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Lebensmittelrecht Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! Dr. Jörg Häseler www.jottha.info [email protected]

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LebensmittelrechtUnwissenheit schützt nicht vor Strafe!

Dr. Jörg Hä[email protected]

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Literatur und Quellen• Fragen und Antworten zum LFGB, Boris Riemer und Claudia Seitz,

2. Aufl., Behr’s Verlag, Hamburg• Fragen und Antworten zur Lebensmittelkennzeichnung, Boris

Riemer und Claudia Seitz, Behr’s Verlag, Hamburg• Beck’sche Sammlung zum Lebensmittelrecht, Loseblattsammlung,

Verlag C. H. Beck, München• Kommentar zum Lebensmittelrecht, Walter Zipfel, Kurt-Dietrich

Rathke, Verlag C. H. Beck, München• Kommentar zum Weinrecht, Hans-Jörg Koch: www.weinrecht-

kommentar.de/home.php• Jahresberichte des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und

Verbraucherschutz• Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht (ZLR), Deutscher

Fachverlag, Frankfurt/Main• Lebensmittelkennzeichnungsrecht, Christina Rempe, Kohlhammer-

Verlag, Stuttgart

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Ihre Erwartungen?

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LAVES soll Auskünfte an SWR erteilenDas Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 26.06.2012 entschieden, dass der SWR Anspruch auf die Gewährung von Auskünften des LAVES zu diversen lebensmittelrechtlichen Beanstandungen hat.Der SWR hatte sein Informationsbegehren aus dem Jahre 2008 auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützt und insbesondere nach der Beanstandung von Fleisch-erzeugnissen gefragt, die als gesundheitsschädlich oder nicht zum Verzehr geeignet beurteilt wurden.

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Pferdefleischskandal

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Themen der Vorlesung- Historie, EU-Recht, deutsches Recht und LFGB- LFGB (Produktverordnungen)- Überwachung und Vollzug- LMKV & Co. (Ausblick LMIV)- Hygiene (Hygiene-Paket, IfSG)- VIG/Portale (BVL, vzbv, foodwatch)

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Lebensmittelrecht

• unbekanntes Wesen• unübersichtlich und vertrakt• komplex• Übernational• widersprüchlich• …

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Schutzgut

Das LM-Recht soll nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung z. B. vor LM-Krisen schützen, sondern auch zugleich den Wettbewerb auf den LM-Märkten durch die Qualitätsanforderungen und Täuschungsschutz regeln.Die Verpflichtung der staatlichen Gewalt ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG.

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Historie

• Streckungen• Weinpanscher• zu kleine Produkte• Pranger• Bäckertaufe• Hände abhacken• Strafen bis hin zum Tode

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Damals im alten Rom

So gab es bereits im 5. Jahrhundert v. Chr. in Rom und Athen offizielle „Marktaufseher“ zur Prüfung der LM auf Gewicht, aber auch auf Güte und Verdorbenheit. Die ersten Berichte über konkrete Verfälschungen beschreibt Apicius in seinem ca. 25 v. Chr. erschienen Kochbuch überhaupt. So war es im alten Rom offensichtlich gängige Praxis von LM-Fälschern, dem Getreidemehl zur Aufhellung Kreide beizumischen oder statt teurem Rosenwein billige Zitronenblätter anzubieten.

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Schon bei Karl dem Großen …

„Mit Sorgfalt ist darauf zu achten, dass das, was die Leute mit ihren Händen verarbeiten oder verfertigen, wie Speck, getrocknetes

Fleisch, Wurst, eingesalzenes Fleisch, Wein, Essig, Käse, Butter, Bier, Honig,

Wachs, Mehl, mit der größten Reinlichkeit hergestellt und bereitet werde.“

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Es wurde nicht besser …

Constitutio Criminalis Carolina –die „peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.“

1532 erlassen, galt bis Ende des 18. Jahrhunderts in fast allen deutschen Staaten als strafrechtliche Grundlage

z. T. bereits für geringe Vergehen drastische „peinliche“ Strafen vor.

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Back to the roots

• Damals: Im mittelalterlichen Nürnberg wurden Safranfälscher nicht selten mitsamt der gefälschten Ware verbrannt, in minder schweren Fallen an den Pranger gestellt und mit Ruten ausgepeitscht.

• Heute: „Negativliste“ vom Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Pankow; Rückkehr zum „Pranger“

(vgl. hierzu Tsambikakis/Wallau, Moderner Pranger: Die sog. Negativliste von Pankow, StraFO 2010, S. 145 ff.).

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Nahrungsmittelgesetz

Die erste umfassende Kodifikation des LM-Rechts in Deutschland erfolgte mit dem Gesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (Nahrungsmittelgesetz)

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Lebensmittelgesetz

1927: Gesetz über den Verkehr mit LM und Bedarfsgegenständen, LMGNach wie vor stand der Schutz des Verbrauchers vor Verfälschungen und Irreführung im Mittelpunkt der Regelungen;die ohnehin kaum praktikable Unterscheidung zwischen LM und Genussmitteln wurde aufgegeben.

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Für lange Zeit erfolgten keine grundlegenden Reformen mehr, bis in den 1950er-Jahren eine große Verunsicherung über die Verwendung von „fremden Stoffen“ in der Nahrung um sich griff.Dabei ging es um die Verwendung von Farb- und Konservierungsstoffen, die als krebserregend angesehen wurden (und z. T. auch waren).Die Diskussion führte zum Erlass des Änderungs-gesetzes vom 21. Dezember 1958, mit dem das LMG durch das sogenannte Fremdstoffverbot ergänzt wurde.Das Fremdstoffverbot führte zu einem Paradigmen-wechsel:

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LMBG

15. August 1974: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Regelungsbereiche:- Verbote zum Schutz der Gesundheit- Ermächtigungen zum Erlass von Gesundheitsschutzbestimmungen

- Verbote zum Schutz vor Tauschung, Werbeverbote

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Die Entwicklung auf europäischer Ebene

Das Recht der EG hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Hieraus folgt, dass deutsche Gerichte und Behörden dem EG-Recht widersprechende nationale Rechts-vorschriften außer Anwendung lassen müssen. Darüber hinaus darf der nationale Gesetzgeber auch kein entgegenstehendes Recht erlassen; geschieht dies dennoch, dürfen Gerichte und Behörden die entgegenstehenden Vorschriften nicht anwenden.

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Gültigkeit von VO- gelten allgemein und unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten (Art. 288 Abs. 2 AEUV)

- nationale Behörden und Gerichte sowie die Rechtsunterworfenen selbst müssen die Verordnungen beachten.

- Umsetzung in nationales Recht nicht erforderlich- „Allgemeine Geltung“: eine regelt generell und abstrakt Verordnung eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten

- Für LM hat die VO (EG) Nr. 178/2002 zentrale Bedeutung

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Richtlinien I• sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich, allerdings nur in Bezug auf das zu erreichende Ziel.

• Die Mitgliedstaaten haben die freie Wahl der Form und der Mittel, wie dieses Ziel erreicht werden soll.

• Der Rechtsunterworfene selbst wird durch eine Richtlinie nicht unmittelbar berechtigt oder ver-pflichtet.

• Etwas anderes kann in Ausnahmefällen nur dann gelten, wenn ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht fristgemäßnachkommt.

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Richtlinien IIDiese unmittelbare Wirkung kommt unter drei Voraussetzungen in Betracht:1. DieRichtlinie ist so genau formuliert (ohne einen Umsetzungsspielraum für den natio-nalen Gesetzgeber), dass aus ihr unmittel-bar Rechte und Pflichten abgeleitetwerden können.2. Die festgelegte Umsetzungsfrist muss abgelaufen sein, ohne dass der nationale Gesetzgeber tätig geworden ist.3. Der Bürger darf nicht belastet werden.

