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Grundlagen des Vereinsrecht
Max MustermannDuisburg, 01.01.2011
2 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
WestLottoDas Unternehmen
3 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
WestLottoDas Unternehmen
WestLotto ist der Weg zum Glück seit über 50 Jahren.
Das Unternehmen veranstaltet ein sicheres, seriöses,
verantwortungsvolles und attraktives Glücksspiel im Auftrag des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Lotterien und Wetten werden über ca. 3.700
Annahmestellen in NRW angeboten: LOTTO 6 aus 49,
GlücksSpirale, KENO, Rubbellose sowie TOTO und
ODDSET. Hinzukommen die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6
sowie plus 5.
4 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Was leistet WestLotto für den Sport?
Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein-
Westfalen.
Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport.
Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig.
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet.
5 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
• Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt.
• Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen.
Kooperationspartner WestLotto
WestLotto + Landessportbund NRWGemeinsam gut für NRW
Imagefilm WestLotto:
http://goo.gl/y61pQU
6 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt.
Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen.
Kooperationspartner WestLotto
WestLotto + Landessportbund NRW
Gemeinsam gut für NRW
7 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Grundlagen des Vereinsrechts
Überblick über die Inhalte des Kurz- und Gut Seminars
• Was ist ein Verein?
• Rechtsgrundlagen
• Gründung eines e.V.
• Satzung
• Gemeinnützigkeit
• Mitgliedersammlung/ Vorstand/ besondere/Vertreter
• Haftungsfragen
• Ende des Vereins
• Muster einer Vereinssatzung
• Checkliste MV
8 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Was ist ein Verein ?
• keine Definition des „Vereins“ im BGB
Ein Verein ist ein • auf gewisse Dauer angelegter• körperschaftlich organisierter
Zusammenschluss• einer Anzahl von Personen,• die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen
(Definition ist Ergebnis der Rechtsprechung)
Definition
9 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Was ist ein Verein ?
Körperschaft
Wann liegt eine körperschaftliche Organisation vor?• sich zusammenschließende Einzelpersonen• treten als Einheit auf,• führen einen Gesamtnamen,• werden durch den Vorstand vertreten,• äußern ihren Willen durch Beschlussfassung der
Mitglieder nach Stimmenmehrheit
10 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Was ist ein Verein ?
Was gibt es für Vereine?Verein
Idealverein (§ 21 BGB)= rechtsfähiger Verein
wirtschaftlicher Verein(§ 22 BGB)
nicht rechtsfähiger Verein
(§ 54 BGB)
Rechtsnatur von Abteilungen• in der Regel nicht rechtsfähig• keine selbständigen Steuersubjekte (§ 51 AO)• nur funktionale Untergliederungen• kein eigenes Vermögen
11 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Was ist ein Verein ?
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person
• Träger von Rechten und Pflichten
• Parteifähigkeit = Verein kann klagen und verklagt werden (§ 50 ZPO)
• Fähigkeit Vermögen zu erwerben
• Grundbuchfähigkeit
• Inhaber des Hausrechts betreffend der Vereinsanlagen
• Insolvenzfähigkeit über das Vereinsvermögen (§ 11 Abs. 1 InsO)
Was heißt Rechtsfähigkeit?
12 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Rechtsgrundlagen
Grundgesetz Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz
„Alle Deutschen haben das Recht
Vereine und Gesellschaften zu gründen.“
Bundesverfassungsgericht:„Die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der internen Willensbildung und die Führung der Vereinsgeschäfte sind wesentliche Prinzipien der Garantie des Grundgesetzes.“
13 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Rechtsgrundlagen
• Art. 9 GG• Bürgerliches Gesetzbuch → §§ 21 – 79 BGB• Umwandlungsgesetz → §§ 190 ff. UmwG• §§ 378 – 401 Gesetz über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
• Vereinssatzung• Vereinsordnungen• Abgabenordnung → §§ 51 – 68 AO• Vereinsregisterverordnung
Übersicht
14 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
RechtsgrundlagenVereinsverfassung, § 25 BGB
• rechtliche Grundordnung des Vereins,• alle wesentlichen, das Vereinsleben
bestimmenden Grundentscheidungen
Zwingende BGB VorschriftenName, Zweck, Sitz, Erwerb,
Inhalt der Mitgliedschaft, Organe,
Regeln zur Beitragspflicht
Vereinssatzung nachgiebige
BGB Vorschriften(soweit nicht durch
die Satzung abgeändert)
+ +
§§ 57, 58 BGB § 25 BGB § 40 BGB
15 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gründung eines e.V.
7 Personen
für die Eintragung in das
Vereinsregister erforderlich § 56 BGB
Gründungs-Versammlung
Beschlussfassung über Satzung
und über Vorstand
Anmeldung zum Vereinsregister
(§ 59 BGB)
Rechtsfähigkeit erst durch
Eintragung ins Vereinsregister
(§ 21 BGB)
16 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gründung eines e.V.
Regelungen in §§ 59 und 77 BGB
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern
des Vorstands vorzunehmen, (§ 59 Abs. 1 BGB)• in öffentlich beglaubigter Form (Notar)• es reicht Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl
Der Anmeldung beizufügen sind:• eine Abschrift der Satzung• eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands
(Protokoll der Gründungsversammlung), § 59 Abs. 2 BGB
Anmeldung beim Amtsgericht
17 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gründung eines e.V.
siehe auch OLG Hamm vom 13.09.1999, AZ 15 W 195/99
Vereinsregister prüft:• Vorliegen von Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründen• Beachtung der Vereinsregisterverordnung• Beachtung der Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 1 GG• Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, der
Zweck des Vereins und die Einhaltung der in den §§ 56 bis 59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen
• Keine Befugnis zur Zurückweisung, wenn Satzungsbestimmungen keine Rechtsvorschriften verletzen, sondern lediglich unklar oder überarbeitungsbedürftig sind
Wie prüft das Registergericht eine Vereinssatzung?
18 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
Pflichtinhalt/ Anforderungen
ergeben sich aus:
BGB Vereinsrecht§§ 21 bis 79 BGB
AbgabenordnungRegelung der Voraussetzungen fürAnerkennung der Gemeinnützigkeit
(§§ 51 ff. AO)
Steuer- Mustersatzung(Anlage 1 zu § 60 AO)
19 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
Die Satzung:• muss den Anforderungen des BGB genügen.• ist: „Grundgesetz des Vereins“.• beschreibt die Struktur des Vereins.• ist das Handwerkszeug des Vorstands.• ist dynamisch, nicht statisch.
Die Satzung spiegelt Ziele, Zweck, Geschichte, Organisation der
Vereinsarbeit und Gremien, Grundlagen der Mitgliedschaft,
sowie Aufbau- und Ablauforganisation wider.
Es gibt keine allgemeingültige Mustersatzung, daher:
Individuelle Erarbeitung!
Grundlagen
20 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
Mindestanforderungen laut § 57 BGB:
• Name
• Sitz
• Zweck
• Eintragungswille
21 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
Prüfungsmaßstab für die Eintragung einer Satzung
im Vereinsregister ist § 60 BGB
„Die Anmeldung ist, wenn Sie den Erfordernissen der
§§ 56 bis 59 BGB nicht genügt, von dem Amtsgericht
zurückzuweisen“
A C H T U N G
22 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
• § 56 BGB: 7 Mitglieder bei Gründung• § 57 BGB: Zweck, Name, Sitz, Eintragungswille in Satzung geregelt• § 58 BGB (Sollinhalt): Ein- und Austritt der Mitglieder, ob und welche
Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind• § 58 BGB: Regelungen über Bildung des Vorstands• § 58 BGB: Voraussetzungen über Einberufung MV, Form der
Berufung, Beurkundung der Beschlüsse• § 59 BGB (Anmeldung zur Eintragung): Tag des
Satzungsbeschlusses und Unterzeichnung der Satzung von mind. 7 Mitgliedern
• Abschrift des Protokolls mit Vorstandsbestellung• Vorlage einer Abschrift der Satzung
Voraussetzungen für Eintragung der Satzung
23 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
Folgende Regelungen müssen zwingend in einer Satzung beachtet werden, bzw. es darf nicht von den gesetzlichen Vorlagen abgewichen werden:
§ 26 BGB: Vorstand
§ 31 BGB: Vereinshaftung
§ 34 BGB: Befangenheit und Interessenwiderstreit
§ 35 BGB: Sonderrechte einzelner Mitglieder
§ 39 BGB: Kündigung der Mitgliedschaft
§ 42 BGB: Insolvenzantragspflicht des Vorstands
§§ 47-53 BGB: Liquidationsverfahren
Zwingender Inhalt einer Satzung
24 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
Abweichung von BGB- Vorschriften
Wo findet man die abänderbaren BGB- Vorschriften?
Sonderkatalog des § 40 BGB
Änderungsklausel in den
Gesetzesvorschriften
25 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
SatzungAbweichung von BGB- Vorschriften
Katalog des § 40 Spezialgesetzliche Regelung
§ 26 Abs. 2, Satz 1 Vertretung durch Mehrheit des Vorstands
§ 26 Abs. 1 Satz 2 Vertretungsmacht
§ 27 Abs. 1 Bestellung des Vorstands § 30 Besondere Vertreter
§ 27 Abs. 3 Geschäftsführung § 37 Abs. 1 Einberufung MV durch Minderheit
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands § 39 Abs. 2 Austritt
§ 31 a Abs. 1 Satz 2 Haftung des Vorstands § 41 Auflösung
§ 32 Mitgliederversammlung § 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 33 Satzungsänderung
§ 38 Mitgliedschaft
26 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
1. Zweck des Vereins - Zweck als solcher/Gemeinnützigkeit• Zweckänderung
2. rechtliche Stellung der Mitglieder• Art der Mitgliedschaft nicht differenziert• Rechte und Pflichten der verschiedenen Mitgliedsarten
fehlen• Aufnahmeverfahren nicht klar geregelt• Aufnahmeanspruch
Häufige Fehlerquellen
27 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
3. Zuständigkeiten und Kompetenzen der Vereinsorgane
• Welches Organ ist im Verein für was zuständig?
• Häufig finden sich keine Regelungen zur Zuständigkeit
• Welche Organe entscheiden welche Inhalte?
• Wer vertritt den Verein nach Außen?
4. Rechtliche Stellung der Mitglieder
• Welche rechtliche Stellung haben sie?
• Welche Pflichten haben sie?
• Häufig nur unvollständige Regelung!
Häufige Fehlerquellen
28 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Satzung
5. Schiedsgericht und Vereinsstrafen
• Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend
• Verfahrensvorschriften mangelhaft
• Vereinsstrafen nicht in der Satzung geregelt.
6. Vereinsausschluss
• Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend
7. Vereinsordnungen
• ist ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden?
Häufige Fehlerquellen
29 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
8. Mitgliederversammlung• Zuständigkeiten• Formalien der Einberufung• Antragstellung
9. Vorstand • Welche „Vorstandsorgane“ sind vorhanden?• Wer ist Vorstand gemäß § 26 BGB?• Wie erfolgt Vertretung nach Außen?• Was ist, wenn ein Vorstand zurücktritt?• Wie kann man sich von einem Vorstandsmitglied „trennen“?
Häufige Fehlerquellen
Satzung
30 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
SatzungHäufige Fehlerquellen
10. Geschäftsführer• Hauptamt oder Ehrenamt?• Rechtliche Stellung, Vertretungsmacht
11. Regelungen zur bezahlten Mitarbeit, Vergütung und Tätigkeit der Organmitglieder
31 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
12. Beitragswesen• Sind alle Beiträge durch eine Satzungsgrundlage gedeckt?• Problem bei Umlagen?
13. Haftung des e. V.• Haftungsausschluss oder Beschränkung?
SatzungHäufige Fehlerquellen
32 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gemeinnützigkeit
Überblick
Voraussetzungen: Körperschaft i. S. d. § 1 Körperschaftssteuergesetz (§ 51 AO)
gilt für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine
§ 52 AO enthält Definition u. Aufzählung gemeinnütziger Zwecke
Beispiele:§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO: Förderung der Jugend- und Altenhilfe§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO: die Förderung des Sports
(Schach gilt als Sport)
33 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gemeinnützigkeit
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
Selbstlosigkeit
Ausschließlichkeit
Unmittelbarkeit
Förderung der Allgemeinheit
34 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gemeinnützigkeit
nur Förderung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke Entscheidend:
• Satzungsinhalt• Die eigentliche Zielsetzung, die sich aus der Satzung ergibt muss ausschließlich gemeinnützig sein.• Will der Verein weiteren gemeinnützigen Zweck fördern, der nicht in Satzungen enthalten ist, ist eine Satzungsänderung erforderlich.• Ausnahme: z.B.: § 58 Nr. 2 AO (Förderverein)
Ausschließlichkeit - § 56 AO
35 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gemeinnützigkeit
• steuerbegünstigte Zwecke müssen grundsätzlich selbst verwirklicht werden
• Einschaltung einer Hilfsperson ist unschädlich
Unmittelbarkeit
36 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
• Kein fest abgeschlossener Personenkreis (§ 52 Abs. 1 AO)• Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn Kreis der Personen
fest abgeschlossen ist (Betriebssport)• Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn zu hohe
Aufnahmegebühren und/ oder Mitgliedsbeiträge
Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn
• die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023,00 EUR je Mitglied und Jahr und
• die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,00 EUR nicht übersteigen.
Förderung der Allgemeinheit
Gemeinnützigkeit
37 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Gemeinnützigkeit
• Steuervergünstigungen/-befreiungen
• Freibetrag für Übungsleiter/innen, Ausbilder/innen, Erzieher/innen und Betreuer/innen bis 2.100 €/Jahr (§3 Nr. 26 EStG)
• Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Vereinsregister
• Freibetrag für alle entgeltlich und nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft bis 500 €/Jahr (§ 3 Nr. 26 a EStG)
• Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
• Empfang von Spenden, die beim Spender steuerlich abziehbar sind
Bedeutung der Gemeinnützigkeit
38 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Mitgliederversammlung/ Vorstand
Mitgliederversammlung§ 32 BGB
Vorstand§ 26 BGB
Aufgabe: gesetzlicheVertretung u.
Geschäftsführung
zwingend
Andere Organe können durch die Satzung bestimmt werden.
Bsp.: Jugend/ Jugendversammlung
Organe des Vereins
39 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Mitgliederversammlung/ VorstandVertreter/ innen des Vereins
Vorstand§ 26 BGB
BesondererVertreter§ 30 BGB
Vollmacht§ 164 BGB
Handeln nachaußen
40 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Haftungsfragen
Haftung
des Vereins
• für seine Organe, § 31 BGB
• für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB
• für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB aber: Entlastungsmöglichkeit
des VorstandsDurchgriffshaftung
• Haftung für Verschulden bei Geschäftsführung (§ 276 BGB) aber: § 31 a BGB
•Insolvenzverschleppung, § 42 BGB•Nichtabführung Sozialversicherungsbeiträge; §§ 823 BGB, 266 a StGB•Nichtabführung Lohnsteuer, § 69 AO•Spendenverstöße, § 10 b EStG•Umsatzsteuerhaftung; § 25 d UStG
41 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
§ 31 BGB
Ein Verein haftet für Schäden,• die der Vorstand,• ein Mitglied des Vorstands,• ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter
durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Tätigkeit
begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
42 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Haftungsfragen
Keine Haftung des Vereins aus § 31 BGB ist die Haftung für Hilfskräfte
Haftung
aus Vertrag für Erfüllungsgehilfen(§ 278 BGB)
Beispiele: • Beschäftigte einer Vereinsgaststätte• Trainer• Platzwarte
wegen unerlaubter Handlung von Verrichtungsgehilfen(§ 831 BGB)
Haftung nur:• wenn Hilfskraft widerrechtlich handelt,• einen Schaden verursacht und bei• Sorgfältiger Auswahl u. Aufsicht der Schaden nicht entstanden wäre.
43 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Ende des Vereins
Auflösung
Selbstauf-lösung
§ 41 BGB
Mitglieder-zahl unter
drei§ 73 BGBInsolvenz-
Verfahren§ 42 BGB
44 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Muster einer Vereinssatzung
45 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Mitgliederversammlung/ Vorstand
Checkliste Mitgliederversammlung(Die Satzung und Geschäftsordnung können die nachfolgend dargestellte Rechtslage beeinflussen)
Einberufungszuständigkeit Einberufungsgrund
Verpflichtung nach der Satzung Zusammenstellung der (vorläufigen) Tagesordnung (§ 32 BGB) Form der Ladung
Beifügung der vorläufigen Tagesordnung Sitzungsleitung Förmliche Eröffnung der Versammlung Feststellung ordnungsmäßiger Einberufung Feststellung der Tagesordnung
46 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011
Mitgliederversammlung/ Vorstand
Checkliste Mitgliederversammlung
Grundsätze für die Aussprache Verfahrensablauf der Beratung Beschlussfassung
Prüfung der Beschlussfähigkeit (wenn die Satzung dies vorsieht) Es ist eine präzise Antragsformulierung sinnvoll (vorab vorformulieren)
Mehrheitsbergriff
Satzung prüfen! Schließung der Versammlung Protokollierung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit