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Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union*) Vom 6. Juni 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge- fasst: Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union. b) Die Angaben nach der Angabe zu § 83i werden durch folgende Angaben ersetzt: Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen Eingehende Ersuchen § 84 Ausgehende Ersuchen § 85 Abschnitt 2 Geldstrafen und Geldbußen Eingehende Ersuchen § 86 Ausgehende Ersuchen § 87 Abschnitt 3 Einziehung und Verfall Eingehende Ersuchen § 88 Sicherstellungsmaßnahmen § 89 Ausgehende Ersuchen § 90 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/ 577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Ent- scheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196 S. 45). 995 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Umsetzung BGB EU Gesetz

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Umsetzung BGB EU Gesetz

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  • Gesetzzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003ber die Vollstreckung von Entscheidungen ber die Sicherstellung

    von Vermgensgegenstnden oder Beweismitteln in der Europischen Union*)

    Vom 6. Juni 2008

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

    Artikel 1

    nderung des Gesetzes berdie internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    Das Gesetz ber die internationale Rechtshilfe inStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt gendert durchArtikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. IS. 3175), wird wie folgt gendert:

    1. Die Inhaltsbersicht wird wie folgt gendert:

    a) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge-fasst:

    Achter Teil

    Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehrmit Mitgliedstaaten der Europischen Union.

    b) Die Angaben nach der Angabe zu 83i werdendurch folgende Angaben ersetzt:

    Neunter Teil

    Vollstreckungshilfeverkehr mitden Mitgliedstaaten der Europischen Union

    Abschnitt 1

    Freiheitsentziehende Sanktionen

    Eingehende Ersuchen 84

    Ausgehende Ersuchen 85

    Abschnitt 2

    Geldstrafen und Geldbuen

    Eingehende Ersuchen 86

    Ausgehende Ersuchen 87

    Abschnitt 3

    Einziehung und Verfall

    Eingehende Ersuchen 88

    Sicherstellungsmanahmen 89

    Ausgehende Ersuchen 90

    *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 ber die Vollstreckung von Ent-scheidungen ber die Sicherstellung von Vermgensgegenstndenoder Beweismitteln in der Europischen Union (ABl. EU Nr. L 196S. 45).

    995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

  • Zehnter Teil

    Sonstiger Rechtshilfeverkehr mitden Mitgliedstaaten der Europischen Union

    Abschnitt 1

    Allgemeine Regelungen

    Vorrang des Zehnten Teils 91

    Abschnitt 2

    Besondere Formen der Rechtshilfe

    Datenbermittlung ohne Ersuchen 92

    Gemeinsame Ermittlungsgruppen 93

    Ersuchen um Sicherstellung, Beschlag-nahme und Durchsuchung 94

    Sicherungsunterlagen 95

    Grundstzliche Pflicht zur Bewilligung vonSicherstellungsmanahmen 96

    Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln 97

    Elfter Teil

    Schlussvorschriften

    Einschrnkung von Grundrechten 98.

    2. 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

    3. 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    (3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckungeiner Geldstrafe, einer Geldbue oder einer Anord-nung des Verfalls oder der Einziehung, oder hateine zustndige Stelle des ersuchenden Staatesunter Angabe des Verdchtigen, der Zuwiderhand-lung, wegen derer das Strafverfahren gefhrt wird,und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Ein-gang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstel-lungsmanahme nach den 111b bis 111d derStrafprozessordnung ersucht, findet 67 Abs. 1entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung einerEinziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersu-chenden Staat, die sich auch auf den Wertersatzbeziehen kann, knnen unter den Voraussetzungendes 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsma-nahmen nach den 111b bis 111d der Strafpro-zessordnung getroffen werden.

    4. 66 wird wie folgt gendert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Auf Ersuchen einer zustndigen Stelle ei-nes auslndischen Staates knnen Gegen-stnde herausgegeben werden,

    1. die als Beweismittel fr ein auslndischesVerfahren dienen knnen,

    2. die der Betroffene oder ein Beteiligter fr diedem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oderaus ihr erlangt hat,

    3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durchdie Veruerung eines erlangten Gegenstan-des oder als Ersatz fr dessen Zerstrung,Beschdigung oder Entziehung oder auf-grund eines erlangten Rechtes erhalten oderals Nutzungen gezogen hat oder

    4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde lie-gende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Bege-hung oder Vorbereitung gebraucht wordenoder bestimmt gewesen sind.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-fgt:

    (3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4ist nur zulssig, solange hinsichtlich der Gegen-stnde noch kein rechtskrftiges und vollstreck-bares auslndisches Erkenntnis vorliegt.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    5. In 73 Satz 2 werden nach dem Wort Achten einKomma und die Wrter Neunten und Zehnteneingefgt.

    6. In 74 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe und 83jdurch die Angabe und 92 ersetzt.

    7. Die berschrift des Achten Teils wird wie folgt ge-fasst:

    Achter Teil

    Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehrmit Mitgliedstaaten der Europischen Union.

