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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
Mag. Baldauf, Abt. Agrargemeinschaften
TFLG-Novelle 2014Bewirtschaftungsübereinkommen
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
Mag. Baldauf, Abt. Agrargemeinschaften
Entscheidungen zum Gemeindegut
• VfGH vom 01.03.1982, VfSlg. 9336 – Arzler Eggenwald
• VfGH vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446 – AG Mieders
TFLG Novelle LGBl. Nr. 7/2010
• VfGH vom 02.10.2013, B 550/2012 – AG Pflach
TFLG Novelle LGBl. Nr. 70/2014
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
Mag. Baldauf, Abt. Agrargemeinschaften
Erkenntnis Pflach vom 02.10.2013(B 550/2012)
• „Überling“ gilt als Substanznutzung
• Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen
• Nutzungsrechte sind auf den historischen bzw. konkreten Haus- und Gutsbedarf beschränkt.
• Jagd gilt als Substanznutzung
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
Mag. Baldauf, Abt. Agrargemeinschaften
Erkenntnis Pflach vom 02.10.2013 (B 550/2012)
RZ 43:„Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich- rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen.“
Möglichkeit der Betrauung der Nutzungsberechtigten mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgebietes
BEWIRTSCHAFTUNGSÜBEREINKOMMEN
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TFLG Novelle LGBl. Nr. 70/2014
• Neudefinition des Substanzwertes (§ 33 Abs. 5)
• Neuregelung der Verwaltungsorganisation – Substanzverwalter, Willensbildung, Finanzgebarung (§ 36a – g)
• Sicherstellung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte und Bewirtschaftungsbeitrag (§ 36h)
• Auseinandersetzungsverfahren (§49a – j)
• Sonstige Änderungen: Stichtagsregelung, besondere unternehmerische Leistungen, Absonderungsverbot, …
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Rechtscharakter
• Kein privatrechtlicher Vertrag
• Eine im öffentlichen Recht wurzelnde Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft (substanzberechtigte Gemeinde einerseits, Gesamtheit der Nutzungsberechtigten andererseits) über die Besorgung eines Teils der von dieser als Selbstverwaltungskörper wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben.
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TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 1: „Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen
Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.“
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Schriftlichkeit
• Zwingende Voraussetzung für Wirksamkeit
• Keine Gültigkeit von mündlichen Nebenabreden
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Schriftlichkeit
Beispiel einer nicht zulässigen Vereinbarung:
„Es wird festgestellt, dass außer diesem schriftlichen Vertrag keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Allfällige Abänderungen, Zusätze und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, insbesondere auch die Vereinbarung, von der Schriftform abzugehen.“
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TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 1: „Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen
Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.“
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Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte
• Diese bestehen nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften (in der Regel im fixierten Anteilsrecht des Regulierungsplanes festgeschrieben)
• Sie können nur bezogen werden, wenn die berechtigte Liegenschaft einen tatsächlichen Bedarf hat
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• „Wert eines Grundstückes, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.“
• Der Substanzwert steht der Gemeinde zu und umfasst
Substanzerlöse: Erträge aus der Nutzung dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde
Überling: über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteter Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Regelungsinhalt des Bewirtschaftungsübereinkommens
Substanzwert
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• „Das Bewirtschaftungsübereinkommen umfasst die gesamte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wald- und Weideflächen der Agrargemeinschaft im bisherigen Umfang.“
• „Anstatt des von der Agrarbehörde zugestandenen Haus- und Gutsbedarfes von 800 Festmetern wird in dieser Vereinbarung ein Haus- und Gutsbedarf von insgesamt 840 Festmetern zugestanden.“
Beispiele für nicht zulässige Inhalte
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TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 1: „Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen
Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.“
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Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen
• Gänzliche oder teilweise Betrauung mit der Bewirtschaftung des „Überlings“
• ACHTUNG: keine Betrauung mit der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte
• Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters und Auftragsrecht der Gemeinde bleiben unberührt (Ausnahme: erfolgte Bevollmächtigung an Obmann)
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Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen
• Gemeinderatspflichtige Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsübereinkommens
• Doppelte Verneinung
• Verweis auf § 30 TGO 2001
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Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen
•Aufforstungsmaßnahmen
•Pflegemaßnahmen
•Erhaltung von Bringungsanlagen
•eigentliche Holznutzung
•weitere Forstschutzmaßnahmen (zB Maßnahmen gegen Wildverbiss, Weidevertritt und Käferbefall
•Schadholzaufarbeitung, die über die Nutzungsrechte hinausgehen
•Bewirtschaftung Schutzwald außer Ertrag
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Mag. Baldauf, Abt. Agrargemeinschaften
Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen (Almwirtschaft)
•Behirtung der aufgetriebenen Tiere
•Weidepflege- und Weideverbesserungsmaßnahmen, wie z.B. Schwenden, Entsteinen und sonstige Aufräumarbeiten
•laufende Instandhaltungsarbeiten an baulichen Anlagen, Wasserversorgungsanlagen etc.
•Erhaltung von Weganlagen
•Zäunarbeiten
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Umfang und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Nicht zulässige Bewirtschaftungsmaßnahme
•„Die Verwaltung des Jagdpachts, welcher nicht die agrargemeinschaftlichen Flächen betrifft (Jagdpacht für Felder und Privatfelder)“
•„Weitere Aufgaben welche die Agrargemeinschaft betreffen im gegenseitigem Einvernehmen; Absprache des Substanzverwalters mit Nutzungsberechtigten (zB. Schottergrube)“
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
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TFLG – Novelle LGBl. Nr. 70/2014
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 2: „Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf
eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.“
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Beschlüsse
• Gemeinderat
• Vollversammlung – Angelegenheit nach § 36c Abs. 5 TFLG
• Unterfertigung:
Gemeinde: Bürgermeister + zwei Gemeinderäte Gesamtheit der Nutzungsberechtigten: Obmann + ein
Ausschussmitglied
Bewirtschaftungsübereinkommen muss bei Beschlussfassung vollumfänglich vorliegen.
Keine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich!!
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
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Mindestinhalte eines Bewirtschaftungsübereinkommens
• Dauer
• Umfang und Modalität der Betrauung
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Bewirtschaftungsabgeltung
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
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Dauer und Kündigung
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 3:„Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin
allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5).„
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Dauer und Kündigung
• Abschluss auf bestimmte Zeit – Ende durch Zeitablauf
• Abschluss auf unbestimmte Zeit
• Kündigungsmöglichkeit: dreimonatige Kündigungsfrist zum Jahresende
• Keine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
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Bewirtschaftungsabgeltung
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 5:„Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils
vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.“
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Bewirtschaftungsabgeltung
• Geld
• Naturalien (Holzbezug bzw. Weidemöglichkeit)
• Fälligkeit: Geld: Zahlung jährlich im Nachhinein auf
Abrechnungskonto bis spätestens 31. März
Naturalleistung: keine gesetzliche Vorgabe – im Bewirtschaftungsübereinkommen zu regeln
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Verantwortlichkeit und Bevollmächtigung
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 4:„Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage
des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des § 36c Abs. 6 bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.“
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Verantwortlichkeit
• Obmann obliegt:
- Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
- Durchführung der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. deren Veranlassung
• Zweifelsfall – Einvernehmen mit Substanzverwalter
• Befugnis zur Erteilung von Aufträgen durch Substanzverwalter
• Auskunftspflicht des Obmannes
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Bevollmächtigung des Obmannes
• Möglichkeit der Bevollmächtigung des Obmannes durch Substanzverwalter zur Vornahme von bestimmten Vertretungshandlungen zum Zwecke der Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
• Konkrete Vollmachtserteilung erforderlich – Generalvollmacht nicht zulässig!!
• In diesen Bereichen kommt Obmann Außenvertretungsbefugnis zu
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Bevollmächtigung des Obmannes
Beispiel einer nicht zulässigen Generalvollmacht:
„Zur zweckmäßigen Durchführung der vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen bevollmächtigt der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen.“
Widerspruch zur Verantwortlichkeit des Obmannes:
„Diese Bewirtschaftungsübereinkommen wird zum Zwecke der Fortführung der bisherigen Forstwirtschaft durch die bisherigen Organe (Obmann, Ausschuss, Vollversammlung) abgeschlossen.“
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TFLG Novelle 2014 - BewirtschaftungsübereinkommenDr. Ruetz, Rechtsanwalt
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Streitentscheidung
• Bewirtschaftungsübereinkommen: § 36i TFLG 1996
Abs. 6:„Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die
Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7.“
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Streitentscheidung
• Agrarbehörde (§ 36i Abs. 6 TFLG 1996)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen
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Folgen/Auswirkungen - Diskussion
• Unternehmensrisiko Nutzungsberechtigte Haftung der Nutzungsberechtigten
• Vorleistungspflicht der Nutzungsberechtigten Vorschuss für Wareneinsatz?
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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