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Behindertenrechtkon vention

UN Behindertenrechtkonvention

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UN Behindertenrechtkonvention. Artikel 24 der UN-Konvention. (2) Bei der Verwirklichung diese Rechtes stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden …; - PowerPoint PPT Presentation

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Personalräteversammlung 18.01.2012

Artikel 24 der UN-Konvention

(2) Bei der Verwirklichung diese Rechtes stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden …;

b) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) …

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Artikel 24 der UN-Konvention(2) Bei der Verwirklichung diese Rechtes stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

d) Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) …

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Inklusion in Europa

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Was ändert die Inklusion?Praxis der Integration Praxis der Inklusion

• Eingliederung behinderter Kinder in die allgemeine Schule

• Zwei-Gruppen-Theorie (behindert / nicht behindert)  

• Ressourcen für Kinder mit besonderem Bedarf

• Spezielle Förderung für Kinder mit Behinderungen

• SonderpädagogInnen als Unterstützung für Kinder mit Behinderungen

• Kombination von Schul- und Sonderpädagogik

• Kontrolle durch ExpertInnen

• Leben und Lernen aller Kinder in der allgemeinen Schule

• Theorie einer pädagogisch ununterteilbaren Gruppe

• Ressourcen für ganze Systeme (Klasse, Schule)

• Gemeinsames und individuelles Lernen für alle

• SonderpädagogInnen als Unterstützung für heterogene Klassen und KollegInnen

• Synthese von Schul- und Sonderpädagogik

• Kollegiales Problemlösen im Team

Prof. Dr. Andreas Hinz

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Was sagt das Schulgesetz?

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Inklusion (§ 51)

(1) Inklusive Beschulung … findet als Regelform in der allgemeinen Schule1 in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum … statt. ..

(2) Formen der inklusiven Beschulung … sind die umfassende Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule und die teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der allgemeinen Schule. …

1 allgemein bildende und berufliche Schulen

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Inklusion – Verfahren (§ 54)(1) Alle schulpflichtigen Kinder werden in der allgemeinen Schule angemeldet … kann bei der Anmeldung durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt werden.

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Inklusion – Verfahren (§ 54)(2) Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung … in Betracht …, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den Staatlichen Schulamtüber Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung entscheiden. … Grundlage … ist die Empfehlung des Förderausschusses.

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Inklusion – Förderausschuss (§ 54)(3) An der allgemeinen Schule wird … ein Förderausschuss eingerichtet. Ihm gehören jeweils an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende,

2. eine Lehrkraft …, die das Kind unterrichtet,

3. eine Lehrkraft des BFZ oder der zuständigen Förderschule

4. die Eltern des Kindes,

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht … besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,

6. mit beratender Stimme …

als Vorsitzende(r) im Auftrag des Schulamtes

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung … zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg … zu begleiten.

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Inklusion – Ausschluss ( § 54)

(4) Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten … nicht zur Verfügung gestellt werden können, bestimmt das Staatliche Schulamt … an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt.

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Inklusion – Ausschluss ( § 54)

(5) … Der Widerspruch und die Anfechtungsklage … haben keine aufschiebende Wirkung.

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18.01.201

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Was sagt die VOSB?

VOSB: Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (Entwurf August 2011)

Zuerst einmal „vorbeugende Maßnahmen“, um drohendem Leistungsversagen … entgegen zu wirken“ (§ 2 (1)):

Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen

individualisierende und binnendifferenzierende Arbeitsformen

umfassende Beratung der Eltern

Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen auch in Kleingruppen oder als Einzelförderung

Zusammenarbeit mit Beratungsdiensten

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Was sagt die VOSB?„Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs“ (§ 2 (2)):

Differenzierte Hausaufgabenstellungen und individuelle Übungen

besondere Regelungen für Leistungsfeststellungen wie etwa verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten

Zulassen von technischen und didaktisch-methodischen Hilfsmitteln

differenzierte Leistungsanforderungen

mündliche statt schriftliche Prüfungen

Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen

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Was sagt die VOSB sonst?

Der Entwurf sieht auch keine Begrenzung der Zahl der Kinder mit Anspruch auf sonderpäd. Förderbedarf mehr vor (bisher 3, in Ausnahmefällen 4).

Nach der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs werden pro Kind pauschal 4 Lehrerstunden (bisher 5 bis 10!) zugewiesen. (§ 13)

Der Verordnungsentwurf sieht keine Klassenhöchstgrenze mehr vor (bisher 20).

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