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Bauteile Anforderungen Türen in inneren Brandwänden (Anzahl auf das notwendigste beschränkt) T90 DS Türen in Trennwänden (Anzahl auf das notwendigste beschränkt) T30 DS Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen T30 RS und ähnlichen Räumen, sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten > 200m 2 Türen in notwendigen Treppenräumen bzw. notwendigen Fluren zu Technikräumen bzw. Räumen, mit erhöhter Brandlast T30 RS Türen vom notwendigen Treppenraum zu notwendigen Fluren RS Türen vom notwendigen Treppenraum zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten 200m 2 DS Türen notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Kellergeschoss T30 DS Türen in notwendigen Fluren mit mehr als 30 m Länge RS Türen in Wänden notwendiger Flure DS Türen innerhalb einer Nutzungseinheit –– 4/2008 23 Im Blickpunkt: Holz und Metall Bauaufsichtliche Anfor- derungen bei Wohnge- bäuden Entsprechend dem Grund- satzparagraphen der MBO (§ 14) sind bauliche Anla- gen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand- ausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen in Wohngebäuden Öffnungen in raumabschließenden feuerwider- standsfähigen Wänden, an die brandschutztechni- sche Anforderungen gestellt werden, sind prinzipi- ell in der gleichen Feuerwiderstandsdauer gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch zu sichern (z. B. Abschottungen) wie die Wand. Türen haben hierbei eine Sonderrolle, da die Bauordnungen hiervon teilweise erhebliche Erleichterungen bie- ten. Die Öffnungen müssen mit geeigneten Abschlüssen versehen werden, die beispielsweise eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer bzw. eine Rauchdichtheit aufweisen. Autor: Dr.-Ing. Holger Schopbach, Bundesbildungszentrum, Kassel und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Wie bereits angedeutet, erlauben die Bauordnungen schutzzielorientierte Er- leichterungen. Ein Grund dafür liegt darin, dass Türen immer zur Er- schließung bzw. zur Verbin- dung verschiedener Räume oder Bereiche erforderlich sind, sie häufig begangen werden und in großer Stückzahl vorhanden sind. Neben den baurechtlichen Anforderungen sollten, ins- besondere bei Sonderbau- ten, ergänzend die Schutz- ziele des Bauherrn und die Belange der Versicherung berücksichtigt werden. Die bauaufsichtlichen Erleichte- rungen können versiche- rungstechnisch beispielswei- se zu einer Prämiener- höhung führen. Die nachfolgende Tabelle enthält die Anforderungen der MBO 2002. Feuerschutzabschlüsse Selbstschließende Ver- schlüsse, die den Durchtritt von Feuer und Rauch durch Öffnungen verhin- dern sowie die Ausbreitung von Rauch behindern, wer- den als Feuerschutzab- schlüsse bezeichnet. Sie müssen je nach Lage, Anordnung und Anforde- rungen der jeweiligen LBO eine bestimmte Feuerwi- derstandsdauer nach DIN 4102-5 (national) bzw. DIN EN 13501-2 (europäisch) aufweisen, eine bestimmte Dichtig- keit (Rauchdichtigkeit) nach DIN 18095 (natio- nal) bzw. DIN EN 13501- 2 (europäisch) erfüllen, eine bestimmte Vollwan- digkeit haben, in der Regel selbst- schließend sein (ausge- nommen Türen von Wohnungen und ver- Tab. 1: Anforderungen an Türen entsprechend MBO 2002 D: dichtschließend · R: rauchdicht · S: selbstschließend

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Bauteile Anforderungen

Türen in inneren Brandwänden (Anzahl auf das notwendigstebeschränkt) T90 DS

Türen in Trennwänden (Anzahl auf das notwendigste beschränkt) T30 DS

Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen,nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen T30 RSund ähnlichen Räumen, sowie zu sonstigen Räumen undNutzungseinheiten > 200m2

