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Teilzonenplan Gewässerraum Ortsplanungsrevision Hochdorf Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und § 39 RBG für die öffentliche Auflage 29. August 2019

Teilzonenplan Gewässerraum · dolte Fliessgewässer und die Gewässerachsen gemäss Amtlicher Vermessung. Phase A entspricht Kapitel 2.2 in diesem Bericht. B: Erarbeitung des theoretischen

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  • Teilzonenplan Gewässerraum

    Ortsplanungsrevision Hochdorf

    Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und § 39 RBG für die öffentliche Auflage

    29. August 2019

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Planungsgegenstand ............................................................ 3

    1.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 3

    1.2 Ausgangslage ................................................................................................................... 3

    2. Teilzonenplan Gewässerraum ........................................... 5

    2.1 Planungsablauf ................................................................................................................. 5

    2.2 Gewässernetz und Gewässerachsen ....................................................................... 5

    2.3 Dicht bebautes Gebiet .................................................................................................... 6

    2.4 Hochwasserschutz (Gefahrenkarte, Techn. Bericht) ........................................... 6

    2.5 Theoretischer Gewässerraum ..................................................................................... 6

    2.6 Anpassung der Gewässerräume ................................................................................ 6

    2.7 Aufhebung der Baulinien, Wasserbauprojekte ...................................................... 10

    2.8 Anpassungen des Gewässerraumes im Detail ..................................................... 10

    3. Gewässerräume in der Nutzungsplanung ..................... 20

    3.1 Zonenplan ........................................................................................................................ 20

    3.2 Anpassungen im Bau- und Zonenreglement ........................................................ 20

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    1. Planungsgegenstand

    1.1 Allgemeines

    Die Ausscheidung der Gewässerräume erfolgt im Rahmen der Gesamtrevision

    der Ortsplanung 2019. Der Teilzonenplan Gewässerraum ist ein integrierender

    Bestandteil des Zonenplans. Der Teilzonenplan Gewässerraum zeigt die Ver-

    massung der Gewässerräume von sämtlichen Gewässern der Gemeinde Hoch-

    dorf.

    1.2 Ausgangslage

    Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über

    den Gewässerschutz (GSchG) und die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene zuge-

    hörige Gewässerschutzverordnung (GSchV) verpflichtet die Kantone unter an-

    derem, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die

    Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasser-

    schutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 36a GSchG). Die Kan-

    tone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nut-

    zungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. In

    Art. 41 der GschV werden die Grundlagen zur Ermittlung der auszuscheidenden

    Gewässerräume sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässer-

    räume, wie beispielsweise zulässige Nutzungen sowie Bauten und Anlagen de-

    finiert. Der Kanton Luzern sieht in §11a der kantonalen Gewässerschutzverord-

    nung (KGSchV) vor, dass die Gemeinden den Gewässerraum in ihrer Nutzungs-

    planung mittels Grünzonen und Freihaltezonen festlegen.

    Grundlagen auf Bundesebene:

    - Gewässerschutzgesetz (GSchG) mit Anpassungen vom 01.01.2017

    - Gewässerschutzverordnung (GSchV) mit Anpassungen vom

    01.05.2017

    - Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung

    vom 22.03.2017

    Das kantonale Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) veröffent-

    lichte 2012 eine Richtlinie, in welcher das Vorgehen zur Festlegung von Gewäs-

    serräumen festgelegt wurde. Im Jahr 2016 folgte eine Arbeitshilfe, in welcher die

    Festlegung von Gewässerräumen innerhalb der Bauzone detailliert erläutert

    wird. Sie liegt seit Anfang 2019 in überarbeiteter Form vor. Die beiden Papiere

    bilden die Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume in der Gemeinde

    Hochdorf.

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    Grundlagen auf kantonaler Ebene:

    - Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 07.03.1989 (Stand 01.01.2019)

    - Kantonales Wasserbaugesetz (KWBG) vom 30. Januar 1979 (Stand

    01.06.2013)

    - Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGSchV) vom 23.09.1997

    (Stand 01.01.2019)

    - Richtlinie Gewässerraum im Kanton Luzern vom 01.03.2012

    - Arbeitshilfe Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung vom

    22.01.2019

    Weiter liegen folgenden Daten vom Kanton vor, die als Grundlage für den Teil-

    zonenplan Gewässerraum Hochdorf dienen:

    - Hinweiskarte dicht überbaute Gebiete

    - Gefahrenkarte Hochdorf mit technischem Bericht und Anhang

    Als Grundlage für die Erstellung der Pläne dient das Gewässernetz des Kantons

    Luzern (nach periodischer Nachführung PNF Gewässer, mit Gewässerachsen)

    und die Gewässerraumbreitenkarte des Kantons (Grundlagenkarte mit theoreti-

    schem Gewässerraum).