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Die Entwicklung des euro-päischen LM-Rechts

übergeordnetes Ziel: Herstellung eines Binnenmarktes

Um das Ziel des Binnenmarktes im Bereich der LM zu verwirklichen, wurde versucht, Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen abzubauen.In der Folgezeit wurde der Bereich des LM-Rechts durch eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen geregelt.Zwei Regelungstypen:- „horizontale“ Regelungen sind produktübergreifend (Basis-VO oder Kennzeichnungsrichtlinie);- „vertikale“ Regelungen sind produktgruppenspezifisch. (Richtlinie 2000/36/EG über Kakao- und Schokoladen-erzeugnisse oder die Streichfett-Verordnung (EG) Nr. 2991/94).

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Unterschied VO und Gesetz• Sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht gibt

es Gesetze, die in Form von „Verordnungen“ erlassen werden.

• Im deutschen Recht unterscheidet man grundsätzlich zwischen formellen Gesetzen, d. h. solchen Gesetzen, die nach dem in der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren von der Legislative erlassen werden (z. B. LFGB).

• Demgegenüber wird die Rechtsverordnung in Deutschland durch die Exekutive von der Regierung oder einer Verwaltungsstelle erlassen. Hierzu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage in einem formellen Gesetz.

• Hiervon ist die europäische Verordnung zu unterscheiden; kommt in etwa dem deutschen Gesetz gleich.

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LM-RechtDifferenzierung

EG-Recht• Leitlinien (keine Rechtsverbindlichkeit)• Richtlinien (Umsetzung in nationales Recht)• Verordnungen (nach Verabschiedung direkt

rechtsgültig, EU-weit)

nationales Recht• Verordnungen und Gesetze• Ordnungsgelder und Strafen

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VO (EG) Nr. 178/2002dient …

der Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des LM-Rechts,

zur Errichtung der Europäischen Behörde für LM-Sicherheit (Parma, Norditalien) Empfehlungen und Risikobeurteilung in Sachen LM-Sicherheit

zur Festlegung von Verfahren zur LM-Sicherheit

Begriffsbestimmungen (Artikel 3), • die größtenteils in das LFGB • übernommen wurden (siehe LFGB)

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thematisiert insbesondere … LM-Unternehmen (Kapitel 1, Artikel 3)

Verantwortung der LM-Unternehmer(Kapitel 1, Artikel 19); (Rückverfolgbarkeit, Warnung bei Gefahr, Informationen an Behörden, Rückruf der Ware)

etabliert Schnellwarnsystem (§ 35; RASFF)

EU-Behörde für LM-Sicherheit (Kapitel 3)

VO (EG) Nr. 178/2002

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thematisiert insbesondere …

Risikoanalysen (Kapitel 2, Artikel 6)

Rückverfolgbarkeit (Kapitel 2, Artikel 18)(auf jeder Produktions-, Verarbeitung und Vertriebsstufe)

LM- und Futtermittelsicherheit (Kapitel 2, Artikel 14)

LM, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

VO (EG) Nr. 178/2002

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Welche Zwecke verfolgt das LFGB?

• Gesundheitsschutz• Täuschungsschutz• Grundlage für die Unterrichtung von

Verbrauchern und Gewerbetreibenden• Umweltschutz

§ 1 LFGB, Art. 1 und 5 Basis-VO

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Das LFGB

Aufbau- elf Abschnitte, (Abschnitt 2 regelt den Verkehr

mit LM und Abschnitt 3 den mit Futtermitteln). - Da diverse LM-Skandale ihren Ursprung im

Futtermittelbereich hatten, wurde im Jahr 2005 ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der für Futtermittel und LM gleichermaßen gilt.

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen§ 1 Zweck des Gesetzes§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Weitere Begriffs-

bestimmungen§ 4 Vorschriften zum

Geltungsbereich

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2. AbschnittVerkehr mit Lebensmitteln§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung§ 14 Weitere Ermächtigungen§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission

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3. Abschnitt• Verkehr mit Futtermitteln

§ 17 Verbote§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur

Förderung der tierischen Erzeugung§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden

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4. und 5. AbschnittVerkehr mit kosmetischen Mitteln§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit§ 29 Weitere Ermächtigungen

Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

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6. AbschnittGemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen§ 37 Weitere Ermächtigungen

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7. AbschnittÜberwachung§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden§ 40 Information der Öffentlichkeit§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und

Transportunternehmen§ 42 Durchführung der Überwachung§ 43 Probenahme§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse

zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen§ 45 Schiedsverfahren§ 46 Ermächtigungen§ 47 Weitere Ermächtigungen§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten

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8. und 9. AbschnittMonitoring§ 50 Monitoring§ 51 Durchführung des Monitorings§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Verbringen in das und aus dem Inland§ 53 Verbringungsverbote§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 55 Mitwirkung von Zollstellen§ 56 Ermächtigungen§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland

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10. und 11. AbschnittStraf- und Bußgeldvorschriften• § 58 Strafvorschriften• § 59 Strafvorschriften• § 60 Bußgeldvorschriften• § 61 Einziehung• § 62 Ermächtigungen

Schlussbestimmungen§ 63 Gebühren und Auslagen§ 64 Amtliche Sammlung von

Untersuchungsverfahren; Bekannt-machungen

§ 65 Aufgabendurchführung§ 66 Statistik§ 67 Ausnahmeermächtigungen für

Krisenzeiten§ 68 Zulassung von Ausnahmen§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten

Fällen§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften§ 75 Übergangsregelungen

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FRAGEN?

• Unklarheiten• Unsicherheiten• Wünsche• Kritik

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Definitionen

LebensmittelVerbraucher

Lebensmittel-ZusatzstoffeHerstellenBehandeln

InverkehrbringenVerzehren

gewerbsmäßigLebensmittelunternehmen

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Was ist ein LM?

• Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.

• Futtermittel und lebende Tiere sind keine LM, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind (Austern).

§ 2 LFGB, Art. 2 Basis-VO

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Was sind LM-Zusatzstoffe?• LM-Zusatzstoffe sind grundsätzlich LM• Stoffe mit und ohne Nährwert, die i. d. R. weder

selbst als LM verzehrt noch als charakteristische Zutat eines LM verwendet werden und die einem LM aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des LM werden können

§ 2 Abs. 3 LFGB

• Enzyme und Mikroorganismen sind Zusatzstoffe(§§ 6 und 7 LFGB)

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Warum Gleichsetzung von einigen Stoffen mit LM-Zusatzstoffen?

• andere Gründe: ernährungsphysiologische statt technologische

• Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz

• Aminosäuren und deren Derivate sowie die Vitamine A und D sowie deren Derivate

• Keine LM-Zusatzstoffe sind: Verarbeitungshilfsstoffe, zur Verwendung in LM bestimmte Aromen, außer künstlichen Aromen sowie Pflanzenschutzmittel i. S. d. PflanzenschutzG, Umweltkontaminanten (keine bestimmungsgemäße Zugabe)

§ 2 Abs. 3 LFGB

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Welchen Vorschriften unterliegen Nahrungsergänzungsmittel?

• Nahrungsergänzungsmittel (Verkehrsbezeichnung) = LM, die dazu bestimmt sind die allg. Ernährung zu ergänzen (keine Arzneimittel).

• Vitamine und Mineralstoffe, die in Anl. 1 und 2 NemV genannt sind. Müssen in dosierter Form in den verkehrt gebracht werden.

§ 1 NemV, § 2 LFGB, Art. 2 Basis VO

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Abgrenzung LM/Arzneimittel

• Eigenschaften prüfen• Bezeichnungsarzneimittel• Funktionsarzneimittel: physiologische Wirkung

werden durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung beeinflusst

§ 2 LFGB, Art. 2 Basis-VO

• Im Zweifelsfall Anwendung des Arzneimittel-rechts, da strenger mit Zulasssung

§ 1 NemV, § 2 LFGB, Art. 2 Basis-VO

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Was sind Futtermittel?

• FM sind FM i. S. d. Art. 3 Basis-VO• Stoffe oder Erzeugnisse einschließlich

Zusatzstoffe, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind, Verarbeitungszustand egal

• Zweckbestimmung muss feststehen

§ 2 Abs. 4 LFGB, Art. 3 Nr. Basis-VO

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Was sind Bedarfsgegenstände?

