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Freistaat Thüringen T KVV Inhalt Thomas Roos Städtebauliche Umlegung von A (wie Anordnung) Seite 4 bis Z (wie Zuteilung) Peter Lenz Herstellung der TK10 aus ATKIS®-Daten Seite 21 nach SK10 abgeschlossen Ina Schicktanz »INSPIRE- und Metadatentag« Seite 24 beim 7. Thüringer GIS-Forum Carsten Wiesner Effizienz der Waldflurbereinigung Seite 28 Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung Mitteilungsheft Nr. 30 (2010)

TKVV Thüringen Freistaat - thueringen.de · also ein Thema haben, von dem Sie glauben, dass es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung

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FreistaatThüringen

TKVV

Inhalt

Thomas Roos Städtebauliche Umlegung von A (wie Anordnung) Seite 4 bis Z (wie Zuteilung)

Peter Lenz Herstellung der TK10 aus ATKIS®-Daten Seite 21 nach SK10 abgeschlossen

Ina Schicktanz »INSPIRE- und Metadatentag« Seite 24 beim 7. Thüringer GIS-Forum

Carsten Wiesner Effizienz der Waldflurbereinigung Seite 28

Thüringer Kataster- und VermessungsverwaltungMitteilungsheft Nr. 30 (2010)

Seite 2

Impressum

HerausgeberThüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr (TMBLV)Abt. Strategische Landesentwicklung, Kataster- und Vermessungswesen

DruckLandesamt für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo), Erfurt

SchriftleitungAndreas Minschke, Ulrich Püß, Uwe Köhler

RedaktionChristine Gallander, Anke Timmermann, Wolfgang Conrad

Für den Inhalt namentlich gekennzeichneter Beiträge übernimmt die Redaktion keine Verantwortung.Das Mitteilungsheft ist für die Bediensteten der TKVV bestimmt.

Redaktionsschluss: 15. November 2010

Inhaltsverzeichnis

Fachartikel

Thomas Roos Städtebauliche Umlegung von A (wie Anordnung) Seite 4 bis Z (wie Zuteilung) Peter Lenz Herstellung der TK10 aus ATKIS®-Daten nach SK10 abgeschlossen Seite 21 Ina Schicktanz »INSPIRE- und Metadatentag« beim 7. Thüringer GIS-Forum Seite 24 Carsten Wiesner Effizienz der Waldflurbereinigung Seite 28

Rückblicke & Ausblicke Seite 30

Nachgefragt Seite 36

Forum Seite 37

Rezensionen Seite 38

Durchgeblättert Seite 40

Personalien Seite 43

Gefunden & erfunden Seite 46

Anschriften der Autoren dieses Mitteilungsheftes

Thomas Roos Vermessungsdirektor Dezernatsleiter 21 ›Querschnittsangelegenheiten Bodenmanagement‹ im TLVermGeoPeter Lenz Vermessungsdirektor Dezernatsleiter 34 ›Top. Landeskartenwerke, Sonderkarten‹ im TLVermGeoIna Schicktanz Obervermessungsrätin Geschäftsstellenleiterin des Interministeriellen Koordinierungsgremiums Geoinformationszentrum (IKG-GIZ)Carsten Wiesner Dipl.Verm.Ing. Referendar im TLVermGeo

Seite 3

Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen und Kollegen,

gern hätten die Macher der »TKVV-Mitteilungen« dieses Heft noch im Jahr 2010 publiziert - doch, und so ist nun mal das Leben nicht nur in der Verwaltung, ande-re nicht vorhersehbare wichtige Aufgaben haben viel Kraft und Zeit beansprucht. Aber so ist mir Gelegenheit gegeben, Ihnen für das neue Jahr Gesundheit, Glück und viel Erfolg, sowohl im Persönlichen als auch im Privaten, zu wünschen. Und

ich wünsche mir auch, dass Sie weiterhin aktiv bei der Herausgabe dieses Mitteilungsblattes mitwirken. Wenn Sie also ein Thema haben, von dem Sie glauben, dass es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung interessieren könnte, wenden Sie sich bitte jederzeit an die Redaktion dieses Hefts.

Im vergangenen Jahr brachten wir vieles auf den Weg, das für die weitere Entwicklung des Kataster- und Vermes-sungswesens Bedeutung haben wird. An den Vorarbeiten zur Umstellung der Datenbestände auf das 3-A-Modell und an der Vorbereitung der 3-D-Erfassung durch Laserscanning waren viele Kolleginnen und Kollegen beteiligt. Auch die Durchführungsverordnung zum Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, in der die Offen-legung geregelt ist, hat viele Aktivitäten initiiert.

Das 7. Thüringer GIS-Forum im November des vergangenen Jahres war ein wichtiges Fachkräfteforum und diente vor allem der Information über die aktuellen Entwicklungen beim Ausbau der Geodateninfrastrukturen in Europa, Deutschland und Thüringen. Ich danke – auch im Namen von Herrn Minister Carius, MdL – allen an der Durch-führung der sehr gelungenen Veranstaltung Beteiligten sehr herzlich!

2011 wollen wir an das Geleistete und Erreichte selbstverständlich anknüpfen. So soll die Auflösung der Unge-trennten Hofräume bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Die Verwaltungsvorschriften zu den Vermessungs-verfahren und Erhebung werden derzeit überarbeitet. Sie sollen zusammengeführt werden und in diesem Jahr in Kraft treten. Änderungen wird möglicherweise das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz erfah-ren. So steht z. B. die Gebäudeeinmessungspflicht über Luftbilder auf dem Prüfstand. Die Erfassung von Gebäuden aus Luftbildern soll, so unser Vorschlag, normiert werden.

Nicht zuletzt wird die Bereitstellung demografischer Daten über die Geodateninfrastruktur Thüringen, und der Plan, diese mit Arbeitsmarktdaten zu verknüpfen, eine bedeutende Innovation des Angebotes behördlicher Geo-daten für vielfältig interessierte Nutzergruppen darstellen. Schließlich soll der Landesgrundstücksmarktbericht Thüringen 2011 veröffentlicht werden, der einen Überblick über Immobilienverkäufe in Thüringen im Jahr 2010 geben wird.

Ich wünsche Ihnen weiterhin eine interessante Lektüre mit unserer Fachzeitschrift, die hoffentlich zu weiterem regem fachlichen Disput und Erkenntnissen führt.

Andreas MinschkeLeiter der Abteilung Strategische Landesentwicklung, Kataster- und Vermessungswesen

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Thomas RoosStädtebauliche Umlegung von A (wie Anordnung) bis Z (wie Zuteilung)

Die städtebaulichen Bodenordnungsverfahren nach dem Bau-gesetzbuch sind bewährte und geeignete Instrumente zur schnellen Bereitstellung von Bauland. Sie dienen der effizienten Umsetzung von städtebaulichen Planungen. Dies gilt sowohl für die erstmalige Erschließung als auch für die Neuordnung von bebauten oder brachliegenden Grundstücken. Aufgrund der Komplexität und weit reichenden Wirkung der zu treffen-den Entscheidungen ergeben sich bei der praktischen Anwen-dung des Umlegungsrechts immer wieder zahlreiche Fragen. Um die richtigen Entscheidungen zu treffen, ist grundlegendes Basiswissen über die Bodenordnungsverfahren notwendig.

Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge und aktuelle Entwick-lungen der städtebaulichen Bodenordnung in systematischer Form dar. Er gibt einen umfassenden Überblick über die bun-des- und landesrechtlichen Grundlagen, die Verfahrensschritte, die Verteilungsmaßstäbe (Werte/Fläche), die kostenrechtliche Behandlung und das Rechtsbehelfsverfahren.

Gliederung

1 Einführung1.1 Geschichtliche Entwicklung der städtebaulichen Bodenordnung1.2 Realisierung von Bebauungsplänen1.3 Bundes- und landesrechtliche Grundlagen (Auswahl)1.4 Instrumente zur Baulandbereitstellung2 Thüringer Umlegungsausschussverordnung2.1 Umlegungsausschuss2.2 Vorbereitung der Entscheidungen des Umlegungsausschusses3 Umlegung3.1 Zweck und Anwendungsbereich3.2 Zulässigkeit der Umlegung3.3 Verfahrenstypen der Umlegung3.4 Ablauf der Umlegung3.4.1 Übersicht3.4.2 Beteiligte am Umlegungsverfahren3.4.3 Umlegungsanordnung3.4.4 Anhörung der Eigentümer3.4.5 Umlegungsbeschluss3.4.6 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses3.4.7 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis3.4.8 Erörterung mit den Eigentümern3.4.9 Vermessungstechnische Arbeiten3.4.10 Umlegungsplan3.4.11 Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans3.4.12 Berichtigung der öffentlichen Bücher3.4.13 Vollzug des Umlegungsplans3.4.14 Änderung des Umlegungsplans

3.5 Verfahrensbeschleunigung3.5.1 Vorwegnahme der Entscheidung3.5.2 Teilumlegungsplan 3.5.3 Teilinkraftsetzung des Umlegungsplans3.5.4 Vorzeitige Besitzeinweisung3.6 Wertermittlung3.7 Zuteilung3.7.1 Begriffe3.7.2 Flächenumlegung3.7.3 Wertumlegung3.7.4 Wahl des Verteilungsmaßstabes3.7.5 Tatsächliche Zuteilung4 Vereinfachte Umlegung4.1 Zweck und Anwendungsbereich4.2 Verfahrensablauf der vereinfachten Umlegung4.2.1 Erörterung mit Eigentümern4.2.2 Bewertung4.2.3 Beschluss über die vereinfachte Umlegung4.2.4 Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit4.2.5 Geldausgleich4.2.6 Berichtigung der öffentlichen Bücher4.2.7 Vollzug des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung5 Kosten und Grunderwerbsteuer5.1 Verfahrens- und Sachkosten5.2 Verwaltungskosten5.3 Grunderwerbssteuer6 Rechtsbehelfsverfahren6.1 Vorverfahren und Antrag auf gerichtliche Entscheidung6.2 Gerichtlicher Instanzenweg

1 Einführung1.1 Geschichtliche Entwicklung der städtebaulichen Bodenordnung

um 1800 erste städtische Bodenordnungsverfahren unter analoger Anwendung der Vorschriften der ländlichen Regulie-rungsverfahren (z. B. Stadterweiterung von Berlin von 1819 bis 1826, Flächen wurden im Separationsverfahren geordnet)

um 1902 Mit dem von Franz Adi-ckes (Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main; 1890-1912) ver-abschiedeten »Gesetz betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt am Main«, der sog. »Lex Adickes«, wurden die Voraus-setzungen für eine sehr großzügi-ge und weitsichtige Stadterweite-rung geschaffen.

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Die im heutigen Städtebau normierten Bodenordnungs- verfahren gehen auf die von Adickes entwickelten Umlegungsgrundsätze zurück.1920 Preußische Umlegungsordnung / Braunschweigisches Umlegungsgesetz1923 Bayerisches Gesetz zur Erschließung von Baugelände1929 Bremisches Umlegungsgesetz1937 Reichsumlegungsordnung1940 Verordnung über die Neuordnungsmaßnahmen1948 Aufbaugesetz der Länder Württemberg-Baden und Hessen1949 Aufbaugesetz der Länder Baden, Hamburg, Nieder- sachsen, Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein1950 Berliner Baulandumlegungsgesetz, Aufbaugesetze von Nordrhein-Westfalen, saarländisches Gesetz über die Umlegung von Baugelände1960 Bundesbaugesetz (BBauG)1971 Städtebauförderungsgesetz1976 Gesetz zur Änderung des BBauG1987 Baugesetzbuch (BauGB)1990 BauGB-Maßnahmengesetz1993 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz1998 Bau- und Raumordnungsgesetz2004 Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau)2007 Innenstadt - Entwicklungsgesetz

Die erste Bodenordnung in Thüringen fand in Brotterode statt. Der Ort wurde am 10.07.1895 fast vollständig durch einen Brand zerstört. Deshalb erging am 30.10.1895 die „Verordnung, betreffend die Förderung eines geänderten Bebauungsplans des durch Brand zerstörten Fleckens Brotterode“.

1.2 Realisierung von Bebauungsplänen

Der Bebauungsplan ist je nach Bedarf auf drei Ebenen zu ver-wirklichen. Die dann folgenden Abbildungen zeigen die Rea-lisierung eines Bebauungsplanes auf Grundlage einer gegebe-nen Ordnungsstruktur hin zu der neuen Grundstücksstruktur.

Vorhaben - Bebauung - sonstige Nutzung

Erschließung - Erschließungsanlage - Kompensation

Bodenordnung - Flächenneuordnung - Flächenbereitstellung

Realisierung B-Plan (bestehende Grundstücksstruktur)

Realisierung B-Plan (Bebauungsplan)

Realisierung B-Plan (neugeordnete Grundstücksstruktur)

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1.3 Bundes- und landesrechtliche Grundlagen (Auswahl)

1.4 Instrumente zur Baulandbereitstellung

2 Thüringer Umlegungsausschussverordnung2.1 Umlegungsausschuss

Thüringen hat von der Ermächtigung des §  46  Abs.  2  Nr.  1 BauGB Gebrauch gemacht und die »Thüringer Umlegungsaus-schussverordnung (ThürUaVO)« erlassen. Danach haben die Gemeinden, sofern sie nicht von der Befugnis zur Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch machen, zur Durchfüh-rung der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bilden. Das gilt auch für vereinfachte Umlegungsverfahren.

Der Umlegungsausschuss ist ein ge-meindlicher Ausschuss besonderer Art, ein beschließender Ausschuss; er ist ein Organ der Gemeinde. Er ist für die Durchführung der Umlegung mit selb-ständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet, er hat sie in eigener Ver-antwortung durchzuführen. Er ist inso-weit gegenüber dem Rat der Gemein-de weisungsunabhängig (BGH  Urteil vom 12.03.1987, Az. III ZR 29/86).

Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47-84 BauGB mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu-stehenden Befugnisse. Für den Umlegungsausschuss gilt:

Der Gemeinderat wählt den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vor-sitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wird der Umlegungsausschuss während der Amtszeit des Ge-meinderats neu gewählt oder scheiden einzelne Mitglieder aus, so erfolgt die Wahl des Umlegungsausschusses oder der neuen Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderats.

Stehen in der Gemeinde Personen mit den geforderten Befähi-gungen als Mitglieder nicht zur Verfügung, so können Personen mit diesen Befähigungen, die nicht Bürger der Gemeinde sind, gewählt werden. Weitere Mitglieder dürfen nicht Beschäftigte einer der Stellen nach § 6 ThürUaVO sein.

Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind ein oder mehrere Vertreter zu wählen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie der Vorsitzende oder das Mitglied, zu dessen Ver-

Übertragungnach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB

mit Vereinbarung auf

Umlegungsausschussdurch Gemeinderat gewählt

UntereFlurbereinigungsbehörde

als Behörde

ObereKatasterbehörde

als Behörde

Gemeinde

Vorsitzende/Fachmitglieder dürfen weder dem Gemeindrat noch der Gemeindeverwaltung angehören. Vorsitzende/weitere Mitglieder dürfen nicht hauptamtlich/hauptberuflich Grund-

stücke der Gemeinde/des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, verwalten.* nicht der Bürgermeister

1. weiteres MitgliedGemeinderatsmitglied

gewählt gem. § 23 Abs. 2 ThürKO *

2. weiteres MitgliedGemeinderatsmitglied

gewählt gem. § 23 Abs. 2 ThürKO *

3. weiteres MitgliedFachmitglied

Richeramt; höherer allg. Verwaltungsdienst

4. weiteres MitgliedFachmitglied

Bewertung von Grundstücken

Vorsitzenderhöherer verm.techn. Verwaltungsdienst

Dienstsitz in Thüringen

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tretung sie gewählt sind. Der Vorsitzende, die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Bürgermeister der Gemeinde zur ge-wissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegen-heit nach §  12  Abs.  3  Satz  1 ThürKO zu verpflichten. Der Vor-sitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschlussgrün-de nach § 38 ThürKO unverzüglich dem Umlegungsausschuss zu offenbaren haben. Liegen für den Vorsitzenden oder Mitglie-der Ausschlussgründe vor, handeln deren Stellvertreter. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonne-nen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden und

beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Umlegungsaus-schuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei weitere Mitglieder, davon ein Fachmitglied, oder deren Vertreter anwesend und stimm-berechtigt sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr-heit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Übertragungnach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB

JA

JA

Vereinbarung

NEIN

NEIN

Umlegungsausschuss

ObereKatasterbehörde

als Behörde

Obere KatasterbehördeVorsitz

Geschäftsstellemuss

GemeindeverwaltungGeschäftsstelle

kann

ÖbVI-BüroGeschäftsstelle

kann

UntereFlurbereinigungsbehörde

VorsitzGeschäftsstelle

muss

Vorsitzenderhöherer verm.-techn. Dienst

z. B. ÖbVI

UntereFlurneuordnungsbehörde

als Behörde

2.2 Vorbereitung der Entscheidungen des Umlegungsausschusses

Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen der Gemeindeverwaltung bedienen. Die Ge-meinde kann die Vorbereitung der Entscheidungen des Umle-gungsausschusses auf einen in Thüringen zugelassenen Öffent-lich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.Auf Antrag der Gemeinde ist die obere Katasterbehörde oder die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, eine für das Amt des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses sowie für das seines Vertreters geeignete Person zu benennen. Werden die benannten Personen gewählt, ist die benennende Stelle verpflichtet, die Entscheidungen des Umlegungsaus-schusses vorzubereiten.

3 Umlegung3.1 Zweck und Anwendungsbereich

Ziel und Anwendungsbereich der Umlegung sind in § 45 BauGB definiert:Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können be-baute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstü-cke entstehen. Die Umlegung kann1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder 2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Um- gebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,durchgeführt werden.

Die Umlegung ist ein öffentlich rechtlich geregeltes Grund-stückstauschverfahren, das durch wirtschaftliche, bodenrecht-liche und verfassungsrechtliche Aspekte bestimmt ist.Für die Umlegung lassen sich aus den Rechtsvorschriften fol-gende Grundsätze ableiten:• Die Rechtsverhältnisse der Grundstücke sind den verbind-

lichen Plänen und / oder sonstigen rechtlichen Vorschriften anzupassen (Konformitätsprinzip)

• Die Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche An-lagen sind von allen Grundeigentümern zu gleichen Teilen aufzubringen (Solidaritätsprinzip)

• Die Substanz des Grundeigentums wird grundsätzlich nicht vermindert, sondern bleibt für den jeweiligen Inhaber erhal-ten (Konservationsprinzip)

• Die Umlegung steht nicht nur im öffentlichen Interesse, son-dern stets auch im Interesse der privaten Grundeigentümer (Gebot der Privatnützigkeit)

• Das Eigentumsrecht setzt sich ununterbrochen an einem ver-wandelten Grundstück durch Beschluss nach öffentlichem Recht fort (Surrogationsprinzip)

Unbestreitbar ist, dass die Umlegung einen hoheitlichen Ein-griff in die Eigentumsrechte darstellt. Das Eigentum wird je-doch durch den Grundsatz der dinglichen Surrogation erhal-

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ten. In mehreren Urteilen hat der BGH betont, dass das BauGB die Umlegung als Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art.  14  Abs.  1Satz  2  GG und nicht als Enteignung regelt. Die Umlegung dient, indem sie die plangerechte, zweckmäßige Nutzung der Grundstücke ermöglicht, zwar den Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung des Bodens, zugleich aber auch den gleichgerichteten Interessen der Eigentümer.

3.2 Zulässigkeit der Umlegung

Folgenden fünf Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Die Verhältnismäßigkeit des BodenordnungsverfahrensDie Umlegung ist nur dann zulässig, wenn sie das angemessene Bodenordnungsverfahren zur Realisierung des Bebauungsplans ist. Führen dagegen weniger belastende Verfahren zu einer zweck-entsprechenden Neu- oder Umordnung der Grundstücksstruktur und zur Bereitstellung der erforderlichen Gemeinbedarfsflächen, so greift die gesetzliche Umlegung unverhältnismäßig in das Eigentum ein und ist deswegen unzulässig.

2. Die Privatnützigkeit der UmlegungDa die Umlegung als ein Eingriffsinstrument innerhalb der Schran-ken der Inhaltsbeschreibung (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeordnet wird, muss der mit diesem Instrument verfolgte Zweck in ausreichen-dem Maß privatnützig sein. Die privatnützige Zweckausrichtung muss allerdings nicht ausschließlich, sondern überwiegend ge-geben sein. Die Privatnützigkeit der Baulandumlegung ist konkret darin zu sehen, dass dem Eigentümer durch die Bodenordnung die zweckmäßige Nutzung seiner Grundstücke – entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans – ermöglicht wird, was den objektiven Interessen des Eigentümers an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Eigentums dient.

3. Die mindestens wertgleiche ZuteilungIn der Umlegung muss für alle Betroffenen eine mindestens wert-gleiche Zuteilung möglich sein. Daher muss der Gesamtwert aller zuteilbaren Grundstücke (Zuteilungsfläche) größer oder gleich dem Gesamtwert aller in die Umlegung eingebrachten Grundstü-cke (Einwurfsfläche) sein. Die Einhaltung dieser Zulässigkeitsvor-aussetzung kann mit Hilfe des Verteilungsquotienten q überprüft werden. Er errechnet sich aus dem Gesamtwert der Zuteilungs-masse dividiert durch den Gesamtwert der Einwurfsmasse. Vom Grundsatz her kann jeder Eigentümer wertgleich in Land abge-funden werden, wenn der Verteilungsquotient größer oder gleich eins ist. Ergibt sich dagegen ein q kleiner als eins, so wirkt sich die Baulandumlegung enteignend aus. In diesem Fall ist sie als Boden-ordnungsverfahren rechtsfehlerhaft.

