1116
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Vergabe- Handbuch im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich VHB-VOL - Ausgabe 2004 - Stand: März 2004 Niedersachsen

Vergabe- Handbuch VHB-VOLoeffentliche-auftraege.de/3-04/niedersachsen-vhb-vol-03-2004.pdf · Regierungsamtsrat Hindahl Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Referat

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Vergabe- Handbuch im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich

    VHB-VOL

    - Ausgabe 2004 - Stand: März 2004

    Niedersachsen

  • Herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon (0511) 1 20-0 Telefax (05 11) 1 20-57 20 Auflage: März 2002- Aktualisierung März 2004 (nur Internet) Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier

  • Vorwort

    Das niedersächsische Vergabehandbuch für den Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (VHB-VOL) soll den öffentlichen Auftraggebern des Landes Niedersachsen Hilfe und Anleitung geben, sparsam und wirtschaftlich zu beschaffen sowie den Beschaf-fern einen sicheren rechtlichen Rahmen geben.

    Die Verdingungsordnung für Leistungen - ausge-nommen Bauleistungen - gestaltet in den Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch den Grundsatz des europäi-schen Vergaberechts der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftrag-geber. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe.

    Das Vergabeverfahren verlangt von den öffentlichen Beschaffern eine Vielzahl von Entscheidungen beim Kauf unterschiedlichster Materialien und Geräte, vom Bürobedarf bis zu komplexen technischen Anlagen sowie bei der Vergabe gewerblicher Dienstleistungen, von der Gebäudereinigung bis zur Betreibung von De-ponien, Müllverbrennungs- und Kläranlagen.

    Im Interesse der Wettbewerbsförderung und einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur muss daher allen Bewerbern der Zugang zum Markt der öffentlichen Beschaffung ermöglicht werden. Dies erfolgt durch die Aufteilung der Leistungen in Lose, den Wechsel der Bieter und die Aufforderung kleiner und mittlerer Un-ternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen. Die Zulassung von Nebenangeboten / Änderungsvorschlä-gen erlaubt es den Bietern, zur Bedarfsdeckung ge-eignete Angebote in ihrer Vielfalt, auch unter Einfluss technischer Neuerungen, anzubieten.

    Die beschaffenden Stellen treten als Nachfrager am Markt in Erscheinung. Für die Bieter ist es deshalb wichtig zu wissen, dass alle öffentlichen Auftraggeber sich bei Vergaben nach gleichen Regeln verhalten. Sie sind dann in der Lage, ohne Risiken aus unterschied-lichsten Vertragsbedingungen alle Lieferungen und Leistungen an die öffentliche Hand wesentlich leichter zu kalkulieren. daneben ermöglichen die Vergabere-geln den öffentlichen Auftraggebern die Minimierung ihrer Einkaufspreise.

    Das Vergabehandbuch stellt für die öffentlichen Be-schaffer und die anbietende Wirtschaft sicher, dass nach einheitlichen Richtlinien und damit kalkulierbar beschafft wird. Es stellt einen Beitrag zur Verwaltungs-vereinfachung, insbesondere durch die Verwendung einheitlicher Vordrucke dar. Diese Vordrucke sind im Internet abrufbar.

  • Stand: 03/04 Seite 1 von 2

    Inhalt 1. Vorbemerkungen

    Verfahrensablauf einer Beschaffung Kostenoptimierung auf der Grundlage der VOL/A Hinweise zur Korruptionsbekämpfung Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung eines Erfüllungsgehilfen nach dem Ver-pflichtungsgesetz Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

    2. VOL Teil A

    Einführungserlass

    Abschnitt 1: Basisparagraphen Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der

    EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie (a-Paragraphen) Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der

    EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und gewerblichen Dienstleis-tungsaufträgen (b-Paragraphen)

    Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen (VOL/A-SKR)

    Erläuterungen zur VOL/A

    3. Ausführungsbestimmungen zur VOL Teil A Abschnitt 1: Basisparagraphen Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der

    EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie (a-Paragraphen)

    Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und gewerblichen Dienstleis-tungsaufträgen (b-Paragraphen)

    Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen (VOL/A-SKR)

    4. VOL Teil B

    Ausführungsbestimmungen zur VOL Teil B 5. Formblätter

    VOL la Beschaffungsantrag VOL lb Beschaffungsprüfung/Vergabe VOL 2 Vorblatt zum Vergabeverfahren bei formalisierten Verfahren

    (Nationale Vergaben) VOL 2a Vorblatt zum Vergabeverfahren bei formalisierten Verfahren

    (EU-Vergaben) VOL 3a Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes VOL 3b Bewerbungs- und Vertragsbedingungen des Auftraggebers VOL 3c Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) VOL 3d Leistungsbeschreibung (Muster) VOL 3e Angebotskennzettel (Muster) VOL 4 Angebot (VOL)

  • Stand: 03/04 Seite 2 von 2

    VOL 5 Niederschrift über die Öffnung, Prüfung und Wertung von Angeboten (VOL) VOL 5a Eingangsvermerk über die Sammlung eingegangener Angebote VOL 5b Preisspiegel/Vergabevermerk VOL 6 Auftrag/Abruf (VOL) VOL 6a Auftrag (VOL) (Kleinauftrag) VOL 6b Auftragsbestätigung (VOL) (Kleinauftrag) VOL 7 Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A VOL 7a Informationsschreiben gem. § 13 VgV VOL 7b Informationsschreiben gem. § 13 VgV VOL 8a Auskunft nach § 27 Nr. 1 VOL/A VOL 9a Bürgschaftsurkunde (Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft) VOL 9b Bürgschaftsurkunde (Gewährleistungsbürgschaft) VOL 9c Bürgschaftsurkunde (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft)

    6. Allgemeine Vorschriften

    1. Landesvergabegesetz vom 2. September 2002 2. Verordnung zur Durchführung des Landesvergabegesetzes vom 23. Januar 2003 3. Erläuterungen zum Landesvergabegesetz mit Durchführungsverordnung vom

    17.04.2003 4. Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    (Vergaberechtsänderungsgesetz, VGRÄG) vom 26.08.1998 5. Auszug GWB 4. Teil, in der Fassung vom 26.08.1998 (BGBl. I S.2546), zuletzt geän-

    dert durch Artikel 3 des Gesetz vom 20.05.2003 (BGB1. I S. 686) 6. VgV mit Begründung in der Fassung vom 11.02.2003 (BGBl. I S.169) 7. Auszug: Niedersächsische Verfassung Artikel 67 8. Auszug: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG) 9. Auszug: § 10 GemHVO (Investitionen), § 32 GemHVO (Vergabe von Aufträgen)

    10. Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen 11. Niedersächsisches Abfallgesetz zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom

    19.Februar 2004 12. CPV-Verordnung vom 16.12.2003

    7. Runderlasse zum Öffentlichen Auftragswesen

    − Zusammenstellung anzuwendender Runderlasse zum Öffentlichen Auftragswesen − Runderlasse des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums zum Öffentlichen Auf-

    tragswesen − Runderlasse des Niedersächsischen Innenministeriums zum Öffentlichen Auftragswe-

    sen − Runderlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums zum Öffentlichen Auftragswe-

    sen

    8. Sonderregelungen

    9. Weitere Hinweise Internet-Adressen

    Öffentliche Auftraggeber

    Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge vom 20.01.2004

  • Stand: 03/04 Seite 1 von 3

    Das Niedersächsische Vergabehandbuch für den Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich wurde durch eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Referates Öffentliches Auftragswesen erstellt und mit Runderlass vom 01. November 1995 zum 01. Juli 1996 eingeführt. Aufgrund der Neufassung der VOL/A im Jahr 2002 und der VOL/B 2003 wird das Vergabehandbuch für den Internet-Auftritt aktualisiert. Die Betreuung des Vergabehandbuches wird weiterhin vom Referat Öffentliches Auftragswesen im Nieder-sächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind im Einzelnen aufgeführt und stehen als Ansprechpartner für Fragen zum Inhalt des Vergabehandbuches zur Verfügung. Regierungsamtmann Hampe Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Postfach 1 01 30001 Hannover Tel. (05 11) 120-5536, Fax (05 11) 120-99 5536

    e-mail: [email protected] Regierungsamtsrätin Glaubitz Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Postfach 1 01 30001 Hannover Tel. (05 11) 120-5535, Fax (05 11) 120-99 5535

    e-mail: [email protected] Diplomingenieur Schoene Bezirksregierung Braunschweig

    Dezernat 203 Postfach 32 47 38022 Braunschweig Tel. (05 31) 4 84 32 93, Fax (05 31) 4 84 38 70

    e-mail: [email protected]

    Dipl.-Ingenieur Busse Bezirksregierung Hannover Dezernat 203 Postfach 2 03 30002 Hannover Tel. (05 11) 106-7479, Fax (05 11) 106- 24 84 e-mail: [email protected]

    Dipl.-Ingenieur Schumacher Stadt Wolfsburg - Rechnungsprüfungsamt

    Postfach 10 09 44 38409 Wolfsburg Tel.: (0 53 61) 28 22 33, Fax (0 53 61) 28 18 44

    e-mail: [email protected] Dipl.-Ingenieur Specht Stadt Braunschweig - Rechnungsprüfungsamt -

    Postfach 33 09 38023 Braunschweig Tel. (05 31) 47 04 360, Fax (05 31) 43 09

    e-mail: Rechnungsprü[email protected]

    Bauamtsrat Rettig Bezirksregierung Weser-Ems Dezernat 203 Postfach 26106 Oldenburg Tel. (04 41) 792-2162, Fax (04 41) 799-2159

    e-mail: [email protected]

    Dipl.-Ökonom Brinkmann Beratungsstelle für Öffentliches Auftragswesen e.V. Schiffgraben 49 30175 Hannover Tel. (05 11) 31 07-3 98, Fax (05 11) 3107-369

    e-mail: [email protected]

    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]

  • Stand: 03/2004 2

    Dipl.-Ing./Dipl.-Kfm. Schiller Landkreis Osnabrück Ref. R - Rechnungsprüfungsamt - Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Tel. (05 41) 501-30 80, Fax (05 41) 501-47 72 e-mail: [email protected]

    Dipl.-Volkswirt Nierychlo Stadt Osnabrück Fachdienst Öffentliche Aufträge (30-5) Postfach 44 60 49034 Osnabrück Tel.: (05 41) 3 23-42 51, Fax: (05 41) 323-4326 e-mail: [email protected] Regierungsoberamtsrat Klages Medizinische Hochschule Hannover

    Carl-Neuberg-Straße 1 30625 Hannover Tel. (05 11) 5 32 63 61, Fax: (05 11) 5 32 45 65 e-mail: [email protected]

    Regierungsamtsrat Hindahl Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Referat 33 Lavesallee 6 30169 Hannover Tel. (05 11) 1 20 64 74, Fax (05 11) 1 20 99 64 74

    e-mail: [email protected]

    Oberregierungsrätin Franzen Polizeiamt für Technik und Beschaffung Niedersachsen Tannenbergallee 11 30163 Hannover Tel. (0511) 109-5151 e-mail: [email protected] Regierungsdirektor Wesemann Oberfinanzdirektion Hannover Landesbauabteilung Waterloostraße 4 30169 Hannover Tel. (0511) 101-2814, Fax (0511) 101-16-2814

    e-mail: [email protected] Verw.-Angestellter Teichmann Oberfinanzdirektion Hannover Landesbauabteilung Waterloostraße 4 30169 Hannover Tel. (0511) 101-2804, Fax (0511) 101-16-2804

    e-mail: [email protected] Studiendirektor Seeger Carl v. Ossietzky Universität Oldenburg Finanzdezernat – Einkauf - Ammerländer Heerstr. 114 – 118 26129 Oldenburg

    Tel. (0441) 798-4224, Fax (0441) 798-194224 e-mail: [email protected]

    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]

  • Stand: 03/2004 3

    Formblätter Die Formblätter sind als landesweit geltende bzw. ressortübergreifende Vordrucke in das Vordruckverzeichnis (Vordruckgruppe 024) der Zentralen Vordruckstelle des Landes Niedersachsen aufgenommen. Die Dienststel-len der Landesverwaltung werden jeweils im März jeden Jahres zur Vordruckbestellung aufgefordert (VDR-Bestellverfahren für Vordrucke ohne Einzelforderungsnummer). Neben den Bestellunterlagen erhalten die Dienststellen eine Ergänzungslieferung zum Vordruckverzeichnis mit Hinweisen zu den erfolgten Vordruckän-derungen. Dienststellen außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Kommunen) erhalten auf Anforderung eine Druckvorlage der gewünschten Vordrucke. Eine Anpassung der Formblätter an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Dienststellen – insbesondere bei der Unterstützung der Beschaffung durch kommerzielle EDV-Systeme bzw. bei der Nutzung elektronischer Medien – muss jeweils durch die Beschaffungsstellen vor Ort erfolgen. Die Anpassung muss dabei vom Inhalt her den Formblättern des Vergabehandbuches entsprechen. Adresse: Bezirksregierung Braunschweig – Zentrale Vordruckstelle – Postfach 32 47 38022 Braunschweig Tel.: (0531) 484-3514

  • Verfahrensablauf einer Beschaffung

    Bedarf (VOL 1 a)

    Als Organisationseinheit

    innerhalb einer Behörde bzw. Vergabestelle § 2 Nr. 2 VOL/A

    (VOL 1 b und VOL 2) zentrale Beschaffungsstellen für

    eine Vielzahl von Bedarfsträgern

    Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren

    § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A § 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A

    Beschränkte Ausschreibung/Nichtoffenes Verfahren § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A

    § 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A

    Freihändige Vergabe/Verhandlungsverfahren § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A

    § 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A

    Keine

    Marktübersicht vorhanden

    Markt- übersicht

    vorhanden

    Keine Marktübersicht

    vorhanden

    Markt- übersicht

    vorhanden

    Mit Öffentli-

    chem Teilnah-mewettbewerb

    § 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A

    Mit Öffentli-chem Teil-

    nahmewett-bewerb

    § 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A

    EU-weit National EU-weit National EU-weit National

    Amtsblatt der EG § 3 a Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 17 a

    VOL/A

    insbes. Bundesaus- schreibungs-

    blatt § 17 Nr. 1 VOL/A

    Amtsblatt der EG § 3 a Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 17 a

    VOL/A

    insbes. Bundesaus- schreibungs-

    blatt § 17 Nr. 2 VOL/A

    Auftrags- beratungs-

    stellen § 4 Nr. 2

    Abs. 2 VOL/A

    Amtsblatt der EG § 3 a Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 17 a

    VOL/A

    insbes. Bundesaus- schreibungs-

    blatt § 17 Nr. 2 VOL/A

    Auftrags- beratungs-

    stellen § 4 Nr. 2

    Abs. 2 VOL/A

    Firmen bitten um Zusendung der Verdingungsunterlagen

    Firmen stellen Anträge

    Firmen stellen Anträge

    Aufforderung zur Abgabe

    eines Angebots an ausgewählte Bewerber (VOL 3 a)

    Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

    an ausgewählte Firmen

    Aufforderung zur Abgabe

    eines Angebots an alle Bewerber (VOL 3 a)

    Übersendung der Verdingungsunterlagen

    (VOL 3 b, VOL 3 c, VOL 3 d, VOL 3 e)

    teils technischer Natur §§ 8 u. 8 a VOL/A teils rechtlicher Natur § 9 VOL/A

    Angebotsabgabe durch Bieter (VOL 4) Angebotsabgabe durch Bieter Form und Frist §§ 18 u. 18 a VOL/A

    Inhalt § 21 VOL/A

    Verwahrung der Angebote unter Verschluss § 22 Nr. 1 VOL/A

    Öffnung der Angebote § 22 Nr. 2-6 VOL/A (VOL 5) Prüfung der Angebote § 23 VOL/A (VOL 5) Wertung der Angebote § 25 VOL/A / § 25 a VOL/A Informationspflicht § 13 VgV

    (VOL 7a u. 7b)

    EU-weit

    Mitteilung über Auftragsvergabe § 27 a VOL/A

    Zuschlag § 28 VOL/A auf das wirtschaftlichste

    Angebot § 25 Nr. 3 VOL/A

    Aufhebung der Ausschreibung

    § 26 VOL/A

    Nicht berücksichtigte Angebote § 27 VOL/A

    (VOL 8 a oder VOL 8 b)

    Vertragsabschluss mit

    Zugang beim Bieter (VOL 6 oder VOL 6 a)

