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TGA 09 TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG Seite 1 von 22 Version 2006 Ingenieurbüro JENS, 1020 Wien, Brigittenauerlände 6 Tel.+43(1) 332 85 30, Fax DW14 [email protected] Dipl.-Ing. KLAUS JENS VORLESUNGEN ÜBER TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG KAPITEL: 1 GRUNDLAGEN TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG 2 WASSER 3 WÄRME 5 LUFT 6 INFORMATION 7 STROM 4 KÄLTE 8 TRANSPORT 10 PROJEKTIERUNG 9 SICHERHEIT

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Dipl.-Ing.

KLAUS JENS

VORLESUNGEN ÜBER

TECHNISCHE

GEBÄUDEAUSRÜSTUNG

KAPITEL:

1 GRUNDLAGEN

TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG

2 WASSER

3 WÄRME

5 LUFT

6 INFORMATION

7 STROM

TRANSPORT

SICHERHEIT

4 KÄLTE

8 TRANSPORT

10 PROJEKTIERUNG

9 SICHERHEIT

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TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG

Kapitel Seite

9 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN 3 9.1 BRANDABSCHNITTSBILDUNG 3 9.2 KABELANLAGEN MIT INTEGRIERTEM FUNKTIONSERHALT 6

9.3 BRANDMELDEANLAGEN 6

9.4 ERSTE LÖSCHHILFE 8

9.5 ERWEITERTE LÖSCHHILFE 8

9.6 STEIGLEITUNGEN UND WANDHYDRANTEN 8

9.7 SPRINKLERANLAGEN 10

9.8 CO2- LÖSCHANLAGEN 10

9.9 NATÜRLICHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA" ("BRE" - BRANDRAUCHENTLÜFTUNGSANLAGEN) 11

9.10 MECHANISCHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA"

("BRA" - BRANDRAUCHABSAUGANLAGEN) 11

9.11 BLITZSCHUTZANLAGEN 15

9.12 INTRUSIONSSCHUTZ 17

9.13 SCHUTZRÄUME 19

9.14 LITERATURHINWEISE 21

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9 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN Dass Gebäude ihren den Gebäudenutzern "Schutz bieten" darf man mit einem gewissen

Selbstverständnis erwarten. Aus bitteren Erfahrungen mit Unglücksfällen wurden allmählich

bautechnische, anlagentechnische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen entwickelt,

um das Wiederholungsrisiko für diese Unglücke abzumindern. Auf diese Weise wurden

Sicherheitsbestimmungen für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Gebäuden

in zahlreiche Gesetze, Verordnungen, behördliche Vorschreibungen, Bescheide sowie in

technische und sonstige Richtlinien wurden aufgenommen.

Bei der Vorschreibung von Sicherheitsvorkehrungen behalten sich Baubewilligungsbehörden

aus verständlichen Gründen einen Ermessensspielraum vor, um auf neue Herausforderungen

mit angemessenen Auflagen reagieren zu können.

Es ist aus diesem Grunde äußerst empfehlenswert, bereits vor der Einreichung von Bau-

vorhaben mit den dafür zuständigen Behördenvertretern den jeweiligen Letztstand der zu

erwartenden behördlichen Sicherheitsvorschreibungen zu erörtern.

Aus der Fülle gesetzlich und behördlich vorgeschriebener sowie empfohlener Sicherheitsbe-

stimmungen habe ich willkürlich nachfolgende Beispiele ausgewählt :

9.1 BRANDABSCHNITTSBILDUNG

Durch Bildung von Brandabschnitten kann man im Brandfall das Übergreifen eines Brandes

auf andere Gebäudeteile erschweren oder gar verhindern, und damit einen Brandschaden

möglichst klein halten. Brandabschnitte sind deshalb ein wichtiger Bestandteil des baulichen

Brandschutzes. Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichi-

schen Brandverhütungsstellen erarbeiteten "Technischen Richtlinien vorbeugender Brand-

schutz" enthalten auch Grundsätze und Festlegungen zur Bildung von Brandabschnitten1.

Die Trennung der Brandabschnitte wird durch mindestens brandbeständige Bauteile mit raum-

abschließender Wirkung vorgenommen.

Das Brandverhalten von Bauteilen wird unter anderem durch die Brandwiderstandsdauer ge-

kennzeichnet. Damit wird die Zeitdauer in Minuten bezeichnet, während der ein Bauteil der

Brandeinwirkung ausreichend Widerstand leistet.

Im europäischen Raum2 erfolgt die Bewertung des Brandwiderstandes nach folgenden drei

Kriterien:

R für Tragfähigkeit "Resistance" E für Raumabschluss "Etanchéité" I für Wärmedämmung "Isolation"

Unter bestimmten Voraussetzungen werden folgende Kriterien zusätzlich berücksichtigt :

W für Strahlung M für mechanische Einwirkung,

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C für Selbstschließvermögen, S für Rauchdurchlässigkeit , P für Aufrechterhaltung der Energieversorgung H für Aufrechterhaltung der Signalübermittlung G für Rußbrandbeständigkeit

Bei einer Klassifizierung der Brandwiderstandes nach dem EU-Grundlagendokument "Brand-

schutz" wird die Zeitspanne in Minuten [Zeit] ausgedrückt, während der die zuvor angeführten

Kriterien erfüllt sind ["Leistungszeit"]. Wegen der Berücksichtigung einzelstaatlich bestehender

Klassen von Schutzanforderungen können "Leistungszeiten" mit folgenden Zahlen angegeben

werden: 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240 und 360. Werden Kriterien kombiniert, dann

entspricht die angegebene "Leistungszeit" dem Kriterium mit der kürzesten Dauer.

für tragende Bauteile:

REI [Leistungszeit] Mindestzeit, während der alle Kriterien (Tragfähigkeit, Raumab-schluss und Wärmedämmung) erfüllt sind;

RE [Leistungszeit] Mindestzeit, während der die beiden Kriterien (Tragfähigkeit und Raumabschluss) erfüllt sind;

R [Leistungszeit] Mindestzeit, während der das Kriterium Tragfähigkeit erfüllt ist.

für nicht tragende Bauteile:

EI [Leistungszeit] Mindestzeit, während der die beiden Kriterien (Raumabschluss und Wärmedämmung) erfüllt sind;

E [Leistungszeit] Mindestzeit, während der das Kriterium erfüllt ist.

