69
Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das Das schulbezogene schulbezogene Stellenbesetzungsverfa Stellenbesetzungsverfa hren hren Rechtliche Hintergründe & praktische Hinweise aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis für die Leiterinnen und Leiter der Schulen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“

Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

DasDasschulbezogene schulbezogene

StellenbesetzungsverfahrenStellenbesetzungsverfahren

Rechtliche Hintergründe & praktische Hinweise

aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis für die Leiterinnen und

Leiter der Schulen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“

Page 2: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

TagesordnungTagesordnung10:00 -11:15 Uhr Rechtliche Hintergründe der

Stellenbesetzung

11:15-11:30 Uhr Kaffeepause

11:30- 12:30 Uhr Der Verfahrensablauf: a. Das Einstellungsverfahren in 5 Schritten

12:30-13:30 Uhr Mittagspause

13:30 -14:00 Uhr b. Beförderung zum Oberstudienrat (A 14)

14:00-15:00 Uhr Arbeitsgruppen

15:00-15:30 Uhr Abschlussbesprechung

Page 3: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der StellenbesetzungGliederung

a. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz

b. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung

c. Die Auswahlentscheidung

d. Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers

e. Beurteilungsspielraum des Dienstherrn

f. Der „Bewerberverfahrensanspruch“ des nicht ausgewählten Bewerbers

g. Der Informationsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers=> Exkurs: 3 Gründe für die Einhaltung von Formalien

h. Zusammenfassung

Page 4: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzunga. Art. 33 Abs. 2 GG - Bestenauslese

Artikel 33 Grundgesetz [Auszug]

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

=> Prinzip der Bestenauslese !

Page 5: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungb. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung

• Eignung: Bewerber muss dem Amt persönlich (in körperlicher, psychischer und charakterlicher Sicht) gewachsen sein.(z.B. Verhalten gegenüber Kollegen, Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, Verfassungstreue, keine strafrechtlichen Verurteilungen, körperliche und geistige Eignung).

• Befähigung: Fachliche Qualifikation, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse

• Fachliche Leistung: Brauchbarkeit der bisherigen Arbeits-ergebnisse im Hinblick auf die jeweils gestellten dienstlichen Anforderungen

Abstrakte Kriterien mit Leben füllen!

Page 6: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung

• Bei der Auswahlentscheidung muss die hierfür zuständige Stelle Eignung und Leistung der Bewerber im Hinblick auf das

spezifische Anforderungsprofil der Stelle

einem Vergleich unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vornehmen.

Tatsachen und Wertungen sauber trennen!

Kein „Nachschieben von Anforderungen“!

Page 7: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung

Beispiel: Eine Schule schreibt eine Stelle für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Englisch und einem beliebigen weiteren Fach aus.

Der eindeutige beste Bewerber hat als zweites Fach Russisch. Der zweitbeste Bewerber hat als zweites Fach Physik. Der Schulleiter möchte den zweitbesten Bewerber auswählen, da er für das Fach Russisch keine Verwendung an der Schule hat und er Bedarf in dem Fach Physik hat. Ist dies zulässig?

NEIN!

Page 8: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung

„Grundsätzlich werde ich versuchen zuerkennen, ob die subjektiv geäußertenMeinungen subjektiv oder objektiv sind.

Wenn sie subjektiv sind, werde ich an meinenobjektiven festhalten. Wenn sie objektiv sind,werde ich überlegen und vielleicht die objektivensubjektiv geäußerten Meinungen der Spieler mit inmeine objektiven einfließen lassen.“

Erich Ribbeck, ehemaliger Fußballbundestrainer

Page 9: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt

Wesentliche Entscheidungskriterien sind nach derRechtsprechung (die Niederschlag in deneinzelnen Erlassen gefunden hat):

• bei Einstellungen der sog. Gewichtete Gesamtwert ( u. a. Summe aus Notenwerten der Staatsexamina nebst verschiedener Bonus und Malusgewichtungen)

• bei Beförderungen der Inhalt der Personalakten und die dienstliche Beurteilung

• wie weit der Bewerber das Stellenprofil erfüllt.