    Ausführung der Leistung ggf. Güteprüfung Lieferung/Leistung

    Erstellung eines Vergabevermerks § 30 VOL/A

    (VOL 7) Abnahme Rechnung Zahlung

  • Stand: 03/04 Seite 1 von 35

    Vorbemerkungen Auf Anregung des Niedersächsischen Landesrechnungshofes im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts wurde beschlossen, ein Niedersächsisches Vergabehandbuch im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich zu erstellen. Das Vergabehandbuch soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Landesverwaltung beitragen und stellt ein einheitliches und somit auch vom Bewerber kalkulierbares Verfahren sicher. In dem nun vorliegenden Verga-behandbuch (VHB-VOL) sind alle für das Vergabewesen einschlägigen Rechtsvorschriften, Richtlinien, Verdin-gungsmuster und Vordrucke zusammengefaßt. Aufgrund der stetigen Veränderungen im Öffentlichen Auftragswesen, insbesondere im EU-Bereich, wurde das VHB-VOL als Loseblattausgabe konzipiert und wird fortlaufend der Entwicklung in Form von Nachlieferungen angepaßt. Insbesondere wegen dessen Handhabung und Überschaubarkeit war es notwendig, den Umfang auf einen DIN-A 4 Ordner zu begrenzen. Das Vergabehandbuch ist in neun Teile gegliedert. Teil 1 enthält neben der Vorbemerkung eine schematische Darstellung über den Verfahrensablauf einer Beschaffung sowie Hinweise zur Kostenoptimierung und Korrupti-onsbekämpfung. Zur Vervollständigung ist in den Teilen 2 und 4 ein kompletter Abdruck der aktuellen VOL, Teile A Ausgabe 2002 und B, Ausgabe 2003 abgedruckt. Auf die Ausführungsbestimmungen zur VOL/A im Teil 3 und Teil 4 des Vergabehandbuches wird besonders hingewiesen. Sie geben dem Beschaffer, ähnlich einer Kommen-tierung, zusätzliche Hinweise zu einzelnen Paragraphen und erleichtern ihm somit den täglichen Gebrauch der VOL/A. Den Ausführungsbestimmungen in Teil 3 ist (um eine bessere Übersicht zu gewährleisten) der Wortlaut der VOL/A-Vorschriften vorangestellt. In dem Teil 5 sind die für die vertragliche Umsetzung unbedingt erforderli-chen Verdingungsunterlagen nach § 9 VOL/A enthalten. Neben den hier aufgeführten Bewerbungsbedingungen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind eine Reihe weiterer Formulare abgedruckt, die notwendig und hilf-reich erscheinen. Der Inhalt der Vordrucke sollte von der Verwaltung stets unverändert übernommen werden, um eine einheitliche Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Dies bedeutet für den Anwender wie für den Bewerber eine erhebliche Sicherheit und einen entsprechenden Schutz gegenüber eventuellen Vorwürfen der Vertragspartner. Um einer Vorgabe der EG-Kommission gerecht zu werden, muß ein Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A gefer-tigt werden, der die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Be-gründungen der im einzelnen getroffenen Entscheidungen enthält. Der Vordruck "Vergabevermerk" ist mit dem Vordruck "Verdingungsverhandlung" verknüpft, da dieses Formular viele notwendige Angaben zur Auftragsver-gabe enthält. Somit kann zusätzliche Arbeit vermieden und der Umfang der Vordrucke auf das Notwendige be-schränkt werden. Alle Vordrucke sind im Internet abrufbar und können direkt mit EDV bearbeitet werden. Die Teile 6 bis 9 des Vergabehandbuches beinhalten allgemeine Vorschriften und Hinweise wie z. B. haushaltsrecht-liche Vorschriften sowie Sonderregelungen, die für das Vergabewesen von Bedeutung sind. Im Teil 7 sind alle z. Z. gültigen Runderlasse der verschiedenen Ressorts zum Öffentlichen Auftragswesen aufgeführt, die stetig aktu-alisiert werden. Das Vergabehandbuch für den Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich wurde durch eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Referates Öffentliches Auftragswesen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirt-schaft, Technologie und Verkehr erstellt; der Arbeitsgruppe, die auch die künftige Aktualisierung des Vergabe-handbuches übernehmen wird, gehören Vertreter der Bezirksregierungen sowie Anwender aus verschiedenen Beschaffungsstellen des Landes und der Kommunen an.

  • Stand: 03/04 Seite 2 von 35

    Kostenoptimierung auf der Grundlage der VOL/A 1. Bedarfszusammenfassung (Standardtypen, keine Sonderanfertigungen) - Abschluß von Rahmenverträgen (siehe Verfahrensablauf einer Beschaffung) § 16 VOL/A: Fertigstellung der Unterlagen - Ausführungsfrist - Mittelbereitstellung a) Korrekte Leistungsbeschreibung aufgrund präziser Planung; Grundanforderungen müssen hinsichtlich Art

    und Umfang klar sein

    § 8 Nr. 1 - eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung; - Beachtung von § 7 und § 17 Nr. 6 VOL/A - Preisermittlung beeinflussende Umstände - kein ungewöhnliches Wagnis

    § 8 Nr. 2 - verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang

    - Darstellung ihres Zwecks, Funktion, Anforderungen - wesentliche Merkmale und konstruktive Einzelheiten - zeichnerisch/Probestücke oder Hinweise auf ähnliche Leistungen

    Funktionale Ausschreibung: Leistungsbeschreibung gibt nur an, welche Anforderungen an die Funktion gestellt werden. Funktionale Aus-schreibung erlaubt es, zur Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einfluß technischer Neue-rungen vom Markt sich anbieten zu lassen. Aber Gleichwertigkeit von konstruktiver und funktionaler Leistungs-beschreibung. Bei konstruktiver Leistungsbeschreibung wird die Leistung in allen Einzelheiten nach Beschaffenheit und Umfang genau bezeichnet = besserer Vergleich, z. B. serienreife Versuchsmuster wiederkehrende Leistungen (Serienge-räte oder Ersatzteile). Die Bedarfsvorstellung des öffentlichen Auftragsgebers liegt fest. Eine Verbindung bzw. Kombination funktionaler und konstruktiver Leistungsbeschreibung ist möglich: Beispiele: Anpassentwicklungen, bei denen der öffentliche Auftraggeber handelsübliche oder sonst vorhandene Systeme und Geräte an die spezifischen Forderungen des Öffentlichen Auftraggeber anpaßt (besonders wirtschaftliche Vergabe, da auf eine vollständige kostenwirksame Nebenentwicklung verzichtet wird - Vorhandenes wird modifi-ziert) oder zur Herstellung eines grundsätzlich funktional beschriebenen Gegenstandes wird die Verwendung genormter AL konstruktiv beschriebener Gegenstände verlangt. § 8 Nr. 3 -keine ungewöhnlichen Anforderungen, sondern marktgängige Leistungen

    - verkehrsübliche Bezeichnungen, Bezug auf einschlägige Normen - bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, Ursprungsorte und Bezugsquelle nur, wenn

    durch Art der zu vergebenden Leistungen gerechtfertigt (maßgebend Eigenart und Beschaf-fenheit der zu vergebenden Leistung, nicht subjektive Erwägungen oder Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers)

    -keine Ausschlusswirkung durch die Beschreibung technischer Merkmale -aber EG-Recht beachten: Art. 30 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie

    Maßnahmen gleicher Wirkung), d. h. daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten nicht über technische Spezifikationen ausgeschlossen werden dürfen. Ausschreibungsbedingungen, die ausschließlich Waren und Produkte deutschen Ursprungs bevorzugen, sind eine Be-schränkung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und somit ein Verstoß gegen Ge-meinschaftsrecht

    - bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (Markennamen) nur mit Zusatz gleichwertig und

    wenn Beschreibung nicht möglich ist, z. B. Markennamen, Warenzeichen, Patente, Typen. § 8 Nr. 4 - Hersteller bzw. Herkunftsangaben nur wenn unentbehrlich (Güteprüfung), aber auch

    Einschränkung der Gewährleistung, da Einverständnis des Öffentlichen Auftraggebers

  • Stand: 03/04 Seite 3 von 35

    b) Korrekte Vertragsbedingungen:

    Allgemeine Vertragsbedingungen =Teil B der VOL ergänzend BGB, Zusätzliche Vertragsbedingungen Ergänzende Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen

    2. Kontrolle der vom öffentlichen Auftragsgeber beauftragten Dritten im Sinne des § 278 BGB (Korruptionsbe-

    kämpfung; Vermeidung der Bildung von Kartellen) 3. Erzielung des breitesten Wettbewerbs durch Wahl der Vergabeart:

