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Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 3./4. September 2015 CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 3./4. September 2015 CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht ÜBERSICHT – FÄLLE I. Geldsegen aus Erfindung II. Bootswerft AG in Meggen III. Luzerner Immo AG IV. Nachweis des Aktienbesitzes V. Tilgung einer Forderung über eine güterrechtliche Abfindung VI. Steuerfolgen beim Verkauf einer AG VII. Umstrukturierung mit Abgeltung einer güterrechtlichen Forderung durch Aktien VIII. Deadlock in AG IX. Literaturhinweise

Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung · Stammkapital von CHF 30‘000, eingeteilt in drei Stammanteile von je CHF 10‘000. Die Gel-GmbH erwirbt alle Rechte an

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Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 3./4. September 2015 CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht

Unternehmen in dergüterrechtlichen Auseinandersetzung

CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht

Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 3./4. September 2015 CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht

ÜBERSICHT – FÄLLE

I. Geldsegen aus Erfindung

II. Bootswerft AG in Meggen

III. Luzerner Immo AG

IV. Nachweis des Aktienbesitzes

V. Tilgung einer Forderung über eine güterrechtliche Abfindung

VI. Steuerfolgen beim Verkauf einer AG

VII. Umstrukturierung mit Abgeltung einer güterrechtlichen Forderung durch Aktien

VIII. Deadlock in AG

IX. Literaturhinweise

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I. GELDSEGEN AUS ERFINDUNG

Die Dres. Schlau und Kuster entwickeln an der med. Fakultät der Uni Zürich mit Prof. Knöchel ein neues Gel zur Schmierung von künstlichen Gelenken.

Die drei Erfinder gründen in der Folge mit ihren Ersparnissen die Gel-GmbH mit einem Stammkapital von CHF 30‘000, eingeteilt in drei Stammanteile von je CHF 10‘000. Die Gel-GmbH erwirbt alle Rechte an der Erfindung des Gels von der Uni für einen Betrag von CHF 30‘000 und treibt die Entwicklung des Gels bis zur Patenteintragung voran. - Nach der Gel-GmbH will Dr. Schlau auch eine Familie gründen und heiratet Martha.

Die Weiterentwicklung des Gels bindet erhebliche Mittel. Die Erfinder beschliessen, ihre Gel-GmbH in die Gel-AG umzuwandeln. Schlau und Kuster zeichnen zu diesem Zweck weitere Stammanteile in der Höhe von je CHF 30‘000, Knöchel in der Höhe von CHF 10‘000. Der Anteil der Kapitalerhöhung von Schlau beträgt CHF 30‘000 und wird getilgt durch ein ungesichertes Darlehen des Professors, das in der Folge direkt von der Gel-AG an Knöchel zurückbezahlt wird.

5 Jahre später verkaufen die drei Erfinder die Gel-AG mit einem AK von CHF 100‘000 an einen Medtech-Konzern für CHF 100 Mio.

Schlau ist entzückt vom Geldsegen, der über ihn hereinbricht. Er hat einen Scheidungsratgeber konsultiert und ist dort auf den Begriff der Eigengutsunternehmung gestossen; daraus schliesst er auf nur marginale güterrechtliche Ansprüche seiner Ehefrau, wenn überhaupt, und beauftragt Sie, seine Interessen im Rahmen der nun einzuleitenden Scheidung zu vertreten.

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I. GELDSEGEN AUS ERFINDUNG

• Qualifizierte Gründung der Gel-GmbH?

Art. 777c Abs. 2 OR mit Verweis auf Art. 628 Abs. 2 OR (Aktienrecht)

• Güterrechtliche Zuordnung Stammanteil Schlau im Hinblick auf den Eheabschluss?

Art. 198 Ziff. 2 ZGB

• Umwandlung einer GmbH in eine AG möglich?

• Gesetzliche Grundlagen?

Art. 53 ff. FusG

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I. GELDSEGEN AUS ERFINDUNG

• Voraussetzungen?

• Ist die Gel-AG nun eine sog. Eigengutsunternehmung?

• Güterrechtliche Zuordnung der drei neuen Aktien zu CHF 10’000 Nennwert die Schlau im Rahmen der Umstrukturierung zeichnet?

Art. 197 Abs. 1 ZGB

• Tilgung des Darlehens Schlau gegenüber Prof. Knöchel durch die Gel-AG?

• Verbuchung?

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I. GELDSEGEN AUS ERFINDUNG

• Ändert diese Tilgung des Darlehens Knöchel durch die Gel-AG etwas an der güterrechtlichen Zuordnung der 3 (von 4) Aktien von Schlau?

• Verkauf der Aktien an einen Konzern für CHF 100 Mio.; wie beraten Sie Schlau als Rechtsanwalt im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung?

• Eheliches Vermögen?

CHF 40 Mio.

• Davon Eigengut Schlau?

25% = CHF 10 Mio.

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I. GELDSEGEN AUS ERFINDUNG

• Davon Errungenschaft Schlau?

75% = CHF 30 Mio.

• Vorschlagsbeteiligung der Ehefrau?

CHF 15 Mio.

• Sehen Sie alternative Argumentationslinien, die den Standpunkt von Schlau in der güterrechtlichen Auseinandersetzung optimieren könnten?

• Steuerliche Konsequenzen?

Sh. Fall Nr. VI – steuerliche Konsequenzen beim Verkauf einer AG, Folie Nr. 31

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

Peter, gelernter Bootsbauer, trifft nach Jahrzehnten seinen ehemaligen Gewerbeschullehrer Kurt Segler, der kurz vor der Pensionierung steht und an bester Lage in Meggen direkt am Vierwaldstättersee eine Bootswerft in Form einer AG betreibt.

Die beiden sind sich noch immer sympathisch und vereinbaren den Kauf der Bootswerft AG durch Peter.

Peter ist nicht nur ein begabter Bootsbauer sondern auch ein Frauenversteherund weiss diese Begabung namentlich im Rahmen der Bootsfahrschule entsprechend einzusetzen. Seine 3. Ehe mit der vermögenden Brigitte steht deshalb zuweilen auf wackligen Füssen. Er nimmt vor dem Kauf, der mit Eigengut oder einem Darlehen von Brigitte und einem Bankkredit finanziert werden soll, Ihre Rechtsberatung in Anspruch.

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

Was raten Sie Peter?

Sehen Sie Möglichkeiten, Brigitte zur Mitfinanzierung des Aktienkaufs von Peter zu motivieren?

Die Bank lehnt ein Darlehen von Brigitte an Peter zwecks Finanzierung des Aktienkaufs ab und fordert Eigenmittel von Brigitte über CHF 1 Mio. – beraten Sie Peter in dieser für ihn schwierigen Situation?

Peter offenbart seine wahren Absichten nach dem Kauf der Werft, die er nur vordergründig betreibt. Sein eigentliches Interesse gilt dem Grundeigentum am See, ca. 4‘000 m2, das er so rasch als möglich für CHF 5‘000/m2 an einen vermögenden Zuzüger aus Deutschland samt Projekt für eine luxuriöse Villa veräussern möchte.

Empfehlen Sie Peter aus güterrechtlicher Sicht eine zivilrechtliche oder wirtschaftliche Handänderung?

Was muss Peter bei diesem Verkauf beachten?

Steuerfolgen dieses Verkaufs?

Könnte Peter diese Steuerfolgen mit dem Kauf einer neuen Werftanlage im Kanton Schwyz mindern?

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

• Kauf der Bootswert AG: Parteien? – wesentlicher Vertragsinhalt? –Form? – wirtschaftliche oder zivilrechtliche Handänderung des Grundeigentums? - Steuerfolgen in Bezug auf das Grundeigentum?

• Was raten Sie Peter im Hinblick auf den Kauf der Bootswerft AG aus güterrechtlicher Sicht?

Art. 199 Abs. 1 ZGB: Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären (sog. KMU-Norm).

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

• Welcher güterrechtliche Grundsatz wird durch Art. 199 Abs. 1 ZGB durchbrochen?

Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen

• Exkurs: oft trifft man in der Praxis in Eheverträgen auf inventarähnliche Auflistungen von Eigengütern der Parteien, Beweistauglichkeit?

• Gilt die Eigengutszuweisung auch für «künftige Errungenschaften» aus dieser unternehmerischen Tätigkeit?

