1Fr Familienheimfahrten von der Ausbildungssttte zum Wohnort der Eltern und zurck werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2Erstattungsfhig sind die notwendigen Fahrtkosten bis zur Hhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmig verkehrenden Befrderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschlge). 3Dem Wohnort der Eltern