Die im EU-Grundlagendokument "Brandschutz" ausgewiesenen EN-Klassen stellen die Sum-

me aller in den gegenwärtigen EU- Mitgliedstaaten vorhandenen Brandwiderstandsklassen

dar.

In Vergleich zu den Brandwiderstandsklassen der ÖNORM wird es künftig mindestens

230 "EN- Klassen" geben. Diese Vermehrung ergibt sich sowohl durch die Aufspaltung von

"F" in "REI", als auch durch die Kombinationsmöglichkeit mit den verschiedenen "Leistungs-

zeiten".

Der mit der Brandabschnittsbildung verbundene Aufwand wäre dann vergebens, wenn sich

ein Brand über offene Tore oder Türen, Luftkanäle, Rohrleitungs- oder Kabeldurchführungen

von einem Brandabschnitt in einen anderen Brandabschnitt ausbreiten könnte.

Überall dort, wo Bauteile gebäudetechnischer Anlagen brandabschnittbildenden Raumum-

schliessungsflächen durchdringen, sind deshalb Brandschutzabschlüsse anzuordnen, die

mindestens der gleichen Brandwiderstandsklasse entsprechen müssen wie die angrenzende

Umschließungsfläche. Für derartige Brandabschlüssen sind folgende Bezeichnungen üblich:

Bauteile : Brandschutzabschlüsse :

Tore "Brandschutztore"

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Türen "Brandschutztüren" Luftleitungen "Brandschutzklappen" Kunststoff- Rohrleitungen "Brandschutzmanschetten" Kabeldurchführungen "Kabelschottungen"

Brandschutztore und Brandschutztüren 3 sind in Brandschutzwänden anzuordnen, und mit

Selbstschließeinrichtungen auszustatten. Wenn diese Tore oder Türen betriebsbedingt in

geöffneter Stellung verbleiben sollen, dann sind sie mit Feststellanlagen auszurüsten, welche

auch bei Netzstromausfall im Brandfall den Schließvorgang zuverlässig auslösen. Anforderu-

ngen und Anwendungsbereiche für derartige Feststellanlagen sind in Richtlinie TRVB B 1484

zusammengefasst.

Brandschutzklappen 5 sind an Brandabschnittsgrenzen überall dort anzuordnen, wo diese

von nicht brandbeständig ausgeführten Luftleitungen durchdrungen werden. Im Brandfall

müssen sie zuverlässig schließen. Der Schließvorgang wird durch ein eingebautes Schmelzlot

bei Überschreitung einer Auslösungstemperatur (ca. + 72°C) ausgelöst. Die Stellung der

Brandschutzklappen muss in geeigneter Weise angezeigt werden können.

Abbildung A 09.01

Brandschutzmanschetten werden dort angeordnet, wo Kunststoffrohrleitungen Brandab-

schnittsgrenzen durchdringen. Sie bestehen aus einer um das Rohr angeordneten brandbe-

ständigen Einfassung, die mit einer brandbeständigen aufquellbaren Masse. gefüllt ist. Bei

Überschreitung einer Auslösungstemperatur quillt die Masse auf und verschließt die

Rohrdurchführung mit dem thermisch erweichte Kunststoffrohr.

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Kabelschottungen werden für unterschiedliche Bauteildurchführungen durch Brandab-

schnittsgrenzen, in allen Fällen bei Kabeldurchführungen eingesetzt. Sie bestehend aus

Gebinden, die mit brandbeständiger aufquellbarer Masse gefüllt sind. Bei Überschreitung

einer Auslösungstemperatur quillt die Masse auf und verschließt die Bauteilführung.

Brandabschottungen aus brandbeständigen Bauplatten ermöglichen eine brandschutztech-

nische Trennungen gebäudetechnischer Bauteiltrassen von einem Brandabschnitt, wenn in

den betreffenden Brandabschnitt keine Bauteilanschlüsse geführt werden müssen.

9.2 KABELANLAGEN MIT INTEGRIERTEM FUNKTIONSERHALT

Herkömmliche Kabel mit Isoliermaterial aus Polyvinylchlorid ("PVC") setzen in Brandfall

Qualm und säurebildende korrosive Brandgase frei, verlieren bei Überschreitung einer kriti-

schen Brandenergie rasch ihre flammhemmende Eigenschaft, verlieren ihre Funktionstüch-

tigkeit und tragen zur Ausbreitung eines Brandes bei.

Diese Unzulänglichkeiten lassen sich durch Einsatz von "halogenfreien Sicherheitskabeln"

vermeiden. Die für diese Art von Kabel verwendeten Gummi- oder Kunststoffmischungen

setzen im Brandfall nur geringe Mengen an sichtbehinderndem Qualm und keine Salzsäure-

dämpfe frei. (Die für die bei Verbrennung von PVC freiwerdenden Salzsäuredämpfe gefährden

Menschen, elektronische Anlagen und Gebäude erheblich).