• LM-BDG (Art. 1 VO (EG) Nr. 1935/2004))Umhüllungen, alle Verpackungen, alles, was mit LM in Berührung kommt, Geschirr, Besteck, aber auch Waagen, Abfülleinrichtungen etc.

§ 2 Abs. 6 LFGB

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Was bedeutet „Inverkehrbringen“?

• das Bereithalten von LM oder FM für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst

• Das Inverkehrbringen beschränkt sich nicht auf die Abgabe an den Endverbraucher, sondern erfolgt auf allen Stufen der Herstellung und Abgabe an den Endverbraucher

§ 3 Nr. 1 LFGB, Art. 3 Nr. 8 Basis-VO

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Was bedeutet „Herstellen“?

• das Gewinnen, einschließlich des Schlach-tens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als LM zu dienen, bestimmt ist

• das Herstellen, das Zubereiten, das Be-und Verarbeiten und das Mischen

• Vom Acker bis zum Teller§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

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Was bedeutete „Behandeln“?

• Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

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Wer ist Verbraucher?

• Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 Basis-VO = derjenige, der der ein LM nicht im Rahmen der Tätigkeiten eines LM-Unternehmers verwendet.

• LMBG umfasste auch Gaststätten, Gemein-schaftsverpflegung und Gewerbetreibende (heute „LM-Unternehmer“)

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LFGB

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Was bedeutet „Verzehren“?

• Die Aufnahme von LM durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen

• Vorher „Verzehr“, heute „Aufnahme“, nicht nur Magen, sondern auch über die Haut, durch Einatmen oder Tropfeninfusion in die Blutbahn möglich

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB, Art. 3 Nr. 18 Basis-VO

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Was bedeutet „gewerbsmäßig“?

• Die betreffende Handlung ist nicht für den eigenen Gebrauch oder den Gebrauch im häuslichen Bereich erfolgt, sondern zu gewerblichen Zwecken

• Entgelt oder Gewinnerzielung nicht zwingend erforderlich (Straßenfeste)

• verschiedene Verbote sind hieran gebunden (Zusatzstoffe, Bestrahlung)

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Ein Beispiel

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Wer ist LM-Unternehmer?

• Alle Unternehmen, die eine mit der Produk-tion, Verarbeitung oder dem Vertrieb von LM zusammenhängende Tätigkeit ausführen

• von der Einfuhr und Urproduktion über die Lagerung und Beförderung bis hin zur Abgabe an den Endverbraucher (Lagern und Transportieren gehört dazu)

§ 3 Nr. 6 und Nr. 9 LFGB, Art. 3 Nr. 2 und Nr. 5 Basis-VO

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Wie werden Einrichtungen zur Ge-meinschaftsverpflegung behandelt?

• Unterschied in Basis-VO zwischen Endver-braucher (Art. 3 Nr. 18) und Einzelhandel (Art. 3 Nr. 7)

• Einzelhandel umfasst auch Betriebskantinen, Restaurants als Handhabungen und/oder Be- und Verarbeitungen von LM und ihrer Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher

§ 4 Abs. 2 LFGB, Art. 3 Nr. 7 Basis-VO

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Weiter Definitionen für …• Futtermittelunternehmen• Futtermittelunternehmer• Einzelfuttermittel• Mischfuttermittel• Diätfuttermittel• Futtermittelzusatzstoffe• Vormischungen• unerwünschte Stoffe• Mittelrückstände• Naturhaushalt• Nutztiere• Aktionsgrenzwert

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Welche Normen regeln die LM-Sicherheit?

• unsichere LM dürfen nicht in den Verkehr kommen (gesundheitsschädlich)

• § 5 Abs. 2 LFGB: Verbot- Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen als LM in den Verkehr zu bringen- Erzeugnisse, die keine LM sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Aufmachung vorhersehbar war, dass die von Verbrauchern mit LM verwechselt werden und deshalb zum Munde geführt, derart für andere herzustellen, dass infolge ihrer Verwechselbarkeit mit LM eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird

§ 5 LFGB, Art. 14 Basis-VO

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Wann ist ein LM unsicher?

Quelle: Fachverlag für Recht und Führung

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Wann gilt ein LM als unsicher?

• Wenn es gesundheitsschädlich ist oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist

• mikrobiologische, physikalische oder chemische Gefahren

• normale Verwendung vorausgesetzt§ 5 LFGB, Art. 14 Basis-VO

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Grenzwert überschritten – LM unsicher?

• Werden zulässige Höchstmengen von z. B. Kontaminanten oder Rückständen über-schritten oder finden sich in einem LM nicht zugelassene gentechnische Organismen, so bedeutet dies zunächst nur, dass das LM nicht verkehrsfähig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das LM unsicher ist. Die Unsicherheit i. S. d. Art. 14 Basis-VO ist gesondert festzustellen.

§ 5 LFGB, Art. 14 Basis-VO

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Wann ist ein LM gesundheitsschädlich?

• wenn es eine nicht nur vorübergehende Störung des allgemeinen Wohlbefindens oder der normalen geistigen und seelischen Funktionen des Körpers hervorruft

• Ekel zählt hierzu nicht• Der Eintritt zählt nicht; aufgrund des

Schutzzwecks genügt bereits die Eignung§ 5 LFGB, Art. 14 Basis-VO

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Wann ist ein LM für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet?

• wenn es Einwirkungen erfährt, die es nach dem Empfinden der Verbraucher an seiner Eignung als LM scheitern lassen

• Fremde Bestandteile, die das LM konta-minieren (keine Kerne im Joghurt nicht)

• Fäulnis, Verderb oder Zersetzung können es inakzeptabel werden lassen

§ 5 LFGB, Art. 14 Basis-VO

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Welche Bestrahlungen unterliegen dem Bestrahlungsverbot?

• Bestrahlung ist für LM verboten (nicht zugelassene Arten UV und ionisierend)

• Zwei Handlungen sind verboten: das gewerbsmäßige Behandeln eines LM und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen derartig behandelter LM

• BDG wie Bierflaschen oder Milchkannen sind ausgenommen.

§ 8 LFGB

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In welchen Mengen dürfen Rückstände vorhanden sein?

• Grundsätzlich dürfen die Höchstwerte für Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, andere Behandlungsmittel, Biozid-Produkte oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte nicht überschritten werden

• Es ist unerheblich, wie sie aufs LM gekommen sind.

• Rückstandshöchstmengen-VO§ 9 LFGB

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Was besagt der Täuschungsschutz?

• Schutz vor Irreführung (= Täuschung), Urzweck des LFGB!

• geschützt ist der Geschäftsverkehr (gewerbsmäßig)

• Verhältnis Händler/Hersteller und Endverbraucher aber auch zwischen Kaufleuten

§ 11 LFGB

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Welche Irreführungstatbestände gibt es?

§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem LM zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Be-schaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Halt-barkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Her-stellung oder Gewinnung verwendet werden

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Welche Irreführungstatbestände gibt es?

• § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn einem LM Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind

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Welche Irreführungstatbestände gibt es?

• § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zu verstehen gegeben wird, dass ein LM besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren LM dieselben Eigenschaften haben.

verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§ 3 UWG)

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Welche Irreführungstatbestände gibt es?

• § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn einem LM der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

Auflistung damit nicht abgeschlossen, da das Wort „insbesondere“ genutzt wird

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Welche Irreführungstatbestände gibt es?

Es ist ferner verboten, • 1. LM, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet

sind, in den Verkehr zu bringen,• 2a) nachgemachte LM,

b) LM, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrs-auffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbeson-dere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbar-keit nicht unerheblich gemindert sind oderc) LM, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen.§ 11 Abs. 2 LFGB

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Beispiele

• Vanillearoma wird am häufigsten eingesetzt wird.

• Weltweit wachsen aber weniger Vanilleschoten als benötigt werden. Deshalb wird häufig chemisch oder mikrobiologisch erzeugtes Vanillin eingesetzt (billiger).