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    2. Teilzonenplan Gewässerraum

    2.1 Planungsablauf

    Gemäss der Arbeitshilfe „Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung“

    vom Bau- / Umwelt und Wirtschaftsdepartement (BUWD) vom 22.01.2019 glie-

    dert sich der Planungsablauf für die Ausscheidung des Gewässerraumes in vier

    Hauptphasen. Diese werden nachfolgend beschrieben und wurden bei der Fest-

    legung des Gewässerraums in Hochdorf durchlaufen.

    A: Prüfung / Bereinigung Gewässernetz und Achse

    Dies geschieht auf Grundlage der vom Kanton zur Verfügung gestellten Daten.

    Dazu gehören die periodische Nachführung der Fliessgewässer (PNF), einge-

    dolte Fliessgewässer und die Gewässerachsen gemäss Amtlicher Vermessung.

    Phase A entspricht Kapitel 2.2 in diesem Bericht.

    B: Erarbeitung des theoretischen Gewässerraumes

    Die Grundlagenkarte Gewässerraumbreite wird vom Kanton bereitgestellt und ist

    die Grundlage für Schritt C. Phase B entspricht Kapitel 2.5 im vorliegenden Be-

    richt.

    C: Anpassung der Gewässerräume

    Unter bestimmten Bedingungen können Gewässerräume erweitert, verringert

    oder auf deren Festlegung verzichtet werden. Kapitel 2.8 erläutert für alle Ge-

    wässer in der Gemeinde Hochdorf die entsprechende Vorgehensweise.

    D: Nutzungsplanung

    Im Anschluss wird in einer letzten Phase die Gewässerraumfestlegung in die

    Nutzungsplanung umgesetzt (Kapitel 3).

    2.2 Gewässernetz und Gewässerachsen

    Die vorliegenden periodische Nachführung (PNF) der Gewässer und die zur Ver-

    fügung gestellte Grundlagenkarte wurden vom beauftragten Planungsbüro Plan-

    team S AG und der Gemeinde geprüft und als korrekt befunden. Wo nötig wurde

    der Verlauf der Gewässer an den Bachlauf angepasst.

    Im Bereich der Parzelle Nr. 808 kam es zu einer Verlegung eines Fliessgewäs-

    sers. Das Baugesuch wurde von der Gemeinde bewilligt, das Projekt im Jahr

    2016 realisiert. Durch das Projekt kam es zu einer Veränderung der Ausgangs-

    lage, der Gewässerraum wurde entsprechend an die neue Situation angepasst.

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    2.3 Dicht bebautes Gebiet

    Für die Beurteilung der theoretischen Gewässerraumbreiten und ob diese ange-

    passt werden können, mussten unter anderem mit Hilfe der Hinweiskarte des

    Kantons die Gebiete erfasst werden. Gemäss §11b Abs. 2 KGSchV gelten als

    dicht bebaute Gebiete in der Regel weitgehend überbaute Bauzonen im engeren

    Siedlungsgebiet.

    2.4 Hochwasserschutz (Gefahrenkarte, Techn. Bericht)

    Damit auf einen Gewässerraum allenfalls verzichtet werden kann, muss der

    Hochwasserschutz des Gewässers gewährleistet sein. Als Grundlage für die

    Analyse dienten hierbei die Intensitätskarte Wasser und der technische Bericht

    der Gefahrenkarte.

    2.5 Theoretischer Gewässerraum

    Für die Erarbeitung des theoretischen Gewässerraumplanes wurde die Vorlage

    des Kantons berücksichtigt. Auf Basis der Gewässerachsen wurden die Gewäs-

    serraumbreiten definiert. Die Vorgaben bezüglich Gewässerraumbreiten wurden

    unter Berücksichtigung der Gesetzgebung überprüft. Anpassungen waren keine

    erforderlich. Ausgehend vom theoretischen Gewässerraumplan wurden die Ge-

    wässerräume der einzelnen Gewässer individuell angepasst. Begründungen für

    Anpassungen bei einzelnen Gewässern finden sich in Kapitel 2.8.

    2.6 Anpassung der Gewässerräume

    2.6.1 Bauzone

    Grundsätzlich wird zwischen Gewässern in der Bauzone und Gewässern aus-

    serhalb der Bauzone unterschieden. Innerhalb der Bauzone wird zudem zwi-

    schen dicht überbautem Gebiet und nicht dicht überbautem Gebiet unterschie-

    den (Kapitel 2.3). Je nachdem gelten andere Bestimmungen zur Festlegung des

    Gewässerraumes. In der Bauzone wird der Gewässerraum gemäss Art. 21 Abs.

    2 BZR als Grünzone Gewässerraum (Gr-G) ausgeschieden.

    2.6.2 Gewässer ausserhalb der Bauzone

    In der Nichtbauzone wird gemäss Art. 25 Abs. 2 BZR überlagernd eine Freihal-

    tezone Gewässerraum (Fr-G) definiert. Falls nicht anders erwähnt, wird der Ge-

    wässerraum standardmässig ausgeschieden. Ausnahmen bilden Gewässer im

    Wald (Kapitel 2.6.3) sowie in der Regel eingedolte Gewässer (Kapitel 2.6.5) und

    sehr kleine Gewässer, sogenannte Rinnsale (Kapitel 2.6.7), sofern kein öffentli-

    ches Interesse dem entgegensteht. Im Einzugsgebiet der sanierungsbedürftigen

    Mittellandseen, zu welchen auch der Baldeggersee zählt, sollen möglichst wenig

    Nährstoffe in die Zuflüsse der Seen gelangen. Da wesentliche Nährstoffeinträge

    über die laufmetermässig überwiegenden Kleingewässer in die Seezuflüsse und

    damit in die Mittellandseen gelangen, ist daher aus Gewässerschutzgründen

    auch bei sehr kleinen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone ein Gewässer-

    raum als Nährstoffpuffer festzulegen.

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    Für die Gewässerräume ausserhalb der Bauzone, welche als Freihaltezone dar-

    gestellt werden, gelten Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Kapitel

    2.6.11.

    2.6.3 Gewässer im Wald

    Im Wald wird auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet, sofern kein

    öffentliches Interesse dem entgegensteht (Art. 41 a, Abs. 5a GSchV).

    2.6.4 Gewässer in Schutzzonen

    Auf eine Ausscheidung der Gewässerräume wird innerhalb von Schutzzonen

    dann verzichtet, wenn eine extensive Bewirtschaftung des Gewässerraumes

    durch die Vorgaben der entsprechenden Schutzverordnung gewährleistet ist und

    kein öffentliches Interesse einem Verzicht entgegensteht. Sollte ein Gewässer-

    raum teilweise ausserhalb der jeweiligen Schutzzone zu liegen kommen, wird für

    diesen Teilabschnitt ein Gewässerraum ausgewiesen. Insgesamt gilt Art. 41a,

    Ziff. 1 der GSchV (Biodiversitätskurve).

    2.6.5 Eingedolte Gewässer

    Auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes bei eingedolten Gewässern wird

    gemäss Art. 41a Abs. 5b GSchV dann verzichtet, wenn keine überwiegenden

    Interessen (Hochwasserschutz oder Renaturierung/Offenlegung, Wiederherstel-

    lung der Vernetzungsfunktion durch eine Offenlegung) einem Verzicht entgegen-

    stehen. Kurze Eindolungen (z.B. Bereiche zwischen zwei offenen Abschnitten)

    werden im Sinne einer homogenen Gewässerraumausscheidung mit einem Ge-

    wässerraum überlagert.

    2.6.6 Künstliche Gewässer

    Bei künstlich angelegten Gewässern kann, soweit kein überwiegendes Interesse

    entgegensteht, auf die Ausscheidung von Gewässerräumen verzichtet werden.

    Grundlage bietet dabei Art. 41a Abs.5c (GschV). In Hochdorf gilt beispielsweise

    der Teich in der Arbeitszone entlang der Industriestrasse (Parzellen Nr. 1511

    und 174) als künstliches Gewässer.

    Abb.: Beispiel künstliches Gewässer in der Gemeinde Hochdorf (Arbeitszone)

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    2.6.7 Sehr kleine Gewässer (Rinnsale gemäss AV)

    Sehr kleine Gewässer (Rinnsale im Sinne der amtlichen Vermessung) sind in §

    11 der kantonalen Gewässerschutzverordnung seit August 2017 genauer defi-

    niert. Bei sehr kleinen Gewässern kann auf die Ausscheidung eines Gewässer-

    raumes verzichtet werden (Art. 41a, Abs. 5d GSchV), sofern dem keine überwie-

    genden Interessen entgegenstehen. Im Einzugsgebiet der sanierungsbedürfti-

    gen Mittellandseen, zu welchen auch der Baldeggersee zählt, besteht das Inte-

    resse des Gewässerschutzes, dass möglichst wenig Nährstoffe in die Zuflüsse

    der Seen gelangen. Da wesentliche Nährstoffeinträge über die laufmetermässig

    überwiegenden Kleingewässer in die Seezuflüsse und damit in die Mittelland-

    seen gelangen, ist daher aus Gewässerschutzgründen auch bei sehr kleinen

    Fliessgewässern ein Gewässerraum als Nährstoffpuffer festzulegen.

