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Transport von Gefahrgütern Die Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaſt Gefahrstoffe

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Transport von GefahrgüternDie Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaft

Gefahrstoffe

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5

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Inhalt

Die Verantwortlichen

Überschreitung der Kleinmenge

Drei Beispiele aus der Praxis

Gefahrgutliste

Kopiervorlage Mengennachweis

Die Kennzeichnung

Übersicht der wichtigsten Freistellungen

Impressum

Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de

Konzept und Gestaltung:COMMONGesellschaft für Kommunikationund Öffentlichkeitsarbeit mbH,Frankfurt am MainInternet: www.common.de

Ausgabe 04/2015

Abruf-Nr. 659.5

7Kleinmengenregelung

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Die Menge macht´s

In der Bauwirtschaft müssen häufigGefahrgüter transportiert werden.Ge fahr güter erkennt man am Ge -fahr zettel und an der UN-Nummer.Für den Ge fahrguttransport im öffent -li chen Straßenverkehr gibt es in demeuropäischen Übereinkommen überdie internationale Be för de rung ge -fährlicher Güter auf der Straße (ADR)und in der Ge fahr gutverordnungStraße, Eisenbahn und Binnen schiff -fahrt (GGVSEB) eine ganze Reihege setzlicher Auf lagen. Nur werkleine Mengen gefährlicher Gütertrans por tiert, braucht nicht alle Vor-schriften der GGVSEB zu be ach ten.Die meisten Unter neh men der Bau -wirt schaft können sich die Klein -men gen regeln zu nutze ma chen, die„erleichterte Be förderungen“ zu las -sen. Es lohnt sich also, beim Trans -port von Gefahr gütern auf die Men-gen be gren zun gen dieser Rege ln zuachten.

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Die Verantwortlichen

Entlader

Werden bei der Anlieferung vonGefahrgütern durch Speditionen dieGüter von Mitarbeitern des Baube -triebes entladen, sind folgendeRegelungen zu beachten:�Sicherstellen, dass das richtigeGefahrgut entladen wird, �Beim Entladen von beschädig-tem Gefahrgut jegliche Gefähr -dung vermeiden,�Gefährliche Rückstände vomFahrzeug entfernen.

Achtung: Auch durch das Ent -laden kann sich die Notwendig -keit einer Bestellung eines Ge -fahrgut beauftragten ergeben!

Fahrzeugführer

Der Fahrzeugführer (Fahrer) hatdie Verkehrssicherheit zu gewähr-leisten. Verkehrssicherheit ist danngegeben, wenn die Ladung so aufdem Fahrzeug verstaut ist, dass diesden allgemeinen Anforderungen desStraßenverkehrs genügt und sieauch bei einer Vollbremsung nichtverrutscht. Der Fahrzeugführer mussunter anderem folgendes be achten:�Beschränkungen beim Zu sam men laden verschiedenerGefahr güter,�Ladung gegenVerrutschen sichern,�Beschädigte Versandstücke vomFahrzeug nehmen,�Dichtheit der Verschlüsse prüfen,�Zuständige Behörde informie-ren, falls es bei einem Unfall zueiner Gefährdung durch Gefahr -gut kommt,�Bei Überschreitung der Klein -menge zusätzlich besondere Aus -bildung absolvieren, �Begleitpapiere und Lichtbild -ausweis bereithalten, �Feuerlöscher und sonstige Aus rüstung mitführen, �Orangefarbene Tafel anbringenbzw. sichtbar machen,�Tunnelbeschränkungen be -achten.

Kennzeichnungen und Gefahr -zetteln sowie �die Ausrüstung der Fahrzeuge mitMaterialien zur Ladungssiche rung.

