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Thomas Herrmann Datenschutz 99 11.10.99 1 Datenschutz - Beispiel Lügendetektor durch Analyse gesprochener Sprache Drei Unfälle - Versicherung verweigert Vertrag Bürgerinitiative darf Meßergebnisse nicht einsehen CD-ROM mit Adressen Ehemaliger Sexual- straftäter Elektrische Namens- schilder machen Mitmenschen auffindbar Politiker behindern Polizei - ist der Datenschutz überbewertet ? Datenbanken erklären Rentner für tot Privatfehde mittels Internetinformationen ausgetragen - Kap 1.1

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Datenschutz - Beispiel

Lügendetektor durch Analyse

gesprochener Sprache Drei Unfälle -Versicherung verweigert

VertragBürgerinitiative darf

Meßergebnissenicht einsehen

CD-ROM mit AdressenEhemaliger Sexual-

straftäter

Elektrische Namens-schilder machen

Mitmenschenauffindbar

Politiker behindern Polizei -ist der Datenschutz

überbewertet ?

Datenbanken erklärenRentner für tot Privatfehde mittels

Internetinformationenausgetragen

- Kap 1.1

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Datenschutz - Was ist das ?

• Datenschutz schützt Bürger, wenn Daten zu ihrer Person mit Informationstechnik verarbeitet werden

• Datenschutz bezweckt den Schutz von Bürgerrechten in einer mit Informationstechnik arbeitenden Welt

• Datenschutz dient dem Schutz der informationellen Gewaltenteilung

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Datenschutz vs Datensicherung

Daten

personen-bezogene Daten

Datenschutzbetreiben

Datensicherungbetreiben

Daten zur Organisationdes Datenschutzes undder Verarbeitung vonPers. Daten

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Tinnefeld/ Ehmann S. 35-45Bull S. 77-87

Grundprinzipien des Datenschutzes

• informationelle Selbstbestimmung

• Privacy

• Informationsfreiheit

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Grundsätze des Volkszählungsurteils 1983 (1)Tinnefeld/ Ehmann (künftig T/E) S. 81-90

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Jeder kann selbst über die Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten entscheiden, er kann bestimmen, in welchen Grenzen Lebensumstände zu offenbaren sind. Dieses Recht bedarf unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitungsmöglichkeiten des besonderen Schutzes.

Abgeleitet aus Artikel 1 (1) Grundgesetz:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.

und Artikel 2 (1) Grundgesetz:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

A

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Grundsätze des Volkszählungsurteils 1983 (2)

2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

... wissen, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über einen weiß

Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.

B

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Grundsätze des Volkszählungsurteils 1983 (3)

3. Pflicht zur informationellen Gewaltenteilung(nicht jeder Bereich darf alles über den anderen Bereich wissen)

Ebenfalls aus Artikel 1 (1) und 2 (1) Grundgesetz abgeleitet:

Aufgrund des Transparenzgebots und der Gefährdungsbedingungen der Datenverarbeitung, die ohne Vorsichtsmaßnahmen zu einem totalitären Staat führen könnten, benötigt der Bürger eine transparente Verwaltung, die nicht in ihrer Gesamtheit alles über ihn wissen darf und auch nicht unkontrolliert alle Informationen weitergeben darf.

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Grundsätze des Volkszählungsurteils 1983 (4)

4. Einschränkungen:

Einschränkungen dieses Rechts sind möglich im überwiegenden Allgemeininteresse. Der Mensch als soziales Wesen, das in gesellschaftlichen Zusammenhängen lebt, muß ermöglichen, daß diese Zusammenhänge "verwaltbar" werden.

Die Einschränkungen unterliegen besonderen Voraussetzungen:

Sie bedürfen einer Gesetzlichen Grundlage !

Diese muß verhältnismäßig sein sowie verfahrensmäßige Voraussetzungen beinhalten, die der Gefahr der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entgegenwirken.