• Je nach Herkunft des verwendeten Aromas gibt es unterschiedliche Kennzeichnungsanforderungen.

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Wahrheitsgehalt von Herkunftsangaben

Da Verbraucher sehr häufig mit einer bestimmten Herkunft auch eine vorgegebene, meist höhere, Qualität eines Lebensmittels verbinden, müssen die entsprechenden Angaben natürlich stimmen.

Spargel, Butter, Wein, Olivenöl, Fleisch, Fisch

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Selbstverständlichkeiten

Verboten ist es, LM besondere Eigenschaften zuzuschreiben, obwohl alle anderen vergleichbaren Produkte die gleichen Eigenschaften haben. So dürfen Fruchtsäfte beispielsweise nicht gefärbt werden. Der Hinweis „Fruchtsaft ohne Farbstoffe“ ist demnach nicht zulässig

Zulässig: „Fruchtsaft lt. Gesetz ohne Farbstoffe“

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Dürfen alle wahren Aussagen un-eingeschränkt verwendet werden?

• Alle wahren Aussagen dürfen zur Auslobung und Bewerbung genutzt werden

• Lauterkeitsregeln müssen beachtet werden• Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen

Aussagen Health-Claims-VO (1924/2006) beachten (müssen in Liste eingetragen sein)

§ 11 Abs. 2 LFGB, Art. 13 und Anhang HCVO

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Was bedeutet Kenntlichmachung?

• Kenntlichmachung Kennzeichnung• Kennzeichnung (LMKV, LKV, FPV, NKV etc.)• Kenntlichmachung ist Verbraucherschutz:

Einsatz von Zusatzstoffen, von Bestrahlung, LM nahe am MHD oder darüber

• ausländische Produkte dürfen nicht diskriminiert werden (Bier)

§ 11 Abs. 2 LFGB

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Was sind nachgemachte LM?

• Schinkenimitate, auch bei Rohschinken, Garnelenimitate oder Kunstkäse

• Nur wer die Zutaten kennt, kann sich bewusst für oder gegen ein LM entscheiden (Zutatenverzeichnis)

• bei loser Ware Kenntlichmachung oder mündlicher Hinweis

§ 11 Abs. 2 Nr. 2a LFGB

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Was ist Wertminderung?

Wenn wertmindernde Bestandteile zugesetzt wurden, wenn wertvolle Bestandteile durch minder wertvolle Bestandteile ersetzt wurden (Strecken), Mindest- oder Höchstwerte unter- bzw. überschritten werden (BEFFE-Werte, Fremdwasser)

§ 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB

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Wie ergibt sich die Verkehrsauffassung?

Sie dient als maßgebliche Beurteilungs-grundlage in strittigen Rechtsfragen, egal ob Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Aufmachung von LM betroffen sind. Leitsätze, Gerichtsurteile, Veröffentlichungen oder Richtlinien der Wirtschaft bilden eine hilfreiche Basis zur Ermittlung der Verkehrsauffassung, wenn rechtliche Vorgaben fehlen.

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WassindscheinbarverbesserteLM?

• Sie erwecken äußerlich einen besseren Eindruck als es der Realität entspricht

• Gilt nur für LM, die nicht bereits wertge-mindert (§ 11 Abs. 2 Nr. 2a) sind oder eine Wertminderung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2b aufweisen

• Beispiel: unzulässiges Färben von LM (Eiernudeln)

§ 11 Abs. 2 Nr. 2c LFGB

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Warum darf keine krankheits-bezogene Werbung erfolgen?

• Zweck: Schutz vor unsachgemäßer eigener Hilfe (Selbstmedikation)

• Daher sollten keine Aussagen über LM getroffen werden, die Krankheiten oder krankhafte Zustände beseitigen, lindern oder verhüten

• Ausnahme diätetische LM (Achtung: Diabetiker-LM dürfen seit dem 09.10.2012 nicht mehr angeboten werden. Sie gelten als überflüssig, teilweise gar schädlich.)

§ 12 LFGB, § 3 Diät-VO, Art. 2 VO(EG) 608/2004, Art. 14 HCVO

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Was ist vom Verbot krankheits-bezogener Werbung umfasst?

• Weiterhin sind auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten sowie Krankheitsgeschichten oder Hinweise unzulässig.

• Selbst ein Kittel darf nicht getragen werden oder Angehörige der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels sind untersagt

• Angstgefühle dürfen nicht geschürt werden.• Ausnahmen sind diätetische LM

§ 12 LFGB

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§§ 15/16 Deutsches LM-Buch Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-heit und Merkmale von LM beschrieben werden. (untersteht dem BMELV, das die zuständige LM-Buch-Kommission einsetzt).keine Rechtsnorm oder Verordnung, sondern Orientierungs-hilfe, die allerdings bei juristischen Auseinandersetzungen den Stellenwert einer Rechtsnorm einnimmt.32 ehrenamtliche (5 Jahre Mitglied). Vertreten sind LM-Überwachungsbehörden und Universitäten, Verbraucher-zentralen, Wirtschaftsverbänden, Einzelunternehmen aus der LM-Industrie und der Stiftung Warentest.

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Leitsätze- für Brot und Kleingebäck- für Erfrischungsgetränke- für feine Backwaren- für Feinkostsalate- für Fisch, Krebse und Weichtiere

und Erzeugnisse daraus- für Fleisch und Fleisch-

erzeugnisse- für Fruchtsäfte- für Gemüseerzeugnisse- für Gemüsesaft und -nektar-für Gewürze und andere

würzende Zutaten- für Honig

- für Kartoffelerzeugnisse- für Obsterzeugnisse- für Ölsamen und daraus herge-

stellte Massen und Süßwaren- für Pilze und Pilzerzeugnisse- für Puddinge, andere süße Des-

serts und verwandte Erzeugnisse- für Speiseeis und

Speiseeishalberzeugnisse- für Speisefette und Speiseöle- für Tee, teeähnliche Erzeugnisse,

deren Extrakte und Zubereitungen

- für Teigwaren- für weinähnliche und

schaumweinähnliche Getränke

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Welche Verbote bestehen für sonstige BDG?

• Es ist verboten, BDG im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von LM so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der LM die Gesundheit zu schädigen.

• In § 33 besteht ein Täuschungsverbot für LM-BDG. Danach ist es verboten, LM-BDG unter irreführender Bezeichnung in Verkehr zu bringen.

§§ 30 ff. LFGB

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Kennzeichnung von LM-BDG(1) Unbeschadet der in Art. 5 genannten Einzelmaßnah-

men sind Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit LM in Berührung gekommen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden, wie folgt zu kennzeichnen:a) mit der Angabe „Für Lebensmittelkontakt“ oder mit einem besonderen Hinweis auf ihren Verwendungszweck wie zum Beispiel dem als Kaffeemaschine, Weinflasche oder Suppenlöffel oder mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol undb) erforderlichenfalls mit besonderen Hinweisen für eine sichere und sachgemäße Verwendung …

Art. 15 VO (EG) Nr. 1935/2004

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Unter welchen Voraussetzungen darf ein Übergang von Stoffen von

BDG auf das LM erfolgen?• LM-BDG dürfen nicht auf LM übergehen

(Inertheit gefordert)• Ausnahmen

- da Migration unvermeidbar auch bei GMP

- aktive und intelligente Materialien und Gegenstände

§ 31 LFGB, Art. 3 VO (EG) Nr. 1935/2004, § 8 BDG-VO

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Zusatzstoffe

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Was sind LM-Zusatzstoffe?• LM-Zusatzstoffe sind grundsätzlich LM• Stoffe mit und ohne Nährwert, die i. d. R. weder

selbst als LM verzehrt noch als charakteristische Zutat eines LM verwendet werden und die einem LM aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des LM werden können

§ 2 Abs. 3 LFGB

• Enzyme und Mikroorganismen sind Zusatzstoffe(§§ 6 und 7 LFGB)

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Zusatzstoffe

• Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung• Zusatzstoff-Verkehrs-VO

Kürzel Klassenname Kürzel Klassenname

BCDEFFeFSGGVKMMinS

Antioxidationsmittel (Antioxidans)BacktriebmittelKomplexbildnerEmulgatorFarbstoffFestigungsmittelFarbstabilisatorGeliermittelGeschmacksverstärkerKonservierungsmittelMehlbehandlungsmittelMineralstoffSäure, Säuerungsmittel

SRSMSVSSStSuTGTrÜVVitW

SäureregulatorSchaummittelSchaumverhüterSchmelzsalzStabilisatorSüßungsmittelTreibgas, SchutzgasTrägerstoff, Füllstoff, TrennmittelÜberzugsmittelVerdickungsmittelVitaminwirksamer StoffFeuchthaltemittel

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Wie werden Zusatzstoffe zugelassen?