    8. 78 wird wie folgt gefasst:

    78

    Vorrang des Achten Teils

    (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-gen enthlt, finden die brigen Bestimmungendieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durch-lieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Euro-pischen Union Anwendung.

    (2) Dieser Teil geht den in 1 Abs. 3 genanntenvlkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er ab-schlieende Regelungen enthlt.

    9. Abschnitt 5 des Achten Teils wird aufgehoben.

    10. Der Neunte Teil wird durch folgende Vorschriftenersetzt:

    Neunter Teil

    Vollstreckungshilfeverkehr mitden Mitgliedstaaten der Europischen Union

    Abschnitt 1

    Freiheitsentziehende Sanktionen

    84

    Eingehende Ersuchen

    Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Euro-pischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckungeiner im Ausland rechtskrftig verhngten freiheits-entziehenden Sanktion finden die Vorschriften desVierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungendes Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes An-wendung.

    85

    Ausgehende Ersuchen

    Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaatder Europischen Union um Rechtshilfe durch Voll-streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-zes verhngten freiheitsentziehenden Sanktion fin-den die 71 und 72 sowie die allgemeinen Be-stimmungen des Ersten und Siebten Teils diesesGesetzes Anwendung.

    996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

  • Abschnitt 2

    Geldstrafen und Geldbuen

    86

    Eingehende Ersuchen

    Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Euro-pischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckungeiner im Ausland rechtskrftig verhngten Geld-strafe oder Geldbue finden die Vorschriften desVierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungendes Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes An-wendung.

    87

    Ausgehende Ersuchen

    Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaatder Europischen Union um Rechtshilfe durch Voll-streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-zes verhngten Geldstrafe oder Geldbue findendie 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestim-mungen des Ersten und Siebten Teils dieses Geset-zes Anwendung.

    Abschnitt 3

    Einziehung und Verfall

    88

    Eingehende Ersuchen

    Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungenenthlt, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaa-tes der Europischen Union um Rechtshilfe durchVollstreckung einer im Ausland rechtskrftig getrof-fenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung dieVorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinenBestimmungen des Ersten und Siebten Teils diesesGesetzes Anwendung.

    89

    Sicherstellungsmanahmen

    Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europi-schen Union um eine Sicherstellungsmanahmenach den 111b bis 111d der Strafprozessord-nung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mit-gliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfalls-entscheidung finden die 91 und 94 bis 96 ent-sprechende Anwendung.

    90

    Ausgehende Ersuchen

    Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaatder Europischen Union um Rechtshilfe durch Voll-streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-zes rechtskrftig getroffenen Einziehungs- oderVerfallsentscheidung finden die 71 und 72 sowiedie allgemeinen Bestimmungen des Ersten undSiebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.

    Zehnter Teil

    Sonstiger Rechtshilfeverkehr mitden Mitgliedstaaten der Europischen Union

    Abschnitt 1

    Allgemeine Regelungen

    91

    Vorrang des Zehnten Teils

    (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-gen enthlt, finden die brigen Bestimmungen die-ses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehrmit den Mitgliedstaaten der Europischen UnionAnwendung.

    (2) Dieser Teil geht den in 1 Abs. 3 genanntenvlkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er ab-schlieende Regelungen enthlt.

    Abschnitt 2

    Besondere Formen der Rechtshilfe

    92

    Datenbermittlung ohne Ersuchen

    (1) Soweit eine vlkerrechtliche Vereinbarungdies vorsieht, drfen ffentliche Stellen ohne Ersu-chen personenbezogene Daten, die den Verdachteiner Straftat begrnden, an ffentliche Stellen ei-nes anderen Mitgliedstaates der EuropischenUnion sowie Organe und Einrichtungen der Euro-pischen Gemeinschaften bermitteln, soweit

    1. eine bermittlung auch ohne Ersuchen an eindeutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-waltschaft zulssig wre und

    2. die bermittlung geeignet ist,

    a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitglied-staat einzuleiten oder

    b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahrenzu frdern, und

    3. die Stelle, an die die Daten bermittelt werden,fr die zu treffenden Manahmen nach Num-mer 2 zustndig ist.

    (2) 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

    93

    Gemeinsame Ermittlungsgruppen

    (1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europi-schen Union in eine gemeinsame Ermittlungs-gruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitungdes zustndigen deutschen Beamten die Durchfh-rung von Ermittlungsmanahmen bertragen wer-den, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaatgebilligt worden ist.

    (2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei-ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Ma-gabe der Rechtsvorschriften der teilnehmendenMitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwend-baren bereinkunft gestattet werden.

    (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppebeteiligten Beamten drfen den von anderen Mit-gliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderenteilnehmenden Personen dienstlich erlangte Infor-

    997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

  • mationen einschlielich personenbezogener Datenunmittelbar bermitteln, soweit dies fr die Ttigkeitder gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlichist.

    (4) Soweit die bermittlung der nach Absatz 3erlangten Informationen eine besondere zweckn-dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulssig,wenn ein auf die Verwendung der Informationen ge-richtetes Ersuchen bewilligt werden knnte.

    94

    Ersuchen um Sicherstellung,Beschlagnahme und Durchsuchung

    (1) 58 Abs. 3 und 67 finden bei Ersuchennach Magabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 ber die Voll-streckung von Entscheidungen ber die Sicherstel-lung von Vermgensgegenstnden oder Beweis-mitteln in der Europischen Union (ABl. EU Nr. L 196S. 45) Anwendung, wobei

    1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prfen ist,wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tatnach dem Recht des ersuchenden Staates eineStrafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI inBezug genommenen Deliktsgruppen zugehrigist,

    2. ein Ersuchen in Steuer-, Zoll- und Whrungsan-gelegenheiten auch zulssig ist, wenn das deut-sche Recht keine gleichartigen Steuern vor-schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-und Whrungsbestimmungen enthlt wie dasRecht des ersuchenden Mitgliedstaates.

    (2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1ist unzulssig, wenn

    1. ein Beschlagnahmeverbot nach 77 Abs. 1 inVerbindung mit 97 der Strafprozessordnungbesteht oder

    2. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Er-suchen zu Grunde liegt, bereits von einem ande-ren als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechts-krftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt,dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereitsvollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wirdoder nach dem Recht des Urteilsstaates nichtmehr vollstreckt werden kann.

    (3) Die Bewilligung von Ersuchen um Manah-men nach 58 Abs. 3 und 67 kann aufgeschobenwerden, solange

    1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein-trchtigen knnte und

    2. die das Ersuchen betreffenden Gegenstnde frein anderes Strafverfahren beschlagnahmt odersonst sichergestellt sind.

    95

    Sicherungsunterlagen

    (1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Magabedes Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Ratesvom 22. Juli 2003 ber die Vollstreckung von Ent-scheidungen ber die Sicherstellung von Verm-gensgegenstnden oder Beweismitteln in der Euro-

    pischen Union ist nur zulssig, wenn eine Sicher-stellungsentscheidung mit einer Bescheinigungvorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthlt:

    1. die Bezeichnung und Anschrift der ausstellen-den Justizbehrde,

    2. die Beschreibung des Vermgensgegenstandsoder Beweismittels, um dessen Sicherstellungersucht wird,

    3. die mglichst genaue Bezeichnung der natrli-chen oder juristischen Person, die nach den Vor-schriften des Rechts des ersuchenden Staatesder Straftat verdchtig ist,

    4. die Darlegung der Grnde fr die Sicherstel-lungsentscheidung,

    5. die Beschreibung der Umstnde, unter denendie Straftat begangen wurde, einschlielich derTatzeit, des Tatortes und

    6. die Art und rechtliche Wrdigung der Straftat,einschlielich der gesetzlichen Bestimmungen,auf deren Grundlage die Sicherstellungsent-scheidung ergangen ist.

    (2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 beiStellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-vollstndig oder entspricht sie offensichtlich nichtder Sicherstellungsentscheidung, kann die zustn-dige Justizbehrde des ersuchten Staates eineFrist fr die Vorlage oder Vervollstndigung oderBerichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nachAbsatz 1 unvollstndig, ergeben sich die erforderli-chen Angaben aber aus der Sicherstellungsent-scheidung, so kann die zustndige Justizbehrdeauf die Vorlage einer vervollstndigten Bescheini-gung verzichten.

    96

    Grundstzliche Pflicht zurBewilligung von Sicherstellungsmanahmen

    Nach Magabe der 94 und 95 zulssige Ersu-chen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wirdein Ersuchen wegen Unzulssigkeit abgelehnt, istdie ablehnende Bewilligungsentscheidung zu be-grnden.

    97

    Ersuchen umHerausgabe von Beweismitteln

    Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die He-rausgabe von Gegenstnden, die als Beweismittelfr ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaatdienen knnen und die nach Magabe des Rah-menbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom22. Juli 2003 ber die Vollstreckung von Entschei-dungen ber die Sicherstellung von Vermgensge-genstnden oder Beweismitteln in der Europi-schen Union beschlagnahmt oder sonst sicherge-stellt worden sind, findet 94 Abs. 1 entspre-chende Anwendung.

    998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

  • Elfter Teil

    Schlussvorschriften

    98

    Einschrnkung von Grundrechten

    Die Grundrechte der krperlichen Unversehrtheit(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), derFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 desGrundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmelde-geheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgeset-

    zes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslie-ferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)werden nach Magabe dieses Gesetzes einge-schrnkt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2008 in Kraft.

    Die verfassungsmigen Rechte des Bundesratessind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verknden.

    Berlin, den 6. Juni 2008

    D e r B u n d e s p r s i d e n tH o r s t K h l e r

    D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

    D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i zB r i g i t t e Z y p r i e s

    999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

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