4. Der Sollanspruch – die verhältnismäßige ZuteilungBesteht grundsätzlich die Möglichkeit, wertgleich zuzuteilen, so muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Landzuteilung weit-gehend in dem Verhältnis erfolgen kann, das bereits vor der Um-legung gegeben war. Die verhältnismäßige Zuteilung – entspre-chend dem Sollanspruch – darf höchstens in Einzelfällen mehr als nur geringfügig über- oder unterschritten werden. Jeder beteiligte Eigentümer hat Anspruch auf denjenigen Anteil an der Vertei-lungsmasse, der seinem Anteil an der Einwurfsmasse entspricht

(Sollanspruch). Außerdem soll ihm ein Grundstück mit mindestens dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Eine Verletzung dieser Grundsätze hat die Rechtswidrigkeit des Umlegungsplans zur Folge.

5. Die Substanzerhaltung – der Umfang der FlächenbereitstellungIn der Baulandumlegung werden für öffentliche Zwecke Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB, sofern sie überwiegend dem Umlegungs-gebiet dienen, der Gemeinde oder einem Träger vorweg zugeteilt. Diese Flächenbereitstellung ist bezüglich der relativen Größe be-zogen auf das gesamte Umlegungsgebiet beschränkt. In der Bau-landumlegung spielt die Substanzerhaltung –  zur Abgrenzung zwischen Inhaltsbeschreibung des Eigentums und Enteignung  – eine entscheidende Rolle. Steht für die Zuteilung nach § 59 Abs. 1 BauGB aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan ein zu ge-ringer Flächenanteil zur Verfügung, weil zu umfangreiche Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB – z. B. für die Erschließung, für Park- und Spielplätze u. a. m. sowie für Flächen für Kompensationsmaß-nahmen – in Form der Flächenbereitstellung abzuziehen sind, so erweist sich die Umlegung als rechtsfehlerhaft. Landabzüge sind schon immer Bestandteil fast jeder Umlegung gewesen.

Die entscheidende Frage ist, wo die Grenze zwischen Substanz-erhaltung und Substanzverlust zu definieren ist. Bei der Verteilung nach der Fläche gemäß § 58 BauGB ist diese Grenze im Gesetz mit 30  % bzw. 10  % der eingeworfenen Fläche festgeschrieben. Bei der Verteilung nach Werten gemäß § 57 BauGB ist die Größe des Flächenabzugs gesetzlich nicht festgeschrieben. Das heißt zum einen, die Flächenbereitstellung ist nicht unbedingt auf 30 % der eingeworfenen Fläche begrenzt. Zum anderen bedeutet es aber nicht, dass es keine Begrenzung des Landabzugs gibt. Die Grenze zum Substanzverlust, die gleichzeitig auch die Schranke der In-haltsbestimmung ist, liegt im Bereich zwischen 30 % und 50 % der Einwurfsmasse.

3.3 Verfahrenstypen der Umlegung

ErschließungsumlegungIst die älteste Form städtebaulicher Bodenordnung. Ziel ist durch erstmalige Aufschließung nicht bebaute Flächen zu zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken umzugestalten.

NeuordnungsumlegungFindet dort statt, wo entweder früher einmal Bebauung vorhan-den gewesen war oder noch vorhanden ist. Die Neuordnungs-umlegung wurde vorrangig beim Wiederaufbau der Städte eingesetzt. Heute gewinnt sie für die Neuordnung der Grund-stücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wieder an Bedeutung.

SanierungsumlegungIst ein Unterfall der Neuordnungsumlegung. Sie gehört zu den in §  147  Abs.  1  BauGB aufgeführten Ordnungsmaßnahmen, die in einem nach § 142 BauGB festgelegten Sanierungsgebiet durchzuführen sind.

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3.4 Ablauf der Umlegung3.4.1 Übersicht

siehe Übersichtsskizze oben

3.4.2 Beteiligte am Umlegungsverfahren

Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte (§ 48 BauGB):1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen

Grundstücke,2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch

Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge-biet gelegenen Grundstück,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belas-tenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedi-gung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grund-stücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt (z. B. Mieter, Pächter, Käufer mit Kaufvertrag),

4. Antragsteller beim staatl. Amt zur Regelung offener Vermögensfragen,

5. die Gemeinde als Planungsträger, Gläubiger und Schuldner sowie normaler Beteiligter,

6. ggf. Bedarfsträger und Erschließungsträger.

Verwaltungsakt, Rechtsmittel zulässig

Umlegungsanordnung (§ 46)durch die Gemeinde

Anhörung der Eigentümer (§ 47)

Umlegungsbeschluss (§ 47)- Einleitung des Verfahrens durch die Umlegungsstelle - Bezeichnung des Gebietes und der beteiligten Grundstücke (§ 52) - Ortsübliche Bekanntmachung (§ 50)- Rechtswirkung: Eintragung Umlegungsvermerk, Verfügungs- und Veränderungssperre, gesetzliches Vorkaufsrecht

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis (§ 53)- Nachweis des alten Bestandes und Erfassung der Beteiligten - Öffentliche Auslegung: 1 Monat

Erörterung (§ 66)mit den Eigentümern

Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76)

über die Eigentums- und Besitzverhältnisse einzelner Grundstücke bei Einverständnis aller Beteiligten

Vorzeitige (§ 77) Besitzeinweisung

in die örtlichen Verkehrs-, Grün- und Ausgleichsflächen

BebauungsplanAufstellungsbeschluss

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Finanzielle Abwicklung Berichtigung sonstiger öffentlichen Bücher

Berichtigung des Grundbuches

Berichtigung des Liegenschaftskatasters

Mitteilung an den Gutachterausschuss

Inkrafttreten (§ 71)- des Umlegungsplanes tritt durch Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit in Kraft - Einweisung in den neuen Besitz- Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht erlöschen- Die neuen Grundstücke und Rechte treten außerhalb des Grundbuches an die Stelle der alten Grundstücke

Vorzeitige (§ 77) Besitzeinweisung

in die Baugrundstücke

Bekanntgabe der vorbereitenden Arbeiten (§ 209)

Umlegungsplan (§§ 66-70)- Nachweis des neuen Bestandes und aller anderen Entscheidungen in Umlegungskarte und -verzeichnis- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses- Auszug an Beteiligte

Sollten Beteiligte nicht ermittelt oder ein gemeinsamer Vertre-ter nicht benannt werden können, so kann nach § 207 BauGB ein rechts- und sachkundiger Vertreter von Amts wegen bestellt werden.

Wechselt die Person eines Beteiligten während der Dauer des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger gemäß § 49 BauGB in dem Zustand ein, in dem das Verfahren sich zum Zeitpunkt des Überganges des Rechts befindet.

3.4.3 Umlegungsanordnung

Die Umlegung wird durch einen Beschluss des Gemeinderates in eigener Verantwortung angeordnet (§ 46 Abs. 1 BauGB). Die Anordnung ist die grundlegende Entscheidung dafür, ob in einem Gebiet eine Umlegung durchgeführt werden soll. Sie hat keine unmittelbaren Wirkungen nach außen. Sie ist Auftrag und Ermächtigung an die Umlegungsstelle, in einem bestimmten Gebiet tätig zu werden. Nach § 46 Abs. 3 BauGB besteht auf die Anordnung und Durchführung der Umlegung kein Rechtsan-spruch.

3.4.4 Anhörung der Eigentümer

§ 47 Abs. 1 BauGB ist dahingehend ergänzt worden, dass der Umlegungsbeschluss erst nach vorheriger Anhörung der Eigentümer gefasst wird. Dies entspricht den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass ein Ver-waltungsakt, der in die Rechte der Beteiligten eingreifen kann, einer vorherigen Anhörung bedarf (vgl. § 28 VwVfG).

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3.4.5 Umlegungsbeschluss

Durch den Umlegungsbeschluss der Umlegungsstelle wird die Umlegung förmlich eingeleitet. Er beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen, eine Aufzählung aller Flurstücke, die gebietsty-pische Benennung des Umlegungsgebiets und eine Beschrei-bung der Umfangsgrenzen. Es ist zweckmäßig, dem Umle-gungsbeschluss eine Karte beizufügen, aus der die Abgrenzung des Umlegungsgebiets genau ersichtlich ist. Beschlusstext und Karte müssen absolut übereinstimmen.

3.4. Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

Nach § 50 Abs. 1 BauGB ist der Verwaltungsakt Umlegungsbe-schluss in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Diese Art der Bekanntmachung ist deswegen vorgesehen, weil zum Zeitpunkt der Einleitung der Umlegung nicht unbedingt alle Beteiligten aus dem Grundbuch ersichtlich sind.Wirkungen der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses• Beginn der Frist zur Anmeldung unbekannter Rechte nach

§ 50 Abs. 3 BauGB,• Beginn der Rechtsbehelfsfrist, sobald die Bekanntmachung

als bekanntgegeben gilt,• Beginn des Vorkaufsrechts für die Gemeinde nach

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB,• Beginn der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51

BauGB,• Grundbuchamt ist verpflichtet, Umlegungsvermerke in die

Grundbücher (Abteilung II) der umzulegenden Grundstücke einzutragen (§ 54 Abs. 1 BauGB),

• Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschafts-katasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen vorgenommenen Änderungen zu benachrichtigen,

• Möglichkeit Planverwirklichungsgebote nach §  59  Abs.  7 BauGB zu erlassen,

• Möglichkeit Abbruchgebote nach § 59 Abs. 9 zu erlassen.

Die Beteiligten werden durch die ortsübliche Bekanntmachung informiert. Behörden und Stellen, die mit den Grundstücken be-fasst sind, erhalten eine Abschrift des Umlegungsbeschlusses.

3.4.7 Bestandskarte und -verzeichnis

Die Bestandskarte (§  53  BauGB) wird auf der Grundlage der aktuellen Liegenschaftskarte gefertigt und beinhaltet die bis-herige Lage und Form der Grundstücke und die auf ihnen befindlichen Gebäude sowie die Eigentümer. Die obere Ka-tasterbehörde bescheinigt auf der Bestandskarte die Überein-stimmung mit dem Liegenschaftskataster.

Im Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe, die Nutzungsart, Stra-ße und Hausnummer sowie die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Lasten und Beschränkungen. Anträge beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen sind im Bestandsver-zeichnis zu vermerken.

Die Bestandskarte und der Teil des Bestandsverzeichnisses, der die Eigentümer und die Bezeichnung der Grundstücke ent-hält, sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent-lich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen.

3.4.8 Erörterung mit den Eigentümern

Der Umlegungsplan ist mit den Eigentümern zu erörtern, bevor der Umlegungsausschuss ihn beschließt. Die Erklärungen der Eigentümer stellen nur Anregungen dar, die in den Umlegungs-plan aufgenommen werden sollen. Über das Ergebnis der Er-örterung ist eine Niederschrift zu fertigen.

3.4.9 Vermessungstechnische Arbeiten

Die Grenzen des Umlegungsgebiets sind im erforderlichen Um-fang durch örtliche Vermessung festzustellen und abzumarken. Auf die Herstellung der alten Grenzen innerhalb des Umle-gungsgebiets kann in der Regel verzichtet werden.

Die Verkehrs- und Grünflächen sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in die Örtlichkeit zu übertragen. Es kann wegen schwieriger topographischer Verhältnisse angebracht sein, zunächst die Verkehrsflächen vorläufig zur entsprechen-den topographischen Anpassung der Geländeoberfläche in Form von Achsabsteckungen auszuweisen. Als rechtliche Voraussetzung ist ggf. eine freiwillige oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach §  77  BauGB erforderlich. Oft ist eine endgültige Herausmessung der Verkehrsflächen erst nach der Planierung der Geländeoberfläche und der Herstellung von »Baustraßen« sinnvoll.

Entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan, den Soll-ansprüchen und den Ergebnissen der Erörterungen mit den Be-teiligten sind die neuen Grundstücksgrenzen festzulegen und so in die Örtlichkeit zu übertragen, dass sie zur Übernahme ins Liegenschaftskataster geeignet sind.

3.4.10 Umlegungsplan

Der Umlegungsplan ist nach Abschluss der Erörterungen ge-mäß §  66  Abs.  1  BauGB durch Beschluss aufzustellen. Nach § 48 Abs. 2 BauGB können Rechte, die zur Beteiligung am Um-legungsverfahren führen, nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Umlegungsplans nicht mehr angemeldet werden.

Die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens sind vollständig im Umlegungsplan darzustellen, der sich aus einem darstellenden Teil (Umlegungskarte) und einem textlichen Teil (Umlegungs-verzeichnis) zusammensetzt. Der Umlegungsplan muss nach § 66 Abs. 2 BauGB nach Form und Inhalt zur Übernahme ins Lie-genschaftskataster geeignet sein.

Nach §  67  BauGB hat die Umlegungskarte den künftigen Zu-stand des Umlegungsgebiets darzustellen. In der Umlegungs-karte sind nachzuweisen:

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• die neuen Grundstücksgrenzen und –bezeichnungen,• die Eigentümer nach Ordnungsnummern,• die neuen örtlichen Flächen für öffentliche Zwecke

(§ 55 Abs. 2 BauGB),• ggf. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die der im

Bebauungsplan festgesetzten Nutzung widersprechen (§ 59 Abs. 8 BauGB),

• ggf. Flächen, die außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilt wurden, als Randzeichnung oder als Abzeichnung der Lie-genschaftskarte, die Bestandteil der Umlegungskarte wird.

Aus dem Umlegungsverzeichnis müssen alle tatsächlichen und rechtlichen Änderungen der zugeteilten Grundstücke hervor-gehen. Im Umlegungsverzeichnis werden alter und neuer Be-stand einander gegenübergestellt. Nach § 68 Abs. 1 BauGB sind aufzuführen:• die Grundstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart mit An-

gabe ihrer Eigentümer,• die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück

belastenden Recht,• die Grundstückslasten nach Rang und Betrag,• die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie

der Wert der örtlichen Erschließungsflächen bei einer inso-weit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung,

• diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind,

• die einzuziehenden oder zu verlegenden örtlichen Erschlie-ßungsflächen und die Wasserläufe,

• die Gebote (§ 59 Abs. 7 BauGB) und Baulasten (§ 61 Abs. 1 Satz3 BauGB).

Die Umlegungsstelle hat nach § 69 BauGB den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans ortsüblich bekanntzuma-chen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle von jedem ein-gesehen werden kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Darüber hinaus ist allen Beteiligten ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 70 BauGB).

3.4.11 Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans

Der Umlegungsplan wird unanfechtbar, wenn• innerhalb eines Monats nach Zustellung der Auszüge aus

dem Umlegungsplan keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden,• über eingelegte Rechtsbehelfe rechtskräftig entschieden

wurde,• die Beteiligten wirksam auf einen Rechtsbehelf verzichtet ha-

ben oder• der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldab-

findung angefochten wurde.

Damit die Festsetzungen im Umlegungsplan allen Beteiligten gegenüber zur gleichen Zeit in Kraft treten können, muss der Zeitpunkt, zu dem der Umlegungsplan den bisherigen Zustand ersetzt, für alle Beteiligten eindeutig erkennbar sein. Deshalb hat der Umlegungsausschuss die Unanfechtbarkeit des Um-legungsplans festzustellen und die Feststellung ortsüblich be-kanntzumachen. Mit der Bekanntmachung entfaltet der Um-

legungsplan seine rechtsgestaltende Wirkung. Der bisherige Rechtszustand wird durch den im Umlegungsplan vorgesehe-nen neuen Rechtszustand ersetzt (§ 72 Abs. 1BauGB). Die Be-kanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein (§ 72Abs. 1 Satz 2 BauGB). Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans endet die Verfügungs- und Veränderungs-sperre (§ 51 BauGB).

3.4.12 Berichtigung der öffentlichen Bücher

Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle-gungsplans werden die öffentlichen Bücher, die die Liegen-schaften nachweisen, unrichtig. Deshalb hat die Umlegungs-stelle das Grundbuchamt um Grundbuchberichtigung zu ersuchen. Dem Ersuchen sind eine Ausfertigung des Umle-gungsplans, eine Abschrift der Bekanntmachung der Unan-fechtbarkeit sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beizufügen. Bei der liegenschaftskatasterführen-den Stelle ist mit den gleichen Unterlagen das Ersuchen auf Be-richtigung des Liegenschaftskatasters zu stellen. Bis zur Berich-tigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Weitere regelmäßig zu informierende Stellen sind die Gemein-de, das Finanzamt sowie die Behörden, die das Baulastenver-zeichnis, das Wasserbuch und das Naturschutzbuch führen.

3.4.13 Vollzug des Umlegungsplans

Nach § 72 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde den Umlegungsplan nach der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit zu vollziehen. Die Realisierung des durch den Umlegungsplan neu geordne-ten tatsächlichen und rechtlichen Zustands ist nicht Sache der Beteiligten, sondern Pflichtaufgabe der Gemeinde. Jedem Be-teiligten steht ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Vollzug der Umlegung zu. Der Vollzug ist eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde. Sobald der Umlegungsplan unanfechtbar gewor-den ist, hat die Gemeinde den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte zu verschaffen. Sollte dies zu Schwierigkeiten seitens der Beteiligten führen, so muss die Gemeinde notfalls mit Mitteln des Verwaltungszwangs vorgehen. Entsprechend § 44 ThürVwZVG gehören zu den Mittel des Verwaltungszwangs das Zwangsgeld (§ 48 ThürVwZVG), die Ersatzvornahme (§ 50 ThürVwZVG) und der unmittelbare Zwang (§ 51 ThürVwZVG).

3.4.14 Änderung des Umlegungsplans

Gemäß § 73 BauGB kann der Umlegungsplan nach dessen Un-anfechtbarkeit nur geändert werden, wenn eine Änderung des Bebauungsplans vorliegt, eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder die Betei-ligten mit der Änderung einverstanden sind.

3.5 Verfahrensbeschleunigung

Das BauGB bietet mehrere Möglichkeiten, um das Umlegungs-verfahren wirkungsvoll zu beschleunigen. Diese werden in den folgenden Abschnitten aufgezeigt.

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3.5.1 Vorwegnahme der Entscheidung

Mit der Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB kön-nen bereits vor der Aufstellung des Umlegungsplans die Eigen-tums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke end-gültig rechtsverbindlich geregelt werden. Hierbei bieten sich folgende Anwendungsbereiche an:• zur Abfindung in Geld von Eigentümern, die auf eine Landzu-

teilung verzichten,• zur Zuteilung von Baugrundstücken, um eine möglichst früh-

zeitige Bebauung herbeizuführen,• zur Einweisung der Gemeinde oder des Erschließungsträ-

gers in die öffentlichen Verkehrsflächen nach § 55 Abs. 2 und 5 BauGB.

Die Vorwegregelung ist anwendbar, sobald die Umlegung rechtskräftig eingeleitet ist und so lange der Umlegungsplan noch nicht aufgestellt ist. Das Einverständnis aller betroffenen Rechtsinhaber muss vorliegen. Ein rechtskräftiger Bebauungs-plan ist grundsätzlich noch nicht erforderlich; er sollte sich aber in einem fortgeschrittenen Stadium des Aufstellungsverfahrens befinden.

3.5.2 Teilumlegungsplan

Das Verfahren kann auch durch die Aufstellung von Teilum-legungsplänen nach §  66  Abs.  1  Satz 2 beschleunigt werden. Hiermit kann der Bebauungsplan abschnittsweise verwirklicht werden. Das Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ist beim Teilumlegungsplan nicht erforderlich.

3.5.3 Teil-Inkraftsetzung des Umlegungsplans

Damit das Inkrafttreten des Umlegungsplans durch das Einle-gen von Widersprüchen gegen den Umlegungsplan nicht für einen längeren Zeitraum blockiert wird, eröffnet §  71  Abs.  2 BauGB die Möglichkeit, räumliche und sachliche Teile des Um-legungsplans durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann.

3.5.4 Vorzeitige Besitzeinweisung

Bei der Vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 77 BauGB werden lediglich die Besitzverhältnisse geregelt. Das Verfahren richtet sich nach § 116 BauGB.

Vor der Aufstellung des Umlegungsplans können die Ge-meinde oder sonstige Bedarfs- oder Erschließungsträger vor-zeitig in den Besitz der Flächen nach § 55 Abs. 2 und 5 BauGB eingewiesen werden.

Nach der Aufstellung des Umlegungsplans und der Übertra-gung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit können auch sons-tige Berechtigte in den Besitz der für sie vorgesehenen Grund-stücke oder Nutzungsrechte eingewiesen werden.