Weil der Funktionserhalt einer Kabelanlage nicht nur von der Kabelbeschaffenheit, sondern

auch von der Beschaffenheit des Befestigungs- und Tragesystems abhängt, wird für den

Nachweis des Funktionserhaltes einer Kabelanlage das aus Kabel und Tragevorrichtung be-

stehende System gemeinsam nach den Bestimmungen der ÖNORM/DIN 4102-12 6 geprüft.

In Ausschreibungen sollte für sicherheitsrelevante Kabelanlagen die Vorlage von Prüfzeugnis-

sen gefordert werden, die nach dieser Norm die Dauer des Funktionserhaltes im Brandfall (in

Minuten) bestätigen (z.B.: E30, E60 oder E90 nach ÖNORM/DIN 4102-12).

9.3 BRANDMELDEANLAGEN

Durch den Einsatz von Brandmeldeanlagen soll ein Entstehungsbrand so zeitgerecht an eine

Brandbekämpfungsstelle gemeldet werden, dass noch geeignete Brandbekämpfungsmaßnah-

men eingeleitet werden können.

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Abbildung A 09.02

automatischeBrandmelder

nichtauto-matische

Brandmelder

Alarmierungs-einrichtung

Übertragungs-einrichtungfür Brand-meldungen

Übertragungs-einrichtung für Störungs-meldungen

Steuerein-richtung für Brandschutz-einrichtungen

Empfangs-zentrale fürBrand-meldungen

Empfangszen-trale für Störungs-meldungen

automatisch auslösbareBrand-schutz-einrichtungen

Energie-versorgung

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AUFBAU EINER BRANDMELDEANLAGE

Mit der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz TRVB S 1237 wurde vom Öster-

reichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen für

die Errichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen eine umfangreiche Richtlinie

veröffentlicht.

Nach dieser Richtlinie sollen Brandmeldeanlagen unter Anderem folgenden Grundsätzen

entsprechen:

• Mit Brandmeldern sollen an den zu überwachenden Stellen Brandkenngrößen erfasst, und in elektrische Größen umgewandelt werden.

• Übersteigt die Brandkenngröße einen bestimmten Wert, dann wird ein elek-trisches Signal an die Brandmeldezentrale abgegeben und dort als Brandmeldung optisch und akustisch angezeigt.

• Automatische Brandmeldeanlagen müssen auch mit nicht automatischen Brand-meldern (z.B. Druckknopfmeldern) ausgerüstet werden.

• Störungen in Verbindungsleitungen zwischen einzelnen Anlageteilen sowie Stö-rungen der Energieversorgung werden an der Brandmeldezentrale optisch und akustisch angezeigt, sodass die Störungsbeseitigung veranlasst werden kann.

• Als Energieversorgung muss ein elektrisches Netz und ein Akkumulator zur Ver-fügung stehen. Bei Ausfall des elektrischen Netzes übernimmt der Akkumulator die elektrische Energieversorgung für eine vorgegebene Zeit.

• Durch eine betriebsspezifische Alarmorganisation ist sicherzustellen, dass der Brandalarm jederzeit durch Personen entgegengenommen werden kann und da-durch Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden.

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9.4 ERSTE LÖSCHHILFE

Unter "ERSTER LÖSCHHILFE" sind jene Löschmaßnahmen zu verstehen, die vor Eintreffen

der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten durch-

geführt werden. Empfehlungen für die Ausrüstung von Gefahrenbereichen mit Handfeuerlö-

schern sind in Richtlinie TRVB F 124 8 zusammengefasst. Es werden darin folgende Arten

von Handfeuerlöschern angeführt :

• Trockenlöscher mit Glutbrandpulver (Kurzzeichen "G") • Trockenlöscher mit Flammbrandpulver (Kurzzeichen "P") • Kohlendioxidlöscher (Kurzzeichen "K") • Schaumlöscher (Kurzzeichen "S" • Nasslöscher (Kurzzeichen "N") • D- Wandhydrant (Kurzzeichen "DH")

9.5 ERWEITERTE LÖSCHHILFE

Die "ERWEITE LÖSCHHILFE" umfasst organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der

Feuerwehr durch Betriebsangehörige mit im Gefahrenbereich bereitgestellten Löschgeräten

durchgeführt werden. In Richtlinie TRVB F 124 werden dafür folgende Geräte angeführt :

• Fahrbare Trockenlöschgeräte mit Glutbrandpulver (Kurzzeichen "G") • Fahrbare Trockenlöschgeräte Flammbrandpuder (Kurzzeichen "P") • Fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte (Kurzzeichen "K") • Fahrbare Schaumlöschgeräte (Kurzzeichen "K") • Fahrbare Kombinationslöschgeräte (Kurzzeichen "KBL") • Trockenlöschanhänger (Kurzzeichen "G" oder "P") • Kombinationslöschanhänger (Kurzzeichen "KBLA") • C- Wandhydranten (Kurzzeichen "CH") • Schaumhydranten (Kurzzeichen "SH")

Art, Größe und Anzahl der Löschgeräte lässt sich nach TRVB F 124 ermitteln. Die Geräte

sind an gut sichtbaren, jederzeit leicht zugänglichen Stellen gesichert bereitzuhalten.

9.6 STEIGLEITUNGEN UND WANDHYDRANTEN

Steigleitungen erleichtern das rasche Eingreifen der Feuerwehr, indem sie zeitraubendes

Auslegen von Schläuchen teilweise oder gänzlich überflüssig machen.

In trockene Steigleitungen wird das Löschwasser erst im Bedarfsfall von der Feuerwehr oder

automatisch eingespeist. Die Einspeisstelle ist bei der Feuerwehrzufahrt an einer jederzeit

zufahrbaren Stelle in ca. 1 m Höhe anzubringen. Sie darf keinesfalls in Schächten oder am

Boden untergebracht werden.

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Löschwasserleitung Abbildung A 09.03

Einspeisestelle

Rückschlagventil

Entleerung

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Nasse Steigleitungen stehen ständig unter Wasserdruck zur Löschwasserförderung.

Aus einsatztaktischen Gründen sind nasse Steigleitungen trockenen Steigleitungen vorzu-

ziehen. Steigleitungen sind bereits während der Bauführung Zug um Zug mit dem Rohbau

funktionsfähig zu installieren. Die Schlauchanschlussstellen sollen ca. 1 m über dem Fußbo-

den liegen und in Mauernischen angebracht werden.

Abbildung A 09.04

Löschwassereinspeisung

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Die Technische Richtlinie TRVB F 1289 enthält ausführliche Details für Errichtung und Prüfung

von Steigleitungen und Wandhydranten.

9.7 SPRINKLERANLAGEN

Sprinkleranlagen sind selbstständige Brandschutzeinrichtungen. Sie haben die Aufgabe,

einen Entstehungsbrand unter Kontrolle zu halten. Eine Sprinkleranlage kann weder

Löschkräfte noch sonstige Maßnahmen zur Brandbekämpfung ersetzen.

Durch eine Sprinkleranlage wird das Löschwasser in einem festverlegten Rohrleitungsnetz zu

zweckmäßig verteilten, ebenfalls festverlegten Düsen ("Sprinklern") geleitet. Die Sprinkler

sind im Bereitschaftszustand der Sprinkleranlage ständig geschlossen und öffnen sich erst,

wenn sie auf ihre Öffnungstemperatur erwärmt sind. Im Brandfall öffnen sich daher nicht alle

Sprinkler, sondern nur jene, die sich im Besein eines Brandherdes befinden.

Die Technische Richtlinie TRVB S 127 10 enthält ausführliche Details für Errichtung und

Prüfung von Sprinkleranlagen.

Das Vorhandensein einer Sprinkleranlage entbindet nicht von der Bereitstellung der auch

ohne Sprinkleranlage notwendigen Mittel der "Ersten und Erweiterten Löschhilfe" gemäß

TRVB F 124 und TRVB F 128.

9.8 CO2- LÖSCHANLAGEN

Die Löschwirkung von Kohlendioxid "CO2" beruht auf der Herabsetzung des Sauerstoffge-

haltes der Luft auf einen Wert, bei dem der Verbrennungsvorgang nicht weiter abläuft.

Eine CO2- Löschanlage besteht aus CO2- Behältern mit Löschmittelvorrat, den notwendigen

Ventilen und einem fest verlegten Rohrleitungsnetz mit im Schutzbereich zweckmäßig ver-

teilten offenen Düsen sowie Einrichtungen zur Branderkennung, Ansteuerung, Alarmierung

und Auslösung.

In CO2- geschützten Räumen, in denen bei Ausströmen des Löschmittels eine Personenge-

fährdung gegeben ist, lösen die Anlagen verzögert aus. Die Flutung des CO2 erfolgt erst nach

einer Vorwarnzeit, die den Personen ein sicheres Verlassen des Flutungsbereiches ermög-

licht. Die Warnung des gefährdeten Personenkreises erfolgt durch akustische und gegebenen-

falls optische Signale. In bestimmten Fällen werden durch die CO2- Anlage Betriebsmittel

angesteuert und Öffnungen in den Umfassungsflächen geschlossen, die eine

Brandausdehnung beeinflussen können.

Die Technische Richtlinie TRVB S 140 11 enthält ausführliche Details für Errichtung und

Prüfung von CO2- Löschanlage n.

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9.9 NATÜRLICHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA" ("BRE" - Brandrauchentlüftungsanlagen)

Durch ausreichend dimensionierten Rauch- und Wärmeabzug kann erreicht werden, dass im

Brandfall die Schicht von Rauch und heißen Brandgasen ein bestimmtes Ausmaß nicht

überschreitet, Fluchtwege nicht verqualmen sowie die Brandausbreitung erschwert und die

Brandbekämpfung erleichtert wird.

Voraussetzung für diese Wirkung der "RWA" ist, dass sie in dem vom Brand betroffenen

Rauchabschnitt frühzeitig in Funktion tritt und dass ausreichend Zuluft vorhanden ist.

Bei natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ("natürliche RWA" bzw. "BRE" ) bewirkt der

Auftrieb des heißen Brandrauches den Abzug von Rauch und Wärme durch natürliche

Entlüftung des Brandraumes über Öffnungen im Dach.

Als "Lüfter" werden Geräte einer natürlichen RWA bezeichnet, welche bei Aktivierung der

RWA im Brandfall eine Öffnung im Dach freigibt, damit Rauch und Wärme durch Auftriebs-

kräfte ins Freie abziehen können.

Die Technische Richtlinie TRVB S 125 12 enthält ausführliche Details für Errichtung und Prü-

fung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.

Abbildung A 09.05

RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN

70 bis 90 °

70 bis 90 ° 70 bis 90 °

min. 140°

9.10 MECHANISCHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA" ("BRA" - Brandrauchabsauganlagen)

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Bei "mechanischen RWA" wird der Abzug von Rauch und Wärme durch Absaugen des

heißen Brandrauches mit Ventilatoren bewirkt.

Als mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ("mechanische RWA" bzw. "BRA" ) wer-

den alle technischen Einrichtungen bezeichnet, die im Brandfall aktiviert werden können, um

Brandrauch mittels Ventilatoren aus geschlossenen Räumen oder Gebäuden ins Freie ab-

zuführen.

Bei einem Brand steigt in einem geschlossenen Raum der Brandrauch zunächst über der vom

Brand erfassten Fläche lotrecht zur Decke auf, und breitet sich dort aus, wobei er eine immer

mächtiger werdende Rachschichte bildet.