    Öffentliche Ausschreibung (soll nur) grundsätzliche Einhaltung der Verpflichtung durch Haushaltsordnun-gen, breite Veröffentlichungen § 17, § 7

    – vor Auftragsvergabe Überblick über die Preissituation – Leistungsfähigkeit – Förmlichkeit (Öffentliche Ausschreibung) verhindert Bevorzugungen, persönliche Begünstigungen

    4. Bedeutung von Nebenangeboten (umweltverträgliche Angebote) 5. Korrekte Wertung (§§ 2, 7, 8, 21, 24, 25 [Fehlen wesentlicher Preisangaben], 26 - 28 [abändernder Zuschlag])

    – EG-Vergaben (Verhandlungsverfahren: Preisverhandlungen, aber Möglichkeit des letzten Angebots für die beteiligten Bieter)

    – Verhinderung von Preisabsprachen (Einschaltung der Landeskartellbehörden) – Korruption (Zusammenspiel Büro - Behörde - anbietende Firmen) – Ausschluss von unvollständigen Angeboten (Bietergemeinschaften: Alle müssen unterschreiben)

    Ausschluß von Angeboten mit erheblichen Rechenfehlern 6. Korrekte Vertragsabwicklung 7. Abnahme

    – Überprüfung durch abnehmende Stelle, ob die gelieferten Waren nach Art, Menge und Beschaffenheit den Vereinbarungen entsprechen

    – Güteprüfung § 12 VOL/B – Zurückweisung bei Mängeln oder unter Vorbehaltung annehmen – Information der Beschaffungsstelle durch abnehmende Stelle

  • Stand: 03/04 Seite 4 von 35

    Hinweise zur Korruptionsbekämpfung Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung (VV-Kor)

    Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 14. 6. 2001 − 15.5-03019/2.4.1 −

    − VORIS 20480 00 00 00 025 −

    1. Zielsetzung

    Ziel der LReg ist es, die Korruption sowohl repressiv als auch präventiv verstärkt zu bekämpfen.

    Nach der Definition der kriminalistisch-kriminologischen Forschungsgruppe des Bundeskriminalamtes ist

    Korruption „der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen

    Mandats zugunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung

    eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder

    Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in

    wirtschaftlicher Funktion)“. Wird diese Aussage auf die Verhältnisse in der Landesverwaltung übertragen,

    bedeutet dies, dass der Begriff der Korruption auch Handlungen umfassen kann, die straf- und dienstrechtlich

    nicht relevant sind (z. B. Maßnahmen der Klimapflege).

    Es steht nicht infrage, dass der ganz überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst seine

    Pflichten gegenüber dem Staat loyal erfüllt und seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und zum Wohl der

    Allgemeinheit wahrnimmt. Die Wenigen aber, die korrupt sind, schaden nicht nur dem Ansehen des öffentlichen

    Dienstes insgesamt, sondern verursachen auch beträchtlichen materiellen Schaden zu Lasten der Allgemeinheit.

    Deshalb muss alles daran gesetzt werden, solche korrupten Beschäftigten ausfindig zu machen und ihnen

    gegenüber die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

    Die VV-Kor soll dazu dienen, der Korruption zukünftig noch wirkungsvoller vorzubeugen, korruptive

    Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll allen Beschäftigten Richtschnur ihres Verhaltens

    sein und zugleich Handlungsanleitung und Hilfestellung bieten, um behörden- und fachspezifisch die

    notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung treffen zu können.

    2. Sensibilisierung für Korruptionsgefahren

    2.1 Der als Anlage 1 abgedruckte Verhaltenskodex gegen Korruption ist für alle Beschäftigten verbindlich.

    Er weist die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hin, in denen sie in Korruption verstrickt werden können.

    Weiterhin hält er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben an und führt

    ihnen die Folgen von korruptem Verhalten vor Augen.

  • Stand: 03/04 Seite 5 von 35

    2.2 Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides, der Abnahme des Gelöbnisses oder der

    Verpflichtung sind die Beschäftigten mündlich über den Unrechtsgehalt der Korruption und ihre dienst- und

    strafrechtlichen Folgen zu belehren.

    Wegen der regelmäßigen Belehrung aller Beschäftigten über die Regelungen zur Annahme von

    Belohnungen und Geschenken wird auf Abschnitt III Nr. 1 der VV zum NBG (Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992,

    Nds. MBl. 1993 S. 93, in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.

    2.3 In Dienstbesprechungen sind Fragen der Korruption und ihre Erscheinungsformen regelmäßig oder

    aufgrund konkreter Vorkommnisse zu erörtern.

    2.4 Bei der Aus- und Fortbildung sind die Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen

    Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche

    Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen zu thematisieren.

    Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen und - wegen ihrer Vorbildfunktion − Führungskräfte

    sollen an Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung teilnehmen.

    2.5 Als Maßnahme der Sensibilisierung ist die VV-Kor mit ihren Anlagen allen Beschäftigten bekannt zu

    geben. Die Art der Bekanntgabe ist in das Belieben der Dienststellen gestellt.

    3. Gefährdungsatlas

    In allen Dienststellen des Landes sind die gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze zu ermitteln.

    Für diese Arbeitsplätze ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Die Ergebnisse werden nach

    Organisationseinheiten zusammengefasst und bilden den Gefährdungsatlas einer Behörde.

    Erkannten Sicherungslücken ist durch unverzügliche Maßnahmen zu begegnen.

    Soweit sich die Risikoprüfung auf Umstände erstreckt, die in der Person der oder des Beschäftigten oder

    der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, ist das Ergebnis gesondert in Sachakten bei der

    personalverwaltenden Stelle zu verwahren. Abweichend von der Aktenordnung sind die Unterlagen zu

    vernichten, soweit die einzelnen Vorgänge nicht mehr für Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder -prävention

    erforderlich sind. Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des

    Datenschutzes sind die Akten wie Personalakten zu behandeln.

    Das Verfahren ergibt sich aus der Anlage 2.

    4. Rotation

    Für Beschäftigte, die auf gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen tätig sind, soll ein

    Arbeitsplatzwechsel in bestimmten Zeitabständen (Rotation) vorgesehen werden. Dies gilt auch für Arbeitsplätze,

    die Aufsichts- oder Kontrollfunktionen für gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplätze wahrnehmen.

  • Stand: 03/04 Seite 6 von 35

    Von Rotation darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Gründe sind

    zu dokumentieren.

    5. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung

    5.1 Für die Dienststellen sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung zu

    bestellen. Diese können auch für mehrere Dienststellen zuständig sein.

    Angehörige der personalverwaltenden Stellen sollen nicht mit dieser Funktion beauftragt werden.

    5.2 Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung ist die direkte

    Gesprächspartnerin oder der direkte Gesprächspartner für Beschäftigte, Bürgerinnen und Bürger.

    Zum Aufgabenbereich gehören ferner insbesondere:

    − Förderung der Sensibilität der Beschäftigten durch Beratung und Aufklärung,

    − Vorschläge an die Dienststellenleitung zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung

    und zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten

    Korruptionsverdacht,

    − Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit,

    − Kontakthalten zur und Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde und anderen Stellen,

    − Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in allgemeinen Fragen der Korruptionsbekämpfung.

    5.3 Die Dienststelle hat die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner zur Durchführung ihrer oder seiner

    Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sie oder er hat ein Vortragsrecht bei der

    Dienststellenleitung.

    5.4 Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner hat über die ihr oder ihm bekannt gewordenen

    persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung der Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren;

    dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung sowie gegenüber Personen, die

    Ermittlungen im Disziplinarverfahren bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht

    durchführen. Das Stillschweigen gilt auch nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den

    Finanzkontrollbehörden gemäß § 95 LHO. In Disziplinarverfahren dürfen sie nicht tätig werden.

    Akten mit personenbezogenen Daten, die bei der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für

    Korruptionsbekämpfung entstehen, sind hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wie

    Personalakten zu behandeln. Sie sind abweichend von der Aktenordnung zu vernichten, soweit die einzelnen

    Vorgänge nicht mehr für Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder -prävention erforderlich sind.

  • Stand: 03/04 Seite 7 von 35

    6. Verhalten bei Korruptionsverdacht

    6.1 Die Dienststellen und Aufsichtsbehörden haben den auf mögliche korrupte Verhaltensweisen

    hindeutenden Indizien nachzugehen. Etwaige spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dürfen

    dadurch nicht gefährdet werden.