• Gilt Art. 199 Abs. 1 ZGB auch für den Unternehmerlohn?

• Sehen Sie Möglichkeiten, Brigitte zur Mitfinanzierung des Aktienkaufes von Peter zu motivieren?

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

• Ja, Art. 199 Abs. 2 ZGB, wonach die Ehegatten vereinbaren können, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. Das könnte sich für die von Haus aus vermögende Brigitte positiv auswirken.

• Art. 199 Abs. 2 ZGB ermöglicht eine gewisse Kompensation der Nachteile, die Ehegatten eines Unternehmers daraus erwachsen, dass er im Sinne von Art. 199 Abs. 1 ZGB auf einen Teil von dessen Errungenschaft verzichtet. Art. 199 ZGB wurde u.a. eingeführt, um die Weiterführung eines Familienbetriebs zu erleichtern, ohne dass die Ehegatten zum radikalen Mittel der Gütertrennung greifen müssen (Aebi-Müller, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2. A., N 06.45/46; BE-Komm. N. 20 ff. zu Art. 199 ZGB).

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

• Was raten Sie Peter in Bezug auf die Varianten der Mitfinanzierung durch Brigitte?

• Führt ein Darlehen zu einer variablen Ersatzforderung von Brigitte?

• Entgeltliche Rechtsgeschäfte schliessen einen Beitrag (eine Investition), der Anlass zu einem Mehrwertanteil geben könnte, gleicherweise aus wie eine Schenkung (BE-Komm. N 17 ff. zu 206 ZGB), weshalb?

• Art. 206 Abs. 3 ZGB: Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern. Dieser Verzicht bezieht sich auf den konkreten einzelnen Betrag, vorliegend auf die einmalige Mitfinanzierung des Aktienkaufs der Bootswerft AG von Peter durch Brigitte über bspw. CHF 2 Mio., die Peter dann

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

gegenüber seiner Bank als Eigenmittel ausweist.

• Achtung: eine Minderwertbeteiligung kann indessen unter den Ehegatten auch nicht vertraglich vereinbart werden (Ausnahme: Umdeutung in ein partiarisches Darlehen oder eine einfache Gesellschaft).

• Falls generell der Mehrwertanteil ausgeschlossen werden soll, bedingt dies einen Ehevertrag u. ist nicht unumstritten (BE-Komm. N 62 f. zu 206 ZGB).

• Verkauf des wertvollen Grundeigentums der Bootswerft AG an einen vermögenden Zuzüger aus Deutschland: Empfehlen Sie Peter aus güterrechtlicher Sicht eine zivilrechtliche oder wirtschaftliche Handänderung?

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

• Mit andern Worten: Hat die Eigengutszuweisung der Bootswerft AG auch dann Bestand, wenn im Nachhinein die Voraussetzungen des Art. 199 Abs. 1 ZGB entfallen?

Nein, wohl eher nicht, dh. es droht bei einem Verkauf der Unternehmung ein Rückfall des Entgelts in die Errungenschaft (Aebi-Müller, a.a.O., N 06.43 mit Hinweisen).

• Was muss Peter bei diesem Verkauf beachten?

Parteien? Form? BewG? Steuer- und Gebührenfolgen?

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II. BOOTSWERFT IN MEGGEN

• Ersatzbeschaffung einer Liegenschaft (Werft) im Kanton Schwyz und deren Folgen?

• Voraussetzungen einer Ersatzbeschaffung?

• Verschiebung des Gewinns vom dualistischen ins monistische System?

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III. LUZERNER IMMO AG

2001 erwarb Claudio (verheiratet) von seinem Vater 50% der Aktien der Luzerner Immo AG zum Preis von CHF 2 Mio. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über ein Darlehen des Vaters an seinen Sohn über CHF 2 Mio. Davon bezahlte Claudio seinem Vater CHF 500‘000 zurück, indem er bei der LUKB einen Kredit aufnahm. Der Restbetrag von CHF 1.5 Mio. blieb als Darlehensschuld von Claudio gegenüber seinem Vater stehen. Diese Darlehensschuldwurde anfangs 2003 mit einem Erbvorbezug von CHF 1.5 Mio. verrechnet, den Claudio von seinem Vater erhalten hatte.

Gestützt auf einen ABV aus dem Jahre 2002 kaufte Claudio von seinem Vater im Januar 2011 die restlichen 50% der Aktien der Luzerner Immo AG und zwar zu dem im Jahre 2002 vereinbarten Kaufpreis von CHF 2 Mio. Den Kaufpreis überwies Claudio seinem Vater im März 2011.

Bereits im Dezember 2010 verkaufte Claudio 100% der Aktien der Luzerner Immo AG an die Mobimo AG zum Preis von CHF 10 Mio.. Dieser Kaufvertrag wurde im Februar 2011 vollzogen, zu einem Zeitpunkt also, in dem Claudio bereits Eigentümer von 100% der Aktien der Luzerner Immo AG war, aber die 2. Kaufpreistranche gegenüber seinem Vater noch nicht getilgt hatte. Diese Zahlung im März 2011 leistete Claudio aus der bereits im Februar bei ihm eingegangenen Kaufpreiszahlung der Mobimo AG.

Wie ist der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der Luzerner Immo AG von Claudio an die Mobimo AG güterrechtlich zu qualifizieren?

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III. LUZERNER IMMO AG

• Claudio hat im Jahr 2001 50% der Aktien der Luzerner Immo AG von seinem Vater in Form eines reinen Kreditkaufs entgeltlich erworben (CHF 2 Mio.).

• Reine Kreditkäufe sind der Errungenschaft zuzuordnen (Art. 197 Abs. 1 und 209 Abs. 2 ZGB). Die Aktien fallen folglich in die Errungenschaft.

• Die gesetzliche Zuordnung von Vermögenswerten zu Errungenschaft oder Eigengut ist grundsätzlich unabänderlich (Ausnahme: Art. 199 ZGB).

• 2003 hat Claudio mit seinem Eigengut (Erbvorbezug) das Darlehen, welches er von seinem Vater erhalten hat, zurückbezahlt (CHF 1.5 Mio.) und damit in die Errungenschaft investiert.

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III. LUZERNER IMMO AG

• Diese (!) Aktien bleiben in der Errungenschaft, obschon Claudio (nachträglich) mit seinem Eigengut in den Aktienkauf investiert hat. Die Zuordnung zu einer Gütermasse wird beim Eintritt des Vermögenswerts in das Vermögen des Ehegatten vorgenommen und bleibt danach unveränderlich, unabhängig davon, ob sich später das quantitative Übergewicht (hier zugunsten des Eigenguts von Claudio) verändert.

• Dem Eigengut steht gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB eine zweiseitig (+/-) variable Ersatzforderung zu (Verhältnis Eigengut zu Errungenschaft: 75% zu 25%).

• Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktien einen rein konjunkturellen Mehrwert darstellt.

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III. LUZERNER IMMO AG

• Der Erlös fällt in die Gütermasse, aus welcher die verkauften Aktien stammen (Surrogationsprinzip; vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 bzw. Art. 198 Ziff. 4 ZGB).

• Erfährt der Vermögenswert aus der Errungenschaft, in den das Eigengut investiert hat, eine Wertveränderung, so wirkt sich diese Veränderung auch auf die Ersatzforderung des Eigenguts aus.

• Ist aus dem Verkauf der Aktien ein konjunktureller Mehrwert erzielt worden (CHF 6 Mio.), verteilt sich dieser proportional auf die Errungenschaft sowie auf die Ersatzforderung des Eigengutes von Claudio.

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III. LUZERNER IMMO AG

• Wird ein Vermögenswert durch einen anderen ersetzt, liegt eine Ersatzanschaffung im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 bzw. Art. 198 Ziff. 4 ZGB vor. Der neue Vermögenswert fällt in dieselbe Gütermasse wie der alte.

• Folgt der Veräusserung eine Ersatzanschaffung (2. Aktienkauf von Claudio gegenüber seinem Vater), überträgt sich die Ersatzforderung (25% Errungenschaft / 75% Eigengut), berechnet auf den Zeitpunkt der Veräusserung, auf die Ersatzanschaffung und variiert nun entsprechend deren Mehr- oder Minderwertentwicklung.

• Das Beteiligungsverhältnis ist auch auf den Kauf der zweiten 50% der Aktien anzuwenden, da Claudio diesen Kaufpreis aus dem Erlös des Aktienverkaufes an die Mobimo AG getilgt hat (Ersatzanschaffung i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 bzw. Art. 198 Ziff. 4 ZGB).

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III. LUZERNER IMMO AG

• Die Ersatzforderung des Eigengutes gegenüber der Errungenschaft beträgt vorliegend somit CHF 7.5 Mio.; der Vorschlag beträgt CHF 2.5 Mio., die güterrechtliche Abfindung zugunsten der Ehefrau aus diesen Transaktionen beträgt damit CHF 1.25 Mio..

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IV. NACHWEIS DES AKTIENBESITZES

Robert und Ines vollziehen nach 4jähriger Trennung ihre Scheidungskonvention, wonach Ines die Roberto-Immo AG als güterrechtliche Abfindung erhalten soll.

Robert weist daraufhin, dass die Roberto-Immo AG zu keinem Zeitpunkt Aktien ausgegeben habe, sein Aktienbesitz ergebe sich indessen aus dem Wertschriftenverzeichnis seiner bei den Scheidungsakten liegenden Steuererklärungen der letzten 4 Jahre.

Welche Abklärungen treffen Sie?

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IV. NACHWEIS DES AKTIENBESITZES

• Die Übertragung von Aktien ist an bestimmte Formerfordernisse gebunden.

• Die verbriefte Namenaktie wird durch Übergabe des indossierten Papiers oder mittels einer separaten Abtretungserklärung und Übergabe der Urkunde übertragen. Materiell muss ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorliegen, die Verfügung ist in diesem Sinne kausal.

• Für die Übertragung einer Inhaberaktie, über die ein Wertpapier besteht, muss der Besitz der Urkunde übertragen werden (materiell sh. oben).

• Unverbriefte Namen- oder Inhaberaktien werden durch Zession übertragen (Kausalität umstritten).

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IV. NACHWEIS DES AKTIENBESITZES

• Eine «Zession an der Urkunde vorbei» ist nicht möglich.

• Rechtszuständigkeit des Veräusserers? – Guter Glaube bei verbrieften Inhaberaktien bzw. nicht grobfahrlässig beim Erwerb von verbrieften Namenaktien – bei unverbrieften Namenaktien ist kein gutgläubiger Erwerb denkbar, da bei der Übertragungsform der Zession kein Gutglaubensschutz bezüglich der Verfügungsmacht besteht

• Gültigkeit des Aktientitels: der gute Glaube bezüglich des Bestandes des verbrieften Rechts wird nicht geschützt! - Folge: Wer ein Aktienzertifikat erwirbt, das nicht rechtsgültig ausgestellt wurde, wird nicht Aktionär der Gesellschaft.

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IV. NACHWEIS DES AKTIENBESITZES

• Übertragungsmängel: «Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche in der Form von Aktiengesellschaften organisierte schweizerische KMUs de iure nicht denjenigen Personen gehören, welche davon ausgehen, dass sie die Aktionärsstellung rechtmässig derivativ erworben haben (Oliver Blum, AJP 2007, S. 694 ff.)

Beispiele:

• Zertifikat wurde bereits vor der Gründung ausgegeben• zu einem Zeitpunkt, als die Aktie noch nicht verbrieft war, erfolgte eine

vermeintliche Übertragung, die tatsächlich ungültig war, weshalb das Aktienzertifikat später an einen Nichtaktionär ausgegeben wurde und damit alle nachfolgenden Übertragungen ungültig sind

• Gründung durch einen Treuhänder?• Art. 401 Abs. 1 OR?

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IV. NACHWEIS DES AKTIENBESITZES

• Übertragung von vinkulierten Namenaktien? Art. 685 c OR: VR-Beschluss notwendig

• Häufige Lösung in der Praxis: Ausgabe neuer Aktienzertifikate durch den VR? Untauglich und

ohne jede heilende Wirkung

• Nachbesserungsmöglichkeiten in der Praxis?

• Ich gehe zurück zum letzten rechtmässigen Eigentümer und lasse mir

dann die Aktien nachträglich von ihm direkt übertragen.

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V. TILGUNG EINER FORDERUNG ÜBER EINE GÜTERRECHTLICHEABFINDUNG

Im Rahmen einer Scheidungskonvention hat sich Reto Grosshans zufolgeÜbernahme seiner Errungenschaftsunternehmung gegenüber seiner FrauGudrun zu einer güterrechtlichen Abfindung über CHF 18 Mio. verpflichtet.

Nun will Reto diese Abfindung mit der Aufnahme einer Hypothek auf seinerselbstbewohnten und bislang nicht belasteten Villa in Luzern an bester Lage,die einen mutmasslichen Verkehrswert von ca. CHF 22.5 Mio. aufweist, refinanzieren.

Die Bank lehnt die Finanzierung ab, wie könnte die Begründung der Banklauten?

Sehen Sie Alternativen?

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V. TILGUNG EINER FORDERUNG ÜBER EINE GÜTERRECHTLICHEABFINDUNG

• Mit welcher Begründung könnte die Bank dieses Kreditgesuch ablehnen?

Luxusobjekte werden maximal bis 60% belehnt (CHF 13.5 Mio.)

• Tragbarkeitsberechnung der Bank?

• Weshalb müsste Max ein jährliches Einkommen von ca. CHF 2.7 Mio. gegenüber der Bank nachweisen?

• Finanzierungsalternativen für Max?

• Wenn auch diese scheitern, was schlagen Sie als Anwalt von Max oder Gudrun vor?

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V. TILGUNG EINER FORDERUNG ÜBER EINE GÜTERRECHTLICHEABFINDUNG

• Lösungsvorschlag im aktuellen Niedrigzinsumfeld:

1. sogleich CHF 6 Mio. von Max an Gudrun (Bankbelehnung im 1. Rang) 2. Hypo-Darlehen CHF 3 Mio. Gudrun an Max über 5 Jahre zu 2% 3. Hypo-Darlehen CHF 3 Mio. Gudrun an Max über 10 Jahre zu 3% 4. Hypo-Darlehen CHF 3 Mio. Gudrun an Max über 15 Jahre zu 4% 5. Hypo-Darlehen CHF 3 Mio. Gudrun an Max über 20 Jahre zu 5%

• Sicherungsmittel zugunsten von Gudrun?

• Unterschied Register-Schuldbriefe/Papier-Inhaberschuldbriefe?

• Staffelung in unserem Fall?

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VI. STEUERFOLGEN BEIM VERKAUF EINER AG

Die Ehe von Max und Anna ist zerrüttet; das Scheidungsverfahren ist eingeleitet.Die güterrechtliche Beteiligungsforderung von Anna beläuft sich auf einige Millionen CHF.

Der 60-jährige Max ist Inhaber (Alleinaktionär) des IT-Unternehmens „Max Solutions AG“. Max ist ein innovativer Kopf und konnte in den vergangenen 20 Jahren äusserst erfolgreich Software-Produkte entwickeln.

Max überlegt sich, sein Unternehmen während des hängigen Scheidungsverfahrens zu verkaufen – unter anderem um die Beteiligungsforderung von Anna zu tilgen. Als potenzielle Investorin steht die „Pear Ltd.“ bereit. Allerdings ist die Käuferin auch künftig auf die innovativen Ideen von Max angewiesen. Angedacht ist daher, im Kaufvertrag vorzusehen, dass der Kaufpreis in drei Tranchen über die nächsten 5 Jahre bezahlt wird. Die erste Tranche wird mit der Vertragsunterzeichnung ausgelöst und ermöglicht die Begleichung derBeteiligungsforderung von Anna. Die restlichen Tranchen hängen in Bestand und Höhe von der weiteren Tätigkeit von Max im Unternehmen und vom Erreichen gewisser Umsatzzahlen ab.

Wie beurteilen Sie die angedachte Lösung aus (steuer-)rechtlicher Sicht?

Unternehmen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom 3./4. September 2015 CHRISTOF BRACK, lic. iur., Rechtsanwalt, Notar (Luzern), Fachanwalt SAV Familienrecht sowie Bau- und Immobilienrecht

VI. STEUERFOLGEN BEIM VERKAUF EINER AG

Wie ist der Verkauf der AG steuerlich zu beurteilen?

• Steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG)

• oder steuerbares (Erwerbs-)Einkommen (Grundlage)?

Aktuelles BGer-Urteil (2C_618/2014, 2C_619/2014 vom 3.4.15)

• BGer: «sehr atypischer» (Aktien-)Kaufvertrag

• Folge: Zahlung als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit, Besteuerung nach Art. 17 DBG (Unselbständige Erwerbstätigkeit)

• Kritik in der Lehre: Klauseln bei Startup-Unternehmen und Unternehmensnachfolge häufig (NZZ vom 25.6.15, S. 19)

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VI. STEUERFOLGEN BEIM VERKAUF EINER AG

Folgerungen / Offene Fragen

• Tragweite des Urteils unklar; 3-er Besetzung, kein «leading case»; besondere Ausgangslage

• Merke: Gewinne aus Beteiligungsverkäufen sind nicht in jedem Fall steuerfrei!

• Vertragsgestaltung: Bei Verkaufsgeschäften ist klar und nachvollziehbar auseinanderzuhalten, welcher Betrag für den Wert der Gesellschaft einerseits und welcher Betrag für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses andererseits aufgewendet wird.

• Und wer zahlt die Sozialversicherungsabgaben?

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VII. UMSTRUKTURIERUNG MIT ABGELTUNG EINER GÜTERRECHTLICHEN FORDERUNG DURCH AKTIEN

Die Eheleute Anna und Max wurden mit Urteil vom 15. Mai 2005 geschieden.

Max verpflichtete sich in der Scheidungskonvention, Anna aus Güterrecht den Betrag von CHF 1.5 Mio. zu bezahlen. Die Forderung blieb gestundet. Sie wurde durch einen Schuldbrief sichergestellt und war mit jährlich CHF 100‘000 zu verzinsen.

Während und nach der Ehe betrieb Max eine mechanische Werkstätte als Einzelunternehmen. Mit Blick auf eine längerfristige Nachfolgeplanung hat sich Max entschlossen, das Einzelunternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

Max fragt Sie um Rat, ob im Rahmen der Umwandlung auch die (gestundete) güterrechtliche Forderung durch eine Beteiligung von Anna an der Gesellschaft getilgt werden könne. Anna wäre damit einverstanden. Angedacht ist, dass Anna von Anfang an 48 von 100 Namenaktien übernehmen soll.

Was raten Sie Max?

Was raten Sie Anna?

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VII. UMSTRUKTURIERUNG MIT ABGELTUNG EINER GÜTERRECHTLICHEN FORDERUNG DURCH AKTIEN

Was raten Sie Max?

• Sorgfalt bei Steuerplanung: Steuerneutrale Umstrukturierung durch Beteiligung der Ehefrau gefährdet

• Tilgung von Forderungen aus Güterrecht ist private Angelegenheit.Bei Tilgung durch Gegenstände des Geschäftsvermögens liegt daher Privatentnahme vor, womit über die stillen Reserven abzurechen ist (sog. steuersystematische Realisation, Art. 18 Abs. 2 DBG).

• Mit der Umstrukturierung des Unternehmens geht vorliegend eine Versilberung von wesentlichen Teilen des Unternehmens einher («Veräusserung statt Umstrukturierung»).

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VII. UMSTRUKTURIERUNG MIT ABGELTUNG EINER GÜTERRECHTLICHEN FORDERUNG DURCH AKTIEN

• Durch Umstrukturierung überführt Max Geschäftsvermögen (Einzelunternehmen) ins Privatvermögen (Beteiligungen an AG)

• Veräusserungssperrfrist von 5 Jahren (Art. 19 Abs. 2 DBG) wird durch Aktienzuteilung zwecks Erfüllung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung verletzt.

• Besteuerung der übertragenen stillen Reserven bei Max. Vorliegend ermittelte der Steuerkommissär stille Reserven im Umfang von rund CHF 1.4 Mio. (CHF 1.5 Mio. abzüglich anteiliges steuerliches Eigenkapital Einzelfirma gemäss Übernahmebilanz [48/100]), davon wurde der AHV-Beitrag abgezogen.

• BGer-Urteil 2C_1019/2012 vom 7.8.13; Urteil VG ZH (SB.2012.00064) vom 22.8.12

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VII. UMSTRUKTURIERUNG MIT ABGELTUNG EINER GÜTERRECHTLICHEN FORDERUNG DURCH AKTIEN

• Art. 24 lit. a DBG (Steuerfreiheit des Vermögensanfalls infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung) ändert daran nichts.

• Hinweis: Steuerliche Behandlung von Kapitalabfindung für Unterhaltsleistungen? (DBG 23 lit. f; StHG 7 IV lit. g)

• Unterhaltszahlungen in Kapitalform sind – anders als periodische Unterhaltsleistungen – bei der leistenden Person nicht absetzbar undbei der empfangenden Person nicht steuerbar (strittige Frage, so nun aber: BGE 125 II 183 [DBG]; BGer-Urteil 2P.252/1998 vom 16.3.00 [StHG]).

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VII. UMSTRUKTURIERUNG MIT ABGELTUNG EINER GÜTERRECHTLICHEN FORDERUNG DURCH AKTIEN

Was raten Sie Anna?

• Aktienzuteilung zwecks Erfüllung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung hat für Anna keine Steuerfolgen (blosse Vermögensumschichtung; vgl. auch DBG 24 lit. a).

• Welches ist der Wert der Beteiligung von Anna (48 von 100 Namenaktien)?

• Ausgleich der Nachteile durch die Minderheitsbeteiligung z.B. über

1) Aktionärbindungsvertrag (ABV), u.a. Vertretung im VR, Dividendenpolitik, Veräusserungsabreden (Mitveräusserungsrecht)

2) Vorzugs- und Stimmrechtsaktien, Partizipations- und Genussscheine

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VIII. DEADLOCK IN AG

Die „Gesundheitszentrum AG“ betreibt eine ärztliche Notfallpraxis in Luzern. Ihre Aktien werden zu je 50% von den seit Frühling 2014 zerstrittenen Eheleuten Anna und Max gehalten. Die Eheleute sind auch die einzigen Verwaltungsräte der Gesellschaft.

Anna und Max sind sich unter anderem über die Besetzung des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle bei der Gesellschaft uneinig. An der ordentlichen Generalversammlung im Frühjahr 2015 wurden beide Ehegatten nicht mehr als Verwaltungsräte bestätigt. Auch die bisherige Revisionsstelle wurde nicht mehr wiedergewählt.

Was kann Anna gegen diese Pattsituation unternehmen?

Was halten Sie davon, wenn die zuständige Behörde Max als einzigen Verwaltungsraternennt?

Welche Möglichkeit(en) sehen Sie, um die Pattsituation zu beseitigen?

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VIII. DEADLOCK IN AG

Organisationsmängelverfahren (Art. 731b OR)

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VIII. DEADLOCK IN AG

• Darf das Gericht einen der zerstrittenen Aktionäre als einzigen VR einsetzen, um so den Deadlock vorübergehend (Befristung auf 1/2 Jahr) zu entschärfen?

• Das Kantonsgericht Luzern hat die Frage bejaht. Das BGer hat den Entscheid – mit spürbarer Zurückhaltung («prima vista fraglich») –geschützt (BGer-Urteil 4A_147/2015 vom 15.7.15).

• Zumindest längerfristig sieht das BGer die Lösung des Deadlock dahingehend, dass ein Ehegatte die Aktien des anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung übernimmt (vgl. BGE 138 III 294).

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IX. LITERATURHINWEISE

• Aebi-Müller, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten,

2. A., insb. § 6: Die güterrechtliche Begünstigung und § 13:

Familienunternehmen

• Hausheer/Reusser/Geiser, BE-Komm. zu Art. 199, 206 und 216 ZGB

• Peter Herzog, Die Unternehmung in der Erbteilung (einige

ausgewählte Fragen aus der Praxis), in: Praktische Probleme der

Erbteilung (Hrsg. Druey/Breitschmid), 1997

• Oliver Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP

2007, S. 694 ff.

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DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen weiterhin viel

Freude mit den Unternehmen bzw. ihren Anteilsrechten im Güterrecht.

Christof Brack

Brack & Partner AG, Luzern

www.brackpartner.ch