Absender

Absender können sein: der Unter-nehmer, der Bauleiter oder derPolier auf der Baustelle, der ge-fährliche Güter zur Beförderungaufgibt. Dabei spielt es keine Rolle,ob die Güter mit eigenen oderfremden Fahrzeugen transportiertwerden sollen. Der Absender trägtzum Beispiel die Verantwortungdafür, dass�die Versandstücke vorschrifts-mäßig beschaffen sind und überGefahrzettel und UN-Nummerverfügen,�Kopien von Ausnahmen mitge-geben werden,�Hinweise auf die Gefährlichkeitder Güter gegeben werden (even-tuell Unfallmerkblatt zur Kenntnisgeben),�bei Überschreitung der Klein-menge zusätzlich die Begleitpa-piere an den Fahrzeugführerübergeben werden und�nur geschulte bzw. besondersausgebildete Fahrzeugführer ein-gesetzt werden.

Verlader

Im Baubetrieb sind das im Allgemei -nen Disponenten, Poliere auf derBau stelle oder Fahrzeugführer, dieFahrzeuge mit gefährlichen Güternbeladen. Sie müssen zum Beispielfolgende Regelungen beachten:�Vor dem Beladen sicherstellen,dass am Fahrzeug keine Schädenvorliegen, die zu Beschädigungenam Fahrzeug oder Gefahrgutführen können, �Vorschriften für das Zusammen-laden und die Ladungssicherung,�Prüfung der Versandstücke aufDichtheit und Beschädigung,�Bei Überschreitung der Klein -menge zusätzlich Prüfung derBegleitpapiere.

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In der Bauwirtschaft haben im We-sentlichen fünf Personengruppendie Verpflichtung, die Vorschriftender GGVSEB einzuhalten:�Fahrzeughalter,�Absender,�Verlader,�Entlader,�Fahrzeugführer.

Unternehmer/Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter -- also der Un-ternehmer -- trägt nach dem Gesetzüber die Beförderung gefährlicherGüter die grundsätzliche Verant-wortung dafür, dass in seinem Be-trieb die gefahrgutrechtlichen Vor-schriften eingehalten werden.

Normalerweise überträgt er jedochdiese Verantwortung auf seineFührungskräfte bzw. auf betrieb -liches Fachpersonal. Seiner Auf -sichts pflicht muss er aber in jedemFall genügen. Er muss alle an denTransporten beteiligten Personenüber deren Aufgaben und Pflichtenunterweisen. Die Auf zeich nungenüber die Unterweisungen sind auf-zubewahren.

Abhängig von Art und Menge derzu befördernden Gefahrgüter mussder Unternehmer einen Gefahrgut-beauftragten bestellen und aus -bilden lassen. Fahrzeugführer be -nötigen unter Umständen einebesondere Ausbildung.

Der Unternehmer ist in erster Liniefür die Beschaffenheit und die Aus-rüstung der Fahrzeuge, mit denengefährliche Güter befördert werden,verantwortlich. Dazu gehören u.a.�Einsatz geeigneter bzw. bau -mustergeprüfter Verpackungen,�Ausrüstung der Fahrzeuge mitFeuerlöschern,�Belüftungseinrichtungen beigeschlossenen Fahrzeugen, mitdenen Gase transportiert werden,�bei Überschreitung der Klein-menge zusätzlich die Ausrüstungder Fahrzeuge mit Warntafeln,

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Die Kennzeichnung

Gefahrgüter sind deutlich und dau-erhaft mit den Kennzeichnungsnum-mern zu beschriften. Der Kenn-zeichnungsnummer sind die Buch-staben „UN“ voranzustellen.

Alle Gefahrgüter müssen außer-dem mit Gefahrzetteln versehensein. Gefahrzettel sind Aufkleberin der Form auf die Spitze gestell-ter Quadrate mit bestimmten, denGefahrgütern zugeordneten Ge -fahrensymbolen. In der unterenEcke ist die Nummer der Gefahr -gutklasse angegeben. Umwelt -gefährdende Gefahrgüter müssenzusätzlich mit dem Kennzeichenfür umweltgefährdende Stoffe ver-sehen werden. Die Gefahrzettelmüssen deutlich sichtbar auf denVersandstücken angebracht sein.Für das Anbringen der Gefahr -zettel ist der Absender verantwort-lich.

Bei Druckgasflaschen haben dieGefahrzettel geringere Abmessun-gen und sind auf dem Flaschen-hals angebracht.

Leere, ungereinigte Verpackungendürfen mit der Aufschrift und denGefahrzetteln des zuletzt darin ent-haltenen Gutes beschriftet sein.

Bild links: Gefahrzettel (rote Raute mit Flammensymbol), UN-Nummer undGefahrensymbol nach Gefahr stoff ver ord nung(orangenes Quadrat mit Andreaskreuz)sind auf der Außenverpachung angebracht.

Der Karton ist die Außen-verpackung, und die Farbspraydose (Druckgaspackung) ist die Innen-verpackung für das Farbaerosol.

Klasse 1

Klasse 2

Klasse 3

Klasse 5.2

Klasse 6.1

Klasse 8

Klasse 9

(Sprengstoffe, Klasse 1, und radioaktive Stoffe, Klasse 7, werden hier nicht erwähnt, weil sienur in sehr seltenen Sonderfällen von besonders ausgebildeten Fachleuten befördert werden.)

� explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen (z.B. Kartuschen [Patronen] für Bolzensetzgeräte)

� verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (z.B. Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff)

� entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff, brennbare Lacke und Farben)

� organische Peroxide (z.B. Härter für Styrol und Methylmethacrylat)

� giftige Stoffe (z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe wieTrichlorethen, Isocyanate, fluoridhaltige Holzschutzmittel)

� ätzende Stoffe (z.B. saure Reiniger, alkalische Reiniger, Batteriesäuren, Epoxidharzhärter)

� verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände(z.B. Asbest, Epoxidharze)

Gefährliche Güter der Bauwirtschaft Für die Bauwirtschaft sind folgende Güter in der Reihenfolge der Klassen-Nummern von Bedeutung:

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Viele Gefahrgüter der Bauwirt-schaft werden in sogenannten zu-sammengesetzten Verpackungentransportiert. Diese bestehen auseiner Innen- und einer Außenver-packung.

So ist bei einem Karton mit Farb-spraydosen der Karton die Außen-verpackung und die Farbspray-dosen sind die Innenverpackung.Die Aufschrift und Bezettelungbefinden sich nur auf der Außen-verpackung. Einzelne Dosen dür-fen nicht ohne besondere Schutz -maßnahmen transportiert werden.

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Kleinmengenregelung

Grundsätzlich ist beim Transport vonGefahrgütern zwischen Beförde run -gen im Rahmen der Haupt tätig keitund Versorgungstransporten zu un ter-scheiden.

Kleinmengenregeln fürBeförderungen im Rahmen derHaupttätigkeit

Gefahrguttransporte kleiner Mengen,die Unternehmen im Rahmen ihrerHaupttätigkeit, z.B. im Werk statt -wagen) durchführen, sind von denVorschriften des ADR weitgehendfrei ge stellt, wenn�die höchstzulässigen Mengen, die in der Gefahrgutliste dargestelltsind, und 450 Liter je Verpackungnicht überschritten werden, �die Beförderung nicht für dieinterne oder externe Versorgungdurchgeführt wird, �durch geeignete Maßnahmen das Freiwerden gefährlichen Gutsunter normalen Beförderungs -bedin gungen verhindert ist.

Bei dieser weitgehenden Frei stel -lung vom ADR sind folgende Vor -schriften zu beachten: �Bei Unfällen oder Unregel -mäßig keiten, bei denen es zueiner Gefährdung durch dasGefahrgut kommt, hat der Fahr -

