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Grundlagen des Vereinsrecht Max Mustermann Duisburg, 01.01.2011

Grundlagen des Vereinsrecht Max Mustermann Duisburg, 01.01.2011

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Grundlagen des Vereinsrecht

Max MustermannDuisburg, 01.01.2011

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WestLottoDas Unternehmen

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WestLottoDas Unternehmen

WestLotto ist der Weg zum Glück seit über 50 Jahren.

Das Unternehmen veranstaltet ein sicheres, seriöses,

verantwortungsvolles und attraktives Glücksspiel im Auftrag des

Landes Nordrhein-Westfalen.

Folgende Lotterien und Wetten werden über ca. 3.700

Annahmestellen in NRW angeboten: LOTTO 6 aus 49,

GlücksSpirale, KENO, Rubbellose sowie TOTO und

ODDSET. Hinzukommen die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6

sowie plus 5.

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Was leistet WestLotto für den Sport?

Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein-

Westfalen.

Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport.

Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig.

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet.

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• Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt.

• Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen.

Kooperationspartner WestLotto

WestLotto + Landessportbund NRWGemeinsam gut für NRW

Imagefilm WestLotto:

http://goo.gl/y61pQU

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6 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt.

Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen.

Kooperationspartner WestLotto

WestLotto + Landessportbund NRW

Gemeinsam gut für NRW

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Grundlagen des Vereinsrechts

Überblick über die Inhalte des Kurz- und Gut Seminars

• Was ist ein Verein?

• Rechtsgrundlagen

• Gründung eines e.V.

• Satzung

• Gemeinnützigkeit

• Mitgliedersammlung/ Vorstand/ besondere/Vertreter

• Haftungsfragen

• Ende des Vereins

• Muster einer Vereinssatzung

• Checkliste MV

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Was ist ein Verein ?

• keine Definition des „Vereins“ im BGB

Ein Verein ist ein • auf gewisse Dauer angelegter• körperschaftlich organisierter

Zusammenschluss• einer Anzahl von Personen,• die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen

(Definition ist Ergebnis der Rechtsprechung)

Definition

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Was ist ein Verein ?

Körperschaft

Wann liegt eine körperschaftliche Organisation vor?• sich zusammenschließende Einzelpersonen• treten als Einheit auf,• führen einen Gesamtnamen,• werden durch den Vorstand vertreten,• äußern ihren Willen durch Beschlussfassung der

Mitglieder nach Stimmenmehrheit

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Was ist ein Verein ?

Was gibt es für Vereine?Verein

Idealverein (§ 21 BGB)= rechtsfähiger Verein

wirtschaftlicher Verein(§ 22 BGB)

nicht rechtsfähiger Verein

(§ 54 BGB)

Rechtsnatur von Abteilungen• in der Regel nicht rechtsfähig• keine selbständigen Steuersubjekte (§ 51 AO)• nur funktionale Untergliederungen• kein eigenes Vermögen

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Was ist ein Verein ?

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person

• Träger von Rechten und Pflichten

• Parteifähigkeit = Verein kann klagen und verklagt werden (§ 50 ZPO)

• Fähigkeit Vermögen zu erwerben

• Grundbuchfähigkeit

• Inhaber des Hausrechts betreffend der Vereinsanlagen

• Insolvenzfähigkeit über das Vereinsvermögen (§ 11 Abs. 1 InsO)

Was heißt Rechtsfähigkeit?

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Rechtsgrundlagen

Grundgesetz Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz

„Alle Deutschen haben das Recht

Vereine und Gesellschaften zu gründen.“

Bundesverfassungsgericht:„Die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der internen Willensbildung und die Führung der Vereinsgeschäfte sind wesentliche Prinzipien der Garantie des Grundgesetzes.“

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Rechtsgrundlagen

• Art. 9 GG• Bürgerliches Gesetzbuch → §§ 21 – 79 BGB• Umwandlungsgesetz → §§ 190 ff. UmwG• §§ 378 – 401 Gesetz über das Verfahren in Familien-

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

• Vereinssatzung• Vereinsordnungen• Abgabenordnung → §§ 51 – 68 AO• Vereinsregisterverordnung

Übersicht

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RechtsgrundlagenVereinsverfassung, § 25 BGB

• rechtliche Grundordnung des Vereins,• alle wesentlichen, das Vereinsleben

bestimmenden Grundentscheidungen

Zwingende BGB VorschriftenName, Zweck, Sitz, Erwerb,

Inhalt der Mitgliedschaft, Organe,

Regeln zur Beitragspflicht

Vereinssatzung nachgiebige

BGB Vorschriften(soweit nicht durch

die Satzung abgeändert)

+ +

§§ 57, 58 BGB § 25 BGB § 40 BGB

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Gründung eines e.V.

