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Unternehmensnachfolge

Dr. Frederik PutzoNussallee 24, 63450 Hanau

63450 HanauTel: 06181-2710

E-Mail: [email protected]

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Inhalt

I.I. Steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen Steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im Erbfallim Erbfall

II.II. Nachfolge in die einzelnen GesellschaftsformenNachfolge in die einzelnen Gesellschaftsformen

III.III. Haftungsbegrenzungsmöglk. für den NachfolgerHaftungsbegrenzungsmöglk. für den Nachfolger

IV.IV. Ihre FragenIhre Fragen

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Gestaltungsziele:Gestaltungsziele:

• Steuerliche Optimierung• Perpetuierung des Unternehmens• Verteilungsgerechtigkeit unter den Erben• Altersabsicherung

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I.I. Steuerliche Behandlung von Steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im ErbfallBetriebsvermögen im Erbfall

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in % I II III___

75.000,00 7 15 30300.000,00 11 20 30600.000,00 15 25 30

6.000.000,00 19 30 3013.000.000,00 23 35 50

26.000.000,00 27 40 50über 26.000.000,00 30 43 50

Freibeträge siehe Handout!

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Sonderfreibeträge und Sonderfreibeträge und Abzugsbetrag für BetriebsvermögenAbzugsbetrag für Betriebsvermögen

Option 1:

Firmenerben, die den Betrieb über 5 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont.

- Vorausgesetzt, die Lohnsumme ( Ø letzte 5 J.) beträgt nach 5 Jahren nicht weniger als 400 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. (Ausn.: Betriebe mit weniger als 20 AN)

- Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

Regelfall

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Option 2Option 2

Firmenerben, die den ererbten Betrieb über 7 Jahre fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont.

- Vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 7 Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt.

- Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Ausnahme- Nur auf Antrag

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AbzugsbetragAbzugsbetrag

Bei Option 1 sind 15% sofort zu versteuern.

Abzugsbetrag bis 150.000€

- Abzugsbetrag nur einmal in 10 Jahren für alle Erwerbe von derselben Person.

- Der Abzugsbetrag mindert sich um die Hälfte des Betrages, der 150.000€ übersteigt.

Gleitskala bis 450.000€

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Unterschreiten der Lohnsumme Der „Verschonungsbetrag“ vermindert sich in

demselben prozentualen Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

10 % weniger Lohnsumme = um 10 % verringerter Verschonungsbetrag = 76,5 %

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AbzugsbetragAbzugsbetrag

Beispiele: Betriebsvermögen 1 Mio. € 15% 150.000 € Abzugsbetrag 150.000 € Zu versteuern 0 €

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AbzugsbetragAbzugsbetrag

Betriebsvermögen 3 Mio. € 15% 450.000 € Abzugsbetrag 0 €

Abzugsbetrag 150.000 €

abzügl. 150.000€

½ x (450Tsd.€- 150Tsd.€)

Zu versteuern 450.000 €

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VerwaltungsvermögenVerwaltungsvermögen

Der Erwerb ist insgesamt nicht begünstigt, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50% (Option 1), bzw. 10% (Option 2) aus Verwaltungsvermögen besteht.

Verwaltungsvermögen:

- Zur Nutzung überlassene Grundstücke (Ausnahme: Betriebsaufspaltung)

- Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25%, Mitunternehmeranteile wenn mehr als 50 % VV

- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen,

- Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle und Edelsteine, etc.

Soweit kein notwendiges Betriebsvermögen

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BehaltensfristBehaltensfrist

Trotz Veräußerung keine Nachversteuerung, wenn der Erlös innerhalb der begünstigten Vermögensart reinvestiert wird, d.h. nicht in Verwaltungsvermögen umgewandelt wird.

Überentnahmen lassen den Verschonungsbetrag entfallen.

Überentnahmen bis zu 150.000 € sind unschädlich

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II. Nachfolge in die einzelnen II. Nachfolge in die einzelnen Gesellschaftsformen Gesellschaftsformen

Zu Lebzeiten ist die Nachfolge grundsätzlich frei im Gesellschaftsvertrag in Übereinstimmung mit den Mitgesellschaftern gestaltbar.

1.1. zu Lebzeitenzu Lebzeiten

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Grundlegende Fragestellungen der Gestaltung:

Ist ein geeigneter und interessierter Nachfolger vorhanden?

Übertragung von Kunden- und anderen Geschäftsverbindungen

Liquidität des Unternehmens Steuerliche Optimierung (Freibeträge) - 10 Jahre Pflichtteilsergänzungsansprüche - 10 Jahre Umgehung z.B. durch Übernahme von

Versorgungsverpflichtungen Altersvorsorge des „Seniorgesellschafters“- Mitbestimmungsabsicherung des Ausscheidenden

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Schenkungssteuer

Die oben genannten Privilegien im Hinblick auf die erbschaftssteuerliche Behandlung von BV gelten auch bei Übertragungen zu Lebzeiten (Schenkungen)

Beschenkter und Schenker haften gesamtschuldnerisch für etwaig entstehende Schenkungssteuern.

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Die Person des/der NachfolgerDie Person des/der Nachfolger

• Dem Nachfolger sollte frühzeitig die Möglichkeit gegeben werden, sich Akzeptanz bei Kunden, Mitarbeitern und ggbfls. Mitgesellschaftern zu verschaffen und Führungskompetenzen zu erwerben. Eigenverantwortung

Sofern kein Nachfolger in Aussicht ist, Fremdgeschäftsführung und Gewinnsicherung prüfen. Kundenschutz Langfristigkeit

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Altersvorsorge:Altersvorsorge:

• Die Altersvorsorge muss so gestaltet sein, dass sie den Bestand des Unternehmens nicht gefährdet rechtzeitig Rücklagen bilden umsatz-/gewinnabhängige Gestaltung

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2. Von Todes wegen 2. Von Todes wegen

In GbR und OHGIn GbR und OHG

Gesetzlicher Grundfall in GbR: Auflösung der Gesellschaft durch Tod eines Mitgesellschafters und Liquidation; Anteil der Erben am Liquidationserlös

Gesetzlicher Grundfall in OHG: Ausscheiden des Verstorbenen und volle Abfindung der Erben

d.h.: In aller Regel nicht gewollt !!

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Fortsetzungsklausel

D.h., die Gesellschaft wird mit verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, die Erben werden abgefunden.

Nur in GbR erforderlich Rechtsfolge: Abfindung in voller Höhe des

Anteilswertes, incl. Stiller Reserven und „good will“

Abfindungsanspruch sollte gestaltet werdenmindestens Ratenzahlung

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Nachfolgeklausel Nachfolgeklausel

einfache Nachfolgeklausel:"Beim Tode eines Gesellschafters führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fort."

Damit wird der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt. Die Erben werden unmittelbar mit dem Erbgang

Gesellschafter der GbR/OHG.

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Beispiel 1: Zersplitterung der Beispiel 1: Zersplitterung der Gesellschaftsanteile Gesellschaftsanteile

Anton Tödlich ist Gesellschafter einer OHG mit

einer Beteiligungsquote von 1/4. Tödlich hinterlässt aufgrund gesetzlicher

Erbfolge folgende Erben: Ehefrau (gesetzl. Güterstand) 3 Kinder.

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Erbquoten :

Anteil Ehefrau: ¼ gesetzl. Erbquote + ¼ pauschaler

Zugewinnausgleich

= ½ des Nachlasses

Anteil Kinder: Die Kinder teilen sich die „zweite Hälfte“ des

Nachlasses zu gleichen Teilen.

= jeweils 1/6 des Nachlasses pro Kind.

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Konsequenz für OHG-Beteiligung:Konsequenz für OHG-Beteiligung:

Die Ehefrau wird Gesellschafterin mit einer Beteiligungsquote von 1/8.

( ¼ Beteiligung x ½ Anteil Ehefrau = 1/8)

Jedes Kind wird Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 1/24.

( ¼ Beteiligung x 1/6 Anteil je Kind = 1/24)

d.h.: ungewollte Aufsplitterung der Gesellschaftsanteile !!

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Vermeidung: Qualifizierte Vermeidung: Qualifizierte Nachfolgeklausel im GV und Nachfolgeklausel im GV und Abstimmung mit letztw. VerfügungAbstimmung mit letztw. Verfügung

Fortführung der Gesellschaft mit dem/den vom Erblasser testamentarisch bestimmten Nachfolger.

Übergang des Gesellschaftsanteils unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls.

Auch wenn Erbquote niedriger als Wert des Gesellschaftsanteils

dann aber Ausgleichsansprüche der weichenden Erben

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Beispiel 2: Ausgleichsanspruch Beispiel 2: Ausgleichsanspruch der weichenden Erben.der weichenden Erben. Lieblingssohn Felix fällt aufgrund der

qualifizierten Nachfolgeklausel der gesamte Gesellschaftsanteil des Tödlich zu.

Der Wert des Anteils beträgt 50% des gesamten Nachlasses.

Neben Felix sind gesetzliche Erben des Tödlich dessen Ehefrau (50%) sowie seine beiden Brüder zu je 1/6. Felix steht deshalb erbrechtlich nur 1/6 des

Nachlasses zu, erhalten hat er aber 1/2.

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Lösung: Beispiel 2Lösung: Beispiel 2

Felix ist seinen Miterben aufgrund der Zuordnung des Gesellschaftsanteils zum Ausgleich in Höhe von 2/3 des Gesellschaftsanteils (= 1/3 des Nachlasses) verpflichtet.

Möglicherweise ungewollte Belastung der Liquidität des Felix und damit auch der OHG

 

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Vermeidung der AusgleichspflichtVermeidung der Ausgleichspflicht

VorausvermächtnisVorausvermächtnis Einsetzung als AlleinerbeEinsetzung als Alleinerbe Einsetzung mit Erbquote, die dem Verhältnis Einsetzung mit Erbquote, die dem Verhältnis

des Wertes des Gesellschaftsvermögens zum des Wertes des Gesellschaftsvermögens zum Nachlass entsprichtNachlass entspricht

Verzichtserklärung gegen Abfindung zu Verzichtserklärung gegen Abfindung zu LebzeitenLebzeiten

Übertragung zu Lebzeiten gegenÜbertragung zu Lebzeiten gegen Übern. Übern. VersorgungsverpflichtungVersorgungsverpflichtung

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Gestaltungsempfehlung:

Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag zu Lebzeiten

Der zukünftige Erblasser, die Mitgesellschafter sowie der nominierte Nachfolger vereinbaren den Übergang des Gesellschaftsanteils aufschiebend bedingt durch den Tod oder auch durch das altersbedingte Ausscheiden des Vorgängers.

Der Anteil des Gesellschaftsvermögens wird damit am Nachlass „vorbeigesteuert“.

Die übrigen Erben haben allenfalls Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Erbfall innerhalb der 10 Jahresfrist

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III. Haftungsbegrenzungs-III. Haftungsbegrenzungs-möglichkeiten für den Nachfolgermöglichkeiten für den Nachfolger

Der Nachfolger tritt, wie auch immer die Nachfolge gestaltet ist, in die Gesellschafterposition des verstorbenen oder ausgeschiedenen Gesellschafters zunächst uneingeschränkt ein, d.h. übernimmt auch alle Altverbindlichkeiten und haftet persönlich für zukünftige Geschäfte.

Haftungsfalle für den Erben.

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Haftung des Erben bei Geschäftsaufgabe Bei Einstellung innerhalb von 3 Monaten keine

handelsrechtliche Haftung für Altverbindlichkeiten.

Erben können Betrieb liquidieren und mit allgemeinen erbrechtlichen Instrumenten (Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz) ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.

so auch bei Ausscheiden des Erbl. und Abfindung des Erben

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Fortführung des Unternehmens:Fortführung des Unternehmens:

Umwandlung der OHG-Beteiligung in Umwandlung der OHG-Beteiligung in KommanditeinlageKommanditeinlage

Erbe kann seinen Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.

Folge:- Für Altverbindlichkeiten zwar volle Haftung aber Möglichkeit der

Begrenzung auf den Nachlass durch Eintragung und Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses.

- Für zukünftige Verbindlichkeiten haftet der Erbe dann nur noch als Kommanditist.

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Nachfolge in Nachfolge in KommanditgesellschaftKommanditgesellschaft Der Kommanditanteil ist frei vererblich. . Beim Ausscheiden bzw. Versterben eines

persönlich haftenden Gesellschafter gilt das zur OHG Gesagte

Ist nur ein Kompl. vorhanden, sollte zu Lebzeiten Vorrats GmbH gegründet werden, da Gesellschaft sonst erlischt oder, bei Fortführung durch Kommanditisten, diese unbeschränkt haften.

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Nachfolge in der GmbHNachfolge in der GmbH

GmbH-Anteile sind frei veräußerlich und vererblich. Zwingende Regelung.

Der Gesellschaftsvertrag kann Vinkulierungsklauseln für den Fall der Abtretung vorsehen, nicht für Vererbbarkeit.

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GmbHGmbH

Der Geschäftsanteil fällt im Falle mehrerer Erben der Miterbengemeinschaft zu. Diese können ihre Rechte nur gemeinschaftlich

ausüben. Dies kann zu einer gewissen Schwerfälligkeit in der

Ausübung der Gesellschafterrechte führen.

Für die Praxis sollte deshalb in der GmbH-Satzung eine Klausel enthalten sein, nach der die Miterben verpflichtet sind, einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung ihrer Rechte zu bestellen.

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Nachfolgegestaltung Nachfolgegestaltung

Ein Gestaltungsbedürfnis kann sich insbesondere in der personalistisch strukturierten GmbH (Regelfall) ergeben.

Die Gesellschafter haben ein Interesse daran, entweder die Gesellschaft mit nur einem bestimmten Nachfolger fortzuführen oder aber die Gesellschaft nur mit den verbleibenden Gesellschaftern fortzusetzen.

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Testamentarische Testamentarische NachfolgeregelungNachfolgeregelung Diese Rechtsfolgen können durch eine

entsprechende testamentarische Gestaltung erreicht werden.

Geschäftsanteile können zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Erbeinsetzung der Mitgesellschafter oder durch entsprechende Vermächtnisse an die Mitgesellschafter oder an die gewünschten Nachfolger übertragen werden.

Für die Mitgesellschafter ist dies allerdings oft

nicht kontrollierbar

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Nachfolgeregelung in der Nachfolgeregelung in der Satzung der GmbHSatzung der GmbH

Empfehlung Entsprechende Gestaltung der Satzung. Die Fortsetzung der Gesellschaft mit den

verbleibenden Gesellschaftern kann durch eine Einziehungsklausel erreicht werden. - Der Geschäftsanteil wird im Todesfall eingezogen,

der/die Erben sind abzufinden.

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GmbHGmbH

Zu bedenken ist, dass die Abfindung im Falle einer Einziehung nur aus dem ungebundenen Kapital der Gesellschaft (Kapitalbindung) erfolgen darf.

Frühzeitig eine entsprechende Gewinnrücklage bilden und eine korrespondierende Abfindungsregelungsregelung in die Satzung aufnehmen.

Denkbar ist auch eine Nachschusspflicht der verbleibenden Gesellschaftern für den Fall der erbfallbedingten Einziehung.

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GmbHGmbH

Geht das Interesse der Gesellschafter dahin, den Anteil auf einen bestimmten Nachfolger zu übertragen, bietet sich eine Abtretungsklausel an.

Durch Abtretungsklauseln können der oder die

Erben gesellschaftsvertraglich verpflichtet werden, ihren Anteil auf einen bestimmten Nachfolger zu übertragen.

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GmbHGmbH

Ohne entsprechende Vorsorge treten die Erben, gegebenenfalls die Erben-gemeinschaft, in den GmbH-Anteil ein.

Entweder testamentarische oder gesellschaftsvertragliche Regelung geboten ist.

Pflichtteilsergänzungsansprüche und Ausgleichsansprüche der (weichenden) Miterben sind aucvh hier zu berücksichtigen.

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