    2.6.8 Erweiterung des Gewässerraums

    Wenn überwiegende Interessen dafürsprechen (Renaturierung, Uferwege, Nah-

    erholung, Hochwasserschutz) wird der Gewässerraum entsprechend erweitert.

    2.6.9 Bestandesgarantie

    Bestehende Bauten innerhalb der Gewässerraumzone geniessen Bestandesga-

    rantie, sofern sie rechtmässig erstellt worden sind und die Gefahrensituation und

    die zukünftigen Hochwasserschutzbauten dies erlauben. Der ordentliche Unter-

    halt bzw. sanfte Renovationen sowie zeitgemässe Erneuerungen sind gestattet.

    Die Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone richtet sich nach dem kantonalen

    Planungs- und Baugesetz (§ 178).

    2.6.10 Dicht überbautes Gebiet: Anpassung Gewässerraumbreiten

    Gemäss Art. 41a Ziff. 4 kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten

    Gebieten an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hoch-

    wasserschutz gewährleistet ist.

    2.6.11 Bewirtschaftungseinschränkung

    Die Nutzung und Bewirtschaftung von Gewässerraumflächen innerhalb und aus-

    serhalb der Bauzone ist auf eine extensive Gestaltung und Bewirtschaftung be-

    schränkt (Art. 36a Abs. 3 GschG). Es dürfen beispielsweise keine Dünger- und

    Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden und es sind sowohl innerhalb, als

    auch ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche lediglich extensive Nutzun-

    gen wie Streuflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölz, Uferwiesen, extensiv ge-

    nutzte Wiesen und Weiden sowie Waldweiden gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV

    zugelassen. Diese Flächen sollen zudem den Anforderungen der Direktauszah-

    lungsverordnung (DZV) entsprechen. Bestehende Dauerkulturen, wie beispiels-

    weise Reben und Obstanlangen, dürfen in einem Abstand von mindestens 3 m

    ab Uferlinie nicht mit Dünger und Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.

    Die Gewässerräume ausserhalb der Bauzone werden als Freihaltezone darge-

    stellt. In diesen gelten die oben aufgeführten Bewirtschaftungseinschränkungen.

    Von der Bewirtschaftungseinschränkung ausgenommen sind in der Gemeinde

    Hochdorf die Flächen der Gewässerräume von eingedolten Gewässern, sofern

    keine überwiegenden Interessen dem entgegenstehen. Diese Gewässer werden

    im Teilzonenplan Gewässerraum als Gewässerräume ohne

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    Bewirtschaftungseinschränkung ausgewiesen und haben einen eigenen orien-

    tierenden Legendeneintrag. Für Rinnsale und weitere Gewässer, bei welchen

    auf einen Gewässerraum verzichtet wird, muss weiterhin ein Pufferstreifen ein-

    gehalten werden. Dabei gelten die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduk-

    tions-Verordnung (ChemRRV) und der Direktzahlungsverordnung (DZV).

    2.6.12 Symmetrische Festlegung

    Sofern nicht anders definiert, wird der Gewässerraum symmetrisch zur Achse

    des Gewässers festgelegt und mit Massangaben versehen.

    2.6.13 Härtefälle

    Bestehende Gebäude haben Bestandesgarantie. In seltenen Fällen kann es vor-

    kommen, dass der Gewässerraum so über der Parzelle zu liegen kommt, dass

    ein Neubau oder Wiederaufbau auf der bestehenden Parzelle nicht möglich ist.

    Im dichtbebauten Gebiet sind Anpassungen der Gewässerraumbreite möglich,

    wenn ein übermässiger Eingriff ins Privateigentum erfolgt. Dies bedingt jedoch

    ausreichende Objektschutzmassnahmen, keine Tangierung von zukünftigen

    Hochwasserschutzprojekten und keine weiteren überwiegenden Interessen, die

    dagegenstehen. Im Nichtbaugebiet muss in solchen Fällen eine verhältnismäs-

    sige Lösung mit den kantonalen Behörden gesucht werden.

    2.6.14 Ausscheidung Gewässerraum Baldeggersee

    Bei stehenden Gewässern bemisst sich der Gewässerraum ab der Uferlinie und

    muss mindestens 15 m betragen (Art. 41b Abs. 1 GSchV). Als Uferlinie gilt die

    Begrenzungslinie eines Gewässers. Die massgebende Uferlinie für den Baldeg-

    gersee beträgt gemäss Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, Kanton Luzern1,

    463.60 m ü. M. Bei der Festlegung des Gewässerraums Baldeggersee wurde

    die Schutzverordnung Baldeggersee berücksichtigt (Gewässerraumbreite nach

    Art. 41a Abs. 1 GSchV, 'Biodiversitätsbreite').

