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halb der zweimonatigen Überlegungsfrist möglich ist (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 34 Rdnr. 19a m. w. N.). Die Planungen der Behörden müssen auch nicht unmittelbar zur Verwirklichung anste- hen, ein künftiger Bedarf reicht aus. Insofern greift auch der Vorwurf der „Reservierungsvorkaufsrechtsausübung“ nicht. Auch der Einwand der Kläger, dass die anvisierten Ver- besserungen des Fensterbachs gar nicht erreichbar wären, führt die Klage nicht zum Erfolg. Es liegt kein „trocken- fallender Bach“ vor wie von Klägerseite behauptet. Im Übrigen ist das Wasserwirtschaftsamt Weiden bestrebt, die festgesetzte Restwassermenge im Fensterbach zu erhöhen, um auch hierdurch die ökologische Wertigkeit des Gewäs- sers zu verbessern. Weitere substantiierte Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Das Bestreiten „dass hier das undifferenzierte Heraus- messen eines Vorkaufsrechtsstreifens von 10 m in diesem Bereich, in welchem sogar der östlich verlaufende Mühl- bach eine Ausweitung unmöglich macht, zwingend erfor- derlich sein kann“ (…) geht an der Rechts- und Sachlage vorbei. Es kommt – wie bereits dargestellt – nicht auf das Erfordernis, sondern nur auf die Rechtfertigung an. Im Übrigen liegt der vom Vorkaufsrecht betroffene Grund- stücksstreifen westlich am Fensterbach an. Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nicht erst dann erforderlich, wenn Maßnahmen nach an- deren Gesetzen nicht denselben Effekt gewährleisten. Denn das Naturschutzrecht ist kein nachrangiger oder subsidiä- rer Rechtsbereich (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/ Meßerschmidt a. a. O. Art. 34 Rdnr. 20 a). Demnach kommt es nicht darauf an, ob die Reduzierung von Nährstoff- einträgen auch durch andere Maßnahmen erreicht werden könnte. Im Übrigen beinhalten die geplanten Maßnah- men – wie dargestellt – weit mehr als die Reduzierung von Nährstoffeinträgen. 2.4. Der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufs- rechts steht im Ermessen der ausübungsberechtigten Be- hörde. Schon wegen der geringen Zahl der Fälle scheidet eine ständige behördliche Handhabung aus, die etwa eine Selbstbindung begründen könnte. Daher hat die Tatsache, dass bei Grundstücksverkäufen in der Umgebung in letz- ter Zeit das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsaus- übung (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer- schmidt a. a. O. Art. 34 Rdnr. 22). Demgemäß können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ande- ren Grundstücksverkäufen das Vorkaufsrecht nicht ausge- übt worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob diese anderen Verkäufe mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, braucht nicht geklärt zu werden. Von einer fehlenden Vergleichbarkeit ist jedenfalls für die Flächen auszugehen, die für den Ausbau der Autobahn A 6 erworben wurden; hier galt es, das öffentliche Interesse am Straßenbau zu be- rücksichtigen. Die Klägerseite kann sich auch nicht mit Er- folg darauf berufen, dass an anderen Stellen eine Verbesse- rung der ökologischen Situation des Fensterbachs aus ihrer Sicht wesentlich leichter erreicht werden könnte. Hierauf kommt es nicht an. Auch ist nicht entscheidungs- erheblich, ob es auf anderen Flächen, die sich im Besitz des Staats befinden, zu einer Verunkrautung gekommen ist. 2.5. Die Abwägung des öffentlichen Interesses am Er- werb eines für die ökologische Aufwertung des Fenster- bachs nutzbaren Grundstücksstreifens mit dem Interesse der Kläger, das gesamte Grundstück Fl.Nr. … für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nutzen zu können, ist nicht zu beanstanden. Vorgetragen wurde lediglich der Wegfall eines wirtschaftlichen Vorteils, wenn bei der Bewirtschaf- tung Engstellen entstehen, die das doppelte Überfahren der Flächen bei Mäharbeiten usw. zur Folge hätten. Diese vorgetragene Einschränkung der allgemeinen Handlungs- freiheit der Kläger hat keinen Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit. Der weitere Einwand, dass die Kläger im Rahmen des Baus der A 6 einen Hektar Fläche verlo- ren hätten, stellt das Abwägungsergebnis ebenfalls nicht in Frage. Es ist nicht dargestellt, welche Auswirkungen dies auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs hat. Auch im Kla- geverfahren wurde hierzu nicht substantiiert ergänzend vorgetragen. Die Behauptung, die Kläger bräuchten diese Wiesenfläche zur Futtererzeugung und Existenzsicherung ihres Betriebs, ist durch nichts belegt. Wenn die verblei- bende Restfläche von den Klägern nicht sinnvoll genutzt werden kann, muss der Kaufvertrag gegebenenfalls rück- abgewickelt werden. 2.6. Das Vorkaufsrechts wurde innerhalb der Zwei- Monats-Frist des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG ausgeübt. Die Kaufurkunde ging am 15. 1. 2013 beim Landratsamt Schwandorf ein, der streitgegenständige Bescheid wurde am 28. 2. 2013 erlassen. 2.7. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streit- gegenständlichen Bescheids wirken sich nicht zugunsten der Kläger aus. Zwar ist eine verbindliche Festsetzung des Kaufpreises durch Verwaltungsakt im Rahmen der Aus- übung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht statthaft. Die Festlegung des für eine Teilfläche zu zahlen- den Kaufpreises ist gemäß § 467 Satz 1 BGB zwischen den Parteien auszuhandeln bzw. durch Entscheidung eines Zi- vilgerichts festzulegen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhe- bung der Festlegung des Kaufpreises in Nr. 2 des Bescheids, da jedenfalls die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). DOI: 10.1007/s10357-014-2602-y Untersagung der Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel DüngG § 3, § 13; DüV § 2 1. Zur Zulässigkeit einer düngemittelrechtlichen An- ordnung. 2. Die Untersagung der Ausbringung phosphathalti- ger Düngemittel stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. In der Folge ist die erlassende Behörde von Amts we- gen verpflichtet zu überprüfen, ob die Erlassvorausset- zungen weiterhin vorliegen. 3. Der Beurteilung, ob die Düngung landwirtschaft- licher Flächen der guten fachlichen Praxis nach § 3 Abs. 2 DüngG entspricht, können die von den Deut- schen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und For- schungsanstalten (VDLUFA) vorgeschlagenen Nähr- stoffgehaltsklassen zugrunde gelegt werden VG Sigmaringen, Urteil vom 17. 8. 2010 – 4 K 1145/09 – Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft, die er im Jahr 2004 über- nommen hat. Er bewirtschaftet ca. 70 bis 75 ha Land und einen Rin- derstall mit etwa 120 Großvieheinheiten. Auf der Hofstelle wird seit 1995 von der W. Restverwertung GbR auch eine Biogasanlage be- trieben. Die Beschickung dieser Anlage erfolgt mit Gülle aus der Rinderhaltung des Klägers und mit Speiseresten. Der Durchsatz stieg von anfangs 10 Tonnen auf derzeit 24 Tonnen pro Tag, wobei die Anlage beim jetzigen Ausbaustand eine Leistung von 950 Kilowatt erbringt. Die Grundstücke werden, mit Ausnahme der von der Hof- stelle und der Biogasanlage in Anspruch genommenen Teilflächen, intensiv als Grünland bewirtschaftet, mit angeblich bis zu 5 Schnit- ten pro Wirtschaftsjahr. Zur Düngung dieser Flächen wurden in der Vergangenheit dünnflüssige Gärreste aus der Biogasanlage aufge- bracht, die neben Phosphat (P 2 O 5 ) auch Kalium (K 2 O) und Stickstoff enthalten. Die Flächen liegen nördlich des Flora-Fauna-Habitat-Ge- biets Weiher und Moore bei K. (FFH-Gebiet), des Naturschutzge- biets G.-R. und des Landschaftsschutzgebiets B.-H., deren Schutzge- biete sich überschneiden. Das hängige, im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzende Flst.-Nr. … fällt mit seinen östlichen und südlichen Teilflächen ebenso wie das Flst.-Nr. … zum G.-Bach ab. NuR (2014) 36: 143–147 143 Rechtsprechung 123

Untersagung der Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel

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halb der zweimonatigen Überlegungsfrist möglich ist (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 34 Rdnr. 19 a m. w. N.). Die Planungen der Behörden müssen auch nicht unmittelbar zur Verwirklichung anste-hen, ein künftiger Bedarf reicht aus. Insofern greift auch der Vorwurf der „Reservierungsvorkaufsrechtsausübung“ nicht.

Auch der Einwand der Kläger, dass die anvisierten Ver-besserungen des Fensterbachs gar nicht erreichbar wären, führt die Klage nicht zum Erfolg. Es liegt kein „trocken-fallender Bach“ vor wie von Klägerseite behauptet. Im Übrigen ist das Wasserwirtschaftsamt Weiden bestrebt, die festgesetzte Restwassermenge im Fensterbach zu erhöhen, um auch hierdurch die ökologische Wertigkeit des Gewäs-sers zu verbessern. Weitere substantiierte Einwendungen wurden nicht vorgebracht.

Das Bestreiten „dass hier das undifferenzierte Heraus-messen eines Vorkaufsrechtsstreifens von 10 m in diesem Bereich, in welchem sogar der östlich verlaufende Mühl-bach eine Ausweitung unmöglich macht, zwingend erfor-derlich sein kann“ (…) geht an der Rechts- und Sachlage vorbei. Es kommt – wie bereits dargestellt – nicht auf das Erfordernis, sondern nur auf die Rechtfertigung an. Im Übrigen liegt der vom Vorkaufsrecht betroffene Grund-stücksstreifen westlich am Fensterbach an.

Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nicht erst dann erforderlich, wenn Maßnahmen nach an-deren Gesetzen nicht denselben Effekt gewährleisten. Denn das Naturschutzrecht ist kein nachrangiger oder subsidiä-rer Rechtsbereich (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 34 Rdnr. 20 a). Demnach kommt es nicht darauf an, ob die Reduzierung von Nähr stoff-einträgen auch durch andere Maßnahmen erreicht werden könnte. Im Übrigen beinhalten die geplanten Maßnah-men – wie dargestellt – weit mehr als die Reduzierung von Nährstoffeinträgen.

2.4. Der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufs-rechts steht im Ermessen der ausübungsberechtigten Be-hörde. Schon wegen der geringen Zahl der Fälle scheidet eine ständige behördliche Handhabung aus, die etwa eine Selbstbindung begründen könnte. Daher hat die Tatsache, dass bei Grundstücksverkäufen in der Umgebung in letz-ter Zeit das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsaus-übung (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt a. a. O. Art. 34 Rdnr. 22). Demgemäß können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ande-ren Grundstücksverkäufen das Vorkaufsrecht nicht ausge-übt worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob diese anderen Verkäufe mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, braucht nicht geklärt zu werden. Von einer fehlenden Vergleichbarkeit ist jedenfalls für die Flächen auszugehen, die für den Ausbau der Autobahn A 6 erworben wurden; hier galt es, das öffentliche Interesse am Straßenbau zu be-rücksichtigen. Die Klägerseite kann sich auch nicht mit Er-folg darauf berufen, dass an anderen Stellen eine Verbesse-rung der ökologischen Situation des Fensterbachs aus ihrer Sicht wesentlich leichter erreicht werden könnte.

Hierauf kommt es nicht an. Auch ist nicht entscheidungs-erheblich, ob es auf anderen Flächen, die sich im Besitz des Staats befinden, zu einer Verunkrautung gekommen ist.

2.5. Die Abwägung des öffentlichen Interesses am Er-werb eines für die ökologische Aufwertung des Fenster-bachs nutzbaren Grundstücksstreifens mit dem Interesse der Kläger, das gesamte Grundstück Fl.Nr.  … für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nutzen zu können, ist nicht zu beanstanden. Vorgetragen wurde lediglich der Wegfall eines wirtschaftlichen Vorteils, wenn bei der Bewirtschaf-tung Engstellen entstehen, die das doppelte Überfahren der Flächen bei Mäharbeiten usw. zur Folge hätten. Diese vorgetragene Einschränkung der allgemeinen Handlungs-freiheit der Kläger hat keinen Vorrang vor dem Interesse

der Allgemeinheit. Der weitere Einwand, dass die Kläger im Rahmen des Baus der A 6 einen Hektar Fläche verlo-ren hätten, stellt das Abwägungsergebnis ebenfalls nicht in Frage. Es ist nicht dargestellt, welche Auswirkungen dies auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs hat. Auch im Kla-geverfahren wurde hierzu nicht substantiiert ergänzend vorgetragen. Die Behauptung, die Kläger bräuchten diese Wiesenfläche zur Futtererzeugung und Existenzsicherung ihres Betriebs, ist durch nichts belegt. Wenn die verblei-bende Restfläche von den Klägern nicht sinnvoll genutzt werden kann, muss der Kaufvertrag gegebenenfalls rück-abgewickelt werden.

2.6. Das Vorkaufsrechts wurde innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art.  39 Abs.  2 BayNatSchG ausgeübt. Die Kaufurkunde ging am 15. 1. 2013 beim Landratsamt Schwandorf ein, der streitgegenständige Bescheid wurde am 28. 2. 2013 erlassen.

2.7. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streit-gegenständlichen Bescheids wirken sich nicht zugunsten der Kläger aus. Zwar ist eine verbindliche Festsetzung des Kaufpreises durch Verwaltungsakt im Rahmen der Aus-übung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht statthaft. Die Festlegung des für eine Teilfläche zu zahlen-den Kaufpreises ist gemäß § 467 Satz 1 BGB zwischen den Parteien auszuhandeln bzw. durch Entscheidung eines Zi-vilgerichts festzulegen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhe-bung der Festlegung des Kaufpreises in Nr. 2 des Bescheids, da jedenfalls die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).

DOI: 10.1007/s10357-014-2602-y

Untersagung der Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel

DüngG § 3, § 13; DüV § 2

1. Zur Zulässigkeit einer düngemittelrechtlichen An-ordnung.

2. Die Untersagung der Ausbringung phosphathalti-ger Düngemittel stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. In der Folge ist die erlassende Behörde von Amts we-gen verpflichtet zu überprüfen, ob die Erlassvorausset-zungen weiterhin vorliegen.

3. Der Beurteilung, ob die Düngung landwirtschaft-licher Flächen der guten fachlichen Praxis nach § 3 Abs. 2 DüngG entspricht, können die von den Deut-schen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und For-schungsanstalten (VDLUFA) vorgeschlagenen Nähr-stoffgehaltsklassen zugrunde gelegt werdenVG Sigmaringen, Urteil vom 17. 8. 2010 – 4 K 1145/09 –

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft, die er im Jahr 2004 über-nommen hat. Er bewirtschaftet ca. 70 bis 75 ha Land und einen Rin-derstall mit etwa 120 Großvieheinheiten. Auf der Hofstelle wird seit 1995 von der W. Restverwertung GbR auch eine Biogasanlage be-trieben. Die Beschickung dieser Anlage erfolgt mit Gülle aus der Rinderhaltung des Klägers und mit Speiseresten. Der Durchsatz stieg von anfangs 10 Tonnen auf derzeit 24 Tonnen pro Tag, wobei die Anlage beim jetzigen Ausbaustand eine Leistung von 950 Kilowatt erbringt. Die Grundstücke werden, mit Ausnahme der von der Hof-stelle und der Biogasanlage in Anspruch genommenen Teilflächen, intensiv als Grünland bewirtschaftet, mit angeblich bis zu 5 Schnit-ten pro Wirtschaftsjahr. Zur Düngung dieser Flächen wurden in der Vergangenheit dünnflüssige Gärreste aus der Biogasanlage aufge-bracht, die neben Phosphat (P2O5) auch Kalium (K2O) und Stickstoff enthalten. Die Flächen liegen nördlich des Flora-Fauna-Habitat-Ge-biets Weiher und Moore bei K. (FFH-Gebiet), des Naturschutzge-biets G.-R. und des Landschaftsschutzgebiets B.-H., deren Schutzge-biete sich überschneiden. Das hängige, im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzende Flst.-Nr. … fällt mit seinen östlichen und südlichen Teilflächen ebenso wie das Flst.-Nr. … zum G.-Bach ab.

NuR (2014) 36: 143–147 143Rechtsprechung

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Der Bach, der auch als R. Bach oder G. Aach bezeichnet wird, fließt aus nördlicher Richtung kommend zunächst an den Ostgrenzen der beiden Grundstücke entlang und dann weiter Richtung Süden, wo er sich nach ca. 3 km mit der I. Aach vereinigt und danach bei K. in den ebenfalls im FFH-Gebiet gelegenen O. mündet. G.-Bach und O. gelten bezüglich der mitgeführten bzw. eingeleiteten Nährstofffracht als belastet. Die in den O. eingeleitete Fracht beträgt bezüglich des Phosphoranteils pro Jahr etwa 1230 kg, wobei eine Überdüngung (Eutrophierung) des Sees aus naturschutzfachlicher Sicht schon ab ei-ner jährlichen Einleitung von 268 kg zu erwarten ist. In der Folge gilt der O. nach dem Aktionsprogramm zur Sanierung oberschwäbischer Seen als sanierungsbedürftig; für ihn wird eine erhebliche Reduzie-rung der Stickstoff- und Phosphoreinträge angestrebt.

Die Grundstücke wurden im Juli 2007 im Rahmen einer Gefah-renverdachtserkundung untersucht. Dafür entnahm die vom Land-ratsamt R. beauftragte Ingenieurgesellschaft D. E., R., vom 13. bis 16. 7. 2007 Bodenproben aus einer Teilfläche, nämlich den nach Ost-südost exponierten, zum G.-Bach abfallenden Hanglagen. Hierbei wurden unter Berücksichtigung von Bodenschätzungsergebnissen wiederum insgesamt 10 Teilflächen angenommen und pro Teilflä-che jeweils 1 bis 2 Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm, 0 bis 10 cm und 0 bis 30 cm Tiefe entnommen. Nach dem dazu gefertig-ten Bericht vom 31. 8. 2007 wurde bezüglich der in den Böden vor-gefundenen Nährstoffen Phosphor (P2O5) und Kalium (K2O) unter Bezugnahme auf die Versorgungsstufen und Empfehlungen der Bay-erischen Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Bewertung nach Gehaltsklassen vorgenommen:

Für die Untersuchung wurden außerdem am 12. 7. 2007 Was-serproben aus dem G.-Bach oberhalb und unterhalb der Grund-stücke sowie aus den Abläufen von 8 aus den Grundstücken in den G.-Bach entwässernden Drainagen entnommen. In den Proben aus den Drainageabläufen fanden sich nach den Feststellungen der Un-tersuchungsstelle durchgängig stark erhöhte Konzentrationen von Phosphor (zwischen 1660 und 2610 µg/l Gesamt-PO4-P). Eine überschlägige Frachtenbetrachtung ergab bei dem bereits mit ei-ner hohen Phosphorkonzentration belasteten G.-Bach (Zulaufkon-zentration 1890 µg/l Gesamt-PO4-P) nach Passage der Grundstücke Flst.-Nr. XXX, XXX eine überschlägige Erhöhung der Phosphor-fracht um ca. 3 %.

Mit Schreiben des Landratsamts R. – Landwirtschaftsamt – vom 6. 11. 2007 wurde der Kläger auf das Ergebnis der Beprobung hin-gewiesen und zu einer beabsichtigten Anordnung nach § 8 a Dün-gemittelgesetz angehört. Er legte daraufhin ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom 23. 7. 2007 von D. J., Sachverstän-diger für die Fachgebiete Bodenkunde und Bodenschutz, vor. Der Gutachtensauftrag war am 28. 2. 2007 im Zusammenhang mit einer geplanten Erweiterung der Biogasanlage erteilt worden, wobei die Frage geklärt werden sollte: „Welche Mengen an Gärprodukt der eigenen Biogasanlage können zu welcher Jahreszeit auf dem „etwa 40 ha großen Flurstück XXX“ ausgebracht werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass der R. Bach und die angrenzende FFH-Fläche mit Nähr- oder Schadstoffen belastet werden?“. Das Gutachten ent-hält die Ergebnisse der Analyse von Bodenproben, die am 20. 3. 2007 und am 24. 5. 2007 aus der Gesamtfläche des Grundstücks entnom-men wurden. Hierfür wurde das Grundstück in 15 Teilflächen auf-geteilt und es wurden aus jeweils 20 Einstichen repräsentative Bo-denproben aus einer Bodentiefe von 0 bis 30 cm entnommen. An 5 ausgewählten Teilflächen wurden zusätzlich Proben aus einer Boden-tiefe von 30 bis 60 cm und 60 bis 90 cm entnommen. Die Auswertung ergab folgende Ergebnisse:

…Nach der Bewertung des Sachverständigen sind die beprobten Bö-

den mit Phosphor und Kalium überwiegend sehr gut versorgt und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen. In der Vergangen-heit seien diese Nährstoffe in höherer Menge aufgebracht worden, als sie von den Pflanzen hätten aufgenommen werden können. Ein Austrag von Phosphat in den R. Bach sei nicht nachzuweisen. Wenn die Düngeempfehlungen des Sachverständigen bezüglich des Ein-satzes des Gärsubstrates befolgt würden, bestehe keine Gefahr einer Belastung der angrenzenden FFH-Flächen mit Nähr- oder Schad-stoffen. Hierfür dürften zum 1. Schnitt 22 m³ Gärsubstrat als Dün-gemittel ausgebracht werden, 17 m³ zum 2., 12 m³ zum 3., 10 m³ zum 4. und 0 m³ zum 5. Schnitt. Bei Beachtung dieser Düngeemp-fehlung werde, wegen der Zusammensetzung des Gärsubstrats mit einem Stickstoff:Phosphor:Kalium-Verhältnis (N : P : K-Verhältnis) von 5 : 1 : 3, die vorhandene Überversorgung der Böden in den Ge-haltsklassen D und E mit der Zeit langsam abgebaut.

Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. und des Sachver-ständigen Dr. J. wurden im Anschluss vom Landratsamt R. – Fach-

bereich Umwelt – fachlich bewertet. Dazu wurde am 2. 1. 2008 aus-geführt, bei den beiden Grundstücken lägen bis in eine Bodentiefe von 30 cm sehr hohe bis extrem hohe Nährstoffgehalte bezüglich Phosphor und Kalium vor. Die Ergebnisse beider Untersuchungen führten bei näherer Betrachtung zur gleichen Aussage: Aus den Drai-nagen der Grundstücke fließe Drainagewasser mit hoher, ökologisch bedenklicher Phosphatkonzentration in den G.-Bach ab. Diese hohen Drainwasserkonzentrationen stammten aus dem hohen Phosphatge-halt des Sickerwassers. Der extrem hohe Phosphatgehalt im Boden verursache eine hohe Phosphatkonzentration im Sickerwasser. Der G.-Bach sei im Bereich der beiden Grundstücke massiv mit Phosphor belastet, wobei das Regierungspräsidium T. im Jahr 2006 die Erhö-hung für die Passage des Baches entlang der Grundstücke auf über 15 % geschätzt habe. Nach den Feststellungen der Untersuchungs-stelle D. E. betrage die Phosphatfrachterhöhung 3 % bei im Zulauf bereits vorhandenen extrem hohen Konzentrationen.

Am 21. 1. 2008 erließ das Landratsamt R. – Landwirtschaftsamt – daraufhin eine Verfügung.

Aus den Gründen:

Die Anfechtungsklage ist zulässig. …1. DüngeverbotRechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, dün-

gemittelrechtliche Anordnung, die Ausbringung phos-phorhaltiger Düngemittel auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX zu unterlassen, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 13 des Dün-gegesetzes vom 9. 1. 2009… Nach Satz  1 dieser jetzt und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe-scheids am 16. 4. 2009 als Rechtsgrundlage heranzuziehen-den Vorschrift kann die zuständige Behörde die zur Be-seitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie ge-gen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Ge-meinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendi-gen Anordnungen treffen. Sie kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz insbesondere die Einstellung von Düngemaß-nahmen anordnen, die gegen § 3 Abs.  1 oder 2 Dünge-gesetz oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 Düngegesetz erlassene Rechtsverordnungen verstoßen. In dem von § 13 Düngegesetz in Bezug genommenen § 3 Abs.  2 Dünge-gesetz findet sich eine Legaldefinition der guten fachlichen Düngepraxis. Nach der Vorschrift dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis hat dabei der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhal-tung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit zu dienen, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit quali-tativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Nach der Vorschrift gehört zur guten fachlichen Praxis, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Be-darf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Der Düngebedarf wird durch § 2 Nr. 8 Düngeverordnung vom 27. 2. 2007 – DüV – definiert. Danach stellt der Düngebe-darf die Nährstoffmenge dar, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt.

Nach diesen Vorschriften widerspricht eine weitere Auf-bringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf die Flur-stücke Nr. XXX und XXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt der guten fachlichen Praxis. Die tatbestandlichen Voraus-setzungen für das mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Düngeverbot liegen damit vor (a.). Die Er-messenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken (b.).

a. Die nach der Rechtsgrundlage zu beachtenden formel-len Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Land-ratsamt – Landwirtschaftsamt – R. ist nach §§ 2 Abs. 1, 6 der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 24. 4. 2008 zur Bestimmung der zustän-digen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion und § 3

Rechtsprechung

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144 NuR (2014) 36: 143–147

Nr.  1 LVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Eine An-hörung des Klägers wurde gemäß § 28 Abs.  1 LVwVfG pflichtgemäß durchgeführt.

In materieller Hinsicht bestehen derzeit ebenfalls keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Düngeverbots. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Nach den Feststellungen des Gerichts würde die weitere volle oder teilweise Düngung der Flurstücke … mit phosphorhaltigen Düngemitteln die Übersorgung mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten und damit gegen die gute fachliche Praxis verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen die gute fach-liche Praxis liegt nach § 3 Abs.  2 Düngegesetz jedenfalls dann vor, wenn Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung nicht am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Für den mit der streitgegenständlichen Verfügung verbundenen gravierenden Eingriff in die grundrechtlichen Positionen Eigentum, Berufsausübungsfreiheit und einge-richteter landwirtschaftlicher Betrieb ist dabei zu fordern, dass vor Anordnung eines Düngeverbots im Einzelfall fest-gestellt ist, dass offensichtlich oder fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum ohne Rücksicht auf den Bedarf gedüngt und damit überdüngt wird oder wurde. Im vor-liegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum, fort-gesetzt und offensichtlich ohne Rücksicht auf den Dünge-bedarf gedüngt und damit überdüngt. Deswegen wäre nach diesen Grundsätzen und nach den Feststellungen des Ge-richts jede Fortsetzung der Düngung der Flurstücke … mit phosphorhaltigen Mitteln nicht bedarfsgerecht und würde daher der guten fachlichen Praxis widersprechen.

Das Gericht stützt sich bezüglich seiner der Beurtei-lung zugrunde gelegten Feststellungen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Das am 10. 6. 2010 beim Gericht eingegangene agrar- und bodenwissenschaft-lichen Gutachten von Prof. Dr. S., Institut für Bodenkunde und Standortlehre der Universität H. – Fachgebiet All-gemeine Bodenkunde und Gesteinskunde – begegnet in formeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifen-den Bedenken. Es wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ist klar, verständlich und in den wesentlichen Punkten wi-derspruchsfrei. Einwände gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen mit großer Sorgfalt und Sachverstand er-hobenen Bodenwerte wurden weder vorgebracht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die vom Gutachter fest-gestellten Werte können der gerichtlichen Bewertung da-her zugrundegelegt werden.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters sind die Böden auf den Flurstücken …, was die Phos phor-anteile betrifft, seit langer Zeit und in einem erheblichen Maß überdüngt. Nach den Erhebungen betrug der Mittel-wert des Phosphats über alle Teilflächen der Flurstücke … im Beprobungszeitraum 12/2009 bis 1/2010 55 mg P2O5 pro 100 g Boden, was eine nicht bedarfsgerechte Düngung in der Vergangenheit belegt und zugleich jede weitere Dün-gung mit phosphorhaltigen Mitteln derzeit als nicht be-darfsgerecht erscheinen lässt. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Phosphor im Rahmen einer guten fachlichen Düngepraxis bei Grünlandbewirtschaftung zu-geführt werden darf, können, wie vom Gutachter vorge-schlagen, die Forschungsergebnisse und Erhebungen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und deren Umset-zung durch die Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Länder, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen Gegebenheiten und Erträgen von Eichversu-chen erfolgen, als antizipierte gutachterliche Bewertungen herangezogen werden.

Durch den VDLUFA wurden die Gehaltsklassen für Grünland (mineralische Böden) mit Standpunkt zur Phos-phordüngung nach Bodenuntersuchung und Pflanzenbe-darf vom September 1997 wie folgt vorgeschlagen: …

Bis 2009 galten in Baden-Württemberg folgende Boden-gehaltsklassen: …

Zum 1. 1. 2010 passten die Landesanstalt für Landwirt-schaftliche Chemie der Universität H. und das Landwirt-schaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg die Bodengehaltsklassen in Baden-Württemberg für Grün-land/mineralische Böden an die Vorgaben des VDLUFA wie folgt an: …

Für Moorböden wurden die Bodengehaltsklassen für Ba-den-Württemberg wie folgt festgesetzt: …

Unter Berücksichtigung dieser Einstufungen liegen die für die Flurstücke … ermittelten, derzeitigen durch-schnittlichen Bodenwerte bezüglich der 46 Teilflächen mit mineralischen Böden um das Drei- bis Vierfache über dem anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Bei den moorigen Böden (3 von insgesamt 61 vom Gutachter bestimmten Teilflächen) bis anmoorigen Böden (12 Teilflächen), die nur einen kleineren Bereich der Flurstücke … ausmachen, liegen die Werte ebenfalls über 55 mg P2O5/100 g Boden und damit jeweils um mehr als das Doppelte über dem für moorige Böden anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Die Zeitspanne bis zum Abbau des in die Böden der Flurstücke vorhandenen und für die Pflanzen verfügbaren Phosphats bis zur Gehaltsklasse D bzw. C beträgt nach der für das Gericht plausibel erscheinenden Einschätzung des gericht-lichen Gutachters bei einem völligen Verzicht auf phos-phorhaltigen Dünger und Abfuhr von bis zu 5 Schnitten jährlich 7 Jahre ab der Beprobung im Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also bis 2016. Die Schätzung des ebenfalls sachverständigen D. M. ging zunächst von 2 bis 3 Jahr-zehnten aus. In der mündlichen Verhandlung nahm D. M. dann an, dass es bis 2022 dauern werde, bis Gehaltsklasse D bzw. C erreicht sein wird. Nach den Feststellungen des Gerichts, die sich auf die Aussagen des Gutachters stützen, liegt bezüglich der Flurstücke … des Klägers jedenfalls vo-raussichtlich bis 2016 auf den Flurstücken eine Überver-sorgung mit dem Nährstoff Phosphat vor, mit der Folge, dass in dieser Zeit jede weitere Aufbringung nicht bedarfs-gerecht wäre. Damit widerspricht prognostisch in dieser Zeit und bis zum Abbau der Nährstoffgehalte auf das Ni-veau der Gehaltsklasse D jede weitere Düngung der gu-ten fachlichen Praxis. Es ist Aufgabe der erlassenden Land-wirtschaftsbehörde, die Bodenphosphatwertentwicklung zu beobachten und den streitgegenständlichen Dauerver-waltungsakt bei erheblichen Änderungen anzupassen oder aufzuheben. Dabei hat sie die Erhebung weiterer Boden-proben gemäß den sachverständigen Einschätzungen des VDLUFA und deren Umsetzung für Baden-Württemberg zu veranlassen und zwar sowohl bezüglich der Gehalts-klassen als auch bezüglich der Methode zur Entnahme der relevanten Bodenproben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsbescheid Blatt 2 ebenfalls für rele-vant gehaltenen Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm nicht den Einschätzungen und methodischen Vorga-ben des VDLUFA entsprechen.

Die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Begutach-tung der Flächen durch seinen Sachverständigen Dr. J. im Gutachten vom 23. 7. 2007 und in späteren Äußerungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahin-stehen, dass die Methode der Probenentnahme von Dr. J. wohl kaum der üblichen, auch vom VDLUFA befürworte-ten Methode entspricht und daher bezüglich der von ihm festgestellten Werte Zweifel angebracht sind. Sachverstän-dige aus dem Wirkungsbereich des VDLUFA entnehmen bei Grünland die Probe, wie auch sonst üblich, aus einer Tiefe von 0 bis 10 cm. Dem entspricht auch die Anwei-sung im Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grün-land, 8. überarbeitete Auflage, März 2007, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Eine Nachfrage ergab insofern, dass mit der auch im Eilverfahrensbeschluss zi-tierten missverständlichen Anweisung „Beprobungstiefe von exakt 10 cm (Hauptwurzelraum)“ nichts anderes ge-meint ist als eine Beprobung in 0 bis (exakt) 10 cm Boden-tiefe. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutach-

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ters ist eine solche Vorgehensweise auch sinnvoll, weil es sich bei diesem Bodenbereich um den Hauptwurzelraum der Gräser handelt, in dem die Aufnahme der Nährstoffe zum überwiegenden Teil erfolgt. Von dieser gängigen Be-probungsmethode wurde von Dr. J. ohne Erläuterung ab-gewichen. Er hat die Bodenphosphatwerte mit Hilfe von Mischproben aus 0 bis 30 cm Tiefe bestimmt. Die Einbe-ziehung von oberflächenferneren Bodenanteilen dürfte da-bei automatisch zu niedrigeren Nährstoffwertresultaten ge-führt haben. Gleichwohl kam auch Dr.  J. zum Ergebnis, dass in der Vergangenheit Phosphat in höheren Mengen aufgebracht worden sei, als es von den Pflanzen aufgenom-men werden kann, und dass die untersuchten Böden in der Folge mit Phosphat sehr gut versorgt seien und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen seien (bezüglich Phosphat von 15 Teilflächen 7 Gehaltsklasse E, 6 D, 1 C und 1 B). Dies bestätigt bei Berücksichtigung der für eine zutreffende Beprobung falsch gewählten Bodentiefe die Er-gebnisse des gerichtlichen Gutachters und widerlegt diese daher in keiner Weise.

Dagegen, dass derzeit jede weitere Düngung mit phos-phorhaltigen Mitteln gegen die gute fachliche Praxis ver-stößt, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Überdüngung der Flächen auf frühere Zeiträume zurückgehe und ihn hieran kein Verschulden treffe. Da-von abgesehen, dass das Gericht dies bezweifelt und sehr wohl einen Zusammenhang vermuten könnte, zwischen der Beseitigung von Gärresten aus der Biogasanlage und den jetzt vorliegenden Bodenwerten, beseitigt ein fehlen-des Verschulden die ansonsten vorliegenden tatbestand-lichen Voraussetzungen des § 13 Düngegesetz nicht. Die Vorwerfbarkeit ist nicht Voraussetzung für die mit § 13 Düngegesetz zu treffende Gefahrenabwehrmaßnahme. Gefahren müssen auch dann abgewehrt und Störun-gen verhindert werden, wenn dem Zustandsstörer keine Schuld nachzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Einschätzung des Gerichts durchaus in der Lage ge-wesen wäre, nach Übernahme des Betriebs im Jahr 2004 in der seither vergangenen Zeit die Bodenphosphatwerte durch einen Verzicht auf Düngung mit phosphorhaltigen Mittel weitgehend auf die Gehaltsklasse C zurückzufüh-ren. Dies insbesondere dann, wenn nach seinem Vortrag von 5 Schnitten im Jahr auszugehen und damit eine maxi-male Abfuhr erfolgt wäre.

Weiter geben weder der dem Gericht nicht vorgelegte, aber im Widerspruchsbescheid auf Seite  11 zitierte Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 4. 9. 2007, Az. 23-8282.00, noch § 4 Abs. 4 DüV Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden Fall die gute fachliche Praxis ausnahmsweise eine weitere Ausbringung von phosphathaltigem Dünger ohne Rück-sicht auf die vorhandene Überdüngung zulassen könnte. Dem entsprechend folgt das Gericht Annahmen des Sach-bearbeiters im Widerspruchsverfahren (…) und des gericht-lichen Gutachters nicht. § 4 Abs. 4 DüV regelt die Aufbrin-gung von Wirtschaftsdünger (Legaldefinition in § 2 Nr. 2 Düngegesetz) und bestimmt insofern in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 DüV eine Obergrenze bezüglich der Aufbrin-gung von Nitrat und Phosphat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Eine Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Düngegesetz allge-mein definierten guten fachlichen Praxis will und kann der Verordnungsgeber dagegen in § 4 Abs. 4 DüV nicht regeln. Der von der Widerspruchsbehörde und dem gerichtlichen Gutachter insofern erwähnte Umstand, dass es aus betriebli-cher Sicht jeweils praktisch wäre, wenn der auf der Hofstelle anfallende Dünger trotz Überdüngung weiterhin auf die betroffenen hofnahen Flächen ausgebracht werden könnte, gebietet keine andere Bewertung. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die zur weiteren Ausbringung vom Kläger vorgesehenen Gärreste einen Wirtschaftsdünger im Sinne von § 2 Nr. 2 Düngegesetz darstellen. Dies bedarf hier aber

letztlich keiner Klärung. Denn eine Düngung von Böden der Phosphatgehaltsklasse E auf halbem Entzug ist offen-sichtlich nicht bedarfsgerecht. Eine solche Düngung führt dazu, dass die regelwidrige Überversorgung von Böden mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten bleibt. Sie ist da-her mit der guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren.

b. Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Ge-genstand der gerichtlichen Überprüfung ist bezüglich des ausgeübten Ermessens ebenfalls der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefun-den hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht insofern zu prüfen, ob der Verwal-tungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermes-sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-chenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Behörde kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die ge-gen § 3 Abs. 2 Düngegesetz verstoßen. Die Heranziehung der falschen, weil durch § 13 Düngegesetz überholten Rechtsgrundlage (§§ 1 a, 8a Düngemittelgesetz) im Wider-spruchsbescheid ist unschädlich. Die streitgegenständliche Anordnung kann seit dem Inkrafttreten des Düngegeset-zes am 6. 2. 2009 auf §§ 3 Abs. 2, 13 Düngegesetz gestützt werden, die mit den §§ 1 a und 8a Düngemittelgesetz weit-gehend wortgleich sind und daher im Hinblick auf den Tatbestand und das Ermessen keine anderen oder weiteren Anforderungen stellen. Die Ermessensausübung erweist sich hier schon deswegen als richtig, weil ein Ermessens-spielraum bei dem festgestellten langfristigen, fortgesetz-ten und offensichtlichen Verstoß gegen die gute fachliche Düngepraxis nicht mehr zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass die wenig einsichtige Haltung des Klägers und der potentiell sehr hohe Entsorgungsbedarf der Hofstelle und der Biogasanlage massive weitere Phosphateinträge kon-kret befürchten lassen. Dem konnte anders als durch ein Phosphordüngeverbot nicht entgegen getreten werden. Das Verbot ist damit, entgegen der Ansicht des Klägers, erforderlich. Sein weiterer Einwand, das Verbot sei nicht verhältnismäßig, trifft ebenfalls nicht zu. Insofern darf be-rücksichtigt werden, dass jede weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln die Zeitspanne bis zur Zurückführung der Bodenwerte auf die anzustrebende Gehaltsklasse C verlängert und dass jedenfalls nicht aus-zuschließen ist, dass dies zu weiteren vermeidbaren, schäd-lichen Einträgen in den G.-Bach führen würde. Hinzu kommt, dass eine Unterversorgung der Flurstücke … mit dem Nährstoff Phosphat nicht zu befürchten ist und dass der Kläger, die weiteren Nährstoffe Stickstoff und Kalium mit zumutbarem Aufwand separat ausbringen kann. Dass dieser Aufwand nötig sein wird, ist dabei nicht belegt, nachdem der Kläger bisher keine zu niedrigen Stickstoff- oder Kaliumwerte nachgewiesen hat und nachdem jeden-falls die Kaliumwerte im Bericht D. E. vom 31. 8. 2007 und im Gutachten Dr.  J. ebenfalls als stark erhöht (14 Teil-flächen Gehaltsklasse E, 1 Teilfläche Gehaltsklasse D bei einer Beprobung in 0 bis 30 cm Bodentiefe) ausgewiesen sind. Schließlich sind auch die Ausführungen in den Be-scheiden zu Gewässergefährdungen und -schädigungen, die mit der weiteren Phosphatdüngung entgegen der gu-ten fachlichen Praxis verbunden wären, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Begründungsbestandteile ent-ziehen der streitgegenständlichen Anordnung ihren dün-gerechtlichen Charakter nicht. Es handelt sich nicht um eine Anordnung, die ihre eigentliche Rechtsgrundlage im Wasserrecht oder im Bodenschutzrecht hat. Maßgeblich ist insofern der Umstand, dass erkennbar bleibt, dass der düngerechtliche Zweck im Vordergrund steht, also die Si-cherung einer Düngung unter Beachtung der guten fach-lichen Praxis.

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Nach alldem verletzt das Phosphordüngeverbot den Klä-ger nicht in seinen Rechten und seine Anfechtungsklage hat daher insofern keinen Erfolg.

2. Jährliche Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses

Rechtsgrundlage hierfür war früher die im Wider-spruchsbescheid angeführte Regelung in § 8 a Satz  1 und Satz 2 Nr. 1 Düngemittelgesetz und ist seit dem 6. 2. 2009 § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz. Durch die Ver-wendung des Wortes „insbesondere“ in § 13 Satz 2 Dünge-gesetz wurde vom Gesetzgeber hinreichend klar zum Aus-druck gebracht, dass es sich bei § 13 Düngegesetz um eine generelle Ermächtigung handelt, die nicht nur in den vom Gesetz konkret aufgeführten Fällen, sondern auch darüber hinaus allgemein zum behördlichen Einschreiten und zum Erlass von Maßnahmen zur Sicherung einer guten fachli-chen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln berech-tigt und verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Sicherung einer effektiven Überwachung nach § 12 Abs. 1 Düngegesetz. Die nach Landesrecht zuständigen Be-hörden haben nach dieser Bestimmung die Einhaltung des Düngegesetzes zu überwachen (Abs. 1) und ihnen sind auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchfüh-rung des Düngegesetzes erforderlich sind (Abs. 3). Formelle Bedenken gegen die Verfügung bestehen auch bezüglich der in Punkt b. der Verfügung getroffenen Regelung nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde folgt auch hier aus dem Umstand, dass die Maßnahme dem Vollzug der DüV dient. Eine An-hörung ist erfolgt. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bezüglich des Umstands, dass eine Überwa-chungsbedürftigkeit von den Behörden hier zurecht ange-nommen wird, kann auf die Ausführungen unter 1. ver-wiesen werden. Die Ermessensausübung ist auch bezüglich der Anordnung der Ermittlung des Düngebedarfs und Vor-lage des Ermittlungsergebnisses nicht zu beanstanden, was auch für die Erstreckung der Anordnung auf den gesamten Betrieb gilt. Denn die hier erforderliche effektive Über-wachung der Ausbringung von Düngemitteln ist nur mög-lich, wenn insofern nicht nur die Flurstücke Nr. XXX und XXX, sondern alle bewirtschafteten Flächen des klägeri-schen Betriebs überwacht werden. Eine unverhältnismä-ßige Belastung des Klägers durch die Anordnung ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich der Aufwand auf die Vorlage einer Kopie bei der Behörde beschränkt, nachdem er als Landwirt ohnehin verpflichtet ist, den Dünge bedarf für seine Flächen jährlich zu ermitteln (vgl. § 3 Abs. 3 DüV). Der Wechsel der Rechtsgrundlage führt auch hier nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, nachdem für die Anordnung mit § 13 Düngegesetz eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Anordnung auch bezüglich der Er-messenserwägungen der Behörden abdeckt.

Nach alldem verletzt auch die Anordnung, den Dünge-bedarf zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis der Be-hörde vorzulegen, den Kläger nicht in seinen Rechten; seine Anfechtungsklage hat daher auch insofern keinen Erfolg.

3. Jährliche Vorlage des NährstoffvergleichsDiese Anordnung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in

seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage ist ebenfalls § 13 Satz 1 Düngegesetz. Zur Begründung kann auf die Ausfüh-rungen unter 2. verwiesen werden. Eine unverhältnismä-ßige Belastung entsteht auch durch diese Anordnung nicht, nachdem der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 DüV ohnehin jähr-lich bis zum 31. März zur Erstellung des Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, so dass sich die Belastung auch hier auf die Vorlage einer Mehrfertigung bei der Behörde beschränkt.

Somit verletzt die Anordnung vom 21. 1. 2008 den Klä-ger insgesamt nicht in seinen Rechten. Seine Anfechtungs-klage hat daher keinen Erfolg.

Die Klage ist folglich abzuweisen.…

Verbot des Grünlandumbruchs auf Moorstandort

BNatschG § 5 Abs. 2

1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG begründet ein gesetz-liches Verbot des Grünlandumbruchs auf Moorstand-orten.

2. Grünlandumbruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist die Ausschaltung der etablierten Gras-narbe durch wendende Bodenbearbeitung auch dann, wenn anschließend eine Neuansaat von Gras erfolgt.VG Stade, Urteil vom 8. 10. 2013 – 1 A 1676/12 –

Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung und begehrt die Feststellung, dass sich auf seinem Grundstück kein Biotop befunden hat.

Er ist Eigentümer einer ca. 2,296 ha großen Grünlandfläche. Am 26. 1. 2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit dem Um-bruch dieser Grünlandfläche begonnen hatte und zwar führte er ei-nen Tiefumbruch mittels Bagger durch. Der Beklagte untersagte am gleichen Tag mündlich die weiteren Arbeiten.

Mit Bescheid vom 30. 1. 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger schriftlich den Umbruch der Grünlandfläche. Nach seinen Feststel-lungen handele es sich bei dem Teil der Fläche um Hochmoor. Ein Umbruch sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG – zu unterlassen, so dass dieser auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. mit § 2 des Nie-dersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz – NAGBNatSchG – zu untersagen gewesen sei. Der Beklagte drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 € an. Er wies weiter auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG hin.

Am 23. 2. 2012 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 30. 1. 2012 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf die bis-her von ihm vorgetragenen Erwägungen.

Am 1. 3. 2012 fand auf dem Grundstück des Klägers erneut eine Ortsbesichtigung durch die Mitarbeiter des Beklagten statt. Im An-schluss daran teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich auf der Fläche, die bislang noch nicht umgebrochen sei, ein gesetzlich ge-schütztes Biotop in Gestalt einer seggenreichen Nasswiese befinde.

Aus den Gründen:Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Das mit Ziffer 1. des Klageantrages verfolgte Begehren des Klägers ist unzulässig, soweit es sich auf den südwestli-chen Teil des Flurstückes bezieht, der von dem Kläger im Januar 2012 bereits umgebrochen wurde. …

Im Übrigen ist die mit dem Antrag zu 1. erhobene Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. 1. 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. 3. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rech-ten. Dabei ist Gegenstand des Bescheides allein das Verbot, das Flurstück weiter umzubrechen. Eine eigenständige fest-stellende Regelung im Hinblick auf das Biotop, das nach Auffassung des Beklagten auf dem Grundstück des Klägers vorhanden war, hat der Beklagte nicht getroffen. Dieser Umstand wurde lediglich als ergänzende und ersichtlich nachrangige Begründung des ausgesprochenen Umbruchs-verbotes herangezogen.

Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht untersagt, die restliche Grünlandfläche des Flurstücks  … umzubre-chen. Er kann sich dabei sowohl auf § 3 Abs. 2 BNatSchG (i. d. F. d. Gesetzes v. 29. 7. 2009, BGBl.  I 2542, geändert durch Gesetz v. 6. 2. 2012, BGBl. I 2012) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NAGBNatSchG (v. 19. 2. 2010, Nds.GVBl. S. 104) stützen, als auch auf § 17 Abs. 8 BNatSchG. In welchem Verhältnis beide Ermächtigungsgrundlagen im Einzelnen zueinander stehen (vgl. hierzu z. B. Fischer-Hüftle, in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG § 17 Rdnr. 45; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand September 2011, § 17 Rdnr. 79), kann deswegen hier offen bleiben.

Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Natur-schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden – hier der Beklagte – die Einhaltung der Vorschriften dieses Ge-

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