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1 Juli 2011 Immobilien und Erbrecht Eitel Paul Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht Rechtsanwalt in Solothurn, Ordinarius für Zivilrecht an der Universität Luzern, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg 2 Ziele Sie kennen die wichtigsten Prinzipien des erbrechtlichen Schicksals von Immobilien im Nachlass und der erb- rechtlichen Berücksichtigung lebzeitiger Verfügungen über Immobilien Sie können die Umsetzung dieser Prinzipien anhand von Kurzfällen nachvollziehen Sie können die einschlägige Praxis des Bundesgerichts auffinden

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1Juli 2011

Immobilien und Erbrecht

Eitel PaulProf. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV ErbrechtRechtsanwalt in Solothurn, Ordinarius für Zivilrecht an der Universität Luzern, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg

2

Ziele

• Sie kennen die wichtigsten Prinzipien des erbrechtlichen Schicksals von Immobilien im Nachlass und der erb-rechtlichen Berücksichtigung lebzeitiger Verfügungen über Immobilien

• Sie können die Umsetzung dieser Prinzipien anhand von Kurzfällen nachvollziehen

• Sie können die einschlägige Praxis des Bundesgerichts auffinden

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2Juli 2011

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Inhaltsübersicht

• A. Vorbemerkungen

• B. Immobilien im Nachlass I: Allgemeines

• C. Immobilien im Nachlass II: Erbteilungsrecht

• D. Immobilien im Nachlass III: Verfügungen von Todes wegen

• E. Immobilien im Nachlass IV: Pflichtteilsrecht als Schranke der Verfügungsfreiheit

• F. Immobilien im Nachlass V: Gebrauch und Nutzung

• G. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden I: Allgemeines

• H. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden II: Subjekte und Objekte der Ausgleichung

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Inhaltsübersicht (2)

• I. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden III: Modalitäten der Ausgleichung

• J. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden IV: Subjekte und Objekte der Herabsetzung

• K. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden V: Modalitäten der Herabsetzung

• 13 Beispiele (mit Lösungsvorschlägen)

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3Juli 2011

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A. Vorbemerkungen

Immobilien als Objekte des Privatrechts: Grundstücke; insbesondere: Liegenschaften (ZGB 655)

Nachlässe (Erbschaften) als Objekte des Erbrechts; Schnittstellen: insbesondere Ehegüterrecht, Obligationenrecht (i.e.S.) und Gesellschaftsrecht

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B. Immobilien im Nachlass I: Allgemeines

Universalsukzession (ZGB 560) vs. Singularsukzession (ZGB 562) bzw.: Erbenstellung vs. Vermächtnisnehmerstellung

Gesetzliche Erbfolge (ZGB 457 ff.; insbesondere: Nachkommen und Ehegatte) vs. gewillkürte Erbfolge (ZGB 481 ff.)

Gesamthandsprinzip / Einstimmigkeitsprinzip (ZGB 602)

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4Juli 2011

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C. Immobilien im Nachlass II: Erbteilungsrecht

Verkehrswertprinzip und Teilungstagsprinzip (ZGB 617)

Prinzip der freien Erbteilung (ZGB 607 II) / Gleichbehandlungsprinzip (ZGB 610 I) / Naturalteilungsprinzip(ZGB 610 I, 612 I); insbesondere: „10%-Regel“, 5C.214/2003 vom 8.12.2003; BGE 137 III 8 vom 14.10.2010; Beispiel 1

Haus oder Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben (ZGB 612a); Beispiel 2

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D. Immobilien im Nachlass III: Verfügungen von Todes wegen

Grundstücke als Vermächtnisgegenstände (ZGB 484 II); insbesondere: Hypothekarschulden, BGE 104 II 337 vom 16.11.1978 und BGE 115 II 323 vom 9.11.1989; Beispiel 3

Nutzniessung an Grundstücken als Vermächtnisgegenstand (ZGB 484 II)

Insbesondere: blosse Teilungsvorschrift vs. (Voraus-) Vermächtnis (ZGB 608), BGE 115 II 323 vom 9.11.1989; Beispiel 4

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5Juli 2011

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E. Immobilien im Nachlass IV: Pflichtteilsrecht als Schranke der Verfügungsfreiheit

Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteile (ZGB 470 f.)

Inhalt des Pflichtteilsanspruchs / Herabsetzung als Sanktion der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen (ZGB 522 I)

Insbesondere: Herabsetzung von Grundstückvermächtnissen (ZGB 526); Beispiel 5

Insbesondere: Herabsetzung bei Nutzniessungsvermächt-nissen (ZGB 522 I und 530), BGE 70 II 142 vom 13.7.1944 und BGE 135 III 97 vom 4.12.2008; Beispiel 6

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F. Immobilien im Nachlass V: Gebrauch und Nutzung

Unverjährbarkeit des Teilungsanspruchs (ZGB 604) vs. Verjährbarkeit von Ansprüchen auf Vergütungen für Gebrauch und Nutzung; 5A_776/2009 vom 27.5.2010 und 5A_341/2010 vom 4.10.2010

Einstimmigkeitsprinzip vs. Individualgebrauch und -nutzung; BGE 125 III 219 vom 12.4.1999 und 5A_572/2010 vom 22.2.2011

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6Juli 2011

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G. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden I: Allgemeines

Ausgleichung (ZGB 626 ff.) vs. (Hinzurechnung und) Herabsetzung (ZGB 475, 527); insbesondere: Objekte im Allgemeinen und Mechanik; Beispiel 7

Verkehrswertprinzip; Todestagsprinzip vs. Teilungstagsprinzip(ZGB 474 I, 537 II, 617, 630 I)

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H. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden II: Subjekte und Objekte der Ausgleichung

Subjekte der (gesetzlichen und gewillkürten) Ausgleichung (ZGB 626 und 627)

Objekte der gesetzlichen Ausgleichung (ZGB 626 II vs. ZGB 632); BGE 116 II 667 vom 8.11.1990

Ausdrücklichkeitserfordernis bei Wegbedingung der ge-setzlichen Ausgleichung (ZGB 626 II), 5A_477/2008 vom 11.8.2009 (siehe auch Beilage 3) und 5A_338/2010 vom 4.10.2010

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7Juli 2011

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I. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden III: Modalitäten der Ausgleichung

Wahlrecht des Ausgleichungsschuldners (ZGB 628) und Todestagsprinzip (ZGB 630 I), 5C.174/1995 vom 29.10.1996; Beispiel 8

Quotenmethode, BGE 98 II 352 vom 13.7.1972; insbesondere: Liegenschaftsabtretungen „zu den Schulden“; Beispiel 9

Nebenansprüche (ZGB 630 II); insbesondere: Nutzung und Über-bauung, BGE 133 III 416 vom 23.3.2007

Liegenschaftsabtretungen mit Darlehensgewährung, 5A_90/2009 vom 24.8.2009 (siehe auch Beilage 4) und BGE 136 III 305 vom 3.3.2010; Beispiel 10

Liegenschaftsabtretungen mit Nutzniessungsvorbehalt (Wohnrechts-vorbehalt), BGE 120 II 417 vom 14.12.1994 (siehe auch Beilage 1) und 5A_338/2010 vom 4.10.2010; Beispiel 11

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J. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden IV: Subjekte und Objekte der Herabsetzung

Subjekte der Herabsetzung (ZGB 470 f.)

Objekte der Herabsetzung I: Übersicht (ZGB 527)

Objekte der Herabsetzung II (ZGB 527 1): Herabsetzung bei Ausschlagung durch Schuldner der gesetzlichen Ausgleichung, BGE 50 II 450 vom 20.11.1924

Objekte der Herabsetzung III (ZGB 527 1): Herabsetzung bei Ausgleichungsdispens zu Gunsten von Schuldnern der gesetzlichen Ausgleichung, BGE 116 II 667 vom 8.11.1990 vs. BGE 131 III 49 vom 19.11.2004 (siehe auch Beilage 2; vgl. erneut Beispiel 7)

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8Juli 2011

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K. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden V: Modalitäten der Herabsetzung

Durchführung der Herabsetzung (ZGB 532); Beispiel 12

Rückleistungspflicht des Herabsetzungsschuldners (ZGB 528 I), BGE 110 II 228 vom 7.6.1984; Beispiel 13

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Beispiel 1 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 1 600 000 (Liquidität 600 000, Liegenschaft 1 000 000). Wer bekommt die Liegenschaft?

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9Juli 2011

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Beispiel 1 / Lösungsvorschlag

Unterscheide:

Variante 1:S und T sind mit Losbildung und Losziehung einverstanden:1 Los mit Liegenschaft ./. Ausgleichszahlung 200 0001 Los mit Liquidität + Ausgleichszahlung 200 000.

Variante 2:S und T sind mit Losbildung und Losziehung nicht einverstanden:Verkauf bzw. Versteigerung (öffentlich oder nur unter S und T)

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Beispiel 2 / Sachverhalt

X hinterlässt Ehefrau F und Tochter T sowie 1 600 000 (Liquidität 1 000 000, Liegenschaft 600 000). Wer bekommt die Liegenschaft?

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10Juli 2011

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Beispiel 2 / Lösungsvorschlag

Wahl Eigentum durch F:F Liegenschaft + 200 000 Liquidität; T 800 000 Liquidität.

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Beispiel 3 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie 4 000 000 (Liquidität 3 600 000, Liegenschaft 1 000 000, belehnt mit 600 000); X vermacht P die Liegenschaft.

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11Juli 2011

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Beispiel 3 / Lösungsvorschlag

T bekommt Liquidität und muss Schulden übernehmen, netto 3 000 000; P bekommt Liegenschaft ohne Schulden (Dritt-pfandverhältnis), 1 000 000 (N.B.: Pflichtteilsanspruch T nicht verletzt, 3/4 = 3 000 000, verfügbarer Teil 1/4 = 1 000 000).

22

Beispiel 4 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 1 600 000 (Liquidität 1 200 000, Wohnung 400 000). X verfügt testamentarisch: „T bekommt meine Wohnung“ (Variante 1) bzw. „X bekommt vorweg meine Wohnung“ (Variante 2).

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12Juli 2011

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Beispiel 4 / Lösungsvorschlag

Variante 1:T Wohnung + 400 000 Liquidität; S 800 000 Liquidität.

Variante 2:T Wohnung + 600 000 Liquidität; S 600 000 Liquidität (N.B.: Pflichtteilsanspruch S nicht verletzt, 3/8 = 600 000).

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Beispiel 5 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie 1 600 000 (Liquidität 600 000, Liegenschaft 1 000 000). X vermacht P die Liegenschaft.

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13Juli 2011

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Beispiel 5 / Lösungsvorschlag

Variante 1:P übernimmt Liegenschaft und zahlt T 600 000; T übernimmt Liquidität und erhält von P 600 000.

Variante 2:P übernimmt Liegenschaft nicht und erhält von T 400 000, T übernimmt ganzen Nachlass und zahlt P 400 000.

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Beispiel 6 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie 1 600 000 (Liquidität 600 000, Liegenschaft 1 000 000; Marktmiete 25 000). X vermacht P die Nutzniessung an der Liegenschaft.

Variante 1:P Alter 80Zinsfuss 2.5 % / Kapitalisierungsfaktor 9.92Zinsfuss 3.5 % / Kapitalisierungsfaktor 9.31Zinsfuss 4.5 % / Kapitalisierungsfaktor 8.77

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14Juli 2011

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Beispiel 6 / Sachverhalt

Variante 2:P Alter 40Zinsfuss 2.5 % / Kapitalisierungsfaktor 27.67Zinsfuss 3.5 % / Kapitalisierungsfaktor 23.08Zinsfuss 4.5 % / Kapitalisierungsfaktor 19.61

Variante 3: P ist Ehefrau von X

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Beispiel 6 / Lösungsvorschlag

Variante 1:Kapitalwert 248 000 / T erhält wertmässig 1 352 000Kapitalwert 232 750 / T erhält wertmässig 1 367 250Kapitalwert 219 250 / T erhält wertmässig 1 380 750.

Variante 2:Kapitalwert 691 750 / T erhält wertmässig 908 250Kapitalwert 577 000 / T erhält wertmässig 1 023 000Kapitalwert 490 250 / T erhält wertmässig 1 109 750.

N.B.: Pflichtteilsanspruch T 3/4 = 1 200 000.

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15Juli 2011

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Beispiel 6 / Lösungsvorschlag

Variante 3:Pflichtteilsanspruch P 1/4 = 400 000 (aber in beiden Varianten verletzt); Pflichtteilsanspruch T 3/8 = 600 000 (in keiner Variante verletzt).

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Beispiel 7 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 200 000. Vor seinem Tod hat er S eine Liegenschaft im Wert von 400 000 und T eine Liegenschaft im Wert von 1 000 000 geschenkt; S muss nach dem Willen des X ausgleichen, T nicht.

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16Juli 2011

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Beispiel 7 / Lösungsvorschlag

Ausgleichung:S und T je 300 000 (Teilungsmasse 600 000); S behält Liegenschaft und muss T 100 000 zahlen; T behält Liegenschaft und erhält Nachlass sowie 100 000 von S; S hat wirtschaftlich 300 000 erhalten, T 1 300 000.

Herabsetzung:Pflichtteile S und T je 600 000 (je 3/8 der Pflichtteilsberech-nungsmasse 1 600 000); T behält Liegenschaft; S erhält Nachlass und behält Liegenschaft; T hat wirtschaftlich 1 000 000 erhalten, S 600 000.

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Beispiel 8 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 1 000 000. X hat T Liegenschaft geschenkt, Wert im Schenkungszeitpunkt 200 000, im Todeszeitpunkt 600 000, im Teilungszeitpunkt 400 000 (Variante 1) bzw. 800 000 (Variante 2).

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17Juli 2011

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Beispiel 8 / Lösungsvorschlag

Variante 1:

T wählt Naturalausgleichung:S und T wertmässig je 700 000.

T wählt Wertausgleichung:S erhält aus Nachlass 800 000; T behält Liegenschaft und erhält aus Nachlass 200 000; S hat wertmässig 800 000,T 600 000.

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Beispiel 8 / Lösungsvorschlag

Variante 2:

T wählt Naturalausgleichung:S und T wertmässig je 900 000.

T wählt Wertausgleichung:S übernimmt aus Nachlass 800 000; T behält Liegenschaft und erhält aus Nachlass 200 000; S hat wertmässig 800 000, T 1 000 000.

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18Juli 2011

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Beispiel 9 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 1 000 000. X hat T Liegenschaft geschenkt, Wert im Schenkungszeitpunkt 800 000, belehnt mit 400 000, Wert am Todestag 1 000 000, belehnt mit 400 000.

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Beispiel 9 / Lösungsvorschlag

S erhält aus Nachlass 750 000; T erhält aus Nachlass 250 000 und behält Liegenschaft; S hat wertmässig 750 000, T 850 000 (100 000 Mehrwert selber „finanziert“).

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19Juli 2011

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Beispiel 10 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 1 000 000. X hat T Liegenschaft verkauft für 600 000, Kaufpreis als unverzinsliches Darlehen stehen gelassen (Variante 1) bzw. X hat T Liegenschaft geschenkt (Variante 2); Wert Liegenschaft am Todestag 1 000 000.

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Beispiel 10 / Lösungsvorschlag

Variante 1:S erhält aus Nachlass 800 000; T erhält aus Nachlass 200 000 und behält Liegenschaft; S hat wertmässig 800 000, T 1 200 000.

Variante 2:S erhält Nachlass; T behält Liegenschaft; S und T wertmässig je 1 000 000.

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20Juli 2011

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Beispiel 11 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie 1 000 000. X hat T Liegenschaft abgetreten mit Nutzniessungsvorbehalt, Kapitalwert Nutzniessung 500 000, Wert Liegenschaft konstant 1 000 000 (Variante 1) bzw. im Abtretungszeitpunkt 1 000 000, am Todestag 1 200 000.

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Beispiel 11 / Lösungsvorschlag

Variante 1:S bekommt aus Nachlass 750 000; T bekommt aus Nachlass 250 000 und behält Liegenschaft; S hat wertmässig 750 000, T 1 250 000.

Variante 2:S bekommt aus Nachlass 800 000; T bekommt aus Nachlass 200 000 und behält Liegenschaft; S hat wertmässig 800 000, T 1 400 000.

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21Juli 2011

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Beispiel 12 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt seine Lebenspartnerin P, seine Tochter T (nicht mit P verwandt) sowie 2 000 000 (Liquidität 1 600 000, Wohnung 400 000). X vermacht P die Wohnung. 2 Jahre vor seinem Tod hat X seiner Nichte A 400 000 geschenkt, 4 Jahre vor seinem Tod hat X seinem Neffen B 800 000 geschenkt.

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Beispiel 12 / Lösungsvorschlag

Bei Vollzug Vermächtnis hat T 1 600 000; Pflichtteilsanspruch 3/4 von 3 200 000 (Pflichtteilsberechnungsmasse) = 2 400 000; T behält Nachlass und erhält von A 400 000; P erhält nichts, A behält nichts, B behält 800 000 (verfügbarer Teil).

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22Juli 2011

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Beispiel 13 / Sachverhalt

X (verwitwet) hinterlässt seine Lebenspartnerin P, seine Tochter T (nicht mit P verwandt) sowie 3 000 000. 30 Jahre vor seinem Tod hat X der P seine Liegenschaft geschenkt (wobei sich X und P bewusst waren, dass deswegen dereinst Pflichtteilsansprüche von T verletzt sein könnten); Wert im Schenkungszeitpunkt 1 000 000; 20 Jahre vor dem Tod des X hat P die Liegenschaft verkauft, für 2 000 000; am Todestag des X hat die Liegenschaft einen Wert von 5 000 000.

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Beispiel 13 / Lösungsvorschlag

T bekommt zunächst ganzen Nachlass. Pflichtteilsanspruch T 6 000 000 (Pflichtteilsberechnungsmasse 8 000 000, davon 3/4); P muss T zusätzlich 3 000 000 zahlen („Verlust“ 1 000 000).