3.6 Wertermittlung

Wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Durchführung des Umlegungsverfahrens bildet die plausible Ermittlung der Ein-wurfs- und Zuteilungswerte (»besondere Bodenrichtwerte«). Es handelt sich bezüglich der (unbebauten) Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke um Verkehrswerte (Marktwerte) im Sinne des §  194  BauGB nach den besonderen Maßgaben des Umlegungsrechts. Neben diesen Bodenwertermittlungen sind Wertermittlungen durchzuführen für die Abfindung in Geld (§  59  Abs.  4  BauGB), die Abfindung bzw. den Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen (§ 60 BauGB) sowie für die Ermittlung der Vemögensnachteile und der Vermögensvorteile durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten (§ 61 BauGB). Die Differenz zwi-schen dem Wert der Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke wird Umlegungsvorteil genannt und in Fläche und/oder in Geld ab-geschöpft. Der Umlegungsvorteil steht der Gemeinde zu.

Als Umlegungsvorteile sind vor allem zu nennen:• die Verkürzung der Aufschließungsdauer gegenüber einer

privatrechtlichen Regelung,• der Erschließungsvorteil (Bereitstellung der Infrastruktur; er-

schließungsflächenbeitragsfreie Zuteilung, d. h., bei der spä-teren Erhebung des Erschließungsbeitrags fallen keine Kos-ten mehr an für die Bereitstellung der örtlichen Flächen für öffentliche Zwecke),

• der Gestaltungsvorteil (wirtschaftliche Nutzung der Zutei-lungsgrundstücke) und die Qualitätssteigerung,

• die ersparten Aufwendungen (z. B. Vermessungs-, Notar-, Gutachter- und Grundbuchkosten).

Wertermittlungsstichtag für die Einwurfs- als auch für die Zutei-lungsbewertung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekannt-machung des Umlegungsbeschlusses (BGH, 21.02.1980, Az. III ZR 84/78). Durch diese Vorschrift wird gewährleistet, dass die Wertänderungen, die sich im Laufe des Umlegungsverfahrens ergeben können, den Eigentümern des Grund und Bodens ver-bleiben und nicht etwa mit dem Umlegungsvorteil abgeschöpft werden und damit der Gemeinde zufließen.Für die Bewertung von nicht unerheblichen Mehr- oder Minderzuteilungen ist dagegen der zeitnahe Verkehrswert – i. d. R. der Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans – als Stichtag maßgeblich. Die Einwurfsgrundstücke werden bei Erschließungsumlegungen grundsätzlich mit der Qualität Rohbauland bewertet. Aus der Erfahrung wird der normale Rohbaulandwert bei 60-80 % des Wertes von baureifem erschließungsbeitragspflichtigen Land liegen.

Rohbauland sind entsprechend der Definition des § 5 ImmoWertV Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind. Damit ist sichergestellt, dass die planungsbedingten Vorteile (Wertunterschied zwischen Ackerland und Rohbauland), die im Rahmen des Umlegungsverfahrens nicht abgeschöpft werden können, beim Eigentümer verbleiben.

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Der Verkehrswert der Zuteilungsgrundstücke wird bei Erschlie-ßungsumlegungen grundsätzlich mit der Qualität baureifes Land (erschließungsflächenbeitragsfrei) festgelegt. Dies bedeu-tet, dass im späteren Erschließungsbeitragsverfahren kein Kos-tenbeitrag für den Grunderwerb der im Umlegungsverfahren bereitgestellten örtlichen Verkehrs- und Grünflächen erhoben wird.

Bezüglich der Bewertung stellte der BGH mit Urteil vom 02.07.1992 (Az. III ZR 162/90) fest:»Die Bewertung muss nachvollziehbar und schlüssig sein. Sie muss erkennen lassen, dass eine sachentsprechende und umfassende, an den allgemein gültigen Beurteilungsgrundlagen ausgerichtete und vom richtigen Verständnis des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums sowie der seinen Wert ausmachenden Faktoren getra-gene Wertermittlung stattgefunden hat.«

Sind in der Kaufpreissammlung in ausreichendem Umfang geeignete Vergleichspreise vorhanden, die nach den wertbe-stimmenden Faktoren mit den zu bewertenden Grundstücken übereinstimmen, können die Einwurfs- und Zuteilungswerte im Wege des Vergleichswertverfahrens ermittelt werden. Dies dürfte für die Rohbaulandqualität der Einwurfsgrundstücke, aber auch für die (erschließungsflächenbeitragsfreien) Zutei-lungswerte, die in dieser besonderen Zwischenstufe (zwischen erschließungsbeitragsfreiem und voll erschließungsbeitrags-pflichtigem Bauland) selten am Grundstücksmarkt gehandelt werden, eher die Ausnahme sein. Aus diesem Grunde kann auf die Methode der sogenannten deduktiven Wertermittlung zu-rückgegriffen werden.

Beispiel für deduktive BodenwertermittlungAuszugehen ist von der Qualitätsstufe

baureifes Land, erschließungsbeitragsfrei 175 EUR/m²davon ist abzuziehen der voraussichtliche Erschließungs-beitragsanteil für die Herstellung der Erschließungsanlagen 25 EUR/m²

ergibt erschließungsflächenbeitragsfreies Bauland(= Zuteilungswert) 150 EUR/m²

abzüglich des Erschließungsbeitragsanteils für dieFlächenbereitstellung (lässt sich im Umlegungsverfahrenkalkulieren als Wert des Flächenabzuges, vermindertum den Gemeindeanteil von mindestens 10 % (§ 129 BauGB)) 40 EUR/m²

ergibt Bauland, voll erschließungsbeitragspflichtig 110 EUR/m²vermindert um die Einsparung der Vermessungs-,Notar- und Grundbuchkosten 5 EUR/m²

ergibt 105 EUR/m²

abgezinst um die Verkürzung der Wartezeit durch Umlegung(z. B. 4 Jahre, 4 %) Abzinsungsfaktor 1/qn = 0,85535

ergibt die Qualität Rohbauland (=Einwurfswert) 90 EUR/m²

Erläuterungen zum Abzinsungsfaktor: 1/qn

q = 1 + a = 1,04n = Wartezeit = 4 Jahrea = Abzinsungssatz = 4 % = k - b = 7 % - 3%qn = 1,17

Der Abzinsungssatz wird als Differenzzinssatz zwischen den üblichen Kapitalzin-sen k und der jährlichen Bodenwertsteigerung b (a = k – b) ermittelt, er beträgt jedoch mindestens 3 %.

3.7 Zuteilung3.7.1 Begriffe

Die Umlegungsmasse (U) besteht aus den alten Verkehrs- und Grünflächen (A) und der Einwurfsmasse (E) (= privaten Grundstücken). Es gilt somit:

U (m²) = E (m²) + A (m²)Die Flächen, die im Bebauungsplan als neue örtliche Flächen für öffentliche Zwecke (N) festgesetzt sind, werden vorweg aus der Umlegungsmasse ausgeschieden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zugeteilt.

Der Mehrbedarf für neue örtliche Flächen für öffentliche Zwe-cke wird als Flächenabzug (f), bezeichnet und lässt sich ermit-teln aus:

f (m²) = N (m²) - A (m²)oder in Prozent: f (%) = (N (m²) - A (m²)) / E (m²) * 100

Die nach Abzug der neuen örtlichen Flächen für öffentliche Zwecke verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse (V) (m² bzw. EUR), die an die Eigentümer der Einwurfsgrundstücke nach bestimmten Umlegungsgrundsätzen verteilt wird. Es gilt:

V (m²) = U (m²) - N (m²)

Ausgehend von einem schematisch dargestellten alten Be-stand lässt sich der Grundgedanke der Umlegung – vereinfacht in folgenden Schritten darstellen:

Die gerechte Verteilung der Verteilungsmasse an die betei-ligten Grundeigentümer richtet sich nach dem sogenannten Sollanspruch. Der Sollanspruch ist der rechnerische Anteil, der den beteiligten Eigentümern an der Verteilungsmasse zusteht. Für die Ermittlung des Sollanspruchs bestimmt § 56 BauGB so-mit zwei Verteilungsmaßstäbe: den Flächenmaßstab und den Wertmaßstab.

200

150

100

50

0

Bodenwert

Agrarland RohbaulandBauerwartungsland

Flächennutzungsplanwurde aufgestellt

Erschließungsanlagen hergestelltErschließungsbeitrag bezahlt

Bebauungsplanin Kraft getreten

Umlegungsplanin Kraft getreten

erschließungs-beitrags-pflichtig

erschließungs-flächen-

beitragsfrei

erschließungs-beitragsfrei

b a u r e i f e s L a n dGrundstücksqualität

Planungs-vorteil

Um-legungs-

vorteil

Entwicklungsstufen des Bodens

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3.7.2 Flächenumlegung

Die Grundsätze zur Flächenumlegung sind im § 58 BauGB fest-gelegt. Dabei wird von den eingeworfenen Grundstücken (unter Anrechnung des Flächenabzugs (f ) nach § 55 Abs. 2 BauGB) ein Flächenbeitrag (F) in einem solchen Umfang abgezogen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung er-wachsen. Der Gesetzgeber beschränkt den maximalen Flächen-beitrag dabei in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, auf 30 % und in anderen Gebieten (bei Neuordnungsumlegun-gen) auf 10  %. Die Erhebung des jeweils maximal zulässigen Flächenbeitrags setzt jedoch voraus, dass die Grundstücke eine entsprechende Wertsteigerung erfahren; dabei gilt:

F(%) = ( [ V(€) : V(m²) ] -  [ E(€) : V(m²) ] ) : [ V(€) : V(m²) ] x 100

wobei F(max) = 30 % bzw. 10 %In dieser Beziehung bedeutet: V (€) Wert der Verteilungsmasse V (m²) Verteilungsmasse in m² E (€) Wert der Einwurfsmasse E (m²) Einwurfsmasse in m²

Der maximale Flächenbeitrag von 30 % entspricht einem Um-legungsvorteil von etwa 43  %. Durch das EAG-Bau wurde er-

gänzend in § 58 Abs. 1 BauGB aufgenommen. dass soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag übersteigt, der Vorteil in Geld auszugleichen ist. Ist der Flächenbeitrag (F) höher als der Flächenabzug  (f ), verbleiben der Gemeinde Baulandflächen, die sie für sonstige Zwecke verwenden kann.

Beispiel:Ist in einem Umlegungsgebiet der Umlegungsvorteil so groß, dass ein Flächenbeitrag von 30  % zulässig ist, werden jedoch für öffentliche Zwecke nur 25  % der Einwurfsmasse benötigt, erhält die Gemeinde eine nicht zweckgebundene Zuteilung von weiteren 5 % der Einwurfsmasse. Dabei ergibt sich für den Regelfall (Flächenbeitrag F > Flächenabzug f ) der Sollanspruch für die einzelnen Beteiligten zu:

Vi (m²) = Ei (m²) x (1 - F (%) : 100)dabei ist Vi (m²) Verteilungs-(Soll-)anspruch in m² Ei (m²) Einwurfsfläche F % Flächenbeitrag (max. 30 %)

Liegt (ausnahmsweise) der Flächenabzug f (%) über dem Flä-chenbeitrag F (%), so ergibt sich der Sollanspruch zu:

Vi (m²) = Ei (m²) x [1 -f (%) : 100]

wobei die Wertdifferenz zwischen dem Flächenabzug und dem Flächenbeitrag in Geld zu entschädigen ist.

3.7.3 Wertumlegung

Die Grundsätze der Wertumlegung sind im § 57 BauGB festge-legt. Dabei wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind.Der Sollanspruch lässt sich in diesem Fall darstellen als:

Vi (€) = Ei (€) x V (€) : E (€) = Ei (€) x q

Unterschiede der Wertumlegung zur Flächenumlegung:• die gesamte Verteilungsmasse wird wieder an die Eigentü-

mer verteilt,• der den Flächenabzug übersteigende Umlegungsvorteil wird

in Geld abgeschöpft,• durch die Wertermittlung der Einwurfs- und Zuteilungs-

grundstücke können Wertunterschiede zwischen den Grund-stücken individuell berücksichtigt werden (z.  B. hinsichtlich Lage, Nutzbarkeit, Beschaffenheit),

• die gesamte Verteilung der Verteilungsmasse bei der Wert-umlegung erschwert jedoch für die Gemeinde oft die Bereit-stellung (überörtlicher) Gemeinbedarfsflächen, da hierfür die Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes erforderlich ist.

Bei der Wertumlegung soll jedem Eigentümer ein Grundstück mit mindestens dem gleichen Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück zum Zeitpunkt des Umlegungs-beschlusses hatte. Dieser Forderung des Gesetzgebers wird in der Regel dadurch Rechnung getragen, dass die Verteilungs-masse zwar flächenmäßig kleiner, wertmäßig jedoch in der Regel größer als die Einwurfsmasse ist. Umlegungstechnisch formuliert bedeutet dies:

q = V(€) : E (€) > 1

Weg

alter BestandEinwurfmasse: Summe aller privater Grundstücke (Eigentümer 2-6)alte Verkehrs- und Grünflächen: Weg (Eigentümer 1)

Umlegungsmassealle Grundstücke des Umlegungsgebietes werden nach ihrer Fläche rechnerisch vereinigt

Park

Straße

neue örtliche FlächenFlächen für öffentliche Zwecke N: Straße, Park werden vorweg ausgeschieden;verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse

Park

Straße

neuer Bestandaus der Verteilungsmasse erhält jeder Eigentümer einen Anteil entspr. seinem Einwurf

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Die Unterschiede zwischen den Verkehrswerten für die Ein-wurfs- und Zuteilungsgrundstücke sind nach § 57 Satz 5 BauGB in Geld auszugleichen. Allgemein gilt somit:

Gi (€) = Zi(€) - Ei (€)

3.7.4 Wahl des Verteilungsmaßstabes

Nach § 56 Abs. 1 BauGB ist der Verteilungsmaßstab von der Um-legungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßig-keit einheitlich zu bestimmen. Das pflichtgemäße Ermessen bei der Wahl des Wertmaßstabes ist dahingehend auszulegen, dass der Wertmaßstab grundsätzlich bei differenzierten Wertver-hältnissen sowohl zwischen den Einwurfs- als auch zwischen den Zuteilungsgrundstücken angezeigt ist. Alle wertbildenden Faktoren der Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke bestimmen die Ansprüche in nachprüfbarer Art und Weise. Für die Wertum-legung spricht, dass bei ihr der volle Umlegungsvorteil abge-schöpft werden kann. Grenzen für die Abschöpfung von Umle-gungsvorteilen gibt es nicht. Der Flächenmaßstab ist geeignet, wenn die Bodenwerte der Einwurfsgrundstücke untereinander als auch die Bodenwerte der Zuteilungsgrundstücke unterein-ander im gesamten Umlegungsgebiet annähernd gleich sind und der Flächenbeitrag den Betrag von 30 % bzw. 10 % nicht übersteigt.

Bilanzierung bei Flächen- bzw. Wertumlegung

3.7.5 Tatsächliche Zuteilung

Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ist es nicht immer möglich den jeweiligen Eigentümer entsprechend sei-nem Sollanspruch abzufinden. Einige Eigentümer bevorzugen mitunter auch eine von ihrem Sollanspruch abweichende Zu-teilung. Die verschiedenen Formen der Zuteilung und der Ab-findung im Umlegungsverfahren sind im § 59 BauGB geregelt. Aus den Bestimmungen des BauGB ergibt sich die folgende Rangfolge der Zuteilungs- und Abfindungsgrundsätze:1. Zweckmäßigkeitsgrundsatz (§§ 45 und 59 Abs. 1)2. Grundsatz der verhältnisgleichen Zuteilung (Sollanspruch)

(§ 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 57 und 58)3. Gleichwertigkeitsgrundsatz (§§ 57, 58 und 59 Abs. 2)4. Grundsatz der lage- und lagewertgleichen Zuteilung

(§ 59  Abs. 1)5. Grundsätze für die von der Regelzuteilung abweichenden

Sonderformen (§ 59 Abs. 3-6)Die Abweichungen vom Sollanspruch (Mehr- oder Minderzutei-lungen) sind in Geld auszugleichen.

Die durch die Eigentümer aufgrund der Festsetzungen des Umlegungsplans zu erbringenden Geldleistungen werden als öffentliche Last auf dem Grundstück im Grundbuch vermerkt

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(§ 64 Abs. 3 und 6 BauGB). Eine öffentliche Last kann gemäß § 54 Grundbuchordnung (GBO) nicht in das Grundbuch eingetra-gen werden. Um die bestehende öffentliche Last z. B. für Kredit-geber kenntlich zu machen, ist sie in Form eines Hinweises im Grundbuch zu vermerken.

4.1 Vereinfachte Umlegung4.1.1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als ver-einfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 be-zeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Um-legung lediglich1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbar-

schaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder

2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt

werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.

(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Ab-schnitts dies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.

(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstücks-eigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung be-troffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte können neugeordnet werden, wenn die Be-teiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen be-stimmen, dass die nach Maßgabe des §  46  Abs.  2  Nr.  1 und  2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umle-gungsverfahren selbständig durchführen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurbereini-gungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für ver-einfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.

Die Grenzregelung nach §§ 80 ff. BauGB a. F. ist durch das Euro-parechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) zum vereinfachten Umlegungsverfahren fortentwickelt worden. In § 80 Abs. 1 ist der Anwendungsbereich dahingehend weiter gefasst worden, dass im Gegensatz zur bisherigen Grenzregelung nicht nur die Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung und die Beseitigung baurechtswidriger Zustände, sondern, wie in der Umlegung, eine auch unter wirtschaftlichen Gesichts-punkten zweckmäßige Neuordnung der Grundstücke nach Lage, Form und Größe ermöglicht werden soll.

Zudem gelten für die vereinfachte Umlegung auch die Voraus-setzungen des §  46  Abs.1. Demnach muss die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu-lässigen Nutzung nach § 34 erforderlich sein. Einer Anordnung durch die Gemeinde bei der vereinfachten Umlegung bedarf es nicht (§ 80 Abs. 2 Satz 2).

Erweitert ist der Tatbestand des § 80 Abs. 1 BauGB a. F. auch da-hingehend, dass in die vereinfachte Umlegung nicht nur unmit-telbar aneinandergrenzende Grundstücke sondern auch in en-ger Nachbarschaft liegende Grundstücke einbezogen werden können. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a. F. konnte eine Grenzregelung demgegenüber nur dann durchgeführt werden, wenn die Grundstücke oder Grundstücksteile »benachbart« wa-ren (d. h. in enger Auslegung unmittelbar aneinandergrenzten). Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht die erweiterten Möglichkeiten der vereinfachten Umlegung. Obwohl es sich bei dem in der Abbildung dargestellten Beispiel um eine einfach zu vollziehende Bodenordnung handelt, reicht es gerade nicht aus, die Grundstücke bzw. Grundstücksteile lediglich zwischen den unmittelbaren Nachbarn auszutauschen. Für eine sinn-volle Bodennutzung ist es vielmehr erforderlich, völlig neue Baugrundstücke zu bilden. Dies wird nunmehr durch das ver-einfachte Umlegungsverfahren erleichtert. Wie im bisherigen Recht dürfen auch im Rahmen der vereinfachten Umlegung die auszutauschenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht selbständig bebaubar sein. Durch die Formulierung in § 80 Abs. 1 Satz 2 (»auszutauschenden oder einseitig zuzutei-lenden Grundstücke oder Grundstücksteile«) wird verdeutlicht, dass nur die für die Bodenneuordnung benötigten Wechselflä-chen nicht selbständig bebaubar sein dürfen. Demnach kann der Teil eines bebauten Grundstücks, welcher selbständig nicht bebaubar ist, als Wechselfläche einem anderen Grundstück zu-geteilt werden, auch wenn der beim ursprünglichen Eigentü-mer verbleibende Grundstücksteil selbständig bebaubar ist.

Grundstücksstruktur vor (oben) und nach der vereinfachten Umlegung (unten)

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4.2 Verfahrensablauf nach vereinfachter Umlegung4.2.1 Erörterung mit Eigentümern

In § 82 Abs. 1 Satz 1 wird eine verfahrensrechtliche Ergänzung vorgenommen, wonach die Gemeinde den in § 82 geregelten Beschluss über die vereinfachte Umlegung vor Beschlussfas-sung mit den Eigentümern zu erörtern hat. Beteiligten (Grund-stückseigentümer und dingliche Berechtigte), deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung betroffen werden, ist vor dem Beschluss Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Form und Art der Stellungnahme ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift, im Einzelverfahren oder in einem gemeinsamen Anhörungstermin abgegeben werden. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Unterzeichnung dieser Niederschrift durch die Beteiligten ist der Nachweise der Stellungnahme (siehe Schema unten).

