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hgb-92743Dr. R. Sobanski
06.2013Folie 1
Umwelthaftung und Versicherung
Umwelthaftung und
Versicherungim
SHK - Handwerk
hgb-92743Dr. R. Sobanski
06.2013Folie 2
Umwelthaftung und Versicherung
§ 823 BGB
Abs. 1Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben , den Körper, die Gesundheit,die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderenwiderrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehen-den Schadens verpflichtet.
Zivilrechtliche Haftpflicht
Haftungsvoraussetzungen: WiderrechtlichkeitVerschulden
Beweislast: Beim Geschädigten / Anspruchsteller
Höhe: unbegrenzt
Verschuldenshaftung
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06.2013Folie 3
Umwelthaftung und Versicherung
Beweislast bei Umweltschäden
BGH „Kupolofen-Urteil“ vom 18.9.1984 • Es ist Sache des Verantwortlichen zu beweisen, dass die Emissionen im
Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte lagen und dass der Verantwortliche alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung abzuwenden.
• Der Geschädigte hat keinen Einblick in den Betrieb.• Es ist Aufgabe des Unternehmens, die Einhaltung der Grenzwerte zu
kontrollieren.• Nur der Anlagenbetreiber kann einschätzen, ob Sicherheitsstandards
eingehalten wurden.
=> Auswirkungen auf Betriebsorganisation
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Umwelthaftung und Versicherung
§ 110 SGB VII
Abs. 1Haben Personen … den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die in Folge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen ….Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
Rechtsprechung: Grob fahrlässig handelt, wer Schutzvorschriften missachtet, die vor unbeherrschbaren Gefahren schützen sollen (BG-Regeln, Arbeitssicherheitsregeln ..)
Haftpflicht des Unternehmers für grobe Fahrlässigkeit bei Arbeitsunfällen
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06.2013Folie 5
Umwelthaftung und Versicherung
Umwelthaftung
§ 89 WHG: Gefährdungshaftung für Schäden durch die
Veränderung der Beschaffenheit von Gewässern
§ 1 Umwelthaftungsgesetz:Gefährdungshaftung mit Ursachenvermutung und
Auskunftsanspruch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die von Anlagen nach Anhang 1
ausgehen; Pflichtversicherung Anhang 2 (Verordnung fehlt)
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06.2013Folie 6
Umwelthaftung und Versicherung
§ 6: Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen
Umweltschaden:
eine Schädigung des Bodens ….im Sinne des Bodenschutzgesetzes, die…Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 Wasserhaushaltsgesetzes
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes
Umweltschadensgesetz
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Umwelthaftung und Versicherung
Geschützte Lebensräume „Natura 2000“Vogelschutzgebiete FFH-Gebiete
Biodiversitäts-Gebiete: BRD = 13,5% terr. / 41% marine Fläche – Europa = 20% Fläche
130 Tier- und Pflanzenarten auch außerhalb der Gebiete geschützt
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Umwelthaftung und Versicherung
Was ist neu?Das neue Umweltschadensgesetz …
begründet eine neuartige öffentlich-rechtliche Haftung für Verursacher von Umweltschäden.
sieht teilweise eine verschuldensunabhängige Haftung für definierte gefährliche gewerbliche Tätigkeiten vor.
stärkt den Einfluss der Umweltverbände durchein für sie neu geschaffenes Klagerecht.
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Umwelthaftung und Versicherung
HaftpflichtversicherungPersonen- und Sachschäden von Dritten, für die der Versicherungsnehmer aufgrund privatrechtlicher HaftungsbestimmungenSchadenersatz leisten soll.
Umfang der Versicherung
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Zahlung der Entschädigung
Nicht versichert: EigenschädenNicht versichert: VorsatzMitversichert: Grobe Fahrlässigkeit
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Umwelthaftung und Versicherung
Haftpflichtversicherung
Umfassender Versicherungsschutz durch 4 Modelle:
Betriebshaftpflicht-Versicherung
Umwelthaftpflicht-Versicherung
Umweltschadens-Versicherung
Umweltkasko-Versicherung
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Umwelthaftung und Versicherung
Besonderheiten der „Umwelt-Versicherungen“
• Versicherungsfall Schadenfeststellung• Vorbelastungsausschluß bereits eingetretene
Schäden oder erfolgte Umwelteinwirkungen "Altlasten"
• Übergangsregelung Deckung durch frühere Verträge besteht oder hätte beantragt werden können
• Nachhaftung 3 Jahre, unverbrauchter Teil der letzten Deckungssumme
• Rettungskosten vor Eintritt des Vers.falls zur Abwendung sonst unvermeidlicher Schäden nach Betriebsstörung
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Umwelthaftung und Versicherung
Schadenbeispiel “Rettungskosten“
Ein SHK-Installateur hat für Lötarbeiten einen 25 ltr Kanister Salzsäure 33 % in seiner Werkstatt.Aus bisher noch unbekannten Gründen ist der Kanister umgefallen und halb ausgelaufen. Um Personenschäden durch ätzende Dämpfe zu vermeiden,wurden die Räume evakuiert.Die Feuerwehr war 2,5 Std. unter Vollschutz im Einsatz, um die Dämpfeniederzuschlagen, die Säure aus dem Teppich aufzunehmen und denKanister zu bergen.