Page 10: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungb. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung

Hilfskriterien wenn mehrere Bewerber gleich geeignet sind:

• Die Schwerbehinderung eines Bewerbers

• Lebens- oder Dienstalter eines Bewerbers(Hintergrund : Schluss, dass sich Lebenserfahrung in der Regel positiv auf das Leistungsbild auswirkt)

• Merkmal Frau (Hintergrund : Abbau der Unterrepräsentierung von Frauen in Leitungspositionen)

Page 11: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt

• Die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. vom Gericht nachvollziehbar sein.

• Schematische Kriterien für die Auswahlentscheidung verbieten sich, da die Abwägung im jeweiligen Einzelfall entscheidend ist.

Page 12: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung – Formale Aspekte

• Die in einem Vorstellungsgespräch/Überprüfungsverfahren gestellten Themen / Antworten müssen in den Grundzügen ebenso wie der persönliche Eindruck zum Zwecke der Nachprüfbarkeit zeitnah schriftlich niedergelegt werden.

• Auswahlentscheidung muss im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung schriftlich niedergelegt werden

(3.12 des Einstellungserlasses)

Wertungen und Tatsachen trennen!

• Kommt es bei der Auswahlentscheidung maßgeblich auf den persönlichen und fachlichen Eindruck an müssen im Auswahlverfahren alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre Eignung unter Beweis zu stellen

(3.12 des Erl.).

Page 13: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung d. Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers

• Ablehnung des nicht ausgewählten Bewerber ist ein belastender Verwaltungsakt, Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung.

• Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann nicht (!) aufgrund eines fehlerhaften Auswahlverfahrens zurückgenommen werden (Prinzip der Ämterstabilität).

• Daher nur effektiv: Einstweiliger Rechtschutz.

• Kosten bei Unterliegen: > 1000 €

Page 14: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung

e. Beurteilungsspielraum des Dienstherrn

Das Gericht kann die Auswahlentscheidung nicht vollständig überprüfen, sondern ist aufgrund des Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn auf die folgenden Bereiche beschränkt, nämlich ob die Behörde:

– gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (z. B. Einstellungserlass).

– den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat.

– von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist.

– allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat.

Page 15: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungf. Der Bewerberverfahrensanspruch

• Grundsätzlich hat ein Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung und ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

• Er hat das Recht sich zu bewerben und einen Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips und einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung unter den verschiedenen Bewerbern, den sog. Bewerberverfahrensanspruch.

• Dieser umfasst, dass der Dienstherr bei der Auswahl zur Stellenbesetzung die formalen Erfordernisse berücksichtigt, die sich durch Gesetze und Erlasse ergeben und sachliche Kriterien bei der Auswahl zugrunde legt.

Page 16: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung g. Der Informationsanspruch

BVerfG: Informationsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers besteht aus:

• Nennung des Namens des ausgewählten Berwerbers

• Nennung der entscheidenden Wertungsfaktoren

• Zeitspanne bis zur Ernennung: Mindest. zwei Wochen

Bei Nichteinhaltung droht Schadensersatz!

Page 17: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien

Warum ist die Einhaltung der Formalien im

Stellenbesetzungsverfahren so wichtig?

3 Gründe

Page 18: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien

Grund 1: Philosophischer Ansatz

Entscheidungen werden deshalb als allgemein verbindlich akzeptiert, weil sie auf eine spezifische, formal geregelte Weise zustande gekommen sind.

Niklas Luhmann „Legitimation durch Verfahren“

Page 19: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien

Grund 2: Prüfungsschema eines Verwaltungsgerichtes

[...]B. BegründetheitI. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren3. Form

II. Materielle RechtmäßigkeitI. Rechtsgrundlage etc. [...]

Wenn die Behörde hierFehler gemacht hat, gibt das Gericht un-abhängig von der materiellen Rechts-lage dem Kläger statt!

Page 20: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien

Grund 3: Pragmatischer Ansatz Bei erfolgreicher Klage im

einstweiligen Rechtsschutz oder gar Schadensersatzklagen entstehen

hohe Kosten für das Land Hessen und belasten zukünftig möglicherweise das Schulbudget !

Kosten > 1000 €

Page 21: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung h. Zusammenfassung

Jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst muss sich an dem Prinzip der Bestenauslese, nämlich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, orientieren.

