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Vereinsrecht MVZU-Workshop Winkel, 1. März 2014 lic. iur. Sherry Ch. Weidmann

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Vereinsrecht

MVZU-Workshop

Winkel, 1. März 2014

lic. iur. Sherry Ch. Weidmann

Inhalt • Geschichte

• Bedeutung / Grundbegriff

• Gründung

• Zweck

• Vereinsfreiheit / Vereinsautonomie

• Organe

• Vereinsmitgliedschaft

• Legat (Vermächtnis)

• Haftung

• Fusion

• Auflösung des Vereins

• Quellen 2

Geschichte

• Entstand im 18. Jahrhundert

• Erste Eidgenössische Verbände im 19. Jahrhundert

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Bedeutung / Grundbegriff

• Eine Personenverbindung die einen ideellen (nichtwirtschaftlichen) Zweck verfolgt.

• Gesetzliche Grundlage

– ZGB 60 - 79 und ZGB 52 - 59

– BV 23: Schutz der Vereinsfreiheit

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Gründung

• Zur Gründung braucht es mind. 2 Personen

• Gründung besteht aus zwei Phasen:

– 1. Phase: Gründungsvertrag

– 2. Phase: Statuten

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Gründung

Statuten

• ZGB 61 Abs. 1: Statuten sind unverzichtbar

• ZGB 61 Abs. 2: verlangt einen bestimmten Mindestinhalt in den Statuten

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Gründung

Statuten

• Absolut notwendiger Statuteninhalt:

– Wille zur Körpergemeinschaft

– Zweck

– Name

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Gründung

Statuten

• Bedingt notwendiger Statuteninhalt:

– Finanzielle Mittel

– Organisation

– Sitz

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Zweck

• Konkrete Zweck ist das Lebensprinzip des Vereins

• ZGB 52 Abs. 3: nicht möglich, dass Personenverbindungen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck haben

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Zweck

Nichtwirtschaftlicher Zweck

• ZGB 60 Abs. 1: nur Körperschaften mit nichtwirtschaftlichen Zweck gestattet

• Kaufmännisches Unternehmen erlaubt, solange keinen wirtschaftlichen Zweck besteht

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Zweck

Nichtwirtschaftlicher Zweck

• ZGB 60 Abs. 1: Beispiele für nichtwirtschaftlicher Zweck sind poltische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Aufgaben

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Vereinigungsfreiheit / Vereinsautonomie

• Vereinigungsfreiheit (BV 23) = jede Person hat die Möglichkeit eine Vereinigung zu bilden, beizutreten oder anzugehören

• Vereinsautonomie ( ZGB 63) = Freiheit bei der Abfassung oder Änderung der Vereinsstatuten

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Organe

Organisationsfreiheit

• ZGB 64 ff: Vorschriften über die Organisation des Vereins

• Gesetz verlang ein Willensbildungs- und Aufsichtsorgan und eine Exekutivorgan

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Organe

Vereinsversammlung

• Aufgaben

– Statutenänderungen

– Kontrolle

– Entlastung (Décharge)

– Abberufung der anderen Organe

– Auflösung

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Organe

Vereinsversammlung

• ZGB 64 Abs. 3: Form der Einberufung muss in den Stauten enthalten sein

• Es muss nicht zwingend jedes Jahr eine Vereinsversammlung abgehalten werden

• ZGB 64 Abs. 3: wenn ein Fünftel der Mitglieder die Versammlung verlangen, dann ist diese zwingend

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Organe

Vereinsversammlung

• Jedes Mitglied hat das Recht die Aufnahme eines Gegenstandes zur Traktandenliste