7 Personen

für die Eintragung in das

Vereinsregister erforderlich § 56 BGB

Gründungs-Versammlung

Beschlussfassung über Satzung

und über Vorstand

Anmeldung zum Vereinsregister

(§ 59 BGB)

Rechtsfähigkeit erst durch

Eintragung ins Vereinsregister

(§ 21 BGB)

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Gründung eines e.V.

Regelungen in §§ 59 und 77 BGB

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern

des Vorstands vorzunehmen, (§ 59 Abs. 1 BGB)• in öffentlich beglaubigter Form (Notar)• es reicht Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl

Der Anmeldung beizufügen sind:• eine Abschrift der Satzung• eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands

(Protokoll der Gründungsversammlung), § 59 Abs. 2 BGB

Anmeldung beim Amtsgericht

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Gründung eines e.V.

siehe auch OLG Hamm vom 13.09.1999, AZ 15 W 195/99

Vereinsregister prüft:• Vorliegen von Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründen• Beachtung der Vereinsregisterverordnung• Beachtung der Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 1 GG• Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, der

Zweck des Vereins und die Einhaltung der in den §§ 56 bis 59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen

• Keine Befugnis zur Zurückweisung, wenn Satzungsbestimmungen keine Rechtsvorschriften verletzen, sondern lediglich unklar oder überarbeitungsbedürftig sind

Wie prüft das Registergericht eine Vereinssatzung?

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Satzung

Pflichtinhalt/ Anforderungen

ergeben sich aus:

BGB Vereinsrecht§§ 21 bis 79 BGB

AbgabenordnungRegelung der Voraussetzungen fürAnerkennung der Gemeinnützigkeit

(§§ 51 ff. AO)

Steuer- Mustersatzung(Anlage 1 zu § 60 AO)

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Satzung

Die Satzung:• muss den Anforderungen des BGB genügen.• ist: „Grundgesetz des Vereins“.• beschreibt die Struktur des Vereins.• ist das Handwerkszeug des Vorstands.• ist dynamisch, nicht statisch.

Die Satzung spiegelt Ziele, Zweck, Geschichte, Organisation der

Vereinsarbeit und Gremien, Grundlagen der Mitgliedschaft,

sowie Aufbau- und Ablauforganisation wider.

Es gibt keine allgemeingültige Mustersatzung, daher:

Individuelle Erarbeitung!

Grundlagen

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Satzung

Mindestanforderungen laut § 57 BGB:

• Name

• Sitz

• Zweck

• Eintragungswille

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Satzung

Prüfungsmaßstab für die Eintragung einer Satzung

im Vereinsregister ist § 60 BGB

„Die Anmeldung ist, wenn Sie den Erfordernissen der

§§ 56 bis 59 BGB nicht genügt, von dem Amtsgericht

zurückzuweisen“

A C H T U N G

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Satzung

• § 56 BGB: 7 Mitglieder bei Gründung• § 57 BGB: Zweck, Name, Sitz, Eintragungswille in Satzung geregelt• § 58 BGB (Sollinhalt): Ein- und Austritt der Mitglieder, ob und welche

Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind• § 58 BGB: Regelungen über Bildung des Vorstands• § 58 BGB: Voraussetzungen über Einberufung MV, Form der

Berufung, Beurkundung der Beschlüsse• § 59 BGB (Anmeldung zur Eintragung): Tag des

Satzungsbeschlusses und Unterzeichnung der Satzung von mind. 7 Mitgliedern

• Abschrift des Protokolls mit Vorstandsbestellung• Vorlage einer Abschrift der Satzung

Voraussetzungen für Eintragung der Satzung

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Satzung

Folgende Regelungen müssen zwingend in einer Satzung beachtet werden, bzw. es darf nicht von den gesetzlichen Vorlagen abgewichen werden:

§ 26 BGB: Vorstand

§ 31 BGB: Vereinshaftung

§ 34 BGB: Befangenheit und Interessenwiderstreit

§ 35 BGB: Sonderrechte einzelner Mitglieder

§ 39 BGB: Kündigung der Mitgliedschaft

§ 42 BGB: Insolvenzantragspflicht des Vorstands

§§ 47-53 BGB: Liquidationsverfahren

Zwingender Inhalt einer Satzung

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Satzung

Abweichung von BGB- Vorschriften

Wo findet man die abänderbaren BGB- Vorschriften?