4.2.2 Bewertung

Für die Durchführung der vereinfachten Umlegung bedarf es im Unterschied zur bisherigen Grenzregelung der Vorgabe von Ver-teilungsmaßstäben, um die Gleichbehandlung der Eigentümer zu sichern. In dem neu eingefügten § 80 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird ein einfach zu handhabender Zuteilungsmaßstab gere-gelt, der den Grundprinzipien der Verteilungsmaßstäbe und

Einleitung der vereinfachten Umlegungdurch die Gemeinde

Vermessungstechnische ArbeitenInformation der Beteiligten

Vermessung und vorgezogene Abmarkung

Verfahrenstechnische ArbeitenWertermittlung

Regelung der Rechtsverhältnisse (§ 80)Stellungnahme der Beteiligten

Vorbereitung des Beschlussesbestehend aus vereinfachter Umlegungskarte

und Verzeichnis mit Begründung;ggf. Stellungnahme der Beteiligten; Nachweis,

dass nach Form und Inhalt geeignet zurÜbernahme in das Liegenschaftskataster

Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82)durch die Umlegungsstelle;

Nachweis des neuen Bestandes; ortsübliche Bekanntmachung;Auszug an die Beteiligten; öffentliche Auslegung; Einsichtnahme

Erörterung mit den Eigentümern

ortsübliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit (§ 83)

Berichtigung des Grundbuches (§ 84)

Rechtsmittelverfahren

Berichtigung des Liegenschaftskatasters (§ 84)

finanzielle Abwicklung (§ 81)

Berichtigung sonstiger öffentlicher Bücher Mitteilung an den Gutachterausschuss (§ 195 Abs. 1)

Rechtswirkung (§ 83)neue Grundstücke und Rechte treten außerhalb

des Grundbuches an die Stelle der alten;Einweisung in den Besitz

Bekanntgabe der vorbereitenden Arbeiten§ 209

Zuteilungsgrundsätze in der Umlegung gem. §§ 56-58 (Zutei-lung in gleicher oder gleichwertiger Lage entsprechend dem Verhältnis der früheren Grundstückswerte) entspricht. Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes seines frühe-ren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke mög-lichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird (§  80  Abs.  3  Satz  1  BauGB). Dieser Maßstab stellt auf sämtliche Vorteile hinsichtlich der Grundstücke, die durch das vereinfachte Umlegungsverfahren entstanden, ab. Damit werden sowohl Wertänderungen, die sich infolge der Änderungen des Bodenwerts, wie auch sonstige Wertzuwäch-se, die sich aus der Veränderung des Bestands ergeben, erfasst.

4.2.3 Beschluss über die vereinfachte Umlegung

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung wird durch die Umlegungsstelle gefasst. Der Inhalt des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung wird in § 82 BauGB nur unvollständig angegeben. Im vereinfachten Umlegungsverfahren ergeht nur dieser eine privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt, der alle be-treffenden Festsetzungen enthalten muss. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftska-taster geeignet sein. Er besteht aus dem vereinfachten Um-legungsverzeichnis und der vereinfachten Umlegungskarte. Da der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als rechts-

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gestaltender Verwaltungsakt anfechtbar ist, hat er nach § 211 BauGB eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Im neuen § 82 Abs. 2 Satz 2 wird regelt, dass die Beteiligten zusammen mit der Zustellung des ihre Rechte betreffenden Auszugs aus dem Beschluss gem. § 82 Abs. 2 Satz 1 darauf hinzuweisen sind, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann. Dies entspricht der Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 2.

4.2.4 Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Sind Rechtsbehelfe gegen den Beschluss über die vereinfachte Umlegung erledigt oder ist er durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss ganz oder teilweise unan-fechtbar geworden ist (§ 83 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 2 BauGB).

4.2.5 Geldausgleich

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Vorteile, die durch die ver-einfachte Umlegung bewirkt werden, von den Eigentümern in Geld auszugleichen. Auch bei der vereinfachten Umlegung ist die Gemeinde Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen (§ 81 Abs. 2 BauGB).

4.2.6 Berichtigung der öffentlichen Bücher

Durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung ist das Grundbuch unrichtig geworden, da sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat. Ebenso ist das Lie-genschaftskataster unvollständig. Beide müssen berichtigt werden.

4.2.7 Vollzug des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung

In §  83  Abs.  2  Satz  3  BauGB wird der §  72  Abs.  2  BauGB für entsprechend anwendbar erklärt, d. h. die Gemeinde hat den Beschluss – notfalls mit Mitteln des Verwaltungszwangs – zu vollziehen und den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungs-rechte zu verschaffen.

5 Kosten und Grunderwerbsteuer5.1 Verfahrens- und Sachkosten

Nach § 78 BauGB und nach § 84 Abs. 2 i. V. m.§ 78 BauGB trägt die Gemeinde die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträ-ge nach § 64 Abs.3 BauGB gedeckten Sachkosten.

Zu den Verfahrenskosten zählen u.  a. Personalkosten, Sach-verständigenkosten, Kosten für die Büronutzung (einschl. Büro- u. Zeichenmaterial), Vermessungs- u. Vermarkungskosten sowie die Reisekosten. Es erfolgt keine Abrechnung der Kosten und deren Umlegung auf die Beteiligten, da dies ist mit der Ab-schöpfung des Umlegungsvorteils abgegolten ist.

Sachkosten sind die nach den §§  57  bis  61 und 77  (i. V. m. § 116) BauGB zugunsten Dritter festgesetzten Geldausgleiche, Geldabfindungen und Geldentschädigungen.

Verfahrensschritt Gebühren nach ThürVwKostOVerm

Feststellung der Verfahrensgrenze

Bereitstellung von Vermessungsunterlagenund Übernahme von Liegenschafts-vermessungen

9.1 bzw. 11.1 Staffel F20 % der Gebühr nach Nr. 10.1.2(je Antrag Mindestgebühr 132 EUR als Vorschuss bei Bereitstellung der Vermessungsunterlagen)

Vermessungsleistung 10.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C(Grundaufwand, Anzahl Grenzpunkte, Grenzlänge, Bodenrichtwert)

Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis

Übernahmefähigkeitsbescheinigung (§§ 74 Abs. 2 bzw. 84 Abs. 1 BauGB)

12.1.2.1 ohne besonderen Aufwand 25,00 EURggf. + 12.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr. 13 (Zeitaufwand)

Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 9.3 Bodenordnungsverfahren BauGB Gebühr nach Nr. 13 (Zeitaufwand)

Vermessungsleistung 10.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr. 13 (Zeitaufwand)

Übernahme von Bodenordnungsverfahren 5.2 Bodenordnungsverfahren BauGB Gebühr nach Nr. 13 (Zeitaufwand)

Gegenstand Bemessungsgrundlage

1 Baulandumlegung

1.1 Verfahrenstechnische Leistungen nach den §§ 46 bis 63; §§ 66 bis 77

je Ordnungsnummer 300 bis 700 EURmind. jedoch pro Verfahren 2100 EUR

1.2 Zuschlag für die Vorwegnahme derEntscheidung nach § 76

bis 10 v. H. der Gebühr nach 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer

1.3 Zuschlag für dfie vorzeitige Besitzein-weisung nach § 77

bis 20 v. H. der Gebühr nach 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer

1.4 Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechtskräftige Bebauungsplan während des Baulandumlegungsver-fahrens wesentlich geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden sowie Mehrarbeit, die durch Nachträge zum Umlegungsplan entsteht

Zuschlag bis 30 v. H. der Gebühr nach 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer

2 Vereinfachte Umlegung

2.1 Verfahrenstechnische Leistungen nach §§ 80 bis 84

je Ordnungsnummer 200 bis 500 EURmindestens jedoch 600 EUR

Nach § 79 BauGB (Umlegung) und § 84 Abs. 2 BauGB (verein-fachte Umlegung) sind Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, ein-schließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen.

5.2 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen (verfahrenstechnische Leistungen) der oberen Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Zuge der Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Ers-ten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs werden Kosten nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungs-maßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo) erhoben.

Die Kosten für die vermessungstechnischen Leistungen werden nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtli-che Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) erhoben. Zusätz-lich zu den angegebenen Gebühren sind die Auslagen nach Nr. 14 ThürVwKostOVerm zu erheben.

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5.3 Grunderwerbssteuer

Die Steuerpflicht ergibt sich grundsätzlich aus §  1 Grund-erwerbsteuergesetz (GrEStG).

Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgän-ge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

. . .3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorangegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind . . .b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch in seiner jeweils geltenden Fassung. Wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist, . . .

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.07.1999 (Az.: II R 25/98; BStBI II 2000 S. 206) entschieden, dass alle in einem förmlichen Umlegungsverfahren nach dem BauGB durch Aus-spruch einer Behörde erfolgenden Eigentumsänderungen an Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit sind, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet belegenen Grundstücks Beteiligter ist. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b Grund-erwerbsteuergesetz - GrEStG - erstrecke sich damit auch auf Grundstückszuteilungen, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen habe, da er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erlit-ten habe (Mehrzuteilungen). Zwar sei der Vorgang dem Grun-de nach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar. Denn da sich das Eigentum des am Umlegungsverfahren Betei-ligten aufgrund der Umlegung auf einen anderen abgegrenz-ten Teil der Erdoberfläche beziehe, habe im Hinblick auf dieses (tatsächliche) Grundstück ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung und damit ein Rechtsträgerwechsel stattgefun-den. Jedoch sei dieser - steuerbare - Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG steuerfrei. Es handele sich also bei der Regelung in Buchstabe b um eine Ausnahme von der Besteuerung; sie habe ausweislich ihres Wortlauts (»ausgenom-men«) dieselbe Funktion wie die §§ 3, 4 GrEStG.

Nach dieser inzwischen schon etablierten Auffassung kommt es also darauf an, ob man an dem Umlegungsverfahren mit einem eigenen Grundstück beteiligt war. Auf die Höhe der um-legungsbedingten Mehrzuteilung kommt es demgegenüber nicht an.

Nach einer Entscheidung der Obersten Finanzbehörden der Länder erstreckt sich die Grunderwerbsteuerbefreiung auch auf das Verfahren der vereinfachten Umlegung (z. B. OFD Erfurt vom 13.12.2004 S  4500  A-01-L  234 oder OFD  Chemnitz vom 21.12.2004 54500-156/9-St23). Dies betrifft alle Verfahren, bei denen der Beschluss über die vereinfachte Umlegung nicht vor dem 20.07.2004 gefasst wurde (vgl. § 239 BauGB).

Beispiel:Bei einem Umlegungsverfahren hat die Gemeinde bei einem Einwurfswert von 0 EUR einen Zuteilungswert von 250.000 EUR. Ein Beteiligter X. hat bei einem Einwurfswert von 150.000 EUR ebenfalls einen Zuteilungswert von 250.000 EUR.

Der Erwerb durch die Gemeinde ist steuerpflichtig. Bei X. ist hingegen die Mehrzuteilung aufgrund des BFH-Urteils vom 28.7.1999 insgesamt grunderwerbsteuerfrei.

Mit 3,5 v. H. Steuersatz ist die Grunderwerbssteuer ein Kosten-faktor. Nach §  18  Abs.  1  GrEStG sind Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigen sind nach §  18  Abs.  3 GrEStG auch dann zu erstatten sind, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

Der Grunderwerbsteuerstelle beim zuständigen Finanzamt ist dazu eine beglaubigte Kopie des Umlegungsplans bzw. des Be-schlusses über die vereinfachte Umlegung zu übergeben. Die Grunderwerbsteuerstelle ist um die Ausstellung der Unbedenk-lichkeitsbescheinigungen nach § 22 GrEStG zu ersuchen; diese sind bei der Beantragung der Berichtigung der öffentlichen Bücher beim Grundbuchamt den einzureichenden Unterlagen beizufügen.

6 Rechtsbehelfsverfahren6.1 Vorverfahren und Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs oder zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung beträgt gemäß §  70 und §  74  VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

Nach §  80  Abs.  1  VwGO haben Widersprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung. Aus-nahmen sind gemäß der neugefassten §§  212  Abs.  2 bzw. 224  BauGB der Widerspruch bzw. der Antrag auf gericht-liche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss nach §  47  Abs.  1, die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie die vorzeitige Besitz-einweisung nach § 77 oder § 116.

Im § 9 ThürUaVO ist geregelt, dass Verwaltungsakte, die nach dem Vierten Teil des Baugesetzbuches erlassen werden, vor der gerichtlichen Nachprüfung zunächst in einem Vorverfahren auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft werden müssen.

Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist die zu-ständige Widerspruchsbehörde.

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Dienstgebäude Landgericht Meiningen

Dienstgebäude Thüringer Oberlandesgericht

Hauptgebäude Bundesgerichtshof

6.2 Gerichtlicher Instanzenweg

1. Landgericht – Kammer für BaulandaschenUrteil mit der Möglichkeit der Berufung2 Richter des LG, 1 Richter des VGKammer für Baulandsachen beim Landgericht Meinigen

2. Oberlandesgericht - Senat für BaulandsachenUrteil mit der Möglichkeit der Revision2 Richter des LG, 1 Richter des VGSenat für Baulandsachen beim Thüringer Oberlandesgericht mit Sitz in Jena

3. Bundesgerichtshof - Baulandsenat (III. Zivilsenat)UrteilVorsitzender, stv. Vorsitzender, 5 beisitzende MitgliederSitz in KarlsruheAusnahme: Anrufung des Bundesverfassungsgerichts

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Peter LenzHerstellung der TK10 (1. Auflage) aus ATKIS®-Daten nach SK10 abgeschlossen

Es ist geschafft, könnte man meinen, die 532 topographischen Karten im Maßstab 1:10 000 (TK10), für die das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) zuständig ist, sind alle fertig bearbeitet und herausgegeben. Mit der Heraus-gabe der 5435-SW Ruppersdorf (Ende der kartographischen Be-arbeitung am 2. September 2010) konnte die erste Auflage des Landeskartenwerkes 1:10 000 abgeschlossen werden.

Das erste Landeskartenwerk mit neuer Kartengrafik liegt flä-chendeckend vor. Durch den sofortigen und fließenden Über-gang in die Aktualisierung der Karten war kaum Zeit für einen Blick zurück auf das Ergebnis der geleisteten Arbeit. Für eine Pause gab es keine Zeit, die Karten veralten schnell, sodass die Arbeit nie enden wird. Die Methoden ändern sich, aber das Ziel, Menschen ein verkleinertes Abbild der Erdoberfläche für die verschiedensten Zwecke zur Verfügung zu stellen, ändert sich nicht.

Historie

Alles begann mit dem Erlass des Innenministeriums vom 21.  Mai  2001 zur »Herstellung der Topographischen Karte 1:10 000 (TK10)«. Natürlich tat es das nicht, aber es war der offi-zielle »Startschuss« für die TK10 nach ATKIS®-Signaturenkatalog 1:10 000 (SK10). Vorher waren Jahre Entwicklungszeit notwen-dig, Kartenrand, Kartenrahmen, Signaturen und besonders die Datenübernahme waren kompliziert und zeitaufwändig.

Am 16. Februar 2001, im Vorgriff auf den ministeriellen Erlass, wurde mit dem ersten Blatt (5234-NW Großkochberg) begon-nen, mittlerweile (2010) wurde das Blatt fortgeführt. Im Tätig-keitsbericht 2001 des Thüringer Landesvermessungsamtes zur 38.  Sitzung der Arbeitsgruppe »Automation in der Karto-gra-phie« wurde vermerkt: »Die Entwicklungsarbeiten zur Ablei-tung der Topographischen Karte 1:10  000 auf Grundlage des ATKIS®-BasisDLMs sind abgeschlossen.« Das Grundprinzip ist auch heute noch das von Gros 1999 beschriebene; in einigen Punkten ist es der technologischen Weiterentwicklung entspre-chend fortgeschrieben worden.

Wir haben den ministeriellen Erlass umgesetzt und machen da-mit weiter, denn in dem vorletzten Punkt steht, dass wir ab der 2. Auflage die Übernahme der vollständigen Einzelgebäude aus der Automatisierten Liegenschaftskarte anstreben sollen. Das haben wir angestrebt und setzen es nun um. Es wurden bereits 65 TK10 fortgeführt (Stand: 01.09.2010), inklusive Gebäude aus dem Liegenschaftskataster.

Produktionszahlen TK10 (1. Auflage) (Jahr Anzahl): 2001 14 2002 78 2003 85 2004 58 2005 58 2006 26 2007 49 2008 69 2009 71 2010 24 (1. Auflage)

Was man an den Zahlen sieht: 2001 läuft die Produktion an. 2004 musste sowohl für die TK25 als auch für die TK50 Personal abgegeben werden. Ein großer Teil des Personals wurde 2006 an die ALK-Projektgruppe abgegeben. 2007 macht sich die Ver-wendung der Höhenlinien aus der Photogrammetrie bemerk-bar, näheres dazu siehe unten. Ende 2007 sind die Arbeiten an der TK50 abgeschlossen und das Personal konnte 2008 umge-schichtet werden. 2010 wurden die restlichen Karten der 1. Auf-lage bearbeitet.

Im Jahr 2006, nach Abgabe des Personals an die ALK-Projekt-gruppe, gab es Überlegungen, die TK10 einzustellen bzw. zu-rückzustellen. Die Idee wurde verworfen und die »umfangrei-che Nutzung von Rechentechnik« beschlossen. Eine erhebliche Verkürzung der Arbeitszeit ergab sich durch die Verwendung der in der Photogrammetrie gerechneten Höhenlinien. So fiel die zeitaufwändige Nachbearbeitung der aus Raster-Vektor-Konvertierung gewonnenen Reliefdaten weg. Allerdings mit dem Preis, dass im Weiteren auf die geomorphologischen Klein-formen verzichtet werden musste. Im Oktober 2006 haben wir die Fertigstellung auf Mitte 2010 geschätzt. Gar nicht schlecht bei diesen sich ständig verändernden Bedingungen.

Probleme und Lösungen

Alles kann die Karten verändern und hat es zum Teil auch, z. B. neue Versionen des SK10 oder auch die neue deutsche Recht-schreibung. Allerdings haben wir uns bemüht, diese Einflüsse klein zu halten, indem wir z. B. an einer Version des SK10 fest-gehalten haben. Da die ATKIS-Daten nicht unbedingt einer kartographischen Betrachtungsweise entsprechen und somit strukturelle Konflikte vorhanden sind und auftreten, bedarf es bisweilen umfangreicher interaktiver kartographischer Nach-bearbeitung (Gros, 1999). Daran hat sich bis heute nichts verän-dert und wird sich auch im neuen Datenmodell nichts ändern.

Mittlerweile ist das Zusammenführen unterschiedlichster Datenbestände aus ATKIS® (EDBS), Liegenschaftskataster (Sha-pe) und Photogrammetrie (DXF) Alltag in der Kartographie. Aber immer noch sind die unterschiedlichen Genauigkeiten und Ansprüche an die Datenstruktur bei der kartographischen Bearbeitung eine Herausforderung. Wessen Lage ist richtig? Die des Gebäudes oder die des Baches darunter, solange das Ge-bäude keine Mühle ist. Was machen, wenn Gewässer plötzlich »den Berg hinauf fließen«? Was ist richtig? Die Lage des Gewäs-sers oder die der Höhenlinien?

Die grafische Qualität von Karten verbessert sich durch den Ein-satz von digitalen Techniken erheblich. Auch die geometrische Lagegenauigkeit ist ein bedeutendes Kriterium für den hohen Gebrauchswert der neuen Kartengeneration (Gros, 2002). Es

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gibt noch einiges an offenem Potenzial, z. B. automatische Text-platzierung, u.  a. wichtig für beliebige, von Kunden frei wähl-bare Ausschnitte (»Plot on demand« mit freiem Blattschnitt), aber auch eine erhebliche Zeitersparnis bei der Bearbeitung der TK10 im Regelblattschnitt.

Widerstände und Unverständnis gegen die neue Generation von topographischen Karten, wie noch von Franz-Josef Gros, 2002, beschrieben, sind mittlerweile verschwunden. Durch die Übernahme der Gebäude aus dem Liegenschaftskataster und deren Darstellung in der TK10 werden nun auch die letzten Be-denken ausgeräumt sein. Allerdings gehen wir einer neuen, erheblich größeren Herausforderung entgegen, die Umstel-lung auf das AAA-Modell, inklusive Umstellung auf neue Soft-ware, andere Datenbank usw. Es wird viel Zeit kosten, im neuen Datenmodell dahin zu gelangen, wo wir jetzt im alten Daten-modell bereits sind.

Alte und neue Ziele

Bei Franz-Josef Gros, 1999, wurden folgende Ziele definiert:

Für die Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung soll die Umstellung von der bislang analogen auf eine rechnergestützte Herstellung und Bearbeitung der amtlichen Landeskartenwerke die nachstehend aufgeführten Ziele erreichen:- Effektivität und Rationalisierung in den jeweiligen Verfahrens-

abläufen zur Kartenherstellung und -bearbeitung - Qualitative Verbesserungen in der inneren Genauigkeit der To-

pographischen Karten und in der gegenwärtigen Erscheinungs-weise

- Abbau eines bestehenden Aktualitätsrückstandes in den amt-lichen Landeskartenwerken des Freistaates Thüringen

- Erreichen eines Fortführungszyklus von fünf Jahren für die amt-lichen Landeskartenwerke

- Zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der amtlichen Landeskartenwerke und der Geobasisinformationen des ATKIS® der amtlichen Landesvermessung

- Aufbau einer digitalen kartographischen Datenbank mit einer blattschnittfreien Datenhaltung

- Nutzung und Integration der Geobasisinformationen aus ATKIS® für die Herstellung und Bearbeitung der amtlichen Lan-deskartenwerke

- Einsparung von Ressourcen bei der Herstellung und Bearbei-tung der amtlichen Landeskartenwerke

Sechs von acht Zielen haben wir erreicht. Besonders die sich ständig ändernde Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern macht(e) es unmöglich, die übrigen beiden Ziele zu erreichen. Das wichtigste Ziel ist zurzeit die möglichst schnelle Umstel-lung auf das AAA-Modell und die neue Software. Erst in Abhän-gigkeit von den sich daraus in der Praxis ergebenden Möglich-keiten können weitere Ziele definiert werden.

Die Möglichkeiten im Bereich der Kartographie und damit die Planung realistischer Vorhaben hängen stark von Faktoren ab, die nicht innerhalb der Kartographie beeinflusst werden kön-nen. Zu diesen Faktoren zählen besonders die Personalent-wicklung, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und

die weiteren Entwicklungen in der Topographie, im ATKIS®, im Liegenschaftskataster (Aktualität des Gebäudebestandes) und der Photogrammetrie (Aktualität und Umfang des Reliefs). Ziel muss es sein Kontinuität in den Produktionsablauf zu bekom-men. Nicht auf Randbedingungen reagieren zu müssen, son-dern sie zu gestalten.

Lob, Dank und Anerkennung gebührt allen Mitwirkenden, die an diesem größten Projekt der Kartographie in Thüringen seit Bestehen des Freistaates beteiligt waren. Was an Entwicklungs-arbeiten auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Gremien dazu geleistet und in die jeweiligen Phasen des Her-stellungsablaufes jeweils integriert wurde, lässt sich schwer-lich beschreiben. Mehr als ein Dutzend der Mitwirkenden sind bereits im verdienten Ruhestand oder arbeiten nicht mehr im Bereich Kartographie. Bezeichnungen, Strukturen und Perso-nen haben im Laufe dieses Projekts gewechselt, aber das Ziel nicht. Das in der Konzeption »Automation in der Kartographie« (Stand: 01.04.2001) festgelegte Ziel wurde beharrlich verfolgt und ist nun erreicht.

LiteraturverzeichnisGros, Franz-JosefDie Topographische Karte in digitaler Form und in neuer Dar-stellung, Mitteilungsblatt der Thüringer Kataster- und Vermes-sungsverwaltung, Heft 15, 2002, Seite 5-12

Gros, Franz-JosefDigitale Kartographie beim Thüringer Landesvermessungs-amt, Kartographische Nachrichten, 49. Jahrgang, 1999, Heft 2, Seite 45-51

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Ausschnitt der TK10 5234-NW, Großkochberg, Ausgabe 2001

Ausschnitt der TK10 5234-NW, Großkochberg, Ausgabe 2010

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Am 8.  November  2010 fand zum siebenten Mal das Thürin-ger GIS-Forum im CongressCenter der Messe Erfurt statt. Die Zielsetzung des Forums, die Etablierung einer hochwertigen, zukunftsorientierten Plattform für den Bereich Geodateninfra-struktur (GDI), wurde auch in diesem Jahr mit anspruchsvollen Vorträgen und intensiven Diskussionen erfüllt. Der Schwer-punkt lag bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Europa - INSPIRE - und dem Thema Metadatenerfassung und -recherche. Etwa 300  Teilnehmer folgten mit großem Interesse den Vorträgen. Jeweils ein Drittel der Besucher nutzte die in den Pausen ange-botenen Tutorials, um sich praktisch mit dem Metadateninfor-mationssystems GeoMIS.Th 2.0 vertraut zu machen sowie den Workshop zur Nutzung der Daten des Liegenschaftskatasters in der GDI-Th.

In seiner Begrüßung gab Ulrich Püß, Leiter des erweiterten Interministeriellen Koordinierungsgremiums - Geoinforma-tionszentrum (IKG-GIZ), das auch wieder Ausrichter dieser Ver-anstaltung war, einen kurzen Überblick über das, was in den letzten zweieinhalb Jahren, seit dem 6. Thüringer GIS-Forum, in diesem Fachbereich passiert ist. Der Geoproxy, der 2008 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, ist weiter ausgebaut worden, der Wechsel des amtlichen Lagebezugssystems auf das ETRS89/UTM Zone 33 wurde im Geoproxy realisiert, die Vorhaltung 3A-modellierten Daten wird in Geoproxy ermöglicht und weitere Datenbestände werden über die GDI-Th bereit gestellt.

Seit Mitte  2009 gibt es das Thüringer Geodateninfrastruktur-gesetz, auf dessen Notwendigkeit später noch näher einge-gangen wird und das die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in nationales Recht darstellt. Ulrich Püß verwies in diesem Zu-sammenhang auf das Landesamt für Vermessung und Geoin-formation (TLVermGeo) und das dort angesiedelte Kompetenz-zentrum Geodateninfrastruktur Thüringen, das kompetenter Ansprechpartner für die Nutzung der zentralen Komponenten der GDI-Th ist.

Anschließend ergriff Dr.  Hartmut Streuff vom Bundesministe-rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit das Wort und stellte in seinem anspruchsvollen Vortrag die INSPIRE -Richtlinie und ihre Umsetzung in nationales Recht vor. Er er-läuterte zu Anfang, welches die Kernelemente und Grundlagen einer Geodateninfrastruktur und wer ihre Adressaten sind. An-schließend gab er einen chronologischen Überblick über die Erstellung der INSPIRE-Richtlinie auf europäischer Ebene und ihre Umsetzung in nationales Recht. Seit 15. Mai 2009 ist auch in Deutschland der Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten schrittweise zu ermöglichen. Beschrän-kungen infolge »praktischer Hindernisse« dürfen der Nutzung nicht entgegenstehen.

In diesem Vortrag wurde deutlich, dass die Umsetzung in Deutschland sehr weit fortgeschritten ist. Allerdings haben einige Bundesländer noch kein eigenes Geodateninfrastruk-turgesetz verabschiedet, weshalb gegen Deutschland ein Ver-tragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist, wie auch gegen andere europäische Mitgliedstaaten, die noch keine rechtlichen Regelungen erlassen haben.

Die INSPIRE-Richtlinie gibt den rechtlichen Rahmen für eine europäische Geodateninfrastruktur vor. Sie soll unter anderem

Ina Schicktanz»INSPIRE- und Metadatentag« beim 7. Thüringer GIS-Forum

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für eine Vereinfachung von Berichtspflichten im Umweltsektor und für eine Harmonisierung von Metadaten und Geodaten-diensten sorgen. Dr. Streuff nannte die Adressaten der INSPIRE-Richtlinie und legte Wert auf die Feststellung, dass INSPIRE nur an vorhandene digitale Geodaten adressiert ist.

Ein wesentliches Instrument, das die INSPIRE-Richtlinie vor-schreibt, sind die Metadaten. Als übergeordnetes Ziel gilt, dass alle verfügbaren Daten an einer Stelle gefunden werden müssen. Die Such- und Darstellungsdienste sind grundsätzlich kostenfrei. Für Download- und Transformationsdienste können Gebühren erhoben werden.

Der zweite Fachvortrag schloss an die Thematik an. Dr. Martin Lenk von der Koordinierungsstelle GDI-DE beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) stellte aktuelle Entwicklun-gen in der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) vor.Nach einer ausführlichen Beschreibung der GDI-DE, die unter anderem der Bauplan Deutschlands für die Vernetzung von Geodaten nach dem neuesten Stand der Technik ist, gab er einen Überblick über die Aufgaben der Koordinierungsstelle im BKG. Sie unterhält ein Netzwerk mit den Kommunen, Ver-waltungen, wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirt-schaft. Er legte dar, wie weit aus deutscher Sicht die INSPIRE-Umsetzung gediehen ist und was konkret zu tun ist. Zu diesen Maßnahmen gehören die Identifizierung der Geodaten für das Monitoring, die Erfassung INSPIRE-konformer Metadaten und die Bereitstellung über konforme Netzdienste (Such- und Dar-stellungsdienste). Abschließend unterstrich Dr. Lenk noch ein-mal, dass die Schaffung der Geodateninfrastruktur als Gemein-schaftsaufgabe Deutschlands mit Europa verstanden werden

muss und die Umsetzung in Deutschland entsprechend einer gemeinsamen Architektur erfolgt.

Minister Christian Carius betonte in seinem Grußwort, dass das GIS-Forum ein gutes Podium ist, um GIS-Anwender und Entscheidungsträger aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung über aktuelle technische, organisatorische, rechtliche und fachpolitische Entwicklungen im Geoinformationswesen zu informieren. Mit dem Aufbau einer europäischen Geodatenin-frastruktur wird nicht nur die Modernisierung der Verwaltung vorangetrieben, sondern auch der Zugang zu den öffentlichen Geoinformationen erleichtert.

Die Tutorials in der Mittagspause reichten kapazitätsmäßig nicht aus, um alle interessierten Besucher über die Anwendung des zentralen Metadateninformationssystems GeoMIS.Th 2.0 zu informieren. Weitere diesbezügliche Fortbildungsmaßnahmen durch das TLVermGeo wurden vereinbart.

Auch die Vorträge des Blocks nach der Mittagspause befass-ten sich mit dem Thema Geodateninfrastruktur. Ina Schicktanz und Ulrich Püß vom Thüringer Ministerium für Bau, Landes-entwicklung und Verkehr informierten über den Stand der Geodateninfrastruktur Thüringen (GDI-Th) und erläuterten kurz das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG), das sich weitgehend an den im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmten Grundsätzen zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in nationales Recht orientiert, aber auch Thü-ringer Besonderheiten Rechnung trägt.

Inhaltlich enthält das ThürGDIG zunächst allgemeine Bestim-mungen (Ziel des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, Anwen-dungsbereich). Für den Fall, dass auf die Kommunen Aufgaben nach dem ThürGDIG zukommen, ist geregelt, dass sie diese im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen. Für eine solche Auf-gabenwahrnehmung ist die angemessene Berücksichtigung im kommunalen Finanzausgleich vorzusehen (Konnexitätsprinzip).

Der zweite Abschnitt regelt die Anforderungen an die Geoda-teninfrastruktur. Hier ist unter anderem der in Thüringen präfe-rierte »zentrale Ansatz« festgelegt. Unter der Federführung des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums werden die technischen Komponenten der GDI (insbesondere die IT-Infrastruktur und die Geodatendienste) ausgebaut und betrie-

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ben, über die alle geodatenhaltenden Stellen ihre Geodaten bereitstellen können.

Der dritte Abschnitt des ThürGDIG enthält Verordnungsermäch-tigungen. Als weitere Besonderheit ist hier  –  vor dem Hinter-grund der Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungs-kreis  –  eine Möglichkeit geschaffen worden, die Fachaufsicht über kommunale Stellen durch Rechtsverordnung zu regeln. Organisatorisch ist die GDI in Thüringen eine ressortübergrei-fende Aufgabe unter der Federführung der obersten Vermes-sungsbehörde (Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr). Der Ausbau der Geodateninfrastruktur wird durch das erweiterte Interministerielle Koordinierungsgremium – Geoin-formationszentrum (IKG-GIZ) vorangetrieben, in dem alle Res-sorts sowie die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Fachtechnisch wird die GDI-Th durch ein Kompetenzzentrum begleitet, welches im Landesamt für Vermessung und Geoin-formation angesiedelt ist.

Die technische Umset-zung der GDI-Th bildet der Geoproxy, eine zen-trale IT-Komponente zur Haltung und Bereit-stellung von Geodaten, die in die E-Govern-ment-Umgebung des Landes eingebunden ist. Der Infrastruktur-betrieb erfolgt durch das Zentrum für Infor-mationsverarbeitung (ZIV), Applikationsbe-treiber ist das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ). Für die Einstel-lung von Geodaten, deren Präsentation und für das entsprechende Rechtemanage-ment sind die jeweiligen geodatenhaltenden Stellen zuständig.

Der Geoproxy besitzt eine diensteorientierte Architektur, die Applikationen laufen verteilt auf einer Reihe verschiedener Knoten. Interner (Landesdatennetz) und externer Zugriff (Inter-net) auf den Geoproxy erfolgen aus Sicherheitsgründen ge-trennt. Neben dem sogenannten Produktivsystem verfügt der Geoproxy über ein 1:1-Referenzsystem, auf dem neue Software-stände und Konfigurationen getestet werden, bevor sie in das Produktivsystem übernommen werden. Durch die Einbettung des Geoproxy in die E-Government-Umgebung, den Betrieb durch die Rechenzentren sowie durch seine spezielle IT-Archi-tektur besitzt der Geoproxy eine hohe Verfügbarkeit und Per-formanz, die durch dezentrale Lösungen nur schwer realisierbar gewesen wäre.

Der Geoproxy kann intern und extern über einen speziellen Viewer (Geoclient) genutzt werden. Daneben können aber auch die OGC-konformen Geodatendienste unmittelbar angespro-chen werden. Aktuell sind täglich knapp 50.000 erfolgreiche Requests zu verzeichnen (Durchschnitt, Tendenz steigend). Als

kurz- bzw. mittelfristige Weiterentwicklungen sind die Umstel-lung auf FME-Server 2010 (Modelltransformation zur INSPIRE-Umsetzung), die Umstellung auf WMS 1.3.0 (INSPIRE-konformer Darstellungsdienst), die Anbindung an GeoMIS.Th 2.0, der Auf-bau eines transaktionalen Web Feature Service (WFS-T) sowie die Einstellung von CIR-Orthophotos (Befliegung 2010) geplant.

Auch vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wird den sich aus INSPIRE bzw. den INSPIRE-Durchführungsbestim-mungen ergebenden terminlichen Verpflichtungen im Rahmen der GDI-Th besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Aktuell steht hier die Erstellung von INSPIRE-konformen Metadaten zu den Anhängen  I und  II (Dezember 2010) sowie die Schaffung der Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste (Mai 2011) an.

Frank Engel vom Landesamt für Vermessung und Geoinforma-tion und Dr. Jens Hartmann von der Intergraph SG&I Deutsch-land GmbH stellten das Metadatensystem der Geodateninfra-struktur Thüringen (GeoMIS.Th) vor.

Bereits seit 2004 be-treibt Thüringen das Metadatensystem Geo-MIS.Th als Nachnut-zer einer Lösung des Bundes. Das GeoMIS.Th war der erste not-wendige Baustein beim Aufbau der Geodaten-infrastruktur. Es besitzt Portalfunktionalitäten die ständig erweitert werden. Die Web Map Services des zentralen GDI-Systems Geoproxy arbeiten in enger Sym-biose mit den Such-diensten von GeoMIS.Th.

Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte EU Verord-nung zum Aufbau einer Europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRE) fordert bis Dezember  2010 die Bereitstellung von entsprechend strukturierten Metadaten für die Geodatenthe-men der Anhänge  I und  II der Richtlinie und ab Mai 2011 die Anfangsbetriebsfähigkeit und bis November 2011 die volle Be-triebsfähigkeit der dazugehörigen Suchdienste. Dazu wurde für das Metadatensystem eine neue Basistechnologie eingeführt und die Datenstrukturen angepasst. Die Bereitstellung eines Systems zur Veröffentlichung von Metadaten für INSPIRE durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist für die Landes- und Kommunalverwaltung im Geodateninfrastruktur-gesetz (ThürGDIG) verankert. Der Workshop zur Nutzung der Daten des Liegenschaftskatasters in der GDI-Th im Anschluss an diese Vorträge kam auf Wunsch kommunaler Vertreter zustan-de. An den intensiven Diskussionen und vielen Fragen wurde deutlich, wie wichtig die Weiterbildung der Nutzer der Geoda-teninfrastruktur ist.

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Auch die Vorträge im letzten Block der Ver-anstaltung waren sehr stark praxisbezogen. Olaf Schimmich von der grit  mbH erläuter-te die INSPIRE-Daten-modelle, die in den Datenspezifikationen als Durchführungsbe-stimmung zur INSPI-RE-Richtlinie erlassen wurden. Er erklärte, wie INSPIRE definiert wurde und wie die Datenspezi f ik at ion Transportnetze, wo die Definitionen für dieses

Geodatenthema stehen, publiziert werden. Er gab Hinweise, wie INSPIRE-konforme Daten erstellt werden und sprach über View-Dienste und Download-Dienste.

Als schwieriges Thema bei den Daten wurden die Zuständig-keiten herausgearbeitet. Bei den Daten des Liegenschaftskatas-ters ist die Zuständigkeit klar. Bei den Transportnetzen – Straße, Wasser, Schiene  – gibt es viele Zuständigkeiten, die alle be-rücksichtigt werden müssen. Hier wird in naher Zukunft erheb-licher Koordinierungsaufwand entstehen. Zum Schluss unter-strich Herr Schimmich noch einmal, welche wertvolle Hilfe der Geoproxy bei der Bereitstellung von Daten an die europäische Geodateninfrastruktur ist.

Dr. Heino Rudolf von der M.O.S.S.  Computer Grafik Systeme GmbH schloss mit seinem Erfahrungsbericht zur Bereitstellung der INSPIRE-Daten im Bereich Wasserwirtschaft und Abwasser-überwachung die Veranstaltung ab. Mit der Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruk-tur in der Europäischen Gemeinschaft (Infrastructure for Spati-al Information in Europe = INSPIRE) wurde ein weitreichendes Vorhaben angestoßen, das nahezu alle behördlichen Geobasis- und Geofachdaten berührt. Im Ergebnis werden die Daten web-basiert über Viewing- und Download-Dienste interoperabel zur Verfügung stehen. Die Interoperabilität beschränkt sich nicht, wie heute oftmals einschränkend diskutiert, auf dv-technische Standards und Metadaten, sondern zielt auch auf die Bereitstel-

lung und Verschneidbarkeit inhaltlich aufeinander abgestimm-ter Fachdaten. Hier kommen große Aufgaben auf die Umwelt-verwaltungen zu, liegen die Daten zumeist fachspezifisch und, da bezogen auf einzelne Fachverfahren, nicht kompatibel vor. Damit setzt INSPIRE eine Konsolidierung der vielfältigen Daten-sammlungen und -strukturen in Gang.

Aktuell sind zu den so genannten Anhang I-Themen die Meta-daten bereitzustellen, im Anschluss bis 2012 dann die eigent-lichen Daten. Dabei geht es derzeit um Themen wie Koordi-natenreferenzsysteme, geografische Netzwerke, geografische Namen, Verwaltungseinheiten, Adressen, Flurstücke. Das er-weckt den Eindruck, INSPIRE sei vor allem ein Thema der Ver-messungsverwaltungen. Tatsächlich aber sind die Geobasis-daten des Anhangs  I im Wortsinn nur die Grundlage für die Datendienste der weitreichenden Anhänge  II und  III-Themen, die vor allem aus dem Umweltbereich kommen. Derzeit wer-den unter der Koordination der Europäischen Kommission die Grundlagen für die notwendigen Standards in sogenannten »Thematical Working Groups« in Form von fachlichen Datenmo-dellen entworfen. Zu den Anhang  I-Themen zählt »Hydrogra-phy«. Für viele geht es bei diesem Thema überraschenderweise nicht ausschließlich um die Gewässer - sondern Datenobjekte zu den Themen• Gewässer• Anlagenin/an/unter/überGewässern(»manmadeobjects«)• einNetzmodellderWasserabflüsse• ObjektefürdieWasserrahmenrichtliniewurden modelliert.

Im Vortrag wurden Erkenntnisse für eine Datenbereitstellung nach den vorgegebenen Inhalten und Strukturen erläutert. Ein konkretes, aber auch gleichzeitig alle anderen Themen durch-dringendes Anhang  III-Thema ist die »Umweltüberwachung«. Eine sehr komplexe Aufgabe, sind doch Verknüpfungen von den Überwachungspunkten/Messstellen zu den zu überwa-chenden Objekten (z. B. Emittenten, aber auch natürliche Res-sourcen wie Wasserkörper) und damit zu Objekten, die alle in anderen Anhang-Themen modelliert werden, herzustellen. Es wurden einige Erfahrungen bei der Arbeit in der EC-Arbeits-gruppe dargestellt und an Beispielen erläutert, was für die Arbeit in den Behörden bzgl. Anhang III von INSPIRE zu erwar-ten ist.

Die bereits erwähnten Diskussionsrunden und Tutorials ermög-lichten, Themen zu vertiefen und Fragen zu stellen. Allen ge-meinsam war die Erkenntnis, dass Strukturen und Standards sowie ein koordinierter Wissenstransfer für den Erfolg der Geodateninfrastruktur immens wichtig sind. Die Kombination von Projekterfahrung, Trainingskompetenz und direktem Aus-tausch hat zusammen mit den engagierten Referenten und Gästen aus dem 7. Thüringer GIS-Forum erneut eine gelungene Veranstaltung gemacht.

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Carsten WiesnerEffizienz der Waldflurbereinigung

Einleitung

»Es ist schlecht, wenn wir in unseren Tagen soviel von Heimat und Kultur reden und gleichzeitig die Basis dessen verhunzen, was Hei-mat eigentlich erst mit Inhalten erfüllt.«

Hubert Weinzierl

So emotional hat sich vor einigen Jahren der ehemalige Vorsit-zende des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Hubert Wein-zierl, zum Umgang mit unseren Wäldern geäußert. Vermutlich wollte sich Weinzierl durch diesen »Hilfeschrei« von einer Last befreien sowie Gehör verschaffen.