Vorschriften zu beachten:�Die Verwendung bauartgeprüfterVerpackungen ist vorgeschrieben.�Die zutreffenden Gefahrzettelund die Kennzeichnungen mitUN-Nummern müssen auf denVerpackungen angebracht sein.�Feuerlöscher der BrandklassenABC (z.B. 2 kg Pulver) zumLöschen eines Motorbrandes oderdes Fahrerhauses sind mitzu-führen. Feuerlöscher müssen EN 3entsprechen und alle 2 Jahreüber prüft werden. Sie sind leichterreichbar für die Fahr zeug be sat -zung anzubringen.�Einsatz geschlossener Fahrzeugefür die Beförderung von Gasen(z.B. Flüssiggas, Sauerstoff, Stick -stoff, Kohlendioxid) mit Belüf tungs -einrichtungen. Nur in Aus nah me -fällen mit der Warnauf schrift„ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG,VORSICHTIG ÖFFNEN“ an denLadetüren.�Das Betreten eines Fahrzeugsmit Beleuchtungsgeräten mit offe-ner Flamme ist untersagt. Außer -dem dürfen die verwendeten Be -leuchtungsgeräte keine Ober flächeaus Metall haben, durch die Fun -ken erzeugt werden könnten.�Das Öffnen eines Versandstücksmit gefährlichen Gütern durch denFahrzeugführer oder Beifahrer istverboten.

zeugführer die nächstgelegenezuständige Behörde (z.B. Polizei)unverzüglich zu benachrichtigen. �Der Umgang mit Feuer undoffenem Licht ist bei Ladearbeitenin der Nähe von Versandstückenund haltenden Fahrzeugen sowiein den Fahrzeugen untersagt. �Die Ladung ist so zu sichern,dass sich die Lage zueinanderund zum Fahrzeug nur gering -fügig verändern kann.

Mit dieser Regel können einzelneFarb dosen und Druck gas packungen(Spraydosen) befördert werden, diekeine aufgedruckte Kenn zeich nungals Gefahrgut haben. Es ist aller dingssicherzustellen, dass beim Trans portkein Gefahrgut frei ge setzt werdenkann. Dazu müssen die Dosen auf-recht in einen Schutz karton gestellt,die Hohlräume ausgefüllt und derKarton geschlossen werden.

Kleinmengenregeln fürVersorgungstransporte

Bei Gefahrguttransporten kleinerMengen mit einem Fahrzeug, diezur Versorgung mehrerer Bau -stellen oder des Materiallagersoder Bauhofes und mit Behälternüber 450 l Inhalt durchgeführt wer-den, sind zusätzlich noch folgende

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Weitgehende Freistellung von den Bestimmungen des ADR

„Kleine Mengen“, befördert in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens oder in Zusammenhang mitWartungs- und Reparaturarbeiten – bis 450 l/Versandstück(z.B. Werkstattwagen, Baggerfahrer mit 200-l-Dieselfass zu Nachtanken, Dachdecker mit Gasflaschen)

Gase in besonderen Einrichtungen, die für den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind(z.B. Flüssiggasbehälter auf Gussasphalt-Mischgeräten)

Flüssige Kraftstoffe in - Kfz-Tanks bis 1500 l, bei Anhängern bis 500 l- tragbaren Behältern bis 60 l- Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen (z.B. auf Tiefladern)

Durch Sondervorschriften freigestellte Gefahrgüter (z.B. Asbest, Batterien, Gussasphalt)

Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8, 9 enthielten, wenn keine Gefahrenvom Gut ausgehen können. (z.B. leere Gasflaschen, leere Benzinkanister usw.)

Eingeschränkte Freistellung von Bestimmungen des ADR

„Kleine Mengen“, befördert zur internen oder externen Versorgung und über 450 l/Versandstück

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Höchstmenge für einzelnesGefahrgut

Wird bei einem Transport aus-schließlich ein Stoff oder ein Pro-dukt befördert, so ist die Höchst-menge für die Beförderung vonKleinmengen der Tabelle auf Seite11 zu ent nehmen. Dort sind diewesentlichen Stoffe aufgeführt, diefür die Bauwirtschaft von Bedeu-tung sind. Für die Höchstmengenunterschiedlicher Gefahrgüter sindunterschiedliche Maßeinheiten zuverwenden. So sind die Höchst-mengen für flüssige Stoffe undverdichtete Gase in Liter (Nenn-inhalt der Gefäße), für feste Stoffeund verflüssigte Gase in Kilo-gramm Nettomasse angegeben.