Diese Kriterien sind im konkreten Fall an den Anforderungen der jeweiligen Stellenausschreibung zu messen. Entscheidend für die Auswahl sind die Staatsexamina (Neueinstellung), die dienstliche Beurteilung und der Inhalt der Personalakten (Beförderung) und ggf. ein durchgeführtes Überprüfungsverfahren.

Die Auswahlentscheidung ist schriftlich begründet niederzulegen, da sie vom Gericht überprüft werden können muss; sie muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen.

Page 22: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungh. Zusammenfassung

Nicht ausgewählten Bewerber haben einen Informationsanspruch hinsichtlich des Namens des ausgewählten Bewerbers und den tragenden Gründen für die Auswahl.

War die Auswahlentscheidung rechtswidrig, kann der nicht ausgewählte Bewerber zwar erreichen, dass eine rechtmäßige Neuausschreibung stattfindet (sog. Bewerberverfahrensanspruch), aber in der Regel nicht, dass die Stelle mit ihr oder ihm besetzt wird.

Im Falle der Aufhebung der Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht zahlt die Behörde die Verfahrenskosten, unter Umständen drohen auch Schadensersatzansprüche!

Page 23: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungh. Zusammenfassung

Wichtig:

• Problemverständnis entwickeln!

• Probleme nicht „unter den Teppich kehren“, sondern sich damit frühzeitig auseinander setzen!

Page 24: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a EinstellungsverfahrenGliederung

• Rechtsgrundlagen

• Darstellung des Verfahrensablaufes

• 1. Schritt: Anforderungsprofil und Ausschreibung

• 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

– Was wenn kein oder nur ungeeignete Bewerber ?

– Wann Abbruch eines Auswahlverfahrens ?

Page 25: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a EinstellungsverfahrenGliederung

• 3. Schritt: Die Auswahlentscheidung:- Aktenlage oder Überprüfungsverfahren ?

- Die Auswahlentscheidung durch Überprüfungs-verfahren

• 4. Schritt: Der Auswahlbericht

• 5. Schritt: Die Einstellung

Page 26: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a EinstellungsverfahrenRechtsgrundlagen

• Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 8 Hessisches Beamtengesetz

• „Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst“, Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 16.08.2006 (ABl. S. 767)

• Artikel 1, Nr. 1 b) Abs. 4 der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ vom 04.08.2006 (GVBl. I, S. 470) i.V.m. § 1 Nr. 1 u. 2 der „Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ vom 20.03.2006 (GVBl. 2006, S. 83)“

Page 27: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a EinstellungsverfahrenVerfahrensablauf

Anforderungsprofil festlegen

Ausschreibung

Bewerbungen

Besetzung nach Aktenlageo. Überprüfungsverfahren

- +

Information der Bewerber

EinstellungNeuausschreibung

Abbruch

Endg. Abr.

Page 28: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren1. Schritt: Anforderungsprofil und Ausschreibung

• SL / SL´in formuliert die Ausschreibung einschließlich des spezifischen Anforderungsprofils und lässt nach Anhörung des Personalrat die Stellenausschreibung durch das zuständige SSA vornehmen.

Ziffer 3.2 des Erlasses

• SSA prüft die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung und nimmt diese im vorgegebenen Budget- und Stellenrahmen vor.

Ziffer 3.3 des Erlasses

• Bewerbungsfrist beträgt i.d.R. drei Wochen, nur in begründeten Ausnahmefällen eine Woche

Ziffer 3.4 des Erlasses

Page 29: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil – Rechtliche Anforderungen

Schon bei der Festlegung des Anforderungsprofils in der Ausschreibung muss der Dienstherr das Recht der Bewerber auf chancengleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung undfachlicher Leistung berücksichtigen.

Er darf deshalb das Anforderungsprofil nicht in solcher Weise auf einen bestimmten Bewerber zuschneiden, dass Mitbewerber in sachwidriger Weise ausgeschlossen werden.

Eingangsamt muss grundsätzlich allen Bewerbern offen stehen, die die zweite Staatsprüfung mit der aus-geschriebenen Fächerkombination abgelegt haben.

Page 30: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil – Rechtliche Anforderungen

• Zusätzliche Anforderungen darf der Dienstherr nur dann im A. festlegen, wenn dafür besondere sachliche Gründe vorliegen. (Berücksichtigung des besonderen schulischen Bedarfs, der sich aus dem jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil ergibt)

• Dienstherr darf nicht bereits erworbene zusätzliche Qualifikationen der Bewerber verlangen, sondern lediglich das besonderes Interesse an den konkreten Aufgaben, die dem jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil entsprechen, und die Bereitschaft zur Fortbildung in diesem Amt.

• Dienstherr ist bei der spätern Auswahlentscheidung an dieses Stellenprofil gebunden!

Keine zusätzlichen Anforderungen „nachschieben“ !

Page 31: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

• Bewerbungen sind an das Staatliche Schulamt zu richten, werden dort auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil (Lehramt, Fächer, beamtenrechtliche Voraussetzungen) geprüft, in SAP-HR erfasst und mit den aus dem System erzeugten Auswertungslisten nach Abschluss der Bewerbungsfrist unmittelbar an die auswählende Schule weitergeleitet

Ziffer 3.7 des Erlasses

Page 32: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen – Die Frist

Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung„eigenmächtig“ verkürzt werden? Nein! Verletzung des

Bewerberverfahrensanspruches !

Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung„eigenmächtig“ verlängert werden? Ja, wenn alle bis zu dem Verlängerungszeit-

punkt eingehenden Bewerbungen berücksichtigt werden. Bewerbungsfrist keine „Ausschlussfrist“!

Page 33: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

Aufgaben des Schulleiters/der Schulleiterin Sichtung der eingegangen Bewerbungen auf:

• Übereinstimmung der Bewerbung mit den ausgeschriebenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen

• Berücksichtigung der Kriterien analog den Ziffern 1.5 und 2.2 bis 2.6 des Erlasses zum Einstellungsverfahren (Ziffer 3.8), also „gewichteter Gesamtwert“.

Page 34: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

Was wenn sich niemand oder nur ungeeignete Bewerber auf die Stelle bewerben?

Abbruch nach Ziffer 3.5 des Erlasses.

Eine zweite Ausschreibung mit ggf. verändertem Anforderungsprofil kann zur Erweiterung des Bewerberkreises vorgenommen werden.

Wenn nach Abbruch des schulbezogenen Ausschreibungsverfahrens auch in der Rangliste keine geeigneten Bewerbungen für bestimmte Fächer, Fachrichtungen oder Berufsfelder enthalten sein, neue Ausschreibung mit Öffnung auch für Bewerberinnen und Bewerber mit universitärem Diplom, Magister bzw. vergleichbarem Hochschulabschluss, die nur als Angestellte beschäftigt werden können (Lehramtsbewerber gehen bei Bewerbung weiter vor – vgl. Ziffer 3.6 des Erlasses).

Gründe für den Abbruch in einem schriftlichen Vermerk kurz niederlegen!

Rechtsprechung: Stellenbesetzungsverfahren kann aus sachlichem Grund jederzeit abgebrochen werden!

Page 35: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

Wer kommt nicht in die „engere Wahl“ ? Keine vollständigen Bewerberunterlagen! Wurden die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig abgegeben, ist dies ein

Ausschlussgrund! Ziffer 1.10, 2. Absatz des Erlasses

Keine Gleichstellung!Bewerberinnen und Bewerber, die die 1. und 2. Staatsprüfung nicht in Hessenabgelegt haben, benötigen die Gleichstellung oder Anerkennung derLehramtsbefähigung durch die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte(ZPM) im SSA DA-DI und Stadt DA (Ziffer 1.9).

Wurde dies nicht getan, dürfen Bewerber nicht in das Verfahren miteinbezogen werden!

Schon (unbefristet) im Hessischen Schuldienst! Bewerber die schon im hessischen Schuldienst sind, müssen am

Versetzungsverfahren teilnehmen

Page 36: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen Wer kommt nicht in die „engere Wahl“?

Erfüllt offensichtlich die Anforder-ungen der Ausschreibung nicht!

„Falsches“ Lehramt!

Nicht die geforderten Fächer! Noch im Referendariat / Steht zu

Einstellungsdatum nicht zur Verfügung!

Page 37: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

• Die Auswahl für Einstellungen erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der in Ziffer 1.5 des Einstellungserlasses genannten gesetzlichen Vorschriften (HBG, HPVG, SGB IX, Integrationsrichtlinien, Integrationsvereinbarungen, HGlG).

(!) Grundsatz der Bestenauslese!

Page 38: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

Ermittlung der / des Besten

Maßgebend für die Einordnung ist der sog. gewichtete Gesamtwert aus dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (n1) und der Zweiten Staatsprüfung (n2) zzgl. Bonus / Malus

Page 39: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

Oder Bonus Malus 1. Ex.

Lehramt Fächer

2. Ex. Lehra

mt Fächer

Nr Name

g = 2xn1 + 3xn2

zus. Lehramt Lehramt Fächer

g = 2 xn3 + 3x n2

EU-Bewerbe

r

U-Tätigk. öffentl./pri

v. S. mind. 8 Wo-Std.

p.Hj. 0,5/max

3,0

U-Tätigk. vergl. Einr.

mind. 8 Wo-Std.

p.Sj. 0,5./max

1,0

weiterer Hoch-

schulabschl./

Promotion 0,5

berufl. Ausbildu

ng

1,0

berufl. Tägig-

keit//Haushalt

mind. 2 Jahre 0,5

5 Jahre keine U-Tätigkeit

Abzug Bonus 0,5 p.J.

Ge-wich-teter Ge-

samt wert

soz. Aspekte bei gleicher Leistung/

Fäch erkomb.

1

Metzelder, Christoph (**)

2 3 0 Nein - 1,0 - 0,5 -0,5 3

2

Prinz, Birgit (**)

2 3 Nein -1,0 -1,0 3

3

Ballack, Michael (*)

4

Podolski, Lukas

8 12 - 1,0 19

5

Gilardino, Alberto

8 12 Ja 20

(*) Hat Bewerbung zurückgezogen, geht nach England ! (**) Werden zu Überprüfungsverfahren eingeladen.

Page 40: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Die Auswahlentscheidung -

nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren ?

• Nach Bewerbungssichtung entscheidet die SL´in/der SL im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern + nach Anhörung des Personalrat + ggf. der Schwerbehindertenvertretung, ob eine Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich ist oder ob ein Überprüfungsverfahren erforderlich ist (Ziffer 3.8).

Page 41: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Die Auswahlentscheidung -

nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren ?

Wann Entscheidung nach Aktenlage? Wenn sich bereits aus den Bewerbungsunterlagen ein

hinreichend trennscharfes und aussagefähiges Bild ergibt, dass eine bestimmte Bewerberin oder ein Bewerber (gemessen an dem Ausschreibungsprofil!) die oder der Beste ist, kann die Auswahlentscheidung allein aus der Aktenlage heraus getroffen werden.

Keine abstrakte Festlegung möglich, kommt auf den Einzelfall an: Bei Neueinstellungen beispielsweise deutlich besserer gewichteter Gesamtwert oder eindeutig beste Erfüllung des Anforderungsprofils

Page 42: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Die Auswahlentscheidung

nach Aktenlage

Aufgaben des Schulleiters:

Ist Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich, entscheidet SL´in/SL im Benehmen mit den übrigen SLmitgliedern, unter Beteiligung des PR, der FB und ggf. der Schwerbehindertenvertretung.

Das SSA bereitet die Einstellung durch die Schule vor, informiert die nicht ausgewählten Bewerber im Auftrag der Schule.

SL´in/SL unterzeichnet und überreicht Ernennungsurkunde (Ziffer 3. 9)

Page 43: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

• SL´in/SL legt nach Aktenlage engere Wahl der Bewerber (z. B. die drei Besten) fest und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsgespräch vor einem Überprüfungsgremium in die Schule ein.

• SLín/SL organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Ügremiums dazu ein, legt Bewerbungsunterlagen vor, erläutert seine Auswahl.

• Die Entscheidungen der SL´in/des SL im Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren (Ziffer 3.10).

Page 44: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

• Dem Überprüfungsgremium gehören an:

– SL/SLín (Vorsitz)– ein weiteres Schulleitungsmitglied (wenn -, eine

unbefristete beschäftigte Lehrkraft der Schule)– ein Mitglied des Personalrats– Frauenbeauftragte– ggf. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (Ziffer

3.11).

Page 45: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

• Die Durchführung des Überprüfungsgesprächs erfolgt gemäß Ziffer 3.11.– vorab festgelegter Gesprächs- und

Bewertungsschwerpunkte– gleicher und ausreichend großer Zeitraum für alle

Bewerber– gleiche Fachthemen zur Beantwortung

• SLín/SL legt dem SSA die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründeten Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor und entscheidet danach im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern abschließend (Ziffer 3.12).

Page 46: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Was heißt Schulleiter entscheidet „im Benehmen“? „Benehmen“ soll zwar eine Beteiligung einer dritten

Person oder Institution sicherstellen, aber (anders als der Begriff „Einvernehmen“) das Letztent-scheidungsrecht der zuständigen Stelle (hier: Schulleiterin oder Schulleiter) unberührt lassen.

„Benehmen“ enthält darüber hinaus für die verfahrens-führende Stelle die Verpflichtung, den Kontakt mit der zu beteiligenden Person oder Institution mit dem Ziel einer Verständigung zu suchen. Es handelt sich daher eben-falls um eine inhaltlich qualifizierte Form der Anhörung.

Page 47: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

„Reichweite“ eines Überprüfungsverfahrens Die Aussagekraft von Auswahlgesprächen ist

grundsätzlich begrenzt und lässt sich auf sie allein eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung nicht stützen, besteht doch sonst die Gefahr, dass ausschließlich die "Tagesform" zugunsten eines Bewerbers entscheiden könnte, der nach den Bewerbungsunterlagen leistungsmäßig schwächer einzustufen ist.

Hess.VGH, Beschluss vom 20.04.1993 (1 TG 709/93)

[Bezog sich Beförderungsdienstposten, gilt aber grundsätzlich für jede Auswahlentscheidung]

Page 48: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten

Hessisches Personalvertretungsgesetz

§ 77 Fälle der Mitbestimmung in Personal-angelegenheiten

(1) Der Personalrat bestimmt mit 1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei

a) Einstellung, [...] b) Beförderung2. in Personalangelegenheiten der Angestellten

und Arbeiter beia) Einstellung, [...] Höhergruppierung

Page 49: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten

Hessisches Personalvertretungsgesetz

§ 69 Verfahren bei Mitbestimmung(2) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigenEinvernehmen verzichtet werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von derbeabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. DerBeschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb vonzwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kannder Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. DieMaßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb dergenannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert.

Sog. Zustimmungsfiktion

Page 50: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten

Hessisches Personalvertretungsgesetz

§ 77 Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten(4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 nurverweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einemTarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegeneine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt oder

2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme derbetroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass diesaus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oderBewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidrigesVerhalten stören werde.

Page 51: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten

Wenn man die ablehnende Entscheidung des Personalrates nichtakzeptieren will:

Einleitung eines Stufenverfahrens möglich:

§ 70 HPVGVerfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren

(1) Kommt nach § 69 zwischen dem Leiter einer nachgeordnetenDienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheitinnerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Dieübergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei Wochen dieStufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.

Page 52: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten

§ 18 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten(1) Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung diesesGesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei seinerUmsetzung. Sie hat das Recht, an den diesbezüglichen Maßnahmenbeteiligt zu werden, insbesondere an [...]

2. personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77 und 78 des HessischenPersonalvertretungsgesetzes, sozialen Maßnahmen im Sinne von § 74 desHessischen Personalvertretungsgesetzes und organisatorischen Maßnahmenim Sinne von § 81 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mitAuswirkungen auf Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde,

3. Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren sowie an Vorstellungs-gesprächen für Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde [...]

Page 53: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten

Hessisches Gleichberechtigungsgesetz  § 19 Widerspruchsrecht(1) Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihreUnterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchenMaßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sieinnerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitungunter Darlegung der Gründe widersprechen; [...] Die Dienststellenleitung entscheidet innerhalb von drei Wochen erneut über den Vorgang. Dem Widerspruch der Frauenbeauftragten ist zu entsprechen, wenn die Dienststelle innerhalb der vorgegebenen Frist keine erneute Entscheidung trifft.

(2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nicht ab,so ist in der Landesverwaltung auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat, einzuholen. [...]

