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TierrztlichesBerufsrecht(frsterreichischeTierrzte)
MMag.AlexanderTritthart(selbstndigerTierarzt)
TIERRZTLICHES BERUFSRECHT
MMAG.DR. ALEXANDER TRITTHART
TIERRZTLICHES BERUFSRECHT
- Tierrztegesetz
- Tierrztekammergesetz
- Verordnungen der Kammer
- Honorarordnung
- Bildungsordnung
- Ordinationsrichtlinien
- etc.
TIERRZTLICHER BERUFSVORBEHALT
Tierrztegesetz
1 (2) Die Ausbung des tierrztlichen Berufes ist ausschlielich den Tierrzten vorbehalten.
12 (1) Folgende Ttigkeiten drfen unbeschadet der anderen Personen gem 1 Abs 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierrzten ausgebt werden (vorbehaltene Ttigkeiten):
VORBEHALTSTTIGKEITEN
1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;
2. Vorbeugungsmanahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
3. operative Eingriffe an Tieren;
4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln fr Tiere;
6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
7. Ausstellung von tierrztlichen Zeugnissen und Gutachten;
8. knstliche Besamung von Haustieren.
BLICHE TIERHALTUNG UND TIERPFLEGE SOWIE NACHBARSCHAFTSHILFE
(2) Durch die Bestimmungen des Abs 1 werden Ttigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und fr sein Tier dann nicht berhrt, wenn es sich um Ttigkeiten handelt, welche fr die bliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet werden.
BEISPIEL
Geburtshilfe Rind: Diagnose einer Fehllage und die Reposition
Vorbehaltsttigkeit iSd 12 Abs 1
ABER: Geburtshilfe durch Landwirt bei einem eigenen Rind ist gem. 12 Abs 2 gestattet; auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe!
TIERRZTLICHE KURPFUSCHEREI
Kurpfuscher bezeichnet eine Person, die ohne medizinische Ausbildung und amtliche Zulassung Kranke behandelt.
Personen, die Ttigkeiten des 12 Tierrztegesetz ausben, ohne dazu berechtigt zu sein.
Beispiele: Besamungstechniker, der auch Diagnosen stellt
Energetiker, der Blutabnahmen vornimmt
Strafbestimmung 68 Tierrztegesetz: Geldstrafe bis zu 4.360.
TIERRZTLICHE KURPFUSCHEREI
Was ist zu tun, wenn ein Fall von tierrztlicher Kurpfuscherei auftritt?
- Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehrde oder
- Meldung an die sterreichische Tierrztekammer
ARZNEIMITTEL
13 (1) Tierrzte drfen in Ausbung ihres Berufes Arzneimittel fr die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Ttigkeit besitzen, lagern und mit sich fhren. Zur Fhrung einer Hausapotheke fr den Bedarf der eigenen tierrztlichen Praxis sind nur freiberuflich ttige Tierrzte, die eine Zusatzqualifikation gem. 14j bis 14l nachweisen knnen, berechtigt.
BEHANDLUNG VON LEBENSMITTELLIEFERNDEN TIEREN
13 (2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss fr Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenfhrende Tierrzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
1. Der Tierarzt hat ber die Gebarung mit solchen Tierarzneimittel Aufzeichnungen zu fhren. Diese mssen fr jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
a) Datum des Ein- bzw. Abganges,
b) Genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels
c) Chargennummer
d) eingegangene und gelieferte Menge und
e) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Empfngers.
BEHANDLUNG VON LEBENSMITTELLIEFERNDEN TIEREN
Inventur
2. Der Tierarzt hat mindestens einmal jhrlich im Rahmen einer genauen Prfung die jeweiligen Ein- und Abgnge gegen die vorhandenen Bestnde aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(3) Die Aufzeichnungen gem Abs. 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behrde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
BERUFSBEZEICHNUNG TIERARZT
14 (1) Die Berufsbezeichnung Tierarzt darf nur nach Erfllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen gefhrt werden.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelfhrung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausbung des tierrztlichen Berufes oder einzelner Zweige des tierrztlichen Berufes vorzutuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung der tierrztlichen Berufsttigkeit drfen neben den amtlichen oder vom Bundesprsidenten verliehene Titeln, sowie von akademischen Graden und Wrden nur solche wahrheitsgemen Zustze beigefgt werden, die auf die gegenwrtige Verwendung hinweisen. Die Fhrung auslndischer Titel und Wrden ist nach den hiefr geltenden Vorschriften gestattet.
BEISPIELE
Max Mustermann, Tierarzt
Tierrztin Caroline Musterfrau
Mag.med.vet. Max Mustermann, Tierarzt
Caroline Musterfrau, Fachtierrztin fr Pferde
Dr. Max Mustermann, Fachtierarzt fr Rinder der Landestierrztekammer Niedersachsen
WERBEVERBOT
17 (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausbung seines tierrztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irrefhrende Werbung verboten.
(2) Unter das Werbeverbot gem Abs 1 fallen insbesondere:
1. jede Werbung, die gem. 53 standeswidrig ist;
2. jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner eigenen Person oder seiner Leistungen;
3. jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehrige;
4. die Ankndigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
WERBEVERBOT
5. fr die Zuweisung von tierrztlichen Ttigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergtung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
6. das Anbieten tierrztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter
(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung fr ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgefhrt wird.
WERBEVERBOT
Beispiele fr verbotene Werbung:
- Leuchtreklametafel an der Stadteinfahrt
- Kinospot
- Aussagen wie Keiner kann eine Hndin so gut kastrieren wie ich
- Kein Tierarzt im Bezirk verfgt ber ein auch nur annherndes Fachwissen wie ich
Impfung zum halben Preis
VERSCHWIEGENHEIT
23 Abs 1 Der Tierarzt darf ein Geschfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausbung seines Berufes anvertraut oder zugnglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
Abs 2 Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des in Abs 1 genannten ihm bei der Ausbung seines Berufes anvertrauten oder zugnglichen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
VERSCHWIEGENHEIT
Abs 3
Die Geheimhaltungspflicht nach Abs 1 und 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein ffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Beispiele
1. Nachbar eines Tierbesitzers will Einzelheiten ber die Behandlung eines Tieres wissen Verschwiegenheit
2. Pferdestallbetreiber mchte Auskunft ber die Lahmheit eines eingestellten Pferdes Verschwiegenheit
3. Besitzer einer Milchkuh hlt sich nicht an die Wartezeit und liefert whrend aufrechter Wartezeit Milch ffentliches Interesse (menschliche Gesundheit)
HONORARORDNUNG
18 Abs 1: Die Kammer hat eine fr das ganze Bundesgebiet gltige Honorarordnung fr tierrztliche Leistungen zu erstellen. ()
Abs 2: Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierrztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.
Abs 3: Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.
HONORARORDNUNG
Honorarordnung abrufbar unter:
http://www.tieraerztekammer.at/die-kammer/kundmachungen.html
ZEUGNISSE UND GUTACHTEN
19 Abs 1: Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und der Erfahrungen der Veterinrmedizin nach seinem Besten Wissen und Gewissen abgeben.
Abs 2: Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind von Tierarzt 3 Jahre lang aufzubewahren.
Abs 3: Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhndig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.
EIGENVERANTWORTLICHKEIT
20 Abs 1: Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft und fachlich eigenverantwortlich auszuben.
Abs 2: Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierrzte herabzusetzen.
Abs 3: Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinrmedizin vertraut zu machen.
FORTBILDUNGSVERPFLICHTUNG
Bildungsordnung der sterreichischen Tierrztekammer
20 Bildungsstunden/Jahr
Ausgleich ber 5 Jahre ist mglich (100 Bildungsstunden/5 Jahre)
Beispiele:
Tagung veterinr (Vortrag fontal) halbtags 3 BS
Tagung veterinr (Vortrag frontal) ganztags 6 BS
Workshop (max.10 TN/Betreuer) halbtags/ganztags 4 BS/ 8 BS
FORTBILDUNGSVERPFLICHTUNG
Bildungsordnung abrufbar unter:
http://www.tieraerztekammer.at/die-kammer/kundmachungen.html
PFLICHT ZUR LEISTUNG VON ERSTER HILFE
Grundlage der tierrztlichen Behandlung ist der tierrztliche Behandlungsvertrag.
kein Kontrahierungszwang ( 21 Abs 2 Tierrztegesetz)
AUSSER: Erste Hilfe Leistung, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer berwiegender Interessen zumutbar ist.
VERBOT DER ABHALTUNG VON SPRECHSTUNDEN AUERHALB DES
BERUFSSITZES
22 Es ist verboten, tierrztliche Sprechstunden auerhalb des Berufsitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierrztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
HILFESTELLUNG
24 Abs 1 Der Tierarzt hat seinen tierrztlichen Beruf persnlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierrzten auszuben.
Abs 2 Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner stndigen Aufsicht und Anleitung handeln.
DISZIPLINARRECHT
61 Abs 1 TKamG
Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
1. das Ansehen der in sterreich ttigen Tierrzteschaft beeintrchtigen,
2. die Berufspflichten verletzen
DISZIPLINARRECHT
Disziplinarstrafen
64 TKamG
- schriftliche Verweis
- Geldstrafe bis zum Dreiigfachen der Kammerumlage fr selbstndige Mitglieder ( 21.360.--)
- befristete Untersagung der Berufsausbung
- Streichung aus der Tierrzteliste
DISZIPLINARRECHT
Disziplinarkommission
66 Abs 1 TKamG
Zur Durchfhrung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierrztekammer eingerichtet.
Abs 2
Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in der Ausbung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Disziplinaranwalt
69 Abs 1 TKamG
Der Vorstand der Tierrztekammer hat eine Disziplinaranwltin bzw. einen Disziplinaranwalt und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen
Abs 2
Der Disziplinaranwltin obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeige im Disziplinarverfahren
DISZIPLINARRECHT
Abs 3
Auf Wunsch der Aufsichtsbehrde ist die Disziplinaranwltin verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
RECHTSGRUNDLAGEN DER PRAXISERFFNUNG
Berufsausbungsberechtigung
Tierrzteausweis
Arten der Berufsausbung
Tierrztliche Hausapotheke
BERUFSAUSBUNGSBERECHTIGUNG
Allgemeine Erfordernisse ( 3 TG)
Eintragung in die Tierrzteliste ( 5 TG)
ALLGEMEINE ERFORDERNISSE
Eigenberechtigung
sterreichische Staatsbrgerschaft oder Staatsangehrigkeit eines EWR Staates
Diplom der Veterinrmedizin der VUW oder nach Berufsanerkennungs- RL oder Nostrifizierung
Ausreichende Kenntnisse der Amtssprache
fr EWR Brger eine Besttigung der Berufsausbungsberechtigung im Heimatstaat
TIERRZTELISTE
Name
Geburtsdaten
Staatsangehrigkeit
akademischer Grad
Berufsitz/Dienstort
Amtstitel
verliehene Titel
Physikat
Erlschen der Berufsberechtigung
Verzicht
Ruhen, Wiederaufnahme
Untersagung
TIERRZTELISTE
Antrge auf Eintragung in die Te-Liste sind von der Kammer innerhalb von 3 Wochen zu erledigen
alle nderungen sind von der Kammer
im Amtsblatt zu verffentlichen unverzglich der Bezirksverwaltungsbehrde und dem BMG zu melden
TIERRZTEAUSWEIS
sind die Voraussetzungen nach 3 erfllt, hat die Kammer den Bewerber in die Te-Liste einzutragen und einen Tierrzteausweis auszustellen. sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen
TIERRZTEAUSWEIS
Die tierrztliche Ttigkeit darf erst nach Erhalt des Te-Ausweises aufgenommen werden
Der Tierarzt hat sich nach Erhalt des Tierrzteausweises binnen 14 Tagen bei der fr seinen Berufssitz zustndigen Bezirksverwaltungsbehrde zu melden
ARTEN DER BERUFSAUSBUNG
freiberuflich Berufssitz ( 15 Abs 2)
angestellt Dienstort ( 15 Abs 6)
Vertretungsttigkeiten ( 15 Abs 7)
HAUSAPOTHEKE
14j Zusatzqualifikation und Prfung - 20-stndige Weiterbildung am AM Sektor - Prfung vor einer Kommission der Kammer
DANKE