Höchstmenge für verschiedeneGefahrgüter

Werden unterschiedliche Gefahr-güter gleichzeitig transportiert,ermittelt man die Höchstmenge fürdie erleichterte Beförderung, indemman die jeweiligen Mengen mitden stoffspezifischen Faktoren(„Risikofaktoren“) multipliziert unddann addiert. Die jeweiligen Fakto -ren sind in der Tabelle auf Seite 11kursiv gedruckt.

Die Summe der Produkte unter-schiedlicher Gefahrgüter wird mitder Zahl 1000 verglichen. Ist dasErgebnis nicht größer als 1000, han-delt es sich im Sinne der GGVSEBum eine Kleinmenge. Wird derWert 1000 überschritten, müssenalle Vorschriften eingehalten wer-den. Zwei Beispiele sollen die bei-den Möglichkeiten verdeutlichen:

Übersicht derwichtigstenFreistellungen

Beim gleichzeitigen Transport ver-schiedener Gefahrgüter empfiehltes sich, eine Liste der Güter mitAn gaben zu Verpackung, richtigerAuf schrift, Gefahrzettel, gängigerMenge und dem Faktor („Risiko -faktor“) aus der Tabelle zu erstel-len (siehe Muster und Kopier vor -lage auf Seite 12). EinModul zurBerechnungderHöchst-menge für den Klein trans port bietetdie WINGIS CD der BG BAU.

Dieser Nachweis ist aus folgendenGründen anzuraten:�Die verantwortlichen Personenkönnen auf einfache Weise dieEinhaltung der Kleinmenge über-prüfen.�Bei Gefahrgutkontrollen ist eineschnelle Abwicklung möglich.�In die Auflistung kann jederBetrieb die Gefahrgüter aufneh-men, die üblicherweise befördertwerden. Das einmal erstellteFormblatt kann dann im Betriebimmer wieder mit den zum jewei-ligen Transport passenden Datenergänzt werden.

Benzin 40 l

Dieser Transport fälltunter die Bedingungen

der Kleinmengen-beförderung.

Faktor 3

Ergebnis �1000= alle Auflagen der Gefahrgut-

verordnung

+

=318

Sie transportieren zwei Kanister Benzin mit zusammen 40 l und zwei Gas flaschen

Flüssiggas mit zusammen 66 kg.Sowohl Benzin als auch Flüssiggas

haben den Faktor 3 (siehe Tabelle S. 11).

Nach der Faustformel ergibt sich:

x(=120)

Flüssiggas66 kg

Faktor 3x(=198)

Ergebnis �1000= Auflagen der Kleinmengen-beförderung

Rechenbeispiel 1

Benzin 120 l

Dieser Transport fälltunter alle Auflagen

der Gefahrgut-verordnung.

Faktor 3

Ergebnis �1000= alle Auflagen der Gefahrgut-

verordnung

+

=1152

Sie transportieren sechs Kanister Benzin mit 120 l und acht Gasflaschen

Flüssiggas mit 264 kg. Sowohl Benzin als auch Flüssiggas

haben den Faktor 3 (siehe Tabelle S. 11).

Nach der Faustformel ergibt sich:

x(=360)

Flüssiggas264 kg

Faktor 3x(=792)

Ergebnis �1000= Auflagen der Kleinmengen-beförderung

Rechenbeispiel 2

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Fahrwegs- undTunnelbeschränkungen

Das Verkehrszeichen „Verbot vonGe fahrguttransporten“ (siehe hier)verbietet die Weiterfahrt vongekennzeichneten Transportern.Mit diesem Verkehrszeichen sindnicht nur Tunneldurchfahrten, son-dern auch viele andere Straßenab -schnitte – insbesondere abschüssi-ge Zufahrten zu Ortsdurchfahrten– für Gefahrguttransporte gesperrt.

Bei vielen Tunneln ist zudem dieTunnelkategorie zu beachten, wel-che die Durchfahrt gekennzeich-neter Fahrzeuge mit bestimmtenGefahrgütern verbietet.

Bestellung einesGefahrgutbeauftragten

Die Unternehmen müssen einen Ge-fahrgutbeauftragten bestellen undausbilden lassen.DieseAufgabe kannvomUnternehmer,von einemBe schäf-tigten oder von einer externen Per -son wahrgenommen werden. DerGefahrgutbeauftragte muss seineFachkunde durch einen entsprechen-den Schulungsnachweis belegen.