Page 54: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Was ist bei schwerbehinderten Bewerbern zu beachten?

Gewichteter Gesamtwert – Malusregelung UnterrichtstätigkeitSchwerbehinderte Menschen sind von Malusregelung ausgenommen,wenn die Unterrichtstätigkeit nachweislich aus Gründen Behinderung nichterbracht werden konnte.

Einladung zu einem VorstellungsgesprächSchwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen falls fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (!). Zu diesem Vorstellungsgespräch ist die zuständigeSchwerbehindertenvertretung einzuladen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber dies nicht ausdrücklich ablehnt. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerberin oder derBewerber die Möglichkeit hat, vor dem Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Über das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten.(Ziffer 2.7 der Integrationsrichtlinien)

Page 55: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren

Was ist bei schwerbehinderten Bewerbern zu beachten?

Einladung der Schwerbehindertenvertretung zum Überprüfungsverfahren,sofern eine Beteiligung vom Schwerbehinderten nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

Auswahlentscheidung:Schwerbehinderter Bewerber ist bei gleicher Eignung vorzuziehen.

Page 56: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren4. Schritt: Der Auswahlbericht

• Überprüfung darf zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht mehr als 5 Monates zurückliegen (VGH Kassel).

• Wiederholung: Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. vom Gericht nachvollziehbar sein!

• Aus dem Auswahlbericht muss klar hervorgehen, warum der ausgewählte Bewerber der Beste ist.

• Tatsachen und Wertungen trennen!

Page 57: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren4. Schritt: Der Auswahlbericht

Beispiel für ein Protokoll des Überprüfungsgesprächs

Schule /Ort: _______________________________________________________ Zeit: _______________________________________________________

(von - bis) Teilnehmer

Bewerber/in: _______________________________________________________

Vorsitzender: _______________________________________________________

Schulpersonalrat: _______________________________________________________

Frauenbeauftragte: _______________________________________________________

Schwerbehindertenvertretung: _______________________________________________________

Gespräch: Antwort:

1. Frage:

Page 58: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren4. Schritt: Der Auswahlbericht

Gesamtergebnis: Als Ergebnis des Überprüfungsverfahrens wird Frau Birgit Prinz ausgewählt. Auf die Frage nach ihrer Vorstellung nach ihrer künftigen Arbeit als Lehrerin in einer Hauptschulklasse, antwortete sie [...]; Herr Metzlelder konnte die Frage zunächst gar nicht beantworten, auf weitere Nachfrage verwies er lediglich auf seine Leidenschaft für das Fussballspielen. Weiterhin... [...] [...] Die ausgewählte Bewerberin entwickelte - wie dargestellt - im Überprüfungsverfahren umfassendere und konkretere Vorstellungen von ihrer künftigen Arbeit als Klassenlehrerin einer Hauptschulklasse oder als Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der pädagogischen Mittagsbetreuung. Sie vermochte außerdem auf die entsprechenden Punkte des Schulprogramms Bezug zu nehmen. Die Arbeit mit den neuen Medien konnte sie ebenfalls differenzierter als Herr Metzelder darstellen.

{

{

Tatsachen

Wertung

Page 59: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a EinstellungsverfahrenDer Auswahlbericht als Grundlage für den Informationsanspruch

Herrn Christoph Metzelder Am Westfalenstadion 3 44135 Dortmund Bewerbung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen, Az.: BOW-6178-8-06 Ihre Bewerbung vom 21.06.2006 Sehr geehrter Herr Metzelder, ich setze Sie davon in Kenntnis, dass ich für die Besetzung der o. a. Stelle Frau Birgit Prinz ausgewählt habe. Die ausgewählte Bewerberin entwickelte im Überprüfungsverfahren umfassendere und konkretere Vorstellungen von ihrer künftigen Arbeit als Klassenlehrerin einer Hauptschulklasse oder als Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der pädagogischen Mittagsbetreuung als Sie. Sie vermochte außerdem auf die entsprechenden Punkte des Schulprogramms Bezug zu nehmen. Die Arbeit mit den neuen Medien konnte sie ebenfalls differenzierter als Sie darstellen. Ich beabsichtige, nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang des vorliegenden Schreibens Frau Birgit Prinz zur Lehrer/in zu ernennen. [....]

{

Informationsanspruch

WER wurde ausgewählt?

TragendeGründe

Frist

Page 60: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren5. Schritt: Die Einstellung

• SSA bereitet die Einstellung durch die Schule vor und informiert die nicht ausgewählten Bewerber im Auftrag der Schule.

• SL´in/SL unterzeichnet und überreicht Ernennungsurkunde.

• SSA informiert die ZPM (Ziffer 3.12).

Page 61: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a Einstellungsverfahren5. Schritt: Die Einstellung – Beamte

Die Ernennung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.

Auf der Urkunde wird nunmehr anstelle des SSA die Schule als ausstellende Behörde angegeben, als Vertreter des Landes Hessen unterzeichnet der/die Schulleiter(in) oder der/die ständige Vertreter(in) (letztere mit dem Zusatz „In Vertretung“) die Urkunde.

Page 62: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. a 2. a Einstellungsverfahren5. Schritt: Die Einstellung – Angestellte

Den Schulen ist die Befugnis zum Abschluss von unbefristetenBAT-Verträgen bis zur Vergütungsgruppe II a BAT für denAbschluss der Einstellungsverträge im schulbezogenenAusschreibungsverfahren übertragen worden.

Schulleiter unterschreibt den Vertrag

Neben der Einstellung von Erziehern und Sozialpädagogenwerden solche Verträge abgeschlossen, wenn die ausgewählteLehrkraft wegen ihres Alters (ab vollendetem 50. Lebensjahr) oderwegen gesundheitlicher Bedenken nicht in ein Beamtenverhältnisübernommen werden kann. Die Änderung besteht darin, dass inden Verträgen das Land Hessen durch die jeweilige Schule unddamit durch die Leiterin oder den Leiter vertreten wird.

Page 63: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. b Beförderung zum Oberstudienrat

• Kein gültiger Erlass (Alter Erlass vom 21.06.1994 [ABl. 952] als Orientierungshilfe)

• Aber: Allgemeine Regeln gelten auch hier (Bestenauslese, Profil, Ausschreibung)

• Besonderheit: OStR ist keine Funktionsstelle, aber zusätzliche Aufgaben müssen übernommen werden

(hier kann der alte Erlass zur Hilfe genommen werden)

Page 64: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. b Beförderung zum Oberstudienrat

Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe, wie folgt: Sollte „amtsprägenden Charakter“ haben. Muss im dienstlichen Interesse liegen. Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im dienstlichen Interesse

liegen. Beispiele im „Beförderungserlass“ (nicht abschließend)

• Auswahlverfahren nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren? keine Besonderheiten

• Bestenauslese Besonderheit: Letzte dienstliche Beurteilung u. Inhalt der

Personalakten hier ausschlaggebend!

Dies gilt sowohl für Bewerber der Schule, die die Stelle ausgeschrieben hat, wie für Außenbewerber.

Page 65: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. b Beförderung zum Oberstudienrat

Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe Sollte „amtsprägenden Charakter“ haben. Muss im dienstlichen Interesse liegen. Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im dienstlichen Interesse

liegen. Beispiele im „Beförderungserlass“ (nicht abschließend)

• Auswahlverfahren nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren? keine Besonderheiten

• Bestenauslese Besonderheit: Letzte dienstliche Beurteilung u. Inhalt der

Personalakten hier ausschlaggebend!

• Auswahlentscheidung durch Schulleiter schriftlich niederzulegen keine Besonderheiten

Page 66: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

2. b Beförderung zum Oberstudienrat

• Mitbestimmung des Personalrates keine Besonderheiten

• Beteiligung der Frauenbeauftragten keine Besonderheiten

• Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine Besonderheiten

• Information der nicht ausgewählten Bewerber keine Besonderheiten

• Rechtschutzmöglichkeiten keine Besonderheiten

• Ernennung keine Besonderheiten

Page 67: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Einstellungen und Beförderungen

An den Aufgaben und

Zuständigkeiten hat

und wird sich einiges

ändern!

Page 68: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Was sich nicht ändern sollte

Unsere gute Zusammenarbeit

Page 69: Ulf Schönberger Staatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergründe

Ulf SchönbergerStaatliches Schulamt für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Herzlichen Dank fürs Zuhören!