    6.2 Alle Beschäftigten der Landesverwaltung haben ihren Dienstvorgesetzten oder den zuständigen

    Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern für Korruptionsbekämpfung Mitteilung zu machen, wenn sie

    nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten.

    6.3 Ergeben sich in einer Dienststelle tatsächliche Anhaltspunkte für Korruption oder deren Begleitdelikte, so

    haben Dienstvorgesetzte die dienstliche Verpflichtung, unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu

    unterrichten.

    6.4 Die Dienststellen haben die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Ermittlungsarbeit – insbesondere bei der

    Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung sichergestellten Materials − zu

    unterstützen.

    6.5 Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden haben die Dienststellen alles zu unterlassen, was die

    Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte, insbesondere führen sie keine eigenen

    Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit ohne Abstimmung mit den

    Strafverfolgungsbehörden.

    6.6 Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren sind bei aufkommendem Korruptionsverdacht mit Nachdruck

    und unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots zu betreiben. Schadensersatzansprüche gegen

    Beschäftigte und Dritte sind in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und konsequent durchzusetzen.

    Auch insoweit sind die Belange der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu berücksichtigen (Nr. 6.5).

    7. Sponsoring

    Sponsoring ist in der Landesverwaltung nur nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage 3 zulässig.

    8. Beteiligung der Personalvertretungen

    Bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption soll die Dienststelle mit ihrer Personalvertretung

    vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des NPersVG sind bei der Durchführung von Maßnahmen

    nach der VV-Kor zu beachten. Insbesondere ist der Personalrat bei der Bestellung von Ansprechpartnerinnen

    und Ansprechpartnern zur Korruptionsbekämpfung zu beteiligen (§ 66 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG).

    9. Sonstige Regelungen

  • Stand: 03/04 Seite 8 von 35

    Für die Korruptionsprävention und -bekämpfung sind die folgenden gesondert veröffentlichten

    Regelungen von Bedeutung:

    a) Annahme von Belohnungen und Geschenken

    − VV zu § 78 NBG, Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992 − VV zum NBG − (Nds. MBl. 1993 S. 93) in der

    jeweils geltenden Fassung,

    − Gem. RdErl. des MF, der StK und der übrigen Ministerien vom 9. 3. 2000 − Anwendung der

    Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz auf Arbeitnehmerinnen und

    Arbeitnehmer − (Nds. MBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung;

    b) Ausübung von Nebentätigkeiten

    − VV zu den §§ 71 a bis 77 NBG, Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992 (siehe Buchstabe a erster

    Spiegelstrich),

    − Gem. RdErl. vom 9. 3. 2000 (siehe Buchstabe a zweiter Spiegelstrich);

    c) Öffentliches Auftragswesen

    − Gem. RdErl. des MW, der StK und der übrigen Ministerien vom 31. 8. 2000 − Ausschluss von

    unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb − (Nds. MBl. S. 611) in der

    jeweils geltenden Fassung,

    − Gem. RdErl. des MW und des MI vom 27. 9. 2000 − Vermeidung und Bekämpfung von

    Korruption − (Nds. MBl. S. 684) in der jeweils geltenden Fassung.

    10. Empfehlung

    Den Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht

    des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird eine

    entsprechende Anwendung der VV-Kor empfohlen.

    11. In-Kraft-Treten

    Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2001 in Kraft.

    An die Dienststellen der Landesverwaltung Gemeinden, Samtgemeinden, Zweckverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

    − Nds. MBl. Nr.

  • Stand: 03/04 Seite 9 von 35

    Anlage 1 (zu Nr. 2.1 VV-Kor)

    Verhaltenskodex gegen Korruption (Die Leitsätze sind im A n h a n g zusätzlich abgedruckt)

    1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch

    unterstützen.

    Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte besser verhindert werden, wenn jede und jeder Einzelne sich

    zum Ziel setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pflichten, die alle Beschäftigten bei ihrer

    Einstellung gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber übernommen haben:

    Die Beschäftigten haben sich bei ihrer Einstellung verpflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik

    Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben

    gewissenhaft zu erfüllen. Alle Beschäftigten haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen

    Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen

    Grundordnung i. S. des Grundgesetzes zu bekennen. Sie haben ihre Aufgaben daher unparte i isch und

    gerecht zu erfüllen.

    Diese Verpflichtungen sind keine leeren Formeln, sondern müssen sich im beruflichen und privaten Alltag der

    oder des Einzelnen widerspiegeln.

    Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen

    Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die

    Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.

    Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für Kolleginnen und Kollegen,

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte sowie Bürgerinnen und Bürger zu sein.

    2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung.

    Bei Außenkontakten, z. B. mit Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie

    von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Halten Sie sich daher

    streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Verwaltungsvorschriften zum Verbot der Annahme von

    Belohnungen oder Geschenken. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass Sie für „kleine Geschenke“ offen

    sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden − mit der Bitte um

    Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.

    Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäftigt, so

    müssen Sie besonders sensibel für Versuche Dritter sein, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem

    Bereich gibt es die meisten Korruptionshandlungen.

  • Stand: 03/04 Seite 10 von 35

    Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sind, so informieren Sie unverzüglich

    Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung davon. Das

    hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, unter Umständen

    rechtliche Maßnahmen gegen die Dritten oder deren Vorgesetzte einleiten zu können. Wenn Sie einen

    Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr Gegenüber an Kolleginnen

    und Kollegen wenden und es bei diesen versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kolleginnen und Kollegen

    durch konsequentes Offenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte

    sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft

    aufzutreten.

    3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.

    Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie

    gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch die eindeutige Distanzierung

    nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern eine Kollegin oder einen

    Kollegen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie über Ihre Vermutung und bitten Sie sie oder ihn, auch

    durch ihr oder sein Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.

    4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.

    Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden nachvollziehbar sein.

    Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Versetzung)

    oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge so transparent sein, dass

    sich jederzeit andere Beschäftigte einarbeiten können. „Nebenakten“ sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck

    von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der

    Arbeit unumgänglich ist. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

    5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.

    Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte

    ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man sich privat

    hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält

    (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann

    usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und

    Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten.

    Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und dienstlichen Aufgaben müssen Sie darüber hinaus

    − unabhängig von einer Korruptionsgefahr − bei Ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle

    und alle Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen

    Sie daher bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer

    Angehörigen oder z. B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren

  • Stand: 03/04 Seite 11 von 35

    hauptberuflichen Verpflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit.

    Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben, auch nicht durch

    „atmosphärische“ Einflussnahmen von interessierter Seite.

    Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen

    Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so

    unterrichten Sie darüber Ihre Vorgesetzten, damit sie angemessen reagieren können, Sie z. B. von Tätigkeiten

    im konkreten Einzelfall befreien.

    Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der

    Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben,

    dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Im Zweifelsfall verzichten Sie lieber auf die

    Nebentätigkeit.

    Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter

    Nebentätigkeiten dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von

    Anzeigepflichten.

    Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem Ansehen − und damit dem Ansehen des gesamten

    öffentlichen Dienstes −, wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt

    in besonderem Maß, wenn Sie an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf,

    nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind.

    6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.

    Korruption kann nur verhindert und bekämpft werden, wenn sich alle für ihre Dienststelle verantwortlich fühlen

    und als gemeinsames Ziel die „korruptionsfreie Dienststelle“ verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle

    Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur

    unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen haben.

    Das bedeutet aber auch, dass korrupte Kolleginnen und Kollegen nicht aus falsch verstandener Solidarität

    oder Loyalität gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Verpflichtung, zur Aufklärung von strafbaren

    Handlungen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schäden zu bewahren. Ein „schwarzes Schaf“ verdirbt

    die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.

    Sie sollten sich nicht scheuen, mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für

    Korruptionsbekämpfung zu sprechen, wenn das Verhalten von Beschäftigten Ihnen Anhaltspunkte dafür gibt,

    dass sie korrupt sein könnten. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn

    Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kommen, dass Kolleginnen und Kollegen

    leichtfertig belastet werden. Ihre Gesprächspartner werden Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und

    dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.

  • Stand: 03/04 Seite 12 von 35

    7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die Korruptionsversuche begünstigen.

    Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption

    besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter

    (Spezialistentum) allein für die Vergabe von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch

    Arbeitsabläufe sein, die bewusst oder unbewusst im Unklaren gehalten werden, um eine Überprüfung zu

    erschweren oder zu verhindern (Einzelgängertum).

    Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Im konkreten Fall kann dies

    aber nicht von den Organisationsreferaten geleistet werden, weil sie nicht über das erforderliche Detailwissen

    verfügen. Daher sind alle Beschäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben,

    um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.

    Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen die Leiterinnen und Leiter Arbeitsabläufe so transparent

    gestalten, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.

    Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist darüber hinaus das Rotieren von

    Personal. In gesteigert korruptionsgefährdeten Bereichen sollte daher dieses Personalführungsinstrument

    verstärkt eingesetzt werden. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel der

    Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einer höheren Arbeitsbelastung

    (Einarbeitungszeit) verbunden ist.

    Auch homogene Strukturen der Beschäftigten (z. B. Zugehörigkeit nur eines Geschlechts) können Korruption

    begünstigen.

    8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden.

    Wenn Sie in einem korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich

    über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtliche sowie dienst- oder

    arbeitsrechtliche Konsequenzen von Korruption fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst

    Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder

    Korruption in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Fortbildung wird Sie sicher machen, mit dem Thema Korruption in

    der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen.

    Bei Fragen zu Fortbildungsangeboten wenden Sie sich an die für das Personalwesen zuständige

    Organisationseinheit.

  • Stand: 03/04 Seite 13 von 35

    A n h a n g

    Verhaltenskodex gegen Korruption

    1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.

    2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten und

    die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung. 3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine

    Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu. 4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. 5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu

    einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen. 6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren

    Sie Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.

    7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die

    Korruption begünstigen. 8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden.

  • Stand: 03/04 Seite 14 von 35

    Anlage 2

    (zu Nr. 3 VV-Kor)

    Verfahrensregelungen zum Gefährdungsatlas 1. Grundsatz

    Alle Dienststellen des Landes sind gehalten, für ihren Bereich einen Gefährdungsatlas zu erstellen.

    Dieser Gefährdungsatlas soll verdeutlichen, welche Tätigkeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung wegen

    ihrer gesteigerten Korruptionsgefährdung besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern.

    Zwar ist davon auszugehen, dass in nahezu allen Arbeitsbereichen Korruption denkbar und möglich ist,

    z. B. wenn

    − Aufträge vergeben oder Verträge abgeschlossen werden,

    − über Konzessionen, Auflagen und Genehmigungen entschieden wird,

    − Abgaben, Gebühren usw. festgesetzt und erhoben werden,

    − öffentliche Fördermittel und Zuschüsse gewährt werden,

    − Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten durchgeführt werden sowie

    − Vorgänge mit vertraulichen Informationen, die für Dritte von besonderer Bedeutung sein können,

    bearbeitet werden.

    Dennoch sollen in den Gefährdungsatlas nur die Arbeitsplätze aufgenommen werden, die einer

    gesteigerten Korruptionsgefährdung ausgesetzt sind. Nur für diese Arbeitsplätze ist eine Risikoanalyse

    durchzuführen und den erkannten Sicherungslücken ist durch unverzügliche Maßnahmen zu begegnen.

    Zur Erstellung des Gefährdungsatlasses sind die Arbeitsabläufe eines jeden Arbeitsplatzes dahin zu

    überprüfen, ob eine gesteigerte Korruptionsgefährdung zu bejahen ist. Dies wird der Fall sein, wenn eine der

    Fragestellungen in Nr. 2 mit „ja“ zu beantworten ist.

    Ist danach von einer gesteigerten Korruptionsgefährdung auszugehen, so ist eine Analyse der auf den

    konkreten Arbeitsplatz bezogenen Korruptionsgefährdung einschließlich der Wirksamkeit vorhandener

    Sicherungen (Risikoanalyse gemäß Nr. 3) vorzunehmen. Erkannten Sicherungslücken ist unverzüglich zu

    begegnen.

    Eine Zusammenstellung der gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze und die Ergebnisse der

    Überprüfungen nach den Nrn. 2 und 3 werden zusammengefasst und bilden zusammen mit einer

    Gesamtübersicht den Gefährdungsatlas einer Behörde.

    Die Bewertungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu korrigieren. Findet ein

    personeller Wechsel auf dem Arbeitsplatz statt, so ist eine neue Bewertung vorzunehmen.

  • Stand: 03/04 Seite 15 von 35

    2. Feststellung der gesteigerten Korruptionsgefährdung

    2.1 Werden bei der Vergabe von Aufträgen, öffentlichen Fördermitteln,

    Zuschüssen u. a. Haushaltsmittel in größerem Umfang bewirtschaftet?

    ja nein

    2.2 Werden regelmäßig Leistungsbedingungen oder -beschreibungen

    abschließend erstellt oder deren Erstellung in Auftrag gegeben?

    (z. B. Pflichtenhefte, Leistungsverzeichnisse)

    ja nein

    2.3 Besteht die Möglichkeit, ohne Mitwirkung Dritter

    Sachverhaltsfeststellungen oder Prüfergebnisse zu beeinflussen?

    (z. B. Aufmaße und Messungen, Gutachten, auch das Unterlassen

    von Beanstandungen)

    ja nein

    2.4 Liegt eine Zuständigkeitskonzentration vor, weil z. B. Ausschreibung,

    Vergabe und Abrechnung oder Sachverhaltsfeststellung, Entscheidung und

    Vollzug bei einer Person konzentriert sind?

    ja nein

    2.5 Bestehen häufig Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis,

    der von den Entscheidungen der oder des jeweiligen Bediensteten Vor-

    oder Nachteile zu erwarten hat?

    (z. B. Entscheidung über Genehmigungen, Konzessionen oder

    Lizenzen, Abschluss von Verträgen, mit Auswirkungen auf

    Vermögensvorteil oder -nachteil; oder Beeinträchtigung der

    beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz des anderen)

    ja nein

    3. Risikoanalyse für gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplätze

    3.1 Wie groß ist der Anteil der gesteigert korruptionsgefährdeten Tätigkeit auf dem einzelnen Arbeitsplatz?

    (z. B. Anteil der Genehmigungen, Prüfungen, Vergaben, Leistungsfeststellungen usw. im Vergleich zur

    übrigen Tätigkeit?)

    3.2 Hat es Beanstandungen gegeben?

    (z. B. Prüfberichte)

    3.3 Welche Umstände prägen das besondere Interesse möglicher Geber, Vorteile zu erlangen?

    3.4 Gibt es Umstände in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die zu einer erhöhten

    Korruptionsgefahr auf diesem Arbeitsplatz führen können?

    (z. B. Unregelmäßigkeiten im Dienstbetrieb; mitgeteilte Lohnpfändungen, die gemäß RdErl. des MF vom

    26. 4. 2000 − Nds. MBl. S. 313 − mitzuteilen sind; Mitteilungen gemäß MISTRA (AV des MJ vom 29. 4.

    1998 − Nds. Rpfl. S. 104 −, die Auswirkungen auf die Korruptionsgefährdung haben können.)

  • Stand: 03/04 Seite 16 von 35

    3.5 Liegt der Schwerpunkt der gesteigerten Korruptionsgefährdung

    − in der Art der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeit?

    − im Arbeitsablauf der Tätigkeit?

    − in besonderen Umständen in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters?

    − in dem besonders gesteigerten Interesse möglicher Geber?

    3.6 Welche Sicherungsmaßnahmen sind schon vorhanden?

    (z. B. 4-Augen-Prinzip, getrennte Aufgabenwahrnehmung, Fortbildung, Mitzeichnung, Berichtspflicht,

    vollständige Dokumentation, Rotation, verstärkte Dienst- und Fachaufsicht)

    3.7 Welche weiteren Sicherungs- oder Präventionsmaßnahmen wären denkbar?

    3.8 Welche Maßnahmen sind noch erforderlich?

    Anlage 3 (zu Nr. 7 VV-Kor)

    Bestimmungen zum Sponsoring 1. Unter Sponsoring in der Landesverwaltung wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen

    durch Dritte (natürliche oder juristische Personen, insbesondere Unternehmen) ohne angemessene

    Gegenleistung an das Land zur Erfüllung von Landesaufgaben verstanden. Als Sponsor auftretende

    Unternehmen verfolgen mit Sponsoring regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung

    oder Öffentlichkeitsarbeit.