Ausblick

Es sind weitere Änderungen derGGVSEB geplant. Die Berufs ge -nos sen schaft der Bauwirtschaftwird auf diese Änderungen recht-zeitig hin weisen.

Weitere Informationen

�Gefahrgutverordnung Straße,Eisenbahn und Binnenschifffahrt(GGVSEB) vom 19. Dezember 2012�Anlagen A und B zum ADR, zu letzt geändert am 11. September2011 �Gefahrgut-Ausnahmeverordnung(GGAV) vom 10. Mai 2005�Gefahrgutbeauftragtenverordnung(GbV) vom 19. Dezember 2012

Schriftliche Weisung(Unfallmerkblatt)

Das Unfallmerkblatt enthält inknap per Form Informationen zumVer halten bei Unfällen oder Zwi -schen fällen, die sich während derBe för de rung ereignen können.Das Muster dieses Unfall merk -blattes ist im Inter net unterhttp://www.gisbau.de/ (Formu lare)oder auf der WINGIS-CD zu finden.

Fahrzeugausrüstung

Folgende Ausrüstung ist vorge-schrieben:�ein oder mehrere Feuerlöscher;das erforderliche Fassungs ver mö -gen ist abhängig von der höchst -zulässigen Masse des Fahrzeugs,�mindestens ein Unterlegkeil(auch für einen Anhänger),�zwei selbststehende Warnzeichen(zum Beispiel Warndreiecke oderorangefarbene Warnleuchten),�Augenspülflüssigkeit,�für jedes Mitglied der Fahrzeug-besatzung je eine Warnweste oderWarnkleidung sowie �je eine Handlampe (ohne offeneFlamme, ohne metallische Ober-fläche),�ein paar Schutzhandschuhe undSchutzbrille,�die erforderliche Ausrüstung zurDurchführung der in den Sicher-heitshinweisen genannten beson-deren Maßnahmen,�eine Schaufel, eine Kanalab -deckung und ein Auffangbehälteraus Kunststoff,�bei giftigen Stoffen eine Notfall -fluchtmaske für jedes Mitglied derFahrzeugbesatzung.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind vorn und hin-ten mit orangefarbenen, rechtecki-gen, schwarz umrandeten Tafelnzu kenn zeichnen. Die Warntafelnmüssen entfernt oder verdecktwerden, wenn keine gefährlichenGüter oder deren Reste auf demFahrzeug befördert werden.

Überschreitung der Kleinmenge

Wird die Obergrenze für eine Klein -menge überschritten, sind alle Vor -schriften der GGVSEB zu beachten.Hierzu gehören selbstverständlichauch die Grund regeln, die bei derBeförderung kleiner Men gen ein -zuhalten sind (siehe Ab schnitt„Klein men gen re ge lung“). Hinzukommen folgende Vor schrif ten:

Verbot der Personenbeförderung

Außer der Fahrzeugbesatzung --dem Fahrzeugführer und demBeifahrer sowie Personen, die imAuftrag des Beförderers im Fahr-zeug mitfahren, um die gefährli-chen Güter zu verwenden -- dür-fen bei der Beförderung gefährli-cher Güter keine weiteren (be-triebsfremden) Personen mitge-nommen werden.

Beförderungspapiere

Es müssen Beförderungspapieremit geführt werden, die folgendeAngaben enthalten:�die UN-Nummer des Stoffes, derdie Buchstaben „UN“ vorange-stellt werden müssen,�die offizielle Benennung desGefahrgutes entsprechend derUN-Nummer,�die Nummer des Gefahrzettels, (Beimehreren Nummern sind die nachder ersten in Klammern zu setzen),�die Verpackungsgruppe,�Anzahl und Beschreibung derVersandstücke,�Gesamtmenge der gefährlichenGüter als Volumen oder alsBrutto- oder Nettomasse,�Name und Anschrift desAbsenders�Name und Anschrift des Emp-fängers.