Es besteht ein Verbot mit ErlaubnisvorbehaltAlle Stoffe sind automatisch verboten, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. Positivliste („Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZZulV“).Die meisten Zusatzstoffe sind nur für bestimmte LM und nur in begrenzter Menge zulässig.Wenn keine Höchstmengen vorgeschrieben sind, gelten die Regeln der GMP: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“(„quantum satis“, „qs“).

Aber auch dann ist der Zusatz dieser Stoffe nur erlaubt, wenn- eine technische Notwendigkeit besteht,- der Verbraucher nicht getäuscht wird und- diese Stoffe gesundheitlich unbedenklich sind.

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316 StoffeUm die verschiedenen Zusatzstoffe in der EU zu ordnen, wurden die E-Nummern eingeführt, die in allen Ländern der EU gelten.(E = „Europa“ aber auch „edible“ = engl. essbar.)Vorteil: sprachunabhängige Bestimmung der verwendeten Zusatzstoffe.Stoffe erhalten eine E-Nummer, sobald die interessierten Firmen bei der EFSA um eine Zulassung anfragen und dabei wissenschaftliche Dokumente vorlegen, die die Unbedenklichkeit bestätigen. Langwieriges Zulassungsverfahren.

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Ein Blick in die Liste

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Tartrazin

• In Deutschland und Österreich wurde ein Verbot im Zuge der gesetzlichen EU-Angleichungen wieder aufgehoben. Das Verbot in Österreich galt sogar für Gebrauchsgegenstände.

• Seit dem 21. Juli 2010 müssen LM, die Tartrazin enthalten, in der EU mit dem Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet werden.

• In Norwegen ist es verboten.• In den USA ist der Stoff als FD&C Yellow No. 5 sowohl für

bestimmte LM, für Arzneimittel und Kosmetika zugelassen.• In Spanien ist es als Nahrungsfärbemittel „Colorante“ in jedem

Supermarkt als Gewürzmittel zu finden.• Tartrazin kann durch eine Mischung von Chinolingelb (E 104) und

Gelborange S (E 110) ersetzt werden.

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FRAGEN?

• Unklarheiten• Unsicherheiten• Wünsche• Kritik

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Wer überwacht die Einhaltung des LM-Rechts?

• LändersacheAusnahmen: BMV und Zoll (BMF), Aus-nahmeregelungen nach §§ 54 und 68 LFGB

• Länder müssen regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen durchzuführen

• LM-Monitoring (§ 50 LFGB): frühzeitige Erkennung von Gefahren

§§ 38 ff. LFGB

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Ministerium

Bezirksregierung

Vollzugsbehörde

Gegenproben-sachverständiger

Bußgeld-stelle

Verwaltungs-gericht

Untersuchungs-amt

Staatsanwalt/Gericht

Vollzugsbehörde anderer

Bundesländer

Lebensmittel-wirtschaft

Zulassung

Zulassung

Fach- und Dienstaufsicht

Fach- und Dienstaufsicht

Benachrichtigung

StraftatbestandBußgeldbescheid

Fachaufsicht

Unters.-berichtProbe

BesichtigungProbennahmeOrdnungsverfügg.

Quelle: Hanke Hey, Kiel

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Das BVL

Geschäftsbereich des BMELV gehörende Bundesoberbehörde (Hauptsitz Braunschweig). Es unterhält eine Dienststelle in Berlin. rund 500 Mitarbeiter Haushaltsvolumen 2012rund 38 Mio. Euro.www.bvl.bund.de

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Aufgaben/Geschichte

• zuständig für verschiedene Zulassungs- und Manage-mentaufgaben im Bereich der LM-Sicherheit und für bestimmte Bereiche des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

• Nach einer Reihe von LM-Krisen Ende der 1990er-Jahre wurde einem Bericht des Bundesrechnungshofs folgend der gesundheitliche Verbraucherschutz zum 1. Januar 2002 neu organisiert.

• Bewertung und Management von Risiken, die früher unter dem Dach einer Institution waren, wurden voneinander getrennt, um die Transparenz des staatlichen Handelns zu verbessern.

• Die wissenschaftliche Beurteilung von Risiken liegt seitdem beim Bundesinstitut für Risikobewertung.

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• LebensmittelDas BVL spricht für bestimmte LM Zulassungen aus und koordiniert gemeinsam mit den Bundesländern Überwachungsprogramme. Als nationale Kontaktstelle für das Europäische Schnellwarnsystem für LM und Futtermittel RASFF sorgt das BVL für den Informationsfluss zwischen der EU und den Bundesländern. Außerdem unterstützt es das BMELV beim Krisenmanagement.

• Bedarfsgegenstände und TabakwarenFür alle Bedarfsgegenstände, die mit LM oder dem Körper in Kontakt kommen, wie etwa Verpackungen, Kosmetika, Textilien oder Spielzeuge, sowie für Tabakwaren übernimmt es die Koordination bestimmter Überwachungsaufgaben. Darüber hinaus listet es Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei behördlich angeordneten Maßnahmen eingesetzt werden dürfen.

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• FuttermittelEs prüft Anträge auf Zulassung von Futterzusatzstoffen, Bioproteinen und Diätfuttermitteln. Es führt das Verzeichnis anerkannter bzw. registrierter FM-Betriebe und das Verzeichnis der für die Einfuhr bestimmter FM festgelegten Grenzeingangsstellen. Es wirkt bei der Koordination des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit mit und koordiniert EU-weite Untersuchungs- und Erhebungsprogramme.

• Pflanzenschutzmittel (PSM)Es ist für die Zulassung von PSM in Deutschland zuständig und bildet die nationale Koordinierungsstelle für die Prüfung von PSM-Wirkstoffen in der EU. Im Zulassungsverfahren ist es verantwortlich für das Risikomanagement, das negative Auswirkungen des Einsatzes von PSM auf Mensch und Umwelt vermeiden soll. Zudem listet es in Deutschland erlaubte Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe.

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• TierarzneimittelEs ist zuständig für die Zulassung von Tierarzneimitteln und die Mitarbeit bei EU-Zulassungsverfahren in Deutsch-land. Treten bei zugelassenen Tierarzneimitteln uner-wünschte Wirkungen auf, so sind Tierärzte und pharma-zeutische Unternehmen verpflichtet, dies dem BVL zu melden. Es überwacht zudem die Entwicklung von Resistenzen auf Antibiotika in LM liefernden Tieren.

• GentechnikDie Freisetzung GVO in Deutschland für wissenschaftliche Zwecke muss vom BVL genehmigt werden. Sollen GVO kommerziell angebaut werden, gibt es im gemeinschaft-lichen Genehmigungsverfahren der EU eine Stellung-nahme ab. Es ist als nationale Kontaktstelle für den internationalen Informationsaustausch über GVO im Biosafety Clearing House, einer internationalen Informa-tionsplattform, verantwortlich. Außerdem ist es die Ge-schäftsstelle der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit eingerichtet, die Bundesregierung und Bundesländer berät.

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• LaboratorienUm einheitliche Standards bei den LM-Kontrollen in der EU zu erreichen, arbeiten nationale und europäische Referenzlaboratorien in einem Netzwerk zusammen. Im BVL sind ein europäisches und 8 nationale Referenzlaboratorien für bestimmte Rückstände und Kontaminanten angesiedelt.

