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Vergabekonferenz 2014 Ein Jahr neues Sächsisches Vergabegesetz Datum: 24.03.2014 Vortrag von: Baurat Dipl.-Ing. Ulf Schirrmeister Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau Amt für Gebäudemanagement

Vergabekonferenz 2014 - leipzig.ihk.de · VK Thüringen 05.09.2011 Eine Unterschrift in Kopie ist wie eine fehlende Unterschrift! Das Angebot muss nach BGB § 126 eigenhändig durch

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Vergabekonferenz 2014

Ein Jahr neues Sächsisches Vergabegesetz

Datum: 24.03.2014

Vortrag von: Baurat Dipl.-Ing. Ulf Schirrmeister

Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau

Amt für Gebäudemanagement

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Agenda

1. Das Sächsische Vergabegesetz

2. Koalitionsvertrag und Vergaberecht

3. Aktuelle Rechtsprechung

4. Neue EU-Vergaberichtlinie

5. Vergaberechtliche Schwerpunkte (ausgeblendet)

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Die Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes – ein Erfolg?!

Alles richtig gemacht?! Grundsätzlich Ja, aber etwas Kosmetik ist schon

noch notwendig, da nicht alles vollständig und zweifelsfrei formuliert.

Grundsätzlich ist die Überarbeitung der Fassung aus dem Jahr 2002 gelungen.

Die Zusammenführung von Gesetz und Durchführungsverordnung in nur noch

eine Rechtsnorm ist anwenderfreundlich.

Der Verzicht auf vergabefremde Kriterien (Tariftreue, ILO, Frauenquote) wird

begrüßt.

Keine wesentliche Dopplung mehr von Regelungen – die schon in der VOB

enthalten sind – hat sich bewährt.

Dynamische Verweisung auf aktuelle VOB nach § 1 Abs. 2.

Trotzdem besteht aus Sicht eines Anwenders bei einigen Paragrafen Erklärungs-

und weiterer Regelungsbedarf.

1. Das Sächsische Vergabegesetz (in Kraft seit 14.03.2013)

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Nach Satz 2 sind grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen.

Nach § 6 (3) 2 i Satz 3 VOB/A sind diese aber von den Bietern der engeren

Wahl durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu belegen.

Sollen im Geltungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes generell

Eigenerklärungen ausreichend sein?

Oder wurde die Vorlage von Bescheinigungen der zuständigen Stellen von den

Bietern der engeren Wahl wegen der dynamischen Verweisung auf die aktuelle

VOB/A weggelassen? Erläuterungsbedarf!

Eine Ergänzung zu Eignungsnachweisen und deren Nachforderung im

Teilnahmewettbewerb zur Beschränkten Ausschreibung wäre

wünschenswert.

§ 3 (1) Nachweis der Eignung

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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„Bescheinigungen anderer Präqualifikationsstellen sollen anerkannt werden.“

Damit gilt nicht nur PQ-Bau und das ist gut so!

Die Stadt Leipzig hat das Bewerberverzeichnis eingeführt:

- kostenfrei

- Die Eignungsprüfung gilt ein Jahr ab Eintragung in das Bewerberverzeichnis

des Amt für Gebäudemanagement. Sie ist Vorhaben unabhängig.

- Nachweise wie bei PQ-Bau

Ansprechpartnerin: Frau Schumann

Stadt Leipzig, Amt für Gebäudemanagement

04092 Leipzig

Tel.: 0341 123-7443

Fax: 0341 123-7466

E-Mail: [email protected]

§ 3 (2) Eignung

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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1. Das Sächsische Vergabegesetz

derzeit 766 Eintragungen im Bewerberverzeichnis

Stadt Leipzig (Stand: 18.03.2014)

bei PQ und Umgebung 281 Eintragungen

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Grundsätzlich bis 50 % und bei Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Die Rechtsfolge bei Überschreitung der 50 % fehlt.

Wie soll die Zustimmung durch den Auftraggeber erfolgen? Reicht da die

Zuschlagserteilung aus? Was ist, wenn ein NU dem Auftraggeber als

unzuverlässig bekannt – Austausch NU?

Erläuterung, dass vom NU von Dritten erworbene Materialien nicht mit als NU-

Leistung zuzurechnen sind, ebenso nicht der prozentuale Zuschlag des Bieters

auf die NU-Leistung als Bestandteil seiner Geschäftskosten.

§ 6 (1) Weitergabe von Leistungen

Priorität hoch

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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(1) Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt

werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot

angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.

Die Information erfolgt in Textform spätestens 10 Kalendertage vor

Vertragsschluss.

Erforderliche Ergänzung:

Eine erneute Information (aber ohne zusätzliche Wartefrist) hat zu erfolgen,

wenn es durch eine Beanstandung eines Bieters zu einer anderen

Vergabeentscheidung kommt als ursprünglich mitgeteilt.

§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

1. Das Sächsische Vergabegesetz

Die Information vor Zuschlag bringt mehr Transparenz in das Vergabeverfahren.

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(2) Beanstandet der Bieter vor Ablauf der Frist die Nichteinhaltung von

Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsstelle zu

unterrichten, es sei denn, der Beanstandung wurde abgeholfen.

Der Zuschlag darf bis zur Entscheidung der Nachprüfungsstelle nicht erteilt

werden.

Erforderliche Ergänzung:

Eine erneute Information (aber ohne zusätzliche Wartefrist) hat zu erfolgen,

wenn es durch eine Beanstandung eines Bieters zu einer anderen

Vergabeentscheidung kommt, als ursprünglich mitgeteilt.

§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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Nach Satz 2 hat die Vergabestelle die Rechtsauffassung der Nachprüfungs-

behörde zu beachten. Eine Rechtsfolge fehlt aber und ist zu ergänzen.

Was ist bei vorgeschriebener, aber unterlassener Information? Unwirksamkeit

des Vertrages wie von VK Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 06.09.2013 in

Anwendung des § 134 BGB bzw. § 101b GWB für das Vergabegesetz

Sachsen-Anhalt entschieden?

Die Nachprüfstelle für die Zweckverbände, kommunalen/staatlichen

Gesellschaften ist zu ergänzen. Gleichfalls fehlt eine Kostentabelle für den Fall

des Unterliegens des Antragstellers.

weiter § 8 (2) Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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(3) Die Information erfolgt bei Bauleistungen, wenn der Auftragswert (das Los)

75.000 EUR ohne Umsatzsteuer übersteigt.

Erforderliche Ergänzung:

Eine erneute Information (aber ohne zusätzliche Wartefrist) hat zu erfolgen,

wenn es durch eine Beanstandung eines Bieters zu einer anderen

Vergabeentscheidung kommt, als ursprünglich mitgeteilt.

Wünschenswert wäre auch eine Information vor beabsichtigter Aufhebung

des Vergabeverfahrens. Dies würde eventuellem Missbrauch der Aufhebung

vorbeugen.

§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

1. Das Sächsische Vergabegesetz

Durch das Absenken der Informationsgrenze von 150.000 EUR auf 75.000 EUR

kommt es zu mehr Transparenz im Vergabeverfahren.

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(2) Im Satz 4 ist als Nachprüfungsbehörde die Landesdirektion Sachsen

bezeichnet.

So wie es im Gesetz steht, kann man die Zuständigkeit der LDS nur für

Vergabeverfahren mit Informationspflicht interpretieren.

Politischer Wille war aber doch die Zuständigkeit der LDS für alle

Vergabeverfahren, auch die, die keiner Informationspflicht unterliegen

Die Erwähnung der Zuständigkeit der LDS für rechtsaufsichtliche Prüfungen

nach § 21 VOB/A fehlt aber! Diese Ergänzung ist dringend notwendig, da bei

kreisangehörigen Vergabestellen Unsicherheit besteht bezüglich der

Zuständigkeit für die rechtsaufsichtliche Prüfung – LDS oder LRA? (Obwohl

§ 112 SächsGemO – Rechtsaufsichtsbehörde ist das LRA - nicht außer Kraft

gesetzt wurde!).

Damit ist weiterhin das LRA zuständig! Der politische Wille einer alleinigen

Zuständigkeit der LDS für alle Nachprüfverfahren steht somit in Frage!

§ 8 Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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Die Möglichkeit des mehrmaligen Nachforderns von Eignungsnachweisen,

anders als das nur einmalige Nachfordern in § 16 (1) 3 VOB/A, ist besonders

gelungen. Erweiterung auf Teilnahmewettbewerb wünschenswert!

Prüfschema, 2. Wertungsstufe Eignungsprüfung

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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Inhalt des Koalitionsvertrages der Bundesregierung ist ein flächendeckender

Mindestlohn von 8,50 EUR ab 01.01.2015. Damit entfällt die Notwendigkeit,

einen Mindestlohn zusätzlich noch im Gesetz festzulegen

(in Berlin/Brandenburg muss man deshalb das Vergabegesetz ändern, weil

der Mindestlohn nach Gesetz nur bei 8,00 EUR liegt).

Trotzdem sollte zumindest die Überprüfung der Angebote auf Einhaltung

der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz als

Verpflichtung für die Vergabestelle aufgenommen werden (Einsicht in die

Urkalkulation des beabsichtigten Zuschlagsbieters, Sanktion bei

Unterschreitung).

Der Mindestlohn im Baugewerbe ist nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz

ohnehin heute mit 10,50 EUR schon höher.

Ein flächendeckender Mindestlohn macht nur dort Sinn, wo es bisher keine

allgemeinverbindlichen Löhne gibt, wie bei Glaser, Tischler, Schlosser,

Heizung, Lüftung Sanitär.

Prüfschema, 3. Wertungsstufe

1. Das Sächsische Vergabegesetz

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Was Vergabestellen und Bietern in Sachsen erspart wurde:

1. Das Sächsische Vergabegesetz

Kontrollverpflichtung der Vergabestellen zur Überprüfung der Zahlung des

tariflichen Mindestlohnes gem. Landesvergabegesetz in den Unternehmen bis hin

zur Einsichtnahme in die Lohnabrechnung der Beschäftigten und in die

Werkverträge mit Nachunternehmern wie im Vergabegesetz Sachsen-Anhalt

festgeschrieben.

Als Zuschlagskriterium keine Frauenquote, keine Quote für Azubis, keine

überzogene Nachweisführung für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

sowie keine überzogene Nachweisführung der höchsten Energieeffizienzklasse.

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1. Das Sächsische Vergabegesetz

Kein Sächsisches Ausschreibungsblatt mehr!

(Mitteilung des Sächs. Staatsministeriums des Inneren vom 09.01.2014)

Bekanntmachungen zu Vergabeverfahren der Stadt Leipzig

- im Leipziger Amtsblatt

- unter www.ausschreibungen.leipzig.de

- unter www.vergabe24.de

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2. Koalitionsvertrag und Vergaberecht

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a) Arbeitnehmerentsendegesetz

Geltungsbereich soll auf alle Branchen ausgedehnt werden

b) Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Ab 01.01.2015 soll flächendeckender Mindestlohn von 8,50 EUR eingeführt

werden. Davon unberührt die Mindestlöhne des Entsendegesetzes.

c) Tariftreue im Vergaberecht

Die in Landesvergabegesetzen enthaltenen Bestimmungen zur

Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarife soll auch auf Bundesebene

geprüft werden.