In diesen Kontext reiht sich auch die häusliche Prüfungsarbeit * des Autors ein, welche im Rahmen des Referendariats als Teil der Großen Staatsprüfung zu erstellen war und deren Kernaus-sagen hier kurz wiedergegeben werden. Die Effizienz der Wald-flurbereinigung steht im Zentrum der Arbeit. Konkret wurden dabei, ausgehend von den historischen eigentumsrechtlichen und nutzungsstrukturellen Entwicklungen, über die heute be-stehenden Verhältnisse, bis hin zu den immer stärker aufkei-menden Konflikten, die ursächlich mit der Nutzung der Wälder in Zusammenhang stehen, verwaltungsrechtliche Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beleuchtet, welche Ziele zum Regelungsinhalt haben, die sich auf die Beseitigung der mannigfaltigen Missstände beziehen. Das Erfordernis ist somit klar: Beseitigung von Mängeln und Konflikten in unseren Wäl-dern. Im Kern geht es darum, die Umsetzung der Zielstellungen im Verwaltungsverfahren so effizient wie möglich zu realisieren, da mit Blick auf die knappen öffentlichen Kassen nur begrenzte verwaltungstechnische Kapazitäten vorhanden sind.

Eigentums- und Nutzungsstruktur derThüringer Wälder

Das heutige Eigentum der Thüringer Wälder ist zum Teil sehr stark kleinteilig zersplittert und besteht aus Gemengelagen von privaten und öffentlichen Waldflächen. Diese eigentums-rechtliche Situation geht teils auf Entwicklungen, welche ihren Ursprung im 15. Jahrhundert haben, aber auch auf die Folgen der Bodenreform in der ehemaligen DDR und auf Erbgänge zu-rück. Der Kartenauszug kann dafür als repräsentatives Beispiel verstanden werden. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist somit kaum zu realisieren.

Kosten eines klassischen Waldflurbereinigungsverfahren

Jedes Verwaltungshandeln verursacht Kosten. Diese auf ein notwendiges Maß zu beschränken ist eine anspruchsvolle Auf-gabe und kann nicht nur als reine »Sparmaßnahme« dienen. Vielmehr ist mit Blick auf die Daseinsvorsorge maßvoll zu han-deln, damit die Erledigung wichtiger Aufgaben gewährleistet bleibt oder kurz zusammengefasst: Mit den gegebenen Mitteln soll der größtmögliche Nutzen erzielt werden.

Das Flurbereinigungsrecht kennt in diesem Zusammenhang zwei Kostenarten, die Verfahrens- und die Ausführungskosten. Erstere sind in vollem Umfang vom Land und die Ausführungs-kosten grundsätzlich von der Teilnehmergemeinschaft zu tra-gen. Die Verwaltung muss also in erster Linie daran interessiert sein, die Verfahrenskosten zu begrenzen, wobei umfangreiche investive Maßnahmen auch die Kosten der Verwaltung be-einflussen. So können weitreichende Waldflurbereinigungen

Bundeswald3,5 %

Staatswald37,3 %

Körperschaftswald16,3 %

Treuhandwald2,4 %

Privatwald40,5 %

Klein-Teilung von Forstflächen 1:5000Gemarkung Wölfershausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen

Stand 23.08.2006; Grafik übernommen aus Trojahn (2006)

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Verfahrenskosten in Höhe von rund 5 000 EUR pro Hektar Ver-fahrensfläche verursachen! Das ist kaum zu kommunizieren. Zumal Beispiele existieren, die belegen, dass auch mit Verfah-renskosten von knapp 200  EUR pro Hektar Verfahrensfläche auszukommen ist. Allerdings ist jede Situation individuell zu beurteilen, sodass in Vorerhebungen zu eruieren sind, ob die Voraussetzungen für ein effizientes Verfahren bestehen. Dies-bezüglich müssen die effizientesten Verfahren prioritär behan-delt werden.

Effiziente Lösungsmöglichkeiten

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Effizienzsteigerungen der Flur-bereinigungsverfahren zu erreichen. Zunächst sei auf mögliche Synergien, welche sich bei enger Zusammenarbeit zwischen Forst- und Flurneuordnungsverwaltung ergeben können, hin-gewiesen. Der Forst mit seinen fachtechnischen Mitarbeitern kann dem Flurbereinigungsingenieur wertvolle Hilfestellungen bei der Anordnung und Durchführung von Flurbereinigungs-verfahren geben. Der Forst ist jedoch nicht als Erfüllungsgehilfe zu sehen. Es geht vielmehr um ein gemeinsames gleichberech-tigtes Zusammenwirken. Darüber hinaus kann die Forstverwal-tung die Flurneuordnungsverwaltung finanziell unterstützen, sofern deren Belange umzusetzen sind, die Flurneuordnungs-verwaltung keine personellen oder finanziellen Kapazitäten hat und eventuell Dienstleister zu beteiligen sind. Neben einer möglichen finanziellen Unterstützung seitens der Forstverwal-tung, können auch Dritte, wie z. B. die Wasserwirtschaft, an der Übernahme der Verfahrenskosten beteiligt werden.

Des Weiteren sollte seitens der Flurneuordnungsverwaltung nicht auf eine gut durchdachte Öffentlichkeitsarbeit verzichtet werden. Kein Faktor in einem Verfahren hat einen so entschei-denden Einfluss auf den erfolgreichen Verlauf wie die Gunst der Eigentümer. Es ist zwar möglich, gegen den Willen der Eigentü-mer zu entscheiden, dieses kann jedoch nicht als zielführend er-achtet werden, da in erster Linie den Bürgern so kostengünstig wie möglich geholfen werden soll. Abschließend sei bemerkt, dass, unter Berücksichtigung sämtlicher der Beurteilung dienli-chen Parameter, stets das einfachste Verfahren in Betracht kom-men und somit die Ziele klar definiert sein sollten.

Beachtung und Beseitigung von Waldnutzungskonflikten

Viele Konflikte keimen auf, weil die Eigentümer sich im Unkla-ren darüber sind, was konkret mit ihren Waldflächen in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschieht. Viel-fach werden dadurch »Kurzschlussreaktionen« ausgelöst, die irreparable Auswirkungen zur Folge haben können. Dies kann durch eine gezielte Aufklärungspolitik mit Informationsveran-staltungen bzw. einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit verhindert werden.

Konflikte anderer Art können sich durch wirtschaftlich diver-gierende Interessen zwischen den einzelnen Eigentümern oder im Zuge der Erbfolge einstellen. So ist der Forst nicht selten als Schlichter in Fragen zum Schadensersatz gefragt, weil bei-spielsweise der extensive Waldbewirtschafter dem »Hobbyholz-

fäller« seinen ohnehin überschaubaren Bestand maßgeblich geschädigt hat. In diesem Zusammenhang – der entstehenden Schadensersatzansprüche  –  ist auch die nicht unproblemati-sche Bewirtschaftung von Waldflächen mit vielen Randbäumen zu sehen. Darüber hinaus gilt es, die soziale und ökologische Funktion des Waldes zu erhalten. Ohne eine geordnete Eigen-tumsstruktur ist auch dies kaum zu realisieren.

Die angerissenen Problemfelder sollen hier exemplarisch für die vielfältigen gegenläufigen Interessen stehen, welche in den Wäldern vorliegen und im Zuge der Mängelbeseitigung zu beachten sind. Wie bereits erwähnt, hat das Flurbereinigungs-recht ein breites Instrumentarium, um die Konflikte zu beseiti-gen. Bevor jedoch verwaltungsrechtliche Sanktionen zur An-wendung kommen, sollte versucht werden, Einvernehmen zu erzielen. Restriktive Maßnahmen, wie z. B. das Verbot des Holz-einschlags, wirken sich häufig nicht förderlich auf die Zusam-menarbeit mit den Eigentümern aus.

Zielstellungen

Unter Berücksichtigung des immensen Umfangs dieses Themas bzgl. des Verwaltungshandelns auf der Grundlage des Flurbe-reinigungsrechts ist resümierend festzuhalten, dass• die Bereinigung der Nutzungs- und Eigentumsprobleme,• die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wald- bewirtschaftung,• die Sicherung der sozialen und ökologischen Funktion des

Waldes,• die Belange der Jagd,• die vorzeitige Erhebung verfahrensrelevanter Daten,• die umfassende Informationspolitik,• die möglichst konsensuale Durchführung von Verfahren,• die Stärkung der Zusammenarbeit der Fachverwaltungen,• die Begleitung der Eigentümer, auch über die Verfahren

hinaus,• die Kommunikation der sinnvollen gemeinschaftlichen

Waldbewirtschaftung,• die zielgerichtete Konfliktbewältigung zwischen den Eigen-

tümern und• die Prüfung von Fremdfinanzierungenzukünftig das Handeln der Forst- und Flurneuordnungsverwal-tung prägen müssen.

Waldeigentumsgrößenklassen Anzahl der Betriebe

bis 3 ha 155.156

über 3 ha bis 10 ha 21.433

über 10 ha bis 50 ha 3118

über 50 ha bis 100 ha 146

über 100 ha bis 250 ha 58

über 250 ha bis 500 ha 36

über 500 ha bis 800 ha 23

über 800 ha bis 1 000 ha 15

über 1 000 ha 5

* Die Hausarbeit befindet in der Bibliothek des TLVermGeo und kann ausgeliehen werden.

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Rückblicke & Ausblicke

Ausstellungen 2010 und 2011

Eine Ausstellung ist das ideale Mittel der Öffentlichkeitsarbeit. Ohne den Einsatz von Personal präsentiert sich das Amt über Wochen. So arbeitet man effektiv an dem klassischen Ziel der Public Relations, man stellt sich in der Öffentlichkeit mit einem Thema vor. In dieser TKVV-Ausgabe wird gleich über mehrere Ausstellungen berichtet, was auch mit Jahreszahlen und Jubi-läen zu tun hat.

Vom Tag der offenen Tür des TLVermGeo zum Tag der Offenen Tür im Landtag

Anlässlich des fünfjährigen Bestehens des TLVermGeo eröffne-te Minister Christian Carius im März im Flur der Druckerei die Luftbildausstellung. Anschließend bauten wir sie in der Wer-ner-Seelenbinder-Straße und im Thüringer Innenministerium für mehrere Wochen auf. Kurz vor dem Ende der Aktion konnte die Ausstellung mit den 30 Motiven noch einmal im Thüringer Landtag gezeigt werden. So merkwürdig das jetzt für manche klingen mag, wir wollten damit nicht in erster Linie den Vertrieb ankurbeln, sondern auf die Befliegung der gesamten Fläche des Freistaats im Jahr 2008 hinweisen. Die Ausstellung war des-halb mit Motiven ausgestattet, die Hingucker oder neuenglisch »Eyecatcher« waren. Das Motiv sollte so ähnlich wirken wie ein Gemälde oder Poster. Wir erstellten diese Luftbild-Ausstellung in erster Linie für Nicht-Fachleute, für Laien. Sie sollen als Neu-kunden auf unsere Produkte hingewiesen werden. Die Präsen-tation im Landtag wurde durch die Vorstellung des Geoproxy ergänzt und von den Besuchern interessiert aufgenommen.

Luftbildausstellung im Druckereigebäude des TLVermGeo zum »Tag der offenen Tür«

Kantine im Ministeriumskomplex in der Werner-Seelenbinder-Straße

Atrium des Thüringer Innenministeriums in der Steigerstraße

Austellungsaufbau im Thüringer Landtag anlässlich des »Tag der offenen Tür« 2010

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»Grenzen trennen – Grenzen verbinden«

20 Jahre Wiedervereinigung Deutschlands nahm die Bayerische Vermessungsverwaltung (BVV) zum Anlass, eine große Wander-ausstellung zu konzipieren. Sie wurde am 1. Oktober 2010 im Bürgerhaus der Stadt Hof eröffnet. Oberbürgermeister Dr. Ha-rald Fichtner, Finanz-Staatssekretär Franz-Josef Pschierer, der Präsident des LVermGeo Bayern Dr.  Klement Aringer und Dr.  Otto Freundl waren die Festredner der Veranstaltung, wo-bei die Thüringer und sächsischen Ausstellungstafeln geschickt hinter dem Rednerpult standen und somit auf jeder Dokumen-tation über die Redner erscheinen.

Diese Ausstellung ist bis 2011 entlang der bayerisch-thüringi-schen Grenze zu besichtigen. Im Juli 2011 wird sie in Gotha Sta-tion machen. Wir durften als Nachbarn mitwirken und erstellten drei Ausstellungstafeln, die sich mit dem Thema »Karten in der DDR« befassten.

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»Thüringer Landesgrenzen«

Bei der Recherche für die Ausstellung der BVV haben wir so interessante Karten gesichtet, dass wir eine eigene kleine Aus-stellung zum Thema »Thüringer Landesgrenzen« mit insgesamt 16 Tafeln angefertigt haben.

Am 6.  Oktober  2010 eröffnete die Landtagspräsidentin Birgit Diezel die Ausstellung »Thüringer Landesgrenzen« vor der Ple-narsitzung im Landtag. Staatssekretärin Dr.  Marion Eich-Born führte in Ihrem Grußwort aus, dass diese Wanderausstellung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Landes-grenzen aus den letzten 200  Jahren beispielhaft vorführe. Sie hob besonders hervor, dass es in der DDR zwei Kartenwerke gegeben habe. In der Ausgabe Volkswirtschaft (AV) wurde z. B. die Grenznähe nicht dargestellt. Dr. Eich-Born betonte, dass seit der glücklichen Umwidmung der ehemaligen innerdeutschen Grenze nun bereits eine Generation herangewachsen sei, für die die Einheit die Normalität ist.

Informationen über die ehemalige innerdeutsche Grenze, die 1378  Kilometer lang war, sind deshalb sinnvoll und notwen-dig. Die Landesgrenze von Thüringen zu Niedersachsen, Hes-sen und Bayern ist 673 Kilometer lang. Mehr als die Hälfte der ehemaligen innerdeutschen Grenze gehört also zu Thüringen. Nach dem Grundlagenvertrag von 1972 wurde die »Staatsgren-ze« neu vermessen. Zwei Ausstellungstafeln zeigen Beispiele dieser Arbeiten.

Da Thüringen der Kleinstaaterei wegen besonders viele Grenzen vorzuweisen hat, streift die Ausstellung die letzten 200 Jahre. Insbesondere die historischen Karten, die im Origi-nal in der Staatsbibliothek zu Berlin aufbewahrt werden und die das TLVermGeo als Reprint vollständig anbietet, sind eine interessante Quelle, um Gebietsveränderungen in Thüringen aufzuzeigen.

Auch der Gebietstausch, der im September 1945 zwischen den Alliierten der sowjetisch und der amerikanisch besetzten Zonen in Wanfried (nördlich von Treffurt) mit einer Flasche Whisky und einer Flasche Wodka besiegelt wurde, ist ein interessantes Bei-spiel für die Entstehung neuer Grenzen.

Grenzen haben Deutschland und Europa getrennt und Gren-zen verbinden heute Länder und Bundesstaaten miteinander. Für die Zwanzigjährigen ist die deutsche Einheit schon immer Realität und damit Normalität. Was wissen sie über die Ver-gangenheit und Zukunft ihres Landes? Sechs Wochen vor dem 20.  Jahrestag der deutschen Einheit hatte das Deutschlandra-dio eine Serie namens »Generation Einheit« gesendet. Immer um 7:28 Uhr konnte sich eine oder ein Vertreter dieser jungen Generation äußern. Sie mögen denken, was kann man in zwei Minuten schon sagen. Es ist eine ganze Menge und für das Ra-dio ein normales Zeitfenster. Wir zitieren von der Internetseite des Deutschlandfunks und lassen das letzte Kind der DDR zu Wort kommen.

»Mein Name ist Sarah Klier. Ich wurde am 2.10.1990 um 23:58 Uhr in Leipzig geboren und bin somit das letzte Kind der DDR. Letztes Jahr habe ich mein Abitur bestanden und werde jetzt anfangen, Tourismusmanagement zu studieren.«...»Viele sagen ja, dass sie unzufrieden sind oder dass es bessere Jobs im Westen gibt, aber ob das jetzt wirklich der Fall ist, kann ich jetzt noch gar nicht beurteilen.«…»Ich habe viele Freunde aus dem Westen, ich habe aber auch viele Freunde, die wie ich aus dem Osten kommen und bei uns wird Wert draufgelegt, dass diese Ost-West-Konflikte oder diese Vorurteile nicht groß aufgespielt werden. Ich bin der Meinung, dass man end-lich eine Einheit bilden sollte, zumindest nach 20  Jahren Mauer-fall sollte man das doch hinbekommen. Man hört ja oft, dass die Schwaben geizig sind und die Nordlichter etwas kühl und zurück-haltend und die Bayern werden oft als arrogant dargestellt und wir als »Ossis« kommen immer als dumm rüber. Für mich gibt es diese ganzen Unterschiede gar nicht.«

Die Wanderausstellung »Thüringer Grenzen« steht ab Ende No-vember in der Stadtverwaltung Eisenach und soll im März 2011 in Heilbad Heiligenstadt gezeigt werden. Über das ISTL und Internet informieren wir Sie über die aktuellen Ausstellungsorte.

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THÜRINGER LANDESGRENZEN

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Die Haupteisenbahnlinie Hamburg-Würzburg kann nach Reparatur der von der Wehrmacht gespreng-ten Oberrieder Brücke bereits am 10. August 1945 wieder eingleisig befahren werden. Die Züge fuh-ren aus der amerikanischen Zone durch die sowjetisch besetzte Zone (SBZ) , um dann bei Oberrieden wieder »amerikanisch« zu werden. Es kam zu Störungen dieser wichtigen Nach-schublinie der US-Amerikaner in Hessen und ihrer Exklave Bremerhaven. Die europäische Bera-tungskommission schlug darum Grenzkorrekturen vor. Mit dem »Wanfrieder Abkommen« wurde am 17. September 1945 der Gebietstausch vertraglich fixiert.

AbkommenDas Wanfrieder

17. September 1945

amerikanisch besetztes Gebiet

sowjetisch besetztes Gebiet

heutige LandesgrenzeThüringen - Hessen

hessisches Gebiet wird thüringisch

thüringisches Gebiet wird hessisch

Staatsgrenze DDR - BRDTHÜRINGER LANDESGRENZEN

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Bestandteil des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-publik vom 21. Dezember 1972 ist ein Zusatzprotokoll, in dem festge-schrieben wird, dass eine Kommission aus Vertretern beider Staaten gebildet wird. Diese »wird die Markierungen der zwischen beiden Staa-ten bestehenden Grenze überprüfen und, soweit erforderlich, erneu-ern oder ergänzen sowie die erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten.«

Von 1973 an beginnen die gemeinsamen Vermessungsarbeiten. Im Dezember einigt man sich per Protokoll (6. Dezember 1973) über die Behandlung von Katasterunterlagen. Bis 1975 sind die Vermessungs-arbeiten abgeschlossen.

Es gibt einige Bereiche, in denen man sich nicht einigen kann (z. B. Grenzverlauf in der Elbe oder der Warmen Bode). Dennoch erfolgt am 29. November 1978 in Bonn die Unterzeichnung des Regierungsproto-kolls der Bundesrepublik Deutschland und der DDR mit einer Grenzdo-kumentation. Die Grenzkommission beider deutscher Staaten beendet die gemeinsame Arbeit mit diesem Ergebnis.

Katasterkarte von 1877Regierungsbezirk Erfurt, Kreis HeiligenstadtGemarkung Hohengandern 1:2000 (verkl.)

Übersichtskarte 1:5000(verkl. Ausschnitt)Grenzabschnitt 30Grenzzug a

Topographische Karte 1:10 000M-32-20-D-d-3 (verkleinert)Ausgabe 1988, Stand 1986

Vermessungsriss vom 23.04.1974Grenzabschnitt 30, Grenzzug a

Ostheim v. d. Rhön und Schmalkalden

THÜRINGER LANDESGRENZEN

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Übersichtskarte 1:25 000 von Ostheim v. d. Rhön; Anfang 20. Jh.

Urmesstischblatt 1:25 000 von 1873; Grenzverlauf in der Abbildung farbighervorgehoben (Abb. verkleinert)Original in der Staatsbibliothek zu Berlin,Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Warhaffter Abriß der Herrschaft Schmalkaldenvon Jost Moers, 1589, Originalmaßstab ca. 1:46 000 (Abb. verkleinert)Original im Hessischen Staatsarchiv Marburg

Die Karte wurde dem Projekt IEG-Maps, Mainz, mit freundlicher Genehmigung entnommen

Exklave Schmalkalden

Das Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen ist auch nach der Gründung des Landes Thüringen (1920) noch geprägt von Ex- und Enklaven. Hierzu zwei Beispiele.

Die Exklave Ostheim gehörte zum Großherzogtum Sachsen-Wei-mar-Eisenach und kommt 1920 zum neugebildeten Land Thürin-gen. Die thüringische Exklave wird 1945 Teil der amerikanischen Besatzungszone und später dem Freistaat Bayern zugeordnet.

Seit 1583 ist Schmalkalden im alleinigen Besitz der hessischen Landgrafen. 1866 wird es preußisch und existiert bis 1945 als preu-ßische Enklave. Der Kreis Schmalkalden – seit 1944 zur Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Erfurt, gehörig – wird 1945 Teil des Landes Thüringen.

Katastertechnisch sind Vermessungen an Landesgrenzen immer mit Mehrarbeit verbunden, weil die Mitarbeit des benachbarten Lan-des notwendig ist und die Vor- und Nachbereitung einen erhöhten Aufwand mit sich bringen. Lageveränderungen an einer Landes-grenze verändern auch Flächen, die im Grundbuch und in allen statistischen Unterlagen Berücksichtigung finden müssen. Seit Ja-nuar 2010 wird das Liegenschaftskataster in Thüringen in digitaler Form als Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) geführt.