Wenn dieser Rauch nicht durch Öffnungen ins Freie entweichen kann oder abgesaugt wird,

füllt sich der geschlossene Raum mit Brandrauch vollständig. Fluchtwege werden dadurch

unpassierbar und das Auffinden des Brandherdes wird bei Löscharbeiten erschwert.

Der Einsatz von Brandrauchabsauganlagen bewirkt eine Verdünnung von Rauchgasen, ver-

ringert in der Anfangsphase eines begrenzten Brandes die Auswirkungen des Brandrauches

(Sichtbehinderung, Wärmetransport, toxische Wirkung) und begünstigt einen raschen Lösch-

einsatz. Brandrauchabsauganlagen sind normgemäß für einen mindestens 12-fachen stünd-

lichen Luftwechsel auszulegen13. Bei dieser Anlagenbemessung ist es in der Regel nicht

möglich, die Brandgase eines vollentwickelten Brandes gänzlich abzuführen oder über dem

Fußboden eine rauchgasfreie Schicht zu erhalten.

Bei Tiefgaragen entsprechen die Entrauchungsabschnitte von Brandrauchabsaug- Anlagen

meistens den baubehördlich vorgeschriebenen Brandabschnitten.

Es darf bei der Anlagenbemessung davon ausgegangen werden, dass die gleichzeitige Ent-

rauchung mehrerer Entrauchungsabschnitte einer Tiefgarage nicht erforderlich ist. Mehrere

Entrauchungsabschnitte dürfen deshalb auch über eine Sammelleitung an einen gemein-

samen Brandgasventilator angeschlossen werden, folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• für die Dimensionierung der Volumenströme wird der größte Entrauchungsabschnitt herangezogen.

• die einzelnen Entrauchungsabschnitte bilden jeweils eigene Brandabschnitte.

• die Sammelluftleitung muss brandbeständig ausgeführt, oder in brandbeständigen Kanälen oder Schächten angeordnet sein.

Werden Luftleitungen von Brandrauchabsauganlagen außerhalb des ihnen zugeordneten

Entrauchungsabschnittes durch andere Räume geführt, dann sind auch diese brandbeständig

auszuführen, oder in brandbeständigen Kanälen oder Schächten anzuordnen.

Wenn zur Sicherstellung des geforderten Luftwechsels keine mechanische Belüftungsanlage

zum Einsatz kommt, dann ist die nachströmende Luft (Zuluft) unmittelbar vom Freien zu

entnehmen oder über brandbeständige Kanäle oder Schächte aus dem Freien zuzuführen.

Der Querschnitt dieser Kanäle oder Schächte muss bis ins Freie unvermindert beibehalten

werden.

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In Luftleitungen von Brandrauchabsauganlagen dürfen Brandrauchsteuerklappen, jedoch

keine Brandschutzklappen eingebaut werden.

Bemessungsbeispiel

Für die in Abbildung A 09.06 dargestellte Tiefgarage ist eine Brandrauchabsauganlage zu pro-

jektieren.

Grundrissplan der Tiefgarage Abbildung A 09.06

AUL

AUL

BA 1

BA 2

BA 3

3 B

randabschnitte

Um Nachströmung von Außenluft in den Brandabschnitt BA 1 über den Rampenbereich

jederzeit zu ermöglichen könnte man um das Garagentor eine Überström- Luftleitung

anordnen, oder das Garagentor als Gittertor luftdurchlässig ausbilden.

Für eine Auslegung des Brandgasventilators stehen folgende Vorgabewerte zur Verfügung:

Vorgabewerte zur Luftmengenbemessung Tabelle T 09.01

Bezeichnung Einheit

Anzahl der Stellplätze SP 47 55 60

Grundfläche m2360 1040 1360 1360

Grundvolumen1 m31080 3120 4080 4080

Rechenwerte für Brandabschnitt BA x

1 Gemäß ÖNORM H 6020 [NJ05] ist bei Raumhöhen ! 3 m für das Grundvolumen eine Berechnungsraumhöhe von h r = 3 m einzusetzen.

BA 1 BA 2 BA 3Rampe

Um den in ÖNORM H 6029 geforderten 12- fachen stündlichen Luftwechsel im größten

Brandabschnitt sicherstellen zu können ist eine Brandrauchabsauganlage für einen Luft-

volumenstrom von VBRA = 4080 [m³] • 12 [h-1] = 48.960 [m³/h] auszulegen. Dieser Wert

liegt erheblich über dem für Garagenbetrieb erforderlichen Luftvolumenstrom (beispielsweise

VERF = 4.700 [m³/h] für Längslüftungsbetrieb aller 3 Lüftungsabschnitte).

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Es besteht die Möglichkeit, für Brandgasabsaugung und Garagenlüftung einen gemeinsamen

Ventilator einzusetzen, der bei Garagenlüftung mit stark verminderter Drehzahl betrieben

werden müsste. Um eine aufwändige Drehzahlsteuerung und ungünstigen Teillastbetrieb zu

vermeiden empfiehlt es sich jedoch, jeweils eigene Ventilatoren für Garagenbetrieb und

Brandgasabsaugung vorzusehen.

Im Entrauchungsfall wären die Brandschutztore des zu entrauchenden Brandabschnittes

geschlossen. Außenluft könnte dabei nur in Brandabschnitt BA 1 über die Ein- und

Ausfahrtsrampe nachströmen, falls die Brandrauchabsaugung im gegenüberliegenden

Bereich angeordnet wird. Bei ähnlicher Luftführung sind in den Brandabschnitten BA 2 und BA

3 für die Außenluftnachströmung eigene Luftleitungen vorzusehen.

Eine diesen Überlegungen entsprechende Brandrauch-Absauganlage entspricht folgender

Funktionsbeschreibung:

Brandrauch- Absauganlage für Tiefgarage Abbildung A 09.07

FUNKTIONSBESCHREIBUNGDATENPUNKTESCHRANK

innenaußen AE DE AA DA ZE

AE analoger Eingang

DA digitaler Ausgang

AA analoger Ausgang

ZE Zählimpuls- Eingang

DE digitaler Eingang

LEGENDE :

SUMMEN

1

1

1

1

1

1

1

3

3

3

3

3

1914

1

1

1

1

3

5

1

1

1

1

1

CO

- A

nla

ge

Bra

ndm

eld

ea

nla

ge

BM

BM

BM

BA

2

BA

3

BA

1

YL12

BM91

BM92

BM93

YL23

YL9

YL0

SB0

SB9

HB0

HB91

HB92

HB93

ML9

ML0

YL22

YL21

YL13

Beispiel A

BA Brandabschnitt

3 B

ran

d-

abschn

itte

bild

en

1 L

üftu

ng

s-

ab

sch

nitt

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BAUTEILZUSAMMENSTELLUNG:

BM91 bis BM93 Anzeigegruppen von Brandmeldern für Brandabschnitte

HB0 Betriebs- und Störmeldelämpchen für Garagenlüftung

HB91 bis HB93 Betriebs- und Störmeldelämpchen für Entrauchungsabschnitte

ML0 Ventilator für Garagenlüftung

ML9 Brandgasventilator für Brandrauchabsaug- Anlage

SB0 Betriebswahlschalter für Garagenlüftungsanlage

SB9 Betriebswahlschalter für Brandrauchabsaug- Anlage

YL0 und YL9 Brandrauch- Steuerklappen für Ventilatorzuordnung

YL12 bis YL13 Brandrauch- Steuerklappen für Außenluftnachströmung

YL21 bis YL23 Brandrauch- Steuerklappen für Brandgasabsaugung

FUNKTIONEN:

SB0 Betriebswahlschalter mit den Stellungen "1-0-A" dient zur Schaltung des Garagenlüftungsventilators ML0 von Hand. In Stellung "A" (Automatik) erfolgt die Schaltung über die CO- Überwachungs- und Warnanlage. Betrieb und Störung des Ventilators ML0 wird mit Meldelämpchen HB0 angezeigt.

ML0 Bei Betrieb des Garagenlüftungsventilators werden nur die Brandrauch- Steuer-klappen YL0 und YL23 geöffnet. Die Brandrauch- Steuerklappen YL9 und YL12 bis YL22 werden geschlossen. Ein Betrieb von Ventilator ML9 gegen die geschlossene Klappe YL9 wird unterbunden.

SB9 Betriebswahlschalter mit den Stellungen "0-1-2-3-A" dient zur Schaltung der Entrauchungsvorgänge für die Brandabschnitte BA 1 bis BA 3 von Hand. In Stellung "A" (Automatik) erfolgt die Schaltung über die Brandmeldeanlage. Betrieb und Störung werden für jeden Brandabschnitt gesondert mit Meldelämpchen HB91 bis HB93 angezeigt.

ML9 Mit dem Betrieb des Brandgasventilators werden Entrauchungsvorgänge in den Brandabschnitten BA1, BA2 oder BA3 wie folgt ermöglicht:

BA1: Die Brandrauch- Steuerklappen YL9 und YL21 werden geöffnet, alle anderen Brand-rauch- Steuerklappen werden geschlossen. Über den Rampenbereich muss jederzeit Außenluft in den Brandabschnitt nachströmen können.

BA2: Die Brandrauch- Steuerklappen YL9, YL12 und YL22 werden geöffnet, alle anderen Brandrauch- Steuerklappen werden geschlossen. Die Nachströmung von Außenluft in den Brandabschnitt erfolgt über Klappe YL12.

BA3: Die Brandrauch- Steuerklappen YL9, YL13 und YL23 werden geöffnet, alle anderen Brandrauch- Steuerklappen werden geschlossen. Die Nachströmung von Außenluft in den Brandabschnitt erfolgt über Klappe YL13.

9.11 BLITZSCHUTZANLAGEN

Blitzschutzanlagen dienen dem Auffangen und Ableiten von Blitzströmen in eine Erdungsan-

lage. Sie sind in Österreich nach den Bestimmungen der ÖVE-E 49 14 und ÖNORM E 2980 15

zu errichten und bestehen aus folgenden Komponenten :

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Fangeinrichtung,

bestehend aus metallenen Bauteilen (z.B. Fangstangen, Fangleitungen) auf, oberhalb, seitlich oder neben dem zu schützenden Bauwerk. Sie dient als Einschlagpunkt für den Blitz. Im Regelfall wird unabhängig von der Gebäudehöhe auf der Dachfläche ein maschenförmiges Fangnetz mit Maschenweite von etwa 10 m * 20 m errichtet.

Ableitung,

bestehend aus elektrisch leitender Verbindung zwischen Fangeinrichtung und Erdungsanlage. Die Anzahl der Ableitungen ist abhängig von der Dachform und der Gebäudegröße. Es ist mindestens je 20 m Umfang der Dachaußenkanten eine Ab-leitung vorzusehen.

Erdungsanlage

Die Erdungsanlage dient zum Einführen des Blitzstromes in die Erde. Sie besteht im Regelfall aus einem geschlossenen Ringerder um das Gebäude (z.B. Fundamenter-der oder Oberflächenerder im Erdreich), in Sonderfällen aus Einzelerdern.

Blitzschutzanlage Abbildung A 09.08

Fangvorrichtung

Ableitung

BlitzschutzerdungMetall- Rohrleitung

Besonders wirtschaftliche lassen sich Erdungsanlagen mit Fundamenterdern 16 ausführen, die

in Beton eingebettet, mit der Erde großflächig leitend in Verbindung stehen.

Soweit es die baulichen Gegebenheiten zulassen sind diese als geschlossener Ring unter der

Außenmauer des Bauwerkes zu verlegen. Weitere Erder sind in allenfalls vorhandene Funda-

mente so einzulegen, dass kein Punkt innerhalb des Grundrisses mehr als 5 m von einem

Erder entfernt ist.

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Abbildung A 09.09

PRINZIP DES ÄUSSEREN BLITZSCHUTZES

Fangeinrichtung

Ableitungen

Erdungsanlage

Prüf-klemme

Prüf-klemme

PrüfklemmenPrüfklemmen Potential-

aus glei ch

Po te nt ial -

a usgl ei ch

Für den Anschluss von Potentialausgleichsleitungen in Gebäuden ist im Inneren des Bauwer-

kes an zugänglicher Stelle mindestens eine vom Fundamenterder ausgehende Anschluss-

fahne anzuordnen, und bis etwa 1 m über den Kellerfußboden hochzuführen.

Für die Verbindung mit einer Blitzschutzanlage sind unter Berücksichtigung der geplanten

Ableitungen an der Außenmauer weitere Anschlussfahnen anzuordnen und bis zu den

Prüfklemmen der Blitzschutzanlage hochzuführen.

Sind Aufzüge geplant, so ist auch in die Schachtgrube jedes Aufzuges eine zu legen. Für

benachbarte Erder und bauliche Erweiterungsreserven sollten weitere Anschlussfahnen

vorzusehen werden.

Abbildung A 09.10

AUSFÜHRUNGSBEISPIELE FÜR ABLEITUNGEN

über Mauerkastenan Fundamenterder

Über Erdein-führung anRingerder

über Stahlkonstruktionund Unterflurkastenan Ringerder

Prüfklemme

Prü

f-kl

emm

e

Pr ü

f -kl

emm

e

St a

hlko

n st r u

kti o

n

9.12 INTRUSIONSSCHUTZ

Unter dem Sammelbegriff "Intrusionsschutz" werden Schutzvorkehrungen zusammengefasst,

die zur wirkungsvollen Abwehr von Wirtschaftskriminalität oder sonstigen kriminellen Hand-

lungen beitragen. Nach Schutzbereichen lassen sich in folgende Arten aufgliedern:

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PERIMETERÜBERWACHUNG

diese beginnt bereits draußen im Gelände vor den zu schützenden Gebäuden und Einrichtungen;

AUSSENHAUTÜBERWACHUNG

dabei werden Gebäudeaußenflächen, Türen, Fenster und sonstige Gebäudeöffnun-gen überwacht;

ZUGANGSÜBERWACHUNG

dient der Kontrolle von Zugängen zu sicherheitsempfindlichen Bereichen in Gebäu-den;

INNENRAUMÜBERWACHUNG

dient der Überwachung sicherheitsempfindlicher Bereiche in Innenräumen.

Einem Sicherungskonzept entsprechend werden für die zu überwachenden Bereiche Melder

eingesetzt, die üblicherweise nach folgenden Meldeprinzipien physikalische Kenngrößen in

elektrische Größen umwandeln :

elektro- mechanisch elektro- akustisch elektro- optisch elektro- magnetisch

In einer Intrusionsmeldezentrale werden alle eingehenden Meldungen erfasst, ausgewertet

und angezeigt. Im Alarmfall werden einer festgelegten Alarmorganisation entsprechend be-

stimmte Personen alarmiert (z.B.: Werkschützer, Verantwortliche, Bewachungsunternehmen,

Polizei, anonyme Öffentlichkeit).

Meldezentralen lassen sich auch mit Komponenten von Datenverarbeitungsanlagen kombinie-

ren, die im Alarmfall den zu alarmierenden Personen gezielt jene Informationen übermitteln

können, die für die zu ergreifenden Maßnahmen von Bedeutung sind.

Abbildung A 09.11

ALARMORGANISATIONIntrusionsmeldezentrale

Ansteuerungseinrichtung

Übertragungs-einrichtung

örtlicheAlarmierung

Alarmwählgerätmit digitaler Mel-dungsübertragung

AutomatischesWähl- undAnsagegerät

Zentrale PolizeiBewachungs-unternehmen,Alarmzentrale

zu alarmierendePerson

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9.13 SCHUTZRÄUME

Schutzräume dienen dem Schutz von Personen gegen naturbedingte und technische Gefähr-

dungen. In ÖNORM S 6000 17 wurden für den durch bauliche Maßnahmen erreichbaren

Schutzumfang "Schutzklassen" (Teilschutz, Grundschutz, Erhöhter Schutz), "Bedrohungsar-

ten" und "Gefährdungsfaktoren" festgelegt. Die der jeweiligen Schutzklasse entsprechende

Schutzwirkung ist durch geeignete technische Gestaltung des Schutzbauwerkes, der zugehö-

rigen Abschlüsse, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und der Raumausstattung sicherzu-

stellen. Für die Sicherung eines minimalen Lebensraumes wurde in dieser ÖNORM unter

Anderem Folgendes festgelegt:

Geometrischer Raum

Den Bewohnern ist ein minimaler geometrischer Raum zur Ermöglichung eines längeren

Aufenthaltes im geschützten Bereich sicherzustellen. Die Mindestfläche sollte 1 m² pro

Person, das freie Luftvolumen sollte 2,3 m³ pro Person nicht unterschreiten. Zusätzlich muss

die räumliche Möglichkeit für Nahrungsbereitung,- verteilung und –einnahme, Körperreinigung,

Körperausscheidung und erforderliche Dekontaminierung von Personen im geschützten

Bereich gesichert werden. Verkehrsflächen müssen dem Verwendungszweck entsprechend

vorhanden sein.

Luftzustände

Die Bewahrung erträglicher Innenzustände ist durch geeignete Maßnahmen (wie Lüftung und

allenfalls Entfeuchtung) sicherzustellen. Dies gilt als erfüllt, wenn die in nachfolgender Tabelle

angeführten zulässigen Werte eingehalten werden.

Tabelle T 09.02

ÖNORM S 6000 "Schutzräume" (Tabelle 3)

Merkmal

Lufttemperatur 15 bis 29 °C bei normaler Belastbarkeit

Luftfeuchtigkeit bis 100 % relative Luftfeuchtigkeit

CO 2 - Gehalt maximal 1 % Volumenanteil

O 2 - Gehalt minimal 18 % Volumenanteil

zulässige Luftzustandswerte

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Technische Maßnahmen

Als geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung erträglicher Luftzustände gelten

• Mechanische Lüftung mit folgenden minimalen Außenluftraten je Person:

im Normalluftfall (ohne Filterbetrieb) mindestens 6 m³/h im Schutzluftfall (mit Filterbetrieb) mindestens 3 m³/h

• Filterbetrieb zur Sicherung der zugeführten Außenluft gegen

Schwebstoffe Giftstoffe

• Aufrechterhaltung eines Mindestüberdruckes von 50 Pa im Schutzraum

über die gesamte Dauer der Filterbetriebes

• Kühlwirkung durch Nutzung vorhandener Wärmesenken (Luftzuführung, Erdreich)

• Anforderungen an die Luftfilterung

Die technischen Anforderungen an die Luftfilterung gelten als erfüllt, wenn die in Tabelle angeführten Grenzwerte eingehalten werden.

Abbildung A 09.12

BEISPIEL EINES SCHUTZRAUMES FÜR 50 PERSONEN

Sand-filter

Zuluftanlagefür den Schutzfall

Lu

ftsto

ssven

tile

Abluft fürden Normalfall,im Schutzfallgeschlossen

Abluft für denSchutzfall

Abluft für denSchutzfall

Abluft für denSchutzfall

SCHLEUSE

Zuluft für denNormalfall,

im Schutzfallgeschlossen

NOT-AUS-

STIEG

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Schutzraumlüftung Abbildung A 09.13

Ansaugleitung für den Schutzfall

Luft

sto

ssve

ntil

berd

ruck

-ve

nti l

Ansaugleitung für den Normalluftfall, im Schutzluftfall gesperrt

Natürliche Lüftung, im Normal- und Schutzluftfall gesperrt

SAND-FILTER

Zuluftanlagefür denNormalluft-und Schutzluftfall

Sicherung der Versorgungsunabhängigkeit

Für die vorgesehene Anzahl von Personen soll ein Aufenthalt von 2 Wochen ohne Versorgung

von Außen möglich sein.

Diese Notversorgung betrifft in besonderer Weise folgende Gegenstände :

• Trinkwasser • Nahrungsmittel • Beleuchtung • Kocheinrichtungen • Medikamente • Nachrichtenmittel • Reinigungsmittel • sonstige Hilfsstoffe

Sicherung der Entsorgung

Auf die Möglichkeit der Entsorgung und Abwasserbeseitigung ist Bedacht zu nehmen.

Sicherung der Kommunikationsmöglichkeit mit der umgebenden Außenwelt

Für die Dauer des Schutzaufenthaltes soll eine minimale Kommunikationsmöglichkeit mit der

Außenwelt aufrechterhalten werden können. Es soll deshalb im Schutzraum ein von der Netz-

stromversorgung unabhängiges UKW- Rundfunkgerät vorhanden sein. Nach Möglichkeit ist

ein Fernsprechanschluss vorzusehen und ein Verzeichnis der wichtigsten Fernsprechnum-

mern bereitzuhalten.

9.14 LITERATURHINWEISE

1 TRVB B 108 "Baulicher Brandschutz, Brandabschnittsbildungen" (1991) 2 Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21-12-1988

Grundlagendokumente zu dieser Richtlinie, herausgegeben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektion Industrie. http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html

3 ÖNORM B 3850 "Brandschutztüren – Ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren und –tore" (1987)

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4 TRVB B 148 "Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse" (1984) 5 ÖNORM M 7625 "Lüftungstechnische Anlagen; Brandschutzklappen; Anforderungen, Prüfung,

Normkennzeichnung" (1985) 6 ÖNORM / DIN 4102 Teil 12 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Funktionserhalt von

elektrischen Kabelanlagen- Anforderungen und Prüfungen (1992) 7 TRVB S 123 "Brandmeldeanlagen" (1991) 8 TRVB F 124 "Erste und erweiterte Löschhilfe" (1986) 9 TRVB F 128 "Steigleitungen und Wandhydranten" (1990) 10 TRVB S 127 "Sprinkleranlagen" (1999) 11 TRVB S 140 "CO2- Löschanlagen" (1985) 12 TRVB S 125 "Rauch- und Wärmeabzugsanlagen" (1997) 13 ÖNORM H 6029 "Lüftungstechnische Anlagen - Brandrauchabsaug- Anlagen (1997) 14 ÖVE- E 49 "Blitzschutzanlagen" (1988) 15 ÖNORM E 2980 "Blitzschutzanlagen - Anordnung von Bauteilen und Montagemaße –

Ausführungsbeispiele" (1987) 16 ÖNORM E 2790 "Elektroinstallationen – Erdungsanlagen – Fundamenterder" (1991) 17 ÖNORM S 6000 "Schutzräume, Anforderungen, Klassifizierung" (1991)