Besondere Ausbildung derFahrzeugführer und Beifahrer

Für den Fahrzeugführer ist einebesondere Ausbildung erforderlich(ADR-Bescheinigung).

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Vier Beispiele aus der täglichen Praxis

Transport von Kraftstoffen

Wird Diesel oder Benzin für dasBetanken von Baustellenmaschinentrans portiert, müssen die Behälterhierfür zugelassen sein. Allerdingsdürfen Kraftstoffe weiterhin in Be-hältern ohne Bauartzulassung trans-portiert werden, wenn diese sichbewährt haben und der Kraftstofffür den Betrieb von Baumaschinen(baustellenbezogener Bedarf) ver-wendet wird. Für Tankcontainerkann die Kleinmengenregelungnicht angewendet werden. Um der-artige Behälter unter den erleichter-

ten Bedingungen der Klein men gen -regelung befördern zu dürfen, müs-sten diese als bauartgeprüfte Groß -packmittel gekennzeichnet sein. AlsTankcontainer (TC) ge kenn zeich -nete Baustellen tank stellen be dürfenfür die Kleinmen gen beför de rungeine Ausnahme ge nehmigung derVerkehrsbe hörde. Kanister, Fässerund Großpackmittel für Diesel kraft -stoff benötigen die Aufschrift „UN1202 Dieselkraftstoff“, den Ge fahr -zettel Nr. 3 und das Kenn zeichenfür umweltgefährdende Stoffe.

Transport asbesthaltiger Produkte

Asbesthaltige Produkte sind Ge-fahrgüter der Klasse 9. Wenn aller-dings während des Transportes keine gefährlichen Mengen lungen -gängiger Asbestfasern freigesetztwerden können, brauchen die Vor-schriften der GGVSEB nicht be -achtet zu werden. Dies ist bei-spielsweise beim Transport folgen-der asbesthaltiger Abfälle der Fall:a) Schwach gebundene Asbest-produkte, z.B. ausgebauter Spritz-

asbest, sind in Bindemitteln wieZement, Asphalt oder Kunststoffeeingebettet.b) Asbesthaltige Fertigprodukte wieDach- oder Fassadenplatten werdenin Folien oder abgedeckten Behält -nissen, z.B. Big-Bags, transportiert.

Bezüglich der Entsorgung empfiehltes sich, bei den Deponiebetreibernanzufragen, da die Annahme be din-gungen sehr unterschiedlich sind.

Transport von Munition für Bolzensetzgeräte

Kartuschen für Bolzensetzgerätesind Gefahrgüter der Klasse 1. Durchdie Konstruktion der Kartuschenkann eine Explosion -- abgesehenvon der beabsichtigten Zündung imBolzensetzgerät -- nur durch einenBrand verursacht werden. Auf-grund dieses hohen Sicherheits-

standards müssen beim Transportder Kartuschen nur die üblichenRegelungen für Gefahrguttransportebeachtet werden. Das für explo -sive Stoffe geltende Zusammen-lade ver bot mit Gefahrgütern ande-rer Klassen gilt für diese Kartu-schen nicht.

Transport von Gasen

Gase sind Gefahrgüter der Klasse 2.Werden diese freigesetzt, bestehtin geschlossenen Fahrzeugen Er -stickungs- und/oder Explo sions ge -fahr. Daher dürfen Gase nur unterden folgenden Bedingungen trans-portiert werden. Die Ventile sindzu schließen und mit Schutz kap penoder Schutzkragen zu schützen.Die Flaschen sind zu sichern. Ge -schlossene Fahrzeuge müssen übereine ausreichende Lüftung verfügen.Diese besteht, wenn mindestens

zwei 100 cm² große Lüftungs öff nun -gen oben und unten am Laderaumangebracht sind. Nur in Ausnahme-fällen (kurzfristiger Transport inMiet fahrzeugen) kann auf die Lüf -tung verzichtet werden. Dann istan der Ladetür die Warnauf schrift „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG,VORSICHTIG ÖFFNEN“ anzubrin-gen.Nach dem Transport müssen dieGase umgehend aus dem Fahr -zeug geladen werden.

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Stoffe/Zubereitungen

Klasse UN-Nr. Klassi- Ver- BEZEICHNUNG (Zusatzbezeichnung) 333 1.000fizie- packungs- 3 1

rungs-- gruppecode

2 1001 4F ACETYLEN, GELÖST �

1072 1O SAUERSTOFF, VERDICHTET �

1965 2F KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT,N.A.G. GEMISCH C (Propan) �

1950 5A DRUCKGASPACKUNGEN (Treibgas z.B. Kohlendioxid) �

1950 5F DRUCKGASPACKUNGEN (feuergefährlich) �

3 1133 F1 II KLEBSTOFF �

1133 F1 III KLEBSTOFF �

1202 F1 III DIESELKRAFTSTOFF �

1203 F1 II BENZIN �

1263 F1 II FARBE �

1263 F1 III FARBE �

1306 F1 III HOLZSCHUTZMITTEL �

1866 F1 II HARZLÖSUNG �

1993 F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

1993 F1 III ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

3295 F1 III KOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. �

4.1 3175 F1 II FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN,N.A.G. (Putzlappen) �

5.2 3106 P1 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST �

6.1 1593 T1 III DICHLORMETHAN �

2810 T1 III GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

2853 T5 III MAGNESIUMFLUORIDSILICAT �

2902 T6 III PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. �

2927 TC1 II GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. �

3010 T6 III KUPFERHALTIGES PESTIZID, GIFTIG �

3287 T4 III GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

8 1719 C5 II ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

1719 C5 III ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

1760 C9 II ÄTZENDER FLÜSSIGERER STOFF, N.A.G. �

1760 C9 III ÄTZENDER FLÜSSIGERER STOFF, N.A.G. �

1805 C1 III PHOSPHORSÄURE, FLÜSSIG �

1814 C5 II KALIUMHYDROXIDLÖSUNG �

1814 C5 III KALIUMHYDROXIDLÖSUNG �

1824 C5 II NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG �

1824 C5 III NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG �

2289 C7 III ISOPHORONDIAMIN �

2734 CF1 II AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. �

2735 C7 II AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. �

2796 C1 II BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER �

3264 C1 II ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

3264 C1 III ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

3267 C7 II ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

3267 C7 III ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. �

9 3077 M7 III UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. �

3082 M6 III UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. �

Gefahrgutliste mit Angaben der Höchstmenge und der Faktoren für die Berechnung der Kleinmengen

Höchstmenge*)Faktoren

*) „Höchstmengen“ bedeutet � für feste Stoffe, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg; � für flüssige Stoffe: Der tatsächliche Inhalt (Füllung) in Liter; � für verdichtete Gase: Der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

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� Die Indexsumme � 1000 = Beförderung kleiner Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR� Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR im Rahmen der Haupttätigkeit

� Die Indexsumme � 1000 = Gefahrgutbeförderung (z.B. Warntafeln, ADR-Bescheinigung)

Firma (Absender): Fahrer:

Nachweis der Einhaltung der Höchstzulässigen Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

Kfz-Kennzeichen: AD-R 2003 Datum: 05.04.03

UN-Nr. Bezeichnungdes Gutes nach ADR(zusätzliche Kennzeichnung)

Art derVersand-stücke

Klasse

Summe:

Verpa-ckungs-gruppe

Klassi-fizie-rungs-code

Einzel- x Stück- = Gesamt- x Risiko- = Indexmenge zahl menge faktor

Müller; Heinz

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Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Um die Kontaktdaten des Ansprech -partners der Prävention der BG BAU zu finden, können Sie ihn direkt überdie Postleitzahl bzw. den OrtsnamenIhrer Baustelle suchen.

Wenn Ihnen keine dieser Angaben vorliegt, haben Sie zusätzlich noch die Möglichkeit, sich über die Karten -darstellung zur Adresse Ihrer Baustelle„durch zuklicken“.

Auch dort finden Sie die entsprechen-den Kontaktdaten.

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Abru

f-Nr.

659.

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015

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de