    Belohnungen und Geschenke an einzelne Landesbedienstete, die nach § 78 NBG und den dazu

    erlassenen Verwaltungsvorschriften unzulässig sind, dürfen nicht als Sponsoring angenommen werden.

    Die Bestimmungen zum Sponsoring sind

    − für Spenden entsprechend anzuwenden,

    − nicht anzuwenden auf die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen, die dem Land aus dem

    öffentlichen Bereich, von öffentlichen Unternehmen oder von öffentlichen Einrichtungen gewährt werden.

    2. Sponsoring kann in geeigneten Fällen zur Erfüllung von Landesaufgaben beitragen. Die

    Landesverwaltung darf sich aber nicht unbeschränkt dem Sponsoring öffnen, in Bereichen der

    Eingriffsverwaltung (z. B. Polizei, Justiz, Steuerverwaltung) ist Sponsoring grundsätzlich abzulehnen und nur

    ausnahmsweise zuzulassen.

    3. Für die Annahme von Sponsoringleistungen ist die Einwilligung der zuständigen obersten

    Landesbehörde einzuholen, sie kann ihre Befugnis übertragen. Im Bereich der Eingriffsverwaltung kann die

  • Stand: 03/04 Seite 17 von 35

    Befugnis nur auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen werden, es sei denn, dass die

    Sponsoringleistung dieser Behörde zugute kommen soll. Die obersten Landesbehörden können für den eigenen

    Geschäftsbereich im Benehmen mit dem MF ergänzende Regelungen erlassen.

    4. Bei der Entscheidung über die Annahme von Sponsoringleistungen sind folgende Leitlinien zu beachten:

    4.1 Das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen.

    4.2 Sponsoring muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Eine vollständige Transparenz des Umfangs, der

    Art von Sponsoring und der Sponsoren ist zur Vermeidung eines Anscheins der Befangenheit der

    Landesverwaltung unentbehrlich (vgl. Nr. 8).

    4.3 Die Landesdienststellen und deren Beschäftigte dürfen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder

    bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht von den Interessen des Sponsors leiten lassen. Es ist

    auszuschließen, dass die Aufgabenerfüllung beeinflusst oder behindert wird oder dass

    Landesbedienstete in Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten gebracht und dadurch deren

    Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinflusst werden.

    4.4 Im Bereich der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn der

    Sponsor seine Förderung nicht unmittelbar gegenüber der zu begünstigenden Landesdienststelle

    erbringt, sondern an die zur Entscheidung über die Annahme der Förderung befugte Landesdienststelle

    (vgl. Nr. 3) leistet und diese die Sponsoringleistung der zu begünstigenden Landesdienststelle unter

    Wahrung der Anonymität zur Verfügung stellt.

    4.5 Wird eine Sponsoringleistung einer einzelnen Person angeboten, oder soll sie einer bestimmten Person

    oder mehreren bestimmten Personen zugute kommen, so darf sie nur angenommen werden, wenn

    − damit ersichtlich nicht einzelne Landesbedienstete, sondern eine Landesaufgabe gefördert

    werden soll,

    − kein Widerspruch zu den Regelungen über die verbotene Annahme von Belohnungen und

    Geschenken vorliegt und

    − eine Auswahlentscheidung, wem die Sponsoringleistung zu gute kommen soll, nicht schon

    deshalb ausgeschlossen ist, weil (z. B. aufgrund der speziellen Ausrichtung der

    Sponsoringleistung) die begünstigte Person oder mehrere einzelne zu begünstigende Personen

    (z. B. spezialisierte Fachkräfte) bereits feststehen. Eine ausgeschlossene Auswahlentscheidung

    steht der Annahme einer Sponsoringleistung dann nicht entgegen, wenn diese der Förderung

    mehrerer Personen im Bereich der Ausbildung dient.

    Das Sponsoringangebot ist auf dem Dienstweg unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der

    Landesdienststelle zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

    Wird das Sponsoring angenommen, so ist der Sponsor durch die begünstigte Landesdienststelle

    schriftlich darüber zu unterrichten, dass einzelne Personen zur Annahme der Förderung nicht befugt sind, die

    Sponsoringleistung aber zur Erfüllung der Aufgabe, die gefördert werden soll, verwendet werden wird.

  • Stand: 03/04 Seite 18 von 35

    4.6 Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist bei der Auswahlentscheidung auf Neutralität zu

    achten.

    4.7 Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen für künftige (Folge-)

    Beschaffungen entstehen, durch die dann ein öffentlicher Wettbewerb faktisch eingeschränkt oder

    ausgeschlossen wäre.

    5. Wenn der Haushaltsgesetzgeber aus anderen als finanziellen Gründen für einen bestimmten Zweck

    keine oder nur begrenzte Ausgaben zugelassen hat, so darf dieser Wille nicht durch Sponsoring unterlaufen

    werden.

    6. Für den Sponsoringvertrag ist regelmäßig die Schriftform zu wählen. Soweit dies im Einzelfall weder

    angezeigt noch durchsetzbar ist, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in

    einem Aktenvermerk darzulegen.

    7. Geldleistungen des Sponsors sind Einnahmen des Landes, die im Landeshaushalt nachzuweisen sind.

    Bei der Vereinnahmung und Verausgabung sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

    8. Die Erkennbarkeit des Sponsoring für die Öffentlichkeit ist dadurch herzustellen, dass die obersten

    Landesbehörden die in ihrem Geschäftsbereich angenommenen Sponsoringleistungen (auch Sachleistungen

    und Dienstleistungen) mit einem Wert von mehr als 1 000 Euro im Einzelfall in dem auf die Annahme folgenden

    Kalenderjahr in einer Pressemitteilung und im Internet listenmäßig zu veröffentlichen haben. In die

    Veröffentlichung sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

    − Name des Sponsors,

    − Höhe des gesponserten Geldbetrages oder Bezeichnung der gesponserten Sache oder Dienstleistung

    mit Angabe des vollen Wertes,

    − Hinweis zur Verwendung.

    Der Sponsor ist im Vertrag (vgl. Nr. 6) auf eine Veröffentlichung und deren Mindestangaben

    hinzuweisen.

  • Stand: 03/04 Seite 19 von 35

    Teil II. Änderungen des Straf- und Strafverfahrensrechts Folgende Änderungen und Erweiterungen des geltenden Straf- und Strafverfahrensrechts werden vorgeschla-gen: 1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

    In das Strafgesetzbuch wird im Rahmen eines zusätzlichen Abschnitts "Straftaten gegen den Wettbewerb" ein neuer Straftatbestand über "Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen" aufgenommen. Damit wird nunmehr die Abgabe von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen und Teilnahmewettbewer-ben zur Freihändigen Vergabe von Aufträgen, die auf vor einem Veranstalter verheimlichten Absprachen zwi-schen Mitwettbewerbern beruhen, mit Kriminalstrafe bedroht. Die bisherige Bewertung als Ordnungswidrigkeit entspricht nicht dem kriminellen Unrechtsgehalt einer solchen Tat. Der Bußgeldtatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird deshalb insoweit zu einem Straftatbestand hochgestuft. Um dem Täter die strafbefreiende Abstandnahme von einem unlauteren Angebot zu ermöglichen, soll der neue Straftatbestand in Anlehnung an andere abstrakte Gefährdungs-tatbestände eine Regelung über die tä-tige Reue enthalten. Das strafbare Verhalten stellt eine Wirtschaftsstraftat dar, die in den Katalog des § 74c GVG (Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer) aufzunehmen ist.

    2. Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Der bisherige Straftatbestand des § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der die akti-ve und passive Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes unter Strafe stellt, wird ebenfalls im Rahmen des neuen Abschnitts "Straftaten gegen den Wettbewerb" in das Strafge-setzbuch aufgenommen. Die Schwere des kriminellen Unrechts wird dabei durch eine erhebliche Erweiterung des Strafrahmens verdeutlicht. Das derzeitige Höchstmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr wird auf drei und für besonders schwere Fälle auf fünf Jahre angehoben. Künftig ist die Strafverfolgung, die bisher von ei-nem Strafantrag abhängig ist, auch von Amts wegen möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

    3. Einbeziehung der Drittzuwendungen in die §§ 331 bis 334 StGB

    In den Straftatbeständen der §§ 331 bis 334 StGB wird klargestellt, dass die Strafbarkeit wegen Vorteilsan-nahme und Bestechung sowie Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit nicht davon abhängt, ob der Vorteil dem Amtsträger selbst oder einem Dritten gewährt wird oder werden soll.

    4. Erweiterung des Straftatbestandes der Vorteilsgewährung auf Diensthandlungen, zu deren Vornahme der

    Amtsträger verpflichtet ist

    Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung in § 333 Abs. 1 StGB, mit dem nach geltendem Recht nur Ange-bote, Versprechen und Gewährungen von Vorteilen für künftige Diensthandlungen, die im Ermessen des Amtsträgers stehen, erfasst werden, wird auch auf Diensthandlungen erstreckt werden, zu deren Vornahme der Amtsträger verpflichtet ist.

    5. Einbeziehung der nachträglichen Zuwendungen in den Straftatbestand der Vorteilsgewährung

    Der Tatbestand der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) wird dahingehend erweitert, dass als Bezugsobjekt der Tathandlung nicht nur künftige, sondern auch bereits vorgenommene Diensthandlungen in Betracht kommen.

    6. Strafrahmenerhöhung bei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung

    Das Höchstmaß der in den Grundtatbeständen der Vorteilsannahme in § 331 Abs. 1 StGB und der Vorteils-gewährung in § 333 Abs. 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Für die Vorteilsannahme durch Richter und Schiedsrichter nach § 331 Abs. 2 StGB und die Vorteilsgewährung an Richter und Schiedsrichter nach § 333 Abs. 2 StGB erhöht es sich von drei auf fünf Jahre.

  • Stand: 03/04 Seite 20 von 35

    7. Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Bei den Straftatbeständen der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB) werden Straf-zumessungsregelungen für besonders schwere Fälle - in Anlehnung an §§ 243, 263, 266, 267 StGB - einge-fügt. Als Strafrahmen für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit sind für Amtsträger oder für den öffent-lichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 332 Abs 1 StGB) Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und für Richter und Schiedsrichter (§ 332 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorgesehen. Für besonders schwere Fälle der Bestechung von Amtsträgern, für den öffentlichen Dienst besonders Ver-pflichteten und Soldaten der Bundeswehr (§ 334 Abs. 1 StGB) sowie für die Bestechung von Richtern und Schiedsrichtern (§ 334 Abs. 2 StGB) reicht künftig die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    8. Amtsträgereigenschaft bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform

    In § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird klargestellt, dass für die Frage der Amtsträgereigenschaft die Art einer Aufga-be maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, in welcher Form, etwa mit Hilfe einer Kapitalgesellschaft, ei-ne Aufgabe wahrgenommen wird.

    9. Einbeziehung der Amtsträger und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den

    Amtsträgerbegriff des Strafgesetzbuches

    Nachdem die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bereits in den Straftatbestand der Abgeordneten-bestechung (§ 108e StGB) einbezogen sind, sollen auch die Amtsträger und Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Amtsträgerbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Straftaten im Amt erweitert und insbesondere die aktive und passi-ve Bestechung von und gegenüber Amtsträgern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemein-schaften strafbar. Was die Einzelausgestaltung betrifft, ist jedoch eine Abstimmung auf europäischer Ebene erforderlich.

    10. Einbeziehung der aktiven und passiven Bestechung von Mitarbeitern internationaler Organisationen und aus-

    ländischer Amtsträger in den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts Jedenfalls für den Bereich der Bestechungsdelikte kommt auch eine Einbeziehung der Mitarbeiter anderer internationaler Organisationen und von ausländischen Amtsträgern in den Anwendungsbereich des deut-schen Strafrechts in Betracht. Für die Mitarbeiter internationaler Organisationen gilt dies vor allem dann, wenn diese ihren Sitz oder eine Dienststelle in Deutschland hat und die Tat in Deutschland begangen wird. Außerdem könnten Auslandstaten einbezogen werden, soweit der Bestechende oder bestochene Amtsträ-ger Deutscher ist. Die Einbeziehung ausländischer Amtsträger kommt insbesondere innerhalb der Europäi-schen Union in Betracht. Über die Europäische Union hinaus könnten ausländische Amtsträger in den Anwendungsbereich des deutschen Bestechungsstrafrechts je nach Verhandlungsfortschritt im internationalen Bereich einbezogen werden. Dies setzt jedoch entsprechende Abstimmungen im europäischen und internationalen Bereich voraus.

    11. Überwachung des Fernmeldeverkehrs

    Die Straftaten der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB) sollen im Zusammenhang mit einer künftigen Neugestaltung des § 100 a StPO in den Katalog der Taten aufgenommen werden, bei denen eine Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger bei Verdächtigen unter be-stimmten Voraussetzungen angeordnet werden darf.

    Teil III. Steuerrechtliche Aspekte Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern im nationalen Bereich durch die Einfügung einer neuen Nr. 10 in § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes weit-gehend ausgeschlossen. Durch die Konzeption der neuen Regelung wäre die steuerliche Absetzbarkeit auch im internationalen Bereich ausgeschlossen, soweit im deutschen Strafrecht auch die Bestechung im internationalen Bereich unter Strafe gestellt würde. Gemäß der Erklärung des Vermittlungsausschusses zur Beschlußempfeh-lung über das Jahressteuergesetz 1996 setzt sich die Bundesregierung auch auf internationaler Ebene für Rege-lungen zur Bekämpfung der Korruption ein. In der Sitzung des Steuerausschusses der OECD hat das Bundes-ministerium der Finanzen am 24. Januar 1996 einen Empfehlungsentwurf unterstützt, der sich grundsätzlich für ein Verbot des steuerlichen Abzugs von Zuwendungen an ausländische Amtsträger ausspricht.

  • Stand: 03/04 Seite 21 von 35

    Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. 1. S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. 1 S. 1942) Frau/Herr ................................................. ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner') Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden. Ihm/Ihr') wurde der Wortlaut, soweit eine Unterrichtung erforderlich ist, der nachfolgend aufgeführten und umsei-tig abgedruckten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben: § 94 Landesverrat § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen § 96 Landesverrätische Ausspähung und § 204 Verwertung fremder Geheimnisse Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 331 Vorteilsnahme § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 332 Bestechlichkeit § 97a Verrat illegaler Geheimnisse § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses Geheimnisses § 120 Gefangenenbefreiung § 133 Verwahrungsbruch

    § 358 Nebenfolgen

    Die erschienene Person wurde darüber belehrt, daß die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der Verpflich-tung auf sie anzuwenden sind. Sie erklärt nunmehr, von dem Inhalt der vorgenannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Sie unterzeichnet diese Niederschrift nach Vorlesung und zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleich-zeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften. Vorgelesen, gesehen und unterschrieben ......................................... Ort, Datum ........................................... Dienststelle

    .................................................. Unterschrift der Verpflichteten ................................................... Unterschrift des Verpflichtenden

    _______________________ _______________________ ') Nichtzutreffendes streichen Vertragsakte /Verpflichtete 1))

  • Stand: 03/04 Seite 22 von 35

    Auszug aus dem Strafgesetzbuch (Stand November 1998)

    ("Fettgedrucktes" wurde im Wortlaut verlesen)

    § 94. Landesverrat. (1) Wer ein Staatsgeheimnis

    1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder

    2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesre-publik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,

    und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen be-sonders verpflichtet, oder

    2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

    § 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtli-chen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Si-cherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

    § 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung ge-heimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Mo-naten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    § 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtli-chen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-gehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtli-chen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepu-blik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-straft. (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.

    § 97a. Verrat illegaler Geheimnisse. Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entspre-chend anzuwenden.

    § 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn

    1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,

  • Stand: 03/04 Seite 23 von 35

    2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder

    3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,

    nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. StGB § 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gege ben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem an-deren amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amts träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Ver-pflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 120. Gefangenenbefreiung. (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. § 133. Verwahrungsbruch. (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Ande ren auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörge-

    rät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene

    Wort eines anderen im Wortlaut oder sei nem wesentlichen Inhalt öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen ei-nes anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung ü-berragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

  • Stand: 03/04 Seite 24 von 35

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheim-nis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung

    oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,

    vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs der Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

    4a Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschafts-konfliktgesetzes,

    5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privat-

    ärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsaus-

    schusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder

    5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelan-gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Ver-waltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behör-den oder sonstigen Steilen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (3) Einem in Absatz 1Nr. 3 Genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltkammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und Satz 2 Ge-nannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheim-nis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (4) Die Absätze 1 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Be-troffenen unbefugt offenbart. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen