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1 Januar 2014 37. Jahrgang ISSN 1866–9328 48654 Editorial UBB, BVMB und DVLV – eine starke Verbindung Hauptaufsatz Ein neuer Meilenstein im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) – Vision vom digitalen Bauen Kurz informiert Die Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag: Von positiv bis tief enttäuscht / Umfrage: Pfusch am Bau kostet jährlich 9 Milliarden Euro Vergaberecht aktuell Was ist eine „übertragbare“ Referenz? / Über oder unter der Schwelle? / Neue EU-Schwellenwerte Baubetrieb Steueränderungen 2014: Das müssen Sie beachten / Selbst- anzeige bei Lohnsteuer-Nachschau? Aktuelle Urteile „Der Sachverständige muss gehört werden!“ / Funktionale Leistungsbeschreibung und Nachträge / Annahme eines Angebots: 3 Monate maximal! Interview 2. Spargel-Bau(rechts)symposium der BVMB und des HDB Sonderbeitrag zur Reform des Reisekostenrechts 2014

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UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft - Baubetrieb, Baurecht, Bautechnik, Baustelle.

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1Januar 201437. JahrgangISSN 1866–932848654

Editorial UBB, BVMB und DVLV – eine starke VerbindungHauptaufsatz Ein neuer Meilenstein im Bauwesen: Building InformationModeling (BIM) – Vision vom digitalen BauenKurz informiert Die Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag: Von positiv bistief enttäuscht / Umfrage: Pfusch am Bau kostet jährlich 9 Milliarden EuroVergaberecht aktuell Was ist eine „übertragbare“ Referenz? / Über oderunter der Schwelle? / Neue EU-SchwellenwerteBaubetrieb Steueränderungen 2014: Das müssen Sie beachten / Selbst-anzeige bei Lohnsteuer-Nachschau?Aktuelle Urteile „Der Sachverständige muss gehört werden!“ /Funktionale Leistungsbeschreibung und Nachträge / Annahme einesAngebots: 3 Monate maximal!Interview 2. Spargel-Bau(rechts)symposium der BVMB und des HDBSonderbeitrag zur Reform des Reisekostenrechts 2014

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UBB 1/2014

BaubetriebBaurechtBautechnikBaustelle

@ UBB-onlineDer Login erfolgt überIhre Kundennummerund PLZ auf www.ernst-und-sohn.de/ubb-online

UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

1 Editorial Neue Kooperation: UBB, BVMB und DVLV – eine starke Verbindung

2 Kurz informiert Reaktionen der Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag: Von positivenAspekten bis zu tiefer Enttäuschung / Bemerkenswerte Umfrageergebnisse: Pfuscham Bau kostet jährlich 9 Milliarden Euro

3 Hauptaufsatz Ein neuer Meilenstein im Bauwesen: Building Information Modeling(BIM) – Vision vom digitalen Bauen

9 Vergaberecht aktuell Was ist eine „übertragbare“ Referenz? / Über oder unter derSchwelle? / Seit 1.1.2014 gelten neue EU-Schwellenwerte

11 Baubetrieb Steueränderungen 2014: Das müssen Sie beachten

14 Aktuelle Urteile „Der Sachverständige muss gehört werden!“ / Funktionale Leis-tungsbeschreibung und Nachträge / Annahme eines Angebots: 3 Monate maximal!

17 Baubetrieb Verhaltensknigge: Selbstanzeige bei Lohnsteuer-Nachschau noch mög-lich? / Vorsteuerabzug: Vorsteuerrisiko durch Thermobelege liegt beim Unternehmer

18 Interview Nach dem großen Erfolg bei der Premiere: 2. Spargel-Bau(rechts)sympo-sium der BVMB und des HDB

20 Buchtipp Abnahme von Hochbauleistungen / Veranstaltungen

E1 Sonderbeitrag zur Reform des Reisekostenrechts 2014

Wolke (Nuage) im Innern von Grande Arche de la Défense (1989), Paris, miteiner von der Membran überdeckten Fläche von 2.000 m2. Die Wolke dient alsUnterstand und Wetterschutz.© Foto: Nicolas Janberg, www.structurae.de

Dr. jur. Günther SchalkFachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS-Rechtsanwälte Schrobenhausen), Lehrbeauf-tragter für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht, Redakteur, Vorstandssprecher des CBTR e. V., Direktorder Akademie für Baumanagement an der Technischen Hochschule Deggendorf, Mitherausgeberund Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Conrad BoleyOrdinarius für Bodenmechanik und Grundbau an der Universität der Bundeswehr München; BoleyGeotechnik, Beratende Ingenieure, München-Stuttgart, Mitglied in zahlreichen Normenausschüs-sen; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erd-, Grund- und Felsbau; vom Ei-senbahnbundesamt (EBA) anerkannter Gutachter für Erdbau, Grundbau, Spezialtiefbau und Tun-nelbau; Beratender Ingenieur Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Prof. Dr. jur. Klaus EnglertStellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V., Beirat der STUVA unddes CBTR, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mitglied mehrerer techn. Normenausschüsse,TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen – Pfaffenhofen – Nordhausen

Dipl.-Kfm. Elmar Halbach-VelkenGeschäftsführer Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Mitarbeit inverschiedenen Gremien und Veröffentlichungen zu Themen wie „Europäischer Binnenmarkt“,„PPP“, „Private (Vor-)Finanzierung öffentlicher Baumaßnahmen“

Univ.-Prof. Dr. iur. Axel WirthOrdinarius für Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht an der Techni-schen Universität Darmstadt, Präsident des CBTR Centrum für Deutsches und Internationales Bau-grund- und Tiefbaurecht e. V.

Titelbild

Chefredaktion

Fachbeirat

© 2014Wilhelm Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG Rotherstraße 21D-10245 BerlinTel. +49 (0)30 470 31-200Fax + 49 (0)30 470 [email protected]

ISSN 1866–932837. Jahrgang

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Editorial

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Neue Kooperation

UBB, BVMB und DVLV – eine starkeVerbindungLiebe Leserinnen und liebe Leser,

Sie blättern gerade in der ersten Ausgabe des UBB aus dem Jahr 2014. Ist Ih-nen dabei auf der Titelseite etwas aufgefallen? Nein? Dann schauen Sie bittenoch einmal etwas genauer hin. Sehen Sie, unten links haben Sie zwei neueLogos entdeckt. Das eine ist das Logo der Bundesvereinigung Mittelständi-scher Bauunternehmen e.V. (BVMB), das andere das Logo des Deutschen Ver-bands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV).

Beide Verbände haben sich zu einer engen Kooperation mit dem UBB unddem Verlag Wilhelm Ernst & Sohn entschlossen. Die BVMB war die treibendeKraft und hat dabei gerne die Vorreiter-Rolle übernommen. Sie verfolgt schonseit Jahren die positive Entwicklung des UBB und ist von der hohen Qualitätund Aktualität, den aussagekräftigen und interessanten Fachartikeln und derprofessionellen Gestaltung überzeugt. Schon vor geraumer Zeit stellte sichbei der BVMB der Wunsch ein, die Geschicke des UBB mitgestalten zu dürfenund zum Erfolg desselben beizutragen. Was mit sporadischen Beiträgen inForm von Fachartikeln begann, endete schließlich in ernsthaften Gesprächenund einer absoluten Übereinstimmung aller Beteiligten mit Blick auf die Zu-kunft: Ab sofort unterstützt die BVMB den UBB mit ihrem Know-how, wird dasWissen und die Erfahrung des BVMB-Beraterteams integrieren und die Inter-essen der mittelständischen Bauwirtschaft auf den Punkt bringen und bün-deln. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sich die BVMB seit demvergangenen November im Beirat des UBB engagiert, finanziell einen Beitragzum UBB leistet und im Gegenzug dafür alle Hauptniederlassungen derBVMB-Mitgliedsunternehmen sowie die Mitglieder des DVLV ab sofort un-entgeltlich ein UBB-Abonnement erhalten.

Das Jahr 2014 beginnt damit vielversprechend. Wir sind überzeugt, dass esuns gelingen wird, das bisher Bewährte und Nützliche des UBB zu erhalten,gleichzeitig aber auch gemeinsam neue Wege zum Vorteil aller UBB-Leser so-wie der Mitglieder des DVLV und der BVMB zu beschreiten. Die BVMB freutsich auf die damit verbundenen neuen Herausforderungen und ist bereit, sieanzunehmen, getreu dem Motto „Geht nicht, gibt’s nicht!“ Unser Ziel ist es,dass die Leser/innen des UBB auch künftig zufrieden sind. Wir wollen dazugerne unseren Teil beitragen.

Für das neue Jahr, in dem die BVMB übrigens ihr 50-jähriges Bestehen sowieden Stab-Wechsel in der Hauptgeschäftsführung feiern darf, wünschen wir Ih-nen alles Gute, eine stabile Gesundheit, viel Erfolg und auskömmliche Bau-aufträge.

Glück auf!

Ihr

Dipl. Volkswirt Friedhelm NossHauptgeschäftsführerBundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.

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Kurz informiert

2 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

Reaktionen der Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag

Von positiven Aspekten bis zu tiefer Enttäuschung

„Wir sind tief enttäuscht über das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen. Hierwurden eindeutig falsche Schwerpunkte gesetzt. Die Große Koalition ist da-bei, die Zukunft unseres Landes zu verspielen“, kritisiert Karl-Heinz Schneider,Vorsitzender der Bundesvereinigung Bauwirtschaft. Schneider kritisierte fal-sche Weichenstellungen in der Wohnungsbaupolitik und in der Verkehrsin-frastruktur: „Die Erhöhung der Afa von 2 auf 4 % wäre im Wohnungsbau zwin-gend geboten. Trotz steigender Fertigstellungszahlen werden jedes Jahrweniger neue Wohnungen als eigentlich nötig gebaut. Während der abge -laufenen Legislaturperiode sind rund 300.000 Wohnungen zu wenig auf denMarkt gekommen. Das bekommen Familien mit mittlerem und niedrigerenEinkommen in den Ballungsgebieten zu spüren.“ Auch in Sachen energeti-sche Gebäudesanierung herrschten massive Defizite. Deutlich positiver siehtProf. Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbands der Deutschen Bauindus-trie, die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen: „Die deutsche Bauindustriewertet die Koalitionsvereinbarungen im Kern als Bekenntnis zu mehr Investi-tionen und gegen neue steuerliche Belastungen für Bürger und Unterneh-men.“ Es komme jetzt darauf an, dass dieser investitionsfreundlichen Grund-ausrichtung des Koalitionsvertrages in den nächsten vier Jahren Taten folgen.Bauer: „Wir werden den Erfolg dieser Bundesregierung daran messen, ob derVerfall der Nettoinvestitionsquote am Ende der Legislaturperiode gestopptund in einen positiven Aufwärtstrend umgekehrt werden konnte – und dasnicht nur bei den öffentlichen, sondern auch bei den gewerblichen Investitio-nen.“ Die Bauindustrie begrüße die Pkw-Maut ebenso wie die Erhöhung derInvestitionsmittel für Verkehrsinfrastruktur, obwohl hier zusätzliche 4 Mrd. Eu-ro jährlich nötig gewesen wären, sowie das Aktionsprogramm zur Belebungdes Wohnungsbaus und der energetischen Gebäudesanierung wie auch zurWeiterentwicklung der Städtebauförderung. Mit Blick auf die Energiewendebedauerte Bauer, dass keine Vereinbarungen getroffen worden seien, die Pla-nungssicherheit bei der weiteren Entwicklung der Energiewende und denhierzu notwendigen und bereits getätigten Investitionen geboten hätten.