Weiter keine Regelungen weder zum Unterschwellenrechtsschutz noch

zur Änderung der Vorschriftenkaskade EU - RL, GWB, VgV, VOB - VOL - VOF

2. Koalitionsvertrag und Vergaberecht

2. Arbeit

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3. Aktuelle Rechtsprechung

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3. Aktuelle Rechtsprechung

Immer wieder „Billigangebote“

Kein Problem nur von heute!

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Historisches

1685 Stadt Freiburg

Öffentliche Versteigerung von Bauleistungen als Absteigerung an

den Mindestfordernden getreu dem Motto: „Billiger geht immer!“

Die Gebote standen nicht mehr im Verhältnis zur Leistung.

Die Qualität wurde schlechter.

Der Ruf der Handwerker litt.

Zwietracht unter den Handwerkern wegen des gnadenlosen

Preiskampfes.

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Historisches

1905 Erlass des preußischen Ministers für öffentliche Arbeiten

„Für die Zuschlagserteilung ist nicht die niedrigste Geldforderung

als solches maßgebend, sondern der Zuschlag ist nur auf ein in

jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige

Ausführung der betreffenden Leistung gewährleistendes Gebot zu

erteilen.“

926 VOB/A § 25, 2.

„Der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter

Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und technischen

Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint.

Der Zuschlag ist nicht an die niedrigste Geldforderung gebunden.“

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Die Vorschrift des § 16 (6) 1 VOB/A ist nicht Bieter schützend!

Bei Verdacht auf Unterkostenangebot ist Aufklärung erforderlich.

Unterkostenangebot ist nicht mit unauskömmlichem Angebot zu verwechseln.

Angebote dürfen unauskömmlich kalkuliert werden!

Ausschluss nur bei Bedenken zur Leistungsfähigkeit des Bieters.

Marktverdrängungsabsicht darf nicht bestehen!

OLG Düsseldorf 09.05.2011

KG 23.06.2011

VK Köln 28.03.2013

OLG Frankfurt 30.01.2014

3. Aktuelle Rechtsprechung

Unterkostenangebote sind zulässig!

Der Begriff des unangemessen niedrigen Preises bezieht sich nicht auf einzelne

Einheitspreise, sondern auf den Gesamtpreis des Angebotes. Preisabstand < 10% ist

nicht unangemessen niedrig OLG Düsseldorf 07.11.2012

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Benennung des konkreten Vergaberechtsverstoßes gegenüber Vergabestelle

(nicht Planer!)

VK Köln 29.11.2013

Verlangen auf Abhilfe des Vergabeverstoßes

VK Berlin 27.02.2013

3. Aktuelle Rechtsprechung

Nicht neu, aber immer noch aktuell – die Rüge

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Nein! Entweder alle Mitglieder der Bietergemeinschaft unterzeichnen den

Antrag

oder

der Einreicher weist seine Vertretungsbevollmächtigung namens der

Bietergemeinschaft zu handeln nach.

OLG Dresden 23.07.2013

Nachprüfungsantrag nur eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft

ausreichend?

3. Aktuelle Rechtsprechung

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Was wurde gefordert?

bei inhaltlichen Defiziten der Erklärung => keine Nachforderung!

VK Münster 13.11.2013

VK Sachsen 07.06.2013

OLG Brandenburg 30.01.2014

Von wem wurde Erklärung gefordert?

vom Bieter? Vorlage bis spätestens Ablauf Bindefrist

vom Auftragnehmer? Vorlage erst nach Vertragsabschluss

3. Aktuelle Rechtsprechung

fehlende geforderte Erklärung – Nachforderung?

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im Aufklärungsgespräch ungeeignetes Fabrikat angegeben

Änderung Vergabeunterlagen?

3. Aktuelle Rechtsprechung

keine Abfrage von Fabrikaten im Leistungsverzeichnis

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nachforderbar nach § 16 (1) 3 VOB/A?

Die Unterschrift ist keine fehlende Erklärung!

Angebote müssen nach § 13 (1) 1 Satz 3 VOB/A unterzeichnet sein!

Ausschluss kein Ermessen!

VK Thüringen 05.09.2011

Eine Unterschrift in Kopie ist wie eine fehlende Unterschrift!

Das Angebot muss nach BGB § 126 eigenhändig durch Namensschrift

unterschrieben sein!

3. Aktuelle Rechtsprechung

fehlende Angebotsunterschrift = fehlende Erklärung?

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Auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Bieter vor

Zuschlagserteilung die Urkalkulation im verschlossenen Umschlag dem

Auftraggeber zu übergeben.

Die Urkalkulation muss als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit

des Angebotspreises und für die Berechnung der Vergütung von etwaigen

Nachträgen den Kalkulationslohn, die Zuschlagsätze für allgemeine

Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis und Gewinn,

Zuschlagsätze auf Lohn, auf Stoffkosten, auf Gerätekosten und

Nachunternehmerleistungen und positionsweise die Anteile Lohn, Stoffkosten,

Geräte, Nachunternehmer und die Zeitansätze erkennen lassen.

Eine Zweitschrift des Angebotes bzw. die Formblätter Preis stellen keine

Urkalkulation dar!

Wird keine Urkalkulation vorgelegt, erkennt der Auftraggeber die

Kalkulationselemente für etwaige Nachtragspreise in ihrer Höhe nur auf Basis

seiner eigenen Erfahrungswerte an.

3. Aktuelle Rechtsprechung

Urkalkulation

Bewerbungsbedingungen der Stadt Leipzig

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Die Urkalkulation darf vom Auftraggeber jederzeit geöffnet werden.

Eine nicht termingemäße Vorlage der der Urkalkulation führt zum Ausschluss

des Angebotes.

Der Auftraggeber kann zu Kontrollzwecken und zum Nachweis der

Angemessen des Angebotes Auszüge aus der Urkalkulation anfertigen.

Die Geheimhaltung des Inhalts der Urkalkulation wird durch den Aufraggeber

zugesichert.

3. Aktuelle Rechtsprechung

Urkalkulation

Bewerbungsbedingungen der Stadt Leipzig

Öffnung nur im Beisein des Bieters auf Umschlag vermerkt Ausschluss

OLG Düsseldorf 15.03.2010

Öffnung nur nach Rücksprache mit Bieter auf Umschlag vermerkt Ausschluss

OLG Düsseldorf 24.11.2010

OLG Hamburg 09.07.2010

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Diese Formulierung führt wegen Änderung der Vergabeunterlagen zum

Ausschluss!

Es geht aber noch schlimmer! Siehe nächste Folie:

Aufschrift auf einem Briefumschlag mit Inhalt „Urkalkulation“

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Tiefbauforum 13.2.2013

Dieses Blatt war alleiniger Inhalt des Briefumschlages „Urkalkulation“

Witzig, aber da keine Kalkulationsansätze ersichtlich Nachträge

abgelehnt!

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4. Neue EU-Vergaberichtlinie

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Zeitplan:

- Abstimmung im Europäischen Parlament am 15.01.2014 erfolgt

- danach Zustimmung des Europäischen Rates

- danach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt

- Inkrafttreten frühestens April 2014

- Umsetzung in nationales Recht

(Einarbeitung in GWB, VgV, VOB, VOL, VOF)

innerhalb 24 Monate → I. Quartal 2016

e-Vergabe innerhalb 54 Monate → III. Quartal 2018

Ziel = Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG

4. Neue EU-Vergaberichtlinie

Schon heute darauf vorbereiten!

Angebote in Papierform sind dann passe´

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Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit!

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Dezernat Stadtentwicklung und Bau

Amt für Gebäudemanagement

04317 Leipzig

Tel.: +49 (341) 123-7421

Fax.: +49 (341) 123-7431

E-Mail: [email protected]

www.leipzig.de