    2.6.15 Übergangsbestimmungen

    Mit Inkrafttreten des Teilzonenplans Gewässerraum entfallen die bisherigen

    Übergangsbestimmungen. Wo kein Gewässerraum festgelegt wurde (insbeson-

    dere bei eingedolten Bächen) entfallen die Übergangsbestimmungen gemäss

    GSchV ebenfalls; es gelten dann die gesetzlichen Abstände gemäss § 5 WBG.

    2.6.16 Beschriftungen

    Zur besseren Verständlichkeit werden auf dem Teilzonenplan Gewässerraum

    und im Planungsbericht die Gewässernamen und die Gewässernummer (GWE-

    ID) dargestellt.

    1 Siehe Richtlinien: Der Gewässerraum im Kanton Luzern, 2012

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    2.7 Aufhebung der Baulinien, Wasserbauprojekte

    In Wasserbauprojekten können Gewässerbaulinien festgelegt werden. Dadurch

    werden die Gewässerräume im Sinne des GSchG gesichert. Da jedoch im Rah-

    men eines Wasserbauprojektes keine Zonen (Grünzone Gewässerraum o.a.)

    aufgehoben oder geändert werden können, ist bei zonenordnungsrelevanten

    Wasserbauprojekten die parallele Durchführung eines Nutzungsplanverfahrens

    anzustreben.

    2.8 Anpassungen des Gewässerraumes im Detail

    Dem Ereigniskataster der Gemeinde Hochdorf ist zu entnehmen, dass regelmäs-

    sige Überschwemmungen bislang entlang sämtlicher Gewässer auftraten, und

    dies auch im dicht besiedelten Gebiet. Die Gründe hierfür liegen in einer für grös-

    sere Ereignisse ungenügenden Abflusskapazität in den meisten Gerinnen sowie

    in zum Teil zu knapp bemessenen Eindolungen. In den letzten Jahren wurden

    bei vielen Gerinnen Ausbauten getätigt bzw. sind in Vorbereitung. Dadurch

    konnte die Gefahrensituation insbesondere für das Industriegebiet im Talboden

    der Ron deutlich entschärft werden. Dennoch ist die Hochwassergefährdung in

    weiten Teilen noch so hoch, dass auch entlang eingedolter Abschnitte ein Ge-

    wässerraum ausgeschieden werden muss und nur vereinzelt auf eine Gewäs-

    serraumfestlegung in voller Breite verzichtet werden kann.

    Nachfolgend werden pro Bach in der Gemeinde Hochdorf die Anpassungen der

    jeweiligen Gewässerräume beschrieben. Insbesondere wird dabei auf den Ver-

    zicht und die parzellenspezifischen Anpassungen eingegangen. Wo nichts er-

    läutert wird, erfolgte die Festlegung des Gewässerraums anhand der Karte der

    Gewässerraumbreiten des Kantons. Für die Ausscheidung und Anpassung der

    Gewässerräume wurden der technische Bericht zu den Gefahrenkarten vom

    Februar 2008 sowie die Gefahrenkarte selbst und die Intensitätskarte Wasser

    zur Hilfe genommen.

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    2.8.1 Baldeggersee (Gewässer-ID: 3662)

    Die höchsten gemessenen Seestände des Baldeggersees von 1930 und 1981

    liegen deutlich unterhalb des 30-jährlichen Wertes, welcher für die Ausscheidung

    der Überflutungsflächen in der Gefahrenkarte eingesetzt wird. Der Baldeggersee

    übt somit keine Gefährdung auf das Siedlungsgebiet aus. Der Perimeter der Ge-

    fahrenkarte wird nur im Bereich der Badi tangiert – Gebäude sind hingegen nicht

    bedroht. Der Gewässerraum des Baldeggersees wird demnach ab der massge-

    benden Uferlinie des mittleren Seehochstandes mit dem gesetzlich vorgeschrie-

    benen Mindestmass von 15.00 m (Art. 41b Abs. 1 GSchV) festgesetzt. Standort-

    gebundene Anlagen im öffentlichen Interesse (d.h. die für den Betrieb der Badi

    erforderlichen Anlagen) dürfen innerhalb des Gewässerraums realisiert werden.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung am Baldeggersee

    2.8.2 Sehr kleine Fliessgewässer im Bereich des Baldeggersees

    Bei den Rinnsalen im Einzugsgebiet des Baldeggersees (Perimeter der Schutz-

    verordnung Baldeggersee) wird ein Gewässerraum im Ausmass der regulären

    Breite von 11 m festgelegt.

    2.8.3 Sagebach (Gewässer-ID: 733023)

    Der Sagebach fliesst aus dem Gebiet Heumoos Richtung Ziegelfeld in die Ron.

    Das Gerinne ist durchgehend kanalisiert oder eingedolt. Insbesondere im Sied-

    lungsgebiet verläuft er grösstenteils eingedolt. Die Entwässerung im Heumoos

    verläuft grossteils nördlich Richtung Moos / Moosbach. Daher ist der natürliche

    Wasserzufluss stark beschränkt – es fliesst in den offen laufenden Gerinneab-

    schnitten vor allem Meteorwasser hinzu. Der Hochwasserschutz ist beim Sage-

    bach auch bei den eingedolten Abschnitten ungenügend, weshalb auch in diesen

    Bereichen – mit Aussparung der Strasse, sofern die Bachleitung in dieser ver-

    läuft - ein Gewässerraum ausgeschieden wird.

  • Raumplanungsbericht TZP Gewässerraum Gemeinde Hochdorf | 29.08.2019

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    Abb.: Gewässerraumfestlegung entlang des eingedolten Abschnitts (Ausschnitt)

    2.8.4 Brunnemöslibach (Gewässer-ID: 742003)

    Der Brunnemöslibach entwässert das Gebiet zwischen Wirtlewald / Schänkerüti

    Richtung Ron. In weiten Teilen des Siedlungsgebiets verläuft der Brunnemösli-

    bach eingedolt. Vor dem Zufluss zur Ron kommt das Gewässer wieder an die

    Oberfläche. Zwar liegen zahlreiche der an den Brunnemöslibach angrenzenden

    Gebäude erhöht, doch im Grossen und Ganzen ist der Hochwasserschutz beim

    Brunnemöslibach nicht gewährleistet. Der Gewässerraum wird demnach regulär

    ausgeschieden, bei bestehenden Verkehrsanlagen allerdings an diese ange-

    passt (beispielsweise im Bereich Brunnenmöslistrasse sowie Urswilstrasse /

    Sempachstrasse).

    Im Bereich der Parzelle Nr. 170 wird auf eine Gewässerraumfestlegung verzich-

    tet. Im Rahmen der Umzonung dieser Parzelle von der Zone für öffentliche Zwe-

    cke in eine dreigeschossige Wohnzone (W3) wurde im Jahr 2015 (Genehmigung

    Regierungsrat mit Entscheid Nr. 551 vom 12. Mai 2015) auf die Festlegung eines

    Gewässerraums verzichtet. Der Hochwasserschutz ist in diesem Abschnitt weit-

    gehend gewährleistet. Damit wird dem Gebot der Rechtssicherheit gebührend

    Rechnung getragen. Eine Anpassung der Gewässerraumbreiten an bauliche

    Gegebenheiten ist in den weiteren Abschnitten beim Brunnemöslibach nicht vor-

    gesehen. Übermässige Eingriffe in das Privateigentum unterliegen dem höheren

    Interesse am Hochwasserschutz.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung beim Brunnemöslibach im Bereich der Parzelle Nr. 170

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    2.8.5 Ron (Gewässer-ID: 731001)

    Die grösste Hochwassergefährdung geht im Talboden von der Ron (im Raum-

    datenpool: Aabach), dem grössten Zufluss zum Baldeggersee, aus. Die Ron ent-

    springt in der Gemeinde Hildisrieden und durchläuft die Gebiete von Rain,

    Eschenbach, Römerswil und Hochdorf. Entlang der Ron sind in Hochdorf einige

    Überschwemmungen dokumentiert. Unter anderem wird die Gerinnekapazität im

    Bereich Urswil – Sagihof im technischen Bericht zur Gefahrenkarte Hochdorf als

    Schwachstelle eingestuft. Durch die in den letzten Jahren getätigten Ausbauten

    (Gerinneerweitererungen, Schutzdämme, Ausscheidung Überflutungsgebiete)

    im Abschnitt Ligschwil – Baldeggersee konnte die Gefährdung für das Industrie-

    gebiet deutlich reduziert werden. Bei sehr seltenen Ereignissen reichen die ge-

    troffenen Massnahmen aber nicht aus. Oberhalb der Ausbaustrecke ist zudem

    die Kapazität des Gerinnes bereits bei häufigen Ereignissen zu klein. Eine An-

    passung der Gewässerraumbreiten an bauliche Gegebenheiten ist demnach bei

    der Ron grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur im Fall der Parzelle Nr. 1914 in der

    Weilerzone kann der Gewässerraum an die baulichen Gegebenheiten ange-

    passt werden. Dies bedeutet, dass aus Gründen der Bebaubarkeit bestehende

    Bauten bei der Gewässerraumausscheidung «ausgespart» werden.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung entlang der Ron im Bereich der Parzelle Nr. 1914

    2.8.6 Stägbach (Gewässer-ID 732008)

    Der Stägbach entspringt auf dem Gemeindegebiet von Hohenrain und fliesst bei

    Baldegg in den Baldeggersee. Zubringer zum Stägbach sind der Moosbach und

    der Herenmuelibach. In Baldegg geht eine beträchtliche Gefährdung vom Stäg-

    bach aus. Oberhalb und unterhalb des Brückendurchlasses der Hauptstrasse

    reicht die Kapazität des Gerinnes bereits bei häufigen Ereignissen nicht aus. Bei

    seltenen Ereignissen muss gemäss technischem Bericht zur Gefahrenkarte zu-

    sätzlich auch im Bereich der Hauptstrasse mit Problemen gerechnet werden.

    Besonderheiten bei der Ausscheidung des Gewässerraums entlang des Stäg-

    bachs betreffen insbesondere den Abschnitt entlang des Stägbachwegs, wo der

    Gewässerraum von 11 m reduktionslos festgesetzt wird, die Ausscheidung aller-

    dings asymmetrisch erfolgt. Die Fläche, die auf dem Stägbachweg zu liegen

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    kommen würde, wird auf der anderen Bachseite (Parzelle Nr. 566) kompensiert.

    Im weiteren Verlauf bachaufwärts wird der Gewässerraum an den Feld- bzw.

    Landwirtschaftsweg gelegt. Damit werden Restflächen zwischen Weg und Bach,

    die nicht Gewässerraum sind, bereinigt – diese Restflächen verunmöglichen eine

    gute Bewirtschaftung in diesem Bereich.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung beim Stägbach im Bereich der Parzelle Nr. 566

    Der unterirdische Verlauf des Gewässers im eingedolten Abschnitt im Bereich

    der Parzellen Nr. 271 und 280 ist unbekannt. Auf eine Gewässerraumausschei-

    dung wird demnach verzichtet.

    Abb.: Keine Gewässerraumfestlegung entlang des eingedolten Abschnitts

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    2.8.7 Birgenbach (Gewässer-ID 742023)

    Der Birgenbach weist ein breites Einzugsgebiet auf. Er durchfliesst die Sand-

    stein- und Mergelschichten der mittelländischen Molasse, wobei felsige Ab-

    schnitte häufig sind. Die Gerinnehänge werden hauptsächlich durch wenig stabi-

    les Lockermaterial aufgebaut und neigen zu Böschungsrutschungen. Dadurch

    kann an vielen Stellen Rutschmaterial ins Gerinne verlagert werden.

    Entlang des Birgenbachs wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine über-

    lagerte Freihaltezone ausgeschieden. Die Ausscheidung des Gewässerraums

    wurde mit dieser in Übereinstimmung gebracht.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung im Bereich der bereits ausgeschiedenen Freihaltezone

    2.8.8 Eiholderenbach (Gewässer-ID 73302)

    Bei den linksseitigen Zubringern zur Ron sind im Bereich des Industriegebiets in

    den letzten Jahren Ausbauten getätigt worden oder solche geplant – u.a. beim

    Eiholderenbach. Damit reduziert sich das Gefahrenpotential für das Industriege-

    biet. Auf der Parzelle Nr. 2110 ist eine Grünzone als Grundzonierung festgelegt.

    Die Gewässerraumanliegen wurden mit dieser Grünzone in Übereinstimmung

    gebracht.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung beim Einholderenbach im Bereich der Parzelle Nr. 2110

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    2.8.9 Zufluss zum Geissbach (Gewässer-ID743008)

    Das Fliessgewässer im Bereich Sagihof (Parzelle 720; «1») ist aktuell eingedolt.

    Eventuell soll dieses Gewässer in Zukunft offengelegt werden – aktuell wird dem-

    nach unabhängig von der Eindolung ausdrücklich ein Gewässerraum ausge-

    schieden. Für die bestehenden Parkplätze innerhalb des Gewässerraums gilt die

    Bestandesgarantie. In einem weiteren Bereich wird die Lage des unterirdischen

    Gewässerverlaufs nur vermutet («2») – auf eine Gewässerraumausscheidung

    wird deshalb verzichtet.

    Abb.: Gewässerraumfestlegung im Bereich Sagihof

    2.8.10 Gewässer mit ID 732026

    Der unterirdische Verlauf des Gewässers mit der ID 732026 im eingedolten Ab-

    schnitt ist auf der Parzelle Nr. 426 unbekannt. Auf eine Gewässerraumausschei-

    dung wird demnach verzichtet.

    Abb.: Keine Gewässerraumfestlegung entlang des eingedolten Abschnitts

    1

    2

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    2.8.11 Wasenwaldbach (Gewässer ID 742019 und 743009)

    Im Bereich der Parzelle Nr. 808 kam es zur Verlegung des Wasenwaldbachs.

    Das Baugesuch wurde von der Gemeinde bewilligt, das Projekt im Jahr 2016

    realisiert. Durch das Projekt kam es zu einer Veränderung der Ausgangslage.

    Eine Anpassung des Gewässerraums wurde erforderlich.

    Abb.: Anpassungen des Gewässerlaufs im Bereich der Parzelle Nr. 808

    Abb.: Gewässerraumfestlegung auf Grundlage der veränderten Ausgangslage

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    Im weiteren Verlauf des Wasenwaldbachs wird der unterirdische Verlauf des Ge-

    wässers im eingedolten Abschnitt nur vermutet (1) bzw. ist unbekannt (2). Auf

    eine Gewässerraumausscheidung wird demnach verzichtet.

    Abb.: Keine Gewässerraumfestlegung entlang der eingedolten Abschnitte

    1

    2

    2

    2

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    2.8.12 Gewässer im Bereich Steiweid (Gewässer ID 743008)

    Im Bereich Steiweid (Parzellen-Nr. 805) wird die Lage des unterirdischen Ge-

    wässerverlaufs nur vermutet – auf eine Gewässerraumausscheidung wird des-

    halb verzichtet.

    Abb.: Keine Gewässerraumfestlegung entlang des eingedolten Abschnitts

    2.8.13 Gewässer im Bereich Steimoos (Gewässer ID 742005)

    Bei Eindolungen des Gewässers mit der ID 742005 wird die Lage des unterirdi-

    schen Gewässerverlaufs abschnittsweise nur vermutet – auf eine Gewässer-

    raumausscheidung wird deshalb verzichtet.

    Abb.: Zum Teil keine Gewässerraumfestlegung entlang der eingedolten Abschnitte

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    3. Gewässerräume in der Nutzungsplanung

    In Hochdorf werden die Vorgaben des Bundes und des Kantons zur Freihaltung

    des Gewässerraumes in der Nutzungsplanung wie folgt umgesetzt:

    3.1 Zonenplan

    Die Gewässerräume werden im Zonenplan verbindlich dargestellt. Der separate

    Teilzonenplan Gewässerraum zeigt die Gewässerräume im Massstab 1:4’000 im

    Detail. Die Gewässerräume sind jeweils als überlagerte Grünzonen (Baugebiet)

    bzw. als Freihaltezone Gewässerräume (Nicht-Baugebiet) definiert.

    3.2 Anpassungen im Bau- und Zonenreglement

    Im Bau- und Zonenreglement wird der Art. 21 im Absatz 2 mit der neuen Zone

    Gr-G ergänzt. Der Art. 21 lautet neu wie folgt:

    Art. 21 Grünzone (Gr-A, Gr-G) 1 In der allgemeinen Grünzone (Gr-A) sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zu-

    lässig, die dem im Anhang 2 umschriebenen Zonenzweck entsprechen. Es gilt

    die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

    2 Die Grünzone Gewässerraum Gr-G bezweckt die Freihaltung des Gewässer-

    raums entlang der Gewässer innerhalb der Bauzonen. Sie ist anderen Zonen

    überlagert. Die überlagerte Fläche zählt zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

    Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).

    Die Festlegung des Gewässerraums wird in einem separaten «Teilzonenplan

    Gewässerraum» dargestellt.

    In Art. 25 Freihaltezone wird neu in Absatz 2 die Freihaltezone Gewässerraum

    (Fr-G) im BZR Hochdorf eingeführt.

    Art. 25 Freihaltezone (Fr-A, Fr-G)¨ 1 Die allgemeine Freihaltezone (Fr-A) ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

    dient dem Schutz von Kulturobjekten und Aussichtslagen im Landschaftsraum.

    2 Die Freihaltezone Gewässerraum (Fr-G) ist einer Grundnutzungszone überla-

    gert. Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach Art. 41c der eidgenössischen

    Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Festlegung des Gewässerraums wird

    in einem separaten Teilzonenplan Gewässerraum dargestellt.