Der Staatsvertrag mit Sachsen 1927THÜRINGER LANDESGRENZEN

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Grenzverhandlung mitGrundstückseigentümern

von Thonhausen undMark Sahna von 1924

Grenzvermessungsriss mit Dreiecksnetz von 1928

Grenzvermessungsriss mit Polygonnetz von 1928

Der Staatsvertragvom 7. Dezember 1927 zwischen den Ländern Thü-ringen und Sachsen dient in erster Linie dem Ge-bietsaustausch. Ziel ist die Beseitigung der zahlrei-chen Enklaven bzw. Exklaven, die Anpassung der Landesgrenze an örtliche geografische Verhältnisse sowie die Zusammenführung von Ortsteilen. Berück-sichtigt werden dabei demografische, steuerliche und historische Aspekte.

Das 1927 gegründete Thüringer Neumessungsamt in Weimar und das Landesvermessungsamt Sachsen in Dresden sind den zuständigen Innenministerien zugeordnet und nun für alle Belange der Landes-grenze (Feststellung, Aufmessung, Instandhaltung der Grenzpunkte) zuständig. Sie nutzten die Vermessungen im Zuge des Gebietsaus-tausches zur Erfassung und Dokumentation der Landesgrenze in ei-ner bis dahin nicht erreichten Sorgfalt und Genauigkeit.

Die Landesgrenzkarten und die dazu gehörigen Unterlagen des 19. Jh. enthalten vorwiegend Grenzlängen in unterschiedlichsten Maßein-heiten sowie vereinzelt Brechungs- bzw. Richtungswinkel (Bussole). Erst nach Einführung des Meters als gültige Längeneinheit (1872) ba-siert die Längenmessung auf einer einheitlichen Grundlage und die Qualität der Vermessung der Landesgrenze erlebt nach 1927 eine deutliche Steigerung.

Neben einer orthogonalen Aufmessung (Messband und Winkelpris-ma) auf Polygonnetze wird fast jede Messung an ein lokales Netz oder an das trigonometrische Netz (Soldner) angeschlossen. Für die Richtungsmessung kommt der sog. Repetitionstheodolit (satzweise Richtungsmessung) zur Anwendung. Die Streckenmessung der Po-lygonseiten (Hin- und Rückmessung) erfolgt mit Messband. Im Zuge der Auswertung können Koordinaten berechnet werden. Die Doku-mentation erfolgt in entsprechenden Messungshandrissen und wird von den beiden Innenministerien anerkannt.

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XI. Thüringer Immobilientag in Erfurt

Am 03. November 2010 führte der Immobilienverband Deutsch-land IVD, Region Mitte e. V., seinen jährlichen Immobilientag in Erfurt durch. Zu dieser Veranstaltung wurde wie in den Vor-jahren auch das TLVermGeo eingeladen, um mit einem Stand das Bodenrichtwertinformationssystem Thüringen (BORIS-TH) zu präsentieren. In persönlichen Gesprächen mit Immobilien-maklern, Hausverwaltern und Sachverständigen kam zum Aus-druck, dass das System »BORIS-TH« von allen Anwendern als sehr positiv angenommen wird.Thüringen ist das 4.  Bundes-land, das den kostenfreien internetbasierten Zugriff anbietet und das einzige Land, welches auch den kostenlosen Ausdruck von Bodenrichtwertinformationen ermöglicht.

Am Nachmittag sprach Herr Alfred Heger, Katasterbereichsleiter in Gotha und Vorsitzender des Oberen Gutachterausschusses in Thüringen zum Thema »Immobilienwertermittlungsverord-nung (ImmoWertV) – Sachwertfaktoren und Liegenschaftszins-sätze«. Die intensiven Gespräche und das große Interesse der Tagungsbesucher an den Produkten des TLVermGeo sprechen dafür, auch im Jahr 2012 zum XII. Immobilientag vor Ort zu sein.

S t a a t s s e k r e t ä r i n Dr.  Marion  Eich-Born hielt am 3.  November 2010 auf dem XI. Thürin-ger Immobilientag des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) in Er-furt ein Grußwort. Nach-folgend Ihr Vortrag zum »Immobilienmarkt von morgen  –  Analysen-Pro-gnosen-Strategien« (un-wesentlich gekürzt).

…»Immobilie« – das Wort kommt aus dem Lateinischen »im-mobi-lis« und bedeutet »nicht bewegliche Sache«. Nun, der Immobilien-markt in Thüringen ist in den letzten Jahren keinesfalls in eine Star-re verfallen. Im Gegenteil: er ist ständig in Bewegung, dass heißt, die Immobilienwirtschaft muss sich mit immer neuen Fragestel-lungen und Herausforderungen auseinandersetzen. Aber wie sagt man so schön: die Geschäfte laufen ganz gut.

Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) und des Zentrums für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) zusammen mit der Uni Mannheim belegt, dass die Bedeutung des Immobilien-sektors für die Gesamtwirtschaft erheblich zugenommen hat. Die Immobilienwirtschaft boomt:– sie stellt mit 707.000 Unternehmen etwa 22 Prozent aller Unter-

nehmen in Deutschland,– mit rund 3,8 Millionen Erwerbstätigen arbeiten hier rund 10 Pro-

zent aller Beschäftigten,– im Jahr 2007 trug sie rund 400Milliarden Euro zur gesamtwirt-

schaftlichen Bruttowertschöpfung bei (zum Vergleich: das ist doppelt so hoch wie Fahrzeug- und Maschinenbau zusammen),

– sie bewirtschaftet Bestände im Wert von knapp 9 Billionen Euro (43  Prozent Wohnbauten, 30  Prozent Gewerbebauten, 27  Pro-zent Grundstücke).

Die Wertbeständigkeit einer Immobilie spielt auch bei der privaten Vermögensbildung eine herausragende Rolle. Die Hälfte des pri-vaten Vermögens besteht heute aus Immobilien, vor allem Wohn-eigentum. Die Besonderheit des deutschen Immobilienmarktes im internationalen Vergleich ist die hohe Stabilität. Sie ergibt sich aus dem Finanzierungssystem (Festzinsen, hohe Eigenkapitalquote).

…Der diesjährige Immobilientag steht unter der Überschrift »Der Immobilienmarkt von morgen Analysen-Prognosen-Strategien«. Bevor ich aber zum »Morgen« komme, lassen Sie mich kurz auf das »Heute« eingehen. Sie hatten mich gebeten, zum Thema »Städte-bauförderung und Demografie« zu sprechen. Dazu bedarf es einer Momentaufnahme um besser zu verstehen, wo unser Weg hinfüh-ren soll.

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DemografieIch weiß, beim Begriff »demografischer Wandel« zucken Einige zu-sammen, Andere können es schon nicht mehr hören. Die Zahlen sprechen aber für sich: – Thüringen hat seit 1990 über 300.000 Einwohner verloren und

verliert weiter jährlich etwa 10.000 Einwohner. Das ist ein Bevöl-kerungsrückgang von rund 12 Prozent!

– Im Jahr 2008 wurden hier nur etwa halb so viele Kinder geboren wie 1989. Im Durchschnitt bekommt die Thüringer Frau 1,3 Kin-der. Um unsere Reproduktionsrate zu erfüllen, müssten es min-destens 2,5 Kinder sein.

– Und: jeder fünfte Einwohner in Thüringen ist heute älter als 65 Jahre.

Und das »Morgen«:Die Prognosen sehen auch nicht besser aus. So werden im Jahr 2020 rund 36 Prozent der Thüringer älter als 65 Jahre sein. Das sind 13,5 Prozent mehr als heute! Wir werden also immer älter und wir werden immer weniger.

Meine Damen und Herren, es liegt mir fern, heute Pessimismus zu verbreiten und Schreckensszenarien einer Welt voller Greise und ohne Kinderlachen zu zeichnen. Für mich ist die zentrale Botschaft: Den demografischen Wandel können wir nicht aufhalten, aber wir können ihn gestalten! An dieser Stelle sind auch Sie gefragt. Aber auch unser Haus!

Wie Sie sicherlich alle wissen, zählen zu den Aufgaben unseres Hauses auch die Strategische Landesentwicklung, d.h., der demo-grafische und ökologische Wandel, die Strukturentwicklung und Innovation. Diesen Aufgaben räumen wir im TMBLV eine besonde-re Priorität ein. Sie werden seit der Amtsübernahme von Minister Carius in einer eigenen Abteilung bearbeitet.

Bei uns wird eine Vielzahl von Ideen zur Gestaltung des demo-grafischen Wandels produziert. Eine davon, ist die zentrale Service-agentur für die Akteure des demografischen Wandels in Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Kirchen, Verbänden etc. Diese Service-agentur soll insbesondere als Beratungs-, Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum für ehren- und hauptamtliche kommunale Mandatsträger zur Verfügung stehen. Denn eines fällt immer wie-der ins Auge: In den Kommunen, vor allem in den kleineren Städ-ten und Gemeinden, muss die Sensibilität für das Thema und die Folgen des demografischen Wandels noch wachsen. Denn vor Ort sind die Folgen zuerst spürbar – vom Fachkräftemangel, sinkende Steuereinnahmen bis zu den Immobilien.

StädtebauförderungDas bedeutet natürlich, dass wir auch in der Städtebauförderung und Wohnungsbaupolitik anders agieren müssen, als noch vor 20 Jahren. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, die rund 2,7 Milliar-den Euro (2.754.661.678 Euro), die von 1991 bis 2009 in Thüringen im Rahmen der zahlreichen Städtebauförderprogramme investiert wurden, sind gut angelegtes Geld. 434 Thüringer Gemeinden ka-men in den Genuss der Finanzspritzen. Die Thüringer Städte und Gemeinden können sich einmal mehr sehen lassen.

Doch heute haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Denn: Wenn die Einwohnerzahl abnimmt, bleiben Immobilien übrig. Und damit muss man etwas tun. Rückbau ist eine Lösung. Bislang wurden in Thüringen rund 44.000 WE zurückgebaut. (Stand 2009). Aber eben nur eine Lösung. Aufwertung heißt die andere. D. h., wir verstehen die künftige Städtebauförderung als »Demografie-An-passungsprogramm« für Stadt- und Siedlungsentwicklung.Nur kurz angerissen, bedeutet das:– Die vorhandene historische Bausubstanz aufwerten und

wiederverwerten.– Die innerstädtischen Brachflächen und Baulücken reaktivieren

und sich auf Zentren konzentrieren.– Die vorhandenen Infrastrukturen optimieren.– Die Möglichkeiten der erneuerbaren Energien nutzen und bar-

rierefreies Bauen unterstützen.

Ein Beispiel – die Stadt Gotha:– 1990: 58.000  Einwohner – 2010: 46.000  Einwohner (minus

12.000, vor allem junge Menschen).– Der heutige Altersdurchschnitt liegt bei 45,6 Jahren.– Seit 1991 wurden in Gotha rund 76,5 Millionen Euro Städtebau-

fördermittel eingesetzt.– Ein Erfolg der Initiative »Genial zentral«: Schwabhäuser Straße.– Die Stadt Gotha erwirbt brachgefallene Grundstücke in diesem

Teil der Innenstadt, entfernt ggf. vorhandene Ruinen, macht die Vorplanung und bietet die Grundstücke Bauinteressenten zum Kauf an.

– 2005 wurde ein städtebaulicher Ideen- und Realisierungswett-bewerb durchgeführt.

– Vier Reihenhäuser sind bereits fertig gestellt, zwei sind noch im Bau.

– Positiver Nebeneffekt: das Interesse an den benachbarten Teil-flächen steigt.

Nehmen Sie zum Beispiel … das Generationenwohnen in Arnstadt- Ost. Hier entstehen auch altersgerechte Wohnungen.Denn: – Mehr ältere Menschen heißt auch mehr Bedarf an senioren-

gerechten Wohnungen und damit auch die wachsende Be-deutung der Älteren als wichtige Nachfragegruppe auf dem Wohnungsmarkt.

– Die Meisten wollen so lange wie möglich selbst bestimmt und vor allem ganz normal, d.  h. auch in Nachbarschaft von Jung und Alt, wohnen. Wir brauchen Mehrgenerationenbau.

Nach einer Studie des Bundesverbandes Freier Wohnungsunter-nehmen sind nur 1  Prozent des deutschen Wohnungsbestandes altengerecht. Das heißt, wir haben auch hier ein Demografiean-passungsprogramm vor uns – dabei geht es nicht so sehr um Neu-bau, sondern um barrierefreien Umbau beim Wohnungsbestand. Die Programme der sozialen Wohnraumförderung spielen hier eine maßgebliche Rolle.

Sie sehen, sowohl in der Immobilienwirtschaft als auch in der Poli-tik ist einiges in Bewegung. Und ich bin guter Hoffnung, dass wir uns gemeinsam auf dem Weg in die richtige Richtung bewegen.

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Nachgefragt

Frau Löber, vor zwei Jahren wur-de mit der produktbezogenen Zeitaufschreibung im TLVermGeo begonnen. Wie ist die Akzeptanz?

Wir waren in jedem Katasterbereich und jeder Abteilung und haben das Programm und die Beweggründe er-läutert, die zur Einrichtung der PZA geführt haben. Die Einführung der Zeitaufschreibung war sicher für den

einen oder anderen eine Umstellung. Die Zeitaufschreibung ist für jeden Beschäftigten eine zusätzliche Tätigkeit, für das TLVermGeo insgesamt jedoch von großem Nutzen. Jeder Einzelne kennt sich in seinen Aufgaben bestens aus und organisiert für sich genom-men die Arbeit effektiv. Was im Einzelnen hoch effektiv ist, muss es aber in der Gesamtbetrachtung nicht sein. Die Zeitaufschreibung hilft, verbesserungswürdige Aspekte sichtbar zu machen. Es ist von großem Vorteil, wenn wir selber in der Lage sind zu erkennen, wo und was wir tun können, um die an uns gestellten Aufgaben noch besser zu erfüllen.

Aber reichen dafür nicht die persönliche Kommunikation und Beratungen aus?

Diese sind und bleiben unbestreitbar zentrale und wichtige Be-standteile in der Organisation der Arbeitsaufgaben. Mit der Zeit-aufschreibung haben wir jetzt die Möglichkeit, die Erfahrungen durch belastbare Zahlen zu stärken oder aber im Einzelfall auch zu hinterfragen. Vielleicht wird dies mit einem vergleichenden Bild deutlicher. Einem Piloten stehen im Flugzeug eine Reihe von Ins-trumenten wie Höhen- und Steigmesser, Thermometer und vieles mehr als Hilfen zur Navigation zur Verfügung. Ich glaube, jeder Fluggast schätzt diese technische Unterstützung und wünscht sich nicht, dass der Pilot nur nach seinem Gefühl fliegt. Dass alle notwendigen Instrumente vorhanden und funktionstüchtig sind und somit für den Piloten alle zum Erreichen des Flugziels erforder-lichen Informationen bereit stehen, ist mit der Aufgabe des Cont-rollers vergleichbar.

Für das TLVermGeo sind diese »Navigationsinformationen« not-wendig, um die wachsenden Anforderungen an uns durch ver-besserte und nachvollziehbare Kalkulation bewältigen zu können. Das Controlling kann in den immer komplexer werdenden Vorgän-gen Schwachstellen sichtbar machen. Damit allein ist es aber nicht getan. Es ist notwendig, die Ergebnisse zu bewerten und Prozesse ggf. anzupassen, der Wille zur Veränderung muss gelebt werden.

Welche Schwerpunkte bestimmen die Arbeit in der Stabsstel-le Controlling derzeit?

Nachdem die Einführung der PZA längst abgeschlossen ist, wird im Rahmen der Weiterentwicklung an der Verbesserung der Benutzer-

freundlichkeit und der Datenqualität gearbeitet. Ich denke, hier haben wir im Jahr 2010 einen wesentlichen Beitrag leisten können, z. B. durch die Übernahme der Fehlzeiten aus ZEUS in die PZA. Der Aufwand zur Nutzerbetreuung konnte kontinuierlich minimiert werden. In diesem Zusammenhang möchte ich auch die Gelegen-heit nutzen, dem Personalrat für seine konstruktiv-kritische Mitwir-kung danken.

Wie bereits angedeutet ist die PZA nicht mehr der aufwandsbe-stimmende Schwerpunkt. Derzeit ist die Arbeit in der Stabsstelle stark von der Bereitstellung von Informationen in dem Regelkreis »Planung, Ist-Vergleich, Steuerung« geprägt. So wird u.  a. die Er-stellung der Jahresplanung des TLVermGeo im Controlling ko-ordiniert. Im Jahresverlauf wird der Ist-Zustand erfasst. Durch die daraus abgeleiteten Soll-Ist-Vergleiche und die anschließenden Abweichungsanalysen werden Schwachstellen erkannt. So kön-nen von der Leitung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Können Sie hierfür ein paar Beispiele nennen?

Zu nennen ist beispielsweise die Unterstützung der Prozesskette in der Geotopographie. Beginnend bei der Recherche der örtlichen Veränderungen über die Aktualisierung des Basis-DLM bis hin zur Herausgabe der Topographischen Karten wird der Plan-Ist-Ver-gleich vom Controlling durchgeführt und in Berichten präsentiert. Dem Fachbereich Kataster stellen wir eine Auswertung der Regel-bearbeitungszeiten für die Übernahme von Vermessungsschriften zur Verfügung. Bei auftretenden Abweichungen kann somit die Ursache kurzfristig ermittelt und entsprechend Abhilfe geschaffen werden. Daneben arbeiten wir an der Ableitung weiterer aussage-kräftiger Kennzahlen für ausgewählte Leistungen des TLVermGeo. Kennzahlen wie z. B. die Regelbearbeitungszeiten drücken wesent-liche steuerungsrelevante Sachverhalte in konzentrierter Form aus.

Welchen weiteren Aufgaben und Zielen muss sich Control-ling in der Zukunft stellen?

Die Stabsstelle Controlling ist mit Einrichtung des TLVermGeo vor fünf Jahren entstanden. Wenn man bedenkt, dass mit der Stabs-stellenarbeit eine neue Sicht auf die Tätigkeiten und die Prozesse verbunden ist, ist dies eine eher kurze Zeitspanne.

Die Personaleinsatzplanung werden wir auch zukünftig durch die Bereitstellung von passgenauen Informationen unterstützen. Zunehmend wird Controlling im TLVermGeo auch als funktions-übergreifende Querschnittsstelle bzw. als funktionsübergreifender Berater verstanden, sodass die Einbindung in Entwicklungs- und Betreuungsprozesse erfolgt. Da sich Verfahren und Ziele im Verlauf der Zeit durch interne und externe Einflüsse verändern bzw. weiter-entwickeln, ist das Controlling ein lebendiger Prozess, der die Pla-nung und Steuerung zur Zielerreichung aktiv unterstützt.

Die Fragen stellte Anke Timmermann vom Bereich Öffentlichkeitsarbeit des TLVermGeo.

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Was macht eigentlich eine Frauenbeauftragte?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit mittlerweile einem Dreivierteljahr sind wir, die drei neuen Frauenbeauftragten Anke Busch (D 12, im Foto re.), Nicole Köll-mer (D 34, zz. im Babyjahr) und ich (D 21, im Foto li.), im Amt. Auf diesem Wege möchten wir uns nochmals bei allen Frauen für die enorme Wahlbeteiligung und das entgegengebrachte Vertrauen bedanken. Wir möchten hier die Gelegenheit nutzen, unser Tätigkeitsfeld einmal näher vorzustellen.

Uns wird oft die Frage gestellt, warum wir eigentlich Frauen-beauftragte heißen und nicht Gleichstellungsbeauftragte? Grundsätzlich ist es so, dass unser Auftrag zur Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männer sowohl im Europa-, Bundes- und Landesrecht verankert ist. Zur Unterstützung dieses Gesetzesauftrages hat der Freistaat Thüringen 1998 das Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG) erlassen. Aus diesem Gesetz heraus ergibt sich auch der Name Frauen-beauftragte, welcher für die Vertreter der Landesverwaltung bezeichnend ist. Die kommunalen Vertreter hingegen heißen Gleichstellungsbeauftragte. Betrachtet man das Tätigkeitsfeld der Frauenbeauftragten aber näher, so ist sowohl die Bezeich-nung Frauenbeauftragte als auch Gleichstellungsbeauftragte gerechtfertigt. Zum Einen unterstützen wir die Frauenförde-rung und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen. Unsere aktive beratende Beteiligung reicht dabei von Entscheidungen bezüglich Ein-stellungen, Beförderungen und Höhergruppierung bis hin zur Aufstellung, Änderung und Umsetzung des Frauenförderplans.

Zum Anderen machen wir uns aber auch stark für die Verwirk-lichung der Gleichstellung und die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hier liegt unsere Beteiligung bei Versetzun-gen, Umsetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder die vorzeitige Beendigung der Beschäf-tigung. Desweiteren prüfen wir und tragen letztendlich die Entscheidungen mit bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlau-bungen aus familiären Gründen sowie bei Neuorganisation von Dienststellen bzw. Belangen der Arbeitszeitregelung. Gerade in diesen Punkten sind wir sowohl für die Frauen als auch für die Männer unserer Behörde zuständig. Nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz richten wir uns an alle Beschäftigten. Unsere besondere Sorgfalt gilt dabei den Bediensteten mit Familienpflichten. Unter diesen Pflichten sind allerdings nicht nur minderjährige Kinder zu verstehen, sondern auch pflege-bedürftige Angehörige, welche von den Bediensteten betreut oder gepflegt werden.

