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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Besprechung der ersten Klausur
Häufige Fehler
A. AllgemeinEs wurden keine Tatkomplexe gebildetKonsequenz
- Verwirrender und unstrukturierter Aufbau
- Missachtung des Grundsatzes „Täterschaft vor Teilnahme“ Prüfung von Teilnehmern ohne zuvor eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat festgestellt zu haben
Häufige Fehler
B. Tatkomplex 1• Die Verbrechensverabredung wurde bejaht• Die Strafbarkeit des X wurde im ersten Tatkomplex
oft nicht geprüft• Gemeinsame Prüfung von Grundtatbestand und
Qualifikation misslingt• Ein Küchenmesser wurde als Waffe qualifiziert• Der hinterlistige Überfall wurde mit nur
unzureichender Begründung bejaht• Zu ausführliche Prüfung, ob T und X Mittäter sind
Häufige Fehler
C. Tatkomplex 2• Prüfung von Delikten, die nicht zum
Pflichtfachstoff gehören(insb. § 308 StGB)• Verwechslung von error in persona mit aberratio
ictus; zum Teil im objektiven Tatbestand geprüft!• Bejahung der Strafbarkeit des X wegen
versuchten Totschlags an F, nachdem bereits der Totschlag an S bejaht wurde (Vorsatzverdopplung)
• Unstrukturierte Prüfung der mittelbaren Täterschaft
A. Strafbarkeit des TI. Versuchter Totschlag an O durch das Zustechen gem. §§
212 I, 22, 23 I
1. Tatbestand
a) Tatentschluss
b) unmittelbares Ansetzen
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
3. Rücktritt
a) Fehlgeschlagener Versuch
b) Rücktrittshandlung – hier: beendeter VersuchProblem 1: Qualität der Rücktrittshandlung
4. Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I gegeben.
TATKOMPLEX 1 – DAS ATTENTAT AUF O
A. Strafbarkeit des TI. Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5
1. Tatbestand
a) Grundtatbestand mit Prüfung der Kausalität und obj. Zurechnung
b) Qualifikationen
aa) Gefährliches Werkzeug (+), keine Waffe!
bb) Hinterlistiger Überfall mit entspr. vertretbar, vgl. BGH NStZ 2005, 40
cc) Eine das Leben gefährdende Behandlung (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
TATKOMPLEX 1 – DAS ATTENTAT AUF O
B. Strafbarkeit des XI. Anstiftung zum versuchten Totschlag, §§ 212 I, 22, 23 I, 26
1. Tatbestand
a) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+), auch wenn der Rücktritt bei T bejaht wurde
b) Bestimmen (-), da die „Idee“ für einen Tausch von T stammt, dieser also zur Begehung eines Totschlags bereits fest entschlossen war (omnimodo facturus)
2. Ergebnis: Keine Strafbarkeit wegen Anstiftung
II. Beihilfe zum versuchten Totschlag, §§ 212 I, 22, 23 I, 27
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+)
bb) Hilfeleisten (+) durch das Reichen des Fotos und durch „zustimmende Begeisterung“
b) Subjektiver Tatbestand – doppelter Gehilfenvorsatz (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Totschlag (+)
TATKOMPLEX 1 – DAS ATTENTAT AUF O
B. Gesamtergebnis• Sollte man den Rücktritt verneint haben, so steht der versuchte
Totschlag mit der vollendeten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit, §§ 212 I, 22, 23, 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 52 StGB.
• Geht man davon aus, dass T strafbefreiend vom versuchten Totschlag an O zurückgetreten ist, bleibt eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB.
• X ist strafbar wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag gem. §§ 212 I, 22, 27 StGB.
TATKOMPLEX 1 – DAS ATTENTAT AUF O
A. Strafbarkeit des XI. Totschlag an S gem. § 212 I
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
Behandlung des error in persona
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)2. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Totschlags
II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 (+)
III. Versuchter Totschlag an F gem. §§ 212 I, 22, 23 (-), da man X sonst einen doppelten Tötungsvorsatz unterstellen würde
IV. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung am Auto, § 303 I
§ 308 ist gem. § 8 Nr. 7 lit b) JaPrO kein Pflichtfachstoff!
TATKOMPLEX 2 – DAS ATTENTAT AUF F
B. Strafbarkeit der F
I. Totschlag durch Unterlassen an S gem. § 212 I, 13 (-)
II. Totschlag an S in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über § 25 I Alt. 2 StGB
(1) Vornahme der unmittelbaren Tathandlung durch den „anderen“
(2) Beitrag des mittelbaren Täters - Tatherrschaft
Problem 2: Behandlung des sog. „manipulierten error in persona“
bb) Zwischenergebnis: Zurechnung (+)
b) Subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
3. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Totschlags an S in mittelbarer Täterschaft (+)
TATKOMPLEX 2 – DAS ATTENTAT AUF F
C. Strafbarkeit des T
I. Anstiftung zum Totschlag an S gem. §§ 212 I, 26
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+)
bb) Bestimmen (+)
b) Subjektiver Tatbestand
Problem 3: Auswirkungen des error in persona auf den Hintermann
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
3. Ergebnis
II. Anstiftung zum versuchten Totschlag an F gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 26 – (-), da Anstiftervorsatz verbraucht
III. Beihilfe zum Totschlag an S gem. §§ 212 I, 27 - subsidiär
TATKOMPLEX 2 – DAS ATTENTAT AUF F
D. Gesamtergebnis
• X hat sich wegen Totschlags an der S gem. § 212 I StGB strafbar gemacht. Die Sachbeschädigung am Auto gem. § 303 I StGB steht aufgrund der verschiedenen Schutzgüter in Tateinheit dazu.
• Die daneben verwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I tritt im Wege der Subsidiarität hinter den Totschlag zurück. F hat sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
• T hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 I, 26 StGB strafbar gemacht.
TATKOMPLEX 2 – DAS ATTENTAT AUF F
Notenspiegel
Hinweise zur Remonstration• Die Abgabe der abgestempelten Klausur mit
Remonstrationsbegründung ist werktags eine Woche lang von 9 Uhr bis 12 Uhr möglich
• Frist: Mittwoch, 11.06.2014, 12 Uhr• In den Pfingstferien sind die Remonstrationen bei Frau
Leibfarth am Lehrstuhl von Herrn Prof. Eisele abzugeben.• Eine Zusendung per Post ist zulässig; der Eingang richtet
sich nach dem Datum des Poststempels.• Auf die Möglichkeit einer reformatio in peius wird
hingewiesen.• Der Abschluss des Remonstrationsverfahrens wird auf der
Homepage bekannt gegeben.