Türen in notwendigen Treppenräumen bzw. notwendigen Fluren zuTechnikräumen bzw. Räumen, mit erhöhter Brandlast T30 RS

Türen vom notwendigen Treppenraum zu notwendigen Fluren RS

Türen vom notwendigen Treppenraum zu sonstigen Räumen undsonstigen Nutzungseinheiten ≤ 200m2 DS

Türen notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Kellergeschoss T30 DS

Türen in notwendigen Fluren mit mehr als 30 m Länge RS

Türen in Wänden notwendiger Flure DS

Türen innerhalb einer Nutzungseinheit ––

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Bauaufsichtliche Anfor-derungen bei Wohnge-bäuden

Entsprechend dem Grund-satzparagraphen der MBO(§ 14) sind bauliche Anla-gen so anzuordnen, zuerrichten, zu ändern undinstand zu halten, dass derEntstehung eines Brandesund der Ausbreitung vonFeuer und Rauch (Brand-ausbreitung) vorgebeugtwird und bei einem Branddie Rettung von Menschen

Türen mit brandschutztechnischen Anforderungenin Wohngebäuden

Öffnungen in raumabschließenden feuerwider-standsfähigen Wänden, an die brandschutztechni-sche Anforderungen gestellt werden, sind prinzipi-ell in der gleichen Feuerwiderstandsdauer gegeneine Übertragung von Feuer und Rauch zu sichern(z. B. Abschottungen) wie die Wand. Türen habenhierbei eine Sonderrolle, da die Bauordnungenhiervon teilweise erhebliche Erleichterungen bie-ten. Die Öffnungen müssen mit geeignetenAbschlüssen versehen werden, die beispielsweiseeine bestimmte Feuerwiderstandsdauer bzw. eineRauchdichtheit aufweisen.

Autor:Dr.-Ing. Holger Schopbach,Bundesbildungszentrum,Kassel

und Tieren sowie wirksameLöscharbeiten möglich sind.Wie bereits angedeutet,erlauben die Bauordnungenschutzzielorientierte Er-leichterungen. Ein Grunddafür liegt darin, dassTüren immer zur Er-schließung bzw. zur Verbin-dung verschiedener Räumeoder Bereiche erforderlichsind, sie häufig begangenwerden und in großerStückzahl vorhanden sind.Neben den baurechtlichenAnforderungen sollten, ins-besondere bei Sonderbau-ten, ergänzend die Schutz-ziele des Bauherrn und dieBelange der Versicherungberücksichtigt werden. Diebauaufsichtlichen Erleichte-rungen können versiche-rungstechnisch beispielswei-se zu einer Prämiener-höhung führen.

Die nachfolgende Tabelleenthält die Anforderungender MBO 2002.

FeuerschutzabschlüsseSelbstschließende Ver-schlüsse, die den Durchtrittvon Feuer und Rauchdurch Öffnungen verhin-dern sowie die Ausbreitungvon Rauch behindern, wer-den als Feuerschutzab-schlüsse bezeichnet. Siemüssen je nach Lage,Anordnung und Anforde-rungen der jeweiligen LBO

● eine bestimmte Feuerwi-derstandsdauer nachDIN 4102-5 (national)bzw. DIN EN 13501-2(europäisch) aufweisen,

● eine bestimmte Dichtig-keit (Rauchdichtigkeit)nach DIN 18095 (natio-nal) bzw. DIN EN 13501-2 (europäisch) erfüllen,

● eine bestimmte Vollwan-digkeit haben,

● in der Regel selbst-schließend sein (ausge-nommen Türen vonWohnungen und ver-

Tab. 1: Anforderungen an Türen entsprechend MBO 2002

D: dichtschließend · R: rauchdicht · S: selbstschließend

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gleichbaren Nutzungsein-heiten zu notwendigenFluren),

● teilweise noch weitereEigenschaften aufweisen(z.B. nichtabschließbarund Panikverschluss).

Feuerschutzabschlüssemüssen entsprechend derbauaufsichtlichen Anforde-rungen zumindest dicht-schließend sein (Behinde-rung des Rauchdurchtritts).Wird die Eigenschaft rauch-dicht verlangt, so müssendie Türen als Rauchschutz-türen nach DIN 18095 aus-geführt werden.

Da Feuerschutzab-schlüsse weder als geregel-tes Bauprodukt in Bauregel-liste A, noch als nicht gere-geltes Bauprodukt in Baure-gelliste A Teil 2, noch alsnicht geregelte Bauart inBauregelliste A Teil 3 ge-regelt werden, benötigensie als Verwendbarkeits-nachweis immer eine allge-meine bauaufsichtlicheZulassung des DIBt. Dieaktuellen Zulassungen ent-halten gegenüber den altenZulassungen relativ wenigeInformationen. Ergänzendwird auf die schriftlicheEinbauanleitung mit allenfür den Einbau und Be-trieb notwendigen Datenverwiesen, die der Herstel-ler zusammen mit dem Feu-erschutzabschluss aus-liefern muss. Der Herstel-ler muss deshalb alle not-wendigen Informationen inseiner Einbauanleitungangeben. Da diese herstel-lerabhängig durchaus unter-schiedlich sind, erhält dieÜberwachung der Arbeitenbesonderes Gewicht.

Arten von TürenFeuerwiderstandsdauerNationale Klassifizierung:DIN 4102-5 „Brandverhaltenvon Baustoffen und Bau-teilen“

Feuerschutzabschlüssesind entsprechend dernationalen DIN 4102-5 indie FeuerwiderstandsklassenT30, T60, T90 und T120

eingestuft. Sie müssen dieAnforderungen der DIN4102-5 sowie DIN 4102-18erfüllen, wie beispielsweise:● selbstschließend sein,● einer definierten Feuer-

widerstandsklasse ent-sprechen,

● einer definierten mecha-nischen Beanspruchungwiderstehen,

● eine vorgeschriebeneDauerfunktionstüchtig-keit haben.

Türen sind dabei immerals ganzes System zu sehen.Es muss unterschieden wer-den zwischen den Anforde-rungen an● Türblatt● Dichtungen● Bänder, Beschläge● Zarge● Schließsystem (Drücker,

Zylinder etc.)● Verankerungsgrund

Definition von Türen,Toren und Klappen

Als Türen gelten nachDIN 4102-18 einflügeligeAbschlüsse für lichteWandöffnungen bis 6,25 m2

(2,50 x 2,50 m). Ist einFlügel eines zwei- odermehrflügeligen Abschlusseskleiner als 6,25 m2, gilt die-ser als Tür. Größere Ab-schlüsse werden als Torebezeichnet. Abschlüsse vonÖffnungen mit Rohbau-maßen unter 0,75 m Breitebzw. 1,75 m Höhe werdenKlappen genannt.

Europäische Klassifizierung:DIN EN 13501-2 „Klassifi-zierung von Bauproduktenund Bauarten zu ihremBrandverhalten“

Entsprechend DIN EN13501-2 bestehen fürFeuerschutzabschlüsse ein-schließlich möglicher Ver-glasung in Bezug auf ihreFunktion und Feuerwider-standsfähigkeit folgendeLeistungs- und Klassifizie-rungskriterien:

● Raumabschluss (E)● Raumabschluss und Wär-

medämmung I1 (EI1)

● Raumabschluss und Wär-medämmung I2 (EI2)

● Raumabschluss undStrahlung (EW)

● selbstschließende Eigen-schaft mit Dauerfunk-tionstüchtigkeit (C)

● Rauchdichtigkeit (Sm).

Gemäß Bauregelliste ATeil 1 Anlage 0.1.2 ist inDeutschland das Kriterium„Wärmedämmung I2“ rele-vant.

Nach DIN EN 13501-2können Feuerschutzab-schlüsse in die Feuerwider-standsklassen 15, 20, 30,45, 60, 90, 120, 180, 240[Minuten] eingestuft wer-den.

Bei Feuerschutzab-schlüssen, die nach europäi-schen Vorschriften klassi-fiziert und geprüft wurden,ist besonders darauf zuachten und auch zu prüfen,ob die Abschlüsse für eineBrandbeanspruchung vonnur einer oder von beidenSeiten geprüft und klassifi-ziert wurden. Die natio-nalen Vorschriften basierenauf einer beidseitigenPrüfung.

Rauchdicht und selbst-schließendBei einem Brand geht diegrößte Lebensgefahr fürMenschen nicht von Wär-me und Brand, sondernvielmehr von den sich meistsehr schnell ausbreitendenRauchgasen aus. Anforde-rungen an die Dichtigkeitund damit den Rauchschutzvon Türen werden daherüberall dort gestellt, woMenschen oder Sachwertevor Rauch geschützt wer-den müssen. Die Umset-zung dieser Anforderungenist sowohl national (DIN18095) als auch europäisch(DIN EN 13501-2) eindeu-tig geregelt.

Es dürfen grundsätzlichnur Rauchschutzabschlüs-se verwendet werden, dieden bauaufsichtlichenAnforderungen entspre-chen. Nachgewiesen wirddies durch einen bauauf-

sichtlich anerkannten Ver-wendbarkeits- und Überein-stimmungsnachweis (abPbzw. abZ).

Nationale Klassifizierung:DIN 18095 „Türen – Rauch-schutztüren“DIN 18095 behandeltRauchschutztüren. Teil 1definiert Begriffe undAnforderungen, Teil 2behandelt die Bauart-prüfung der Dauerfunk-tionstüchtigkeit und Dicht-heit und Teil 3 regelt dieAnwendung von Prüf-ergebnissen. Während Teile1 und 2 auf ein- und zweif-lügelige Drehflügeltürenausgelegt sind, werden inTeil 3 Regeln für die Über-tragbarkeit der Beurteilungdieser kleineren Rauch-schutzabschüsse auf größereAbschlüsse (z. B. Tore) aufder Grundlage zwischen-zeitlich vorliegender Prüfer-fahrungen festgelegt.

Rauchschutztüren nachDIN 18095 sind selbst-schließende Türen mitder Bestimmung, im ein-gebauten und geschlosse-nen Zustand den Durch-tritt von Rauch zu behin-dern (nicht verhindern!).Die Bezeichnung einer ein-flügeligen Tür lautet bei-spielsweise „Tür DIN18095-RS-1“. Rauchschutz-türen in allgemein zugäng-lichen notwendigen Flurendürfen keine unterenAnschläge und keineSchwellen aufweisen;lediglich Flachrundschwel-len mit max. 5 mm Höhesind zulässig. Eine DIN18095 entsprechende Türmuss durch ein an sicht-barer Stelle (z. B. Türfalzin Augenhöhe) angebrach-tes Blechschild, Mindest-maße 24 mm x 140 mm,gekennzeichnet werden,welches Norm- und Pro-duktbezeichnung, Herstel-ler, Prüfzeugnis, Prüfstelleund Herstellungsjahr ent-halten muss.

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EI2 Raumabschluss und Wärmedämmung I2

C5 C = (selbstschließende Eigenschaft). Die Klasse der selbstschließenden Eigenschaft (C5) wurde füreinflügelige Feuerschutz- bzw. Rauchschutztüren aufgrund der Angaben in DIN 4102-18 bzw. DIN 18095-2angegeben. Für zweiflügelige Feuerschutz- bzw. Rauchschutztüren, Feuerschutzklappen und -tore geltenandere Werte.Gemäß Bauregelliste 2007 werden Festlegungen zur Lastspielzahl für die Dauerfunktionsprüfungen nochgetroffen.

Sm Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °C[D] dichtschließend[DS] dichtschließend + selbstschließend[NA] nichtabsperrbar

Europäische Klassifizierung:DIN EN 13501 „Klassifizie-rung von Bauprodukten undBauarten zu ihrem Brandver-halten“

Für Rauchschutzab-schlüsse einschließlich ihrermöglichen Verglasungbestehen bezüglich ihrerFunktion und Rauchdich-tigkeit folgende Leistungs-kriterien:

● Rauchdichtigkeit (Sm

bzw. Sa)● selbstschließende Eigen-

schaft mit Dauerfunkti-onstüchtigkeit (C).

Sa berücksichtigt dieRauchdichtheit nur beiUmgebungstemperaturen,Sm berücksichtigt dieRauchdichtheit sowohl beiUmgebungstemperatur alsauch bei 200 °C. InDeutschland ist bei Rauch-schutztüren das Leistungs-kriterium Sm maßgebend.So darf in Deutschland diegrößte Leckrate (gemessensowohl bei Umgebungstem-peratur als auch bei 200 °Cund bis zu einem Druckvon 50 Pa), beispielsweisefür eine einflügelige Türan-lage 20 m3/h nicht über-schreiten.

In Deutschland dürfenRauchabschlüsse nachlediglich europäischen Vor-schriften noch nicht ver-wendet werden, da diezugehörigen EN-Normennoch nicht in der Bauregel-liste Teil A als anerkanntePrüfverfahren aufgeführtsind. Der Verwendbarkeits-nachweis wird dann durchein europäisches Prüfzeug-nis geführt.

DichtschließendDer Begriff „dicht-schließend“ ist bauaufsicht-lich nicht eindeutig undeinheitlich geregelt.

Als dichtschließend imSinne der LBO’s geltennach den Erläuterungen zuDIN 18095-1 und gemäßder Verwaltungs- bzw.Durchführungsvorschrifteneiniger Länder (z.B. Nord-rhein-Westfalen, Sachsen,Thüringen) allgemeinTüren mit stumpf einschla-gendem oder gefalztem voll-wandigem Türblatt undeiner mindestens dreiseitigumlaufenden Dichtung,wobei Verglasungen in die-sen Türen zulässig sind.Fußschwellen oder beson-dere Vorkehrungen imSchwellenbereich sinddabei nicht erforderlich.

Bei dichtschließendenTüren wird bauaufsichtlichalso das Risiko akzeptiert,dass sie im Brandfall offenstehen und in geschlosse-nem Zustand weder eine

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lTab. 2: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Feuerschutztüren zu den nationalen undeuropäischen Klassen [1]

Nationale Klassifizierung Europäische Klassifizierung

nach DIN 4102-5 in Bauaufsichtliche nach DIN EN 13501-2

Verbindung mit DIN Benennung nach LBO in Verbindung mit DIN EN

4102-18 und 18095 1634-1, 1634-3, 14600,1191 und 12605

feuerbeständig +T 90 [D] dichtschließend + EI290-C5 [D]

selbstschließend

hochfeuerhemmend +T 60 [D] dichtschließend + EI260-C5 [D]

selbstschließend

feuerhemmend +T 30 [D] dichtschließend + EI230-C5 [D]

selbstschließend

feuerhemmend +T 30 DIN 18095-RS rauchdicht + EI230-Sm-C5

selbstschließend

rauchdicht +DIN 18095-RS [NA] selbstschließend + Sm-C5 [NA]

nichtabsperrbar

DIN 18095-RS rauchdicht +selbstschließend S

m-C5

[DS] dichtschließend +selbstschließend C5 [D]

[D] dichtschließend [D]

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definierte Rauchdichtig-keit noch eine klassifizierteFeuerwiderstandsdauerhaben.

VollwandigDer Begriff „vollwandig“ istebenfalls bauaufsichtlichnicht eindeutig und einheit-lich geregelt.

Nach der vorstehendenDefinition müssen dicht-schließende Türen ein voll-wandiges Türblatt aufwei-sen. Mit der Anforderungvollwandig soll zum Aus-druck gebracht werden,dass die Türen eine be-stimmte, aber nicht näherdefinierte und klassifizierteAnforderung an den Feuer-widerstand erfüllen. Alsvollwandig gelten Türenmit Türblättern ohne Hohl-räume, z. B. aus ca. 4 cmdickem Vollholz oder eben-so dicken Vollspanplatten.Der Unterschied einerRöhrenspantür zu einerVollspantür ist brandschutz-

technisch (aber auch schall-schutztechnisch) deutlich.

Handelsübliche Woh-nungseingangstüren müssenohnehin Anforderungen anden Schallschutz erfüllen.Sie sind daher vollwandig(schwer) und mit Dichtun-gen ausgebildet, so dass dieAnforderungen „dicht-schließend und vollwandig“in der Regel kein Problemdarstellen.

Verglasungen in vollwan-digen Türen sind prinzipiellzugelassen. Durch einfacheVerglasungen besteht imBrandfall allerdings dieGefahr eines schnellen Ver-sagens. Ferner können nurF-Verglasungen den Strah-lungsdurchtritt verhindern.Falls unbedingt erforderlichsollten Verglasungen in derGröße auf das Notwendigs-te beschränkt werden. Essollten nur solche Vergla-sungen verwendet werden,die als Brandschutzvergla-sung geeignet sind (z. B.

Drahtglas oder gleichwerti-ges Glas). Eine besondereBeachtung verdient dieBefestigung der Gläser, dasie ansonsten im Brandfallbereits nach kurzer Zeitherausfallen können. DasSchutzziel der vollwandigenTür muss auch nach Einbauder Verglasung erreichtwerden. Bei der Anforde-rung „dichtschließend undvollwandig“ sind Verglasun-gen wie beschrieben nichtohne weiteres möglich.

SelbstschließendKlassifizierte Feuer- undRauchschutzabschlüssemüssen immer selbst-schließend sein. Wie derZusammenstellung derbauaufsichtlichen Anfor-derung in Tabelle 1 ent-nommen werden kann,wird die selbstschließendeEigenschaft daher stetserforderlich. Auch Türenin Wänden notwendigerTreppenräume zu Wohnun-gen sowie zu sonstigen Räu-men und Nutzungseinhei-ten200 m2 müssen nebender Anforderung dicht-schließend noch die Anfor-derung selbstschließenderfüllen. Diese Anforderungwurde in die MBO aufge-nommen, weil sich in derVergangenheit immer wie-der gezeigt hat, dass beiWohnungen und vergleich-baren Nutzungen imBrandfall die Eingangstürennach dem fluchtartigenVerlassen der Wohnungenbzw. Nutzungseinheitennicht mehr geschlossenwurden. Dadurch wurdendie notwendigen Treppen-räume verraucht, so dasssie nicht mehr für dieSelbstrettung zur Verfügungstanden.

FeststellanlagenBei stark frequentiertenAbschlüssen kann beiselbstschließenden Türen„der berühmte Keil“ so gutwie nicht verhindert wer-den; das Schutzziel wirddamit unterlaufen. Wennbei Feuerschutzabschlüssen

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Abb. 1:Aufkeilen einer selbst-schließenden Brand- undRauchschutztür

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die Gefahr besteht, dass sieunzulässig offengehaltenwerden, sollten daher vonvornherein fachgerechteund bauaufsichtlich zuge-lassene Feststellanlagen miteingeplant werden.

Werden Feststellanlagenverwendet, muss dies ge-mäß Verwendbarkeitsnach-weis des Rauchschutzab-schlusses möglich bzw. vor-gesehen sein. Feststell-anlagen benötigen alsVerwendbarkeitsnachweiseine abZ. Für Rauchschutz-türen sind nur Feststell-anlagen geeignet, die aufdie Brandkenngröße Rauchansprechen. Diese sindmeist in den Schließmecha-nismus integriert. Beihohen Räumen muss dieserauslösende Mechanismusaber unbedingt an derDecke angebracht werden.Bei zweiflügeligen Türen istein Schließfolgeregler not-wendig, um sicherzustellen,dass die Türflügel zuverläs-sig schließen.

AnschlussdetailsNicht fachgerecht einge-baute Feuerschutzabschlüs-se können im Brandfall zueinem vorzeitigen Versagenführen. Der fachgerechteEinbau ist daher von beson-derer Bedeutung.

Maßgebend für den Ein-bau von Feuerschutzab-schlüssen sind die entspre-chende gültige allgemeinebauaufsichtliche Zulassung(Z) des DIBt sowie diedazugehörige Einbauan-leitung des Herstellers.Beides muss an der Verwen-dungsstelle vorliegen.Feuerschutzabschlüsse dür-fen nur in Wände einge-baut werden bzw. an Bau-teile anschließen, die denBestimmungen der Zulas-sung und der dazugehöri-gen Einbauanleitung ent-sprechen.

Feuerschutzabschlüssemüssen also speziell für denEinbau in Leichtbaukon-struktionen zugelassen sein;die allgemeine bauaufsicht-liche Zulassung benötigt in

der Rubrik „Anwendungs-bereich“ einen entsprechen-den Hinweis. Es ist durch-aus möglich, dass Türeneine Zulassung für Metall-ständerwände, nicht aberfür Holzkonstruktionenhaben. Die gängigen Her-steller von Brandschutz-türen (z. B. Hörmann,Novoferm, Jansen, Schörg-huber, Westag etc.) habenfast ausnahmslos Türen imAngebot, die zumindest inleichte Trennwände (Me-tallständerwände), häufigaber auch in Holzrahmen-wände eingebaut werdendürfen.

Ein gegebenenfalls vor-handener Hohlraum zwi-schen Wand und Zarge istaus Brand- und Schall-schutzgründen mit Mineral-wolle vollvolumig zu hinter-füllen. Die Anschlussfugenzwischen Wand und Zargesind beidseitig mit dauer-elastischem Dichtstoff abzu-dichten.

Bei Metallständerwändenmuss die Zarge mit einemUA-Türprofil oder einemMetallhohlprofil nach sta-tischen Erfordernissen (inder Regel 50 x 50 x 4 mm)durchgängig mit Ankernverbunden werden. BeimEinbau in Holzständer-wände ist zu beachten, dassdie Türlaibungen entspre-chend dem Wandaufbaubeplankt werden müssen.Der Aufbau der Wand mussin der Regel Tabelle 49 derDIN 4102-4 (� F60) ent-sprechen.

Der nachträgliche Ein-bau von Brandschutz-türen in leichte (durchaustragende) Wände bringt esmeist mit sich, dass neueStänder angeordnet werdenmüssen, um die seitlicheHaltung der Zarge zugewährleisten. Bei großenRaumhöhen bzw. bei brei-ten Türen ist hier Vorsichtgeboten, da die aufzuneh-menden Kräfte nicht ver-nachlässigbar sind. Insbe-sondere Türen mit Selbst-schließern, bei denen dieSchließgeschwindigkeit

mangels Wartung im Laufder Zeit zu hoch ist, fallendann krachend ins Schloss,so dass dauerhaft mit Folge-schäden zu rechnen ist.

Die Anforderungen anTüren sowie die Erläuterun-gen der Normen sowie derBegrifflichkeiten war we-sentlicher Inhalt dieses(zugegebenermaßen„trockenen“) Artikels. Wasdies alles für die Praxis imBereich Neu- sowie Altbaubedeutet, soll Inhalt einesweiteren zukünfigen Arti-kels sein. ■

Literatur[1] Meyr, J., Battram, L.:

Brandschutzatlas – BaulicherBrandschutz. Verlag für Brand-schutzpublikationen, Feuer-TRUTZ GmbH, Köln, 2008.

Abb. 2:Beispiel für Holzstockzargeund Stahlblockzarge mitSchraubbefestigung; Laibungentsprechend dem Wand-aufbau beplankt(Bild: Schörghuber)

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