Neben der Vielzahl an dienstlichen Aufgaben fühlen wir uns natürlich auch noch für viele weitere Themen des täglichen Lebens zuständig. Wir geben Hilfestellungen bei brisanten An-gelegenheiten wie sexuelle Belästigung, Mobbing oder häusli-

che Gewalt. Ebenso stehen wir beratend zur Seite bei Krankheit, psychischer Belastung oder Alkoholsucht.

Natürlich begleiten und unterstützen wir die Bediensteten auch bei den Gesprächen des Betrieblichen Eingliederungsma-nagement (BEM-Gespräche) nach einer längeren Erkrankung. Manchmal ist es wichtig, wenn einem jemand zuhört und man das Gefühl hat, in einigen Situationen nicht allein gelassen zu werden.

Durch unser vorhandenes Netzwerk mit anderen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten, sozialen Einrichtungen sowie zu den verschieden Berufsverbänden haben wir eine Fülle an Möglichkeiten, Hilfe für Betroffene anzubieten. Bedingt durch die regelmäßigen Schulungen zu den verschiedenen Themen-gebieten haben wir uns ein umfangreiches Wissen angeeignet.

Im Allgemeinen ist die Frauenbeauftragte der Dienststellenlei-tung zugeordnet und von dieser bestellt, so ist es möglich, die Aufgaben des ThürGleichG abteilungsübergreifend mit fachli-cher Weisungsunabhängigkeit wahrzunehmen. Durch die Mög-lichkeit eines unmittelbaren Vortragsrechts bei der Amtsleitung können Probleme direkt mit dieser besprochen werden. Im Unterschied zum Personalrat besitzt die Frauenbeauftragte kein Mitbestimmungsrecht, sondern ein Beteiligungs- und Be-anstandungsrecht. Unser Ziel ist nicht wie beim Personalrat die aktive Mitbestimmung bei Dienststellenentscheidungen, son-dern die Umsetzung und die Vereinbarkeit des ThürGleichG.Natürlich unterliegen die Frauenbeauftragten sowie deren An-sprechpartnerinnen auch der Verschwiegenheitspflicht, nur so kann gewährleistet werden, dass die Privatsphäre der Bedien-steten geschützt bleibt.

Da wir nicht alle Auf-gaben alleine be-wältigen können, er-halten wir tatkräftige Unterstützung durch die Ansprechpart-nerinnen in den Ka-tasterbereichen. Wir hoffen, dass jede/r Bedienstete diese in

seinem/ihrem Katasterbereich kennt und auch die Möglichkeit nutzt, sich vertrauensvoll an sie zu wenden. Falls nicht, bietet das ISTL die Möglichkeit, sich über uns und unsere Ansprech-partnerinnen zu informieren oder uns einfach eine Email unter [email protected] zu schreiben.

Wir hoffen, dass wir doch einige Unklarheiten beseitigen konn-ten. Wir möchten nochmals betonen, dass sich JEDER Bediens-tete vertrauensvoll an uns wenden kann!

Nicole Hahn

Forum

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Rezensionen

Wie August Petermann den Nordpol erfand

Dr. Philipp Felsch (ETH Zürich, geb. 1972 in Göttingen)Sammlung LuchterhandTaschenbuch, Klappenbroschur, 272 Seiten, 11,8cm x 18,7cm10 farbige Abbildungen, 16 s/w AbbildungenISBN: 978-3-630-62178-4 12,00 EURErscheinungstermin: 01. März 2010Probelesen unter: http://www.randomhouse.de

Die Aufmerksamkeit gilt heute einem Buch, das am Abend des 31.  Mai  2010 im Spiegelsaal der Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha auf Schloss Friedenstein der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Diese Vernissage war Kernstück der Auftaktveranstal-tung zu den Gothaer Kartenwochen 2010, die anlässlich des 225-jährigen Gründungsjubiläums des Verlagshauses Justus Perthes organisiert wurden. Der Wissenschaftshistoriker Dr. Philipp Felsch wertete als Herzog-Ernst-Stipendiat der Univer-sitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha zum Thema »Der Kartograf der Kälte. August Petermanns Traum vom Pol« Ori-ginalquellen aus der Sammlung Perthes wissenschaftlich aus (s.  Mitteilungsheft 28 (2009) der TKVV, S.23). Wer im Ergebnis dessen eine trockene Abhandlung befürchtet und den Staub der Jahrhunderte zu schmecken glaubt, wird auf brilliante Wei-se eines Besseren belehrt!

Dr. Philipp Felsch legt eine wissenschaftshistorische Geschichte vor, die ich beim Lesen als durchweg spannend, ausdrucksstark formuliert, informativ und unterhaltend zugleich erlebt habe. Schon der Titel und die äußere Gestaltung des Taschenbuches lassen aufmerken: »WIE AUGUST PETERMANN DEN NORDPOL ERFAND« – so steht es in Großbuchstaben auf der Umschlag-seite aus geprägtem Papier. Im Hintergrund ist die Abbildung einer Karte der nördlichen Polargebiete von Petermann zu er-kennen, versehen mit dem Stempel der Justus-Perthes-Kar-tensammlung, Abteilung »Polares« (s. Abb.). In wenigen Sätzen wird der Inhalt des Buches auf der Rückseite des Einbandes ge-schickt auf den Punkt gebracht und verfehlt seine Wirkung als »Lockvogel« nicht:Der Nordpol:Für die Entdecker des 19.Jahrhunderts ein mythischer Sehnsuchts-ort. Auch ein deutscher Kartograf war vom Polarfieber gepackt. Die Engländer rieben sich erstaunt die Augen, als August Peter-mann, der noch nie einen Eisberg gesehen hatte, ihnen erklärte, wohin – »ernsthaften und besonnenen Berechnungen«zufolge – der verschollene John Franklin gesegelt sei. Von den Nautikern als Bücherwurm belächelt, zog sich Petermann tief ent-täuscht nach Gotha in Thüringen zurück. Dort eroberte er den Nordpol auf seine Weise: auf dem Papier. Und schickte zahlreiche Expeditionen in die Irre, weil er von seiner – falschen – Theorie par-tout nicht lassen wollte… [Zitat]

In 24  Kapiteln mit treffenden Überschriften sowie einer Ein-leitung und einem Abspann zeichnet Philipp Felsch in dieser Studie ein »hinreißendes Panorama des entdeckungshungrigen 19.Jahrhunderts…« [Klappentext]. Man spürt sein außeror-dentliches, ansteckendes Interesse an »Humboldts Söhnen, den Forschern des 19. Jahrhunderts, die versuchten, ihre Wissenschaft aus dem Kabinett in die Welt zu tragen…« [Klappentext]. Von der Gründlichkeit seiner Recherchen zeugen 26 Seiten Anmerkun-gen mit Quellenangaben, die akribisch nach den Kapiteln des Buches sortiert sind.

Die Spannung baut sich bereits im ersten Abschnitt auf. Das Jahr 2007 ist Ausgangspunkt einer Rückwärts-Zeitreise. Der Le-ser erfährt Details über die gegenwärtige »schillernde Renais-sance« des Nordpols, über die erbitterten Rivalitäten zwischen Frederick Cook und Robert Peary Anfang des 20. Jahrhunderts und über die in aller Stille stattgefundene Einweihung eines Ge-denksteines für Petermann im Jahre 1909. Weiter zurück geht es bis zur Mitte des 19.  Jahrhunderts. Die Engländer suchen – wieder einmal - einen vorteilhaften Seeweg nach Indien, da-bei bleibt John Franklins Expedition im Packeis verschollen. Zu dieser Zeit lebt Petermann bereits als erfolgreicher Kartograf in England und gerät in den Strudel der Ereignisse.

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Doch wann, unter welchen Umständen, mit welchen Erwartun-gen und Träumen kam er überhaupt aus seinem thüringischen Geburtsort Bleicherode nach England? Philipp Felsch verwen-det mehrere Kapitel für die Darstellung der Kindheits- und Jugendjahre Petermanns. Dabei gelingt es ihm immer wieder, die persönliche Geschichte Petermanns im Zusammenhang mit den damaligen gesellschaftlichen Ereignissen zu sehen. Das Kapitel »Die Schule der Kartografen« sei allen empfohlen, die sich für die Geschichte der Kartenherstellungstechnik be-sonders interessieren. Petermann gehörte zu der »Generation zwischen den Technologien« – damals Kupferstich und Litho-graphie. Außerdem wuchs er bereits mit Beginn seiner Lehrzeit in der Potsdamer Kunstanstalt von Heinrich Berghaus in die noch junge Thematische Kartografie hinein, hier dazu ein Zitat aus dem Kapitel »Humboldts Kartograf«: Geografen, Botaniker und Statistiker entdeckten die Verteilung als eine Frage des Rau-mes… Doch warum war es so wichtig geworden, die räumliche Anordnung der Dinge zu kennen? Im Fall der irischen Eisenbahn-karte stand das politische Kalkül im Hintergrund, die stagnieren-den Iren in Bewegung zu versetzen. Aber bei den Fleisch fressenden Tieren – oder den Baum- und Strauchgewächsen?… Wer mehr dazu wissen möchte, kann es im Buch nachlesen, genau so wie die Geschichte der prägenden Begegnung mit Alexander von Humboldt oder die des Aufbruches nach Schottland – unmittel-bar nach Beendigung der Lehrzeit.

Spannend zu lesen sind auch die Kapitel über Petermanns Leben in Edinburgh und London: In London stürzte sich der Kartenmacher mit Feuereifer in sein Geschäft. Und, für die bevor-stehenden Ereignisse entscheidend: Petermann reüssierte in der Hauptstadt der Geographie. Er hatte sich rasch einen guten Na-men und die thematische Kartographie, diese Goldmine, zu sei-nem Spezialgebiet gemacht. Seine Zuversicht, die Welt in Karten verwandeln zu können, muss grenzenlos gewesen sein… [Zitat]

Mit dieser Zuversicht reichlich ausgestattet, betrat er in London auch die Bühne des Franklindramas. Zuvor taucht der Leser aber ein in Geschichten über blockierte Karrieren englischer Seead-mirale und erfährt, dass es schon damals Arbeitsbeschaffungs-programme gab – eben für diese Seeoffiziere. Was das mit der Erfindung des Nordpols zu tun hat? Einfach nachlesen! Auch Liebhaber esoterischer Abenteuer kommen auf ihre Kosten, spätestens im Kapitel »Franklins Geist«. Drehbuchreif reihen sich die Kapitel aneinander, die voller Informationen über Au-gust Petermanns Vermarktungsstrategie stecken – die Vermark-tung seiner Theorie vom eisfreien Polarmeer, das den Nordpol umspült. Dabei geht der Autor auch immer wieder dem Cha-rakter Petermanns auf den Grund. Welche Kräfte treiben ihn an? Ehrgeiz? Eitelkeit? Gewinnstreben? – oder doch mehr wissen-schaftlicher Ethos, Freude an der Aufstellung wissenschaftlicher Hypothesen und der Beweisführung? Warum verlässt er London im Juli 1854? Die Rückseite des Buches verrät schon seinen neu-en, nicht mit Begeisterung gewählten Lebens- und Wirkungs-kreis: Gotha in Thüringen, speziell das Verlagshaus Perthes. Was tat er hier? … Vor allem aber gründete er eine Zeitschrift. ›Peter-manns Geographische Mitteilungen‹, deren erstes Heft 1855 er-schien, machte ihren Herausgeber innerhalb weniger Monate be-rühmt … Wer immer aus exotischen Weltgegenden zurückkehrte – Entdecker, Eroberer, Forschungsreisende – konnte seine fleckigen

Aufzeichnungen und verregneten Feldtagebücher an Petermann schicken, der sie umgehend publik machte und in saubere Karten-bilder übertrug … Dafür sicherte er sich im Gegenzug die exklusi-ve Berichterstattung. Das ganze Modell funktionierte so gut, dass Gotha zum »Zentralbüro« für die Vermessung der Welt wurde, … zu einem Generalstab, dessen internationale Bedeutung zeitweilig sogar die der Royal Geographical Society überstieg… [Zitat]

Der Leser atmet auf: Ende gut - alles gut? Vielleicht. Es wird sich im Verlauf der nächsten Kapitel herausstellen. Darin geht Philipp Felsch ausführlich auf die Organisation arktischer Ex-peditionen ein, denn Petermann wird wieder vom Polarfieber gepackt. Die sehr lebendige Schilderung blendet darin aber weitgehend alle weiteren erfolgreichen Arbeiten auf dem Ge-biet der Afrikaforschung sowie die vielfältigen kartografischen und schriftstellerischen Leistungen aus. In dieser Hinsicht hätte ich mir eine ausgewogenere Darstellung gewünscht, denn das Leben Petermanns wird damit im wahrsten Sinne des Wortes stark »polarisiert«, sein durchaus »globales« Schaffen »auf Eis« gelegt. Vielleicht erhält aber dieser Umstand auch besonders die Spannung. Der Autor verzettelt sich nicht, der Leser wird un-mittelbar beteiligt an Petermanns hartnäckigen Bemühungen. Dieser versucht selbst in Zeiten großer politischer Spannungen Unterstützung für die Durchführung arktischer Expeditionen zu bekommen. Weder vor Preußens König noch vor Österreichs Kaiser macht er Halt, wenn es um die Beschaffung der Mittel geht. Mit Erfolg? Um welchen Preis? Es lohnt sich, die Antwor-ten in Philipp Felschs Buch zu suchen – und zu finden!

P.S.Vielleicht erinnern sich die Teilnehmer des diesjährigen Wan-dertages des TLVermGeo (9.  Juni  2010) noch an die Führung durch die Forschungsbibliothek auf Schloss Friedenstein in Gotha? Der Rundgang endete im Spiegelsaal. Zu diesem Zeit-punkt wurde die Petermann-Ausstellung präsentiert. Sie ba-sierte auf dem vorgestellten Buch. Ausgewählte Textpassagen mit Erläuterungen waren auf Tafeln zwischen den Spiegeln zu lesen. Das entsprechende Kartenmaterial aus der Sammlung Perthes konnte – in Vitrinen ausgelegt - dazu betrachtet wer-den. Passend zum Thema »Der Kartograf der Kälte – Wie August Petermann den Nordpol erfand« hatte man einen echten »Zeit-zeugen« als Ausstellungsbeobachter gewinnen können: Der 1853 für die herzoglichen Sammlungen angekaufte, präparier-te Eisbär aus Grönland hatte sich für die Zeit der Ausstellung im Spiegelsaal niedergelassen.

Nur wenige Wochen später – am 5. August 2010 – kam es im Nordwesten Grönlands am Petermann-Gletscher zu einem gro-ßen Eisabbruch an der Gletscherzunge – und damit wieder zu vielen wissenschaftlichen Hypothesen, Spekulationen, Befürch-tungen … Das hätte ein weiteres Kapitel in Philipp Felschs Ge-schichte werden können!

Ellen Seidel

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Durchgeblättert

Wir empfehlen dieses Mal einen Blick auf die Website des Deutschen Vereins für Vermessungswesen e. V. (DVW), präziser gesagt auf die Seiten des ausgelobten Wettbewerbs »GIS an Schulen (GaS)«. Seit 2006 wird im Rahmen der Intergeo, der weltweit größten Geo-Kongressmesse, die der DVW ausrichtet, ein Schulwettbewerb ausgelobt. Der Wettbewerb richtet sich immer an die Schülerinnen und Schüler bestimmter Bundes-länder. In diesem Schuljahr können Schülerinnen und Schüler aus Bayern und Thüringen daran teilnehmen.

Im Faltblatt werden Sie folgendermaßen informiert:»Geoinformationssysteme (GIS) sind moderne Werkzeuge im Bereich der Angewandten Informatik, Geographie und Geo-däsie mit engen Bezügen zu naturwissenschaftlichen Dis-ziplinen, zum Umweltschutz und zu Schulfächern wie z.  B. Geographie, Mathematik, Politik, Wirtschaft, Sozialkunde und Sprachwissenschaften.«

Unter »Wettbewerb 2011« finden Sie den Flyer, aus dem das Zitat stammt und in dem alles Wissenswerte über das Projekt be-schrieben ist. Außerdem, und das macht die Website so interessant, sind die Siegerbeiträge der letzten Jahre in Form von Powerpointprä-sentationen in das Internet gestellt, sodass sich jeder Anregungen zum Thema holen kann.

Die nebenstehenden Screenshots zeigen einen kleinen Überblick von Ergebnissen der Wettbewerbssieger der letzten Jahre. Über »Der Wett-bewerb 2011« finden Sie detaillierte Informationen sowie den Flyer »GIS an Schulen«.

www.gis-an-schulen.de

Seite 41

Seite 42

Seite 46

Sobald es wieder heißt: »Vom Eise befreit sind Strom und Bäche…«, sollten Sie Thüringen mit der neuen Übersichtskarte des TLVermGeo erkunden. Es hat gemeinsam mit der Thüringer Landesanstalt für Um-welt und Geologie die neue Übersichtskarte im Maßstab 1:250 000 »Geologische Besonderheiten in Thüringen« herausgegeben. Über 190 Signaturen weisen in der Kartendarstellung auf Geotope allge-mein, Karstquellen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Museen mit geologischer Ausstellung und Geowissenschaftliche Denksteine hin. Sie finden unseren Flyer dazu unter der neuen Rubrik »Info-Material« auf unserer Homepage.

Gefunden & erfunden

Nach dem Aufruf im letzten Mitteilungsheft Nr. 29, das orange beutelhafte TLVermGeo-Maskottchen mit auf Reisen zu neh-men und in einem Foto festzuhalten, haben einige Mitarbeiter dieses in die Tat umgesetzt. Herzlichen Dank an Frank Stübner (KB Zeulenroda) für das Foto vom Ausflug in die Dolomiten und Kai Schlosser (KB Apolda) für das Foto vom »doppelbeutigen« Känguru am Stadtrand von Perth (Australien) - weiter geht es wohl wirklich nicht.

Landesamt für Vermessung und GeoinformationHohenwindenstraße 13 a 99086 Erfurt 0361 3783755 / 758 0361 [email protected] www.thueringen.de/vermessung

Wer die Thüringer Landschaften bereist, sich mit ihrer erdgeschichtlichen Entwicklung und ihrer Nutzung durch die Gesellschaft beschäf-tigt, wird neben vielen historischen Fakten auch aktuelle Bezüge erkennen. Durch die Vielzahl der geologischen Prozesse in fast 600 Mio. Jahren Erdgeschichte entstanden auch die zahlreichen mineralischen Rohstoffe Thüringens, die eine wichtige Grundlage der Zivilisation und Kulturge-schichte sind.

GRÖSSE 81 cm x 68 cmISBN 978-3-86979-009-1PREIS komplett 6,40 €

In Thüringen haben in den letzten Jahren in vier verschiedenen Regionen Geoparks Präsenz erlangt. Vorrangig soll in Geoparks die Bedeutung geologischer und geomorphologischer Prozesse für die natürlichen Ressourcen, aber auch für die Landnutzung, die Oberflächengestaltung sowie die Wirschafts- und Kulturgerschich-te für eine breite Öffentlichkeit erlebbar gemacht werden. Dieser

Ansatz erfordert gemeinsames Handeln aller Beteiligten und die Zusammenarbeit unterschied-licher wissenschaftlicher Disziplinen. Dabei entstehen die wirtschaftliche Entwicklung, die Tourismusförderung und Freizeit-gestaltung im Vordergrund. Mit der neuen Übersichtskarte möch-ten wir Sie einladen, den geologischen Sehenswürdigkeiten auf die Spur zu kommen. Außer der informativ gestalteten Rückseite

mit Erläuterungen zu den großen erdgeschichtlichen Abschnitten werden im 60-seitigen Begleitheft 135 Fundstellen, 8 Schauhöhlen, 17 Besucherbergwerke und 26 Geomuseen näher beschrieben und Kontaktadressen genannt. Eine UTM-Koordinatenliste zur Anwendung von GPS-Geräten vervollständigt diesen geologischen Wanderführer.

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Es wurde im Vorfeld der Fußball-Weltmeisterschaft viel im TLVermGeo unternommen,damit Deutschland den Titel erhält.

Manuell befüllbarer Sammelbehälter mit TÜV-Plakette, da die Entfernung zur Steckdose we-niger als 0,1 m beträgt. Gefunden im Hauptgebäude des TLVermGeo in Erfurt. Die rote Marke

kennzeichnet die Vorderseite, in der nichts einzuwerfen geht. Darum ist für Ortsunkundige der hintere Teil der Öffnung schon anwenderfreundlich vorbereitet. Und wer meint, die Plastiktüte

wäre gelb, irrt. Die Gebrauchsanleitung in Deutsch beschreibt etwas anderes.

»Mensch Meier, ich sagte: Grenzsteine kontrollieren und danach in der Liste abhaken!Und nicht: Grenzsteine abhacken und danach zur Kontrolle in die Kiste, Sie dämliches Rindvieh!«