Kosten ca. 10.000 EUR u.A. für 2 Schutzanzüge
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Umwelthaftung und Versicherung
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
• Verkleckern• "Altlasten"• Betrieb von Abfalldeponien • Asbest, Chlorierte Kohlenwasserstoffe• bewusstes Abweichen von Gesetzen, technischen
Richtlinien etc.• betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder
in Kauf genommene Umwelteinwirkungen (Normalbetrieb)
• Abfälle nach Auslieferung (nur in der Umwelthaftpflichtvers. ausgeschlossen)
Besonderheiten der „Umwelt-Versicherungen“
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Umwelthaftung und Versicherung
mitversichert bis zur vollen Höhe der Deckungssumme
- Beim Einbau einer Lüftungsleitung in einem Elektro-großhandel legt sich eine Staubschicht auf Computer und Fernseher
- Der Installateur stellt dem Kunden während der Brenner-reparatur einen Heizlüfter zur Verfügung. Durch einen Schwelbrand im Gerät verrußt das Wohnhaus
Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung =
Schaden durch Ausbreitung von Gas, Staub, Stoffen, Dämpfen, Strahlen etc. in Luft, Boden oder Wasser
- übergreifende Feuerschäden
Umwelthaftpflicht-Versicherung
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Umwelthaftung und Versicherung
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Umwelthaftung und Versicherung
7 Risikobausteine
Basisdeckung Regressdeckung
WHG-Anlagen Abwasseranlagen
Genehmigungsbedürftige Anlagen
UHG-Anhang 1 UHG-Anhang 2
Umwelthaftpflicht-Versicherung
99
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06.2013Folie 17
Umwelthaftung und Versicherung
WHG-AnlagenWHG-Anlagen
Haftung § 89 WHG
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06.2013Folie 18
Umwelthaftung und VersicherungDr. R. So ban skiSIGN AL ID UNA
shg b-92 741
UM
WE
LT
-HA
FT
PF
LIC
HT
-ER
SIC
HE
RU
NG
1010
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Umwelthaftung und Versicherung
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06.2013Folie 20
Umwelthaftung und Versicherung
Abwasseranlagen und
Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen und
Einwirkungsrisiko
Haftung § 89 WHG
1111
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06.2013Folie 21
Umwelthaftung und Versicherung
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06.2013Folie 22
Umwelthaftung und Versicherung
Dr. R. So ban skiS IGN AL ID UNA
shg b-92 741
UM
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„Sorgenkind“Ölabscheider
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Umwelthaftung und Versicherung
- Planung, Herstellung, Lieferung
- Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung
von umweltrelevanten Anlagen, wenn der VN nicht
selber Inhaber der Anlage ist
Umwelt-Regressdeckung Umwelt-Regressdeckung
Haftung § 823 BGB
sollte ohne Zusatzbeitrag in jeder Umwelt-Haftpflichtversicherung enthalten sein!
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Umwelthaftung und Versicherung
Umwelthaftpflicht-Regressversicherung
Durch eine vom SHK-Betrieb unsachgemäß stillgelegte Rücklaufleitung tritt unbemerkt Heizöl aus und gelangt in Boden und Grundwasser
mitversichert bis zur vollen Höhe der Deckungssumme
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06.2013Folie 25
Umwelthaftung und Versicherung
Hinweispflicht des Sachkundigen auf vorhandene Mängel einer Öltankanlage
OLG Zweibrücken 23.3.99:Erkennt der Werkunternehmer bei der Durchführung vonReparaturarbeiten einen die Betriebssicherheit einer Anlage beeinträchtigenden Mangel oder kann er diesen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, begründet dies dem Besteller gegenüber eine Mitteilungspflicht...Der Bekl. haftet, weil er es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kl.darauf hinzuweisen, dass die Rücklaufleitung entgegen den geltenden Vorschriften mit einer Nylonquetschverbindung an den Öltank angeschlossen war.
Ist „aufklärungsrichtiges“ Verhalten zu vermuten, hat der Aufklärungspflichtige die nicht Ursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu beweisen.
mitversichert bis zur vollen Höhe der Deckungssumme
Umwelthaftpflicht-Regressdeckung
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06.2013Folie 26
Umwelthaftung und Versicherung
Umwelt-Basisdeckung
Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen,die unter die anderen Bausteine fallen
z.B. Schäden durch Tätigkeiten mit Funken-, Rauch- und StaubentwicklungSchweißen, Flexen, Sägen
sollte ohne Zusatzbeitrag in jeder Betriebshaftpflichtversicherung enthalten sein!
Haftung § 823 BGB
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06.2013Folie 27
Umwelthaftung und Versicherung
Beim Betrieb einer Entgradmaschine entsteht sehr heißer feiner Staub, der abgesaugtund in einen luftdichten Staubkasten geblasen wird. Dort entzündete der Staub restliche Aluminiumstäube von vorhergehenden Bearbeitungsgängen. Die Arbeiter öffneten daraufhin den Staubkasten, und beim Kontakt mit der Umgebungsluft kam es zur Staubexplosion, die die Männer durch die Arbeitskleidung hindurch verbrannte.
Für Aluminiumbearbeitung war die Absaugvorrichtung nach BG Regel 109 ungeeignet.
Umweltbasisdeckung
Aktueller Schadensfall: Versicherungsnehmer: MetallbetriebSchadendatum: 25.08.2010
Schaden: 8 BrandverletzteAktuelle Reserve: 980.000 EURHaftung: Regress des Sozialversicherers § 110 SGB VII
wg. grober Fahrlässigkeit des ArbeitgebersVersicherung: Explosion = Umwelteinwirkung
=> Umwelthaftpflichtversicherung
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Umwelthaftung und Versicherung
Umweltschadens-Versicherung
1515
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06.2013Folie 29
Umwelthaftung und Versicherung
Sanierungskosten
„Die Versicherer betreten absolutes Neuland“
(Nils Hellberg, GDV)
Quelle: Versicherungswirtschaft Heft 10/2008
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06.2013Folie 30
Umwelthaftung und Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetzzur Sanierung von Umweltschäden.
(Neu: Haftpflichtversicherung mit Bezug auf nur ein Gesetz)
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs-nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
öff.-rechtl. Erstattungs-
anspruch
Inanspruchnahme d. Behörde od. Dritte
(Regress)
Umweltschadens-Versicherung
1616
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06.2013Folie 31
Umwelthaftung und Versicherung
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
Bei Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse statt Betriebsstörung Deckung dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler beruht.
Keine Normalbetriebs-
schäden !
Deckung
auch bei Produktfehlern
AusnahmeBauhandwerk
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Umwelthaftung und Versicherung
Als Haftpflichtversicherung Deckung für Drittschäden
=> Deckung für Schäden außerhalb des Betriebsgrundstücks
Schäden innerhalb des Betriebsgrundstücks und am Grundwasser=> Zusatzbausteine
Zusatzbaustein 1: Ansprüche gemäß USchdG und Grundwasser
Zusatzbaustein 2: Ansprüche gemäß Bodenschutzgesetz
Umweltschadens-Versicherung
Umweltkasko-Versicherung
Signal-Iduna: Baustein 1 + Baustein 2 =
1717
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06.2013Folie 33
Umwelthaftung und Versicherung
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06.2013Folie 34
Umwelthaftung und Versicherung
19.08.2011:Bei Kabelverlegungsarbeiten wurden enorme Mengen des Spül- und Schmiermittels »Bentonit« direkt und unbehandelt in das angrenzende Auewald-Wassersystem auf Gemarkung Renchen eingeleitet.
1818
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06.2013Folie 35
Umwelthaftung und Versicherung
Die im Wasser lebenden Organismen grob geschädigt bzw. getötet.
Das Bentonit wird zunächst von einer Spezialfirma ausgesaugt.
Die Stadt Renchen mit 150.000 Euro entschädigt und eine Ausgleichsmaßnahme für die Umweltverschmutzungen und Zerstörungen im Auewald
geschaffen.
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Umwelthaftung und Versicherung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Partner des Handwerks