Bemerkenswerte Umfrageergebnisse

Pfusch am Bau kostet jährlich 9 Milliarden Euro

Hohe Kosten, verursacht durch Pfusch am Bau, dominieren nach wie vor dasBaugeschehen in Deutschland. Das hat das Institut „BauInfoConsult“ bei ei-ner Umfrage unter Baufirmen und Architekten ermittelt. Auslöser seien Ar-beitsprozess-Pannen in einem Ausmaß, den sich andere Schlüsselbranchenwie zum Beispiel die verarbeitende Industrie nicht mehr leisten könnten. DieBefragten schätzen den Anteil der Fehlerkosten am gesamten Branchenum-satz 2012 auf im Schnitt 12 Prozent, das sind umgerechnet Fehlerkosten in Hö-he von 9 Milliarden Euro. Verantwortlich seien Fehlplanung, Rechen-, Kom-munikations- oder schlichte Ausführungsfehler, die zur Folge hätten, dass dieKosten eines Projekts gegenüber der ursprünglich veranschlagten Summe amEnde oft dramatisch aus dem Ruder laufen. Die Befragten äußerten sich eherskeptisch hinsichtlich der weiteren Entwicklung. Nur jeder zehnte Bauunter-nehmer geht davon aus, dass die Fehlerkosten in den nächsten drei Jahrensinken werden. Jeder siebte Befragte erwartet sogar einen weiteren Anstiegbis 2015. n

Fehlplanungen, Rechen-,Ausführungs- und Konstruk-tionsfehler

„Große Koalition hat falscheSchwerpunkte gesetzt!“

„Den Koalitionsverhand -lungen müssen nun in den nächsten vier Jahren Tatenfolgen!“

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Baubetrieb

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Ein neuer Meilenstein im Bauwesen

Building Information Modeling (BIM):Vision vom digitalen BauenVon Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz und Johann Ehlers M. Sc., Universität Duisburg-Essen

Was in anderen Industriezweigen schon lange genutzt wird, findet langsamden Weg in die Bauwirtschaft. Das digitale Bauen und Simulieren vonHerstellungsprozessen wird in der Automobil- und Flugzeugwirtschaft seitJahren erfolgreich angewendet. Eine ähnliche Methodik ist in derBauwirtschaft und damit in der Unikatherstellung ebenfalls möglich. Das sogenannte Building Information Modeling (BIM) bildet eine neue Methodik ab,mit der der gesamte Lebenszyklus eines Bauprojekts abgebildet wird. Vonder Idee bis hin zum Abriss können alle Information des Gebäudes in einemvirtuellen Modell hinterlegt und transparent dargestellt werden. Die Autorenerläutern in unserem UBB-Hauptaufsatz, was BIM eigentlich ist undberücksichtigen dabei auch rechtliche Fragestellungen.

Was ist die Building Information Modeling (BIM) Methode?

Building Information Modeling (BIM) beschreibt eine Methode, mit der dieKonzeption eines Gebäudes von der Idee bis hin zum Abriss beschrieben wer-den kann. Auf Basis eines virtuellen Gebäudemodells wird die Planung, Aus-führung und Bewirtschaftung eines Gebäudes simuliert und bewertet. In diesem Modell werden alle Bauwerksinformationen bauteilorientiert, geo -metrisch beschreibend in das Modell integriert. In dem BIM-Modell, auch Gebäudeinformationsmodell genannt, können alle geometrischen Informa-tionen hinterlegt werden. In das 3D-Modell können ebenfalls die Komponen-ten Terminplanung (4-D-Modell) und Kosten (5-D-Modell) integriert werden.

In der Literatur wird das Gebäudeinformationsmodell ebenfalls als n-D-Modellbeschrieben; dieses soll verdeutlichen, dass nahezu alle relevanten Informa-tionen des gesamten Lebenszyklus in das Modell eingepflegt werden können.Diese Informationen stehen jedoch nicht für sich alleine, sondern werden allemiteinander kombiniert. Eine Änderung an einem Bauteil kann diverse Ände-rungen an einem Bauobjekt haben. Mit dem verknüpften Gebäudeinforma-tionsmodell werden jegliche Änderungen unmittelbar in das Gesamtmodellintegriert. Wenn nun Änderungen erfolgen, werden diese direkt mit demRaumbuch, der Kalkulation und dem Terminplan abgeglichen. Dies ist zu-mindest die Vision.

Verschiedene BIM-Modelle in der Praxis im Einsatz

Nun existiert nicht nur die vollständige BIM Methode nach der „reinen“ Leh-re, sondern es werden ganz verschiedene BIM Lösungen eingesetzt oder auchals Zwischenschritt verwendet. So ist zum Beispiel von Open zu Closed undLittle zu Big BIM Lösungen die Rede.

Little BIM beschreibt hier, dass die BIM Methodik in einzelnen Disziplinen undinnerhalb bestimmter Phasen angewandt wird. Hier arbeitet jeder Akteur sei-ne Disziplin an einem BIM-Modell ab, ohne dieses im weiteren Verlauf weiter-zugeben – im Gegensatz zur Big BIM Lösung, wo alle Disziplinen entlang der

Prof. A. Malkwitz

Johann Ehlers

BIM kann ein Bauwerk vomGrundstein bis zum Abriss begleiten

Bauänderungen werden integriert

Little, Closed und Open BIMfür verschiedene Bedürf-nisse

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Baubetrieb

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Wertschöpfungskette zusammenarbeiten bzw. das Gebäudedatenmodell vonjeder Disziplin weitergegeben wird.

Unter Closed BIM versteht man wiederum die Bearbeitung des Gebäudemo-dells mit der gleichen Software. Alle Beteiligten arbeiten ihre Teilaufgaben miteiner Software ab. Bei der Open BIM-Methodik wird hingegen keine Ein-schränkung der Software gemacht. Alle Fachplaner, Ingenieure oder Archi-tekten wählen die Software aus, die für sie am geeignetsten erscheint.

Erhebliche Potenziale der BIM Methode

Die Potenziale von BIM sind sehr vielfältig. Teilweise wird sogar schon vonder dritten digitalen Revolution im Bauwesen gesprochen (nach CAD und neu-en Möglichkeiten durch Internet, E-Mail und neuen Kommunikationsmöglich-keiten). Einige wesentliche Potenziale der BIM Methode sind zum Beispiel:

n Transparentes Informations- und Datenmanagement über die gesamte Ab-wicklung eines Projekts

n Modellbasierte Planung in einem digitalen 3-D-Modell mit Verknüpfung ver-schiedener Planungsparameter wie zum Beispiel Geometrien, Kosten undTerminen

n Immer aktueller Informationsstand aller am Projekt Beteiligtenn Erzeugen der Notwendigkeit, Planungs- bzw. Ausführungsentscheidungen

zum richtigen Zeitpunkt zu treffenn Qualitätssicherung der Planung durch zum Beispiel Kollisionsprüfungen

bei TGA-Gewerkenn Nutzung des Gebäudemodells über den gesamten Lebenszyklus eines Bau-

werks insbesondere während der Nutzungsphase

Digitales Gebäudemodell während des gesamten LebenszyklusMit der BIM-Methodik wird das Gebäudemodell kontinuierlich mit Informa-tionen erweitert. Hierdurch kann dem Informationsverlust durch diverseSchnittstellen in einem Projekt entgegengewirkt werden. Einmal eingepfleg-te Daten stehen allen Projektteilnehmern zur Verfügung. Somit wächst dasModell stetig über alle Projektphasen und bietet den Beteiligten eine pla-nungssichere Grundlage für ihre Arbeiten. Auf dieser Basis können unge-nutzte Potenziale voll ausgeschöpft werden und viele Schritte während einesProjekts vereinfacht werden. Eine der grundlegenden Ideen von BIM ist es, das

Abb. 1: Mögliche Inhalte und Nutzer BIM Datenmodell

BIM erschließt neue Dimen-sionen des Bauens

BIM verhindert Verlust vonInformationen

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Baubetrieb

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Informationsmodell über den gesamten Lebenszyklus zu nutzen und diesesallen Beteiligten zur Verfügung zu stellen.

Informations- und DatenmanagementWesentlicher Vorteil der BIM-Methode ist, dass alle Projektteilnehmer per-manent auf dem gleichen Informationsstand sind und alle nötigen Informa-tionen transparent zur Verfügung stehen. BIM wird dadurch die Abwicklungvon Projekten deutlich erleichtern. Insbesondere durch die steigende Kom-plexität von Bauprojekten ist eine immer größere Anzahl von Schnittstellen,Gewerken und Beteiligten zu koordinieren. So müssen heute üblicherweisePlaneingangslisten geführt, immer auf dem neusten Stand gehalten und allenBeteiligten zugesendet werden. Dabei kommt es immer wieder zu Informa-tionslücken. Der aktuelle Planstand ist bei der BIM-Methode jedem Projektbe-teiligten immer transparent erkennbar. Diskussionen über verschiedene Pla-nungsstände und darüber, welcher Planungsstand wann gültig war, wird esdamit nicht mehr geben. Insgesamt kann BIM das Dokumenten- sowie Infor-mationsmanagement deutlich erleichtern. Hier ist eine klare Vereinfachungder Kommunikation zwischen den Projektteilnehmern erkennbar. Ein weitererVorteil ist hier, dass von Anfang an die Digitalisierung der Daten und somitein direktes Reporting vollzogen wird und nicht, wenn überhaupt, nach demProjekt.

KollisionsprüfungenGerade bei den TGA-Gewerken kann die BIM-Methode wesentliche Vorteilerealisieren. Mit dem BIM-Modell kann z.B. eine sogenannte „Clash-Detection“(Kollisionsprüfung) erfolgen. Hier werden alle voneinander abhängigen Ge-werke in dem Modell 3D abgebildet und sozusagen übereinander gelegt. Un-ter Berücksichtigung aller Randbedingungen können somit, einfacher unddeutlich sicherer als mit 2D Plänen, Probleme bei der Ausführung erkannt wer-den. Somit kann im Vorfeld sicher geprüft werden, ob sich verschiedene Ge-werke gegenseitig behindern bzw. ob diese überhaupt wie geplant ausführ-bar sind.

Sichere KalkulationIn der Kalkulationsphase können durch die Nutzung des 3D-Modells deutlicheZeitersparnisse realisiert werden. Baumassen können aus dem Modell abge-lesen werden und nach der Beschaffenheit klassifiziert werden. Änderungendes Auftraggebers können deutlich schneller eingearbeitet werden, da dasModell ebenfalls mit dem Raumbuch und dem Leistungsverzeichnis verknüpftist. Wenn nun zum Beispiel auf einer Ebene die Türen geändert werden, wirddieses direkt mit jeweiligen Türen-LV abgeglichen. Hierdurch entsteht ein neu-er Preis, und etwaige Angebote an Nachunternehmer können schneller geän-dert werden. Durch diese Nutzung können Fehler bei der Massenermittlungreduziert werden.

Bauablauf optimierenDie BIM-Methodik eignet sich nicht nur während diverser Planungsschritte,sondern auch, um den Bauablauf zu unterstützen. Die Zusammenführung vonZeit und Kosten mit dem 3D-Modell zu einem 5D-Modell optimiert das Con-trolling auf der Baustelle erheblich. Aus normalen Balkenplänen und Termin-listen kann der Bauleiter nicht genau erkennen, wie weit der jeweilige Bausollzu einem bestimmten Zeitpunkt sein muss. Mit dem 5D-Modell jedoch erkenntder Bauleiter direkt, was in welcher Ausführung wo und wie weit gebaut seinmuss. Hier können frühzeitig Terminüberschreitungen festgestellt und un-mittelbar gegengesteuert werden. Der Terminplan kann permanent angepasst

Kommunikation der Planeruntereinander vereinfacht

Bessere Übersicht überSchnittstellen

Deutliche Zeitersparnis beider Kalkulation

Zusammenführung von Zeitund Kosten

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Baubetrieb

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werden und ermöglicht somit den Beteiligten mehr Transparenz während derAusführung.

Erleichterungen durch BIM während der NutzungsphaseDie Gebäudebewirtschaftung während der Nutzungsphase kann erheblicheKosten verursachen. Hier ist es möglich, im Vorfeld sehr genau mit Hilfe desGebäudeinformationsmodells eine Kosten- und Leistungsaufstellung der je-weiligen Facility-Management-Dienstleistungen zu erstellen. Genaue Flä-chen- und Höhenangaben sind genauso ablesbar wie Materialbeschaffenheitund Gebäudeaufteilungen. Mit diesen Informationen im Vorfeld können dieKosten reduziert werden. Über die reine Bewirtschaftung eines Gebäudes hin-aus ist es ebenfalls möglich, zum Beispiel für Einkaufszentren oder Industrie-anlagen, die Logistik für Anlieferungen von Waren zu planen. Da Gebäudehäufig während der Nutzungsphase saniert, modernisiert oder umgebautwerden, können hier erneut direkt mit Hilfe des Modells alle notwendigen In-formationen herausgefiltert werden.

Diskussionspunkte bei der Einführung der BIM-Methodik

Um die BIM-Methode einzuführen, sind jedoch einige Randbedingungen so-wie Voraussetzungen zu beachten. Beispielhaft seien hier einige Themen ge-nannt, die zurzeit intensiv diskutiert werden.

Planungsmehraufwand und Effizienzgewinne bei der AusführungDurch die Planung in einem 3-D-Gebäudemodell steigt der Planungsaufwandan. Dies ist unbestritten nach Meinung aller Fachleute der Fall. Allerdings wer-den durch die verbesserte Planung auch erhebliche Effizienzreserven wäh-rend der Bauausführung realisiert werden können. Insgesamt soll natürlichein Effizienzgewinn möglich werden. In welcher Höhe Effizienzgewinne wäh-rend der Ausführung und Nutzung anfallen, lässt sich allerdings heute nochnicht genau abschätzen. Erste Pilotprojekte werden hier Anhaltspunkte gebenkönnen.

Ein anderes Thema ist die Tatsache, dass heute nicht alle auszuführendenLeistungen zeichnerisch dargestellt werden, das heißt, die Planung geht biszu einer bestimmten Detailtiefe, und darüber hinaus wird die Leistung dannausschließlich über Leistungsverzeichnisse beschrieben (insbesondere fürAusbaugewerke etc.). Fraglich ist daher, ob nun bei Anwendung der BIM-Me-thode wirklich alle auszuführenden Leistungen auch zeichnerisch erfasst undin das 3-D-Gebäudemodell integriert werden müssen. Insbesondere für dieRohbauerstellung scheint dies aber zunächst relativ unproblematisch zu sein.

Auswirkung auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)Die Problematik der HOAI aus Sicht der BIM-Methode besteht darin, dass vonder Grundlagenermittlung bis hin zur Objektbetreuung/Dokumentation allePhasen einzeln betrachtet und vergütet werden. Wenn mit der BIM-Methodegebaut wird, bedeutet dies jedoch eine aufwändigere, tiefere und intensiverePlanung (was im Übrigen ebenfalls den Auftraggeber beinhaltet und ihnzwingt, sein Bauvorhaben frühzeitiger zu spezifizieren), auf der anderen Seitewird die Objektüberwachung einfacher abzuwickeln sein.

Damit ist eine Verschiebung der Arbeiten von Planungsleistungen und desAufwands entlang der gesamten Projektabwicklung die Folge. Das soge-nannte „Frontloading“ wird mit der BIM-Methode deutlich ansteigen. Damit

Spätere Bewirtschaftungdes Gebäudes profitiert vonder BIM

Mehraufwand bei Planungwird später mehr als kompensiert

Klare Regelung für HOAI- Honorierung erforderlich

Frontloading mit BIM-Methode

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Baubetrieb

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müsste die HOAI und insbesondere die Kostenaufteilung entlang der einzel-nen Phasen angepasst und verschoben werden.

BIM im VergabeverfahrenVergaberechtlich muss zwischen öffentlichen und privaten Ausschreibungenunterschieden werden. Private Auftraggeber können unproblematisch alleBIM-Schritte beauftragen und eine Vergütung vertraglich bestimmen. Die Artder Vergabe bei öffentlichen Auftraggebern richtet sich allerdings nach derVOB/A und anderen vergaberechtlichen Vorgaben. Dabei steht im Vorder-grund, gleiche Wettbewerbschancen für alle Bieter, also auch für kleine undmittelgroße Unternehmen, sicherzustellen. Damit kann in der Ausschreibungnicht einfach die BIM-Methode vorgegeben werden (wie z.B. in den USA).Eventuell wären dann Bieter, die keine BIM-Methodik anwenden, aus den Ver-fahren von vornherein ausgeschlossen. Hier müssen noch Lösungen gefun-den werden, wie solche Bieter unterstützt werden können, an Projekten mitBIM-Methode teilzunehmen.

Wer hat Zugriff?Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Bestimmung von Zugriffsrechten an demInformationsmodell. Es muss eindeutig bestimmt werden, wer was und anwelcher Stelle an dem Modell ändern darf bzw. muss. Es ist insoweit sicher-zustellen, dass jeder Bearbeiter nur das bearbeiten darf und kann, was vonihm im Rahmen seines Leistungsumfanges bearbeitet werden muss.

Wenn nun alle Akteure während der Entstehung bis hin zur Fertigstellung ei-nes Gebäudes an einem Datenmodell arbeiten, können hierdurch Zuweisun-gen bei Fehlern durchaus problematisch werden. Bei normalen Planungs-phasen eines Gebäudes gibt es klar zugeordnete Planungssphären. Mit BIMjedoch arbeiten diverse Fachplaner teilweise parallel an einem Datenmodellund damit würde die Gefahr bestehen, dass etwaige Haftungsgrenzen wäh-rend der Zusammenarbeit verschmelzen. Es darf hier auch nicht der Eindruckerweckt werden, dass mit BIM niemand mehr für seinen eigenen Teilbetragverantwortlich ist bzw. die Haftungsrisiken auf irgendeine Art und Weiseweitergeschoben werden können.

In dem Gebäudeinformationsmodell muss eine klare Zuordnung der Teilauf-gaben immer möglich sein. Bestimmte Inhalte, etwa vertraglicher Art, solltendarüber hinaus auch nur von denjenigen einsehbar sein, die dazu berechtigt

Abb. 2: Verschiebung des Ressourcenaufwands bei der BIM Methode (qualitativeDarstellung)

Ungelöste Probleme bei öffentlicher Vergabe

Wer darf auf welche Informationen zugreifen?

Klare Zuordnung der Aufgaben nötig

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Baubetrieb

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sind. All dies ist jedoch bereits jetzt im Rahmen der IT Softwarelösungen gutabbildbar.

Wer hat wofür das Urheberrecht?Ebenfalls muss im Vorfeld abgestimmt werden, wer das Gebäudedatenmo-dell schlussendlich nutzen darf bzw. das Urheberrecht am Gebäudemodell er-hält. In Deutschland herrscht dabei vielfach die Meinung vor, dass das Ge-bäudemodell ausschließlich dem Auftraggeber zusteht. In anderen Länderngibt es auch ein gemeinsames Urheberrecht aller Beteiligten. Rein formal be-stehen damit im weitesten keinerlei Neuerungen. Diese Vereinbarung mussauch nach der traditionellen Erstellung vereinbart werden. Hinzu kommt jedoch, dass das Gebäudemodell im Idealfall über den gesamten Lebens -zyklus verwendet wird und gerade in Bezug auf die spätere Nutzung hier ggf.Sonderrechte zu regeln sind.

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass die BIM-Methode tatsächlich die Abwicklungvon Bauprojekten und deren spätere Bewirtschaftung während des gesamtenLebenszyklus des Gebäudes signifikant verbessern kann. Es lohnt in jedemFall auch der Blick über den Tellerrand in andere Länder, wo die BIM-Metho-dik bereits erfolgreich genutzt wird und damit deutlich wird, dass prinzipielldie BIM-Methode den Praxistest bereits bestanden hat.

Die Einführung ist nicht ohne weiteres möglich, allerdings stehen der Ein -führung der BIM-Methode nach Ansicht der Autoren keine unüberwindlichenHindernisse entgegen. Auf jeden Fall ist die BIM Methode eine faszinierendeVision vom digitalen Bauen, die unsere Projektabwicklung grundlegend ver-ändern und optimieren kann.

Quellen:[1] Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR): Die Auswirkungen

von Building Information Modeling (BIM) auf die Leistungsbilder und Vergü-tungsstruktur für Architekten und Ingenieure sowie auf die Vertragsgestaltung,2011

[2] Naumann, Rene: Neue Planungswerkzeuge im Schlüsselfertigbau – Visionen, Her-ausforderungen und Grenzen, 2011

[3] Liebich, Thomas: Thesen zu BIM, 7. buildingSMART BIM Anwendertag 2011 n

Zu den Autoren:Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz, Leiter des Instituts für Baubetrieb und Bauwirtschaft (IBB) an derUniversität Duisburg-Essen, Studium des Bauingenieurwesens mit wirtschaftswissenschaftlichemAufbaustudium¸ in der Bauindustrie als Bau- und Projektleiter tätig (insb. Chemieanlagen- und Kraft-werksbau), später tätig als Berater von Unternehmen der Bau- und Baustoffindustrie, projektorien-tierten Industrien und der Stahlindustrie bzgl. strategischer Fragestellungen sowie operativen Ver-besserungen.Johann Ehlers M. Sc., studierte Bauingenieurwesen mit der Vertiefung Baubetrieb und Wirtschafts-wissenschaften an der Universität Duisburg-Essen; seit April 2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter desInstituts für Baubetrieb und Baumanagement (IBB), war nebenberuflich in einem mittelständischenBauunternehmen tätig; arbeitet freiberuflich für ein Ingenieurbüro für Projektmanagement- und Be-ratungsleistungen (M+P).

Urheberrecht – beim Auftraggeber oder bei allen Beteiligten?

BIM hat den Praxistest bestanden

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Baurecht

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Entscheidungen für die Praxis

Vergaberecht aktuellforum vergabe e.V., Berlin

Was ist eine „übertragbare“ Referenz?

Die Vorgabe, Referenzen müssten „auf die beschriebene Leistung übertrag-bar sein“, ist unklar. Die Nichtvorlage von Referenzen erlaubt daher keinenBieterausschluss.

Auftraggeber wollen sicher sein, dass ein Bieter die von ihm angebotene Leis-tung auch tatsächlich ausführen kann und fragen deshalb oft Referenzen ab.Dies wollte auch ein Auftraggeber (AG), als es um eine von ihm benötigte Be-ratungsleistung ging. Um sicherzugehen, dass ein Auftragnehmer (AN) die beiihm anstehenden Besonderheiten der Besteuerung der öffentlichen Handauch tatsächlich qualifiziert abarbeiten kann, sollten die Bieter Referenzen vor-legen über fundierte theoretische und praktische Erfahrungen in diesem Be-reich. Diese Referenzen sollten „auf die beschriebene Aufgabenstellung über-tragbar sein“.

Im Nachprüfungsverfahren trug der AG vor, das für den Zuschlag vorgesehe-ne Unternehmen habe diese Referenzen nicht vorgelegt und sei daher auszu-schließen. Dem ist jedoch die Vergabekammer Bund (VK 2-86/13 vom14.10.2013) nicht gefolgt. Laut VK war aus Sicht der Bieter unklar, welche An-forderungen eine Referenz erfüllen muss, um „übertragbar“ zu sein. Sollte esdabei auf die übertragene Leistung ihrer Art nach ankommen? Welcher Leis-tungsbereich sollte abgedeckt sein? Eine weitere Forderung des AG war, dassdie Leistungen „in der Vergangenheit liegen, d.h. abgeschlossen sind“. Soll-te sich dies auf einen Einzelauftrag beziehen oder auf einen großen Vertragmit vergleichbarem Volumen?

Diese Fragen ließen sich hier anhand der Anforderung des AG nicht beant-worten. Er hatte also die Referenzen in unklarer Weise abgefragt. Das Fehlender Referenzen durfte so nicht zu Lasten der anbietenden Unternehmen ge-hen. Damit durfte der AG gar keine Referenzen verlangen bzw. vorgelegte Re-ferenzen nicht prüfen. Der AG hätte genau beschreiben müssen, welche Leis-tungen in welchem Umfang durch Referenzen nachzuweisen waren.

Über oder unter der Schwelle?

Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt wor-den, entscheidet allein dieser Wert, ob EU-weit mit allen Folgen auszu-schreiben ist. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Verga-beverfahrens ein abweichender Wert unter oder über dem Schwellenwertergibt. Deshalb ist für die Schwellenwertentscheidung ohne Belang, wenn imIngenieurvertrag eine Abrechnung nach der HOAI 2013 vereinbart wird.

Die Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist ein entscheidenderArbeitsschritt für ein Vergabeverfahren. Dabei ist besonders wichtig, ob derso ermittelte Auftragswert die EU-Schwellenwerte überschreitet (dann EU-weite Ausschreibung und Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens). DieseErmittlung erfolgt durch eine Schätzung des voraussichtlichen Auftragswertsdurch den AG, die zwangsläufig ungenau ist und allenfalls zufällig dem Er-

Anforderungen der Referenzen war zu unklar

Referenzen sollen Leistungs-fähigkeit bescheinigen

Schwellenwert stellt entscheidende Weichen

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Baurecht

10 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

gebnis des späteren Vergabeverfahrens entspricht. Der maßgebliche Zeit-punkt für die Schätzung ist, so regelt dies ausdrücklich die VgV, der Zeitpunktder Absendung der Bekanntmachung.

Viele Entscheidungen betreffen Fälle, bei denen der AG den Auftragswert zuniedrig angesetzt hat, um dem EU-Vergaberecht zu entgehen. Dies wird in derRegel als eine unzulässige Umgehung angesehen. In diesen Fällen ist der ge-schätzte Wert unerheblich, es gilt der richtige, höhere Schwellenwert.

Wie ist es aber, wenn der Auftraggeber den Schwellenwert zu hoch angesetzthat? Dabei sind zwei Fallgestaltungen denkbar. Hat der AG den Schwellenwertobjektiv falsch angesetzt oder sogar nur versehentlich die EU-Vorschriften an-gewendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (VK Nordbayern, Beschlussvom 08.10.2013, 21. VK-3194-32/13). Liegen die gesetzlichen Voraussetzun-gen nicht vor, sind die Nachprüfungsinstanzen nicht zuständig. Die VK stütztesich dabei auf den für die Schätzung maßgeblichen Zeitpunkt (Absendung derBekanntmachung). Erst danach trat die HOAI 2013 mit ihren höheren Hono-rarsätzen in Kraft, was zu einer Verteuerung der Leistung führte.

Bei Einzelaufträgen, aber auch bei in Losen aufgeteilten Bauvorhaben kannsich herausstellen, dass die tatsächlich angebotenen Preise deutlich unterhalbdem liegen, was der AG anfangs geschätzt hatte. Auch in diesen Fällen gilt:Es kommt auf den Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung an – der an-fänglich geschätzte Auftragswert zählt. Es kann also nicht dazu kommen, dassein Bauvorhaben durch günstige Teillosvergaben aus dem EU-Vergaberecht„herausrutscht“.

Seit 1.1.2014 gelten neue EU-Schwellenwerte

Die sog. EU-Schwellenwerte sind maßgeblich dafür, ob ein Auftrag nach na-tionalem oder EU-/Kartellvergaberecht zu vergeben ist. Wesentliche Unter-schiede sind unter anderem, dass Aufträge, die diese Schwellenwerte über-schreiten, EU-weit bekanntgemacht werden müssen und dass die beteiligtenBieter Rechtsschutz vor den Nachprüfungsinstanzen beantragen können.

Die Höhe der EU-Schwellenwerte beruht nach einer internationalen Verein-barung auf dem Wert verschiedener Währungen mit Sonderziehungsrechtenund einem eigenen Tageskurs. Die Schwellenwerte werden jedoch, um zu-mindest in Abständen den Währungskursentwicklungen zu folgen, alle zweiJahre überprüft und ggf. angepasst. Dies stand jetzt wieder an.

Seit dem 01.01.2014 liegt der Schwellenwert für öffentliche Liefer- und Dienst-leistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie ver-gleichbarerer Bundeseinrichtungen bei 134.000 € (bisher 130.000 €), für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 207.000 € (200.000 €) undfür Bauaufträge bei 5,186 Mio. € statt 5 Mio. €. Für verteidigungs- und sicher-heitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten 414.000 Euro alsSchwellenwerte, im Sektorenbereich 414.000 €. Die Erhöhung gilt in Deutsch-land unmittelbar seit 01.01.2014. n

Fall 1: Auftraggeber hat Auftragswert zu niedrig geschätzt

Fall 2: Schätzung des Auf-traggebers lag zu hoch

EU-weite Ausschreibungund Nachprüfung abSchwellenwert

Schwellenwert für Bauleis-tungen jetzt 5,186 Mio. EUR

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Baubetrieb

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Steueränderungen 2014

Reform des steuerlichenReisekostenrechtsZum 1.1.2014 haben sich die gesetzlichen Vorschriften zur beruflichenAuswärtstätigkeit erheblich geändert. Diese Änderungen sollen zwar zueiner Vereinfachung führen, können vielfach aber auch zu Nachteilen und zuungewollten Kontroversen mit dem Finanzamt führen. Auf den folgendenSonderseiten zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts erfahren Sie,welche prägnanten neuen Steuerspielregeln ab 1.1.2014 in der Lohn buch -haltung ungesetzt werden müssen.

Neuregelungen zum Reisekostenrecht im Schnellüberblick

Erste Tätigkeitsstätte: Definition und Festlegung

Ein Arbeitnehmer kann nur eine oder gar keine erste Tätigkeitsstätte haben.Insofern ändert sich ab 1.1.2014 im Vergleich zur Rechtslage 2013 nichts. Nurdie Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte läuft ab 1.1.2014 komplett anders:

n Arbeitsrechtliche Zuordnung: Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätteerfolgt vorrangig durch den Arbeitgeber anhand der arbeitsrechtlichen Zu-ordnung. Das Reisekostenrecht folgt also ab 1.1.2014 dem Arbeitsrecht.

Erste Tätigkeitsstätte

Der bisherige Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wirddurch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Diese wird entwederdurch den Arbeitgeber oder durch das Finanzamt anhand be-stimmter Kriterien festgelegt. Für Fahrten zwischen Woh-nung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nurdie Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen(0,30 Euro/km für die einfache Strecke).Besonderheit ab 2014: Auch die Einrichtung eines verbun-denen Unternehmens im Konzern, die Einrichtung einesKunden, bei einer Vollzeitfortbildung die Bildungseinrich-tung und ein Treffpunkt können eine erste Tätigkeitsstättesein.

Berufliche Auswärtstätigkeit

Für Fahrten zu anderen Einrichtungen, die nicht als erste Tä-tigkeitsstätte eingestuft werden, darf der Arbeitnehmer beiBenutzung eines eigenen Pkw 0,30 Euro/ km für die Hin- undRückfahrt oder bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsäch-lichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Al-ternative: Der Arbeitgeber darf die Fahrtkosten steuer- undabgabenfrei erstatten.

Pauschale für Verpflegung

Ab 1.1.2014 gibt es bei einer beruflichen Auswärtstätigkeitinnerhalb Deutschlands nur noch zwei Verpflegungspau-schalen. Bei einer Abwesenheit von zu Hause und von der ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Verpflegungspauschale12 Euro, bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden24 Euro. Bei Reisen im Ausland gibt es speziell festgelegteVerpflegungspauschalen.

Hilfsmittel/Infos BMF, Schreiben v. 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/ 13/ 10004(Einführungsschreiben Reisekostenreform); BMF, Schreibenv. 11.11.2013, Az. IV C 5 – S 2353/ 08/ 10006:004 (PauschalenAuslandsreisen); abrufbar unter www.bundesfinanzministe-rium.de , Rubriken „Service“ und „BMF-Schreiben“.

Änderungen für Auswärts -tätigkeit bringen nicht nurVorteile

Neu: erste Tätigkeitsstättestatt regelmäßige Arbeits-stätte

Geänderte Regelungen fürVerpflegungspauschale

Es gibt nur eine oder gar keine erste Arbeitsstätte

SONDERBEITRAG

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n Quantitative Kriterien: Legt der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte festoder ist die Zuordnung nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die Ein-richtung, in der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig wer-den soll oder in der er jede Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindes-tens 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll.

n Ein vom Arbeitgeber festgelegter Sammelpunkt oder die Einrichtung einesKunden können wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden.

UBB-Tipp: In der Praxis ist dringend zu empfehlen, dass die erste Tätigkeits-stätte durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich festgelegt wird. Dadurch kannder Arbeitgeber steueroptimale Entscheidungen treffen (Möglichkeit der steu-erfreien Fahrtkostenerstattung und über die Höhe des geldwerten Vorteils desMitarbeiters, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzen darf).

Gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte:n ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen

Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,n der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist.

UBB-Tipp: Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter nur dann arbeitsrechtlicheine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, wenn er in dieser tatsächlich Arbeiten er-ledigt (zumindest geringfügige Arbeiten). Ohne Zuordnung liegt eine erste Tä-tigkeitsstätte dann vor, wenn der Arbeitnehmer in der Einrichtung mindestens1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit verbringt oder 2 volle Arbeitstage wö-chentlich.

Typische Beispiele aus der PraxisBeispiel 1: Ein Unternehmer beschäftigt einen Mitarbeiter ausschließlich fürdie Dauer einer Montage in einer betrieblichen Einrichtung. Das befristete Ar-beitsverhältnis soll danach enden. Folge: Aufgrund der arbeitsrechtlichen Zu-ordnung hat der Mitarbeiter in der Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich 3 Tage in der Woche in der Fi-liale A und 2 Tage in der Filiale B eingesetzt. Ab 1.4.2014 legt der ArbeitgeberB als erste Tätigkeitsstätte fest. Folge: Obwohl die Tätigkeit in der Filiale A 3Tage dauert, kann der Arbeitgeber festlegen, dass die Filiale in B nun erste Tä-tigkeitsstätte ist. Er verbringt schließlich zwei volle Tage in der Filiale B.

Beispiel 3: Der Vertriebsmitarbeiter V für die Region A soll einmal wöchent-lich an den Firmensitz nach B fahren, dem er formell zugeordnet ist. Dort soller die anfallenden Bürotätigkeiten erledigen und an Dienstbesprechungenteilnehmen. B ist erste Tätigkeitsstätte auf Grund der arbeitsrechtlichen Zu-ordnung. Dabei ist unerheblich, dass V überwiegend in der Region A und nichtin B tätig ist.

Abwandlung zu Beispiel 3: Ordnet der Arbeitgeber den V dem Firmensitz in Bnicht oder nicht eindeutig zu, erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstät-te vorliegt, anhand der quantitativen Kriterien des § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG. Indiesem Fall liegt in B keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Beispiel 4: Arbeitnehmer A, unbefristet beschäftigt, soll für 36 Monate über-wiegend in der Filiale X arbeiten und in Filiale Y nur etwa einmal monatlichan Teambesprechungen, Schulungen und Firmenveranstaltungen teilneh-men. Der Arbeitgeber hat aber A der Filiale Y arbeitsrechtlich dauerhaft zu -geordnet. Erste Tätigkeitsstätte ist die Filiale Y, da A dieser arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist.

Abwandlung zu Beispiel 4: Ordnet der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zu,liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor; in der Filiale X soll A nicht dauerhaft

UBB-Tipp: Arbeitgeber sollteklare Zuordnung vornehmen

Ohne Zuordnung entscheidetDauer der Tätigkeit

Beispielfälle

Dauerhafte Zuordnung istentscheidend

SONDERBEITRAG

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tätig werden und in der Filiale Y nicht in dem nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStGerforderlichen Umfang.

Beispiel 5: Arbeitnehmer A ist unbefristet eingestellt worden, um dauerhaft inder Filiale Y zu arbeiten. In den ersten 36 Monaten seiner Beschäftigung sollA aber zunächst ausschließlich die Filiale X führen. In der Filiale Y soll er wäh-rend dieser Zeit nicht einmal in ganz geringem Umfang tätig werden. Filiale Xist keine erste Tätigkeitsstätte, da A dort lediglich für 36 Monate und damitnicht dauerhaft tätig werden soll (unabhängig vom quantitativen Umfang derTätigkeit). Filiale Y wird jedoch erst nach Ablauf von 36 Monaten erste Tätig-keitsstätte.

Sammeltreffpunkt kann erste Tätigkeitsstätte seinLiegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass derArbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festge-legten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfin-den soll, um von dort seine unterschiedlichen Einsatzorte aufzusuchen odervon dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z.B. Treffpunkt betrieblicherSammeltransport, Busdepot, Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitneh-mers von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstättebehandelt; hierfür dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 3Nummer 4 und Absatz 2 EStG (Entfernungspauschale) angesetzt werden.

Beispiel: Bus- oder LKW-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstät-te. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Ar-beitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von derWohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt mit den Fahrten vonder Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Kundendienstmonteure habenebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, außer wenn dauerhaft undtypischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufge-sucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung dorthin ebenso be-handelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

UBB-Tipp: Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglichan einem bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeits-stätten zu fahren (privat organisierte Fahrgemeinschaft), liegt kein „Sammel-punkt“ nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG vor. Es fehlt insoweitan einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers.

Mitarbeitende Familienangehörige im Visier

Stellt ein Unternehmer Familienmitglieder als Mitarbeiter mit Lohnsteuerab-zug ein, könnte es vorkommen, dass die Zuordnung zu einer ersten Tätig-keitsstätte rein aus steuerlichen Gesichtspunkten erfolgt und nicht nach dentatsächlichen Gegebenheiten. Kritische Nachfragen des Finanzamts dürftenzur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO programmiertsein (BMF, Schreiben v. 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004; Tz. 9).

Beispiel: Handwerker Huber hat seine Ehefrau im Betrieb angestellt. Er ordnetsie der Niederlassung A (von der Wohnung 10 km entfernt) zu, obwohl sie tat-sächlich ausschließlich in Niederlassung B (Entfernung 30 km) eingesetzt ist.Durch diese Zuordnung erreicht Huber, dass seine Frau bei Fahrten zur 30 kmentfernten Filiale Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend ma-chen kann. Folge: Solche Gestaltungsmissbräuche sollen verhindert werden.

UBB-Tipp: Auch bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern wird das Finanz-amt auf einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO achten.

Sammelstelle oder Busdepotals erste Tätigkeitsstätte?

Kritische Nachfragen des Finanzamts zu erwarten

Private Fahrgemeinschaftkeine Arbeitsstätte

SONDERBEITRAG

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E4 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

Verpflegungspauschale bei Auswärtstätigkeit im Inland

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Ab-wesenheit von zu Hause bzw. der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als achtStunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro berücksichtigt werden,auch wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht(also an zwei Kalendertagen) ausübt (nicht übernachtet) – und dadurch eben-falls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tä-tigkeitsstätte abwesend ist.

Verpflegungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit im InlandFür Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnungbzw. ersten Tätigkeitsstätte auswärts beruflich tätig und deshalb 24 Stundenpro Tag von seiner Wohnung abwesend ist, kann eine Werbekostenpau schalevon 24 Euro geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden(Zwischentag). Für den An- und Abreisetag bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheits-zeit eine Pauschale von jeweils 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigtbzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich,ob der Arbeitnehmer die Reise von der Wohnung, der ersten oder einer an-deren Tätigkeitsstätte aus antritt.

Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeit

Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die erstendrei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an der selben Tätig-keitsstätte beschränkt. Um die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfa-chen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung ein-geführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn siemindestens vier Wochen dauert (§ 9 Absatz 4a Satz 7 EStG). Der Grund derUnterbrechung ist unerheblich; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer.

Handlungsempfehlungen für Unternehmern Arbeitgeber, die noch keine Anpassungen an das steuerliche Reisekosten-

recht ab 1.1.2014 vorgenommen haben, sollten umgehend das Gesprächmit ihrem Steuerberater suchen.

n Das für die Lohnbuchhaltung zuständige Personal sollte geschult werden.n Wird die erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber festgelegt, sollten die

Gründe dafür schriftlich festgehalten und im Lohnkonto aufbewahrt wer-den. Denn bei Lohnsteuerprüfungen dürfte die erste Tätigkeitsstätte künftigPrüfungsschwerpunkt Nummer 1 sein. n

Leser-Service: Haben Sie noch spezielle Fragen zum Thema Reisekosten-recht ab 1.1.2014? Wenn ja, wenden Sie sich an die Redaktion. Unser Steu-erexperte wird Ihnen und den anderen Lesern dann in der nächsten Aus-gabe praxistaugliche Lösungsansätze an die Hand geben.

Eintätige oder mehrtägigeAuswärtstätigkeit?

Beschränkung auf drei Monate

Gründe für Zuordnung genaudokumentieren!

SONDERBEITRAG

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Baubetrieb

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Aktueller Handlungsbedarf

Steueränderungen 2014 –das müssen Sie beachtenDas neue Jahr ist noch jung. Dennoch sollten Unternehmer jetzt bereits aktivwerden und rechtzeitig die Weichen stellen, um keine Steuernachteile zuerleiden. Schnelles Handeln ist gefragt, um die Strukturen in den Betriebenentsprechend auf die neuen Steuerregeln umstellen zu können. Die zum1.1.2014 in Kraft getretenen Steueränderungen wurden von vielenUnternehmern bislang auf die lange Bank geschoben. Der UBB verrät Ihnen,bei welchen steuerlichen Vorschriften für Sie zu Beginn 2014 akuter Hand -lungsbedarf besteht.

Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr steuerfrei

Bis Ende 2013 akzeptierte es das Finanzamt noch, dass Zuschüsse des Ar-beitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen seiner Mitarbeiter (Beiträge zuprivater Pflege- oder Krankenversicherung) bis zur monatlichen Freigrenzevon 44 Euro steuer- und abgabenfrei behandelt wurden. Ab 1.1.2014 gilt die44-Euro-Freigrenze für Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr (BMF,Schreiben v. 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/13/10001).

UBB-Tipp: Arbeitgeber müssen also die Lohnbuchhaltung anpassen und fürsolche Zuschüsse Steuern und Sozialabgaben abführen. Alternative: Auf an-dere steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras umsteigen.

Gutschriften: Abrechnungspapiere ändern

Ab 1.1.2014 muss auf Gutschriften tatsächlich „Gutschrift“ stehen, egal in wel-cher Sprache. Fehlt der ausdrückliche Hinweis oder steht „Rechnung“ in derAbrechnung, kippt der Vorsteuerabzug (BMF, Schreiben v. 25.10.2013, Az. IVD 2 – S 7280/12/10002).

UBB-Tipp: Unser UBB-Steuerexperte Diplom-Finanzwirt (FH) Bernhard Köst-ler veröffentlicht im Januar/Februar 2014 die dritte Auflage des Ratgebers„Steuer-1x1 für Handwerksbetriebe: Vorsteuer – Umsatzsteuer“, in dem er dieneuesten Steuerregeln zum Vorsteuerabzug auf den Punkt bringt und zu jederLebenslage eine eigene Musterrechnung präsentiert (Bestellung möglich un-ter www.holzmann-medienshop.de).

Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge

Bittet ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber um Umwandlung von Arbeitslohnin Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge im Form einer Direktversi -cherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, bleiben 2014 bis zu2.856 Euro (2013: 2.784 Euro) steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG; § 1Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Das entspricht 4% der für 2014 geltenden Beitragsbemes-sungsgrenze West von 71.400 Euro.

Kreativität bei Zukunfts -sicherung gefragt

Auf das Wörtchen „Gutschrift“ achten

Umwandlung von Gehaltbleibt steuerfrei

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Neue Sachbezugswerte 2014

Die Sachbezugswerte für Verpflegung werden ab 1.1.2014 auf folgende Werteangehoben (BMF, Schreiben v. 12.11.2013, Az. IV C – S 2334/13/10002):

Diese Werte gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die demArbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmeneiner doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder von einem Drittenzur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung: Der Preis der Mahlzeit darf 60Euro nicht übersteigen.

UBB-Tipp: Infos zu den neuen Sachbezugswerten ab dem 1.1.2014 und meh-rere Praxisbeispiele enthält auch das Einführungsschreiben des Bundesfi-nanzministeriums zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts (BMF,Schreiben v 30.9.2013, Az. IV C – 5 – S 2353/13/10004). Der UBB informiert Sieüber diese Änderungen im Rahmen des Sonderbeitrags in dieser Ausgabe mitdem Titel „Änderungen des Reisekostenrechts zum 1.1.2014“.

EU-Lieferungen: Gelangensbestätigung & Co.

Spätestens seit dem 1.1.2014 wird es bei EU-Lieferungen an Unternehmerernst. Seit diesem Stichtag erwartet das Finanzamt zwingend Nachweise, dassdie gelieferte Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist. Dieser Nach-weis kann durch die so genannte Gelangensbestätigung, aber auch durch an-dere Unterlagen erbracht werden (BMF, Schreiben v. 16.9.2013, Az. IV D 3 – S7141/13/10001).

UBB-Tipp: Unternehmer, die Warenlieferungen ins EU-Ausland an Unterneh-mer durchführen, sollten ab 1.1.2014 dringend Nachweise über das Gelangender Ware an den Bestimmungsort im EU-Ausland führen. Ein Muster einer Ge-langensbestätigung in drei Sprachen findet sich in dem BMF-Schreiben v.16.9.2013.

Ausländische Betriebsstätte – Neue Gewinnermittlung

Unterhält ein deutsches Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte (ange-mietetes Büro, Montage über einen bestimmten Zeitraum o.ä.), hat der aus-ländische Staat das Besteuerungsrecht für den Gewinn dieser Betriebsstätte.Ab 1.1.2014 muss der Gewinn zwischen Betriebsstätte und Stammhaus erst-mals wie zwischen fremden Unternehmen ermittelt bzw. aufgeteilt werden(§ 1 Abs. 5 AStG).

UBB-Tipp: Unternehmen mit Auslandsbetriebsstätten sollten zusammen mitihrem Steuerberater klären, wie der Gewinn der Betriebsstätte ab 1.1.2014 zuermitteln ist und ob die Betriebsstätte für Leistungen des deutschen Unter-nehmensteils (im Fachjargon: Stammhaus) ab 1.1.2014 Zahlungen leistenmuss. Die neuen Rechenregeln 2014 hat das Bundesfinanzministerium in ei-nem Entwurf vom 5.8.2013 zusammengestellt (abrufbar unter www.bundes-finanzministerium.de, Suchbegriff „AOA“).

Frühstück Mittagessen Abendessen

Sachbezugswerte 1,63 Euro 3 Euro 3 Euro

Neuregelungen für berufli-che Auswärtstätigkeit

Finanzamt fordert Nach-weise für Warenlieferung insAusland

Gewinn muss getrennt ermittelt werden

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UBB 1/2014 13

Grunderwerbsteuersätze steigen in vier Bundesländern

Die Grunderwerbsteuer stieg zum 1.1.2014 in vier Bundesländern, und zwarin Berlin von 5% auf 6%, in Bremen und Niedersachsen von 4,5% auf 5% undin Schleswig-Holstein von 5% auf den bundesweiten Spitzenwert von 6,5%.Beim Kauf einer Immobilie in Berlin für 150.000 Euro Kaufpreis müssen Sie ab2014 also 1.500 Euro mehr Grunderwerbsteuerbelastung einkalkulieren.

Weitere Änderungen 2014 im Kurzüberblick

Entfernungspauschale: Durch die steuerliche Reform des Reisekostenrechtsergeben sich auch in Punkto Entfernungspauschale ab 1.1.2014 zahlreicheSteueränderungen (BMF, Schreiben v. 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002:002). Der UBB informiert Sie darüber im Sonderbeitrag zum Thema „Änderungen des Reisekostenrechts zum 1.1.2014“ in dieser Ausgabe.

Rürup-Rente I: Beitragszahlungen zur Rürup-Rentenversicherung dürfen ab1.1.2014 mit 78% als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden,maximal jedoch mit 15.600 Euro/31.200 Euro (ledig/verheiratet) pro Jahr.

Rürup-Rente II: Die Vergünstigungen zum Sonderausgabenabzug gelten ab1.1.2014 auch für zertifizierte Rürup-Verträge, die ausschließlich den Eintrittder Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern.

Elektrofahrzeug: Unternehmer, die ab 1.1.2014 Elektro- oder Hybridfahrzeugefür ihren betrieblichen Fuhrpark kaufen, können bei Ermittlung der 1%-Rege-lung vom Bruttolistenpreis 450 Euro je kWh abziehen, maximal jedoch9.500 Euro.

E-Bilanz: Die Jahresabschlussarbeiten für 2013 in den ersten Monaten desJahres 2014 dürften turbulenter als in den letzten Jahren ablaufen. Denn dieBilanzdaten 2013 müssen nun erstmals zwingend elektronisch ans Finanzamtübermittelt werden (sog. E-Bilanz).

Auslandsreise: Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Verpflegungs-und Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen ab 1.1.2014 veröffentlicht(BMF, Schreiben v. 11.11.2013, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:004).

Nichtsteuerliche Änderung I: Die Künstlersozialabgabe steigt von 4,1% ab1.1.2014 auf 5,2%. Die Abgabe müssen Unternehmer möglicherweise an dieKünstlersozialkasse abführen, wenn sie Werbeaufträge vergeben oder für dieErstellung eines Web-Portals zahlen.

Nichtsteuerliche Änderung II: Das BAMS hat die verlängerte Bezugsdauer fürKurzarbeitergeld (12 Monate) bis Ende 2014 ausgedehnt (Erste Verordnungzur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeldvom 31.10.2013, BGBl 2013 I S. 3905).

Nichtsteuerliche Änderung III: Ab 1.1.2014 dürfen auch Arbeitnehmer aus Bul-garien und Rumänien ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten. Dasgilt auch für Minijobber aus diesen Ländern. n

Höhere Steuern bei Grund -erwerb

Reform der Entfernungs -pauschalen

Jahresabschluss für 2013erstmals digital

Kurzarbeitergeld weiter verlängert

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14 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

Urteile aus der Baupraxis

Aktuelles aus der RechtsprechungVon RA Florian Englert, Lehrbeauftragter für Bau-, Straf- und Umweltrechtan der THD Technische Hochschule Deggendorf

„Der Sachverständige muss gehört werden!“

Zu Beginn soll diesmal kein Urteil des VII. Senates des BGH stehen, ebensoauch kein dem Baurecht zuzuordnender Fall. Der Beschluss vom 30.10.2013 –IV ZR 307/12 des IV. Zivilsenates des BGH handelt vielmehr von einer be-klagten privaten Krankenversicherung und einem Kläger, der eine alternativeBehandlungsmethode von der Beklagten bezahlt bekommen möchte. Auchwenn hier augenscheinlich eine Themaverfehlung vorliegen möchte, ist dieRechtsprechung dennoch auch für Bauschaffende interessant. Das Landge-richt hatte eine Klage auf Übernahme von Kosten für eine alternative Be-handlungsmethode abgewiesen. Das OLG hatte die Berufung ohne münd licheVerhandlung zurückgewiesen.

Das LG hatte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das(nach Überzeugung des Gerichts) überzeugend darlegte, dass die alternativeHeilungsmethode zwar wissenschaftlich begründbare Ansätze aufweise, je-doch diese medizinisch nicht belegt seien. Der Kläger beantragte nunmehr,den Sachverständigen in mündlicher Verhandlung anzuhören. Diesen Antragwies das Landgericht zurück: Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sei die Benennung ei-nes konkreten Beweisthemas sowie ein substantiierter Angriff auf Feststel-lungen des Sachverständigen notwendig. Der Kläger ziele hier mit seinem Be-weisantritt dagegen auf einen reinen Ausforschungsbeweis ab.

Der BGH sah dies anders: Durch die Zurückweisung des Antrags des Klägerswurde dessen Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundge-setz verletzt. Es komme nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungs-bedarf sieht. Denkbar sei ebenso, dass der Gutachter seine Meinung ändertoder aber das Gutachten Mängel aufweist, die aufzuklären sind. Die Parteienhaben im §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch, den Sachverständigen zu befra-gen. Dieses Fragerecht (direkte Befragung in mündlicher Verhandlung) be-zieht sich auf diejenigen Fragen, die nach Ansicht der Parteien zur Aufklärungder Sache wesentlich sind.

Eine Zurückweisung der Berufung durch das Gericht ist somit nicht mehrmöglich, wenn der Berufungsführer erneut die Ladung des Sachverständigenbeantragt. Der BGH stellte auch klar, dass es nicht notwendig ist, die beab-sichtigten Fragen vorab konkret zu formulieren. Vielmehr genüge es, die gro-be Richtung der Fragen anzugeben, so dass zum Beispiel (wie hier) Fragennach der Befähigung des Sachverständigen zur Beurteilung des konkretenSachverhaltes stets eine Ladung rechtfertigen würden.

Zurück zum Bau: Auch hier haben wir es immer mit Sachverständigen zu tun.Ein Richter ist aus eigener Sachkunde nicht befähigt, komplexe bautechni-sche Mängel zu beurteilen oder diese zu bewerten. Das altbekannte und all-gegenwärtige Problem, wonach ein Gericht ein Sachverständigengutachtenoftmals leichtfertig für überzeugend hält und darauf sein Urteil gründet, je-doch nicht darlegt, weshalb die Überzeugung gebildet werden konnte, kannnur durch Schaffung von weiteren Fakten und Angriffen auf das Gutachteninnerhalb der Hauptverhandlung gelöst werden. Der vorgestellte Beschluss

Ein Ausflug in das Medizin-recht...

Gericht hat Recht auf rechtliches Gehör verletzt

Richter braucht technischeUnterstützung

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Baurecht

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erinnert die Instanzgerichte daran, dass es diesen nicht freisteht, eine Sach-verständigenbefragung einfach zu verhindern.

Funktionale Leistungsbeschreibung und Nachträge

Ein Hotelbau sollte zum Pauschalpreis saniert werden. Hierzu erteilte der Bau-herr auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung, in der derGeneralunternehmer zum Neuaufbau der Versorgung- und Abwasserleitun-gen „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ verpflichtet wurde, einen Bau-auftrag. Nachdem nunmehr die neuen Klimageräte eingebaut worden waren,stellte sich heraus, dass diese energiehungriger waren und der Hausanschlussgrößer dimensioniert werden musste. Der Bauherr hat diese Leistung beimEnergieversorger beauftragt und gehofft, die Kosten in Höhe von 47.000 €beim Generalunternehmer geltend machen zu können.

Die Hoffnung wurde hier durch das OLG Köln, Beschluss vom 5.11.2012 –17 U 5/12 zunichte gemacht: Die Stromversorgung, mit der das Gebäudedurch die Energieversorger beliefert wird, gehörte nicht zum Leistungsum-fang des Generalunternehmers (GU). Eine funktionale Leistungsbeschreibungstellt zwar das Ziel der Leistung in den Fokus, mithin also den Werkerfolg, je-doch nicht ohne das vertraglich Vereinbarte aus den Augen zu lassen: Vorlie-gend hatten die Parteien vereinbart, dass die Werkleistung „ab Übergabe Ver-sorgungsunternehmen“ erbracht werden sollte. Damit ist klargestellt, dass biszu dieser Übergabe die Verantwortung nicht beim Unternehmer liegt.

Dies ist auch nachvollziehbar: Im Gegensatz zu den „Blockheizkraftwerk-Ent-scheidungen“ des BGH wurde vorliegend gerade nicht eine unlimitierte Leis-tungsverpflichtung vertraglich vereinbart. Die Leistungspflicht erstreckte sichsomit nur auf das innerhalb des Gebäudes liegende Leitungsnetz. Bis dahinwar es Aufgabe des Bauherrn, für die notwendige Dimensionierung der Ver-sorgung zu sorgen. Er hätte eventuell einen Anspruch gehabt, wenn der GUseine Prüf-und Hinweispflicht verletzt hätte. Das hatte der Bauherr allerdingsnicht vorgetragen.

Als Fazit bleibt anzumerken, dass auch eine funktionale Leistungsbeschrei-bung Nachträge zulassen kann. Jede Detailregelung schränkt das Leistungs-ziel teilweise ein. Doch Vorsicht: Individualvertraglich kann dem Auftragneh-mer vom Auftraggeber das Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit derAngaben übertragen werden. Im Zweifel ist also immer das vertraglich ver-einbarte vorrangig zu sehen. Und zwar genau so, wie es geschrieben steht!

Annahme eines Angebots: 3 Monate maximal!

Ein Ausflug in das AGB-Recht: Ein Vertrag kommt durch Angebot und An-nahme zustande. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 27.09.2013 –V ZR 52/12 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen, die den anbietenden Vertragspartner an sein Angebot länger als Mo natebinden, stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind.

Was war passiert? Mit notarieller Erklärung vom 17. August 2004 hatte der Klä-ger gegenüber dem Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertra-ges abgegeben. Inhalt der Erklärung war unter anderem, dass sich der Klägerbis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unwiderruflich an das Angebot haltenmüsse. Nach dieser Frist würde das Angebot auch nicht von selbst erlöschen,sondern müsste schriftlich widerrufen werden. Die beklagte Bauträgergesell-

Fall: Leistung war nur funktional beschrieben

Klare Regelung über Reich-weite der Pauschalleistung

Auch bei FunktionalvertragNachträge möglich

Fall: Angebot nach zwei Monaten erst angenommen

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Baurecht

16 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

schaft nahm das Angebot am 18. Oktober 2004 an. Sodann wurde nach Auf-lassung der Kläger als Eigentümer eingetragen.

Der Kläger war nunmehr der Meinung, dass kein Vertrag zu Stande gekom-men sei, da das Angebot sehr spät angenommen worden sei. Somit begehr-te der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen seit Rechtshän-gigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohneigentums sowie dieZahlung vor gerichtlicher Anwaltskosten.

In der ersten Instanz obsiegte der Kläger. Das Oberlandesgericht hatte denRückzahlungsbetrag um die erzielte Nettomiete abzüglich nicht umlagefähi-ger Nebenkosten reduziert und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.Hiergegen wenden sich beide Parteien: Die Beklagte will die Klageabweisung,der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der BGH hat beide Rechtsmittel als unbegründet angesehen. Zwischen denParteien sei kein Vertrag wirksam zu Stande gekommen, die Kaufpreiszahlung erfolgte somit ohne Rechtsgrund. Das Angebot vom 17. August wurde mithinnicht rechtzeitig angenommen. Auch dass die Annahme innerhalb der im Angebot enthalten Frist erklärt wurde, ist es unerheblich. Diese im Angebotenthaltene Frist stellt eine Klausel dar, welche der AGB Prüfung unterfällt.

Gemäß § 308 Nummer 1 BGB ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen insbesondere unwirksam, wenn sich der Verwender eine unan-gemessene lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahmeoder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Dies hat zur Folge, dass für die An-nahmefrist die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB gilt. Somit ist dieAnnahme nicht rechtzeitig erfolgt. Das Angebot war gemäß § 146 BGB bereitserloschen.

Wäre die Beklagte maßvoll geblieben, hätte die Klage keinerlei Aussicht aufErfolg gehabt: Eine angemessene Frist, die auch den Interessen der Bauträ-gergesellschaft Rechnung trägt, wird vom BGH auf 3 Monate festgesetzt.Weiterhin gibt der Senat dem Bauträger mit auf den Weg, dass die sukzessi-ve Beurkundung nicht das Mittel der Wahl ist, wenn 3 Monate zu wenig sind:Hier sollte der Bauträger seine Interessen zum Beispiel durch die Vereinba-rung einer Rücktrittsklausel waren. n

Der UBB stellt wichtige aktuelle Entscheidungen aus dem Bau-, Architek-ten- und Vergaberecht sowie angrenzender Rechtsgebieten vor, die für amBau Beteiligte von erheblicher Praxisrelevanz sind.UBB-Abonnenten können kostenlos die Urteile im Volltext in der Online-ausgabe des Unternehmerbriefs abrufen, um so den gesamten Urteilstextbei Bedarf nachlesen zu können.

Unangemessen lange Zeitfür Angebotsannahme

Maßvolle Frist ist zulässig

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Baubetrieb

UBB 1/2014 17

Verhaltensknigge

Selbstanzeige bei Lohnsteuer-Nachschau noch möglich?Der Fall Uli Hoeneß hat dem Thema eine neue Dimension verliehen. Steht aufeinmal ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts unangekündigt im Rahmeneiner Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG vor Ihrer Türe, ist es für einestrafbefreiende Selbstanzeige zu spät – so jedenfalls die Ansicht derBundesregierung.

In der Praxis stellt sich bei dem seit 30.6.2013 möglichen Spontanbesuch desLohnsteuerprüfers die Frage, inwieweit bei einer solchen Lohnsteuer-Nach-schau noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.

Diese Frage richtete der Abgeordnete Richard Pitterle von der Partei Die Lin-ke an die Bundesregierung. In der Antwort verwies die Bundesregierung auf§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO, nachdem eine strafbefreiende Selbstanzeige unter an-derem dann ausgeschlossen ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zursteuerlichen Prüfung erschienen ist (BT-Drucks. 17/14821 S. 19).

UBB-Tipp: Ein Funken Hoffnung besteht möglicherweise noch, um die straf-befreiende Selbstanzeige zu retten: Lassen Sie sich vom Prüfer bei Erscheinenschriftlich mitteilen, was der Grund für seinen Besuch ist. Für die nicht be-troffenen Jahre und Rechtsgebiete ist dann möglicherweise noch eine straf-befreiende Selbstanzeige denkbar.

Vorsteuerabzug

Vorsteuerrisiko durch Thermobelegeliegt beim UnternehmerSind Eingangsrechnungen so verblasst, dass sie nicht mehr leserlich sind,darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug kürzen. Das Risiko liegt nachAnsicht der Bundesregierung zu 100% beim Unternehmer.

Die Abgeordnete Nicole Maisch von der Partei Bündnis 90/Die Grünen wand-te sich an die Bundesregierung und hakte nach, wie man dem Problem mitdem Verblassen von Thermobelegen wie etwa bei alten Telefaxen Herr wer-den kann. Die Antwort der Bundesregierung ist ernüchternd: Die Beweislastbeim Vorsteuerabzug liegt beim Unternehmer. Er muss dafür sorgen, dass dieEingangsrechnungen „leserlich“ aufbewahrt werden. Kommt er dieser Ver-pflichtung nicht nach, ist das sein Risiko, und der Vorsteuerabzug kann ver-sagt werden (BT-Drucks. 17/14821 Seite 19).

UBB-Tipp: Um bei Thermobelegen den Vorsteuerabzug zu sichern, sind dieBelege zusätzlich entweder zu kopieren oder einzuscannen. Nur so ist sicher-gestellt, dass Thermobelege zehn Jahre lang leserlich bleiben und den Vor-steuerabzug sichern. n

Steht der Prüfer in der Tür,ist es zu spät für eine Selbst-anzeige

Tipp: Vom Prüfer Grund seines Besuchs schriftlichgeben lassen

Problem unter anderem beialten Telefaxausdrucken

UBB-Tipp: Kopien fertigenoder einscannen

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Baubetrieb

18 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

Nach dem großen Erfolg bei der Premiere

2. Spargel-Bau(rechts)symposiumder BVMB und des HDBIm Frühjahr 2013 hatten sich mit der BVMB und dem Hauptverband derDeutschen Bauindustrie zwei Bauverbände zusammengetan, um eine ganzbesondere Tagung ins Leben zu rufen: das Spargel-Bau(rechts)symposium.In der bayerischen Spargelhauptstadt Schrobenhausen hatten sich zahl -reiche Vertreter von Baufirmen getroffen, um sich zum einen über aktuellebaurechtliche Probleme zu informieren und auszutauschen und zum anderen,um erstklassigen Spargel bei launigen Vorträgen zu genießen. Nach demgroßen Erfolg bei der Premiere gibt es heuer eine Neuauflage am 26./27. Mai.Der UBB sprach mit einem der Organisatoren, Rechtsanwalt Prof. Dr. KlausEnglert (u.a. Vorstand des Instituts für Baurecht an der Humboldt-Universitätzu Berlin und Honorarprofessor für Baurecht an der Technischen HochschuleDeggendorf).

UBB: Herr Prof. Englert, was erwartet die Teilnehmer des 2. Spargel-Bau-(rechts)symposiums?

Klaus Englert: Bereits das 1. Spargel-Bau(rechts)symposium ist mit über 70Teilnehmern auf ein beachtliches Echo gestoßen. Viele Firmenchefs und Bau-rechtsexperten haben sich dabei über wichtige baujuristische Themen infor-miert und konnten gleichzeitig die kulinarischen Spargel-Genüsse in BayernsSpargel-Metropole genießen. Schon kurz nach der Veranstaltung haben sichzahlreiche Teilnehmer dafür ausgesprochen, das Symposium auch in 2014durchzuführen. Die BVMB und der HDB nahmen diese Anregung auf.

Das 2. Spargel-Bau(rechts)symposium findet nun am 26. und 27. Mai 2014 inSchrobenhausen statt. Das Besondere an dem Symposium ist, dass es hoch-interessante und praxisorientierte Vorträge mit kulinarischen Genüssen undExkursionen rund um den „Gaumenschmeichler“ Spargel verbindet. ZehnBaurechts-Experten werden zu verschiedenen Themen praxisorientiert refe-rieren: Am ersten Tag die Professoren Dr. Volker Wirth (Direktor der Akade-mie für Baumanagement, THD), Dr. Wolfgang Voit (Vorsitzender der Freibur-ger Baurechtstage), Dr. Axel Wirth (Präsident des CBTR), Horst Franke

(Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht) sowie RA Peter Oppler (ehemaliger Vorsitzender ARGE Bau-recht des Deutschen Anwaltsvereins). Themen sind „Ge-richtsfeste Aufbereitung von Nachträgen“, „Neue Bedin-gungen in der Versicherung der Geschäftsleiterhaftung(D&O-Versicherung)“, „Die Prüf- und Hinweispflicht desBauunternehmers“, „Haftungsfallen am Bau für Bauunter-nehmen“ sowie „Risiken bei Großbauprojekten“.

UBB: Das hört sich vielversprechend an. Bietet auch derzweite Tag so viel Interessantes?

Klaus Englert: Aber sicher. Auch für den zweiten Tag habenwir Topreferenten gewinnen können. Es sind die Professo-ren Stefan Leupertz (Präsident des Deutschen Baugerichts-tags) und Dr. Rainer Schröder (Vorstand des Instituts fürBaurecht an der Humboldt-Universität zu Berlin) sowieRechtsanwältin Stephanie Englert-Dougherty (Attorney-at-

Abb. 1: Das Europäische Spargelmuseum inSchrobenhausen; Foto: G. Schalk

Symposium als geistiger undkulinarischer Gewinn

Praxisorientierte Vorträgezum Baurecht und Spargel-genuss

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Baubetrieb

UBB 1/2014 19

Law/New York), Dr. Bastian Fuchs (Leiter AK Internationales Recht der Deut-schen Gesellschaft für Baurecht) und Josef Grauvogl (Vizepräsident CBTR).Sie referieren über die „Internationale Vertragsgestaltung im Tief- und Tunnelbau“, „Die Festlegung des geschuldeten Leistungsumfangs durchrechtsgeschäftliche Funktionalitätsbe schränkungen“, „Gesellschaftsvertrag-liche Elemente im Bauvertrag und die Abnahme unsichtbarer Bauleistungen“.Die Vorträge und kulinarischen Köstlichkeiten bilden eine einzigartige Mög-lichkeit für Bauunternehmen, etwas Gutes für Geist und Gaumen zu tun!

UBB: Am Schluss der Veranstaltung erwartet die Teilnehmer noch ein beson-deres Highlight. Können Sie hierzu schon Näheres verraten?

Klaus Englert: In der Tat, mit Dr. Stefan Frädrich und der Vorstellung seinesImpuls-Workshops zum Thema „So werden aus Vorgesetzten Führungskräf-te gemacht“ wird es gelingen, abschließend ein besonderes „i-Tüpfelchen“zu setzen. Dr. Frädrich ist Experte für Selbstmotivation, Trainer, Coach undConsultant und gehört heute zu den besten Erfolgsreferenten im deutsch-sprachigen Raum. Er ist ein mehrfach ausgezeichneter 5-Sterne-Redner undgehört u.a. zu den Top-100-Rednern bei Speakers Excellence. Von dem re-nommierten Fachmagazin TRAiNiNG wurde er u.a. zum Trainer des Jahres2011 gewählt. Bundesweit motiviert er jedes Jahr tausende Seminar- und Vor-tragsteilnehmer professionell und mit Witz und Satire zu einem besseren Le-ben. Den Teilnehmern des 2. Spargel-Bau(rechts)symposiums kann ich schonjetzt versprechen, dass sie einen rhetorischen Hochgenuss erleben werden.

UBB: Warum findet das Symposium ausgerechnet in Schrobenhausen statt?

Das war eine Idee von mir, die bei Prof. Dr. Thomas Bauer, dem Vorstands-vorsitzenden der BAUER AG und Präsidenten des HDB, auf offene Ohren ge-stoßen war, weil die Veranstaltung letztlich für alle Bauunternehmen lehr- undhilfreich für die tägliche Praxis ist. Sein Unternehmen in Schrobenhausen bie-tet beste Möglichkeiten, eine Veranstaltung mit bis zu 150 Teilnehmern in mo-dernen Konferenzräumen durchzuführen.

Schon beim 1. Symposium waren die BVMB und der HDB begeistert und haben nach dem großen Erfolg beschlossen, auch die zweite Veranstaltung inSchrobenhausen durchzuführen. Ein weiterer wesentlicher Grund für dieseStandortentscheidung liegt darin, dass in Schrobenhausen das EuropäischeSpargelmuseum liegt, das zu den besten Spezialmuseen Europas zählt. Mehrwill ich an dieser Stelle aber nicht verraten, nur so viel: auch die Teilnehmerdes zweiten Spargel-Bau(rechts)symposiums werden staunen, was es hierüber das Edelgemüse alles zu sehen und zu hören gibt.

Herr Prof. Dr. Englert, wir danken für das Gespräch!

Das 2. Spargel-Bau(rechts)symposium findet am 26. und 27. Mai 2014 inSchrobenhausen statt. Weitere Informationen und Anmeldung: [email protected]. n

Nationale und internationalebaurechtliche Themen

Höhepunkt: Vortrag überFührungsfähigkeiten

Spargelmuseum eines derbesten Spezialmuseen Europas

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Buchtipp

20 UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft

Das besondere Buch

Abnahme von HochbauleistungenVon Univ.-Prof. Dr. iur Axel Wirth, Lehrstuhl Deutsches und InternationalesÖffentliches und Privates Baurecht, TU Darmstadt

Die Abnahme von Bauleistungen führt regelmäßig zu Konflik-ten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Zu unter-scheiden ist dabei allerdings, ob es sich um Auseinanderset-zungen im rechtlichen oder im technischen Bereich handelt.Das vorliegende Werk beschäftigt sich vorwiegend mit Fragen,ob eine Abnahme aus „technischer“ Hinsicht vorzunehmenist. Dabei wird unterschieden, ob es sich nur um eine „nochhinnehmbare Unregelmäßigkeit“ oder bereits um einen wohlnicht mehr hinnehmbaren „Mangel handelt“. Der juristischinteressantere Bereich der Frage, ob eine Abnahme verweigertwerden kann, wird nur kurz angesprochen. Kurz angesprochenwird auch die Frage, was geschieht, wenn der Bauherr/Auf-traggeber eine Abnahme unberechtigt verweigert. DerSchwerpunkt des sehr empfehlenswerten Buchs liegt in den Spezialgebieten des Au-tors, der Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und für Sachfragen der Hono-rierung von Architektenleistungen nach der HOAI ist. Das Buch will den am Bau Betei-ligten helfen, zu entscheiden, ob „mangelrelevante“ Beeinträchtigungen vorliegen undwenn ja, in welcher Schwere. Der Autor gibt – unter anderem mit Hilfe von Checklis-ten – für Techniker wie für Juristen hilfreiche praktische Hinweise für die Abnahme vonHochbaugewerken, beginnend mit Erdarbeiten und schließend mit Fragen zur „Luft-dichtheit der Gebäudehülle“.

Gunter Hankammer: „Abnahme von Bauleistungen – Hochbau: Erkennen und Beur -teilen von Planungs- und Ausführungsmängeln“, Verlag Rudolf Müller, 4. aktualisier-te und erw. Auflage 2013, 683 Seiten mit 650 Abbildungen und 104 Tabellen, 69 Euro,ISBN 978-3-481-03090-2

UBB-Veranstaltungstipps

VOB-Ausgleichrechnung von A-Z – Intensivtraining4.02.2014 und 5.02.2014 Köln www.bvmb.deHaftungsfallen aktuell. Keine Nachlässigkeit beim Nachunternehmereinsatz! – Risikobegrenzung und Praxistipps13.02.2014 Mannheim www.bvmb.deArchitekten- und Ingenieurvertragsrecht für Planer und Auftraggeber18.02.2014 Essen www.hdt-essen.debautec – Internationale Fachmesse für Bauen und Gebäudetechnik18.-21.02.2014 Berlin www.bautec.comAusführung von Asphaltstraßen der Bauklasse SF- Klasse 319.02.2014 Frankfurt www.bvmb.deFremdfirmeneinsatz – sicher organisiert. Eine Aufgabe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach §823BGB25.02.2014 Essen www.hdt-essen.deEinbau von PMA Asphalt11.03.2014 Düsseldorf/Köln www.bvmb.deArbeitsvorbereitung, Kalkulationsgrundlagen und Bauzeitenplanerstellung für Baupraktiker12.03.2014 Essen www.hdt-essen.deStrategische Vorentwicklung. Optimierung und Verschlankung der Produktentwicklung12.03.2014 Berlin www.hdt-essen.deVOB/C13.03.2014 Nürnberg www.bvmb.deMit gezieltem Konfliktmanagement zu erfolgreichen Projekten. Die wirklichen Ursachen für Termin- und Kostenüberschreitungen13.-14.03.2014 Essen www.hdt-essen.de2. IBR-Expertenforum zum Baubetrieb und Baurecht14.03.2014 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminareVergaberechtliche Entscheidungen 2013 – EuGH, nationale Gerichte, Vergabekammern18.03.2014 Leipzig www.forum-vergabe.deImpuls-Referat: Führungskräfte-Entwicklung25.03.2014 Frankfurt www.bvmb.deDeutscher Beton- und Bautechnik-Verein (DBV e.V.): Regionaltagungen Bauausführung11.02.2014 München-Ottobrunn www.betonverein.de25.02.2014 Hamburg www.betonverein.de27.02.2014 Berlin www.betonverein.de28.02.2014 Frankfurt www.betonverein.de11.03.2014 Bochum www.betonverein.de13.03.2014 Nürnberg www.betonverein.de

Hilfreiche Tipps und Check-listen für Abnahme

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Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht monatlich die aktuellstenInformationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Pra-xisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch undkaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst.

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Beilage: Jahresinhaltsverzeichnis UBB 2013

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Praxis des Bauprozess-managements

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Zeitschrift Unternehmer-brief Bauwirtschaft

Zeitschrift Bautechnik Bauregelliste A, Bauregel-liste B und Liste C Ausgabe 2013/1

Risk Pricing Strategies for Public-Private Partnership Projects

Construction Management The Expert Witness in Construction

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