• Wirtschaftlicher VerbraucherschutzEs nimmt seit 2006 zentrale Aufgaben des wirtschaft-lichen Verbraucherschutzes wahr (grenzüber-schreitender Schutz kollektiver Verbraucherinteressen), in dem es in einem Netzwerk europäischer Behörden Informationen austauscht und für die Durchsetzung von Verbraucherrechten sorgt. Darüber hinaus kooperiert es mit Verbraucherschutzbehörden weltweit.

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§ 40 1a LFGBMit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des LFGB in Kraft getreten. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über

– Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (LM und FM) sowie

– alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist

zu informieren.

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§ 40 1a LFGB• Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem

Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Bundestages wird hingewiesen.

• Der Verstoß muss aufgrund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße –unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Ziffer 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungs-einrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

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Entscheidungsbaum für § 40 Abs. 1a LFGB

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Allgemeine Tb-voraussetzungen

Zwei unabhängige Untersuchungen:Wortlaut (ausdrücklich):Ein durch Tatsachen begründeter Verdacht besteht im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 S. 2 LFGB erst dann, wenn er auf mindestens zwei unabhängigen Untersuchungen von Stellen nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 basiert.

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Monitoring• Fumonisine in maishaltiger Säuglingsnahrung• Nitrat in Blattgemüse• Phthalate in fetthaltigen LM• Dioxine und dioxinähnliche PCB in Nahrung für Säuglinge

und Kleinkinder• PSM-Rückstände in tierischen LM• Einzelfruchtanalysen bei frischem Obst und Gemüse,

gem. KÜP-Empfehlung (KÜP = Koordinierte Überwachungsprogramme der EU)

• BADGE in relevanten LM, z. B. Fischkonserven• pharmakologisch wirksame Stoffe in Aal (frisch)

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Untersuchungsprogramm 2013Warenkorb-Monitoring:• Milch (3,5 % Fett, ultrahocherhitzt), Sahne (sauer, 10 % Fett),

Hühnereier, Ziege (Fleisch), Schwein (Fleisch, Leber, Niere), Wildschwein (Fleisch), Miesmuschel (Mytilus sp.), Prawns (Riesengarnele; Gamba; King Prawns), Scholle

• Gerstenkörner, Roggenkörner, Bohnen (getrocknet), Mohn, Leinsamen, Sonnenblumenöl, Pistazien, Walnuss

• Apfelsaft, Birnensaft, Wein (rot/weiß)• Honig• Apfel, Pfirsich, Pflaume, Erdbeeren, Himbeeren, Ananas, Grapefruit,

Algen (getrocknet), Basilikum, Kopfsalat, Weißkohl, Broccoli, Rosenkohl, Porree, Zwiebel, Tomate, Zucchini, Tofu

Das Projekt-Monitoring 2013 umfasst folgende Themen:• Ergotalkaloide in Brot und Backmischungen• Quecksilber in Wildpilzen und Wildpilzerzeugnissen• Dioxine und dl-PCB in getrockneten Blattgewürzen und Kräuter

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Welche rechtlichen Grundlagen bestehen zur LM-Überwachung?

• verschiedene Rechtsnormen VO (EG) Nr. 882/2003: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Überwachung

• §§ 38 LFGB Zuständigkeiten• Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Rahmenüberachung (AVV Rüb)• LM-Kontrolleurs-VO• Gegenprobensachverständigen-

Prüflaboratorien-VO

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Welche Maßnahmen können bei der LM-Überwachung getroffen werden?• Im Sinne des Zwecks können verschiedene

Überwachungsmaßnahmen getroffen werden: z. B. kann die Informationsweitergabe aus eigener Initiative geschehen oder nach dem Verbraucherinformationsgesetz

§§ 39 ff. LFGB, Art. 10 Basis-VO, VIG

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Wann wird die Öffentlichkeit informiert?

• Behörde ist inzwischen zur Veröffentlichung verpflichtet (350-€-Grenze)

• Voraussetzung: hinreichender Verdacht, dass ein LM oder FM ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt

• Risiko muss vorliegen (Art. 3 Nr. 9 Basis-VO)§ 40 LFGB, Art. 10 Basis-VO

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Wie erfolgt die Information?

• geeignete Schritte über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos

• Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (Aufklärung, Aussprache von Empfehlungen bis hin zur Warnung)

• Dritte dürfen Einsicht nehmen (VIG)§ 40 LFGB, Art. 10 Basis-VO

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Welche Rechte hat der LM-Unternehmer?

• vor der Veröffentlichung muss eine Abwägung der Belange der Betroffenen und der Interessen der Öffentlichkeit erfolgen

• Vorrang hat Veröffentlichung durch den Unternehmer

• Nennung von Namen des Herstellers als auch des Produktes, evtl. Name des Inverkehrbringers

• Unrichtigkeit muss ebenfalls veröffentlicht werden§ 40 LFGB

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Welche Rechte haben die Behörden?

• Überwachung durch Fachpersonal• Betretung während der üblichen Betriebs-

und Geschäftszeiten• Einsicht in alle Arten von Datenträgern

(Rezepturen!)• Auskunftsrecht• Fotografierrecht• Probennahmerecht

§ 42 LFGB

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Wie hat eine ordnungsgemäße Probenentnahme im Betrieb zu

erfolgen?• Probe muss in sterile Gefäße mittels

steriler Werkzeuge abgefüllt werden• angemessene Umstände beim Transport

(Kühlung), unverfälschtes Ergebnis muss am Ende stehen

• Gegenprobe ist versiegelt zurückzulassen• Erfragen, worauf untersucht wird

§ 43 LFGB

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Wie hat eine ordnungsgemäße Probenentnahme im Handel zu

erfolgen?• Es darf nie auf eine Gegenprobe

verzichtet werden• LM-Überwachung muss Hersteller über

Probennahme informieren§ 43 LFGB

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Arten der Proben I• Plan- oder Routineprobe

Von den Untersuchungsämtern werden Planprobenpläne erstellt, die einen repräsentativen Querschnitt der Waren widerspiegeln, die sich auf dem Markt befinden. Der zuständige LM-Kontrolleur wählt die Betriebe nach ihrer Struktur aus, in denen die Probe entnommen werden soll.

• Verdachtsprobe oder Probe aus bestimmten AnlassEs liegt ein besondere Verdacht (Verbraucherbeschwerde) vor (z. B. Verdorbenheit, falsche Kennzeichnung, Kenntlichmachung)

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Arten der Proben II• Vergleichs- oder Verfolgsprobe

Um das Probenergebnis abzusichern, wird von dem Erzeugnis, das z. B. als Verdachtsprobe entnommen wurde, eine weitere produktgleiche Probe gezogen. Das erste Ergebnis kann bei Bedarf überprüft werden.

• Gegenprobe oder zurückzulassende ProbeVon der Probe wird im (Einzel- und Großhandel immer) eine Gegenprobe zurückgelassen, damit der Hersteller das amtliche Untersuchungsergebnis auf eigene Kostenbei einem staatlich zugelassenem Gutachter kontrollieren lassen kann oder einen Gegenbeweis erbringen kann. Auf das Zurücklassen der Gegenprobe kann nur der Hersteller verzichten.

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Wichtige Punkte eines Probeentnahmebogens

• Grund der Probenentnahme• Aktenzeichen/Probennummer• Adresse des Betriebes• genaue Bezeichnung des Entnahmeortes (z. B.

Kühltheke, Küche)• Verkehrsbezeichnung (Name)• Art und Weise der Kennzeichnung (mündlich, schriftlich)• Temperatur der Lagerung• Siegeldatum

Wichtige abweichende Punkte sollten auf der Entnahmeniederschrift vermerkt werden.