Sonderkatalog des § 40 BGB

Änderungsklausel in den

Gesetzesvorschriften

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SatzungAbweichung von BGB- Vorschriften

Katalog des § 40 Spezialgesetzliche Regelung

§ 26 Abs. 2, Satz 1 Vertretung durch Mehrheit des Vorstands

§ 26 Abs. 1 Satz 2 Vertretungsmacht

§ 27 Abs. 1 Bestellung des Vorstands § 30 Besondere Vertreter

§ 27 Abs. 3 Geschäftsführung § 37 Abs. 1 Einberufung MV durch Minderheit

§ 28 Beschlussfassung des Vorstands § 39 Abs. 2 Austritt

§ 31 a Abs. 1 Satz 2 Haftung des Vorstands § 41 Auflösung

§ 32 Mitgliederversammlung § 45 Anfall des Vereinsvermögens

§ 33 Satzungsänderung

§ 38 Mitgliedschaft

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Satzung

1. Zweck des Vereins - Zweck als solcher/Gemeinnützigkeit• Zweckänderung

2. rechtliche Stellung der Mitglieder• Art der Mitgliedschaft nicht differenziert• Rechte und Pflichten der verschiedenen Mitgliedsarten

fehlen• Aufnahmeverfahren nicht klar geregelt• Aufnahmeanspruch

Häufige Fehlerquellen

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Satzung

3. Zuständigkeiten und Kompetenzen der Vereinsorgane

• Welches Organ ist im Verein für was zuständig?

• Häufig finden sich keine Regelungen zur Zuständigkeit

• Welche Organe entscheiden welche Inhalte?

• Wer vertritt den Verein nach Außen?

4. Rechtliche Stellung der Mitglieder

• Welche rechtliche Stellung haben sie?

• Welche Pflichten haben sie?

• Häufig nur unvollständige Regelung!

Häufige Fehlerquellen

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Satzung

5. Schiedsgericht und Vereinsstrafen

• Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend

• Verfahrensvorschriften mangelhaft

• Vereinsstrafen nicht in der Satzung geregelt.

6. Vereinsausschluss

• Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend

7. Vereinsordnungen

• ist ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden?

Häufige Fehlerquellen

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29 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

8. Mitgliederversammlung• Zuständigkeiten• Formalien der Einberufung• Antragstellung

9. Vorstand • Welche „Vorstandsorgane“ sind vorhanden?• Wer ist Vorstand gemäß § 26 BGB?• Wie erfolgt Vertretung nach Außen?• Was ist, wenn ein Vorstand zurücktritt?• Wie kann man sich von einem Vorstandsmitglied „trennen“?

Häufige Fehlerquellen

Satzung

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SatzungHäufige Fehlerquellen

10. Geschäftsführer• Hauptamt oder Ehrenamt?• Rechtliche Stellung, Vertretungsmacht

11. Regelungen zur bezahlten Mitarbeit, Vergütung und Tätigkeit der Organmitglieder

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31 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

12. Beitragswesen• Sind alle Beiträge durch eine Satzungsgrundlage gedeckt?• Problem bei Umlagen?

13. Haftung des e. V.• Haftungsausschluss oder Beschränkung?

SatzungHäufige Fehlerquellen

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Gemeinnützigkeit

Überblick

Voraussetzungen: Körperschaft i. S. d. § 1 Körperschaftssteuergesetz (§ 51 AO)

gilt für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine

§ 52 AO enthält Definition u. Aufzählung gemeinnütziger Zwecke

Beispiele:§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO: Förderung der Jugend- und Altenhilfe§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO: die Förderung des Sports

(Schach gilt als Sport)

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Gemeinnützigkeit

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

Selbstlosigkeit

Ausschließlichkeit

Unmittelbarkeit

Förderung der Allgemeinheit

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Gemeinnützigkeit

nur Förderung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke Entscheidend:

• Satzungsinhalt• Die eigentliche Zielsetzung, die sich aus der Satzung ergibt muss ausschließlich gemeinnützig sein.• Will der Verein weiteren gemeinnützigen Zweck fördern, der nicht in Satzungen enthalten ist, ist eine Satzungsänderung erforderlich.• Ausnahme: z.B.: § 58 Nr. 2 AO (Förderverein)

Ausschließlichkeit - § 56 AO

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Gemeinnützigkeit

• steuerbegünstigte Zwecke müssen grundsätzlich selbst verwirklicht werden

• Einschaltung einer Hilfsperson ist unschädlich

Unmittelbarkeit

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36 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

• Kein fest abgeschlossener Personenkreis (§ 52 Abs. 1 AO)• Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn Kreis der Personen

fest abgeschlossen ist (Betriebssport)• Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn zu hohe

Aufnahmegebühren und/ oder Mitgliedsbeiträge

Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn

• die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023,00 EUR je Mitglied und Jahr und

• die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,00 EUR nicht übersteigen.

Förderung der Allgemeinheit

Gemeinnützigkeit

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Gemeinnützigkeit

• Steuervergünstigungen/-befreiungen

• Freibetrag für Übungsleiter/innen, Ausbilder/innen, Erzieher/innen und Betreuer/innen bis 2.100 €/Jahr (§3 Nr. 26 EStG)

• Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Vereinsregister

• Freibetrag für alle entgeltlich und nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft bis 500 €/Jahr (§ 3 Nr. 26 a EStG)

• Zuschüsse aus öffentlichen Kassen

• Empfang von Spenden, die beim Spender steuerlich abziehbar sind

Bedeutung der Gemeinnützigkeit

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Mitgliederversammlung/ Vorstand

Mitgliederversammlung§ 32 BGB

Vorstand§ 26 BGB

Aufgabe: gesetzlicheVertretung u.

Geschäftsführung

zwingend

Andere Organe können durch die Satzung bestimmt werden.

Bsp.: Jugend/ Jugendversammlung

Organe des Vereins

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Mitgliederversammlung/ VorstandVertreter/ innen des Vereins

Vorstand§ 26 BGB

BesondererVertreter§ 30 BGB

Vollmacht§ 164 BGB

Handeln nachaußen

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40 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

Haftungsfragen

Haftung

des Vereins

• für seine Organe, § 31 BGB

• für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB

• für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB aber: Entlastungsmöglichkeit

des VorstandsDurchgriffshaftung

• Haftung für Verschulden bei Geschäftsführung (§ 276 BGB) aber: § 31 a BGB

•Insolvenzverschleppung, § 42 BGB•Nichtabführung Sozialversicherungsbeiträge; §§ 823 BGB, 266 a StGB•Nichtabführung Lohnsteuer, § 69 AO•Spendenverstöße, § 10 b EStG•Umsatzsteuerhaftung; § 25 d UStG

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§ 31 BGB

Ein Verein haftet für Schäden,• die der Vorstand,• ein Mitglied des Vorstands,• ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter

durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Tätigkeit

begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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42 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

Haftungsfragen

Keine Haftung des Vereins aus § 31 BGB ist die Haftung für Hilfskräfte

Haftung

aus Vertrag für Erfüllungsgehilfen(§ 278 BGB)

Beispiele: • Beschäftigte einer Vereinsgaststätte• Trainer• Platzwarte

wegen unerlaubter Handlung von Verrichtungsgehilfen(§ 831 BGB)

Haftung nur:• wenn Hilfskraft widerrechtlich handelt,• einen Schaden verursacht und bei• Sorgfältiger Auswahl u. Aufsicht der Schaden nicht entstanden wäre.

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Ende des Vereins

Auflösung

Selbstauf-lösung

§ 41 BGB

Mitglieder-zahl unter

drei§ 73 BGBInsolvenz-

Verfahren§ 42 BGB

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Muster einer Vereinssatzung

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Mitgliederversammlung/ Vorstand

Checkliste Mitgliederversammlung(Die Satzung und Geschäftsordnung können die nachfolgend dargestellte Rechtslage beeinflussen)

Einberufungszuständigkeit Einberufungsgrund

Verpflichtung nach der Satzung Zusammenstellung der (vorläufigen) Tagesordnung (§ 32 BGB) Form der Ladung

Beifügung der vorläufigen Tagesordnung Sitzungsleitung Förmliche Eröffnung der Versammlung Feststellung ordnungsmäßiger Einberufung Feststellung der Tagesordnung

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46 | Grundlagen des Vereinsrechts, Duisburg 13.07.2011

Mitgliederversammlung/ Vorstand

Checkliste Mitgliederversammlung

Grundsätze für die Aussprache Verfahrensablauf der Beratung Beschlussfassung

Prüfung der Beschlussfähigkeit (wenn die Satzung dies vorsieht) Es ist eine präzise Antragsformulierung sinnvoll (vorab vorformulieren)

Mehrheitsbergriff

Satzung prüfen! Schließung der Versammlung Protokollierung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit