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Umfangreiche Änderungen im Mehrwertsteuerrecht zum 1. Januar 2015

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Umfangreiche Änderungen im Mehrwertsteuerrecht zum 1. Januar 2015. Hintergründe zur Änderung. Motivation zur Änderung der Mehrwertsteuerverwaltung. Anteil MwSt an Staatseinnahmen ca. 40% Geschätzter jährlicher Verlust durch Mehrwertsteuerbetrug 20 Mrd. UAH Status Dezember 2013 : - PowerPoint PPT Presentation

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Umfangreiche Änderungen im Mehrwertsteuerrecht zum 1. Januar 2015

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Otten Consulting | 30. September 2014 | Mehrwertsteuer

Hintergründe zur Änderung

Anteil MwSt an Staatseinnahmen ca. 40%

Geschätzter jährlicher Verlust durch Mehrwertsteuerbetrug 20 Mrd. UAH

Status Dezember 2013: „Steuerverlust über Scheinfirmen" – ca. 3,4 Mrd. UAH Mehrwertsteuervolumen „Transitfirmen“: 101,5 Mrd. UAH

Motivation zur Änderung der Mehrwertsteuerverwaltung

Hintergrund und Auswirkungen

Kompliziertes Verwaltungssystem für den Staat

Mehrwertsteuererstattung nur für „Ausgewählte“ Korruption

Ständige Streitigkeiten zwischen Steuerverwaltung und „normalen“ Firmen bzgl. Zulieferscheinfirmen bzw. Scheingeschäfte

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Otten Consulting | September 2014 | ПДВ. Електронне адміністрування. Закон № 1621-VII

Übergang zur vollständigen elektronischen Mehrwertsteuerverwaltung

Bausteine des neuen elektronischen Systems:

• Zentrales elektronisches Mehrwertsteuerregister:− Mehrwertsteuerscheine (nalogovaya nakladnaya) ausschließlich in elektronischer Form− Jedweder mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang ist online zu registrieren

• Zentrale Mehrwertsteuer-Bank (unter Aufsicht NBU)− Automatische Eröffnung eines Mehrwertsteuerkontos für alle Mehrwertsteuerzahler− Bank fungiert ausschließlich zur Verwaltung der Mehrwertsteuerkonten− Keine Kontoführungskosten für Firmen

• Einbezug Zolldaten− Zolldatenbank wird zur automatischen Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer ins

zentrale System einbezogen

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Otten Consulting | September 2014 | ПДВ. Електронне адміністрування. Закон № 1621-VII

Kernelemente des neuen Systems

(Nahezu) vollständige automatische Erfassung aller Mehrwertsteuervorgänge:

Automatische Berücksichtigung von Mehrwertsteuer in Eingangsrechnungen als Mehrwertsteuerkontoguthaben

Automatische Berücksichtigung von Einfuhrumsatzsteuer als Mehrwertsteuerkontoguthaben

Vorauszahlung Mehrwertsteuersaldo auf Mehrwertsteuersonderkonto

Ergebnis

Mehrwertsteuersonderkontoguthaben (aus Vorsteuer oder Vorauszahlung auf Sonderkonto)

= Voraussetzung zur zentralen Onlineregistrierung von Ausgangsrechnungen

Hinweis!Das für die Funktion des neuen Systems erforderliche Datenerfassungsprogramm ist noch in Vorbereitung. Ziel ist jedem Steuerzahler in Echtzeit Informationen über seinen aktuellen Kontostand zur Verfügung zu stellen.

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Ab 1.1.2015 de facto:1. Vorauszahlung Mehrwertsteuersaldo durch Lieferant2. Vollständige Verlagerung des Mehrwertsteuerrisikos auf die Firmen

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Otten Consulting | 30. September 2014 | Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuersonderkonto

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Guthabenbuchungen

Steuerzahler selbst kann das Mehrwertsteuersonderkonto nur auffüllen und hat selbst keinen Zugriff auf das Sonderkonto – Abhebungen kann nur der Staat durchführen

• Vorsteuer aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen welche durch Lieferant zentral registriert wurden

• Gezahlte Einfuhrumsatzsteuer

• Überweisungen vom laufenden Konto auf Mehrwertsteuersonderkonto

Achtung! Rücküberweisungen vom Mehrwertsteuersonderkonto auch bei ursprünglich irrtümlicher Überweisung vom eigenen Konto nicht möglich

Sollbuchungen (Mittelverwendung)

• Abbuchung gemäß

Mehrwertsteuererklärung (Finanzämter

stellen der Mehrwertsteuer-Bank

entsprechende Information zur Verfügung

• Zahlung Vorsteuer auf Sonderkonto von

Agrarbetrieben im

Mehrwertsteuersondersystem

• Einzug Restbestand im Falle Annullierung

Mehrwertsteuerregistrierung

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Mehrwertsteuerdeklaration und -zahlung

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Steuererklärung

Keine Änderungen bzgl. Abgabe- und Fälligkeitsfristen

o Ausschließlich elektronische Mehrwertsteuererklärung

o Als Anlage Verzeichnis mehrwertsteuerpflichtiger Vorgänge für welche kein Mehrwertsteuersonderschein ausgestellt wird (Barkäufe, Übernachtungsrechnungen etc.)

o Einbezug zentral nicht registrierter Ausgangsrechnungen

o Kein Einbezug nicht registrierter Eingangsrechnungen

o Steuerämter führen Abgleich von Steuererklärung mit zentralem Register durch: Bei Abweichung außerplanmäßige Steuerprüfung möglich

Steuerzahlung

o Ausschließlich vom Mehrwertsteuersonderkonto

o Abbuchung ohne Beteiligung des Steuerzahlers

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Otten Consulting | 30. September 2014 | Mehrwertsteuer

Bestehender Vorsteuerüberhang zum 1.1.2015

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Verwendung (Vortrag) nicht zur Erstattung beantragtes Vorsteuerguthaben

• Die Verwendung von „altem“ bis zum

1.1.2015 deklariertem Vorsteuerguthaben

wird durch ein noch zu erlassenen

Sonderverfahren bis zum 3.11.2014

geregelt!?

Offene Frage: Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2014 erst im Januar 2015 fällig.

Vorsteuererstattung

• Bis zum 31.12.2014 zur Erstattung

beantragte Summen, werden nach dem

derzeit gültigen Verfahren erstattet.

Frage:

Erstattung auf Mehrwertsteuersonderkonto?

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Vorsteuerüberhang nach dem 1.1.2015

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Nicht zur Erstattung beantragtes Vorsteuerguthaben

Vortrag auf Folgeperioden

Verrechnung mit Steuerschuld aus

Vorperioden (jedoch maximal bis Guthaben

auf Mehrwertsteuersonderkonto)

Vorsteuererstattung

Auf Antrag? (Procedere noch nicht bekannt)

Automatisch gemäß folgender Kriterien:

Exportanteil der letzten 4 Monate > 40%oder Investitionsvolumen > 3 Mio. UAH

UndSumme Anlagevermögen mind. 12-fache

der Erstattungssumme

(Beschränkung durchschnittlich mind. 2,5 Minimalgehälter weggefallen)

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Zusammenfassung

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Signifikante Änderung des Mehrwertsteuerverwaltungssystems

• Hauptnachteil: Einfrieren von liquiden Mitteln auf dem Mehrwertsteuersonderkonto

• Mehrwertsteuerzahlung durch Vorauszahlung sichergestellt, erst dann Vorsteuerabzugsberechtigung möglich

• Unsicherheit bzgl. Vorsteuerguthaben zum 01.01.2015

• Mehrwertsteuererstattung für Nichtexporteure fraglich (Ausnahme bei Investitionen > 3 Mio. UAH)

• Vorteile: • Verminderung Diskussion über fiktive Geschäftsvorfälle • Streichung Vorsteuer wegen Nichtzahlung bei Vorlieferanten systembedingt nicht

mehr möglich• Geringerer Prüfungs- und Verwaltungsaufwand

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