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Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien Erarbeitung von Vermeidungsstrategien für Baustellenabfälle basierend auf einer praktischen Durchführung der Probenahme, Nachsortierung und einer analytischen Untersuchung von Baustellenabfällen und einzelner Fraktionen in Wien Endbericht – Teil 1/4: Kurzfassung, Einleitung, Methoden und Daten Mai 2004 ausgewählt im Rahmen der INITIATIVE „Abfallvermeidung in Wien“, Im Auftrag der Kofinanzierung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement

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Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien

Erarbeitung von Vermeidungsstrategien für Baustellenabfälle basierend auf einer praktischen Durchführung der Probenahme,

Nachsortierung und einer analytischen Untersuchung von Baustellenabfällen und einzelner Fraktionen in Wien

Endbericht – Teil 1/4: Kurzfassung, Einleitung, Methoden und Daten

Mai 2004

ausgewählt im Rahmen der INITIATIVE „Abfallvermeidung in Wien“,

Im Auftrag der

Kofinanzierung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

Abteilung Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement

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Dieses Projekt wurde im Rahmen der INITIATIVE „Abfallvermeidung in Wien“ von der Stadt Wien finanziert/gefördert. Impressum: Für den Inhalt verantwortlich: Österreichisches Ökologie-Institut für angewandte Umweltforschung, Seidengasse 13, 1070 Wien, 01/523 61 05-0, Fax: 01/523 58 43, eMail: [email protected], Web: www.ecology.at Projektleitung: Christian Pladerer Weitere Mitarbeiterinnen: - Dr. Erika Ganglberger, Österreichisches Ökologie-Institut, Wien - Barbara Funder, Österreichisches Ökologie-Institut, Wien - Gina Roiser-Bezan, Österreichisches Ökologie-Institut, Wien Qualitätssicherung: Maga. Susanne Geissler (Bereichsleitung Ressourcen)

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Inhaltsverzeichnis 1. Kurzfassung ........................................................................................................................5 2. Einleitung...........................................................................................................................11

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen................................................................................12 2.1.1 Begriffsdefinierung...............................................................................................12 2.1.2 Bundesrechtliche Bestimmungen ........................................................................12 2.1.3 Landesrechtliche Bestimmungen für Wien...........................................................18

3. Verwendete Methoden und Daten .....................................................................................19 3.1 Probenahme...............................................................................................................19

3.1.1 Theorie der Probenahme.....................................................................................19 3.1.2 Identifizierung der Gesamtpopulation und der Subpopulation..............................20 3.1.3 Mindestmengen der Einzelproben .......................................................................20 3.1.4 Mindestmenge der Sammelproben......................................................................20 3.1.5 Anzahl der zu nehmenden Proben ......................................................................23 3.1.6 Probenahmeplanung ...........................................................................................24 3.1.7 Festlegung der geeigneten Probenahmetechnik..................................................27 3.1.8 Probenahme der einzelnen Fraktionen................................................................29 3.1.9 Nachsortierung ....................................................................................................36

4. Verzeichnisse ....................................................................................................................37 4.1 Tabellenverzeichnis....................................................................................................37 4.2 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................37

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1. Kurzfassung Motivation Bei Neubaumaßnahmen ist abhängig von der zu errichtenden Wohnfläche von einem durchschnittlichen Abfallanfall von ca. 67 kg/m² Wohnfläche auszugehen, bei Sanierungsarbeiten von ca. 33,5 kg/m². Bei Abbruchmaßnahmen fallen pro Kubikmeter umbautem Raum ungefähr 455 kg Abfall an. Bei getrennter Erfassung beträgt der Gesamtanteil an verwertbaren Abfällen bei Neubaumaßnahmen ca. 65 %. Der Rest von 35 % sind gemischte Baustellenabfälle. Bei Abbruchmaßnahmen können bis zu 85 % der Abfallmenge sinnvoll verwertet bzw. wiederverwendet werden. Ein hoher Erfassungsgrad der getrennt gesammelten Abfallfraktionen hat natürlich erhebliche Auswirkungen auf die anfallenden Entsorgungskosten - Kostenersparnis bis zu 75 % ist möglich.

Jährlich fallen in Wien rd. 170.000 t Baustellenabfälle an. Baustellenabfälle sind alle Rückstände außer Bauschutt, die bei Neubau, Ausbau, Sanierung oder Abriss von Bauwerken anfallen. Im praktischen Baubetrieb stellen Baustellenabfälle ein Gemisch aus unterschiedlichsten Resten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen, Bauchemikalien und Bauzubehör dar. Diese sind mit Anteilen an Bodenaushub, Bauschutt, Verpackungsmaterialien, Sonderabfall und sonstigen Bestandteilen vermischt. Die Zusammensetzung von Baustellenabfällen weist große Schwankungen auf. Die unterschiedliche Zusammensetzung wird durch die Art der Bau- bzw. Abbruchmaßnahme, Bauvolumen, Bauphase, Art (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Sonderbauwerk), Bauart und Bauweise, Nutzung und Alter des Bauwerkes sowie durch dessen Standort beeinflusst. Sie differiert zeitlich und örtlich sehr stark und hängt maßgeblich von der jeweiligen regionalen Entsorgungssituation (rechtliche Rahmenbedingungen, Gebühren für die Deponierung bzw. Sortierung, Entfernung zur Behandlungsanlage, Markt für Sekundärrohstoffe) ab.

Inhalt Der Endbericht zum Projekt Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien beschreibt in der Einleitung die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Kapitel Verwendete Methoden und Daten werden Theorie und Durchführung der Probenahme, Nachsortierung und die analytische Untersuchung von Baustellenabfällen und einzelner Fraktionen erläutert. Im Kapitel Inhalt sind Daten zur Bauwirtschaft, Aufkommen, Zusammensetzung, Sortierung und Verwertung von Baustellenabfällen und typische Baustellen in Wien dokumentiert. Im Ergebnisteil werden für die einzelnen Fraktionen die Analysewerte mit Literaturangaben verglichen und Vermeidungsmaßnahmen formuliert. Im Abschnitt Schlussfolgerungen sind Möglichkeiten zur Wieder- und Weiterverwendung von Bauteilen, stoffliche Verwertungsmöglichkeiten und allgemeine Vermeidungsstrategien von Baustellenabfällen beschrieben. Der Endbericht schließt mit einem Ausblick insbesondere in Hinblick auf weiteren Forschungsbedarf.

Ziele Das Ziel des Projekts war die Erarbeitung von Vermeidungsstrategien für Baustellenabfälle in Wien. Basierend auf den Ergebnissen einer Probenahme, Nachsortierung und einer analytischen Untersuchung einzelner Fraktionen von Baustellenabfällen sollten Schlussfolgerungen auf die Sortierung, Verwertung und Vermeidung von gemischten Baustellenabfällen gezogen werden. Eine Baustellendokumentation, Ergebnisse einer Literaturrecherche und Interviews mit den relevanten Akteuren der Baubranche sollten die aktuelle Entsorgungssituation skizzieren. In der Schlussbetrachtung sollte der primäre Fokus auf Vermeidungsstrategien von gemischten Baustellenabfällen gelegt werden.

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Methode Im vorliegenden Projekt Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien wurden folgende Methoden verwendet, um das Projektziel zu erreichen:

• Literaturrecherche (Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten zur Bauwirtschaft, Verwertung, Sortierung, Aufkommen und Zusammensetzung von Baustellenabfällen in Österreich, Internationale Vergleiche, allgemeine Vermeidungsstrategien)

• Baustellendokumentation und Interviews (Typologie von Baustellen, derzeitige Entsorgungspraxis aus Sicht der Bauträger, Architekten, Sammel- und Verwertungsbetriebe)

• Probenahme und Probenaufbereitung (Charakterisierung der Fraktionen aus der Sammlung von Baustellenabfällen)

• Vergleich der Analysewerte mit Literaturwerten bzw. Richt- und Grenzwerten (Herkunft, Zusammensetzung, Sortierung und Verwertung der einzelnen Fraktionen)

• Erarbeitung von Abfallvermeidungsstrategien basierend auf der Literaturrecherche, Baustellendokumentation, Interviews, Probenahme und Probenaufbereitung, Charakterisierung der Fraktionen, Vergleich der Analysewerte mit Literaturwerten bzw. Richt- und Grenzwerten

Daten Für die Erreichung des Projektziels wurden folgende Daten erhoben:

• rechtliche Rahmenbedingungen für Wien

• Daten zur Bauwirtschaft, Aufkommen, Zusammensetzung, Sortierung und Verwertung von Baustellenabfällen

• Entsorgungssituation auf Baustellen

• Analyse-, Literatur-, Richt- und Grenzwerte für die einzelnen Fraktionen und Schadstoffe

• Möglichkeiten zur Wieder- und Weiterverwendung von Bauteilen

• Stoffliche Verwertungsmöglichkeiten

• Vermeidungsstrategien von Baustellenabfällen

Ergebnisse der praktischen Analyse Zieht man als Richtwert zur Beurteilung der Altholzqualität die deutsche Altholzverordnung heran, kann auf Basis der durchgeführten Untersuchung zusammenfassend festgestellt werden, dass sämtliche Schadstoffgehalte der aus Baustellenabfällen aussortierten Fraktion „unbehandeltes Altholz“ unter den Grenzwerten liegen. Die beiden beprobten Chargen „behandeltes Altholz“ hingegen weisen jeweils zumindest eine Grenzwertüberschreitung auf. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass eine Sortierung an der Anfallstelle (= Baustelle) zum Erlangen einer qualitativ hochwertigen Altholzfraktion zwar anzustreben ist, allerdings auch im Zuge einer Nachsortierung eine für die stoffliche Verwertung geeignete Altholzfraktion gewonnen werden kann. Die PAK - Belastung der aus Baustellenabfällen aussortierten Bau- und Abbruchhölzer zeigt allerdings sehr deutlich, dass einer Altholzsortierung direkt an der Anfallstelle der Vorzug zu geben ist, da nur an der Quelle die Herkunft der Hölzer – und damit deren potenzielle Schadstoffbelastung – nachvollziehbar ist.

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Die Untersuchung der Bauschuttfraktion ergab eine Einhaltung der Grenzwerte mit Ausnahme des Parameters polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe. Bei den untersuchten Bauschuttproben ist zu vermuten, dass die hohen PAK-Gehalte z.B. durch mineralisches Material aus Kaminabbrüchen, Kunststoffe, holzschutzmittelbehandeltes Holz und sonstige Bauchemikalien hervorgerufen werden. Eine Vermeidung aus quantitativer Sicht kann nur durch eine Mengenreduzierung des anfallenden Bauschuttes zum Tragen kommen.

Ein Vergleich der Analysenwerte für die Kunststofffraktion mit Literaturwerten zeigt für keinen der Parameter ungewöhnliche Abweichungen.

In der ersten Analysenserie für Altpapier sind die Werte für Blei und Kupfer und in der zweiten Analysenserie für Mangan und Fluor deutlich höher als die Literaturwerte. Da im Zuge der Probennahme eine genaue Zuordnung der Anfallbaustelle des jeweiligen Probenmaterials nicht möglich war, sind auch keine eindeutigen Aussagen bezüglich der Schadstoffquellen möglich.

Betreffend der Parameter Chrom und Kupfer liegen die Messwerte der Sortierrestproben unterhalb der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien. Der Messwert für Cadmium entspricht exakt dem Grenzwert für Bodenaushubdeponien. Der gemessene Heizwert von 17.219 kJ/kg TS liegt deutlich über dem Grenzwert von 6.600 kJ/kg TS für Abfälle aus einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung. Dieser Umstand und ein Glühverlust von 46 Masse % sind Indizien, dass der Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) den Grenzwert von 5 Masse-% für die zulässige Ablagerung von Abfällen überschreitet.

Strategien zur Vermeidung von Baustellenabfällen Bei der im Zuge des Projektverlaufs durchgeführten Baustellendokumentation zeigte sich deutlich, dass die gemischte Erfassung von Baustellenabfällen noch immer gängige Praxis ist. Doch nicht fehlende Vermeidungs- und Verwertungstechnologien, sondern organisatorische Schwachstellen scheinen der Hauptgrund für eine vielfach unökologische sowie unökonomische Baustellenentsorgung zu sein.

Bei den mit Bauherrn, Bauträgern, Planern und Architekten durchgeführten Interviews zeigte sich deutlich, dass die Abfallentsorgung auf Baustellen in der Planungsphase nicht als Kostenfaktor erkannt und thematisiert wird. Die im Zuge von Bautätigkeiten anfallenden Abfälle auf einer Baustelle können nach Fraktionen getrennt gesammelt oder gemeinsam in einem Sammelbehälter erfasst werden. Sobald bestimmte Mengen von Bauabfällen überschritten werden, ist eine Trennung der Abfälle vom Gesetz her vorgeschrieben.

Eine Vermeidung von Vermischungen der auf Baustellen anfallenden Abfälle kann den qualitativen Abfallvermeidungsmaßnahmen zugeordnet werden. Dabei wird durch die Getrennthaltung verwertbarer, schadstoffhaltiger und kontaminierter Abfälle die Qualität des Abfallaufkommens beeinflusst.

Jede Abfallvermischung erschwert, beschränkt bzw. verhindert nachgeschaltete Verwertungsmöglichkeiten. Die Vermischung von belasteten und unbelasteten Abfällen kann zu einer Einstufung des gesamten Abfalls als schadstoffhaltig bzw. kontaminiert führen, was eine Steigerung der Entsorgungskosten nach sich zieht.

Die ARGE ÖKOmacher betreibt einen Sortierbetrieb in Wien mit dem Ziel, die Sortiereffizienz der Baustellenabfälle zu verbessern. Der verbleibende Restmüllanteil konnte von 27 % (1996) auf 9,5 % (2002) reduziert werden. Der Restanteil kann durch die getrennte Erfassung sortenreiner Fraktionen durch Sortierinseln vor Ort oder durch eine Nachsortierung in einer Sortieranlage minimiert werden. Pilotprojekte mit Sortierinseln haben gezeigt, dass in Folge einer getrennten Erfassung das Aufkommen von gemischten Baustellenabfällen drastisch reduziert werden kann und eine Erhöhung der Verwertungsrate erreicht wird.

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Es gibt kein einheitliches Rezept zur Abfallvermeidung auf Baustellen, jedoch kann durch den flexiblen Einsatz verschiedener Sammelsysteme für jede Baustelle eine entsprechende Trennung vor Ort durchgeführt werden. Einschulung, Information und Motivation aller betroffenen Arbeitnehmer ist für den Aufbau eines abfallarmen Baustellenbetriebs wichtig.

Die Sortierinsel ist die umweltfreundlichste Verwertungsvariante von Baustellenabfällen. Sie entspricht der gesetzlich verpflichteten Trennung von Baurestmassen und ist bei getrennter Abgabe der Abfälle auch die kostengünstigste Entsorgungsmöglichkeit.

Eine effiziente Möglichkeit, gemischte Baustellenabfälle zu minimieren, ist daher der verwertungsorientierte Rückbau, der gegenüber dem konventionellen Abbruch den Vorteil besitzt, dass durch die Sortierung der einzelnen Materialien in der nachgeschalteten Aufbereitung hochwertige und marktfähige Sekundärrohstoffe produziert werden können. Damit werden Rohstoffe substituiert, Ressourcen und Deponieraum geschont. Die selektive Demontage gewinnt zunehmend an Bedeutung. Voraussetzung ist jedoch ein umfangreicher Planungsprozess vor der Ausführung, wobei das betreffende Gebäude analysiert und ein detailliertes Abfallkataster angefertigt werden muss. Eine Entsorgungsplanung muss mit einem Zeitplan die einzelnen Demontageschritte aufeinander abstimmen. Der verwertungsorientierte Rückbau bietet im Gegensatz zum Neubau zahlreiche Möglichkeiten, Bauabfälle durch Wiederverwendung und/oder Verwertung zu vermeiden. In der Regel ist der kontrollierte Rückbau gegenüber dem konventionellen Abbruch die kostengünstigere Variante. Dieser ökonomische Vorteil des kontrollierten Rückbaus wird jedoch stark von den regionalen Verwertungs- und Entsorgungskosten beeinflusst und kann deshalb nicht verallgemeinert werden.

Eine quantitative Vermeidung von Baustellenabfällen ist auf Grund des derzeit fehlenden Problembewusstseins bei den Akteuren eher schwierig. Wirkungsvolle Vermeidungspotenziale liegen in der Planungsphase. Hohe Gebäudequalität und lange Lebensdauer führen zu einer intensiven Gebäudenutzung und abfallarme und flexible Konstruktionen forcieren den verwertungsorientierten Rückbau von Gebäuden. Eine Vermeidung von bspw. Kunststoffabfällen ist durch eine genaue Materialbedarfsplanung bei Leerrohren, Rohrleitungen und Formteilen möglich. Es können alternative Baumaterialien eingesetzt werden, die einer problemlosen Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden können.

In der Durchführungsphase liegen die Vermeidungspotenziale im verbesserten Baustellenmanagement. Ein verstärkter Einsatz von Mehrweggebinden und -systemen bei Baustoffen wie z.B. Silos, Mehrwegbehälter, Mehrwegpaletten usw. kann beachtliche Mengen von Kunststoffverpackungen einsparen. Es kann auf den Einsatz von Verpackungen auch verzichtet werden (z.B. Materialanlieferungen ohne Folienverpackung, Transport von Großlieferungen ohne zusätzliche Transportverpackungen).

Die Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand sind durch Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Form von Bundes- und Landesgesetzen sowie Verordnungen und deren Umsetzung bis auf Gemeindeebene, wozu aber auch die Kontrolle der Einhaltung zählt, gegeben. Die Festschreibung des Einsatzes von verwertbaren Abfällen und Sekundärrohstoffen bei kommunalen Bauaufträgen, sowie die ordnungsbehördliche Überwachung von Anfallstellen und Entsorgungspraktiken ist eine weitere Möglichkeit. Als Auftraggeber und Bauherr bestehen bei Abbrucharbeiten und Neubau weitreichende Möglichkeiten den Markt zu beeinflussen. Als Deponiebetreiber und Abfallbehandler kann der Preis mitgestaltet werden.

Wichtigstes Instrument der Planung der Baustellenentsorgung ist die Erarbeitung eines bauprojektspezifischen Abfallkonzeptes. Basierend auf den Ergebnissen der qualitativen und quantitativen Abschätzung des Abfallaufkommens werden Sammlung und Getrennthaltung, Transport, Lagerung sowie Entsorgung der Abfälle eines Bauprojektes festgelegt. Zu Baubeginn sind die am Bauprojekt vor Ort beteiligten Mitarbeiter des Unternehmens und die Bauleitung der Subunternehmer in das Konzept einzuweisen. Die Schlüsselposition für die Umsetzung der Maßnahmen auf der Baustelle nimmt schließlich der Verantwortliche vor Ort ein.

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Er erhält die notwendigen Informationen und Anweisungen vom Bauleiter, sollte aber bereits Grundkenntnisse oder praktische Erfahrung über die Trennung von Bauabfällen besitzen. Gerade die Bauausführenden können manchmal wichtige Tipps über praxisnahe Lösungen für den Baustellenbetrieb geben.

Schlussfolgerung

Ziel künftiger Bauweisen muss eine gesamtökologisch und technisch sinnvolle Kreislaufwirtschaft insbesondere der mineralischen Baustoffe sein. Die zur Verfügung stehenden Baustoffe sollen möglichst recyclinggerecht gebaut und langfristig im Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit optimiert werden. In der Konstruktion sind drei Grundsätze von Bedeutung:

• Minimierung der Materialvielfalt,

• Vermeidung unlösbarer bzw. nur schwer oder mit hohem Aufwand zu lösender Verbundwerkstoffe und

• konstruktive Trennbarkeit der Bauteile und Stoffe mit unterschiedlicher Lebensdauer und unterschiedlichen Recyclingtechniken.

Ziel muss es sein, Baustoffe so lange wie möglich im Kreislauf zu führen und den Primärstoffanteil, der in die Kreisläufe einfließt, zu minimieren. Gesamtökologisch müssen die zur Rückführung in den eigenen Stoffkreislauf aufzuwendende Energie und die dabei erzeugten Emissionen mitbedacht werden. In vielen Fällen sind neue Konstruktionsprinzipien und kreislauforientierte Stoffansätze erforderlich, um ein gesamtökologisches Optimum zu erreichen.

Ein Großteil der Baustoffe bzw. Bauteile weist zumindest die theoretische und technische Möglichkeit einer Wieder- bzw. Weiterverwendung und/oder eines Materialrecyclings auf. Die erneute Verwendung gebrauchter Bauteile ist zwar quantitativ nur in geringerem Umfang als das Materialrecycling möglich, sie stellt aber die qualitativ höherwertige Recyclingstufe und so einen wesentlichen Beitrag zu intelligenten Materialkreisläufen dar. In jedem Bauprojekt sollte daher die Möglichkeiten einer Wieder- bzw. Weiterverwendung von Bauteilen geprüft werden. Für zukünftige Neubauten ist eine spätere Wiederverwendung von Bauteilen oder eine Verwertung von Baustoffen bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Es gilt das Motto: „Prozessorientiertes Entwerfen ist der Schlüssel zum recyclinggerechten Konstruieren“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rückbaumaßnahmen nicht erst am Ende der gesamten Lebensdauer eines Bauwerkes anfallen, sondern bereits während der Nutzungsphase im Zuge von Umbauten, Ausbauten und des Tauschs nicht mehr funktionstüchtiger Bestandteile.

Das primäre abfallwirtschaftliche Ziel - Vermeidungs- und Verwertungspotenziale von Baustellenabfällen auszuschöpfen - wird durch Wiederverwendung von Bauteilen, durch Substitution von umweltgefährdenden Baustoffen und Baustoffverbindungen, sowie durch getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen auf der Baustelle erreicht.

Laut AWG ergibt sich die Verpflichtung zur Abfallvermeidung und schadlosen Abfallverwertung. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann eine Abfallbeseitigung (Behandlung/Ablagerung) in Frage kommen. Durch abfallarme Konstruktionen, entsprechenden Rückbau, Aufbereitung und Wiederverwertung von Bauteilen sowie Herstellung gütegesicherter Qualitätsbaustoffe aus Abfällen wird die Bau- und Recyclingwirtschaft diesen Forderungen gerecht. Die Weichen eines abfallarmen Baustellenbetriebes werden in der Planungsphase eines Bauvorhabens gestellt. Hier haben Auftraggeber und Planer, insbesondere in der Ausführungsplanung und Ausschreibung, die Möglichkeit, abfallvermeidende Bauverfahren und Baustoffe zu berücksichtigen, und somit für den späteren Baustellenbetrieb Entsorgungskosten einzusparen.

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2. Einleitung Das Ziel des vorliegenden Projekts bestand darin, Maßnahmen zur verstärkten Vermeidung von „Baustellenabfällen“ in Wien zu entwickeln. Unter dem Begriff „Baustellenabfälle“ werden alle Rückstände zusammengefasst, die beim Neubau, Ausbau oder bei Sanierungen von Bauwerken anfallen. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Gemisch aus den unterschiedlichsten Stoffgruppen, wie Kunststoffe, Papier, Pappe, Holz und Metalle. Typische Bestandteile in den Baustellenabfällen sind beispielsweise Baustoffverpackungen, Bau- und Abbruchholz, diverse Materialverschnitte, Leergebinde, hausmüllähnliche Abfälle, Bauschutt, Folien und Formteile aus Kunststoff, Draht, Bleche, Rohre, etc. Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht mit Baustellenabfällen vermischt werden, sondern müssen getrennt erfasst und einer ordnungsgemäßen Behandlung zugeführt werden (LECHNER, 1995).

Gemäß der österreichischen Deponieverordnung sind Baurestmassen ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt. Der Begriff Baustellenabfälle wird im Abfallrecht in der Baurestmassentrennverordnung und in der Deponieverordnung erwähnt. In der Baurestmassentrennverordnung werden Baustellenabfälle als eine – nicht näher definierte – Stoffgruppe im § 1 Abs. 1 genannt. In der Deponieverordnung werden Baustellenabfälle im Zuge der Definierung von Baurestmassen erwähnt: Baurestmassen, die für die Ablagerung auf Baurestmassen- und Massenabfalldeponien geeignet sind, dürfen keine Baustellenabfälle enthalten. Dem BUNDESABFALLWIRTSCHAFTSPLAN 2001 ist zu entnehmen, dass Baustellenabfälle große Anteile brennbarer Abfälle enthalten. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband und die Bundesinnung Bau definieren Baustellenabfälle als ein „Gemisch aus Abfällen wie Holz, Metalle, Kunststoff, Pappe, organische Reste, Sperrmüll und geringem Anteil an mineralischem Bauschutt“. [http://www.brv.at/ und BUNDESINNUNG BAU, 2002]

Das in Zusammenarbeit zwischen Bundesministerium für Umwelt und den Verbänden des Bauhauptgewerbes entwickelte Baurestmassennachweisformular summiert die Abfallarten Altlacke, ausgehärtete Altfarben, ausgehärtete Leim- und Klebemittelabfälle, unbeschichtetes Altpapier, Papier und Pappe, Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Verpackungsmaterial und Kartonagen und getrennt gesammelte biogene Abfallstoffe unter der Stoffgruppe Baustellenabfälle. Um praxistaugliche Vermeidungsstrategien für Baustellenabfälle zu entwickeln, wurden einerseits in einer umfassenden Literaturrecherche Best-Practice-Beispiele mit Umsetzungscharakter ermittelt, andererseits Interviews mit Bauträgern, Baustoffherstellern und Verwertungsfirmen durchgeführt. Durch die Input-Output-Analyse einer Sortieranlage wurden Zusammensetzung und Menge der Baustellenabfälle im Detail untersucht. Zusätzlich ermöglichten chemische Untersuchungen Aussagen hinsichtlich der Belastung der Baustellenabfälle mit etwaigen Schadstoffen.

Der vorliegenden Endbericht ist im Wesentlichen in folgende Abschnitte gegliedert:

• Hintergrundinformation / Bauwirtschaft, Abfallaufkommen durch Bautätigkeit • Charakteristik von Baustellenabfällen (Zusammensetzung, Einflussfaktoren, Erfassung,

Behandlung) • Rechtliche Rahmenbedingungen • Praxis / Baustelle → Sortierbetriebe • Probenahme / Charakterisierung der Einzelfraktionen • Wieder-/Weiterverwendung • Abfallvermeidungsmaßnahmen • Schlussfolgerungen

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2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1.1 Begriffsdefinierung Gemäß § 2 Abs. 4 Deponieverordnung (BGBl 164/1996 idF BGBl. Nr. II 49/2004) sind Baurestmassen ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt. In der Anlage 2 der Deponieverordnung werden Bestandteile von Baurestmassen aufgelistet: Beton, Faserzement, Silikatbeton, Asbestzement, Gasbeton, Klinker, Ziegel, Fliesen, Porzellan, Kalksandstein, Mörtel und Verputze, Natursteine, Kies, gebrochene natürliche Materialien, Sand, Mauerstein auf Gipsbasis, Asphalt, Stuckaturmaterial, Bitumen, Kaminsteine und Schamotte aus privaten Haushalten, Glas.

Auch das Altlastensanierungsgesetz (BGBl Nr. 299/1989 idF BGBl. Nr. I 63/2001) bezieht sich bei der Begriffsbestimmung für Baurestmassen auf die Ausführungen in der Anlage 2 der Deponieverordnung (vgl. § 2 Abs. 6 ALSAG).

Der Begriff Baustellenabfälle wird im Abfallrecht lediglich in der Baurestmassentrennverordnung und in der Deponieverordnung erwähnt. In der Baurestmassentrennverordnung werden Baustellenabfälle als eine – nicht näher definierte – Stoffgruppe im § 1 Abs. 1 genannt. In der Deponieverordnung werden Baustellenabfälle im Zuge der Definierung von Baurestmassen erwähnt: Baurestmassen, die für die Ablagerung auf Baurestmassen- und Massenabfalldeponien geeignet sind, dürfen keine Baustellenabfälle enthalten. Dem BUNDESABFALLWIRTSCHAFTSPLAN 2001 ist zu entnehmen, dass Baustellenabfälle große Anteile brennbarer Abfälle enthalten.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (www.brv.at) und die BUNDESINNUNG BAU (2002) definieren Baustellenabfälle als ein „Gemisch aus Abfällen wie Holz, Metalle, Kunststoff, Pappe, organische Reste, Sperrmüll und geringem Anteil an mineralischem Bauschutt“.

Das in Zusammenarbeit zwischen Bundesministerium für Umwelt und den Verbänden des Bauhauptgewerbes entwickelte Baurestmassennachweisformular (siehe 2.1.2.3) summiert folgende Abfallarten unter der Stoffgruppe Baustellenabfälle:

• Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (SN 55513); • Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet (SN 55906); • Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet (SN 18718); • Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (SN 91101); • Verpackungsmaterial und Kartonagen (SN 91201); • biogene Abfallstoffe, getrennt gesammelt (SN 91104).

2.1.2 Bundesrechtliche Bestimmungen

2.1.2.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I 102/2002) Gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz gelten folgende Grundsätze (§ 1 Abs. 2):

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe bzw. die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

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3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

Weiters ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass u. a (§ 1 Abs. 1)

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

Das Abfallwirtschaftsgesetz formuliert neben den allgemeinen Zielbestimmungen der Abfallwirtschaft (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) ein eigenes Verwertungsgebot für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen (§ 16 Abs. 7):

• Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (= Verwertungsgebot für Abfälle, die beim Abbruch von Baulichkeiten anfallen).

• Nicht verwertbare Abfälle sind einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen (= Behandlungsgebot für derartige nicht verwertbare Abfälle).

Verpflichteter dieser Bestimmung ist grundsätzlich der Auftraggeber (Bauherr), das Bauunternehmen ist Erfüllungsgehilfe (gemäß VwGH, 27.05.1997, 94/05/0087, 94/05/0107). Sofern das Bauunternehmen neben den Abbrucharbeiten und dem Transport auch die Entsorgung der Abfälle vertraglich übernimmt (d.h. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung agiert), treffen die Pflichten des § 16 Abs. 7 auch das Bauunternehmen als Abfallbesitzer (-sammler).

Die allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer (Vermischungsverbot, Behandlungspflichten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) sind einzuhalten (§ 15 AWG). Ein Beispiel für eine unzulässige Vermischung wäre das Zumischen von Kunststoffabfällen zu gering verunreinigtem Bauschutt vor dem Hintergrund, dass die Ablagerung von Baurestmassen mit maximal 10 % organischen Verunreinigungen (z.B. Kunststoff) auf einer Baurestmassendeponie genehmigt ist.

2.1.2.2 Baurestmassentrennungsverordnung Die Baurestmassentrennungsverordnung (BGBl. Nr. 259/1991) schreibt die getrennte Sammlung und Verwertung der verwertbaren Baurestmassen vor.

Diese Verordnung verpflichtet den Bauherrn (Auftraggeber), grundsätzlich für die Einhaltung der Trennungs- und Verwertungspflichten zu sorgen. Im Bauvertrag wird üblicherweise diese Verpflichtung dem Bauunternehmer übertragen.

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Wenn im Rahmen der Bau- oder Abbruchtätigkeiten eine oder mehrere Mengenschwelle/n überschritten wird/werden, muss eine Trennung nach den unten angeführten Stoffgruppen durchgeführt werden.

Tabelle 2-1: Mengenschwellen der einzelnen Stoffgruppen laut Baurestmassentrennungsverordnung

Stoffgruppen Mengenschwelle

Bodenaushub 20 t Betonabbruch 20 t Asphaltaufbruch 5 t Holzabfälle 5 t Metallabfälle 2 t Kunststoffabfälle 2 t Baustellenabfälle 10 t Mineralischer Bauschutt 40 t

Eine Trennung in diese Stoffgruppen hat entweder am Anfallort oder in einer Behandlungsanlage zu erfolgen. Die Trennung ist dabei so durchzuführen, dass eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.

Der Anfall der Abfälle ist anhand von Aufzeichnungen entsprechend der Abfallnachweisverordnung BGBl. Nr. 65/1991 nachzuweisen.

In dieser Verordnung wird die Verwertung nur insofern verpflichtend, als sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Begriff „unverhältnismäßig“ wird in der Verordnung nicht näher erläutert.

Für gefährliche Abfälle und Altöle sind keine Mengenschwellen festgelegt. Sie sind daher von den nicht gefährlichen Abfällen stets zu trennen.

2.1.2.3 Abfallnachweisverordnung Abfallbesitzer haben für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls zu führen. Nachzuweisen sind

1. die Abfallart (gemäß Abfallverzeichnisverordnung - BGBl. II 618/2003), 2. die Abfallmenge, 3. die Abfallherkunft (Übergeber oder Verfahren), 4. der Abfallverbleib (Übernehmer oder Verfahren).

Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Als Nachweis zur Erfüllung der Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung und der Baurestmassentrennverordnung im Zuge von Bautätigkeiten wurde vom Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau ein „Baurestmassennachweisformular“ herausgegeben. Das Baurestmassennachweisformular basiert auf der Abfallnachweisverordnung aus dem Jahr 1991, die allerdings mit Ablauf 31.12.2003 außer Kraft trat. Es ist daher zu klären, ob durch das In-Kraft-Treten der Abfallnachweisverordnung 2003 eine Adaptierung des Formulars notwendig ist. Hinsichtlich der Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung (Einführung des Europäischen Abfallkataloges) wird jedenfalls eine Anpassung zwingend notwendig sein.

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Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien

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Gefährliche Abfälle und Altöle betreffend bestehen folgende weitere Verpflichtungen:

Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden (§ 20 AWG und § 4 ANVO). Die Meldepflicht umfasst wesentliche Firmendaten wie Firmenbezeichnung oder Name, Anschrift und Branchenbeschreibung. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle erstmals anfallen. Künftig werden Abfallersterzeuger nach Maßgabe einer Verordnung, die zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht erlassen wurde, ihre Daten in elektronischer Form an ein Register zu übermitteln haben (vgl. § 20 Abs. 5 AWG).

Wer gefährliche Abfälle einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über (§ 18 AWG und § 5 ANVO).

Sämtliche Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

2.1.2.4 Deponieverordnung Durch die Deponieverordnung (BGBl 164/1996 idF BGBl. Nr. II 49/2004) wird der gegenwärtige Stand der Technik entsprechend der Ausstattung und Betriebsweise von Deponien festgelegt. Es werden 4 Deponietypen festgelegt und beschrieben:

1. Bodenaushubdeponie (für unbelasteten Bodenaushub), 2. Baurestmassendeponie (für mineralische Baurestmassen, verunreinigte Böden), 3. Reststoffdeponie (im Baubereich nur in Ausnahmefällen), 4. Massenabfalldeponie (für Baumischabfälle, stark belastete Böden).

Vor einer Deponierung sind Abfälle einer Gesamtbeurteilung durch eine Fachanstalt bzw. Fachperson zu unterziehen. Bodenaushub bis 750 t oder mineralische Baurestmassen (gem. Deponieverordnung), die auf Baurestmassendeponien, Bodenaushubdeponien oder Massenabfalldeponien abgelagert werden, sind – sofern keine Verunreinigung mit umweltgefährlichen Stoffen vorliegt – von dieser Regelung ausgenommen.

Zu Baurestmassen aus Abbruch- oder Sanierungsarbeiten zählen laut Deponieverordnung:

Tabelle 2-2: Baurestmassen aus Abbruch- oder Sanierungsarbeiten laut Deponieverordnung Baurestmassen aus Abbruch- oder Sanierungsarbeiten laut Deponieverordnung

Beton Silikatbeton Gasbeton Ziegel Klinker Mauersteine auf Gipsbasis Mörtel und Verputze Stuckaturmaterial Kaminsteine und Schamotte aus

privaten Haushalten Kies Sand Kalksandstein Asphalt Bitumen Glas Faserzement Asbestzement 1) Fliesen Natursteine gebrochene natürliche

Materialien Porzellan

Magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmplatten

Zementgebundener Holzspanbeton

1) Aufgrund des Europäischen Abfallkataloges werden auch stark gebundene asbesthaltige Bauabfälle (z.B. asbesthaltige Fassadenplatten und Dachziegel, AZ-Rohre) als gefährlich eingestuft. Die nationale Umsetzung ist derzeit in Vorbereitung.

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In den oben aufgezählten mineralischen Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall, Kunststoff, Holz oder andere organische Materialien wie Papier, Kork, etc., in einem Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Volumsprozent enthalten sein.

Bei einer Überschreitung von 750 t Bodenaushub ist für die Ablagerung auf einer Deponie eine Gesamtbeurteilung durch eine Fachanstalt vorzunehmen. Dies wird sinnvollerweise der Bauherr veranlassen, da vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit die Zahl der Proben bis auf eine Probe pro angefangenen 7.500 t reduziert werden kann.

Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern, bzw. die Grenzwerte der Deponieverordnung durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig.

2.1.2.5 Altlastensanierungsgesetz Das Altlastensanierungsgesetz (BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. Nr. I 63/2001) legt Altlastenbeiträge für das Deponieren und Verfüllen von Baurestmassen (Abfällen) fest. Der Altlastenbeitrag ist in der Regel im Deponiepreis enthalten, sollte aber auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.

Für Bodenaushub mit weniger als fünf Volumsprozent Baurestmassen fällt weder bei der Deponierung noch bei der Verfüllung ein ALSAG-Beitrag an, sofern der Bodenaushub keine starken Verunreinigungen aufweist.

Verunreinigter Bodenaushub liegt laut ALSAG dann vor, wenn der angefallene Bodenaushub weder auf einer Bodenaushub- noch auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden darf (Beitragspflicht).

Das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ausgenommen mit Bodenaushub) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Baurestmassen ist beitragspflichtig. Keine Beitragspflicht besteht für Baurestmassen, die im Rahmen von übergeordneten Baumaßnahmen eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, wie z.B. Baugruben- oder Künettenverfüllung, Dämme und Unterbauten für Straßen und Fundamente. Dabei ist eine Wiegeeinrichtung vor Ort erforderlich.

Die Bauunternehmung wird dann den Beitrag selbst abzuführen haben, wenn sie Abfälle exportiert, beitragspflichtige Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt. Die Abfuhr des Beitrages erfolgt an das Hauptzollamt.

Die Höhe des Beitrages je angefangener Tonne beträgt:

Tabelle 2-3: ALSAG-Beitrag je angefangener Tonne Deponierung ab

1.1.2001 ab

1.1.2004 Zuschläge

1) Baurestmasse oder Erdaushub der den Kriterien der Baurestmassendeponie der DepVO entspricht, aber bodenfremde Bestandteile > 5 vol % beinhaltet

7,20 € 7,20 € 2,10 €

Erdaushub nicht den Kriterien der Baurestmassen laut DepVO entsprechend 14,50 € 21,80 € 14,50 € Alle übrigen Abfälle 43,60 € 65,00 € 29,00 € Deponierung nach DepVO: Ablagerung von Abfällen auf Deponien, die nach DepVO genehmigt wurden (Deponietypen)

ab 1.1.2001

ab 1.1.2004

Baurestmassendeponie 5,80 € 7,20 € Reststoffdeponie 10,90 € 14,50 € Massenabfalldeponie 14,50 € 21,80 €

1) Werden Abfälle auf Deponien abgelagert, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügen, sind Zuschläge zu entrichten.

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2.1.2.6 Festsetzungsverordnung Die mit 1. März 1998 in Kraft getretene Festsetzungsverordnung (BGBl. Nr. 227/1997) wurde durch die Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003) großteils ersetzt. Lediglich die für den Baubereich besonders wichtigen Paragraphen zur Ausstufung von Abfällen gelten weiterhin. Unter Ausstufung versteht man das Verfahren zum Nachweis, dass ein per Gesetz als gefährlich klassifizierter Abfall, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Weisen Abfallbesitzer nach, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft nicht zutrifft, so kann der Abfall ausgestuft werden, das heißt, als ungefährlicher Abfall verwertet oder deponiert werden. Die Ausstufungsbeurteilung ist von einer extern, befugten Fachperson/-anstalt zu erstellen; eine chemische Analyse ist zugrunde zu legen. Die Ausstufung eines Materials ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien vermischt wurde. Die Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub ist vom Abfallbesitzer vor der Aushub- und Abraumtätigkeit durch eine Ausstufungsbeurteilung zu veranlassen oder durch den Deponiebetreiber vorzunehmen. Die Probenahme darf maximal 2 Jahre zurückliegen.

2.1.2.7 Abfallverzeichnisverordnung Die Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003) wird festgelegt, welche Abfälle als gefährlich gelten. Sie ersetzt damit zum Teil die Festsetzungsverordnung 1997. Weiters wird das Europäische Abfallverzeichnis übernommen, das ab 1.1.2005 die ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ ersetzt. Für den Baubereich gibt es dann neben dem sechsstelligen Abfallcode (bislang 5-stellige Schlüsselnummer) zum Teil zusätzliche 2-stellige Spezifizierungen z.B. für Bodenaushub. Bis 31.12.2003 galt die ÖNORM S 2100 Abfallkatalog und die entsprechenden Ergänzungen und Spezifizierungen der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Besonders hingewiesen wird darauf, dass wie bisher prinzipiell

� Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast

� Aushubmaterial von Betriebsstandorten wie beispielsweise von Tankstellen, Putzereien,

� Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken

� Aushubmaterial von Standorten mit entsprechenden Verunreinigungen

� Aushubmaterial aus Unfallbereichen oder bei Betriebsstörungen als gefährlich gilt, sofern eine gefahrenrelevante Eigenschaft anzunehmen ist.

Die Anforderungen aus dem neuem Abfallverzeichnis im Bereich der ungefährlichen Baurestmassen wird in der Neuauflage des „Baurestmassennachweisformulars“ berücksichtigt werden.

2.1.2.8 Abfallverbrennungsverordnung Der Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung (BGBl II 389/2002) umfasst Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können (§ 2 Abs. 2). Dies betrifft insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten. Die thermische Verwertung von Altholz aus der Bauwirtschaft fällt demnach grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Verbrennungsverordnung.

2.1.2.9 Verpackungsverordnung Auf Baustellen fallen in der Regel folgende Verpackungen an: Kartonschachteln, Kraftpapiersäcke, Schrumpffolien, Kunststoffsäcke, Eimer, Kanister, Kartuschen, Styropor, PET-Flaschen, Umreifungsbänder, Griffe, Bügel, Dosen, Paletten, etc.

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Die gebrauchten Verpackungen sind laut Verpackungsverordnung (BGBl 648/1996) letztlich einer Verwertung zuzuführen in der:

• bei einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzierte Verpackungen dem System zugeführt werden (Nutzung der Sammeleinrichtungen des Sammel- und Verwertungssystems),

• die Verpackungen dem Rücknahmeverpflichteten (inländischer Lieferant) zurückgegeben werden,

• die Verpackungen direkt einer Verwertung zugeführt werden (Verwertung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung).

Es ist Sorge zu tragen, dass nur vorlizenzierte Verpackungen in die Sammeleinrichtungen des entsprechenden Sammel- und Verwertungssystems eingebracht werden.

Fallen gebrauchte Verpackungen, die von direkt importierten Waren stammen, an (= Eigenimport), sind die jährlich angefallenen Mengen fortlaufend aufzuzeichnen (Anlage 3 der Verpackungsverordnung) und einer Verwertung zuzuführen (Verwertungsquoten siehe § 10 Verpackungsverordnung).

Um eine problemlose Verwertung zu gewährleisten, sind Verpackungen bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern (d.h. rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) zu entleeren. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie z.B. Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1.3 Landesrechtliche Bestimmungen für Wien

2.1.3.1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz Im Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (LGBl Nr. 13/1994 idF LGBl Nr. 49/2001) sind keine zusätzlichen Bestimmungen für das Handhaben und Entsorgen von Baustellenabfällen enthalten. Die im Wiener AWG geforderten Ziele und Grundsätze decken sich mit jenen im Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz.

Abfallsammler und -behandler von nicht gefährlichen Abfällen haben der zuständigen Behörde (MA 22) jährlich eine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres vorzulegen (Jahresabfallbilanz). In der Aufstellung ist anzugeben, ob die jeweilige Abfallart von einem Wiener Erzeuger/Sammler oder von einem nicht Wiener Erzeuger/Sammler übernommen wurde, ohne Angabe der Identität des Übergebers. Der Verbleib der Abfälle hingegen ist durch Angabe von Firmenname und Adresse des Übernehmers zu dokumentieren.

2.1.3.2 Wiener Bauordnung Laut Wiener Bauordnung (LGBl. Nr. 10/2003) sind für Baustellen keine Bewilligungen seitens des Magistrates einzuholen, eine Meldung vor Aufnahme der Bautätigkeiten ist ausreichend. Auch für Baustelleneinrichtungen ist die Einholung einer Bewilligung für die Dauer von Bautätigkeiten nicht notwendig.

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3. Verwendete Methoden und Daten Im Projekt Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien wurden folgende Methoden verwendet, um das Projektziel zu erreichen:

• Literaturrecherche (Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten zur Bauwirtschaft, Verwertung, Sortierung, Aufkommen und Zusammensetzung von Baustellenabfällen in Österreich, Internationale Vergleiche, allgemeine Vermeidungsstrategien)

• Baustellendokumentation und Interviews (Typologie von Baustellen, derzeitige Entsorgungspraxis aus Sicht der Bauträger, Architekten, Sammel- und Verwertungsfirmen)

• Probenahme und Probenaufbereitung (Charakterisierung der Fraktionen aus der Sammlung von Baustellenabfällen)

• Vergleich der Analysewerte mit Literaturwerten bzw. Richt- und Grenzwerten (Herkunft, Zusammensetzung, Sortierung und Verwertung der einzelnen Fraktionen)

• Erarbeitung von Abfallvermeidungsstrategien basierend auf der Literaturrecherche, Baustellendokumentation, Interviews, Probenahme und Probenaufbereitung, Charakterisierung der Fraktionen, Vergleich der Analysewerte mit Literaturwerten bzw. Richt- und Grenzwerten.

3.1 Probenahme Das Institut für nachhaltige Abfallwirtschaft und Entsorgungstechnik - Montanuniversität Leoben, verfolgte bei der Bearbeitung des vorliegenden Projekts „Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien“ im Projektteil „Probenahme und Analytik“ folgende Unterziele:

1. Reproduzierbare und repräsentative Probenahme und Probenaufbereitung für die nachfolgende Analyse. Ziel des Projektteils ist es, eine Methodik und praktische Vorgehensweise zu verifizieren, um bei gegebener Messunsicherheit die Probenahme und Probenaufbereitungsstrategie ableiten zu können. Wenn der Aufwand für Probenahme, -aufbereitung und Analytik aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt werden muss, soll mit dieser Methodik eine statistisch abgesicherte Aussage über die resultierende Unsicherheit des Ergebnisses möglich werden.

2. Charakterisierung der Fraktionen aus der Sammlung von Baustellenabfällen

3.1.1 Theorie der Probenahme Als Methode zur Probenahme wird ein statistischer Ansatz gewählt (s. CEN/TC 292/WG 1, Part 1). Aufgrund der begrenzten Ressourcen und der technischen Machbarkeit, wird es jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, diesen statistischen Ansatz für die Bestimmung aller Leitparameter (hier im Speziellen das Cadmium) zu verwirklichen. Allerdings sollen auch in diesen Fällen folgende Grundprinzipien gelten.

1. Die Probenaufbereitung kann als eine Folge aufeinanderfolgender Probenahmen aufgefasst werden und dementsprechend können die Forderungen der CEN/TC 292/WG 1 auch konsequent auf den gesamten Probenaufbereitungsweg bis hin zur Probenahme der Analysenprobe angewandt werden.

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2. Einer Einengung der Probe muss immer eine Korngrößenverminderung vorangehen. Eine Ausnahme zu dieser Regel besteht, wenn man durch Mischen der Probe und anschließendem Einengen die Heterogenität der Probe vermindern möchte. In diesem Fall muss die Menge der Probe nach dem Einengen der Menge an Sammelprobe entsprechen.

3. Auch wenn aus Kostengründen oder aufgrund technischer Realisierbarkeit ein statistischer Ansatz nicht praktikabel ist, werden die theoretischen Überlegungen und Berechnungen immer für alle interessierenden Parameter durchgeführt, um sich der theoretisch resultierenden Standardabweichungen bewusst zu sein und auf der Grundlage dieser Informationen den Probenahmeplan vernünftig festlegen zu können.

Diese drei Prinzipien unterscheiden diesen Probenahmeplan wesentlich von einer rein pragmatischen Vorgehensweise nach einem festgelegten Standard (z.B. ÖNORM S 2123-2, 2001). Die im Nov./Dez. 2003 neu herausgegebene ÖNORM S 2123 1-5, 2003 verweist auf die in Entwicklung stehende Norm der CEN TC 292.

3.1.2 Identifizierung der Gesamtpopulation und der Subpopulation Laut Definition ist die Gesamtpopulation die gesamte Menge an Material, über die eine Aussage getroffen werden soll. Die Gesamtpopulation sind also alle im Beobachtungszeitraum bei der Ökotechna anfallenden Baustellenabfälle, aus Gründen der Praktikabilität wird die Subpopulation, die tatsächlich beprobt wird, auf die Abfälle, die für die Produktion der betrachteten Batches (Container) herangezogen werden, eingeschränkt.

3.1.3 Mindestmengen der Einzelproben Da das Größtkorn mehr als 3 mm beträgt, wird folgende Formel angewandt:

395

8107,2 DMinc ⋅⋅⋅= − ρ

Minc ...Mindestmenge der Einzelprobe in kg D95 ...Größtkorn (definiert als 95%-Perzentil) in mm ρ ...Schüttdichte des Materials in kg/m3

Für die Berechnung werden – wo möglich – nicht das 95%-Perzentil, sondern die Maschenweite des verwendeten Siebes eingesetzt. Die Verwendung des 95%-Perzentils würde zu einem Fehler führen, wenn die Partikel mit der interessierenden Charakteristik (z.B. Kupferkabel) größer sind als das 95%-Perzentil. Dieser mögliche Fehler wird dadurch vermieden.

3.1.4 Mindestmenge der Sammelproben Für die Ermittlung der Mindestmenge der Sammelprobe wird folgende Formel angewandt:

pCVpgDM sam ⋅

−⋅⋅⋅⋅⋅= 2395

161 ρπ

Msam Mindestmenge der Sammelprobe in g D95 Größtkorn (definiert als 95%-Perzentil) in cm ρ Schüttdichte des Materials in kg/m3

g Korrekturfaktor für die Korngrößenverteilung; da die Korngrößenverteilung des Materials nicht bekannt ist, wird hier üblicherweise von einem Richtwert ausgegangen

p Anteil der Partikel, welche die zu untersuchende Charakteristik aufweisen. Da dieser Wert nicht bekannt ist, wird hier üblicherweise von einem Richtwert ausgegangen

CV angestrebter Variationskoeffizient von p in der Probe ausgedrückt als Bruch von 1

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Kritische Diskussion der verwendeten Formel und getroffenen Annahmen:

• Größtkorn (definiert als 95%-Perzentil) (D95) Für die Berechnung wird – wo möglich – nicht das 95%-Perzentil, sondern die Maschenweite des verwendeten Siebes eingesetzt. Die Verwendung des 95%-Perzentils würde zu einem Fehler führen, wenn die Partikel mit der interessierenden Charakteristik (z.B. Kupferkabel) größer sind als das 95%-Perzentil. Dieser mögliche Fehler wird dadurch vermieden.

Wenn Informationen vorliegen, welche maximale Korngröße die Teilchen mit der zu untersuchenden Charakteristik haben, kann man diese in die oben genannte Formel einsetzen. In diesem Fall kann man die theoretisch notwendige Sammelprobenmenge reduzieren.

• Korrekturfaktor für die Korngrößenverteilung (g) g gibt den Korrekturfaktor für die Korngrößenverteilung an, d.h. bei breiter Korngrößenverteilung muss weniger Probe gesammelt werden als bei gleich großen Partikeln (unter der Annahme, dass sowohl kleine als auch große Partikel die zu untersuchende Charakteristik enthalten!). Der Korrekturfaktor von 0,25 geht davon aus, dass das Größtkorn (definiert als 95%-Perzentil mindestens viermal so groß wie das Kleinstkorn ist (definiert als 5%-Perzentil). Die Korngrößenverteilung kann sehr schwanken, je nachdem, welches Material beprobt wird. Daher wird für die Probenahmeplanung ein Korrekturfaktor von 1 angenommen (worst case). Die Probenahmemenge kann dann – wenn möglich und abschätzbar - vor Ort reduziert werden, wenn die Korngrößenverteilung und die Verteilung der Parameter in den Korngrößenklassen entsprechend besser bekannt ist.

• Anteil der Partikel, welche die zu untersuchende Charakteristik aufweisen (p)

p ist der kritischste Parameter in dieser Formel. Je weniger Teilchen den Analyten enthalten, desto größer wird die Mindestmenge der Sammelprobe.

Diese Zahl kann geschätzt werden über die bereits in einem Vorversuch erhaltenen Mittelwerte der Konzentration eines Materials, wenn man in Massenverhältnisse umrechnet. Sie wurde für eine Abschätzung aus dem vorhandenen Datenmaterial, dort wo es sinnvoll ist, berechnet. Allerdings geht eine derartige Berechnung davon aus, dass der Analyt in dem jeweiligen Teilchen zu 100 % vorliegt. Weiters wird angenommen, dass alle Teilchen die gleiche Dichte besitzen, d.h. für p wird das Massenverhältnis und nicht das Teilchenverhältnis verwendet. Man kann diesen Fehler korrigieren, wenn man die unterschiedlichen Dichten berücksichtigt, allerdings ist dies nur bei Teilchen, welche 100 % der zu untersuchenden Charakteristik enthalten (z.B. einzelne Kupferteilchen), möglich.

Bei den Parametern Wassergehalt und Glühverlust macht diese Berechnung keinen Sinn, die Ergebnisse spiegeln die Praxis nicht wider. Bei Chlor kommt man zu einem sinnvollen Ergebnis, wobei man jedoch davon ausgehen kann, dass auch hier die jeweiligen Teilchen nicht zu 100 % Chlor enthalten werden. Der Massenanteil von Chlor in PVC beträgt etwa 57 %, dies kann berücksichtigt werden.

Bei den Schwermetallen werden bei einer derartigen Berechnung die erforderlichen Probenmengen z.T. inpraktikabel hoch (je nachdem wie gering die mittlere Konzentration ist). Hier ist eine solche Abschätzung für p also nicht sinnvoll. Daher soll – wann immer möglich - eine bessere Abschätzung von p aufgrund der Auswertung von Literaturdaten erfolgen.

Wenn der Wert für p nicht besser geschätzt werden kann als über eine Berechnung aus den Konzentrationswerten, kann dies jedoch für einen worst-case-Ansatz verwendet werden. (Ausnahme: die Konzentrationen schwanken sehr stark und die zu bestimmende Konzentration ist wesentlich niedriger als im Durchschnitt).

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• allgemein zur verwendeten Binomialstatistik

Generell muss vorangestellt werden, dass in den Normenentwürfen der CEN/TC 292/WG 1 davon ausgegangen wird, dass systematische Fehler bei der Probenahme ausgeschlossen werden können. Da diese Annahme in den meisten Fällen nicht der Realität entspricht, muss einerseits in der Praxis auf eine möglichst richtige Probenahme das größte Augenmerk gerichtet werden. Andererseits müssen sämtliche statistischen Berechnungen aus diesem relativierenden Blickwinkel betrachtet werden. Um diese Fehlerquellen zu reduzieren, ist eine möglichst genaue Angabe der Probenahmetechniken mit den möglichen Fehlerquellen basierend auf wissenschaftlichen Überlegungen und Erkenntnissen notwendig.

Die Formel für die Ermittlung der Menge an Sammelproben geht von der Binomialverteilung aus, d.h. man geht davon aus, dass die Teilchen mit der zu untersuchenden Charakteristik zufällig in der Grundgesamtheit verteilt sind (d.h. es ist extrem unwahrscheinlich, dass sich z.B. alle Teilchen an einer Stelle befinden). (Unterschied zu gleichmäßig: wenn sie gleichmäßig (oder homogen) verteilt wären, dann wäre eine Probenahmestatistik (auch eine Binomialstatistik) nicht notwendig, da dann jede Probe den gleichen Anteil p enthalten würde � nicht erreichbarer Grenzfall einer homogenen Probe). In der Praxis bedeutet das, dass die Grundgesamtheit durchmischt sein muss (d.h. der Analyt muss zufällig verteilt sein), damit diese Annahme gilt. Dies ist eine grobe Annahme insofern, als mögliche Segregationen oder eine andere räumliche Verteilung der Teilchen in der Probe (welche von der zufälligen Verteilung abweicht) nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet für die Praxis, dass die Heterogenität des Materials bei der Ermittlung der Sammelprobemenge nicht berücksichtigt werden kann, sondern erst nach Beendigung des Versuchs durch die resultierenden Standardabweichungen (vermischt mit den restlichen Probenahmefehlern) zum Ausdruck kommt. Man kann diesen Fehler durch die Probenahme von Einzelproben, welche zur Sammelprobe vermischt werden, umgehen, allerdings ist hier eine statistische Berechnung und darauf aufbauende Probenahmeplanung aufgrund der nicht vorhandenen Informationen über das Material nicht möglich.

Hinzu kommt als vereinfachende Annahme, dass man nur zwei Arten von Teilchen berücksichtigen kann: Teilchen, die keine zu untersuchende Charakteristik enthalten und Teilchen, welche die zu untersuchende Charakteristik in einer ganz bestimmten Konzentration enthalten (z.B. 100 % oder 20 %, aber immer nur eine einzelne, bestimmte Konzentration). Man kann insofern einen worst-case-Ansatz anwenden, als man die höchste mögliche Konzentration (immer bezogen auf die Charakteristik in den Teilchen, z.B. 100 % für Kupfer) zur Berechnung von p heranziehen kann (oder 57 %, wenn man sicher ist, dass z.B. Chlor einzig aus PVC-Teilchen stammt). Einen groben Fehler würde man machen, wenn man die mittlere Konzentration der Charakteristik in allen Teilchen heranzieht. Hier kann das Modell insofern verbessert werden, als man die Konzentrationsverteilung – sofern bekannt - in den Teilchen berücksichtigen könnte, wodurch geringere theoretische Sammelprobenmengen resultieren würden.

Andererseits muss man, wenn man p aus dem erwarteten Wert der Stoffmengenkonzentration in den Proben berechnen will, berücksichtigen, dass man auch hier einen groben Fehler macht, wenn man einen Mittelwert (d. h. die mittlere Stoffmengenkonzentration) einsetzt. Ein worst-case-Ansatz wäre, wenn man hier die kleinste vorkommende Konzentration heranzieht.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass man für einen worst-case-Ansatz die kleinste vorkommende Stoffmengenkonzentration in der Grundgesamtheit und die größte mögliche Konzentration des Stoffs in den Teilchen annehmen muss. Die erste Schwierigkeit ist, dass man die kleinste mögliche Stoffmengenkonzentration meist gar nicht abschätzen kann (aus einer Normalverteilung nur mit definierten Wahrscheinlichkeiten, wobei bei den großen Streuungen der Schwermetalle oft Konzentrationen unter null resultieren, oder die kleinste mögliche Konzentration ist wirklich null). Die zweite Schwierigkeit ist, dass bei dieser Vorgehensweise immens hohe Sammelprobenmengen resultieren.

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Aufgrund der nicht eliminierbaren Fehler durch die gemachten Annahmen (durchmischte Proben d.h. keine Segregationen, keinerlei systematische Fehler durch den handwerklichen Vorgang der Probenahme, einzelne Stufen nicht miteinander korreliert) muss man davon ausgehen, dass die mit dieser Formel vorhergesagten Variationskoeffizienten in der Praxis (d.h. bei der Durchführung der geplanten Probenahme) weit überschritten werden. Sie ist aber durchaus dafür geeignet, verschiedene alternative Probenaufbereitungswege zu vergleichen.

An dieser Stelle soll festgehalten werden, dass die Entwürfe der CEN/TC 292/WG 1 derzeit nicht besonders gut geeignet sind, notwendige Probenahmemengen und Probenanzahl für die Probenahme von Baustellenabfällen vorherzusagen. Auch die Angabe des tatsächlichen Probenahmefehlers von Übereinstimmungsuntersuchungen ist auch bei genügender Vorinformation durch eine Grundcharakterisierung nur begrenzt möglich. Gründe dafür sind die auftretenden Korngrößen von über 3m (Holz) und der Grad an Inhomogenität. Das statistische Modell ist jedoch – richtig angewandt – eine große Hilfe beim Vergleich verschiedener Probenahmevarianten. Es ist auch sehr geeignet, zufällig bedingte große Fehler in einer Stufe der Kette Probenahme und Probenaufbereitung im Verhältnis zu den Fehlern der anderen Stufen zu entdecken und zu vermeiden. Dies stellt insgesamt einen großen Fortschritt zur derzeit angewandten Praxis dar.

Generell ist die Binomialverteilung zur Ermittlung der Sammelprobenmenge oder umgekehrt zur Ermittlung des Variationskoeffizienten eine „a priori“-Methode, die ohne vorhergehende Versuche angewandt werden kann, vorausgesetzt man findet gute Abschätzungen für p.

3.1.5 Anzahl der zu nehmenden Proben Für die Ermittlung der Anzahl der zu nehmenden Proben wird folgende Formel angewandt:

++⋅

= 22

22

abwp

mdu

n σσσ

n Anzahl der zu nehmenden Sammelproben up Perzentil der Standardnormalverteilung mit der Wahrscheinlichkeit p; p ist dabei gegeben durch:

p = 0,5 +C/200 bei zweiseitiger Teststatistik C gewünschte statistische Sicherheit in % d gewünschte Genauigkeit in Konzentrationseinheiten (entspricht dem Vertrauensbereich des Mittelwerts,

da Normalverteilung vorausgesetzt wird) σw Standardabweichung innerhalb eines Batches in Konzentrationseinheiten σb Standardabweichung zwischen den Batches in Konzentrationseinheiten σa Standardabweichung der Analyse in Konzentrationseinheiten m Anzahl der Einzelproben pro Sammelprobe

Kritische Diskussion der verwendeten Formel und getroffene Annahmen: Die Formel geht davon aus, dass die Messwerte normalverteilt sind. Von dieser Annahme kann jedoch bei zumindest einem Teil der Schwermetalle nicht ausgegangen werden, da die resultierenden relativen Standardabweichungen z.T. mehr als 100 % betragen. Somit müssten negative Gehalte möglich sein. Es handelt sich bei dieser Formel um einen a posteriori Ansatz, d.h. aus den resultierenden Standardabweichungen eines Experiments wird auf den Vertrauensbereich des Mittelwerts geschlossen. In weiterer Folge geht man davon aus, dass sich jedes darauffolgende Experiment bezüglich der Standardabweichungen gleich verhalten wird, eine Annahme, die gefährlich ist. Im Grunde genommen versucht man, eine mit Fehlern behaftete Probenahme durch oftmalige Wiederholung und anschließende Mittelwertbildung auszugleichen. Die Gültigkeit der Formel ist zudem anfällig in Bezug auf die Wahl der Batch-Größe, da theoretisch bei Veränderung dieser eine neue Grundcharakterisierung zur Ermittlung der Standardabweichungen nötig ist.

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3.1.6 Probenahmeplanung An dieser Stelle sollen zuerst die resultierenden Probenahmemengen und Probenahmeanzahlen gemäß den Entwürfen der CEN/TC 292/WG 1 dargestellt werden.

Abbildung 3-1: resultierende Probenahmemengen und Probenahmeanzahlen gemäß den Entwürfen der CEN/TC 292/WG 1 für die Baufolien

Berechnungsgrundlagen und Annahmen: Sammelproben

• Die durchgeführten Mengen in jeder Stufe wurden eingesetzt. In der Planungsphase waren dies die geplanten Mengen.

• Bei den Berechnungen wurde von einer Schüttdichte des Materials von 50 kg/m3 bzw. 200 kg/m3 im zerkleinerten Zustand ausgegangen.

• Der Korrekturfaktor für die Korngrößenverteilung wurde bei allen Stufen mit 0,5 angenommen (mit Ausnahme der letzen Stufe – der Analysenprobe – da hier aufgrund der Siebanalyse ein Korrekturfaktor von 0,25 verwendet werden kann.

• Die Werte für p wurden über die bereits in einem Vorversuch erhaltenen Mittelwerte der Konzentration eines Materials berechnet. Es wurde dafür angenommen, dass alle Teilchen die gleiche Dichte besitzen, d.h. für p wird das Massenverhältnis und nicht das Teilchenverhältnis verwendet.

• Für die Berechnung von p bezogen auf Chlor wurde angenommen, dass PVC-Teilchen die höchste Konzentration an Chlor in den Teilchen repräsentieren. Der Massenanteil von Chlor in PVC beträgt 57 %. Hier wurde für p das Massenverhältnis entsprechend korrigiert.

Probenahme Fraktion < 300 mmGrößtkorn: 300 mmMindestmenge der Einzelprobe (Inkrement) 729 LiterMindestmenge der Sammelprobe: 62 m3 für ChromMindestmenge der Sammelprobe: 13,3 m3 für ChlorMindestmenge der Sammelprobe: 144 m3 für KupferMindestmenge der Sammelprobe: 350 m3 für Cadmium

Probenahme Fraktion < 30 mmGrößtkorn: 30 mmMindestmenge der Einzelprobe (Inkrement) 1 LiterMindestmenge der Sammelprobe: 62 Liter für ChromMindestmenge der Sammelprobe: 13 Liter für ChlorMindestmenge der Sammelprobe: 144 Liter für KupferMindestmenge der Sammelprobe: 350 Liter für Cadmium 94 für Chrom

11 für Chlor166 für Kupfer

Probenaufb. Schneidmühle 59 für CadmiumGrößtkorn: 1 mmaufzubereitende Mindestmenge: 1,1 ml für Chromaufzubereitende Mindestmenge: 0,2 ml für Chloraufzubereitende Mindestmenge: 2,7 ml für Kupferaufzubereitende Mindestmenge: 6,5 ml für Cadmium

Mindesteinsatzmengen für die Analysen:0,23 g für Chrom0,05 g für Chlor0,53 g für Kupfer1,30 g für Cadmium

Zerkleinerung und Verjüngung

Zerkleinerung und Verjüngung

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• Für die Berechnung von p bezogen auf Kupfer wurde angenommen, dass teilweise Kupferteilchen enthalten sind, welche zu 100 % Kupfer enthalten. Aus diesem Grund wurde hier für p nur das Massenverhältnis ohne weitere Korrektur verwendet.

• Für die Berechnung von p bezogen auf Cadmium wurde davon ausgegangen, dass der höchste Anteil an Cadmium in Kunststoffteilchen vorkommt, welche Ba/Cd-Stabilisatoren enthalten. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die höchste vorkommende Konzentration 0,3 % beträgt. Für die in dieser Fraktion erwarteten Träger von Cd, das PVC, gibt das European Council of Vinyl Manufacturers einen Gehalt an Cd in der PVC Mischung von 0,1-0,3 % an (EUROPEAN COUNCIL OF VINYL MANUFACTURERS, 2003). Diese Angaben stimmen mit den in Bauabfall gefundenen Gehalten (0,2 %) (JAKSLAND, et al., 2000) überein. Inzwischen ist die Anwendung von Cd als thermischer Stabilisator in Europa stark reglementiert (EC 91/338) und in Österreich zur Gänze verboten. Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass Ni/Cd Akkumulatoren nicht in der Fraktion >100mm (Größe, Zerkleinerungsverhalten im Schnellläufer) enthalten sind.

• Für die Berechnung von p bezogen auf Chrom wurde angenommen, dass teilweise hochlegierte Stahlteilchen enthalten sind, welche zu 8 % Chrom enthalten. Aus diesem Grund wurde hier für p das Massenverhältnis entsprechend korrigiert.

Anzahl der Sammelproben

• Es wurde eine statistische Sicherheit von 95 % vorrausgesetzt.

• Als gewünschter Vertrauensbereich des Mittelwerts wurden +/- 25 % vorausgesetzt.

• Es wurden keine einzelnen Standardabweichungen eingesetzt, da diese nicht bekannt sind. Statt dessen wurden die bereits in einem Vorversuch erhaltenen Gesamtstandardabweichungen verwendet. Es handelt sich also genaugenommen nicht um die Anzahl der Sammelproben sondern um Stichproben.

Ergebnis der Siebanalyse: Um den Korrekturfaktor für die Korngrößenverteilung der Analysenprobe zu ermitteln, wurden hier Siebanalysen an zwei verschiedenen Materialien durchgeführt. Einmal an einem MBA-Material, welches mit einer Ultrazentrifugalmühle auf eine Korngröße <1mm zerkleinert wurde. Einmal an einem Material aus der gelben Tonne, welches mit einer Schneidmühle auf eine Korngröße <1mm zerkleinert wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Zerkleinerungsverhalten der betrachteten Kunststoffe ähnlich ist. Die Ergebnisse sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle 3-1: Siebanalyse von Analysenproben

IED-Nr. Korngröße Anteil in %8724-01 > 0,2 mm 58,58724-01 < 0,2 mm 22,58724-01 < 0,063 mm 9,99662-02 > 0,2 mm 70,49662-02 < 0,2 mm 20,99662-02 < 0,063 mm 4,9

MBA-Material, heizwertreiche

Fraktion

Material aus der gelben Tonne

Aus den Ergebnissen kann geschlossen werden, dass ein Korrekturfaktor von 0,25 für die Analysenprobe verwendet werden kann.

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Diskussion des Ergebnisses: Betrachtet man die obengenannten Mengen, so ist leicht erkennbar, dass eine derartige Probenahme mit dem betrachteten 25 % Konfidenzintervall für die Bestimmung der Schwermetalle in der Praxis nicht durchführbar sein wird. Die geforderten Mengen für die Schneidmühle und die Analysenprobe könnten nur mit erheblichem Aufwand realisiert werden, bzw. die Anzahl der Proben stellt einen zu hohen Aufwand dar. Beachtet werden muss auch, dass die angegebenen Mengen bei der Probenahme für eine Fraktion mit einer Korngröße < 300 mm nur für Material gilt, dass kleiner als 300 mm ist. Für Folien, die größer als 300mm sind, müsste die tatsächliche Größe eingesetzt werden oder, wie in der TC 343 kürzlich vorgeschlagen, mit Formkorrekturfaktoren gerechnet werden.

Da die resultierenden Probenahmemengen und auch die Mengen für die Probenaufbereitung zum Teil (v.a. für Cadmium) vom Aufwand her die veranschlagten Kosten weit überschreiten bzw. technisch nicht machbar sind und auch den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand für die Praxis nach dem Projekt weit überschreiten, wurde ein pragmatischer Probenahme- und Probenaufbereitungsplan festgelegt (s. Abbildung 3-2). In diesem Plan sind die theoretisch resultierenden Probenahmefehler (CV aus der Binomialverteilung, ausgedrückt als relative Standardabweichung) dargestellt.

Als Beispiel wird hier die Beprobung der Baufolien betrachtet. Der erste Schritt stellt die fiktive Entnahme einer unzerkleinerten Probe (1 Container) aus der Gesamtheit der Folien dar, egal wie groß diese auch ist. Die Laborergebnisse können diesen Schritt, wenn nur ein Batch beurteilt wird, nicht widerspiegeln. Sobald mehrere Batches mit Analysen betrachtet werden, fließt dieser Auswahlfehler auch wieder in die Analysenergebnisse ein. Danach wird in 2 Schritten zerkleinert und bis zur Analysenprobe verjüngt.

Abbildung 3-2: resultierende relative Standardabweichung für jeden Schritt bei gegebenen Probenahmemengen gemäß den Entwürfen der CEN/TC 292/WG 1 für die Baufolien aus der Sortierung

Probenahme Fraktion < 300 mmGrößtkorn: 300 mmMindestmenge der Einzelprobe: 729 Litergewählte Menge der Sammelprobe: 28000 Liter

14 % für Chlor45 % für Kupfer71 % für Cadmium30 % für Chrom

Probenahme Fraktion < 30 mmresultierendes Größtkorn: 30 mm 27 % für ChlorMindestmenge der Einzelprobe: 0,7 Liter 94 % für Kupfergewählte Mindestmenge der Sammelprobe: 10 Liter 147 % für Cadmium

23 % für Chlor 59 % für Chrom76 % für Kupfer

118 % für Cadmium50 % für Chrom

Probenaufb. Schneidmühleresultierendes Größtkorn: 1 mmgewählte aufzubereitende Mindestmenge: abhängig vom Parameter (Cl 1 g, Cu + Cd 0,2 g)

4 % für Chlor33 % für Kupfer51 % für Cadmium10 % für Chrom

Zerkleinerung

Trocknung, Störstoffauslese, Zerkleinerung

relative Standardabweichung durch diesen Teilschritt:

relative Standardabweichung durch diesen Teilschritt:

relative Standardabweichung durch diesen Teilschritt:

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3.1.7 Festlegung der geeigneten Probenahmetechnik Die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten.

3.1.7.1 Probennahmetechnik Die Proben werden aus dem vom Band herabfallenden Output-Strom des jeweiligen Zerkleinerungsaggregats entnommen. Dazu wird ein Kunststoffbehälter verwendet, welcher breiter ist als die Breite des Bands bzw. breiter als der herabfallende Materialstrom. Dieser wird unter einem 90°-Winkel mit einer raschen Bewegung in Längsseite des Bands unter das Band gehalten, gefüllt und in die gleiche Richtung wieder rasch entfernt. Das Inkrement wird zur Zwischenlagerung in beschriftete Big Bags oder PE-Säcke übergeführt.

Die Probenahme aus dem fallenden Strom wird der Beprobung von Haufen vorgezogen, da diese wesentlich weniger systematische Fehler verursacht (ÖNORM S 2123 1-5, 2003).

Pro Probenahmetag/Abfallstrom werden 11 (7 bei Bauschutt) Sammelproben gewonnen, welche sich wiederum aus möglichst vielen Inkrementen zusammensetzen. Das bedeutet, dass der Intervall der Entnahmen vom Band vom Durchsatz des Zerkleinerungsaggregats abhängt, dies muss entsprechend zuvor berücksichtigt werden. Da die Aufbereitungszeit bei den Versuchen im Vorhinein nicht bekannt ist, kann die Inkrementanzahl nicht im Voraus festgelegt werden. Die erreichte Anzahl an Inkrementen wird bei den Probenahmen vermerkt.

Die Entnahme der Inkremente für eine einzelne Sammelprobe wird gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Zerkleinerung verteilt. Dadurch sollen Feldproben gewonnen werden, von denen jede für den gesamten Batch repräsentativ ist.

Mit dieser Vorgehensweise sollen die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal eingesetzt werden, um die größtmögliche Information zu erhalten. Es kann ermittelt werden, wie groß die Standardabweichung zwischen Proben ist, welche jeweils als Sammelproben gewonnen wurden.

3.1.7.2 Probenbeschriftung Die Proben werden mit „ÖÖI“, der Art des beprobten Materials, dem Probenahmedatum und einer laufenden Nummer beschriftet. Nach Eingang im Labor erhalten die Proben zusätzlich eine IAE-interne Nummer nach dem Schema nnnn-xx (4stellige fortlaufende Nummer-2-stellige Jahresangabe).

3.1.7.3 Probenvorbehandlung Die gesamte Sammelprobe wird, wo nötig, anschließend auf < 30 mm zerkleinert; danach werden die Sammelproben mittels Viertelteilung auf ca. 10 l eingeengt und ins Labor transportiert.

Die Probenvorbehandlung (Probenaufbereitung) erfolgt im Labor des IAE gemäß der gültigen IMA Probenaufbereitung (integriertes Managementsystem, Arbeitsanweisung Probenaufbereitung).

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Im Folgenden wird die weitere Probenaufbereitung nur kurz beschrieben:

1. Die Probe wird mittels Viertelteilung auf 2 Teilproben aufgeteilt � 2 l Probe werden für die Wassergehaltsbestimmung verwendet � 8 l Probe werden je nach Parameter bei < 50 °C (Hg) bzw. sonst 85°C getrocknet.

2. Aus der 10 l Probe werden gegebenenfalls Störstoffe (Steine, Glas, Metalle) aussortiert. 3. Die gesamte 10 l-Probe wird mittels einer Schneidmühle bzw.

Backenbrecher/Schwingscheibenmühle auf eine Korngröße <1mm bzw. 3 und dann <0,1 mm zerkleinert.

4. Die Probe wird nachgetrocknet. 5. Mittels Viertelteilung wird die Probe auf 2x100ml eingeengt. 6. 100 ml werden zur Analyse verwendet, 100 ml werden rückgestellt.

Bei manchen Mühlen wird die Temperatur während der Zerkleinerung so hoch, dass das Material teilweise zu schmelzen oder zu pyrolisieren beginnt. Hier kann die Probe vor Aufgabe in die Mühle gekühlt und versprödet werden (z.B. mit Flüssigstickstoff oder Trockeneis).

Sollen flüchtige Bestandteile (z.B. Hg) bestimmt werden, wird die Probe bei < 50 °C getrocknet. Diese Probe wird weiter aufbereitet und für die Analysen verwendet. Bei der Probenaufbereitung muss darauf geachtet werden, dass die Temperatur während der Aufbereitung 50 °C nicht überschreitet. Für die Wassergehaltsbestimmung wird ein Teil der Originalprobe bei 85 °C getrocknet, dieser Teil wird jedoch nicht weiter aufbereitet.

Während der Probenaufbereitung muss darauf geachtet werden, dass z.B. durch den Mahlvorgang oder die Probenteilung keine systematischen Fehler auftreten (z.B. durch Segregation oder dadurch, dass ein Teil der Probe in den Mühlen bleibt).

Die Proben können sehr harte Materialien enthalten, welche die Schneidmühlen beschädigen können. Diese Materialien sind vor allem Steine, Metallteile, Glas- und Keramikscherben größer als 1 mm; im Folgenden werden sie als Störstoffe bezeichnet. Nach der Trocknung und vor dem Mahlen werden sie händisch mit Hilfe eines Siebes (Maschenweite 1 mm), einer Pinzette und eines Magneten aus der getrockneten Probe entfernt. Der Backenbrecher ist in der Hinsicht unempfindlicher (Metalle werden aussortiert),

Die aussortierten Störstoffe werden gewogen (in einzelnen Kategorien), ihr Anteil an der Originalprobe bestimmt. Bei den folgenden Analysen wird angenommen, dass GV, Ho und TOC-Gehalt der Störstoffe gleich Null sind (gilt für Metalle, Steine und Glas). Die ursprünglichen Messwerte werden entsprechend rechnerisch korrigiert. Der Fehler, der durch das Auslesen der Störstoffe entsteht, wird damit minimiert.

3.1.7.4 Verpackung und Transport Die Grundgesamtheit (jeweils ein bis 2 Container) wird von Ökotechna zur Verfügung gestellt. Mit diesen wird die gesamte Menge zur Zerkleinerungsanlage (Lannach, Perchtoldsdorf, Rinterzelt, Aschbach) transportiert und separat aufbereitet. Die Verpackung der Proben erfolgte mit 10 l und 17 l PE-Kübeln mit dicht schließendem Deckel, die am selben Tag ins Labor des IAE transportiert werden, wo die Proben für die weitere Aufbereitung und Analyse konserviert (getrocknet) werden.

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3.1.8 Probenahme der einzelnen Fraktionen Ursprünglich war geplant, die einzelnen Fraktionen im Rahmen von 2 Probenahmewochen am Gelände der Fa. Ökotechna mit einem Terminator (Fa. Komptech) vorzuzerkleinern. Da dieses Gerät dann nicht für die Probenahmen zur Verfügung stand, wurde die Zerkleinerung bei den verschiedenen Verwertern vor Ort durchgeführt. Für den Nachteil der Dezentralisierung der Probenahmen (längere Wege, höherer Zeitaufwand) wurden die Vorteile des realistischeren Transports (Einfluss auf den Wassergehalt) und der Zerkleinerungsaggregate (reißend, schneidend, brechend je nach Material) sowie die Beteiligung zusätzlicher Interessierter erreicht.

Nachfolgend sind die Probenahmen der sortierten Fraktionen dargestellt. Die Angaben beziehen sich dabei auf die erste bzw. zweite Probenahmeserie. Dabei diente die erste zur Entwicklung und Überprüfung der Probenahmemethodik, die zweite zur Anwendung für die detaillierte Analyse.

3.1.8.1 Holz Die Proben wurden am 15. Juli bzw. 23. Oktober 2003 gezogen. Bei der Charakterisierung wurde eine Probe vom 15. Juli (0876-03) mitanalysiert, da am 23. Okt. ca. 1/3 aus Sperrholz/Plakatwänden bestand. Für die Probenahme der sortierten Fraktionen Holz behandelt und Holz unbehandelt wurde ein Husmann Shredder bei der Fa. Fuchsluger, Aschbach verwendet. Die Container wurden ausgeleert und mit einem Lader aufgegeben. Vom Abwurf wurden mit einer Kunststoffkiste (50 bzw. 90l Fassungsvermögen) 8 bzw. ca. 25 Inkremente entnommen und jeweils eine Sammelprobe von 300l bzw. 1m³ gebildet. Diese Sammelprobe wurde mit dem Doppelwellenzerkleinerer auf 30mm zerkleinert. Um die teilweise sehr langen Späne für die nachfolgende Aufbereitung kürzer zu bekommen wurde für die detaillierte Analyse die Sammelprobe vor der Verjüngung zur Laborprobe ein 2. Mal mit dem DWZ zerkleinert. Dieser Aufbereitungsweg ist nachfolgend dargestellt:

Abbildung 3-3: Der Weg der Probe vom Batch zur Laborprobe - Holz

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Tabelle 3-2: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte

Parameter Berechnung rel. SD aller Schritte

Berechnung rel. SD ohne Auswahl

des Containers

rel. Standard abweichung (11 Proben)

Mittelwert

Chlor 31% 18% 67% 460 mg/kg TSChrom 67% 38% 125% 12,7 mg/kg TSCadmium 175% 116% 26% 0,16 mg/kg TSKupfer 113% 74% 73% 2,8 mg/kg TSHeizwert, oberer - - 3,3% 18800 kJ/kgHeizwert, unterer - - 3,1% 15400 kJ/kgGlühverlust - - 3,2% 97%

Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass das Teilchenmodell nur für Chlor und Chrom zutrifft, Cd und Kupfer in diesen Abfällen in der gesamten Matrix verteilt sind. Bei den niedrigen Gehalten an Cd ist ohnehin nur ubiquitärer Hintergrund gemessen worden. Beim Chlor ist von partikulärem und Gehalt in der pflanzlichen Matrix auszugehen.

3.1.8.2 Papier/Karton Die Fraktion Papier/Karton besteht fast ausschließlich aus Kartonagen. Für die Beprobung wurden diese am 28. Mai und am 6. November bei der Fa. Saubermacher in Lannach aufbereitet. Im ersten Durchgang kam dabei eine Zerkleinererkombination (Terminator, Fe-, NFe-Abscheider, Shredder) zum Einsatz. Bei dem zweiten Durchgang war das Material sehr rein, enthielt als Störstoffe nur eine Metallplatte sowie wenig anhaftenden Staub. Bei der Probenahme für die Analyse war diese Einheit teilweise abgebaut und es wurde nur der Shredder verwendet. Das Material hat dann eine Korngröße von <30mm. Aus dem Abwurf des Shredders wurden die Inkremente für die Sammelproben entnommen (12 bzw. ca. 45). Die Aggregate sind nachfolgend links oben gezeigt.

Abbildung 3-4: Der Weg der Probe vom Batch zur Laborprobe – Papier/Karton

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Tabelle 3-3: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte

Parameter Berechnung rel. SD aller Schritte

Berechnung rel. SD ohne Auswahl

des Containers

rel. Standard abweichung (11 Proben)

Mittelwert (11 Proben)

Chlor 27% 23% 35% 1.430 mg/kg TSChrom 59% 51% 259% 22,9 mg/kg TSCadmium 147% 129% 195% 0,58 mg/kg TSKupfer 94% 83% 23% 36,7 mg/kg TSHeizwert, oberer - - 1,3% 16.350 kJ/kgHeizwert, unterer - - 2,0% 11.200 kJ/kgGlühverlust - - 1,0% 87%

Während Chlor bei dieser Fraktion dem Modell genügt, bietet Kupfer die große Überraschung mit einer sehr geringen Streuung. Hier dürfte nur die Hintergrundkonzentration in der Matrix zum Gehalt an Cu beitragen, metallische Teilchen (Nuggets) waren in keiner der Proben enthalten, obwohl das Klammermaterial bei Kartonagen aus reinem Kupfer besteht. Bei den anderen Parametern sind die niedrigen Gehalte Ursache für die hohen Standardabweichungen.

3.1.8.3 Folien Die Fraktion Papier/Karton besteht fast ausschließlich aus Folien mit kleinen Mengen an Holz, Metall und Schutt. Bei dem zweiten Durchgang war das Material sehr rein, enthielt keine Störstoffe und nur wenig anhaftenden Staub. Für die Beprobung wurden diese am 28. Mai und am 6. November bei der Fa. Saubermacher in Lannach aufbereitet. Im ersten Durchgang kam dabei eine Zerkleinererkombination (Terminator, Fe-, NFe-Abscheider, Shredder) zum Einsatz. Bei der Probenahme für die Analyse war diese Einheit teilweise abgebaut und es wurde nur der Shredder verwendet. Das Material hat dann jeweils eine Korngröße von <30mm. Aus dem Abwurf des Shredders wurden die Inkremente für die Sammelproben entnommen (19 bzw. ca. 60).

Abbildung 3-5: Aufbereitung von Folien für die Probenahme

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Tabelle 3-4: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte

Parameter Berechnung rel. SD aller Schritte

Berechnung rel. SD ohne Auswahl

des Containers

rel. Standard abweichung (11 Proben)

Mittelwert (11 Proben)

Chlor 27% 23% 50% 1.960 mg/kg TS Chrom 59% 51% 33% 10,3 mg/kg TS Cadmium 147% 129% 47% 0,17 mg/kg TS Kupfer 94% 83% 42% 11,3 mg/kg TS Heizwert, oberer - - 1,0% 41.300 kJ/kg Heizwert, unterer - - 3,0% 31.200 kJ/kg Glühverlust - - 1,0 % 93%

Bei den Folien zeigte sich zwischen den einzelnen Proben und Parametern schon mit einer vergleichsweise geringen Zahl an Inkrementen annehmbare Standardabweichungen, wobei der sonst so gute Wert für Chlor unerklärlicherweise hoch ausfällt, aber zumindest das Modell Gültigkeit behält.

3.1.8.4 Bauschutt Für die Probenahme von Bauschutt wurden jeweils 2 Mulden Bauschutt in der mobilen Brecheranlage der Ökotechna in Perchtoldsdorf am 1. Juli und am 5. November aufbereitet. Dabei ergeben sich prinzipiell 3 Fraktionen <40mm, 40-70mm und >70mm. Allerdings blieb bei der ersten Zerkleinerung der Überlauf ausgeschalten, wodurch die 3. Fraktion bzw. das elastische Material das grobe Sieb verlegte. In den Brecher ist auch ein Fe-Abscheider integriert, der Baustahl, Bleche, etc., abscheidet.

Abbildung 3-6: Bauschutt aus der Sortierung und mobile Brecheranlage zur Aufbereitung

Tabelle 3-5: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte für die Fraktion < 40mm

Parameter für <40mm

Berechnung rel. SD aller Schritte

Berechnung rel. SD ohne Auswahl des

Containers

rel. Standardabweichung (7 Proben)

Mittelwert (7 Proben)

Chlor 28% 21% 17% 130 mg/kg TSChrom 59% 45% 58% 34,7 mg/kg TSCadmium 142% 107% 18% 0,2 mg/kg TSKupfer 91% 86% 50% 18,1 mg/kg TSTOC - 16% 2,6 mg/kg TSGlühverlust - 32% 5%

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Tabelle 3-6: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte für die Fraktion 40-70mm

Parameter für 40-70mm

Berechnung rel. SD aller Schritte

Berechnung rel. SD ohne Auswahl

des Containers

rel. Standard abweichung

(7 Proben) Mittelwert(7 Proben)

Chlor 70% 67% 48% 90 mg/kg TSChrom 150% 145% 31% 19,6 mg/kg TS

Cadmium 357% 345% 20% 0,2 mg/kg TSKupfer 229% 221% 21% 9,3 mg/kg TS

TOC - 30% 2,5 mg/kg TSGlühverlust - 35% 5%

Hier zeigen sich deutliche Schwächen der Annahmen: solide Metallteile oder Kunststoffmaterial mit auch nur annähernd der betrachteten Maximalgröße sind in diesem Material keine enthalten. Für den betrachteten Batch ist die Aufbereitung und Probenahme gut gewählt. Die relativen Standardabweichungen sind gering, obwohl die Gehalte der einzelnen Parameter ebenfalls gering sind.

Dies zeigt besonders deutlich, wie wichtig eine Grundcharakterisierung für ein Material ist, um bei Probenahmen mit Hilfe der gewonnenen Daten die Probenahmeplanung zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

3.1.8.5 Restfraktion Die Restfraktion stellt die größte Herausforderung, sowohl in Bezug auf die Probenahme als auch in Bezug auf eine zukünftige Verwertung, dar. Das Material wurde, um mineralische Bestandteile zu entfernen, zuerst einer Siebung unterzogen.

Abbildung 3-7: Restfraktion

Bei der Siebung kam ein mobiles Trommelsieb, das sonst für die Siebung von Kompost verwendet wird, zum Einsatz. Nach kurzer Zeit bildete sich im Aufgabetrichter allerdings eine Materialbrücke, das für Schüttgut ausgelegte Förderband konnte kein Material mehr ins Sieb aufgeben. Teile der Restfraktion, wie Matratzen konnten ohnehin nicht aufgegeben werden.

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Abbildung 3-8: Trommelsieb und Siebfraktionen

Die erhaltenen Siebfraktionen zeigten ein Ergebnis, wie es auch in der mechanischen Aufbereitung von Siedlungsabfall gefunden wird: Die Grobfraktion bestand fast ausschließlich aus heizwertreichem Material, Steine reicherten sich unterhalb von 80 mm an.

Der für die Probenahme notwendige Zerkleinerungsschritt wurde am 20. Mai mit der Rotorschere der Linie 1 der Splittinganlage durchgeführt. Danach wurde das Material über den Abwurf in einen Container abgelassen. Die Probenahme sollte durch einen Lader aus dem fallenden Gut erfolgen.

Abbildung 3-9: Sammelprobe Restfraktion und Container mit zerkleinerter Restfraktion

Wie nachstehende Bilder zeigen war die Staubentwicklung allerdings so groß, dass die Sichtweite unter 5 m sank. Der Betrieb musste aus Sicherheitsgründen für 15 min eingestellt werden. Aufgrund der Luftabsaug- und –filteranlage konnte die Staubbeladung der Luft rasch wieder reduziert werden.

40-80mm<40mm

>80mm

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Abbildung 3-10: Staubentwicklung durch Aufbereitung von unvermischter Restfraktion

Um dennoch eine Charakterisierung des Materials zu ermöglichen, wurden Stichproben aus dem Haufen nach dem Abwurf gezogen, grobe Störstoffe (Metall, Steine) aussortiert und die Proben mit dem Doppelwellenzerkleinerer aufbereitet und anschließend zur Laborprobe von 10l verjüngt.

Tabelle 3-7: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte

Parameter rel. Standardabweichung (11 Proben)

Mittelwert (11 Proben)

Chlor 42% 10.900 mg/kg TSChrom 64% 43 mg/kg TSCadmium 98% 1,9 mg/kg TSKupfer* *69% *45 mg/kg TSHeizwert, oberer 20% 17.200 kJ/kgHeizwert, unterer 22% 14.700 kJ/kgGlühverlust 34% 46%

*Dabei stellten 2 Werte Ausreißer (Einzelwert > Mittelwert +/- 3σ) dar. Mit diesen Werten ergibt sich für Kupfer eine Standardabweichung von 290% und ein Mittelwert von 720 mg/kg TS

Von einem Vergleich mit errechneten Werten wird für diese Fraktion abgesehen, da für die Probenahme vom Haufwerk die Zusammenhänge nicht bekannt sind.

Die erhaltenen Standardabweichungen waren durch die konsequente Umsetzung der Methodik besser als rechnerisch abgeschätzt. Dennoch wurde für die 2. Runde darauf geachtet, den Batch vollständig zu beproben (Bauschutt), die Inkrementanzahl zu steigern (alle) und die Probenahmegefäße zu optimieren (Holz). Für die Zerkleinerung der Restfraktion wurde keine Lösung zur Probenahme gefunden. Laut Auskunft der MA 48 (Abfallbehandlungsanlage) war die Aufbereitung der Restfraktion nach Vermischung mit Siedlungsabfall, der die Feinanteile durch den Feuchtegehalt bindet, kein Problem. Dies ist ein Behandlungsweg zur Metallentfrachtung und Gewinnung einer heizwertreichen Fraktion.

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Vermeidung von Baustellenabfällen in Wien

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3.1.9 Nachsortierung Im Rahmen der Untersuchungen wurde eine Nachsortierung von 2 Containern á ca. 7,5 t der sogenannten Restfraktion durchgeführt. Ziel war die Ermittlung des Aufwandes für eine detailliertere, über den Normalbetrieb hinausgehende Sortierung der Baustellenabfälle.

Tabelle 3-8: Nachsortierung Sortierte Fraktionen:

Restfraktion (intern Restmüll), Ausgangsmaterial 15.160 kgPapier/Kartonagen 260 kgFolien 170 kgMetalle 120 kgVerbundmaterial 0 kgHolz behandelt 800 kgHolz unbehandelt 0 kgKabel 5 kgSumme aussortierte Fraktionen 1.355 kgRestfraktion 2 13.980 kgSumme aller Fraktionen 15.335 kgDifferenz (Summe aller Fraktionen minus Ausgangsmaterial) + 175 kg

Die Sortierung erfolgte durch 3 Mitarbeiter (2 manuell und einem Mitarbeiter mit einem Greifbagger). Die Container werden vom LKW auf Betonuntergrund ausgeleert und aufgehäuft. Dies geschieht im Regelbetrieb in der Halle, für den Versuch wurde aus Platzgründen im Freien gearbeitet. Bei der Nachsortierung wurden die Wertstoffe durch die Mitarbeiter aus dem Restfraktionhaufen gezogen und den Wertstoffhaufen zugeordnet. Dabei greift der Bagger große Einzelstücke heraus, schiebt das Material auseinander, sodass die Einzelbestandteile für die Arbeiter sichtbar werden. Sind keine Wertstoffe mehr erkennbar, wird mit dem Greifer das Material abgehoben und in den Container mit der Restfraktion 2 verbracht. Die gesamte Sortierdauer für die 2 Container betrug 2 Std. 50 min. Die Wiegung der einzelnen Fraktionen dauerte eine weitere Stunde.

Das Ausgangsmaterial (Restfraktion) besteht hauptsächlich aus Dämmmaterial, Rohren, Textilien, Kartonagen, mineralischem Schutt, Folien, Kunststoffkörpern, Holz und Metall. Die positive Massendifferenz kann auf der Verwiegung mit/ohne Mann beruhen sowie Material, (Schutt) das beim Aufräumen der Fläche zusätzlich aufgenommen wurde. Des weiteren liegt die Messgenauigkeit der Brückenwaage (Toledo) bei +/-40kg. Die Metalle wurden intern als Eisenschrott klassifiziert, enthielten aber neben Bewehrung, Blechen und verzinkten Dachrinnen auch Aluminiumprofile und Jalousien aus Nichteisenmetallen. Holz behandelt und Verbundmaterialien wurden nicht aussortiert. Die Restfraktion 2 war definitiv nicht inert und weist nach wie vor einen hohen Heizwert auf. Die Kartonagen waren nur mit Staub und keiner Organik verunreinigt. Die Kunststofffraktion bestand aus Folien und Säcken. Zusätzlich wurden Kabel aussortiert. In Bezug auf die Wertstoffe und in Anbetracht der Sortiermethodik waren die Mitarbeiter des UBA und IAE von der geringen Menge an bei der ersten Sortierung übersehenen Wertstoffen positiv überrascht. Die Betriebsleitung war der Meinung, dass die erste Sortierung der Probecontainer schon besser gewesen ist (vor allem in Hinblick auf Holz und Metalle, die ertragreichsten Wertstoffe) und waren von der Nachsortierung negativ überrascht.

Zusammenfassend kann damit auf ein, wenn auch geringes, Optimierungspotenzial bei der ersten Sortierung hingewiesen werden, dass ökonomisch vertretbar ist. Der Weg dahin führt über Schulung und Motivation der Mitarbeiter. Mit der angewendeten Methodik ist auch bei höherer Sortiertiefe keine inerte Restfraktion 2 zu erwarten. Im Gegenteil ist es sogar in Hinblick auf die mögliche Behandlung äußerst wichtig, den Inertanteil gering zu halten. Damit wird die zukünftige Behandlung auf Splittinganlagen erleichtert.

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4. Verzeichnisse

4.1 Tabellenverzeichnis Tabelle 2-1: Mengenschwellen der einzelnen Stoffgruppen laut Baurestmassentrennungsverordnung............................................ 14

Tabelle 2-2: Baurestmassen aus Abbruch- oder Sanierungsarbeiten laut Deponieverordnung ........................................................ 15

Tabelle 2-3: ALSAG-Beitrag je angefangener Tonne ....................................................................................................................... 16

Tabelle 3-1: Siebanalyse von Analysenproben ................................................................................................................................ 25

Tabelle 3-2: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte........................................................... 30

Tabelle 3-3: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte........................................................... 31

Tabelle 3-4: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte........................................................... 32

Tabelle 3-5: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte für die Fraktion < 40mm..................... 32

Tabelle 3-6: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte für die Fraktion 40-70mm................... 33

Tabelle 3-7: Vergleich berechnete und erreichte Standardabweichung (SD) und Mittelwerte........................................................... 35

Tabelle 3-8: Nachsortierung............................................................................................................................................................. 36

4.2 Abbildungsverzeichnis Abbildung 3-1: resultierende Probenahmemengen und Probenahmeanzahlen gemäß den Entwürfen der CEN/TC 292/WG 1 für die

Baufolien................................................................................................................................................................................ 24

Abbildung 3-2: resultierende relative Standardabweichung für jeden Schritt bei gegebenen Probenahmemengen gemäß den Entwürfen der CEN/TC 292/WG 1 für die Baufolien aus der Sortierung ................................................................................. 26

Abbildung 3-3: Der Weg der Probe vom Batch zur Laborprobe - Holz.............................................................................................. 29

Abbildung 3-4: Der Weg der Probe vom Batch zur Laborprobe – Papier/Karton .............................................................................. 30

Abbildung 3-5: Aufbereitung von Folien für die Probenahme ........................................................................................................... 31

Abbildung 3-6: Bauschutt aus der Sortierung und mobile Brecheranlage zur Aufbereitung .............................................................. 32

Abbildung 3-7: Restfraktion.............................................................................................................................................................. 33

Abbildung 3-8: Trommelsieb und Siebfraktionen.............................................................................................................................. 34

Abbildung 3-9: Sammelprobe Restfraktion und Container mit zerkleinerter Restfraktion .................................................................. 34

Abbildung 3-10: Staubentwicklung durch Aufbereitung von unvermischter Restfraktion................................................................... 35