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WEITERBILDUNGSTAGE DES SAV – 16. SEPTEMBER 2016 Thomas Grütter Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Familienrecht

Thomas Grütter Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Familienrecht · berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem

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WEITERBILDUNGSTAGE DES SAV – 16. SEPTEMBER 2016

Thomas Grütter Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Familienrecht

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A) Entwicklung der beruflichen Vorsorge im Scheidungsrecht

B) Geltendes Recht C) Neues Recht, insbesondere die

Neuerungen:1. Anwendungsbereich2. Massgebender Zeitpunkt3. Grundsatz: hälftige Teilung4. Teilung auch nach Eintritt Vorsorgefall Invalidität und Alter5. Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung6. Sonderfall Unzumutbarkeit7. Unmöglichkeit eines Ausgleichs der beruflichen Vorsorge8. Verrechnung9. Art und Weise der Ausgleichung

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D) Gestaltungsmöglichkeiten im neuen Recht

E) Meldepflicht für die Vorsorgeeinrichtungen

F) Harmonisierung von Zuständigkeit und anwendbarem Recht im IPRG

G) ÜbergangsbestimmungenH) Fazit

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Grundlage im Drei-Säulen-Prinzip gem. Art. 111 BV

Bis 1984 wurde im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf freiwilliger Basis gespart.

Seit 1985 ist dieses Sparen gemäss dem Bundesgesetz über berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch.

Da die Ersparnisse der beruflichen Vorsorge einen wichtigen Vermögenswert von Ehegatten darstellen, ist der Umgang damit im Rahmen einer Scheidung besonders wichtig.

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Vor dem neuen Scheidungsrecht, welches am 01.01.2000 in Kraft trat, wurden die Ersparnisse der beruflichen Vorsorge nur im Rahmen der verschuldensabhängigen Artikel 151/152 aZGBbeachtet.

Mit Inkrafttreten des FZG am 01.01.1995 wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Freizügigkeitsleistungen unter Anrechnung an die Unterhaltsansprüche gem. 151/152 aZGB auf den anderen Ehegatten übertragen zu können.

Davor gab es keine gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge.

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Erst mit der Revision des Scheidungsrechts, welche am 1.1.2000 in Kraft trat, wurde der Anspruch auf einen Vorsorgeausgleich vom Unterhalts- und Güterrecht separiert.

Er ist heute voraussetzungslos und verschuldensunabhängig geschuldet.

Kritikpunkte am geltenden Recht:◦ Zu starre Regelungen – entsprechend zu wenig

Flexibilität

◦ Problematik der geschiedenen Witwen

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Mehr Gestaltungsspielraum im Bereich des Vorsorgeausgleichs

Gleichzeitig Sicherstellung der hälftigen Teilung

Entschärfung der Problematik der geschiedenen Witwen

Erhöhte Praktikabilität

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Art. 122 ZGB

1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beideEhegatten einer Einrichtung der beruflichenVorsorge an und ist bei keinem Ehegatten einVorsorgefall eingetreten, so hat jeder EhegatteAnspruch auf die Hälfte der nach demFreizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 fürdie Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung desanderen Ehegatten.

2 Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu,so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.

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Art. 123 ZGB

1 Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung aufseinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten,wenn eine entsprechende Alters- undInvalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistetist.

2 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweiseverweigern, wenn sie aufgrund dergüterrechtlichen Auseinandersetzung oder derwirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidungoffensichtlich unbillig wäre.

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Art. 124 ZGB

1 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten einVorsorgefall bereits eingetreten oder können ausandern Gründen Ansprüche aus der beruflichenVorsorge, die während der Dauer der Ehe erworbenworden sind, nicht geteilt werden, so ist eineangemessene Entschädigung geschuldet.

2 Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, dieEntschädigung sicherzustellen, wenn es dieUmstände rechtfertigen.

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1. Anwendungsbereich

2. Massgebender Zeitpunkt

3. Grundsatz: hälftige Teilung

4. Teilung auch nach Eintritt Vorsorgefall Invaliditätund Alter

5. Abweichungen vom Grundsatz der hälftigenTeilung

6. Sonderfall Unzumutbarkeit

7. Unmöglichkeit eines Ausgleichs der beruflichenVorsorge

8. Verrechnung

9. Art und Weise der Ausgleichung

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Grundsätzlich regelt der Vorsorgeausgleich die Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei einer Scheidung.

Nur Altersvorsorgen die dem BVG und dem FZG unterstehen werden miteinbezogen (Art. 122 nZGB).◦ Nicht Ruhegehaltsordnungen

◦ Nicht ausländischen Vorsorgeeinrichtungen

◦ Nicht Einrichtungen internationaler Organisationen

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Geltendes Recht: Berechnung der Austrittsleistung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Neues Recht: Ab 01.01.2017 ist der massgebende Zeitpunkt der Eintritt der Litispendenz des Scheidungsverfahrens.

Somit sind nicht mehr die Vorsorgeguthaben, die während der gesamten Dauer der Ehe geäufnet wurden zu teilen, sondern nur noch diejenigen, die bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angespart wurden.

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Art. 122 nZGB

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

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Art. 123 nZGB

1Die erworbenen Austrittsleistungen samt

Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für

Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen

aus Eigengut nach Gesetz.

3Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich

nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des

Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993.

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Art. 124 nZGB

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

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Berechnung einer hypothetischen Austrittsleistung basierend auf dem Anspruch, den der Begünstigte nach Erlöschen seines Anspruches auf die laufende IV-Rente hätte (Schattenaustrittsleistung).

Allfällige WEF-Vorbezüge werden nicht zur hypothetischen Austrittsleistung hinzugezählt.

Die errechnete hypothetische Austrittsleistung wird dem Grundsatz folgend hälftig geteilt.

Bemerkung: Die hypothetische Austrittsleistung wird nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr verzinst und ein Wiedereinkauf ist unmöglich.

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Nach Art. 124 Abs. 2 nZGB soll Art. 123 nZGBsinngemäss angewandt werden.

Das bedeutet:◦ Nach dem Berechnen der hypothetischen

Austrittsleistung wird diese hälftig geteilt.

◦ Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung sind nur zulässig in Fällen der Unbilligkeit (Art. 124b nZGB) oder Unzumutbarkeit (Art. 124d nZGB).

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Art. 25a nBVV 2/Art. 124 Abs. 3 nZGB

Art. 25a nBVV 21 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. 2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde.

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Die hypothetische Austrittsleistung kann nicht als Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente aufgrund des Zusammentreffens von Leistungen aus der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wurde.◦ Fall der Unmöglichkeit = angemessene

Entschädigung gem. Art. 124e nZGB

Liegt der Grund der Kürzung in der Leistung einer Kinderrente, kann und muss die hypothetische Austrittsleistung dennoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.

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Art. 124a nZGB1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. 2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Der Bundesrat regelt: 1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente; 2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

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Hälftige Teilung der Rente (nicht deren Barwert!)

Lebenslänglicher Anspruch des abgeschiedenen Ehegatten auf einen Rentenanteil.

Dieser Anspruch besteht unabhängig von Tod des Ausgleichspflichtigen oder einer Wiederverheiratung des Berechtigten.

Teilung liegt im Ermessen des Gerichts, muss sich aber am Grundsatz der hälftigen Teilung orientieren.

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Berechnung:

1. Ermittlung des während der Ehe erworbenen Anspruchs.

2. Prüfung der Angemessenheit einer hälftigen Teilung insbesondere mit Blick auf die Ehedauer und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.

3. Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente.

Hat der ausgleichsberechtigte das Rentenalter noch nicht erreicht, werden diese Mittel an seine Vorsorgeeinrichtung / Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.

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Der zugesprochene Rentenanteil muss von der Vorsorgeeinrichtung des Pflichtigen in eine lebenslange Rente für den ausgleichsberechtigten Ehegatten umgerechnet werden.

Das Gesetz regelt die Berechnung nicht, verweist jedoch auf die Verordnung (Art. 124a Bas. 3 Ziff. 1 nZGB).

Massgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Das BSV wird ein Excel-Umrechnungstool auf der HP zur Verfügung stellen.

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Art. 25b nBVV 2/124a Abs. 3 nZGB1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente. 2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann. 4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend

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3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann.

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Der ausbezahlte Teil der Rente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem anderen Ehegatten ausgerichtet oder in dessen Vorsorge übertragen.

Für den Teil des zugesprochenen Rentenanteils, der nicht ausbezahlt werden kann, ist eine Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 nZGBgeschuldet.

Erst wenn der verpflichtete Ehegatte stirbt oder wenn die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten deckt, wird die Auszahlung angepasst.

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Ein 70 jähriger Mann erhält eine Altersrente von 2000.- pro Monat. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Hinterlassenenrente bei 60% der laufenden Altersrente fest. Die Frau ist 5 Jahre jünger und hat keine zweite Säule. Geheiratet wurde als der Mann 25 Jahre alt war.◦ Langjährige Ehe bei der die Altersvorsorge des Mannes ausschliesslich während den

gemeinsamen Jahren aufgebaut wurde.◦ Das Gericht wird die ganzen Vorsorgeansprüche hälftig teilen. Der Mann behält somit

1000.- im Monat während die Frau eine lebenslange Rente, die wertmässig der Hälfte der laufenden Altersrente des Mannes entspricht, erhält.

◦ In diesem Beispiel wären das 930.- im Monat.

Der Grund dafür, dass die Frau weniger erhält als der Mann liegt darin, dass die Altersrente des Mannes bis zu dessen statistischem Tod finanziert wurde.

Da die Frau in diesem Beispiel aber jünger ist und Frauen generell eine höhere Lebenserwartung als Männer haben, muss die Rente der Frau voraussichtlich über einen längeren Zeitraum bezahlt werden.

Wäre die Frau stattdessen 5 Jahre älter als der Mann erhielte sie 1320.-im Monat.(Quelle: Botschaft Seite 4912 ff.)

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Wurde die Ehe erst geschlossen als der Mann bereits eine beträchtliche Zeit arbeitstätig war bspw. als er 41 Jahre alt war, das Gericht entscheidet daher, dass nicht die gesamten Vorsorgeansprüche geteilt werden, sondern nur 80% davon.◦ Tabelle zur Schätzung des ehelichen Anteils einer Altersrente

in Prozent (siehe BBl 29.5.2013, S. 4955).

In unserem Beispiel entspräche das 1600.- im Monat. Dieser Teil wird hälftig geteilt, also 800.- für jeden.

Dem Mann bleiben somit 1200 im Monat und bei der Frau wiederum etwas weniger nämlich 744.- pro Monat.

Wäre die Frau 5 Jahre älter als ihr Mann würde auch hier ein höherer Wert resultieren nämlich 1056.- im Monat.(Quelle: Botschaft S. 4912 ff.)

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Offiziell wird die Formel zur Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente im Anhang zu Art. 19h FZV geregelt:

Lebenslange Rente = Rentenanteil xä𝑣(12)

+𝑓𝐸𝑅 x 𝑎𝑣𝑤(12)

ä𝑏(12)

ä𝑣(12)

= Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des verpflichteten Ehegatten

ä𝑏(12)

= Barwert einer lebenslang in monatlichen Raten zahlbaren Rente des berechtigten Ehegatten

𝑎𝑣𝑤(12)

= die mit der kollektiven Methode berechnete Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten auf die lebenslang in monatlichen Raten zahlbare Ehegattenrente

𝑓𝐸𝑅 = Verhältnis zwischen der Höhe de reglementarischen Ehegattenrente und der laufenden Rente des verpflichteten Ehegatten

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Art. 124b nZGB1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. 2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:

1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;

2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. 3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.

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Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz verzichten wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verbleibt.

Das Gericht spricht weniger als die Hälfte zu, oder verweigert die Teilung ganz beim Vorliegen wichtiger Gründe:◦ Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung,

oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung.◦ Unbilligkeit aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere

unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten.

◦ Weitere wichtige Gründe, z.B. wenn die individuelle Lebenserwartung eines Partners erheblich von den statistischen Gegebenheiten abweicht.

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Gericht kann auch überhälftige Teilung anordnen, wenn gemeinsame Kinder betreut werden und der verpflichtete Ehegatte nach wie vor über eine angemessene Vorsorge verfügt.

Der Verzicht auf die Teilung und die überhälftige Teilung können nur in Scheidungskonventionen vereinbart werden!

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Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorsorge sind die persönlichen Verhältnisse der Partei, die auf die Teilung verzichtet oder eine überhälftige Teilung überträgt, und insbesondere deren Alter zu berücksichtigen. Verfügt diese Partei im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens lediglich über eine bescheidene berufliche Vorsorge, so hat das Gericht zu prüfen, ob sie nach der Scheidung konkret die Möglichkeit haben wird, eine adäquate Vorsorge aufzubauen. Damit sich das Gericht ein umfassendes Bild von der vorsorgerechtlichen Lage der Parteien machen kann, hat es sämtliche Guthaben der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen.

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Art. 124d nZGB

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

Kapitalabfindung aus freien Mitteln Nur als Kapitalabfindung – nicht in Rentenform (sonst erneut

die Problematik der geschiedenen Witwen)

Steuerliche Motive gelten nicht als wichtiger Grund◦ Ein Einkauf mit freien Mitteln ist beim Empfänger, der

erwerbstätig ist, steuerlich absetzbar.

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Art. 124e nZGB1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. 2 Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.

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Fälle in denen zwar ein Vorsorgeanspruch/Vorsorgeguthaben besteht, bei denen es sich aber weder um ein Altersguthaben nach FZG noch um eine Rente der schweizerischen beruflichen Vorsorge handelt.

Ebenfalls: Situationen, in denen Vorsorgeansprüche im Ausland von einem schweizerischen Gericht nicht wirksam geteilt werden können.

Eine Rente nach Art. 124e nZGB erlischt, im Gegensatz zu einer Rente nach Art. 125 ZGB, nicht bei der Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten und sie ist unabänderlich.

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Art. 124e Abs. 2 nZGB erfasst auch Situationen, in denen Vorsorgeansprüche im Ausland von einem schweizerischen Gericht nicht wirksam geteilt werden können.

Hat ein schweizerisches Gericht Ersatzmassnahmen zum Ausgleich der Vorsorgeansprüche angeordnet (Festsetzung einer angemessenen Entschädigung), besteht die Möglichkeit, wenn danach eine ausländische Entscheidung über die betreffenden Guthaben rechtskräftig wird, in der Schweiz ein Begehren um Abänderung zu stellen.

In einem solchen Fall hat also das schweizerische Gericht die Möglichkeit auf Begehren des verpflichteten Ehegatten die festgesetzte angemessene Entschädigung entsprechend wieder aufzuheben. Art. 124e nZGB schafft neu die rechtliche Grundlage dazu. BBl 29.5.2013, S. 4922.

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Art. 124c nZGB1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente statt. 2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegattenund die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.

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Gründe für die Verrechnung:◦ Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine Rente bezieht,

der andere Ehegatte jedoch (noch) nicht, entsteht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Lücke in der beruflichen Vorsorge. Ein Wiedereinkauf in die berufliche Vorsorge ist nach Eintritt des

Vorsorgefalls nicht mehr möglich.◦ Durch Verrechnung kann das Vorsorgeguthaben unter Umständen

gewahrt werden.◦ Die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

hat ebenso ein Interesse an der Verrechnung, denn so muss sie keine lebenslange Rente entrichten, sondern sie hat ihre Pflicht mit einer Überweisung in Kapitalform erfüllt.

◦ Hingegen kann beispielsweise der Ehegatte, der noch aktiv versichert ist und beim Vorsorgeausgleich einen Anteil an der Rente erwirbt an einer Überweisung in Rentenform ein Interesse haben, dies zum Beispiel dann, wenn dieser Ehegatte voraussichtlich den Ausgleichsbetrag in Kapitalform nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen kann.

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Die Austrittsleistung die hälftig geteilt werden soll, gehört nach wie vor zur beruflichen Vorsorge und steht nicht zur freien Verfügung des empfangenden Ehegatten.

Dem berechtigten Ehegatten ist daher der Betrag nicht in Bar auszuzahlen, sondern er erhält eine Austrittsleistung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes.

Dabei hat der empfangende Ehegatte der ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, an welche Einrichtung das Guthaben überwiesen werden soll.

Erfolgen keine Angaben, wird der Betrag an die Auffangeinrichtung ausgerichtet.

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Ausnahme nach Art. 22 Abs. 1 iVm Art. 5 FZG

Barauszahlung zulässig wenn:◦ aus der Schweiz ausgewandert wird;

dies aber nur, sofern die Schweiz endgültig verlassen wird, und die fragliche Person nicht in einem EU/EFTA-Land weiter pflichtversichert ist. Beweispflicht liegt bei der versicherten Person.

◦ eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der Betreffende der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht;

◦ die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag beträgt.

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Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) erfährt im Zuge der Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung gezwungenermassen auch einige Änderungen.◦ Einschlägig sind im FZG nach dem 1.1.2017 die Art. 22 –

26 FZG.

Auch in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1)haben sich aufgrund der Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung einige Änderungen aufgedrängt.◦ Insbesondere die Thematik des Vorsorgeausgleichs bei

einer Kürzung der Invalidenrente vor oder nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters ist unmittelbar mit der Revision verbunden.

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Gestaltungsmöglichkeiten der Parteien◦ Nach wie vor ist der scheidungsrechtliche

Vorsorgeausgleich der Parteidisposition grösstenteils entzogen.

◦ Dennoch wurde aber eine erhöhte Flexibilität erreicht.◦ Sind die Voraussetzungen unter denen ein Gericht eine

Teilung verweigern kann gegeben, dann ist der Verzicht auf die Teilung auch unter den Parteien möglich, sofern sie gegenseitig einverstanden sind.

◦ Die Parteien können also entsprechend der Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts ebenfalls entsprechende Anträge stellen. Zur Erinnerung, der Vorsorgeausgleich ist beispielsweise ganz

oder teilweise zu verweigern, wenn er nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbillig wäre.

Da die Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung allerdings sehr stark beeinflussen können, sind sie somit auch in der Lage, eine potentiell unbillige Lage herbeizuführen.

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Gestaltungsmöglichkeiten der Gerichte◦ Der neue Art. 124a Abs. 1 nZGB erteilt dem Gericht die Kompetenz, nach

Ermessen über die Teilung einer Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten zu entscheiden, dies insbesondere unter Beachtung der Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.

◦ Gestützt auf Art. 124b Abs. 2 nZGB kann das Gericht die Teilung der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise verweigern (aus wichtigem Grund, insbesondere wenn aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung eine solche unbillig wäre, oder wenn aufgrund der Vorsorgebedürfnisse diese insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds ebenso unbillig wäre), oder aber nach Abs. 3 sogar eine überhälftige Teilung anordnen (sofern der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt). Art. 124d (Unzumutbarkeit) und Art. 124e nZGB (Unmöglichkeit) Pflicht des Gerichts zur Prüfung einer angemessenen Alters- und

Invalidenvorsorge von Amtes wegen (Art. 280 ZPO).

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Können sich die Parteien nicht über den Vorsorgeausgleich einigen, muss das Gericht nach den Regeln des ZGB und des FZG zumindest den Teilungsschlüssel festlegen. Für alles Weitere dazu kann auf die neuen Art. 280 und 281 ZPO verwiesen werden.

Weiter kann das Gericht, gestützt auf Art. 22f Abs. 1 nFZG, bei einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124e nZGB im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.

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Art. 24a nFZG

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder –policenführen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde.

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Im Art. 61 IPRG werden die Absätze 2-4 gestrichen.

Damit gilt für jede Scheidung in der Schweiz schweizerisches Recht (einzige Ausnahme dazu bildet das bilaterale schweizerisch-iranische Niederlassungsabkommen vom 25.04.1934 (SR 0.142.114.362).

Neu sind die schweizerischen Gerichte gem. Art. 63 Abs. 1bis nIPRG für den vorsorgerechtlichen Ausgleich gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zuständig.

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Das bedeutet beispielsweise in einem Fall in dem beide Ehegatten im Ausland leben, aber über ein Vorsorgeguthaben in der Schweiz verfügen, dass zwei Verfahren durchgeführt werden müssen. ◦ Als erstes muss im Ausland das Scheidungsverfahren

durchgeführt werden.◦ Anschliessend muss das erfolgte Urteil in der Schweiz in

einem weiteren Verfahren bezüglich des Vorsorgeausgleichs ergänzt werden.

Das Verfahren in der Schweiz ist zwingend notwendig und wird in Zukunft auch häufig vorkommen, denn besagter Sachverhalt trifft auf die meisten Grenzgänger zu.

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Art. 7d SchlT (nZGB)1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist.2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

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Lediglich Entscheide letzter kantonaler Instanzen, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen sind, werden vom Bundesgericht nach altem Recht beurteilt.

Was bedeutet dies für folgenden Fall: Ein Scheidungsverfahren wurde im Herbst 2013 rechtshängig gemacht und dieses Verfahren ist am 01.01.2017 noch immer nicht vor den kantonalen Instanzen abgeschlossen. Welcher Zeitpunkt ist hier für die Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend?◦ Diese Frage regeln weder die neuen Schlusstitel, noch geben die

Materialien Auskunft darüber, wie diese Frage beantwortet werden soll.◦ Eine Meinung vertritt die Ansicht, der Gesetzestext von Art. 7d SchlT sei

doch klar, es finde eine Rückwirkung des Gesetzes statt.◦ Eine andere Meinung vertritt die Ansicht, dass eine Rückwirkung eben

gerade nicht zulässig und damit gemeint gewesen sei, weshalb in solchen Fallkonstellationen jeweils der 01.01.2017 relevant sei.

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Art. 7e SchlT (nZGB)1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. 2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht. 3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Rentenanteil.

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Das neue Recht erweist sich grundsätzlich als praktikabel, impliziert allerdings wie üblich bei neuen Regelungen, Unklarheiten und Probleme. Die Rechtssicherheit fördert eine solche Revision selbstredend nicht. Die vorliegenden Revisionsbestimmungen sind zudem sehr umfangreich und vielschichtig, was zu einer gewissen Unübersichtlichkeit führen kann.

Die Parteien und die Gerichte haben nach der Revision des Vorsorgerechts mehr Gestaltungsmöglichkeiten als bisher.

Die auch nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität und Alter mögliche Teilung der Rente kann ganz klar als positiv angesehen werden, insbesondere für diejenige Partei, welche die entsprechende Rente zugesprochen erhält.

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Dass im internationalen Privatrecht neu nur noch schweizerische Gerichte zuständig sind erscheint problematisch.

Inskünftig wird es leichter sein, sämtliche Vorsorgeguthaben der Scheidungsparteien umfassend feststellen zu können, wie auch weitere technische Verbesserungen legiferiert worden sind.

Als Gewinner der Revision können sich wohl auch die Anwälte fühlen, denn mit dem neuen Recht erhöht sich zugleich auch der Beratungsbedarf erheblich, als Folge der erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten sowohl der Parteien als auch des Gerichts. Zugleich öffnet sich damit aber auch ein erhebliches Haftungsrisiko. Für die Rechtsadressaten erweist sich das Thema jedoch letztlich wohl als eindeutig komplexer und unübersichtlicher.

Das Reformziel der grösseren Flexibilität wurde zweifelsohne erreicht. Das dazu im Widerspruch stehende andere Reformziel, nämlich die hälftige Teilung stärker zu verankern, wurde hingegen weniger erfolgreich umgesetzt.

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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