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Weitere Angaben• Anschrift von Hersteller und/oder Lieferant und Datum

der Herstellung oder Lieferung• Lagermenge• Proben- und Gegenprobenmenge (Vorgaben des

Untersuchungsamtes)• Ort, Datum und Uhrzeit• Unterschrift des bei der Probennahme anwesenden

Vertreters des Betriebes und des Probennehmers

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Aufbau eines Gutachtenseinheitlicher Schriftsatz (mit Unterschrift)• Bezeichnung der Probe• Datum des Probenerhalts• äußere Aufmachung• Beschriftung• Inhalt• Analysenergebnisse• Beurteilung (Untersuchungsbefund, rechtliche

Anforderung, rechtliche Folgerung)

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22,3

18,9

17,4

17,2

16,5

16,1

15,0

13,4

13,3

13,1

12,2

12,1

12,0

11,7

11,7

11,4

11,1

9,4

8,2

7,2

6,2

0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0

Lebensmittel für besondere Ernährungsformen

alkoholische Getränke (außer Wein)

Zuckerw aren

Fleisch, Wild, Geflügel und Erzeugnisse daraus

Eier und Eiprodukte

Gegenstände und Materialien mit Lebensmittelkontakt

Suppen, Brühen, Soßen

Eis und Desserts

Milch und Milchprodukte

Fette und Öle

Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Fertiggerichte

alkoholfreie Getränke

Wein

Getreide und Backw aren

andere

Kräuter und Gew ürze

Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee

Zusatzstoffe

Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberw aren

Obst und Gemüse

Beanstandungsquoten nach Produktgruppen 2011 (Angaben in Prozent, Quelle: BVL)

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Konkretes Problem

Im Sommer 2012 wurden unerwartet Gehalte von quartären Ammoniumverbindungen (QAV), u. a. DDAC und BAC, in verschiedenen Lebensmitteln festgestellt.

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Duldungs-/Mitwirkungspflichten

• Behörden müssen unterstützt werden• Betreten der Räume ermöglichen• Einsichtsnahme in Aufzeichnungen von

Rezepturen und anderen Daten• Ermöglichung der Probennahme

§ 44 LFGB

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Was besagt die Meldepflicht für LM-Unternehmer?

• Er muss die zuständige darüber unverzüglich informieren, wenn er Grund zur Annahme hat, dass ein ihm geliefertes oder von ihm erworbenes LM, über das er tatsächliche Sachherrschaft hat, gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist (Name, Anschrift auc des Lieferanten)

• keine strafrechtlichen Konsequenzen/ keine Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeit

§ 44 Abs. 4 und 6 LFGB

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Rücknahme vs. Rückruf

• Rücknahme ist erforderlich, wenn der LM-Unter-nehmer erkennt oder Grund zur Annahme hat, dass ein LM nicht den Anforderungen an die LM-Sicherheit genügt, der ursprüngliche LM-Unter-nehmer keine unmittelbare Herrschaft über das LM mehr hat und das LM auf dem Markt ist, aber den Endverbraucher noch nicht erreicht hat.

• Rückruf setzt voraus, dass das LM den Verbraucher erreicht hat

Art. 19 Basis-VO

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Was ist eine Allgemeinverfügung?

• Erzeugnisse, die nicht dem LFGB entsprechen, dürfen nicht eingeführt werden

• Freier Warenverkehr in der EU: Alles, was in einem Mitgliedsstaat (EG oder EWR) rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den verkehr gebracht wurde, dürfen eingeführt werden

§§ 53 und 54 LFGB

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Zum VIG – ein Jedermannsrecht

• jeder kann einen Antrag stellen• Behörden können 1. Informationen auf Antrag

gegenüber dem Anfragenden geben, 2. Behörden können Informationen z. B. über das Internet veröffentlichen

• Erfragt werden können Verstöße nach dem LFGB, das Risiko eines Erzeugnisses, der Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellung oder Behandlung, Ausgangsstoffe und bei der Gewinnung angewendete Verfahren und behördliche Überwachungsmaßnahmen

§§ 1 und 3 VIG

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Straf- und Bußgeldvorschriften• Straftaten (§ 59, Geld- oder Freiheitsstrafe);

vorsätzliches Handeln erforderlich• Ordnungswidrigkeiten (§ 60, kein krimineller

Gehalt); fahrlässiges Handeln• Mitgliedsstaaten sanktionieren, da EU keine

Strafgewalt hat§§ 59, 60 LFGB

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Ist die Sorgfaltspflicht des LM-Unternehmers im LFGB geregelt?

• ist ein ungeschriebenes Gebot, • nicht im LFGB fixiert.• Jeder muss so handeln, dass die

Beschaffenheit und Bezeichnung eines LM im Einklang mit dem geltenden Recht stehen

Art. 17 Basis-VO

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Gibt es nähere Ausführungen zur Rück-verfolgbarkeit nach Art. 18 Basis-VO?

Nein, sie ist abschließend geregelt.

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1. Dauer der Aufbewahrung

• Grundsätzlich 5 Jahre ab Herstellungs-oder Auslieferungsdatum

• gilt auch für Produkte ohne MHD• länger haltbar, dann plus 6 Monate• Bei „verbrauchen bis“ oder verderbliche

Ware (Obst/Gemüse) bis 6 Monate nach Auslieferung bzw. Herstellung

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2. Umfang der Behördeninformation

• Zwei Gruppen:Die 1. beinhaltet Namen und Anschrift des Zulieferers/Abnehmers sowie die Art des Produkts und das Datum des Warenum-satzesDie 2. umfasst spezifischere Angaben zur Menge, der Losnummer und eine detaillierte Beschreibung des Produktes (lose Ware/ Fertigpackung, rohe Ware/verarbeitete Ware

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3. Reaktionszeit zur Behördeninformation

• Sie ist von der Gruppe nach 2. abhängig.• 1. Gruppe: sofort• 2. Gruppe: so schnell wie

vernünftigerweise möglich (Interpretationsspielraum)

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4. Betriebsinterner Warenfluss

• unterliegt nicht der Rückverfolgbarkeit, Vorkehrungen sollten aber getroffen werden

• Bei bestimmten Zertifizierungen ist dies aber notwendig (IFS)

Rückverfolgbarkeit gilt für LM und FM, gilt nicht für BDG (VO (EG) 1935/2004

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Was ist bei der Rückverfolgbarkeit von Verpackungen zu beachten?

• nicht nach Art. 18 Basis-VO, sondern nach Art. 17 VO (EG) 1935/2004

• Nur der Vorgänger und Nachfolger muss festgestellt werden können

• Chargenbezug wird nicht verlangt

• Problem: Mehrwegverpackungen

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Zuständigkeiten

•• LMLM--KontrolleureKontrolleure•• VeterinVeterinäärere•• andere (z. B. Eichamt)andere (z. B. Eichamt)

ZustZustäändigkeit der regionalen Behndigkeit der regionalen Behöördenrden

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Zuständigkeiten

•• BeratungBeratung•• Kontrollen von RKontrollen von Rääumlichkeiten umlichkeiten •• LMLM--VergiftungenVergiftungen•• LMLM--BeschwerdenBeschwerden•• LMLM--HygieneschulungHygieneschulung•• Warnen vor LMWarnen vor LM--GefahrenGefahren•• Zulassung und RegistrierungZulassung und Registrierung

Die Aufgaben beinhalten Abwicklung von:Die Aufgaben beinhalten Abwicklung von:

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Doch wer entscheidet, was ein Risiko ist?

• Das BfR, das Bundesinstitut für Risikobewertung

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Das BfR• bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des

öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, im Geschäftsbereich des BMELV

• und hat die Aufgabe, dieses in Fragen der LM-Sicherheit, der Produktsicherheit, Kontaminanten in der Nahrungskette und des Verbraucherschutzes wissenschaftlich zu beraten.

• unterliegt per Gesetz in Fragen seiner wissenschaftlichen Risikobewertungen keiner Fachaufsicht

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AuftragDas BfR hat den gesetzlichen Auftrag zur Risikokommunikation und informiert die Öffentlichkeit über mögliche gesundheitliche Risiken sowie die ihnen zugrundeliegenden Forschungsergebnisse im Bereich LM-, Chemikalien und Produktsicherheit. Hierbei tritt es mit verschiedenen Ansprechpartnern aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Medien, Verbänden, NGOs und der Verbraucherschaft in einen aktiven Dialog. Dieser Kommunikationsprozess beinhaltet neben einer zielgruppengerechten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit das aktive Einbeziehen verschiedener Interessengruppen durch Expertengespräche, Statusseminare, Verbraucherschutz-foren, Stakeholderkonferenzen und öffentliche Symposien.

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Wissenschaftliche Querschnittsaufgaben

• Die Abteilung Wissenschaftliche Querschnittsaufgaben nimmt die Servicefunktion für wissenschaftliche Dienstleistungen wahr. Folgende Fachgruppen sind in der Abteilung etabliert: Sicherheit bei Transporten und Koordination REACH, Vergiftungs- und Produktdokumentation, Epidemiologie, Biometrie und mathematische Modellierung, Expositionsschätzung und -standardisierung, Informationstechnik sowie GLP-Bundesstelle (Bundesstelle für Gute Labor Praxis) und Qualitätsmanagement.

• Ein Teil der Leistungen der Abteilung Wissenschaftliche Querschnittsaufgaben steht auch externen Wissenschaftlern zur Verfügung, z. B. die Erfassungs-und Bewertungsstelle für Vergiftungen und die GLP-Bundesstelle.

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Biologische Sicherheit• Risikobewertung im Bereich der LM-Sicherheit und des Verbraucher-

schutzes mit gesundheitlichen Risiken für den Menschen, insbesondere die von Mikroorganismen gebildeten Toxine und anderen mikrobiellen Stoffwechselprodukten ausgehen

• nicht nur LM, sondern auch FM und BDG sowie Kosmetika einschließlich der Prozesse ihrer Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Distribution als Überträger biologischer Gefahren

• diagnostische Verfahren zum Nachweis von Erregern in LM, ihre Virulenzeigenschaften, auch Arbeiten zur Prävalenz von mikrobiologischen Gefahren in LM und qualitative und quantitative Risikobewertungen

• Mitwirkung bei der Aufklärung von Ausbrüchen durch von LM übertragenen Erkrankungen und Zoonosen (rechtlich verankerte Aufgabe im IfSG).

• Referenzlaboratorien zur Diagnostik und zur Feincharakterisierung von Krankheitserregern, zur Antibiotikaresistenz und zur mikrobiologischen Belastung von LM (im LM- und Zoonosenrecht verankerte Aufgabe)

• FAO/WHO Collaborating Centre for Research and Training in Food Hygiene and Zoonoses; Koordinierung des WHO Surveillance Programme for Control of Foodborne Infections and Intoxications in Europe.

• Sammlung von Daten aus der Überwachung zur Erstellung des jährlichen Zoonosen-Trendberichts auf nationaler und europäischer Ebene durchgeführt und koordiniert.

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Lebensmittelsicherheit• bewertet LM hinsichtlich ihrer stofflichen Risiken. Die zu bewertenden

Stoffe können natürlicherweise als Inhaltsstoffe im LM enthalten sein oder als LM-Zusatzstoffe und Aromastoffe den LM zugesetzt werden. Unerwünschte Stoffe, die durch Herstellungs-, Lagerungs-, oder Behandlungsverfahren in LM gelangen, werden ebenfalls bewertet.

• LM werden von der Abteilung außerdem nach ernährungs-medizinischen Kriterien beurteilt, dabei nimmt die Säuglingsernährung einen bedeutenden Platz ein. Die Abteilung nimmt Stellung zu Ernährungsrisiken und zu Fragen der Ernährungsprävention.

• Erarbeitung von Stellungnahmen zu neuartigen LM sowie zu genetisch veränderten LM und FM

• Entwicklung und Anwendung moderner molekulare und zellbiologi-scher Methoden, um neue biologische Endpunkte für die Risiko-bewertung von potenziell risikobehafteten Substanzen zu identifi-zieren. (innovative Nachweismethoden sowie Strategien und Metho-den zur molekularen Rückverfolgbarkeit und Produktidentität von LM)

• aktive Forschung auf dem Gebiet der molekularen und biochemischen LM-Sicherheit. Ziel ist es dabei, wirkungsmechanistische Zusammen-hänge zu erkennen, um konkrete Handlungsoptionen für den Verbraucherschutz zu entwickeln.

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Chemikaliensicherheit

• umfasst die gesundheitliche Bewertung von Stoffen (Chemikalien, Biozide, Pestizide) und von Zubereitungen (Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte). Die Bewertung beinhaltet die Feststellung der inhärenten toxischen Eigenschaften mit dem Ziel der Einstufung und Kennzeichnung, der Ableitung von Grenzwerten und die Ermittlung der Exposition als Elemente der Risikobewertung. Weiterhin werden Kontrollmethoden überprüft und Prüfmethoden und -strategien neu und weiterentwickelt.

• erstellte Bewertungen finden in nationalen, europäischen und weltweiten Verfahren Verwendung. Auf ihnen basieren Regulierungen und Maßnahmen des Risikomanagements, national und europäisch, und der Sicherheit im Verkehr, die internationale Seeschifffahrt eingeschlossen.

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Produktsicherheit

• Ziel, gesundheitliche Risiken bei kosmetischen Mitteln, Tabakprodukten, Bedarfsgegenständen (LM-Verpackungen, Spielwaren, Nuckelflaschen, Sauger, Reinigungs- und Pflegemittel, Bekleidungsgegenstände etc.) sowie anderen verbrauchernahen Produkten (Möbel, Matratzen, Teppiche, Hobbyprodukte etc.) präventiv zu identifizieren, erforschen und zu bewerten. Dies trägt nicht nur den vorhandenen Wissenslücken einer wissenschaftlich basierten Risikobewertung, sondern auch den Besorgnissen der Bevölkerung auf diesem Gebiet Rechnung.

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Sicherheit in der Nahrungskette• Bewertung der Risiken, die durch die Aufnahme von Kontaminanten,

Rückständen und anderen unerwünschten Stoffen in LM und FM entstehen.

• die Nationalen Referenzlabore für Dioxine, PCB und Mykotoxine in LM und FM, marine Biotoxine, Zusatzstoffe in der Tierernährung sowie die Obergutachterstelle für die Einfuhrkontrolle von Wein

• Innerhalb des Themenschwerpunkts Produktidentität und Rückverfolg-barkeit werden Strategien und Methoden zur Authentizitätsprüfung von LM entwickelt. Aufgaben im Bereich pharmakologisch wirksamer Stoffe und Tierarzneimittel sind die Risikobewertung von Humanarznei- bzw. Tierarzneimittelrückständen in LM tierischen Ursprungs, die Begutachtung und Stellungnahme zu Rückständen mit pharmakologischer Wirkung im Rahmen der Beratung von Bund- und Länderbehörden sowie die Leitung von Projekten zur Rückstandsanalytik und -bewertung.

• Forschung: Weiterentwicklung von Konzepten zum Nachweis von potenziell toxischen Stoffen und deren Metaboliten in LM und FM,Erarbeitung und Bewertungen im Rahmen von Zulassungsverfahren für Pestizide und Biozide

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Experimentelle Toxikologie und ZEBET

• Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch – hat die Aufgaben, Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch zu dokumentieren, zu bewerten undihre Anerkennung national und international zu empfehlen bzw. auch durchzusetzen. Eine wichtige Aufgabe ist die experimentelle Validierung tierversuchsfreier Methoden, um ihre Aufnahme in internationale behördliche, sicherheitstoxikologische Prüfrichtlinien zu erreichen. Die Zentralstelle führt auch eigene Forschungsarbeiten durch und fördert über einen besonderen Etat gezielt Projekte zur Entwicklung von Alternativmethoden anderer Institutionen.

• setzt sich national und international dafür ein, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche, wo immer es möglich ist, durch alternative Untersuchungsmethoden zu ersetzen. Das BfR hat damit die Aufgabe, Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch zu dokumentieren, zu bewerten und ihre Anerkennung national und international zu empfehlen bzw. durchzusetzen.

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