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Grundsätze des Volkszählungsurteils 1983 (5)

Verhältnismäßigkeit:

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen sich verschiedene Bedingungen ableiten:

1. Zweckbindung: Es muß klar sein, für welchen Zweck die Daten erhoben werden, deshalb dürfen diese Daten dann auch nur noch für diesen Zweck verwendet werden.

2. Bereichsspezifische Regelungen

3. Minimalisierungsgebot

4. Keine Vorratsspeicherung

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Grundsätze des Volkszählungsurteils 1983 (6)

Verfahrensmäßige Voraussetzungen:

Aus dem Grundsatz der verfahrensmäßigen Voraussetzungen zur Verhinderung von Gefahren können abgeleitet werden:

1. Auskunftsrechte

2. Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsrechte

3. Notwendigkeit von Kontrollinstanzen

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Besondere Qualität der EDV

unbegrenztes Speichern, orts- und zeitunabhängig, zusammenfügbar

[weil] ... heute mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden.

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Privacy (1)1890: Abhandlung "The Right of Privacy"

• Recht in Ruhe gelassen zu werden• Privates darf nicht öffentlich gemacht werden• das Recht, regelmäßig selbst zu bestimmen inwieweit die eigenen

Gedanken, Meinungen und Gefühle anderen mitgeteilt werden sollen

• Schutz davor in der Öffentlichkeit in ein falsches Licht gesetzt zu werden

Daran anknüpfbar:

• das Recht selbst zu bestimmen, wie man sich der Öffentlichkeit gegenüber darstellt

• Recht auf Nicht - Wissen

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Privacy (2)

• 1974: Erlaß des Privacy Act

• Verbot der Zweckentfremdung gespeicherter, personenbezogener Daten

• Recht der Betroffenen auf Benachrichtigung, Auskunft und Berichtigung sowie Schadenersatz

Reaktion auf Verbreitung fehlerhafter Daten (insbesondere bzgl. der Kreditwürdigkeit)

und auf Pläne zur Errichtung einer Nationalen Datenbank zur Erfassung aller verfügbaren Informationen über Bürger.

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Informationsfreiheit

• 1766: Schweden: "... jeder schwedische Bürger hat das Recht, behördliche Akten einzusehen. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn ..."

• 1966: USA: Freedom of Informations ActVorschrift, welche Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Verfahrensregeln öffentlich bekannt zu machen sind. Ferner hat jeder das Recht auf Einsicht in Verwaltungsakten - von Ausnahmen abgesehen, insbesondere bei Bedrohung der Privacy

• 1975: Verschärfung durch Einschränkung der Ausnahmen aufgrund von Watergate

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Grund für Informationsfreiheit:Freiheitsberaubende Überwachungsarchitektur

Machtausübung

sich verhalten

beobachten

sich verhalten

beobachten

beobachtetes erhalten von B

nach Maß-gabe von A

BA

beobachtetes erhalten von A

Beobachten

nach Maß-gabe von A

Beobachten von B

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Ziel:Machtungleichgewicht kontrollieren, das auf

Informationszugang und -verarbeitung beruht

StaatUnternehmerDienstleister

ArztProduzent

A

...

informationelleSelbstbestimmung

beobachtbaresBeobachten

MachtausübungBürger

ArbeitnehmerKundePatient

Abnehmer

B

...

Privacy Informations-freiheit

Kontrolle

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Zusammenfassung der wichtigsten Prinzipien

1. Jeder kann bestimmen,

2. Jeder kann wissen,

3. Jeder kann bestimmen, wer oder was, wann, unter welchen Bedingungen zu ihm Zugang hat

4. Ausnahmen nur auf gesetzlicher Basis

5. Getrennte Zwecke müssen zu getrennter Datenerhebung- und verarbeitung führen

6. ? Recht auf Nicht-Wissen ?

wer, was, wann unter welchen Bedingungen über ihn weiß