• Das Traktandum muss

– Einen Gegenstand betreffen, für den die Vereinsversammlung zuständig ist

– Materiell eine Vereinsangelegenheit betreffen

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Organe

Vereinsversammlung

• Das Verfahren beabsichtigt die Beschlussfassung

• Es wird nicht vorausgesetzt, dass alle Mitglieder anwesend sind

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Organe

Vereinsversammlung

• Beschluss = Willenserklärung zur Bestimmung des Vereinswillens

• Vereinsbeschlüsse haben nur interne Wirkungen

• Zu Beginn muss abgeklärt werden ob die Vereinsversammlung beschlussfähig ist

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Organe

Vereinsversammlung

• Um das Ergebnis einer Abstimmung feststellen zu können, muss folgendes festgestellt werden:

– Berechnungsgrundlage für die Mehrheit

– Art der Mehrheit

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Organe

Vereinsversammlung

• Beschlüsse müssen nicht mit Einstimmigkeit, sondern mit Mehrheit gefasst werden

• Erscheinungsformen der Mehrheit sind:

– Relative Mehrheit

– Absolute Mehrheit

– Qualifizierte Mehrheit

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Organe

Vereinsversammlung

• Einen Wegfall von Beschlüssen ermöglichen:

– Wiedererwägung

– Widerruf

– Aufhebung

– Anfechtbarkeit

– Nichtigkeit

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Organe

Vorstand

• ZBG 77: zwingende Pflicht zur Bildung eines Exekutivorgans

• ZBG 65 Abs. 1: Wahl durch die Vereinsversammlung

• Alternativen der Wahl des Vorstandes

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Organe

Vorstand

• Persönliche Voraussetzung für Vorstandsamt sind:

– Keine juristische Person

– Vereinsmitglied

– Nichtvereinsmitglied

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Organe

Vorstand

• ZGB 69: Angelegenheiten des Vereins zu besorgen

• Wird unterschieden in interne Verwaltung und Vertretung gegenüber Dritten

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Organe Vorstand • Zu den internen Geschäftsführung gehören:

– Verwaltung des Vereinsvermögens – Verwaltung von Räumlichkeiten und

Mitgliederdaten – Einziehen von Mitgliederbeiträgen – Buchführung – Kontakt zu den Vereinsmitgliedern – Vorbereitung, Einberufung, Leitung,

Protokollierung der Vereinsversammlung – Organisation Vereinsanlässe – Abschluss von Verträgen

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Organe

Vorstand

• Die Hauptaufgaben in der Vertretung gegenüber Dritten sind:

– Abschluss von Rechtsgeschäften

• Vertretung kann von anderen Organen übernommen werden

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Organe Vorstand • Beendigung der Vorstandsmitgliedschaft

– Normalerweise mit Ablauf der Amtsdauer

– Rücktritt des Vorstandsmitglieds

– Abberufung der Vereinsversammlung

• Weiter Möglichkeiten

– keine Wiederwahl

– Tod Handlungsunfähigkeit

– Konkurs des Vorstandsmitglieds

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Organe

Kontrollstelle

• ZGB 69b: unter gewissen Umständen besteht eine Revisionspflicht

• Es besteht Pflicht zur:

– Ordentlichen Revision

– Eingeschränkten Revision

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Vereinsmitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

• Erwerb der Mitgliedschaft durch:

– Teilnahme an der Gründung

– Beitritt zu bestehendem Verein

– Aufnahmeanspruch? • Kein Anspruch auf Beitritt

– Zwangsmitgliedschaft? • Keine Zwangsmitgliedschaft

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Vereinsmitgliedschaft

Verlust der Mitgliedschaft

• Verlust der Mitgliedschaft durch:

– Austritt durch Willen des Mitgliedes

ZGB 70 Abs. 2

– Ausschliessung gegen Willen des Mitgliedes ZGB 72 Abs. 3

– Automatische Beendigung der Mitgliedschaft durch Statuten oder Tod

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Vereinsmitgliedschaft

Rechte • Mitwirkungsrechte

– Stimmrecht:

Recht auf die Willensbildung des Vereins Einfluss zu nehmen

– Wahlrecht:

aktives und passives Wahlrecht

– Akzessorische Rechte:

ermöglichen erst die Ausübung von Stimm- und Wahlrecht

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Vereinsmitgliedschaft

Rechte

• Vermögensrechte

– Benutzungsrechte:

gewähren Mitgliedern den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins

– Recht auf Geldleistung:

bei kaufmännischen Unternehmen verboten,

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Vereinsmitgliedschaft

Rechte

• Schutzrechte sollen das Mitglied gegen die Mehrheit schützen

• Werden in zwei Gruppen unterteilt die geschriebenen und ungeschriebenen

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Vereinsmitgliedschaft

Pflichten

• Pflichten lassen sich im Einzelnen unterteilen in:

– ihre Natur (vermögensrechtliche / nicht vermögensrechtliche)

– Ihre Rechtsgrundlage (gesetzliche / statutarische Pflicht)

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Vereinsmitgliedschaft

Pflichten

• Treuepflicht heisst,

dass Mitglied darf nichts was nicht den Vereinsinteressen entspricht

• Mitwirkungspflicht heisst,

dass das Mitglied verpflichtet ist Ämter zu übernehmen oder der Teilnahme an Anlässen

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Vereinsmitgliedschaft

Pflichten

• Beitragspflicht heisst,

dass das Mitglied zu Beiträgen und Nachschusspflicht verpflichtet werden kann

• Vereinsstrafe heisst,

dass das Mitglied bei Verletzung der Pflichten sanktioniert werden darf

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Legat (Vermächtnis)

• Der Erblass vermacht etwas einer Person, ohne ihn als Erben einzusetzen

• Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Schulden des Erblassers

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Haftung

Haftung des Vereins

• ZGB 75a: Seit 01.06.2005 haftet nur das noch Vereinsvermögen sofern die Statuten nichts anderes vorsehen

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Haftung

Haftung der Vorstandsmitglieder

• Verletzung der Sorgfaltspflicht

• Haftung Vorstandsmitglied

• Décharge

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Haftung

Haftung der Vorstandsmitglieder

• Ehrenamtlichkeit schliesst Haftung nicht aus

• Haftung bei Sozialversicherungen

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Haftung

Haftung der Vereinsmitglieder

• ZGB 75a: kann durch die Statuten von der Haftung abgewichen werden

• Es kann eine persönliche Haftung festgelegt werden

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Fusion

• Zulässige Fusionen unter Beteiligung von Vereinen:

– FusG 4 Abs. 4: Vereine untereinander

– FusG 4 Abs. 4 lit. a - c: rechtsformübergreifende Fusion

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Fusion

• Erleichterung für reine Vereinsfusionen

– FusG 13 Abs. 2: befreite Inhalte beim Fusionsvertrag

– FusG 14 Abs. 5: kein Fusionsbericht

– FusG 20 Abs. 2: keine öffentliche Beurkundung, sofern nicht in HR eingetragen

– FusG 22 Abs. 2: Gültigkeit bei vorliegen der Fusionsbeschlüsse, sofern kein HR-Eintrag

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Fusion

• Besonderheiten bei allen Vereinsfusionen

– FusG 19: die Mitglieder können nach Beschlussfassung der Fusion austreten

– FusG 104 Abs. 2 lit. a: wird bei Fusion ein Grundstück übernommen, dann so sofortige Eigentumserklärung bei Grundbuchamt

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Auflösung des Vereins

• Auflösung ipso iure

– Zahlungsunfähigkeit

– Unmöglichkeit statutengemässer Bestellung Vorstand

– Zweckerreichung / Unmöglichkeit Zweckerreichung

– Wegfall Mitglieder

– Eintritt statutarischen Auflösungsgrund

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Auflösung des Vereins

• Auflösung durch Vereinsbeschluss gemäss ZGB 76

• Zuständigkeit liegt bei Vereinsversammlung

• Auch bei Fusion oder Umwandlung

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Auflösung des Vereins

• Auflösung durch gerichtliches Urteil gemäss ZGB 78

• Verletz eine Personenverbindung gegen Rechtsordnung

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